09 CG. 2008.81
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle-Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Helmut Neudorfer, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic.iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein im Schuldentriebverfahren der Gläubiger und Revisionsrekurswerber 1. JH***, 2. MB***, beide vertreten durch Dr. Peter Marxer & Partner, Rechtsanwälte, Heiligkreuz 6, 9490 Vaduz, gegen die Schuldnerin und Revisionsrekursgegnerin GR***, vertreten durch Walch & Schurti, Rechtsanwälte, Zollstrasse 9, 9490 Vaduz, wegen USD 1'200'000.00 s.A. infolge Revisionsrekurses der Gläubiger gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes, 2. Senat, vom 29.04.2009, mit dem der Rekurs der Gläubiger gegen Punkt 1. des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 05.03.2009 mangels Beschwer zurückgewiesen und der Zahlbefehl vom 18.04.2008 als nichtig aufgehoben wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung
beschlossen:
1. Aus Anlass des Revisionsrekurses der Gläubiger wird das vorangegangene Schuldentriebverfahren 1. und 2. Instanz als nichtig erklärt.
2. Der Beschluss des Rekursgerichtes vom 29.04.2009 sowie Punkt 1. Abs 1 des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 05.03.2009 ("infolge rechtzeitigen Widerspruchs tritt der Zahlbefehl vom 18.04.2008 ausser Kraft") werden als nichtig aufgehoben.
Der Kostenspruch in Punkt 1. Absatz 1 des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 05.03.2009 wird von der Aufhebung nicht berührt.
3. Der Antrag der Gläubiger auf Erlassung eines Zahlbefehls wird zurückgewiesen.
4. Die Gläubiger werden mit ihrem Revisionsrekurs auf diese Entscheidung verwiesen.
5. Die Gläubiger sind schuldig, der Schuldnerin binnen 14 Tagen die mit CHF 12'701.36 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens sowie die mit CHF 14'581.43 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu bezahlen.
Am 25.03.2008 erliess das Fürstliche Landgericht auf Antrag der Sicherungswerber und nunmehrigen Gläubiger (in der Folge kurz: Gläubiger) wider die Sicherungsgegnerin und nunmehrige Schuldnerin (in der Folge kurz: Schuldnerin) ein Sicherungsbot, womit letzterer verboten wurde, über ihre Forderungen gegenüber dem WP***, Vaduz, zu verfügen und an diesen Trust der Befehl gerichtet wurde, das der Schuldnerin Geschuldete nicht zu bezahlen.
Zur Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens durch Einbringung eines Zahlbefehls wurde den Gläubigern eine Frist von vier Wochen gesetzt.
Innerhalb der gesetzten Frist beantragten die Gläubiger beim Fürstlichen Landgericht die Erlassung eines Zahlbefehls, den das Gericht am 18.04.2008 erliess.
Dem gegen dieses Sicherungsbot erhobenen Rekurs der Schuldnerin gab das Fürstliche Obergericht als Rekursgericht mit Beschluss vom 11.06.2008 Folge und wies den Sicherungsantrag wegen örtlicher Unzuständigkeit bzw. Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit im Sinne internationaler Zuständigkeit zurück.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Rekursgerichts mit Beschluss vom 05.02.2009, die damit in Rechtskraft erwuchs.
Im Schuldentriebverfahren erhob die Schuldnerin gegen den Zahlbefehl vom 18.04.2008 mit dem am 18.02.2009 zur Post gegebenen Schriftsatz Widerspruch. In diesem Schriftsatz weist die Schuldnerin daraufhin, dass der Zahlbefehl ihrem Rechtsvertreter im Rahmen einer Akteneinsicht vom 06.02.2009 zugestellt worden sei und die Frist zur Erhebung des Widerspruchs daher offen sei.
Am 05.03.2009 fasste das Erstgericht einen förmlichen Beschluss, worin es feststellte, dass der Zahlbefehl vom 18.04.2008 infolge rechtzeitigen Widerspruchs ausser Kraft getreten sei. Darüber hinaus erkannte es die Gläubiger für schuldig, der Sicherungsgegnerin die mit CHF 884.77 bestimmten Kosten des Widerspruchs binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Punkte 2. und 3. dieses Beschlusses sind nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens.
In der Begründung zu Punkt 1. dieses Beschlusses führt das Erstgericht aus, eine rechtwirksame Zustellung des Zahlbefehls an die Schuldnerin in die USA sei nicht erfolgt, weil sich die Schuldnerin zum Zeitpunkt des Zustellversuches nicht in einem Krankenhaus in New York, wo der Zustellversuch erfolgte, sondern an ihrer Heimatadresse in Florida aufgehalten habe. Eine rechtswirksame Zustellung sei erst durch Empfangnahme des Zahlbefehls seitens der Rechtsvertreter der Schuldnerin am 06.02.2009 erfolgt.
Das Erstgericht rechtfertigte die förmliche Beschlussfassung (anstelle der im Gesetz vorgesehenen Verständigung der Gläubiger) mit Gründen der Rechtssicherheit.
Gegen Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses (Feststellung der Rechtzeitig des Widerspruchs und des hiedurch bewirkten Ausserkrafttretens des Zahlbefehls) erhoben die Gläubiger Rekurs mit der Behauptung, die Zustellung des Zahlbefehls an die Schuldnerin anlässlich deren Spitalsaufenthaltes in New York sei rechtswirksam erfolgt; zumindest aber seien allfällige Zustellungsmängel dadurch geheilt worden, dass der Zahlbefehl der Schuldnerin tatsächlich zugekommen sei.
In ihrer Rekursbeantwortung bestritt die Schuldnerin diese Rekursbehauptungen und wendete ein, dem Schuldentriebverfahren fehle überhaupt die Prozessvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit, wie dies der Oberste Gerichtshof im Sicherungsverfahren festgestellt habe. Da sich der Sachverhalt im Schuldentriebverfahren gegenüber dem Sicherungsverfahren nicht verändert habe, gälten die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes betreffend das Fehlen der Prozessvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit auch im Schuldentriebverfahren.
Das Fürstliche Obergericht als Rekursgericht wies mit Beschluss vom 29.04.2009 den Rekurs der Gläubiger mangels Beschwer zurück, hob den Zahlbefehl vom 18.04.2008 auf und verpflichtete die Gläubiger zum Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens.
In der Begründung dieser Entscheidung vertritt das Rekursgericht die Ansicht, die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zum Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit in seinem im Sicherungsverfahren ergangenen Beschluss vom 05.02.2009 hätten bei gleich gebliebenen Sachverhalt auch im Rechtfertigungsverfahren Gültigkeit. Es fehle somit auch in diesem Verfahren die inländische Gerichtsbarkeit.
Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Gläubiger mit dem Antrag, das Revisionsrekursgericht wolle den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts dahin abändern, dass der Widerspruch der Schuldnerin als verspätet zurückgewiesen werde; in eventu: dem Rekurs der Gläubiger wegen Nichtigkeit stattgeben und den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 05.03.2009 aufheben; in eventu: den bekämpften Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts vom 29.04.2009 aufheben und diesem Gericht auftragen, über den Rekurs der Gläubiger unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes neuerlich zu entscheiden.
In der Begründung des Revisionsrekurses führen die Gläubiger zusammengefasst aus:
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts seien sie durch die Entscheidung des Erstgerichts beschwert, weil dieses Gericht das Ausserkrafttreten des von ihnen beantragten Zahlbefehls infolge rechtzeitigen Widerspruchs festgestellt habe. Die Gläubiger hätten in ihrem Rekurs begründet, dass der Zahlbefehl der Schuldnerin am 25.09.2008 rechtswirksam zugestellt wurde und mangels eines rechtzeitig erhobenen Widerspruchs in Rechtskraft erwachsen sei. Diese Rechtskraft bewirke, dass die Gerichte eine allfällige Nichtigkeit des Verfahrens nicht mehr wahrnehmen könnten. Mangels Verständigung vom Widerspruch hätten die Gläubiger davon ausgehen können, dass der Zahlbefehl formell in Rechtskraft erwachsen sei.
Die Schuldnerin erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung, worin sie primär die Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen nicht gesetzmässiger Ausführung, in eventu die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses, allenfalls die Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen Verspätung beantragten.
Sie führen zusammengefasst aus:
Das Vorbringen im Revisionsrekurs könne an der Feststellung des Rekursgerichts, dass der Zahlbefehl mangels inländischer Gerichtsbarkeit nichtig sei, nichts ändern.
Dem Revisionsrekurs fehle die formelle Beschwer, weil der mit Rekurs bekämpfte Beschluss des Erstgerichts in der Zivilprozessordnung gar nicht vorgesehen sei, sondern der Zahlbefehl ex lege bereits durch den rechtzeitige Widerspruch ausser Kraft getreten sei. Der Zahlbefehl sei an die Schuldnerin nie persönlich in rechtsgenüglicher Form zugestellt worden, weil sich die Schuldnerin zum Zeitpunkt der angeblichen Zustellung (25.09.2008) gar nicht in dem Krankenhaus in New York aufgehalten habe, wo die Zustellung angeblich erfolgt sein soll.
Die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht sei auch deshalb gerechtfertigt gewesen, weil für diesen Rekurs die achttägige Rekursfrist des § 588 ZPO und nicht eine solche von 14 Tagen gelte. Der Rekurs sei deshalb verspätet erhoben.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Bei der Wahrnehmung der Prozessvoraussetzungen ist - nach den persönlichen Prozessvoraussetzungen - die der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit vorrangig zu prüfen (Fasching Lehrbuch Rz 737; Meier in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 42 öJN).
Das Rekursgericht vertritt im angefochtenen Beschluss die Auffassung, wegen des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit müsse der Frage der Rechtzeitigkeit des von der Schuldnerin gegen den Zahlbefehl vom 18.04.2008 erhobenen Widerspruchs nicht mehr nachgegangen werden.
Diese Rechtsauffassung wird vom erkennenden Senat aus folgendem Grund nicht geteilt:
§ 24 JN regelt in seinen Absätzen 1 und 2 die Prüfungsbefugnis der Gerichte bei fehlender inländischer Gerichtsbarkeit. Nach Absatz 1 dieser Gesetzesstelle haben die Gerichte aller Instanzen des Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen und bei ihrem Fehlen die Nichtigkeit des vorangegangen Verfahrens auszusprechen. Nach Absatz 2 ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nur mehr der Oberste Gerichtshof auf Antrag der Regierung (sie tritt anstelle des im Gesetz immer noch erwähnten Landesverwesers) zur Nichtigerklärung des Verfahrens befugt.
Damit rückt die Frage in den Vordergrund, ob der Zahlbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Dies wäre dann der Fall, wenn der Zahlbefehl an die Schuldnerin am 25.09.2008 gesetzeskonform zugestellt worden wäre, wie die Gläubiger behaupten. In diesem Fall wäre der Widerspruch der Schuldnerin vom 18.02.2009 verspätet und der Zahlbefehl rechtskräftig geworden. Dies hätte nach § 24 Abs 2 JN zur Folge, dass dem Rekursgericht die Kompetenz zur Prüfung der inländischen Gerichtsbarkeit gefehlt hätte.
Tatsächlich bewirkte aber der Versuch, der Schuldnerin am 25.09.2008 den Zahlbefehl zuzustellen, keine rechtswirksame Zustellung und setzte damit die Widerspruchsfrist nicht in Gang. Dies aus folgendem Grund:
Zahlbefehle sind gemäss § 583 ZPO dem Schuldner wie Klagen zuzustellen. § 106 ZPO schreibt für die Zustellung von Klagen folgende Vorgangsweise vor:
Nach Absatz 1 dieser Gesetzesstelle sind Klagen zu eigenen Handen des Beklagten oder seines zur Empfangnahme von Klagen ermächtigten Vertreters zuzustellen. Bei Abwesenheit des Zustellungsempfängers ist nach Absatz 2 eine schriftliche Anzeige zurückzulassen mit der Aufforderung, der Zustellungsempfänger möge zu einem bestimmten Zeitpunkt am Zustellungsort anwesend sein. Falls der Zustellungsempfänger dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist durch Hinterlegung nach § 104 ZPO vorzugehen.
Diese Vorschriften sind allerdings nur für Zustellungen im Inland anwendbar. Zustellungen im Ausland folgen hingegen nach völkerrechtlichen Grundsätzen der lex loci actus, i.e., den im Zustellungsstaat geltenden Zustellbestimmungen (Hoyer JBl 1989, 327; Stumvoll in Fasching Zivilprozessgesetze2, 2. Band, 2. Teilband Rz 7 Anh. § 87 ZPO, § 1 ZustG).
Diese bereits vor dem Inkrafttreten des Zustellgesetzes allgemein gültige Regel wurde in Österreich mit der ZVN 2004 durch Hinzufügung eines zweiten Absatzes zu § 106 öZPO und in Liechtenstein als Art. 23 Abs 2 im Zustellgesetz kodifiziert.
Die Ausfolgung des Zahlbefehls an die Schuldnerin in der Form, dass der Zahlbefehl durch den beauftragten Zusteller an eine Angestellte eines New Yorker Krankenhauses übergeben wurde, in dem sich die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt (25.09.2008) gar nicht aufhielt, entspricht weder den liechtensteinischen Zustellvorschriften noch denen des Staates New York (siehe Rechtsgutachten der New Yorker Rechtsanwälte Rubinstein & Rubinstein, dessen Richtigkeit von den Gläubigern nicht bestritten wird, bei ON 60). Eine solche Zustellung würde im Übrigen auch dem prozessualen Grundrecht des rechtlichen Gehörs widersprechen und wäre damit auf jeden Fall wirkungslos. Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass der Zahlbefehl der Schuldnerin tatsächlich ausgefolgt wurde.
Eine rechtswirksame Zustellung des Zahlbefehls erfolgte erst am 06.09.2009, als der Rechtsvertreter der Schuldnerin den Zahlbefehl in Empfang nahm. Der von der Schuldnerin erhobene Widerspruch war daher rechtzeitig und der Zahlbefehl erwuchs nicht in Rechtskraft. Das Rekursgericht besass daher die Kompetenz, die Prozessvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit zu prüfen.
Die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit war bereits Gegenstand des Sicherungsverfahrens, dessen Rechtfertigung das vorliegende Schuldentriebverfahren dient. In diesem Sicherungsverfahren beriefen sich die Sicherungswerber, das sind die Gläubiger im Schuldentriebverfahren, zur Begründung der Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte auf den Gerichtsstand des Vermögens nach § 50 JN mit der Behauptung, die Sicherungsgegnerin, das ist die Schuldnerin im Schuldentriebverfahren, verfüge über Vermögen in Liechtenstein in Form einer Begünstigung gegenüber dem WP*** als Treuhänder des "TT***". Der Oberste Gerichtshof verneinte mit seinem Beschluss vom 05.02.2009 (ON 46) den Bestand eines inländischen Vermögens der Schuldnerin und damit die Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte mit der Begründung, bei der Begünstigung der Schuldnerin gegenüber dem erwähnten Trust handle es sich nicht um ein aufschiebend bedingtes Recht, sondern bloss um ein Anwartschaftsrecht, dessen Realisierung ausschliesslich vom Willen des Treuhänders (WP***) abhänge. Nach der Treuhandurkunde sei allein der Treuhänder nach seinem ausschliesslichen und uneingeschränkten Ermessen befugt, Ausschüttungen an die Begünstigte vorzunehmen. Aus diesen Überlegungen bestätigte der Oberste Gerichtshof den Beschluss des Rekursgerichtes, das den Sicherungsantrag wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen hatte.
Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Sicherungsverfahren ist zwar für das Rechtfertigungsverfahren nicht bindend, jedoch besteht bei unverändert gebliebenen Sachverhalt kein Anlass, von der wohl begründeten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in seinem im Sicherungsverfahren ergangene Beschluss vom 05.02.2009 abzurücken. Das Rekursgericht hat daher grundsätzlich zu Recht die Prozessvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit im Schuldentriebverfahren verneint. Allerdings ist die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts insofern fehlerhaft und unvollständig, als sie die mit dem Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit verbundenen Rechtsfolgen im Spruch der Rekursentscheidung weder richtig noch vollständig erfasst.
Eine Beschwer kann den betreibenden Gläubiger nicht abgesprochen werden, denn mit der angefochtenen Feststellung des Erstgerichts, der Widerspruch sei rechtzeitig erhoben worden, verfehlen die betreibenden Gläubiger jedenfalls ihr prozessuales Rechtsschutzziel der Erlangung eines rechtskräftigen Zahlbefehls. Damit verschlechterte sich ihre Rechtsstellung gegenüber ihrem verfahrenseinleitenden Antrag, weshalb sie zumindest materiell durch die erstgerichtliche Entscheidung beschwert sind.
Die Zurückweisung des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluss durch das Rekursgericht erfolgte daher nicht zu Recht. Daraus lässt sich allerdings kein Rechtsmittelerfolg der Gläubiger ableiten, denn die Nichtigkeit des Rekursverfahrens bewirkt auch die Nichtigkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung, die deshalb aufzuheben ist.
Auch der zweite Teil des angefochtenen rekursgerichtlichen Beschlusses, mit dem der Zahlbefehl vom 18.04.2008 als nichtig aufgehoben wurde, kann keinen Bestand haben, weil der Zahlbefehl bereits durch die rechtzeitige Erhebung des Widerspruchs ausser Kraft trat und damit nicht mehr aufgehoben werden muss.
Unvollständig ist die Entscheidung des Rekursgerichts, weil sie keinen Ausspruch über die im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit enthält, das sind die Nichtigerklärung des vorangegangenen Verfahrens einschliesslich der von diesem Mangel betroffenen erstgerichtlichen Entscheidung (§ 24 Abs 1 ZPO) und die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages auf Erlassung eines Zahlbefehls (§ 593 Abs 4 ZPO). Der Oberste Gerichtshof spricht daher aus Anlass des Revisionsrekurses diese Rechtsfolgen aus, indem er die Nichtigkeit des Verfahrens erster und zweiter Instanz feststellt, die Entscheidungen der Untergerichte als nichtig aufhebt und den Antrag auf Erlassung eines Zahlbefehls zurückweist.
Der Aufhebung verfallen musste auch der Beschluss des Erstgerichtes, mit dem dieses Gericht die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs und das Ausserkrafttreten des Zahlbefehls feststellte. Zum einen war dieser Beschluss unzulässig, weil in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen; gemäss § 586 Abs 1 ZPO sind vom rechtzeitig erhobenen Widerspruch die Gläubiger und die Schuldner nur zu verständigen. Zum zweiten gilt auch für den Beschluss des Erstgerichts, dass mangels Entscheidungsbefugnis der inländischen Gerichte wegen Fehlens der Prozessvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit alle Beschlüsse, die nicht unmittelbar über diese Prozessvoraussetzung absprechen, nichtig sind.
Kosten:
Gemäss § 51 ZPO sind der Partei, der die Einleitung des Verfahrens trotz des vorhandenen Nichtigkeitsgrundes zum Verschulden zugerechnet werden kann, die Kosten des aufgehobenen Verfahrens sowie etwaiger Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Die Gläubiger erhoben gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes am 23.03.2009 Rekurs, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 05.02.2009 im Rechtssicherungsverfahren dem Rechtsvertreter der Gläubiger bereits zugestellt war. Die Gläubiger haben das Rekursverfahren und das Revisionsrekursverfahren somit in Kenntnis der Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte im Sicherungsverfahren und damit in Kenntnis des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit eingeleitet und fortgesetzt. Die Schuldnerin hat dieses Prozesshindernis sowohl in ihrer Rekursbeantwortung als auch in ihrer Revisionsrekursbeantwortung releviert. Die Kosten dieser Verfahren sind daher den Gläubigern aufzuerlegen.
Auch die Kosten des von der Schuldnerin erhobenen Widerspruchs sind gemäss § 587 Abs 1 ZPO ungeachtet der Nichtigerklärung des Verfahrens von den Gläubigern zu tragen, wie dies bereits das Erstgericht entschieden hat, denn auch Nichtigkeitsgründe und das Fehlen von Prozessvoraussetzungen können vom Schuldner nur im Wege des Widerspruchs gegen den Zahlbefehl vom Schuldner geltend gemacht werden. Der aus der Erhebung des Widerspruchs gemäss § 587 Abs 1 ZPO resultierende Anspruch auf Ersatz der Kosten des Widerspruchs steht dem Schuldner daher auch dann zu, wenn das Schuldentriebverfahren für nichtig erklärt und der Antrag auf Erlassung eines Zahlbefehls zurückgewiesen wird. Der Beschluss des Erstgerichts vom 05.03.2009 war daher in seinem Punkt 1. zweiter Absatz aufrecht zu erhalten.
Vaduz, 02.07.2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat