09 CG.2007.43
§§ 1293, 1295 ABGB
Zur Lösung der Frage nach der adäquaten Kausalität eines Unfallereignisses, eine psychisch bedingte Arbeits- bzw Erwerbsunfähigkeit zu bewirken, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich auch objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw indirekte Folgen davon erscheinen, in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Zu diesen Umständen gehört ua die "besondere Eindrücklichkeit" des Unfalls.
Eine "besondere Eindrücklichkeit" des Unfalls ist für den Lenker eines PKWs dann gegeben, wenn sein PKW auf der Autobahn von einem anderen PKW von hinten mit einer Geschwindigkeitsdifferenz von 50-60 km/h angefahren, zweimal um 360 Grad gedreht wird und in der Folge zweimal mit den Leitplanken touchiert, wobei der Fahrersitz aus der Verankerung nach hinten geklappt und die Nackenstütze weggerissen wird.
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Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei der I AG in S war die 1948 geborene M bei der Beklagten obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert.
Am Donnerstag, den 16.12.2004, kam es gegen 23.00 Uhr zu einem Verkehrsunfall. Die Klägerin fuhr auf der Autobahn A13 Rheintal in Fahrtrichtung St. Gallen, und zwar im Gemeindegebiet Buchs, Höhe Kehrichtverbrennungsanlage. Es war dunkel und die Strasse begann zu vereisen. Die Sichtverhältnisse waren gut. Die Klägerin war mit einer Geschwindigkeit von ca 100 km/h korrekt auf der rechten Fahrbahn unterwegs, als ihr ein anderer PKW nach einem Spurwechsel plötzlich und für die Klägerin nicht vermeidbar auf das Heck auffuhr. Durch den heftigen Aufprall drehte sich der PKW der Klägerin zweimal im Uhrzeigersinn und prallte schliesslich zweimal gegen die rechtsseitige Leitplanke, bevor das Fahrzeug auf dem Pannenstreifen zum Stillstand kam. Die Geschwindigkeit, mit der der Fahrerflucht begehende Unfallverursacher mit seinem PKW der Marke BMW auf das klägerische Fahrzeug der Marke Subaru auffuhr, betrug mindestens 150 bis 160 km/h. Durch die Wucht des Aufpralles wurde die Rücklehne des Fahrersitzes aus der Verankerung abgeklappt und gegen den hinteren Sitz gedrückt, weiters wurde die Nackenstütze weggerissen. Die Auffahrkollision fand zwischen der Front des BMW und dem linksseitigen Heck des Subaru auf der rechten Fahrspur der Autobahn statt. Durch den Unfall wurde das Heck des Subaru links stark eingedrückt und aufgestaucht, weiters wurde die Front rechts stark beschädigt durch die Kollision mit der rechtsseitigen Leitplanke (Totalschaden). Zwei Leitplankenelemente wurden verbogen und drei Halterungen zusammengedrückt.
Die Klägerin hatte einen Schock. Sie konnte das Auto selbst verlassen. Sie hatte Prellungen und Quetschungen an beiden Oberarmen und im Ellbogenbereich. Weiters verspürte die Klägerin ummittelbar nach dem Unfall im Nacken ein Ziehen und ihr linkes Bein fühlte sich komisch an. Bei der Kontrolle im Spital Grabs konnte der Arzt vorerst im Röntgenbild keine Verletzungen feststellen.
Am Folgetag hat sich die Klägerin nochmals im Spital Grabs gemeldet, da sie nun auch erhebliche Schmerzen im Nacken hatte. Vor dem Unfall war die Klägerin bezüglich ihrer Halswirbelsäule vollständig beschwerdefrei, voll leistungsfähig, auch hatte sie vor dem Unfall vom 16.12.2004 nie Kopfschmerzen. Durch den Unfall erlitt die Klägerin ein chronisches zervikovertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma infolge der Heckkollision. Bei der Klägerin bestanden zwar gewisse degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule, diese waren aber altersentsprechend.
Die Klägerin wurde zunächst durch ihren Hausarzt behandelt, am 17.01.2005 erfolgte wegen der anhaltenden Nackenschmerzen eine weitere Abklärung der Halswirbelsäule mittels MRI. Diese Untersuchung im Spital Grabs ergab degenerative Veränderungen an der mittleren und unteren Halswirbelsäule, ausgeprägt bei HWK 6/7, jedoch keine weiteren relevanten pathologischen Befunde. Im Weiteren hatte die Klägerin Beschwerden, welche sich als therapieresistent erwiesen und hat sich schliesslich in die Behandlung von Dr med L begeben, welcher mit der Behandlung von Nackenschmerzen nach Distorsionstrauma grosse Erfahrung hat.
Die Klägerin hat nach wie vor anhaltende Nackenschmerzen, rezidivierend auch immer wieder auftretende frontale Kopfschmerzen. Trotz der Therapie bei Dr L ist diese Beschwerdesymptomatik unverändert geblieben.
Die Klägerin leidet an andauernden, jeden Tag bestehenden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Schultergürtel, vorwiegend links. Fast täglich hat die Klägerin auch frontale Kopfschmerzen, Nackenschmerzen auch in der Nacht trotz Spezialkissen. Die Klägerin kann keine Nacht richtig durchschlafen. Die Schmerzen sind insbesondere beim Drehen des Kopfes nach links vorhanden, bei Reklination des Kopfes sowie bei Arbeiten in fixierter Kopfstellung. Weiterhin bestehen auch Gedächtnisstörungen sowie vermehrt Erschöpfungszustände. Nach der Arbeit muss sich die Klägerin ein bis zwei Stunden ausruhen oder hinlegen.
Lokal findet sich bei einer Untersuchung durch Dr H am 18.08.2006 ein ausgeprägter Muskelhartspann paravertebral links grösser als rechts, Myogelosen und Muskelhartspann im Bereich der Schultergürtelmuskulatur, auch wieder links grösser als rechts. In diesen myogelotisch veränderten Bereichen besteht eine erhebliche Druckdolenz. Insbesondere die Rotation nach links und die Seitenneigung links ist für die Klägerin stark schmerzhaft.
Die Klägerin war vom 17.12.2004 bis 06.03.2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Vom 07.03.2006 bis zum 30.06.2006 war sie zu 50 % arbeitsunfähig, seit diesem Datum ist sie zu 25 % arbeitsunfähig. Sie kann ihre angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin lediglich zu 75 % noch ausführen. Die Klägerin ist in überwiegendem Masse in ihrer Tätigkeit sitzend am Computer tätig. Gelegentlich hat sie auch sonstige Bürotätigkeiten am Schreibtisch zu erledigen und wenig auch stehende Arbeiten in der Aktenablage etc auszuüben. In all diesen Tätigkeiten ist sie durch diese Nackensymptomatik und die Kopfschmerzen in einem Rahmen von 25 % beeinträchtigt. Die Arbeitsfähigkeit von 75 % ist auch in Zukunft in nicht weiter zu steigern. Eine Verbesserung der Symptomatik ist nicht zu erwarten. Auch in einer anderen Tätigkeit liesse sich die Arbeitsfähigkeit der Klägerin nicht auf 100 % steigern.
Der medizinische Endzustand ist zumindest seit 31.08. 2006 erreicht. Mit weiteren Therapien lässt sich keine erhebliche Verbesserung erzielen. Diese sind aber notwendig, um zumindest das jetzige Zustandsbild zu stabilisieren. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes auf therapeutischem Weg ist aber nicht zu erwarten.
Als Folge des Unfalls vom 16.12.2004 resultiert eine bleibende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Klägerin als Sachbearbeiterin. Die Arbeitsfähigkeit wird nicht mehr über 75 % zu steigern sein. Durch die Schmerzsymptomatik ist die Klägerin in ihrer Leistungsfähigkeit zu 25 % beeinträchtigt. Andere Tätigkeiten kommen für die Klägerin, welche in ihrer jetzigen Tätigkeit gut adaptiert ist und wenige Jahre vor der Pensionierung steht, nicht in Betracht.
Die Unfallfolgen hätten sich wahrscheinlich auch bei einer Person mittleren Alters auf die Leistungsfähigkeit in derselben Art und Weise wie bei der Klägerin ausgewirkt.
Bei der Klägerin besteht wie schon erwähnt ein dauerndes Schmerzsyndrom im Bereich des Nackens, rezidivierende Kopfschmerzen, Verstärkung der Schmerzen bei Belastung, Schmerzen auch in Ruhe und in der Nacht. Das Ausmass des rein unfallbedingten Integritätsschadens ist mit 15 % anzunehmen.
Die Klägerin arbeitet derzeit zu 75 % und zwar solcher Art, dass sie fünf Tage in der Woche sechs Stunden und 15 Minuten arbeitet. Längere Arbeit ist der Klägerin nicht möglich, auch ist der Klägerin ein Durcharbeiten nicht möglich.
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Gegen den Einspracheentscheid der Beklagten brachte die Klägerin rechtzeitig Klage beim LG ein mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, auch nach dem 31.08.2006 die der Klägerin aufgrund des Unfalls entstandenen bzw noch entstehenden Pflegeleistungskosten zu übernehmen (Z 1), der Klägerin entsprechend dem Ausmass ihrer Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld auf der Grundlage ihres versicherten Verdienstes, allenfalls in Höhe von CHF 33.50, auszurichten (Z 2) sowie der Klägerin auf der Grundlage ihres versicherten Verdienstes eine 25 %-ige Invalidenrente (Z 3) und eine 15 %-ige Integritätsentschädigung (Z 4) auszurichten.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren in seinen Punkten 1 und 2 abgewiesen und dem Klagebegehren in seinen Punkten 3 und 4 stattgegeben.
Das OG hat das U des LG dahin abgeändert, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird.
8). Hiezu hat der Fürstliche OGH erwogen:
8.1). Strittig ist im Revisionsverfahren nur mehr die Frage der Adäquanz des Kausalzusammenhangs hinsichtlich der bei der Klägerin aufgetretenen Unfallfolgen.
Die Frage nach der generellen Eignung eines Unfallereignisses, eine psychisch bedingte Arbeits- bzw Erwerbsunfähigkeit zu bewirken, wird nach der schweizerischen Rechtsprechung aufgrund einer Würdigung der Gesamtheit der Umstände vor und nach dem Unfall beurteilt. Dazu gehören gemäss dieser Rechtsprechung die Schwere des Unfalles, die Eindrücklichkeit des Unfalles für den Betroffenen, die Begleitumstände, die Art und Schwere der erlittenen somatischen Verletzungen, die Dauer der ärztlichen Behandlung und die damit verbundenen körperlichen Schmerzen, der Grad der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die vortraumatische Persönlichkeit des Versicherten. Zu würdigen seien überdies die Art und Weise der Verarbeitung des Unfallereignisses (BGE 115 V 133, 137).
Das schweizerische Bundesgericht hat in Präzisierung seiner Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang in BGE 115 V 133 als geeigneten Anknüpfungspunkt das objektiv erfassbare Unfallereignis herangezogen (Erw 6). Dabei hat das Bundesgericht Unfälle in banale bzw leichte Unfälle, schwere Unfälle und in einen "dazwischen liegenden mittleren Bereich" eingeteilt (BGE 115 V 133 Erw 6a). Für die Adäquanz psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit bei Unfällen aus dem mittleren Bereich werden "weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw indirekte Folgen davon erscheinen", in die Gesamtwürdigung einbezogen. Zu diesen Umständen gehört ua die besondere Eindrücklichkeit des Unfalls.
8.2). Im "mittleren Bereich" der Unfälle vertritt das schweizerische Bundesgericht eine Art "bewegliches System" der einzelnen kausalitätsrelevanten Umstände: Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allenfalls sogar ein einziges Kriterium genügen. Dies treffe dann zu, wenn es sich um einen Unfall handle, der zu den schweren Fällen im mittleren Bereich zähle (BGE 115 V 133 Erw 6c/bb; OGH 07.12.2006, 01CG.2004.124 Erw 6.2.3.).
8.3). Der Senat ist der Auffassung, dass der gegenständliche Unfall zumindest einen schweren Unfall im mittleren Bereich darstellt. Der festgestellte Unfallhergang zeichnet sich durch einen wuchtigen Aufprall des von hinten auffahrenden Fahrzeugs auf den PKW der Klägerin aus. Der PKW der Klägerin wurde nach den Feststellungen zweimal um 360 Grad gedreht und hat in der Folge zweimal mit den Leitplanken touchiert. Der Fahrersitz der Klägerin wurde aus der Verankerung nach hinten geklappt und die Nackenstütze weggerissen. Die Differenz der Aufprallgeschwindigkeit zur Fahrgeschwindigkeit der Klägerin bewegte sich zwischen 50 und 60 km/h.
Einem solchen Unfall eignet zweifellos das Prädikat einer "besonderen Eindrücklichkeit" für die Klägerin. Zur Bejahung einer "besonderen Eindrücklichkeit" des Unfalls ist es nicht erforderlich, dass sich der PKW überschlägt oder der Lenker bzw das Unfallopfer aus dem PKW hinausgeschleudert wird. Eine "besondere Eindrücklichkeit" ist auch schon dann zu bejahen, wenn -wie im gegenständlichen Fall - ein anderer PKW mit einer derart hohen Geschwindigkeitsdifferenz plötzlich von hinten - und damit für den Lenker völlig überraschend - aufprallt und die Wucht des Aufpralls überdies so stark ist, dass das Fahrzeug einer vom Lenker nicht mehr kontrollierbaren Drehbewegung und anschliessenden Kollision mit den Leitplanken ausgesetzt wird. Ein durch die Wucht des Aufpralls verursachtes mehrfaches, für den Lenker nicht beherrschbares Drehen des PKWs auf der Autobahn führt darüber hinaus auch dazu, dass ein Fahrzeuginsasse befürchten muss, mitten auf der Autobahn - allenfalls sogar in Querstellung - stehen zu bleiben, was zu einem unmittelbar drohenden tödlichen Aufprall eines weiteren, von hinten kommenden Fahrzeugs führen kann.
Die in der Revisionsbeantwortung zitierte E des EVG vom 15.09.1998, U 330 (www.bag.admin.ch, Krankenversicherung, Rechts- und Vollzugsgrundlagen, RKUV) hat den Einwand des dortigen Bf, dass die kurze Zeit des Gewahrwerdens der Bedrohungssituation (dort: eine herabstürzende Mauer) nach allgemeiner Lebenserfahrung die bekannten Gesundheitsprobleme (psychischen Folgen) verursachen könne (Erw 4 b, cc), grundsätzlich bejaht. Im vorliegenden Fall hat sich nun für die Klägerin die Gefahr ohne jegliche Ankündigung, auf einer Fahrt mitten in der Nacht zugetragen, was ebenfalls zur Bejahung einer entsprechend besonderen Eindrücklichkeit führt, weil sich die Klägerin in keiner Weise auf die Bedrohung einstellen, geschweige denn eine sinnvolle Abwehrhandlung vornehmen konnte. Die völlig unvermittelt, ohne jegliche Ankündigung auftretende wuchtige Einwirkung auf den PKW und die Klägerin sowie deren sich daraus ergebende Hilflosigkeit ist geeignet, die besondere Eindrücklichkeit dieses Unfalls zu bejahen.
Damit ist aber klar, dass im gegenständlichen Fall von einem schweren, zumindest im mittleren Bereich anzusiedelnden Unfall auszugehen ist und weitere Adäquanzkriterien iS der chRsp zur Bejahung der Kausalität für die Unfallfolgen der Klägerin nicht erforderlich sind (BGE 115 V 133 Erw 6c/bb).
Es war daher das erstgerichtliche U in dessen Spruchpunkten 2 und 3 wiederherzustellen. Die Teilabweisung des Klagebegehrens (Spruchpunkt 1) ist als unangefochten bereits in Rechtskraft erwachsen.