08 EX. 2015.5885
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der betreibenden Partei BETR 1 vertreten durch VRTR 1 wider die verpflichtete Partei VERP 1 vertreten durch VTRA 1 wegen Exekution gemäss Art 257 EO (StW: CHF 5'000.00) infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 03.02.2016, ON 16, mit dem dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 18.11.2015, ON 3, Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 4 Wochen die mit CHF 962.30 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Am 30.07.2015 haben die Parteien im Verfahren 08 CG.2015.246 vor dem Fürstlichen Landgericht folgenden Vergleich geschlossen:
Der Sicherungsgegner verpflichtet sich, bis zum 02.07.2016 mit der Sicherungswerberin - ausser für kurze sachliche Informationen in Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts - weder persönlich, brieflich, telefonisch, mittels SMS oder in sonstiger Weise Kontakt aufzunehmen und diese nicht mehr zu verfolgen, und zwar insbesondere im Bereich der Arbeitsstätte der Sicherungswerberin, ----------, ---, und im Bereich der Kindertagesstätte & Tagesstrukturen ---, ---.
Der Sicherungsgegner verpflichtet sich, bis zum 02.07.2016 es zu unterlassen, sich bei der Wohnung der Sicherungswerberin an der Adresse----------, ---, in deren näheren Umgebung und im nahe gelegenen Wald aufzuhalten, dies ausser im Zusammenhang mit der rechtmässigen Ausübung des Besuchsrechts.
Mit dem am 18.11.2015 beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz beantragte die betreibende Partei (Sicherungswerberin im Verfahren 08 CG.2015.246) Exekution gemäss § 257 EO. Der Verpflichtete habe bereits mehrmals dem am 30.07.2015 zu 08 CG.2015.246 geschlossenen Vergleich zuwidergehandelt. Er habe die Betreibende verfolgt und diese körperlich und durch Beschimpfungen persönlich attackiert. Am 06.11.2015 sei es zu einem Polizeieinsatz der Landespolizei gekommen. Anlässlich dieses Vorfalls sei Herr --- von der Landespolizei der einschreitende Beamte gewesen. Dem FL-Landgericht werde hiemit mitgeteilt, dass die Landespolizei den Polizeibericht nicht ausgehändigt hat, dieser würde an das Landgericht gesandt. Sollte der Bericht innert der nächsten Tage beim FL-Landgericht eintreffen, was von Seiten der Landespolizei zumindest mitgeteilt worden sei, so werde der Beizug dieses Polizeiberichts für das gegenständliche Verfahren beantragt, ansonsten die amtswegige Einholung. Da sich der Verpflichtete nicht an den abgeschlossenen Vergleich halten würde, beantrage die Betreibende die Exekution nach Art. 257 EO.
Das Erstgericht hat die Exekution gem Art 258 EO wie folgt bewilligt:
Aufgrund des Vergleichs vom 30.07.2015, 08 CG.2015.246, ON 12, wird der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Erwirkung bzw Durchsetzung der Verbote der Kontaktaufnahme und der Verfolgung der betreibenden Partei sowie des Aufenthalts an bestimmt bezeichneten Orten die Exekution bewilligt.
Wenn die verpflichtete Partei neuerlich Handlungen vornimmt, die sie nach dem oben bezeichneten Vergleich zu unterlassen verpflichtet ist, dh.
wenn sie neuerlich bis zum 02.07.2016 mit der betreibenden Partei - ausser für kurze sachliche Informationen in Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts - persönlich, brieflich, telefonisch, mittels SMS oder in sonstiger Weise Kontakt aufnimmt und die betreibende Partei verfolgt, und zwar insbesondere im Bereich der Arbeitsstätte der betreibenden Partei, ----------, ---, und im Bereich der Kindertagesstätte & Tagesstrukturen ---, ---, oder
wenn sie sich neuerlich bis zum 02.07.2016 bei der Wohnung der betreibenden Partei an der Adresse----------, ---, in deren näheren Umgebung und im nahe gelegenen Wald aufhält, dies ausser im Zusammenhang mit der rechtmässigen Ausübung des Besuchsrechts,
wird gegen die verpflichtete Partei auf Antrag der betreibenden Partei eine Geldstrafe von CHF 500.00 verhängt.
Weiters wurde der Verpflichtete schuldig erkannt, der Betreibenden die mit CHF 320.76 bestimmten Kosten des Exekutionsantrags zu ersetzen.
Bezugnehmend auf den zwischen den Streitteilen geschlossenen Vergleich stelle die Betreibende den aus dem Spruch ersichtlichen Exekutionsantrag und trage zur Begründung vor, der Verpflichtete habe bereits mehrmals dem genannten Vergleich zuwidergehandelt. Er habe die Betreibende verfolgt und diese körperlich und durch Beschimpfungen persönlich attackiert. Am 06.11.2015 sei es zu einem Polizeieinsatz der Landespolizei gekommen. Im Sinne des Art 258 EO sei diese Exekution wie beantragt zu bewilligen. Die Verletzung eines Kontaktaufnahme-, Verfolgungs- und Aufenthaltsverbots sei nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre nach Art 258 EO zu exekutieren. Der Verpflichtete habe der Betreibenden die Kosten des Exekutionsantrags zu ersetzen.
Über Rekurs des Verpflichteten, änderte das Fürstliche Obergericht den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts dahingehend ab, dass der Exekutionsantrag der Betreibenden abgewiesen wird.
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründet das Fürstliche Obergericht seinen Beschluss wie folgt:
5.1. Das Erstgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verletzung eines Aufenthaltsverbotes oder eines Verbotes der Kontaktaufnahme und auch die Verpflichtung, jeden Verkehr mit einer bestimmten Person zu unterlassen, zur Exekution nach Art 258 EO (§ 355 öEO) führe.
5.2. Es sei vorauszuschicken, dass im Rekursverfahren auch im Exekutionsverfahren ein striktes Neuerungsverbot herrsche. Umstände die erst nach Erlassung des angefochtenen Beschlusses eingetreten seien, hätten bei der Entscheidung über den Rekurs grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben. Die angefochtene Entscheidung sei vom Rekursgericht aufgrund der Sach- und Rechtslage zur Zeit ihrer Erlassung zu überprüfen.
5.3. In einem Exekutionsantrag nach Art 258 EO müsse konkret und schlüssig behauptet werden, dass der Verpflichtete den Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt habe. Im Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution müsse der Verstoss gegen das Unterlassungsgebot konkret und bei der Vielzahl von Verstössen allenfalls durch Herausgreifen einzelner Tathandlungen behauptet werden. Ein blosses Vorbringen, der Verpflichtete habe an einem bestimmten Tag gegen das Verbot verstossen, werde als unzureichend angesehen. Es müsse zumindest unter näherer Angabe von Ort und Zeit ein konkreter Verstoss gegen das Unterlassungsgebot angeführt werden, schon deswegen, damit rechtlich geprüft werden könne, ob das Unterlassungsgebot im konkreten Fall verletzt oder eingehalten worden sei. Eine konkrete und schlüssige Behauptung erfordert in der Regel nähere Angaben über Zeit, Ort und Art (Beschafffenheit) des Zuwiderhandelns, müsse doch auch der Verpflichtete aufgrund der Angaben im Exekutionsantrag genau wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen werde, um so in der Lage zu sein, allenfalls seine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung nach Art 19 EO erheben zu können. Zur Bewilligung der Exekution reiche es aus, dass zumindest ein erkennbarer Verstoss behauptet werde oder dass sich aus dem Gesamtzusammenhang die Behauptung eines Zuwiderhandelns schlüssig und konkret erkennen lasse.
5.4. Im gegenständlichen Fall würden dem Erstgericht lediglich die Behauptungen der Betreibenden im Exekutionsantrag vorliegen, wonach der Verpflichtete mehrmals dem genannten Vergleich zuwidergehandelt habe, indem er die betreibende Partei verfolgt und diese körperlich und durch Beschimpfungen persönlich attackiert habe, und dass es am 06.11.2015 zu einem Polizeieinsatz gekommen sei.
Wenngleich aus diesem Vorbringen im Gesamtzusammenhang erschlossen werden könne, dass der Verpflichtete am 06.11.2015 gegen das Unterlassungsgebot verstossen habe, lasse sich auch bei grosszügiger Auslegung nicht erkennen, ob dies im Bereich der Arbeitsstätte der Sicherungswerberin, der Kindertagesstätte & Tageskultur oder bei der Wohnung der betreibenden Partei, der näheren Umgebung oder im nahe gelegenen Wald geschehen sei, sodass das Vorbringen nicht ausreichend konkret und schlüssig sei, um die beantragte Exekution zu bewilligen.
Nachdem bereits die Behauptungen im Exekutionsantrag für eine Bewilligung nicht ausreichen würden, sei dem Rekurs des Verpflichteten Folge zu geben und der angefochtene Beschluss dahingehend abzuändern gewesen, dass dem Antrag der Betreibenden keine Folge gegeben werde.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs der betreibenden Partei aus:
6.1. Wenn der Exekutionsantrag unklar oder in sich widersprüchlich sei, müsse das Gericht versuchen, die wahre Absicht des betreibenden Gläubigers unter Betrachtung seines Gesamtvorbringens zu ermitteln. Es sei dabei jener Variante der Vorzug zu geben, die es erlaube, die Exekution zu bewilligen. Nur dann, wenn auch eine solche Auslegung des Antrags zu keinem sinnvollen Ergebnis komme, sei der Exekutionsantrag abzuweisen.
Die betreibende Partei habe ein titelwidriges Verhalten der verpflichteten Partei behauptet bzw ergebe sich dies jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang.
Wo die Verfolgung stattgefunden habe, könne dahingestellt bleiben, da ein Bezug auf diese Unterlassungspflicht der Exekutionstitel auch nur eine beispielhafte Aufzählung enthalte und aus der Behauptung, die verpflichtete Partei habe die betreibende Partei verfolgt, einwandfrei erkennbar sei.
6.2. Das Bestimmtheitsgebot habe die Zwecksetzung, dem Verpflichteten Einwendungen gem Art 19 EO zu ermöglichen.
An diesem Zweck sei die Auslegung zu orientieren. Die neue Rechtsprechung des OGH sei von dem Bemühen geprägt, jeglichen unnötigen Formalismus zu vermeiden, der nicht durch den Zweck der Vorschrift erzwungen werde. Das Vorbringen der betreibenden Partei genüge dem Bestimmtheitserfordernis. Sie habe vorgebracht, dass der Verpflichtete die betreibende Partei am 06.11.2015 verfolgt habe bzw war dieses Vorbringen aus dem Gesamtzusammenhang klar erkennbar.
Aus dem Exekutionsantrag sei für die verpflichtete Partei ex ante eindeutig erkennbar, dass ihr vorgeworfen werde, dass sie am 06.11.2015 die betreibende Partei verfolgt habe. Sie war daher sehr wohl in der Lage, gegen die Exekutionsbewilligung Einwendungen zu erheben. Diese hätten sich darauf beschränken können, er habe die Verpflichtete am 06.11.2015 nicht verfolgt.
Im Einzelnen führt die Gegenäusserung des Verpflichteten aus:
7.1. Das blosse Vorbringen, der Verpflichtete habe an einem bestimmten Tag gegen das Verbot verstossen, sei unzureichend. Die allgemeine Behauptung einer Zuwiderhandlung reiche nicht aus. Es müsse ein Verstoss oder einzelne konkrete Verstösse angeführt werden, damit eine Prüfung und Bestreitung möglich sei. Der Verpflichtete müsse genau wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen werde und in der Lage sein, Einwendungen geltend zu machen.
7.2. An der fehlenden Bestimmtheit des Exekutionsantrages könne auch die Erwähnung eines angeblichen "Polizeieinsatzes" am 06.11.2015 im Exekutionsantrag nichts ändern.
7.3. Einwendungen könnten mittels Rekurs oder Impugnationsklage nur erhoben werden, wenn der Kläger überhaupt wisse, was ihm konkret vorgeworfen werde. Eine Auslegung sei erst dann erforderlich, wenn der Wortlaut selbst nicht klar wäre. Das Fürstliche Obergericht habe zu Recht erkannt, dass der Exekutionsantrag nicht einmal mittels Auslegung ausreichend bestimmbar sei und ein Verstoss gegen den Vergleich daher nicht ersichtlich sei.
Wenn die Behauptung, eine Verfolgung habe stattgefunden, ohne nähere Ausführungen zu Ort, Zeit und Art, de facto ohne Prüfungsmöglichkeit, tatsächlich für die Exekutierbarkeit ausreichen sollte, so bliebe dem Revisionsgegner nichts anderes übrig, als den geschlossenen Vergleich wegen Irrtums anzufechten.
8.1. Die Exekution gem Art 258 EO (= § 355 öEO) dient der Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen. Die über Antrag des Betreibenden anzudrohende Strafe ist demnach ein Beugemittel. Diese hat einen auf die künftige "Willensbeugung" des Verpflichteten abzielenden Zweck (OGH 08 EX.2009.2603 LES 2010, 141). Gerade die exekutionsgerichtliche Bewilligung einer Beugestrafe setzt eine ganz konkrete und schlüssige Behauptung des Titelverstoßes des Verpflichteten seitens des betreibenden Gläubigers voraus. Diese Voraussetzung entspricht der allgemeinen Bedingung jeder Exekutionsbewilligung gem Art 3 Abs 1 EO, wonach die Exekution nur dann bewilligt werden darf, wenn aus dem Exekutionstitel nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten "auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind". Im Fall der Exekution zu Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen gem Art 258 EO muss nicht bloß ein Titel, der diesen Voraussetzungen entspricht, vorliegen, sondern setzt die Exekutionsbewilligung überdies entsprechend konkrete und schlüssige Behauptungen im Exekutionsantrag über den Verstoss gegen ein Unterlassungsgebot im Exekutionstitel voraus. Diese Behauptungen müssen in ihrer Bestimmtheit und Schlüssigkeit nicht minder dem Art 3 Abs 1 EO entsprechen.
Trotz der einem Anspruchswerber nach dem Unterlassungstitel zuzubilligenden relativ allgemeinen Fassung des Unterlassungsgebotes muss für den Fall der behaupteten Verletzung des Titelgebotes grundsätzlich verlangt werden, dass der Verstoss gegen das Gebot im den Anlassfall konkretisiert und individualisiert wird. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass der Verpflichtete wissen muss, ob ihm ein Titelverstoss überhaupt, und wenn ja, welcher vorgeworfen wird, um allenfalls mit einer Impugnationsklage gegen die Exekution vorgehen zu können (vgl öOGH SZ 51/19).
8.2. Auch die österreichische Rechtsprechung zur Rezeptionsvorlage des § 355 öEO (= Art 258 EO) steht auf dem Standpunkt, dass nur ein Verhalten, welches klar und eindeutig gegen das im Exekutionstitel bzw in der Exekutionsbewilligung ausgesprochene Unterlassungsgebot verstösst, die Verhängung einer Beugestrafe rechtfertige (öOGH JBl 1978, 322). Im Exekutionsantrag muss der betreibende Gläubiger konkret und schlüssig behaupten, dass der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwiderhandelte (öOGH SZ 51/19; SZ 57/137 uva). Im Fall von im Exekutionstitel beispielhaft angeführten Verstössen müssen im Exekutionsantrag einzelne Tathandlungen aus diesen herausgreifend behauptet werden (öOGH SZ 51/19; SZ 55/6; ÖBl 1991, 282).
8.3. Diesem Gebot entspricht, dass auch die titulierte Verpflichtung zur Unterlassung keine generelle Verpflichtung zur Unterlassung sein kann, sondern die Verpflichtung zur Unterlassung ganz bestimmter Handlungen festgelegt sein muss (RIS-Justiz RS0000771). Im Exekutionsantrag muss daher der betreibende Gläubiger grundsätzlich konkret und schlüssig behaupten, dass und wie der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt hat (SZ 51/19). Dies ist durch Herausgreifen einzelner konkreter Tathandlungen (ÖBl 1983, 20) oder durch Anführung eines konkreten Verstosses gegen das konkrete Unterlassungsgebot möglich. Dieses Erfordernis ist schon deswegen zu beachten, damit rechtlich geprüft werden kann, ob das Unterlassungsgebot im konkreten Fall verletzt oder eingehalten wurde (ecolex 1990, 427). Eine bloss allgemeine Behauptung, es sei dem Unterlasssungsgebot zuwidergehandelt worden, reicht für eine Exekutionsbewilligung daher nicht aus (MR 1989, 182; RZ 1990/62, 149). Demnach ist das allgemeine Vorbringen in einem Exekutionsantrag, der Verpflichtete habe an einem bestimmten Tag gegen das Verbot verstossen, unzureichend (RZ 1990/62, 149).
8.4. Vor diesem Hintergrund war der Exekutionsantrag vom 18.11.2015 nicht hinreichend bestimmt und daher abzuweisen:
Der Vergleich vom 30.07.2015, 08 CG.2015.246 bestimmt zu Punkt 1. die konkrete Unterlassungsverpflichtung, nämlich "weder persönlich, brieflich, telefonisch, mittels SMS oder in sonstiger Weise Kontakt aufzunehmen und diese (die Sicherungswerberin) nicht mehr zu verfolgen, und zwar insbesondere im Bereich der Arbeitsstätte der Sicherungswerberin, ----------, ---, und im Bereich der Kindertagesstätte & Tagesstrukturen ---, ---. Zu Punkt 2. wird die Unterlassungsverpflichtung örtlich dahin konkretisiert, dass sich der damalige Sicherungsgegner verpflichtet, sich nicht bei der Wohnung der Sicherungswerberin an der Adresse----------, ---, in deren näheren Umgebung und im nahe gelegenen Wald aufzuhalten, dies ausser im Zusammenhang mit der rechtmässigen Ausübung des Besuchsrechts.
Während Punkt 2. dieser vergleichsweisen Verpflichtung teilweise auslegungsbedürftig ist ("nähere Umgebung", "nahe gelegener Wald"), ist Punkt 1. dieser Vereinbarung konkret verfasst, insbesondere wird die untersagte Kontaktaufnahme dahingehend konkret umschrieben, dass sie weder persönlich, brieflich noch in anderer Weise der Kommunikation, nämlich telefonisch, mittels SMS oder in sonstiger Weise vom Verpflichteten zu unterlassen ist. Überdies wird der örtliche Geltungsbereich der Unterlassungsverpflichtung umschrieben.
Der Exekutionsantrag vom 18.11.2015 erschöpfte sich dagegen in der Behauptung, der Verpflichtete habe die Betreibende "verfolgt und diese körperlich und durch Beschimpfungen persönlich attackiert". Diese - sehr allgemein gehaltene Behauptung - lässt sich mangels Konkretisierung dahin, wo dies konkret passiert sei (ebenso fehlt eine zeitliche Konkretisierung) nicht dem Vergleich subsumieren. Der Polizeieinsatz, den die betreibende Partei für den 06.11.2015 behauptete, hängt überhaupt nicht mit der vergleichsweise zugesagten Unterlassung zusammen.
Damit wurde aber der von der Betreibenden behauptete "Verstoss" gegen die Unterlassungsverpflichtung nicht ausreichend konkretisiert und damit auch für den Exekutionsantrag nicht hinreichend behauptet. Die Behauptungen im Exekutionsantrag vom 18.11.2015 entsprechen nicht dem Vergleich vom 30.07.2015.
8.5. Grundsätzlich gilt, dass bei einem Exekutionsantrag gem Art 257 EO (= 354 öEO) ein Verbesserungsauftrag nicht zu erteilen ist, wenn das Vorbringen unschlüssig ist oder der Verstoss nicht ausreichend konkretisiert wurde. Dem unschlüssigen Vorbringen ist ein fehlendes Vorbringen gleichzusetzen (öOGH 3 Ob 61/00y JUS Z 3164; LG Linz RpflE 1997/30). Den Antragsteller trifft die Behauptungslast. Fehlt es an den notwendigen Vorbringen geht dies zu Lasten des betreibenden Gläubigers (öOGH 3 Ob 43/03z Jus Z 3703). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, sodass auch die Ausführungen im Revisionsrekurs hinsichtlich einer Verbesserung ins Leere gehen.
Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 03.02.2016, ON 16, war daher zu bestätigen.
Gem § 41 ZPO, Art 48, 51 EO hat die betreibende Partei dem Verpflichteten die tarifgemäss verzeichneten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.