08 EX. 2015.5185
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der betreibenden Partei BETR 1 vertreten durch VTRA 1 gegen die verpflichtete Partei VERP 1 vertreten durch VTRA 2 wegen Exekution auf Herausgabe beweglicher Sachen gemäss Art 251 EO (StW.: CHF 50'000.00), infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 11.12.2015, ON 7, mit dem infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 26.10.2015, ON 2, diesem Rekurs teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei die mit CHF 2'136.25 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 4 Wochen zu Handen der Vertreter der betreibenden Partei zu ersetzen.
Die betreibende Partei beantragte mit Schriftsatz vom 22.10.2015 zur Durchsetzung des im Verfahren 05 CG.2013.525 festgestellten Anspruchs auf Herausgabe sämtlicher von der verpflichteten Partei oder in ihrem Auftrag verwahrter Akten betreffend die ---------- (gelöscht) im Original, hierbei insbesondere, aber nicht ausschliesslich Unterlagen, Korrespondenz, Dokumente, Schriftstücke, Verträge, Aufträge, Stiftungsratsprotokolle, Protokolle anderer Organe, Reglemente, Beschlüsse ihrer sowie anderer Organe, Instruktionsschreiben, Vermögensaufstellungen, Bankunterlagen, Jahresberichte etc, nicht jedoch der Sorgfaltspflichtunterlagen, die Exekution gem Art 251 EO durch Wegnahme, bestimmter Dokumente, wobei bestimmte Dokumente auch ausgenommen waren.
Das Fürstliche Landgericht hat diesen Exekutionsantrag mit Beschluss vom 26.10.2015, ON 2, abgewiesen. Seinen Beschluss hat das Fürstliche Landgericht wörtlich wie folgt begründet:
"Grundlage der von der betreibenden Partei mit Schriftsatz vom 22.10.2015 gestellten, aus dem Spruch ersichtlichen Anträge sind die Gerichtsentscheidungen zu hg. 05 CG.2013.525. Der gegenständlich relevante Urteilsausspruch des Fürstlichen Landgerichts (Urteil vom 26.06.2014, ON 13) hat folgenden Inhalt:
Die erstbeklagte Partei [Anmerkung: die verpflichtete Partei] ist schuldig, der klagenden Partei [betreibende Partei] binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution sämtliche von ihr oder in ihrem Auftrag verwahrte Akten betreffend die ---------- (gelöscht), hierbei insbesondere aber nicht ausschliesslich Unterlagen, Korrespondenz, Dokumente, Schriftstücke, Verträge, Aufträge, Stiftungsratsprotokolle, Protokolle anderer Organe, Reglemente, Beschlüsse ihrer sowie anderer Organe, Instruktionsschreiben, Vermögensaufstellungen, Bankunterlagen, Jahresberichte etc., im Original herauszugeben.
Mit Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.11.2014 (ON 24) wurde dieser Urteilausspruch mit der Massgabe bestätigt, dass das Mehrbegehren auf Herausgabe der Sorgfaltspflichtakten betreffend die ---------- (gelöscht) abgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde vom OGH mit Urteil vom 06.03.2015 bestätigt.
Zum gegenständlichen Exekutionsantrag führte die betreibende Partei unter anderem folgendes aus:
Nach Durchsicht der von der verpflichteten Partei an die betreibende Partei ausgehändigten Stiftungsakten war auffällig, dass insbesondere die darin enthaltene Korrespondenz unvollständig ist. Daraufhin wandte sich die betreibende Partei schriftlich an die verpflichtete Partei mit dem Ersuchen um entsprechende Klärung. Mit Schreiben vom 08.05.2015 behauptete die verpflichtete Partei, dass die Unterlagen vollständig ausgehändigt worden seien. Zugleich ersuchten diese um Mitteilung, weshalb die Unterlagen unvollständig seien.
Diesem Ersuchen kam die betreibende Partei mit Schreiben vom 19.05.2015 nach, indem die betreibende Partei auf die Detailliste zur Rechnung der ---------- an die betreibende Partei vom 15.11.2011 verwies, wonach ein E-Mail samt Anhang wohl an ---------- (LF) vom 02.05.2011 aufgeführt wurde. Ferner wurde noch die fehlende Detailliste zur Rechnung der ---------- an die betreibende Partei vom 25.05.2011 explizit erwähnt. Abermals ersuchte die betreibende Partei die verpflichtete Partei um eine Erklärung hinsichtlich der in den ausgehändigten Stiftungsakten fehlenden Dokumente.
Gemäss Schreiben der verpflichten Partei vom 02.06.2015 vertrat diese im Wesentlichen die Ansicht, dass es sich beim vorerwähnten E-Mail vom 02.05.2011 um keine Korrespondenz der Stiftung gehandelt habe. Vielmehr sei es so gewesen, dass ---------- (ehemaliger Stiftungsrat der betreibenden Partei) über Herrn ---------- die beiden anderen Stiftungsräte über die erfolgte Stiftungsauflösung in Kenntnis setzte und zu diesem Zweck den Scan eines öffentlich zugänglichen Registerauszug übermittelt habe. Als Beilage zu deren Schreiben übermittelte die verpflichtete Partei besagtes E-Mail.
Im Schreiben der betreibenden Partei vom 16.06.2015 wies diese noch einmal auf die Verpflichtung der verpflichteten Partei entsprechend den rechtskräftigen Urteilen des Fürstlichen Landgerichts 26.06.2014 (ON 13) und des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.10.2014 (ON 24), bestätigt durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 06.03.2015 zu 05 CG.2013.525, hin und wurde die verpflichtete Partei darüber hinaus ersucht, darzulegen, ob es noch weitere Dokumente in der gegenständlichen Angelegenheit gibt, bei denen es sich nach Ansicht der verpflichteten Partei um solche des ---------- handle.
Dem obigen Ersuchen der betreibenden Partei um Bekanntgabe des Bestehens allfälliger weiterer gleichgelagerter Dokumente ist die verpflichtete Partei entsprechend ihrem Schreiben vom 01.07.2015 nichtnachgekommen. Vielmehr vertrat die verpflichtete Partei auf einmal die Rechtsansicht, dass das vorerwähnte E-Mail von ---------- (ehemaliger Stiftungsrat der betreibenden Partei) an ---------- ---------- vom 02.05.2011 weder von der Stiftung noch an dieselbe gesandt worden sei und, dass es auch nicht in deren Namen und Auftrag gesandt und empfangen worden sei. Folglich handle es sich nach Ansicht der verpflichteten Partei um keine Korrespondenz, die an die betreibende Partei auszuhändigen sei.
Unabhängig von dieser abstrusen Rechtsansicht der verpflichten Partei, zumal nicht einmal davon auszugehen ist, dass die ---------- (betreibende Partei) über einen eigenen E-Mail-Account verfügt hat, ist die verpflichtete Partei rechtskräftig für schuldig erkannt worden, insbesondere sämtliche Korrespondenz betreffend die ---------- (betreibende Partei) innert 4 Wochen herauszugeben und ist freilich auch diese Korrespondenz von den titelmässigen Verpflichtungen umfasst.
Obwohl es sich ganz eindeutig um E-Mail Korrespondenz betreffend die betreibende Partei handelt, welche der betreibenden Partei sogar in Rechnung gestellt wurde, ist die verpflichtete Partei der Aufforderung der betreibenden Partei um Herausgabe bis dato in keinster Weise nachgekommen.
Abermals vertrat die verpflichtete Partei in deren Schreiben vom 15.07.2015 im Wesentlichen die Ansicht, dass es sich bei den vorerwähnten E-Mails um persönliche E-Mails des ---------- handle. Darüber hinaus sei der verpflichteten Partei auch unklar für welche Zwecke diese der Beistand der betreibenden Partei benötige.
Allein schon anhand den von der verpflichteten Partei ausgehändigten Unterlagen, nämlich insbesondere der Detailliste der Rechnung der ---------- vom 31.12.2010, lässt sich eindeutig belegen, dass eine Reihe von weiteren Dokumenten existieren, welche herauszugeben sind und die betreibende Partei nicht gewillt ist, diese herauszugeben. Insbesondere betrifft dies die oben angeführte E-Mail Korrespondenz. Die verpflichtete Partei versucht vielmehr selbst den Umfang ihrer titelmässigen Verpflichtungen festzulegen, indem sie bestimmen will, was nun die betreibende Partei betreffen soll, und was, ungeachtet des klaren Bezugs auf die ----------, persönliche Korrespondenz des ehemaligen Stiftungsrats sein soll.
Weiters hat der ehemalige Stiftungsrat der betreibenden Partei (----------) in dessen Klagebeantwortung vom 02.06.2014 zu 06 CG.2014.96 ON 18 auf Seiten 7 f, Rz 17 ff in Zusammenhang mit der Vorbereitung der Übertragung der Anteile der betreibenden Partei an der ---------- und dem Ausscheiden des ---------- und des ---------- selbst ausgeführt, dass er im März 2011 die für das Ausscheiden und die Übertragung der Anteile erforderlichen Dokumente gemeinsam mit ---------- ---------- und----------, den Angestellten der ---------- --- vorbereitet habe und in diesem Zusammenhang "umfangreiche Kommunikation" mit diesen geführt habe. Es versteht sich von selbst, dass eine solche Korrespondenz und Kommunikation, in welcher es um die Übertragung der gesamten Anteile der betreibenden Partei an der ---------- an die ---------- Foundation sowie weiterer Vermögenswerte der betreibenden Partei an die ---------- --- und somit um die Ausschüttung und den Verkauf des gesamten Stiftungsvermögens geht, die betreibende Partei betrifft. Es befinden sich jedoch in den bislang herausgegebenen Stiftungsakten diesbezüglich keine einzige Korrespondenz, E-Mail, Telefonnotiz, Entwurf etc. Freilich handelt es sich auch hier nicht um persönliche Korrespondenz des ehemaligen Stiftungsrats.
Zudem hat der ehemalige Stiftungsrat der betreibenden Partei --- in seiner Klagebeantwortung vom 02.06.2014 zu 06 CG.2014.96 ON 18, Seite 17, Rz 50, im Zusammenhang mit der Beendigung der betreibenden Partei vorgebracht, dass es einen umfangreichen E-Mail Verkehr zwischen dem Zweitbeklagten (Anmerkung: der ehemalige Ermessensbegünstigte der betreibenden Partei, ----------) und dem Drittbeklagten (Anmerkung: der ehemalige Stiftungsrat der betreibenden Partei, ----------), beginnend mit Mai 2011 gibt. Diesbezüglich verweist ---------- auf dessen Beweisanbot auf Seite 11, Rz 29 seiner Klagebeantwortung vom 02.06.2014, wonach folgende E-Mails als Beweis angeführt sind:
E-Mail Korrespondenz vom 10.05.2011
E-Mail Zweitkläger vom 15.07.2011
E-Mail Korrespondenz vom 01.09.2011
E-Mail Korrespondenz vom 15.11.2011
E-Mail Zweitkläger vom 28.02.2012
E-Mail Korrespondenz vom 22.11.2012
E-Mail Zweitkläger vom 03.01.2012
E-Mail Korrespondenz vom 07.01.2013
Dass es sich dabei um die Korrespondenz betreffend die betreibende Partei, genauer gesagt um die Korrespondenz hinsichtlich der Beendigung der betreibenden Partei handelt, ist unbestritten, zumal ---------- in seinem diesbezüglichen Vorbringen diese Tatsache sogar selbst festhält.
Es ist bedauerlich und zugleich ärgerlich, dass der gerichtlich bestellte Beistand der betreibenden Partei, nachdem er durch alle drei Instanzen den offenkundig bestehenden Herausgabeanspruch der betreibenden Partei gegenüber der verpflichteten Partei durchsetzen musste, weiterhin seinem gerichtlichen Auftrag nicht nachkommen kann bzw. durch die verpflichtete Partei in dessen Ausübung zumindest behindert wird, weil die verpflichtete Partei Akten der betreibenden Partei zurückhält, sodass nun sogar Exekution gegen die verpflichtete Partei geführt werden muss.
Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Begehrens hängen einerseits von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und andererseits von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kommt es zu einer Interessensabwägung zwischen den Rechtspositionen des Klägers und des Beklagten. Das Interesse des Klägers liegt in einem wirksamen Rechtsschutz während jenes des Beklagten sich auf eine erschöpfende Verteidigung gegen die Klage und auf die Sicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkung bezieht. Die Bestimmtheit des Klagebegehrens ist insofern wesentlich, da ein stattgebendes Urteil Grundlage einer Exekution sein könnte.
Der öOGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein auf Herausgabe "sämtlicher Geschäftsunterlagen" gerichtetes Klagebegehren ausreichend bestimmt ist (Klauser/Kodek, ZPO-Kommentar, zu § 226 ZPO, E 1101). Darüberhinaus hat der öOGH in dessen Entscheidung vom 18.09.2012 zu 4Ob118/12z öOGH explizit die Herausgabe "sämtlicher" Unterlagen und Akten "betreffend" die bei Beendigung des Vertrags zum Kundenstock des Beklagten gehörenden Kunden mit einem "insbesondere-Zusatz" als ausreichend bestimmt angesehen. Weiters führt der öOGH ebenda aus, dass "das Begehren damit alle Urkunden erfasst, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind und Versicherungsangelegenheiten von Kunden des Beklagten betreffen. An der Durchsetzbarkeit eines stattgebenden Urteils bestehen keine Zweifel, da dieses Kriterium auch für ein Vollstreckungsorgan leicht nachvollziehbar ist. Einsicht in Urkunden müsste der Vollstrecker auch bei einer konkreten Beschreibung nehmen, seine Tätigkeit wäre dann sogar noch aufwändiger, weil sie mit einer umfangreicheren inhaltlichen Prüfung verbunden wäre." [siehe E des öOGH vom 18.09.2012 zu 4Ob118/12z]
Das Gericht hat Folgendes erwogen:
Gemäss Art 3 EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Das Exekutionsbewilligungsgericht hat sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten, und dabei wiederum auf den Sinn der Worte abzustellen, wie er ihnen gewöhnlich beigelegt wird. Entsprechend diesem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot muss die verpflichtete Partei aus dem Exekutionstitel ua erkennen können, was ihr verboten ist bzw. welche Verpflichtung ihr auferlegt ist. Hiebei kommt es auf den allgemeinen Wortsinn des Titels und nicht darauf an, was das Gericht oder die Parteien gemeint haben. Bleiben Unklarheiten, ist der Exekutionsantrag abzuweisen. Ein Exekutionstitel, der ein nicht entsprechend individualisiertes Gebot enthält, kann nicht vollstreckt werden.
Die geschuldete Leistung muss im Exekutionstitel insofern bestimmt bezeichnet sein, als sie allein aus den Angaben im Exekutionstitel mit ausreichender Sicherheit ableitbar sein muss. Blosse Bestimmbarkeit aufgrund von Kriterien, die von ausserhalb des Exekutionstitels ermittelt werden müssen, reicht nicht aus. Es genügt also nicht, wenn die Festsetzung Dritten überlassen wird oder sich der Umfang der Leistung aus beizubringenden Urkunden ergeben soll oder von sonstigen, nicht schon im Exekutionstitel umschriebenen Umständen abhängig sein soll.
Welche Verpflichtung ein Schuldner in einem Exekutionsverfahren erfüllen muss, richtet sich also immer nach dem Exekutionstitel; es kommt nur darauf an, wozu er nach dem Exekutionstitel verpflichtet ist. Nach dem gegenständlichen Exekutionstitel ist die verpflichtete Partei zur Herausgabe von Akten im Original verpflichtet. Zu diesen Akten wird im Exekutionstitel angeführt, dass darunter insbesondere die Korrespondenz zu verstehen ist. Andere Verpflichtungen als jene auf Aktenherausgabe, können dem Exekutionstitel grundsätzlich nicht entnommen werden. So gesehen ist die Herausgabe der Akten betreffend die ----------, insbesondere Korrespondenz, grundsätzlich nach Art. 251 EO zu vollstrecken.
Das Exekutionsmittel der Exekution nach Art. 251 EO ist die Wegnahme der herauszugebenden Sachen durch das Vollstreckungsorgan. Nunmehr setzt die Exekutionsbewilligung jedoch - wie ausgeführt - einen ausreichend bestimmten Exekutionstitel voraus, in dem die herauszugebenden Sachen, insbesondere nach Art, Zahl oder Menge genau individualisierbar sind. Insofern gehen die Unklarheiten des Exekutionstitels zu Lasten des betreibenden Gläubigers und derartige Mängel können auch nicht durch ergänzende Auslegung im Exekutionsantrag beseitigt werden. Die Individualisierung des Leistungsobjektes darf auch nicht dem Vollstreckungsorgan überlassen werden (Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 346 Rz 23 mwN).
Gerade von einer solchen Unbestimmtheit des Exekutionstitels ist vorliegend aber auszugehen. Es ist schlicht und einfach unmöglich, dass ein Gerichtsvollzieher, dem der (blosse) Auftrag erteilt wird, der verpflichtenden Partei "sämtliche von der verpflichteten Partei oder in deren Auftrag am Sitz der verpflichteten Partei, ---, verwahrte Korrespondenz betreffend die ---------- (gelöscht) im Original" wegzunehmen, vor Ort weiss, welche Dokumente er bei der verpflichteten Partei mitnehmen soll.
Die von der betreibenden Partei im Exekutionsantrag teilweise - durch Anführung bestimmter E-Mails - vorgenommene Konkretisierung der wegzunehmenden Dokumente ist nach Auffassung des Gerichts durch den Exekutionstitel nicht gedeckt. Einerseits kann die notwendige Individualisierung im Exekutionstitel schon grundsätzlich nicht im Exekutionsantrag nachgeholt werden.
Andererseits ist eine Email "im Original" keine Urkunde und (damit) keine bewegliche Sache im Sinne des Art. 251 EO. Das elektronische Dokument selbst ist keine Urkunde, sondern vielmehr ein Augenscheinsgegenstand. Erst wenn das elektronische Dokument ausgedruckt wird, wird es zur Urkunde und damit zu einer beweglichen Sache, die herausgegeben und weggenommen werden kann. Die gegenständlichen Emails sind sohin vom Wortlaut des Exekutionstitels - "Korrespondenz im Original" - im Grunde gar nicht erfasst. Entgegen der ansonsten durchaus üblichen Praxis wurde in dem dem Exekutionstitel zugrunde liegenden Klagebegehren offensichtlich die Herausgabe elektronischer Daten gar nicht begehrt und sind solche elektronische Daten vom Exekutionstitel daher auch nicht umfasst.
Die einzige Verpflichtung der verpflichteten Partei laut Exekutionstitel ist die Herausgabe von Akten, also die Herausgabe bereits vorhandener und nicht erst herzustellender oder zu beschaffender beweglichen Sachen. Andere Verpflichtungen, etwa die Reproduktion bzw. Erstellung von Ausdrucken von Emails, lässt sich dem Exekutionstitel nicht entnehmen. (Diesfalls wäre ohnedies eher eine Exekutionsführung nach Art. 257 EO notwendig.) Die verpflichtete Partei ist also auch gar nicht verpflichtet, Ausdrucke von Emails herzustellen.
Aufgrund dieser Überlegungen war die auf Art. 251 EO gestützte Exekution abzuweisen."
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
3.1. Die Herausgabe von Unterlagen im Original sei eine vertretbare Handlung und daher gem Art 251 EO (entspricht § 346 öEO) zu vollstrecken. Die Exekution hat dadurch zu erfolgen, dass die Unterlagen vom Exekutor im Auftrag des Gerichtes dem Verpflichteten weggenommen und dem Betreibenden gegen Empfangsbestätigung einzuhändigen sind (Art 251 Abs 1 EO).
3.2. Der hier gegenständliche Exekutionstitel lautet auf Herausgabe sämtlicher von der verpflichteten Partei oder in ihrem Auftrag verwahrter Akten betreffend die ---------- (gelöscht), hiebei insbesondere aber nicht ausschliesslich Unterlagen, Korrespondenz, Dokumente etc. Dieser Exekutionstitel sei entgegen den Ausführungen des Erstgerichtes ausreichend bestimmt. Es sei zweifellos nicht einfach, im Rahmen der Wegnahme vor Ort zu entscheiden, ob ein Dokument vom Exekutionstitel und dem Herausgabeanspruch umfasst sei. Bei einem Exekutor handle es sich aber um eine geschulte Gerichtsperson. Es bestehe eine Mitwirkungspflicht der verpflichteten Partei, und zwar auch im gegen sie gerichteten Exekutionsverfahren. Die Abweisung des gegenständlichen Exekutionsantrags sei daher nicht zu Recht erfolgt.
3.3. Der Bestand der betriebenen Forderung sei vom Gericht im Exekutionsverfahren nicht zu prüfen. Rechtseinschränkende Tatsachen, die von der betreibenden Partei behauptet werden, sind zu berücksichtigen. Dies betreffe die von der betreibenden Partei vorgebrachten Teilleistungen der verpflichteten Partei.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei aus:
4.1. Es seien im erstinstanzlichen Beschluss ON 2 keine Feststellungen zu der von der betreibenden Partei aufgeworfenen Frage der (Un-)Vollständigkeit der in ON 1 unter Rz 3 geschilderten Erfüllung der Verpflichteten vom 18.03.2015 getroffen. Dies sei schon aufgrund der Erwägungen des Landgerichts zur mangelnden Bestimmtheit des Titels für eine Exekution durch Wegnahme von Unterlagen durch den Exekutor nicht erforderlich gewesen. Solche Feststellungen seien in der angefochtenen Rekursentscheidung nicht nachgeholt worden. Sie seien jedoch ausnahmsweise erforderlich, da die Betreibende in ihrem Antrag selbst Angaben im Sinne von Art 33 Abs 1 lit c EO zum Umfang der bereits erfolgten Aktenherausgabe durch die Verpflichtete gemacht habe und aus gewissen Umständen ableiten wolle, die Verpflichtete müsse darüber hinaus noch andere herauszugebende Originale verwahren oder verwahren lassen. Es sei für eine nachvollziehbare Exekutionsbewilligung erforderlich, dass nicht nur der genaue Umfang der Erfüllung festgestellt werde, sondern auch anhand des Vorbringens des Betreibenden die Unvollständigkeit dieser Erfüllung faktisch hergeleitet wird. Das Rekursgericht hätte die Sache an das Erstgericht zurückverweisen müssen, um Feststellungen zur Frage der (Un-)Vollständigkeit der Erfüllung vom 18.03.2015 zu treffen bzw diese Frage zu prüfen.
4.2. In ON 1 sei unter Rz 3 richtig von der Betreibenden vorgetragen worden, dass die Verpflichtete am 18.03.2015 genau bezeichnete Unterlagen und Dokumente ausgehändigt habe. Dies in Form mehrerer farbiger Mappen, nämlich "Allgemeine Korrespondenz", "Gesellschaftsdokumente", "---", "Deklarationsverfahren", "Beschlüsse", "Spin off" und "-------------". Die Betreibende habe dazu das Schreiben des Rechtsvertreters der Verpflichteten vom 18.03.2015 vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass noch weitere Mappen übergeben worden seien. In der Folge werde im Antrag (Rz 3-9) aus diesen Mappen einige Korrespondenz angeführt, die "unter anderem ...ausgehändigt" worden sei. Auch unter Rz 10 finde sich mit "insbesondere die Korrespondenz" die Bestätigung, dass mit den Stiftungsakten keineswegs nur Korrespondenz, sondern natürlich auch die sonstigen Unterlagen einer Stiftung ausgehändigt worden seien. Demgegenüber würden sich im Exekutionsbegehren unter den von der Wegnahme auszunehmenden, weil schon herausgegebenen Dokumenten nur einzelne Korrespondenzen befinden, nicht jedoch die umfangreichen übrigen Originaldokumente, die mit den farbigen Mappen herausgegeben worden seien, also zB die Gesellschaftsdokumente wie Statuten und Beistatuten, Bankunterlagen, Beschlüsse und Protokolle, Unterlagen zur Beteiligungen, Verträge etc. Die Betreibende habe eine Exekutionsbewilligung beantragt, die nur einen geringen Teil der gemäss dem eigenen Vortrag herausgegebenen Stiftungsakten ausnehmen solle, was keinen Sinn ergebe.
Dies sei im angefochtenen Beschluss übersehen worden. Es seien ausserdem, wie vom Rekursgericht unter 4.4. ausgeführt, die von der Betreibenden vorgetragenen, die Schuld verändernden Umstände zu beachten und die schon herausgegebenen Dokumente von der Exekutionsbewilligung auszunehmen. Dies gelte natürlich für alle herausgegebenen Unterlagen ohne Unterschied. Dennoch seien im Spruch nicht die sonstigen übergebenen Originaldokumente gemäss den farbigen Mappen ausgenommen, was eine unrichtige rechtliche Beurteilung mit sich bringe.
Ausserdem würden im Beschluss die notwendigen Feststellungen dazu fehlen, welche Unterlagen im Original herausgegeben worden seien, sodass sich der Inhalt des Spruchs nicht aus der Entscheidungsbegründung ableiten lasse.
4.3. Der Exekutionsantrag hätte daher wegen Unschlüssigkeit abgewiesen oder zur Verbesserung bzw Aufklärung zurückgestellt werden müssen. Es würden in jedem Fall notwendige Feststellungen für die beschlossene Exekutionsbewilligung fehlen, was einen wesentlichen Begründungsmangel hervorrufe.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung der betreibenden Partei aus:
5.1. Grundlage für die Exekutionsbewilligung sei primär das Vorbringen der betreibenden Partei im Exekutionsantrag. Über die Bewilligung der Exekution sei ausschliesslich aufgrund der Angaben der betreibenden ohne vorherige Verhandlung und Anhörung der verpflichteten Partei zu entscheiden. Das Fürstliche Obergericht habe das Vorbringen der betreibenden Partei wörtlich wiedergegeben, insbesondere jenes über die von der Revisionsrekurswerberin gerügte Unvollständigkeit der Erfüllung vom 18.03.2015. Zudem habe das Obergericht die von der verpflichteten Partei bereits herausgegebenen Aktenstücke im Spruch auf Seite 2 vollumfänglich berücksichtigt, indem diese Aktenstücke einzeln aufgeführt und sohin von der gegenständlichen Exekutionsbewilligung ausgenommen worden seien.
5.2. Die verpflichtete Partei verkenne, dass das Gericht bei der Beschlussfassung auf den zugrundeliegenden Exekutionstitel und andererseits auf das Vorbringen der betreibenden Partei angewiesen sei. Sie übersehe weiters, dass zwar der zugrundeliegende Exekutionstitel sämtliche von der verpflichteten Partei oder in ihrem Auftrag verwahrte Akten betreffend die ---------- (betreibende Partei) umfasse, die betreibende Partei jedoch gemäss deren Exekutionsantrag vom 22.10.2015 lediglich die Exekution nach Art 251 EO durch Wegnahme sämtlicher von der verpflichteten Partei oder in deren Auftrag am Sitz der verpflichteten Partei, ---, verwahrter Korrespondenz betreffend die ---------- (betreibende Partei) begehrte. Konsequenterweise seien im Exekutionsantrag daher auch nur die bereits ausgehändigte Korrespondenz und nicht sonstige, nicht als Korrespondenz zu qualifizierende, bereits herausgegebenen Dokumente ausgenommen worden. Insofern seien die Ausführungen der verpflichteten Partei diesbezüglich völlig unbeachtlich.
Insgesamt seien keine Revisionsrekursgründe vorhanden und daher dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
6.1. Auszugehen ist vom Exekutionsantrag der betreibenden Partei vom 22.10.2015. Grundlage sind die Gerichtsentscheidungen zu 05 CG.2013.525. Der relevante Urteilsausspruch des Fürstlichen Landgerichts (Urteil vom 26.06.2015, ON 13) beinhaltet Folgendes:
"Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution sämtliche von ihr oder in ihrem Auftrag verwahrte Akten betreffend die ---------- (gelöscht), hierbei insbesondere aber nicht ausschliesslich Unterlagen, Korrespondenz, Dokumente, Schriftstücke, Verträge, Aufträge, Stiftungsratsprotokoll, Protokolle anderer Organe, Reglemente, Beschlüsse ihrer sowie anderer Organe, Instruktionsschreiben, Vermögensaufstellungen, Bankunterlagen, Jahresberichte etc., im Original herauszugeben."
Eine Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 26.11.2014, mit der eine Massgabebestätigung des Beschlusses des Landgerichts erfolgte, wurde vom OGH mit Urteil vom 06.03.2015 bestätigt.
Das über mehrere Seiten sich ziehende Vorbringen der betreibenden Partei im Exekutionsantrag (vgl aber Art 33 EO), beinhaltete unter anderem, dass die von der Verpflichteten an die betreibende Partei übergebenen Stiftungsakten "unvollständig" gewesen seien.
6.2. Die verpflichtete Partei vermeint nun in ihrem Revisionsrekurs, es seien "keine Feststellungen zu der von der betreibenden Partei aufgeworfenen Frage der (Un-)Vollständigkeit der in ON 1 unter Rz 3 geschilderten Erfüllung der Verpflichteten vom 18.03.2015 getroffen" worden. Und weiter, dass es für eine nachvollziehbare Exekutionsbewilligung erforderlich sei, dass nicht nur der genaue Umfang der Erfüllung festgestellt werde, sondern auch anhand des Vorbringens des Betreibenden die Unvollständigkeit dieser Erfüllung "faktisch hergeleitet" wird. Damit befindet sich die verpflichtete Partei nicht im Recht:
Das Fürstliche Obergericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Exekutionsbewilligung eine mündliche Verhandlung oder Einvernahme der verpflichteten Partei nicht vorauszugehen habe (LES 2010, 70). Es ist weiters zutreffend, dass gem Art 2 EO (= § 3 Abs 2 öEO) der Inhalt des Exekutionstitels in Verbindung mit dem Vortrag des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag die Grundlage der Entscheidung des Exekutionsrichters bildet. Insbesondere sind im Exekutionsbewilligungsverfahren - ausgehend von einem unbestritten rechtskräftigen Titel wie hier - keinerlei Überlegungen dahin anzustellen, ob allenfalls gegen den Exekutionsantrag zugrundeliegende Exekutionstitel allenfalls Oppositionsgründe gegeben sind (öOGH 3 Ob 102/6f EFSlg 115/280). Bei der Erledigung des Exekutionsantrages ist schon grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Exekution zu einem Erfolg führen wird (RIS-Justiz RS0000101). Wenn das Exekutionsobjekt - hier die herauszugebenden Sachen - im Titel eindeutig und bestimmt bezeichnet ist, woran im gegenständlichen Fall aufgrund eines über drei Instanzen geführten Prozesses über den Titelinhalt (mit oberstgerichtlicher Bestätigung der OG-Entscheidung) ein Zweifel nicht bestehen kann, dann ist nicht zu untersuchen, ob der Titel hinlänglich bestimmt ist oder ob die Angaben im Titel zutreffend sind (vgl EF 44.140).
6.3. Von einer offenkundigen Unrichtigkeit oder Unbestimmtheit des Exekutionstitels kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Auch das - von den Anforderungen der EO (Art 33) nicht erforderliche - umfangreiche Vorbringen der betreibenden Partei lässt jedenfalls im Ergebnis nichts anderes erkennen, als dass sie Nichterfüllung des zugrundeliegenden Exekutionstitels behauptet.
6.4. Es ist daher verfehlt, wenn die verpflichtete Partei in ihrem Revisionsrekurs davon ausgeht, es müsse der genaue Umfang der Erfüllung festgestellt werden und "anhand des Vorbringens des Betreibenden die Unvollständigkeit dieser Erfüllung faktisch hergeleitet" werden. Die Verpflichtete übersieht, dass das Exekutionsbewilligungsverfahren grundsätzlich ein Urkundenverfahren ist, in dem keine Feststellungen zur Frage einer angeblichen Teilerfüllung durch den Verpflichteten zu treffen sind. Behauptet die verpflichtete Partei ihrerseits die teilweise Erfüllung, ist sie auf dem Weg einer Oppositionsklage verwiesen.
6.5. Das Exekutionsbewilligungsverfahren ist ein einseitiges Verfahren: Gem Art 2 EO ist eine Vernehmung des Verpflichteten ausdrücklich untersagt. Eine Durchbrechung dieser Einseitigkeit muss im Gesetz eigens angeordnet sein. Einer Behauptung negativer Tatsachen, wie zB dass der Verpflichtete die betriebene Forderung bisher nicht bezahlt hat oder dass sonstige Umstände, die zu einer Aufhebung des betriebenen Anspruchs geführt hätten, nicht eingetreten seien, bedarf es auch im Fall der Herausgabeexekution gem Art 251 (= § 346 öEO) im Exekutionsantrag nicht (öOGH 3 Ob 105/03t RZ 2004/5, 46; Jakusch in Oberhammer, EO3 § 54 Rz 40 b). Negative Tatsachen müssen ebenso wenig nachgewiesen werden, insbesondere nicht, dass der Verpflichtete seine titelmässige Verbindlichkeit nicht erfüllt habe (Heller/Berger/Stix, Kommentar4 I 618). Dem betreibenden Gläubiger steht es frei, ein Minus gegenüber dem Exekutionstitel zu betreiben, dafür bedarf es aber keiner Begründung (EF 46.760), insbesondere muss im Exekutionsantrag auch nicht angegeben werden, wieviel der Verpflichtete in der Zwischenzeit bezahlt bzw erfüllt hat (SZ 27/18 = EVBl 1954/228, 228; EF 16.424). Es ist aber keine Begründung dazu erforderlich, warum der Gläubiger etwa weniger als im Titel an Forderung verbrieft ist, in Exekution zieht, geschweige muss vorgebracht werden, aus welchen Gründen weniger begehrt wird bzw welche Meinung hiezu der Verpflichtete vertritt. Dieses Vorbringen ist, weil ein Erkenntnisverfahren iS der ZPO im Exekutionsbewilligungsverfahren nicht durchzuführen ist, unbeachtlich. Widersprüche, die sich aus einem rechtlich ohnehin unbeachtlichem Vorbringen ergeben, vermögen an der Zulässigkeit eines Exekutionsantrags aufgrund eines vorliegenden Exekutionstitels jedenfalls dann, wenn - wie hier - die gesetzlichen Mindestangaben des Art 33 EO im Antrag vorhanden sind, nichts zu ändern.
6.6. In gleicher Weise ist ein Vorbringen, der Verpflichtete habe die geschuldete Leistung bisher nicht oder nur teilweise erbracht, für die Zulässigkeit Exekutionsantrags nicht notwendig (SZ 27/28 = EVBl 1954/148, 228; Miet 42.538 = RZ 1991/63, 201), wie es überhaupt der Behauptung, es seien seit Erlassung des Exekutionstitels keine Tatsachen eingetreten, die den Anspruch aufheben, ebenso wenig bedarf. Es ist vielmehr Sache des Verpflichteten, das Gegenteil auf den in Art 18, 19 EO vorgezeichneten Weg geltend zu machen (EvBl 1959/116, 191): Wenn der Verpflichtete vorbringen will, es sei bereits (teilweise) schuldbefreiend geleistet worden, so ist er auf die Oppositionsklage zu verweisen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die verpflichtete Partei hat der betreibenden Partei die tarifmässig verzeichneten Kosten des Revisionsrekursverfahrens gem Art 51 EO, §§ 41, 50 ZPO zu ersetzen.