9 CG. 2009.154-57
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter/-in Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei RA***, vertreten durch WS***, wider die beklagte Partei RS***, vertreten durch JP***, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Revisionsinteresse CHF 10.000,--) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 19.5.2011, 09 CG.2009.154-44, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 22.12.2010 (ON 29) bestätigt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit CHF 1.117,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen.
1.1 Mit der am 9.12.1993 zu 5 C 509/93 (später 10 CG.509.93, nunmehr 10 CG.2008.23) eingelangten Manifestationsklage begehrte RS*** als dortiger Kläger und nunmehriger Oppositionsbeklagter Rechnungslegung, die Ablegung eines Eides durch die RA*** als dortige Beklagte und nunmehrige Oppositionsklägerin und die Zahlung des sich aus den Rechnungslegungen zu Gunsten des Oppositionsbeklagten ergebenden Saldos zum jeweiligen Devisenankaufskurs des Zahlungstages in Schweizer Franken. Mit dem rechtskräftigen Teilurteil des Landesgerichts vom 28.7.1998, ON 168, wurde die dortige Beklagte und nunmehrige Oppositionsklägerin schuldig erkannt, unter Vorlage aller einschlägigen Originalbelege binnen vier Wochen wie folgt Rechnung zu legen:
"a) über alle bei ihr oder bei der Firma RR*** von der Firma PR*** und/oder der Firma PI*** im Zeitraum vom 1.8.1985 bis 31.12.1992 aufgrund des New Record Agreement vom 15.5.1985 eingegangenen Zahlungen mit genauen Valutadaten dieser Zahlungen;
b) über alle von ihr im Zeitraum vom 1.8.1985 bis zum 31.12.1992 an die Herren KM***, MJ***, HE***, FB und/oder die Gesellschaft des deutschen bürgerlichen Rechtes "S***" weitergeleiteten Zahlungen unter genauer Angabe der Art und des Datums der einzelnen Weiterleitungen;
c) über die Art der Verwendung der bei ihr oder der Firma RR*** aus den Zahlungen der Firma PR*** und/oder der Firma PI*** verbliebenen Gelder, insbesondere ob, wann und zu welchen Konditionen die eingegangenen US-Dollar-Beträge in andere Währungen umgewechselt wurden und wo sowie zu welchen Konditionen (Zinssatz, Anlagedauer) diese Beträge angelegt waren sowie darüber, welche Erträge aus den einzelnen Vermögensanlagen erwirtschaftet wurden;
d) darüber, welche Kosten bei ihr im Zeitraum vom 1.8.1985 bis 31.12.1992 im Zusammenhang mit den in New York stattgefundenen Audits angefallen sind."
1.2 Dieses Urteil ist seit Februar 2000 rechtskräftig und vollstreckbar. In Bezug auf das Rechnungslegungsbegehren gab es in weiterer Folge umfangreiche Exekutionsverfahren mit zahlreichen Rechtsmitteln.
Über Antrag des nunmehrigen Oppositionsbeklagten bewilligte das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 9.4.2009 zu 08 EX.2009.223 folgende Exekution:
"1. Zur Durchsetzung der Ansprüche der betreibenden Partei auf Rechnungslegung und Einsichtnahme in alle einschlägigen Originalbelege über die Art der Verwendung der bei der verpflichteten Partei oder der Firma RR*** aus den Zahlungen der Firma PR*** und/oder der Firma PI*** verbliebenen Gelder, insbesondere darüber, ob, wann und zu welchen Konditionen die eingegangenen US-Dollar-Beträge in andere Währungen umgewechselt wurden und wo sowie zu welchen Konditionen (Zinssatz, Anlagedauer) diese Beträge angelegt waren sowie darüber, welche Erträge aus den einzelnen Vermögensanlagen erwirtschaftet wurden, [zu ergänzen: wird] für den Rechnungslegungszeitraum 1.8.1985 bis 31.12.1992 die Exekution bewilligt und der verpflichteten Partei aufgetragen, der betreibenden Partei binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Auftrages ordnungsgemäss Rechnung zu legen und ihr alle entsprechenden Belege im Original zur Einsichtnahme vorzulegen; sonst wird gegen die verpflichtete Partei auf Antrag der betreibende Partei eine Geldstrafe von CHF 1.000,-- verhängt werden;
Gegenstand des nunmehrigen Oppositionsverfahrens ist nur die Frage der Rechnungslegung, nicht hingegen die Frage der Bucheinsicht (eigenständiges Verfahren zu 04 CG.2008.364).
2.1 Mit ihrer am 30.4.2009 eingebrachten Oppositionsklage stellte die Klägerin nachstehendes Urteilsbegehren:
"1. Der Anspruch aus dem Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.7.1998 zu 5 C 509/93 (ON 168) auf Rechnungslegung, zu dessen Durchsetzung mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 9.4.2009 zu 08 EX.2009.223 die Exekution bewilligt wurde, ist erloschen.
Die Klägerin machte als Oppositionsgrund ausdrücklich geltend, eine titelkonforme Abrechnung vorgenommen zu haben. Es werde nur eine formell vollständige Rechnung geschuldet, hingegen nicht eine materiell vollständige und richtige. Die Klägerin habe jeweils vertragsgemäss 5/6 der Einnahmen an die S*** zeitnah nach dem Eingang weitergeleitet und 1/6 einbehalten. Diesbezüglich sei sowohl der Betrag als auch die Art der Verwendung ersichtlich. Es sei nicht einsehbar, warum der Beklagte berechtigt sein sollte, in die gesamten Geschäftsunterlagen der Klägerin Einsicht zu nehmen, soweit sie mit den S*** nichts zu tun hätten.
2.2 Der Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen und zusammengefasst ein, im Rahmen der Überprüfung der Rechnungslegung durch die von ihm beauftragte Firma KP*** sei hervorgekommen, dass die Rechnung fehlerhaft sei. Dazu komme, dass die Rechnung für den hier massgeblichen Zeitraum vom 1.8.1985 bis 31.12.1992 auch nicht vollständig sei. Der Standpunkt der Klägerin, nur über die Verwendung jener Einkünfte und Ausgaben rechnungspflichtig zu sein, die allenfalls noch den S*** zustünden (ohne RS***-Sechstel) sei nicht haltbar. Im Titelprozess sei die Klägerin ausdrücklich dazu verpflichtet worden, voll umfänglich und ohne Rücksicht auf dieses RS***-Sechstel Rechnung zu legen. Erst im Leistungsprozess werde entschieden werden, welche Ansprüche der Beklagte gegenüber der Klägerin habe und ob diese Ansprüche durch die Zahlungen der Klägerin an den Beklagten bzw die S*** erfüllt worden seien.
3.1 Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 22.12.2010, ON 29, wurden die Einreden der Unzuständigkeit sowie der mangelnden Vermittlung dieser Streitsache - rechtskräftig - verworfen und das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen.
3.2 Neben einer vollständigen Wiedergabe des erstinstanzlichen Teilurteils vom 28.7.1998 zu (nunmehr) 10 CG.2008.23, einer auszugsweisen Darstellung des obergerichtlichen Urteils vom 24.6.1999, dem Hinweis auf die von der Klägerin eingeholte, einen integrierenden Bestandteil der Feststellungen bildende Abrechnung der Wirtschaftsprüfungs- und Revisionsgesellschaft xy AG sowie der in den Sachverhaltsteil einkopierten Stellungnahme der Wirtschaftsgesellschaft zy Ltd. traf das Erstgericht noch folgende Feststellungen:
Die Rechnungslegung enthält keine Auskunft über die Verwendung der Gelder, die die Klägerin für sich selbst beansprucht hat (sogenanntes RS***-Sechstel ). Die Klägerin weigert sich, dem Beklagten im Einzelnen darzustellen, wie das RS-Sechstel bei der Klägerin verwendet wurde.
Am 28.9.2001 sandte der Beklagtenvertreter folgendes Schreiben an die Klagsvertreterin:
"...
Betr.: Exekutionsverfahren RS*** gegen RA*** wegen Erzwingung einer ergänzenden Rechnungslegung s.A. (Geschäftszahl EX.2001.1854)
Sehr geehrter Frau Kollegin,
Im oben angeführten Exekutionsverfahren bestätige ich namens meines Mandanten RS*** der Ordnung halber zunächst noch den Eingang Ihres Schreibens vom 4.9.2001 samt den darin angeführten 14 Unterlagen (Jahresabschlüsse 1993 bis und mit 1999 der Firma RA*** samt den jeweiligen Kontostellenberichten sowie Jahresabschlüsse 1993 bis und mit 1999 der Firma RR*** samt den jeweiligen Geschäftsberichten).
Zu diesen Unterlagen, welche ich sofort zur Überprüfung an die GK weitergeleitet habe, teile ich Ihrer Mandantin namens meines Mandanten RS*** Folgendes mit:
...
Die von Ihnen mit Ihrem Schreiben vom 4.9.2001 übermittelten Geschäftsunterlagen können von meinem Mandanten RS*** allerdings beim besten Willen nicht als ergänzende Rechnungslegung im Sinne des Teilurteiles des Fürstlichen Landgerichtes vom 28.7.1998 (...) für den Zeitraum vom 1.1.1993 bis 31.12.1999 anerkannt und akzeptiert werden. Gemäss Exekutionsbewilligung des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.4.2001 hat Ihre Mandantin ergänzend Rechnung zu legen für den Zeitraum 1.1.1993 bis 31.12.1999 über die Art der Verwendung der bei ihr oder der Firma RR*** aus den Zahlungen der Firma PR*** und/oder der Firma PI*** verbliebenen Gelder, insbesondere darüber, ob, wann und zu welchen Konditionen die eingegangenen US-Dollar-Beträge in andere Währungen umgewechselt wurden und wo sowie zu welchen Konditionen (Zinssatz, Anlagedauer) diese Beträge angelegt waren sowie darüber, welche Erträge aus den einzelnen Vermögensanlagen erwirtschaftet wurden. Aus den von Ihrer Mandantin vorgelegten Rechnungsabschlüssen sind die diesbezüglichen Fakten und Zahlen nicht einmal von einem Sachverständigen zu ermitteln. Damit kann er die Vorlage der insgesamt 14 Rechnungsabschlüsse für die Jahre 1993 bis und mit 1999 nicht als Erfüllung der ergänzenden Rechnungslegungsverpflichtung durch die Firma RA*** gemäss Teilurteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 28.7.1998 und gemäss Exekutionsbewilligung des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.4.2001 anerkennen.
Im Übrigen hat Ihre Mandantin zumindest bisher stets behauptet, sie habe in den fraglichen Jahren nicht nur Gelder der S*** verwaltet, sondern auch andere Gelder. Wenn sie nun die Jahresabschlüsse 1993 bis und mit 1999 als angebliche Rechnungslegung meinem Mandanten RS*** gegenüber vorlegt, gibt sie damit wohl endlich zu, dass ihre diesbezüglichen Behauptungen bisher stets nur leere Schutzbehauptungen waren. Dies wäre allerdings bereits ein Fortschritt im Rahmen der noch immer pendenten Auseinandersetzung mit meinem Mandanten RS*** .
Mein Mandant verlangt, dass die RA*** auch für den Zeitraum 1.1.1993 bis 31.12.1999 über die Art der Verwendung der bei ihr und der Firma RR*** im fraglichen Zeitraum eingegangenen Zahlungen in der gleichen Art und Weise Rechnung legt, wie dies in der ursprünglichen Rechnungslegung laut Bericht der Firma xy AG, Vaduz, vom 1.3.2000 für den Zeitraum bis 31.12.1992 geschehen ist.
Nachdem eine entsprechende Rechnungslegung ihrer Mandantin bis zum heutigen Tage nicht vorliegt, habe ich von meinem Mandanten den Auftrag erhalten, das laufende Exekutionsverfahren gegen Ihre Mandantin nicht einzustellen, sondern fortzusetzen. Ich werde daher im Laufe der nächsten Tage namens meines Mandanten RS*** im Rahmen des Exekutionsverfahrens zu EX.2001.1854 den Antrag einbringen, die in der Exekutionsbewilligung vom 7.8.2001 gegen ihre Mandantin angedrohte Haft in Höhe von einem Monat nunmehr zu vollziehen und den geschäftsführenden Verwaltungsrat BJ*** in Beugehaft zu nehmen.
Von der Einbringung des angekündigten Haftvollzugsantrages wird mein Mandant nur dann vorläufig absehen, wenn ihm seitens der RA*** schriftlich zugesichert wird, dass sie die noch immer ausstehende ordentliche Rechnungslegung für den Zeitraum 1.1.1993 bis 31.12.1999 bis längstens 15.10.2001 nachliefert. Eine solche Zusicherung Ihrer Mandantschaft müsste mir allerdings bis längstens 5.10.2001 vorliegen.
...
HP*** ".
Der Klagsvertreter erwiderte mit Schreiben vom 12.10.2001 hierauf wie folgt:
"...
Sehr geehrter Herr Kollege
im Nachhang zu unserem heutigen Telefonat halte ich zunächst fest, dass Sie vom entsprechenden Antrag des Vollzugs der Exekutionsbewilligung vom 7.8.2001 unter gegenständlicher Zusicherung Abstand nehmen, dass meine Mandantin bis zum 15.11.2001 ergänzend zu den bereits gelegten Bilanzen Rechnung legt, und zwar in derselben Darstellung wie die Rechnungslegung per Ende 1992 erfolgte.
..."
Zuvor hatte die Kanzlei der Klägerin mit Schreiben vom 4.9.2001 eine "Rechnungslegung" der RA*** für den Zeitraum 1.1.1993 bis 31.12.1999 in Form von insgesamt 14 Jahresabschlüssen zugestellt, was den Beklagtenvertreter zu seinem Schreiben vom 28.9.2001 veranlasste.
Der Beklagtenseite (richtig wohl: der Klägerseite), insbesondere der Kanzlei des Klagsvertreters bzw dem (jeweiligen) Klagsvertreter war genau bekannt, dass von der Beklagtenseite bzw vom Beklagtenvertreter der Bericht durch die KP*** Frankfurt samt Ergänzung nie als titelgemässe Rechnungslegung für den Zeitraum 1.8.1985 bis 31.12.1992 akzeptiert wurde.
3.3 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht vorweg klarstellend aus, dass sich die Oppositionsklage zulässigerweise nur gegen den die Rechnungslegung betreffenden Teil der Exekutionsbewilligung richte. Die Kernfrage, ob der Titel und die darauf gründende Exekutionsbewilligung auch das sogenannte RS***-Sechstel umfassen würden, sei zu bejahen. Aus dem Urteilstenor ergebe sich keine wie immer geartete Einschränkung in Bezug auf das RSSechstel . Die Klägerin habe vielmehr über die Verwendung aller eingenommenen Gelder Rechnung zu legen und nicht nur über jenen Teil, der ihrer Ansicht nach dem Oppositionsbeklagten zustehe. Die Klägerin lasse auch ausser Acht, dass für die S respektive für den Beklagten von Interesse sei, wie das von der Klägerin für sich reklamierte Honorar verwendet worden sei, insbesondere ob, wann und zu welchen Konditionen die diesbezüglich eingegangenen US-Dollar-Beträge in andere Währungen umgewechselt worden seien, wo und zu welchen Konditionen diese Beträge angelegt gewesen sowie welche Erträge aus den einzelnen Vermögensanlagen erwirtschaftet worden seien, um solcherart eine geeignete Grundlage für das nachfolgend zu beziffernde Leistungsbegehren zu erhalten. Es sei nahe liegend, dass dieser Betrag wesentlich höher sein dürfte, als die ursprünglich bei der Oppositionsklägerin eingegangenen Beträge.
Das Erstgericht erachtete auch die übrigen Einwendungen in der Oppositionsklage als nicht zielführend. Das - im Parallelverfahren als Hemmungsgrund anerkannte - Anbot auf Belegeinsicht habe mit der hier strittigen Frage der Rechnungslegung nicht das Geringste zu tun. Auch der Einwand der Klägerin, dass der Beklagtenvertreter mehrfach die gleiche Art der Abrechnung für den Zeitraum 1993 bis 1999 gefordert habe, könne keinesfalls als ein Verzicht des Beklagten auf Rechnungslegung über die Art der Verwendung der eingegangenen Gelder hinsichtlich des RS-Sechstel s gewertet werden. Schliesslich greife auch nicht das Argument der Klägerin, dass die diesbezüglichen Unterlagen nicht mehr vorhanden seien, weil eine allenfalls von der Klägerin selbst vereitelte Unmöglichkeit der weiteren Rechnungslegung keinen Oppositionsgrund bilde.
Insgesamt könne von einer titelkonformen Abrechnung nicht die Rede sein, sodass kein Oppositionsgrund vorliege.
4.1 Das Berufungsgericht vermochte keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu erkennen. Die Rechtsmittelwerberin zeige keinen Verstoss gegen die Prozessgesetze auf, der abstrakt geeignet gewesen sei, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern.
4.2 Auch in rechtlicher Hinsicht teilte das Obergericht die Ansicht des Erstgerichts, dass nämlich der Exekutionstitel keinerlei Einschränkung auf eine Rechnungslegung nur hinsichtlich von 5/6 der Einnahmen beinhalte, mit anderen Worten, dass eine Rechnungslegung über die Verwendung des bei der Klägerin nach dem sogenannten Künstlervertrag zu verbleibenden Geldes (RS***-Sechstel ) ausgespart werden könne. Damit werde klar, dass die Rechnungslegung durch das Gutachten bzw den Bericht von xy keine titelgemässe Rechnungslegung darstelle.
Im Übrigen löse das Teilurteil über die Rechnungslegung wegen der Verschiedenheit des Streitgegenstandes keine Bindungswirkung auf die nach Begehrensergänzung und weiterer Verhandlung zu fällende Entscheidung über den Herausgabeanspruch aus. Soweit sich die Gerichte im Titelprozess hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens mit dieser Frage befasst hätten, sei das für das erst später zu verhandelnde Leistungsbegehren nicht bindend. Da die Frage der Gültigkeit und der Auslegung des Künstlervertrages zwischen den Parteien für den gegenständlichen Oppositionsprozess keine Rolle spiele, sei auch die von der Rechtsmittelwerberin als unvollständig gerügte Feststellung des obergerichtlichen Urteils im Titelprozess ohne Bedeutung.
Mit ihren Berufungsausführungen, dass eine über das erfolgte Mass hinausgehende Rechnungslegung dem Beklagten gar nichts bringe, weil er auch zur Bezifferung des Leistungsbegehrens nicht mehr benötige als die bereits offengelegten Daten, übersehe die Berufungswerberin, dass es gerade nicht ihre Aufgabe sei, darüber zu entscheiden, welches Leistungsbegehren der Beklagte im Hauptprozess geltend machen könne. Es könne durchaus sein, dass der Beklagte durch eine vollständige Rechnungslegung auch über das RS***-Sechstel keine neuen Erkenntnisse gewinne. Dies festzustellen sei aber ausschliesslich seine Angelegenheit.
Die Revision führt zusammengefasst im Wesentlichen aus:
5.1 Die von den Unterinstanzen aufgeworfene Kritik, es liege keine vollständige Rechnung vor, sei haltlos. Bei der Rechnungslegung sei nicht zwischen dem sogenannten "RS***-Sechstel " und dem Anteil der S*** unterschieden worden. Es seien alle Finanzanlagen und Währungsgewinne ("sechs von sechs Teilen") abgerechnet worden.
5.2 Dem Rechnungslegungsbericht der Revisionswerberin vom 1.3.2000 sei zu entnehmen, dass sie einen Teil der Einnahmen für sich behalten habe. Der Künstlervertrag, nach dessen Inhalt die Rechtsmittelwerberin ein Sechstel der Einnahmen als Honorar erhalte, stelle den "Beleg" dar. Indem die Rechtsmittelwerberin das Honorar im Ausmass von einem Sechstel der Einnahmen für eigene Zwecke verwendet habe, habe sie "die Art der Verwendung" angegeben und insoweit der Rechnungslegungspflicht vollständig entsprochen. Wie das Honorar verwendet worden sei, sei eine interne Angelegenheit und könne weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion des etwaigen Leistungsanspruchs führen.
Bei gegenteiliger Ansicht wäre der Umfang der Rechnungslegung nicht durch deren Titel und Zweck begrenzt, sondern durch willkürliche äussere Umstände. Die Revisionsgegnerin wolle in Wirklichkeit keine Rechnungslegung, sondern eine Geldflussanalyse. Eine derartige Verpflichtung könne aber aus dem Titel nicht abgeleitet werden.
Er stellt darin zusammengefasst den Revisionsausführungen folgende Argumente entgegen:
6.1 Die Revisionswerberin versuche mit ihren Revisionsausführungen in unzulässiger Weise, die von den beiden Vorinstanzen in ihren Urteilen getroffenen Tatsachenfeststellungen in Frage zu stellen. Nach den nicht mehr bekämpfbaren Feststellungen habe zwischen der Klägerin und den S*** im Zeitraum vom 1.8.1985 bis zum heutigen Tag noch nie eine richtige und vollständige Abrechnung bzw Rechnungslegung stattgefunden. Anderslautende Behauptungen der Klägerin seien nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens bzw sei die Revision nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt.
6.2 Die Versuche der Klägerin, der Formulierung im Titel einen völlig anderen Sinn zu geben, seien nichts anderes als "plumpe Erfindungen", die allen Ergebnissen des bisherigen Verfahrens widersprechen würden. Den Worten "Art der Verwendung" in Pkt 1c) des Spruchs könne nicht die völlig andere Bedeutung "Honorar der R***" unterstellt werden. Was unter der Formulierung "Rechnung zu legen über die Art der Verwendung der bei ihr oder der Firma RR*** aus den Zahlungen der Firma PR*** . und/oder der Firma PI*** verbliebenen Gelder" zu verstehen sei, sei primär eine Tat- und keine Rechtsfrage. Selbst wenn man sie sowohl als Tat- als auch als Rechtsfrage ansehe, sei sie von den Unterinstanzen klar und überzeugend beantwortet worden, sodass der Revision der Klägerin sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen keine Berechtigung zukomme.
Dazu hat der F OGH erwogen:
7.1 Vorab ist klarzustellen, dass die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgrundes - die Klägerin macht am Beginn ihrer Revisionsausführungen als "Berufungswerberin" den "Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung" geltend - nicht schadet (8 ObA 200/02y; EFSlg 101.903; EFSlg 105.728). Die unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe ist - ebenso wie die fehlerhafte Bezeichnung des angerufenen Gerichts oder des Rechtsmittelwerbers selbst - ohne Nachteil, wenn die Rechtsmittelausführungen die Rechtsmittelgründe deutlich erkennen lassen (LES 1983, 81; LES 2009, 241; LES 2010, 156; EFSlg 105.729; 4 Ob 204/02g; Kodek in Fasching/Konecny² II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 56, 57 mzN aus der öJudikatur; Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 471 E 9). Vorliegendenfalls besteht kein Zweifel, dass die Klägerin als Revisionswerberin den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 472 Z 4 ZPO ~ § 503 Z 4 öZPO) geltend macht.
7.2.1 Die Revisionswerberin stützt ihre Oppositionsklage - der Art 18 EO entspricht dem Art 35 öEO als Rezeptionsgrundlage, sodass praxisgemäss die ständige öRspr und die herrschende öLehre zu dessen Auslegung heranzuziehen sind - auf den Oppositionsgrund, die urteilsmässige Verpflichtung zur Rechnungslegung vollständig erfüllt zu haben. Im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungs- und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen. Der Kläger im Oppositionsprozess (= Verpflichteter im Exekutionsverfahren) hat jene Umstände zu beweisen, aus denen sich das Erlöschen bzw die Hemmung des Anspruchs ergibt (3 Ob 182/05v). Jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit muss daher zu Lasten des Klägers gehen (EFSlg 64.214; vgl auch RIS-Justiz RS0123518; RS0082940).
7.2.2 Der hinter der Rechnungslegungsverpflichtung des Geschäftsbesorgers stehende Zweck besteht darin, dem Berechtigten ausreichende Grundlagen zu liefern, die pflichtgemässe Erfüllung der mit der Geschäftsbesorgung verbundenen Aufgaben anhand der verzeichneten Einnahmen und Ausgaben unter Heranziehung der dazugehörigen Belege nach den Gesichtspunkten der Rechtmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit zu überprüfen (Strasser in Rummel³, § 1012 Rz 17). Die urteilsmässige Verpflichtung zur Rechnungslegung ist erfüllt, wenn eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde (RIS-Justiz RS0004372; Strasser in Rummel³ aaO; Konecny in Fasching/Konecny² II/1 Art XLII EGZPO Rz 27; Angst/Jakusch/Mohr, EO14 [2004] § 35 E 74). Ob die gelegte Rechnung auch inhaltlich richtig ist, ist im Oppositionsprozess nicht zu prüfen (SZ 25/99; siehe auch Rassi, ÖJZ 1997, 891 mwN).
7.2.3 Soweit die Revisionswerberin behauptet, die erfolgte Rechnungslegung habe alle Zinserträge, Vermögensanlagen und Wechselkursgeschäfte beinhaltet, wobei nicht zwischen dem sogenannten "RS***-Sechstel " und dem Anteil der S*** unterschieden worden sei, also "sechs von sechs Teilen" abgerechnet worden seien, geht sie nicht von den getroffenen Feststellungen aus, sondern von einem von ihr für richtig gehaltenen Sachverhalt. Wie sich aus den (umfangreichen) Feststellungen entnehmen lässt, enthält die Rechnungslegung keine Auskunft über die Verwendung der Gelder, die die Rechtsmittelwerberin für sich selbst beansprucht hat (sogenanntes RS***-Sechstel ); ferner, dass sich die Klägerin weigert, dem Beklagten im Einzelnen darzustellen, wie das RS***-Sechstel bei der Klägerin verwendet wurde. Da sohin die Rechtsrüge insoweit nicht auf dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt aufbaut, ist sie nicht gesetzmässig ausgeführt; eine solche Rechtsrüge ist einer nicht erhobenen gleichzuhalten und kann eine Überprüfung der im angefochtenen Urteil verfochtenen Rechtsansicht nicht bewirken (LES 2006, 493; LES 2003, 36; LES 2002, 334 uva; RIS-Justiz RS0043312; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 Rz 32).
7.3 Den Ausführungen in der Revision, der Revisionswerberin stünde nach dem Künstlervertrag ein Sechstel der Einnahmen zu und sie habe über die "Art der Verwendung" titelkonform Auskunft gegeben, indem sie offengelegt habe, ein Sechstel der Einnahmen für eigene Zwecke (als "Honorar") beansprucht zu haben, sind die allesamt für zutreffend erachteten Überlegungen des Berufungsgerichts entgegenzuhalten (§§ 482, 469a ZPO), denen ergänzend noch Folgendes hinzuzufügen ist:
Die Rechnungslegungspflicht soll dem Berechtigten eine ausreichende Grundlage für die Kontrolle des Rechnungslegungspflichtigen sowie Kenntnis für die Beurteilung seiner Ansprüche verschaffen (Konecny in Fasching/Konecny² II/1 Art XLII EGZPO Rz 27; Apathy in Schwimann, ABGB³ IV, § 1012 Rz 14). Wie der F OGH auch bereits in seiner in dem zwischen den nämlichen Parteien zu 04 CG 2008.364 anhängig gewesenen Verfahren getroffenen Entscheidung vom 10.6.2011 klargestellt hat, ist die Frage, ob der Revisionswerberin das "RS***-Sechstel " zusteht, nicht Gegenstand des Begehrens auf Rechnungslegung und auch nicht Gegenstand des Oppositionsverfahrens, sondern bleibt diese Frage dem noch fortzusetzenden Verfahren über das Zahlungsbegehren vorbehalten. Der Revisionsgegner hat gemäss dem Exekutionstitel über die Verwendung sämtlicher bei der Revisionswerberin oder der Firma RR*** aus den Zahlungen der Firma PR*** und/oder der Firma PI*** verbliebenen Gelder Auskunft zu erhalten, weil ihm nur auf diese Weise ausreichende Kenntnisse und Grundlagen verschafft werden können, seine Zahlungsansprüche zu beurteilen und - im Falle der Verfahrensfortsetzung notwendigerweise - zu beziffern. Eine Einschränkung der Rechnungslegungspflicht auf fünf Sechstel, wie sie die Revisionswerberin für sich in Anspruch nimmt, widerspricht nicht nur dem objektiven Wortsinn des Exekutionstitels (siehe dazu Jakusch in Angst², § 7 EO Rz 6), sondern würde auch dem Zweck der Rechnungslegungspflicht zuwider laufen. Es ist zwar möglich, dass der Revisionsgegner im Falle einer Rechnungslegung auch über die Art der von der Revisionswerberin vereinnahmten Gelder keine neuen Erkenntnisse gewinnt. Sich nach vollständiger Rechnungslegung darüber Klarheit zu verschaffen, ist aber, worauf das Berufungsgericht richtig hingewiesen hat, Sache des Rechnungslegungsberechtigten und Revisionsgegners.
7.4 Zusammenfassend hat daher die Revision insgesamt erfolglos zu bleiben.
7.5 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Infolge gänzlicher Abwehr der Revision stehen dem Beklagten die tarifgemäss mit CHF 1.117,50 richtig verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung einschliesslich des Kautionsantrags zu.
Vaduz, am 5. Jänner 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat