08 CG. 2012.111
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A, ***, vertreten durch ***, wider die beklagte Partei B, ***, vertreten durch ***, wegen Leistung, Revisionsrekursinteresse CHF 464'422.09, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 04.02.2015, 08 CG.2012.111, ON 43, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei vom 20.09.2013, ON 20, gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 25.07.2013, ON 19, der Berufung der klagenden Partei dahingehend Folge gegeben wurde, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht unter Rechtskraftvorbehalt zurückverwiesen wird, sowie infolge des schriftlichen Ersuchens des EFTA-Gerichtshofs gem Art 96 der Verfahrensordnung des EFTA-Gerichtshofs vom 17.06.2015, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem EFTA-Gerichtshof wird eine gekürzte Fassung des Antrags vom 03.06.2015 auf Erstellung eines Gutachtens nach Artikel 34 ÜGA vorgelegt, welche diesen Antrag ersetzt und als Grundlage für die Erstellung des Gutachtens durch den Gerichtshof dient.
II. Das beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof zu 08 CG.2012.111 (OGH 1.2015.33) behängende Verfahren wird
u n t e r b r o c h e n.
III. Dem EFTA-Gerichtshof in Luxemburg werden folgende Fragen mit dem Ersuchen um Erstattung eines Gutachtens vorgelegt:
Für den Fall, dass der Gerichtshof die erste Frage bejaht, werden folgende weitere Fragen gestellt:
2.a) Ist Art. 36 Abs. 2 der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen dahin auszulegen, dass es sich im Fall der rechtsgeschäftlichen Übernahme einer fondsgebundenen Lebensversicherung bloss um allgemeine Informationen dem neuen Versicherungsnehmer gegenüber handeln muss oder ist die Versicherung diesem gegenüber auch zu Informationen konkret zu dem von ihm zu übernehmenden Versicherungsprodukt, insbesondere zu einem allenfalls abweichenden Anleger- bzw Risikoprofil des bisherigen Versicherungsnehmers zu jenem des Übernehmers, verpflichtet?
Für den Fall der Verneinung der Frage 2.a) wird die folgende Frage gestellt:
2.b) Sind dem Vertragsübernehmer dann konkrete Informationen zu dem von ihm zu übernehmenden Versicherungsprodukt zu geben, wenn der bisherige Versicherungsnehmer ein Unternehmen, der Vertragsübernehmer jedoch eine natürliche Person oder ein Verbraucher ist?
Für den Fall der Verneinung der Frage 2.b) wird folgende Frage gestellt:
2.c) Sind dem Vertragsübernehmer dann konkrete Informationen zu dem von ihm zu übernehmenden Versicherungsprodukt zu geben, wenn der Veräusserer der Polizze auf Informationen zu dem gegenständlichen Versicherungsprodukt seinerseits verzichtete, so zB dadurch, dass er die zur Beurteilung seines eigenen Risiko- bzw Anlegerprofils notwendigen Angaben der Versicherung gegenüber nicht offenlegte?
Darüber hinaus wird folgende weitere Frage gestellt:
IV. Die Anträge des Klägers, weitere Zusatzfragen an den EFTA-Gerichtshof zu stellen, werden abgewiesen.
In vorstehender Rechtssache ersuchte der EFTA-Gerichtshof mit Schreiben vom 17.06.2015 den Fürstlichen Obersten Gerichtshof auf der Grundlage seiner Verfahrensordnung, insbesondere deren Art 96, um die Übermittlung einer gekürzten Fassung des Antrags auf Erstellung eines Gutachtens nach Artikel 34 ÜGA, welche gemäss Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs den Antrag vom 03.06.2015 ersetzen und als Grundlage für die Erstellung des Gutachtens durch den Gerichtshof dienen soll.
Aufgrund der Bestimmung des Art 96 Z 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist ein Vorlageersuchen mit einer Zusammenfassung des vor dem nationalen Gericht behängenden Falls ("summary of the case before the national court") vorzulegen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof kommt diesem Ersuchen des EFTA-Gerichtshofs nach und berichtigt daher seinen Vorlagebeschluss vom 03.06.2015 dahingehend, dass eine gekürzte Fassung dieser Vorlageentscheidung beschlossen wird, die den Antrag vom 03.06.2015 ersetzt und als Grundlage für die Erstellung des Gutachtens durch den Gerichtshof dient. Eine inhaltliche Änderung der dem EFTA-Gerichtshof vorgelegten Fragen ist damit nicht verbunden.
1.1. Der Kläger begehrt von der Beklagten EUR 371'537.67 s.A. mit der wesentlichen Begründung, er habe mit der Beklagten Ende 2006 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Dies sei ein bestehender Versicherungsvertrag gewesen, den er übernommen habe. Er sei von C von der D AG (D) hinsichtlich einer alternativen besseren Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge angesprochen worden. Die Vermittlerin habe ein von der Beklagten fix vorgegebenes strukturiertes Produkt verkauft, welches seinen Wünschen nach einer sicheren Veranlagung angeblich hätte genügen sollen. Es habe sich jedoch in Wahrheit um ein hoch riskantes Produkt gehandelt. Die horrenden kaskadenartigen Kosten hätten jegliche Wertsteigerung von vornherein ausgeschlossen. Diese seien nie vollständig dargelegt worden. Bei vollständiger Aufklärung hätte er den Vertrag mit der Beklagten nie abgeschlossen. Die Vermittlerin habe ihm mitgeteilt, es handle sich um eine sichere, konservative Anlage, für welche eine 100%-ige Kapitalgarantie bestehe. In Wahrheit habe es sich um ein hoch riskantes Derivat gehandelt und sei die vermeintliche Garantie und Sicherheit nie gegeben gewesen.
Zwischen der Beklagten und der D habe ein permanenter Vermögensverwaltungsvertrag bestanden. Die D sei der Beklagten zuzurechnen gewesen. Die D habe das Policenvermögen vertragswidrig und dilettantisch veranlagt.
1.2. Die Beklagte hat bestritten, kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt und im Wesentlichen eingewendet:
Sie habe dem Kläger gar nichts verkauft, der Kläger habe eine gebrauchte Lebensversicherung am Zweitmarkt gekauft. Sie sei lediglich dem gemeinsamen Wunsch des alten und des Klägers als neuen Versicherungsnehmers auf Änderung des Versicherungsnehmers nachgekommen. Ursprünglich sei Versicherungsnehmerin die E Ltd. gewesen, die den entsprechenden Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung mit Vermögensverwaltung bei ihr am 30.12.2004 eingereicht habe. Die Beklagte habe mit dem Investment nichts zu tun, sondern dieses lediglich als eines von vielen Portfolios für den Versicherungsvertrag akzeptiert. Die E habe gewünscht, dass die D als Vermögensverwalterin zur Verwaltung des Deckungsstocks eine Vollmacht erhalte. Der Kläger habe die Police inhaltlich unverändert übernommen. Diese Übernahme sei ohne jegliche Mitwirkung und ohne Wissen der Beklagten erfolgt. Sie habe diese Übernahme weder veranlasst noch sonst irgendwie beworben und daran auch kein eigenes Interesse gehabt. Sie habe lediglich am 19.12.2006 die bestehende Police wunschgemäss auf den Kläger ausgestellt. Die Lebensversicherung sei von der D bzw von der F GmbH an den Kläger vermittelt worden. Die D habe mit ihr auch nicht in einem permanenten Vertragsverhältnis gestanden. Es sei nicht Aufgabe oder Pflicht der Beklagten, dem Kläger die von ihm gewünschte Vermögensverwalterin auszureden. Der Kläger habe sich an D oder deren ehemalige Organe zu halten. Die D sei der Beklagten nicht als Gehilfin zuzurechnen.
Die eingehobenen Gebühren seien transparent und vereinbart, im Übrigen gänzlich angemessen gewesen.
1.3. Das Fürstliche Landgericht hat mit Urteil vom 25.07.2013 das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen und dem Kläger den Kostenersatz auferlegt.
Das Erstgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
"Der Kläger wurde zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt 2006 von G, Geschäftsführer der F GmbH, kontaktiert. G eröffnete damals ein neues Büro in ***. Die Zielklientel des G für eine Akquisationsaktion waren damals die Steuerberater, und damit auch der Kläger. G besuchte den Kläger in dessen Kanzlei und stellte sich u.a. dahingehend vor, dass er schon seit 15 Jahren im Raum *** im Bereich Finanzierungs- und Anlagegeschäfte tätig sei und nunmehr im *** Raum Fuss fassen wolle. Bei einem weiteren Besuch etwa zwei bis drei Wochen später stellte G dem Kläger sodann das "Finanzierungsprodukt" einer liechtensteinischen Lebensversicherung mit Garantieprodukt und Kreditierung vor. Der Kläger verfügte zum damaligen Zeitpunkt aufgrund eines Immobilienverkaufs über liquide Mittel und war daher interessiert an einer relativ sicheren und langfristigen Veranlagung für seine Altersvorsorge.
G machte dem Kläger auch das Angebot, anstelle des Abschlusses eines neuen Versicherungsvertrages eine bereits bestehende Versicherungspolice zu übernehmen. G versicherte in dem Zusammenhang dem Kläger, dass es keinen Unterschied machen würde, ob er einen neuen Vertrag abschliessen oder eine bestehende Police übernehmen würde. Die Übernahme einer bestehenden Police sei jedoch aus steuerlichen Überlegungen - da sich die Steuergesetzgebung Ende 2004 in Deutschland geändert habe - günstiger. Im Rahmen der Vorstellung des Produktes legte G dem Kläger auch Werbebroschüren mit Charts über die Entwicklung des Produkts in der Vergangenheit vor. Nicht festgestellt werden kann, ob G dem Kläger in diesem Zusammenhang die Werbeborschüre betreffend das "H" Produkt oder das "J" Produkt vorlegte. Beide Broschüren haben ähnlichen Inhalt, wobei die H (H) eine Kapitalgarantie der K und jene der J (J) eine solche der L betraf. Unter der Überschrift "Mit Sicherheit mehr Rendite" wurden jeweils folgende Inhaltspunkte aufgezählt:
H:
105 % Kapitalgarantie,
75%-ige Gewinnhöchststandsgarantie,
Anlage in EUR, 12 Jahre Laufzeit,
Garantiegeber K (Rating AA-/Aa3)
J:
105 % Kapitalgarantie,
75%-ige Gewinnhöchststandsgarantie,
Anlage in EUR, 15 Jahre Laufzeit,
Garantiegeber L (S&P AA, Moodys Aa1)
Des Weiteren wird in diesen Broschüren erläutert, dass der unterliegende Fonds zum Grossteil in konservative Strategien investiere, der sich in seiner Kombination durch eine geringe Volatilität, stetige Performance und vorzugsweise eine geringe Korrelation zu den klassischen Aktien- und Anleihenmärkten auszeichne. Damit habe das Papier das Ziel kontinuierlich positive Erträge zu generieren. Die risikoaverse Ausrichtung und breite Streuung über verschiedene Anlagestile und Manager für alternative Anlagen qualifiziere das Papier als ein Anlageinstrument, das als Grundbaustein eines gut diversifizierten Investment-portfolios eingesetzt werden könne.
Die 105% Kapitalgarantie wird dahin näher erläutert, dass das investierte Kapital zum Laufzeitende zu 105 % gesichert sei. Dies sei durch die Kapitalgarantie der französischen Grossbank K [H) / der englischen Grossbank L (J) gewährleistet. K sei eine der grössten Banken Frankreichs und von internationalen Ratingagenturen mit der soliden Finanzstärke AA-/Aa3 (Moodys/Standard & Poors) bewertet (H) / L sei eine der zehn grössten Banken der Welt und von internationalen Ratingagenturen mit der soliden Finanzstärke AA / Aa1 (Standard & Poors / Moodys) bewertet (J).
Zur 75%-ige Gewinnhöchststandsgarantie wird ausgeführt, dass bei Fälligkeit der Anleger ein Anrecht auf Auszahlung seines investierten Kapitals zzgl. 75% des höchsten jemals erzielten Gewinns, der während der Laufzeit an den entsprechenden Beobachtungstagen festgestellt worden sei, habe.
Unter der Überschrift "Anlageziel" war folgendes festgehalten:
Die D ... Portfoliostrategie ist darauf ausgerichtet, bei einer möglichst geringen Volatilität (Schwankung) und mit einer geringen Korrelation (Gleichlauf) zu den Aktien- und Rentenmärkten einen jährlichen Netto-Gewinn von 10 - 12 % (H) / 8 - 12 % (J) zu erzielen. Um dieses Anlageziel zu erreichen, wird das Teilfondsvermögen nach dem Grundsatz der Risikostreuung in unterschiedlicher alternativer Investmentstrategien über mehrere Hedgefondsmanager und Kommodititrading Advisers investiert. Hiebei handelt es sich um einen Pool anerkannter Spezialisten für alternative Anlagen, die ihre fachliche Kompetenz bereits seit vielen Jahren sowohl für private als auch institutionelle Investoren bewiesen haben. Die Auswahl dieser Zahlfondsmanager erfolgt unter anderem nach: Zeitraum der Echtzeitperformance aus der Vergangenheit, Anzahl der Plusmonate, Korrelation, als wichtiger Indikator für die Ausgeglichenheit des Portfolios und Handel in verschiedenen Märkten.
Die Eckdaten der H wurden wie folgt dargestellt:
Name H
Typ EMT (Euro Medium Term Note)
Garant K (AA-/Aa3)
Währung Euro (EUR)
Stückelung EUR 10'000
Mindestanlage EUR 10'000
Emissionsdatum 29. März 2005
Fälligkeit 29. März 2017
ISIN Code ***
Ausgabepreis 100 % des Nominal
Kapitalgarantie bei Fälligkeit 105 % des Nominal
und 75 %-ige Gewinnhöchststandsgarantie
Als Grundlage gilt der jeweilige Jahresabschluss des 4. und 8. Jahres der Net Asset Values
Wertzuwachs 100 % des D Fund 2
Ausgabeaufschlag Bis zu 5 %
Rücknahmegebühr Im 1. Jahr 3 %, im 2. Jahr 2 %, im 3. Jahr 1 %, danach keine.
Handelbarkeit Monatlich mit einem maximalen bid-offer Spread von 1 %
Partizipation bereits zu Beginn 160 %
Die Eckdaten der J wurden wie folgt dargestellt:
Name J
Typ EMTN (Euro Medium Term Note)
Garant L (AA/Aa1)
Währung Euro (EUR)
Emissionsdatum 03. März 2006
Fälligkeit 03. März 2021
ISIN Code wird noch vergeben
Ausgabepreis 100 % des Nominal
Auszahlung bei Fälligkeit zum aktuellen Kurs
oder
Kapitalgarantie 105 % des Nonimal und 75 %-ige Gewinnhöchst-standsgarantie
Als Grundlage gilt der jeweilige Jahresabschluss des 4., 8. Und 12. Jahres der Net Asset Values
Ausgabeaufschlag 5 %
Rücknahmegebühr im 1. Jahr 6 %, im 2. Jahr 5 %, usw., ab dem 6. Jahr keine Handelbarkeit monatlich mit einem maximalen bid-offer spread von 1 % Partizipation bereits zu Beginn 180 %
Solche Broschüren wurden von der D AG (im Folgenden D) bzw. deren Geschäftsführer C in Absprache mit den jeweiligen Emittenten (K und L) erstellt. Die D stellte diese Broschüren nach deren Erstellung den Emittenten zur Genehmigung zu und wurden diese von den Emittenten in der Folge für in Ordnung befunden. Was die L anlangte, legte C die entsprechenden Werbeprospekte selbst in Zürich zur Genehmigung vor und erhielt dort die Genehmigung persönlich.
Neben diesen Werbeprospekten stellte die D ihren Vermittlern und Untervermittler ein Programm in Form von Exceltabellen zur Verfügung, anhand derer die (Unter-)Vermittlern eine Musterrechnung für das den Kunden angebotene Produkt erstellen konnten. Ob G auch für den Kläger eine solche Musterrechnung erstellte oder nur auf Blättern die Funktionsweise der Geldentwicklung skizzierte, kann nicht festgestellt werden.
Nach der Vorstellung des Produkts durch G erklärte der Kläger, dass er es sich noch einmal überlegen würde, was er dann auch reiflich tat. Nach seiner Entscheidung rief er G an und teilte diesem mit, dass dieser nun die Verträge vorbereiten könne. In der Folge fand dann am 28.11.2006 die Unterfertigung der Unterlagen statt.
Der Kläger hat bei diesem Termin schliesslich den gebrauchten Lebensversicherungsvertrag bzw. die gebrauchte Police mit der Nr. *** (Versicherungssumme Euro 500'000.00, Name des bisherigen Versicherungsnehmers: E Limited, ***) übernommen.
1.4. In rechtlicher Hinsicht hat das Fürstliche Landgericht erwogen, dass die Vermittlung einer gebrauchten Lebensversicherungspolice keinen Abschluss eines Versicherungsvertrags zur Folge habe, sondern lediglich zur Übernahme von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag führe. Der ursprüngliche Vertrag werde in jedem Fall weitergeführt. Pflichten, Information und Aufklärung würden nur im Rahmen der Anbahnung eines Versicherungsvertrags und vor Abschluss eines Versicherungsvertrags bestehen. Die Vermittlung einer Gebrauchtpolice stelle keine Versicherungsvermittlung dar, sondern sei eine vermögensberatende Tätigkeit. Die Tätigkeit der D könne der Beklagten nicht zugerechnet werden. Nach dem festgestellten Sachverhalt sei die austretende Vertragspartei E Ltd. nicht unzureichend aufgeklärt worden. Eine konservative, sichere und langfristige Veranlagung, wie es der Kläger behaupte, sei nach den getroffenen Feststellungen nicht vereinbart worden. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen.
Das Fürstliche Obergericht hat der Berufung der klagenden Partei dahingehend Folge gegeben, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.
Aufgrund des Revisionsrekurses der beklagten Partei sieht sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof veranlasst, diese Rechtssache dem EFTA Gerichtshof zur Erstattung eines Gutachtens zu den eingangs gestellten Fragen vorzulegen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Europäischer Rechtsrahmen
4.1. Die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2002 über Lebensversicherungen (ABl. Nr. L345/1 vom 19.12.2002) wurde mit Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2004 (LGBl. 2004 Nr. 203) in das EWR-Abkommen übernommen.
4.2. Art 36 dieser Richtlinie lautet wie folgt:
"(1) Vor Abschluss des Versicherungsvertrags sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang III A aufgeführten Angaben mitteilen.
(2) Der Versicherungsnehmer muss während der gesamten Vertragsdauer über alle Änderungen der in Anhang III B aufgeführten Angaben auf dem Laufenden gehalten werden."
Anhang III B. lautet - soweit fondsgebundene Lebensversicherungen betreffend - wie folgt:
"B. Während der Laufzeit des Vertrags mitzuteilenden Informationen
Zusätzlich zu den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen muss der Versicherungsnehmer die folgenden Informationen während der Laufzeit des Vertrages erhalten:
......
b.2 Alle Angaben gemäss a.4 bis a.12 des Teils A im Fall eines Zusatzvertrages oder einer Änderung der für den Vertrag geltenden Rechtsvorschriften."
Die in B.b.2 verwiesenen Informationsinhalte des Teils A. betreffend fondsgebundene Polizzen lauten wie folgt:
"A. Vor Abschluss des Vertrages mitzuteilende Informationen
a.11 für fondsgebundene Policen: Angabe der Fonds (in Rechnungseinheiten), an die die Leistungen gekoppelt sind
a.12 Angabe der Art der den fondsgebundenen Policen zugrunde liegenden Vermögenswerte
4.3. Der Erwägungsgrund 52 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.11.2002 über Lebensversicherungen (ABl 2002, L 345, S. 1) geht davon aus, dass der Verbraucher "im Besitz der notwendigen Informationen sein (muss), um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Da die Dauer der Verpflichtungen sehr lang sein kann, ist diese Information für den Verbraucher noch wichtiger. Folglich sind die Mindestvorschriften zu koordinieren, damit er klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte ... erhält" (siehe dazu Rechtssache C-386/00 Axa Royale Belge, Slg. 2002, S. I-2209, Randnr. 20; Feurstein/Fuchs, Versicherungs-aufsichtsrechtliche Mitteilungspflichten liechtensteinischer Versicherungs-unternehmen in der fondsgebundenen Lebensversicherung, liechtenstein-journal 3/2013, 72 ff [73]; EuGH vom 5.3.2002, C-386/00 Rn 30).
Der EFTA-Gerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 13.06.2013, E-11/12 in Erw 63 darauf hin, dass zur Auslegung ua der Richtlinie 2002/83 ein Durchschnittsverbraucher heranzuziehen sei, der normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig ist. Lebensversicherungsverträge seien in der Regel komplex und deren Einzelheiten können für den Durchschnittsverbraucher schwierig zu verstehen sein. Zudem können solche Verträge für Verbraucher eine erhebliche finanzielle Verpflichtung über einen langen Zeitraum darstellen. Dies verdeutliche die Bedeutung klarer Informationen für die Verbraucher beim Abschluss von Lebensversicherungsverträgen (vgl EFTA-Überwachungsbehörde./.Norwegen).
Darüber hinaus stellte der EFTA-Gerichtshof in der Entscheidung vom 13.06.2013, E-11/12 in Erw 69, 72 und 78 klar, dass - wiewohl Lebensversicherungsverträge in der Regel komplex sind und deren Einzelheiten für den Durchschnittsverbraucher schwierig zu verstehen sein können - die Richtlinien dem Versicherungsunternehmen keinerlei Verpflichtung zur "Beratung" auferlegen. Weiters stellte der Gerichtshof in Rz 70 fest, dass sich aus Artikel 31 der Richtlinie 92/96 und Artikel 36 der Richtlinie 2002/83 bzw Anhang II Buchstabe A und Anhang III Buchstabe A ergibt, dass der Gesetzgeber die gemäss diesen Bestimmungen verlangten Informationen zum Schutz des Durchschnittsverbrauchers vor Abschluss des Vertrags als ausreichend erachtete. Nach diesen Bestimmungen werde der Verbraucher bei Mitteilung der aufgeführten Angaben vor Abschluss des Vertrags in die Lage versetzt, die wesentlichen Elemente eines Vertrags zu vergleichen und anschliessend den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen.
5.1. Das Fürstentum Liechtenstein hat die Richtlinie 2002/83/EG im Wege des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VersAG), LR 961.01, im Wege der Versicherungsaufsichtsverordnung (VersAV), LR 961.011, im Wege des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), LR 215.229.1, im Wege des Gesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG), LR 290 und im Wege des Gesetzes über das internationale Versicherungsvertragsrecht (IVersVG), LR 291, umgesetzt (LR = systematische Sammlung der Liechtensteinischen Rechtsvorschriften; über das Internet abrufbar unter www.gesetze.li).
5.2. Soweit für den gegenständlichen Fall relevant ist auf die folgende Bestimmung des VersAG hinzuweisen:
"Art. 45
Mitteilungspflichten gegenüber Versicherungsnehmern
Vor Abschluss und während der Laufzeit von Versicherungsverträgen sind zur Information und zum Schutz von Versicherungsnehmern diesen gegenüber spezielle Informationen abzugeben. Inhalt und Umfang dieser Mitteilungspflichten sind in Anhang 4 geregelt."
Soweit hier entscheidungsrelevant lautet Anhang 4 wie folgt:
"Mitteilungspflichten gegenüber Versicherungsnehmern gem Art. 45 und 49
Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherungsnehmer, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, über die für das Versicherungsverhältnis massgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluss und während der Laufzeit eines Vertrages gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zu unterrichten. Bei der Versicherung von Grossrisiken genügt die Angabe des anwendbaren Rechts und der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Informationen haben schriftlich zu erfolgen.
Abschnitt I
a) Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Versicherungsunternehmens und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll;
b) die für das Versicherungsverhältnis geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen einschliesslich der Tarifbestimmungen sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts;
c) Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherungsunternehmens, sofern keine allgemeinen Versicherungsbedingungen oder Tarifbestimmungen verwendet werden;
d) Angaben zur Laufzeit des Versicherungsverhältnisses;
e) Angaben über die Prämienhöhe, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, und über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren und Nebenkosten und Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages;
f) Angaben über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
g) Belehrung über das Recht zum Widerruf oder zum Rücktritt;
h) die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, an die sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden über das Versicherungsunternehmen wenden kann.
a) Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Massstäbe;
b) Angabe der Rückkaufswerte;
c) Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung und über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung;
d) Angaben über das Ausmass, in dem die Leistungen nach den Bst. b und c garantiert sind;
e) bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte;
f) allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung.
Abschnitt II
Während der Laufzeit eines Versicherungsvertrages vom Versicherungsunternehmen zu erteilende Informationen:
Änderungen von Namen, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Versicherungsunternehmens und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist;
Änderungen bei den nach Abschnitt I Nr. 1 Bst. c bis e und Nr. 2 Bst. a bis e erteilten Informationen, sofern sie sich aus Änderungen von Rechtsvorschriften ergeben;
jährliche Mitteilung über den Stand der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung und Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr."
5.3. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof verlangte beim Abschluss von fondsgebundenen Lebensversicherungen Informationen über die Investitions- und die Kostenstruktur, insbesondere Informationen darüber, welche Rendite erzielt werden müsse, um sämtliche mit Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung entstehenden Kosten abzudecken (OGH 06.12.2013, 10 CG.2009.270).
6.1. Zur Vorlagefrage 1.:
Art 36 Abs 2 der Richtlinie 2002/83/EG spricht lediglich vom "Versicherungsnehmer", der "während der gesamten Vertragsdauer" über alle Änderungen der in Anhang III Buchstabe B aufgeführten Angaben auf dem Laufenden gehalten werden muss. Damit ist zunächst der "ursprüngliche" Versicherungsnehmer, der den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, als Informationsempfänger angesprochen. Fraglich ist dagegen, ob die Bestimmung auch jenen "Versicherungsnehmer" betrifft, der während der Laufzeit des Versicherungsvertrags diesen rechtsgeschäftlich vom ursprünglichen Versicherungsnehmer übernimmt. Er wird damit auch zum "Versicherungsnehmer", sodass der Wortlaut auf ihn zutrifft. Dagegen kann aber der Richtlinie nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob er jene Aufklärung, Information bzw Warnung, welche der ursprüngliche Versicherungsnehmer erhalten hat, gegen sich gelten lassen muss. Fraglich ist eine Aufklärungspflicht überhaupt dann, wenn der veräussernde Versicherungsnehmer eine Aufklärung nicht erhalten hat, so zB dann, wenn er eine solche mangels Offenlegung seines Anlage- bzw Risikoprofils nicht erlangen konnte (dazu unten zu Vorlagefrage 2.c). Aus dem Erwägungsgrund 52 der Richtlinie könnte nach Meinung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs abgeleitet werden, dass auch ein Versicherungsnehmer, der erst während eines laufenden Vertragsverhältnis als Vertragspartei in das Versicherungsverhältnis "einsteigt", die entsprechenden Informationen - angepasst an sein Anleger- bzw Risikoprofil - erhalten muss: Denn, um die Vielfalt des Versicherungsbinnenmarktes und den verstärkten Wettbewerb voll nutzen zu können (hievon geht der Erwägungsgrund 52 aus), könnte jenem Versicherungsnehmer, der - wenngleich eine "gebrauchte" - Polizze kauft, das in Erwägungsgrund 52 angesprochene Informationsbedürfnis nicht ohne Weiteres abgesprochen werden.
Damit stellt sich freilich auch die Frage, ob die hier erwogene Aufklärung des Klägers als derjenige, der in einem Versicherungsvertrag die Position des ausscheidenden Versicherungsnehmers übernimmt, überhaupt unter Art 36 Abs 2 der Richtlinie fällt oder schlicht als ein "neuer" Versicherungsnehmer anzusehen ist, dem ohnehin die allgemeinen Informations- und Aufklärungspflichten des Versicherungsunternehmens angedeihen müssen. Schließlich ist auch zu erwägen, ob der neu übernehmende Versicherungsnehmer die dem ausscheidenden Versicherungsnehmer bereits erteilte Aufklärung und Information gegen sich gelten lassen muss: In diesem Fall würden den Versicherer bei Verkauf einer Polizze durch den bisherigen Versicherungsnehmer keine weiteren Informations- bzw Aufklärungspflichten treffen, wiewohl er angesichts einer Vertragsübernahme als Vertragspartner dieser zustimmen muss. Diese Variante hätte allerdings zur Voraussetzung, dass eine Aufklärung seitens des Versicherers gegenüber dem ursprünglichen Versicherungsnehmer in diesem Sinne überhaupt gegeben wurde.
6.2. Zur Vorlagefrage 2.a):
Nach der Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs vom 13.06.2013, E-11/12, Erw 89, gilt ein Vertrag mit einer Versicherung dann als nicht entsprechend den Anforderungen der massgeblichen Richtlinie abgeschlossen, wenn ein Teil der in Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 und Anhang III Buchstabe A der Richtlinie 2002/83 angeführten Informationen dem Versicherungsnehmer nicht vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt wird.
Dieser Aussage kann nach Auffassung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs wesentliche Bedeutung auch für den Fall der rechtsgeschäftlichen Vertragsübernahme einer Versicherung zukommen: Auch in diesem Fall wird ein Vertrag mit der Versicherung geschlossen, weil alle Vertragsteile mit dem Eintritt des Käufers der gebrauchten Polizze in das Versicherungsverhältnis einverstanden sein müssen. Auch das Versicherungsunternehmen muss also den neu eintretenden Versicherungsnehmer akzeptieren. Daher stellt sich die Frage, ob die Informationspflichten auch in diesem Fall gegenüber dem in das Versicherungsverhältnis neu eintretenden Versicherungsnehmer bestehen.
Unter der Voraussetzung, dass den Versicherer bei fondsgebundenen Lebensversicherungen eine grundsätzliche Informationspflicht auch dem Vertragsübernehmer, sohin während eines laufenden Versicherungsvertrags, trifft, stellt sich weiters die Frage, ob Art 36 Abs 2 der Richtlinie 2002/83/EG dahin auszulegen ist, dass diesem rechtsgeschäftlichen Übernehmer der Lebensversicherung gegenüber nur eine allgemeine Information zu erteilen ist, oder vielmehr eine konkret auf das vom ausscheidenden Versicherungsnehmer gewählte Versicherungsprodukt Bezug nehmende Information. Es stellt sich daher die Frage insbesondere danach, ob dem Übernehmer auch eine entsprechende Risiko-Aufklärung zu erteilen ist. Letzteres würde nach Ansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs - ausgehend vom Anlage- bzw Risikoprofil des neu eintretenden Versicherungsnehmers - verlangen, dass diesem Informationen (auch) darüber zu geben sind, ob das zu übernehmende Versicherungsprodukt für den Käufer (gerade im Hinblick auf dessen vom ausscheidenden Versicherungsnehmer potentiell abweichendes Anleger- bzw Risikoprofil) überhaupt in Frage kommt. Fondsgebundene Lebensversicherungen haben nach Auffassung des öOGH zumindest "veranlagungsähnlichen Charakter" (öOGH 21.07.2011, 1 Ob 115/11k, ZFR 2011/176, 325 = ecolex 2012/11, 28 = ÖBA 2012/1787, 183 = ZIK 2012/284, 198 = VersE 2370). Auch der BGH geht iZm mit den Aufklärungspflichten bei fondsgebundenen Lebensversicherungen immer wieder von deren "Anlagecharakter" aus (BGH 11.07.2012, IV ZR 151/11m; 26.09.2012, IV ZR 71/11; hiezu auch Heiss, Anlegerschutz bei Versicherungsprodukten? in Lorenz [Hrsg], Karlsruher Forum 2014: Anlegerschutz durch Haftung, VersR-Schriften 55, 65 f).
6.3. Zur Vorlagefrage 2.b):
Verneint man im Allgemeinen eine wie oben dargestellte Informationspflicht während des Laufs eines Versicherungsverhältnisses dem Vertragsübernehmer gegenüber, so stellt sich dennoch ergänzend die Frage, ob eine solche aber dann anzunehmen wäre, wenn der Veräusserer der Versicherungspolizze ein Unternehmen, während der Erwerber eine natürliche Person bzw sogar ein Verbraucher ist. Diesbezüglich könnte allenfalls die Meinung vertreten werden, dass bei einem derartigen Wechsel in der "Qualifikation" des Versicherungsnehmers eine auf den neu eintretenden Versicherungsnehmer angepasste Information bzw Belehrung schon deshalb zu bejahen ist, weil die dem ursprünglichen Versicherungsnehmer erteilte Information auf das Risiko- bzw Anlageprofil des Übernehmers nicht zutrifft. In diesem Fällen stellt sich die grundsätzliche Frage, ob das vom ausscheidenden Versicherungsnehmer - potentiell eklatant - abweichende Schutzbedürfnis des übernehmenden Versicherungsnehmers Informationen erfordert. Anhang III B.b.2 verlangt Informationen für fondsgebundene Versicherungspolizzen gem A.a.11 uns a.12 jedenfalls auch "im Fall eines Zusatzvertrages", eine Wendung, die der liechtensteinische Gesetzgeber allerdings nicht in das innerstaatliche Recht übernommen hat (siehe dazu zu Vorlagefrage 3.).
6.4. Zu Vorlagefrage 2.c):
Die Frage einer nur in bestimmten Fällen zu fordernden Information dem Übernehmer einer "gebrauchten Polizze" gegenüber stellt sich auch dann, wenn der bisherige Versicherungsnehmer Risikohinweise seitens des Versicherers nicht erhalten hat und nicht erhalten konnte, weil er für eine Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse bzw seines Anlage- und Risikoprofils nicht bereit war und insoweit auf die entsprechenden Aufklärungen seitens des Versicherers verzichtete. Daher war ergänzend die Frage 2.c) gerade für jene Fälle zu stellen, in denen der bisherige Versicherungsnehmer überhaupt nicht oder nur eingeschränkt aufgeklärt wurde, so zB deshalb, weil er mangels Angaben über seine Vermögensverhältnisse und über sein Risiko- bzw Anlageprofil auf eine (umfassende) Aufklärung des Versicherers verzichtete. In diesem Fall könnte die Begründung, im bestehenden und zu übernehmenden Versicherungsverhältnis seien bereits alle Aufklärungen seitens des Versicherers (dem ursprünglichen Versicherungsnehmer gegenüber) erfolgt, nicht aufrechterhalten werden (vgl oben 5.1 zu Vorlagefrage 1. Seite 15).
6.5. Zur Vorlagefrage 3.:
Das Liechtensteinische VersAG hat Inhalt und Umfang der Mitteilungspflichten gegenüber Versicherungsnehmern in Anhang 4 geregelt (Art 45 VersAG): Danach muss bei fondsgebundenen Lebensversicherungen auch über den der Versicherung zugrundeliegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte (Anhang 4 Z 2 lit e) und während der Laufzeit bei solchen Versicherungen über Änderungen von Informationen, "sofern sie sich aus Änderungen von Rechtsvorschriften ergeben", informiert werden. Dieser Wortlaut stellt einen restriktiveren Anlassfall für derartige Informationen während der Laufzeit der fondsgebundenen Lebensversicherung dar, als dies von Anhang III B.b.2 der Richtlinie gefordert wird, weil nach dieser Bestimmung alle Angaben gemäss a.4 bis a.12 des Teils A auch im Fall eines Zusatzvertrags gegeben werden müssen, also nicht bloss im Fall einer Änderung der für den Vertrag geltenden Rechtsvorschriften. Als "Zusatzvertrag" könnte auch der der Vertrag mit dem neu eintretenden Versicherungsnehmer aufgefasst werden.
Die Erwähnung des "Zusatzvertrags" in Anhang III B.b.2 der Richtlinie 2002/83/EG deutet daher nach Auffassung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs potentiell darauf hin, dass bei vertraglichen Änderungen während der Laufzeit des ursprünglichen Versicherungsvertrags dem Versicherungsnehmer neben den allgemeinen Informationen gem Anhang III A.a.4 bis a.10 überdies bei fondsgebundenen Lebensversicherungen auch Aufklärungen gem Anhang III A a.11 und a.12 zu erteilen sind. Dies beträfe daher die Angabe der Fonds (in Rechnungseinheiten), an die die Leistungen gekoppelt sind und die Angabe der Art der den fondsgebundenen Polizzen zugrundeliegenden Vermögenswerte.
Eine Umsetzung der Richtlinie 2002/83/EG dahingehend, dass derartige Informationen auch im Fall eines "Zusatzvertrages" zu geben sind, liesse denn auch potentiell darauf schlussfolgern, dass im Fall einer Übertragung des ursprünglich abgeschlossenen Versicherungsvertrags auf einen rechtsgeschäftlichen Vertragsübernehmer (neuerlich) entsprechende Informationen und Aufklärungen wie gegenüber dem ersten Versicherungsnehmer zu geben sind. Es stellt sich daher auch die Frage, ob dem Gebot der Umsetzung der Richtlinie in das Liechtensteinische VersAG Genüge getan wurde, wiewohl der für Informationen während laufenden Versicherungsverhältnisses in der Richtlinie vorgesehene Anlassfall "Zusatzvertrag" ausgekoppelt wurde.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat den Parteien dieses Verfahrens zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zur Äusserung binnen 114 Tagen mit Schriftsatz an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof eingeräumt.
Die vom Kläger gestellten Anträge, weitere Fragen an den EFTA-Gerichtshof aufzunehmen, waren abzuweisen, zumal die vom OGH an den EFTA-Gerichtshof gestellten Fragen die gewünschten Zusatzfragen bereits abdecken und diese Fragen vom OGH als entscheidungsrelevant angesehen werden. Auf die Anregung der beklagten Partei, die Vorlagefragen an den EFTA-Gerichtshof nicht zu stellen, war weiter nicht einzugehen, weil der Fürstliche Oberste Gerichtshof diese Vorlagefragen zur Klärung der europarechtlichen Rechtslage stellt.
Vaduz, am 03. Juli 2015