08 CG. 2012.201
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, über die Anträge des 1.A***, und 2. B***, ebendort, auf Wiederaufnahme des Verfahrens 8 CG.2005.117 sowie Beseitigung des in diesem Verfahren ergangenen Beschlusses des OGH vom 12.1.2006 (ON 39) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die als "Nichtigkeits- und Wiederaufnahme des Verfahrens" bezeichneten Eingaben (Klage) und die darin gestellten Anträge werden z u r ü c k g e w i e s e n .
1.1 Mit dem den nunmehrigen Erstantragsteller und die in dessen Auftrag errichteten insgesamt fünf Familienstiftungen betreffenden Sachverhaltskomplex sind die liechtensteinischen Gerichte schon seit mehr als zehn Jahren befasst.
Diese Stiftungen wurden nach dem Tod des Vaters des Antragstellers SB (3.12.1998) im Auftrag des A*** durch liechtensteinische Treuhandgesellschaften fiduziarisch errichtet und mit beträchtlichen Vermögenswerten ausgestattet. Zu diesen Stiftungen zählen ua die C***, D***, und F*** Stiftung mit dem Sitz in Vaduz, denen vom Erstantragsteller Geldbeträge von - in dieser Reihenfolge - CHF 6 Mio, CHF 6 Mio, USD 2,234.903,-- und CHF 2,689.000,-- zugewidmet wurden.
Die Mutter des Erstantragstellers G*** sowie dessen beide Schwestern und I*** machten dem Erstantragsteller zum Vorwurf, sich - auch - die obigen Geldbeträge unrechtmässig sowohl aus dem der Mutter gehörigen Vermögen als auch aus dem Nachlass des SB angeeignet und in die Stiftungen eingebracht zu haben. Mit mehreren Klagen begehrte - die durch einen Betreuer vertretene - G*** von den einzelnen Stiftungen die Zahlung von 75 % (davon 25 % als gesetzlicher Erbteil nach SB) der von diesen gehaltenen Vermögenswerte. Die Klagen der beiden Schwestern des Antragstellers gegen die Stiftungen waren auf Zahlung von je einem Zwölftel (entsprechend der gesetzlichen Erbquote nach SB) gerichtet.
In mehreren Entscheidungen, die sowohl im Provisorial- als auch im Prozessverfahren ergingen, folgten die liechtensteinischen Gerichte im Tatsachenbereich den Standpunkten der Mutter und der Schwestern des Erstantragstellers und verpflichteten die Stiftungen zum teilweisen Rückersatz der eingebrachten Gelder. Es wurde festgestellt, dass der Erstantragsteller den Nachweis insbesondere für seine Behauptung, seine Mutter sei Alleineigentümerin des in der Schweiz angelegten Barvermögens gewesen und habe ihm dieses geschenkt, nicht habe erbringen können.
Nach Fällung eines die D*** Stiftung zur Zahlung verpflichtenden Urteils des Landgerichtes im Rechtsstreit 5 CG.2002.92 vertraten sowohl der dortige Prozessanwalt der Stiftung als auch die Stiftungsräte J*** und K*** die Auffassung, dass eine Berufung gegen dieses Urteil nur wenig aussichtsreich sei und es im Interesse der vier genannten Stiftungen liege, mit G*** , deren Forderungen mit ca CHF 24 Mio beziffert wurden, einen Vergleich zu schliessen, mit dem sich die Stiftungen anteilsmässig zur Zahlung von insgesamt CHF 8,5 Mio an G*** verpflichteten. Alle gegenseitigen Ansprüche zwischen dem Erstantragsteller und seiner Mutter sollten damit abgegolten und die gegen die Stiftungen angehobenen Streitigkeiten erledigt sein. Tatsächlich wurde ein Vergleich mit diesem Inhalt am 4. bzw 13.4.2005 unter Vorbehalt der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung für G*** abgeschlossen und nach dessen Wirksamkeit von den Parteien erfüllt. Die Vergleichssumme wurde am 27.4.2005 an G*** ausbezahlt.
Der Erstantragsteller brachte an diesem Tag zu 8 CG.2005.117 einen Provisorialantrag gegen die vier genannten Stiftungen mit dem sinngemässen Begehren ein, den Stiftungen zu verbieten, über die von ihnen bei diversen Banken gehaltenen Geldbeträge zu verfügen und diese an Dritte, insbesondere an den Betreuer der G*** auszubezahlen.
Dieser Provisorialantrag wurde vom Landgericht mit Beschluss vom 27.4.2005 abgewiesen. Das Obergericht gab dem Rekurs des A*** mit Beschluss vom 11.8.2005 Folge und erliess das beantragte Auszahlungsverbot. In Stattgebung des gegen diese Rekursentscheidung gerichteten Revisionsrekurses der Stiftungen stellte der OGH mit Beschluss vom 12.1.2006 die erstinstanzliche Entscheidung wieder her (LES 2006, 456).
1.2 Auch der im Provisorialverfahren 4 CG.2005.123 unternommene Versuch sowohl des A*** als auch seiner Ehegattin B***, den vier Stiftungen die Ausführung des Vergleichs zu untersagen, scheiterte. Der gegen die den Sicherungsantrag - mangels Bescheinigung eines Anspruchs - abweisende Entscheidung des Landgerichtes vom 25.4.2005 erhobene Rekurs der Ehegatten A*** und B*** wurde mit Beschluss des Obergerichtes vom 20.7.2005 zurückgewiesen (Akt 4 CG.2005.123 ON 1, 2, 14).
"eingescannter Text entfernt"
Der auf das Verfahren 4 CG.2005.123 bezugnehmende Antrag wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 23.7.2012, 9 CG.2012.211-2, gemäss § 506 Abs 1 ZPO als zur Bestimmung für die mündliche Tagsatzung ungeeignet zurückgewiesen. Über den von den Ehegatten A*** und B""" dagegen erhobenen Rekurs wurde bislang nicht entschieden.
In der gegenständlichen Rechtssache erteilte das Landgericht mit Beschluss vom 19.7.2012 mit ausführlicher Begründung und unter Fristsetzung folgende Verbesserungsaufträge:
"Der klagenden Partei wird aufgetragen, ihr als Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage aufzufassendes (E-Mail-)Schreiben vom 27.5.2012 - soweit dieses die Wiederaufnahme des Verfahrens 08 CG.2005.117 (weitergeführt zu 08 CG.2007.32) betrifft - binnen 14 Tagen durch Vornahme folgender Konkretisierungen/Ergänzungen zu verbessern, widrigenfalls diese Klage zurückgewiesen werden wird:
a) Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;
b) Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes (Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgrund);
c) Angabe der Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt und die Bezeichnung der hiefür vorhandenen Beweismittel;
d) Angabe der für die Beurteilung der Zuständigkeit wesentlichen Umstände;
e) Erklärung, inwieweit die Beseitigung der angefochtenen Entscheidung und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt wird.
Das mit diesem Beschluss zurückgestellte Original des Schreibens in ON 1 ist mit der aufgetragenen ergänzenden/verbesserten Eingabe wieder vorzulegen.
Der klagenden Partei wird aufgetragen, binnen 14 Tagen eine Vollmacht (für bzw lautend auf die Klagsvertreterin) vorzulegen."
Binnen offener Frist überreichten die Eheleute A*** und B*** das nachstehend eingescannte und mit 16.8.2012 datierte E-Mail-Schreiben:
"eingescannte Schreiben entfernt"
Mit Verfügung vom 31.8.2012 legte das Landgericht die Akten dem OGH zuständigkeitshalber vor. Dies mit der Begründung, dass der Antragsteller als Wiederaufnahmsgrund ua eine strafrechtlich erhebliche Amtspflichtverletzung des Richters im Sinne des § 498 Abs 1 Z 4 ZPO geltend mache und (nur) den Antrag auf Nichtigerklärung des im Sicherungsverfahren ergangenen Beschlusses des OGH vom 12.1.2006, 8 CG.2005.117-39, stelle (ON 10).
Hiezu ist auszuführen:
Die Einschreiter behaupten, wenn auch völlig unsubstantiiert und inhaltsleer, eine strafbare Handlung bzw die Verletzung der Amtspflichten durch den "erkennenden" Richter.
Für die Entscheidung über die auf einen solchen Vorwurf gestützte Wiederaufnahmsklage ist gemäss den §§ 498 Abs 1 Z 4 iVm § 500 Abs 1 ZPO jenes Gericht ausschliesslich zuständig, welches in höchster Instanz in der Sache entschieden hat. Daraus resultiert nach zutreffender Ansicht des Landgerichtes die Zuständigkeit des OGH, mit dessen Beschluss vom 12.1.2006 das Provisorialverfahren zu 8 CG.2005.117 seinen Abschluss fand.
Die an diesem Beschluss beteiligt gewesenen Richter sind, soweit sie auch nunmehr dem Senat angehören, von der Entscheidung über die gegenständlichen Eingaben gemäss § 505 ZPO (§ 537 öZPO) nicht ausgeschlossen. Zum einen wird diesen, soweit erkennbar, keine strafbare Handlung vorgeworfen. Zum anderen käme die Bestimmung des § 505 ZPO selbst dann nicht zur Anwendung, wenn in dem, in der Eingabe vom 16.8.2012 ganz unten enthaltenen, nicht interpretierbaren Satz "Mit rechtskräftigen Beschluss hat der Oberste Gerichtshof getäuscht, der Vergleich sichere die wirtschaftliche Existenz der Stiftungen" ein solcher Vorwurf erblickt würde.
Dies, weil im vorliegenden Fall eine inhaltliche Prüfung dieses Wiederaufnahmsgrundes von vorneherein nicht in Betracht kommt, weil es sich, wie noch näher auszuführen sein wird, beim Beschluss des OGH vom 12.1.2006 um kein der Wiederaufnahme zugängliches Urteil handelt und dieser Beschluss überdies im Provisorialverfahren ergangen ist, in dem eine Wiederaufnahme vom Gesetz nicht vorgesehen ist (RIS-Justiz 8 Nc 47/05m). Soweit die Antragstellung auch von B*** ausgeht, ist diese überdies deshalb zurückzuweisen, weil sie am Provisorialverfahren überhaupt nicht beteiligt war.
Das Wiederaufnahmebegehren muss aus mehreren formalen Gründen scheitern.
Zum einen haftet den Eingaben der Eheleute A*** und B***, die diese offenkundig als Wiederaufnahmsklage verstanden wissen wollen - die Klagegründe einer Nichtigkeitsklage gemäss § 497 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO werden nicht behauptet -, weiterhin der im Verbesserungsauftrag des Landgerichtes zu Punkt c) aufgezeigte Mangel an, der für sich allein zur Zurückweisung führen muss.
Bei den in der Eingabe vom 16.8.2011 zitierten Gründen bzw Gesetzesstellen (richtig: § 498 Abs 1 Z 2, 3 und 4 ZPO) handelt es sich ausnahmslos um Wiederaufnahme- und keine Nichtigkeitsgründe.
Eine solche Wiederaufnahmsklage ist gemäss § 502 Abs 2 Z 3 ZPO binnen der nicht verlängerbaren Notfrist eines Monats ausgehend von dem jeweils in Betracht kommenden Stichtag zu erheben. Dem Antragsteller wurde aufgetragen, jene Umstände anzugeben, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt sowie das hiefür vorhandene Beweismittel zu bezeichnen. Entgegen der Bestimmung des § 504 Z 3 ZPO lässt auch die "verbesserte" Eingabe jedes Vorbringen darüber vermissen, dass die gesetzlichen Fristen eingehalten wurden.
Überdies fehlt es auch an anderen Prozessvoraussetzungen.
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 498 Abs 1 ZPO (§ 530 Abs 1 öZPO aF) und dem Willen des Gesetzgebers (Mat. I S 368) ist die Wiederaufnahmeklage nur gegen Urteile zulässig. Der öOGH vertrat in mehreren Entscheidungen die Auffassung, dass die Wiederaufnahme beispielsweise gegen Wechselzahlungsaufträge, gegen die Einwendungen erhoben wurden, oder gegen Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren nicht stattfinde (EvBl 1961/59; SZ 13/57; LES 1981, 79).
Diese Rechtsprechungslinie wurde zwar von Fasching kritisiert, der einer Auslegung des § 530 Abs 1 öZPO aF dahin das Wort redete, dass darunter "eine Entscheidung in der Sache" zu verstehen sei, weshalb auch durch Wechselzahlungsaufträge, bedingte Zahlungsbefehle abgeschlossene Verfahren bzw Mahnverfahren zu verstehen seien. Tatsächlich trug der öGesetzgeber dieser Kritik durch die Neufassung des § 530 Abs 1 ZPO (.... ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist ....) mit dem öKSchG vom 8.3.1979 öBGBl Nr. 140 Rechnung.
Der liechtensteinische Gesetzgeber hat diese Novellierung nicht nachvollzogen. Selbst wenn man der obigen Ansicht von Fasching folgte, könnte der hier zu beurteilende Beschluss des OGH vom 12.1.2006, dessen Beseitigung die Ehegatten A*** und B*** anstreben, keinesfalls als meritorische Entscheidung in der Sache im Sinne eines Leistungs-, Feststellungs- oder Rechtsgestaltungsurteils angesehen werden. Mit diesem Beschluss entschied der OGH - lediglich - über den Sicherungsantrag des A*** auf Untersagung des Vergleichsabschlusses und wurde damit nicht über den diesem Sicherungsantrag zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Anspruch des A*** auf eine das Verfahren abschliessende Weise abgesprochen (vgl Fasching Komm IV 496; Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 § 530 Rz 5, 9 ff; vgl auch JBl 1996, 327).
Dazu kommt:
Die Wiederaufnahmsklage setzt nach dem flGesetzeswortlaut ein durch Urteil abgeschlossenes Verfahren voraus. Beim Provisorialverfahren handelt es sich um kein solches Verfahren. Die Bestimmung des Art 51 EO (§ 78 öEO) hat nämlich aus der ZPO nicht die Bestimmungen der Rechtsmittelklage bzw Wiederaufnahmsklage gemäss den §§ 497 ff ZPO übernommen. Auch aus diesem Grunde ist eine Wiederaufnahmsklage sowohl im Exekutions- als auch im Provisorialverfahren generell ausgeschlossen (vgl Heller/Berger/Stix III 2008/91; Fasching Komm IV 481 Anm 13; Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 530 E 42, 44).
Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die in tatsächlicher Hinsicht in keinster Weise konkretisierten Vorwürfe der Eheleute A*** und B*** gegen die Stiftungsräte J*** und K*** bereits Gegenstand zahlreicher Verfahren, insbesondere auch mehrerer Stiftungsaufsichtsverfahren waren und sich allesamt als gänzlich unberechtigt erwiesen. Die Vorwürfe der Eheleute A*** und B*** haben insbesondere den Vergleichsabschluss der Stiftungen mit G*** im April 2005 zum Gegenstand. Nicht einmal ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich kann durch eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage angefochten werden. Umso mehr gilt dies für einen, wie hier, aussergerichtlichen Vergleich, mit dem anhängige Rechtsstreitigkeiten durch Klagszurücknahme oder Ruhen des Verfahrens beendet wurden (SZ 22/52; Fasching Komm IV Rz 497; Klauser/Kodek aaO §§ 205, 206 E 57 f).
Aus dem Zusammenhalt der Eingaben der Eheleute A*** und B*** kann erschlossen werden, dass das gegenständliche Verfahren offenbar deshalb wieder aufgenommen werden soll, weil die unter Betreuung gestandene G*** trotz der ihr im Jahr 2005 per Vergleich zugekommenen Gelder von CHF 8,5 Mio zum Zeitpunkt ihres Ablebens am 23.1.2012 über kein Vermögen mehr verfügt haben soll. Die daraus abgeleiteten Vorwürfe einer "kriminellen Vorgangsweise" insbesondere auch gegen den Betreuer von G*** können von vorneherein keine Grundlage für die Wiederaufnahme des Provisorialverfahrens 8 CG.2005.117 sein, zumal die angeblichen strafrechtlich zu ahndenden Aktivitäten dem Beschluss des OGH vom 12.1.2006 zeitlich nachfolgten und sich damit auf diesen nicht auswirken konnten. Zuständig für die Prüfung der Vorwürfe und Anschuldigungen ist die für G*** zuständige Betreuungsbehörde in Deutschland.
Eine Wiederaufnahmsklage ist gemäss § 506 ZPO (§ 538 öZPO) von Amts wegen auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen. Diese Prüfung betrifft nicht nur die Kontrolle der Rechtzeitigkeit der Klagseinbringung sondern beinhaltet auch eine erste Schlüssigkeitsprüfung. Ebenso ist das Vorliegen eines gesetzlichen Anfechtungsgrundes zu prüfen (SZ 47/99; JBl 1976, 439).
Es wurde aufgezeigt, dass die gegenständlichen Eingaben der Eheleute A*** und B*** aus mehreren Gründen nicht zur Wiederaufnahme des Provisorialverfahrens führen können.
Es war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 10. Jänner 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat