08 EX. 2015.4719
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Exekutionssache der betreibenden Partei BETR 1 ---, gegen die verpflichteten Parteien 1. VERP 1 VERP 2 beide vertreten durch VTRA 1 wegen CHF 1'368.04 s.A. (Revisionsrekursinteresse) über den Revisionsrekurs der erstverpflichteten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 17.12.2015, 08 EX.2015.4719-11, mit dem dem Rekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 28.09.2015, 08 EX.2015.4719-3, teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs, dessen Kosten die erstverpflichtete Partei selbst zu tragen hat, wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Spruchpunkt 1., Satz 1 zu lauten hat wie folgt:
"Dem Rekurs der erstverpflichteten Partei wird Folge gegeben".
Im Übrigen bleiben die Spruchpunkte 1. und 2. unverändert aufrecht.
Mit Beschluss vom 28.09.2015 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei aufgrund des Vergleichs des Fürstlichen Landgerichts vom 13.07.2015, 08 RÖ.2015.18-7, wider die verpflichteten Parteien die Exekution der Zwangsversteigerung der im Eigentum des Erstverpflichteten stehenden Liegenschaft Gemeinde , Grundstück Nr ----------; dies zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen von CHF 9'660.00 für Zinsrechnung 2014 der Hypothek 54523675.3001 inklusive Kosten von total CHF 140.00 und CHF 3'102.30 für Zinsrechnung 2014 der Hypothek 54523675.3002 inklusive Kosten von total CHF 140.00 samt 5 % Zinsen seit 01.01.2015 sowie von CHF 85.00 an Zahlbefehlskosten, CHF 34.00 an Eingabegebühr und CHF 1'604.35 an Vergleichsgebühr. Das Zinsenmehrbegehren von weiteren 3 % wies es ab.
Dem dagegen ankämpfenden Rekurs der verpflichteten Parteien gab das Fürstliche Obergericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss teilweise Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass die Vergleichsgebühr von CHF 1'604.35 aus der Exekutionsbewilligung herausgenommen wurde. Ferner sprach es aus, dass "die Rekurswerber [...] ihre Kosten des Rekursverfahrens selber zu tragen [haben]".
Das Obergericht begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass in dem der Zwangsversteigerung zugrundeliegenden Exekutionstitel die gegenseitige Aufhebung der Prozesskosten vereinbart worden sei. Demgemäss entspreche die Aufnahme der Vergleichsgebühr in Höhe von CHF 1'604.35 in die Bewilligung der Zwangsversteigerung nicht dem Exekutionstitel. Da im Rekurs weitere Kritikpunkte nicht vorgebracht worden seien und der Hauptantrag im Rekurs dahingehend laute, den erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze aufzuheben, also den Zwangsversteigerungsantrag abzuweisen, seien die Verpflichteten nur zu einem kleinen Teil durchgedrungen, weshalb sie die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen hätten.
Die betreibende Partei hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
4.1. Der Erstverpflichtete steht auf dem Standpunkt, das Rekursgericht habe seinem Eventualbegehren zur Gänze stattgegeben und die Vergleichskosten von CHF 1'604.35 aus dem Exekutionsbewilligungsbeschluss gestrichen. Demgemäss hätte ihm das Obergericht die gesamten Kosten seines Rekurses zusprechen müssen.
4.2. Dazu ist zu erwägen:
4.2.1. Das Gesetz verlangt weder einen Rekursantrag noch die Ausführung von Rekursgründen (§ 494 ZPO; vgl § 526 öZPO). Es reicht aus, wenn der Einschreiter deutlich zu erkennen gibt, dass er die Überprüfung einer bestimmten gerichtlichen Entscheidung begehrt und inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss beschwert erachtet (Klauser/Kodek, ZPO17 § 526 E 6; RIS-Justiz RS0006674). Für die Beurteilung des Umfangs der Anfechtung kommt es nicht allein auf die Textierung des Rechtsmittelantrags an, sondern auf den gesamten Inhalt des Rechtsmittels (10 Ob 28/04x). Ein Abänderungsantrag kann sich auch aus der Rekurserzählung ergeben (MietSlg 48.673/26).
4.2.2. Unter Beachtung dieser Rechtssätze ist das Obergericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass mit dem Rekurs die gesamte Exekutionsbewilligung bekämpft worden sei. Der Rechtsmittelantrag ("[...] den angefochtenen Beschluss vollumfänglich aufzuheben, in eventu [...], dass der Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung zur Hereinbringung der Vergleichskosten in Höhe von CHF 1'604.35 abgewiesen wird") muss nämlich im Zusammenhang mit der Rekurserzählung gesehen werden. In der Rekurserzählung nahmen die beiden Verpflichteten ausschliesslich darauf Bezug, dass vereinbarungsgemäss die Kosten des Vergleichs von jeder Partei selbst zu tragen seien und demgemäss die Exekutionsbewilligung um die darin aufgenommen Vergleichsgebühren zu bereinigen sei. Mit dem Rekurs sollte also die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung nur in Bezug auf die Vergleichsgebühr aufgehoben, hilfsweise durch deren Streichung abgeändert werden.
4.2.3. In diesem Sinn ist der Revisionsrekurs des Erstverpflichteten berechtigt und insoweit die Formulierung in der obergerichtlichen Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Rekurs des Erstverpflichteten - nicht nur teilweise, sondern zur Gänze - Folge gegeben wird. Die Zweitverpflichtete hat keinen Revisionsrekurs erhoben, sodass der Spruchpunkt 1., Satz 1 "dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben" ihr gegenüber in Teilrechtskraft erwachsen ist (vgl Kodek in Rechberger4 § 526 Rz 2). Im Übrigen hat die Textierung des Spruchpunktes zu 1. unverändert zu bleiben, weil dem im Rekurs enthaltenen Eventualbegehren durch Streichung der Vergleichsgebühr ohnehin zur Gänze Rechnung getragen wurde.
4.2.4. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers hat die Korrektur in der Textierung des Spruchpunkts zu 1. auf die getroffene Kostenregelung keinen Einfluss. Er verkennt nämlich, dass sein Obsiegen über die Geringfügigkeitsgrenze nicht hinaus kommt.
4.2.4. a) Geringfügigkeit im Sinne des § 43 Abs 2 ZPO ist bis zur einer Quote von 10 % anzunehmen, wobei diese Grenze nicht im Sinne einer starren Grösse, sondern als Richtwert zu verstehen ist. Dem Gericht kommt also bei seiner Entscheidung Ermessen zu, das im Einzelfall eine geringfügige Abweichung in jeder Richtung ermöglicht (Klauser/Kodek, ZPO17 § 43 E 79).
4.2.4. b) Die Verpflichteten haben im Rekursverfahren ihr Rekursinteresse mit CHF 13'982.35 beziffert und auf dieser Bemessungsgrundlage auch die Kosten ihres Rechtsmittels verzeichnet. Am Rekursinteresse misst sich der Erfolg des Rekurses (Obermaier, Kostenhandbuch2 Rz 86). Setzt man den Betrag von CHF 13'982.35 mit dem tatsächlichen Rekurserfolg, nämlich der Beseitigung der Vergleichskosten von CHF 1'604.35 aus der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung, in Verhältnis, ergibt sich eine Erfolgsquote von ca. 11 %. Damit besteht aber nur ein geringfügiges Obsiegen, das keinen Kostenersatz rechtfertigt. Hätte sich die betreibende Partei am Rekursverfahren beteiligt, hätte sie Anspruch auf Kostenersatz gehabt. Eine Quotenkompensation kommt nämlich auch dann in Frage, wenn eine Partei keine Kostennote gelegt hat (Klauser/Kodek, ZPO17 § 43 E 7) oder wenn sich der Gegner am Verfahren nicht beteiligt hat (Obermaier aaO Rz 110).
Es bleibt daher beim rekursgerichtlichen Ausspruch, dass der Erstverpflichtete die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen hat. In Bezug auf die Zweitverpflichtete ist der Kostenspruch ohnehin bereits in Teilrechtskraft erwachsen.
4.2.5. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahren beruht auf Art 51 EO iVm § 40 ZPO. Die mit dem Revisionsrekurs bewirkte Korrektur der obergerichtlichen Entscheidung bezieht sich nur auf eine sprachliche Richtigstellung, ohne substantiell eine Abänderung erreicht zu haben. Der Erstverpflichtete hat daher auch die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.