09 CG. 2007.254
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter(In) Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feurstein, in der Rechtssache der klagenden Partei T. Treuhand AG, 9490 Vaduz, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Heeb, 9494 Schaan, gegen die beklagte Partei A. Versicherungen AG, CH-8401 W., vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte in 9494 Schaan, wegen CHF 322.245,94 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des FL Obergerichts vom 14.01.2009, 09 CG.2007.254, ON 30, mit dem im zweiten Verfahrensgang das Urteil des FL Landgerichts vom 17.03.2008, ON 11, im Sinne einer Klagsabweisung abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt.
Der Revision wird F o l g e gegeben und das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 17.03.2008, ON 11, wieder hergestellt.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Kosten der Berufungsbeantwortung (ON 14) CHF 7.665,35,
und die Kosten der beiden Revisionsverfahren in Höhe von CHF 18.408,90 binnen 4 Wochen zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen.
1). Lic. iur. W., Rechtsanwalt, Vaduz, schloss für sich und ua für die T. Treuhand AG (künftig: T.) unter Police-Nr. *** mit der W.-Versicherung, eine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung (künftig: W.) für Rechtsanwälte und Treuhänder ab, deren Vertragsdauer vom 01.01.2000 bis 31.12.2004 reichte. Mit diesem Versicherungsvertrag bietet die Versicherungsgesellschaft Schutz gegen Schadenersatzansprüche, die gegen die versicherten Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen erhoben werden.
Mit Schreiben vom 30.12.2002 teilte die T. der W. folgenden Schadensfall mit:
"Am 04.02.1999 schlossen die T. und H. einen Kooperationsvertrag ab, dessen wesentlicher Inhalt war, dass H. Kunden akquirieren soll und nach Weisung und Anordnung der Klägerin bzw ihrer Organe diese Kunden zu betreuen habe. H. hatte zu keinem Zeitpunkt eine Organfunktion inne und verfügte auch nie über ein Zeichnungsrecht. Der Kooperationsvertrag wurde im Jahre 2001 aufgelöst.
Im Sommer 2000 setzte sich ein gewisser L. mit der T. in Verbindung und wurde an H. als künftigen Ansprechpartner verwiesen. Dieser machte L. die Zusage, Investoren für ihn ausfindig zu machen, welche bereit sind, ihn bei einem Bankkauf zu unterstützen.
In der Folge gelang es H., einen gewissen P. mit dem Versprechen, sein Investment zuzüglich 50% des Gewinnes innert einer Woche nach Einzahlung der Geldmittel zurückzuerhalten, für das Projekt zu gewinnen. Beim anschließend geschlossenen Trust Agreement scheint die Klägerin als Vertragspartnerin auf. Unterfertigt wurde das Vertragspapier von H. P. wurden auf sein Verlangen hin noch weitere Dokumente ausgehändigt, zum einen ein unterzeichneter Annex zum Treuhandvertrag mit der Zusicherung, CHF 795.000,- per 11.05.2001 zu erhalten, zum anderen eine Bestätigung der S.-Bank über die Rückzahlung des Investments samt Gewinn sowie eine "Confirmation", dass die Klägerin für das investierte Kapital hafte.
Die Klägerin war zu keiner Zeit über dieses Geschäft informiert und hat auch keines der obgenannten Dokumente ausgestellt und/oder unterzeichnet.
Die W.-Versicherung teilte der Klägerin mit Schreiben vom 12.12.2002 mit, dass für den angemeldeten Fall aufgrund des deliktischen Verhaltens des H. kein Versicherungsschutz bestehe.
Da P. in der Folge das Geld nur zu einem Teil zurückerhielt, klagte er am 16.07.2004 zur hg. Geschäftszahl 08 CG.2004.239 die T. auf Bezahlung von CHF 457.054,-- s.A. Dieses Verfahren wurde mit Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 09.01.2007 beendet, mit welchem die T. zur Bezahlung eines Betrages von CHF 225.553,78 samt 6% Zinsen seit 11.05.2001 verpflichtet wurde. Gleichzeitig wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Mit Abschluss dieses Verfahrens forderte die T. die W.-Versicherung zur Bezahlung des Betrages von CHF 225.553,78 samt 6% Zinsen seit 11.05.2001 sowie zum Ersatz der in diesem Verfahren entstandenen Vertretungskosten in Höhe von insgesamt CHF 96.692,16 auf. Die W.-Versicherung verweigerte aber die Bezahlung. Soweit ist der Sachverhalt unstrittig.
2). Mit der am 27.09.2007 eingereichten Klage begehrte die T. die Verurteilung der W.-Versicherung, die heute unter dem Namen "A.-Versicherungen AG" (künftig: A.) firmiert, und forderte sie zur Bezahlung des Betrags von CHF 322.245,94 sA mit der Begründung auf, dass von einem deliktischen Verhalten des H. nicht gesprochen werden könne, da er in dem gegen ihn zur hg. Geschäftszahl 01 KG 2003.3 geführten Strafverfahren mit Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.06.2004 rechtskräftig freigesprochen worden sei.
Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein, dass ein die Versicherungsdeckung ausschließendes Delikt im haftpflichtrechtlichen Sinne nicht nur vorliege, wenn der Täter einen Straftatbestand erfüllt habe, sondern auch dann, wenn er ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten außerhalb einer vertraglichen Rechtsbeziehung zum Geschädigten gesetzt habe. Außerdem werde der Versicherungsumfang durch die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Besonderen Vertragsbedingungen näher umschrieben. So sei die Haftpflicht der übrigen Arbeitnehmer und Hilfspersonen des Versicherungsnehmers - zu letzteren zählte auch H. - auf die dienstliche Verrichtung beschränkt. Die schadensstiftende Handlung des H., nämlich die Anbahnung und Vermittlung von Finanzgeschäften, insbesondere solcher hoch spekulativer Natur, für Dritte sei außerhalb seiner dienstlichen Verrichtung erfolgt, weshalb nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) und nach den besonderen Vertragsbedingungen (BVB) keine Versicherungsdeckung bestehe. Schließlich handle es sich bei dem den Gegenstand des Rechtsstreites 08 CG.2004.239 bildenden Geschäftes um die Vermittlung einer Investition bzw von Geld im Auftrag des L. für dessen beabsichtigten Kauf von drei armenischen Banken, somit um eine "Beratung in Finanzgeschäften", für die nach den AVB und BVB kein Versicherungsschutz bestehe. Außerdem habe H. bei der Beratertätigkeit bewusst auftrags- und pflichtwidrig gehandelt und handle es sich bei den Geschäften mit P. um die "Ausführung von spekulativen Finanzgeschäften", für die nach den BVB der Versicherungsschutz ausgeschlossen sei.
Gleichzeitig verkündete die Beklagte H. den Streit und forderte ihn auf, auf ihrer Seite dem Verfahren als Streithelfer beizutreten. Dieser Aufforderung leistete H. aber keine Folge.
Die Klägerin bestritt diese Einwendungen und brachte vor, dass H. ohne Wissen der Klägerin und deren Organe ein Kreditgeschäft zwischen P. und L. vermittelt habe. Die Klägerin selbst habe daher mit dem eigentlichen Finanzgeschäft nie etwas zu tun gehabt. Der Rechtsgrund, weshalb die Klägerin zur Zahlung eines Schadenersatzes an P. verurteilt wurde, sei weder in einem deliktischen Verhalten noch in einem Finanzgeschäft begründet, sondern allein in der Geschäftsherrnhaftung des § 47 Schlusstitel PGR. Aus diesem Grund könne sich die Beklagte nicht auf die AVB und BVB berufen.
Auch habe nicht die Klägerin, sondern H. das Finanzgeschäft zwischen L. und P. vermittelt. Abgesehen davon gehöre eine Kreditvermittlung wie die vorliegende zum täglichen Treuhandgeschäft. Nur wenn die Treuhandgesellschaft selbst am Finanzgeschäft in irgendeiner Weise beteiligt und Geldanlagen verlustreich und entgegen der Weisungen des Kunden gemacht hätte, könnte die Beklagte eine Versicherungsdeckung ablehnen.
Die Beklagte bestritt und duplizierte, dass sie nur für jenen Schaden deckungspflichtig sei, der auf ein fahrlässiges Tun oder Unterlassen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers beruhe. Sollte die Klägerin tatsächlich kein Verschulden an der Schadenszufügung treffen, so läge eine nicht gedeckte Kausalhaftung vor.
3). Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze Folge und stellte folgenden Sachverhalt fest:
"Für die Klägerin, einem seit 1979 registrierten liechtensteinischen Treuhandunternehmen, wurde durch den Versicherungsnehmer lic.iur.W., Rechtsanwalt in Vaduz, unter der Police Nr. *** bei der Beklagten, einem schweizerischen Versicherungsunternehmen, eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen (vgl Beilage 3 und 4).
Hinsichtlich der Vertragsgrundlagen wurde auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) verwiesen (Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte, Notare, Treuhänder, Bücherexperten; vgl. Beilage 3) und in den besonderen Vertragsbedingungen (VBV) ist unter anderem folgendes festgehalten:
"...
Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
1. Versicherte Firmen/Personen
-. T.
-. ...
2. Versicherte Haftpflicht
...
3. Versicherungsumfang
3.1. Versichert ist die auf Gesetz beruhende außervertragliche und vertragliche Haftpflicht aus fahrlässigem Tun oder Unterlassen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit. Nicht versichert sind dagegen Schäden, die zurückzuführen sind auf absichtliche, unerlaubte oder bewusst auftrags- und pflichtwidrige Handlungen oder Unterlassungen.
Zu den wesentlichen Tätigkeitsgebieten gehören insbesondere
-. Tätigkeit als Gründer;
-. Verwaltungen;
-. Repräsentanzen;
-. Rechtsberatung und Prozessführung;
-. Tätigkeit als amtlich oder rechtsgeschäftlich bestellter Liquidator, Nachtragsliquidator, Masseverwalter, Nachlassverwalter, Kurator, Protektor und Schiedsrichter;
-. Steuerberatung;
-. Buchhaltungsmandate;
-. Treuhänderschaften;
-. Tätigkeit als Beistand;
-. Revisionstätigkeit.
3.2. Mitversichert sind Ansprüche für Schäden
-. Aus der Führung von Finanzgeschäften und aus der Vermögensverwaltung.
Bei der Vermögensverwaltung muss ein schriftlicher Vertrag zwischen Auftraggeber und Vermögensverwalter vorliegen, der die gewünschte Anlagepolitik dokumentiert. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden, die aus Beratung in Finanzgeschäften entstehen (vgl Art 6 Ziff 2 c AVB) sowie die Ausführung von spekulativen Finanzgeschäften;
-. Die entstehen durch Abhandenkommen von Dokumenten, insbesondere von Testamenten, Urkunden, Verträgen, Plänen, Briefen und Büchern. Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche aus dem Verlust von Geld, Geldwertzeichen, Inhaberpapieren und blanco indossierten Orderpapieren.
...
6. Auslegung BVB
Für die Auslegung dieser Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) gelangt liechtensteinisches Recht zur Anwendung.
...
W., 10.11.2004"
Versicherungsbeginn war 01.01.2000.
Die AVB, auf welche in diesem Vertrag Bezug genommen wird, enthalten unter anderem folgende Reglung (vgl. Beilage 4):
"W.-Versicherungen
Berufshaftpflichtversicherung
für Rechtsanwälte, Notare, Treuhänder, Bücherexperten (Tarif 36.1)
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
Ausgabe 01.94
...
Art.1
Versicherte Haftpflicht
1). Die "W." bietet aufgrund des Antrags Versicherungsschutz gegen Schadenersatzansprüche, die gegen die versicherten Personen erhoben werden aufgrund
a). gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen
-. Tötung, Körperverletzung oder anderer Gesundheitsschädigung von Personen (Personenschäden) sowie
-. Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen (Sachschäden);
b) schweizerischer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen
-. Vermögensschäden, d.h. in Geld messbaren Schäden, die weder auf einen Personenschaden noch auf einen Sachschaden zurückzuführen sind.
...
4). Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert ist die Haftpflicht für Vermögensschäden aus der Tätigkeit
a). als Verwaltungs- oder Stiftungsrat gem Art. 20 AVB;
b). als Pensionsversicherungsexperte gem Art. 21 AVB;
c). als Revisor von Banken, Sparkassen und bankähnlichen Finanzgesellschaften;
d). eines Rechtsanwalts oder Notars als Revisor oder Revisionsstelle von Unternehmungen und Stiftungen; als Treuhänder und/oder "Protector" in ausländischen Treuhänderschaften und "Trusts" und als "Officer" ("Treasurer", "Secretary") in ausländischen juristischen Personen;
e). eines Rechtsanwalts oder Notars als Liquidator von Unternehmungen, sofern nicht bereits Versicherungsschutz gem Art. 20 AVB für die zu liquidierende Unternehmung besteht.
Art. 2
Versicherte Personen
1). Versichert ist die Haftpflicht
a). des Versicherungsnehmers in den Eigenschaften, die sich aus Antrag und Police ergeben (versichertes Risiko).
Ist eine Personengesellschaft oder eine Gemeinschaft zu gesamter Hand Versicherungsnehmer oder wurde der Vertrag für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand oder die Personen, auf welche der Vertrag lautet, dem Versicherungsnehmer in Rechten und Pflichten gleichgestellt;
b). der Vertreter des Versicherungsnehmers und der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs betrauten Personen aus ihren dienstlichen Verrichtungen für den versicherten Betrieb;
c). der übrigen Arbeitnehmer und Hilfspersonen des Versicherungsnehmers aus ihren dienstlichen Verrichtungen für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anträgen. Ausgenommen sind jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben;
...
2). Wird in der Police oder in den AVB vom Versicherungsnehmer gesprochen, sind damit stets die unter Abs 1a erwähnten Personen gemeint, während der Ausdruck Versicherte(r) alle unter Abs 1 a - e genannten Personen umfasst.
3). Nicht versichert sind selbständige Unternehmer und Berufsleute, deren sich der Versicherungsnehmer bedient. Hinsichtlich der Personen gemäss lit d. sind nicht versichert natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die selbstständig gleichartige Geschäfte gewerbsmäßig betreiben.
Art. 3
Versicherte Leistungen
1). Die Leistungen der "W." bestehen in der Entschädigung begründeter Ansprüche und in der Abwehr unbegründeter Ansprüche (Rechtsschutz). Sie sind, einschließlich Zinsen, Schadenminderungs-, Expertise-, Anwalts-, Gerichts-, Schiedsgerichts- und Vermittlungskosten, Parteienentschädigungen sowie mitversicherter Schadenverhütungskosten, pro Ereignis begrenzt auf die im Vertrag aufgeführte, um den vereinbarten Selbstbehalt reduzierte Garantiesumme.
...
Art. 6
Einschränkungen des Versicherungsumfanges
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche
...
d). aus der Haftpflicht des Täters für Personen- und Sachschäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen verursacht werden;
...
2). Der Versicherungsschutz für Vermögensschäden erstreckt sich in Ergänzung zu vorstehendem Absatz nicht auf Ansprüche
...
c). aus Schäden, die aus Beratung in Finanzgeschäften entstehen. Als Beratung gilt unter anderem Ratschlag/Empfehlung im Zusammenhang mit Investitionen bzw. Reinvestitionen, An- oder Verkauf sowie Vermittlung von Geld, Devisen, Aktien, Schuldscheinen, Wertpapieren aller Art, Immobilien oder von sonstigen Sach- und Vermögenswerten;
..."
Mit Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu 08 CG.2004.239 vom 09.01.2007 wurde die T. (Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten T. lic. iur. H.) schuldig erkannt, an P. den Betrag von CHF 225.553,78 samt 6 % Zinsen seit 11.05.2001 zu bezahlen. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt, welchen auch das gefertigte Gericht übernimmt, zugrunde:
Am 04.02.1999 unterfertigen lic. iur. H. und lic.iur.W. eine als Kooperationsvertrag unterzeichnete Vereinbarung, welche unter anderem folgenden Inhalt hat:
"VERTRAG
abgeschlossen am unten angesetzten Tage zwischen
Herrn Lic.iur. W. FL-9490 Vaduz, im folgenden kur Vertragspartei zu 1 genannt,
einerseits und
Herrn Lic. iur. H., FL-9495 Triesen, im folgenden kurz Vertragspartei zu 2 genannt,
andererseits wie folgt:
INGRESS UND ABSICHTSERKLÄRUNGEN:
Die Unterzeichneten schliessen diesen Vertrag mit den nachstehend beschriebenen übereinstimmenden Intentionen.
Rechtsanwalt Lic.iur.W. ........... sohin die Vertragspartei zu 1 beabsichtigt, ab Anfang 1999 ihr Know-how und ihre Dienstleistungen im Bereich der wirtschafts- und steuerjuristischen gesellschaftsrechtlichen Beratung und Vertretung, insbesondere betreffend Domizilierung und Verwaltung ausländischer Kapitalien, Gründung von Handelsgesellschaften mit und ohne Haltung eines Büros im Fürstentum Liechtenstein, Gründung von Grundstücksgesellschaften und Patent- und Lizenzgesellschaften sowie Errichtung liechtensteinischer Familien- und anderer Stiftungen, ausländischen Interessenten anzubieten.
Dazu sollen die bereits zur Verfügung stehenden Company Profiles, Broschüren und sonstigen Informationsmittel der eigenen Gesellschaften und die öffentlich zugänglichen Informationsmaterialien Verwendung finden. Des weiteren sollen neue Informationsbroschüren und Publikationen aufgrund der gesellschaftsrechtlichen, wirtschaftspolitischen, handelsrechtlichen und PGR-rechtlichen Gegebenheiten mehrsprachig erstellt werden und alle diese Informationen akquisitorisch in mündlichen sowie schriftlichen Kontakten mit den zur Verfügung stehenden Mitteln Internet, E-Mail, Inserate, zielführende Mailings, und in angemessenem Umfang, an potentielle Kunden und Interessenten herangetragen werden. Es sollen diesbezüglich auch Kontakte zu Agenturen und Repräsentanten im Ausland, welche vermehrt auszuwählen und unter Vertrag zu nehmen sind, hergestellt werden, damit die Informationen von dort an die eigentlichen potentiellen Kunden herangetragen werden. Beabsichtigt ist also, an Banken, Versicherungsgesellschaften, große Immobiliengesellschaften, große Stiftungen und Funds in und außerhalb Europas, an Wirtschaftsberater, an Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater, Anwaltskollegen und Treuhandgesellschaften in und außerhalb Europas heranzutreten, um Liechtenstein objektiv als "the best forum" vorzustellen und wirtschaftliche Kontakte zu solchen Institutionen und Personen herzustellen, mit dem Ziel, die internationale Klientel der Vertragspartei zu 1 zu erweitern. Dies beinhaltet auch standesadäquate Werbung für die Rechtsanwalts- und Treuhandkanzlei von Rechtsanwalt Lic.iur.W. Weiters soll mit den Berufsgenossenschaften im Ausland und den Fachvereinigungen UIA, IBA, Eurojuris usw Kontakt aufgenommen werden. Alle diese Aktivitäten sollen dem Vertragspartner zu 2 übertragen werden, der durch entsprechende Ausbildung und Praxis für diese Zielsetzung geeignet erscheint. In der Absicht der Vertragspartei zu 2, seine Erfahrungen der letzten Jahre, gegründet auf einer soliden juristischen Ausbildung und Tätigkeiten in verschiedenen Gremien, Institutionen, insbesondere einem Departement des Amtes für Volkswirtschaft und als Sekretär des Liechtensteinischen Bankverbandes, und seine erworbenen Kenntnisse im Kombinat mit einem liechtensteinischen Rechtsanwalts- und Treuhandbüro und liechtensteinischen konzessionierten Treuhandgesellschaften einzusetzen, werden die nachfolgenden Vereinbarungen im einzelnen wie folgt getroffen:
1. Die Vertragspartei zu 2 nimmt seine Tätigkeit am 01.03.1999 auf.
2. Die Vertragspartei zu 1 behält sich vor, die gegenständlichen vertraglichen Vereinbarungen auf eine einzelne Firma der Gesellschaftsgruppen mit allen Rechten und Pflichten zustimmungsfrei zu übertragen, wobei vorgesehen ist, dass eine direkte Kooperation der Vertragspartei zu 2 auch bei Erklärungen gegenüber Dritten zwischen ihm und der M. besteht. Informationsaustausch und Weisungen werden davon unabhängig stets durch die Vertragspartei zu 1 oder stellvertretend durch Herrn Direktor T. gegeben.
Die Vertragspartei zu 2 wird seine Tätigkeiten, soweit sie loco Liechtenstein ausgeführt werden, im Bürohaus FL-9490 Vaduz, erbringen. Er wird seine volle Tätigkeit ausschließlich der Vertragspartei zu 1 oder einer anderen von ihr namhaft gemachten Firma der Gesellschaftsgruppe zuwenden und auch noch sechs Monate nach Beendigung dieses Vertragsverhältnissees in keinem anderen, die Vertragspartei zu 1 konkurrenzierenden Unternehmen im In- oder Ausland tätig werden. Er wird vorbehaltlos während der Dauer dieses Vertrages und nach dessen Beendigung (gleichgültig aus welchen Gründen oder durch welche Partei die Auflösung erklärt wird) alle ihm bekannt werdenden personellen und sachlichen Daten irgendwelcher Art gegenüber jedermann geheim halten. Zu solchen Tatsachen gehören insbesondere die Namen und Daten der Klienten, die Organisation sowie die Geschäftsgeheimnisse aus Firmen- und Prozessakten, Angaben von Geschäftspartnern innerhalb und außerhalb des Hauses etc. Ausdrücklich wird festgestellt, dass alle der Vertragspartei zu 2 aus seiner Tätigkeit für die Vertragspartei zu 1 bekannt werdenden oder von ihm geworbenen Kundendaten ausschließliches Eigentum der Vertragspartei zu 1 sind und daher von der Vertragspartei zu 2 ausschließlich im Rahmen des Kooperationsvertrages während dessen Dauer sowie nur für die Vertragspartei zu 1 zu verwenden sind.
3. Dieser Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigen Gründen, wie insbesondere Verstöße gegen das Konkurrenzverbot, die Treuepflicht oder sonst grobe Verfehlungen, mit sofortiger Wirkung gekündigt bzw aufgelöst werden.
4.1. Diesem Vertrag wird eine Liste der Arbeitsbereiche, sowohl loco Vaduz im internen Bereich, als auch von Liechtenstein aus ins Ausland sowie auch im Ausland selbst, beigefügt. Diese Liste bildet einen integrierenden Bestandteil der gegenständlichen Vereinbarung.
Die Vertragspartei zu 1 behält sich dabei aber auch das Recht vor, die Vertragspartei zu 2 bei Bedarf auch im forensischen Bereich der Rechtsanwalts- und Treuhandkanzlei lic.iur. W. einzusetzen.
4.2. Dieser Vertrag wird ausdrücklich als Kooperationsvertrag abgeschlossen. Aufgrund der Besonderheiten im Treuhand- Rechtsanwaltswesen ist ein dienstvertragsähnliches Weisungsrecht der Vertragspartei zu 1 gegenüber der Vertragspartei zu 2 vereinbart, welches aber keinen Einfluss auf die vorgenannte und von beiden Teilen gewünschte rechtliche Qualifikation dieses Vertrages hat.
Dementsprechend erhält die Vertragspartei zu 2 ein monatliches Kooperationshonorar von CHF 6.000,-- (in Worten: Schweizer Franken Sechstausend). Die Vertragspartei zu 2 erhält monatlich einen pauschalen Spesenersatz von CHF 500,-- (in Worten: Schweizer Franken Fünfhundert). Er erhält ab Inkrafttreten dieses Vertrages von allen durch seine Kooperation bzw. Tätigkeiten erwirtschafteten Reinerlöse eine Beteiligung von 25% (in Worten: Fünfundzwanzig Prozent). ...
5. ...
Weiters ist von der Vertragspartei zu 2 in Abstimmung mit der Vertragspartei zu 1 ein Zeitplan über die vereinbarten Aktivitäten und Zielsetzungen zu erstellen. Zu den Aufgaben der Vertragspartei zu 2 gehört auch, wöchentlich einen Bericht über die gesetzten Maßnahmen, Ergebnisse, Kontaktnahmen, Tätigkeiten usw zu erstellen und vorzulegen.
6. Dieser Kooperationsvertrag wird für die Dauer von sechs Monaten fest abgeschlossen. Spätestens am 30.09.1999 wird gemeinsam das Vertragsergebnis ausgewertet. Eine Verlängerung des Vertrages ist seitens der T. vorgesehen. Das Beteiligungsverhältnis der Vertragspartei zu 2 an wiederkehrenden Einkünften aus der Tätigkeit der Vertragspartei zu 2 bleibt davon unberührt.
7. Im Sinne einer Absichtserklärung wird von beiden Teilen ein Vertrag ins Auge gefasst, mit welchem die Vertragspartei zu 2 ein Anstellungsverhältnis zur Vertragspartei zu 1 begründen kann. Zu den Essentialia eines solchen angestrebten Vertrages gehört die Erlangung des Treuhänderdiploms durch die Vertragspartei zu 2. Die praktische Ausübung dieses Diploms bzw. der Vertragspartei zu 2 erteilten Konzession durch eine bevollmächtigte Tätigkeit in einer der konzessionierten Treuhandgesellschaften oder für die Rechtsanwalts- und Treuhandkanzlei von Rechtsanwalt Lic.iur. W. ist Voraussetzung und Übergang zu einer Bestellung zum Geschäftsführer der Firma T., in weiterer Konsequenz die Schaffung einer Möglichkeit zum Erwerb von Aktien derselben und zur Begründung eines Aktionärvertrages bei dieser Gesellschaft.
Vaduz, 4. Februar 1999
Rechtsanwalt lic.iur. W. e.h. lic. iur. H. e.h."
Diesem Vertrag war ein Arbeitsprogramm mit nachfolgendem Inhalt angeschlossen:
"ARBEITSPROGRAMM
über Tätigkeit und Aufgabenbereich bei Rechtsanwalt Lic.iur.W., FL-9490 Vaduz
(Vertragspartei zu 1)
für Herrn Lic. iur. H., FL-9495 Triesen
(Vertragspartei zu 2)
ZIEL UND BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEIT:
Überarbeitung und Erstellung von entsprechendem mehrsprachigen Informationsmaterial, welches die gesellschaftsrechtlichen, wirtschaftspolitischen, handelsrechtlichen und PGR-rechtlichen Gegebenheiten darstellt;
Akquisition von potentiellen Kunden im In- und Ausland betreffend wirtschafts- und steuerjuristische gesellschaftsrechtliche Beratung, insbesondere Domizilierung und Verwaltung von ausländischen Kapitalien, Gründung von Handelsgesellschaften mit und ohne Haltung eines Büros im Fürstentum Liechtenstein, Gründung von Grundstücksgesellschaften und Patent- und Lizenzgesellschaften, Errichtung liechtensteinischer Familien- und anderer Stiftungen;
Vermittlertätigkeiten, Kontaktaufnahme mit Agenturen und Repräsentanzen im In- und Ausland, insbesondere Banken, Versicherungsgesellschaften, Immobiliengesellschaften, Stiftungen und Fonds, Wirtschaftsberater, Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater, Rechtsanwälte, Treuhandgesellschaften, Berufsgenossenschaften und Fachvereinigungen (UIA,IBA,Eurojuris usw);
Reisen ins Ausland zu Kontaktfirmen, Klienten;
Besuch von Veranstaltungen, Haltung von Vorträgen;
All diese Tätigkeiten sind nach vorheriger Absprache und nach Weisung mit der Vertragspartei zu 1 auszuführen, wenn diese nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
BESONDERE PFLICHTEN:
Erstellung eines Zeitplanes über die vereinbarten Aktivitäten und Zielsetzungen;
wöchentliche Erstellung eines Berichtes über die gesetzten Maßnahmen, Ergebnisse, Kontaktnahmen, Tätigkeiten etc;
Gewährung von jederzeitiger Einsicht in die geführten Akten und Kundendaten, diesbezügliche vollständige jederzeitige Auskunftserteilung an die Vertragspartei zu 1;
Rechenschaftsbericht nach Vertragsbeendigung und Herausgabe aller Kundendaten und Akten;"
Dieser Kooperationsvertrag wurde mehrmals schriftlich verlängert und zwar bis 30.06.2000. Auch danach war lic. iur. H. noch für die T. tätig. Er bearbeitete zumindest ein Mandat völlig selbstständig. Er unterschrieb Mandatsverträge bzw. paraphierte sie, was den Verantwortlichen der T. bekannt war. Er kommunizierte mit Wissen der Verantwortlichen der T. mit Kunden im Namen und auf Briefpapier der T., führte Verhandlungen mit Kunden und reiste im Auftrag der T. ins Ausland, um Kunden zu akquirieren.
Mitte 2000 nahm L. mit der Unternehmensgruppe M. Kontakt auf, weil er beabsichtigte, in Liechtenstein einige Firmen zu gründen. Er wurde durch die Telefonistin im Bürohaus M. mit dem lic. iur. H. verbunden. L. teilte diesem mit, dass er eine Bank in Armenien besitze und beabsichtige, noch zwei oder drei weitere Banken zu kaufen. Diese würden dann mit der S.-Bank fusioniert. Dadurch würde sich die Kreditwürdigkeit so erhöhen, dass der S.-Bank von der S. Zürich ein Kredit von USD 300 Mio gewährt werde.
Lic. iur. H. suchte in der Folge Investoren, die die notwendigen Gelder für den Ankauf der drei armenischen Banken aufbringen sollten. Nachdem ein Investor ein Investment getätigt hatte, teilte L. dem Nebenintervenienten mit, dass er noch weitere USD 300.000,-- benötige. Lic. iur. H. nahm im April 2001 Kontakt zu P. auf. Dieser entschloss sich schließlich, das Investment im eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen. Am 05.05.2001 unterfertigte P. ein Trust Agreement, worin die T. als Vertragspartnerin aufgeführt war. Der Vertrag enthielt unter anderem die Verpflichtung der T., die Interessen des P. zu wahren, dessen Weisungen auszuführen und für Schäden, die sich aus der weisungswidrigen Erfüllung der Treuhandschaft ergeben, zu haften. Bei diesem Vertrag handelt es sich um eine allgemeine Rahmenvereinbarung zwischen Treuhänder und Mandanten. Diesbezüglich wird die auf Beilage I im Akt 08 CG.2004.239 (= wortident mit der dortigen Beilage röm. I) verwiesen. Lic. iur. H. fertigte dieses Trust Agreement zweimal und zwar einmal als Trustee unter Beifügung des Firmennamens der Beklagten und ein zweites Mal auf dem Firmenstempel der T.
Am 05.05.2001 unterfertigte P. und lic. iur. H. einen Annex zu diesem Treuhandvertrag, den lic. iur. H. in derselben Art wie diesen Vertrag unterzeichnete. Laut diesem Annex tätigt P. eine Überweisung von CHF 530.000,-- an die S. Zürich auf das Konto des L. und empfängt dafür am Freitag, den 11.05.2005 CHF 795.000.
Da dem P. diese Zusage zu unsicher war, verlangte er eine Bestätigung der S.-Bank, die diese am 05.05.2001 erteilte. Darin garantierte diese Bank, dass die empfangenen Gelder in Höhe von CHF 795.000,-- an den Auftraggeber (P.) zurückbezahlt werden. Diese Bestätigung ist unterzeichnet von L. auf Briefpapier der S.-Bank.
P. verlangte und erhielt eine weitere Bestätigung, ebenfalls auf Briefpapier der S.-Bank, deren Text lic. iur. H. formulierte. Der wesentliche Inhalt dieser Bestätigung liegt in der Mitteilung, dass lic. iur. H. von der T. eine Kreditlimite in Höhe von CHF 10 Mio gewährt wird. Unterzeichnet ist diese Bestätigung ebenfalls von "L., Vorsitzender, Präsident und CEO".
Da P. auch diese Sicherheit nicht ausreichte, begehrte er eine zusätzliche Haftungserklärung der T. für sein Investment. Am 05.05.2001 stellte lic. iur. H. eine "confirmation" aus, die er zweimal in der gleichen Art unterfertigte wie den Treuhandvertrag. Diese Confirmation (Bestätigung) hat folgenden Inhalt:
"Der Treuhänder bestätigt hiermit gegenüber dem Auftraggeber ("Mandatory") Herrn P., für das investierte Kapital in Höhe von CHF 530.000,-- zu haften ("to be reliable for the invested capital of CHF 530.000,--"). Des Weiteren hat der Auftraggeber ("Mandatory") eine Bankgarantie und eine Bestätigung bezüglich des ganzen Betrages (einschließlich Bonus) in Höhe von CHF 795.000,-- von der S.-Bank bekommen.
Einerseits kennen wir unseren Kunden seit Jahren, und andererseits ist die S., Zürich, unsere direkte Geschäftspartnerin. Aus diesem Grunde geben wir Ihnen ausnahmsweise die oben genannten Sicherheiten ("This is the reason for giving you the above securities exceptionally"). In der Regel hat der Treuhänder in einem Treuhandvertrag keinerlei Garantien zu gewähren, er ist jedoch verpflichtet, mit der gebotenen Sorgfalt gemäss den Weisungen des Auftraggebers und gemäss den Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes seinen Auftrag zu erfüllen."
Schließlich forderte P. noch eine Bankbestätigung über die Bonität der T. Lic. iur. H. legte daraufhin P. eine in einem anderen Zusammenhang zustande gekommene Bankreferenz vom 26.10.1999 vor.
Nachdem lic. iur. H. P. all diese Unterlagen übermittelt hatte, überwies dieser den Betrag von CHF 530.000,-- auf das ihm von lic. iur. H. mitgeteilte Konto des L. bei der S. Zürich.
Ohne diese Bestätigung (Confirmation) der T. vom 05.05.2001 hätte P. das Investment nicht getätigt.
Am 09.05.2001 faxte lic. iur. H. auf Briefpapier der T. von deren Bürohaus aus einen Brief, worin er den Termin für die Auszahlung des Kapitals an P. auf den 15.05.2001 verschob.
Von den von P. investierten Geldern wurde ein Betrag von USD 341.000,-- in Polen beschlagnahmt. Dieser Betrag wurde den liechtensteinischen Behörden überwiesen und zur Schadensgutmachung verwendet. Dem Kläger wurde am 24.06.2003 ein Betrag von USD 58.985,-- überwiesen.
Lic. iur. H. gab sich P. gegenüber als legitimiert für das Büro M. bzw die T. aus. Er bestätigte P., dass er handlungs- und zeichnungsberechtigt für die "M. Gesellschaften" sei. P. erhielt von lic. iur. H. eine Broschüre des Hauses M., worin lic. iur. H. als juristischer Mitarbeiter angeführt ist, weiters eine Visitenkarte der M., worin lic. iur. H. ebenfalls als juristischer Berater bezeichnet und die T. als eine Gesellschaft der "T. Group" angeführt ist. Der Kläger war 100%ig davon überzeugt, dass lic. iur. H. in Vertretung der T. handelte.
Gegen Ende des Jahres 2000 kühlte sich das Verhältnis zwischen M. und T. einerseits und lic. iur. H. andererseits ab. Dieser kam seiner Verpflichtung, regelmäßig Berichte zu erstatten, immer weniger nach. Ab Anfang 2001 erstattete er nur noch selten bzw überhaupt keine Berichte mehr.
Am 18.04.2001 fand eine Besprechung zwischen lic. iur. H. und T. statt. Die Verantwortlichen der T. waren über die Tätigkeit des lic. iur. H. nicht vollständig informiert. Die Akten über Firmengründungen wurden von lic. iur. H. nicht vollständig dokumentiert. Lic. iur. H. war nur schwer erreichbar und die Verantwortlichen der T. wussten nicht, wo er sich aufhielt. Bei dieser Besprechung vom 18.04.2001 übergab T. an lic. iur. H. eine Liste und erklärte, dass er alle Informationen wünsche, um die Mandate weiterbetreuen zu können.
T. forderte lic. iur. H. auf, ihm bis Ende April 2001 alle Akten und Informationen zu übergeben. Am 05.05.2001 fand eine weitere Besprechung zwischen M. und lic. iur. H. statt. Es wurden die noch offenen Pendenzen besprochen. Mit der Übergabe der Akten war lic. iur. H. immer noch in Verzug. Er wurde von T. aufgefordert, den Schlüssel (zum Büro des lic. iur. H.) abzugeben, was er zunächst nicht tat. Deshalb wurde der Schlüssel Mitte Mai 2001 gesperrt. Im Juni oder Juli 2001 brachte lic. iur. H. den Schlüssel dann zurück. Bis zur Sperre des Schlüssels konnte lic. iur. H. die gesamte Infrastruktur des Büros benutzen.
Der Kooperationsvertrag wurde nie gekündigt. Das Vertragsverhältnis lief einfach aus. Lic. iur. H. war nie Organ der T. Ihr einziger Verwaltungsrat ist seit 1994 lic.iur. W. T.ist seit 1995 Direktor mit Einzelzeichnungsrecht.
Hinsichtlich des Verhältnisses des L. zur S.-Bank steht folgendes fest:
L. bemühte sich im Jahre 2000 in Armenien die in Konkurs befindliche S.-Bank von den Aktionären zu kaufen, wobei er schließlich am 13.11.2000 mit dem vom Amtsgericht S. bestellten Konkursverwalter einen Kaufvertrag schloss. Danach sollte er sofort nach Inkrafttreten des Vertrages vom Kaufpreis in Höhe von USD 454.600,-- einen Teilbetrag von USD 90.000,-- auf das Konto der verkaufenden Aktionäre bei der S.-Bank einzahlen. Den Restbetrag von USD 363.000,-- hatte er innerhalb der darauffolgenden 9 Monate zu bezahlen. Außerdem verpflichtete sich L. zur Erhöhung des Stammkapitals der Bank innerhalb von 3 Tagen nach Vertragsabschluss um USD 300.000,-- und bis zum 01.01.2001 um einen weiteren Betrag von USD 2.200.000,--. Nach Vertragsabschluss erfüllte L. seine Verpflichtung zur Bezahlung von USD 90.000,-- zur Ergänzung der Eigentümerstellung bei der Bank und des ersten Teilbetrags von USD 300.000,-- zur Erhöhung des Stammkapitals. Er kam jedoch seinen weiteren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach. Entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen wurde er jedoch zum Vorstandsvorsitzenden und Präsidenten der S.-Bank bestellt und am 12.01.2001 wurde diese Änderung bei der Zentralbank von Armenien registriert. Ungeachtet des Erwerbs der Anteile von den vormaligen Aktionären der S.-Bank blieb allerdings diese Bank weiterhin unter staatlicher Aufsicht. Da L. seine Verpflichtung zur Erhöhung des Stammkapitals in weiterer Folge nicht erfüllte, wurde die S.-Bank schließlich mit Beschluss der Zentralbank von Armenien am 25.06.2001 liquidiert.
Wie schon einleitend erwähnt, begründeten alle drei Instanzen die (Mit-)haftung der T. als einen Fall einer Geschäftsherrnhaftung gemäss § 47 Abs 2 Schlusstitel PGR, wobei der Oberste Gerichtshof ein erhebliches Mitverschulden des P. für gegeben erachtete, wobei zu den Überlegungen des Obersten Gerichtshofs zur Abwägung der Verschuldensanteile des P. und des lic. iur. H. und Festsetzung der Mitverschuldensquote noch später zurückzukommen sein wird.
Hinsichtlich des Mitverschuldens des P. führte der Oberste Gerichtshof aus, dass in der Tatsache eines riskanten Geschäftes allein noch kein Mitverschulden begründet sei, allerdings sei der Umstand, dass eine extrem hohe Verzinsung für eine kurze zur Verfügungsstellung des Geldes versprochen worden sei, sehr wohl dazu geeignet, bei P. Misstrauen hervorzurufen. Noch schwerer wertete der OGH hinsichtlich des Mitverschuldens den Vorwurf der unterlassenen Einsicht in das Handelsregister bzw der Unterlassung, einen Auszug über die T. von lic. iur. H. zu verlangen. Daran ändere nichts, dass sich lic. iur. H. dem P. gegenüber als für die T. legitimiert ausgegeben und ihm mündlich wie auch schriftlich bestätigt habe, dass er handlungs- und zeichnungsberechtigt für die "M.-Gesellschaften" sei. Denn angesichts dieses hochriskanten Geschäftes sei es zunächst an P. gelegen gewesen, die Vertretungsbefugnis des lic. iur. H. zu hinterfragen. Dazu hätte es genügt, von lic. iur. H. die Vorlage eines Handelsregisterauszugs jüngsten Datums zu verlangen oder einen solchen selbst einzuholen.
Eine Haftung aus § 44 Schlusstitel PGR verneinte der Oberste Gerichtshof unter Hinweis darauf, dass lic. iur. H. mit P. keine die T. verpflichtenden Verträge abgeschlossen habe, zum einen deshalb nicht, weil er nicht vertretungsbefugt gewesen sei, zum anderen aber auch deshalb nicht, weil eine Anscheinsvollmacht des lic. iur. H. zu verneinen sei.
Sehr wohl bejahte der Oberste Gerichtshof das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs 1 Schlusstitel PGR, denen zufolge der Geschäftsherr für den Schaden haftet, den seine Angestellten oder Arbeiter in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Hiezu führte der Oberste Gerichtshof erläuternd aus, dass auch für die Bestimmung des § 47 Abs 1 Schlusstitel PGR davon auszugehen ist, dass diese eine Haftungsnorm für fremde Schadenstiftung darstelle. Sie verpflichte den Geschäftsherrn zum Schadenersatz, wenn seine Hilfsperson einen Dritten geschädigt habe. Sie beruhe auf dem allgemeinen Gedanken, dass derjenige, der eine Besorgung zu seinem Nutzen durch eine anderen verrichten lasse, auch das Risiko für einen daraus entstehenden Schaden tragen solle. Es handle sich um eine Kausalhaftung, die kein Verschulden der Hilfsperson oder des Geschäftsherrn voraussetze. Das Verhalten der Hilfsperson, für welche der Geschäftsherr einzustehen habe, könne in einem Tun oder Unterlassen bestehen und müsse widerrechtlich sein. Als Geschäftsherr sei der Träger des Geschäftsbetriebes anzusehen. Geschäftsherr sei jedermann, ob natürliche oder juristische Person, die irgendeine Geschäftsbesorgung durch eine Hilfsperson ausführen lasse. Ein Subordinationsverhältnis werde vorausgesetzt. Die Haftung des Geschäftsherrn werde auch dann noch nicht ausgeschlossen, wenn die Hilfsperson aus eigener Initiative ihre Aufgabe erweitere oder sie unrichtig ausübe. Das Überschreiten der erteilten Befugnisse solle den Geschäftsherrn nicht entlasten: Er habe vielmehr dafür zu sorgen, dass die nicht vorkomme.
An der Subordination des H. gegenüber der T., sohin an seiner rechtlichen Qualität als "Hilfsperson" hat der Oberste Gerichtshof nicht gezweifelt. Diese Voraussetzung für die Kausalhaftung gemäss § 47 Abs 1 Schlusstitel PGR wurde daher bejaht. Bejaht wurde vom Obersten Gerichtshof auch, dass die den Schaden verursachten Handlungen des lic. iur. H. noch während des aufrechten Kooperationsvertrages mit der T. getätigt worden seien. Daher habe zu diesem Zeitpunkt auch noch das von § 47 Abs 1 Schlusstitel PGR geforderte Subordinationsverhältnis bestanden und sei der Schaden auch noch in Ausübung dienstlicher Verrichtungen des lic. iur. H. angerichtet worden (vgl. Seite 49 in ON 71 zu 8 CG.2004.239).
Die Tätigkeit des lic. iur. H. wurde vom Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf den Inhalt des Kooperationsvertrages auch weitestgehend unter den dort genannten Begriff der "Akquisition" von Kunden unterstellt.
Mit Ausnahme der Unterfertigung im Namen der T. sei diese Tätigkeit noch im vertraglich abstrakt umschriebenen Kompetenzbereich des lic. iur. H. gelegen (vgl. Seite 50 in ON 71 zu 8 CG.2004.239).
Weiters bejahte der Oberste Gerichtshof die Widerrechtlichkeit des Verhaltens des lic. iur. H., da dieser entgegen seinen internen Verpflichtungen, daher schon deshalb widerrechtlich, unbedingte Zusagen über die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals samt Bonus auf Papier und im Namen der T. gegeben habe. Die Erklärungen, die P. schließlich zur Überweisung des Kapitals veranlasst hätten, hätte lic. iur. H. nur dann abgeben dürfen, wenn entweder die T. die Rückzahlung des Kapitals sichergestellt hätte, wofür freilich die Information der T. und deren Bereitschaft zu diesem Geschäft Voraussetzung gewesen wäre, oder, wenn lic. iur. H. die Sicherung des Kapitals des Klägers selbst bewerkstelligt hätte. Nichts davon habe lic. iur. H., welcher sich freilich als Trustee bezeichnet hätte, vorgenommen. Wer als Treuhänder vorgebe, dass die Rücküberweisung des vom Investor an einen Dritten überwiesenen Geldbetrages sicher sei, in Wirklichkeit aber Sicherheiten nicht bestünden, verletzte seine Verpflichtung aus dem Treuhandvertrag (Hinweis auf Art 922 PGR). Lic. iur. H. habe daher gegen die vertraglich vereinbarte Interessenswahrungspflicht dem P. gegenüber verstoßen. An der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens könne kein ernsthafter Zweifel bestehen (Seite 52 in der genannten Entscheidung).
Hinsichtlich der von lic. iur. H. behaupteten fehlenden Kausalität seiner Tätigkeit führte der Oberste Gerichtshof zusammenfassend aus, dass dieser dem P. gegenüber mehrfach die Sicherheit der Rückzahlung des von diesem eingesetzten Kapitals behauptet hätte, ohne für eine solche Sicherheit vorgesorgt zu haben. P. hätte das Geld nicht ohne die "Confirmation" des lic. iur. H. auf das Konto des L. bezahlt. An Kausalität und Adäquanz seines Handelns sei nicht zu zweifeln.
Selbst wenn lic. iur. H. dem L. zunächst vertraut hätte, sei er aus diesem Grund nicht berechtigt gewesen, P. gegenüber uneingeschränkte Rückzahlungszusagen hinsichtlich des an L. überwiesenen Kapitals zu machen, solange er nicht tatsächlich über Sicherheiten verfügt hätte.
Letztlich führte der Oberste Gerichtshof aus, dass eine Berücksichtigung des Verschuldens der Hilfsperson (sohin lic. iur. H.) aus Billigkeitserwägungen auch bei einer Geschäftsherrnhaftung nach § 47 Abs 1 Schlusstitel PGR immer dann angezeigt sei, wenn auch den Kläger (P.) ein Verschulden an der Herbeiführung des Schadens treffe. In diesem Zusammenhang teilte der Oberste Gerichtshof die Auffassung des Fürstlichen Obergerichts, welches das Verschulden des lic. iur. H. am Schadenseintritt als weit überwiegend angesehen hatte, nicht. Dies insbesondere im Hinblick auf die berufliche Qualifikation des P. als Vermögensberater. Allerdings erachtete er die fahrlässige Vorgangsweise des lic. iur. H. als ebenfalls sehr erheblich (Seite 57 der genannten Entscheidung). H. habe mehrere conditiones sine qua non für den Schadenseintritt gesetzt. Seine Erklärungen hinsichtlich der Rücküberweisung der von P. eingesetzten Gelder, ohne dass hiefür Sicherheiten bestanden hätten, würden ein erhebliches Verschulden begründen. Sowohl P. als auch lic. iur. H. hätten bei Anwendung der ihrer Profession angemessenen Sorgfalt den Schadenseintritt verhindern können. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtete der Fürstliche Oberste Gerichtshof eine Haftungsteilung von 1:1 als angemessen.
Zuvor, nämlich mit Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 28.01.2004 zu KG.2003.3 wurde lic. iur. H. von der gegen ihn erhobenen Anklage wegen des Verbrechens der Untreue nach § 133 Abs 2 StGB und des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146,147 Abs 2 StGB gemäss § 207 Ziff 3 StPO freigesprochen und die Privatbeteiligten - darunter P. - mit ihren zivilrechtlichen Ansprüchen gegen lic. iur. H. gemäss § 258 StPO zur Gänze auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Ursprünglich hatte das Fürstliche Kriminalgericht lic. iur. H. und L. wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 2 StGB und des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146,147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und L. zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Monaten sowie lic. iur. H. zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Verurteilung erfolgte unter anderem deshalb, da nach dem Inhalt des diesbezüglichen Schuldspruches L. und lic. iur. H. mit dem Vorsatz durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, P. durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet hätten, nämlich zur Überweisung eines Betrages von CHF 530.000,-- an das von ihnen bezeichnete Konto des Präsidenten der S.-Bank L., wobei das Geld tatsächlich für private Aufwendungen des L. verwendet worden sei und somit der Genannte in Höhe der zur Verfügung gestellten Gelder geschädigt worden sei, indem lic. iur. H. wahrheitswidrig erklärt hätte, er sei berechtigt, rechtsverbindliche Haftungserklärungen für die T. abzugeben und das investierte Geld sei durch eine rechtverbindliche Haftung der T. gesichert.
Wie gesagt hatte diese Verurteilung vor dem Fürstlichen Obergericht keinen Bestand, der diesbezügliche Freispruch - infolge Bestätigung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof - ist rechtskräftig.
Tragend für diesen Freispruch waren folgenden Feststellungen des Fürstlichen Obergerichtes, zu welchen es nach einer Beweiswiederholung gelangte (vgl ON 353 in 1 KG.2003.3):
"Der Zweitangeklagte (Anm.: lic. iur. H.) war aufgrund seiner Kenntnisse der verschiedenen Bankmöglichkeiten der festen Überzeugung, dass unter Ausschöpfung der in Aussicht gestellten Kreditlinien nicht nur das Investment der einzelnen Investoren samt Gewinne zurückbezahlt werden könnte, sondern darüber hinaus auch die Basis für weitreichende bankmäßige Geschäftsaktivitäten geschaffen würde" (Seite 27 unten in ON 353).
"Der Zweitangeklagte hat letztlich bis zu seiner Verhaftung geglaubt, dass doch noch alles klappen wird und die Investitionen zurückbezahlt werden können. Er hat sich auch bis zuletzt um eine Problemlösung bemüht" (Seite 28 oben in ON 353).
"Er wollte diese Investitionen zum Wohle aller Beteiligten durchführen und hat bis zu seiner Verhaftung nie in der Absicht gehandelt, sich irgendwie unrechtmäßig persönlich zu bereichern. Das von ihm auch für sich mitverfolgte Ziel, eine Kreditlinie zu erhalten, war Teil der von H. verfolgten wirtschaftlichen Interessen. Seine Absicht war diesbezüglich nie auf eine unrechtmäßige, sondern auf eine rechtmäßige Bereicherung durch bankmäßige Ausnutzung der ihm in Aussicht gestellten Kreditlinie gerichtet. Der Zweitangeklagte hat keine für das Projekt von L. bestimmten Gelder für sich abgezweigt" (Seite 30 oben in ON 353).
"Soweit er dabei seine internen Befugnisse bei der T. überschritten hat, handelte er weder mit der Absicht, sich oder den Erstbeklagten unrechtmäßig zu bereichern noch P. zu schädigen" (Seite 30 in ON 353).
"Soweit der Zweitangeklagte bei Unterfertigung dieser Haftungserklärung seine ihm von lic.iur. W. bzw der T. eingeräumten Befugnisse und Kompetenzen überschritten hat, hat er dies nicht mit dem Vorsatz getan, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern und P. oder die T. zu schädigen, sondern um das Investment zu finalisieren und allen Beteiligten die daraus in Aussicht gestellten wirtschaftlichen Vorteile zukommen zu lassen. Der Zweitangeklagte war zu diesem Zeitpunkt vollkommen davon überzeugt, dass es nie zu einer Haftung der T. kommen werde" (Seite 31 in ON 353)."
4). Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Dabei ging es, hier zusammengefasst, von folgenden wesentlichen Überlegungen aus:
4.1). Die Auffassung der Beklagten, H. habe bei der Vermittlung des gegenständlichen Geschäftes nicht im Rahmen seiner dienstlichen Verrichtung gehandelt, könne nicht geteilt werden. Nach den vom Erstgericht übernommenen Feststellungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs habe nach dem Arbeitsprogramm zum Kooperationsvertrag vom 04.02.1999 das Tätigkeitsgebiet des H. auch allgemein in "Vermittlertätigkeiten" bestanden. H. habe nichts anderes getan, als dass er für die Klägerin mit P. am 05.05.2001 ein Trust Agreement abgeschlossen habe, welche er schließlich über Verlangen des P. mit der Haftungserklärung der Klägerin für das investierte Kapital in Höhe von CHF 530.000,-- ergänzt habe. Damit habe H. im Rahmen des durch den Kooperationsvertrag vom 04.12.1999 umschriebenen Aufgabenkreises gehandelt, sodass er die schadensstiftende Handlung auch im Rahmen seiner dienstlichen Verrichtungen gesetzt habe. Dementsprechend habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Verfahren 08 CG.2004.239 die Haftung der Klägerin gegenüber P. in der Haftungsgrundlage des § 47 Schlusstitel PGR gesehen.
4.2). Ob die Klägerin von den tatsächlichen Vorgängen und Tätigkeiten des H. Kenntnis hatte, sei ohne Bedeutung, da sie für den Schaden ihres Geschäftsbesorgers zu haften habe, wenn sie nicht nachweise, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet habe, um einen Schaden dieser Art zu verhindern, oder dass der Schaden auch bei Anwendung der Sorgfalt eingetreten wäre.
4.3). H. habe nicht für sich selbst, sondern für die Klägerin vermittelt, die mit P. am 05.05.2001 das Trust Agreement abgeschossen und schließlich auch die "Confirmation" ausgestellt habe. Von einer unerträglichen Ausweitung der Deckungsverpflichtung der Beklagten könne schon deshalb nicht gesprochen werden, weil Versicherungsschutz nur für jene Handlungen, die der Arbeitnehmer oder die Hilfsperson im Rahmen seiner dienstlichen Verrichtungen gesetzt habe, bestehe. Aus diesen Gründen greife der Deckungsausschluss nach Art 2 Abs 1 lit c AVB nicht.
4.4). Ebenso derjenige von Ziff. 3.1 der BVB, wonach der Versicherungsumfang auf fahrlässiges Verhalten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit beschränkt sei. H. sei aufgrund des Kooperationsvertrags vom 04.12.1999 als Jurist angestellt worden, wobei sein Einsatzgebiet sowohl im Treuhandgeschäft im weiteren Sinne als auch im forensischen Bereich der Rechtsanwalts- und Treuhandkanzlei lic.iur. W. gelegen habe. Da die Vermittlung des Finanzgeschäftes - wie das gegenständliche - zur täglichen Arbeit eines Treuhänders zu zählen sei, habe H. damit auch im Rahmen seiner "beruflichen Tätigkeit" gehandelt.
4.5). Es komme aber der Deckungsausschluss von Ziff. 3.1 BVB zum Tragen. Nach dieser Bestimmung seien ua nicht versichert Schäden, die auf unerlaubte oder bewusst auftrags- und pflichtwidrige Handlungen oder Unterlassungen zurückzuführen seien.
Unerlaubt sei nicht nur jedes strafrechtswidrige Verhalten, sondern im zivilrechtlichen Sinne jedes Verhalten, das gegen die Rechtsordnung verstoße, also rechtswidrig sei. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 09.01.2007 festgestellt, dass das Verhalten des H. schon deshalb widerrechtlich (rechtswidrig) und damit unerlaubt gewesen sei, weil er entgegen seinen internen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin unbedingte Zusagen über die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals auf Papier und im Namen der T. abgegeben habe.
Die Klägerin könne für das Verschulden des H. nur nach Art 2 Abs 1 lit c AVB (als "übriger Arbeitnehmer und Hilfsperson des Versicherungsnehmers") Versicherungsschutz beanspruchen. Deshalb sei auf das zwischen dem Geschäftsherrn und dem Geschäftsbesorger bestehende Rechtsverhältnis abzustellen. Für schadensstiftendes Verhalten, das H. selbst und im eigenen Namen einem Dritten, nämlich dem Kunden, zugefügt habe, würde schon nach dem Kreis der versicherten Personen kein Versicherungsschutz bestehen.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes habe H. mit dem Abschluss des Trust Agreement vom 05.05.2001 und der am selben Tag ausgestellten "Confirmation" bewusst auftrags- und pflichtwidrig gehandelt. Es könne nicht angezweifelt werden, dass H., auch wenn er nicht in Schädigungsabsicht gehandelt habe, ihm die Pflichtwidrigkeit seines Tuns bewusst gewesen sei. Er habe die Haftungs- und Garantieerklärung gegenüber P. für das investierte Kapital von CHF 530.000,--- abgegeben und habe dies, in Verletzung der ihm obliegenden Meldepflichten der Klägerin nicht rechtzeitig mitgeteilt. Hiebei habe H. bewusst fahrlässig gehandelt, indem er darauf vertraut habe, dass der Schaden nicht eintreten werde. Sein Verhalten sei bewusst auftrags- und pflichtwidrig zu bewerten, was die Versicherungsdeckung aufgrund der zitierten Klausel der BVB ausschließe.
5). Im ersten Rechtsgang hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof der Revision der klagenden Partei im Sinne einer Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Fürstliche Obergericht Folge gegeben (ON 28).
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
"7.1). Vorauszuschicken ist, dass die Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts (wie auch des Fürstlichen Landgerichts), H. habe im Rahmen seiner dienstlichen Verrichtungen für den versicherten Betrieb gehandelt, zutreffend ist. Schon im Verfahren 08 CG.004.239 (ON 71, Seite 49) ging der Fürstliche Oberste Gerichtshof davon aus, dass der Schaden durch H. in Ausübung dienstlicher Verrichtungen angerichtet wurde. Von dieser Beurteilung ist im folgenden auszugehen.
7.2). Die Revisionsbeantwortung verweist auf den Wortlaut der Ausschlussklausel der Z 3.1 BVB, der nicht zwischen dem Verhalten des Geschäftsherrn und jenem der mitversicherten Personen unterscheide. Hieraus vermag die Beklagte aber für ihren Standpunkt nichts abzuleiten.
7.2.1). Für die Auslegung der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) gelangt liechtensteinisches Recht zur Anwendung (Pkt 6 BVB; siehe Feststellungen Obergericht Seite 8).
7.2.2). Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach stRsp nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (öOGH RdW 2004/689, 736 = ecolex 2006, 360, 371 (Ertl) = VR 2006/732, 33 = VersE 2063; 7 Ob 31/91, VR 1992/277; 7 Ob 6/92, VR 1992/284). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen. In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (öOGH RdW 2004/689, 736 = ecolex 2006, 360, 371 (Ertl) = VR 2006/732, 33 = VersE 2063; 7 Ob 3/89, VR 1990/182 = RdW 1989, 329 [Schauer] uva). Es kommt daher darauf an, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste (RdW 2004/689, 736 = ecolex 2006, 360, 371 (Ertl) = VR 2006/732, 33 = VersE 2063; SZ 69/134; SZ 72/83 ua), wobei Unklarheiten iSd § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der AGB, also des Versicherers gehen (JBl 1990, 316 = EvBl 1990/28 = VR 1990/198 = VersR 1990, 445; uva; Rummel in Rummel3 Rz 13 zu § 864a mwN).
Ausschlussklauseln sind grundsätzlich eng auszulegen (Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht2 (2006) Kap 22 Rz 12, Kap 23 Rz 31). Unklarheiten gehen allemal zu Lasten des Verwenders der Versicherungsbedingungen (Schmalzl, Die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und des Bauunternehmers (1989) Rz 84).
7.3). Die Revision bekämpft die Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts (Seite 34 f), die Aktionen des H. seien als "unerlaubte oder bewusst auftrags- und pflichtwidrige Handlungen" zu qualifizieren und sei daher der Deckungsausschluss des Ziff 3.1 BVB erfüllt.
Nach dieser Bestimmung sind versichert die auf Gesetz beruhende außervertragliche und vertragliche Haftpflicht aus fahrlässigem Tun oder Unterlassen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit. Nicht versichert sind dagegen Schäden, die auf "absichtliche, unerlaubte oder bewusst auftrags- und pflichtwidrige Handlungen oder Unterlassungen" zurückzuführen sind. Das Obergericht beurteilte das Handeln des H. als bewusst auftrags- und pflichtwidrig, sodass die Versicherungsdeckung aufgrund der zitierten Klausel der BVB ausgeschlossen sei (Seite 35).
Dieser Beurteilung ist nicht zu folgen: Bei der hier fraglichen Ausschlussklausel der Ziff 3.1 BVB handelt es sich um einen verhaltensabhängigen Risikoausschlusstatbestand, der nach seinem Wortlaut nichts darüber aussagt, ob das die Deckung ausschließende Handeln oder Unterlassen allein ein solches des Versicherungsnehmers oder auch eines seiner für ihn tätigen Hilfspersonen (Dienstnehmer) sein kann. Dass diese Klausel zu dieser Differenzierung keine Aussage trifft bedeutet allerdings entgegen der Revisionsbeantwortung nicht, dass damit auch die Fälle absichtlicher, unerlaubter oder bewusst auftrags- und pflichtwidriger Handlungen durch alle anderen, vom Versicherungsnehmer verschiedenen Personen, insbesondere seine Hilfspersonen, erfasst sind. Denn, gerade im Zusammenhang mit Pkt 1, wonach versicherte Firma die Klägerin ist, deutet nichts auf eine mögliche Auslegung dahin, dass ein Verhalten Dritter Personen zum Ausschluss von der Versicherungsdeckung führen könnte. Eine solche - über den Wortlaut hinaus erweiternde - Auslegung entspräche nicht dem oben dargestellten Auslegungsgrundsatz, nach dem Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, dass sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste. Überdies ist gerade bei Ausschlussklauseln nach den oben angeführten Auslegungsgrundsätzen nur eine enge Auslegung zulässig, die aber bei dem Verständnis, welches die Beklagte der Klausel Pkt 3.1 BVB beilegt, zweifellos verlassen würde.
Schließlich verfügt Art 2 der hier vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) zwar eine umfängliche Ausweitung der versicherten Haftpflicht auch auf Vertreter, Arbeitnehmer und Hilfspersonen des Versicherungsnehmers (Art 2 Z 1 lit b und c AVB), nicht aber wird dort eine Gleichstellung dieser Personen mit dem Versicherungsnehmer dahingehend angeordnet, dass deren Handlungsweisen, die zu einem Risikoausschluss führen können, dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden. Lediglich der vorangehende Art 2 Z 1 lit a AVB bestimmt eine Gleichstellung "in Rechten und Pflichten" der Gesellschafter einer Personengesellschaft und Gemeinschafter einer Gemeinschaft zur gesamten Hand mit der Gesellschaft bzw Gemeinschaft (Versicherungsnehmer). Hieraus entsteht freilich bei objektiver Betrachtung der Eindruck, dass es in den folgenden Fällen der Deckung der Haftpflicht von Vertretern, Arbeitnehmern und Hilfspersonen (Art 2 Z 1 lit b und c AVB) zu einer Zurechnung des Verhaltens dieser Personen an die Adresse des Versicherungsnehmers - zumal dort gerade nicht erwähnt - nicht kommen soll.
7.4). Im gegenständlichen Fall ist weiters zu berücksichtigen: Die strittige Klausel wird vom Obergericht iS einer Zurechnung des Verhaltens des H. an die Klägerin ausgelegt. Die Zurechnung des Verhaltens eines Dritten als eines dem Versicherungsnehmer selbst anzulastendes hat grundsätzlich restriktiv zu erfolgen (Schaer, Modernes Versicherungsrecht [2007] § 19 Rz 66). So geht etwa auch die deutsche Rechtsprechung zur Vorsatz-Ausschlussklausel des § 4 II Nr. 1 AHB davon aus, dass sich der Versicherungsnehmer den Vorsatz eines Dritten nur dann zurechnen lassen muss, wenn der Dritte sein Repräsentant war (OLG Köln ZfS 1986, 218; Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht2 (2006) Kap 23 Rz 54; vgl auch Berufungsgericht in öOGH 15.10.2003, 7 Ob 238/03f, VR 2004/640). Das Verhalten der Organe der juristischen Person wird dieser zugerechnet: Ist daher die juristische Person Versicherungsnehmer, so ist ihr das Verhalten ihrer Organe zuzurechnen (Schaer, Versicherungsrecht § 19 Rz 68). H. war freilich nach den Feststellungen aufgrund seiner Subordination gegenüber der Klägerin nicht deren Organ bzw Repräsentant, sondern "Hilfsperson", wie dies auch bereits im Vorprozess so qualifiziert wurde. Selbst wenn man daher die Klausel des 3.1 BVB dahin auslegen würde, dass sie Verhaltensweise Dritter, vom Versicherungsnehmer verschiedener Personen erfasst, so würde dies nur deren Repräsentanten, nicht aber bloße Dienstnehmer bzw Hilfspersonen erfassen.
7.5). Unter Berücksichtigung der obigen Auslegungsgrundsätze, des Prinzips einer engen Auslegung von Ausschlussklauseln und der grundsätzlich restriktiven Zurechnung eines belastenden Verhaltens Dritter an die Adresse des Versicherungsnehmers ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Klausel des Pkt 3.1 BVB nicht hinlänglich klar ist. Aus ihr kann nicht der Schluss gezogen werden, dass auch ein Verhalten von Vertretern, Dienstnehmern oder Hilfspersonen des Versicherungsnehmers die darin erwähnten Ausschlussgründe konstituieren könnte. Bei einer objektiven Auslegung bezieht sich die Klausel vielmehr allein auf das Handeln oder Unterlassen des Versicherungsnehmers.
7.6). Dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof ist es aus den folgenden Gründen verwehrt, in dieser Rechtssache abschließend zu entscheiden:
7.6.1). Im angefochtenen Urteil wurden die geltend gemachten versicherungsrechtlichen Ausschlussgründe nur teilweise behandelt: Das Fürstliche Obergericht hat in der angefochtenen Entscheidung zunächst bejaht, dass H. bei der Vermittlung des gegenständlichen Geschäfts im Rahmen seiner "dienstlichen Verrichtungen" und daher nicht für sich selbst gehandelt habe (Seite 32 f). Es bestehe daher der Ausschlussgrund des Art 2 Abs 1 lit c AVB (dienstliche Verrichtungen) nicht und liege die Vermittlung des Finanzgeschäfts auch nicht außerhalb des Rahmens der beruflichen Tätigkeit iS der Ziff 3.1 BVB (Seite 33). Hingegen komme aber jener Ausschlussgrund der Ziff 3.1 BVB zum Tragen, wonach ua nicht versichert Schäden sind, die auf unerlaubte und bewusst auftrags- und pflichtwidrige Handlungen oder Unterlassungen zurückzuführen sind (Seite 34).
Demzufolge ging das Fürstliche Obergericht nicht auf die übrigen von der Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe ein und erachtete auch das neue Vorbringen der Berufung für irrelevant (Pkt 9, Seite 35).
7.6.2). Basis für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts ist die umfassende rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Wenn das Berufungsgericht Teile der Rechtsrüge der Berufung aus seiner Beurteilung ausklammert, weil es seine Entscheidung bereits auf einen anderen Teilaspekt zu stützen vermag, den der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Revisionsverfahren aber nicht teilt, dann ist die Entscheidung aufzuheben und dem Obergericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen. Eine abschließende Entscheidung führte dagegen zu einer Überraschung der Parteien, weil über Rechtsgründe entschieden würde, mit denen sich der Revisionswerber mangels Berücksichtigung in der Berufungsentscheidung auch nicht befassen musste (vgl LES 1995, 172; LES 1993, 12).
Daher ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, wenn dieses der Berufung nur aufgrund eines rechtlichen Teilaspekts stattgegeben hat, den der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner rechtlichen Beurteilung nicht teilt, und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht ist in diesen Fällen an die im Aufhebungsbeschluss ausgedrückte Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs gebunden (§ 480 Abs 1 ZPO, LES 2000, 44).
Das Fürstliche Obergericht wird daher im weiteren Verfahren neuerlich über die Berufung der Beklagten unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs entscheiden müssen."
6). Im zweiten Rechtsgang hat das Fürstliche Obergericht mit dem angefochtenen Urteil vom 14.01.2009, ON 30 der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 17.03.2008, ON 11, neuerlich Folge gegeben und das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen.
Im Rahmen der Erledigung der Rechtsrüge - und daher disloziert - stellte das Berufungsgericht ergänzend fest, "dass sich gemäss Art 6 Ziff 1 lit e AVB der Versicherungsschutz nicht auf Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung erstreckt" (Seite 42).
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründet das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
6.1). Es handle sich um ein Finanzgeschäft, das auf den Rat/die Empfehlung des H. zustande gekommen sei und daher um die Ausführung eines spekulativen Finanzgeschäftes, an dem H. aktiv beteiligt gewesen sei. Es sei ein Spekulationsgeschäft vorgelegen, an dessen Ausführung H. aktiv beteiligt gewesen sei und die Versicherungsdeckung gem Punkt 3.2 der BVB ausgeschlossen sei.
6.2). Bei der "Confirmation" vom 05.05.2001 handle es sich um eine vertraglich übernommene Haftung der Klägerin, mit der sich die T. gegenüber dem Auftraggeber P. verpflichtet habe, "für das investierte Kapital von CHF 530.000,-- zu haften". Diese vertragliche Haftungs- bzw Rückzahlungsgarantie sei aber gem Art 6 Z 1 lit e AVB nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Eine vertraglich übernommene Haftung sei gemäß den Versicherungsbedingungen explizit ausgeschlossen.
7). Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig überreichte Revision der klagenden Partei, mit der das Urteil des Fürstlichen Obergerichts seinem gesamten Inhalt nach aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten wird. Die Revision beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollumfänglich stattgegeben werde. In eventu wird begehrt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision aus:
7.1). Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Daraus, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Haftungsgrundlage für die Revisionswerberin gegenüber M. im Verfahren 08 CG.2004.239 in der sogenannten Geschäftsherrenhaftung nach § 47 Schlusstitel PGR gesehen habe, habe das Fürstliche Obergericht zutreffend den Schluss gezogen, dass deshalb ein Deckungsausschluss nach Art 2 Abs 1 lit c AVB nicht zur Anwendung komme. Richtig habe es auch erkannt, dass H. als "angestellter Jurist" die schadensetzenden Tätigkeiten auch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit "Kooperationsvertrag" ausgeführt habe, woraus sich grundsätzlich eine Deckungspflicht der Berufshaftpflichtversicherung ableite. Dies sei die logische Konsequenz der sogenannten Geschäftsherrenhaftung nach § 47 Schlusstitel PGR.
H. sei nach Auffassung des Fürstlichen Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung ON 28, Seite 50 f, nicht Organ bzw Repräsentant der Klägerin, sondern "Hilfsperson" gewesen. Die Klausel 3.1 des BVB beziehe sich nur auf das Handeln und Unterlassen des Versicherungsnehmers, nicht aber auch auf das Verhalten des H. in seiner Eigenschaft als Vertreter, Dienstnehmer oder Hilfsperson des Versicherungsnehmers. Mit der Bejahung des Deckungsausschlusses verkehre das Obergericht die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofs ins Gegenteil: Haftungsgrundlage der Klägerin gegenüber M. sei die Dienstherrnhaftung gewesen, weshalb die Revisionswerberin auch verurteilt worden sei, einen Teil des Schadens an M. zu bezahlen. Das schuldhafte Fehlverhalten des H., der ohne Wissen und Zutun der Klägerin gehandelt habe, sei der Versicherungsnehmerin nicht zuzurechnen.
7.1.1). Nicht die Revisionswerberin habe ein spekulatives Finanzgeschäft ausgeführt, sondern lediglich H. im Zusammenwirken mit M.: Die Klägerin habe gem § 47 PGR Schlusstitel gehaftet, nicht sei ein spekulatives Finanzgeschäft der Grund gewesen. Durch die erwähnte "Confirmation" sei keine Haftung der Revisionswerberin begründet worden, da H. diese Erklärung ohne Wissen der Revisionswerberin und seine Kompetenzen überschreitend unterzeichnet habe.
7.1.2). Die Ausschlussbestimmung habe lediglich den Sinn, riskante Finanzgeschäft wie zB Börsenhandel von der Versicherungsdeckung innerhalb der Berufshaftpflicht auszuschließen. H. habe ohne Wissen der Revisionswerberin einen Kredit zwischen M. und L. vermittelt. Es handle sich nicht um ein Finanzgeschäft im Sinne dieser Bestimmung sondern um eine normale Treuhandtätigkeit wie sie täglich vorkomme.
7.2). Zur behaupteten Nichtigkeit des Verfahrens:
Das Fürstliche Obergericht habe in seinem Urteil vom 14.01.2009 ergänzende Feststellungen hinsichtlich der "Confirmation" vom 05.05.2001 getroffen, ohne die entsprechenden Beweise aufzunehmen und die Beweisgegenstände ins gegenständliche Verfahren einzuführen. Es sei mit Zustimmung der Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet worden. Aus diesem Grund allein sei das Fürstliche Obergericht an die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts gebunden gewesen und habe auf dieser Grundlage zu entscheiden gehabt.
8). Die Beklagte hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung eingebracht, mit der sie beantragt, der Revision der klagenden Partei keine Folge zu geben und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst bringt die Revisionsbeantwortung vor:
8.1). Es liege gegenständlich ein spekulatives Finanzgeschäft vor, an dessen Ausführung H. aktiv beteiligt gewesen sei. Gem Punkt 3.2. der BVB seien von der Versicherungsdeckung Schäden ausgeschlossen, die aus der Beratung in Finanzgeschäften sowie die Ausführung von spekulativen Finanzgeschäften entstünden. Das Obergericht vertrete daher zu Recht die Meinung, es liege ein Versicherungsausschluss gem Punkt 3.2 der vertraglich vereinbarten besonderen Vertragsbedingungen vor.
8.2). Die vertragliche Haftungs- und Rückzahlungsgarantie sei gem Art 6 Z 1 lit e der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Mit der "Confirmation" vom 05.05.2001 habe sich die Klägerin gegenüber P. verpflichtet, "für das investierte Kapital von CHF 530.000,-- zu haften".
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hätte P. dieses Geschäft ohne die Bestätigung bzw Haftungserklärung der Klägerin nicht abgeschlossen.
Das Obergericht habe den Ausschluss zu Recht bejaht, weil es sich um ein spekulatives Finanzgeschäft gehandelt habe bzw um die Beratung zu einem solchen Geschäft, und weil es sich um Schäden gehandelt habe, die aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung entstanden seien. Es läge eine ungerechtfertigte vertragliche Lastenverteilung vor, würde man die Deckungsausschlüsse zu Lasten der Versicherung und zu Gunsten des Versicherungsnehmers auslegen.
Hätte die Beklagte für alle Geschäfte der Klägerin, die von ihren Angestellten und sonstigen Hilfspersonen abgeschlossen, aber nicht oder nicht gehörig erfüllt worden sein, einzustehen, würde ihr die Stellung eines Ausfallsbürgen zukommen. Dies sei aber die rechtliche Konsequenz, würde die Beklagte für die Erfüllung der von H. in der "Confirmation" abgegebenen Zahlungsgarantie einstehen müssen.
9). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
9.1). In seiner Entscheidung vom 04.12.2008, 09 CG.2007.254 (Seite 48 f) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof zur Ausschussklausel der Z 3.1 BVB ausgesprochen, dass diese Klausel nichts darüber aussage, ob das die Deckung ausschließende Handeln oder Unterlassen allein ein solches des Versicherungsnehmers oder auch eines seiner für ihn tätigen Hilfspersonen (Dienstnehmer) sein könne. Im Sinne des Grundsatzes einer engen Auslegung von Ausschlussklauseln (Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht2 [2006] Kap 22 Rz 12, Kap 23 Rz 31) und des Grundsatzes, dass Unklarheiten zu Lasten des Verwenders der Versicherungsbedingungen gehen (Schmalz, Die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und des Bauunternehmers [1989] Rz 84) und im Hinblick auf Z 1 der BVB, wonach versicherte Person die Klägerin ist, hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof einen Ausschluss der Haftung aufgrund eines Verhaltens des H., der als Hilfsperson der Klägerin anzusehen war, verneint.
9.2). Das Fürstliche Obergericht hat nun im zweiten Rechtsgang die Haftung der Beklagten mit der Begründung ausgeschlossen, dass ein Spekulationsgeschäft vorläge, an dessen Ausführung H. aktiv beteiligt gewesen sei und für ein solches Geschäft die Versicherungsdeckung gem Z 3.2 der BVB ausgeschlossen sei (Obergericht Seite 41 Abs 2). Dem ist nicht zu folgen:
Bereits in der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 04.12.2008, 09 CG.2007.254 (ON 28) wurde zur Ausschlussklausel der Z 3.1 BVB der konkrete Hinweis darauf, dass auch das Handeln oder Unterlassen von Hilfspersonen (Dienstnehmern) des Versicherungsnehmers den Risikoausschlusstatbestand verwirklichen könne, vermisst und daher ein Haftungsausschluss bejaht. Die in Z 3.2 der BVB enthaltene Ausschlussklausel beinhaltet freilich einen solchen Hinweis ebenso wenig: Auch hier ist im Zusammenhang mit der "Beratung in Finanzgeschäften" bzw der "Ausführung von spekulativen Finanzgeschäften" kein Hinweis darauf, dass der Ausschluss der Versicherung auch dann eintreten könne, wenn nicht der Versicherungsnehmer selbst durch seine Organe, sondern bloß die bei ihm tätigen Hilfspersonen die Beratung in Finanzgeschäften übernehmen oder spekulative Finanzgeschäfte betreiben. Mangels einer insoweit konkret umfassenden Formulierung dieses Ausschlusstatbestands dahin, dass er auch das Tätigwerden anderer Personen als jenes der versicherten juristischen Person erfasse, kommt er im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.
Es muss daher auch nicht auf die Frage eingegangen werden, ob die von H. vorgenommenen Geschäfte überhaupt unter den Begriff der "spekulativen Finanzgeschäfte" fallen.
9.3). Im Weiteren stützt das Fürstliche Obergericht seine Klagsabweisung auch auf den Ausschlusstatbestand des Art 6 Z 1 lit e AVB (Obergericht Seite 42 f), zumal die von H. abgegebene "Confirmation" vom 05.05.2001 eine vertraglich übernommene Haftung der Klägerin sei. Auch dieser Ausschluss greift im vorliegenden Fall nicht:
Gem Art 6 Z 1 lit e AVB erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung. Entgegen dieser Rechtsmeinung ging es aber bei der Haftung der Klägerin gegenüber M. nicht um eine Haftung aufgrund eines von H. mit diesem abgeschlossenen Vertrags: Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09.01.2007, 08 CG.2004.239 (LES 2007, 479) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin einerseits und dem Geschädigten P. andererseits mangels Vertretungsbefugnis des H. nicht zustande gekommen ist (Erwägungsgrund 11.2.2). Die ultra vires von H. vorgenommenen Handlungen hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof daher der Klägerin nicht zugerechnet und war die bejahte Haftung der Klägerin daher keine Vertragshaftung. Die Haftung der Klägerin gegenüber P. ergab sich vielmehr aus der allgemeinen Geschäftsherrenhaftung des Art 47 SchltPGR für den Schaden, den Hilfspersonen oder Dienstnehmer bei Verrichtung ihrer Tätigkeit verursachen, wenn der Geschäftsherr nicht nachzuweisen vermag, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhindern. Dieser Nachweis ist der Klägerin in jenem Verfahren nicht gelungen, sodass sie unter Mitberücksichtigung eines gleichteiligen Mitverschuldens des P. zum Ersatz des streitgegenständlichen Betrags verhalten wurde.
Es ist daher verfehlt, im gegenständlichen Fall von einem Haftungsausschluss wegen vertraglich übernommener Haftungen auszugehen, da Verträge durch die Aktionen des H. nicht zustande gekommen sind. Eine "ungleiche Lastenverteilung" ist ebenso wenig erkennbar, zumal entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Revisionsbeantwortung Deckungsausschlüsse nicht ausschließlich zu Lasten der Versicherung und zugunsten des Versicherungsnehmers angewendet werden.
10). Infolge Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts war auch die Kostenentscheidung neu zu fassen: Aufgrund der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils ist dessen Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren maßgebend. Der Klägerin gebühren darüber hinaus folgende Kostenersätze: Berufungsbeantwortung (ON 14) CHF 7.665,35, 2 Revisionen CHF 18.408,90, die der Klägerin zusätzlich zu den im wiederhergestellten erstinstanzlichen Urteil gem §§ 41, 50 ZPO zuzusprechen waren.
Vaduz, am 07. Mai 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof