08 EX. 2008.2810
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der Rechtssache der betreibenden Partei M., vertreten durch R., Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, gegen die verpflichtete Partei F., dzt unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch den Kurator M., dieser vertreten durch S., Rechtsanwältin in 9490 Vaduz, wegen zwangsweiser Versteigerung einer Liegenschaft (Rekursinteresse CHF 36.692,25) infolge Revisionsrekurses des K., vertreten durch A., 9495 Triesen, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.10.2009, ON 72, mit dem der Rekurs des K. gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 02.09.2009, ON 60, zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 21.10.2009, ON 72, wird aufgehoben und dem Fürstlichen Obergericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund und unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1). Mit Antrag vom 21.05.2008 begehrte die betreibende Partei die Bestellung eines Kurators gemäß Art 88 EO sowie die Bewilligung der Zwangsversteigerung der im Eigentum des Verpflichteten stehenden Liegenschaft Nr., M.strasse.
2). Mit Beschluss vom 26.05.2008, ON 3, bewilligte das Fürstliche Landgericht die Zwangsversteigerung des Grundstückes Nr., 200/1000 Miteigentumsanteile an Parzelle Nr.
3). Mit Beschluss vom 15.09.2008, ON 22, setzte das Fürstliche Landgericht den Termin für die Durchführung der zwangsweisen öffentlichen Versteigerung auf den 28.11.2008 fest, wobei ua darauf hingewiesen wurde, dass für die Durchführung der Zwangsversteigerung die in den Art 96 bis 105 der Exekutionsordnung angeführten Bedingungen gelten würden.
4). Am 28.11.2008 fand die öffentliche Versteigerung vor dem Fürstlichen Landgericht statt, wobei die Versteigerungsbedingungen ON 30 verlesen wurden. Schließlich wurde das Grundstück G., um das Meistbot von CHF 495.000,-- zugeschlagen. Im Anschluss daran unterschrieb die Ersteherin die Versteigerungsbedingungen ON 30.
Unter Z 7 der Versteigerungsbedingungen ON 30 wird festgehalten, dass die Grundstücksgewinnsteuer aus einem nach Befriedigung der Pfandgläubiger allenfalls verbleibenden Meistbotsrest bezahlt wird.
5). Mit Schreiben vom 01.12.2008 beantragte K. die Überweisung des bei der Versteigerung zu erwartenden "Überlings" auf ein auf den Verpflichteten lautendes Konto sowie die Zustellung einer Kopie des Meistbotsverteilungsbeschlusses an den Rechtsvertreter des K. mit der Begründung, der Verpflichtete habe ihm im Jahr 1997 eine Generalvollmacht erteilt, die nach wie vor Gültigkeit besitze.
6). Am 20.03.2009 erging der Meistbotsverteilungsbeschluss ON 51, mit welchem die Verteilungsmasse den einzelnen Pfandgläubigern an die geltend gemachten Forderungen zugewiesen wurde. Schließlich wurde unter Punkt V. angeordnet, dass der Meistbotsrest in Höhe von CHF 36.438,33 der verpflichteten Partei erst nach Bestimmung und Zuweisung der Kuratorkosten zugewiesen würde.
7). Mit Beschluss vom 03.08.2009, ON 57, wurden die Kosten des Kurators mit CHF 2.266,05 bestimmt und deren Zuweisung aus dem restlichen Meistbot angeordnet.
Gleichzeitig wurde der Antrag des K. vom 01.12.2008, den Meistbotsrest auf das Konto der verpflichteten Partei bei der Liechtensteinischen Landesbank AG zu überweisen, mit der Begründung abgewiesen, dass die vorgelegte Generalvollmacht vom 14.01.1997 hiefür deswegen nicht ausreichend sei, weil sie bereits über zehn Jahre alt sei. Außerdem habe K. im Verfahren 04 CG.2009.114 eine Forderung gegen die verpflichtete Partei in Höhe von CHF 105.418,05 geltend gemacht, weshalb ein unüberbrückbarer Interessenkonflikt vorliege.
8). Schließlich leitete der Kurator mit Schreiben vom 31.08.2009, ON 58, dem Gericht die Grundstücksgewinn-Steuerrechnung vom 27.01.2009 in Höhe von CHF 36.692,25 zur allfälligen Begleichung aus dem Meistbotsrest zu.
9). Mit Beschluss vom 02.09.2009, ON 60, wies das Fürstliche Landgericht der Steuerverwaltung den Betrag von CHF 36.692,25 zur Berichtigung der Grundstücksgewinnsteuer aus dem restlichen Meistbot zu und wies den Rechnungsführer an, nach Rechtskraft dieses Beschlusses diesen Betrag der Steuerverwaltung auszuzahlen.
Begründet wurde der Beschluss wie folgt:
"Nach den dem gegenständlichen Zwangsversteigerungsverfahren zugrunde liegenden Versteigerungsbedingungen vom 26.11.2008 (ON 30) wird die Grundstücksgewinnsteuer aus einem nach Befriedigung der Pfandgläubiger allenfalls verbleibenden Meistbotsrest bezahlt.
Nach Art 62 Abs 1 Steuergesetz hat derjenige, der bei einer Veräusserung von im Land gelegenen Grundstücken einen Gewinn erzielt, darauf die Grundstücksgewinnsteuer zu entrichten. Steuerpflichtig ist der Veräusserer. Der Veräusserung ist die Übertragung eines Grundstückes durch Zwangsversteigerung gleichgestellt (Abs 2 und 3 leg. cit.). Bei einer Übertragung eines Grundstückes durch Zwangsversteigerung gilt der Versteigerungserlös als Veräusserungserlös (Art 66 Abs 2 Steuergesetz).
Mit Schreiben vom 31.08.2009 übermittelte die Vertreterin des Kurators der verpflichteten Partei und am 02.09.2009 die Steuerverwaltung selbst dem Gericht eine Steuerrechnung nachfolgenden Inhalts:
GRUNDSTÜCKGEWINN - STEUERRECHNUNG
Dieser Betrag wird mit der Zustellung der Steuerrechnung zur Zahlung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Für Steuern, die nicht innerhalb dieser Frist entrichtet werden, sind ab Verfall 5% Verzugszinsen zu bezahlen.
Die grundbücherliche Umschrift der Liegenschaft erfolgt erst nach Zahlung des Steuerbetrages.
Man beachte, dass die Steuerrechnung immer dem nach dem Gesetze steuerpflichtigen Verkäufer zugestellt wird, auch wenn die Parteien im Vertrag etwas anderes vereinbart haben.
RECHTSMITTELBELEHRUNG: Gegen diese Steuerrechnung kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Einsprache bei der Liechtensteinischen Steuerverwaltung erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen; sie hat die Anträge, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder seines Vertreters zu enthalten. Wird der Einsprecher durch einen Dritten vertreten, hat dieser sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
Vaduz, 27.01.2009 STEUERVERWALTUNG
Im Sinne der oben angeführten Gesetzesbestimmungen und der erwähnten Bestimmung in den Versteigerungsbedingungen war der nach dem Steuergesetz von der verpflichteten Partei zu bezahlende Steuerbetrag aus dem Meistbotsrest, der wiederum gemäss Art 148 Abs 2 der Exekutionsordnung der verpflichteten Partei zuzuweisen ist/wäre, auszuzahlen und spruchgemäss zu beschliessen."
K. erhob gegen diesen Beschluss am 11.09.2009 den Rekurs an das Fürstliche Obergericht mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung (ON 64).
10). Mit Sicherungsbot vom 04.09.2009, 09 CG.2009.287 (ON 61 im vorliegenden Verfahren) hat das Fürstliche Landgericht dem Verpflichteten verboten, bis zum Betrag von CHF 105.418,05 sA über seinen gegenüber dem Fürstlichen Landgericht bestehenden Herausgabeanspruch auf den Meistbotsrest zu verfügen und gleichzeitig an den Rechnungsführer den Befehl gerichtet, das dem Sicherungsgegner Geschuldete nicht auszuzahlen. Dem Sicherungswerber wurde eine 4-wöchige Frist zur Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens erteilt.
11). Das Fürstliche Obergericht wies den Rekurs des K. zurück. Im Wesentlichen und zusammengefasst führt das Fürstliche Obergericht aus:
11.1). Der Rekurswerber sei nicht berechtigt, im eigenen Namen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 02.09.2009 anzufechten. Auch wenn man vom Bestand der General-Vollmacht ausgehen würde, hätte er den Rekurs im Namen der verpflichteten Partei als ihr Vertreter erheben müssen. Dass der Rekurswerber im bisherigen Verfahren entsprechend einer Verfahrenspartei behandelt und ihm die Gerichtsstücke zugestellt worden seien, sei ohne Bedeutung. Dem Rekurswerber komme in diesem Verfahren keine Parteifähigkeit zu, weshalb der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen sei.
11.2). Wenn der Rekurswerber berechtigt wäre, im eigenen Namen Rekurs zu erheben, könne dem Rekurs der Erfolg nicht versagt werden, zumal die Grundstücksgewinn-Steuerrechnung vom 27.01.2009 mangels Zustellung an die verpflichtete Partei oder deren Vertreter nicht rechtskräftig geworden sei. Die Zustellung an den im Exekutionsverfahren bestellten Kurator stelle keine ordnungsgemäße Zustellung an den Vertreter dar, weil der Kurator mit Edikt vom 27.6.2008 ausschließlich zur Wahrung der Rechte der verpflichteten Partei im Exekutionsverfahren bestellt worden sei. Darunter falle nicht die Empfangnahme der Grundstücksgewinn-Steuerrechnung.
11.3). Das Erstgericht wäre ohnehin nicht berechtigt gewesen, der Steuerverwaltung den Betrag aus dem Meistbotsrest zuzuweisen. Dies deshalb, weil für die Durchführung der Zwangsversteigerung nach Art 95 EO die in den Art 96 bis 105 EO angeführten Bedingungen gelten würden. Hiebei handle es sich um taxativ aufgezählte Versteigerungsbedingungen, die zwingend und unverändert der Zwangsversteigerung eines Grundstückes zugrunde zu legen seien. Lediglich in Art 100 Abs 5 EO sei eine Änderungsmöglichkeit vorgesehen: Danach könnten mit Zustimmung des betreibenden Gläubigers und der auf dem Grundstück pfandrechtlich sichergestellten Gläubiger auf Antrag vom Richter andere Bestimmungen über die Berichtigung des Meistbotes festgestellt werden.
11.4). Abgesehen davon habe sich das Erstgericht bei der Umschreibung der Versteigerungsbedingungen widersprüchlich verhalten. So habe es anfänglich im Beschluss vom 15.09.2008, ON 22, darauf hingewiesen, dass für die Durchführung der Zwangsversteigerung die in den Art 96 bis 105 EO angeführten Bedingungen gelten würden. In der Versteigerungstagsatzung sind dann die Versteigerungsbedingungen ON 30 verlesen worden. Hiebei sei in Z 7 über die in Art 96 bis 105 EO angeführten Versteigerungsbedingungen festgehalten worden, dass die Grundstücksgewinnsteuer aus einem nach Befriedigung der Pfandgläubiger allenfalls verbleibenden Meistbot bezahlt werde. Schließlich sei das Grundstück der Ersteherin zum Meistbot von CHF 495.000,-- zugeschlagen worden, ohne dass sich das Erstgericht darüber erklärt habe, ob dieser Zuschlag auf der Grundlage der in den Art 96 bis 105 EO angeführten Versteigerungsbedingungen oder aufgrund der in den Versteigerungsbedingungen ON 30 angeführten Bedingungen erfolgt sei.
11.5). Schließlich hätten die Versteigerungsbedingungen nicht den Charakter eines rechtskräftigen Beschlusses oder eines sonstigen Hoheitsaktes. Sie enthalten lediglich im Verhältnis zum Ersteher (und nicht zur verpflichteten Partei) die vom Gericht nach dem Gesetz (Art 96 bis 105 EO) festzusetzenden Bedingungen, unter denen die Versteigerung durchgeführt werde und der Ersteher das Grundstück erwerben könne. Insoweit entspreche der Inhalt der Versteigerungsbedingungen in wesentlichen Punkten einem Kaufvertrag. Dies entspreche auch der österreichischen Rechtslage. Nach der Rechtsprechung des öOGH legten die Versteigerungsbedingungen ausschließlich und erschöpfend jene Bedingungen fest, unter denen der Verkauf des Versteigerungsobjektes erfolge. Sie würden den Punkten eines Kaufvertrages bei der freiwilligen Veräußerung entsprechen und den Inhalt des vom Gericht abzuschließenden publizistischen Verkaufsgeschäftes festlegen, denen sich der Ersteher im Sinne des Art 194 Abs 3 öEO alt (durch Unterschriftsleistung) unterwerfe (SZ 52/113 = EvBl 1979/205, 520 = MietSlg 31.807/14; SZ 63/163 = RdW 1991, 293).
Somit würde Z 7 der Versteigerungsbedingungen ON 30 in dem Vertrag eine unzulässige Verpflichtung zulasten der verpflichteten Partei darstellen. Bei richtiger Betrachtung hätte daher das Erstgericht den Meistbotsrest nach Art 148 Abs 2 EO der verpflichteten Partei zuweisen müssen.
12). Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig überreichte Revisionsrekurs des K. Als Rekursgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Revisionsrekurswerber beantragt, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 02.09.2009, ON 60, ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs des K. aus:
12.1). Der Revisionsrekurswerber weist darauf hin, dass er im gegenständlichen Exekutionsverfahren mit Schreiben vom 01.12.2008 eine von F. ausgestellte Generalvollmacht vorgelegt und den Antrag gestellt habe, das Fürstliche Landgericht möge den Meistbotsrest auf ein Konto bei der Liechtensteinischen Landesbank AG, lautend auf F., überweisen. Hintergrund dieses Antrages sei der Umstand, dass der Revisionsrekurswerber F. ein Darlehen in Höhe von insgesamt CHF 35.000,-- gewährt habe. Dieses Darlehen habe durch die erwähnte Generalvollmacht vom 14.01.1997 besichert werden sollen. Nach Ausstellung dieser Generalvollmacht habe der Revisionsrekurswerber den Darlehensbetrag zu Handen von F. überwiesen. In der Folge habe er das Darlehen zur Rückzahlung fällig gestellt. F. habe ausweislich der daraufhin geführten Korrespondenz seinem Wunsch Ausdruck gegeben, der Revisionsrekurswerber möge doch mittels der ausgestellten Generalvollmacht seine Wohnung verkaufen und sich aus deren Erlös befriedigen. Im Vertrauen darauf, durch die Vollmacht ein ausreichendes Sicherungsinstrument zu besitzen, habe sich der Revisionsrekurswerber entschlossen, die Wohnung im Sinne von F. noch nicht zu verkaufen. Im Gegenteil, da ihm von F. die Vollmacht auch zum Zweck der Verwaltung der Wohnung ausgestellt worden und auf den Konten des F. kein Geld für die Verwaltung (Hypothekarzinsen und übrige Abgaben) mehr vorhanden gewesen sei, habe der Revisionsrekurswerber zur Vermeidung der Zwangsversteigerung der Wohnung aus eigener Tasche einen weiteren Betrag zu Gunsten von F. in Höhe von CHF 52.999,20 bezahlt. Unter Berücksichtigung der Verzugszinsen habe der Revisionsrekurswerber gegenüber F. eine Forderung von rund CHF 105.000,--.
Der Erstrichter habe im gegenständlichen Exekutionsverfahren in seinem Beschluss vom 03.08.2009, ON 57, den Antrag des Revisionsrekurswerbers auf Auszahlung des Meistbotsrests auf das private Konto von Fr. mit der Begründung abgewiesen, die Vollmacht sei bereits über 10 Jahre alt und zudem mache der Revisionsrekurswerber gegenüber F. eine Forderung von CHF 105.418,05 geltend, wobei er unter anderem auch den Überling aus der gegenständlichen Versteigerung habe sicherungsweise pfänden wollen. Es sei somit jedenfalls von einem Interessenkonflikt auszugehen. Der Umstand, dass der Revisionsrekurswerber eine Forderung gegen F. in Höhe von CHF 105.418,05 geltend mache, ergebe sich aus dem Sachverhalt des angefochtenen Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes.
12.2). Tatsächlich habe der Revisionsrekurswerber im Verfahren 09 CG.2009.287 ein Sicherungsbot erwirkt, in welchem an den Rechnungsführer der Befehl gerichtet worden sei, aus dem Überling das F. Geschuldete bei eigener Haftung bis zum Betrag von CHF 105.418,05 sA nicht zu bezahlen. Damit habe der Revisionsrekurswerber ein Pfandrecht erworben, welches ihm im ersten Pfandrang ein gegen jedermann (somit auch gegen die Steuerverwaltung) absolut wirkendes vorrangiges Befriedigungsrecht am gegenständlichen Meistbotsrest einräume (LES 1982, 86 ff; LES 1987, 166 ff; LES 2005, 384 ff). Vor diesem Hintergrund dürfe der Rechnungsführer den Meistbotsrest selbst dann nicht an die Steuerverwaltung auszahlen, wenn der angefochtene Beschluss rechtens wäre und rechtskräftig würde.
Im Exekutionsverfahren seien nicht nur die Parteien im formellen Sinn rekurslegitimiert, sondern herrsche auch der materiell-rechtliche Parteibegriff, sodass auch Dritte, in deren Rechtssphäre ein Beschluss unmittelbar eingreife, Rekurs erheben könnten (LES 1998, 317 ff; LES 2003, 218 ff). Genau dies sei beim Revisionsrekurswerber der Fall.
Trotz des Umstandes, dass das Erstgericht die Vertretungsbefugnis des Revisionsrekurswerbers für F. wegen Vorliegens eines Interessenkonflikts verneint habe, habe das Fürstliche Landgericht dem Revisionsrekurswerber materiell dadurch Parteistellung eingeräumt, dass ihm antragsgemäß sämtliche Gerichtsdokumente im gegenständlichen Exekutionsverfahren zugestellt worden seien. Diese Vorgehensweise sei auch richtig gewesen, zumal das gegenständliche Exekutionsverfahren die Rechtssphäre des Revisionsrekurswerbers unmittelbar tangiere. Gerade der angefochtene Beschluss des Landgerichtes vom 02.09.2009, ON 60, kollidiere insofern mit dem vom Revisionsrekurswerber mit Sicherungsbot vom 04.09.2009 erworbenen Pfandrecht im ersten Rang, als dessen Tenor, wonach der Meistbotsrest an die Steuerverwaltung auszuzahlen sei, grundsätzlich geeignet sei, die Befriedigung des Revisionsrekurswerbers aus diesem Pfandrecht in Frage zu stellen. Auch wenn das vom Revisionsrekurswerber erworbene Pfandrecht bei richtiger Betrachtung dem angefochtenen Beschluss ON 60 vorgehe, so greife der Tenor des angefochtenen Beschlusses nach seinem Wortlaut dennoch in das vom Revisionsrekurswerber erworbene beschränkte dingliche Recht (Pfandrecht) ein. Es verhalte sich insofern auch nicht etwa so, dass durch den angefochtenen Beschluss nur wirtschaftliche Interessen des Revisionsrekurswerbers tangiert wären. Vielmehr sei der angefochtene Beschluss mindestens nach seinem Wortlaut geeignet, das vom Revisionsrekurswerber erworbene Pfandrecht als beschränktes dingliches Recht zu beeinträchtigen.
12.3). Gestützt auf die dem Revisionsrekurswerber vom Fürstlichen Landgericht eingeräumte materielle Parteistellung habe dieser Rekurs an das Obergericht erhoben. Im Übrigen begründe das Obergericht im angefochtenen Beschluss ON 72 mit keinem Wort, weshalb dem Revisionsrekurswerber die Parteistellung abzusprechen sei. Gerade im Lichte des Umstandes, dass auch das Obergericht die materielle Berechtigung des Rekurses nicht in Frage stelle, erscheine die Zurückweisung des Rekurses als besonders stoßend und werde vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof zu korrigieren sein.
12.4). In materieller Hinsicht räume das Fürstliche Obergericht ein, dass der Rekurs vollumfänglich berechtigt sei.
12.5). Im Übrigen sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Steuerrechnung vom 27.01.2009 von der Steuerverwaltung an den ausschließlich für das gegenständliche Exekutionsverfahren bestellten Kurator M. zugestellt wurde. Die §§ 116 ff ZPO würden nur vorsehen, dass ein Kurator für eine Person mit unbekanntem Aufenthalt nur für eine bestimmte Prozesshandlung bzw Streitsache bestellt werden könne und das Prozessgericht sowie die Streitsache im gerichtlichen Edikt zu bezeichnen seien. Entsprechend sei M. (bzw in Substitution desselben Dr. S.) ausschließlich zur Wahrung der Rechte des Verpflichteten im gegenständlichen Exekutionsverfahren bestellt worden. Der Kurator sei somit nicht berechtigt gewesen, die Steuerrechnung vom 27.01.2009 rechtsgültig für den Verpflichteten entgegenzunehmen. Der Kurator sei nämlich nach dem oben Ausgeführten auch nicht befugt gewesen, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob gegen diese Steuerrechnung eine Einsprache bei der Liechtensteinischen Steuerverwaltung erhoben bzw allenfalls in weiterer Folge ein Rechtsmittelverfahren im Verwaltungswege durchgeführt werden soll. Wäre die Zustellung an den Kurator rechtsgültig, hätte er aber exakt diese Entscheidung treffen müssen, wofür er nach dem Zweck seiner Bestellung, nämlich ausschließlich für das gegenständliche Exekutionsverfahren, jedoch nicht befugt gewesen sei.
Die Steuerrechnung vom 27.01.2009 sei somit an den Verpflichteten nie rechtsgültig zugestellt worden. Sie habe deshalb auch nicht in Rechtskraft erwachsen können. Sodass die im angefochten Beschluss verfügte Zuweisung von CHF 36.692,25 an die Liechtensteinische Steuerverwaltung schon an der mangelnden Rechtskraft der Steuerrechnung scheitere und deshalb unzulässig sei.
12.6). Das Fürstliche Landgericht begründe die verfügte Ausfolgung in seinem Beschluss ON 60 damit, dass nach den dem gegenständlichen Zwangsversteigerungsverfahren zugrunde liegenden Versteigerungsbedingungen vom 26.11.2008, ON 30, die Grundstücksgewinnsteuer aus dem nach Befriedigung der Pfandgläubiger verbleibenden Meistbotsrest zu bezahlen sei.
Tatsächlich finde sich in Z 7 der Versteigerungsbedingungen, ON 30, der vom Landgericht herangezogene Passus. Dieser finde jedoch keine Grundlage im Gesetz und sei somit rechtswidrig in die Versteigerungsbedingungen aufgenommen. Nach Art 95 EO würden nämlich für die Durchführung der Zwangsversteigerung nur die in den Art 96 bis 105 EO angeführten Bedingungen gelten. Eine im Vergleich zu anderen titellosen Gläubigern bevorzugte Befriedigung von Forderungen der Steuerverwaltung aus dem Meistbotsrest sei in diesen gesetzlichen Bestimmungen zu den Versteigerungsbedingungen jedoch nicht vorgesehen und würde auch anderen Bestimmungen der Exekutionsordnung widersprechen. Die Grundsätze der Aufteilung der Verteilungsmasse seien nämlich in den Art 147 ff EO abschließend geregelt. Danach komme ausschließlich die in Art 147 ff EO statuierte Verteilungsordnung zur Anwendung, in welcher die Steuerverwaltung mit keinem Wort erwähnt werde. Ein allfällig verbleibender Rest der Verteilungsmasse sei nach dem klaren Wortlaut von Art 148 Abs 2 EO dem Verpflichteten zuzuweisen. Es könne dem Verpflichteten somit vom Exekutionsrichter nicht vorgeschrieben werden, aus welcher Vermögensmasse er die von ihm geschuldeten Steuern entrichte. Dieser Auffassung sei im Übrigen auch das Fürstliche Landgericht selbst gefolgt, zumal es im Meistbotsverteilungsbeschluss ON 51 angeführt habe, dass die Forderungsanmeldung der Gemeinde Triesen vom 27.01.2009, ON 44, betreffend die Steuerrechnung für das Steuerjahr 2007 nicht zu berücksichtigen sei, da dieser Steuerforderung kein "Vorzugsrecht" im Sinne des Art 147 EO zukomme bzw ein solches auch gar nicht geltend gemacht worden sei und damit die Gemeinde Triesen auch wegen dieser Steuerforderung Befriedigung hätte erlangen können, hätte sie, wie hinsichtlich der Steuerforderungen der vorangegangenen Jahre, Exekution führen müssen.
Diese Erwägungen seien richtig. Umso mehr erstaune es, dass nunmehr im Rahmen der Verteilung des Meistbotsrests der Steuerverwaltung die oben beschriebene Vorzugsstellung eingeräumt werde, obwohl diese derzeit nicht einmal einen rechtskräftigen Exekutionstitel besitze und somit noch gar keine Exekution führen könne. Der Gesetzgeber jedenfalls habe an diese Fallkonstellation sehr wohl gedacht. In Art 29 SteG sei nämlich ein Steuersicherungsverfahren vorgesehen, von welchem die Steuerverwaltung im vorliegenden Fall hätte Gebrauch machen müssen, bis die Steuerrechnung in Rechtskraft erwachsen und somit vollstreckbar gewesen wäre. Dies sei seitens der Steuerverwaltung jedoch unterlassen worden. Die Versteigerungsbedingungen, ON 30, würden nicht etwa einen der Rechtskraft fähigen Beschluss oder sonstigen Hoheitsakt darstellen. Die Versteigerungsbedingungen enthielten lediglich im Verhältnis zum Ersteher (und nicht etwa zur Steuerverwaltung oder einem anderen titellosen Gläubiger) die vom Gericht nach dem Gesetz (Art 96 bis 105 EO) festzusetzenden Voraussetzungen, unter denen die Versteigerung durchgeführt werde und der Ersteher die Liegenschaft erwerben könne. Insoweit entspreche der Inhalt der Versteigerungsbedingungen den wesentlichen Punkten eines Kaufvertrages.
Aufgrund dieser Erwägungen erweise sich das Abstellen des Fürstlichen Landgerichtes im angefochtenen Beschluss auf die Versteigerungsbedingungen als rechtswidrig. Der Steuerverwaltung komme nach dem Gesetz keine Vorzugsstellung im Sinne von Art 147 EO oder eines gesetzlichen Pfandrechtes zu. Der Meistbotsrest sei nach Befriedigung der am Zwangsversteigerungsverfahren beteiligten Gläubiger zwingend dem Verpflichteten zuzuweisen. Wenn sich die Steuerverwaltung aus diesem Meistbotsrest befriedigen wolle, sei sie gehalten, einen rechtskräftigen Exekutionstitel zu erwirken und danach entsprechend Exekution zu führen. Allenfalls stünden ihr zur Sicherung ihrer Ansprüche die Mittel der Steuersicherung nach Art 29 SteG zur Verfügung.
12.7). Beim Kostenspruch übersehe das Fürstliche Obergericht, dass dem Verpflichteten im gegenständlichen Rekursverfahren überhaupt kein Rechtsschutzinteresse zukomme. Im Gegenteil, er müsse eigentlich ein Interesse daran haben, dass der Überling nicht direkt an die Steuerverwaltung ausgefolgt wird, zumal er dann in die Lage versetzt wäre, die Steuerrechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der Kurator im Exekutionsverfahren sei dazu jedenfalls nicht befugt. Insoweit sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Kurator im Verfahren vor dem Obergericht eine Gegenäußerung erstattet habe. Sollten in einer allfälligen Gegenäußerung im gegenständlichen Revisionsrekursverfahren somit wiederum Kosten verzeichnet werden, so seien diese mangels Rechtsschutzinteresse in jedem Fall nicht zuzusprechen.
13). Der Verpflichtete, vertreten durch den Kurator M., überreichte rechtzeitig eine Gegenäußerung, in der er beantragt, den Revisionsrekurs zurück- bzw in eventu abzuweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst bringt der Verpflichtete vor wie folgt:
13.1). Soweit der Revisionsrekurswerber Neuerungen vorbringe, in dem er auf ein Sicherungsbot im Verfahren 09 CG.2009.287 vom 04.09.2009 verweise bzw angebliche Hintergründe der Darlehensvergabe darlege und vorbringe, die ausgestellte Generalvollmacht sei angedacht gewesen, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Wohnung des F. zu verkaufen, handle es sich hierbei um unzulässige Neuerungen. Das Rekursgericht habe den angefochtenen Beschluss aber allein aufgrund der Sachlage zur Zeit seiner Erlassung zu überprüfen.
13.2). Das Sicherungsbot vom 04.09.2009 habe frühestens am 18.09.2009 in Rechtskraft erwachsen können. Sohin sei zum Zeitpunkt der Einbringung des Rekurses in keinem Fall eine Rekurslegitimation aufgrund dieses Sicherungsbotes des K. - wie nunmehr erstmalig in der Revisionsrekursschrift behauptet - gegeben gewesen.
13.3). Einer Person komme nicht schon deshalb Parteistellung zu, wenn ihr Ablichtungen eines Gerichtsaktes zugestellt werden. Überdies sei nicht nachvollziehbar, wieso das sich auf das Sicherungsbot vom 04.09.2009 stützende Pfandrecht dem Beschluss ON 60 vom 02.09.2009 vorgehen sollte. Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Beschlusses sei noch kein Pfandrecht erwirkt worden.
13.4). Das Vorbringen des K. in seinem Rekurs stütze seine Rechtsmittellegitimation auf eine ihm von F. erteilte Generalvollmacht. Das Obergericht habe jedoch zu Recht ausgeführt, dass er diesfalls den Rekurs nicht in seinem, sondern im Namen des F. einzubringen gehabt hätte. Das nunmehrige Abstellen auf das nach erstinstanzlichem Beschluss ergangene Sicherungsbot sei widersprüchlich, aber auch rechtlich verfehlt. Das Fürstliche Obergericht habe klar dargelegt, dass dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber keine Legitimation zukomme. Sein Rekurs sei zurück- und nicht abgewiesen worden, weshalb es auf eine materielle Beschwer gar nicht ankomme.
13.5). Es sei dem Revisionsrekurswerber jedoch beizupflichten, dass die Steuerrechnung vom 27.01.2009 dem Kurator nicht rechtsgültig zugestellt werden habe können. Dieser sei nicht zur Überprüfung der Steuerrechnung bestellt worden und er habe dies sowohl der Steuerverwaltung als auch dem Fürstlichen Landgericht gegenüber deponiert. Das Fürstliche Landgericht habe daraufhin um Zustellung des Bescheides ersucht. Diesem gerichtlichen Auftrag sei der Kurator nachgekommen.
13.6). Das Fürstliche Landgericht habe dem Kurator die Vertretung des F. mit der Maßgabe einer Gegenäußerung zugestellt. Hierdurch seien Kosten entstanden. Der Kurator sei dem gerichtlichen Auftrag nachgekommen, weshalb der Kostenzuspruch zu Recht erfolgt sei. Der Kurator schreite nicht im eigenen Interesse ein, sondern in Vertretung des F. Deshalb habe er auch keine Grundstückgewinnsteuererklärung oder Aufforderung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung abgegeben.
Im Übrigen sei nicht erkennbar, weshalb im Revisionsrekurs die Steuerverwaltung nunmehr als Partei angeführt werde.
14). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1). Das Fürstliche Obergericht hat den Rekurs des Revisionsrekurswerbers mit der Begründung zurückgewiesen, der Rekurswerber sei nicht berechtigt, im eigenen Namen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 02.09.2009 anzufechten. Auch wenn man vom Bestand der General-Vollmacht ausgehen würde, hätte er den Rekurs im Namen der verpflichteten Partei als ihr Vertreter erheben müssen. Dass der Rekurswerber im bisherigen Verfahren entsprechend einer Verfahrenspartei behandelt und ihm die Gerichtsstücke zugestellt worden seien, sei ohne Bedeutung. Dem Rekurswerber komme in diesem Verfahren keine Parteifähigkeit zu, weshalb der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen sei.
Dem ist nicht zu folgen: Nicht die "Parteifähigkeit" des Rechtsmittelwerbers steht hier in Frage, sondern seine Beschwer durch die Entscheidung des Erstgerichts ist für die Beurteilung seiner Legitimation zur Rekurserhebung maßgeblich. Ein Rechtsmittelwerber muss auch nicht "Partei" des Exekutionsverfahrens sein, er kann auch bloß Beteiligter und bereits als solcher rechtsmittellegitimiert sein. Da im Exekutionsverfahren neben dem formellen Parteibegriff auch der materiell-rechtliche Parteibegriff herrscht, können somit auch Dritte, in deren Rechtssphäre ein Beschluss unmittelbar eingreift, Rekurs erheben (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht5 [2009] Rz 174; Angst in Angst, Kommentar zur EO2 [2008] § 65 Rz 3a). Nach der Rechtsprechung fallen unter den "unmittelbaren Eingriff" die Verletzung von Rechten, wenn der Dritte dadurch gesetzwidrig belastet wird oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden (LES 2009, 198; LES 2003, 218).
Dies vorausgesetzt kann also allein deshalb, weil der Rechtsmittelwerber sich (auch) auf eine Vollmacht des Verpflichteten stützt, aber im eigenen Namen einschreitet, noch nicht seine fehlende Rechtsmittellegitimation abgeleitet werden. Der Rechtsmittelwerber macht nämlich Rechte auch im eigenen Namen geltend. Es ist daher zusätzlich zu prüfen, ob der Revisionsrekurswerber - wie er auch behauptet - in eigener Person durch den angefochtenen Beschluss beschwert ist.
14.2). Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus. Eine "Beschwer" des Rechtsmittelwerbers ist auch im Exekutionsverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung eines Rechtsmittels (LES 1985, 7). Die Beschwer fehlt, wenn das Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch deren Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht mehr erreichen kann und die angefochtene Entscheidung keinen rechtlichen oder prozessualen Nachteil mehr für die Partei darstellt. Die Beschwer muss zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung hierüber noch fortbestehen. Bei ihrem Fehlen ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (LES 1999, 307; LES 1993, 42 ua). Eine Beschwer muss daher nicht schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses vorgelegen sein: Wesentlich ist, dass sie im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels gegeben ist und zur Zeit der Entscheidung hierüber noch fortbesteht (vgl nur Jakusch in Angst, Kommentar § 65 Rz 13).
14.3). Im vorliegenden Fall stützt sich der Rechtsmittelwerber auch auf seine mit Sicherungsbot vom 04.09.2009, 09 CG.2009.287 (ON 61) erlangte Rechtsstellung. Mit diesem hat das Fürstliche Landgericht dem Verpflichteten verboten, bis zum Betrag von CHF 105.418,05 sA über seinen gegenüber dem Fürstlichen Landgericht bestehenden Herausgabeanspruch auf den Meistbotsrest zu verfügen und gleichzeitig an den Rechnungsführer den Befehl gerichtet, bei eigener Verantwortung das dem Sicherungsgegner Geschuldete nicht auszuzahlen. Durch ein solches Drittverbot erwirbt der Sicherungswerber - anders als nach österreichischem Recht - ein (auflösend bedingtes) Pfandrecht an den in Sicherung gezogenen Forderungen oder Ansprüchen des Sicherungsgegners. Dieses Pfandrecht räumt dem Sicherungswerber bei Nichterfüllung seiner gesicherten Forderung ein dingliches Recht ein, welches mit Vorrang gegenüber allen konkurrierenden Gläubigern und nachträglich bewirkten Pfandrechten ausgestattet ist. Gemäß dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Pfandhaftung haftet das ganze Pfandobjekt für die gesamte Forderung, welche wiederum zur Gänze durch dieses gesichert ist (LES 2005, 384).
Im vorliegenden Fall hat der Revisionsrekurswerber Rechte an der Forderung des Verpflichten auf Ausfolgung der Hyperocha (Art 148 Abs 2 EO) daher aufgrund des Sicherungsbots bereits im Zeitpunkt der Zustellung an den Drittschuldner, sohin aufgrund der "Selbstverständigung" des Fürstlichen Landgerichts bereits am Tag der Erlassung des Sicherungsbots (04.09.2009) erlangt (zur Hyperochapfändung siehe Angst in Angst, Kommentar § 217 Rz 3, § 236 Rz 7; Oberhammer in Angst, Kommentar § 294 Rz 17). Das als Beschwer bezeichnete Rechtsschutzinteresse des Revisionsrekurswerbers lag daher bereits im Zeitpunkt der Erhebung seines Rekurses (ON 64) am 11.09.2009 vor, sodass von einer Rechtsmittellegitimation des Revisionsrekurswerbers zu Erhebung des Rekurses gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts auszugehen war.
Die Zurückweisung des Rekurses durch das Fürstliche Obergericht erfolgte daher nicht zu Recht.
14.4). Das Fürstliche Obergericht hat demgegenüber zutreffend erkannt, dass die Zuweisung des Meistbotsrestes an das Steueramt nicht zu Recht erfolgte.
Die Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung einer durch rechtskräftige verwaltungsbehördliche Entscheidung bestimmten öffentlich-rechtlichen Geldleistung ist gem Art 121 Abs 6 LVG auf Ersuchen der zuständigen Amtsstelle unter Vorlage des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes vom Landgericht durchzuführen (StGH 1994/7, LES 1995, 4). Eine Zuweisung aus dem Meistbot setzte daher voraus, dass der Exekutionstitel des Steueramtes rechtskräftig war. Nach den Feststellungen wurde für den Verpflichteten ein Kurator gem Art 88 EO bestellt und diesem die Grundstücksgewinn-Steuerrechnung vom 27.01.2009 über CHF 36.692,25 zugestellt. Dieser Kurator ist allerdings nur für das Exekutionsverfahren bestellt und daher nicht berechtigt, alle möglichen, nicht aus dem Exekutionsverfahren stammenden Bescheide und Erkenntnisse von Behörden und Gerichten entgegenzunehmen. Zu deren Empfangnahme ist für einen Abwesenden ein Abwesenheitskurator zu bestellen, dem nicht nur die Entgegennahme von Zustellstücken, sondern die gesamte Tätigkeit eines Bevollmächtigten obliegt (LES 2007, 280). Damit fehlt es freilich an einer wirksamen Zustellung eines Exekutionstitels der Steuerverwaltung zur Geltendmachung der Grundstücksgewinnsteuer (Art 62 ff SteG) und ist daher der an die Steuerverwaltung mit dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts zugewiesene Betrag überdies auch nicht fällig: Die Grundstücksgewinnsteuer wird durch die Steuerverwaltung veranlagt (Art 71 SteG) und tritt daher gem Art 19 Abs 2 SteG ihre Fälligkeit erst mit der Zustellung der Steuerrechnung ein. Die Steuerrechnung der Steuerverwaltung vom 27.01.2009 weist im Übrigen selbst darauf hin, dass der Betrag der Grundstücksgewinnsteuer "mit der Zustellung der Steuerrechnung zur Zahlung fällig (wird)".
Die mangelnde Zustellung der Steuerrechnung an den Verpflichteten führt dazu, dass es auch an der Fälligkeit der gegenständlichen Steuerforderung fehlt. Damit verstößt eine Zuweisung aus dem Meistbot gegen Art 3 Abs 2 EO, zumal auch die Zuweisung von Meistbotsteilen im Zwangsversteigerungsverfahren "Exekution" im Sinne dieser Bestimmung ist und daher die Fälligkeit der Titelforderung eingetreten sein muss.
14.5). Darüberhinaus: Ein Tatbestand der allgemeinen Verteilungsgrundsätze der Art 147 ff EO, der die Zuweisung des Meistbotsrestes an die Steuerverwaltung in diesem Fall rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich und dem erstgerichtlichen Beschluss auch nicht zu entnehmen. Ein Steuersicherungsverfahren gem Art 29 SteG ist nicht festgestellt. Es fehlt daher an einem konkreten Zuweisungstatbestand, zumal die Grundsätze der Aufteilung der Verteilungsmasse in den Art 147 ff EO abschließend geregelt sind.
14.6). Verstöße gegen zwingende Verteilungsgrundsätze sind vom OGH schon aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels wahrzunehmen (Angst in Angst, Kommentar § 234 Rz 4). Die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts war daher aufzuheben und diesem eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs des Revisionsrekurswerbers unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund und unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs aufzutragen.
15). Der Kostenspruch stützt sich auf Art 51 EO, § 52 Abs 1 ZPO.
Vaduz, 8. Jänner 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat