08 EX. 2007.736
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Dr. Helmut Neudorfer, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der Exekutionssache der betreibenden Partei und Revisionsrekursgegnerin T***, 9490 Vaduz, vertreten durch B*** gegen die verpflichtete Partei L***, wegen Zwangsversteigerung der Liegenschaft Gemeinde xxxx, Grundstück Nr. *** (Löschung eines Pfandrechts StW: CHF 197'696.44 sA) infolge Revisionsrekurses der Ersteherin und Revisionsrekurswerberin G***, vertreten durch M*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes als Rekursgericht vom 08.06.2011 (ON 90), womit dem Rekurs der betreibenden Partei teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
I). Dem Revisionsrekurs der Ersteherin wird keine Folge gegeben, sondern der angefochtene Beschluss mit der Massgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:
"1. Dem Rekurs der betreibenden Partei wird in der Hauptsache teilweise Folge gegeben und der Beschluss des Erstgerichts vom 18.04.2011 dahin abgeändert, dass der Antrag der Ersteherin auf Löschung des zu Gunsten der betreibenden Partei für ihre Forderung von CHF *** s.A. auf der Parz. Nr. *** im ** Rang eingetragenen Pfandrechtes abgewiesen wird.
2. Dem Rekurs der betreibenden Partei gegen die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Vormerkung der Bewilligung der Zwangsversteigerung und der Vormerkung *** (Eintragungen zustimmungsbedürftig durch FL Landgericht) wird keine Folge gegeben."
II). Dem Revisionsrekurs der Ersteherin im Kostenpunkt wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Kostenspruch des Rekursgerichts dahingehend abgeändert, dass die Ersteherin schuldig erkannt wird, der betreibenden Partei ein Drittel der Kosten des Rekursverfahrens, das sind CHF *** binnen 14 Tagen zuhanden des Rechtsvertreters der betreibenden Partei zu ersetzen.
III). Die Revisionsrekurswerberin ist schuldig, der Revisionsgegnerin binnen 14 Tagen CHF *** an Kosten des Revisionsrekursverfahrens zuhanden des Rechtsvertreters der Revisionsrekursgegnerin zu bezahlen.
Am 26.02.2007 bewilligte das FL Landgericht als Exekutionsgericht auf Antrag der betreibenden Partei die Zwangsversteigerung der Liegenschaft Gemeinde xxx Grundstück Nr. *** zur Hereinbringung einer Forderung von CHF *** samt Zinsen und Kosten.
Die Revisionsrekurswerberin meldete ihre auf diesem Grundstück pfandrechtlich sichergestellten Forderungen von CHF *** auf Pfandstelle 4 und von CHF *** auf Pfandstelle 6 zur Berichtigung aus dem Meistbot durch Barzahlung an (ON 30).
Das genannte Grundstück wurde der Revisionsrekurswerberin bei der öffentlichen Versteigerung vom *** um das Meistbot von 1'400'000.00 zugeschlagen (ON 40).
Gegen die Forderungsanmeldungen der Ersteherin (und Revisionsrekurswerberin) erhob die betreibende Partei (und Revisionsrekursgegnerin) mit Schriftsatz vom 04.02.2008 Widerspruch (ON 55).
Bei der Meistbotverteilungstagsatzung vom *** wurde keine Einigung über den vom Widerspruch betroffenen Betrag erzielt (ON 56).
Im Meistbotverteilungsbeschluss vom 01.04.2008 (ON 58) wies das Exekutionsgericht der Ersteherin für ihre auf Pfandstelle 4 gesicherte Forderung einen Betrag von CHF *** und für ihre auf Pfandstelle 6 gesicherte Forderung einen Betrag von CHF *** zur Verrechnung mit dem Meistbot zu und sprach aus, dass die Ersteherin vom Erlag des Meistbots im Umfang dieser Zuweisungen befreit ist.
Die betreibende Partei wurde mit ihrem Widerspruch auf den Rechtsweg verwiesen mit der Begründung, dass die Ermittlung der von der Ersteherin angemeldeten Forderungen von streitigen Tatsachen abhängig sei.
Der Meistbotverteilungsbeschluss erwuchs in Rechtskraft.
Die auf den Rechtsweg verwiesene betreibende Partei erhob fristgerecht Klage gegen die Ersteherin mit dem Antrag festzustellen, dass deren Forderung nicht zu Recht besteht und der strittige Forderungsbetrag von CHF *** der betreibenden Partei zuzuweisen ist. (ON 62)
Das Fürstliche Landgericht gab im Verfahren 04 Cg.2008.126 der Widerspruchsklage mit Urteil vom 30.12.2008 in vollem Umfang statt (ON 74).
Die von der Ersteherin dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Sowohl das Berufungsgericht als Revisionsgericht bestätigten die erstgerichtliche Entscheidung (ON 75 und 76).
Mit Schreiben vom 13.01.2011 (ON 70) ersuchte die Ersteherin, ihr durch den Zuschlag erworbenes Eigentumsrecht an der versteigerten Liegenschaft im Grundbuch einzutragen und "die aufgrund des Exekutionsverfahrens zu löschenden Belastungen in diesem Zusammenhang aus dem Grundbuch zu löschen".
Mit Beschluss vom 18.04.2011 (ON 77) trug das Exekutionsgericht der Ersteherin im Hinblick auf die Rechtskraft des über den Widerspruch ergangenen Urteils auf, binnen 14 Tagen den Meistbotsrest von CHF *** samt 5 % Zinsen vom Tage der Erteilung des Zuschlags beim Fürstlichen Landgericht zu erlegen.
Mit Beschluss vom 18.04.2011 (ON 78) bewilligte das Exekutionsgericht aufgrund des Antrages der Ersteherin vom 13.11.2011 die Eintragung des Eigentumsrechts der Ersteherin auf der versteigerten Liegenschaft sowie die Löschung aller auf dieser Liegenschaft im Grundbuch eingetragenen Vormerkungen und Pfandrechte, darunter auch die Löschung der Vormerkung der Bewilligung der Zwangsversteigerung und der Vormerkung ***, wonach Eintragungen im Grundbuch der Zustimmung des Fürstlichen Landgerichtes bedürfen, sowie des Pfandrechts der betreibenden Partei auf Pfandstelle 7 (ON 78).
Gegen das Urteil des F OGH im Widerspruchsverfahren erhob die Ersteherin mit Schriftsatz vom 13.04.2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, verbunden mit dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesem Antrag gab der Präsident des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 21.04.2011 statt (ON 80).
Im Hinblick auf die von der Ersteherin erhobene Individualbeschwerde, über die noch keine Entscheidung ergangen ist, hob das Exekutionsgericht den am 18.04.2011 der Ersteherin erteilten Auftrag, den fehlenden Meistbotrest von CHF *** sA bei Gericht zu erlegen, wieder auf (ON 81).
Gegen den Beschluss des Exekutionsgerichtes auf Löschung der Vormerkung der Bewilligung der Zwangsversteigerung und der Vormerkung *** sowie des Pfandrechts der betreibenden Partei auf Pfandstelle 7 erhob diese Rekurs an das Fürstliche Obergericht mit dem Antrag (ON 82, Seite 7/8), das Fürstliche Obergericht wolle
"1. dem vorliegenden Rekurs vollinhaltlich stattgeben und den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes 08 Ex.2007.736 ON 78 vom 18.04.2011 im angefochtenen Umfang ersatzlos aufheben;
in eventu:
dem vorliegenden Rekurs vollinhaltlich stattgeben und den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes 08 Ex.2007.736 ON 78 vom 18.04.2011 dahingehend abändern, dass die Löschung des auf der Liegenschaft Gemeinde ***, Grundstück Nr. ***, ***, Plan Nr. ***, , , Mutationsnummer, 26.04.2010, Beleg *** (vormals ***, Plan Nr. , Gebäude Hauserschliessung, Gartenanlage mit *** m2) auf der Pfandstelle 7 zu Gunsten des T, Vaduz, eingetragenen Pfandrechtes über CHF *** abgewiesen wird;
in eventu
dem vorliegenden Rekurs vollinhaltlich stattgeben und den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes 08 Ex.2007.736 ON 78 vom 18.04.2011 dahingehend abändern, dass die Löschung des auf der Liegenschaft Gemeinde ***, Grundstück Nr. ***,, Plan Nr. **, , Mutationsnummer, 26.04.2010, Beleg *** (vormals, Plan Nr. ,) im Grundbuch eingetragenen Vormerkung *** Eintragungen zustimmungsbedürftig durch FL Landgericht 13.11.2007, Beleg *** aufgehoben wird;
Die Ersteherin beantragte in ihrer Rekursbeantwortung die Abweisung des Rekurses.
Mit Beschluss vom 08.06.2011 (ON 90) gab das Rekursgericht dem Rekurs der betreibenden Partei teilweise Folge. Der Tenor dieses Beschlusses lautet:
"Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben:
Der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.04.2011 (ON 78) wird dahin abgeändert, dass die Löschung des auf dem Grundstück *** Parz.Nr. *** im siebten Pfandrange zu Gunsten der betreibenden Partei eingetragenen Pfandrechtes über den Betrag von CHF *** ersatzlos aufgehoben wird.
Die Ersteherin G*** ist schuldig, der betreibenden Partei binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution die mit CHF *** bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen."
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung zusammengefasst wie folgt:
Der Meistbotverteilungsbeschluss sei bloss in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwachsen. Der Eintritt der materiellen Rechtskraft sei von der rechtskräftigen Erledigung der Widerspruchsklage abhängig. Erst danach könne der Meistbotverteilungsbeschluss ausgeführt werden. Der Widerspruch der betreibenden Partei und damit die Meistbotsverteilung seien bis heute nicht materiell erledigt. Vor dieser Erledigung könne die Ersteherin nur die grundbücherliche Eintragung ihres Eigentumsrechtes sowie die Löschung der Vormerkungen, nicht aber die Löschung des Pfandrechtes der betreibenden Partei verlangen. Mit der Löschung ihres Pfandrechtes würde die betreibende Partei ihre Stellung als Pfandgläubigerin einbüssen und Gefahr laufen, dass ihr bei einer allenfalls erforderlich werdenden Exekution gegen die Ersteherin zur Hereinbringung des im Widerspruchsverfahren ersiegten Betrages zwischenzeitlich andere Gläubiger zuvorkommen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Ersteherin mit dem Antrag, der F Oberste Gerichtshof möge dem Revisionsrekurs Folge geben und den bekämpften Beschluss des Rekursgerichtes dergestalt abändern, dass der Rekurs der betreibenden Partei kostenpflichtig abgewiesen wird; in eventu: den bekämpften Beschluss des Rekursgerichtes im Kostenspruch in dergestalt abändern, dass die betreibende Partei für schuldig erkannt werde, der Revisionsrekurswerberin die mit CHF *** bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen; in eventu: den bekämpften Beschluss des Rekursgerichtes aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Rekursgericht zurückverweisen sowie die betreibende Partei für schuldig zu erkennen, der verpflichteten Partei (richtig: der Ersteherin) die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Die Ersteherin führt in ihrem Revisionsrekurs zusammengefasst aus:
Das im Widerspruchsverfahren 04 Cg.2008.126 ergangene Urteil sei zufolge der beim Staatsgerichtshof anhängigen Individualbeschwerde der Ersteherin noch nicht rechtskräftig; hingegen sei der Meistbostverteilungsbeschluss bereits in Rechtskraft erwachsen. Dieser Beschluss werde durch das Widerspruchsverfahren nicht berührt. Der Urteilsspruch entspreche einem neuen Verteilungsbeschluss in Bezug auf die strittige Forderung. Auch die Tatsache, dass das Widerspruchsverfahren noch anhängig sei, könne nicht dazu führen, die Vorgaben des § 165 Abs 4 EO nicht umzusetzen. Es wäre an der betreibenden Partei gelegen gewesen, den Meistbotsverteilungsbeschluss zu bekämpfen, um die Verrechnung (der von der Ersteherin angemeldeten Forderungen mit dem Meistbot) zu beseitigen. Die Verweigerung der Löschung des Pfandrechts der betreibenden Partei finde im Gesetz keine Deckung.
Der Kostenspruch des Rekursgerichts sei unrichtig, da die betreibende Partei nur zu einem verhältnismässig geringfügigen Teil ihres Rekursbegehrens durchgedrungen sei. Sie habe daher der Ersteherin die Kosten des Rekursverfahrens gemäss § 43 Abs 2 ZPO zu ersetzen.
Die betreibende Partei erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung und führte darin zusammengefasst aus:
Eine Löschung der vom Ersteher nicht übernommenen Lasten könne erst dann verlangt werden, wenn über alle Teilnahmeansprüche entschieden wurde, weil ansonsten der Gläubiger Gefahr liefe, seine dingliche Sicherheit zu verlieren. Ansprüche, gegen die sich ein auf den Rechtsweg verwiesener Widerspruch richtet, seien gemäss Art. 160 Abs 1 EO vorläufig so zu behandeln, als ob sie unbestritten wären. Die Ausführung des Meistbotsverteilungsbeschlusses in Bezug auf die strittige Forderung sei aufzuschieben, bis das Widerspruchsverfahren endgültig abgeschlossen ist.
Der Kostenrekurs der Ersteherin sei unberechtigt, denn die betreibende Partei sei mit ihrem Eventualbegehren durchgedrungen und daher als zur Gänze siegreich anzusehen.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung sind zulässig und rechtzeitig eingebracht.
In ihrem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss bekämpft die betreibende Partei neben der Löschung ihres Pfandrechts auch die Löschung der Vormerkung der Bewilligung der Zwangsversteigerung und die Vormerkung ***, wonach Eintragungen im Grundbuch nur mit Zustimmung des Landgerichtes zulässig sind. Eine ausdrückliche Entscheidung über den Rekursantrag auf Aufhebung der Löschung dieser Vormerkungen enthält der Spruch der angefochtenen Rekursentscheidung nicht.
Aus der Formulierung des ersten Satzes des Spruches der Rekursentscheidung, wonach dem Rekurs teilweise Folge gegeben wird, in Verbindung mit der Begründung dieses Beschlusses (Punkt 15. und 16.) ergibt sich aber mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass der Entscheidungswille des Rekursgerichtes darauf gerichtet war, dem Rekurs der betreibenden Partei, soweit er sich gegen die Löschung der Vormerkung der Bewilligung der Zwangsversteigerung und der Vormerkung *** richtet, keine Folge zu geben. Der vom OGH vorgenommenen Neufassung der Rekursentscheidung war daher zur Verdeutlichung beizufügen, dass dem Rekurs gegen die Löschung der genannten Vormerkungen keine Folge gegeben wird. Die Parteien thematisieren im Revisionsrekursverfahren die Löschung dieser Vormerkungen auch nicht.
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist daher allein die von der Ersteherin bekämpfte Entscheidung, mit der ihr Antrag auf Löschung des Pfandrechts der betreibenden Partei abgewiesen wurde sowie die angefochtene Kostenentscheidung des Rekursgerichts.
Der primär gestellte Rekursantrag der betreibenden Partei auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Umfang der Anfechtung ist verfehlt, weil eine solche kassatorische Entscheidung die Geltendmachung von Verfahrensmängel voraussetzt, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen. Die betreibende Partei focht die erstgerichtliche Entscheidung, der ein Antrag der Ersteherin zur Löschung der Vormerkungen und des Pfandrechtes zugrunde lag, ausschliesslich aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung an. Über diesen Antrag ist meritorisch im Sinne einer gänzlichen oder teilweisen Stattgebung bzw. Abweisung zu entscheiden.
Einen Antrag auf reformatorische Entscheidung enthält aber der erste Eventualantrag des Rekurses der betreibenden Partei, wo die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend begehrt wird, dass die Löschung des Pfandrechts der betreibenden Partei - gemeint wohl der Antrag der Ersteherin auf Löschung dieses Pfandrechts - abgewiesen werden möge.
Dem ersten Eventualantrag der betreibenden Partei entspricht der zweite Absatz im Tenor der Rekursentscheidung, wo ausgesprochen wird, dass die Löschung des Pfandrechts der betreibenden Partei ersatzlos aufgehoben wird. Da der Entscheidung, wie erwähnt, ein Antrag der Ersteherin auf Löschung des Pfandrechts der betreibenden Partei zugrunde liegt, ist dieser Teil der Rekursentscheidung dahingehend neu zu fassen, dass nicht die Löschung des Pfandrechtes ersatzlos aufgehoben, sondern der Antrag der Ersteherin auf Löschung dieses Pfandrechts abgewiesen wird. Diese Neufassung des Rekurstenors ist verfahrensrechtlich unbedenklich, da sie inhaltlich keine Änderung der Rekursentscheidung mit sich bringt.
In der Sache selbst kann weitgehend auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden.
Hinzugefügt sei noch Folgendes:
Entgegen der von der Ersteherin in ihrem Revisionsrekurs vertretenen Ansicht bietet Art. 165 Abs 4 EO keine tragfähige Grundlage für die Löschung des Pfandrechtes der betreibenden Partei. Nach dieser Gesetzesstelle kann die Löschung der beim versteigerten Grundstück im Grundbuch eingetragenen, vom Ersteher nicht übernommenen Lasten und Rechte erst nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses vom Gericht bewilligt werden.
Damit normiert das Gesetz bloss eine Voraussetzung für die Löschung der Lasten, statuiert aber weder einen Anspruch des Erstehers, nach Eintritt der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses die Löschung des Pfandrechtes zu verlangen, noch eine Verpflichtung des Gerichtes die Löschung durchzuführen. Art. 165 Abs 4 EO entspricht § 237 Abs 3 öEO, dessen Funktion es ist sicherzustellen, dass vor Durchführung der Verteilung alle Teilnahmeansprüche einschliesslich der in einem Widerspruchsverfahren streitverfangenen abschliessend erledigt sind. Mit der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses werden nach der österreichischen Exekutionsordnung die verfahrensrechtlichen Ansprüche auf Zuweisung aus dem Meistbot, die sogenannten Teilnahmeansprüche, der Höhe und dem Rang nach bindend festgestellt (Angst aaO Rz 17 zu § 231 öEO). Dabei ist, um Missverständnisse zu vermeiden, festzuhalten, dass damit nichts über das materiell Recht an der angemeldeten Forderung desjenigen, der Widerspruch erhoben hat, ausgesagt wird, sondern lediglich eine Entscheidung über die den verfahrensrechtlichen Anspruch auf Zuweisung aus dem Meistbot getroffen wird (Art. 160 Abs 3 EO).
In Liechtenstein reicht aber die Bindungswirkung der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses nicht so weit wie in der österreichischen Exekutionsordnung, weil die liechtensteinische Rechtsordnung den Verfahrensbeteiligten einen subsidiären Rechtsbehelf (Stotter "Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein", Seite 738) in Form der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof nach Art. 15 StGHG zur Verfügung stellt. Diese Beschwerde hindert nicht den Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, sondern setzt diese voraus. Wird der Beschwerde vom Präsidenten des Staatsgerichtshofes aufschiebende Wirkung zuerkannt, hemmt dies die Ausführung der gerichtlichen Entscheidung, im vorliegenden Fall die Ausführung des Verteilungsbeschlusses, soweit es den im Widerspruchsverfahren streitverfangenen Betrag betrifft. Erst wenn das Beschwerdeverfahren bzw. im Falle der Aufhebung der gerichtlichen Endentscheidung das neuerliche Gerichtsverfahren beendet sind, kann entschieden werden, wem der strittige Betrag auszuzahlen ist.
Die Löschung des Pfandrechts der betreibenden Partei wäre dann unproblematisch, wenn das gesamte Meistbot einschliesslich des im Widerspruchsverfahren strittigen Betrages bei Gericht erlegt worden wäre, denn dann könnte der strittige Betrag bei Gericht bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof zurückbehalten und je nach dem Ergebnis dieses Verfahrens bzw. eines allenfalls daran anschliessenden Gerichtsverfahrens an den Widerspruchskläger oder den Widerspruchsbeklagten ausbezahlt werden. Eine Gefahr für den Pfandgläubiger, seine pfandrechtliche Sicherstellung zu verlieren, ohne dass seine Forderung befriedigt wurde, bestünde in diesem Fall trotz Löschung des Pfandrechts nicht.
Nun ist aber im vorliegenden Fall die Ersteherin im Meistbotverteilungsbeschluss vom Erlag des im Widerspruchsverfahren strittigen Betrages befreit worden. Deshalb würde tatsächlich, worauf im Beschluss des Rekursgerichtes und in der Revisionsrekursbeantwortung zu Recht hingewiesen wird, im Falle der Löschung des Pfandrechtes der betreibenden Partei die zumindest abstrakte Gefahr bestehen, dass die Ersteherin nach Eintragung ihres Eigentumsrechtes und Löschung aller Vormerkungen und Belastungen über die Liegenschaft durch Veräusserung oder Belastung verfügen könnte und die betreibende Partei ihre pfandrechtliche Sicherung verlöre. Deshalb ist es erforderlich, das Pfandrecht der betreibenden Partei aufrecht zu erhalten.
Aus diesen Gründen hat das Rekursgericht zu Recht den Antrag der Ersteherin auf Löschung des Pfandrechtes der betreibenden Partei abgewiesen. Eine Löschung dieses Pfandrechtes kommt erst dann in Betracht, wenn mit Abschluss des Staatsgerichtshof-Verfahrens endgültig geklärt ist, wem der im Widerspruchsverfahren strittige Betrag zuzuweisen ist.
Das dagegen von der Ersteherin ins Treffen geführte Argument, die betreibende Partei hätte gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss Rekurs erheben können, wenn sie sich durch die Entscheidung des Erstgerichts, mit der die Ersteherin im Umfang ihrer Forderung vom Erlag des Meistbots befreit wurde, beschwert fühlte, schlägt nicht durch. Nach Art. 160 Abs 1 EO sind auf den Rechtsweg verwiesene Ansprüche im Verteilungsbeschluss so zu behandeln, als ob sie unbestritten wären. Eigene unbestrittene Forderungen kann der Ersteher aber gegen seine Verpflichtung zur Bezahlung des entsprechenden Teiles des Meistbots aufrechnen (JBL 1958, 211). Ein Rekurs der betreibenden Partei gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss hätte daher keine Aussicht auf Erfolg gehabt.
Zum Kostenspruch:
Im Rekursverfahren war die betreibende Partei insoweit erfolgreich, als ihrem Rekurs gegen die Löschung ihres Pfandrechtes stattgegeben wurde, die Ersteherin insoweit, als dem Rekurs der betreibenden Partei gegen die Löschung der Vormerkung der Bewilligung der Zwangsversteigerung und der Vormerkung *** keine Folge gegeben wurde.
Die Ersteherin vertritt in ihrem Kostenrekurs die Auffassung, die betreibende Partei sei nur mit einem geringfügigen Teil ihres Rekurses durchgedrungen. Die betreibende Partei sei daher gemäss § 43 Abs 2 ZPO zu verpflichten, ihr die gesamten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Die betreibende Partei ist gegenteiliger Ansicht und verlangt ebenfalls vollen Kostenersatz im Rekursverfahren weil sie und nicht die Ersteherin nur mit einem geringfügigen Teil ihres Rekurses unterlegen sei.
Das Rekursgericht wertete das Unterlegen der betreibenden Partei für so geringfügig, dass es nach Art. 51 EO iVm §§ 41, 50 ZPO der betreibenden Partei die gesamten Kosten des Rekursverfahrens zusprach.
Tatsächlich hängt die Entscheidung, wer die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen hat, davon ab, ob die Löschung der beiden Vormerkungen gegenüber der Löschung des Pfandrechts von so geringer rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung ist, dass der betreibenden Partei nach Art. 51 EO iVm § 43 Abs 2 ZPO vollen Kostenersatz gebührt.
Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung der Löschung der Vormerkungen zwar gegenüber der Löschung des Pfandrechtes tatsächlich zurücktritt, jedoch nicht so geringfügig ist, dass dies die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO rechtfertigt. Es erscheint angemessen, den Rechtsmittelerfolg der betreibenden Partei gemäss Art. 51 EO iVm § 43 Abs 1 ZPO mit 2/3 zu werten und daher die Ersteherin zum Ersatz eines Drittels der Kosten des Rekursverfahrens zu verpflichten. Die Leistungsfrist beträgt, wie auch beantragt, 14 Tage und nicht wie in der Rekursentscheidung bestimmt, vier Wochen.
Aus der Tatsche, dass die betreibende Partei nicht mit ihrem primären auf ersatzlose Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses gerichteten Antrag sondern nur mit ihrem Eventualantrag durchdrang, ist für die Ersteherin kostenrechtlich nichts zu gewinnen, da auch bei Abweisung des Hauptantrages und Stattgebung des Eventualantrages dem Antragsteller voller Kostenersatz gebührt, wenn der mit dem Hauptantrag angestrebte wirtschaftliche Erfolg mit dem des Eventualbegehrens ident ist (LES 2009, 243). Dies trifft in folgendem Fall zu.
Zu den Kosten des Revisionsrekursverfahrens:
Die Ersteherin ist mit ihrem Revisionsrekurs in der Hauptsache zur Gänze unterlegen. Sie hat daher gemäss Art. 51 EO iVm §§ 41, 50 ZPO der betreibenden Partei die mit CHF 4'187.20 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.
Die Ersteherin hat mit ihrem Revisionsrekurs eine Kostenrüge verbunden.
In diesem Fall hat der Revisionsrekursgegner dem Revisionsrekurswerber die Kosten der Kostenrüge zu ersetzen, wenn der Revisionsrekurs in der Hauptsache erfolglos bleibt, im Kostenpunkt aber Erfolg hat. Daher sind auch zweimal Kosten zu verzeichnen, einmal für das Rechtsmittel selbst und einmal für den Rekurs im Kostenpunkt (Obermaier, Kostenhandbuch 2 Rz 85; OGH Beschluss vom 01.04.2011, CO 2007.8).
Die Ersteherin verzeichnete keine separaten Kosten für ihre mit dem Revisionsrekurs verbundene Kostenrüge, ebenso wenig die betreibende Partei für deren Beantwortung. Eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses im Kostenpunkt hat daher zu entfallen.
Vaduz, am 04. November 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat