08 CG. 2011.407
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin *** , in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A, 2. B, beide vertreten durch C***, wider die beklagte Partei D***, vertreten durch E***, wegen eingeschränkt EUR 45.543,88 s.A. über die Revisionsrekurse der klagenden Parteien und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 8.5.2013, 08 CG.2011.407-26, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 21.12.2012, 08 CG.2011.407-17, Folge gegeben, die Entscheidung im Umfang der Anfechtung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Beiden Revisionsrekursen wird n i c h t Folge gegeben, sondern der angefochtene Aufhebungsbeschluss mit der Massgabe der Bindung an die Rechtsansicht des OGH bestätigt.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Die Kläger wurden ab dem Jahr 2002 aufgrund ihres bestehenden Kontakts zur G*** insbesondere zu H***, ab und zu zu von dieser organisierten Vorträgen eingeladen. H*** machte dabei den Erstkläger auf das F***-Produkt aufmerksam. Im Oktober 2004 waren die Kläger bei einem Vortrag von I***, der das Konzept der F*** vorstellte. Der Erstkläger fand diesen Vortrag so interessant, dass er im Anschluss daran seinen Kindern erklärte, einen Teil des Vermögens in dieses Konstrukt investieren zu wollen.
Am 16.11.2004 fand ein Treffen bei der G*** statt, bei dem neben den Klägern, deren vier Kindern (J***, K***, L*** und M***), dem Lebensgefährten der Tochter von J***, N***, von Seiten der G*** die H*** und O*** sowie P*** teilnahmen.
Bei diesem Treffen wurden von den Klägern und von N*** Lebensversicherungsverträge abgeschlossen.
2.1 Mit ihrer am 7.12.2011 eingebrachten Klage begehrten die Kläger letztlich, die Beklagte zur Zahlung von EUR 43.543,88 s.A. zu verpflichten, und brachten dazu im Wesentlichen vor, der von ihnen als Konsumenten über die Vermittlung der G*** am 26.11.2004 gestellte Versicherungsantrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung habe als Versicherungsbeginn den 1.12.2004, eine Laufzeit von 46 Jahren und eine Prämiensumme von EUR 250.000,-- vorgesehen. Die Prämien-zahlungsdauer hätte fünf Jahre betragen und jährlich EUR 50.000,-- beinhalten sollen. Die Beklagte habe über den am 19.12.2004 angenommenen Antrag eine entsprechende Versicherungspolice ausgestellt. Über Auftrag der Beklagten hätten die Kläger am 26.1.2005 EUR 100.000,-- als erste Prämienzahlung eingezahlt, wobei 50 % für den gegenständlichen Vertrag hätten dienen sollen. Als Vermögensverwalterin sei von der Beklagten die Q*** bestimmt worden.
Am 20.3.2006 hätten die Kläger erstmals eine Wertmitteilung in Bezug auf die gegenständliche Versicherungspolice erhalten. Mit Schreiben vom 11.9.2006 habe die Beklagte mitgeteilt, dass die Q*** die Zulassung zur Vermögensverwaltung zurückgegeben habe und die Beklagte daher selbst die Verwaltung des Deckungs-stocks betreffend den Versicherungsvertrag der Kläger interessewahrend über-nehmen werde müssen. In einem weiteren Schreiben habe die Beklagte mitgeteilt, es sei zu befürchten, dass die Q*** aufgrund fehlerhaften, wenn nicht gar betrügerischen Verhaltens die Anleger im nicht unerheblichen Masse geschädigt habe, was die Beklagte veranlasst habe, diesen Sachverhalt der zuständigen Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
Da sich die Beklagte jahrelang geweigert habe, entsprechende Informationen über den Deckungsstock der Versicherung der Kläger herauszugeben, habe der von den Klägern beigezogene Rechtsvertreter am 23.12.2010 um Übersendung eines aktuellen Kontoauszugs ersucht. Auch die neuerliche Mahnung vom 5.8.2011 sei unbeantwortet geblieben. Mit Schreiben vom 14.10.2011 hätten die Kläger die Versicherungspolice gekündigt und die Beklagte aufgefordert, die Restliquidität auszuzahlen.
Den Klägern sei ein Schaden in Höhe des von ihnen überwiesenen Betrags von EUR 50.000,-- abzüglich der an sie überwiesenen Restliquidität von EUR 6.456,12, sohin EUR 43.543,88 entstanden. Die Beklagte habe sich trotz ihres schuldhaften und rechtswidrigen Verhaltens bis heute geweigert, diesen Betrag zurückzuzahlen.
Die Klagsforderung sei nicht verjährt. Zudem habe die Beklagte auf den Einwand der Verjährung verzichtet. In der Zeit von September 2010 bis Ende Oktober 2011 hätten überdies verjährungshemmende Vergleichsgespräche stattgefunden.
2.2 Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, die Kläger würden mit der vorliegenden Klage einen Rücktritt vom Vertrag mit ex-tunc-Wirkung geltend machen. Ein solches Recht stünde ihnen aber nicht zu, weil sie den Versicherungsvertrag bereits mit ex-nunc-Wirkung aufgekündigt hätten.
Die Beklagte habe alle Pflichten aus dem Versicherungsvertrag erfüllt und könne nicht für allfällige Pflichtverletzungen der Q*** verantwortlich gemacht werden. Die Auswahl des Vermögensverwalters sei selbst erfolgt. Die Kläger hätten schriftlich bestätigt, dass sie der Einsetzung der Q*** als Vermögensverwalterin ausdrücklich zustimmen würden. Die Kläger treffe daher auch ein überwiegendes Mitverschulden.
Selbst wenn die Schadenersatzvoraussetzungen gegeben wären, wären die Kläger nur so zu stellen, wie wenn der Vertrag ordnungsgemäss erfüllt worden wäre. Für die Berechnung des hypothetischen Rückkaufswerts bei vertragskonformer Vertragserfüllung seien in jedem Fall die vereinbarten Gebühren und Kosten abzuziehen.
Darüber hinaus sei der Klagsanspruch verjährt. Es sei nämlich nicht liechtensteinisches, sondern deutsches Recht anzuwenden. Unrichtig sei, dass die Beklagte auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe.
3.1 Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus legte das Erstgericht seiner Entscheidung noch nachstehende Feststellungen zu Grunde:
Die Kläger unterfertigten mit Datum vom 26.11.2004 einen (von der *** formularmässig vorangefertigten und mit deren Briefkopf und Kontaktdaten versehenden) Antrag auf Abschluss einer so genannten fondsgebundene Lebensversicherung [R***] (Versicherungsnehmer A*** und B*** und versicherte Personen L*** und M***).
Dieser Antrag für die Fondsgebundene Lebensversicherung enthielt u.a. folgende Bestimmungen:
I. Erklärungen und Hinweise
Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der F***. Diese Regelungen werden zum Vertragsinhalt. Es gilt Liechtensteinisches Recht.
Erläuterungen zum Produkt: R*** ist eine fondsgebundene Lebensversicherung mit fünfjähriger Prämienzahlung, auf Wunsch auch in Verbindung mit einem Prämiendepot. Nach Vertragsablauf zahlen wir den Geldwert des vorhandenen Versicherungsdepots, errechnet mit dem Rücknahmepreis vom letzten Börsentag vor Vertragsablauf, aus. Stirbt die versicherte Person während der Vertragslaufzeit, so erstattet F*** den am Fälligkeitstag vorhandenen Versicherungsdepotwert, mindestens jedoch 60% der Prämiensumme nach Ende des dritten Prämienzahlungsjahres.
Die Prämien werden in einem von der F*** verwalteten Deckungsstock investiert, der der gewählten Anlagestrategie des Versicherungsnehmers entspricht.
Erfolgt die Zahlung als Einmalzahlung, so wird diese in einem Prämiendepot angelegt. Bei den Berechnungen des aktuellen Wertes des Depots wird eine Verzinsung von jährlich 4% berücksichtigt. Aus diesem Depot, bestehend aus der ursprünglichen Einzahlung sowie den jeweils angefallenen Zinsen, werden fünf gleich hohe Jahrsprämien für Ihre Versicherung verwendet und zu diesem Zweck umgeschichtet. Insofern werden die entstandenen Zinsen dem Versicherungsnehmer nicht ausbezahlt. Der Zinssatz wird von F*** nicht garantiert. Ein eventuell vorhandenes Restguthaben zum Zeitpunkt der Auflösung des Prämiendepots wird erstattet. Das Prämiendepot ist zwar rechtlich vom Versicherungsvertrag unabhängig, bildet mit der Versicherung aber eine Einheit und kann daher nicht separat gekündigt, abgetreten oder verpfändet werden. ...
Erklärungen des Versicherungsnehmers
Vermögensanlage: Ich wurde über die Risiken bei der Anlage von Vermögenswerten in Kenntnis gesetzt, das heisst, dass ich als Versicherungsnehmer die Möglichkeit habe, im Falle von Kursanstiegen der Wertpapiere einen Wertzuwachs meines Kontos zu erzielen, aber auch das Risiko der Wertminderung bei Kursverlusten trage. Bei Fremdwährungsfonds ist zu beachten, dass diese Wechselkursschwankungen unterliegen und den Wert meiner Lebensversicherung beeinflussen können. Ich wurde in Kenntnis gesetzt, dass die F*** keinen Einfluss auf die Wertentwicklung der Vermögenswerte hat und die F*** daher im Fall von für mich ungünstigen Wertentwicklungen auch nicht in Anspruch genommen werden kann. Ich entbinde die F***, den Vermittler und den Vermögensverwalter hiermit ausdrücklich von jeglicher Haftung, die im Zusammenhang mit dem Kauf, Besitz oder Verkauf von US-Wertschriften entstehen kann (insbesondere bezüglich des US Quellensteuerrechts).
Im Antragsformular gaben die Kläger (durch Ankreuzen einer von mehreren Möglichkeiten) an, dass der Grund / das Motiv für den Abschluss der Lebensversicherung die persönliche (Alters-)Vorsorge sei und sie ihr Anlageverhalten als konservativ einschätzen würden. Als Zeitraum für den zu veranlagenden Betrag gaben die Kläger "über 20 Jahre" an. Bei der Frage nach den bisherigen Erfahrungen mit Wertpapieren nahmen die Kläger keine Ankreuzungen vor. Die Frage nach ihrer derzeitigen Vermögensverteilung wurde mit je 25% Aktien, Fonds, Immobilien und Sonstige angegeben. Unter Punkt III des Antragsformulars führten die Kläger an, dass die zu veranlagenden Gelder aus Ersparnissen stammen und der persönlichen Vorsorge dienen würden.
Ausser von den Klägern wurde dieses Antragsformular (nach dessen Ausfüllung) von den genannten versicherten Personen und von einem Vertreter der G*** (als "Antragseinreicher" und als "Vermittler" [G***]) unterfertigt.
Dem Antrag angeschlossen war das vorangefertigte Formular "Anlagestrategie" (versehen ebenfalls mit dem Briefkopf und Kontaktdaten der F***). Unter der Überschrift "Die Verwaltung des Vermögens basiert auf folgender Anlagepolitik" wurde unter Basiswährung: EUR, unter Anlageziel: "Professionelle Vermögensverwaltung mit Steueroptimierung" und unter Anlageart: "ausgewogen" ("inclusive 20 % vorbörslicher Titel") angeführt bzw angekreuzt. Am Ende dieses Formulars war folgender Text vorgedruckt:
"Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, dass folgender Vermögensverwalter für die Verwaltung des Deckungsstockes eingesetzt wird:
Q***
Dieses Formular wurde von den Klägern (als Versicherungsnehmer) unterfertigt.
Das dem Antrag ebenfalls angeschlossene vorangefertigte (und mit dem Briefkopf der F*** versehene) Formular "Risikoaufklärung/Gesprächsprotokoll für Q***" beinhaltete u.a., dass die Risikoaufklärung "gegenüber dem Kunden selbst" und der Risikohinweis "mündlich bei persönlicher Vorsprache am 26.11.2004 in ***" erfolgt sei. Im Feld "Auf welche Risiken wurde besonders eingegangen (individuelle Aufklärung)" ist folgendes vermerkt:
"Der Versicherungsnehmer hat das als Anlage beigefügte Formular zur Problematik "Neuemissionen - Pre-IPO-Programm" unterschrieben. Dieses Formular ist Bestandteil des Lebensversicherungsantrages".
Im Feld "Kosten" war Folgendes angeführt:
"Abschlusskosten 1.50 %, Verwaltungskosten 0.95 % p.a.,
Ausgabeaufschlag max. 3.50 %, 1.50 %".
Dieses Formular wurde von den Klägern (als Versicherungsnehmer) mit Datum vom 26.11.2004 unterfertigt.
Mit Schreiben vom 19.12.2004 übermittelte die Beklagte den Klägern die Versicherungspolizze Nr. , welche folgende Informationen beinhaltet: den Versicherungsbeginn mit 01.12.2004, die Laufzeit von 46 Jahren, die Prämienzahldauer von 5 Jahren, die jährliche Prämie von EUR 50'000.00, die Versicherungssumme nach Ende des 3. Versicherungsjahres von EUR 150'000.00, die Anlageform "ausgewogen" und die Bezugsberechtigten: Versicherungsnehmer (Erleben) bzw. J und K*** sowie Erben der versicherten Personen (Ableben). Zusammen mit der Polizze übermittelte die Beklagte die Versicherungsbedingungen.
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung sehen unter anderem vor wie folgt:
§ 5 Wie verwenden wir Ihre Prämie?
(1) Sie zahlen Ihre Prämie in der vereinbarten Form. Mit dieser Prämie bestreiten wir die bei Vertragsabschluss entstandenen Kosten sowie die Kosten, die sich aus der Verwaltung Ihrer Lebensversicherung ergeben.
(2) Soweit die Prämie nicht zur Deckung der Kosten bestimmt ist erwerben wir Wertpapiere und führen diese Ihrem Deckungsstock zu. Dieser bildet die Deckungsrückstellung (die Deckungsrückstellung ist der Versicherungsdepotwert abzüglich noch offener Provisionsforderungen). Die Aufteilung des anzulegenden Betrages wird in der Anlagestrategie festgelegt.
(3) Wie ihre Prämie, abgestimmt auf Ihre Risikobereitschaft angelegt werden soll, bestimmen Sie aufgrund der vor Versicherungsbeginn ausgewählten Anlagestrategie.
(4) Da die Entwicklungen der Werte Ihres Deckungsstocks nicht vorauszusehen ist, können wir keine Werte garantieren.
(5) Sie können Ihre gewählte Anlagestrategie während der Vertragsdauer ändern, haben aber während der Vertragsdauer keinen direkten Einfluss auf die Auswahl und Verwaltung. Die Änderung ist uns schriftlich mitzuteilen und erst mit unserer Bestätigung wirksam.
Bei mehr als einer Änderung der Anlagestrategie werden Ihnen die Kosten jeder zusätzlichen Änderung belastet. ...
§ 8 Wann können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?
(1) Sie können Ihren Vertrag schriftlich ganz oder teilweise, mit einmonatiger Frist, jeweils auf das Ende eines Monats frühestens jedoch auf den Schluss des ersten Versicherungsjahres kündigen.
(2) Anstelle einer Kündigung können Sie zu den entsprechenden Terminen (siehe Absatz 1) den Vertrag prämienfrei stellen.
(3) Kündigen Sie den Vertrag nur teilweise, so muss die nach einer Teilkündigung verbleibende Deckungsrückstellung mindestens 20 % der Prämiensumme betragen. Beträgt die nach einer Prämienfreistellung ermittelte Deckungsrückstellung nicht mindestens 20% der Prämiensumme, wird ein Rückkauf durchgeführt.
(4) Nach vollständiger Kündigung erhalten Sie - soweit vorhanden - den Rückkaufswert. Dieser entspricht dem Geldwert der Deckungsrückstellung, errechnet mit dem Rücknahmepreis zum Kündigungstermin, ggf. vermindert um einen Abschlag in Prozent (noch offene Provisionsforderungen). Eine Übertragung der Wertpapiere ist möglich. Sämtliche Kosten der Kündigung gehen zu Ihren Lasten. Nennen Sie uns keinen Stichtag für die Realisierung der Wertpapiere bzw. zu deren Übertragung, so wird die Rückzahlungsaufforderung 14 Tage nach Eintreffen der vollständigen Kündigung fällig. ...
§ 9 Wann erbringen wir welche Leistungen?
(1) ... Ihr Deckungsstock wird gesondert vom übrigen Vermögen in Wertpapieren und Anlagefonds angelegt. ...
§ 23 Klage, Gerichtsstand?
Für diesen Versicherungsvertrag gilt liechtensteinisches Recht.
Klagen sind beim zuständigen Gericht im Fürstentum Liechtenstein einzubringen.
In weiterer Folge überwiesen die Kläger am 26.01.2005 EUR 100'000.00 zur Veranlagung durch die F*** auf eines der ihnen von der F*** bekanntgegebenes Einzahlungskonten der Versicherungsgeselllschaft.
Mit Schreiben vom 28.11.2005 an die F*** nahmen die Kläger Bezug auf eine Zahlungsaufforderung betreffend die gegenständliche Polizze und teilten mit, dass sie keine weitere Prämie einzahlen würden, weil die Zusagen der G*** betreffend Informationen über die Anlageergebnisse - Übermittlung monatlicher Kontoauszüge - nie eingehalten worden wären, sie (Kläger) seit Monaten vergeblich versuchen würden, diese wichtigen Informationen von der G*** zu erhalten und die letzten Informationen vom 16.11. und vom 25.11.2005, die sie über Herrn S*** erhalten hätten, daraufhin deuten würden, dass möglicherweise in einem Teilbereich dieser Anlage ein grosses Chaos herrschen und ihnen deshalb die entsprechenden Informationen absichtlich vorenthalten werden würden. Solange diese Unsicherheiten nicht beseitigt wären und ihnen (Klägern) ein möglicher Schaden nicht vergütet sei, würden sie (Kläger) keine weiteren Zahlungen leisten.
Mit Schreiben vom 20.03.2006 teilte die F*** dem -Erstkläger mit, dass der Wert seiner Versicherung zum 31. Dezember 2005 EUR 59'026.12 und zum 15.03.2006 EUR 56'850.44 betragen würde.
Mit (einem an den Erstkläger adressierten) Schreiben vom 11. September 2006 teilte die F*** folgendes mit:
"Information zu Ihrer Liechtenstein R***Police
Sehr geehrter A***
Sehr geehrte B***
Im Jahr 2004 haben Sie aufgrund der Vermittlung durch die G*** vertreten durch O*** mit unserem Haus eine Liechtenstein RLebensversicherungspolice mit der Policennummer *** abgeschlossen. Bei Antragstellung haben Sie die Q als Vermögensverwalterin für die Verwaltung des Deckungsstockes Ihrer Lebensversicherung bestimmt. Gemäß der uns vorliegenden Anlagestrategie, die fester Bestandteil des Versicherungsantrages ist, erklärten Sie sich hiermit ausdrücklich einverstanden. Wir möchten Sie daher darüber informieren, dass die Q*** die Zulassung zur Vermögensverwaltung (d.h. die Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung nach § 32 Kreditwesengesetz) zurückgegeben hat.
Für die Rückgabe der Zulassung könnte ein Schreiben der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) an die Q*** ursächlich sein. Es handelte sich dabei um ein Auskunftsersuchen an die Q***, worin die BaFin die Übersendung von Informationen zwecks Überprüfung der Anlagerichtlinien von Vermögensverwaltungsmandaten der Q*** anforderte. Mit unmittelbarer Kenntniserlangung dieses Schreibens haben wir der BaFin unsere vollumfängliche Kooperation und Unterstützung zugesichert.
Aufgrund der Rückgabe der Zulassung durch die Q*** wird Ihnen diese Gesellschaft zur Verwaltung des Vermögens Ihrer Lebensversicherung zukünftig nicht mehr zur Verfügung stehen können. Die Zulassung zur Vermögensverwaltung ist hierzu unabdingbare Voraussetzung. Wir werden die Verwaltung des Deckungsstockes Ihres Versicherungs-vertrages zwischenzeitlich interessewahrend übernehmen.
Wir sind derzeit damit befasst, die Vermögensverwaltung sowie die sonstigen Handlungen der Q*** näher zu untersuchen und gegebenenfalls gegen die Q*** vorzugehen. Sobald uns insoweit relevante Erkenntnisse vorliegen, werden wir Ihnen Vorschläge zum weiteren Vorgehen unterbreiten.
Bei Rückfragen steht Ihnen sowohl der Vorstand der G*** , O***, als auch T*** von der F*** (Telefonnummer +***) gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
F*** AG
U*** T***
In einem Schreiben der F*** an die Kläger vom Oktober 2006 berichtete diese dann folgendes:
"Information zur Ihrer Liechtenstein R*** Police ***
Sehr geehrter Herr A***
Sehr geehrte Frau B***
Mit Schreiben vom 8. September 2006 hatten wir Sie darüber informiert, dass die von Ihnen als Vermögensverwalterin für die Verwaltung des Deckungsstockes Ihrer Lebensversicherung bestimmte Q*** Q*** die Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung zurückgegeben hat. Dies war erfolgt, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) an die Q*** ein Auskunftsersuchen zur Überprüfung der Einhaltung der Anlagerichtlinien gerichtet hatte.
Wir hatten angekündigt, das Verhalten der Q*** näher zu untersuchen und Sie, sobald relevante Erkenntnisse vorliegen, hierüber zu unterrichten.
Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die bisherigen Ergebnisse unserer Untersuchungen informieren und die von uns bereits unternommenen sowie die geplanten weiteren Schritte darlegen.
Im Rahmen unserer Untersuchungen wandten wir uns zunächst an die BaFin. Diese hat uns gegenüber erklärt, dass mit der Rückgabe der Erlaubnis zur Finanzport-folioverwaltung nach § 32 KWG durch die Q*** die staatliche Aufsicht geendet habe und daher ein nachträgliches Einschreiten der Aufsicht nicht vorgesehen sei. Ein vor Rückgabe der Erlaubnis zum Einschreiten der Aufsicht anlassgebendes Fehlverhalten der Q*** sei der BaFin bis zu ihrem bereits erwähnten Auskunftsersuchen an die Q*** nicht zur Kenntnis gelangt.
Unabhängig davon hat sich im Zuge unserer eigenen Untersuchungen der Verdacht erhärtet, dass die von Ihnen bestimmte Vermögensverwalterin (Q***) Anlageentscheidungen getroffen hat, die nicht in Ihrem Interesse lagen und es zu erheblichen Unregelmässigkeiten bei der Vermögensverwaltung durch die Q*** gekommen ist. Derzeit liegen uns konkrete Anhaltspunkte vor, dass sich der Sachverhalt wie folgt darstellt:
Nach unserer derzeitigen Kenntnislage hat die Q*** offenbar einen Teil der im Rahmen von Prämienzahlungen zur Verfügung gestellten Liquiditätspositionen in Aktien einer börsennotierten Gesellschaft investiert, welche nach anfänglichen Kurssteigerungen erhebliche Kursverluste erlitten.
Auf Grundlage dieser Kurseinbrüche erachten wir es als möglich, dass die Q*** diese Aktien in Wertpapiere einer börsennotierten Beteiligungsgesellschaft getauscht hat Nach anfänglicher positiver Kursentwicklung mussten auch diese Aktien einen erheblichen Kursverlust erleiden. Aufgrund zeitlicher Überschneidungen können wir jedoch nicht mit Bestimmtheit sagen, ob die Nachfolgeinvestition einzig zur Verdeckung der Kursverluste der anfänglichen Investition dienen sollte, oder diese möglicherweise dadurch motiviert war, dass Organe der Q*** gleichzeitig Funktionen innerhalb dieser Beteiligungs-gesellschaft ausgeübt haben bzw. immer noch ausüben.
Vor dem Hintergrund des Kurssturzes der Aktien der Beteiligungsgesellschaft wurde wohl wiederum ein Tauschgeschäft durchgeführt und die Aktien der Beteiligungsgesellschaft in eine weitere Beteiligungsgesellschaft eingebracht, deren Kurse vermutlich durch telefonische Übermittlung bei Telekurs bzw. bei Investdata festgesetzt wurden und als Grundlage der Bewertung in den Depots herangezogen wurden.
Eine weitere Unregelmässigkeit sehen zumindest wir in den Fällen als gegeben an, in denen die Q*** eigene Aktien in den Deckungsstock eingebracht hat.
Wir befürchten, dass es seitens der Q*** zu geschickt initiierten und fortgesetzten Kursmanipulationen gekommen ist und unberechtigte oder gar manipulierte Buchungs-vorgänge innerhalb der von der Q*** eingesetzten Vermögensverwaltungssoftware zu nachhaltigen Verlusten - gegebenenfalls Total Verlusten - zum Schaden der Versicherungsnehmer geführt haben. Aufgrund der gesamten Vorgehensweise der Q*** sehen wir uns derzeit nicht in der Lage, Angaben zur Werthaltigkeit einzelner Investments zu tätigen. Auch hat die Q*** unsere Bemühungen, eine lückenlose Aufklärung zu erreichen, trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachhaltig unterstützt. Von allergrösstem Interesse für alle beteiligten Personenkreise ist, wer von oben geschilderten Massnahmen der Q*** wirtschaftlich profitiert hat und insbesondere, wem letztlich Ihre Prämienzahlungen direkt oder indirekt zugeflossen sind.
Vor diesem Hintergrund haben wir zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts am 5. Oktober 2006 ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen frühere und gegenwärtige Organmitglieder der Q*** eingeleitet. Sobald wir aus diesem Verfahren gesicherte Erkenntnisse gewinnen, werden wir Sie darüber unterrichten.
Darüber hinaus werden wir gegen die Q*** sowie gegen einzelne Organmitglieder der Q*** zivilrechtliche Schritte zur Verfolgung von Ersatzansprüchen einleiten, um die Sicherung und Wiederherstellung Ihrer Ansprüche zu gewährleisten. Auch in dieser Hinsicht werden wir Sie stets zeitnah unterrichten. Ungeachtet dessen steht es Ihnen selbstverständlich frei, eigene rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen und eigene zivilrechtliche Schritte gegen die Q*** einzuleiten.
Die Verwaltung des Deckungsstocks Ihrer Lebensversicherung haben wir - wie bereits in unserem Schreiben vom 8. September 2006 angekündigt - zunächst bis auf weiteres interessewahrend übernommen.
Für den Fall, dass Sie uns mit der Benennung eines anderen Vermögensverwalters beauftragen möchten, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung. Die erforderlichen Schritte werden wir dann umgehend in die Wege Zeiten- Wir möchten Sie jedoch schon jetzt darauf hinweisen, dass sich eine effiziente Vermögensverwaltung aufgrund der fraglichen Werthaltigkeit und der sich hieraus ergebenden mangelnden Liquidität als durchaus schwierig erweisen wird. Vor diesem Hintergrund ziehen wir ausnahmsweise als Alternative in Betracht, Ihnen selbst einen oder mehrere staatlich beaufsichtigte Vermögensverwalter in Deutschland vorzuschlagen und auf Ihren Wunsch hin entsprechend zu beauftragen.
Im Zuge der Thematik der Vermögensverwaltung möchten wir Ihnen ein an unsere Gesellschaft gerichtetes und als
Anlage 1
beigefügtes Schreiben der Q*** vom 12. Oktober 2006 zur Kenntnis bringen.
Weiters legen wir diesem Schreiben als
Anlage 2a und 2b
ein weiteres Schreiben der Q*** vom 12. Oktober 2006 bei, welches unserem Kenntnisstand nach vermutlich an Sie als Versicherungsnehmer versendet wurde.
Vorweg möchten wir Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Entscheidung über die Einsetzung eines Vermögensverwalters alleinig durch Sie als Versicherungsnehmer uns gegenüber erklärt werden kann. Im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich bei der V*** um eine ehemalige Tochter der Q*** handelt und von der Q*** selbst als Vermögensverwalterin für die Deckungsstöcke empfohlen wird, möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, das wir über keinerlei eigene Erfahrungen mit der V*** verfügen. Daher müssen wir Sie, sofern Sie tatsächlich einen Wechsel zu dieser Vermögensverwalterin darum ersuchen, uns eine von Ihnen unterzeichnete vollumfängliche Haftungsfreistellung über die zukünftige Vermögensverwaltung zu übersenden und uns den zu übertragenen Deckungsstock zu bestätigen und anzuerkennen. Eine entsprechende Haftungsfreistellung mit allen erforderlichen Risikohinweisen übersenden wir Ihnen als
Anlage 3
Ohne anders lautende Weisung werden wir zunächst selbst die Verwaltung Ihres Deckungsstockes bis auf weiters interessewahrend fortführen.
Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie zeitnah unterrichten.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen weiterhin unter der Nummer +*** (T***) gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
F***
U*** T***."
Das in diesem Schreiben erwähnte Mitteilungsschreiben der Q*** vom 12. Oktober 2006 hatte folgenden Inhalt:
"Q***
An die
Versicherungsnehmer
Frankfurt am Main, 12. Oktober 2008
Information zu Ihrer -R***Police
Sehr geehrte Versicherungsnehmer,
wir haben von dem an Sie gerichteten Schreiben der F*** vom 11.9.2006 Kenntnis erhalten, das mit uns nicht abgestimmt wurde und zu dem wir folgendes klarstellen dürfen:
Die Rückgabe der Erlaubnis zum Erbringen der Finanzportfolioverwaltung war unsere rein unternehmerische Entscheidung, weil wir bereits seit längerem beabsichtigten, den Geschäftszweck unseres Unternehmens zu ändern, wie die Hauptversammlung dies dann auch am 21.7.2006 beschlossen hat. Die Finanzportfolioverwaltung haben wir deshalb auf unsere frühere Tochter-gesellschaft V*** am Main übertragen, die auch Ihnen gerne als Vermögensverwalter für die Verwaltung des Deckungsstockes Ihrer Lebensversicherung zur Verfügung steht. Eine entsprechende Empfehlung haben wir der der F*** bereits Im Mai 2006 ausgesprochen. Sie haben bewusst mit Ihrer Verwaltung des Deckungsstockes nicht Ihren Lebensversicherer beauftragt, sondern eine externe Vermögensverwalterin, weswegen wir Zweifel haben, ob Ihr Einverständnis in die von der F*** vorgeschlagenen Änderung der Vermögensverwaltung durch diese Ihre Zustimmung findet.
Wir schlagen Ihnen deshalb vor, dass Sie sich kurzfristig mit dem zuständigen Betreuer für den Deckungsstock der F***, W*** bei der V***, in Verbindung setzen (Tel.***).
Ein Großteil der Kunden hat sich in den letzten Monaten bereits mit einer Übertragung der Verwaltung an die V*** einverstanden erklärt. Um eine effiziente Vermögens-verwaltung zu gewährleisten, empfehlen wir Ihnen daher ebenfalls die Vermögens-verwaltung durch die V*** und überreichen Ihnen ein Formular mit der Bitte, dieses unterzeichnet baldmöglichst an die F***zu senden.
Mit freundlichen Grüßen
Q***
X***"
Im (virtuellen) Deckungsstock der Police Nr. *** (der Kläger) befanden sich - gemäss Schreiben der Beklagten vom Februar 2008 - per 31.12.2007 (neben einer Liquiditätsquote von EUR 6'456.12) folgende Aktien (mit einem Depotwert von insgesamt EUR 39'783.50):
15.200 Stück Aktien der Y***
1.400 Stück Q***
550 Stück Z***
Per 31.12.2008 betrug dieser Deckungsstock der Versicherung der Kläger - gemäss Schreiben der Beklagten vom Januar 2012 an die Kläger - EUR 43'981.12 (15.200 Stück Y*** EUR 34'048.00, 1.400 Stück Q*** EUR 1'750.00, 550 Stück Z*** EUR 1'727.00 und Liquidität EUR 6'456.12).
In einem Schreiben vom Februar 2008 - adressiert nur an den Erstkläger - führte die Beklagte folgendes aus:
"Schaan, im Februar 2008
Ihre D*** Lebensversicherungspolice ****
vormals verwaltet durch Q***
Sehr geehrter A***
Sehr geehrte B***
Wir nehmen Bezug auf Ihre Lebensversicherungspolice Nr. , welche Sie mit der F (hiernach: F***) abgeschlossen und die Verwaltung der mit Ihrer Police verbundenen Vermögenswerte an die Q*** Q*** (fortan: "Q*** ") übertragen haben.
Sie dürften erfahren haben, dass F*** anfangs Oktober 2007 infolge Fusion mit der D*** aufgelöst worden ist. Es liegt folglich an uns, für die Fortführung Ihrer Police, natürlich in Zusammenarbeit mit Ihnen, besorgt zu sein.
Mit Schreiben vom 8. September 2006 hatte Sie F*** davon in Kenntnis gesetzt, dass die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") bei der Q*** Auskünfte zur Überprüfung der Einhaltung der Anlagerichtlinien einholen wollte und daraufhin die Q*** die Zulassung zur Vermögensverwaltung deponiert hat; ab diesem Zeitpunkt war die Q*** nicht mehr berechtigt, die Vermögensverwaltung zu besorgen.
Wie mit Schreiben der F*** vom 23. Oktober 2006 dargestellt, erhärtete sich aufgrund der von der F*** angestellten Untersuchungen und Nachforschungen der Verdacht, dass die Q*** das investierte Vermögen der Versicherungsnehmer nicht nur durch Fehl-investitionen, sondern auch aufgrund von Manipulationen und weiteren rechtswidrigen Vorgängen in gravierendem und nachhaltigem Umfange geschädigt hat. F*** hat die Vorgänge, welche die Vermögensschädigung herbeiführten, in ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2006 ausführlich beschrieben.
F*** hat daraufhin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Organmitglieder der Q*** eingeleitet und auch gegen einzelne Organmitglieder der Q*** sowie gegen die Q*** selbst eine zivilrechtliche Klage betreffend den entstandenen Schaden angehoben. Beide Verfahren sind heute noch hängig. Sodann haben zwischenzeitlich auch verschiedene Versicherungsnehmer Klage eingeleitet gegen die Q*** und/oder F*** und/oder die G***. Bis heute liegt noch kein rechtskräftiger Entscheid vor.
Nach einer erneuten, durch uns vorgenommenen Überprüfung der Sach- und Rechtslage kommen wir zu einem ernüchternden Schluss. Zum Einen scheint zum heutigen Zeitpunkt klar, dass die Q*** und deren Organe straf- bzw. zivilrechtlich haftbar sind, wenngleich die gerichtlichen Verfahren wie erwähnt noch nicht abgeschlossen sind. Zum Anderen besteht die begründete Besorgnis, dassselbst bei Entscheiden zugunsten von F*** (heute: D***) der Schaden bei Q*** bzw. deren Organen gleichwohl nicht erhältlich gemacht werden kann. Zudem sind sämtliche Verfahren mit enormen Kosten verbunden.
Es steht fest, dass die pflichtwidrige Vermögensverwaltung durch Q*** zu einer Wertverminderung im Umfang von zirka 90% des gesamthaften, ursprünglich investierten Vermögens führte.
In der Beilage überlassen wir Ihnen ein Wertschreiben, welches den Deckungsstock Ihrer Police per 31.12.2007 ausweist. Hierzu ist allerdings zu bemerken, dass einige im Wertschreiben ausgewiesene Positionen wertlos sind. Die Analyse eines unabhängigen Vermögensverwalters hat ergeben, dass die Positionen Z*** und Y*** auf null abzuschreiben sind, so dass sich der Wert des Deckungsstockes Ihrer Police weiter verringert.
Aufgrund des von Q*** verursachten Schadens werden wir uns nun darum bemühen, einen gangbaren Weg für die Zukunft zu suchen. Dabei wird es insbesondere darum gehen, Ihnen für den noch vorhandenen Wert Ihrer Police eine geeignete Vermögensanlage zu empfehlen.
Entsprechend werden wir mit einem konkreten Vorschlag für die Weiterführung Ihrer Police an Sie herantreten. Wir bitten Sie allerdings um Verständnis, dass die Ausarbeitung eines Vorschlags noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird.
Wir danken Ihnen bestens für Ihr Verständnis und Ihre Geduld in dieser Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüssen
D***
AA** AB***
Chief Financial Officer Head Legal & Compliance
Beilage: Wertschreiben."
In einem weiteren Schreiben vom September 2008 an den Erstkläger wurde dann folgendes ausgeführt:
"D***
Fürstentum Liechtenstein
Telefon ***
Telefax ***
A***
Schaan, im September 2008
Ihre D*** Lebensversicherungspolice Nr. ***
vormals verwaltet durch Q***
Sehr geehrter A***
Wir nehmen Bezug auf Ihre o.g. Lebensversicherungspolice, welche Sie mit der F*** Aktiengesellschaft (hiernach: F***) abgeschlossen und die Verwaltung der mit Ihrer Police verbundenen Vermögenswerte an die Q*** Q*** (fortan: "Q*** ") übertragen haben.
Wir bitten zunächst um Nachsicht, dass wir in obenstehender Angelegenheit entgegen unserer Ankündigung gemäss Schreiben vom Februar 2008 bis heute noch nicht mit einem Regelungsvorschlag für die Fortführung Ihrer Police auf Sie zukommen konnten.
Da seit der erfolgten Akquisition der F*** durch D*** in dieser Angelegenheit mehrere Parteien beteiligt sind, ist eine Lösung, die zumindest seitens D*** bereits vorskizziert war bzw. ist, immer noch ausstehend. Während D*** stets zuversichtlich war, innert absehbarer Frist sämtlichen Versicherungsnehmern, deren Vermögenswerte durch Q*** verwaltet wurden, einen Lösungsvorschlag anbieten zu können, müssen wir Ihnen nun leider mitteilen, dass wir Ihnen aufgrund der jüngsten Entwicklungen und entgegen unserer bisherigen Erwartung keine entsprechende Offerte machen können.
Wir bedauern, Ihnen in dieser Angelegenheit keinen besseren Bescheid geben zu können und können Ihnen somit einzig die Möglichkeit anbieten, dass Sie unter der Bedingung einer Freizeichnung bezüglich der bis heute eingetretenen Verluste neues Kapital einschiessen und wir diese Vermögenswerte im Rahmen der grundsätzlich immer noch bestehenden Police einem neuen Vermögensverwalter zur Verwaltung anvertrauen. Sofern Sie sich dafür entscheiden möchten, bitten wir Sie, mit uns Kontakt aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüssen
D***
AA*** AB***
Chief Financial Officer Head Legal & Compliance
Im Laufe des Jahres 2010 fasste die Beklagte den Entscheid, proaktiv auf Versicherungsnehmer zuzugehen und über allfällige Vergleiche zu sprechen. Zum damaligen Zeitpunkt lagen bereits verschiedene Gerichtsentscheidungen vor und insbesondere mehrere Gutachten von gerichtlich bestellten Sachverständigen. Auf Basis dieser Gutachten wurden von Seiten der Beklagten mehrere Varianten durchgerechnet. Mit diesen Berechnungs-modelle trat die Beklagte an verschiedene Versicherungsnehmer bzw. Rechtsvertreter von Versicherungsnehmern heran. Eines dieser Gespräche fand am 09.09.2010 in der Kanzlei des Beklagtenvertreter statt. Anwesend waren Rechtsanwalt , *** von der Kanzlei , sowie Rechtsanwalt *** und *** von der beklagten Partei. *** präsentierte zunächst die Berechnungen und Erkenntnisse aus den vorgenannten Sachverständigengutachten. In der Folge wurde versucht, in den bereits gerichtsanhängigen Fällen, für welche die Sitzung auch traktandiert war (, und ***), eine Einigung zu erzielen. Diese Gespräche führten zu keinem positiven Ergebnis. Vor allem im Falle *** lagen die Positionen sehr weit auseinander und war diesbezüglich klar, dass jedenfalls diese Rechtssache mit einer gerichtlichen Entscheidung abgeschlossen werden müsse.
Rechtsanwalt *** erwähnte im Zuge dieses Gesprächs, dass er noch weitere Versicherungsnehmer vertreten würde und ob diese allenfalls in einen Vergleich miteingebunden wären. *** fragt daraufhin Rechtsanwalt **** nach konkreten Namen, welche dieser auch mitteilte, unter anderem den Namen der Kläger.
Im Zuge dieses Gesprächs war auch eine allfällige Verjährung von Forderungen Gesprächthema, ebenso ein allfälliger Verjährungsverzicht. Nicht festgestellt werden kann jedoch, ob das Thema Verjährung und Verjährungsverzicht auch im Zusammenhang mit dem "neuen", von Rechtsanwalt *** vertretenen Versicherungsnehmern, unter anderem die Kläger, Gesprächsthema war.
Mit Email vom 20.10.2010 an Rechtsanwalt **** nahm *** Bezug auf die "geführten Vergleichsverhandlungen vom 09.09.2010 in Liechtenstein" und ersuchte um Mitteilung, dass Rechtsanwalt *** "bezüglich nachstehender vermeintlicher Versicherungsnehmer" (unter anderem die Kläger) Mandat erhalten habe. *** ersuchte in dieser Email um Einreichung einer auf die Kanzlei *** lautenden Vollmacht. Gleichzeitig bat er um "Skizzierung des zugrunde liegenden Sachverhaltes, der eine Darstellung eingezahlter Prämien (getrennt nach Policen), Anlagestrategien und ggf. Kündigungszeitpunkte enthalten solle". Ebenso hilfreich sei die Darstellung und Begründung eines Vergleichsbetrages, "den sich ihre Partei zur Bereinigung eines etwaigen schadensbegründendes Sachverhaltes vorstellt".
Mit Schreiben vom 23.12.2010 teilte Rechtsanwalt *** der Beklagten mit, dass ihn die Kläger mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hätten und legte eine entsprechende Vollmacht vor. Gleichzeitig ersuchte er um Übersendung der aktuellen Depotauszüge und teilte mit, dass er beauftragt sei, die Beklagte aufzufordern, eine eventuell bestehende Liquidität zu überweisen. Mit Schreiben vom 05.08.2011 nahm RA *** Bezug auf vorerwähntes Schreiben mit dem Hinweis, dass dieses Schreiben bis dato unbeantwortet geblieben sei; es sei unabdingbar, um den Sachverhalt abschliessend beurteilen zu können, dass die Beklagte ihm die Depotauszüge zukommen lasse; für den Eingang der entsprechenden Informationen werde eine Frist bis zum 12.08.2011 notiert; sollte er bis dahin keine Nachricht erhalten, sehe er sich gezwungen, die Police zu kündigen; im Zuge dessen würde er dann die Rückzahlung der einbezahlten Prämie einschliesslich Verzinsung beanspruchen.
Mit Schreiben vom 14.10.2011 kündigte RA *** sodann - "da unsere Schreiben vom 23.12.2010 und vom 05.08.2011 von Ihnen unbeantwortet geblieben sind" - den gegenständlichen Lebensversicherungsvertrag Police Nr. *** "per sofort" auf und bat um Rückzahlung der offenstehenden Restliquidität.
Mit Zahlungsauftrag der Beklagten vom 23.12.2011 wurde die Restliquidität in Höhe von EUR 6'456.12 auf das von RA *** bekanntgegebene Konto überwiesen.
Mit Email vom 26.10.2011 an den Beklagtenvertreter teilte RA *** noch einmal die weiteren drei Mandanten ("die bei Ihrer Mandantin Versicherungspolicen abgeschlossen und deren Vermögen von der Q*** verwaltet und geschädigt wurde"), unter anderem die Kläger, mit, wobei er ausführte, dass die Beklagte sämtliche Schreiben betreffend die genannten Mandanten unbeantwortet gelassen habe; für den Fall, dass keine rasche Einigung in der Angelegenheit erzielt werden könne, würde er, wie bereits telefonisch angekündigt, am Freitag, den 28.10.2011, Klage beim zuständigen Gericht einlegen
Mit Schreiben vom 18.11.2011 übermittelte der Beklagtenvertreter den damaligen Rechtsvertreter der Kläger, RA***, eine Vermögensübersicht per 31.12.2010. Der Deckungsstock der Versicherung der Kläger betrug zu diesem Zeitpunkt EUR 13'426.12 (15.200 Stück Y*** EUR 0.00, 1.400 Stück Q*** EUR 4'550.00, 550 Stück Z*** EUR 2'420.00 und Liquidität EUR 6'456.12).
3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass nach dem hier zur Anwendung gelangenden deutschen Sachrecht die Klagsforderung nicht verjährt sei. Die durch die Vermögensverwalterin Q*** durchgeführte Veranlagung des Ver-mögens der Kläger sei vertragswidrig erfolgt. Die Beklagte müsse sich das Verhalten der Q*** als damalige Erfüllungsgehilfin zurechnen lassen. Der von den Klägern geltend gemachte, aus der vertrags- und sorgfaltswidrigen Verwaltung des Deckungsstocks der Lebensversicherung resultierende Schaden umfasse das negative Interesse, also den Ersatz jenes Schadens, den sie im Vertrauen auf die korrekte Erfüllung des gegenständlichen Vertrags erlitten hätten. Der Schaden bestehe zumindest in der Differenz zwischen der eingezahlten Prämie von EUR 50.000,-- und dem zurückerstatteten Restwert von EUR 6.456,12. Auch das Zinsenbegehren der Kläger bestehe grundsätzlich zu Recht. Unter Bedachtnahme auf § 8 Abs 1 der AVB stünden Zinsen aber erst ab dem 30.11.2011 zu.
4.1 Das Berufungsgericht erachtete die Anwendung deutschen Sachrechts durch das Erstgericht als zutreffend. Das deutsche Einführungsgesetz über den Versicherungsvertrag (dEGVVG) lasse eine Rechtwahl nur in den in seinem Art 9 taxativ aufgezählten Fällen zu, die hier allesamt nicht vorlägen. Mangels zulässiger Rechtswahl sei daher gemäss Art 5 Abs 1 IVersVG deutsches Recht anzuwenden.
4.2 Auch zur Frage der Verjährung seien die einschlägigen deutschen Bestimmungen heranzuziehen. Gemäss § 195 BGB betrage die regelmässige Verjährungsfirst drei Jahre. Neben den anspruchsbegründenden Umständen müsste der Kläger auch die Person des Schuldners kennen. Die Kenntnis des Schuldners werde dann angenommen, wenn die Verantwortlichkeit des Schuldners so weit geklärt sei, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen gegen diesen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risiko-lose Klage erheben könne. Unabhängig davon, dass mit den Schreiben vom September und Oktober 2006 die Person des Schuldners, nämlich die Q*** bzw für den Fall der Annahme der Erfüllungsgehilfenhaftung die F***, festgestanden habe, seien die Kenntnisse der anspruchsbegründenden Tatsachen im Jahr 2006 noch nicht so ausreichend gewesen, dass die Kläger gegen die F*** bzw die Q*** eine hinreichend aussichtsreiche Klage hätten erheben können. Erst durch die Mitteilungen im Jahr 2008 habe die Verjährungsfrist iSd § 199 BGB zu laufen begonnen, sodass durch die eingebrachte Klage die Verjährung gehemmt worden sei. Es sei daher nicht mehr notwendig, auf die Frage der Verjährungshemmung durch allfällige Vertragsverhandlungen (gemeint wohl: Vergleichsverhandlungen) zwischen den Streitteilen iSd § 203 BGB einzugehen.
4.3 Dessen ungeachtet sei das Urteil aufzuheben, weil es an sekundären Feststellungsmängeln iSd § 465 Abs 1 Z 3 ZPO mangle.
Von den Klägern sei keine fehlerhafte Anlageberatung behauptet und eine solche vom Erstgericht auch nicht festgestellt worden. Die geltend gemachte Schadenszufügung sei seitens der Erfüllungsgehilfin der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch vertragswidrige Veranlagung der Gelder der Klägerin erfolgt, sodass die Beklagte für den Nichterfüllungsschaden zu haften habe. Das Begehren auf Ersatz des Erfüllungsschadens sei unabhängig davon zulässig, ob der Anleger zwischenzeitlich den Vertrag zulässigerweise aufgekündigt habe. Auf jeden Fall müssten sich hier die Kläger als Anleger die überwiesene Restliquidität anrechnen lassen.
Um den den Klägern entstandenen Schaden berechnen zu können, sei es notwendig, das Ergebnis der pflichtwidrigen Anlegung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer - aus Sicht ex ante - vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüber zu stellen. Obwohl die Beklagte bereits in ihrer Klage-beantwortung zur Schadensberechnung ein entsprechendes Vorbringen erstattet und auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten habe, habe es das Erstgericht unterlassen, zur Berechnung des Nichterfüllungsschadens not-wendige Feststellungen zu treffen. Der angefochtenen Entscheidung hafte daher eine sekundäre Mangelhaftigkeit an.
4.4 Das Berufungsgericht fügte seinem Aufhebungsbeschluss einen Rechts-kraftvorbehalt iSd § 487 Z 3 ZPO bei, weil es sich seiner Ansicht nach bei der Frage, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe, um eine "Grenzfrage" handle.
In ihren jeweiligen, ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisions-rekursbeantwortungen bestreiten die Streitteile das Vorliegen des jeweils geltend gemachten Rechtsmittelgrundes und beantragen, dem Rechtsmittel der jeweiligen Gegenseite kostenpflichtig keine Folge zu geben.
6.1 Die Kläger bringen in ihrem Revisionsrekurs zusammengefasst vor:
6.1.1 Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass, zumal die vertrags-widrige Veranlagung der Gelder der Kläger im Rahmen der Abwicklung des Vertrags - und nicht vorvertraglich - erfolgt sei, die pflichtwidrig handelnde Beklagte für den Nichterfüllungsschaden hafte, für dessen Berechnung das Erstgericht allerdings notwendige Feststellungen nicht getroffen habe, was zur Aufhebung der erstinstanz-lichen Entscheidung führen müsse, sei unrichtig. Das hier zweifellos zur Anwendung gelangende deutsche Recht unterscheide zwischen Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz. Der Rücktritt vom Vertrag schliesse es zwar nicht aus, dass der Rücktrittsberechtigte auch Schadenersatz für die vom anderen Teil zu vertretende Nichtausführung des Vertrags verlange (§ 325 BGB), doch sei der Rücktritt vom Vertrag ein vom Schadenersatz völlig losgelöstes und getrennt zu beurteilendes Rechtsinstitut (§ 323 BGB). Dessen Rechtswirkungen/Rechtsfolgen seien in § 346 BGB geregelt. Auf das Rechtsinstitut des Rücktritts vom Vertrag und die daran geknüpften Rechtsfolgen - und nur darauf - stützten sich die klagsgegenständlichen Ansprüche.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen lägen sämtliche Voraussetzungen für einen rechtsgültigen - und von der Beklagten als Schuldnerin akzeptierten - Rücktritt vom Vertrag vor. Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Versicherungs- vertrag mit dazu vereinbarter Anlagestrategie vom 26.11.2004 sei von der Beklagten als Schuldnerin vereinbarungswidrig nicht bzw schlecht erfüllt worden, weil sie das von den Klägern eingebrachte Kapital von EUR 50.000,-- vereinbarungswidrig veran-lagt hätte. Die Kläger verlangten mit ihrer Klage von der Beklagten nicht iSd § 346 BGB "die gezogenen Nutzungen herauszugeben", sondern die Zurück-gewährung des überlassenen Kapitalbetrags von EUR 50.000,-- abzüglich der nach Klagsführung ausgezahlten Restliquidität. Dazu sei den Klägern erstinstanzlich auch der gesetzliche Zins ab rechtswirksamer Vertragsauflösung zugesprochen worden.
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadenersatz zu verlangen, werde durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen (§ 325 BGB). Dem Gläubiger stehe ein Wahlrecht zu. Mit der Klage hätten die Kläger aber nicht Schadenersatz gemäss §§ 280 ff BGB begehrt, sondern schlicht die Rückzahlung des eingebrachten Kapitalbetrags von EUR 50.000,-- samt gesetzlicher Verzugszinsen seit dem Rück-tritt vom Vertrag (Klage vom 7.12.2011, Seite 6). Einzig der in diesem Sinn erfolgte Zuspruch seitens des Erstgerichts sei richtig. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts sei das Erstgericht nicht gehalten gewesen, von den Klägern gar nicht geltend gemachte, fiktive Veranlagungsgewinne oder -verluste durch einen Sachverständigen erheben zu lassen und festzustellen. Das erstgerichtliche Verfahren leide daher nicht an sekundären Feststellungsmängeln.
6.1.2 Die richtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts habe zur Folge, dass der geltend gemachte Rückgewährungsanspruch mit der Rücktrittserklärung vom 14.10.2011 bzw im Zusammenhang mit § 8 Abs 1 der Allgemeinen Versicherungs-bedingungen per 30.11.2011 fällig geworden sei. Nach § 195 BGB knüpfe an diesen Zeitpunkt auch die 3-jährige Regelverjährungsfrist für Ansprüche auf Rückgewährung gemäss § 346 BGB. Damit könne der Klagsanspruch keinesfalls verjährt sein.
6.2 Die Beklagte hält dem in ihrer Revisionsrekursbeantwortung folgende Argumente entgegen:
6.2.1 Die Rechtsrüge der Kläger gehe nicht von den getroffenen Fest-stellungen aus. Sie sei daher nicht gesetzesgemäss ausgeführt. So sei festgestellt worden, dass AC*** mit Schreiben vom 14.10.2011 den Lebensversicherungsvertrag "per sofort" aufgekündigt und um Rückzahlung der offen stehenden Restliquidität gebeten habe, ferner dass mit Zahlungsauftrag der Beklagten vom 23.12.2011 die Restliquidität von EUR 6.456,12 auf das von AC*** bekannt gegebene Konto überwiesen worden sei. Das Erstgericht sei eindeutig von einer vertraglichen Kündigung mit Wirkung ex nunc und nicht von einem Vertragsrücktritt mit Wirkung ex tunc ausgegangen. Konsequenterweise lägen auch keine Feststellungen vor, wonach die Voraussetzungen des § 323 BGB, allen voran die von dieser Bestimmung verlangte Fristsetzung, die eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten müsse, von den Klägern eingehalten worden wären.
Grund für die erfolgte Kündigung des Versicherungsvertrags sei einzig ge-wesen, dass der damalige Vertreter der Kläger der Ansicht gewesen sei, die Be-klagte habe die von ihm (ohne jegliche Begründung) behaupteten Informations-pflichten nicht erfüllt. Von einer Schlechterfüllung, wie sie nunmehr von den Klägern behauptet werde, sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht die Rede gewesen.
6.2.2 Mit ihrer "plötzlichen" Behauptung, dass sie mit Beilage M den Rücktritt vom Vertrag iSd § 323 BGB erklärt hätten, stützten die Kläger den geltend ge-machten Anspruch auf neues tatsächliches Vorbringen. Weder im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Verfahren sei behauptet worden, dass die Kläger beab-sichtigt hätten, den Versicherungsvertrag mittels Rücktritts (mit Wirkung ex tunc) auf-zulösen. Folglich seien dazu auch keine Feststellungen getroffen worden. Das neue Vorbringen widerspreche dem Novenverbot. Der Revisionsrekurs der Kläger sei unbegründet.
7.1 Die Beklagte verfolgt in ihrem Revisionsrekurs zusammengefasst folgende Argumentationslinie:
7.1.1 Strittig sei einzig die Frage, ob die von der Beklagten eingewendete Verjährung der Ansprüche eingetreten sei oder nicht. Die Ansicht des Berufungs-gerichts, dass erst durch die Mitteilung im Jahre 2008 der Lauf der Verjährungsfrist iSd § 199 BGB ausgelöst worden sei, sodass unter Bedachtnahme auf die Be-stimmung des § 195 BGB durch die am 7.12.2011 eingebrachte Klage die Verjährungsfrist gehemmt worden sei, sei unrichtig.
7.1.2 Das Fürstliche Obergericht sei schon der in der Berufungsschrift der Beklagten ausgeführten Rechtsrüge nicht gefolgt. Die Beklagte habe darin aufge-zeigt, dass das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung der Verjährung nicht stringent ein und denselben Schaden zu Grunde gelegt habe, sondern zwischen "verschiedenen Verständnissen" von Schäden gleichsam "hin und her springe". Mangels Korrektur durch die Berufungsinstanz mache auch diese sich diesen Fehler zu eigen. Da nach der Rechtsprechung des BGH zur vorvertraglichen Fehlberatung der Vertragsabschluss als solcher bereits den Schaden begründe, sei es unver-ständlich, warum die Vorinstanzen den Lauf der Verjährungsfrist nicht mit den beiden Schreiben der F*** aus dem Jahr 2006 beginnen lassen. Mit diesen Schreiben seien die Kläger auf "geschickt initiierte und fortgesetzte Kursmanipulationen", auf "unbe-rechtigte oder gar manipulierte Buchungsvorgänge", auf "nachhaltige Verluste - gegebenenfalls Totalverluste - zum Schaden der Versicherungsnehmer" hinge-wiesen worden. Damit hätten die Kläger Kenntnis darüber gehabt, dass im Rahmen ihres Versicherungsvertrags von Anfang an nicht anlagekonform investiert worden sei. Folglich hätten sie von einem interessewidrigen Vertrag gewusst bzw grob fahr-lässig nicht gewusst (§ 199 Abs 1 Nr 2 BGB), der unter Bedachtnahme auf die BGH Rspr zur vorvertraglichen Haftung für sich allein einen Schaden begründen könne. Aufgrund der beiden Schreiben hätten die Kläger auch in der F*** ihren Anspruchsgegner erkennen können.
7.1.3 Beide Vorinstanzen hätten übersehen, dass das Klagebegehren auf das negative Interesse in Form von voller Beitragsrückgewährung gerichtet sei. Um die auf einen Vertrag eingezahlten Beträge beziffern zu können, bedürfe der Ver-sicherungsnehmer "ersichtlich keiner hellseherischen Fähigkeiten". Insoweit die Vorinstanzen bei der Prüfung der Kenntnis von den haftungsbegründenden Um-ständen nicht konsequent den Abschluss des Vertrags als Schaden ansehen wollten, sondern die konkreten finanziellen Nachteile, die die Kläger zu einem bestimmten Stichtag weit nach Vertragsabschluss erlitten hätten, zeige sich ein gewisser Systembruch des Gerichts bei der Prüfung der Verjährungsfrage.
7.1.4 Zu Unrecht sei das Fürstliche Obergericht der Rechtsrüge der Beklagten nicht gefolgt, dass auch der Hinweis des Erstgerichts, die Verjährungseinrede sei nach Treu und Glauben verwirkt, verfehlt sei. Massgebend sei allein, dass mit den Verstössen gegen die Anlagestrategie abstrakte Pflichtverletzungen fest stünden, die sich die Beklagte - nach Ansicht des Erstgerichts - zurechnen lassen müsse.
7.1.5 Soweit von den Vorinstanzen positive Kenntnis von den anspruchs-begründenden Umständen verlangt werde, sei dies mit deutschem Recht unverein-bar; nach § 199 Abs 1 Nr 2 BGB genüge grob fahrlässiges Nichterlangen der Kenntnis. Offensichtlich stellten die Ausführungen des Erstgerichts auf liechten-steinisches Recht ab. Ausserdem werde ausser Acht gelassen, dass der Geschädigte eine gewisse Erkundigungspflicht habe, bei deren Ausserachtlassung die positive Kenntnis fingiert werde.
7.1.6 Was den Aspekt der vom Fürstlichen Obergericht nicht geprüften Hemmung der Verjährung anlange, komme es auf die dogmatische Einordnung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche auf das negative Interesse (Beitrags-rückgewähr) an. Unter Bedachtnahme auf die BGH Rspr zur vorvertraglichen Haf-tung sei nicht die 5-jährige Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 VVG a.F. massgebend, sondern sei die 3-jährige Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB einschlägig. Bei Anspruchsentstehung und Kenntniserlangung des Versicherungs-nehmers von den anspruchsbegründenden Umständen im Jahr 2006 sei die Verjährungsfrist zum 31.12.2009 abgelaufen. Danach komme es auf eine Verjährungshemmung zwischen September 2010 und Dezember 2010/Jänner 2011 nicht mehr an.
Die geltend gemachten Ansprüche der Kläger seien jedenfalls verjährt, das Klagebegehren sei abzuweisen.
7.2 Diesen Rechtsmittelausführungen der Beklagten stellten die Kläger in ihrer Revisionsrekursbeantwortung folgende Gegenargumentation gegenüber:
7.2.1 Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten habe das Berufungsgericht die erstgerichtliche Beurteilung, dass die Ansprüche der Kläger nicht verjährt seien, begründet gestützt. Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen (§ 199 Abs 1 Nr 1 BGB) sei dem Geschädigten nur dann zu unterstellen, wenn ihm Name und Anschrift des Schädigers bekannt seien. Wie das Obergericht im Einklang mit dem Erstgericht richtig dargelegt habe, komme es hier auf eine tatsächliche ladungsfähige Adresse nicht an, zumal die Kläger dem Schreiben aus dem Jahr 2006 gerade nicht hätten entnehmen können, dass die Beklagte bzw deren Rechtsvorgängerin (F***) als Ersatzpflichtige in Betracht komme. Der Umstand, dass eine juristische Zuord-nung stattfinde, ändere an der subjektiven Kenntnis der Kläger nichts. Die Beklagte könnte sich nur dann (erfolgreich) auf Verjährung berufen, wenn in den Schreiben des Jahres 2006 explizit dargetan worden wäre, dass die Kläger konkret in deren Vermögen geschädigt worden wären und sie daher von der Schadenersatzpflicht der Beklagten ausgehen hätten müssen. In diesen Schreiben sei aber vielmehr so getan worden, als ob durch das Einschreiten der Beklagten alles besser würde und noch gar nicht konkrete Schäden dadurch abgewendet werden könnten. Es sei zwar vage angedeutet worden, dass Anleger geschädigt sein könnten, anhand der Depot-auszüge sei den Klägern aber gleichzeitig beruhigend dargelegt worden, dass mit ihrem Deckungsstock noch alles in Ordnung sei und sie nicht zu möglichen Geschädigten gehören würden. Damit hätten die Kläger aus den Schreiben des Jahres 2006 die Person des Ersatzpflichtigen noch nicht herleiten oder gar erkennen können.
§ 199 Abs 1 BGB setze weiters kumulativ voraus, dass der Gläubiger auch die den Anspruch begründenden Umstände kennen müsse. Zudem müsse der Gläubiger auch Kenntnis davon haben, dass er selbst vom Schaden betroffen sei. Die Untergerichte hätten zutreffend dargelegt, dass die in den Schreiben von 2006 geäusserten Vermutungen in keiner Weise geeignet gewesen seien, die den Anspruch begründenden Umstände hinreichend erkennbar zu machen. Weder habe sich den Klägern die Vermutung aufdrängen müssen, vom Schaden selbst betroffen zu sein, noch versetzten die Vermutungen und Befürchtungen der Beklagten die Kläger in die Lage, aufgrund der Mitteilungen eine schlüssige Klage und einen durch-setzbaren Klagsanspruch zu formulieren. Auch dass ein Strafverfahren eröffnet sei, ändere an der mangelnden Kenntnis (grob fahrlässigen Unkenntnis) der Kläger nichts, weil für die Erhebung der öffentlichen Anklage und die Zumutbarkeit privater Rechtsverfolgung des Opfers gegen den Angeklagten unterschiedliche Massstäbe gelten würden. Der Gläubiger sei jedenfalls nicht verpflichtet, Ermittlungen über die den Anspruch begründenden Umstände anzustellen.
Darüber hinaus habe es nach den getroffenen Feststellungen die Beklagte gerade darauf angelegt, einen konkreten Schaden vor den Anlegern zu verschleiern. Die nachfolgend und mit grosser Verspätung übermittelten Depotauszüge hätten auf keinerlei erhebliche Vermögensverluste schliessen lassen. Es sei im Sinne der Beur-teilung des Erstgerichts wider Treu und Glauben, wenn die F*** dem Versicherungs-nehmer in den Informationsschreiben des Jahres 2006 einerseits mitteile, dass die F*** die Vermögensverwaltung - anstelle der bisherigen Vermögensverwalterin - übernehmen würde oder übernommen habe und die Versicherungsnehmer über alle weiteren Erkenntnisse informiert würden, um dann andererseits zu einem späteren Zeitpunkt einzuwenden, dass gerade diese Informationsschreiben die Verjährung für Schadenersatzansprüche der Versicherungsnehmer gegen die F*** bzw die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ausgelöst hätten. Die Beklagte könne sich daher zur Begründung der Verjährung nicht auf die beiden Informationsschreiben aus dem Jahr 2006 berufen.
7.2.2 Völlig zu Recht habe das Erstgericht erkannt, dass im Zeitraum von September bis Dezember 2010 der Verjährungsverlauf gehemmt gewesen sei. Das Berufungsgericht habe sich mit dieser zutreffenden Argumentation nicht mehr befasst, weil es den Beginn der Verjährungsfrist mit Jahresende 2008 angenommen habe.
7.2.3 Im Übrigen sei auch im Rahmen ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf die Argumentation in ihrem Revisionsrekurs vom 4.6.2013 zu verweisen, wonach das deutsche Recht grundlegend zwischen Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz unterscheide. Der klagsweise geltend gemachte Rückgewährungsanspruch sei mit der Rücktrittserklärung vom 14.10.2011 bzw im Zusammenhang mit § 8 Abs 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen per 30.11.2011 fällig geworden. Dies stehe auch im Einklang mit dem erstgerichtlichen Zuspruch des Zinsenbegehrens ab diesem Fälligkeitszeitpunkt. An diesen Zeitpunkt knüpfe aber auch die 3-jährige Regelverjährungsfrist für solche Ansprüche auf Rückgewähr (§ 346 BGB) nach § 195 BGB an. Im Ergebnis hätten die Vorinstanzen den Eintritt der Verjährung zu Recht nicht angenommen.
Dazu hat der F OGH erwogen:
8.1 Vorweg ist zu bemerken, dass die Parteien (sowohl im Berufungsverfahren als auch jetzt im Revisionsrekursverfahren) und die Vorinstanzen auf den vor-liegenden Sachverhalt mit Auslandsberührung (Art 1 Abs 1 IPRG) zutreffend deutsches Sachrecht angewendet haben. Die Auffassung der Vorinstanzen begegnet unter Bedachtnahme auf die Art 7 und 8 des deutschen Einführungsgesetzes zum Gesetz über den Versicherungsvertrag (dEinfGVVG-RGBl I Seite 305) iVm Art 5 Abs 1 IVersVG keinen Bedenken.
8.2 Da der OGH aus Anlass des Revisionsrekurses die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts in jeder Richtung zu überprüfen hat (9 ObA 331/99p ArbSlg 12.016; vgl auch LES 2009, 67, LES 2004, 224), ist zu dem zwischen den Streitteilen zu Stande gekommenen Schuldverhältnis, dessen Auflösung und den daraus abgeleiteten Ansprüchen wie folgt Stellung zu nehmen:
8.2.1 Den "eigentlichen Dauerschuldverhältnissen" liegt ein einheitlicher, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag zu Grunde, der auf ein fortgesetztes Verhalten gerichtet ist und aus dem sich während der Vertragslaufzeit immer wieder neue Rechte und Pflichten beider Parteien ergeben. Hierzu gehören etwa Miet- und Pachtverträge, Leihverträge, Arbeitsverträge (MüKoBGB6/Gaier § 314 Rn 6), aber auch Versicherungsverträge (BGH NJW 1991, 1828, 1829).
8.2.2 Das typische Risiko der Parteien, die ein Dauerschuldverhältnis eingegangen sind, liegt in der fehlenden Überschaubarkeit des letztlich geschuldeten Leistungsumfangs sowie der Umstände der Leistungserbringung. Ersteres setzt eine ständige Pflichtenanspannung voraus, Letzteres kann - muss aber nicht - ein persönliches Vertrauensverhältnis erfordern. Hierfür versucht das Gesetz mit dem ausserordentlichen Kündigungsrecht einen Ausgleich zu schaffen, indem es konsequent eine Beendigung der Leistungspflichten nur für die Zukunft vorsieht und diese Folgen auch nicht von selbst eintreten lässt, sondern von der Ausübung eines Gestaltungsrechts durch die im Einzelfall von der Entwicklung belastete Partei abhängig macht (MüKoBGB6/Gaier § 314 Rn 5).
Während im Falle von "einfachen Schuldverhältnissen", bei denen der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäss erbringt, der Gläubiger unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten kann (§ 323 Abs 1 BGB), tritt bei Dauerschuldverhältnissen an die Stelle des Rücktritts die Kündigung (MüKoBGB6/Gaier § 325 Rn 15).
Der § 314 Abs 1 BGB verlangt das Vorliegen eines wichtigen Grundes, den er in Satz 2 wie folgt definiert: Die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder der Beendigung durch ordentliche Kündigung muss unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar sein. Ist ein Dauerschuldverhältnis bereits in Vollzug gesetzt, so wird sich ein Kündigungsgrund regelmässig aus einer nicht oder nicht vertragsgemäss erbrachten Leistung iS von § 323 BGB ergeben. Gibt das Gesetz dem Gläubiger nach dieser Vorschrift das Recht, sich vom Vertrag zu lösen und Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen nach Massgabe der §§ 346 ff BGB zu verlangen, so kann bei Dauerschuldverhältnissen eine Beendigung des Vertrags-verhältnisses mit Wirkung nur für die Zukunft erst recht nicht ausgeschlossen sein (BGH NJW 2002, 2168, 2169). Ein Kündigungsrecht kann sich nicht nur aus der Missachtung von Leistungspflichten, sondern entsprechend § 324 BGB - auch aus der Verletzung von Pflichten nach § 241 Abs 2 BGB (Pflicht zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Schuldners) - ergeben (MüKoBGB6/Gaier § 314 Rn 11).
8.2.3 Mit dem zwischen den Streitteilen für eine Laufzeit von 46 Jahren und einer Prämiensumme von insgesamt 250.000,-- abgeschlossenen Lebensver-sicherungsvertrag wurde ein Dauerschuldverhältnis begründet. Unstrittig befand sich der im November 2004 abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Auflösung im November 2011 im Vollzugsstadium, sodass zu seiner Auflösung neben der in den AGB vorgesehenen ordentlichen Kündigung nur eine ausser-ordentliche Kündigung aus wichtigem Grund in Frage kam. Nach den massgeblichen Feststellungen haben die Kläger bzw ihr Vertreter mit Schreiben vom 14.10.2011 den Lebensversicherungsvertrag "per sofort" aufgekündigt. Zu einer solchen Kündigung aus wichtigem Grund waren die Kläger auch berechtigt, nachdem sie mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 23.12.2010 und 5.8.2011 die Beklagte vergeblich zur Übersendung der (aktuellen) Depotauszüge aufgefordert hatten. Die im Schreiben vom 5.8.2011 gesetzte Nachfrist bis zum 12.8.2011 liess die Beklagte ungenützt verstreichen. Mit ihrer Weigerung, die (aktuellen) Depotauszüge vorzulegen, ver-stiess die Beklagte gegen die sie treffenden Informationspflichten (§ 241 Abs 2 BGB), womit die von den Klägern ausgesprochene Kündigung jedenfalls auf einem wichtigen Grund beruht. Zudem erfüllten die Kläger auch die weiters geforderte Voraussetzung einer Nachfristsetzung.
8.2.4 Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass die Kläger berechtigt waren, den fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag aus wichtigem Grund mit Wirkung ex nunc aufzukündigen.
Wenn sich die Kläger in ihrem Revisionsrekurs nunmehr auf den Standpunkt stellen, ihre Ansprüche stützten sich auf das Rechtsinstitut des Rücktritts vom Vertrag und die daran angeknüpften Rechtsfolgen (gemeint offenbar: Aufhebung ex tunc), gehen sie damit zum einen nicht vom festgestellten, sondern von einem Wunschsachverhalt aus und verkennen andererseits, dass dieses Rechtsinstitut bei einem - wie hier vorliegend - in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnis gar nicht mehr möglich ist. Ausserdem setzen sie sich damit mit ihrem eigenen Vorbringen in Widerspruch. In der Klagserzählung ist eindeutig von Kündigung der Versicherungs-polizze und nicht vom Rücktritt die Rede (Klage ON 1 Seite 4).
8.2.5 Gemäss § 314 Abs 4 BGB wird die Berechtigung, Schadenersatz zu verlangen, durch die Kündigung nicht ausgeschlossen (NJW 1986, 124; 1987, 2004). Wenn der Gläubiger kündigt und zugleich Schadenersatz verlangt, dann richtet sich der Schadenersatzanspruch auf den sogenannten Auflösungsschaden (MüKoBGB6/Ernst § 325 Rn 16 und § 323 Rn 35).
Nichts anderes machen die Kläger hier geltend. Sie führen in ihrer Klage ausdrücklich an, Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen (Klage ON 1 Seite 2) und behaupten ferner ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten der Beklagten (Klage in ON 1 Seite 5). Dass sie die Zurückzahlung des eingezahlten Betrags von EUR 50.000,-- bzw nach Einschränkung von EUR 45.543,88 s.A. begehren, ändert nichts an der rechtlichen Qualifikation des Streitgegenstands als Schadenersatzanspruch.
8.2.6 Entgegen der Ansicht der Kläger ist Anspruchsgrundlage für den Auflösungsschaden nicht Art 325 BGB, sondern Art 281 BGB (MüKoBGB6/Ernst § 323 Rn 35 und § 281 Rn 117). Die Kläger sind so zu stellen, wie sie bei ordnungsgemässer Vertragserfüllung gestanden hätten (BGH, WRP 2011, 239, 242).
Wenn - wie hier - Kündigung und Schadenersatzbegehren kombiniert werden, sind die Kündigung und ihre Folgen für das Vermögen des Gläubigers bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Zur Berechnung des Auflösungs-schadens müssen die Nachteile, die dem Gläubiger durch die Nichtausführung des Vertrags entstehen, mit den Vorteilen verrechnet werden, die er daraus zieht, dass er die eigene Leistung für die restliche Vertragslaufzeit nicht mehr erbringen muss (MüKoBGB6/Ernst § 325 Rn 16). Massgeblich für den hiernach zu ersetzenden Schaden sind die entgangenen Gegenleistungen unter Berücksichtigung einer Vorteilsausgleichung (etwa in Form von Abzinsung, ersparten Aufwendungen, Verwertungserlösen [MüKoBGB6/Gaier § 314 Rn 24]).
8.2.7 Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren zur Frage des den Kläger entstandenen Schadens keine (ausreichende) Sachverhaltsgrundlage erarbeitet wurde und insoweit das Ersturteil iSd § 465 Abs 1 Z 3 ZPO mangelhaft geblieben ist. Allerdings ist im fortzusetzenden Verfahren vom Erstgericht nicht nur der Frage auf den Grund zu gehen, wie die Kläger bis zum Zeitpunkt der Kündigung gestellt gewesen wären, wenn der Vertrag von der Beklagten ordnungsgemäss erfüllt, insbesondere die Vermögensverwaltung durch die ihr zurechenbare Q*** vertragsgemäss ausgeführt worden wäre, sondern sind auch im Sinne der obigen Ausführungen Feststellungen zur Vorteils-ausgleichung zu treffen, also zu jenen Vorteilen der Kläger, die ihnen dadurch entstanden sind, dass sie sich die eigenen Leistungen für die restliche Vertragsdauer erspart haben. In diesem Sinn ist der Auftrag an das Erstgericht zu erweitern.
8.3 Die Einrede der Verjährung wurde von den Unterinstanzen zu Recht verneint. Der OGH erachtet die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen der Beklagten für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung in der angefochtenen Entscheidung für zutreffend (§ 469a iVm § 482 ZPO).
Ergänzend ist auszuführen:
8.3.1 Die Beklagte geht in ihren Revisionsrekursausführungen insoweit von einem unrichtigen Ansatz aus, als dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht eine vorvertragliche Fehlberatung, sondern eine Leistungsstörung bzw Pflicht-verletzung im Erfüllungsstadium zu Grunde liegt. Entgegen ihrer Ansicht ist also der Schaden nicht bereits mit dem Vertragsabschluss als solchem entstanden, sodass dem Argument, dass der Lauf der Verjährungsfrist jedenfalls mit den beiden Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus dem Jahr 2006 ausgelöst worden sei, der Boden entzogen ist.
8.3.2 Der Verjährungsbeginn nach § 199 Abs 1 Nr 2 BGB setzt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Um-ständen sowie der Person des Schuldners voraus. Kenntnis verlangt nicht, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zu Grunde liegenden Umstände über-blickt. Ausreichend ist, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiss, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. Massgeblich ist, ob der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tat-sachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - , die bei vollständiger Würdigung der ihm bekannten Tat-sachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist. Es kommt nicht darauf an, dass der Gläubiger bereits Klarheit darüber gewinnt oder ohne grobe Fahrlässigkeit gewinnen könnte, ob der Schuldner begründete Einwendungen er-heben wird, etwa bei Schadenersatzansprüchen einen etwaigen Entlastungsbeweis zu führen vermag oder sich auf ein Mitverschulden oder auf einen Haftungs-ausschluss berufen kann. Gewissheit, dass der Prozess im Wesentlichen kein Risiko birgt, ist nicht Voraussetzung der Kenntnis, dementsprechend ist auch nicht erforderlich, dass der Gläubiger bereits über hinreichend sichere Beweismittel für eine nahezu risikofreie Prozessführung verfügt. Legen jedoch die Umstände nahe, dass es an einer anspruchsbegründenden Voraussetzung fehlt, kann erst ab Klärung der hierfür relevanten Tatsachen von einer Kenntnis des Gläubigers ausgegangen werden (MüKoBGB6/Grothe § 199 Rn 25 mzN aus der dJudikatur).
8.3.3 Der Beklagten ist zuzugestehen, dass die Schreiben ihrer Rechts-vorgängerin von September und Oktober 2006 tatsächlich gewisse Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs geboten haben, insbesondere wenn im Schreiben vom Oktober 2006 von "geschickt initiierten und fortgesetzten Kursmanipulationen", "unberechtigten oder gar manipulierten Buchungsvorgängen" und "nachhaltigen Verlusten - gegebenenfalls Totalverlusten" die Rede ist. Zu bedenken ist aber, dass diese Äusserungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf keiner gesicherten Grundlage beruhten, sondern einer Vermutung entsprangen ("Wir befürchten, dass ..."). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten konnte zum damaligen Zeitpunkt auch keine Angaben zur Werthaltigkeit einzelner Investments machen. Offensichtlich sollte auch die von ihr am 5.10.2006 erstattete Strafanzeige dazu dienen, "gesicherte Erkenntnisse" zu gewinnen.
Damit erreichten aber bezogen auf den damaligen Zeitpunkt die Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs der Kläger noch nicht den Schwellenwert der "Erheblichkeit". Bei verständiger Würdigung des mit den beiden Schreiben aus dem Jahr 2006 bekannt gegebenen Inhalts bestand für eine Klagsführung nicht ein derartiges Mass an Erfolgsaussicht, dass sie für die Kläger zumutbar gewesen wäre. Die für eine Klagsführung relevanten Tatsachen lagen erst mit dem Schreiben der Beklagten vom Feber 2008 vor. Mit den darin enthaltenen Hinweisen, es habe sich aufgrund der von ihrer Rechtsvorgängerin angestellten Untersuchungen und Nachforschungen der Verdacht erhärtet, dass die Q*** das investierte Vermögen der Versicherungsnehmer nicht nur durch Fehlinvestitionen, sondern auch aufgrund von Manipulationen und weiteren rechtswidrigen Vorgängen in gravierendem und nachhaltigem Umfang geschädigt hat, und es stehe fest, dass die pflichtwidrige Vermögensverwaltung durch Q*** zu einer Wertminderung im Umfang von ca 90 % des gesamthaften, ursprünglich investierten Vermögens führte, bestanden erstmals erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs der Kläger.
Damit begann iSd § 199 Abs 1 Nr 2 BGB die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres 2008 zu laufen, sodass die am 7.12.2011 eingebrachte Klage jedenfalls rechtzeitig erfolgte.
8.3.4 Im Hinblick auf die im Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten von Oktober 2006 bekannt gegebene Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, durch das gesicherte Erkenntnisse gewonnen werden sollten, mit dem gleichzeitigen Hinweis, dass die Kläger über die neuen Erkenntnisse unterrichtet werden, waren die Kläger zu eigenen Erkundigungen nicht verpflichtet. Die Beklagte vermag in ihrem Rechtsmittel auch nicht aufzuzeigen, welcher Art diese Erkundigungen hätten gewesen sein sollen.
8.4 Zusammenfassend erweisen sich beide Rechtsmittel als erfolglos, sodass es beim berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss zu bleiben hat, allerdings mit der Massgabe, dass im fortgesetzten Verfahren bei der Ermittlung des Schadens auch die Frage der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist.
8.5 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf dem § 52 Abs 2 ZPO. Der Revisionsrekurs stellt, auch wenn ihm - hier beiden Revisionsrekursen - nicht Folge gegeben wird, weder ein frustriertes noch ein endgültig erfolgloses Rechtsmittel dar, sodass mit Kostenvorbehalt vorzugehen ist (Obermaier, Kostenhandbuch² [2010] Rz 423 unter Hinweis auf 4 Ob 20/09h, 7 Ob 81/09a).
Vaduz, am 6. September 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat