09 CG. 2007.142
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei AS***, vertreten durch Dr.Dr. Batliner & Dr. Gasser, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wider die beklagte Partei SA***, vertreten durch Walch & Schurti, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wegen Zustimmung zur Ausfolgung eines Beweisdokumentes (Streitwert CHF 10.000,--) aus Anlass der Zurückziehung der Revision der Klägerin gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 9.12.2009, 9 CG.2007.142-49, beschlossen:
Die Zurückziehung der Revision der Klägerin dient zur Kenntnis.
Die Akten werden dem Landgericht z u r ü c k g e s t e l l t .
Mit Urteil des F Obergerichtes vom 9.12.2009 wurde der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes vom 22.6.2009 Folge gegeben und das Ersturteil dahin abgeändert, dass das Klagebegehren abgewiesen wurde. Gegen dieses Berufungsurteil erhob die Klägerin die Revision. Zu dieser Revision erstattete die Beklagte eine Revisionsbeantwortung verbunden mit dem Antrag, der Klägerin eine Sicherheitsleistung für die Kosten des Revisionsverfahrens aufzutragen. Innerhalb der vom Erstgericht der Klägerin für die allfällige Äusserung zu diesem Kautionsantrag gesetzten 14-tägigen Frist erstatteten die Streitteile gemeinsam eine Ruhensanzeige an das Landgericht, laut der ein "einfaches Ruhen des Verfahrens" gemäss § 168 ZPO vereinbart wurde. Das Landgericht stellte sodann mit Beschluss vom 8.3.2010 den Eintritt des Ruhens des Verfahrens antragsgemäss fest (ON 59, 60, 62 bis 65).
Mit dem dem Beklagtenvertreter am 10.5.2011 zugestellten Schriftsatz vom 4.5.2011 zog die Klägerin ihre Revision zurück.
Gemäss den §§ 454 iVm 482 ZPO (§§ 484, 513 öZPO) ist die Zurücknahme der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und vom Revisionsgericht mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen. Der Zurücknahme der Revision stand der Umstand nicht entgegen, dass ihr ein Fortsetzungsantrag hinsichtlich des ruhenden Verfahrens nicht vorausging (RIS-Justiz RS0042041; Fasching, Zivilprozessrecht² Rz 600; Gitschthaler in Rechberger³ §§ 168 - 170 ZPO Rz 6).
Über die Kosten des Revisionsverfahrens war nicht zu befinden, zumal die Beklagte nach Verständigung über die Rechtsmittelzurücknahme keinen Kostenantrag bzw Antrag auf Zuspruch der in der Revisionsbeantwortung verzeichneten Kosten stellte. Damit war hier auch im Zusammenhang mit der vorgängigen Ruhensvereinbarung davon auszugehen, dass sich die Parteien hinsichtlich der Kostentragung für das Revisionsverfahren aussergerichtlich geeinigt haben (Pimmer in Fasching/Konecny IV/1 § 484 Rz 17; Kodek in Rechberger³ § 484 Rz 6; Beschlüsse des OGH vom 5.7.2006 zu 2 PG.2004.157 und vom 7.2.2007 zu 4 CG.2004.12 mwN).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 2. September 2011Fürstlich Oberster Gerichtshof, 1. Senat