09 CG. 2008.18
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Stefan Becker, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei BH***, vertreten durch Marxer & Partner, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wider die beklagte Partei SL***, vertreten durch Dr. iur. Thomas Struth, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei PS***, vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte in FL-9494 Schaan, wegen Feststellung (Streitwert EUR 100.000,--) und in eventu Zahlung (EUR 39.785,99 s.A.) über den (Kosten-)Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 26.5.2011, 9 CG.2008.18-59, mit dem den Kostenrekursen der Beklagten und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 29.12.2010 (ON 50) teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, binnen vier Wochen sowohl der beklagten Partei als auch der Nebenintervenientin die mit je CHF 813,60 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu Handen von deren rechtsfreundlichen Vertretern zu bezahlen.
1.1 Am 7.7.2003 stellten W*** und BH***, beide *** Staatsangehörige, bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Versicherungsantrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Bei der Beklagten handelt es sich um ein dem Versicherungsaufsichtsgesetz in Liechtenstein unterstehendes und von der Finanzmarktaufsicht kontrolliertes Versicherungsunternehmen mit Sitz in S***. Den Antrag vom 7.7.2003 nahm die Rechtsvorgängerin der Beklagten an und fertigte die entsprechende Versicherungspolice aus. In der Folge zahlten die Eheleute H*** EUR 580.000,-- in Teilbeträgen auf die Versicherungspolice ein. Versicherungsbeginn war der 1.7.2003, die Laufzeit sollte 21 Jahre betragen. Im ersten Halbjahr 2004 wurde die Versicherungspolice von den Eheleuten H*** gekündigt. In weiterer Folge wurde ihnen im August 2004 ein Betrag in Höhe von EUR 502.247,03 ausbezahlt. Mit Abtretungsvereinbarung vom 17.12.2007 hat WH*** der Klägerin Schadenersatzansprüche aus dieser Versicherungspolice gegenüber der Beklagten abgetreten; die Klägerin hat die Abtretung angenommen. Insoweit wurde der Sachverhalt ausser Streit gestellt.
1.2.1 Mit der am 23.1.2008 bei Gericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die mit EUR 100.000,-- bewertete Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den ihr aufgrund der vorzeitigen Kündigung des bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages entstehenden Schaden, nämlich die Differenz aus dem hypothetischen Guthaben aus dieser Versicherung per 30.6.2024 und dem Betrag von EUR 502.247,03 samt 5 % Zinsen ab dem 1.7.2024 zu ersetzen. Eventualiter stellte die Klägerin ein auf Zahlung von EUR 39.785,99 s.A. gerichtetes Leistungsbegehren.
Sie brachte im Wesentlichen vor, dass gemäss dem empfohlenen Konzept des Vermittlers die Lebensversicherung mittels eines Lombarddarlehens seitens der CS*** beliehen werden hätte sollen, aus dem ab Vertragsbeginn monatlich EUR 4.500,-- den Eheleuten H*** zufliessen hätten sollen. Dieses Lombarddarlehen hätte schliesslich aus der Versicherungsleistung nach dem Laufzeitende am 20.6.2024 zurückbezahlt werden sollen. In der Folge seien die Eheleute H*** bezüglich des Abschlusses des in Aussicht genommenen Darlehens seitens des Vermittlers immer wieder vertröstet worden. Das Ergebnis der Überprüfung eines schliesslich übermittelten Vertragswerks sei gewesen, dass dieses einerseits nicht dem vom Vermittler empfohlenen Konzept entsprochen habe und andererseits aller Voraussicht nach in relativ kurzer Zeit zu einem Vermögensverzehr geführt hätte. Über Anfrage der Eheleute H***, mit welchem Rückkaufswert im Falle einer ordentlichen Vertragskündigung der Lebensversicherung zum Ende des ersten Versicherungsjahres zu rechnen sei, habe die Beklagte mitgeteilt, dass der aktuelle Rückkaufswert per 31.3.2004 EUR 552.030,33 betrage und bei tatsächlicher Kündigung, ausgenommen die Transaktionskosten für den Verkauf bzw die Überweisung, keine weiteren Kosten anfallen würden. Nachdem die Eheleute H*** einen Rückkaufswert von EUR 552.030,33, mit anderen Worten einen Verlust von rund EUR 28.000,--, abzüglich geringfügiger Transaktionskosten sowie allfälliger Kursschwankungen bis zum Kündigungstermin, akzeptiert hätten, sei die Kündigung der gegenständlichen Versicherung zum 30.6.2004 ausgesprochen worden. Schlussendlich erhielten die Eheleute H*** am 9.8.2004 einen Betrag in Höhe von lediglich EUR 502.247,03. Hätte die Beklagte den Eheleuten H*** mitgeteilt, dass vom Rückkaufswert ausser den Transaktionskosten enorme Abzüge für die vorzeitige Auflösung vorgenommen würden, wäre der gegenständliche Versicherungsvertrag nicht aufgelöst worden. Der der Klägerin bzw ihrem Gatten entstandene Schaden resultiere aus der vorzeitigen Auflösung der Versicherung, die nur durch die falsche Bekanntgabe und fehlende Aufklärung seitens der Beklagten veranlasst worden sei. Die Klägerin sei so zu stellen, wie sie bei gehöriger Erfüllung, also bei pflichtgemässer Auskunft durch die Beklagte stünde. Der Schade berechne sich aus der Differenz zwischen dem hypothetischen künftigen Guthaben der Eheleute H*** zum Ende der Laufzeit am 30.6.2024 und dem bereits ausbezahlten Betrag von EUR 502.247,03. Eine Bezifferbarkeit des ihr endgültig entstandenen Schadens sei nicht möglich, sodass die Einbringung einer Feststellungsklage gerechtfertigt sei. Das Feststellungsinteresse werde mit EUR 100.000,-- bewertet. Sollte das Feststellungsbegehren nicht gerechtfertigt sein, werde aus prozessualer Vorsicht ein Leistungsbegehren erhoben. Der Klägerin sei aufgrund der unrichtigen Bekanntgabe des Rückkaufswertes durch die Beklagte zumindest ein Schaden in Höhe von EUR 39.785,99 entstanden. Es errechne sich ein Guthaben zum 30.6.2004 von EUR 542.033,02. Da nur ein Betrag von EUR 502.247,03 ausbezahlt worden sei, belaufe sich der Schaden der Klägerin jedenfalls auf EUR 39.785,99.
1.2.2 Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung. Sie bestritt das Klagsvorbringen und führte im Wesentlichen aus, dass der geltend gemachte Schadenersatzanspruch schon allein am Fehlen eines rechtswidrigen vorwerfbaren Verhaltens der Beklagten scheitere. Insbesondere habe die Beklagte keine Verletzung von Aufklärungspflichten zu vertreten. Auch das eventualiter erhobene Leistungsbegehren bestehe nicht zu Recht.
Nach Streitverkündigung durch die Beklagte trat die Nebenintervenientin auf deren Seite dem Rechtsstreit bei.
1.3 Mit dem von der Beklagten und der Nebenintervenientin ausschliesslich im Kostenpunkt angefochtenen Urteil vom 29.12.2010 hat das Landgericht das Hauptbegehren (Feststellungsbegehren) abgewiesen und - in teilweiser Stattgebung des Eventualbegehrens - die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von EUR 19.858,64 samt 5 % Zinsen seit dem 1.7.2004 zu bezahlen. Das Eventual-Mehrbegehren von EUR 19.927,35 samt 5 % Zinsen seit dem 1.7.2004 wurde abgewiesen. Die Prozesskosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Das Landgericht begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass die Berechtigung des Feststellungsbegehrens schon daran scheitere, dass der der Klägerin obliegende Beweis, dass nicht gekündigt worden wäre, wenn ihr der Rückkaufswert mit rund CHF 500.000,-- bekanntgegeben worden wäre, nicht erbracht worden sei.
Demgegenüber bestehe das eventualiter erhobene Leistungsbegehren mit EUR 19.858,64 zu Recht. Da weder der Antrag noch die Police oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einen ausdrücklichen Hinweis auf die im Falle der vorzeitigen Auflösung des Vertrages zu zahlenden "Exitfees" enthalten hätten, sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, solche zu verrechnen. Sie wäre deshalb verpflichtet gewesen, der Klägerin infolge vorzeitiger Auflösung des Vertrages weitere EUR 19.858,64 zu bezahlen.
Im Rahmen seiner auf § 43 ZPO gestützten Kostenentscheidung vertrat das Landgericht die Auffassung, dass der zur Prüfung des Hauptbegehrens erforderliche Verfahrensaufwand zur Gänze auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertbar gewesen sei. Damit könne das Unterliegen der Klägerin hinsichtlich des Hauptbegehrens vernachlässigt werden. Mit ihrem Eventualbegehren aber sei die Klägerin zur Hälfte durchgedrungen, weshalb eine Kostenaufhebung geboten sei.
2.1 Das Ersturteil einschliesslich seiner Kostenentscheidung blieb von Seiten der Klägerin unangefochten.
Hingegen wurde seine Kostenentscheidung von der Beklagten und der Nebenintervenientin je mit einem Kostenrekurs mit den Anträgen bekämpft, die Klägerin zum Prozesskostenersatz von CHF 9.595,30 an die Beklagte und von CHF 5.368,80 an die Nebenintervenientin zu verpflichten. Zu diesen Kostenrekursen erstattete die Klägerin eine Rekursbeantwortung mit dem Begehren, den Rechtsmitteln keine Folge zu geben.
2.2 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 26.5.2011 gab das Obergericht diesen Kostenrekursen überwiegend und dahin Folge, dass die Klägerin schuldig erkannt wurde, der Beklagten an erstinstanzlichen Kosten CHF 7.016,46 und der Nebenintervenientin solche in Höhe von CHF 5.368,80 zu ersetzen.
Die Klägerin wurde weiters verpflichtet, der Beklagten und der Nebenintervenientin die mit je CHF 864,40 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu refundieren.
Bei seiner Entscheidung liess sich das Rekursgericht, soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Belang, von folgenden Erwägungen leiten:
"Wird das Hauptbegehren abgewiesen, dem Eventualbegehren jedoch (teilweise) stattgegeben, ist die Kostenentscheidung nicht auf § 41 ZPO, sondern auf § 43 ZPO zu stützen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, inwieweit der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materielle Grundlage ident war und ob die klagende Partei mit dem Eventualbegehren annähernd den gleichen wirtschaftlichen Erfolg wie bei der Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht hat. Liegen all diese Voraussetzungen vor, spricht nichts gegen eine Anwendung des § 42 Abs 2 ZPO [richtig: § 43 Abs 2 ZPO] (vgl LES 2006, 26, mwN; RIS-Justiz RS0110839, zuletzt 5 Ob 184/10k).
Mag im hier zu beurteilenden Fall - wie vom Erstrichter ausgeführt - der mit der Prüfung des Hauptbegehrens verbundene Prozessaufwand auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet worden sein, so kann aber nicht davon gesprochen werden, dass mit dem Eventualbegehren, welches auf Zahlung von EUR 39.785,99 gerichtet war, auch nur annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg angestrebt wurde, wie mit dem Hauptbegehren, welches in der Klage mit EUR 100.000,-- bewertet wurde. Bei einem vollen Obsiegen der Klägerin mit dem Eventualbegehren käme daher allenfalls eine Kostenaufhebung in Betracht.
Hier ist die klagende Partei jedoch lediglich mit etwa der Hälfte des Eventualbegehrens durchgedrungen, sodass eine Kostenteilung vorzunehmen ist. In Anbetracht des von der beklagten Partei erzielten Abwehrerfolges, welcher auch der auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beigetretenen Nebenintervenientin zugute kommt, ist es gerechtfertigt, die klagende Partei nach der von der Rechtsprechung in solchen Fällen herangezogenen Quotenkompensation zum Ersatz von 50 % der Prozesskosten der beklagten Partei und der Nebenintervenientin zu verpflichten, da sie lediglich - im Gesamten betrachtet - mit ca 25 % als obsiegend anzusehen ist. Den Kostenrekursen kommt daher dem Grunde nach Berechtigung zu."
Sodann nahm das Obergericht ua Abstriche von der Kostennote der Beklagten vor und errechnete deren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen erstinstanzlichen Kosten mit CHF 14.032,92. Die Nebenintervenientin habe ihre Kosten mit CHF 10.737,60 tarifkonform verzeichnet. Jeweils 50 % dieser Kosten seien der Beklagten und der Nebenintervenientin zuzusprechen.
Unter Berücksichtigung der von den Rekurswerberinnen nach Kopfteilen zu tragenden Entscheidungsgebühr errechnete das Obergericht deren Rekurskosten mit je CHF 864,60.
3.1 Dieser Beschluss des Obergerichtes vom 26.5.2011 wird von der Klägerin mit einem zulässigen und rechtzeitig erhobenen Rekurs vollinhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag angefochten, diesen ersatzlos aufzuheben und die erstgerichtliche Kostenentscheidung (Kostenaufhebung) wieder herzustellen. Dazu kommt ein Kostenantrag.
Im Wesentlichen bringt die Klägerin vor:
Nach mittlerweile einheitlicher Rechtsprechung des öOGH richte sich die Kostenentscheidung nach § 43 ZPO, wenn die klagende Partei nur mit ihrem Eventualbegehren obsiege. Hiebei sei ua der mit der Prüfung des Hauptbegehrens verbundene Prozessaufwand, der auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden habe können, ebenso zu berücksichtigen wie die Frage, ob die klagende Partei mit dem Eventualbegehren annähernd den gleichen wirtschaftlichen Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht habe (Judikaturhinweise).
Die Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 ZPO seien nach ständiger Judikatur in einem solchen Fall dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich gewesen sei, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens habe verwertet werden können, wenn weiters die materiell-rechtliche Grundlage ident gewesen und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht worden sei.
Das Obergericht hätte daher diese Voraussetzungen prüfen müssen und nicht, ohne eine entsprechende Begründung zu liefern, lapidar davon ausgehen dürfen, dass in Anbetracht des von der Beklagten erzielten Abwehrerfolges es gerechtfertigt sei, die Klägerin nach der von der Rechtsprechung in solchen Fällen herangezogenen Quotenkompensation zum Ersatz von 50 % der Prozesskosten der Beklagten und der Nebenintervenientin zu verpflichten, weil sie lediglich im Gesamten betrachtet mit ca 25 % (richtig: 14,2 %) als obsiegend anzusehen sei.
Weil die Klägerin ein Eventualbegehren gestellt habe, welches nur für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens schlagend geworden sei, dürften die Streitwerte des Feststellungsbegehrens und des Eventualbegehrens nicht zusammengerechnet werden. Gerade in solchen Fällen müsse nach ständiger Judikatur in Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO geprüft werden, ob der zur Prüfung des Hauptbegehrens erforderliche Verfahrensaufwand zur Gänze auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertbar gewesen sei oder nicht.
Das Landgericht sei in seinem Urteil vom 29.10.2010 nach Einvernahme von drei Zeugen zum Ergebnis gekommen, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, im Falle des vorzeitigen Ausstiegs der Klägerin aus dem Lebensversicherungsvertrag Exitfees in Rechnung zu stellen. Zur Beurteilung der Höhe dieser zu Unrecht verlangten Gebühren habe ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, dessen Kosten von CHF 8.000,-- allein von der Klägerin getragen worden seien.
Somit sei der gesamte Verfahrensaufwand für den Grund und auch für die Höhe des Eventualbegehrens, welchem das Landgericht mit 49,9 % stattgegeben habe, erforderlich gewesen. Jeder einzelne Verfahrensschritt sei für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet worden und sei auch dessen materiell-rechtliche Grundlage ident gewesen. Nachdem mit dem Eventualbegehren immerhin der wirtschaftliche Erfolg in der Höhe von EUR 19.858,64 samt 5 % Zinsen seit dem 1.7.2004, sohin EUR 26.459,58 erzielt werden habe können, sei festzuhalten, dass dieses Obsiegen mindestens so hoch bewertet werden könne als ein allfällig zu Recht bestehendes Feststellungsbegehren, welches frühestens ab dem 1.7.2024 für die Klägerin wirtschaftlich verwertbar gewesen wäre.
Die Stattgebung des Eventualbegehrens auf Leistung zu 49,9 % sei gegenüber der Abweisung des Hauptbegehrens für die Klägerin als wirtschaftlich mindestens gleichwertig anzusehen, weshalb im Ergebnis eine Kostenaufhebung gerechtfertigt sei.
Diese Kostenaufhebung sei im Ergebnis auch deshalb richtig, weil der Klägerin aufgrund der durch das LGBl 2010/455 geänderten Bestimmung des § 43 Abs 1 ZPO die von ihr allein bezahlte Sachverständigengebühr entsprechend dem Ausmass ihres Obsiegens mit dem Eventualbegehren, sohin mit CHF 4.000,-- (50 %) zuzusprechen gewesen wäre. Die zitierte Gesetzesbestimmung sei in ihrer neuen Fassung bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 18.1.2011 in Kraft gewesen.
3.2 Die Beklagte und die Nebenintervenientin treten in ihren Revisionsrekursbeantwortungen dem Rechtsmittel der Klägerin entgegen und stellen die Anträge, dem Revisionsrekurs kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Ihr inhaltlich identes Vorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der kostenmässig nach § 43 ZPO zu beurteilende gegenständliche Verfahrensausgang lasse keine andere Entscheidung als die des Obergerichtes zu. Die Klägerin sei im Gesamten betrachtet (zu 100 % unterlegen in Bezug auf die Hauptforderung [EUR 100.000,--] und zu 50 % unterlegen in Bezug auf die Eventualforderung [EUR 39.785,99] und nur obsiegend mit einem Betrag von EUR 19.858,64 von EUR 39.785,99 [knapp 15 %]) als mit 25 % als obsiegend anzusehen. Sie sei daher verpflichtet, der Beklagten und der Nebenintervenientin die Hälfte von deren Prozesskosten zu ersetzen. Das Obergericht habe seine diesbezüglichen Erwägungen auch zutreffend und vollständig begründet.
Der ganz überwiegende Verfahrensaufwand sei durch die Klärung der Frage entstanden, ob die Klägerin und ihr Ehemann von der Beklagten richtig über die Höhe des Rückkaufswertes ihrer Versicherung aufgeklärt worden seien. Dies habe durch die Einvernahme zweier Zeugen und der Klägerin geklärt werden können. Das Erstgericht sei aufgrund der Ergebnisse dieser Einvernahmen zum Schluss gelangt, dass das Hauptbegehren abzuweisen sei, weil die Eheleute H*** den Versicherungsvertrag jedenfalls auch dann gekündigt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Transaktionskosten so hoch seien, dass letztlich nur rund EUR 500.000,-- übrig blieben. Der gesamte Verfahrensaufwand, der durch die Streitverhandlung am 5.12.2008 verursacht worden sei, habe also das Hauptbegehren betroffen.
Ein weiterer wesentlicher Verfahrensaufwand sei durch das Sachverständigengutachten entstanden. Durch dieses Gutachten habe geklärt werden sollen, ob die von der Beklagten von der Versicherungssumme abgezogenen Kosten richtig und ordnungsgemäss berechnet worden seien. Der Sachverständige habe dies bejaht und habe das Erstgericht daher das Eventualbegehren mit einem Betrag von EUR 19.927,35 s.A. abgewiesen. Letztlich sei ein weiterer Verfahrensaufwand dadurch entstanden, dass ein Zeuge einvernommen worden sei. Aus der Begründung des erstinstanzlichen Urteils sei ersichtlich, dass dessen Aussagen weder in Bezug auf die Abweisung des Klagebegehrens noch in Bezug auf die teilweise Stattgebung des Eventualbegehrens einen wesentlichen Einfluss gehabt hätten. Im Zusammenhang mit dem teilweisen Prozesserfolg der Klägerin sei überhaupt kein zusätzlicher Verfahrensaufwand entstanden. Die Stattgebung des Eventualbegehrens sei auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zurückzuführen, wonach die Exitfees nicht ordnungsgemäss vereinbart worden seien. Die für die entsprechende rechtliche Beurteilung notwendigen Feststellungen habe das Landgericht allein aufgrund der vorgelegten Urkunden treffen können. Die Teilstattgebung des Eventualbegehrens habe somit überhaupt keinen gesonderten Verfahrensaufwand verursacht.
Der mit dem Eventualbegehren angestrebte wirtschaftliche Erfolg könne auch nicht als wirtschaftlich gleichwertig mit dem des Hauptbegehrens angesehen werden, das die Klägerin mit EUR 100.000,-- bewertet habe.
Zu Unrecht berufe sich die Klägerin schliesslich auf die von ihr allein bestrittene Sachverständigengebühr und die Bestimmung des § 43 Abs 1 ZPO. Das Erstgericht habe die gegenseitige Kostenaufhebung, nicht aber den Ersatz von 50 % der von der Klägerin bezahlten Sachverständigengebühr durch die Beklagte angeordnet und sei dieser Nichtzuspruch von der Klägerin nicht mit einem Kostenrekurs angefochten worden. Sie könne nunmehr diese Rüge nicht mit einem Revisionsrekurs nachtragen. Im Übrigen gelte auch diesbezüglich die sogenannte Quotenkompensation, ohne dass dabei auf den tatsächlichen Verfahrensaufwand der Parteien abgestellt werde.
Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Dieser Grundsatz kommt auch dann zum Tragen, wenn das Hauptbegehren einer klagenden Partei abgewiesen und ihrem Eventualbegehren zur Gänze oder teilweise stattgegeben wird. Nach nunmehr herrschender und von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogener Auffassung ist auf solche Fälle immer die Bestimmung des § 43 ZPO anzuwenden, weil ja die klagende Partei im Prozess zufolge der Abweisung ihres Hauptbegehrens nicht zur Gänze mit ihrem Standpunkt durchgedrungen ist. Der Prozesserfolg eines (nur) mit seinem Eventualbegehren ganz oder teilweise obsiegenden Klägers ist primär am Hauptbegehren zu messen und mit diesem zu vergleichen. Bleibt er dahinter zurück, so errechnet sich schon daraus das Ausmass des Unterliegens des Klägers. Bei der Bemessung der Obsiegens- bzw Unterliegensquote sind die Streitwerte des Haupt- und Eventualbegehrens nicht zusammenzurechnen, zumal ja das Eventualbegehren bloss alternativ und nicht kumulativ gestellt wird (Obermaier aaO Rz 117, 332; vgl auch Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 43 Rz 2).
Von dieser Rechtslage ausgehend kann sich die Klägerin jedenfalls durch das Ergebnis der Rekursentscheidung nicht für beschwert erachten. Unter Zugrundelegung ihres mit EUR 100.000,-- bewerteten Feststellungsbegehrens und des von ihr mit dem Eventualbegehren erreichten Zuspruchs von EUR 19.858,64 ist die Klägerin mit knapp 20 % ihrer Begehren durchgedrungen, was nach Auffassung des OGH gemäss § 43 Abs 1 ZPO ihre Kostenersatzpflicht für 60 % der Prozesskosten der Beklagten und der Nebenintervenientin zur Folge gehabt hätte. Demgegenüber wurde die Klägerin nach der Rekursentscheidung nur zum Ersatz der halben Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Beklagte und die Nebenintervenientin verpflichtet.
Auf die von ihr im Revisionsrekurs ins Treffen geführte Rechtsprechung des öOGH zur Bestimmung des § 43 Abs 2 ZPO kann sich die Klägerin mit Fug nicht berufen. Dieser Rechtsprechung liegen Fallkonstellationen zugrunde, bei denen mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde. Nur in einem solchen Fall können der Klägerin gemäss dem "Kostenprivileg" des § 43 Abs 2 ZPO die gesamten Kosten, allerdings nur unter den weiteren Voraussetzungen zuerkannt werden, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Beurteilung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch bei der Prüfung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte und überdies die materiell-rechtliche Grundlage der beiden Begehren ident war (RS0110839; RS0109703; 7 Ob 13/08z; 9 ObA 184/10k; 2 Ob 230/10b ua).
Im gegenständlichen Fall schied die Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs 2 ZPO schon deshalb aus, weil das Haupt- und das Eventualbegehren auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhten. Das Hauptbegehren wurde auf die Behauptung gestützt, dass die Klägerin bei der von der Beklagten geschuldeten Aufklärung über die hohen Abzüge bei vorzeitiger Auflösung des Lebensversicherungsvertrages diesen Vertrag nicht gekündigt und diesen bis zum Laufzeitende am 30.6.2024 erfüllt hätte. Der derzeit nicht bezifferbare Schade hätte, so die Klägerin, zumindest EUR 80.000,-- bzw EUR 100.000,-- betragen (Klagsvorbringen zu Punkt C; vgl auch Kostenrekursbeantwortung ON 54). Klagegrund des Eventualbegehrens hingegen war das Vorbringen der Klägerin, dass die Beklagte ausgehend von der vorzeitigen Kündigung des Lebensversicherungsvertrages den Rückkaufswert unrichtig berechnet habe (Punkt D des Klagsvorbringens).
Dazu kommt, dass sich der "wirtschaftliche Erfolg" eines letztlich auf Geldzahlung bzw Schadenersatz gerichteten Feststellungsbegehrens stets an dessen unwidersprochen gebliebenen Bewertung durch die klagende Partei orientiert, wobei überdies entgegen der Meinung der Klägerin die Zinsen aus einem zugesprochenen Betrag für die Bewertung des Prozesserfolges irrelevant sind (Obermaier aaO Rz 106, 116). Der wirtschaftliche Erfolg eines von der klagenden Partei herbeigeführten Urteilszuspruchs ist überdies weder bei Geldansprüchen noch bei einem mit einem Geldbetrag bewerteten und auf Schadenersatz gerichteten Feststellungsbegehren sondern nur bei anderen, keine Geldforderung beinhaltenden Ansprüchen zu gewichten (Bydlinski in Fasching aaO § 43 Rz 2; Obermaier aaO Rz 116; vgl auch LES 2009, 243).
Damit erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die unterschiedlichen Standpunkte der Streitteile über den durch das Haupt- sowie das Eventualbegehren verursachten Verfahrensaufwand.
Schliesslich geht auch der Hinweis der Klägerin auf die mit dem LGBl 2010/455 revidierte Bestimmung des § 43 Abs 1 ZPO (§ 43 Abs 1 öZPO) in Bezug auf die von ihr allein getragene Sachverständigengebühr fehl. Diese Bestimmung ist zugleich mit dem AussStrG LGBl 2010/455 am 1.1.2011 in Kraft getreten. Sie stand deshalb zum hier massgeblichen Zeitpunkt des Urteils des Landgerichtes vom 29.12.2010 noch nicht in Geltung. Für die dem Rekursgericht gemäss § 55 ZPO obliegende Entscheidung über die Kostenrekurse der Beklagten und der Nebenintervenientin war allein die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Kostenentscheidung relevant und nicht jener der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung an die Parteien. Die Kognition des Obergerichtes beschränkte sich überdies nach zutreffender Ansicht der Beklagten und der Nebenintervenientin allein auf deren Rekursanträge und wäre es ihm auch aus diesem Grunde verwehrt gewesen, den von der Klägerin unangefochten gelassenen Nichtzuspruch von 50 % der Sachverständigengebühr von Amts wegen aufzugreifen geschweige im Sinne eines Zuspruchs an die Klägerin zu revidieren (Bydlinski aaO § 55 Rz 3; Obermaier aaO Rz 70, 81).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 50, 41 ZPO iVm den Art 12 und TP 3 A Z 5 lit. b RATG sowie Art 8 Abs 1 lit. c GGG. In den Kostennoten der im Revisionsrekursverfahren obsiegenden Beklagten und der Nebenintervenientin war nur insofern eine Korrektur vorzunehmen, als diese - wie schon in der Rekursentscheidung zum Ausdruck gebracht - für die auf sie entfallende Entscheidungsgebühr nur zu je 25 % zahlungspflichtig sind. Daraus errechnet sich der Kostenersatzanspruch der Beklagten und der Nebenintervenientin mit je CHF 813,60.
Vaduz, am 7. Oktober 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat