09 CG. 2007.180
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth und die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Marcel Telser, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei N. N., vertreten durch R. AG, Rechtsanwälte, wider die beklagten Parteien 1. X. Y. und 2. Bank Y. AG, 3. S. AG, alle vertreten durch A. AG, wegen Leistung CHF 5'148'763.-- sA und Feststellung (Streitwert CHF 100'000.-- sA), Gesamtstreitwert CHF 5'248'763.-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 01.04.2010, 09 CG.2007.180, ON 65, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 09.10.2009, ON 46, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen ihrer Vertreter binnen 4 Wochen die mit CHF 29.504,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.
1). Nach Klagsänderungen stellte die klagende Partei letztlich (Tagsatzung vom 18.03.2009) folgendes Begehren:
"1.a). Die beklagten Parteien sind zu ungeteilter Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von CHF 5.148.763 samt 5 % Zinsen aus CHF 510.523,40 seit 15.08.2004, aus CHF 836.523,90 ab 01.12.2004, aus CHF 1.504.413,40 seit 14.04.2005 sowie aus CHF 5.148.763,-- seit 01.10.2005 zu bezahlen, dies binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution;
b). Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien für den der N. AG i.L. aufgrund ihres rechts- und gesetzwidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Vereinbarung vom 18.11.2004, der Verweigerung einer Einlage von USD 100 Millionen in den Fonds E. im Januar 2005 sowie der veröffentlichten Sistierung des Fonds E. im März 2005 vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 entstandenen Schaden zu ungeteilter Hand haften;
c). Die beklagten Parteien sind zu ungeteilter Hand schuldig, der klagenden Partei die Kosten des Verfahrens zu bezahlen, dies binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution;
in eventu
2. a). Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von CHF 5.148.763 samt 5 % Zinsen seit 01.08.2006 (mittlere Zinsfälligkeit) zu bezahlen, dies binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution;
b). Es wird festgestellt, dass die zweitbeklagte Partei für den der N. AG i.L. aufgrund ihres rechts- und gesetzwidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit der Zurücknahme der Anteile der Fonds L. und E. im Zeitraum vom 06.08. bis 31.10.2004 vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 entstandenen Schaden haftet;
c). Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Kosten des Verfahrens zu bezahlen; dies binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution;
in eventu
3. a). Die erst- und zweitbeklagte Partei sind zu ungeteilter Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von CHF 5.148.763 samt 5 % Zinsen aus CHF 510.523,40 seit 15.08.2004, aus CHF 836.523,90 ab 01.12.2004, aus CHF 1.504.413,40 seit 14.04.2005 sowie aus CHF 5.148.763,-- seit 01.10.2005 zu bezahlen, dies binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution;
b). Die erst- und zweitbeklagte Partei sind zu ungeteilter Hand schuldig, der klagenden Partei die Kosten des Verfahrens zu bezahlen, dies binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution;"
1.1). Dazu brachte die klagende Partei zusammengefasst vor, dass die Regierung des Fürstentums Liechtenstein der N. AG mit veränderlichem Kapital am 28.05.2001 die Konzession als segmentiertes Investmentunternehmen für Wertpapiere gemäss dem IUG (Stand 2001, in Hinkunft IUG) in Form einer Anlagegesellschaft nach Art 361 Abs 1 PGR erteilt habe. Damit sei der Gesellschaft ermöglicht worden, im Zusammenhang mit der Bildung bestimmter Vermögensmassen verschiedene Segmente mit Anteilen (Inhaberwertpapiere ohne Stimmrecht) auszugeben. Alleiniger Aktionär der N. AG mit Stimmrecht sei seit der Gründung der Kläger gewesen. Die N. AG habe ihr Investmentunternehmen dann in zwei Segmente aufgeteilt, nämlich einen US-Hightech Fonds namens E. und in ein Segment namens L. Seit dem 01.04.2004 habe die zweitbeklagte Partei als Depotbank der N. AG fungiert. Mittels Vereinbarung vom 18.11.2004 seien dann sämtliche Stimmrechtsaktien der N. AG treuhänderisch von N. N. auf die Drittbeklagte S. AG übertragen wurden. S. AG sei ein Tochterunternehmen der Bank Y. AG. Ebenso sei im November 2004 G. V. als leitender Geschäftsführer und U. W. zum stellvertretenden Geschäftsführer der N. AG bestellt worden. Die Bestellung sei vom Amt für Finanzdienstleistungen am 24.11.2004 genehmigt worden. Präsident des Verwaltungsrates sei ab 01.12.2004 K. P. gewesen, der auch Mitglied des Verwaltungsrates der S. AG gewesen sei. Auch W. und V. hätten zu dieser Zeit bei der S. AG Funktionen inne gehabt. Am 29.04.2005 sei die Liquidation der N. AG beschlossen worden. Der Erstbeklagte, X. Y., sei Direktor der Bank Y. AG sowie auch Präsident des Verwaltungsrates der S. AG.
1.2). Das erste Segment der N. AG sei die E. gewesen. Die N. AG würde sich aufgrund massiven Fehlverhaltens der beklagten Parteien in Liquidation befinden. Durch das Verhalten der beklagten Parteien seien der Kläger, aber auch die C. AG, die N. D. AG und die Ehefrau des Klägers, O. N. geschädigt worden. Die N. AG, die N. D. AG sowie O. N. hätten ihre Ansprüche gegenüber den Beklagten an den Kläger abgetreten. Über das Vermögen der C. AG sei der Konkurs eröffnet worden. Die N. AG sei am 06.08.2004 in Schwierigkeiten geraten, weil der damals bestellte Verwaltungsrat samt Geschäftsleitung vom einen auf den anderen Tag zurückgetreten sei. Die N. AG sei ohne Organe gewesen. Mit Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom 09.08.2004 sei dann N. N. als Geschäftsleiter und Verwaltungsratspräsident der N. AG bestellt worden. Das Amt für Finanzdienstleistungen habe allerdings die Besetzung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung durch N. N. nicht akzeptiert. Gleichzeitig sei auch der Erstbeklagte X. Y. als Mitglied des Verwaltungsrates bestellt worden, der aber dieses Mandat für die N. AG nicht angenommen habe. Die Anleger hätten noch im August 2004 damit begonnen, ihre Einlagen bei der E. zurückzuziehen, wobei die Zweitbeklagte als Depotbank im Zeitraum von August bis Oktober 2004 die Rücknahme der Anteile gegen Auszahlung durchgeführt hätte, dies jedoch ohne entsprechende Anweisung der N. AG. Die Zweitbeklagte als Depotbank wäre aber dazu verpflichtet gewesen, ab der eingetretenen Handlungsunfähigkeit der N. AG durch den Rücktritt des Verwaltungsrates keine Anteile der Fonds der N. AG mehr zurückzunehmen und allenfalls auch das AFDL zu veranlassen, aufgrund der massiven Rücknahmebegehren von Anlegern einen Sachwalter für die N. AG zu bestellen bzw die Fonds zu sistieren. Die Zweitbeklagte habe mit der Zurücknahme der Anteile gegen das IUG, die Verordnung dazu und wie auch gegen den Depotbankvertrag vom 18.02.2004 und gegen die Statuten der N. AG verstossen. Da die N. AG zum Zeitpunkt der Zurücknahme der Anteile durch die Zweitbeklagte bereits überschuldet gewesen sei, wäre die Depotbank verpflichtet gewesen, jegliche Auszahlungen von Anlagegeldern zu stoppen und einen Konkursantrag zu stellen, da es nach dem IUG keine Bestimmung gegeben habe, dass das Anlagevermögen im Konkurs abgesondert zu behandeln wäre. Der Erstbeklagte habe federführend für die Zweitbeklagte gehandelt. Aufgrund der Rechtsform als Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital seien die Anleger Anteilseigner am Gesellschaftskapital gewesen. Sie seien daher mit der Zweitbeklagten in keiner Rechtsbeziehung gestanden und hätten auch keinen direkten Anspruch auf Rücknahme und Auszahlung ihrer Anteile an der N. AG gehabt. Das Verhalten der Zweitbeklagten, vertreten durch den Erstbeklagten, könne auch nicht mit Anlegerschutzinteressen gerechtfertigt werden. Jedenfalls sei durch diese widerrechtlichen Rücknahmen das Fondvermögen der N. AG im Segment E. von ursprünglich rund USD 41,6 Mio zum 28.10.2004 auf rund USD 2,3 Mio geschrumpft und das Segment GE von EUR 2,3 Mio auf wenige Hunderttausend EUR.
1.3). Aufgrund dieser Entwicklung sei es am 20.11.2004 beim AFDL zu einer Krisensitzung gekommen, bei der der Kläger, der Erstbeklagte, ein Vertreter der Revisionsstelle H. sowie Vertreter des AFDL anwesend gewesen seien. Zu einer Vereinbarung über das weitere Vorgehen sei es nicht gekommen, da damals die alten Verwaltungsräte der N. AG von ihrer inzwischen erhobenen Forderung gegenüber der N. AG nicht abgerückt seien. In weiterer Folge habe dann der Kläger unter Einfluss des Erstbeklagten mit den ehemaligen Verwaltungsräten am 11.11.2004 einen Vergleich abgeschlossen, mit welchem er sich selbst und die N. AG solidarisch dazu verpflichtet hätte, einen Vergleichsbetrag von CHF 270'000.-- zu bezahlen. Um diesen Betrag bezahlen zu können, habe die Zweitbeklagte der N. AG einen Betrag von CHF 135'000.-- darlehensweise zur Verfügung gestellt, den Rest habe der Kläger aus privaten Mitteln aufgebracht. Weiters habe er die zu diesem Zeitpunkt offenstehenden Rechnungen der N. AG in Höhe von CHF 54'000.-- bezahlt, habe die operativen Kosten der N. AG von August bis Dezember 2004 in Höhe von CHF 100'000.-- bezahlt und dazu noch Anwalts- und Rechtsberatungskosten der Kanzlei RA. in Höhe von CHF 37'000.--. Weiters habe die N. AG von der Zweitbeklagten einen Kontokorrentkredit eingeräumt erhalten, wonach die N. AG ihr Geschäftskonto bei der Zweitbeklagten bis zu CHF 300'000.-- habe belasten können. Um die Verbindlichkeiten der N. AG zu begleichen, habe die Zweitbeklagte über dieses Kreditkonto weitere Geldmittel zur Verfügung gestellt, vom Kläger aber die persönliche Übernahme dieser an sich von der N. AG geschuldeten Darlehen verlangt. So habe der Kläger bei der Zweitbeklagten Darlehensverträge über CHF 500'000.-- und CHF 208'000.-- unterfertigt, wobei sich die Zweitbeklagte diese Darlehensforderungen auf Liegenschaften der Ehegattin des Klägers habe sicherstellen lassen. Der Erstbeklagte habe gegenüber der Ehegattin des Klägers, wie auch gegenüber dem Kläger ausdrücklich versprochen, alles dafür zu tun und zu unternehmen, um dem Kläger zu helfen, die Schulden der N. AG wieder abzubauen und diese auf gesunde Beine zu stellen. So sei es dann am 18.11.2004 zur treuhänderischen Übergabe der Stimmrechtsaktien von N. N. an die Drittbeklagte gekommen. Ziel dieser Vereinbarung sei der Weiterbestand und die Reorganisation der N. AG gewesen. Ab Übernahme der Organstellung durch Mitarbeiter der S. AG sei die N. AG deshalb noch konkursbedroht gewesen, weil der Kläger selbst sowie von ihm dominierte weitere Gesellschaften gegenüber der N. AG Forderungen in Höhe von CHF 1'985'885,20 gehabt hätten. Um dieser Gefahr vorzubeugen, sei über Aufforderung des Erstbeklagten am 09.12.2004 eine Rangrücktrittsvereinbarung und ein Forderungsverzicht gegenüber der N. AG durch N. N. unterzeichnet worden. Nunmehr sei die Konkursbedrohung für die N. AG abgewendet gewesen. All diese Handlungen habe der Kläger deshalb gemacht, weil er darauf vertraut habe, dass der Erstbeklagte die N. AG wieder auf gesunde Beine stellen wolle.
1.4). In weiterer Folge habe es der Erstbeklagte jedoch unterlassen, die N. AG geschäftlich wieder aufzubauen. Es wären keine Akquisitions- oder Werbemassnahmen gesetzt worden. So habe der Erstbeklagte insbesondere eine Einlage einer US-amerikanischen Investmentbank in Höhe von USD 100 Mio bei der E. abgelehnt. Dadurch habe sich auch die geschäftliche Beziehung zwischen den Streitteilen verschlechtert.
1.5). Im März 2005 hätten die Organe der N. AG schliesslich die Sistierung der E. nach Art 49 IUG beschlossen. Als Grund hätten sie vorgeschoben, dass die Revisionsstelle H. das Mandat bei der Generalversammlung am 04.03.2005 zurückgelegt habe. Diese Sistierung des Anteilshandels sei rechtswidrig gewesen, zumal der Kläger den Erstbeklagten mehrfach darauf hingewiesen habe, dass eine Sistierung ungesetzlich wäre. Die Drittbeklagte habe sogar bewusst Falschinformationen hinsichtlich der Sistierung verbreitet, so etwa, dass diese Sistierung vom AFDL veranlasst worden sei. Diese Sistierung des Anteilshandels im März 2005 sei der Todesstoss für die N. AG gewesen. Wenn die Beklagten die unrechtmässige Sistierung unterlassen hätten, wäre wenigstens die Anlagesumme von rund USD 2,3 Mio in der E. verblieben und nicht unter die Mindestanlagesumme von CHF 2 Mio gesunken. Die N. AG hätte die Möglichkeit gehabt, neue Kunden zu gewinnen und das veranlagte Vermögen und damit auch den Ertrag zu steigern. Nach Aufhebung der Sistierung hätten aber die letzten verbliebenen Anleger die Gelder abgezogen, sodass eine Liquidation der N. AG unausweichlich geworden sei.
1.6). Am 29.04.2005 sei dann von der Generalversammlung der N. AG die Liquidation beschlossen worden. Die zweit- und drittbeklagte Partei hätten auch nichts gegen die Niederlegung des Mandates durch die H. unternommen, dies mit der Absicht, die N. AG endgültig zu zerstören. Die H. wäre vertraglich gebunden gewesen und hätte nicht ohne Weiteres das Mandat niederlegen können.
1.7). Angesichts des gesamten Geschehensablaufes müsse darauf hinausgegangen werden, dass der sachkundige Erstbeklagte schon ab Herbst 2004 mit dem Vorsatz gehandelt habe, die N. AG zu zerstören. Er habe durch die Behauptung, er werde alles tun, um die N. AG wieder auf gesunde Beine zu stellen, den Kläger verleitet, die gesamten Haftungen zu übernehmen und dadurch den Schaden herbeigeführt. So hafte der Erstbeklagte auch deliktisch für den eingetretenen Schaden. Die Zweitbeklagte würde dem Kläger gegenüber auch aus den zwischen ihnen abgeschlossenen Bankverträgen haften.
1.8). Darüber hinaus hat die klagende Partei noch ein ausführliches Vorbringen zur behaupteten Schadenshöhe erstattet, auf das zufolge des Verfahrensausganges nicht weiter einzugehen ist.
2). Die beklagten Parteien haben dieses Vorbringen bestritten, die kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt und zusammengefasst vorgebracht, dass die Klage unsubstantiiert und unschlüssig sei. Die Liquidation der N. AG sei schließlich mit Zustimmung des Klägers erfolgt, nachdem keine Revisionsstelle mehr bereit gewesen sei, für die N. AG die Revisionstätigkeit auszuüben. Darüber hinaus sei das angelegte Vermögen unter die gesetzlich vorgesehene Grenze von CHF 2 Mio gefallen. Die drittbeklagte Partei habe erst zu einem Zeitpunkt einer Rolle in der N. AG übernommen, als der Kläger mit den vormaligen Organen der Geschäftsführung und dem Verwaltungsrat in zahlreiche Prozesse verstrickt gewesen sei. Ohne die Tätigkeit der Drittbeklagten hätte der Fonds schon früher liquidiert werden müssen. Die Zweitbeklagte habe im Übrigen mit der Sistierung des Anteilshandels oder mit der behaupteten Ablehnung eines Investors von vorneherein nichts zu tun. Das Verhalten der drei Beklagten sei jederzeit rechts- und vertragskonform gewesen. Letztlich sei der Kläger selbst verantwortlich dafür, dass der Fonds nicht aus seiner Schieflage herausgekommen sei, weil er keine neuen Gelder habe akquirieren können.
2.1). Schon im Sommer 2004 sei der Fonds unmittelbar vor dem Konkurs gestanden. Die Beklagten hätten damals die Bereitschaft erklärt, den Fonds in administrativer Hinsicht zu betreuen, sofern gewisse Spielregeln durch den Kläger eingehalten würden. Die drittbeklagte Partei habe dann ihre Vorgaben in vollem Umfang erfüllt und habe auch viel günstiger als die vormalige Verwaltung gearbeitet. Der Kläger habe aber sein Verhalten nicht geändert. Er habe ganzseitige Werbeinserate mit seinem Konterfei geschaltet und Investoren beleidigt. Die horrenden Werbe- und Präsentationskosten seien schon in der Vergangenheit durch die Revisionsstelle kritisiert worden. Der Erstbeklagte habe gegenüber dem Kläger darauf hingewiesen, dass der Fonds nur sehr schwierig gerettet werden könne und eine geordnete und die Anleger schützende Liquidation wohl sinnvoller sei. Dies hätte aber für den Kläger einen Verzicht auf seine eingebrachten Mittel zugunsten der Anleger bedeutet, was er nicht gewollt habe. Mit Blick auf das Anlegerinteresse sei dann eben mit dem Einbezug der S. AG dem Fonds noch einmal eine Chance gegeben worden, die erlittenen Verluste wieder durch Gewinne wettzumachen und die Reputation zu retten. Bei der vom Kläger behaupteten Investition von mehr als USD 100 Mio handle es sich um eine Erfindung des Klägers. Er habe auch keine konkrete Bank als Investor genannt und keine konkreten Rahmenbedingungen. Wenn tatsächlich ein reelles Angebot für ein solches Investment in Aussicht gestanden hätte, so wäre es für den Kläger auch möglich gewesen, die genaue Summe, die Ansprechpersonen, den Namen der Bank und die erwarteten Abläufe darzustellen. All dies sei nicht geschehen.
2.2). Im Januar 2005 habe der Vermögensverwalter des Fonds, die T., mit sofortiger Wirkung ihr Mandat niedergelegt. Die Revisionsstelle H. habe mit Februar 2005 mitgeteilt, dass sie nicht bereit sei, weiter für die N. AG zu arbeiten. Somit habe für die anstehende Generalversammlung vom März 2005 eine neue Revisionsstelle gefunden werden müssen. Trotz intensiver Bemühungen sei es nicht möglich gewesen, eine Revisionsstelle für den Fonds zu finden. Sämtliche Revisionsstellen, die in Liechtenstein für Anlagefonds zugelassen seien, seien angeschrieben worden. Keine dieser Gesellschaften hätte dazu bewegt werden können, für die N. AG zur Verfügung zu stehen. Damit hätte eine wesentliche Voraussetzung für die Konzessionserteilung gefehlt. Somit habe für die Drittbeklagte keine andere Wahl bestanden, als den Handel auszusetzen. Der Kläger selbst sei irgendwo in San Francisco unterwegs gewesen und hätte es nicht für notwendig gehalten, die Geschäftsleitung zu unterstützen. Die Sistierung des Handels sei damit die logische Konsequenz gewesen. Am 30.03.2005 habe die Finanzmarktaufsicht verfügt, dass ein bedingter Konzessionsentzug anstehe, wenn keine neue Revisionsstelle eingesetzt werde. Am 17.03.2005 hätten auch die zweit- und drittbeklagte Partei ihre Verträge mit der N. AG vertragsgemäß auf den 30.06.2005 gekündigt. Der Kläger habe dann der Liquidation des Fonds ausdrücklich zugestimmt.
2.3). Der Kläger sei als Unternehmer gescheitert. An ihm sei es gelegen, dass der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung abgesprungen seien und dass damit die Investoren begonnen hätten, ihre Gelder abzuziehen. In weiterer Folge sei es dem Kläger nicht mehr gelungen, weitere wesentliche Investoren zu akquirieren, sodass letztlich das wirtschaftliche Ende und die Liquidierung des Fonds eine logische Konsequenz gewesen seien. Die beklagten Parteien hätten weder vertragswidrig noch deliktisch gehandelt und würden daher dem Grunde nach nicht für einen allenfalls entstandenen Schaden haften.
3). Das Fürstliche Landgericht hat mit Urteil sowohl das Hauptbegehren wie auch das Eventualbegehren abgewiesen. Dazu traf es folgende wesentliche Feststellungen:
"3.1). Nach Art 16 der Statuten der N. AG war dem Verwaltungsrat als nicht delegierbare Aufgabe die Entscheidung über die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie über die damit zusammenhängenden Gebühren übertragen.
3.2). Als Revisionsstelle amtete seit Anbeginn H. AG (H.). Grundlage dieses Mandates war ein Schreiben von H. an den damaligen Verwaltungsrat der N. AG vom 30. Mai 2001. In diesem Schreiben, welches zum Einverständnis von der N. AG durch Gegenzeichnung des Doppels bestätigt wurde, wird der Prüfungsgegenstand gemäß Art 55 IUG umschrieben und die Prüfungsdurchführung nach den gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen und Grundsätzen des Berufsstandes determiniert. Regelungen betreffend die Beendigung der Dienstleistung von H. enthält dieses Schreiben nicht.
3.3). Seit 01.04.2004 bis zur Liquidation der N. AG fungierte die Zweitbeklagte, die Bank Y. AG als Depotbank der N. AG, Grundlage ist ein Depotbankvertrag vom 18. Februar 2004. Unter Punkt 3., 'Rechte und Pflichten des Vertriebsträgers' ist festgehalten, dass der Vertriebsträger berechtigt ist, Anteile der im Anhang einzeln bezeichneten Segmente der Gesellschaft zu vertreiben und anzubieten. Unter Punkt 3., 2. Absatz, und nachfolgend finden sich folgende weitere Bestimmungen:
... Als Zahlstelle wird die Depotbank gleichzeitig für die Gesellschaft Ausschüttungen und sonstige Zahlungen an die Anteilsinhaber vornehmen, den Rücknahmepreis bei Anteilsrücknahmen auszahlen sowie den Ausgabepreis bei der Zeichnung von Anteilen entgegennehmen. Ebenso wird sie Rücknahme und gegebenenfalls Umtauschanträge entgegennehmen.
...
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile ihrer im Anhang aufgelisteten Segmente der Depotbank zum Vertrieb anzubieten.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Depotbank nach Massgabe dieses Vertrages in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und die technische Abwicklung des Vertriebs der Anteile und der entsprechenden Zahlungen zu organisieren und zu gewährleisten sowie die für den ordnungsgemässen Betrieb der Anlage notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
...
Die Depotbank hat alle rechtlich relevanten Erklärungen von Anlegern zu Handen der Gesellschaft (Anfragen, Beschwerden, Haftungsklagen, Gesuch um Einsichtnahme in die Bücher etc.) unverzüglich an die Gesellschaft weiterzuleiten und bei der Erfüllung von berechtigten Forderungen von Anlegern mitzuwirken.
Die Depotbank hat ihre Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen und nach der von einem Fachspezialisten zu erwartenden Sorgfalt auszuüben.
Sie haftet gegenüber der Gesellschaft sowie den Anlegern für Schäden, welche diese dadurch erleiden, dass sie ihren gesetzlichen und vertraglichen Pflichten absichtlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.
...
3.4). In dem am 21. Juni 2004 genehmigten Prospekt und Anlagereglement der N. AG betreffend das 1. Segment: E. und das 2. Segment: L. vom 19. Mai 2004 wird unter Punkt 4.3 die Rücknahme von Anteilen geregelt, wobei folgendes festgehalten ist:
... Anträge zur Rücknahme von Anteilen werden von den Vertriebsstellen entgegengenommen, welche diese an die Gesellschaft weiterleiten.
Die Bedingungen für die Rücknahme von Anteilen der einzelnen Segmente regelt der jeweilige Zusatz zum Prospekt (Teil II).
Bei massiven Rücknahmeanträgen können die Gesellschaft und die Depotbank beschliessen, einen Rücknahmeantrag erst dann abzurechnen, wenn ohne unnötige Verzögerung entsprechende Vermögenswerte der Gesellschaft verkauft worden sind. In der Folge sind die zurückgestellten Rücknahmeanträge prioritär zu behandeln.
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft kann bei ausserordentlichen Verhältnissen im Sinne von § 12 des Anlagereglements im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile einzelner oder aller Segmente vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben.
Mit der Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil.
3.5). Die Rücknahme der Anteile betreffend E. ist unter Punkt 7.2 des ersten Zusatzes zum Prospekt näher determiniert und hat folgenden Inhalt:
...7.2 Rücknahme
Nach der Erstemmission werden Anteile an jedem Tag zurückgenommen, der Bankarbeitstag in Liechtenstein und Kalifornien ist. Die Anträge müssen dazu vor 15 Uhr bei der Gesellschaft eingehen. Nach 15 Uhr eingehende Rücknahmeanträge werden am darauf folgenden Tag abgerechnet. Sämtliche Positionen im Segment werden auf der Basis der am Vortag an der NASDAQ und am NYSE notierten Schlusskurse bewertet.
Vorbehalten bleibt stets das Recht der Gesellschaft, Rücknahmen aufgrund massiver Rücknahmeanträge verzögert abzurechnen und beim Vorliegen von ausserordentlichen Verhältnissen vorübergehend und ausnahmsweise aufzuschieben.
Die Zahlung des Rücknahmepreises muss innerhalb von drei Bankarbeitstagen und dem massgeblichen Arbeitstag erfolgen. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft ist jedoch berechtigt, diese Frist auf maximal fünf Tage zu erstrecken, sofern sich die Dreitagefrist als zu kurz erweist.
Der Rücknahmepreis entspricht dem NAV. Zusätzlich werden jegliche in den jeweiligen Vertriebsländern eventuell anfallenden Steuern, Gebühren oder andere Abgaben verrechnet.
Bei Konversionsanträgen gelten die gleichen Modalitäten wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen.
Der Konversionspreis entspricht dem NAV des jeweiligen Segments. Zusätzlich werden die in den jeweiligen Vertriebsländern evtl. anfallenden Steuern, Gebühren oder Abgaben verrechnet.
...
Im Teil IV des Prospektes und Anlagereglement, Beilage AB, finden sich unter lit C Bestimmungen für die Depotbank folgenden Inhaltes:
... C. Die Depotbank
§ 4
1. Die Depotbank verwahrt das Vermögen der Anlagegesellschaft im Rahmen eines banküblichen Depotgeschäftes.
2. Die Depotbank kann das Vermögen bei Dritten im In- und Ausland aufbewahren. Ihre Haftung wird dadurch nicht aufgehoben.
3. Die Depotbank und ihre Beauftragten wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger.
4. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Gesellschaft das Gesetz und das Anlagereglement beachtet, insbesondere hinsichtlich der Anlageentscheide, der Berechnung des Wertes der Anteile und der Verwendung des Erfolges. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Gesellschaft oder die designierten Vermögensverwalter im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich.
5. Die Depotbank besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie den Zahlungsverkehr.
6. Die Depotbank stellt ferner sicher, dass
a. der Verkauf, der Rückkauf, die Konversion und die Annulierung von Anteilen, die für Rechnung der Segmente von der Gesellschaft getätigt wurden, den gesetzlichen Bestimmungen bzw. den Bestimmungen des Prospekts und dieses Reglements entsprechen;
b. die Berechnung des Wertes der Anteile gemäss den gesetzlichen Vorschriften bzw. den Bestimmungen des Prospekts und dieses Reglements erfolgt;
c. alle Instruktionen der Gesellschaft ausgeführt werden, ausser wenn diese im Widerspruch zum Gesetz bzw. den Bestimmungen des Prospekts und dieses Reglements stehen;
d. bei Transaktionen, die sich auf das Vermögen des jeweiligen Segments beziehen, die Gegenleistungen vertragsgerecht erfolgen.
7. Die Depotbank hat Anspruch auf die in § 13 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung des Depotbankvertrages eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit gemacht hat. Diese Ansprüche werden aus Mitteln der Segmente erfüllt. Die persönliche Haftung des Anlegers ist ausgeschlossen.
8. Der Depotbankvertrag zwischen der Gesellschaft und der Depotbank ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
...
3.6). Im selben Teil des Anlagereglements sind die Bestimmungen zur Ausgabe und Rücknahme von Anteilen weiter festgehalten, wobei unter anderem folgendes geregelt wird:
...
4. Beim Vorliegen folgender Verhältnisse kann die Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Ausgabe, Rückzahlung und Konversion der Anteile vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben:
a. wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens eines Segments bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;
b. bei Vorliegen politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfälle;
c. wenn wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für das betreffende Segment undurchführbar werden.
5. Solange die Rückzahlung der Anteile aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen statt.
6. Die Gesellschaft teilt den Aufschub unverzüglich dem Amt für Finanzdienstleistungen, der Revisionsstelle und in angemessener Weise den Anteilinhabern mit. ...
3.7). Bis 17. Mai 2004 war der Kläger Präsident des Verwaltungsrates der N. AG, ihm folgte Q. als Präsident nach. Weitere Mitglieder des Verwaltungsrates waren B. und J. Die Geschäftsführung oblag B. (ab 23. Dezember 2003) sowie dem Kläger als stellvertretender Geschäftsleiter.
3.8). Am 05. August 2004 demissionierte der gesamte Verwaltungsrat, nämlich Q. als Präsident sowie B. und J. als weitere Mitglieder des Verwaltungsrates. Am 18. August 2004 wurden Q. und J. als Verwaltungsräte der N. AG im Öffentlichkeitsregister gelöscht. B. trat auch als Geschäftsführer zurück und wurde am 6. August 2004 als Mitglied des Verwaltungsrates und als Geschäftsführer im Öffentlichkeitsregister gelöscht.
3.9). Am 09.08.2004 fand eine ausserordentliche Generalversammlung 'der Aktionäre' der N. AG statt, wobei das gesamte Aktienkapital der N. AG durch den Kläger vertreten war und der Beschluss gefasst wurde, N. N. zum Präsidenten des Verwaltungsrates und den Erstbeklagten X. Y. zum Mitglied des Verwaltungsrates auf ein Jahr zu wählen. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass X. Y. die Wahl bereits unter der Bedingung angenommen habe, dass das vom AFDL verfügte Monitoringverfahren über die N. AG aufgehoben werde und trotz der Tatsache, dass diese Bedingung durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 28. Juli 2004 nunmehr erfüllt sei, noch eine formelle Annahmeerklärung von X. Y. eingeholt würde. Weiter wurde Ü. zum Mitglied des Verwaltungsrates gewählt, wobei festgehalten wurde, dass noch eine Annahmeerklärung von Ü. eingeholt werde.
3.10). X. Y. teilte aber der N. AG, der Revisionsstelle H. und dem AFDL mit, dass er aus betriebsinternen Regulierungen der Bank Y. AG das Mandat als Organ der N. AG nicht annehmen könne.
3.11). Mit Schreiben vom 27.08.2004 forderte das AFDL das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auf, die vorgenommene Eintragung des Klägers als Präsident des Verwaltungsrates der N. AG zu berichtigen, da N. N. in dieser Funktion durch das AFDL nicht bestätigt wurde. Der Kläger war - vom AFDL genehmigt - nur stellvertretender Geschäftsführer. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt sah jedoch keine Möglichkeit, dieser Aufforderung nachzukommen.
3.12). H. als Revisionsstelle der N. AG reagierte auf den Rücktritt des Verwaltungsrates und des Geschäftsführers, indem sie am 17. August 2004 die N. AG, das AFDL und die Zweitbeklagte darauf aufmerksam machte, dass das gesetzliche Erfordernis von mindestens drei Verwaltungsräten nicht eingehalten ist und damit die Konzessionsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Diesbezüglich fand auch eine Besprechung am 19. August 2004 in den Räumlichkeiten des AFDL statt, gelegentlich welcher der Erstbeklagte betonte, dass aus Gründen des Anlegerschutzes die Zweitbeklagte von einem Rücktritt als Depotbank absehen würde. Für ein Verwaltungsratsmandat stünde er jedoch nicht ("unter keinen Umständen") zur Verfügung. Anlässlich dieser Besprechung kündigte Ä. seitens der H. an, dass diese den Jahresabschluss 2003/2004 noch korrekt abschliessen werden und dann vom Mandat zurücktreten werde, falls der Kläger nicht alle Funktionen abgebe sowie als Alleinaktionär zurücktrete.
3.13). Nach der Demission des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung am 05. August 2004 haben die Hauptinvestoren begonnen, ihre Investitionen im Segment E. zu liquidieren und binnen weniger Wochen brach das Fondsvolumen von ca USD 42 Mio auf noch USD 2,1 Mio ein. Im Zeitraum vom 11. August 2004 bis zum 19. Oktober 2004 sind aus dem Segment E. an Anlegegelder USD 33.708.155,-- und im Zeitraum vom 19. August 2004 bis 1. Oktober 2004 aus dem Segment L. Anlagegelder von EUR 1.205.236,-- abgeflossen.
3.14). Der Grossteil der Rücknahmen entfiel auf die XX. Banken AG, XX. Privatbank AG, XX. Bank AG und XX., aber auch die XX. Bank, XX. Bank AG und XX. Bank AG haben ihre Anlagegelder zurückgezogen. Die Bank Y. AG hatte ihre im Segment L. angelegten Gelder in der Höhe von rund 1 Mio im September 2004 abgezogen.
3.15). Nachdem die ersten Rücknahmeanträge bei der Bank Y. AG eingegangen sind, hat X. Y. den Kläger angerufen und ihm gesagt, er müsse CHF 20 Mio in cash stellen, um die vorliegenden Rücknahmen zu bedienen. Zu dieser Zeit war der Kläger im Öffentlichkeitsregister eingetragen als Verwaltungsratspräsident, da das Öffentlichkeitsregister die vom AFDL angeregte Löschung nicht durchführte. Bei diesem Telefonat entgegnete N., dass keine Auszahlungen erfolgen dürften, worauf Y. mit den Auszahlungen etwas zuwartete, der Kläger nach Wien reiste, dort jedoch nur die XX. gewinnen konnte, um vorerst länger investiert zu bleiben. Es gab dann weitere Telefonate zwischen dem Kläger und Y., deren genauer wörtlicher Inhalt nicht feststellbar ist. Jedenfalls stellte sich der Kläger gelegentlich dieser Telefonate auf den Standpunkt, dass die Bank Y. AG die Rücknahme nicht durchführen dürfe, da der Fonds sonst zusammenbrechen würde. Y. stellte sich auf den Standpunkt, dass er den Rücknahmeanträgen entsprechen müsse und diese ausführen müsse, da N. nicht bewilligt nach IUG sei und gegen den Willen des Amtes als Verwaltungsratspräsident im Öffentlichkeitsregister eingetragen sei. Von Bank Y. AG wurden letztlich sämtliche beantragten Rücknahmen durchgeführt, da nach Y's Auffassung kein gesetzlicher Grund vorhanden war, die Rücknahmebegehren der Investoren zurückzuhalten oder zu sistieren. Y. war aus dem Inhalt der Gespräche mit N. auch der Auffassung, dass der Kläger verstanden hat, dass keine Handhabe gegeben ist, den Rücknahmebegehren nicht zu entsprechen. Einen Antrag an die Revisionsstelle oder an das AFDL auf Sistierung der Rücknahmeaufträge gab es nicht. Von einer Konkursreife der N. AG war zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Rede und tatsächlich war die N. AG zu diesem Zeitpunkt auch nicht in einer Situation, welche einen Konkursantrag notwendig gemacht hätte.
3.16). Bis August 2004 wurde kaum Geld zurückgenommen, vielmehr hatte die N. AG vorwiegend nur Zuwachs.
3.17). Hinsichtlich der Rücknahmen (bis August 2004) war es dergestalt, dass die Depotbank Einlagen und Auszahlungen vorgenommen hat, ohne zuvor noch eigens eine Bestätigung bzw Ermächtigung des Verwaltungsrates der N. AG einzuholen. Der Grund für diesen Automatismus lag in der administrativen Abwicklung. Dies war auch im Interesse der N. AG und dieser bekannt. Lediglich wenn es um grössere Beträge gegangen ist (CHF 100.000,--/ CHF 200.000,--) wurden Telefonate zwischen Depotbank und Verwaltung geführt.
3.18). Im September 2004 waren nurmehr CHF 5 bis 6 Mio an Fondsgeldern verblieben. Die N. AG wurde von allen Seiten mit Forderungen bedrängt. So waren ca CHF 920.000,-- an Rechnungen zu bezahlen und die ehemaligen Verwaltungsräte erhoben Forderungen für Honorare in Höhe von rund CHF 860.000,--.
3.19). In weiterer Folge kam es am 20.10.2004 zu einer Sitzung beim AFDL, das in einem Beschlussprotokoll wie folgt mündete:
"...
Beschlussprotokoll
Wahrung Anlegerschutz N. AG (N. AG)
Datum 20. Oktober 2004
Ort, Zeit Vaduz, 8.30 - 10.00
Teilnehmer TT., AFDL
N. N., N. AG
X. Y., Bank Y. AG
KK., K. Advokaturbüro, Ä.,
H. AG, PP., AFDL
Besprechungsthema Besprechung, wie die verbleibenden Anlegergelder aus der N. AG herausgelöst und der S. zugeführt werden können.
Aufgrund der Tatsache, dass die N. AG aus verschiedensten Gründen knapp vor einem Konkurs steht, ist es das Ziel aller Anwesenden, das verwaltete Vermögen der Anleger aus der Anlagegesellschaft herauszulösen und es der S. AG als treuhänderisch verwaltetes Fondsvermögen zuzuführen. Es ist darauf aufmerksam zu machen, dass es im Interesse des Anlegerschutzes keine Alternative gibt.
Über die im Folgenden beschriebenen Bedingungen und die geplante Vorgangsweise herrscht Einstimmigkeit und Konsens der Anwesenden.
Aus diesem Grund erklären sich alle Anwesenden damit einverstanden, dass über die Besprechung ein Beschlussprotokoll ausgefertigt wird.
Unter Erfüllung folgender Bedingungen kann eine Überführung des verwalteten Vermögens des Segments E. der N. AG an die S. bewältigt werden:
Für H.: Die UU. (Bearbeitender: VV.) muss der Revisionsstelle sowohl den Abschluss per 30.06.2004 als auch einen aktuellen Zwischenabschluss erarbeiten. Da die UU. bereits mehrmals von Herrn N. dazu aufgefordert worden sei, dies zu tun, erklärt sich das AFDL bereit, einen dementsprechenden Auftrag (Erstellung innert 10 Tagen) an die UU. zu richten.
Hr. N. erklärt sich bereit, den von Hr. Ä. ausdrücklich geforderten Rangrücktritt hinsichtlich seiner persönlichen Forderungen gegen die N. AG zu unterzeichnen.
Für AFDL: Hr. Y. wird das Anlagerverzeichnis des Segments zur Verfügung stellen. Jeder noch investierte Anleger wird von der Depotbank oder der Geschäftsleitung der N. AG über das Vorhaben informiert und direkt um seine Zustimmung gebeten. Der schriftliche Nachweis, dass alle Anleger informiert und mit der Vorgehensweise einverstanden sind, ist dem AFDL so schnell wie möglich zu erbringen.
Das Erfordernis der Veröffentlichung gemäss IUG ist damit erfüllt.
Hr. RR. erstellt in Zusammenarbeit mit Hr. N. ein aktuelles Gläubigerverzeichnis unter Nennung der jeweiligen Höhe der Verbindlichkeiten. Gemäss Hr. RR. sind dabei die angekündigten Klagen von Hr. B. und Hr. Q. noch nicht zu berücksichtigen, da diese derzeit weder betreffend Rechtsgrund, Bestand, Höhe oder Fälligkeit definiert sind. Aus diesem Grund kann auch hier von keiner Gläubigerbevorzugung gesprochen werden.
Alle bereits bestehenden Rechnungen sowie die zu erwartenden Rechnungen von H. und UU. werden von Hr. N. beglichen werden, sodass im Zeitpunkt des Übergangs der Anteile auf die neue Fondsleitung keine offenen Forderungen gegen die N. AG bestehen. Der Übergang der Anteile wird von der Revisionsstelle begleitet und die Vorbereitung des Konzessionsgesuches vom AFDL prioritär behandelt werden.
Ergänzend hält Hr. N. ausdrücklich fest, dass er die Forderungen um die Personen Q. / B. / Ö. (Anmerkung: Damit dürfte J. gemeint sein) zur Gänze bestreitet.
Für N. AG: Das AFDL sagt zu, den Herren Q. und B. die Lage zu erklären. Trotz der Tatsache, dass deren Forderungen noch nicht gestellt sind, wird man darauf drängen, dass sie aufgrund des Anlegerschutzes als auch des Schutzes des Finanzplatzes diesen Übergang des Vermögens gutheissen. Als ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates muss es auch in ihrem Interesse sein, dass keine Anleger geschädigt werden.
Hr. N. wird seitens der Anwesenden zugesichert, dass in einem ähnlichen Plenum über die Beendigung und Löschung der N. AG mit veränderlichem Kapital diskutiert und entschieden wird, nachdem das Segment E. auf die S. übergegangen ist.
Neuer Fonds: Hr. Y. sagt zu, bei Erfüllen der genannten Bedingungen, die Aufgleisung des Anlagefonds so schnell wie möglich in die Wege zu leiten. Es wird ein Gesuch der S. AG beim AFDL eingereicht werden, in welchem Hr. N. der Auftraggeber und zusätzlich der Assetmanager des Segments E. verbleibt.
AMT FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN
TT.
PP.
Die Unterschriften bestätigen das Einverständnis zu den getroffenen Vereinbarungen und beschlossenen Vorgehensweisen."
3.20). Dieses Protokoll wurde auch von X. Y. und N. N. unterfertigt. Auslöser für diese Sitzung war die Mitteilung von N. N. gewesen, dass er keine Lust mehr habe, die N. AG weiter zu finanzieren und die N. AG dann nicht mehr überlebensfähig und konkursreif sei. Nachdem sich sodann die Vergleichsgespräche von N. mit Q. und Konsorten zerschlagen haben, hat das AFDL die Sistierung des E. verfügt.
3.21). In der Folge fanden Gespräche unter anderem zwischen dem Kläger und Y. statt, die zum Ziel hatten - dies mit Einbindung des AFDL - einen Konkurs der N. AG zu verhindern und es kam zu weiteren Vergleichsgesprächen mit der "Q.-Gruppe". Als Ergebnis dieser Verhandlungen verpflichtete sich der Kläger für sich selbst und für die N. AG mittels Vereinbarung vom 12. November 2004, den ehemaligen Verwaltungsräten einen Betrag von CHF 270.000,-- zu bezahlen.
3.22). Schon zuvor, nämlich bereits am 20. Oktober 2004 kam es zum Abschluss eines Hypothekarkreditvertrages zwischen dem Kläger als Kreditnehmer und der Zweitbeklagten als Kreditgeberin über den Betrag von CHF 500.000,-- sowie zu einem weiteren Kreditvertrag über den Betrag von CHF 208.000,-- am 15. November 2004.
3.23). An diesem Tag kam es auch zum Abschluss nachfolgender Vereinbarung:
"Vereinbarung
abgeschlossen zwischen
S. AG
einerseits
und
N. AG
simultan zusammen mit
Herrn
N. N.
(nachstehend als "N. AG" und/oder "N. N.") andererseits
Die oben erwähnten Vertragsparteien vereinbaren:
Präambel
Seit August 2004 befand sich die N. AG in einer sehr schwierigen Phase. Der gesamte Verwaltungsrat und der geschäftsführende Direktor sind gemeinsam aus der N. AG ausgetreten. Die Gründe für diese Pauschaldemission sind den Vertragsparteien bekannt. In Folge ist das ursprüngliche Anlagevermögen (E.) von rund USD 42 Mio. in kurzer Zeit auf USD 2,5 Mio. eingebrochen. N. N. konnte für die Rettung der N. AG mit den ehemaligen Organen der N. AG einen Vergleich aushandeln. Dieser wurde am 15.11.2004 von N. N. erfüllt. Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung soll nun die allgemeine Organisation der N. AG so geregelt werden, dass das Weiterbestehen der N. AG auf eine gute Basis gestellt wird.
§ 1
Neubestellung der Organe
N. N. wird von seinen Organstellungen als Verwaltungsrat und Geschäftsleiter zurücktreten. Die Organstellung wird durch die S. AG gewährleistet. Letztere fungiert bereits als Administrationsstelle für die N. AG.
Die Demission von N. N. aus allen Organstellungen der N. AG erfolgt nach der erfolgten Genehmigung durch das Amt für Finanzdienstleistungen, Vaduz.
§ 2
Übergabe der Stimmrechtsaktien der N. AG
N. N. überträgt hiermit die Gewinn- und Stimmrechtsaktien der N. AG (Anteile A) an die S. AG. Dieser Übertrag erfolgt auf Basis dieser Vereinbarung treuhänderisch. Zur Zeit bestehen keine physisch ausgestellten Stimmrechtsaktien (Anteile A).
§ 3
Ausübung der Stimmrechte N. AG
N. N. bevollmächtigt die S. AG uneingeschränkt, die notwendigen Entscheide für die N. AG zu fällen und entsprechend umzusetzen. Diese Generalvollmacht beinhalte somit auch die Einberufung von ordentlichen und von ausserordentlichen Generalversammlungen. Die S. AG übt in allen Generalversammlungen die Stimmrechte selbständig und ohne Vorgaben von N. N. aus. N. N., als Treugeber, akzeptiert uneingeschränkt alle Entscheidungen der Generalversammlung.
Es versteht sich von selbst, dass die Entscheide der Generalversammlung im Interesse der Anleger der N. AG sein müssen. Die geschäftspolitischen Interessen der N. AG und des N. N. werden dabei gebührend berücksichtigt.
§ 4
Dauer der Aktien- und Stimmrechtsübertragung
Es steht N. N. frei, unter Einhaltung der Kündigungsfrist, die Rückgabe der Stimmrechtsaktien (Anteile A) und die damit verbundenen Stimmrechte zurück zu verlangen. Sollten die Stimmrechtsaktien (Anteile A) durch N. N. aus dem Treuhandverhältnis mit der S. AG gelöst werden, so erfolgt zeitgleich die sofortige Kündigung der Funktionen der S. AG innerhalb der N. AG. Dies gilt ebenfalls für die Funktionen der Organstellungen (Demissionen). Die N. AG und N. N. akzeptieren die sofortige Auflösung aller Vertragsbeziehungen und zwar ohne Einhaltung der Kündigungsfristen, sofern die Interessen der Anleger nicht negativ tangiert werden.
§ 5
Kündigung
Die Kündigungsfrist beträgt ein Monat auf das Ende eines Quartals. Die Kündigungsfrist gilt beidseitig. Die Kündigung muss schriftlich per Einschreiben erfolgen.
Gründe für eine sofortige Kündigung wird in § 4) dieses Vertrages stipuliert.
§ 6
Honorierung der Organstellungen
Die Organstellungen der S. AG werden in einem angemessenen Rahmen honoriert. Die Honorierung der Organe wird durch die Generalversammlung bestimmt. Es wird dabei gebührend auf den allgemeinen Geschäftsgang der N. AG Rücksicht genommen.
Honorarregelung für das Geschäftsjahr 2004/2005; Das Mindesthonorar pro Organ (Person) wird mit CHF 6.000,00 festgelegt. Das Maximalhonorar pro Organ (Person) wird mit CHF 15.000,00 festgelegt.
§ 7
Veräusserung der Stimmrechtsaktien
N. N. steht es jederzeit frei, die Stimmrechtsaktien teilweise oder zur Gänze an Dritte zu veräussern. Der S. AG und/oder der Depotbank, Bank Y. AG, Balzers, (Bank Y. AG) müssen dem Stimmrechtsaktientransfer zustimmen. Sollte die Zustimmung für den Verkauf der Stimmrechtsaktien seitens der S. AG und/oder der Bank Y. AG ausbleiben, so steht N. N. ein sofortiges Kündigungsrecht zu. Voraussetzung ist, dass die Nachfolge der Organstellung und der Depotbank vertraglich geregelt sind.
§ 8
Gewährleistung
N. N. bietet Gewähr, dass keine offenen Forderungen und/oder Ansprüche Dritter gegenüber der N. AG bestehen, ausser diejenigen, die mit heutigem Datum als Kreditoren der S. AG übergeben worden sind (Kreditorenordner). Sollten trotzdem andere derzeit offene Forderungen und/oder Ansprüche Dritter existent sein, die in der Zukunft geltend gemacht werden könnten, so haftet N. N. solidarisch mit der N. AG. N. N. verpflichtet sich, für diese Forderungen und/oder Ansprüche uneingeschränkt aufzukommen.
§ 9
Anpassung Prospekt mit Anlagereglement
Die entsprechenden Anpassungen im Prospekt mit Anlagereglement werden von der S. AG bestimmt. Die Anpassungen sind vom Amt für Finanzdienstleistungen zu bewilligen.
§ 10
Sitz und Verwaltungsadresse
Der Sitz der N. AG bleibt FL. Die Verwaltungsadresse ist neu: (Sitz der S. AG). Die organisatorischen Massnahmen für die ordentliche Geschäftsführung der N. AG wird durch die S. AG gewährleistet. N. AG empfängt ihre Kunden in den Räumlichkeiten der S. AG.
§ 11
Verzicht auf Klagen gegen die S. AG und deren Organe
N. N. akzeptiert als Treugeber die Entscheide der S. AG uneingeschränkt, welche als Treuhänderin für N. N. agiert. N. N. akzeptiert ebenfalls alle Entscheide, die die Organe, welche die S. AG der N. AG stellt, fällen. N. N. verzichtet explizit auf jede Form von Klagen gegen S. AG und gegen die neuen Organe der N. AG. Dies gut insbesondere auch für Entscheide, die vom obersten Gesellschaftsorgan der N. AG gefällt werden.
N. N. steht dann ein Klagerecht zu, falls die S. AG bzw. deren Organe rechtswidrige Handlungen vollziehen würden.
§ 12
Fortbestand der N. AG und allgemeines Marketing
Als Zielsetzung wird der Fortbestand und der weitere Aus- und Aufbau der N. AG definiert. Soweit es für die S. AG möglich ist, wird sie die entsprechende Unterstützung für die Akquisitionsbemühungen N. N. geben.
Sollte sich herausstellen, dass das Anlagevermögen unter die erforderliche Mindestsumme von CHF 2 Mio. fällt, und die Aussicht der Wiedereinbringung des notwendigen Kapitals (Anlagevermögen) in Frage gestellt ist, so steht es der S. AG frei, die Liquidation der N. AG in die Wege zu leiten. S. AG wird frühzeitig, d.h. mindestens 30 Tage im voraus N. N. über solche Massnahmen informieren.
Sollte sich herausstellen, dass der operative Aufwand im Verhältnis zum Ertrag (bzw. zum Anlagevermögen) keine sinnvolle kaufmännische Basis aufweist, so steht es der S. AG frei, die Liquidation der N. AG einzuleiten. S. AG wird frühzeitig, d.h. 30 Tage im voraus N. N. über solche Massnahmen informieren.
N. N. ist für die Vermittlung von Anlagekunden verantwortlich. Marketing- und Werbemassnahmen sind mit der S. AG abzusprechen. N. N. wird keine Handlungen - ausgenommen § 13 - für die N. AG vorzunehmen, die nicht vorher mit der S. AG abgesprochen worden sind. Dies betrifft insbesondere Publikationen, Interviews oder anderweitige Marketingmassnahmen. Die Webseite der N. AG wird in gegenseitiger Absprache so rasch als möglich den Vorstellungen der S. AG angepasst.
§ 13
Mandat als Vermögensverwalter/Berater
Für die Verwaltung des Segmentes "E." bleibt N. N. gemäss Prospekt mit Anlagereglement der N. AG verantwortlich. Er ist der Fondsmanager von E.
§ 14
Rechnungslegung und Bilanzstruktur
Die aktuelle Bilanzstruktur wird so angepasst, dass die ausstehenden Darlehen, die N. N. gegenüber der N. AG hat (mit und ohne Rangrücktritt) gestrichen werden oder in Aktienkapital umgewandelt werden. Die entsprechenden Quoten legt die S. AG zusammen mit der Revisionsgesellschaft fest. N. N. erklärt hiermit, dass er auf seine Forderungen gegenüber der N. AG verzichtet und entsprechend keine diesbezüglichen Rechte geltend machen wird. Die Interessen von N. N. werden dabei so weit als möglich berücksichtigt.
§ 15
Beginn
Mit dem Datum der Genehmigung bzw. Bewilligung der Reorganisation der N. AG durch das Amt für Finanzdienstleistungen erlangt dieser Vertrag die Rechtsverbindlichkeit.
§ 16
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass dieser Vertrag dem liechtensteinischen Recht unterliegt Gerichtsstand ist Vaduz/FL.
3.24). Die oben erwähnten Kredite wurden durch Grundpfandverschreibungen besichert, und zwar dienten Grundstücke der O. N. als Sicherheit.
3.25). Ob in diesem Zusammenhang X. Y. der Gattin des Klägers gegenüber eine Äusserung machte, die von dieser so verstanden werden konnte, dass die Sicherheit nie in Anspruch genommen würde, ist nicht feststellbar. Jedenfalls machte Y. der Gattin des Klägers gegenüber die Zusicherung, dass die Drittbeklagte S. AG die N. AG administrieren werde und alles daran gesetzt würde, das Geschäft weiter zu machen. Die Kreditaufnahmen durch den Kläger erfolgten von ihm deshalb, weil er der Hoffnung war, die N. AG neu aufzubauen. Weitere Bedingung der Zweitbeklagten war, dass N. den bestehenden Kredit der N. AG bei der Bank Y. AG übernimmt, was er auch machte, die aushaftende Summe belief sich per 30. September 2004 auf rund CHF 113.000,--. Weiters bestanden noch Titelkaufschulden betreffend der E.-Aktien, welche die Zweitbeklagte im September 2004 verkauft hat. Der Grund lag darin, dass diese E.-Aktien als Sicherstellung für einen Kredit des Klägers dienten und durch die Zweitbeklagte verwertet wurden als die Anteile weniger wert wurden. Die Anteile waren verpfändet und über den Pfandverkauf wurde der Kläger vorgängig informiert. Insgesamt bestanden dann Schulden von CHF 610.000,-- gegenüber der Zweitbeklagten, die der Kläger mittels der von ihm aufgenommenen beiden Kredite tilgte. Zur Weiterführung der N. AG wurde dieser Kredit auf insgesamt rund CHF 700.000,-- gesetzt.
3.26). Wie schon erwähnt, wurde der Kläger bereits am 19. August 2004 von Ä. seitens der H. dahingehend informiert, dass diese als Revisionsstelle für die nächste Periode bei einem Verbleib des Klägers in der N. AG nicht mehr zur Verfügung stehen werde. Seitens H. wollte man dem Kläger aber insoweit Zeit geben, eine andere Revisionsstelle zu suchen. Am 20. Oktober trat insofern in dieser Einschätzung der H. eine neue Situation ein, als die FMA mit dem Wunsch an H. herantrat, weiterhin als Revisionsstelle tätig zu sein. Dies und der Umstand, dass hinkünftig N. N. keine Organstellung bei der N. AG inne haben wird, war für H. massgebend, das Mandat als Revisionsstelle weiter zu betreuen. Überlegungen seitens H., im November 2004 das Revisionsstellenmandat zu beenden, gab es nicht. Mit Schreiben vom 26. November 2004 wurde H. vom AFDL aufgefordert, hinsichtlich N. AG eine Erweiterung des Berichtes der Revisionsstelle in verschiedenen Punkten vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich des genauen Zeitpunktes der Rückgabe der Anteile von N. N., hinsichtlich anderer ungewöhnlicher Rückgaben von Anlegern sowie - neben anderen Punkten - in welchem Verhältnis die eigenen Interessen der Organe als Anleger zu ihrer Verantwortung als Organe der Gesellschaft stünden.
3.27). Am 9. Dezember 2004 kam es zur Neuunterfertigung von Rangrücktrittsvereinbarungen, die zuvor schon in derselben Art und Weise bestanden haben. Es betraf dies einmal eine Rangrücktrittsvereinbarung zwischen N. D. AG als Gläubigerin und N. AG als Gesellschaft, weiters die N. AG als Gläubigerin und die N. AG als Gesellschaft sowie N. N. als Gläubiger und N. AG als Gesellschaft. Für die Gläubiger hat jeweils N. N. unterfertigt.
3.28). In weiterer Folge entschied der Kläger, zurück in die USA zu gehen. Er hatte den Eindruck, dass X. Y. und das Bankhaus Y. den 'Rückwärtsgang' eingeschaltet hatten und er in Liechtenstein nicht zu Geld für die N. AG komme. Der Kläger versuchte dann weiters über seine Kontakte in San Francisco, Seed-Money für den Fonds zu organisieren. Der Kläger war dann mit verschiedenen Investoren in den USA in Kontakt. Im Weiteren informierte der Kläger den Erstbeklagten, dass er möglicherweise den Fonds wieder mit CHF 100 Mio befüllen könne. Bedingung sei, dass die Gelder der US-Investmentbank und alle Neuanlagen und Akquisitionen von der Depotbank Y. an die Investmentbank in San Francisco weitergeleitet werden und nicht an das Settlementhousing der Bank Y. in Zürich. Y. äusserte bei diesem Gespräch den Wunsch, dass er das Settlement und Housing bei der Partnerbank Y. in Zürich belassen will. Überdies war für ihn die Ankündigung, eine Investmentbank mit USD 100 Mio zu bringen zu vage und auch nicht plausibel, weil die N. AG keine US-Investoren aufnehmen darf. Dieser Auffassung war Y. deshalb, da das Prospekt- und Anlagereglement die Bestimmung enthält, dass bei Ausgabe und Rücknahme von Anteilen von Segmenten im Ausland die im jeweiligen Land geltenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Weiters ist dort festgehalten, dass innerhalb der USA Anteile von Segmenten nicht an Anleger mit Domizil oder Nationalität USA verkauft, angeboten oder ausgeliefert werden.
3.29). Eine konkrete Bank, welche eine rechtsverbindliche Zusage gemacht hat, dass USD 100 Mio in den Fonds eingeschossen werden, gab es nicht, vielmehr bestanden nur Interessensbekundungen seitens einer US-Bank.
3.30). Nachdem die Erwartungen, die man im Oktober/November 2004 hatte in Bezug auf Sammlung von Vermögen für die N. AG sich nicht erfüllten und für H. damit die nächsten Probleme "vorgezeichnet" waren, hat man sich seitens H. zur Kündigung des Mandats entschlossen, und zwar am 23. Februar 2005. Zu dieser Zeit gab H. auch ein Testat ab mit der Einschränkung hinsichtlich Unternehmensfortführung wegen bestehender Liquiditätsprobleme. Die Entscheidung, das Mandat nicht weiter zu betreuen, wurde allein innerhalb der H. getroffen, und zwar erst Ende Februar 2005.
3.31). Seitens der neuen Verwaltung der N. AG wurde unmittelbar auf die Kündigung nachfolgend versucht, eine neue Revisionsstelle zu finden, jedoch haben sämtliche Revisionsgesellschaften, die für ein Mandat in Frage gekommen wären, abgelehnt. Nachdem niemand mehr bereit war, die vakante Stelle zu übernehmen, war für die neue Verwaltung der N. AG klar, dass diese in absehbarer Zeit in Liquidation gesetzt werden muss. Zu diesem Zeitpunkt war das Fondsvermögen sehr nahe auf das gesetzliche Mindestvermögen geschrumpft und so kam es zu einer Generalversammlung im März 2005, deren Verlauf wie folgt dokumentiert ist:
"Protokoll
über die ordentliche Generalversammlung der
N. AG
Abgehalten am Freitag, den 4. März 2005, von 13.00 bis 14.15 Uhr, in den Geschäftsräumlichkeiten der S. AG.
Anwesend: a) Aktionäre
Die Stimmrechtsaktien A des Herrn N. N. werden durch die S. AG zu 100 % vertreten. Die Grundlage dieser Vertretung bietet die Vereinbarung vom 18. November 2004, die Herr N. N. mit der S. AG abgeschlossen hat. (Eine Kopie dieser Vereinbarung ist diesem Protokoll beigefügt.) Die S. AG wird als Aktionärin an dieser ordentlichen Generalversammlung durch Herrn P. vertreten. Die entsprechende Vollmacht ist diesem Protokoll ebenfalls beigefügt.
Die Vereinbarung vom 18. November 2004 und die schriftlichen Vollmachten bilden je einen integrierenden Bestandteil dieses Protokolls.
Vorsitz: P., Präsident des Verwaltungsrates
Protokollführer: G. V., Mitglied des Verwaltungsrates
I. Traktanden
1. 1. Begrüssung durch den Vorsitzenden der Generalversammlung
2. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
3. Vorlage des Geschäftsberichtes per 30.06.2004 für das Geschäftsjahr 2003/04; Bilanz und Erfolgsrechnung per 30.06.04
4. Genehmigung des Jahresberichts 2003/2004, der Bilanz und der Erfolgsrechnung
5. Entlastung des Verwaltungsrates
6. Entlastung der Revisionsstelle
7. Wiederwahl der Revisionsstelle
8. Mitteilung an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein über vakante Organstellung
9. Varia
II. Verhandlungen und einstimmige Beschlüsse
P., Präsident des Verwaltungsrates übernimmt den Vorsitz. G. V., Mitglied des Verwaltungsrates, amtet als Protokollführer.
Der Vorsitzende stellt fest, dass das gesamte stimmberechtigte Aktienkapital vertreten und die Versammlung demzufolge als Universalversammlung gemäss Art 167 Abs 6 PGR konstituiert und beschlussfähig ist.
Herr P. als Vertreter der S. AG und somit der stimmberechtigten Aktien der N. AG übergibt die entsprechende Vollmacht dem Protokollführer. Diese Vollmacht bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Protokolls.
Es wird wie folgt verhandelt und einstimmig beschlossen:
1. Der Vorsitzende der Generalversammlung, Herr P. begrüsst alle Anwesenden und berichtet kurz über den Verlauf des Geschäftsjahrs 2003/04 und zwar anhand der zur Verfügung stehenden Informationen. Das Geschäftsjahr 2003/04 kann als ein gutes Geschäftsjahr bezeichnet werden. Jedoch verweist er auf die vielen Schwierigkeiten, die sich aufgrund der Demissionen nach dem 30.06.2004 der ehemaligen Verwaltungsräte und des geschäftsführenden Direktors ergeben haben. Die aktuelle Situation der N. AG ist als sehr kritisch zu beurteilen! Insbesondere wird festgehalten bzw. festgestellt, dass die Anlegerinteressen zu schützen gelte.
2. Das Protokoll der letzten Generalversammlung wird einstimmig genehmigt.
3. Anschliessend wird der Jahresbericht 2003/04, die Bilanz per 31.12.2004, die Erfolgsrechnung pro 2003/04, sowie der diesbezügliche Revisionsbericht der Revisionsstelle zur Diskussion vorgelegt.
Der vorliegende schriftliche Revisionsbericht der externen Revisionsstelle wird von der Generalversammlung zur Kenntnis genommen.
4. Der Jahresbericht 2003/04, die Bilanz per 30.06.2004, die Erfolgsrechnung pro 2003/04, sowie die Erläuterungen werden einstimmig genehmigt.
5. Dem Verwaltungsrat wird einstimmig die Entlastung bewilligt.
6. Der Revisionsstelle wird einstimmig die Entlastung bewilligt.
7. Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 hat die Revisionsstelle H. AG, der N. AG mitgeteilt, dass sie nicht mehr als Revisionsstelle zur Verfügung stehen werde und somit an dieser Generalversammlung zur Jahresrechnung 2003/04 ihr Mandat niederlegen wird. Dies wird von der Generalversammlung zur Kenntnis genommen.
Die Geschäftsleitung der N. AG und auch die S. AG waren bemüht, diese vakant gewordene Organstellung der Revisionsgesellschaft für die N. AG mit heutigem Datum neu zu besetzen. Von den insgesamt acht möglichen Revisionsgesellschaften, haben alle eine Absage erteilt. Die Absagen sind in Kopieform der Generalversammlung zur Einsicht gebracht worden. Auch mündliche Rückfragen haben nicht zu einem besseren Ergebnis geführt. Somit ist die Organstellung der externen Revisionsstelle bei der N. AG vakant und wird auch in der Zukunft nicht neu besetzt werden können. Der stimmberechtigte Aktionär N. N. wurde über diesen Umstand informiert. Es wurde ihm nahe gelegt, der gegenständlichen Generalversammlung die Zustimmung zur Liquidation der N. AG und somit der Rückgabe der Konzession als Investmentunternehmen zu geben. Er hat dieser Bitte nicht entsprochen, aufgrund des Treuhandverhältnisses, das zwischen N. N. und der S. AG besteht, kann letztere nicht ohne Zustimmung die Liquidation einleiten. Denn es sind die geschäftspolitischen Interessen des N. gebührend zu berücksichtigen. Auch ist die gebotene Treuepflicht nicht zu unterschätzen.
Der Vorsitzende, P., und X. Y., als Vertreter der Depotbank, wurden am 28. Februar 2005 zu einem Gespräch bei der FMA, Vaduz, eingeladen. In dieser Besprechung wurde das Ergebnis des "Berichtes der Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung 2003/04" besprochen. Mit Schreiben vom 2. März 2005 fasst die FMA das Gespräch zusammen. Die Kopie dieses Schreibens bildet einen integrierenden Bestandteil zu diesem Protokoll.
Die Generalversammlung nimmt zur Kenntnis, dass die Organstellung der Revisionsgesellschaft für die N. AG nicht mehr besetzt werden kann. Des Weiteren nimmt sie zur Kenntnis, dass der Fortbestand der N. AG akut gefährdet ist bzw durch das Fehlen der externen Revisionsstelle nicht mehr möglich ist.
8. Der Verwaltungsrat wird beauftragt, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen - sofern diese noch nicht ergriffen worden sind - die zur Wahrung der Anlegerinteressen beitragen. Als eine erste Sofortmassnahme wurde die Sistierung des Anteilsscheinshandels beschlossen. Die entsprechende Mitteilung wurde an die FMA, Vaduz, gemacht.
Der Verwaltungsrat wird folgende Informationen und/oder Beschlüsse der Generalversammlung umgehend der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, Vaduz, mitteilen:
1. Per heute (4.3.05) verfügt die N. AG über keine Revisionsstelle
2. Die, von der Regierung bewilligten Revisionsstellen haben alle eine Absage erteilt. Somit ist und bleibt die Revisionsstelle bei der N. AG vakant.
3. Der stimmberechtigte Alleinaktionär, N. N., habe die Einwilligung zur Liquidation der N. AG und die damit verbundene Rückgabe der Konzession der Generalversammlung nicht erteilt.
4. Der Fortbestand der N. AG sei aufgrund dieser Situation akut gefährdet bzw. unmöglich.
5. Ergänzend zu Punkt 4.): Das Anlagevermögen E. habe seit Nov. 04 keine wesentlichen Zuwächse erfahren. Die Liquidität der N. AG sei angespannt. Jedoch sei derzeit keine Illiquidität vorhanden.
6. Die N. AG erwarte weitere Massnahmen durch die FMA, Vaduz.
9. G. V. stellt fest, dass die Zusammenarbeit mit N. N. äußerst schwierig sei. Seine Auffassung über eine ordentliche Geschäftsführung und auch seine Art, Probleme zu erkennen und entsprechend zu handeln, sei alles andere als professionell. Viel Aufwand und Energie würden durch unnötige Auseinandersetzungen verpufft.
Der Vorsitzende der Generalversammlung, P., schliesst um 14.15 Uhr die Generalversammlung.
Der Vorsitzende der Generalversammlung: Der Protokollführer:
P. G. V.
3.32). Die Sistierung wurde deshalb beschlossen, da oberstes Interesse für die Verwaltung der Anlegerschutz war. Es war für die Verwaltung damals schon absehbar, dass es zu einer Liquidation der N. AG kommen werde und eine Fortsetzung der Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nicht mehr möglich sein wird.
3.33). Vorausgegangen ist dieser Sitzung ein eMail-Verkehr zwischen X. Y. und dem Kläger mit folgendem Inhalt. So schrieb X. Y. am 3. März folgendes an den Kläger:
'Betreff: Vakante Revisionsstelle bei der N. AG
Lieber N.
Mit der Generalversammlung vom 4. März 2005 (also morgen) wird die H., nicht mehr als Revisionsgesellschaft für die N. AG zur Verfügung stehen. Somit wird diese, von Gesetzes wegen notwendige Organstellung, vakant. Dies konnten wir dir schon frühzeitig mitteilen. Es steht der Revisionsgesellschaft frei, ein Mandat niederzulegen. Sie ist also nicht verpflichtet "an Bord" zu bleiben. Auch das konnten wir dir bereits mitteilen. Die Entscheidung der H. ist definitiv.
In der Zwischenzeit hat die Geschäftsleitung der N. AG alle anderen Revisionsgesellschaften (insgesamt 8 Gesellschaften!) angefragt, ob diese die vakant gewordene Organstellung der Revisionsstelle bei der N. AG übernehmen wollten. Mit Bedauern müssen wir dir heute mitteilen, dass alle Revisionsgesellschaften es abgelehnt haben, die Funktion der Revisionsstelle für die N. AG zu übernehmen. Auch mündliche Rückfragen konnten keine Änderungen herbeiführen.
Was bedeutet dies nun?
1. Die Organstellung "Revisionsstelle" kann nicht mehr besetzt werden. Somit sind die von Gesetzes wegen geforderten Voraussetzungen nicht mehr vollständig erfüllt bzw. können nicht mehr erfüllt werden.
2. Der Fortbestand der N. AG ist somit nicht mehr gewährleistet.
3. Der Handel der Anteilsscheine muss sofort sistiert werden.
4. Entsprechende Mitteilungen müssen an die FMA gerichtet werden. (Wird heute noch gemacht.)
Wir haben diese neue Situation ausführlich besprochen. Folgende Szenarien sind möglich:
1. Entzug der Konzession durch die FMA (wegen Gesetz)
Der Entzug der Konzession durch die FMA ist zu erwarten, falls die N. AG nicht aktiv die Rückgabe der Konzession vornimmt. Dies bedeutet, dass die N. AG in Liquidation versetzt wird. Der Konzessionsentzug durch die FMA ist nach Aussen hin nicht gut. Denn es hat den Beigeschmack, dass die FMA handeln musste.
2. Rückgabe der Konzession und die Einleitung der Liquidation
Die Rückgabe der Konzession mit der Einleitung der Liquidation wäre die sinnvollere Variante. Denn es zeigt, dass ein ordentlicher Prozess ausgelöst wird und zwar von der N. AG selbst. Also quasi aus einer "Stärke" heraus und nicht unter Zwang. Dies dürfte auch für die Reputation besser sein.
(insbesondere für deine.)
Wir, d.h. die Organe der N. AG und die S. AG würden es begrüssen, wenn du deine Zustimmung für das 2. Szenario geben würdest. Also die Rückgabe der Konzession als Investmentunternehmen mit der Liquidation der N. AG. Falls du dem so zustimmen würdest, könnten wir dies morgen an der GV beschliessen. Obwohl die S. AG die Aktien treuhänderisch hält und an der GV frei votieren kann, ist es angebracht, dass du deine Zustimmung gibst. Wir sollten deine Zustimmung bis morgen 10.00h haben.
Solltest du die Zustimmung nicht geben, so wird die FMA aktiv. Mit anderen Worten, sie wird die Konzession entziehen müssen. Sie ist dazu verpflichtet, da die gesetzlichen Grundlagen nicht mehr erfüllt werden können.
Gerne erwarten wir deine Antwort.
Im Auftrag und für die GL der N. AG:
X. Y.'
3.34). Der Kläger reagierte noch am selben Tag (3. März) auf dieses Mail folgendermassen:
'Betreff: AW: Vakante Revisionsstelle bei der N. AG
X., was Du schreibst, ist doch barer Unfug...
Die H. kann das Mandat nicht von einem Tag auf den anderen niederlegen,. Sie kann das nur Zug um Zug tun und gegen Übernahme durch eine andere (Eure) Revisionsgesellschaft. Ihm übrigen wird die Buchführung und Administration der N. AG von S. AG ordentlich geführt, womit nicht von einem Tag auf den anderen eine Sistierung oder gar eine Konzessionsentzug angebracht wäre, geschweige denn nötig wird. Es bleibt uns somit genügend Zeit, um die H. zu ersetzen. Zudem wird sie durch ihre Kuendigung lediglich das nächste Quartal nicht mehr revidieren.
Also, was soll die ganze Aufregung? S. AG hat eine Revisionsstelle.. Diese ist verpflichte, auch die N. AG und E. zu revidieren, denn N. AG wird von der S. AG treuhänderisch verwaltet.
Weiters hat H. ihre Mandatsmiederlegung zu begründen. Wir hätten doch gerne gewusst, weshalb die H. nach 4 Jahren Zusammenarbeit ihr Mandat plötzlich niederlegt. Der N. AG ging es doch noch nie so gut wie heute. Endlich präsentiert sie sich so, wie es sich des AFDL, respektive von Herrn LL. und Fr. SS. seit je her "gewünscht "haben" - ohne N. N. in leitender Funktion und/oder Organstellung der N. AG. Also was will den die H. noch mehr?
Wenn es in FL kein Gesetz, gibt, womit verhindert werden kann, dass die H. nun auch noch wie Q. und Co grundlos davon laufen kann, und das von einem Tag auf den anderen, dann wird sie Hier den angerichteten Schaden zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen. Droht ihr das morgen an und bringt sie damit zur Vernunft. Sie muss solange bleiben, bis Ersatz geschaffen worden ist. Auch die S. AG macht sich haftbar, denn ich habe den Vergleich mit Q. und Co. nicht geschlossen und denen fürs Kaputtmachen der N. AG CHF265k nachgeworfen, damit Ihr mir nun die N. AG auf diesem Wege zerstören könnt.
Dass niemand die N. AG revidieren will, ist doch ein ausgemachter Blödsinn. Dafür trägt die S. AG die alleinige Verantwortung. Also bitte nimm Dich dem an und finde sofort eine Lösung. Am besten S. AG's Revisionsstelle. Eine Sistierung von E. kommt keines Falles in Frage. Es muss genau so weiter gehen, wie bisher.
Wie Du ganz genau weist, bin ich hier San Francisco dabei, eine internationale Investmentbank ins Boot zuholen. Sie wird E. nicht nur "beseeden", sondern auch 50% von N. AG's A-Share übernehme, die ich ihr als Gegengeschäft abtrete. Zudem ist geplant, die N. AG bei erreichen eines Fondsvermögens von mehr als 1Milliarde USD in Zürich an die Börse bringen. Ab Zeichnungsdatum - negotiation pending - übernimmt besagte Investment Bank, und das wir wie mit Dir besprochen, das Brokerage, Housing, Settlement und das Asset von E.
Diese Möglichkeit lasse ich mir von niemandem in FL kaputt machen, es sei denn, er zahlt mir mein Investment und den Gewinnentgang per heutigem Tage aus. Das heißt mindestens 10 Millionen Franken! Auf diese Groessenordnung von Schadenersatzforderungen muss sich einrichten, wer glaubt, er können, oder müsse mir mit diesem "Schildbürgerstreich" die N. AG kaputt machen.
Begruendung:
Mit Q. und Co. habe ich mich nur deshalb verglichen, respektive mich von ihnen erpressen lassen, weil ich diese Möglichkeit sah. Nämlich - hier in San Francisco eine Partnerschaft einzugehen, die das Ganz ein ein paar Monaten wieder zum Laufen bringt.
Ich bin davon überzeugt, dass E. mit 50M USD "beseedet", den Fonds wie vor erwähnt kostenguenstigst hier in SFO übernommen und den Research und das Asset gestellt, es mir möglich sein wird, meine ehemaligen Investoren, vorwiegend Dachfondsmanager, die mir 44 Million USD gegeben haben und schriftliche Zusicherungen weitere 100 Millionen USD in E. einzulegen, zurückzugewinnen.
Wenn ihr nun aber hingeht und E. morgen sistiert und die Liquidation der N. AG in die Wege leitet, dann kannst Du sicher sein, dass ich mir das nicht gefallen lassen werde. Weder von der S. AG, noch von der H., noch vom FMA.
Daher nochmals im Klartext:
Keine Sistierung, kein Lamento nach außen. H. bleibt, bis Eure - S. AG's Revisionsstelle -übernommen hat. N. AG wird von Ihr wie jeder andere S. AG-Fonds mitrevidiert. Etwas anders kommt nicht in Frage!
Mit freundlichen Grüßen
N. N.
Bemerkungen:
N., bitte sende dem FMA eine E-Mailkopie, denn ich habe deren Adressen nicht.
Meinem Anwalt, lic jur. RA., habe ich eine Kopie gesandt Er soll im Bild sein und übernehmen können, falls H., S. AG und das FMA es wirklich so weit kommen lassen und, wie untenstehend auf morgen angesetzt, gegen die Interessen der N. AG, Ihre Investoren und mich als Gründer, Promotor und Eigentümer der N. AG handeln.
Tritt dies ein, dann werde ich nicht davor zurückschrecken alle Beteiligten zu verklagen, die dies zu verantworten haben und dabei so vorgehen, wie es hier in den USA üblich ist. Wer nämlich hierdurch "gross negligence and/or actual intent" Vermögen und Investitionen Dritter vernichten, der macht sich nicht nur strafbar, sonder ist auch fuer den entstandenen Schaden haftbar. Ich denke, das wird in FL nicht viel anders sein!'
3.35). Auf eine Anfrage eines Schweizer Investors teilte U. W. (Verwaltungsrat der N. AG) mittels Mail vom 11. März diesem mit, dass der Handel bis auf weiters sistiert sei und diese Sistierung von der Finanzmarktaufsicht auferlegt worden sei und bis auf Weiters Bestand hätte. Bei dieser Beantwortung ist W. davon ausgegangen, dass "irgendein" Anleger Bescheid wissen will, wobei ihm insoweit ein Fehler unterlaufen ist, als er diesen fälschlicherweise dahingehend informiert hat, dass die FMA die Sistierung veranlasst hat. Ebenso irrtümlich ist W. bei der Beantwortung davon ausgegangen, dass die FMA die Sistierung veranlasst hat.
3.36). Nachdem der Kläger diesen Mailverkehr zur Kenntnisnahme erhielt, informierte er den Investor dahingehend, dass dies eine Falschinformation sei und dass die FMA keine Sistierung verfügt hätte.
3.37). Im Rahmen einer ausserordentlichen Generalversammlung wurde am 29.04.2005 die Durchführung der ordentlichen Liquidation der N. AG beschlossen und als Liquidatorin die S. AG bestellt.
3.38). Am 22.02.2007 kam es zur Unterfertigung von drei Zessionserklärungen durch O., die Firma N. D. AG, vertreten durch O. N. sowie die Firma N. AG in Liquidation, vertreten durch den amtlich bestellten Liquidator mit Einzelzeichnungsrecht Mag. LIQ., in welchem die drei genannten sämtliche ihr zustehenden Forderungen aus welchem Rechtsgrund auch immer gegenüber den hier drei Beklagten an den Kläger abtraten und der Kläger die Annahme der Abtretungen ausdrücklich erklärte.
3.39). Im Weiteren sandte der Kläger, vertreten durch R., am 16. April 2007 ein Forderungsschreiben an die drei Beklagten, in welchem er an "Totalschadenersatz" CHF 32.448.767,-- als Forderung erhob.
3.40). Im Verfahren zu 1 CG.2005.160 machte die hier Zweitbeklagte gegen den hier Kläger als Beklagten die Rückzahlung der beiden Kredite vom 20. Oktober 2004 und 18. November 2004 geltend. In diesem Verfahren erfolgte letztlich der rechtskräftige Zuspruch einer Hauptforderung in Höhe von CHF 614.516,31 samt 5 % Zinsen seit dem 14. April 2005 sowie den auferlegten Kosten erster Instanz in Höhe von CHF 30.320,95, zweiter Instanz in Höhe von CHF 11.364,30 und dritter Instanz in Höhe von CHF 11.687,95, insgesamt CHF 667.889,51.
3.41). Am 20. September 2005 wurde infolge eines Eigenantrags über das Vermögen der C. N. AG, das Konkursverfahren eröffnet, und zwar zu 9 KO.2005.622. In diesem Konkursverfahren wurden Forderungen der O. N. in der Gesamthöhe von CHF 2.559.431,90, welche diese aus den verschiedensten Rechtsgründen erhob, vom Masseverwalter anerkannt, ebenso wurden Konkursforderungen des Klägers in der Höhe von CHF 608.283,70 vom Masseverwalter anerkannt. Eine Forderung der N. in Höhe von CHF 477.000,-- wurde ebenso festgestellt und anerkannt. Die Anerkenntnisse im Konkursverfahren erfolgten am 01.10.2005.
3.42). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger N. N., sei es bei der Unterfertigung der Verträge, sei es im Vorfeld bei den diversen Besprechungen zwischen X. Y. und N. N. von X. Y. über Tatsachen getäuscht wurde. Es ist nicht feststellbar, dass X. Y. 'von allem Anfang an' beabsichtigte, unter Vortäuschung falscher Absichten vorerst die Konkursbedrohung für die N. AG zu beseitigen, um sie dann anschliessend in die Liquidation zu treiben."
4). Rechtlich beurteilte das Fürstliche Landgericht diesen Sachverhalt zusammengefasst wie folgt:
4.1). Die Rücknahmemodalitäten sähen an sich vor, dass der Verwaltungsrat der Gesellschaft nur bei ausserordentlichen Verhältnissen im Sinne von § 12 des Anlagereglements im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile einzelner oder anderer Segmente vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben könne. Die in § 12 des Prospektes und Anlagereglements näher umschriebenen ausserordentlichen Verhältnisse seien zwischen August und Oktober 2004 nicht vorgelegen. Für den Fall massiver Rücknahmeanträge sähen der Prospekt und das Anlagereglement nur vor, dass die Gesellschaft und Depotbank beschliessen könnten, einen Rücknahmeantrag erst dann abzurechnen, wenn ohne unnötige Verzögerung entsprechende Vermögenswerte der Gesellschaft verkauft worden seien. Daraus ergebe sich, dass der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte nicht gegen die Bestimmungen des Anlagereglements verstossen hätten, als sie zwischen August und Oktober 2004 den Rücknahmeanträgen von Anlegern entsprochen hätten. Die Regelung erlaube höchstens eine verzögerte Abrechnung aber keine Sistierung der Auszahlung. Auch Art. 49 IUG alt, der sich mit dem Verbot der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen befasse, habe ausschliesslich den Schutz des Anlegers zum Ziel. Die Voraussetzungen für eine Sistierung seien zwischen August und Oktober 2004 nicht vorgelegen. Für die zweitbeklagte Partei als Depotbank habe sohin keine Verpflichtung bestanden, mit den Rücknahmen zuzuwarten. Darüber hinaus sei die Haftung der Depotbank zufolge des Vertrages mit der N. AG auf absichtliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen eingeschränkt. Auch wenn man die Auffassung vertrete, dass das Verhalten der Depotbank im genannten Zeitraum rechtswidrig gewesen sei, so wäre für den Kläger nichts gewonnen, da bei rechtmässigem Alternativverhalten es zunächst nur am Kläger gelegen wäre, eine funktionierende und nach IUG zulässige Verwaltung zu installieren und dafür zu sorgen, dass ein Ansprechpartner für die Depotbank vorhanden sei.
4.2). Was den Vorwurf des Unterlassens einer Konkursantragstellung betreffe, sei zu berücksichtigen, dass wohl nur der Kläger als (zwar unrichtig) eingetragener Präsident des Verwaltungsrates oder als stellvertretender Geschäftsleiter legitimiert gewesen wäre, einen Eigenantrag zu stellen.
4.3). Nachdem das Tatsachensubstrat keine Anhaltspunkte für das vom Kläger unterstellte planmässige zielgerichtete Vorgehen des Erstbeklagten mit Hilfe der zweit- und drittbeklagten Partei biete, sei auch durch die nachfolgend ab November 2004 durch die Beklagten erfolgten Handlungen allfälligen Schadenersatzansprüchen des Klägers bzw der Zedenten der Boden entzogen. Eine solche Haftung der Beklagten - und dann nur für einen Teil der geltend gemachten Schäden - hätte nur dann entstehen können, wenn das behauptete planmässige blosse Vorgehen des Erstbeklagten im Zusammenspiel mit den Organen der S. AG zum Untergang der N. AG geführt hätte.
4.4). Hinsichtlich der Kreditaufnahmen bei der Bank Y. AG und der hiezu von der Gattin des Klägers gegebenen Sicherheiten, sei davon auszugehen, dass der Erstbeklagte nie eine verbindliche Zusicherung in der Richtung gemacht habe, dass die Sicherheiten nicht in Anspruch genommen werden. Die Äusserung von Seiten des Erstbeklagten, dass alles daran gesetzt werde, dass das Geschäft weitergemacht werden könne, stelle eine unverbindliche Verwendungszusage dar. Auch dass der Erstbeklagte auf die Äusserungen des N. N., einen Investor über USD 100'000'000,-- gefunden zu haben, nicht bedingungslos einsteige, sondern seine Bedenken vortrage, mache die diesbezügliche Handlungsweise nicht rechtswidrig.
4.5). Auch die weitere Vorgangsweise sei stets durch Gesetz, Anlagereglement und Prospekt gedeckt gewesen. Die Sistierungsentscheidung vom März 2005 stelle eine unternehmerische Entscheidung dar, die sich als durchaus berechtigt erweise. Soweit der Kläger aus dieser Sistierungsentscheidung wieder Ansprüche erhebe, gebreche es am Rechtswidrigkeitszusammenhang und könne das Landgericht keine Grundlage für Verantwortlichkeitsansprüche der N. AG gegenüber ihren damaligen Organen erkennen. Einen Schadenersatzanspruch daraus zu konstruieren, dass es die Beklagten unterlassen hätten, durch geeignete Massnahmen auf H. hinzuwirken, dass diese das Mandat weiter betreuten, sei unzulässig. Dasselbe gelte für die Ansprüche, die der Kläger aus dem Konkurs der C. AG ableiten wolle. Schliesslich habe als Befund zu verbleiben, dass der Kläger zu sämtlichen von ihm inkriminierten Vorgangsweisen der Beklagten seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung gegeben habe, er sich zurechnen lassen müsse.
4.6). Zusammenfassend sei also das festgestellte Verhalten der drei beklagten Parteien nicht rechtswidrig, sodass ein Schadenersatzanspruch der klagenden Partei entfalle und auch auf eine Behandlung der Verjährungsfrage nicht eingegangen werden müsse.
5). Das Fürstliche Obergericht hat der Berufung des Klägers keine Folge gegeben. Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
5.1). Der Beweisrüge des Klägers gegen Feststellungen des Landgerichtes folgte das Berufungsgericht nicht.
Ebenso wenig sah das Fürstliche Obergericht den Nichtigkeitsgrund gem § 446 Abs 1 Z 9 ZPO gegeben und verneinte auch die vom Kläger in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmängel gem § 465 Abs 1 Z 2 ZPO.
5.2). Das Erstgericht habe unbekämpft festgestellt, dass nur Interessensbekundungen seitens einer US-Bank vorgelegen seien. Von einer Nichtannahme einer akquirierten Investition, sei nicht die Rede gewesen. Es lägen keinerlei Feststellungen vor, dass N. N., der nach dem Vertrag vom 18.11.2004, § 12, für die Akquisition von Anlagekunden verantwortlich gewesen sei, in irgendeiner Weise nachgefasst hätte.
5.3). Art 49 IUG, überschrieben mit "Verbot der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen" regle die Fälle, in denen der Handel mit Anteilen des Investmentunternehmens sistiert werden muss. Dies sei bei einer Kündigung der Fondsleitung (betrifft nur Anlagefonds nach Art 3 Abs 1 IUG) oder der Depotbank oder bei einem Antrag auf vorzeitige Auflösung des Investmentunternehmens oder im Falle eines Entzugs oder Widerrufs der Konzession zur Ausübung der Geschäftstätigkeit der Fall. Diese Gesetzesbestimmung untersage aber nicht, dass auch in anderen Fällen das Investmentunternehmen die Zurücknahme und Ausgabe von Anteilen sistieren könne. Insoweit liege mit dem Sistierungsbeschluss kein Verstoss gegen Art 49 IUG vor.
5.4). Die Vorstellung, dass es in der Macht der Verwaltung der N. AG gelegen wäre, die H. zu einem Weitermachen als Revisionsstelle zu verhalten, sei nicht schlüssig. Nach Art 17 IUG treffe jedes Investmentunternehmen eine Verpflichtung zur externen Revision, eine Konzession werde nur bei Vorliegen einer Revisionsstelle als Teil der Verwaltung erteilt, bzw sei bei Nichtvorliegen einer Revisionsstelle als Teil der Verwaltung diese zu entziehen (Art 47 Abs 1 IUG). Die Einrichtung einer Revisionsstelle als Teil der Verwaltung sei nach dem Sinn des IUG ein wesentlicher Bestandteil des Anlegerschutzes. Die N. AG habe jedenfalls zum Zeitpunkt des Sistierungsbeschlusses bei der Generalversammlung am 04.03.2005 keine Revisionsstelle und auch keine Aussicht, eine solche zu finden, gehabt. Damit sei aber die Entziehung der Konzession im Raum gestanden. Im "Nichtdrängen" der Organe der N. AG gegenüber der H., die Aufgabe als Revisionsstelle weiterzuführen, könne kein rechtswidriges Verhalten erkannt werden.
5.5). Aus dem Depotbankvertrag ergebe sich ohne jeden Zweifel, dass die Depotbank zumindest auch auf die Einhaltung des Prospektes und des Anlagereglements zu achten gehabt habe, weil dort die Rechte der Anleger festgelegt gewesen seien. Art 19 Abs 3 IUG, wonach die Depotbank den Weisungen der Verwaltung des Investmentunternehmens Folge leisten müsse, hebe diese Verpflichtung zum Schutze der Anleger nicht auf. Auch aufgrund einer Weisung der Investmentgesellschaft (N. AG) könne die gesetzliche Verpflichtung nach Art 19 Abs 2 IUG (Depotbank müsse dafür sorgen, dass die Verwaltung der Investmentgesellschaft das Gesetz und Anlagereglement beachte) nicht aufgehoben werden. Unter diesen Voraussetzungen sei aber in der Erfüllung der Auszahlungsanträge der Kunden der N. AG zwischen August und Oktober 2004 kein rechtswidriges Verhalten gelegen. Nach dem Prospekt und im Anlagereglement sei festgelegt, dass bei massiven Rücknahmeanträgen die Gesellschaft und die Depotbank beschliessen könnten, einen Rücknahmeantrag erst dann abzurechnen, wenn ohne unnötige Verzögerungen entsprechende Vermögenswerte der Gesellschaft verkauft worden seien. Hier gehe es also nur um die Liquidität der Gesellschaft. Immer gehe es bei diesem Aufschub von Rücknahmen darum, dass vorübergehend die Rücknahme aufgeschoben werde, weil eben aussergewöhnliche Verhältnisse vorliegen würden. Eine Weisung des N. N., auch wenn man von seiner Berechtigung ausginge, Anteile nicht zurückzunehmen, wäre daher ihrerseits rechtswidrig gewesen, woran die Depotbank schon wegen der vertraglichen Beziehungen aus dem Depotvertrag nicht gebunden gewesen wäre.
5.6). Die Verhältnisse gem § 12 Z 4 des Anlagereglements seien nicht vorgelegen.
Es lägen weder Beweise noch Behauptungen vor, dass bei einer Sistierung oder Verzögerung der Auszahlungen der Anteile in der Zeit von August 2004 bis Oktober 2004 nicht die Anleger auch ihre Anteile nach Aufhebung der Sistierung abgezogen hätten. Zu dieser Kausalitätsfrage habe die klagende Partei, vor allem auch was die Grossanleger betreffe, keinerlei Beweise erbracht.
Es sei wohl am Alleinaktionär N. N. gelegen gewesen, für eine neue Verwaltung bzw für die Bestellung eines Sachwalters nach Rücktritt der Verwaltung zu sorgen. Diese Vorsorge sei nicht in der Hand der Depotbank, sondern beim Alleinaktionär (hinsichtlich der Stimmrechtsaktien) gelegen gewesen. Offenbar habe aber N. N. bis zur Übernahme der Verwaltung durch die drittbeklagte Partei Mitte November 2004 keine Personen gefunden, die diese Aufgabe übernommen hätten. Die Bestellung von X. Y. sei von diesem sofort abgelehnt worden.
5.7). Gehe man davon aus, dass N. N. als äusserst versierter Geschäftsmann in diesem Wirtschaftssegment zu gelten habe, sei die Annahme, dass er sich in der Situation im Herbst 2004 allein durch Handlungen des X. Y. täuschen liess und noch weiteres Privatvermögen in die N. AG eingebracht habe, weit hergeholt.
Die zweitbeklagte Partei habe selbst ein Geschäftsinteresse gehabt, dass die N. AG floriere, da ja dann von der zweitbeklagten Partei als Depotbank entsprechende Gewinne lukriert worden wären. Es sei unlogisch, dass der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte nach der vorläufigen Sanierung Mitte November 2004 auf die Liquidierung der N. AG hingewirkt hätten, wäre doch dadurch eine erhoffte Gewinnchance von vornherein verloren gegangen.
Abgesehen davon hätte die Zweitbeklagte den Depotbankvertrag ohnehin jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfristen lösen können.
Unter Berücksichtigung dieser Argumente sei jedenfalls der Schluss von diesem historischen Ablauf darauf, dass der Erstbeklagte deliktisch gehandelt habe, nicht gegeben.
5.8). Es sei vom Kläger nicht vorgetragen, welche falschen Versprechungen ihm gemacht worden seien. Es sei der Kläger gewesen, der die Fortführung der Gesellschaft gewünscht habe.
6). Der Kläger hat gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts rechtzeitig Revision aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhoben. Er beantragt, das Urteil wegen Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen; in eventu wird beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung gegenüber allen bzw einzelnen Beklagten abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger stellt im Übrigen einen Kostenantrag.
Im Wesentlichen und zusammengefasst bringt die Revision vor:
6.1). Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
Unter diesem Revisionsgrund wird der Nichtigkeitsgrund nach § 446 Abs 1 Z 9 ZPO ausgeführt. Das Erstgericht bleibe im Rahmen der rechtlichen Beurteilung "rudimentär und versucht mit allgemeinen Floskeln und Hinweisen aufzuzeigen, dass die Klage abzuweisen ist". Das Erstgericht halte im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung an verschiedenen Stellen "pauschal und nicht weiter nachvollziehbar" fest, die Beklagten hätten nicht rechtswidrig gehandelt, ohne auszuführen, auf welche Verhaltensweisen sich diese Annahme abstütze.
Der Kläger habe vorgebracht, dass der Erst- und die Zweitbeklagte neben dem beschriebenen deliktischen Handeln auch wegen Verletzung des Bankvertragsverhältnisses für den daraus resultierenden Schaden hafteten. Auch dazu fehlten jegliche Ausführungen, das Erstgericht übergehe dieses Vorbringen vollends.
6.2). Entgegen der Ansicht des Obergerichtes fehlten dem Ersturteil dessen logische Grundelemente. Es fehle sowohl dem Hauptbegehren sowie zu einem Eventualbegehren im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die Annahme eines Tatbestandes. Es könne kein gedanklicher Konnex zwischen den rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts und den abgewiesenen Klagebegehren hergestellt werden. Das Ersturteil könne nicht mit Sicherheit überprüft werden. Das Obergericht habe im Rahmen der Rechtsrüge des Revisionswerbers zumindest teilweise jene Begründung nachgeholt, welche dem Ersturteil fehle. Es sei nicht Aufgabe des Berufungsgerichtes, die fehlenden rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts nachzuholen.
Das Ersturteil lasse sich sowohl in Bezug auf das Hauptbegehren als auch das zweite Eventualbegehren nicht mit Sicherheit überprüfen.
Indem das Berufungsgericht diese Nichtigkeit übergehe und in der Sache selbst entscheide, begründe es zwar keine Nichtigkeit des Berufungsurteils, jedoch dessen Mangelhaftigkeit.
6.3). Es lägen überschiessende Feststellungen vor, die im Vorbringen der Parteien keine Deckung fänden. Das Obergericht gehe von Annahmen aus, zu welchen kein Vorbringen der klagenden Partei vorliege.
Das Berufungsgericht verwerfe die Rechtsrüge zur Frage der Rechtmässigkeit der im Frühjahr von den Beklagten veranlassten Sistierung mit der Begründung, dass Art 49 IUG nur jene Fälle aufzeige, in welchen eine Sistierung erfolgen müsse, daneben aber ein Investmentunternehmen jederzeit eine Sistierung vornehmen könne. Nicht nur sei diese Ansicht rechtlich unhaltbar, das Berufungsgericht entferne sich auch vom Vorbringen der Beklagten, denn diese hätten Derartiges nie vorgebracht, um dieses Vorbringen zu entkräften.
6.4). Auch auf Seite 64 Abs 1 entferne sich das Berufungsgericht vom Vorbringen der Beklagten, wenn es ausführe, es wäre am Revisionswerber gelegen, für die Bestellung einer neuen Verwaltung bzw eines Sachwalters besorgt zu sein.
Auch auf Seite 65 entferne sich das Obergericht vom Vorbringen der Beklagten, wenn es ausführe, dass es gerade deshalb unlogisch sei, dass die Beklagten auf die Liquidation der N. AG hingewirkt hätten, weil dadurch eine erhoffte Gewinnchance von vornherein verloren gegangen wäre. Derartiges sei weder festgestellt noch von den Beklagten vorgebracht worden.
6.5). Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Die Beklagten hätten gegen ihre Treuhänderverpflichtungen aus der Vereinbarung vom 18.11.2004 verstossen, indem sie eine vom Kläger akquirierte Investition einer amerikanischen Bank im Ausmass von USD 100 Mio nicht zugelassen hätten. Das Erstgericht habe auf Seiten 59 und 60 festgestellt, dass der Kläger Interessenten gehabt habe, die Beklagten hätten aber diese für die N. AG überlebensnotwendige Einlage mit nicht nachvollziehbaren Begründungen abgelehnt. Aus der Feststellung des Erstgerichtes auf Seite 60 leite sich ab, dass der Erstbeklagte die genannte Einlage abgelehnt habe, weshalb für den Kläger keinerlei Veranlassung bestanden habe, bei der interessierten Bank weiter nachzufassen.
Die Beklagten hätten mit dem dargelegten Verhalten gegen die Präambel, § 3 und § 12 der Vereinbarung vom 18.11.2004 und ihre Pflichten als Treuhänder verstossen, womit rechtswidrige Handlungen im Sinne des § 11 gesetzt worden seien, für welche die Beklagten hafteten.
6.6). Dem Hauptbegehren sei auch deshalb Folge zu geben, weil die Beklagten entgegen dem ausdrücklichen Willen des Klägers im März 2005 den noch einzigen Fonds der N. AG sistiert hätten. Es sei unrichtig, wenn das Obergericht festhalte, dass es Investmentunternehmen auch möglich wäre, in anderen als in den in Art 49 aufgezählten Fällen eine Sistierung auszusprechen. Grundlagen habe das Obergericht hierfür nicht aufgezeigt.
Das rechtswidrige und deliktische Verhalten der Beklagten zeige sich daran, dass sie den Kläger im Herbst 2004 bei insgesamt schlechter Lage der N. AG zum Abschluss der Vereinbarung vom 18.11.2004 und zu nachteiligen Vermögensdispositionen verhalten hätten und dann im Frühjahr 2005 zu dessen Nachteil und Schaden bei verbesserter, zumindest gleicher Vermögenslage der N. AG die oben beschriebenen Handlungen gesetzt hätten.
Richtig sei, dass die vom Erstgericht festgestellten Umstände den Tatbestand des Art 49 IUG nicht erfüllt hätten, insbesondere sei weder ein Entzug noch ein Widerruf der Konzession vorgelegen. Deswegen hätten die Beklagten mit der Sistierung gegen das Gesetz und auch die Interessen der N. AG gehandelt und somit eine rechtswidrige Handlung gesetzt. Schuldhaft sei diese Handlung ebenso gewesen, weil der Kläger den Beklagten mehrfach schriftlich darauf hingewiesen habe, dass eine Sistierung rechtswidrig und unzulässig sei.
6.7). Die Beklagten hätten keinerlei Aktivitäten entfaltet, um die H. zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu verhalten. Diese sei im Sinne der §§ 1002 ABGB als Auftragnehmerin verpflichtet gewesen, ihr Mandat unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu beenden und die Agenden bis zur Bestellung einer neuen Revisionsstelle wahrzunehmen. Die Beklagten hätten trotz des Hinweises des Klägers, wonach die H. nicht von einem Tag auf den anderen kündigen könne, nichts unternommen und auch keine tiefergehenden Abklärungen vorgenommen. Die "so zugelassene Kündigung" der H. sei nachfolgend für die Beklagten sodann der Anlass für die ohnedies rechtswidrige Sistierung des Fonds E. und damit ebenfalls ausschlaggebend für die Liquidation der N. AG, somit auch schadenskausal gewesen.
Die Beklagten hätten die Kündigung der H. widerspruchslos angenommen und anschliessend wegen der fehlenden Revisionsstelle eine Sistierung ausgesprochen, welche am Ende in die Liquidation der N. AG gemündet sei. Die Beklagten seien nach Massgabe der Vereinbarung vom 18.11.2004 verpflichtet gewesen, die H. an ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erinnern. Durch den Verstoss gegen die Vereinbarung vom 18.11.2002 hätten die Beklagten erreicht, dass die N. AG aufgelöst werden musste. Sie würden daher für den Schaden im Sinne des Hauptbegehrens haften.
Wenn das Obergericht auf Seite 61 festhalte, der Kläger habe nicht vorgebracht, dass die letzten Anleger nach Aufhebung der Sistierung im Frühjahr 2005 ihre Einlagen abgezogen hätten, so übersehe es das Vorbringen in der Klage zu den Punkten 7 und 13.
6.8). Wenn dem Hauptbegehren nicht zu folgen wäre, hafte jedenfalls die Zweitbeklagte im Sinne des ersten Eventualbegehrens für die von ihr depotvertrags- und gesetzwidrig vorgenommene Ausbezahlung von Geldern der N. AG an Anleger im Zuge von Anteilsrücknahmen.
Wenn das Obergericht davon ausgehe, dass die Zweitbeklagte aus dem Depotbankenvertrag, dem Anlagereglement und dem IUG sogar verpflichtet gewesen sei, die Rücknahmen durchzuführen und das Vermögen der N. AG auszubezahlen, die gegenteilige Weisung des Klägers sei rechtswidrig gewesen, dann verkenne es "die Massgaben des Sachenrechts und der Eigentümerstellung der N. AG". Nach Art 19 IUG (alt) verwahre die Depotbank das Vermögen des Investmentunternehmens im Rahmen des banküblichen Depotgeschäfts und könne das Vermögen bei Dritten im In- oder Ausland aufbewahren. Die Depotbank müsse den Weisungen der Verwaltung des Investmentunternehmens Folge leisten.
Aus diesen für die Rechtsbeziehung zwischen der N. AG und der Zweitbeklagten massgeblichen Bestimmungen leite sich entgegen der Rechtsansicht der Unterinstanzen deutlich ab, dass die Zweitbeklagte im Rahmen ihrer Tätigkeit als Depotbank der N. AG im Rahmen des banküblichen Depotgeschäfts tätig gewesen sei, insbesondere die Ausgabe und Rücknahme der Anteile zu besorgen gehabt habe und naturgemäss an die Weisungen der Verwaltung der N. AG gebunden gewesen sei. Die Zweitbeklagte habe Vermögen der N. AG verwaltet und habe über dieses Fremdvermögen nicht aus Eigenem verfügen können und sei an die Weisungen der Verwaltung der N. AG gebunden gewesen.
Die Zweitbeklagte habe durch deren eigenmächtig durchgeführte Rücknahme von Anteilen der N. AG gegen diese Vorgaben verstossen und rechtswidrig gehandelt, indem sie für rückgabewillige Anteilsinhaber der N. AG einfach Auszahlungen aus dem Vermögen der N. AG vorgenommen habe, ohne dazu einen Auftrag oder eine Weisung der N. AG gehabt zu haben.
Es sei der Depotbank als Verwalterin fremden Vermögens nicht erlaubt gewesen, über dieses eigenmächtig zu verfügen.
6.9). Selbst wenn die Reglementsbestimmungen das Rechtsverhältnis zwischen Anleger und Anlagegesellschaft regelten, sei aus ihnen abzuleiten, dass die N. AG als Anlagegesellschaft Rücknahmeanträge behandle und über diese entscheide, nicht aber die Depotbank.
6.10). Aufgrund der Regelungen zur Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital (AGmvK) sei das von den Anlegern investierte Anlagevermögen Teil des Gesellschaftsvermögens geworden und die Anleger je nach Höhe ihrer Einlage Aktionäre ohne Stimmrecht. Aufgrund dieser Gesellschaftskonstruktion würden die jeweiligen Anleger nicht Anteile an einem bestimmten Anlagefonds, sondern an der AGmvK als Anlagegesellschaft halten.
Die Zweitbeklagte habe dieses Gesellschaftsvermögen der N. AG auf den bei ihr eingerichteten Konten verwaltet. Berechtigt an diesen Konten sei einzig die N. AG, nicht aber die Anleger als Anteilsinhaber der N. AG gewesen. Diese seien mit der Zweitbeklagten in keiner bankvertraglichen Beziehung gestanden.
Es stehe sohin ausser Zweifel, dass die Zweitbeklagte nicht dazu berechtigt gewesen sei, über das einzig der N. AG eigentümerrechtlich zuzuordnende Gesellschaftsvermögen zugunsten diverser Anteilsinhaber zu verfügen. Die Zweitbeklagte hätte daher von August bis Oktober 2004 den massiven Rücknahmeanträgen nicht nachkommen dürfen.
Die Zweibeklagte habe damit unstrittig über Gesellschaftsvermögen der N. AG disponiert, dies zu deren Nachteil und ohne entsprechenden Auftrag, und dies an unberechtigte Dritte ausbezahlt.
Für den Fall, dass im Frühjahr 2005 eine Sistierung gerechtfertigt gewesen sein sollte, wäre eine solche im Sommer 2004, als die N. AG handlungsunfähig gewesen sei, erst recht zwingend notwendig gewesen. Das Obergericht argumentiere den Sachverhalt widersprechend.
Die Zweitbeklagte habe daher ohne Berechtigung und gegen die Anweisung des Klägers als stellvertretenden Geschäftsführer Gesellschaftsvermögen der N. AG an (bankvertraglich) unberechtigte Dritte ausbezahlt und damit rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
6.11). Der Erstbeklagte habe unter Einbezug der unter seiner Kontrolle stehenden Zweit- und Drittbeklagten zumindest mit bedingtem Vorsatz deliktisch gehandelt. Der tatsächliche Ablauf lasse nur den Schluss zu, dass der Erstbeklagte als Vertreter der Zweit- und Drittbeklagten von Beginn an darauf abgezielt habe, insbesondere die Zweitbeklagte von möglichen Problemen zu befreien. Diese habe unzulässigerweise umfangreich Vermögen der N. AG ausbezahlt, was im Falle des im Oktober 2004 drohenden Konkurses zu Konsequenzen für die Zweitbeklagte geführt hätte, weil mit diesen Auszahlungen die Konkursmasse um rund CHF 40 Mio geschmälert worden sei. Der Kläger sei dazu veranlasst worden, sämtliche offenen Verbindlichkeiten der N. AG zu übernehmen, Forderungsverzichte abzugeben und sogar die Kreditverbindlichkeit der N. AG gegenüber der Zweitbeklagten zu übernehmen, diese noch zusätzlich besichert durch Pfandrechte auf den Liegenschaften seiner Gattin.
Der Kläger habe im November 2004 nicht davon ausgehen können, dass die Beklagten eine Sistierung veranlassen würden und die N. AG sodann in Liquidation führten. Sämtliche Zugeständnisse und Leistungen des Klägers seien im Hinblick und im Vertrauen auf die Vereinbarung vom 18.11.2004 und der daraus gezogenen Ansicht, die Beklagten würden alles dafür tun, die N. AG wieder auf wirtschaftlich gesunde Beine zu bringen, erfolgt.
Es lasse sich aus dem historischen Ablauf nur der Eindruck gewinnen, dass der Erstbeklagte unter Einschaltung der Drittbeklagten zugunsten der Zweitbeklagten gehandelt habe, um allfällige Forderungen von dieser fernzuhalten bzw offene Forderungen der Zweitbeklagten gegenüber der im November 2004 konkursbedrohten N. AG auf den Kläger bzw dessen Gattin zu überwälzen.
6.12). Das Obergericht übersehe, dass nach den Feststellungen sowohl der Kläger im Rahmen von Kreditverträgen, die zur Finanzierung der N. AG im Herbst 2004 geschlossen worden seien, als auch die N. AG mit der Zweitbeklagten in einem Bankvertragsverhältnis gestanden seien. Jede Bank treffe im Verkehr mit ihren Kunden eine vorvertragliche Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.
Die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte hätten die dem Kläger angeratenen und schlussendlich eingeforderten nachteiligen Dispositionen zu verantworten, zumal es im November 2004 augenscheinlich gewesen sei, dass diese Dispositionen für den Kläger in hohem Masse schädlich gewesen seien.
Es liege jedenfalls ein Verstoss gegen die Sorgfalts- und Aufklärungspflichten vor, welche der Zweitbeklagten als Bankinstitut obliegen würden.
Die Zweitbeklagte hafte daher dem Kläger für den durch seine frustrierten Aufwendungen entstandenen Schaden aus dem Titel der culpa in contrahendo.
7). Die Beklagten haben rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung überreicht, mit der sie begehren, der Revision keine Folge zu geben und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung aus:
7.1). Der Revisionswerber weiche mehrheitlich vom festgestellten Sachverhalt ab bzw ergiesse sich in Spekulationen. Dies werde besonders dort deutlich, wo er dem Geschäftsführer der Zweitbeklagten sogar strafrechtswidriges Verhalten vorwerfen wolle.
Das Hauptanliegen des Revisionswerbers scheine es zu sein, dass er jeden seiner Anträge noch einmal einzeln begründet abgewiesen haben wolle. Wenn aber nur ein einzelnes Element der schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen fehle, sei der Antrag abzuweisen. Die Untergerichte hätten klar dargelegt, dass es insbesondere an der Rechtswidrigkeit scheitere. Es sei weiters dargetan, dass die Revisionsgegner sich am Interesse der Anleger, dem höchsten Prinzip gemäss Art 1 IUG, orientiert hätten und von daher auch kein Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben sein habe können.
7.2). Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Eine bloss mangelhafte, unvollständige oder rechtlich unschlüssige Begründung stelle den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her. Das Landgericht habe sich mit der Abweisung des Haupt- und des Eventualbegehrens auseinandergesetzt. Der Revisionswerber bleibe unsubstantiiert, wo konkret ein solcher Mangel vorgelegen haben solle.
Der Revisionswerber übersehe, dass im Zeitpunkt März 2005 die wesentlichen Voraussetzungen für die Weiterführung des Fonds (Revisionsstelle etc) nicht mehr gegeben gewesen seien.
Das Vorbringen sei widersprüchlich und unschlüssig, behaupte der Revisionswerber doch einerseits den Niedergang des Fonds schon im August 2004 als absehbar und dass man damals den Konkurs hätte durchführen müssen, was zu einer grösseren Konkursquote geführt hätte. Danach wolle der Revisionswerber aber Schadenersatz in Millionenhöhe, weil der Fonds doch so potent gewesen sei, dass er doch Millionen an Gewinn erzielt hätte.
7.3). Wenn das Obergericht festhalte, dass Art 49 IUG aufzeige, wann eine Sistierung erfolgen müsse, aber daneben auch weitere Gründe gegeben sein könnten, ergebe sich dies zwanglos aus dem Gesetzestext. Das Obergericht habe auch nicht ausgeführt, dass man beliebig eine Sistierung vornehmen könne, was an sich nur der Revisionswerber behauptet habe, der im August 2004 den Anlegern ihr Geld durch Sistierung des Handels nicht geben habe wollen.
Die Revisionsgegner hätten bereits in ihrer Berufungsbeantwortung darauf hingewiesen, dass es gegen eigene Geschäftsinteressen gewesen wäre, wenn man gegen den Fonds gearbeitet hätte.
7.4). Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Es sei nie festgestellt worden, dass ein Angebot über USD 100 Mio durch eine US-Bank bestanden habe. Auch das Erstgericht sei (höchstens) von einer Interessenbekundung einer US-Bank ausgegangen.
7.5). Trotz intensiver Suche nach einem Ersatz für die Revisionsstelle H. sei keine Revisionsstelle mehr bereit gewesen, dieses Mandat zu übernehmen. Gem Art 17 IUG-alt sei aber das Vorhandensein einer Revisionsstelle zwingende Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Fonds.
Wenn der Revisionswerber geltend mache, dass im November 2004 eine angespannte Situation gewesen sei und man den Fonds hätte sistieren müssen, übersehe er, dass damals ein Fortführungsinteresse bei allen Beteiligten bestanden habe.
Dass der Revisionswerber zum Abschluss von Vereinbarungen im Herbst 2004 verleitet worden sei, entbehre jeglicher Grundlage. Nichts sei in diese Richtung belegt oder plausibel gemacht worden. Es sei im Endeffekt die Entscheidung des Revisionswerbers gewesen, den Fonds weiterzuführen oder nicht.
Bei dem Mandat der Revisionsstelle einer Fondsunternehmung handle es sich um ein Auftragsverhältnis. Nach Art 19 der Statuten der N. AG werde die Revisionsstelle jährlich gewählt, sodass auch klar sei, dass sie nur jeweils für ein Geschäftsjahr tätig sei.
7.6). Die Behauptung, der Verkauf der Anteile und die Auszahlung an die Kunden im Sommer 2004 sei rechtswidrig gewesen, sei erst mit Schriftsatz ON 17, am 08.02.2008 in das Verfahren eingeführt worden. Es sei eine Klagsänderung vorgelegen und stehe dem die Verjährung entgegen.
7.7). Rücknahmen würden das Pendant zum Verkauf von Wertschriften an der Börse darstellen. Diese Rücknahmen seien im August 2004 deswegen in grösserem Ausmass zustande gekommen, weil der Revisionswerber verschiedenste Grossanleger verprellt habe und der damalige Verwaltungsrat aufgrund der Inkompetenz und Impertinenz des Revisionswerbers demissioniert habe. Offensichtlich hätten deshalb die Investoren die Konsequenzen gezogen.
Die Zulässigkeit der Rücknahme sei die Regel, die Nicht-Rücknahme sei die Ausnahme, die einer reglementarischen Grundlage bedürfe.
Der Revisionswerber verwechsle "Mein und Dein", er sei der unrichtigen Ansicht, er sei der unbeschränkte Eigentümer der von den Investoren investierten Mittel gewesen.
Der Blick in den Prospekt und das Anlagereglement zeige, dass grundsätzlich die Anlagen an jedem Tag zurückgenommen werden könnten, es komme lediglich allenfalls eine verzögerte Abrechnung, Nichtsistierung, in Frage, wenn dies zB aufgrund massiver Rücknahmen nötig werden würde. Eine vorübergehende und ausnahmsweise Aufschiebung sei möglich, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorlägen.
Gem Art 11 IUG-alt sei die Zahlung korrekt gewesen.
Art 11
Erwerb und Rückgabe der Anteile
1). Der Anleger erwirbt durch seine Einzahlung Forderungen gegen das Investmentunternehmen auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Investmentunternehmens.
2). Der Anleger kann die Auszahlung seines Anteils in bar verlangen, sofern das Anlagereglement keine Ausnahme vorsieht.
3). Bei segmentierten Investmentunternehmen müssen die Erträge und Kosten dem Anleger für jede Abteilung gesondert berechnet werden.
4). Die Regierung bestimmt mit Verordnung, in welchen Fällen das Anlagereglement im Interesse der Gesamtheit der Anleger einen befristeten Aufschub für die Rückzahlung der Anteile vorsehen kann.
5). Bei ausserordentlichen Verhältnissen kann die Dienststelle für Bankenaufsicht auf Antrag hin unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger einen befristeten Aufschub für die Rückzahlung der Anteile gewähren. Die Regierung legt mit Verordnung die Gründe und die Höchstdauer für einen Aufschub fest.
6). Das Recht auf Barauszahlung der Anteile gilt für Investmentunternehmen für andere Werte nur unter Vorbehalt von Art 29 und für Investmentunternehmen für Immobilien nur unter Vorbehalt von Art 31. Es gilt nicht für geschlossene Investmentunternehmen gemäss Art 2 Abs 3.
Die Rücknahmen der Anlagen im August 2004 und danach seien technisch wie auch kurstechnisch für die Anleger ohne Weiteres zu handhaben gewesen. Der Revisionswerber hätte keine Vorteile bei einer Verzögerung von ein paar Tagen gehabt. Im Übrigen habe der Revisionswerber kein Weisungsrecht gehabt. Die Depotbank habe sich nach den Anlegerinteressen richten müssen, wie es in § 4 des Anlagereglements ausdrücklich heisse: "Die Depotbank und ihre Beauftragten wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger."
Der Anleger wiederum habe sowohl gem Art 11 alt-IUG wie auch gem § 6 des Anlagereglements das Recht gehabt, die Auszahlung seines Anteils in bar zu verlangen.
7.8). Das Weisungsrecht der "Verwalter" in Art 19 IUG-alt ziele im Übrigen nicht auf die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, sondern vielmehr auf die eigenen Kompetenzen der Verwaltung, die nicht durch die Depotbank konterkariert werden sollten, ab.
7.9). Letztlich habe der Revisionswerber mit seiner Behauptung, die Beklagten zu 1 und 2 hätten in bösartiger Art und Weise die Absicht gehabt, die N. AG zu ruinieren, seinen "eigenen Sachverhalt festgelegt". Er könne nämlich nicht einmal darstellen, mit welcher Motivation der Revisionsgegner zu 1 die N. AG hätte ruinieren wollen. Das Beste für die Revisionsgegner wäre ein Florieren der N. AG gewesen.
7.10). Bezüglich des Hinweises des Revisionswerbers auf ein besonderes Bankvertragsverhältnis mit dem Revisionswerber, womit er offensichtlich das Darlehen bei der Zweitbeklagten meine, müsse auf das rechtskräftige Urteil 01 CG.2005.160 verwiesen werden. Es sei nicht ergründlich, weshalb eine besondere Verpflichtung der Bank bestanden haben solle, den Revisionswerber (damals anwaltlich beraten) von der Fortführung seines Fonds abzuhalten.
8). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
8.1). Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
8.1.1). Unter diesem Revisionsgrund rügt der Revisionswerber, das Berufungsgericht sei nicht auf seine Rüge in der Berufung eingegangen, wonach die Fassung des Ersturteils so mangelhaft sei, dass eine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könne.
Dieser Revisionsgrund liegt jedoch nicht vor: Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Z 9 iVm § 472 Z 1 ZPO grundsätzlich den völligen Mangel von Entscheidungsgründen oder eine solche Widersprüchlichkeit im Spruch der Entscheidung mit der Konsequenz voraus, dass diese nicht überprüft werden kann (vgl nur LES 2010, 150; LES 2009, 184 ua). Dies kann aber weder der Entscheidungsbegründung des Erstgerichts noch jener des Berufungsgerichts vorgehalten werden:
8.1.2). Das Fürstliche Obergericht hat sich mit der Nichtigkeitsrüge des Revisionswerbers auseinandergesetzt (Seite 54 ff) und hat eine Nichtigkeit verneint. Ebenso wurde die vom Revisionswerber erhobene Mängelrüge vom Berufungsgericht behandelt und hat sich das Berufungsgericht mit den Einwänden des Revisionswerbers, das Erstgericht sei "rudimentär" geblieben und arbeite mit "Floskeln", hinlänglich auseinandergesetzt (Obergericht Seite 55 f).
Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Rechtsprechungskette RIS-Justiz RS0042106 war auch für das Obergericht nicht Anlass, das Ersturteil als nichtig aufzuheben, zumal dieses keinesfalls als "unverständlich" anzusehen war.
Nachdem sich das Berufungsgericht mit diesen Einwänden auseinandergesetzt hat, ist auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht gegeben. Ebenso, wie ein Mangel des Berufungsverfahrens nur dann vorliegt, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweisrüge überhaupt nicht auseinandergesetzt hat (LES 2009, 17; LES 2008, 431 ua), so liegt auch ein Mangel des Berufungsverfahrens dann nicht vor, wenn sich das Berufungsgericht mit dem in der Berufung geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Z 9 ZPO auseinandergesetzt hat, eine derartige Nichtigkeit aber für nicht gegeben erachtete. Hieraus vermag der Revisionswerber daher eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht abzuleiten.
8.1.3). Da eine Nichtigkeit wegen eines Begründungsmangels - wie ausgeführt - nur bei einem völligen Fehlen der Entscheidungsgründe vorliegt, solches aber auch dem erstinstanzlichen Urteil nicht vorgeworfen werden kann, lag schon aus diesem Grund eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor.
Im Übrigen ist allerdings auch die Mängelrüge des Revisionswerbers nicht gesetzmässig ausgeführt: Grundsätzlich ist bei Ausführung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darzulegen, welche Auswirkungen der Verfahrensmangel auf die Entscheidung in der Hauptsache hatte, sohin eine sogenannte Kausalität des Verfahrensmangels vorliegt (LES 2010, 150). Gerade dies lässt aber die Mängelrüge des Revisionswerbers vermissen. Es wird nämlich nicht gesagt, welche andere Entscheidung in der Hauptsache aufgrund der vom Revisionswerber hervorgehobenen Begründungsmängel verhindert wurde, mit anderen Worten sohin, in welchem Punkt die Entscheidung in der Hauptsache anders ausgefallen wäre, wenn das erstgerichtliche Urteil nicht nur "ansatzweise und lückenhaft" (Revision Punkt 1.1), nicht mit "Floskeln" (Revision Punkt 1.1 Abs 2) versehen gewesen wäre, das Erstgericht das Handeln der Beklagten nicht "pauschal" als rechtswidrig beurteilt hätte (Revision Punkt 1.3) bzw die Klage nicht mit "einer pauschalen floskelhaften Begründung" abgewiesen hätte (Revision Punkt 1.3), das Erstgericht eine Begründung unterlassen hätte, welche das Obergericht aber selbst nachgeholt habe (Revision Punkt 1.3 Abs 2), das Erstgericht bloss "pauschal" festgehalten habe, die Beklagten hätten nicht rechtswidrig gehandelt (Revision Punkt 1.4). Eine Kausalität des Verfahrensmangels für den Ausgang des Rechtsstreits wird nicht dergestalt dargelegt, dass - zusammengefasst - die Begründung als "pauschal und floskelhaft" kritisiert wird.
Im Übrigen ist, wie noch im Rahmen der Erledigung der Rechtsrüge auszuführen sein wird, die vom Obergericht dargelegte Begründung, weshalb die Beklagten nicht rechtswidrig gehandelt haben, durchaus nicht "pauschal" bzw "floskelhaft", sondern schlüssig und nachvollziehbar.
Der Revisionswerber führt daher in Wirklichkeit die Mängelrüge nicht nur nicht gesetzmässig aus, zumal keine Kausalität der von ihm behaupteten, tatsächlich ohnehin nicht vorliegenden Mängel aufgezeigt wird, sondern verkennt über weite Strecken dieser Mängelrüge auch, dass er mit einer Revision nicht die von ihm behaupteten Mängel des Ersturteils zu bekämpfen hat. Revisionsgegenstand ist vielmehr ausschliesslich das Urteil des Obergerichtes. Wenn das Obergericht aber selbst ausführlich und schlüssig seine Rechtsmeinung begründet, dann könnte auch kein Verfahrensmangel deshalb vorliegen, wenn das Erstgericht eine unzureichende Begründung vorgenommen hätte. Insofern geht gerade auch der Hinweis, das Obergericht habe eine Begründung "nachgeholt" fehl.
8.1.4). Die Revision vermisst zu Punkt 1.2 die Befassung des Erstgerichtes mit ihren Vorbringen zu Punkt 7, 10 und 33, wonach die drei Beklagten den Kläger zu verschiedensten, nachteiligen Dispositionen und zum Abschluss der Vereinbarung vom 18.11.2004 verleitet hätten, nachfolgend die Vereinbarung vom 18.11.2004 nicht eingehalten und die vom Kläger für die N. AG akquirierte Einlage von USD 100 Mio als Organe der N. AG nicht angenommen, schliesslich im März 2005 gesetzwidrig eine Sistierung des Fonds der N. AG veranlasst und veröffentlicht hätten und dies gegen den Willen des Klägers, was die Liquidation der N. AG und den entsprechenden Schaden zur Folge gehabt habe.
Dies stellt abermals das Vorbringen angeblicher Fehler des Erstgerichts dar, was die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt erscheinen lässt. Sämtliche dieser Behauptungspunkte sind allerdings Gegenstand der Begründung des Urteils des Fürstlichen Obergerichtes. Es ist hier nochmals darauf hinzuweisen, dass es nicht auf den Umfang und die Ausführlichkeit der Begründung ankommt, wenn dem Obergericht eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aus diesem Grund vorgeworfen wird. Tatsache ist, dass sich das Fürstliche Obergericht mit sämtlichen dieser Behauptungen auseinandergesetzt hat und damit schon aus diesem Grund der Vorwurf einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ins Leere geht.
8.1.5). Einen erheblichen Mangel des Berufungsverfahrens erblickt der Revisionswerber weiters darin, dass das "erkennende Gericht überschiessende Feststellungen berücksichtigt, die sich nicht im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes halten". Das Obergericht müsse sich derartige Verfahrensfehler vorhalten lassen, "nachdem es von Annahmen ausgeht, zu welchen kein Vorbringen der klagenden Partei vorliegt".
Unter diesem Gesichtspunkt wird vom Revisionswerber gerügt, das Berufungsgericht habe Art 49 IUG dahingehend ausgelegt, dass diese Bestimmung lediglich jene Fälle regle, in denen der Handel mit Anteilen sistiert werden müsse, nicht aber untersage, dass auch in anderen Fällen das Investmentunternehmen die Zurücknahme und Ausgabe von Anteilen sistieren könne.
Diese Ausführungen haben freilich nichts mit "überschiessenden Feststellungen" zu tun, sondern werfen dem Fürstlichen Obergericht eine Rechtsansicht vor, was allerdings einen Verfahrensmangel nicht darzustellen vermag. Dabei ist es auch irrelevant, ob die Parteien diesbezüglich ein Vorbringen erstattet haben oder nicht: Die Ausführung eines Gerichts, dass eine materiell-rechtliche Bestimmung nicht taxativ alle Fälle regle, sondern etwa bloss demonstrativ einige in Frage kommende Sachverhalte und auf andere Sachverhalte ausgedehnt werden könne, ist Rechtsauslegung und bedarf daher keiner sachverhaltsmässigen Fundierung, ebenso wenig einer Tatsachenbehauptung durch die Partei, der diese Rechtsauslegung zugutekommen kann.
Dass der Dispositionsgrundsatz verletzt sei und das Obergericht über das Vorbringen der Prozessparteien hinausgehende "Feststellungen" getroffen habe, ist vor diesem Hintergrund jedenfalls verfehlt. Die Bestimmung des Art 49 IUG-alt war vom beiderseitigen Sachverhaltsvorbringen jedenfalls indiziert, ihre Auslegung ist Aufgabe des erkennenden Gerichts.
Ebenso wenig bedurfte das Obergericht dafür, dass es im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung (Beginn Seite 59 ff) die Auffassung vertrat, dass es am Revisionswerber gelegen gewesen wäre, für die Verwaltung oder allenfalls auch für die Bestellung eines Sachwalters "zu sorgen", eines bestimmten Vorbringens, zumal dies eine Rechtsansicht darstellt, wird doch hier ein "Sollen" im Rahmen der Aufgabenverteilung zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten angesprochen. Ein Vorbringen der Beklagten, wie dies der Revisionswerber vermisst (Revision 2.2), bedurfte es zu dieser Ausführung des Obergerichtes freilich nicht.
Nichts anderes gilt von der auf Seite 65 des obergerichtlichen Urteils vorgenommenen Ausführung, wonach es unlogisch gewesen wäre, wenn der Erstbeklagte und die zweitbeklagte Partei nach vorläufiger Sanierung Mitte November 2004 auf die Liquidierung der N. AG hingewirkt hätten, wäre doch dadurch eine erhoffte Gewinnchance von vornherein verloren gegangen. Für einen logischen Schluss des Gerichtes im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung bedarf es keines eigenen Vorbringens der Parteien.
8.2). Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
8.2.1). Der Revisionswerber führt diesbezüglich zunächst aus, dass die Beklagten gegen "ihre Verpflichtungen als Treuhänder" aus der Vereinbarung vom 18.11.2004 deshalb verstossen hätten, weil sie eine vom Kläger akquirierte Investition einer amerikanischen Bank im Ausmass von USD 100 Mio "nicht zugelassen haben". Die Beklagten hätten diese für die N. AG überlebensnotwendige Einlage mit nicht nachvollziehbaren Begründungen abgelehnt.
Hier entfernt sich der Revisionswerber zunächst von den untergerichtlichen Feststellungen: Nach diesen (Obergericht Seite 31 Punkt 3.28) hatte der Kläger den Erstbeklagten informiert, dass er "möglicherweise" den Fonds wieder mit USD 100 Mio befüllen könne. Bedingung sei, dass die Gelder der US-Investmentbank und alle Neuanlagen und Akquisitionen von der Depotbank Y. an die Investmentbank in San Francisco weitergeleitet würden und nicht an das Settlementhousing der Bank Y. Der Erstbeklagte äusserte dabei den Wunsch, dass er das Settlement und Housing bei der Bank Y. in Zürich belassen wolle.
Eine konkrete Bank, welche überdies eine rechtsverbindliche Zusage gemacht habe, dass USD 100 Mio in den Fonds eingeschossen würden, gab es aber nicht. Vielmehr bestanden nur Interessensbekundungen seitens einer US-Bank.
Damit steht aber fest, dass die Revision von einem nicht gegebenen Wunschsachverhalt ausgeht, zumal es sich nicht um eine vom Kläger "akquirierte Investition einer amerikanischen Bank im Ausmass von USD 100 Mio" handelte, und eine solche daher auch nicht von den Beklagten "nicht zugelassen" werden konnte. Nach den Feststellungen gab es ausschliesslich Interessenbekundungen, aber keine rechtsverbindliche Zusage einer Investition. Damit scheidet aber ex ante ein den Beklagten vorwerfbares schadenersatzbegründendes Verhalten aus.
8.2.2). Soweit die Revision einen Verstoss der Beklagten gegen Präambel und die §§ 3, 11 und 12 der Vereinbarung vom 18.11.2004 sowie deren Pflichten als Treuhänder behauptet, so gehen diese Ausführungen zunächst daran vorbei, dass nach den Feststellungen die Vereinbarung vom 18.11.2004 allein zwischen dem Revisionswerber, der N. AG einerseits und der Drittbeklagten (S. AG) abgeschlossen wurde.
Insoweit daher der Revisionswerber Ansprüche aus dieser Vereinbarung ableitet, könnten sich diese ausschliesslich gegen die Drittbeklagte richten.
8.2.3). Nach dem mit der Drittbeklagten abgeschlossenen Vertrag vom 18.11.2004 war freilich der Kläger für die Akquisition von Anlagekunden verantwortlich. In diesem Zusammenhang erwähnt § 12 letzter Absatz auch, dass der Kläger keine Handlungen für die N. AG vornehmen wird, "die nicht vorher mit der S. AG abgesprochen worden sind." Damit steht aber auch fest, dass der Drittbeklagten im Zusammenhang mit der Akquisition Einfluss- und Mitspracherechte eingeräumt waren, sodass der Ansatz der Revision, die Beklagten - richtig wohl die "Drittbeklagte" - hätten sich zu Unrecht gegen eine von ihm getätigte - akquirierte - Investition ausgesprochen, schon ex ante einer vertraglichen Basis entbehrt und damit rechtlich unzutreffend ist. Gem § 12 dieser Vereinbarung ist davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit der Akquisition von Anlagekunden seitens des Klägers eine Absprache mit S. AG notwendig war.
Damit scheidet aber ein Vorwurf gegen die Drittbeklagte, sie hätte rechtswidrig und in Verstoss gegen diese Vereinbarung eine Investition nicht zugelassen, von vornherein aus, weil diese Vertragsbestimmung zeigt, dass die Drittbeklagte auch - ungeachtet ihrer Funktion als Vertragspartnerin - eigene geschäftspolitische Interessen berücksichtigen durfte. Gegen den Erst- und die Zweitbeklagte lässt sich aus der Vereinbarung vom 18.11.2004 ein Vorwurf einer Vertragsverletzung ohnehin nicht ableiten, zumal diese nicht Vertragspartner dieser Vereinbarung waren.
8.2.4). Der Revisionswerber kommt in der Folge - nicht chronologisch - auf die Situation im März 2005 zu sprechen: Die Beklagten hätten entgegen dem ausdrücklichen Willen und Verlangen des Klägers im März 2005 den noch einzigen Fonds der N. AG sistiert, dh die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der N. AG ausgesetzt.
Es sei unrichtig, dass es einem Investmentunternehmen - wie das Obergericht ausführe - möglich wäre, in anderen als in den in Art 49 IUG aufgezählten Fällen eine Sistierung auszusprechen. Die vom Erstgericht festgestellten Umstände würden den Tatbestand des Art 49 IUG nicht erfüllen, insbesondere sei weder ein Entzug noch ein Widerruf der Konzession vorgelegen gewesen.
Dieser Rechtsauffassung ist nicht zu folgen:
Art 49 Abs 1 IUG-alt normierte, dass bei einer Kündigung der Fondsleitung oder der Depotbank oder bei einem Antrag auf vorzeitige Auflösung des Investmentunternehmens oder im Falle eines Entzugs oder Widerrufs der Konzession zur Ausübung der Geschäftstätigkeit keine Anteile mehr zurückgenommen oder ausgegeben werden dürfen. Dieser Bestimmung ist bereits nach ihrem Wortlaut nicht zu entnehmen, dass eine "Sistierung" im Sinne eines Verbots der Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen nur in den normierten Fällen zulässig wäre. Die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts zu Punkt 10.1 (Seite 59 f), wonach diese Bestimmung die Fälle regle, in denen jedenfalls der Handel mit Anteilen des Investmentunternehmens sistiert werden müsse, die Bestimmung aber diese Fälle nicht erschöpfend aufzähle, ist durchaus zu folgen. Es sind nämlich auch andere Konstellationen vergleichbarer Gravität denkbar, in denen das - grundsätzlich zu wahrende - Interesse des investierenden und bereits investierten Publikums gefährdet sein kann und daher über die ausdrücklich normierten Fälle hinaus im Anlegerinteresse eine Einstellung der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen erfolgen muss.
Dass es dem Fürstlichen Obergericht unbenommen bleibt, eine erweiternde Auslegung einer Rechtsnorm vorzunehmen, wenn es der Auffassung ist, dass auch andere, in der Rechtsnorm nicht ausdrücklich geregelte, ähnlich gelagerte Fälle, von deren Rechtsfolgen erfasst sein sollen, bedarf keiner weiteren Begründung. Dass eine solche Auslegung nichts mit einer Verletzung des Dispositionsgrundsatzes zu tun hat und entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers zu Punkt 2.1 der Verfahrensrüge keinesfalls eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes darstellt, wurde bereits oben erwähnt.
8.2.5). Der Revisionswerber verkennt, dass Aufgabe der gesetzlichen Regelungen für das Investmentgeschäft grundsätzlich der Schutz der Investmentanleger ist (vgl etwa Baur in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts3 [2007] § 20 Rz 314).
Damit steht zunächst einmal fest, dass die Sistierung der Ausgabe bzw Rücknahme von Investmentanteilen aus einem anderen Grund, als jenen, die in Art 49 Abs 1 IUG-alt ausdrücklich angeführt waren, per se noch nicht rechtswidrig ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob dieser Grund in seiner Bedeutung und Gewichtigkeit einem der Gründe, die im Gesetz angeführt sind, gleichkommt. Derartige Gründe lagen aber offenkundig im Jahr 2005 vor: Nach den Feststellungen war den Organen der N. AG von Seiten der H. am 23.02.2005 deren Entscheidung mitgeteilt worden, das Mandat als Revisionsstelle niederzulegen. Nach den Feststellungen hat sich keine zugelassene Revisionsstelle bereit erklärt, dieses Mandat zu übernehmen. Entsprechende Bemühungen, eine Neubesetzung der Organstellung der Revisionsgesellschaft zu finden, sind festgestellt (vgl Obergericht Seite 35 f).
Rechtlich war hieraus schlüssig und insbesondere unter dem zu wahrenden Gesichtspunkt des Anlegerschutzes abzuleiten, dass die Verpflichtung nach Art 17 IUG-alt, wonach jedes Investmentunternehmen eine Verpflichtung zur externen Revision trifft und eine Konzession nur bei Vorliegen einer Revisionsstelle als Teil der Verwaltung erteilt wird bzw bei Nichtvorliegen einer Revisionsstelle als Teil der Verwaltung zu entziehen ist (Art 47 Abs 1 IUG-alt), nicht erfüllt werden konnte.
Das Fürstliche Obergericht hat also zu Recht darauf hingewiesen, dass die Einrichtung einer Revisionsstelle als Teil der Verwaltung nicht als blosser Formalakt zu sehen ist, sondern einen wesentlichen Bestandteil des vom IUG-alt beabsichtigten Anlegerschutzes darstellt. Zum Zeitpunkt des Sistierungsbeschlusses anlässlich der Generalversammlung vom 04.03.2005 war keine Revisionsstelle vorhanden und bestand auch keine Aussicht, eine solche zu finden. Die Sistierung erfolgte daher zu Recht.
In diesem Zusammenhang ist auch auf Art 54 IUG-alt hinzuweisen, der hinsichtlich der Revisionsstellen strenge Voraussetzungen erstellt: Revisionsstellen, welche Investmentunternehmen prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit einer Bewilligung der Regierung (Art 54 Abs 1 IUG-alt). Die Bewilligung wird Revisionsstellen erteilt, wenn ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation gewährleisten, dass sie die Revisionsaufträge dauernd und sachgemäss ausführen (Art 54 Abs 2 IUG-alt). Gem Art 55 IUG-alt müssen die Revisionsstellen prüfen, ob die Geschäftstätigkeit der Investmentunternehmen dem Gesetz, den Statuten und den Anlagereglementen entspricht, die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession dauernd erfüllt sind, und der Geschäftsbericht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht (Art 55 Abs 1 lit a - c IUG-alt). Nach Art 56 Abs 1 IUG-alt ist die Revisionsstelle gehalten, im Fall der Feststellung von Verletzungen gesetzlicher Vorschriften oder "sonstiger Missstände", dem Investmentunternehmen eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes zu setzen. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, hat die Revisionsstelle dem Amt für Finanzdienstleistungen zu berichten. Wenn die Revisionsstelle strafbare Handlungen feststellt oder "andere schwere Missstände bestehen", welche dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufen, ist nach Art 56 Abs 2 IUG-alt das Amt für Finanzdienstleistungen sofort zu benachrichtigen".
Hält man sich diesen Aufgabenkreis der Revisionsstelle vor Augen, der ganz offenkundig im Interesse des Anlegerschutzes statuiert wurde, dann bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass in einer Situation, wie der seinerzeit im vorliegenden Fall im März 2005 eingetretenen - vakante Revisionsstelle, keine Aussicht auf Übernahme dieses Mandats durch eine andere zugelassene Revisionsstelle - eben dieselbe Gravität und Bedeutung zukam, wie sie der Gesetzgeber den ausdrücklich normierten Anlassfällen für ein Verbot der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in Art 49 Abs 1 IUG-alt zugemessen hat.
Der Gesetzgeber des IUG 1996 liess im Übrigen selbst keine Zweifel daran, dass dieses Gesetz wesentlich (auch) den Schutz der Anleger bezweckte (vgl BuA 1995/69, 17 f, abgedruckt in Gassner/Heiterer/Elkuch/Gassner/Gassner/Engelking, [Hrsg], Bankrecht 175).
8.2.6). Darüber hinaus ist auf Art 19 Abs 2 IUG-alt hinzuweisen: Die Depotbank hat ua dafür zu sorgen, dass die Verwaltung des Investmentunternehmens das Gesetz und das Anlagereglement beachtet. Damit wird klargestellt, dass die Depotbank keinesfalls ein "willenloses" Werkzeug des Investmentunternehmens ist, sondern bei Durchführung der Verwaltung Gesetz und Anlagereglement beachtet werden müssen. Daran ändert die gem Art 19 Abs 3 IUG-alt vorgesehene Verpflichtung der Depotbank, den Weisungen der Verwaltung des Investmentunternehmens Folge zu leisten, nichts: Weisungen des Investmentunternehmens, die offenkundig den Interessen der Anleger und Gläubiger zuwiderlaufen, sind von der Depotbank nicht zu beachten. Solche Weisungen sind rechtswidrig und daher nicht zu befolgen.
Dies galt im vorliegenden Fall auch in der Situation im Jahr 2005, als eine Revisionsstelle nicht mehr vorhanden war und eine neue nicht zu verpflichten war. Da, wie oben ausgeführt, das Fehlen einer Revisionsstelle ein den in Art 49 Abs 1 IUG-alt angeführten Gründen gleichwertiger Grund ist, war die Sistierung der Ausgabe bzw Rücknahme der Anteile keinesfalls rechtswidrig und vermochten gegenteilige Weisungen des Klägers daran nichts zu ändern. Der von der Revision hervorgehobene "ausdrückliche Willen und (das) Verlangen des Klägers im März 2005", den Fonds der N. AG nicht zu sistieren, war unter diesen Voraussetzungen schlicht unbeachtlich.
8.2.7). Die Ausführungen der Revision, dass am 18.11.2004 das Anlagevermögen der N. AG geringer als im Frühjahr 2005 war, gehen am Kern der Sache vorbei: Es kommt nicht auf einen Vergleich der Vermögenslage der N. AG zwischen 2004 und 2005 an, vielmehr fehlte der N. AG die vom Gesetz (Art 50 lit d IUG-alt) zwingend als Bestandteil der Aufsicht über ein Investmentunternehmen vorgesehene Revisionsstelle. Daran, dass die Aufgaben der Revisionsstelle zwingend und daher unentbehrlich sind, besteht angesichts der in Art 54 ff IUG-alt umschriebenen Aufgaben kein Zweifel. Fehlt jedoch eine zwingend eingerichtete Aufsichtsstelle über ein Investmentunternehmen, kam es nicht auf die Entwicklung des Vermögens der N. AG zwischen November 2004 und 2005 an, sondern waren die Ausgabe und Rücknahmen der Anteile im Sinne des Anlegerschutzes zu sistieren.
8.2.8). Wenn die Revision weiters vorbringt, die Beklagten hätten trotz mehrfachen Hinweises des Klägers, wonach die H. nicht von einem Tag auf den anderen kündigen könne, nichts unternommen und auch "keine tiefergehenden Abklärungen vorgenommen", so entfernt sich diese Ausführung einerseits vom festgestellten Sachverhalt, andererseits aber vermag dieser Vorwurf an die Adresse der Beklagten, selbst wenn er zuträfe, eine Rechtswidrigkeit nicht zu begründen:
Nach den Feststellungen wurden "alle anderen Revisionsgesellschaften angefragt, ob diese die vakant gewordene Organstellung der Revisionsstelle bei der N. AG übernehmen wollten (siehe Feststellung des Schreibens des Erstbeklagten, Obergericht Seite 38).
Ob die H. als Revisionsselle zurücktreten hätte dürfen, spielt in diesem Zusammenhang rechtlich keine Rolle. Fakt ist, dass sich diese Revisionsstelle vom Mandat bei der N. AG zurückgezogen hat und trotz intensiver Suche der neuen Verwaltung der N. AG (vgl Feststellung 3.31 Obergericht Seite 32) eine neue Revisionsstelle nicht aufgefunden werden konnte.
Rechtlich ist aus der für 2005 festgestellten Situation des andauernden Fehlens einer Revisionsstelle der N. AG zu folgern, dass ein Konzessionsentzug imminent bevorstand. Eine Feststellung dazu, dass dies ausnahmsweise hier nicht der Fall gewesen wäre, wurde nicht getroffen. Damit ist aber auch klargestellt, dass die Sistierung des Anteilshandels weder rechtswidrig noch schuldhaft erfolgte.
8.2.9). Ohne auf der Basis eines festgestellten Sachverhaltssubstrats zu bleiben, führt die Revision weiters aus, es zeige sich ein rechtswidriges und deliktisches Verhalten der Beklagten, die den Kläger im Herbst 2004 bei insgesamt schlechterer Lage der N. AG zum Abschluss der Vereinbarung vom 18.11.2004 und zu nachteiligen Vermögensdispositionen verhielten.
Für diese Annahmen des Revisionswerbers fehlt es aber gänzlich an Tatsachenfeststellungen. Nach diesen war es der Kläger selbst, der im Herbst 2004 ein grosses Interesse an der Fortführung der N. AG hatte (vgl etwa Feststellungen Obergericht Seite 21). Worin das deliktische Verhalten der Beklagten in Bezug auf die vom Kläger abgeschlossenen, nach Meinung der Revision "nachteiligen" Vereinbarungen bestehen sollte, führt die Revision nicht aus. Nach den Feststellungen (siehe Urteil Obergericht Seite 23 f) hat der Kläger Vereinbarungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Rettung der N. AG abgeschlossen. Ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten der Beklagten ist in diesem Zusammenhang weder festgestellt noch erkennbar.
8.2.10). Die Revision wirft weiters den Beklagten vor, sie hätten die Kündigung der H. unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen und keinerlei "Aktivitäten" entfaltet, um die H. zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu verhalten. Dieser Vorwurf entbehrt bereits der für eine Schadenskausalität des behaupteten Verhaltens notwendigen Feststellungen: Welche Folgen irgendwelche "Aktivitäten" der Beklagten bei H. hätten zeitigen können ist nicht festgestellt, insbesondere nicht, dass durch "Aktivitäten" diese Revisionsstelle erhalten geblieben wäre. Damit fehlt es freilich bereits an einer Feststellung der Kausalität der vom Kläger behaupteten Unterlassung der Beklagten für die nachfolgende Sistierung und Liquidation der N. AG, ohne dass auf die Frage, welche "Aktivitäten" es hätten sein müssen und ob die Beklagten zu solchen überhaupt verpflichtet waren, eingegangen werden muss. Daher erübrigt es sich auch, darauf einzugehen, ob die Kündigung der H. rechtmässig oder nicht rechtmässig war. Daher sind diese Revisionsausführungen ebenso wenig zielführend.
8.2.11). Die Revision vermeint weiters, die Zweitbeklagte hafte für die von ihr depotvertrags- und gesetzwidrig vorgenommene Ausbezahlung von Geldern der N. AG an Anleger im Zuge von Anteilsrücknahmen. Der Kläger habe dem Erstbeklagten ausdrücklich mitgeteilt, dass keine Rücknahmen erfolgen dürften, trotzdem sei die Zweitbeklagte diesen Anträgen nachgekommen. Das Obergericht habe dieses Verhalten zu Unrecht als rechtmässig beurteilt. Es verkenne die Massgaben des Sachenrechts und der Eigentümerstellung der N. AG.
Auch dieser Vorwurf der Revision geht ins Leere: Nach Punkt 8 des Depotbankvertrags vom 18.02.2004 ist die Depotbank unter anderem verpflichtet, "bei der Erfüllung von berechtigten Forderungen von Anlegern mitzuwirken". Hieraus ergibt sich, dass die Depotbank nicht jeder Prüfung von Ansprüchen und Forderungen der Anleger enthoben ist und etwa nur die Anweisungen der Gesellschaft ohne weitere Prüfung und Anwendung der banküblichen Sorgfalt zu befolgen hätte. Die Depotbank hatte jedenfalls die Einhaltung des Prospektes und das Anlagereglement zu beachten. Insbesondere hat die Depotbank auch die Rechte der Anleger zu beachten. Gem Art 19 Abs 2 IUG-alt erledigt die Depotbank für Investmentunternehmen für Wertpapiere insbesondere die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie den Zahlungsverkehr und "sorgt dafür, dass die Verwaltung des Investmentunternehmens das Gesetz und das Anlagereglement beachtet". Wie bereits oben ausgeführt, vermag die Bestimmung des Art 19 Abs 3 IUG-alt, wonach die Depotbank den Weisungen der Verwaltung des Investmentunternehmens Folge leisten muss, die in Art 19 Abs 2 IUG-alt statuierte Verpflichtung zur Sorge dafür, dass die Verwaltung des Investmentunternehmens das Gesetz und das Anlagereglement beachtet, nicht aufzuheben.
Nicht anders wird etwa im deutschen Kapitalanlagerecht davon ausgegangen, dass sich die Kontrolle der Depotbank zwar nicht auf die Zweckmässigkeit des Handelns der Kapitalanlagegesellschaft erstreckt, sich aber auf die Recht- und Pflichtmässigkeit dieses Handelns, insoweit umfassend und nicht auf einzelne Teilbereiche erstreckt (Baur in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts3 § 20 Rz 276). Folgerichtig wird dort auch der Depotbank ein Recht zur Verweigerung pflichtwidriger Geschäfte zugestanden, ihr sogar eine entsprechende Pflicht auferlegt (Canaris, Bankvertragsrecht Rz 2475; Baur in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts3 § 20 Rz 276).
Es ist daher davon auszugehen, dass die Zweitbeklagte als Depotbank auch im vorliegenden Fall eigene Kontrollrechte, wie auch Kontrollpflichten hatte. Da nun freilich kein Grund vorgelegen war, die Ansprüche der Anleger nicht zu erfüllen, war das Ansinnen des Klägers, die Anteilsrücknahmen nicht zu erfüllen, von der Zweitbeklagten nicht zu befolgen. Ein Vorwurf der Rechtswidrigkeit oder Schuldhaftigkeit ist daher aus der Erfüllung der Anteilsrücknahmen in keiner Weise zu erblicken.
Der Kläger verkennt auch hier, dass es im Zusammenhang mit Rücknahmen von Anteilen an einem Investmentfonds um die wesentliche Ausprägung des Anlegerschutzes bei Investmentgesellschaften geht. Entgegen den Ausführungen in der Revision kann daher nicht von einer "eigenmächtig durchgeführten Rücknahme von Anteilen der N. AG" gesprochen werden, sondern erfüllte die Depotbank vielmehr ihre Verpflichtungen entsprechend dem Depotvertrag.
Vor diesem Hintergrund spielt die Frage der sachenrechtlichen Zuordnung des Fondsvermögens keine Rolle: Es ging nicht um die Frage, wem das Fondsvermögen gehörte, wie dies offensichtlich dem Revisionswerber vorschwebt, sondern vielmehr darum, ob unter den gegebenen Umständen die Depotbank gesetzlich berechtigt und verpflichtet war, Anteile zurückzunehmen. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen.
8.2.12). Die Revision geht im Übrigen an Art 11 IUG-alt vorbei: Danach kann der Anleger "die Auszahlung seines Anteils in bar verlangen, sofern das Anlagereglement keine Ausnahme vorsieht" (Art 11 Abs 2 IUG-alt). Eine Ausnahmesituation nach dem Anlagereglement ist im gegenständlichen Fall nicht festgestellt. Solche aussergewöhnlichen Verhältnisse werden aber auch von der Revision nicht behauptet.
Dass die N. AG eine "spezielle Form der Anlagegesellschaft" war, nämlich eine Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital im Sinne des Art 361 PGR, ändert an dieser Rechtssituation nichts. Die Gesellschaftsform der Anlagegesellschaft vermag nicht Rechte und Pflichten der Depotgesellschaft zu ändern. Die Revision verkennt, dass Art 1 Abs 2 IUG-alt für sämtliche Investmentunternehmen, die ihr Domizil in Liechtenstein haben oder ihre Anteile in Liechtenstein oder von Liechtenstein aus öffentlich anbieten oder vertreiben, anwendbar war. Die gesellschaftsrechtliche Verfassung der N. AG vermochte daher an Rechten und Pflichten der Depotbank nichts zu ändern.
8.2.13). Die Revision führt nicht aus, auf welche gesetzliche Norm oder Bestimmung eines Anlagereglements sie sich stützt, wenn sie aufgrund der massiven Rücknahmeanträge eine Sistierung als "unabdingbar notwendig" erachtet (Seite 17 f). Das Obergericht hat darauf hingewiesen, dass eine Sistierung nach § 12 Z 4 des Anlagereglements deshalb nicht in Betracht gekommen sei, weil die dort aufgeführten Verhältnisse nicht vorgelegen seien.
Die festgestellten Bestimmungen des Anlagereglements (Obergericht Seite 16) zu einer vorübergehenden und "ausnahmsweisen" Aufschiebung der Ausgabe, Rückzahlung und Konversion von Anteilen sehen ausschliesslich besondere Not- bzw Marktsituationen als entsprechenden Anlass vor (Schliessung eines Markts, Vorliegen politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer Notfälle; Beschränkungen des Devisenverkehrs etc). Solche Verhältnisse sind freilich nicht festgestellt und stützt sich auch der Revisionswerber nicht darauf.
Daher vermag der Revisionswerber aber auch keinen Ausnahmetatbestand gem Art 11 Abs 2 IUG-alt schlüssig zu behaupten.
Insgesamt kann daher keine Rede davon sein, dass die Zweibeklagte ohne Berechtigung oder gegen rechtsgültige Anweisungen des Klägers unberechtigt an Dritte ausbezahlt hätte (so Revision Seite 19).
8.2.14). Zu Punkt 5. zählt die Revision diverse Feststellungen der Untergerichte auf und gelangt dann zu Punkt 6. (Seite 22) zum Ergebnis, dass "die Entwicklung der Beziehung zwischen den Streitteilen" nachvollziehbar aufzeige, dass der Erstbeklagte unter Einbezug der unter seiner Kontrolle stehenden Zweit- und Drittbeklagten "zumindest mit bedingtem Vorsatz deliktisch gehandelt habe".
Vorsätzlich handelt ein Täter nur, wenn ihm die Rechtswidrigkeit bewusst ist, er den schädlichen Erfolg vorhersieht und seinen Eintritt billigt (Karner in KBB § 1294 Rz 10). Vorsatz ist stets vom Geschädigten zu beweisen (Karner in KBB § 1296 Rz 2). Wenn der Erfolg nur für möglich gehalten, der Handelnde sich jedoch mit der möglichen Verwirklichung abfindet, liegt bedingter Vorsatz vor (Koziol/Welser, Grundriss II13 319). Für eine derartige innere Tatseite der Beklagten liegen aber keinerlei Feststellungen vor, sodass auch hier eine Fehlbeurteilung seitens des Fürstlichen Obergerichts nicht vorliegt.
Die Revision begründet ihre Ansicht in der Folge damit, dass der Erstbeklagte die Übernahme eines Verwaltungsratsmandats bei der N. AG abgelehnt habe. Woraus aus diesem Umstand ein bedingter Schädigungsvorsatz abgeleitet werden soll, bleibt allerdings unerfindlich.
Danach (Punkt 6.2) kommt die Revision auf die Rückzahlung an die Anteilsinhaber zurück. Auch diese wird offensichtlich als Anzeichen des bedingten Vorsatzes des Erstbeklagten angesehen. Es ist aber nicht nachzuvollziehen, woraus die Revision dies ableiten will, zumal die Berechtigung - und Verpflichtung - zur Anteilsrückzahlung wie oben dargelegt gesetzlich gegeben war.
Danach wird auf die "Herauslösung" des Fonds E. verwiesen, wobei der Erstbeklagte im November 2004 noch dazu bereit gewesen sei, die Verwaltung der N. AG mit der Drittbeklagten zu übernehmen, nachdem er noch im August 2004 Derartiges abgelehnt habe. Was aber dies mit einem bedingten Schädigungsvorsatz zu tun hat, bleibt die Revision darzustellen schuldig.
Die von der Revision im Folgenden dargestellten Vereinbarungen aus dem Herbst 2004 wurden bereits oben behandelt: Aus diesen Vereinbarungen kann ein bedingter Vorsatz des Erstbeklagten zur Schädigung der N. AG nicht abgeleitet werden, war doch das ausgesprochene Ziel dieser Vereinbarungen, ein Überleben der N. AG zu ermöglichen. Der Kläger hat die Vereinbarungen im Übrigen nach den Feststellungen aus freien Stücken abgeschlossen. Rangrücktritt, Verzicht auf eigene Forderungen, Darlehensaufnahmen und Vergleichsabschlüsse sind im Übrigen ein übliches Beiwerk für die Rettung eines Unternehmens, an dessen Gelingen ein Gesellschafter ein gesteigertes - eigenes - wirtschaftliches Interesse hat. Inwiefern der Erstbeklagte daran schuld sein soll, dass sich der Kläger an Sanierungsmassnahmen beteiligt hat, bleibt die Revision darzustellen schuldig. Feststellungen dafür gibt es ohnehin nicht.
Schliesslich wird auf angeblich "unrichtige und vertrauensschädigende Mitteilungen" der Drittbeklagten verwiesen, die allerdings so den Feststellungen der Untergerichte nicht zu entnehmen sind. Die Mitteilung an einen Investor aus der Schweiz, die objektiv unrichtig war, hat nach den Feststellungen zu keinem Schaden geführt.
Insgesamt zeigt die Darstellung der Revision zu Punkt 5 und 6 in keiner Weise einen Rechtsfehler des Fürstlichen Obergerichtes auf. Auf der Basis der getroffenen Feststellungen lässt sich die von der Revision gewünschte Schlussfolgerung in Richtung eines bedingten Vorsatzes des Erstbeklagten bzw des Erstbeklagten als Vertreter der Zweit- und Drittbeklagten nicht treffen.
8.2.15). Für die weiteren Ausführungen der Revision, wonach es der Erst- und die Zweitbeklagte waren, die den Kläger zu schädlichen Transaktionen veranlassten (Seite 25 f), fehlen auch hier die Feststellungen. Worauf bereits hingewiesen wurde, ist, dass der Kläger selbstverantwortlich und im eigenen Interesse an der Sanierungsaktion zugunsten der N. AG im Herbst 2004 teilgenommen hat. Welchen Vorwurf er hier in rechtlicher Hinsicht aus "bankvertraglichen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten" den Beklagten, insbesondere der Zweitbeklagten, vorhalten will, wird im Einzelnen nicht ausgeführt, ist aber auch aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableitbar.
Die Zweitbeklagte hat jedenfalls keine Verpflichtung getroffen, den Kläger über die Aussichten der Sanierung seiner eigenen Firma aufzuklären. Von einer Schadenshaftung der Zweitbeklagten aus dem Titel der culpa in contrahendo kann daher keine Rede sein. Nicht nur fehlt es an Feststellungen darüber, dass die Zweitbeklagte Transaktionen "angeraten" hätte, sondern auch in rechtlicher Hinsicht an jeglicher Ingerenz der Zweitbeklagten, den selbständig und in seinem eigenen Interesse handelnden Kläger vor der Vornahme einer Rangrücktrittserklärung oder vor der Aufnahme eines Kredites zu warnen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gegenüber dem Drittpfandbesteller Informations- und Hinweispflichten auf die Vermögenslage des Hauptschuldners grundsätzlich nicht anzunehmen sind (ÖBA 2008, 71 ua), sollte die Revision mit dem Hinweis, die Zweitbeklagte habe sich am Kläger und dessen Gattin schadlos halten wollen, als Vorwurf einer mangelnden Aufklärung gegenüber der Gattin des Klägers als Pfandbestellerin gemeint sein.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger als Alleingesellschafter der N. AG über diese bestens informiert sein musste und daher eine Aufklärung ihm gegenüber schon aus dem Grund ausschied, dass kein Informationsgefälle bestand und ein Bedürfnis an einem zusätzlichen Hinweis durch den Vertragspartner Bank, der ein "Mehr an Warnung" bewirken hätte können, grundsätzlich nicht bestand (ÖBA 2007/1409, 321).
Der Revision des Klägers war daher insgesamt keine Folge zu geben.
8.3). Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben ihre Kosten tarifkonform verzeichnet.
Vaduz, 03. September 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat