08 CG. 2012.388
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ***, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn ***, ***, *** sowie *** und im Beisein der Schriftführerin *** in der
R e c h t s s a c h e
der Klägerin A***, vertreten durch den Verfahrenshelfer (ON 6 und ON 7) C***, wider die Beklagte D***, vertreten durch F***, wegen Lohn und Entschädigungsforderung aus Arbeitsvertrag (CHF 21'206.75 s.A.), infolge Revision der Klägerin vom 26.11.2013 (ON 20) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 23.10.2013 (ON 19), womit der Berufung der Klägerin vom 06.07.2013 (ON 12) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.05.2013 (ON 11) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.
Der Revision wird keine Folge gegeben; das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 23.10.2013 (ON 19) wird bestätigt.
II.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 1'957.85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit Klage vom 08.10.2012 (ON 1) begehrte die Klägerin die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 21'206.75 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihr die Prozesskosten zu ersetzen. Geltend gemacht wurden Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, nämlich: eine Lohnforderung im Betrag von CHF 12'111.15 und eine Entschädigungsforderung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung im Betrag von 9'095.60.
Mit Urteil vom 28.05.2013 (ON 11) wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff 1) ab und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
Aufgrund aufgenommener Beweise (ON 11, S 5 [2. Abschnitt]) und deren Würdigung (ON 11, S 13 ff) stellte das Fürstliche Landgericht folgenden Sachverhalt als erwiesen fest (ON 11, S 5 unten ff):
3.1.
Die Klägerin war seit 04.06.2010 bei der Beklagten als Service-Fachangestellte beschäftigt.
3.2.
Im Arbeitsvertrag, wie er zwischen den Parteien bestand, war (nach Ablauf der Probezeit) eine Kündigung jeweils auf das Monatsende mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten vereinbart, nicht jedoch eine besondere Form (Schriftform) der Kündigung. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 11, S 6) aus dem Arbeitsvertrag Bestimmungen über den Arbeitsort, über die Entlöhnung sowie "besondere Vereinbarungen" feststellte, kann darauf verwiesen werden.
3.3.
Am Samstag, 09.06.2012, hatte die Klägerin Dienst im G*** bis 14.30 Uhr und anschliessend nochmals von 18.00 Uhr bis 23.50 Uhr. H***, die Chefin der Klägerin, die über Mittag des gleichen Tags im I*** arbeitete, rief um 13.00 Uhr die Klägerin im G*** an und erkundigte sich, ob alles in Ordnung sei. Die Klägerin bejahte dies. Kurz nach 14.30 Uhr erschien H*** im G***. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich dort viele Gäste; die Terrasse war voll besetzt. Nach Ankunft von H*** meinte die Klägerin, sie könne jetzt gehen, worauf ihr H*** entgegnete, dass dies nicht gehe; die Terrasse sei voller Gäste, weshalb die Klägerin eine halbe Stunde länger bleiben möge. Die Klägerin tat dies widerwillig. Im Verlauf der folgenden halben Stunde kam es zu einer zum Teil lautstarken Diskussion zwischen der Klägerin und H***. Die Klägerin erklärte, es reiche ihr; jetzt sei Schluss; es könne doch nicht sein, dass immer sie länger arbeiten müsse; sie gehe jetzt; sie kündige; die Beklagte könne sich eine neue Mitarbeiterin suchen. H*** wandte ein, die Klägerin könne jetzt doch nicht einfach gehen; bei einer Kündigung müsse die zweimonatige Kündigungsfrist eingehalten werden; um 18.00 Uhr müsse die Klägerin wieder zur Arbeit kommen, andernfalls würde die Beklagte dies als Kündigung ansehen. Die Klägerin erwiderte, dies gehe sehr wohl; am nächsten Tag könnte sie ohnehin eine neue Stelle haben.
3.4.
Um 15.11 Uhr, immer noch am Samstag, 09.06.2012, rechnete die Klägerin an der Kasse ab, verliess das G*** und begab sich zur zugehörigen Gartenbar. Dort arbeitete ihr Chef, K***, der Geschäftsführer der Beklagten. Die Klägerin beschwerte sich über H*** und erklärte gegenüber K***, dass sie kündige und am Abend nicht mehr kommen werde; wenn sie wolle, könne sie morgen eine andere Stelle haben. K*** antwortete der Klägerin, dass sie nicht so einfach kündigen könne; er erklärte ihr die Kündigungsfristen; nur in gegenseitigem Einvernehmen könne man das Arbeitsverhältnis sofort auflösen; damit aber sei er nicht einverstanden.
3.5.
Die Klägerin ging, kam aber 16.00 Uhr erneut zu K*** zurück. Er machte sie auf die Rechtslage aufmerksam. Nach dem Gesamtarbeitsvertrag würde er eine Konventionalstrafe geltend machen, falls sie einfach kündige; am Abend solle sie wieder arbeiten kommen.
3.6.
Am Abend des 09.06.2012 erschien die Klägerin um 18.00 Uhr nicht zur Arbeit. H*** beauftragte eine andere Angestellte, L***, eine Freundin und Mitbewohnerin der Klägerin, diese anzurufen und sie zur Arbeit aufzufordern; andernfalls werde dies als Kündigung seitens der Klägerin angesehen. Im entsprechenden Telefongespräch weigerte sich die Klägerin, zur Arbeit zu kommen. L*** teilte dies H*** mit.
3.7.
Am 10.06.2012, nach Mittag, überreichte die Klägerin K*** ein ärztliches Zeugnis von M***. Dieser bestätigte, dass er die Klägerin am 09.06.2012, gegen 20.00 Uhr, in seiner Funktion als Notfallarzt in seiner Praxis behandelt habe; er bescheinige ihr eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 10.06.2012.
3.8.
Am 09.06.2012 hatte die Klägerin weder gegenüber H*** noch gegenüber K*** noch gegenüber irgendeiner Mitarbeiterin im G*** gesagt, sie sei krank, es gehe ihr nicht gut oder sie leide an Regelbeschwerden und Kopfschmerzen.
3.9.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin am 09.06.2012 überhaupt krank war oder an Beschwerden litt, die schon ab 18.00 Uhr eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten.
3.10.
Mit Schreiben vom 10.06.2012 teilte K*** der Klägerin den Sachverhalt mit. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 11, S 8 unten ff) den Wortlaut dieses Schreibens feststellte, kann darauf verwiesen werden.
3.11.
Mit Schreiben vom 13.06.2012 übermittelte K*** der Klägerin die auf den 13.06.2012 erstellte Lohnabrechnung. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 11, S 10 f) den Wortlaut dieses Schreibens feststellte, kann darauf verwiesen werden.
3.12.
Mit Schreiben vom 14.06.2012 erhob die Klägerin "Einsprache gegen die fristlose Kündigung vom 09. Juni 2012". Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 11, S 12) den Wortlaut dieses Schreibens feststellte, kann darauf verwiesen werden.
3.13.
Mit Schreiben vom 15.06.2012 beantwortete K*** die "Einsprache" der Klägerin (vorstehende Ziff 3.12). Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 11, S 12 f) den Wortlaut dieses Schreibens feststellte, kann darauf verwiesen werden.
Aufgrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff 3) beurteilte das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff 1) rechtlich wie folgt (ON 11, S 20 ff):
4.1.
Die Klägerin bringe vor, am 10.06.2012 ungerechtfertigt fristlos entlassen worden zu sein. Die Beklagte wende ein, die Klägerin habe das Arbeitsverhältnis am 09.06.2012 fristlos gekündigt. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 11, S 20 unten f) die arbeitsvertragsrechtliche Kündigung und die fristlose Kündigung im Allgemeinen erörterte, kann darauf verwiesen werden.
4.2.
Nach den Feststellungen habe die Klägerin am Nachmittag des 09.06.2012 mehrfach klar und eindeutig ihren Willen kundgetan, das gegenständliche Arbeitsverhältnis sofort aufzulösen. Zunächst habe sie gegenüber H*** erklärt, sie gehe jetzt; sie kündige; die Beklagte könne sich eine neue Mitarbeiterin suchen (vorstehende Ziff 3.3). Später habe sie gegenüber K*** erklärt, dass sie kündige und am Abend nicht mehr kommen werde; wenn sie wolle, könne sie morgen eine andere Stelle haben (vorstehende Ziff 3.4). Um 18.00 Uhr sei die Klägerin nicht zur Arbeit erschienen; im Telefongespräch mit der von H*** beauftragten Mitarbeiterin habe sie sich geweigert, zur Arbeit zu kommen (vorstehende Ziff 3.6). Auch wenn eine fristlose Kündigung mit grosser Zurückhaltung anzunehmen sei, hätten H*** und K*** bzw die Beklagte die Erklärungen der Klägerin und deren Verhalten nach dem Vertrauensprinzip nur als fristlose Kündigung verstehen können. Die Erklärungen und das Verhalten der Klägerin seien, ohne Spielraum für irgendwelche Interpretationen zu lassen, klar und bestimmt auf eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet gewesen.
4.3.
Mit der fristlosen Kündigung habe die Klägerin ein Gestaltungsrecht ausgeübt. Dessen Rechtsfolgen würden mit der Ausübung eintreten. Die Gestaltungserklärung sei empfangs-, nicht aber zustimmungs- oder bestätigungsbedürftig. Am 09.06.2012 sei das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fristlos gekündigt und damit aufgelöst worden.
4.4.
Die Klägerin habe das Arbeitsverhältnis ungerechtfertigt fristlos gekündigt und sei am Abend des 09.06.2012 ungerechtfertigt nicht zur Arbeit erschienen. Die von ihr behauptete Erkrankung, die ihr die Arbeit unmöglich gemacht haben sollte, sei nach den Feststellungen (vorstehende Ziff 3.8 und Ziff 3.9) nicht erwiesen.
4.5.
Nach § 1173a Art 57 Abs 1 ABGB habe der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht antrete oder sie fristlos verlasse, Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspreche; ausserdem habe er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, eine Entschädigung von einem Viertel des Monatslohns der Klägerin abzuziehen. Die Klägerin gehe von einem Monatslohn von CHF 4'547.80 aus. Der Abzug einer Konventionalstrafe von CHF 1'000.00 sei deshalb zu Recht erfolgt.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.05.2013 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) erhobenen Berufung der Klägerin vom 06.07.2013 (ON 12) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 23.10.2013 (ON 19) keine Folge und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten näher bestimmte Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim wiedergegebenen Sachverhalt (vorstehende Ziff 3) sein Bewenden. In der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 23.10.2013 (ON 17, S 2) hatte das Fürstliche Obergericht beschlossen, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen. Beweisrügen der Klägerin erachtete es denn auch für nicht berechtigt (ON 19, S 24 ff [4 bis 7]).
In rechtlicher Hinsicht fasste das Fürstliche Obergericht (ON 19, S 28 unten ff [8]) zunächst das Vorbringen der Klägerin und die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten zusammen. Im Übrigen erachtete es die Rechtsrüge der Klägerin für nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt. Denn eine Rechtsrüge sei nur dann dem Gesetz gemäss ausgeführt, wenn konkret und begründet dargelegt werde, inwiefern der festgestellte Sachverhalt materiellrechtlich nicht richtig beurteilt worden sei. Die Klägerin halte sich indes nicht an den vom Fürstlichen Landgericht festgestellten Sachverhalt. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 19, S 30 ff [9]) im Einzelnen an die vom Fürstlichen Landgericht getroffenen Feststellungen erinnerte und begründete, inwiefern das Klagebegehren auf dieser Grundlage rechtlich richtig beurteilt worden sei, kann darauf verwiesen werden.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 23.10.2013 (vorstehende Ziff 5 bis Ziff 7) richtete sich die Revision der Klägerin. Mit Schriftsatz vom 26.11.2013 (ON 20) beantragte sie (als Revisionswerberin), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht oder an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 20.12.2013 (ON 22) beantragte die Beklagte (als Revisionsgegnerin) die Revision der Klägerin (vorstehende Ziff 8) zurückzuweisen, in eventu: ihr keine Folge zu geben und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
Nach § 1173a Art 71 Abs 1 ABGB, soweit hier wesentlich, sind Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vor den ordentlichen Gerichten auszutragen; besondere Verfahrensbestimmungen hierzu enthält das Arbeitsvertragsrecht keine. Nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen (§ 471 und § 535 [E CONTRARIO] ZPO sowie § 1 Abs 1 Bst c GOG) erwies sich die Revision grundsätzlich (unter Vorbehalt unzulässiger Rügen) als zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§§ 474 f ZPO; ON 19 [Empfangsbestätigung] und ON 20 [Eingangsvermerk]). Als zulässig, frist- und formgerecht erwies sich auch die Revisionsbeantwortung (§ 224 Abs 1 Ziff 5 sowie § 476 Abs 2 und Abs 3 ZPO; ON 21 [Empfangsbestätigung] und ON 22 [Eingangsvermerk]).
Als Revisionsgrund machte die Klägerin unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
11.1.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts müsste die Klägerin ihre Kündigung eindeutig artikulieren. Das Fürstliche Landgericht habe diese Eindeutigkeit für gegeben erachtet, obwohl es hierfür keine Beweise gebe. Es habe festgestellt, dass die Klägerin gesagt habe, sie kündige. Tatsache sei jedoch, dass selbst der Beklagten die geforderte Eindeutigkeit der Willenskundgebung für eine fristlose Kündigung gefehlt habe. Aus näher bezeichneten Beilagen gehe klar hervor, dass die Äusserung "ich kündige" nie gefallen sei und die tatsächlich gefallene Äusserung auch für die Beklagte nicht deutlich gewesen sei. Erst als die Klägerin am 09.06.2012, um 18.00 Uhr nicht zur Arbeit erschienen sei, sei für die Beklagte klar gewesen, dass eine Arbeitsverweigerung eine fristlose Kündigung nach sich ziehe. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber müsse eindeutig und schlüssig erfolgen. Dies gelte insbesondere bei mündlichen fristlosen Kündigungen. Hätte die Klägerin tatsächlich zuerst gekündigt, so hätte die Beklagte eine schriftliche Erklärung zur behaupteten fristlosen mündlichen Kündigung einfordern können. Dies habe sie allerdings nie getan.
11.2.
Die Beklagte habe nie geklärt, weshalb sie am 09.06.2012 die Klägerin telefonisch aufgefordert habe, zur Arbeit zu erscheinen, wenn doch bereits um 15.00 Uhr des gleichen Tages eine schlüssige fristlose Kündigung erfolgt sei. Darin liege ein eindeutiges Indiz zum Beweis dafür, dass die Äusserung der Klägerin, sie kündige, selbst für die Beklagte weder nachvollziehbar noch verständlich noch eindeutig gewesen sei. Unklare, nicht eindeutige Kündigungserklärungen seien unwirksam. Die Äusserungen der Klägerin könnten höchstens als Ankündigung, nicht zur Arbeit erscheinen zu wollen, gewertet werden. Dass die Klägerin krank gewesen sei, sei für nicht glaubhaft erachtet worden. Medizinisch nicht versierte Gerichte könnten einem Arzt jedoch nicht unterstellen, sein Arztzeugnis sei nicht nachvollziehbar. Auf weiteres Vorbringen zur behaupteten Krankheit und zum Arztzeugnis (ON 20, S 4 [5. Abschnitt]) kann verwiesen werden.
11.3.
Die Ausführungen der Beklagten und die vor Gericht angeführten Zeugen würden nicht bestätigen, dass die Klägerin am 09.06.2012, um 15.00 Uhr eine schlüssige und verständliche Kündigungserklärung abgegeben habe.
11.4.
Das Fürstliche Obergericht habe nicht gewürdigt, dass die Klägerin am 09.06.2012 arbeitsunfähig gewesen sei und sich sofort um einen Arzttermin bemüht habe. Ebenso wenig habe es gewürdigt, dass die Klägerin mit einer Freundin über ihre Arbeitsunfähigkeit gesprochen habe.
Die Beklagte widersetzte sich dem Vorbringen der Klägerin (vorstehende Ziff 11), indem sie im Wesentlichen einwandte, die Revision sei nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt. Die Klägerin entferne sich vom festgestellten Sachverhalt, treffe eigene Feststellungen und bekämpfe die Beweiswürdigung. Soweit die Beklagte (ON 22, S 2 ff [I]) diese Einwendungen im Einzelnen darlegte, kann darauf verwiesen werden.
Zum Vorbringen der Klägerin (vorstehende Ziff 11) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten (vorstehende Ziff 12) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
13.1.
§ 1173a Art 53 ff ABGB (Art 337 ff CH-OR) regeln die fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses. Nach Art 53 Abs 1 ABGB (Art 337 Abs 1 CH-OR) kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer aus wichtigen Gründen das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen. Als wichtiger Grund gilt nach § 1173a Art 53 Abs 2 ABGB (? Art 337 Abs 2 CH-OR) namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Nach § 1173a Art 53 Abs 3 ABGB (? Art 337 Abs 3 CH-OR) entscheidet das Gericht über das Vorhandensein solcher Umstände nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
13.2.
In ihrer Klage vom 08.10.2012 (vorstehende Ziff 1) hatte die Klägerin Ansprüche wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung (§ 1173a Art 56 ABGB [? Art 337c CH-OR]) geltend gemacht. Die Untergerichte nahmen jedoch an, die Klägerin habe ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ungerechtfertigt fristlos aufgelöst (§ 1173a Art 57 ABGB [? Art 337d CH-OR]). In ihrer Revision vom 26.11.2013 (vorstehende Ziff 11) brachte die Klägerin vor, sie habe ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht fristlos gekündigt; weder habe sie ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht angetreten noch habe sie diese fristlos verlassen.
13.3.
Wie die Beklagte (ON 22, S 2 ff [I]) mehrfach zutreffend einwandte, war im Revisionsverfahren vom Sachverhalt auszugehen, den das Fürstliche Landgericht als erwiesen festgestellt (vorstehende Ziff 3) und das Fürstliche Obergericht bestätigt hatte (vorstehende Ziff 6). Denn nach § 472 ZPO (? § 503 öZPO) kann die Revision "nur aus einem der... [in Ziff 1 bis Ziff 4 genannten] Gründe begehrt werden". Die Revisionsgründe sind demnach erschöpfend aufgezählt und können nicht durch Analogie ausgedehnt werden, insbesondere nicht auf die Überprüfung der Beweiswürdigung und der darauf beruhenden Feststellungen (stellvertretend: Erich KODEK in: Walter H. Rechberger [Hrsg] Kommentar zur ZPO [3. A Wien/New York 2006] Rz 1 zu § 503 öZPO, oder Alfons ZECHNER in: Fasching/Konecny [Hrsg] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A Wien 2005] Rz 6 zu § 503 öZPO: beide mit Hinweisen). Dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof war es somit verwehrt, aufgrund eigener Beweisaufnahme oder Beweiswürdigung Feststellungen zu treffen (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A Wien 1990] S 945, Rz 1902). Soweit die Klägerin demnach vorbrachte, was ihres Erachtens - entgegen den untergerichtlichen Feststellungen - "Tatsache" sei (ON 20, S 3 [1. Abschnitt]) bzw "nicht den Tatsachen" entspreche (ON 20, S 4 [5. Abschnitt] oder richtigerweise hätte festgestellt werden sollen (ON 20, S 4 unten f), war darauf nicht näher einzugehen.
13.4.
Um zu beurteilen, ob die Klägerin ungerechtfertigt fristlos gekündigt habe, war insbesondere an folgende Feststellungen anzuknüpfen:
Am Samstag, 09.06.2012, gegen 15.00 Uhr, erklärte die Klägerin im Verlauf einer zum Teil lautstarken Diskussion zwischen ihr und H*** , es reiche ihr; jetzt sei Schluss; es könne doch nicht sein, dass immer sie länger arbeiten müsse; sie gehe jetzt; sie kündige; die Beklagte könne sich eine neue Mitarbeiterin suchen. H*** wandte ein, um 18.00 Uhr müsse die Klägerin wieder zur Arbeit kommen, andernfalls würde die Beklagte dies als Kündigung ansehen. Die Klägerin erwiderte, dies gehe sehr wohl; am nächsten Tag könnte sie ohnehin eine neue Stelle haben (ON 11, S 7 [1. Abschnitt]; vorstehende Ziff 3.3).
Um 15.11 Uhr, immer noch am Samstag, 09.06.2012 beschwerte sich die Klägerin bei K*** über H*** und erklärte, dass sie kündige und am Abend nicht mehr kommen werde; wenn sie wolle, könne sie morgen eine andere Stelle haben (ON 11, S 7 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff 3.4).
Ab Abend des 09.06.2012 erschien die Klägerin um 18.00 Uhr nicht zur Arbeit. H*** beauftragte eine andere Angestellte, L***, eine Freundin und Mitbewohnerin der Klägerin, diese anzurufen und sie zur Arbeit aufzufordern; andernfalls werde dies als Kündigung seitens der Klägerin angesehen. Im entsprechenden Telefongespräch weigerte sich die Klägerin, zur Arbeit zu kommen (ON 11, S 8 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff 3.6).
Am 09.06.2012 hatte die Klägerin weder gegenüber H*** noch gegenüber K*** noch gegenüber irgendeiner Mitarbeiterin im G*** gesagt, sie sei krank, es gehe ihr nicht gut oder sie leide an Regelbeschwerden und Kopfschmerzen (ON 11, S 8 [4. Abschnitt]; vorstehende Ziff 3.8).
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin am 09.06.2012 überhaupt krank war oder an Beschwerden litt, die schon ab 18.00 Uhr eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten (ON 11, S 8 [5. Abschnitt]; vorstehende Ziff 3.9).
13.5.
Eine fristlose Kündigung kann durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Allerdings werden an dessen Aussagekraft hohe Anforderungen gestellt. Die Rechtsprechung zeigt, dass es wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls und auf die Beweislage ankommt. (Ullin STREIFF/Adrian VON KAENEL/ Roger RUDOLPH, Arbeitsvertrag [7. A Zürich/Basel/Genf 2012]) N 18 zu Art 337 CH-OR, mit Beispielen). Impulsive Erklärungen oder Handlungen, die angesichts ihrer Vieldeutigkeit unterschiedlich ausgelegt werden können, genügen nicht als (fristlose) Kündigungen (Peter MÜNCH/Adrian HAURI, Von der Kündigung und ihren Wirkungen, in: Münch/Metz [Hrsg] Stellenwechsel und Entlassung [Basel 2012] S 8 f, Rz 1.19, mit Beispielen). Das Verhalten des Arbeitnehmers muss den Arbeitgeber in diesem Fall als "Erklärungsempfänger" zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer damit das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig auflöst. Eine schlüssige Kündigungserklärung ist dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles keinen vernünftigen Grund übrig lässt, an seiner auf eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Absicht zu zweifeln. Bei der entsprechenden Beurteilung ist darauf abzustellen, was der Empfänger unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen musste und durfte. Auf eine damit allenfalls nicht übereinstimmende subjektive Auffassung des "Erklärenden" kommt es nicht an (OGH, Urteil vom 07.05.1998 zu 5 C 89/97, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1998 327).
13.6.
Nach den wiedergegebenen Feststellungen (vorstehende Ziff 13.5 [1 und 2]) hatte die Klägerin sowohl gegenüber H*** als auch später gegenüber K*** ausdrücklich, eindeutig und unmissverständlich erklärt, das Arbeitsverhältnis unverzüglich auflösen zu wollen. Selbst wenn man ihre Erklärung in den Zusammenhang der festgestellten zum Teil lautstark geführten Diskussion rücken und deshalb inhaltlich abschwächen wollte, gälte dies nur für die Erklärung gegenüber H*** . Denn erst nach der mit H*** zum Teil lautstark geführten Diskussion beschwerte sich die Klägerin bei K*** und wiederholte ihm gegenüber ihren Kündigungswillen, und zwar den Willen, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen.
13.7.
Nach den wiedergegebenen Feststellungen (vorstehende Ziff 13.4 [3]) verhielt sich die Klägerin am Abend des 09.06.2012 denn auch gemäss ihrer Kündigungserklärung: indem sie um 18.00 Uhr nicht zur Arbeit erschien und sich im Telefongespräch mit L*** weigerte, zur Arbeit zu kommen. Sollten bis dahin irgendwelche Zweifel bestanden haben über die Ernsthaftigkeit ihres Kündigungswillens (vorstehende Ziff 13.6 am Ende), so wurden diese Zweifel am fraglichen Abend ausgeräumt. Spätestens jetzt musste und durfte die Beklagte davon ausgehen, dass es sich bei den Kündigungserklärungen gegenüber H*** und K*** nicht nur um eine momentane Verstimmung der Klägerin handelte, sondern dass diese ihren Willen, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, tatsächlich verwirklichte (hierzu das bereits erwähnte Urteil des OGH vom 07.05.1998 zu 5 C 89/97, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1998 327, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag).
13.8.
Die Klägerin (ON 20, S 3 [3. Abschnitt]) vermisste eine Erklärung dafür, dass sie am 09.06.2012, um 18.00 Uhr telefonisch zur Arbeit aufgefordert worden war, obwohl doch bereits um 15.30 Uhr eine schlüssige fristlose Kündigung erfolgt sein soll. Bei allfälligen Zweifeln am Kündigungswillen eines Arbeitnehmers, wie sie unter den gegebenen Umständen (auch nach dem Vorbringen der Klägerin) der Beklagten zuzugestehen waren, hat indes der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu mahnen und zur Wiederaufnahme der Arbeit aufzufordern (Wolfgang PORTMANN in: Honsell/Vogt/ Wiegand [Hrsg] Basler Kommentar, Obligationenrecht I [5. A Basel 2011] Rz 1 zu Art 337d CH-OR). Dies hat die Beklagte getan. Indem die Klägerin, ungeachtet der Mahnung, sich weigerte, zur Arbeit zu kommen (vorstehende Ziff 13.4 [3]), bestätigte sie ihren zuvor erklärten Kündigungswillen. Dabei hatte es fortan sein Bewenden.
13.9.
Soweit die Klägerin (ON 20, S 4 [2. und 5. Abschnitt]) nähere Umstände ihres Arztbesuchs und ihre Krankheit thematisierte oder vorbrachte, mit ihrer Freundin über ihre Arbeitsunfähgkeit gesprochen zu haben, entfernte sie sich von den wiedergegebenen Feststellungen (vorstehende Ziff 3.4 [4 und 5] und Ziff 13.3).
Soweit die Rügen der Klägerin überhaupt zulässig waren - sie waren es nicht, soweit sie auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung der darauf beruhenden Feststellungen zielten (vorstehende Ziff 13.3) -, erwiesen sie sich als nicht berechtigt. Der Revision war demnach spruchgemäss keine Folge zu geben.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO sowie auf das zutreffende Kostenverzeichnis der Beklagten (§ 54 ZPO; ON 22, S 10).
Vaduz, 7. Februar 2014 Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat