08 CG. 2014.405
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn lic. iur. Christian Zingg, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A Stiftung, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte AG, ***, wider die beklagte Partei C AG, ***, wegen 1. Stufenklage (StW: CHF 1'500.00), 2. Leistung wegen Forderung (StW: CHF 500.00) (Gesamtstreitwert: CHF 2'000.00) in Folge Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 15.09.2015, ON 18, mit dem der Berufung der beklagten Partei Folge gegeben und das Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 02.06.2015, ON 9, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 15.09.2015 (ON 18) wird aufgehoben und dem Fürstlichen Obergericht wird aufgetragen, über die Berufung der Beklagten neuerlich unter Bindung an die in diesem Beschluss ausgedrückte Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshof zu entscheiden.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Die beklagte Partei ist eine im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht, deren Gesellschaftszweck im Klagszeitraum wie folgt lautete: "Betrieb eines Augenoptikergeschäftes sowie der Handel mit Kontaktlinsen, Brillengläsern, Brillenfassungen, Brillenetuis, optischen Instrumenten, optischem Werkstattbedarf, Apparaten, Maschinen und Refraktionsgeräten." Dem Geschäftsführer der beklagten Partei, einem Diplom-Ingenieur (FH), der eine Diplomprüfung / Fachprüfung aus Feinwerktechnik (Studiengang Augenoptik) absolviert hat, wurde mit Schreiben des Amtes für Gesundheitsdienste vom 27.05.2004, Al. 6616/04/65, das Recht zur Ausübung des Berufes (Konzession) als Augenoptiker erteilt. Mit Schreiben des Amtes für Gesundheit vom 16.09.2014 wurde bestätigt, dass die beklagte Partei eine Gesundheitsberufegesellschaft ist, welche in der vom Amt für Gesundheit veröffentlichten Liste der Gesundheitsberufegesellschaften eingetragen ist.
Die Klägerin stellte folgendes Begehren:
Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden Partei schuldig, die Anzahl Mitarbeiter (in Stellenprozent) für den Zeitraum vom 01. Juli 2012 bis 31. Dezember 2013 bekannt zu geben / zu deklarieren, dies binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution.
Die Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der ausgewiesenen Klagsvertreter den sich aufgrund der Anzahl der Mitarbeiter und gemäss Art. 66 des Gesamtarbeitsvertrags für das Detailhandelgewerbe (Beilage in LGBl. 2012 Nr. 131) ergebende Betrag zu bezahlen, wobei die ziffernmässige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur gemäss Punkt 1 des Urteilsspruches erfolgten Bekanntgabe/Deklaration vorbehalten bleibt, dies alles binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der ausgewiesenen Klagsvertreter den Betrag von CHF 500.00 samt 8 % Zinsen über dem Bezugszinssatz aus CHF 500.00 seit dem 08.03.2013 zu bezahlen, dies alles binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der ausgewiesenen Klagsvertreter die Prozesskosten dieses Verfahrens zu ersetzen, dies binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution."
Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass die Regierung mit Verordnung vom 30.04.2012 den zwischen der Wirtschaftskammer Liechtenstein und dem Arbeitnehmerverband Liechtenstein abgeschlossenen Ge-samtarbeitsvertrag für das Detailhandelsgewerbe für allgemein verbindlich erklärt habe. Gemäss Art 3 Abs 1 lit g dieser Verordnung betreffend den GAV-Detailhandel gelte dieser GAV für die Arbeitgeber des Liechtensteinischen Detailhandel-Gewerbes, unter anderem auch für den Handel mit Brillen und anderen Sehhilfen. Gemäss Art 66 GAV-Detailhandel hätten die Arbeitgeber für den Vollzug des GAV-Detailhandels einen jährlichen Beitrag gemäss Anzahl der Mitarbeiter wie folgt zu entrichten: CHF 125.00 bei einem Mitarbeiter pro Jahr; CHF 160.00 bei zwei bis vier Mitarbeitern pro Jahr usw. Zudem habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Monatsbeitrag von CHF 5.00 vom Lohn abzuziehen. Sowohl der jährliche Beitrag seitens des Arbeitgebers als auch die monatlichen Beiträge seitens der Arbeitnehmer wären vom Arbeitgeber an die Zentrale Paritätische Kommission, somit an die Klägerin, abzuführen. Die Beklagte falle im verfahrensrelevanten Zeitpunkt zwischen dem 01.07.2012 und 31.12.2013 unter den GAV-Detailhandel, da ihr Zweck gemäss Handelsregistereintrag sowie ihr faktischer Zweck unter anderem der Handel mit Kontaktlinsen, Brillengläsern, Brillenfassungen etc. sei, und sie diese Waren in ihren Verkaufsräumen in Liechtenstein verkaufe. Da die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Mitteilung der Anzahl der Mitarbeiter nicht nachgekommen sei, habe die Klägerin der Beklagten aufgrund fehlender Deklaration eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 500.00 auferlegt. Die Beklagte habe weder eine Einsprache an die die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) eingereicht noch die entsprechende Konventionalstrafe bezahlt.
Die Beklagte bestritt im Wesentlichen, dass sie ein Detailhandelsgewerbe betreibe und unter den Gesamtarbeitsvertrag ‚Detailhandel' falle. Unter Detailhandel verstehe die Beklagte den Einkauf und den Weiterverkauf von Waren mit einem Aufschlag. Der Augenoptiker sei ein konzessionierter Gesundheitsberuf, genauso wie Ärzte oder Physiotherapeuten.
"Bei der Beklagten kann man (und konnte man insbesondere im Zeitraum vom 01.07.2012 bis zu 31.12.2013) u.a. optische Brillen kaufen - nachdem verschiedene, u.a. die in vorbeschriebener Zweckdefinition angeführten, Untersuchungen und (Ver-)Messungen sowie Beratungen durchgeführt und das bestellte Brillenglas-Halbfertigprodukt in die Brillenfassung eingearbeitet und die Brille schlussendlich anatomisch angepasst worden war; ebenso kann und konnte man - nach vorbeschriebenen Vor-Dienstleistungen - auch Kontaktlinsen kaufen. Die Beklagte handelt und handelte auch mit Sonnenbrillen, beim Kauf welcher sich die Dienstleistung der Beklagten mitunter nur auf die Beratung bei der Auswahl der einem Kunden "passenden" Sonnenbrille sowie deren anatomische Anpassung reduziert(e)."
In rechtlicher Hinsicht hat das Erstgericht seine Entscheidung wie folgt begründet:
"Die einzige strittige Frage vorliegend ist, ob die Beklagte unter den GAV-Detailhandel fällt oder nicht. Nach Auffassung des Gerichts kommt es hiebei allein auf die Formulierung in der Verordnung vom 30.04.2012 über die allgemein verbindliche Erklärung des GAV für das Detailhandelsgewerbe an.
Art. 3 Abs. 1 lit g) der Verordnung vom 30. April 2012 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Detailhandelsgewerbe lautet wie folgt:
Art. 3
g) Detailhandel mit sonstigen Gütern (in Verkaufsräumen), insbesondere Handel mit Bekleidung, Bekleidungszubehör, Schuhen und Lederwaren, Uhren und Schmuck, Brillen und anderen Sehhilfen, Arzneimitteln, medizinischen und orthopädischen Artikeln, kosmetischen Artikeln und Körperpflegemitteln, Blumen und Pflanzen, zoologischem Bedarf und lebenden Tieren, Brennstoffen und Heizmaterial, fotografischen Artikeln, Geschenkartikeln und Souvenirs, Kunstgegenständen sowie Antiquitäten und Gebrauchtwaren;
Zum Detailhandelsgewerbe gehören also nach Art. 3 dieser Verordnung unter anderem Betriebe, die mit Brillen und anderen Sehhilfen handeln. Diese Tätigkeit wird aber nun von der Beklagten unzweifelhaft ausgeübt. Der Umstand, dass die Beklagte - bei optischen Brillen mehr als beispielsweise bei Sonnenbrillen - verschiedene Dienstleistungen (augenoptische-optometrische Untersuchungen, Brillenglasbestimmung und Auswahl der Brillenfassung, Fertigstellung des Brillenglashalbfertigprodukts sowie Anpassung der Brille) erbringt, bevor die Brille schlussendlich über den Ladentisch verkauft wird, ändert nichts an der in der vorerwähnten Verordnung vorgenommenen Zuordnung zum GAV-Detailhandel.
In der vorerwähnten Verordnung werden auch andere Berufe erwähnt und dem Detailhandel zugeordnet, in welchen ebenfalls nicht lediglich ein eingekauftes Produkt weiterverkauft wird, sondern dieses Produkt - etwa beim Handel mit Arzneimitteln oder medizinischen und orthopädischen Artikeln - mitunter (erst) hergestellt werden muss oder einer Verarbeitung und individuellen Anpassung für den Kunden bedarf.
Die Beklagte handelt summa summarum also mit Brillen und anderen Sehhilfen im Sinne der oben erwähnten Verordnung, auch wenn mit diesem Handel mitunter weitere Dienstleistungen - beim Handel mit Sonnenbrillen weniger, beim Handel mit Sehhilfe mehr - verbunden sind. Die Tätigkeit der Beklagten fällt sohin unter den GAV-Detailhandel und ist die Beklagte (im Sinne der Art. 8, 9 und 66 des GAV-Detailhandel) verpflichtet, der Klägerin die Anzahl der angestellten Arbeitnehmer mitzuteilen. Dies hat die Beklagte nicht gemacht, weshalb das Klagebegehren zu 1. (erster Teil der Stufenklage) zu Recht besteht.
Da die Beklagte dieser ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat die Klägerin im Sinne des Art. 9, Ziff. 9.2.3 GAV-Detailhandel und Ziff. 4. des Reglementes über das Kontrollverfahren für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Art. 2 des Reglements über die Verfahrenskosten der Zentralen Paritätischen Kommission (ZPK) auch zu Recht eine Konventionalstrafe über CHF 500.00 verhängt. Auch das diesbezügliche Klagebegehren besteht sohin zu Recht."
Demgegenüber beantragte die Klägerin, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen, in eventu ihr kostenpflichtig keine Folge zu geben
Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, dass an die formelle Zulässigkeit der Berufung einer rechtsunkundigen und nicht anwaltlich vertretenen Partei keine strengen Massstäbe anzulegen seien. Massgeblich sei, dass ihr jedenfalls entnommen werden könne, dass die Berufungswerberin mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sei und sich (weiterhin) dagegen wehre, dass sich die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Detailhandelsgewerbe auch auf sie beziehe. Aufgrund der von der beklagten Partei erhobenen Rechtsrüge ("willkürliche Aufzählung") sei das angefochtene Urteil einer umfassenden rechtlichen Prüfung zu unterziehen gewesen. Diese habe jedoch ergeben, dass es dem angefochtenen Urteil an entscheidungswesentlichen Feststellungen mangle (sogen. sekundäre Feststellungsmängel), was zu einer Kassierung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht führe. Weiter führt die Vorinstanz aus:
"Zur Frage, ob ein Betrieb unter einen allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag fällt, liegt reichhaltige Judikatur (nämlich zu Art. 356 OR) vor, die im Übrigen auch mit der Rechtsprechung zu vergleichbaren Bestimmungen des österreichischen Arbeitsrechts ("Kollektivvertrag") übereinstimmt. Danach ist massgeblich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und nicht die handelsregisterliche Zweckumschreibung und kommt es bei Mischbetrieben darauf an, welche Tätigkeit dem Betrieb das "Gepräge" gibt (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag7 N13 [S. 1433]). Für die Auslegung von Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung. Tatfrage ist, welche Tätigkeiten in einem Betrieb oder selbständigen Betriebsteil in welchem Ausmass vorkommen, Rechtsfrage ist, welche der festgestellten Tätigkeiten dem Betrieb das "Gepräge" geben (BGE 139 III 165 [168]; zur österreichischen Rechtslage: RIS Justiz RS0128530 und RS0126546). Verkauft die beklagte Partei sohin Brillen und andere Sehhilfen (nach eigener und nach ärztlicher Verordnung), so wird sie im Sinne von Art. 26 lit a Z 1 GesV tätig, verkauft sie hingegen (sonstige) Brillen und andere Sehhilfen, so liegt "Detailhandel" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. g der Verordnung LGBl 2012 Nr. 131 vor. Daran sieht man jedoch, dass es der angefochtenen Entscheidung an massgeblichen Feststellungen mangelt: Zwar wurde festgestellt, dass man bei der beklagten Partei im Klagszeitraum u.a. optische Brillen kaufen konnte, nachdem diverse Arbeiten bzw. Handlungen durchgeführt wurden, und man auch Kontaktlinsen und auch "passende Sonnenbrillen" kaufen konnte, es wurde jedoch nicht festgestellt, welche dieser Tätigkeiten bei der beklagten Partei in welchem Ausmass im Klagszeitraum vorkamen. Sollte sich aufgrund der solcherart nachzuholenden Feststellungen in rechtlicher Hinsicht ergeben, dass dem Betrieb der beklagten Partei die Tätigkeiten im Sinne von Art. 26 GesV das "Gepräge" gaben, hätte dies zur Folge, dass der Geltungsbereich des gegenständlichen Gesamtarbeitsvertrages nicht auf die beklagte Partei ausgedehnt wurde und das Klagebegehren (letztlich) abzuweisen wäre."
6.1. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin, der erklärt, den Beschluss vollumfänglich, seinem gesamten Inhalte nach, anzufechten. Als Revisionsrekursgründe werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Das Fürstliche Obergericht sei ungerechtfertigterweise auf die Berufung der beklagten Partei eingetreten, obwohl diese nicht prozesskonform ausgeführt worden sei und gewichtige Formmängel aufgewiesen hätte. So sei die Rechtsmittelschrift fälschlicherweise als Einsprache oder Rekurs bezeichnet worden, im Weiteren hätten insbesondere konkrete Berufungsanträge gefehlt, so dass das Obergericht das Rechtsmittel der beklagten Partei hätte zurückweisen müssen bzw. nicht darauf eintreten hätte dürfen.
Von einem Feststellungsmangel seitens des Erstgerichts könne entgegen der Ausführungen des Obergerichts gegenständlich nicht ausgegangen werden, da die vom Obergericht bemängelte fehlende Feststellung, welche Tätigkeit der Revisionsrekursgegnerin im Klagezeitraum dem Betrieb das "Gepräge" gegeben habe, vorliegend gar nicht relevant sei. Art 3 Abs 1 lit g der Verordnung LGB1. 2012 Nr. 131 sei unmissverständlich formuliert: zum Detailhandel gehörten gemäss dieser Bestimmung unter anderem auch sämtliche Betriebe, welche mit Brillen und anderen Sehhilfen handeln. Wie das Erstgericht richtig festgestellt habe, komme es hierbei einzig auf die Formulierung im GAV-Detailhandel an. Den Vertragsparteien gemäss Gesetz vom 14.03.2007 über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) stehe es nämlich frei, den persönlichen bzw sachlichen Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrages festzulegen. Es sei ohne weiteres möglich, bei der Festlegung des Geltungsbereichs eines GAV genau zu bestimmen, für welche Art von Betrieben die Allgemeinverbindlichkeit des GAV anwendbar sein solle und für welche nicht. Wie schon im Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Schaffung eines Massnahmenpakets zur Erhaltung und Stärkung der Sozialpartnerschaft Nr. 102/2006 zum AVEG ausgeführt worden sei, sei dies praktisch besonders bedeutsam für die sog. Negativabgrenzung, mit welcher geregelt werden könne, für welche Art von Betrieben die Allgemeinverbindlichkeit nicht gelte. Diese Festlegung werde regelmässig von den Vertragsparteien im GAV selbst vorgenommen. Es wäre zudem auch möglich, falls eine solche zweckmässige Abgrenzung im Vertrag unterblieben wäre, dass diese von der Regierung im Zuge des Verfahrens der Allgemeinverbindlicherklärung vorgenommen werde. Eine explizite Negativabgrenzung sei im GAV betreffend den Detailhandel jedoch bewusst nicht erfolgt, da mit diesem GAV beabsichtigt worden sei, unter anderem auch sämtliche Händler mit Brillen und Sehhilfen dem GAV Detailhandel zu unterstellen - somit auch die Optiker. Somit sei auch bewusst keine Abgrenzung zu lizenzierten Gesundheitsberufen gemäss Gesundheitsgesetz vorgenommen worden. Dies zeige sich auch in der Tatsache, dass weitere dem Gesundheitsgesetz unterstellte Berufsgruppen, wie Händler mit Arzneimitteln, medizinischen, orthopädischen und mit kosmetischen Artikeln, dem GAV Detailhandel unterstellt seien. Dass die Unterstellung der Optiker zudem von den Vertragsparteien, d.h. der Wirtschaftskammer Liechtenstein und dem Liechtensteinischen Arbeitnehmerinnenverband, welche den GAV-Detailhandel ausgehandelt hätten, explizit gewollt gewesen sei, zeige auch der Umstand, dass bei der Ausarbeitung des GAV Detailhandel diese Berufsgruppen - insbesondere Optiker, Apotheker und Drogisten - massgebend beteiligt gewesen seien. Da keine Negativabgrenzung zu den Berufsgruppen gemäss Gesundheitsgesetz vorgenommen worden seien, seien im relevanten Klagezeitraum und auch aktuell alle Optiker und sämtliche Drogerien und Apotheken vom Geltungsbereich umfasst. Mit Ausnahme der Revisionsrekursgegnerin würden denn auch alle Optiker entsprechende Beiträge an die Revisionsrekurswerberin abführen. Die gemäss AVEG zur Verfügung stehenden Einflussmöglichkeiten seien allesamt auch durch die Revisionsrekursgegnerin nicht genutzt worden, so dass der GAV-Detailhandel nun auch für sogenannte "Aussenseiter" entsprechende Wirkung entfalte und die Revisionsrekursgegnerin das Fehlen der allgemeinen Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung auch nicht im vorliegenden Verfahren rügen könne, ohne dass zuvor die zur Verfügung stehenden Einflussmöglichkeiten ausgeschöpft worden seien.
6.2. Die Beklagte liess sich dahingehend vernehmen, dass zum Betrieb eines Augenoptikgeschäftes und Erhalt einer Konzession im Fürstentum Liechtenstein mindestens ein Diplom gemäss Gesundheitsgesetz notwendig sei; darin gehe es explizit um die "Gesundheitsförderung, -Verbesserung, Prävention und Verhütung von Krankheiten und Unfällen". Die Beklagte sei gemäss Bestätigung des Gesundheitsamtes eine Gesundheitsberufegesellschaft. Die Basis aller Arbeiten sei die augenoptisch optometrische Untersuchung der Patienten/Klienten; des Weiteren würden spezielle Abklärungen zur Betreuung Sehschwacher durchgeführt. In der Schweiz sei die Augenoptik/Optometrie ebenfalls ein reglementierter Beruf im Gesundheitswesen, um Gefahr für Menschen abzuweisen. Auch in Deutschland sei die Augenoptik kein Einzelhandelsgewerbe sondern ein Gesundheitshandwerk. Korrektionsbrillen seien gemäss Medizinproduktegesetz Sonderanfertigungen, die nach in der Regel eigener Verordnung für eine namentlich genannte Person individuell hergestellt werden, in diesem Bereich tätigen Assistentinnen/Mitarbeiterinnen der Beklagten seien ausschliesslich ausgebildete Augenoptikerinnen. Neben der Dauer der beruflichen Grundausbildung würden zudem auch die Vertragsverhältnisse (Dienstverträge zur optometrischen Vermessung / Werklieferverträgen zur Anfertigung eines individuellen Medizinproduktes / keine Kaufverträge) gegen die Zuordnung zum Detailhandel sprechen. In Österreich werde der Einzelhandel als Wiederverkauf/Verkauf ohne Weiterverarbeitung von Neu- und Gebrauchtwaren definiert. Durch die Erhebung einer monatlichen Gebühr beim Arbeitnehmer würde zudem eine Pflichtmitgliedschaft entstehen, was gemäss Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Verstoss gegen die Koalitionsfreiheit darstelle.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
7.1. Im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz sind an die formelle Zulässigkeit der Berufung einer rechtsunkundigen und nicht anwaltlich vertretenen Partei keine strengen Massstäbe anzulegen (LES 2001, 87; vgl auch RIS Justiz RS RS0042183 [T1]). Deshalb ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Vorinstanz zu Recht auf die mit "Einspruch" betitelte Berufung eingetreten.
7.2. Gemäss Art 1 Abs 1 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) kann der Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrages durch Anordnung der Allgemeinverbindlichkeit auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind. Gemäss Art 4 Abs 1 AVEG gelten die Verpflichtungen der beteiligten Arbeitgeber gegenüber den Vertragsparteien im Sinne von § 1173a Art 107 Abs 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) auch für die am Vertrag nicht beteiligten Arbeitgeber, auf die der Geltungsbereich ausgedehnt wird.
Mit Verordnung vom 30. April 2012 wurde der Gesamtarbeitsvertrag vom 01. Februar 2012 für das Detailhandelsgewerbe allgemeinverbindlich erklärt. Gemäss Art 3 dieser Verordnung gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV für die Arbeitgeber des Detailhandelsgewerbes, namentlich Betriebe und Betriebsteile, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
a) Detailhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen), insbesondere Detailhandel (in Verkaufsräumen) mit einem breit gefächerten Warensortiment (z.B. in Supermärkten und Kaufhäusern);
b) Detailhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen), insbesondere Handel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln, Fleisch und Fischwaren, Back- und Süsswaren, Getränken, Tabakwaren sowie sonstiger Handel mit Nahrungs- und Genussmitteln;
c) Detailhandel mit Motorenkraftstoffen (Tankstellen);
d) Detailhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (in Verkaufsräumen), insbesondere Handel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Software, Telekommunikationsgeräten sowie Geräten der Unterhaltungselektronik;
e) Detailhandel mit sonstigen Haushaltsgeräten, Textilien, Heimwerker und Einrichtungsbedarf (in Verkaufsräumen), insbesondere Handel mit Textilien, Vorhängen, Teppichen, Fussbodenbelägen und Tapeten, Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf, elektrischen Haushaltsgeräten, Möbeln sowie Einrichtungsgegenständen und sonstigem Hausrat;
f) Detailhandel mit Verlagsprodukten, Sportausrüstungen und Spielwaren (in Verkaufsräumen), insbesondere Handel mit Büchern, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf, bespielten Ton- und Bildträgern, Fahrrädern, Sport- und Campingartikeln sowie Spielwaren;
g) Detailhandel mit sonstigen Gütern (in Verkaufsräumen), insbesondere Handel mit Bekleidung, Bekleidungszubehör, Schuhen und Lederwaren, Uhren und Schmuck, Brillen und anderen Sehhilfen, Arzneimitteln, medizinischen und orthopädischen Artikeln, kosmetischen Artikeln und Körperpflegemitteln, Blumen und Pflanzen, zoologischem Bedarf und lebenden Tieren, Brennstoffen und Heizmaterial, fotografischen Artikeln, Geschenkartikeln und Souvenirs, Kunstgegenständen sowie Antiquitäten und Gebrauchtwaren;
h) Detailhandel an Verkaufsständen und auf Märkten, insbesondere Handel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren, Textilien, Bekleidung und Schuhen sowie sonstigen Gütern (Bücher, Spielwaren, Haushaltsgeräte, Musik- und Videoaufnahmen usw.);
i) Versand- und Internet-Detailhandel, insbesondere Detailhandelstätigkeiten von Versandhäusern oder über Internet, Teleshopping, Haustierhandel, Automatenverkauf.
7.3. Gemäss Art 3.1 des Gesamtarbeitsvertrages für den Detailhandel gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen unmittelbar für alle Arbeitgeber und die Arbeitnehmer des Detailhandelsgewerbes, welche die vorstehend aufgeführten Tätigkeiten im Hauptzweck ausführen. Das schweizerische Bundesgericht erachtet denn auch bei der Anwendung der entsprechenden schweizerischen Normen zur Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen die Tätigkeit, welche einem Betrieb das Gepräge geben, als auschlaggebend, nicht hingegen der Handelsregistereintrag oder die Art und Weise, wie die Tätigkeiten ausgeführt resp. welche Hilfsmittel dabei eingesetzt werden (BGE 134 III 11 E 2.1 S 13 mit weiteren Hinweisen; Urteil 9C_374/2012 vom 7. Dezember 2012 E 2.6.1). Die Vorinstanz hat zu Recht auf die Kriterien der schweizerischen Rechtsprechung abgestellt, da die einschlägigen liechtensteinischen Bestimmungen den Bestimmungen des schweizerischen Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und den Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts entsprechen und aus dem Ausland rezipierte Gesetze grundsätzlich, sofern nicht triftige Gründe dagegen stehen, wie im Ursprungsland ausgelegt werden (vgl LES 2005, 100; LES 2007, 51; LES 2009, 198; StGH 2009/50, Erw 2.6).
Für die Auslegung von Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeits-verträgen gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung (BGE 127 III 318 E 2a S 322; Urteil des Bundesgerichts 4C.93/1997 vom 8. Oktober 1997 E 3a, in: Jahrbuch des Schweizerischen Arbeitsrechts [JAR] 1998 S 282 ff; je mit Hinweisen). Es besteht weder ein Grund für eine besonders restriktive noch für eine besonders weite Auslegung. Besondere Bedeutung kommt jedoch dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit zu. Wenn der Gesamtarbeitsvertrag seine Schutzfunktion erfüllen soll, muss es für die Parteien leicht erkennbar sein, ob sie ihm unterstehen oder nicht. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung sollen die Arbeitsbedingungen der bei Aussenseitern angestellten Arbeitnehmer gesichert, die Sozial- und Arbeitsbedingungen als Faktor des Konkurrenzkampfes ausgeschlossen und dem Gesamtarbeitsvertrag zu grösserer Durchsetzungskraft verholfen werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_374/2012 vom 7. Dezember 2012 E 2.3 und 4C.45/2002 vom 11. Juli 2002 E 2.1.2).
Die Auslegung des Gesetzes ist auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut. Vom daraus abgeleiteten Sinne ist jedoch abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann (vgl BGE 136 V 84 E 4.3.2.1 S 92). Solche Gründe können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 135 IV 113 E 2.4.2 S 116; BGE 135 V 382 E 11.4.1 S 404; BGE 127 III 318 E 2b S 322 f). Tatfrage ist, welche Tätigkeiten in einem Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil in welchem Ausmass vorkommen. Hingegen ist frei überprüfbare Rechtsfrage, welche der festgestellten Tätigkeiten dem Betrieb das Gepräge geben (SVR 2012 BVG Nr. 23 S 92, 9C_378/2011 E 7.3.1; Bundesgerichtsurteil 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E 3.1 Abs 1 in fine) resp. nach welchen Gesichtspunkten die Zuordnung zu einem bestimmten Wirtschaftszweig erfolgt (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_433/2012 vom 13. Februar 2013 E 4.2 mit Hinweisen).
7.4. Die Vorinstanz unterscheidet bei der Tätigkeit der Beklagten zwischen dem Verkauf von Brillen und anderen Sehhilfen nach eigener und nach ärztlicher Verordnung einerseits und dem Verkauf von sonstigen Brillen und Sehhilfen anderseits. Nur Letzteres ordnet sie dem Detailhandel zu. Dieser Auffassung kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.
Die umfangreiche Aufzählung der Tätigkeiten, welche dem Gesamtarbeitsvertrag für das Detailhandelsgewerbe untergeordnet werden, zeigt auf, dass als dem Detailhandel zugehörig die Handelsunternehmen zu gelten haben, welche Waren an nicht-gewerbliche Kunden, mithin Endverbraucher verkaufen, in Abgrenzung zum Grosshandel, welcher an gewerbliche Kunden und Grossverbraucher verkauft. Massgebend ist damit - neben der Verkaufstätigkeit - der ausschliessliche oder überwiegende Kundenkreis. Hingegen kann nicht darauf abgestellt werden, ob die Tätigkeit an bestimmte Zulassungsbedingungen geknüpft wird und beispielsweise ein Diplom für die berufliche Tätigkeit voraussetzt oder ob eine Zulassung als Gesundheitsberufegesellschaft vorliegt. Die Voraussetzung beruflicher Fähigkeitsausweise oder einer gewerblichen Zulassung dient primär dem Patienten- und Kundenschutz und verfolgt damit einen anderen Zweck als ein Gesamtarbeitsvertrag und dessen Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Letzteres hat primär die Sicherung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmenden (durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung auch der bei Aussenseitern angestellten Arbeitnehmer), und somit den Arbeitnehmerschutz, und aber auch den Ausschluss der Sozial- und Arbeitsbedingungen als Faktor des Konkurrenzkampfes zum Ziel. Damit ist für die Frage, ob die Tätigkeit vom Anwendungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages erfasst ist, unerheblich, ob es sich um den Verkauf von Brillen und anderen Sehhilfen nach eigener und nach ärztlicher Verordnung oder um den Verkauf von sonstigen Brillen und Sehhilfen handelt. Massgebend ist, ob der Verkauf von Brillen und anderen Sehhilfen in einem Verkaufslokal an einen Endverbraucher den Hauptzweck darstellt, was - unabhängig davon, ob es sich um speziell angefertigte Brillen / Sehhilfen oder vorgefertigte Brillen / Sehhilfen handelt - vorliegend zu bejahen ist.
Damit hat die Beklagte als Arbeitgeberin zu gelten, für welche der Gesamtarbeitsvertrag vom 01. Februar 2012 für das Detailhandelsgewerbe durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung (Verordnung LGB1. 2012 Nr. 131) anwendbar ist.
7.5. Gemäss Art 4 Abs 1 AVEG gelten die Verpflichtungen der beteiligten Arbeitgeber gegenüber den Vertragsparteien im Sinne von § 1173a Art 107 Abs 1 ABGB auch für die am Vertrag nicht beteiligten Arbeitgeber, auf die der Geltungsbereich ausgedehnt wird. Gemäss § 1173a Art 107 Abs 1 ABGB können in einem zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung des Vertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusteht, soweit es sich u.a. um die Kontrolle, um Kautionen und Konventionalstrafen in Bezug auf andere das Arbeitsverhältnis betreffende Einrichtungen handelt. Daraus folgt, dass die beklagte Partei dann, wenn der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages für das Detailhandelsgewerbe mit Allgemeinverbindlicherklärung, LGBl 2012 Nr. 131, auch auf sie ausgedehnt wurde, zur (Mit-)Finanzierung der Kosten des Vertragsvollzuges im Sinne von Art 66 des gegenständlichen Gesamtarbeitsvertrages (und damit auch zur Bekanntgabe der Anzahl der Mitarbeiter) verpflichtet ist und gegen sie im Sinne von Art 9 dieses Gesamtarbeitsvertrages auch Konventionalstrafen - unter den dort genannten Bedingungen - verhängt werden können.
Entgegen der Auffassung der Beklagten wird damit nicht unrechtmässig die Koalitionsfreiheit gemäss EMRK verletzt. Voraussetzung für die Allgemeinverbindlicherklärung ist nach Art 2 Ziff 5 AVEG namentlich, dass der Gesamtarbeitsvertrag die Verbandsfreiheit nicht beeinträchtigt, insbesondere nicht die Freiheit, sich einem Verband anzuschliessen (positive Koalitionsfreiheit) oder ihm fernzubleiben (negative Koalitionsfreiheit). Die Koalitionsfreiheit ist durch die Vereinsfreiheit verfassungsmässig (Art 41 LV) mit gewährleistet, sie stellt eine spezifische Ausprägung oder Erscheinungsform der Vereinsfreiheit dar. Die Koalitionsfreiheit ist auch durch das Völkerrecht geschützt, namentlich auch durch Art 11 Abs 1 EMRK. Für die Koalitionsfreiheit gelten jedoch die allgemeinen grundrechtlichen Eingriffsschranken wie auch die Eingriffsschranken des Art 11 Abs 2 1. Satz EMRK, dh zulässig sind Eingriffe, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (vgl Klaus A. Vallender / Hugo Vogt, Koalitionsfreiheit, in Grundrechtspraxis in Liechtenstein, S 753 ff, mit Hinweisen).
Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung bewirkt keinen direkten Beitrittszwang zu einem am Vertragsabschluss beteiligten Verband. Auch durch die Kostenbeteiligung ist kein (indirekter) Beitrittszwang ersichtlich, zumal durch die gesetzlichen Vorgaben für die Kostenbeteiligung (Art 3 Abs 2 lit b und c AVEG) eine Benachteiligung der Aussenseiter gegenüber Verbandsmitglieder vermieden werden soll und eine solche Benachteiligung auch nicht geltend gemacht wurde.
Dem Revisionsrekurs der Klägerin ist daher Folge zu geben und der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ist aufzuheben und ihm eine Entscheidung unter Überbindung der Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes aufzutragen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Vaduz, am 03. Dezember 2015