08 EX. 2011.310
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Stefan Becker, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Exekutionssache der betreibenden Partei H***, vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte in 9494 Schaan, wider die verpflichteten Parteien 1. H***, 2. L***, beide vertreten durch Dr. Michael Brandauer, Dr. Hannes Mähr, Dr. Richard Bickel, Rechtsanwälte in 9494 Schaan, wegen Vollzug des Amtsbefehls vom 27.12.2010, 04 CG.2010.354 (Revisionsrekursinteresse CHF 15.000,--), über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 13.7.2011, 08 EX.2011.310-33, mit dem dem Rekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 13.5.2011, ON 12, Folge gegeben wurde, die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichts vom 13.5.2011, ON 12, und vom 26.5.2011, ON 21, ersatzlos aufgehoben wurden und mit dem die betreibende Partei mit ihrem Rekurs gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 26.5.2011, ON 21, auf diese Entscheidung verwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung zur Gänze a u f g e h o b e n und dem Fürstlichen Obergericht die neuerliche Entscheidung unter Bindung an die Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs aufgetragen.
Die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
"1. Dem Sicherungsgegner zu 1. (= erstverpflichtete Partei) wird verboten,
a) ohne Zustimmung der Sicherungswerberin (= betreibende Partei) den Geschäftskonten, den Geldtresoren sowie den Ladenkassen der Sicherungsgegnerin zu 2. (= zweitverpflichtete Partei) Gelder zu entnehmen,
b) für den Zahlungsverkehr der Sicherungsgegnerin zu 2. andere Konten als das bei der L*** zur Konto-Nr 208.773.01 bestehende Geschäftskonto zu verwenden und
c) sonst irgend etwas zu unternehmen, wodurch der Sicherungszweck des Amtsbefehls vereitelt werden würde.
Der Amtsbefehl gilt bis vier Wochen nach dem Zeitpunkt, seit dem es der Sicherungswerberin möglich ist, ihre Ansprüche durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung exekutiv durchzusetzen.
Der Sicherungswerberin wird eine Frist von vier Wochen zur Einbringung eines Antrages im Rechtsfürsorgeverfahren eingeräumt.
Die Sicherungswerberin haftet im Falle des Nichtbestehens der von ihr behaupteten Ansprüche den Sicherungsgegnern für allen durch diese einstweilige Verfügung allenfalls entstehenden Schaden.
Die Sicherungswerberin hat die Kosten dieses Amtsbefehls vorläufig selbst zu tragen."
Gegen den Amtsbefehl, der ohne vorgängige Vernehmung der verpflichteten Parteien erlassen worden war, erhoben die verpflichteten Parteien rechtzeitig, nämlich am 11.1.2011, Einspruch.
3.1 Mit Beschluss vom 25.1.2011, 08 EX.2011.310-2, bewilligte das Fürstliche Landgericht der betreibenden Partei aufgrund des Amtsbefehls vom 27.12.2010 zu Pkt 1.b die Exekution gemäss Art 258 EO (Verbot der Verwendung anderer Konten als das bei der L*** zu Konto-Nr 208.773.01 bestehende Geschäftskonto für den Zahlungsverkehr der Zweitverpflichteten), dies unter Androhung der Verhängung einer Geldstrafe von CHF 1.000,-- im Falle des Zuwiderhandelns. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3.2 Mit Eingabe vom 7.2.2011, ON 3, brachte die betreibende Partei vor, der Erstverpflichtete verstosse nach wie vor gegen das im Amtsbefehl vom 27.12.2010 ausgesprochene Verbot, für den Zahlungsverkehr der Zweitverpflichteten andere Konten als das bei der L*** bestehende Geschäftskonto zu verwenden und beantragte, über den Erstverpflichteten eine Geldstrafe von CHF 1.000,-- zu verhängen und ihm für den Fall des neuerlichen Zuwiderhandelns eine Haft in der Dauer von 14 Tagen anzudrohen.
Dieser Antrag wurde dem Erstverpflichteten am 14.2.2011 zur Äusserung zugestellt (ON 4). In ihrer Äusserung vom 21.2.2011 beantragten die Verpflichteten, das Exekutionsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch im Verfahren 04 CG.2010.354 aufzuschieben, in eventu den Exekutionsantrag vom 7.2.2011 abzuweisen (ON 5). In ihrer Gegenäusserung vom 7.3.2011 stellte die betreibende Partei den Antrag, den Aufschiebungsantrag der Verpflichteten abzuweisen (ON 7).
Mit Beschluss vom 16.3.2011, 08 EX.2011.310-8, stellte das Fürstliche Landgericht fest, dass der Erstverpflichtete nach Erlassung des Beschlusses vom 25.1.2011 dem Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichts vom 27.12.2010 zuwider gehandelt hat, verhängte über ihn eine Geldstrafe von CHF 1.000,-- und drohte für den Fall weiteren Zuwiderhandelns eine Haftstrafe von 14 Tagen an. Der Aufschiebungsantrag der Verpflichteten wurde abgewiesen. Die weiteren Exekutionskosten der betreibenden Partei wurden mit insgesamt CHF 1.129,78 bestimmt. Auch dieser Beschluss erwuchs ohne Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.
3.3 Am 25.3.2011 beantragte die betreibende Partei - unter Geltendmachung einer weiteren Zuwiderhandlung des Erstverpflichteten gegen das im Amtsbefehl vom 27.12.2010 enthaltene Verbot - , über den Erstverpflichteten eine Haftstrafe von 14 Tagen zu verhängen und ihm für den Fall eines weiteren Zuwiderhandelns eine Haftstrafe von vier Wochen anzudrohen (ON 9). In seiner Äusserung vom 12.4.2011 beantragte der Erstverpflichtete wiederum die Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch im Verfahren 04 CG.2010.354, in eventu die Abweisung des neuerlichen Exekutionsantrags (ON 11).
Das Erstgericht begründete die Abweisung des Aufschiebungsantrages im Wesentlichen damit, dass die Aufschiebungsvoraussetzung der drohenden Gefahr eines nicht oder nur schwer ersetzbaren Nachteils für den Aufschiebungswerber nicht vorliege. Der Erstverpflichtete gestehe selbst zu, dem Exekutionstitel nicht Folge zu leisten bzw nicht Folge leisten zu wollen. Seine den Aufschiebungsantrag stützende Argumentation, einen Teil des Zahlungsverkehrs - ohne Umsatzeinbussen - nicht über das gegenständliche Konto abwickeln zu können, berechtige ihn nicht, dem Amtsbefehl überhaupt nicht nachzukommen. Er könne sich allenfalls gegen jenen Teil des gerichtlichen Verbots, auf dessen Erfüllung die betreibende Partei bestehe, mittels exekutionsrechtlicher Klagen oder mittels Einspruchs gegen den Amtsbefehl zur Wehr setzen. Er sei aber keinesfalls berechtigt, die Erfüllung des gerichtlichen Verbots zur Gänze zu verweigern. Im hier vorliegenden Fall komme das Gericht sohin nicht umhin, die angedrohte Haftstrafe zu verhängen.
Ausserdem würde mit der Aufschiebung die Position der betreibenden Partei weiterhin gefährdet bleiben. Wenn nämlich der Erstverpflichtete für den Zahlungsverkehr der Zweitverpflichteten weiterhin andere Konten als das gegenständliche Geschäftskonto bei der L*** verwende, so könne die betreibende Partei ihre Kontroll- und Überwachungspflichten als Verwaltungsrat nicht ausüben und treffe sie, obwohl sie von der Geschäftstätigkeit und der Finanzgebarung des Erstverpflichteten keine Kenntnis erlange, als Verwaltungsrätin trotzdem die Haftung. Diese Gefährdung der betreibenden Partei werde auch nicht dadurch beseitigt, dass offensichtlich ein Teil des Zahlungsverkehrs der Zweitverpflichteten über ein bei der R*** eingerichtetes Konto abgewickelt werde, an dem die betreibende Partei und der Erstverpflichtete kollektiv zeichnungsberechtigt seien.
Darüber hinaus könne nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Vollzug einer einstweiligen Verfügung im Allgemeinen nicht aufgeschoben werden, weil dieses Verfahren von vornherein nur auf eine Sicherung des zu sichernden Anspruchs gerichtet sei und keine Exekutionsakte gesetzt werden dürfen, die einen irreversiblen Zustand und damit einen nicht wieder gutzumachenden Schaden herbeizuführen geeignet seien.
Zur Verhängung einer Strafe gemäss Art 257 EO reiche es aus, wenn der Betreibende behaupte, der Verpflichtete habe der Exekutionsbewilligung zuwider gehandelt. Dass dem vorliegend so sei, sei von den Verpflichteten im Grunde auch zugestanden worden. Die gemäss Art 257 EO zur Erwirkung einer Unterlassung anzudrohende Strafe sei grundsätzlich ein Beugemittel und habe den Zweck, weiteres Zuwiderhandeln zu verhindern. Im Hinblick darauf, dass der Erstverpflichtete ganz bewusst der Unterlassungsverpflichtung nicht nachkomme, erscheine eine Erhöhung der Haftstrafe geboten, wobei eine Haftstrafe in der Dauer von drei Wochen angemessen erscheine.
Nachdem die betreibende Partei am 17.5.2011 die aufgetragene Haftkaution hinterlegt und die unverzügliche Verhaftung des Erstverpflichteten beantragt hatte (ON 14), erliess das Fürstliche Landgericht am 20.5.2011 gegenüber dem Erstverpflichteten einen Haftbefehl und beauftragte die L***, den Erstverpflichteten zum Vollzug der über ihn mit Beschluss vom 13.5.2011 verhängten Haft von 14 Tagen festzunehmen und in das Landesgefängnis in Vaduz einzuliefern (ON 15).
Die Verpflichteten bekämpften den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 13.5.2011 - nach Verbesserungsauftrag gegenüber dem Erstverpflichteten - mit einem rechtzeitigen, auf die Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Rekurs und beantragten, den bekämpften Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu den Beschluss im Sinne der Stattgebung ihres Aufschiebungsantrages abzuändern. Unter einem wurde der Antrag gestellt, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (ON 20).
Mit seiner Entscheidung vom 26.5.2011, 08 EX.2011.310-21, erkannte das Fürstliche Landgericht dem Rekurs der Verpflichteten aufschiebende Wirkung zu; ausserdem widerrief es den Haftbefehl vom 20.5.2011.
Das Erstgericht führte in seiner Begründung zusammengefasst aus, dass die Verpflichteten gegen den Amtsbefehl vom 27.12.2010 zwar fristgerecht Einspruch erhoben hätten, das Landgericht aber im Sicherungsverfahren trotz der diesem Verfahren immanenten Dringlichkeit nicht einmal eine Verhandlung über den Einspruch anberaumt habe. Der Erstverpflichtete stehe vor der Situation, für 14 Tage ins Gefängnis gehen zu müssen, ohne vorher gehört worden zu sein. Im Exekutionsverfahren bestehe keine Möglichkeit, den Exekutionstitel (Amtsbefehl) zu bekämpfen. Das einzige Mittel im Exekutionsverfahren sei durch die Erhebung zweier Aufschiebungsanträge bereits ausgeschöpft worden.
Aus dem mit dem Aufschiebungsantrag des Erstverpflichteten vom 12.4.2011 vorgelegten Schreiben der A*** vom 30.3.2011 sei ersichtlich, dass sich die betreibende Partei seit Juli 2010 nicht mehr mit der buchführenden A*** in Verbindung gesetzt habe, um Auskünfte über die aktuellen Geschäftszahlen der Zweitverpflichteten zu erhalten. Wenn sich aber die betreibende Partei nicht einmal mit der buchführenden A*** in Verbindung setze, um Auskünfte über den Geschäftsgang der Zweitverpflichteten zu erhalten, dann könne sie wohl kaum ernsthaft behaupten, ihr würde es verweigert, die statutarischen und gesetzlichen Kontrollrechte wahrzunehmen.
Von den weiters von der betreibenden Partei behaupteten Untreuevorwürfen, der Erstverpflichtete habe seine Stellung als Verwaltungsrat der Zweitverpflichteten ausgenützt und sich an Firmengeldern persönlich bereichert, sei der Erstverpflichtete freigesprochen worden. Im Ergebnis hätten sich daher die für den gegenständlichen Amtsbefehl von den Verpflichteten erhobenen Behauptungen und Vorwürfe als falsch erwiesen.
Wie sich aus der Äusserung des Erstverpflichteten vom 12.4.2011 ergebe, habe die betreibende Partei einerseits volle Einsicht in den Geldfluss bei der R*** gehabt und könne eine Änderung des Lastschriftverfahrens der M*** vom Erstverpflichteten nur gemeinsam mit der betreibenden Partei vorgenommen werden. Der Erstverpflichtete sei also gezwungen, für eine ausreichende Deckung auf dem Konto der Zweitverpflichteten bei der R*** zu sorgen, weil ansonsten das Lastschriftverfahren der M*** nicht durchgeführt werden könne und der Warennachschub für das Lebensmittelgeschäft innert weniger Tage ausbleiben würde.
In der irrigen Annahme, der Erstverpflichtete würde den Zahlungsverkehr der Zweitverpflichteten über weitere geheime "Geisterkonten" abwickeln, sei das Erstgericht auf die im Aufschiebungsantrag explizit genannten Ausnahmen (P*** Finance Konto, Konto M*** und R*** mit Zeichnungsrecht der betreibenden Partei) nicht eingegangen und habe keine Ausführungen dazu getroffen, inwieweit die Aufrechterhaltung dieser Ausnahmen im Interesse des Geschäftsbetriebes der Zweitverpflichteten liege und in weiterer Folge auch eine Aufschiebung des Exekutionsantrages gerechtfertigt sei.
Dadurch, dass der Erstverpflichtete einen Teil des Zahlungsverkehrs der Zweitverpflichteten in periodischen Abständen von zwei bis drei Tagen durch Bareinzahlungen mittels Zahlscheinen am Postschalter abwickle, verstosse er nicht gegen Pkt 1 b) des Amtsbefehls und die hier gegenständliche Exekutionsbewilligung. Es sei bezeichnend, dass die betreibende Partei zum Beweis dafür, dass der Erstverpflichtete beharrlich andere Konten als das bei der L*** für den Zahlungsverkehr der Zweitverpflichteten verwende, nur einen Kontoauszug der L***, Konto-Nr 208.773.01, vorlege; damit werde aber weder behauptet noch bewiesen, dass der Erstverpflichtete andere Konten als jenes bei der L*** für den Zahlungsverkehr der Zweitverpflichteten verwende.
In Bezug auf den mit dem Rekurs verbundenen Aufschiebungsantrag führte das Fürstliche Landgericht aus, bei Vornahme einer Interessenabwägung sei die Zuerkennung aufschiebender Wirkung gerechtfertigt und der Haftbefehl aufzuheben. Die mit dem Haftvollzug verbundene Einschränkung der persönlichen Freiheit könne nicht mehr ungeschehen gemacht werden, mit der Fortsetzung der Exekution drohe dem Erstverpflichteten jedenfalls ein unersetzlicher Nachteil. Andererseits seien die der betreibenden Partei aus der Hemmung erwachsenden Nachteile - Beschneidung der Kontroll- und Überwachungsrechte - nicht so gravierend.
Diesen Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 26.5.2011 bekämpfte die betreibende Partei mit einem fristgerechten, auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Rekurs. Sie beantragte, in Stattgebung ihres Rekurses den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 26.5.2011 aufzuheben und dem Fürstlichen Landgericht aufzutragen, den Beschluss vom 13.5.2011 in Vollzug zu setzen und gegen den Erstverpflichteten einen Haftbefehl zu erlassen.
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 13.7.2011, 08 EX.2011.310-33, gab das Fürstliche Obergericht dem Rekurs der Verpflichteten Folge und hob die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichts vom 13.5.2011 und 26.5.2011 ersatzlos auf. Die betreibende Partei verwies es mit ihrem Rekurs auf diese Entscheidung und erkannte sie zum Kostenersatz gegenüber den Verpflichteten in Höhe von insgesamt CHF 2.822,70 schuldig.
Das Fürstliche Obergericht führte dazu begründend aus, das Fürstliche Landgericht habe im Verfahren 04 CG.2010.354 mit Beschluss vom 17.6.2011 dem Einspruch der Verpflichteten gegen den Amtsbefehl vom 27.12.2010 stattgegeben und diesen wegen Unstatthaftigkeit und/oder Unangemessenheit zur Gänze aufgehoben. Die Frist zur Anfechtung dieses Beschlusses sei derzeit noch offen.
Ob der mit der Einspracheentscheidung vom 17.6.2011 verbundene Wegfall des im Amtsbefehl enthaltenen Verbots, andere Konten als jenes bei der L*** zu verwenden, definitiv oder nur vorübergehend sei, sei unerheblich, weil allein auf die momentane Rechtslage abzustellen sei. Durch die ersatzlose Aufhebung des Amtsbefehls vom 27.12.2010 stelle dieser keinen Exekutionstitel mehr dar, der nach Art 258 EO die Androhung/Verhängung einer Geldstrafe/Haftstrafe rechtfertigen könnte.
Die Revisionsrekurswerberin bringt darin im Wesentlichen vor:
Der Fürstliche OGH habe jüngst - in seiner Entscheidung vom 9.3.2011 zu 05 CG.2009.266, veröffentlicht in LES 2011, 68 - klargestellt, dass die Aufhebung einer bereits vollzogenen einstweiligen Verfügung erst mit Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses wirksam werde. Dies gelte auch für den vorliegenden Amtsbefehl vom 27.12.2010 zu 04 CG.2010.354. Die Einspracheentscheidung des Fürstlichen Landgerichts vom 17.6.2011, mit der der Amtsbefehl zur Gänze aufgehoben worden sei, sei mittlerweile von der betreibenden Partei als Sicherungswerberin mit Rekurs an das Fürstliche Obergericht angefochten worden.
In Ermangelung der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses des Fürstlichen Landgerichts vom 17.6.2011 habe das Fürstliche Obergericht zu Unrecht dem Rekurs der Verpflichteten Folge gegeben und den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 13.5.2011 aufgehoben. Das Rekursgericht wäre vielmehr verpflichtet gewesen, über den Rekurs der Verpflichteten bzw die dazu erstattete Rekursbeantwortung der betreibenden Partei und über den von ihr erhobenen Rekurs gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 26.5.2011, wodurch dem Rekurs der Verpflichteten zu Unrecht die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, materiell zu entscheiden.
Während es in der von der Revisionsrekurswerberin zitierten Entscheidung des Fürstlichen OGH um die Aufhebung einer bereits vollzogenen einstweiligen Verfügung (in concreto um die Aufhebung einer bereits vollzogenen Kontosperre) gegangen sei, sei hier der in Exekution gezogene Teil des Amtsbefehls vom 27.12.2010 noch nicht vollzogen. Der Fürstliche OGH habe in der angezogenen Entscheidung ausdrücklich festgehalten, dass ein allgemeiner Grundsatz, wonach die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung nur durch eine andere rechtskräftige Entscheidung aufgehoben werden könne, gerade nicht existiere.
Das aufgrund einer einstweiligen Verfügung eingeleitete Exekutionsverfahren sei im Falle der Aufhebung der einstweiligen Verfügung im erreichten Status quo "einzufrieren". Bereits vollzogene Schritte seien erst aufzuheben, wenn der Aufhebungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen sei. Wenn die Beugehaft hier bereits vollzogen wäre, könnte der Erstverpflichtete eine Entschädigung für die möglicherweise zu Unrecht erlittene Beugehaft erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses ansprechen. Eine noch nicht vollzogene Beugehaft sei hingegen nicht mehr zu vollziehen. Der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 13.5.2011 sei daher zwingend aufzuheben gewesen, sodass die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 13.7.2011 an keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung leide.
Dazu hat der Fürstliche OGH erwogen:
12.1 Der im Verfahren 04 CG.2010.354 erwirkte Amtsbefehl vom 27.12.2010, mit dem dem Sicherungsgegner und nunmehrigen Erstverpflichteten die Unterlassung bestimmter Handlungen zur Pflicht gemacht wurde, ihm nämlich verboten wurde, andere Konten als jenes bei der L*** für den Zahlungsverkehr der Zweitverpflichteten zu verwenden, bildet gemäss dem Art 1 lit g EO den Exekutionstitel für das gegenständliche Exekutionsverfahren nach Art 258 EO (~ § 355 öEO; die österreichische EO diente in weiten Teilen der liechtensteinischen EO als Rezeptionsgrundlage, sodass zur Interpretation und Rechtsanwendung österreichische Literatur und Rechtsprechung verwendet werden können [LES 1999, 55; OGH vom 10. 6. 2011, 06 CG.2010.161; OGH vom 2. 9. 2011, 2R EX.2009.3707]).
Wird aufgrund einer einstweiligen Verfügung (Amtsbefehl) Exekution geführt, dann bedeutet die Aufhebung der einstweiligen Verfügung als des Exekutionstitels einen Einstellungsgrund nach Art 21 Abs 1 lit a EO (~ § 39 Abs 1 Z 1 öEO [Kodek in Angst2 EO § 399 Rz 35]). Laut ausdrücklicher Bestimmung des Gesetzes muss dazu der Titel rechtskräftig vernichtet worden sein (Heller-Berger-Stix, EO Seite 501). Ausserdem rechtfertigt das Vorliegen des Aufhebungsgrundes als solcher noch nicht die Einstellung der Exekution (vgl Kodek in Burgstaller/Deixler, EO § 399 Rz 42 mwN), vielmehr muss die Einstellung beantragt werden.
Unstrittig ist, dass mit der Einspracheentscheidung des Fürstlichen Landgerichts vom 17.6.2011 im Verfahren 04 CG.2010.354 die der erstverpflichteten Partei auferlegte Pflicht zwar weggefallen ist, diese Entscheidung aber von der betreibenden Partei mit einem an das Fürstliche Obergericht gerichteten Rekurs angefochten wurde. Eine rechtskräftige Beseitigung des Titels liegt also nicht vor.
Daraus folgt, dass die ersatzlose Aufhebung der Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichts vom 13.5.2011 und vom 26.5.2011, der das Fürstliche Obergericht offenbar einen infolge vermeintlich rechtskräftigen Wegfalls des Titels bestehenden Einstellungsgrund iSd Art 21 Abs 1 lit a EO unterstellt hat, nicht rechtens ist. Solange der Titel nicht rechtskräftig beseitigt ist, ist das Exekutionsverfahren fortzusetzen. Insoweit ist der Revisionsrekurs der betreibenden Partei, der in diesem Sinn zutreffend auf LES 2011, 68 Bezug nimmt (vgl auch SZ 8/286), auch berechtigt.
12.3 Sollte bis zur neuerlichen Entscheidung des Obergerichts die Einspracheentscheidung des Fürstlichen Landgerichts vom 17.5.2011 zu 04 CG.2010.354 bestätigt sein - gegen bestätigende Entscheidungen ist auch im Provisorialverfahren die Anrufung des OGH nicht mehr möglich (LES 2007, 319) - , läge ein Einstellungsgrund iS des Art 21 Abs 1 lit a EO (~ § 39 Abs 1 Z 1 öEO) vor (vgl König, Einstweilige Verfügungen³ [2007] Rz 8/25; Kodek aaO § 399 Rz 42 mwN), von dem sowohl die betreibende Partei als auch die verpflichteten Parteien Gebrauch machen könnten. Eine Einstellung des Exekutionsverfahrens hätte auch für das dahin allenfalls noch unerledigte Rekursverfahren Auswirkungen.
12.4 Der Vollständigkeit wird noch Folgendes angemerkt: Je nach Anlassfall wirkt die Aufhebung ex tunc oder ex nunc. Wirkt die Aufhebung der einstweiligen Verfügung (zB wegen Aberkennung des Hauptanspruchs) über den Zeitpunkt der Bewilligung der Exekution hinaus zurück, so dürfen bereits beantragte Beugestrafen nicht mehr verhängt, bereits verhängte, aber noch nicht vollzogene nicht mehr vollzogen werden; bereits eingehobene Geldstrafen sind zurückzubezahlen. Liegt hingegen der Aufhebungsgrund und damit der Grund für die Einstellung später, so ist dieser spätere Zeitpunkt für die "Abrechnung" massgebend, wobei vor diesem Zeitpunkt bereits verhängte Geldstrafen noch einzuziehen sind (König aaO Rz 8/26; Kodek aaO § 399 Rz 40).
12.5 Das Fürstliche Obergericht wird sich zusammengefasst - unter Abstandnahme seiner bisherigen Rechtsansicht - mit den Ausführungen der betreibenden Partei in ihrer zum Rekurs der Verpflichteten erhobenen Rekursbeantwortung vom 14.6.2011 (ON 23) und mit deren Rekurs vom selben Tag (ON 24) inhaltlich auseinander zu setzen und unter Bindung an die Rechtsansicht des OGH neu zu entscheiden haben.
12.6 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf dem Art 51 EO iVm den §§ 50, 52 ZPO.
Vaduz, am 7. Oktober 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat