09 CG. 2005.192
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth und die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei C. AG, vertreten durch S, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei S. GmbH, vertreten durch Dr. H., Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wegen DEM 665.400,70 (eingeschränkt) EUR 340.213,98 sA (Streitwert CHF 621.841,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.08.2009, ON 59, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 03.05.2006, ON 19, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin zu Handen der Klagsvertreter die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von CHF 5.637,73 binnen 4 Wochen zu bezahlen.
1). Mit der am 07.07.2005 eingereichten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von DEM 766.191,47 samt Zinsen und Kosten. Sie brachte zusammengefasst vor, zwischen den Parteien bestünden Garantieabreden, welche in fünf Mietverträgen über Büroräumlichkeiten enthalten seien. Diese Mietverträge seien von der Klägerin mit der Fa S. O. Ges.mbH abgeschlossen und später auf die S. I. S., übertragen worden. Letztere habe am 11.12.1998 ihre Firma in S. B. S., geändert.
Im Einzelnen handle es sich um folgende Verträge:
1. Mietvertrag vom 31.01.1991 über die Büroräume im 1. OG des HausesL. nam 3, 268,55 m2
2. Mietvertrag vom 16.09.1991 / 23.10.1991 über die Büroräume im 3. OG des Hauses, L. nam 3, 329,6 m2
3. Mietvertrag vom 05.09.1991 / 23.10.1991 über die Büroräume im 2. OG des Hauses, L. nam 3, 287m2
4. Mietvertrag vom 11.10.1993 / 15.11.1993 über die Räumlichkeiten im EG und UG des Hauses, L. nam 3, 211m2; ergänzt durch den Vertrag vom 09.08.1995 über zusätzliche Räumlichkeiten im EG und UG des Hauses, L. nam 3, weitere 22,79 m2
5. Mietvertrag vom 27.11.1996 über die Räumlichkeiten im 1. OG des Hinterhauses, L. nam 3, 254 m2
Die Mieterin sei Ende Januar 2000 aus den Mieträumlichkeiten ausgezogen. Sie habe die letzte Miete für Januar 2000 bezahlt. Einen Teil der offenen Forderungen, nämlich die Monatsmieten Februar bis einschließlich April 2000 habe die Klägerin bereits im Verfahren 02 CG.2001.408 gegen die Mieterin geltend gemacht. Dieses Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Die Klägerin sei mit ihrer Forderung zur Gänze durchgedrungen. Zudem sei die Klägerin dabei, auch die Monatsmieten von Mai 2000 bis Dezember 2000 geltend zu machen.
Die Mieterin sei ihrer Zahlungsverpflichtung ungeachtet des rechtskräftigen Urteils nicht nachgekommen. Die Klägerin sei daher gezwungen, die Beklagte als Garantin in Anspruch zu nehmen.
2). Die Beklagte bestritt und wendete zusammengefasst ein, wenn überhaupt, dann könne sich die Frage der Haftung der Beklagten als Garantin nur in Bezug auf die Verpflichtungen der Mieterin stellen, die sich aus den Mietverträgen Nr. 1 bis 3 ergeben. Die Übertragungsvereinbarung vom 25.01.1994 nehme nur auf die Mietverträge 1 bis 3, nicht aber auf den Mietvertrag Nr. 4 Bezug. Dieser Mietvertrag betreffe jedoch andere Räume als die in der Übertragungsvereinbarung genannten. Zur Ergänzungsvereinbarung zum Mietvertrag Nr. 4 vom 09.08.1995 sei anzumerken, dass diese von der Beklagten nicht als Garantin mitunterfertigt worden und auch nicht von der Übertragungsvereinbarung erfasst gewesen sei, da diese erst nachträglich abgeschlossen worden sei. Das gleiche gelte für den Mietvertrag Nr. 5.
Bei der von der Beklagten abgegebenen Garantieerklärung handle es sich nicht um die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung, sondern um eine reine Verwendungszusage. Aufgrund ihrer unklaren Formulierung sei diese Erklärung als unverbindliche Patronatserklärung zu qualifizieren. Auf jeden Fall seien allfällige Garantieerklärungen auf den Betrag von DEM 190.000,-- beschränkt, da es der Beklagten freigestanden wäre, wahlweise auch eine Bankgarantie über diesen Betrag bzw über DEM 50.000,-- beizubringen.
Verpflichtende Garantieerklärungen unterlägen der dreijährigen Verjährungsfrist. Diese beginne mit Nichtbezahlung der Mietzinse zu laufen. Daher seien die Mietzinse von Februar bis Dezember 2000 zwischen Februar und Dezember 2003 verjährt.
Die Mieterin habe die Kündigung zu Recht ausgesprochen, da ohne ihre Schuld die Nutzung der Mieträumlichkeiten verunmöglicht worden sei. Unter diesen Umständen sehe das tschechische Gesetz die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung vor.
3). Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19.01.2006 schränkte die klagende Partei ihr Begehren um DEM 100.790,77 auf DEM 665.400,70 = EUR 340.213,98 ein.
4). Mit Urteil vom 03.05.2006 erkannte das Erstgericht die beklagte Partei für schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen den Betrag von € 92.785,62 in Schweizer Franken zum Kurs des Zahlungstages samt 6% Zinsen seit 01.02.2000 zu bezahlen. Das Mehrbegehren von € 247.428,30 samt 6% Zinsen seit 01.02.2000 wies das Erstgericht ab.
Aufgrund dieses Prozessausgangs erkannte das Erstgericht die Beklagte für schuldig, der Klägerin Prozesskosten in Höhe von CHF 14.882,60 zu ersetzen.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
"Die Klägerin hat fünf Mietverträge mit der "S. O. GmbH" abgeschlossen, welche in der Folge auf "S. I. S.", welche nunmehr als "S. B. S.", firmiert, übertragen wurden. (Es folgt die Aufzählung der Verträge, Erstgericht Seite 2 f).
Die Verträge Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 enthalten in Ziffer 4.6 jeweils folgenden Passus (Erstgericht Seite 3):
"Die S. AG garantiert als Muttergesellschaft der Mieterin die Einhaltung sämtlicher Bedingnisse dieses Vertrages. Wahlweise kann auch eine Bankgarantie über einen Betrag von DM 190.000,-- mit einer Laufzeit von 15 Jahren erbracht werden. Diese kann durch den Vermieter zur Gänze oder auch in Teilen, auch wiederholt jedoch nur bis zum Höchstbetrag in Anspruch genommen werden."
Der Vertrag Nr. 4 enthält in Ziffer 4.6 folgenden Passus:
"Die S. AG garantiert als Muttergesellschaft der Mieterin die Einhaltung sämtlicher Bedingnisse dieses Vertrages."
Der Vertrag Nr. 5 enthält in Ziffer 4.6 folgenden Passus:
"Die S. AG garantiert als Muttergesellschaft der Mieterin die Einhaltung sämtlicher Bedingnisse dieses Vertrages. Wahlweise kann auch eine Bankgarantie über einen Betrag von DM 50.000,-- mit einer Laufzeit von zumindest 5 Jahren erbracht werden. Diese kann durch den Vermieter zur Gänze oder auch in Teilen auch wiederholt jedoch nur bis zum Höchstbetrag in Anspruch genommen werden."
Die Mieterin 'S.' ist Dezember 1999/Januar 2000 aus den vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten ausgezogen. Die letzte Miete hat sie für Januar 2000 bezahlt.
Einen Teil der Mietzinsforderungen, nämlich die Monatsmietern von Februar 2000 bis einschließlich April 2000, hat die Klägerin im Verfahren 2 CG.2001.408 im Klagsweg gegen die Mieterin erfolgreich geltend gemacht. Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
(soweit unstrittiger Sachverhalt)
Bei Abschluss der Mietverträge im Jahre 1991, welche auf Seiten der Klägerin durch Dr. E. ausverhandelt wurden, bestand S., vertreten durch einen Mitarbeiter namens P. auf eine 15-jährige Mietdauer. E. brachte die Sprache auf die Bonität der S. O. GmbH, worauf P. als Verhandler von Seiten S. sagte, dass er eine Garantie der S. N. AG beibringen würde. Im Zuge der Verhandlungen war auch die Rede davon, dass auch eine Kaution beigebracht werden könne.
Die Mietverträge Nr 1 bis Nr 3 wurden im Jahr 1991 abgeschlossen, wobei die Verträge - ausgehend von Vertrag Nr 1 - mit den in den Eingangsfeststellungen genannten Abweichungen gleichlautende Bestimmungen haben. Im Jahre 1993 kam es dann zum Abschluss eines weiteren Mietvertrages (Mietvertrag Nr 4 - vgl Beilage 4), unterfertigt am 11.10.1993 bzw 15.11.1993. Übergabe dieses Mietgegenstandes war am 01.10.1993. In sämtlichen der genannten Verträge ist der Passus 4.6 unter der Überschrift ,4. Mietzins' aufgelistet.
Sämtliche Verträge enthalten überdies folgenden Passus:
,Anwendbares Recht:
Soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen der CSFR entgegenstehen, vereinbaren die Vertragsteile das für das Fürstentum Liechtenstein gültige materielle und formelle Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist das für Vaduz sachlich zuständige Gericht.'
Am 9. Dezember 1993 sandte S. O. GmbH folgendes Scheiben an die Klägerin:
, .....
Mietverträge Prag
Sehr geehrter Herr Dr. B.,
wir bestätigen unsere kürzliche Vorabinformation derzufolge unsere Prager Repräsentanz zum 01.01.1994 in eine eigene Gesellschaft nach tschechischem Recht umgewandelt wird.
Wir bitten Sie deshalb heute um formelle Übertragung nachstehend genannter Mietverträge zum 01.01.1994 von
S. O. GmbH
auf
S. I. S.
Haus L. 3 (L. nam. 3)
Vertrag vom 01.03.1991 bis 28.02.2006 1. Stock
Vertrag vom 01.01.1992 bis 31.12.2006 2. Stock
Vertrag vom 01.01.1992 bis 31.12.2006 3. Stock
Vertrag vom 01.10.1993 bis 30.09.1998 Rückgebäude
Zur Devisenbeantragung für die Mietzahlung legen Sie bitte der Prager S.I.-Gesellschaft absprachegemäss eine monatliche Rechnung vor.
Mit freundlichen Grüssen
.....'
Die Klägerin sandte hierauf folgendes Schreiben an S. O. GmbH (....):
,....
Mietverträge Prag
Sehr geehrte Herren
Wir sind mit der Übertragung der Mietverträge vom 1.3.1991, 1.1.1992 und 1.10.1993 für den 1., 2., 3. Stock sowie Teile des Rückgebäudes im Haus L. nam. 3, von S. O. GmbH an S. I. S. einverstanden, sofern die Verträge auch weiterhin durch S. I. AG und S. O. GmbH garantiert werden. Die beiden Vorgenannten sollten zum Zeichen ihrer Zustimmung diesen Brief gegenzeichnen und retournieren.
Mit freundlichen Grüssen
....'
Dieses Schreiben wurde von S. I. AG und S. O. GmbH Dresden gegengezeichnet und retourniert.
Sämtlichen Beteiligten war klar, dass mit ,Teile des Rückgebäudes des Hauses L. nam 3 der Mietvertrag Nr 4 vom 11.10.1993/15.11.1993, Bezugsdatum 01.10.1993, gemeint ist.
In keinem dieser Fälle ist von S. O. GmbH eine Bankgarantie beigebracht worden.
Im Weiteren kündigte die Mieterin mit Schreiben vom 27.10.1999 an die Klägerin alle fünf (darunter auch die vier verfahrensgegenständlichen) Mietverträge unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf. Die Klägerin akzeptierte diese Kündigung nicht (....).
Seit Februar 2000 erfolgen keine Mietzinszahlungen mehr. Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.12.2002 wurde die Mieterin S. B. S. zur Zahlung von DEM 158.961,31 samt 6 % Zinsen seit dem 01.02.2000 sowie 6 % Zinsen aus DEM 69.653,77 vom 01.02.2000 bis 12.08.2002 verpflichtet. Eine Zahlung ist nicht erfolgt. Es handelt sich hiebei um die Monatsmieten Februar 2000 bis einschliesslich April 2000 aus den genannten vier Mietverträgen zuzüglich des fünften Mietvertrages.
Der monatliche Mietzins aus dem Mietvertrag Nr 1 für das Mietobjekt im ersten Obergeschoss beträgt im streitverfangenen Zeitraum DEM 17.852,49, für den Mietvertrag Nr 2 den Betrag von DEM 19.814,96, für Mietvertrag Nr. 3 den Betrag von DEM 17.272,33 und für Mietvertrag Nr. 4 DEM 5.551,19. Insgesamt beträgt der monatliche Mietzins, welchen die Mieterin bis Januar 2000 überwiesen hat inklusive der in Ziffer 4.2 der Mietverträge vereinbarten Indexierung und inklusive der Mehrwertsteuer in Höhe von 5 % gemäss Ziffer 4.1 der Mietverträge DEM 60.490,70 je Monat.
Zu 1 CG.2005.194 ist ein Verfahren pendent, das die Mieten vom 1. Mai 2000 bis 31. Dezember 2000 zum Gegenstand hat. In diesem Verfahren bestreitet die Mieterin die Berechtigung der diesbezüglichen Mietzinsforderung der Klägerin. Die Frage, ob die Mieterin diese Mieten schuldet, ist Gegenstand dieses Verfahrens, in welchem bislang noch kein Urteil ergangen ist."
Das Erstgericht gab der Klage mit € 92.785, 62 sA statt und wie im übrigen (€ 247.428,30 sA) die Klage ab. Es begründete seine Entscheidung in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst wie folgt:
Die Parteien hätten ausdrücklich die Anwendung liechtensteinischen Rechts vereinbart. Die rechtliche Beurteilung sei daher nach diesem Recht vorzunehmen.
Bei den zitierten Garantieklauseln handle es sich um Garantieerklärungen im Sinne des § 880a 2. Fall ABGB. Die Beklagte habe die Leistung des Mietzinses garantiert und klar zu erkennen gegeben, dass sie für den Erfolg einstehen werde, wenn die Leistung der Mieterin ausbleibe. Die Beklagte habe ihr Wahlrecht, das ihr nur bis zum Mietantritt zugestanden sei, nicht ausgeübt und damit die Garantieerklärung aufrechterhalten.
Daher schlage auch das Argument, dass die Garantieverpflichtung bis zu einem Betrag von DEM 190.000,-- beschränkt sei, nicht durch.
Das Versprechen des Garanten gegenüber dem Begünstigten stelle eine Garantie dar, die schadenersatzrechtlicher Natur sei. Der Anspruch verjähre in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens. Dieser Zeitpunkt sei erst mit dem letztinstanzlichen Unterliegen der Begünstigten (der Mieterin) im Verfahren 02 CG.2001.408 eingetreten. Erst mit Rechtskraft dieses Urteils sei klargestellt gewesen, dass die Mieterin eben nicht sämtliche Bedingnisse des Vertrages eingehalten habe. Aufgrund dieses Verfahrensausganges im Rechtsstreit 02 CG.2001.408 stehe fest, dass die Mieterin die Mieten für die Monate Februar, März und April 2000 schulde.
Die Frage, ob die Mieterin die Mieten für die Monate Mai bis Dezember 2000 zu bezahlen habe, sei Gegenstand des Verfahrens 01 CG.2005.194, das noch pendent sei. Jedenfalls sei die Forderung noch nicht fällig. Deshalb sei das Begehren der Klägerin, die Beklagte möge schuldig erkannt werden, auch die Mietzinse von Mai bis Dezember 2000 zu bezahlen, abzuweisen.
5). Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Die klagende Partei bekämpfte den klagsabweisenden Teil des Urteils nicht. Das Fürstliche Obergericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen und zusammengefasst wie folgt:
Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsschrift am Ende jedes Abschnittes fordere, das Erstgericht hätte andere Feststellungen treffen müssen, werde damit offensichtlich nicht eine Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Schlussfolgerung, die das Erstgericht aus den Tatsachenfeststellungen ziehe, bekämpft. Die Berufungsausführungen seien daher allesamt dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen.
Das Fürstliche Obergericht schloss sich den Ausführungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs in der im Verfahren 10 CG.2005.193 ergangenen Entscheidung an, die darlegen, dass die Garantieklausel des Art 4.6, wonach die Beklagte für die Einhaltung sämtlicher "Bedingnisse" durch die Mieterin garantiert, die aus den Mietverträgen resultierenden Mietzahlungsverpflichtungen umfasse, nicht zweifelhaft sei. Die Auslegung, dass es sich hierbei nicht um eine Zahlungsverbindlichkeit handeln könne, sei nicht nachzuvollziehen. Zum einen könne schon vom Wortlaut des Begriffs nicht fraglich sein, dass die Erklärung, für die Einhaltung von "Bedingnissen" aus einem Mietvertrag zu garantieren, auch und insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses betreffe. "Bedingnis" möge zwar ein antiquierter Begriff der österreichischen Amtssprache für Vertrag, Abmachung, Bedingung, Vorbehalt sein, bezeichne aber - ebenso verständlich auch heute noch - die Vertragsbedingungen im Allgemeinen.
Nicht anders sei die Zusicherung gem Blg ./7 zu verstehen, die eine ausdrückliche Bedingung seitens der Klägerin für die Übertragung der Mietverträge dargestellt habe. Hier heiße es sogar, dass die "Verträge garantiert werden", sodass aufgrund dieses umfassenden Garantiegegenstands über den Einbezug der Verpflichtung zur Mietzinszahlung in die Garantie kein Zweifel bestehen könne.
Es könne nicht zweifelhaft sein, dass - spätestens - 1994 die ursprünglich vertraglich der Mieterin eingeräumte Wahl, auch eine Bankgarantie beibringen zu können, mit der Vereinbarung vom 25.1.1994 konsumiert worden sei. Mit dieser Vereinbarung sei daher kein Wahlrecht auf die Beklagte übertragen worden. Von einer Verpflichtung der Klägerin, alternativ auf die Beibringung von Bankgarantien klagen zu müssen, könne daher keine Rede sein.
Die persönliche Haftungsverpflichtung der Beklagten mit Schreiben vom 25.1.1994 sehe keine Bankgarantien mehr vor, sondern stelle bloß auf die Garantie der Verträge und - seitens der Beklagten - auf "unsere Garantie" ab. Das Argument der Beklagten vermöge daher angesichts dieser Vertragserklärung der Beklagten schon ex ante nicht mehr ins Treffen geführt zu werden, weil ein - wie auch immer auszulegender Bezug zu einer Betragsbeschränkung in einer wahlweise beizustellenden Bankgarantie vertraglich nicht gegeben sei.
Die Vertragslage sei daher auch in diesem Punkt eindeutig und gebe zu Zweifeln keinen Anlass. Eine betragliche Beschränkung der Garantie der Beklagten sie nicht vereinbart worden.
Auch zur Frage der Verjährung verweist das Fürstliche Obergericht auf die oben angeführte Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, wonach die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte als Garantin für die Bezahlung der Mietzinsforderungen kongruent zum gesicherten Anspruch bestehe und daher fünf Jahre und nicht drei Jahre betrage. Die Verjährungsfrist habe erst zu laufen begonnen, als im Verfahren 02 CG.2001.408 mit dem Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.06.2005 festgestanden sei, dass die Kündigung seitens der Mieterin rechtswidrig und diese daher zur Bezahlung der Mieten für den strittigen Zeitraum (Februar bis Mai 2000) verpflichtet war. Die Verjährungsfrist für die streitgegenständlichen Mieten habe in Wahrheit noch gar nicht zu laufen begonnen.
6). Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig überreichte Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Revision beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen wird.
Im Wesentlichen und zusammengefasst macht die Revision der Beklagten geltend:
6.1). Zur Frage, ob durch die Garantie eine Zahlungsverpflichtung begründet wird, weist die Revisionswerberin darauf hin, dass es unzulässig sei, den Begriffsinhalt des Wortes "Bedingnis" über den im Duden richtig wiedergegebenen Bedeutungsinhalt "Bedingung" auf Verträge und Abmachungen generell auszudehnen. Der Rückgriff auf das Deutsche Rechtswörterbuch der Uni-Heidelberg zwecks Interpretation sei insofern verfehlt, als es sich dabei ausweislich der Angaben auf der Homepage der Forschungsstelle Deutsches Rechtswörterbuch der Heidelberger Akademie der Wissenschaften um ein historisches Wörterbuch handle, welches die Sprache des Rechts vom Beginn der schriftlichen Überlieferung in lateinischen Urkunden der Völkerwanderungszeit bis etwa 1800 behandle. Für die heutige Rechtssprache müsse die Bedeutung in einem modernen Rechtswörterbuch nachgeschlagen werden. Das bedeute, dass unter Bedingnis ausweislich des Buches "Die deutsche Rechtschreibung", eben nur eine Bedingung verstanden werden dürfe, da ein Rückgriff auf einen Bedeutungsgehalt, der einem Wort vor mehr als 200 Jahren zukomme, wohl heute nicht überzeugend für eine Vertragsauslegung verwendet werden könne.
Das Berufungsgericht übersehe auch, dass der Terminus Bedingnis im richtig zu verstehenden Sinn als Bedingung im geltenden Recht in § 696 ABGB, somit im 12. Hauptstück, das von der Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens handle, definiert werde. Demnach sei Bedingung die einem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht werde, und auch dieser Umstand selbst, sodass der Begriff zweierlei bedeute. Die geschäftliche Nebenbestimmung oder das Ereignis, von dem die Rechtswirkung abhänge.
Der Kernpunkt der Argumentation des Berufungsgerichtes sei, dass die Garantieklausel, die sich nur auf Bedingungen erstrecke, dahingehend zu verstehen sei, dass sie auch den Mietzins als essentialia negotii jedes Bestandvertrages umfasse, und dieser somit garantiert würde. Dies aufgrund der durch nichts näher begründeten Gleichsetzung des gesetzlich definierten Begriffs der Bedingung, der so nicht einer Ausweitung zugänglich sei, mit dem umgangssprachlichen der Vertragsbedingungen/Vertragsbestimmungen, worunter sämtliche Bestimmungen und Bestandteile des Vertrages zu verstehen seien.
Als essentialia negotii würden die wesentlichen Vertragsbestandteile verstanden, ohne die ein Vertrag gar nicht zustande kommen kann. Somit regelmäßig die Hauptleistungspflichten der beiden Parteien, die im Bestandvertrag in der Überlassung des Mietgegenstandes einerseits und der Mietzahlungspflicht andererseits bestünden. Davon aber seien die Bedingungen zu unterscheiden. Sie seien der Definition nach eben nicht Teil der essentialia negotii, was unter anderem in eindrücklicher Weise auch aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Irrtumsanfechtung ersichtlich sei, zumal ein Irrtum nur dann wesentlich sei (und zur Aufhebung des Vertrages führen könne), wenn er die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben, somit die essentialia negotii betreffe. In der Literatur werde dazu festgehalten, dass die Unterscheidung zwischen wesentlich und unwesentlich sich daraus ergebe, ob die Parteien in Kenntnis der wahren Sachlage, jedoch unter anderen Bedingungen kontrahiert hätten.
Die Gleichsetzung von Bedingnis, worunter eine Bedingung zu verstehen sei, mit den essentialia negotii eines Vertrages widerspreche sowohl den gesetzlichen Definitionen als auch der durch die Rechtsdogmatik vorgegebenen klaren Trennung zwischen Hauptsache und Nebenumständen. Damit scheide aber auch die Möglichkeit aus, die Garantieerklärung auf die Mietzinsverbindlichkeit als essentialia negotii zu erstrecken, da diese eben ausdrücklich nur die Bedingungen/Bedingnisse, somit die Nebenumstände erfassten.
Die Garantieerklärung gemäß Beilage 7 laute wörtlich: "Zum Zeichen unserer Garantie laut Pkt. 4.6 der Mietverträge". Daraus folge, dass in dieser Garantieerklärung durch ausdrückliche Bezugnahme auf Pkt. 4.6 der Mietverträge auch dessen gesamter Wortlaut zum Inhalt der Garantieerklärung gemacht werde, somit selbige dem Inhalt und dem Umfang nach daran zu messen sei und sich somit auf die Einhaltung sämtlicher Bedingungen beschränke.
Durch die Garantieerklärung, die sich aus der Beilage 7 ergebe, seien keine weitergehenden Verpflichtungen zu entnehmen.
Die Auslegung einer vertraglichen Verpflichtung, wie sie gem § 914 ABGB zur Erforschung der Absicht der Parteien zu erfolgen habe, habe sehr wohl auch den Umstand zu berücksichtigen, ob die Garantieerklärung im Rahmen von Konzerngesellschaften abgegeben wurde oder nicht. Die Absicht der Parteien lasse sich ja nur dann verstehen, wenn die Umstände, die für sie von vehementer Bedeutung sind, nicht außen vor gelassen werden. Hier sei eben zu berücksichtigen, dass Patronatserklärungen üblicherweise zwischen Personen bzw Gesellschaften abgegeben würden, die untereinander in einem Naheverhältnis stehen. Damit werde typischerweise jenes Verhältnis angesprochen, wie es unter Konzerngesellschaften bestehe. Die Mieterin S. B. S., die beklagte Garantin S. I. GmbH sowie die in dem Parallelverfahren in Anspruch genommene Garantin S. O. GmbH seien Gesellschaften im Verbund des S. Konzerns.
In der Wirtschaftspraxis, die auch in der juristischen Literatur zu Patronatserklärungen abgehandelt werde, sei bekannt, dass Konzerngesellschaften zwar regelmäßig die Bereitschaft hätten, Patronatserklärungen abzugeben, jedoch sehr zögerlich seien, Zahlungsverpflichtungen - sei es Bürgschaften, sei es Garantien im Sinne des § 880a 2. Fall ABGB - für die Verbindlichkeiten anderer Konzerngesellschaften zu übernehmen. Dies aus gutem Grund. Zum einen, da damit ja die gegliederte Konzernstruktur, die die geschäftlichen Aktivitäten und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Ergebnisse bewusst auf einzelne juristische Personen aufteile, um das damit verbundene Risiko in überschaubaren Grenzen zu halten, teilweise wieder obsolet würde. Und zwar insofern obsolet, als dann die Verbindlichkeiten, die bei einer Konzerngesellschaft anfielen, auch eine andere Konzerngesellschaft, die für die entsprechende Zahlungsverpflichtung eingestanden sei, belasten würde. Zum anderen, da die Zahlungsverpflichtungen bei der Garantin, wie jede andere Verbindlichkeit zu bilanzieren seien. Eine Bilanzierung, die umso problematischer sei, als ihr kein Gegenwert aus der erfolgreichen Tätigkeit der anderen Konzerngesellschaften gegenüberstehe. Für Patronatserklärungen - in der Praxis auch gerne "weiche Garantien" genannt - ergebe sich hingegen, da sie mit keiner Zahlungsverpflichtung verbunden seien, auch nicht die Notwendigkeit, selbige zu bilanzieren.
Bei der Ermittlung des Bedeutungsgehaltes der vertraglich abgegebenen Erklärungen sei sehr wohl auf das Umfeld einzugehen, in dem sie abgegeben worden seien, um die Absicht der Parteien richtig zu ermitteln. Dafür ganz entscheidend sei der Umstand, dass die Garantieerklärungen von Konzerngesellschaften abgegeben worden seien, somit wohl als Patronatserklärungen zu verstehen seien.
Die Revisionswerberin hält auch die Argumentation des Fürstlichen Obergerichtes in Bezug auf die Zahlungsverpflichtung, wonach es nicht auf die Frage ankäme, ob ein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der Klägerin gegeben sei, weil schon aufgrund des Wortlautes des Vertrages und der Absicht der Parteien kein Zweifel an der beabsichtigten Deckung der Mietzinsverpflichtung durch die Garantie bestehen könne, für unrichtig.
Gerade der Begriffsinhalt des Wortes "Bedingnis" lasse nicht zu, dass die Garantiezusage der Beklagten auf die Verpflichtung zur Mietzinszahlung als essentialia negotii erstreckt werde. Auch die Absicht lasse diese Interpretation nicht zu, da in der Wirtschaftspraxis im Umgang mit Konzernunternehmen nicht damit gerechnet werden dürfe, dass eine Konzerngesellschaft für eine andere Konzerngesellschaft keine Zahlungsverpflichtung übernehme, sondern lediglich eine Patronatserklärung.
Gerade Kaufleute, wie im streitgegenständlichen Fall beide Streitparteien, seien sich durchwegs bewusst bzw müssten sich aufgrund ihres Berufsstandes bewusst sein, dass, wenn sie mit Konzerngesellschaften Geschäfte tätigen und Garantieerklärungen einfordern, seitens derselben regelmäßig nur die Bereitschaft bestehe, Patronatserklärungen abzugeben und nicht Zahlungsverpflichtungen für die Verbindlichkeiten anderer Konzerngesellschaften einzugehen.
Dies habe auch Dr. E., der bei der Aushandlung der Mietverträge für die Klägerin aufgetreten sei, bekannt sein müssen. Es gebe daher kein schutzwürdiges Vertrauen seitens der Klägerin dahingehend, dass mit den Garantieerklärungen Zahlungsverpflichtungen seitens der Beklagten übernommen worden seien, obwohl gerade dies durch den Wortlaut derselben nicht besagt werde. Es wäre ein Leichtes gewesen, die Garantieerklärungen in Pkt 4.6 der Mietverträge zum Beispiel wie folgt zu formulieren: "Die S. AG garantiert als Muttergesellschaft der Mieterin die Einhaltung der Zahlungsverpflichtung." Indem dies Dr. E., der nach eigenem Bekunden für die Klägerin zumindest an der Ausformulierung der Mietverträge mitbeteiligt gewesen sei, unterlassen habe, müsse sich die Klägerin heute, nachdem sie die Klauseln entgegen ihrem Wortlaut dahingehend auszulegen versuche, dass in ihnen eine Zahlungsverpflichtung zu sehen sei, den Vorwurf gefallen lassen, dass sie durch eine trickreiche Formulierung die Garantin bei Vertragsabschluss in die Irre geführt habe. Dies da die Garantin davon ausgehen dürfe, dass von ihr gerade keine Zahlungsverpflichtungen übernommen worden seien.
Bei richtiger Auslegung der Garantieerklärungen hätte das Fürstliche Obergericht feststellen müssen, dass dadurch seitens der Beklagten keine Zahlungsverpflichtung begründet werde, weshalb der Klägerin auch verwehrt sei, Ansprüche auf Bezahlung offener Mietzinse wider die Beklagte geltend zu machen.
6.2). Zu dem der Beklagten zustehenden Wahlrecht auf Beibringung einer Bankgarantie führt die Revisionswerberin aus, Pkt 4.6 der Garantieklauseln statuiere eine Wahlschuld gem § 906 ABGB, die allerdings nicht die Mietzinsverbindlichkeit als Hauptschuld umfasse.
Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 906 ABGB folge keine wie immer geartete zeitliche Beschränkung des eingeräumten Wahlrechts. Vielmehr sei dieses Wahlrecht zeitlich unbefristet.
Für ein Auslaufen dieses Wahlrechts anlässlich der Vertragsübernahme spreche rein gar nichts. Die Garantieerklärung gemäß Beilage 7 nehme ausdrücklich auf Pkt 4.6 der Mietverträge Bezug, da sie laute: "Zum Zeichen unserer Garantie laut Pkt 4.6 der Mietverträge". Das besage, dass auch das in Pkt 4.6 der Mietverträge statuierte Wahlrecht ebenso seitens der Beklagten als neue Garantin übernommen werde.
Die Garantieerklärung gemäß Beilage 7 umfasse daher dieses Wahlrecht, welches seitens der Vermieterin auch der Beklagten weiterhin zugestanden werde. Mit Abgabe der Garantieerklärung gemäß Beilage 7 werde daher weder das Wahlrecht konsumiert noch laufe dieses in sonst einer Weise aus.
6.3). Da Pkt 4.6 der Mietverträge in der Garantieerklärung gemäß Beilage 7 integriert sei, stelle sich auch die Frage der betragsmäßigen Beschränkung einer allfälligen Zahlungsverpflichtung.
Der Grundgedanke, der der betragsmäßigen Beschränkung der Bankgarantie zugrunde liege, habe auch für den Fall Gültigkeit und müsse daher zum Tragen kommen, wenn in der Garantieerklärung eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten erblickt und das Wahlrecht auf Beibringung einer Bankgarantie nicht ausgeübt werde. Nämlich, dass die der Klägerin eingeräumte Sicherheit in jedem Fall betragsmäßig beschränkt sei.
Keine Begründung stelle die Ausführung des Berufungsgerichtes dar, dass der Sinn darin liege, dass der Einräumung der Bankgarantie Geld koste und Bankgarantien jederzeit verlängert und aufgestockt werden könnten. Dies zum einen deshalb, da wohl die besicherte Partei der Garantin nicht deshalb die Lösung von einer unbeschränkten Zahlungsverpflichtung durch Beibringung einer beschränkten Bankgarantie ermöglichen werde, weil die Beibringung einer unbeschränkten Bankgarantie mit höheren Gebühren verbunden wäre. Eine solche Annahme sei absolut weltfremd. Zum anderen sei die prinzipielle Möglichkeit zur Verlängerung und Aufstockung einer beschränkten Bankgarantie, so dass sie vielleicht dann über dieses Prozedere letztendlich den gleichen Wert wie eine unbeschränkte persönliche Verpflichtung erreichen könnte, dann unbeachtlich, wenn wie im gegenständlichen Fall durch die Beibringung der beschränkten Bankgarantie die unbeschränkte persönliche Verpflichtung hinfällig werde. Dies, da dann eben keine vertragliche Verpflichtung mehr zur Verlängerung oder Aufstockung der betraglich beschränkten Bankgarantie bestehe.
Da die im angefochtenen Urteil zur Begründung genannten Umstände in Tat und Wahrheit keine Sinnhaftigkeit ergeben würden, warum die Garantin sich von einer unbeschränkten Zahlungsverpflichtung durch Beibringung einer betraglich beschränkten Garantie lösen sollen könne, folge aus dieser Bestimmung, dass bereits die ursprüngliche Garantieerklärung, wenn sie eine Zahlungsverpflichtung enthalten sollte, betragsmäßig mit DEM 190.000,-- beschränkt sein müsse. Nur so sei und bleibe auch die vertragliche Äquivalenz gewahrt.
6.4). Eine verpflichtende Garantieerklärung unterliege gemäß der ihr zugedachten Schadenersatzfunktion der dreijährigen Verjährungsfrist (SZ 61/223).
Aus den Mietverträgen seien zwar ursprünglich Mietzinszahlungen gegenüber der Vermieterin geschuldet worden, dies sei aber bei der gegenständlichen Konstellation zwischen Vermieterin und Mieterin nach Auszug aus dem Mietobjekt im Dezember 1999 und Aufkündigung der Mietverträge per 31. Januar 2000 nicht mehr der Fall gewesen, und zwar auch dann, wenn, wie im Verfahren 2 CG.2001.408 für die Zeit von Februar bis April 2000 festgestellt worden sei, die Aufkündigung nicht zu Recht erfolgt sei. Dies, da richtigerweise die Konstellation zwischen Vermieterin und Mieterin gem § 921 ABGB zu beurteilen sei, wonach der Rücktritt vom Vertrag den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt lasse. Bei dem Anspruch, der der Vermieterin gegenüber der Mieterin nach dem 31. Januar 2000 zustehe, handle es sich daher um einen Schadenersatzanspruch, der auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens gerichtet sei (Reischauer in Rummel, 3. Aufl, § 921 Rz 1; RZ 1972, 14; MietSlg 31.110).
Dabei sei nach neuerer Rechtsprechung anerkannt, dass auch bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung, wenn seitens einer Partei ein entsprechender Vorbehalt hinsichtlich weitergehender Zahlungen gemacht wurde, nur Schadenersatzansprüche gemäß dieser Bestimmung zustünden (EvBl 1988/93). Im Übrigen gelte das Gleiche auch dann, wenn jemand zu Unrecht vom Vertrag zurücktrete und die andere Vertragspartei es prinzipiell dabei bewenden lasse und fortan nur Zahlungsansprüche geltend mache (JBl 1992, 247).
All dies spreche dafür, dass richtigerweise für die Zeit nach der de facto Beendigung der Mietverträge die Ansprüche, die die Klägerin gegenüber der Vermieterin habe, sich richtigerweise als Schadenersatzansprüche und nicht als Ansprüche aus einem Mietvertrag qualifizieren, und zwar ungeachtet, dass sich die Schadenersatzansprüche betragsmäßig nach den monatlichen Mietzinszahlungen berechneten. Daraus folge, dass selbst bei der vom Fürstlichen Obergericht gemachten Bezugnahme auf die Natur des zugrunde liegenden, durch die Garantieerklärungen gesicherten Anspruches, richtigerweise die dreijährige Verjährungsfrist, wie sie für Schadenersatzansprüche gelte, anzuwenden sei.
Im Übrigen habe die Verjährungsfrist für die einzelnen auf Basis der monatlichen Mietzinsforderungen berechneten Teilbeträge nicht jeweils am 3. Werktag eines jeden Monats zu laufen begonnen, sondern seien sämtliche Teilbeträge für die eingeklagte Periode Februar bis März 2000 bereits am 3. Werktag des Februar 2000 fällig geworden. Dies da der bei der Klägerin als Vermieterin eingetretene Schaden bereits zu dem Zeitpunkt, als die Mieterin nach erfolgter Kündigung Ende Januar 2000 das Mietobjekt verlassen habe, voraussehbar gewesen sei.
In der Judikatur sei anerkannt, dass der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechtes verbiete, die Verjährung jedes einzelnen Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen, sobald der Ersatzanspruch an sich dem Grunde nach entstanden sei. Die Verjährungsfrist sei dann vom Primärschaden an zu berechnen (JBl 1996, 315; EvBl 1997/11). Dies folge aus der gemäßigten Einheitstheorie des Schadens im Verjährungsrecht, die dafür streite, dass die Verjährungsfrist gemäß dem Grundsatz der Schadenseinheit auch für nachträglich auftretende, zunächst nur drohende, aber nicht unvorhersehbare Folgen bereits mit dem Primärschaden in Gang gesetzt werde (MietSlg 39.198; immolex 1998/25). Eine andere Beurteilung wäre nur dann richtig, wenn jede weitere Unterlassung der Mietzinszahlung allein die einzige Schadensursache wäre, was aber nach Aufkündigung des Mietvertrages und Auszug der Mieterin nicht mehr der Fall sei, weshalb die einzelnen unterlassenen monatlichen Zahlungen nicht mehr für sich selbst isoliert betrachtet als Schadensursache angesehen werden könnten. Richtigerweise habe die Verjährungsfrist für alle monatlich errechneten Teilbeträge auch in Bezug auf die Beklagte am 3. Werktag des Februar 2000 begonnen. Die Klagsforderung sei daher bereits verjährt.
7). Die klagende Partei hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung überreicht. Darin beantragt sie, der Revision der beklagten Partei keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung der Beklagten aus:
7.1). Die Revisionswerberin missachte bei ihrer Auslegung der getroffenen Garantievereinbarung, dass es nach dem festgestellten Sachverhalt die erklärte Absicht der Vertragsparteien gewesen sei, dass die Garantin eine Garantie beibringe. Mit dem Wortlaut der Garantieerklärung, dass die Einhaltung "sämtlicher Bedingnisse" der Mietverträge garantiert werden solle, sei zweifelsohne die Garantie der Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, welche sich aus den gegenständlichen Verträgen ergeben, gemeint. Die Revisionswerberin habe nebst der Einhaltung aller anderen Bedingungen des Vertrages sehr wohl auch die Einhaltung der Zahlungsverpflichtung garantiert. Nichts anderes ergebe sich aus der Beilage 7.
Die Revisionsgegnerin verweist auf die einschlägige Rechtsprechung, wonach Gegenstand und Umfang der Verpflichtungen des Garanten sich zwar primär immer nach den Vertragsbestimmungen des Einzelfalles richteten, der Garant im Zweifel aber aufgrund seiner selbständigen Garantieverpflichtung immer für den ganzen Vermögensausfall hafte (OG, 07.11.1979 zu 2 C 300/75-20, LES 1981, 156).
7.2). Die Revisionswerberin habe bei Vertragsabschluss die Wahl gehabt, entweder "als Garant dem Vertrag laut Punkt 4.6" beizutreten oder die genannte Bankgarantie beizubringen. Sie habe ihr Wahlrecht in der Weise ausgeübt, als sie sich für die Unterzeichnung der Garantieerklärung entschieden habe. Dieses bereits ausgeübte Wahlrecht bestehe heute nicht mehr.
7.3). Die Ansicht der Revisionswerberin, dass ihre Forderung in jedem Fall beschränkt sei, finde keine Deckung im festgestellten Sachverhalt. Im Übrigen gehöre es zu den Wesensmerkmalen des Rechtsinstituts Bankgarantie, dass sich die Leistungspflicht der Bank aus der Bankgarantie und die Leistungspflicht aus dem Hauptschuldverhältnis unterscheiden könnten.
7.4). Die zur Anwendung gelangende fünfjährige Verjährungsfrist habe erst am 02.06.2005 zu laufen begonnen.
8). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
8.1). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 10 CG.2005.193 das Wort "Bedingnis" in der Garantieklausel Art 4.6 der Mietverträge dahingehend ausgelegt, dass darunter sehr wohl auch die Zahlungsverpflichtung der Mieterin zu verstehen sei, für die die Beklagte als Garantin hafte. Diese Auslegung kann auch im vorliegenden Fall zunächst schon aufgrund des Wortlauts der Vereinbarung getroffen werden, weil dieser - auch heute noch verständlich - die Vertragsbedingungen im Allgemeinen bezeichnet. Die Revisionswerberin irrt, wenn sie meint, die Begriffsauslegung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs habe sich an den "Duden" zu halten. Vielmehr ist ein in Verträgen verwendeter Begriff grundsätzlich so zu verstehen, wie er im Sinne der Vertrauenstheorie aufgrund seines objektiven Erklärungswerts auch vom Vertragspartner zu verstehen ist (Bollenberger in KBB, § 914 Rz 1 ). Das führt aber im gegebenen Zusammenhang dazu, dass die Garantie der Beklagten jedenfalls auf die Zahlungsverpflichtung in den Mietverträgen zu beziehen ist, weil ein anders Verständnis der Klägerin beim Abschluss langfristiger Mietverträge nicht unterstellt werden kann. Abgesehen davon hatte sich die Klägerin schon zu Beginn der Vertragsbeziehung zur Bonität der Mieterin erkundigt und machte 1994 (Blg ./7) die Übertragung der Verträge von der weiteren Garantie durch die Beklagte abhängig. Es zeigt dies schon von allem Anfang die Haltung der Klägerin, die Bezahlung der Mietzinse absichern zu wollen.
Wenn die Beklagte darzulegen versucht, der Begriff "Bedingnisse" sei dagegen auf (aufschiebende bzw auflösende) "Bedingungen" im Sinne der von der Revisionswerberin herangezogenen §§ 696, 897 ABGB als Garantiegegenstand der Verträge einzuschränken, so ist dieser Standpunkt nicht nachvollziehbar, zumal unklar bleibt, welche "Bedingungen" nun durch eine Garantie abzusichern gewesen wären. Es wird in der Revision auch nicht ausgeführt, weshalb die in den Mietverträgen zum Vertragspunkt "Mietzins" (Pkt 4) vereinbarte Zahlungsgarantie (Pkt 4.6) gerade nicht auf den Mietzins, sondern auf irgendwelche "Bedingungen", nämlich "Nebenumstände" (welche, führt die Revision gar nicht aus, siehe Revision Seite 5), zu beziehen sei.
8.2). Nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall gerade auch aus der Absicht der Parteien bei Abschluss der Mietverträge (§ 914 ABGB). Mietzinszahlungsverpflichtungen in derart langfristig vereinbarten Mietverträgen wie im vorliegenden Fall, werden verständlicherweise durch Garantien besichert. Das war in diesem Fall nicht anders, sollten doch nach den Feststellungen der Untergerichte nach dem ausdrücklichen Wunsch der Klägerin "die Verträge auch weiterhin .... garantiert werden" und sollten die Garanten zum Zeichen ihres Einverständnisses den betreffenden Brief der Klägerin gegenzeichnen und retournieren. Da sich der Begriff "Bedingnisse" in diesem Zusammenhang auf die Zahlungsverpflichtungen der Mieterin erstreckte, musste auch nicht auf § 915 ABGB eingegangen werden, wonach eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen erklärt wird, der sich derselben bedient. Die vertragliche Äußerung der Parteien ist insoweit hinlänglich klar.
Es besteht daher kein Anlass, die zutreffende Auslegung des Fürstlichen Obergerichts zu korrigieren.
8.3). Soweit die Revision auf die Garantieerklärung der Blg ./7 und ihren Wortlaut vor den Unterschriften ("zum Zeichen unserer Garantie laut Punkt 4.6 der Mietverträge") verweist und meint, damit beschränke sich die Garantie "auf die Einhaltung sämtlicher Bedingungen", ist ihr zu entgegnen: Bereits oben zu 8.1) und 8.2) wurde auf die Auslegung des Begriffs der "Bedingnisse" eingegangen. Danach umfasst die Garantieerklärung laut Blg ./7 die Zahlungsverpflichtungen der Mieterin. Auch dieses, an sich schon hinlänglich klare Ergebnis aus dem Wortlaut der Mietverträge und der auf diese bezugnehmenden Garantierklärung Blg ./7, lässt sich durch die offenkundige Parteiabsicht untermauern: Die Klägerin machte verständlicherweise eine Übertragung der Mietverträge auf eine neue Mieterin davon abhängig, dass die Zahlungsverpflichtungen auch weiterhin garantiert bleiben und holte deshalb die schriftliche Zustimmungserklärung der Garanten ein. Dass die Klägerin dabei in ihrem Schreiben vom 25.01.1994 davon sprach, dass "die Verträge auch weiterhin ... garantiert werden" zeigt, dass sie jedenfalls sämtliche Verpflichtungen aus den Mietverträgen, daher auch die Mietzinszahlungsverpflichtungen zum Gegenstand der Garantie machen wollte und hiefür auch das Einverständnis der Beklagten erhielt.
Die Revision vermag Zweifel an dieser Auslegung des Obergerichts nicht zu erwecken.
8.4). Weiters meint die Revision, zur Auslegung der Parteienabsicht sei auf das "Umfeld" einzugehen, wofür ganz entscheidend sei, dass Garantieerklärungen von Konzerngesellschaften "wohl als Patronatserklärungen zu verstehen" seien. Diese seien mit keiner Zahlungsverpflichtung verbunden.
Die Revision geht an den Feststellungen vorbei: Die Vereinbarungen zwischen den Streitteilen sind festgestellt. Von Patronatserklärungen ist in den Feststellungen keine Rede, vielmehr geht es um konkrete Garantieerklärungen der Beklagten gegenüber der Klägerin für konkrete Zahlungsverpflichtungen, ohne deren Vorliegen - und damit ohne eine konkrete Zahlungsverpflichtung der Beklagten - die Klägerin die Übertragung der Mietverträge im Jahre 1994 nicht akzeptiert hätte (Blg ./7). Von "weichen Garantien" bzw Patronatserklärungen, wie sie die Beklagte in nicht gesetzmäßiger Rechtsmittelausführung jetzt behauptet, kann keine Rede sein.
Im Übrigen ist die Revision mit ihren Ausführungen zu den "Bedingnissen" (Seite 8) auf die obigen Ausführungen zur Auslegung dieses Begriffs zu verweisen. Wenn in diesem Zusammenhang (Revision Seite 9) von einer Irreführung durch die Klägerin ("... durch eine trickreiche Formulierung die Garantin bei Vertragsabschluss in die Irre geführt ...") die Rede ist, so muss die Revision wiederum als nicht gesetzmäßig ausgeführt qualifiziert werden, zumal die Feststellungen keinen Hinweis auf eine Irreführung ergeben. Dagegen ist die klare Absicht der Parteien bei Vertragsabschluss ohne weiteres aus den Feststellungen ableitbar und diese ergeben, wie auch schon allein der Wortlaut, eine Garantieverpflichtung der Beklagten für die Zahlungsverpflichtungen aus den Mietverträgen.
8.5). Die Revision meint, das Wahlrecht der Beklagten, wie es ihr in Pkt 4.6 der Mietverträge auch die Beibringung einer Bankgarantie über DM 190.000,-- ermöglicht hätte, sei weiterhin aufrecht und hätte daher die Klägerin ein alternatives Klagebegehren auf Beibringung von Bankgarantien stellen müssen, sodass das vorliegende Begehren unschlüssig sei. Dem ist nicht zu folgen: Abgesehen davon, dass der Klägerin Bankgarantien nie angeboten wurden, ist auf die Vereinbarung vom 25.01.1994 hinzuweisen (Blg ./7): Die Beklagte erklärte nicht bloß, dass die "Verträge auch weiterhin ... garantiert werden", sondern vor ihrer Unterschrift überdies auch, dass dies "zum Zeichen unserer Garantie laut Punkt 4.6 der Mietverträge" geschehe. Hätten die Vertragsteile das Wahlrecht der Beklagten aufrecht erhalten wollen, wäre nicht auf "unsere Garantie" abzustellen gewesen, sondern auf die Möglichkeit der Ablöse dieser Garantie durch Beibringung einer Bankgarantie Bedacht zu nehmen gewesen. So, wie sich die Parteien in dieser Vereinbarung verständigten, steht aber außer Frage, dass "die Garantie" weiterhin aufrecht zu bleiben hat, nicht aber das Wahlrecht der Beklagten. Die Parteien haben nicht vereinbart, dass die Beklagte weiterhin Bankgarantien beibringen könne. Dies ist auch im Hinblick auf die Vertragssituation verständlich und nachvollziehbar, hatte doch die Beklagte seit 1991 keinen Gebrauch von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Beibringung von Bankgarantien gemacht.
Der Hinweis auf § 906 Abs 1 ABGB geht daher insoweit fehl, als es nicht um ein einseitiges Abgehen von einem Wahlrecht geht, sondern vielmehr die Parteien mit der Vereinbarung vom 25.01.1994 einverständlich dieses Wahlrecht nicht mehr, dafür aber die "Garantie" der Beklagten aufrecht erhalten haben.
8.6). Die Revision führt weiters aus, die Garantie der Beklagten müsse mit DEM 190.000,-- beschränkt sein, weil nur dies die "betragliche Äquivalenz" zu den vereinbarten Bankgarantien wahre.
Hier übersieht die Revision, dass es der Beklagten frei gestanden wäre, vertraglich schon in den Mietverträgen die persönliche "Garantie" betraglich zu beschränken. Sie hat dies aber ebenso wenig in der Vereinbarung vom 25.1.1994 (Blg ./7) vereinbart, vielmehr sollte ihre "Garantie" weiterhin aufrecht bleiben. Eine betragliche Beschränkung ihrer persönlichen Garantie hat die Beklagte also ungeachtet dieser Möglichkeiten nicht vorgenommen. Lediglich die wahlweise beizubringenden Bankgarantien wurden betraglich beschränkt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat bereits im Parallelverfahren 10 CG.2005.193 darauf verwiesen, dass die betragliche Beschränkung einer Bankgarantie durchaus Sinn macht, wenn berücksichtigt wird, dass diese grundsätzlich auf einen bestimmten Betrag zu lauten haben, dass deren Einräumung Bereitstellungsgebühren kostet und Bankgarantien ohnehin jederzeit verlängert und aufgestockt werden können. Dass die persönliche Garantie betraglich nicht beschränkt wurde, steht mit der Parteiabsicht, zukünftig potentiell ausfallende und betraglich ex ante nicht prognostizierbare Mietzinse zu sichern, im Einklang.
Die Auslegung des Fürstlichen Obergerichts ist daher zutreffend.
8.7). Auch die Ausführungen der Revision zur Verjährung führen am Kern der Sache vorbei: Zu ihrem Beginn hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits im Parallelverfahren 10 CG.2005.193 darauf hingewiesen, dass diese erst zu laufen begann, als mit dem Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 02.06.2005 feststand, dass die Kündigung seitens der Mieterin rechtswidrig und diese daher zur Bezahlung der Mieten für den stritten Zeitraum verpflichtet war. Zu diesem Zeitpunkt begann daher die fünfjährige Verjährungsfrist für die Klagsforderung zu laufen, die daher (Vermittlung: 31.05.2005, Klage binnen 14 Tagen eingebracht) nicht verjährt ist.
Die Beklagte vermeint, die Ansprüche der Klägerin seien als Schadenersatzansprüche, die in drei Jahren verjähren, anzusehen: Sie übersieht dabei, dass - wie der Fürstliche Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits in seiner Entscheidung 10 CG.2005.193 ausgeführt hat - Garantien verjährungsrechtlich "im Lichte des garantierten Anspruchs" zu sehen sind (öOGH RdW 2006/135, 147 = ÖBA 2007/1393, 146). Dieser resultiert aber im vorliegenden Fall nicht aus Schadenersatz, sondern ist Mietzins. Die Garantie hat nicht generell Schadenersatzfunktion und auch die von der Beklagten zit Entscheidung SZ 61/232 (unrichtiges Zitat: SZ 61/223) vertritt dies gerade nicht, sondern stellt vielmehr darauf ab, ob die Garantie Schadenersatzfunktion hat (vgl auch ÖBA 2007/146; P.Bydlinski in KBB § 880a Rz 6). Überdies würde die Ansicht der Beklagten es dem Schuldner aus einem Mietverhältnis ermöglichen, durch eine vertragswidrige Kündigung dem Gläubiger die Verjährungsfrist für dessen vertragliche Ansprüche zu verkürzen. Eine solche Auslegung wäre schon aus dem Grunde abzulehnen, dass die das eigene rechtswidrige Vorgehen dem Schädiger nicht zum Vorteil gereichen kann. Daher ist von einer fünfjährigen Verjährungsfrist der klagsgegenständlichen Garantieansprüche gem § 1486 Z 4 ABGB auszugehen.
Zu den in der Revision angestellten Überlegungen des Beginns der Verjährung von Schadenersatzansprüchen jeweils am 3. Werktag ist darauf hinzuweisen, dass hier - wie ausgeführt - nicht von Schadenersatzansprüchen auszugehen ist. Hierauf ist daher ebenso wenig wie auf die Ausführungen zum sog "Primärschaden" einzugehen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
10). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 40, 51 ZPO.
Vaduz, 8. Jänner 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat