08 CG. 2011.268
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei IG***, vertreten durch HG***, wider die beklagten Parteien 1.FC***, 2. AF***, beide vertreten durch BG***, wegen Feststellung der Organmitgliedschaft (Rekursinteresse: CHF 50.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 16.12.2011, 08 CG.2011.268, ON 15, mit dem zufolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.10.2011, ON 8, dieser Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen wurde, nach Rechtskrafteintritt unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund das Verfahren fortzusetzen, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 16.12.2011, ON 15, aufgehoben und der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 12.10.2011, ON 8, wiederhergestellt.
Die klagende Partei ist schuldig, den Beklagten zu Handen der Beklagtenvertreter binnen vier Wochen die mit CHF 1'916.60 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen, weiters ist die Klägerin schuldig, den beklagten Parteien zu Handen der Beklagtenvertreter binnen vier Wochen die mit CHF 2'230.88 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Begründet wurde das Klagsbegehren zusammengefasst damit, dass die Klägerin in der Stiftungsratssitzung vom 17.09.2008 gemäss der in Art 10 lit a der Stiftungsstatuten festgeschriebenen Nachfolgeregelung einstimmig vom Stiftungsrat zur Nachfolgerin von HG*** für den Fall seines Ausscheidens als Stiftungsratsmitglied bestellt worden sei. Mit seiner Demission am 09.12.2009 sei die Klägerin automatisch an dessen Stelle Stiftungsrätin geworden, was aber von der Stiftung missachtet werde. So seien Stiftungsratssitzungen abgehalten worden, ohne die Klägerin zu informieren oder zu laden. Diese seit der Demission von HG*** gefassten Stiftungsratsbeschlüsse seien nichtig, insbesondere der Stiftungsratsbeschluss vom 09.12.2009, mit welchem der Zweitbeklagte zum Stiftungsrat bestellt worden sei.
Die Beklagten bestritten das Klagsvorbringen, beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und wandten zusammengefasst ein, dass die Klägerin nicht automatisch zufolge der Demission ihres Ehegatten Stiftungsratsmitglied geworden sei. Vielmehr hätte es hiezu einer Beschlussfassung des Stiftungsrates bedurft. Dazu sei es aber aufgrund des strafrechtswidrigen Verhaltens ihres Ehegatten nicht gekommen. Die Stiftungsräte hätten in der Sitzung vom 17.09.2008 nur von den von den einzelnen Stiftungsratsmitgliedern bestimmten Nachfolgern Kenntnis genommen. Hierbei handle es sich um eine blosse unverbindliche Absichtserklärung, die vom Stiftungsrat hätte intern umgesetzt werden sollen. Diese Kenntnisnahme komme aber einer Beschlussfassung und Bestellung eines Nachfolgers als Stiftungsrat nicht gleich. Schliesslich sei die Klagsführung aus gleichen Gründen rechtsmissbräuchlich wie das vom Ehemann der Klägerin eingeleitete Verfahren zur 05 HG.2011.130, mit welchem HG*** vor dem Ausserstreitrichter die Nichtigerklärung sämtlicher seit dem 09.12.2009 gefällten Stiftungsratsbeschlüsse, insbesondere jenes über die Bestellung des Zweitbeklagten als Stiftungsrat, begehrte.
Das Erstgericht verhandelte in der Streitverhandlung vom 20.09.2011 (ON 6) über das Klagebegehren, fasste den Beweisbeschluss und nahm anschliessend die Urkundenbeweise auf. Gleichzeitig forderte es die Beklagten auf, binnen Frist mitzuteilen, ob und welcher der zum Beweis angebotenen, im Ausland wohnhaften Personen zur Vernehmung vor dem erkennenden Gericht erscheinen werden und bezüglich welcher Person der Beizug eines Dolmetschers erforderlich sei. Hierauf wurde die Streitverhandlung zur Aufnahme der weiter angebotenen Beweise auf vorerst unbestimmte Zeit erstreckt.
Mit Schreiben vom 04.10.2011 (ON 7) kamen die Beklagten der Aufforderung des Gerichtes nach.
Begründet wurde der Beschluss wie folgt:
"Gemäss § 23 Abs 1 JN hat das Gericht, sobald eine Rechtssache der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit anhängig wird, seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt in bürgerlichen Streitsachen aufgrund der Angaben des Klägers, dafern diese nicht dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind (Abs 2 leg. cit.). Ist für eine zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehörige Rechtssache das angerufene Gericht nicht zuständig, so hat es seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss auszusprechen (§ 25 Abs 1 JN).
Wird also in einer Angelegenheit, die vor den Ausserstreitrichter gehört, der Weg des Zivilprozesses bestritten, so ist die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie auf den Wortlaut des Begehrens, darüber hinaus auf den vorgebrachten Sachverhalt abzustellen (LES 2009, 199; LES 2011, 20).
Der Antrag auf richterliche Aufsicht über eine Familienstiftung zielt darauf ab, die einstweilen noch nicht bestehende Stiftungsaufsicht fallbezogen zu begründen. Ob es sich um eine dauernde oder zeitweilige Aufsicht handelt, ferner, welche konkreten Aufsichtsmassnahmen diese Aufsicht umfasst, entscheidet der Richter im Ausserstreitverfahren nach Massgabe entsprechender Bescheinigungen. Nach den Übergangsbestimmungen zum neuen Stiftungsrecht ist Art. 552 §§ 29, 33ff PGR auch auf Stiftungen anzuwenden, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts (01.04.2009) errichtet wurden. Erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Stiftungsrechts anhängig gemachte, materiell als Massnahmen des Stiftungsaufsichtsrechts zu qualifizierende Ansprüche sind nunmehr im Ausserstreitverfahren geltend zu machen. Ab Inkrafttreten des neuen Rechts steht allen Stiftungsbeteiligten von nicht der Stiftungsaufsicht unterstellten Altstiftungen ein Antragsrecht zu, beim Richter Massnahmen in Bezug auf Zweck, Organisationsänderungen (vgl. Art. 552 §§ 33 und 34 PGR) oder die gemäss Art. 552 § 29 Abs 3 PGR gebotenen Anordnungen zu verlangen.
Mit der gegenständlichen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass sie ab einem bestimmten Zeitpunkt Stiftungsrätin der Erstbeklagten sei und dass die ab diesem Zeitpunkt ergangenen Stiftungsratsbeschlüsse (daher, weil ohne ihre Beiziehung zustande gekommen) nichtig wären. Die Klägerin behauptet ausdrücklich, dass sie aufgrund der am 17.09.2008 festgeschriebenen und beschlossenen Nachfolgeregelung mit der Demission des Stiftungsrates HG*** am 09.12.2009 automatisch an dessen Stelle getreten und Stiftungsrätin geworden sei. Die Klägerin macht also - bei Zusammenschau des Wortlautes des Klagebegehrens und des vorgebrachten Sachverhaltes - ausdrücklich einen Anspruch als Stiftungsbeteiligte im Sinne des Art. 552 § 3 PGR geltend. Dazu kommt, dass die Nichtigerklärung von Stiftungsratsbeschlüssen im Sinne der Bestimmungen des Art. 552 §§ 29 Abs 3, 35 PGR wohl eine stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahme darstellt, die im ausserstreitigen Verfahren zu treffen ist, und für die im Sinne dieser Gesetzesbestimmung der streitige Rechtsweg unzulässig ist. Einziges vorgetragenes Argument für die Nichtigkeit der Stiftungsratsbeschlüsse ist das (statutenwidrige) Zustandekommen dieser Beschlüsse ohne Beiziehung der aufgrund der beschlossenen Nachfolgeregelung als bestellte Nachfolgerin automatisch zurStiftungsrätin (nach der Demission des HG***) gewordenen Klägerin. Die Feststellung, ob die Klägerin "automatisch" aufgrund einer beschlossenen Nachfolgeregelung als bestellte Nachfolgerin des Stiftungsrats HG*** Stiftungsrätin geworden ist, stellt in diesem Sinne (nur oder gerade) eine Vorfrage für die allfällige stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahme der Nichtigerklärung eines oder mehrerer Stiftungsratsbeschlüsse dar.
Im Ergebnis ist das Rechtsschutzziel der Klägerin eine stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahme, für die das ausserstreitige Verfahren zur Anwendung zu gelangen hat. Es handelt sich nicht um eine "andere privatrechtliche Streitigkeit'', die im streitigen Gerichtsverfahren auszutragen wäre (vgl. BuA Nr. 13/2008, Seite 118). Das Gericht ist zusammengefasst der Ansicht, dass im Hinblick auf die substantiell von der Klägerin geltend gemachten stiftungsaufsichtsrechtlichen Massnahmen eine Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges vorliegt. Im Sinne der Bestimmung des Art. 552 §§ 35, 29 Abs 3 PGR wäre ein Antrag im Rechtsfürsorgeverfahren zu stellen gewesen.
Anknüpfend an die letzten Ausführungen sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass im Verfahren zu 05 HG.2011.130 aufsichtsrechtliche Massnahmen begehrt wurden, die inhaltlich bzw. dem Wortlaut nach dem gegenständlichen Klagebegehren entsprechen. Auch wenn der dortige Antragsteller (HG*** ) ein anderer ist als im gegenständlichen Zivilprozess die klagende Partei und so gesehen schon mangels Identität der Parteien - es sei denn, man würde die Klägerin als "Rechtsnachfolgerin des HG*** (im Stiftungsrat der Erstbeklagten)" ansehen - nicht von einer Streitanhängigkeil ausgegangen werden könnte, sind die in beiden Verfahren gestellten Ansprüche jedoch hinsichtlich des Wortlauts der Begehren und des Wirksamwerdens einer (stattgebenden) Entscheidung für die Antragsgegner/Beklagten ident. Konsequent zu Ende gedacht könnte dies zu dem "einer geordneten Rechtspflege abträglichen" Ergebnis führen, dass nach inhaltlicher, materieller Prüfung der Ansprüche in den beiden Verfahren entgegengesetzte, einander widersprechende Entscheidungen ergehen. Im einen Verfahren die Feststellung, dass die Klägerin Stiftungsrätin ist und die Stiftungsratsbeschlüsse nichtig sind, im anderen Verfahren das Gegenteil. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit und der Einheit der Rechtsordnung ist es geboten, potentielle Entscheidungskollisionen mit sich gegenseitig ausschliessenden Rechtsfolgen von Vornherein zu vermeiden.
Die gleichzeitige Geltendmachung desselben Anspruches im streitigen und im ausserstreitigen Verfahren begründet grundsätzlich keine Streitanhängigkeit, sondern greifen hier die Vorschriften über Rechtswegszulässigkeit und Kompetenzkonflikt regulierend ein. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zu stiftungsaufsichtsrechtlichen Massnahmen (insbesondere Art. 552 § 29 Abs 3 PGR) ist es im Einzelfall - wie auch der gegenständliche Prozess zeigt - aber nicht immer von Vornherein klar und eindeutig, ob ein bestimmtes Begehren eine im Ausserstreitverfahren geltend zu machende stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahme darstellt oder als "andere privatrechtliche Streitigkeit" (vgl. BuA Nr. 13/2008, Seite 118) zu interpretieren ist, die im streitigen Gerichtsverfahren auszutragen ist. Diese an und für sich "nicht-vorkommen-dürfende" Unsicherheit - wird ein identer Anspruch sowohl im streitigen wie im ausserstreitigen Verfahren geltend gemacht, so ist zwingend entweder der eine oder der andere Rechtsweg unzulässig - kann nur dadurch beseitigt werden, dass über die richtigerweise anzuwendende Verfahrensart ein Beschluss gefasst wird. Ein solcher Beschluss ist nach Eintritt der Rechtskraft für die Parteien und die anderen Gerichte bindend und ist das gestellte Rechtsschutzbegehren in der festgestellten richtigen Verfahrensart zu behandeln.
Auch aufgrund dieser Überlegungen war "relativ frühzeitig" der gegenständliche Beschluss, der (naturgemäss) auch eine Entscheidung über die richtigerweise anzuwendende Verfahrensart beinhaltet, zu fällen.
Im Hinblick auf die - wie oben ausgeführt - nicht von Vornherein unbedingt klare Rechtslage und die noch spärliche Rechtsprechung zu den gegenständlichen neuen Stiftungsrechtsbestimmungen, die zudem - wie der gegenständliche Beschluss und die Ausführungen im hg. Beschluss vom 05.07.2011 zu 05 HG.2001.130-2, Seite 6 unten zeigen - nicht immer "klar eins" ist, trifft die Klägerin im Sinne des § 51 Abs 1 ZPO kein Verschulden und keine Kostenersatzpflicht (vgl. auch Bydlinski in Fasching, Zivilprozessgesetze2, Rz 4 zu § 51 ZPO), sondern waren die Kosten gemäss Abs 3 leg. cit. gegenseitig aufzuheben."
Das Fürstliche Obergericht gab dem Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichts ON 8 auf und trug dem Erstgericht auf, nach Rechtskrafteintritt unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund das Verfahren fortzusetzen. Den beklagten Parteien wurden Kosten in Höhe von CHF 1'779.60 für das Rekursverfahren aufgetragen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Fürstliche Obergericht seinen Beschluss wie folgt:
3.1. Das Begehren, dass die Klägerin seit der Demission ihres Ehegatten Stiftungsrätin der Erstbeklagten sei, sei unmittelbar Gegenstand des Rechtsstreites. Es sei keine Vorfrage, von deren Lösung die Entscheidung in der Hauptfrage abhänge. Das Rechtsschutzziel der Klägerin sei primär auf die Feststellung, dass sie Stiftungsrätin der Erstbeklagten sei, gerichtet, sekundär und als Konsequenz ihrer Nichtberücksichtigung als Stiftungsrätin, dass die ohne ihre Mitwirkung gefassten Stiftungsratsbeschlüsse nichtig seien.
3.2. Die Klägerin mache ihre Ansprüche nicht als Stiftungsbeteiligte im Sinne von Art 552 § 3 PGR geltend.
Ob die Klägerin seit der Demission ihres Ehegatten Stiftungsrätin sei, und ob die seit diesem Zeitpunkt gefällten Stiftungsratsbeschlüsse - weil ohne ihre Mitwirkung zustande gekommen - nichtig seien, könne nur im streitigen Verfahren geklärt werden. Mit der Feststellungsklage solle das Rechtsverhältnis der Klägerin zur Stiftung ein für allemal und verbindlich für die Zukunft geklärt werden. Da die Beklagten die automatische Nachfolge der Klägerin nach ihrem Ehegatten bestritten hätten, habe die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Klärung dieser Rechtsbeziehung. Es handle sich um einen klassischen Fall der Geltendmachung eines Rechtsanspruches im Wege der Feststellungsklage.
Die Beklagten haben rechtzeitig einen Revisionsrekurs aus den Rekursgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens überreicht. Beantragt wird, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 16.12.2011, ON 15, dahingehend abzuändern, dass der Rekurs der Revisionsrekursgegnerin abgewiesen werde, in eventu dem Revisionsrekurs Folge zu geben und den angefochtenen Beschluss zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs der beklagten Parteien aus:
5.1. Die Revisionsrekurswerberin habe kein über die Nichtigerklärung der Stiftungsratsbeschlüsse hinausgehendes rechtliches Interesse an der Feststellung, dass sie Stiftungsrätin der Revisionsrekurswerberin zu 1 sei, dargetan. Sie habe kein rechtliches Interesse an der präventiven Klärung ihrer rechtlichen Position geltend gemacht. Sie habe nicht aufzuzeigen vermocht, dass bzw inwiefern sie dadurch, dass sie nicht in den Stiftungsrat der Revisionsrekurswerberin zu 1 aufgenommen worden sei, in ihren persönlichen Interessen beeinträchtigt werde. Das Rechtschutzziel - so habe das Landgericht richtig erkannt - sei letztendlich eine stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahme.
5.2. Das Obergericht verkenne den subsidiären Charakter der Feststellungsklage. Sie sei nur dann statthaft, wenn die Ziele, eine Klärung der Rechtslage oder von streitigen Rechtsbeziehungen zu erreichen, nur (oder besser) durch eine gerichtliche Feststellung erreicht werden könnten. Diese Voraussetzungen seien Zulässigkeitsvoraussetzungen für jede Feststellungsklage.
5.3. Der FL OGH habe in LES 2010, 359 festgehalten, dass der rechtskraftfähige Effekt stiftungsrechtlicher Aufsichtsmassnahmen gegenüber Feststellungsklagen durchaus gleichgelagert sei, weil ebenso gegen ein bestimmtes Verwaltungshandeln des Stiftungsrats gerichtet.
5.4. Vorliegendenfalls könne die Klärung der Rechtsbeziehung zwischen der Revisionsrekursgegnerin und der Revisionsrekurswerberin zu 1 genauso gut im Rahmen des Aufsichtsverfahrens erfolgen.
5.5. Auch Organisationsänderungen seien im Ausserstreitverfahren geltend zu machen. Die Frage der automatischen Nachfolge in den Stiftungsrat sei gerade eine solche organisationsrechtliche Frage.
Ausserdem komme es darauf an, ob der Feststellungsklage oder einem anderen Abhilfemittel die weitergehende Streitbereinigungswirkung zukomme. Dieser gebühre der Vorzug. Im Sinne der Prozessökonomie würde die Möglichkeit bestehen, das gegenständliche Verfahren im Ausserstreitverfahren mit anderen Verfahren zu verbinden. Der OGH habe in LES 2010, 359 insgesamt zum Ausdruck gebracht, dass er der parallelen Zulassung von Feststellungsklagen auf Nichtigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen und Aufsichtsverfahren im Ausserstreitverfahren kritisch gegenüberstehe. Jederzeit mögliche Feststellungsklagen gegen Beschlüsse des Stiftungsrats würden zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit bei den Stiftungen führen. Die alleinige Bezugnahme auf die "Doppelspurigkeit" stelle keine rechtsgenügliche Begründung dar. Vielmehr wäre darauf einzugehen gewesen, weshalb ein in seinen Willensbildungsrechten angeblich verletzter Stiftungsrat unter dem neuen Stiftungsrecht nach wie vor Feststellungsklage auf Nichtigerklärung von Beschlüssen einbringen könne. Auch in diesem Verfahren gelte die in der Entscheidung LES 2010, 359 gemachte Ausführung zu den Problemen einer Rechtsschutzverdoppelung (Aufsichtsverfahren/streitiges Verfahren).
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin aus:
6.1. Das rechtliche Interesse habe sich aus dem gesamten Sachvorbringen und dem Urteilsantrag der Klage ergeben.
Im vorliegenden Fall sei die entscheidende Frage, ob die Revisionsrekursgegnerin Stiftungsrätin geworden sei. Die daran anschliessende Folge, nämlich dass die Stiftungsratsbeschlüsse für nichtig zu erklären seien, wirke nur für die Vergangenheit und stelle gegenüber der Feststellung der Nachfolge der Revisionsrekursgegnerin im Stiftungsrat ein klares Minus dar. Aus der Feststellung der Nachfolge im Stiftungsrat folge nicht nur die Nichtigkeit der Beschlüsse für die Vergangenheit, sondern habe diese Feststellung auch weitreichende Konsequenzen für die Zukunft. Die Klärung der Rechtslage für künftige Streitigkeiten zwischen den Streitteilen sei evident. Die Meinung des Fürstlichen Obergerichts, dass es sich bei der Frage der Nachfolge der Revisionsrekursgegnerin im Stiftungsrat nicht um eine Vorfrage, sondern um die Hauptfrage handle, sei überzeugend. Es sei dem Fürstliche Obergericht auch darin zu folgen, dass mit der Feststellungsklage das Rechtsverhältnis der Revisionsrekursgegnerin zur Stiftung ein für alle Mal und verbindlich für die Zukunft geklärt werden solle.
6.2. Die Frage der Nachfolge der Revisionsrekursgegnerin in den Stiftungsrat sei im vorliegenden Fall gerade strittig. Die Revisionsrekursgegnerin habe damit ein für die blosse Nichtigerklärung der bisher erlassenen Stiftungsratsbeschlüsse hinausgehenden Rechtsschutzziel, sodass stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen nicht denselben Schutz bieten könnten, wie das Feststellungsbegehren. Die Revisionsrekurswerber würden letztlich zugestehen, dass die Revisionsrekursgegnerin Stiftungsrätin geworden sei, da sie durch den Verweis der Rechtssache in das Stiftungsaufsichtsverfahren die Revisionsrekursgegnerin als Stiftungsbeteiligte im Sinne des Art 552 § 3 PGR qualifizieren würden, da sie nur dann über die notwendige Aktivlegitimation zur Anrufung der Stiftungsaufsicht verfüge.
6.3. Die Entscheidung des FL OGH vom 03.09.2010 zu 02 CG.2010.145 sei auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar. Die parallele Zulassung der Feststellungsklage für Stiftungsbeteiligte sei deshalb ausgeschlossen worden, weil es sich in diesen Fällen um die Wahrnehmung mitgliedschaftsrechtlicher Mitwirkungsrechte der Gesellschafter an der gesellschaftlichen Willensbildung handle. Die Verletzung korporativer Willensbildungsrechte einzelner Gesellschafter stelle hingegen einen wesentlichen Grund dafür dar, eine Feststellungsklage der in ihren Gesellschafterrechten Verletzten zuzulassen.
6.4. Die Revisionsrekursgegnerin sei in ihren Willensbildungsrechten, nämlich der Möglichkeit der Teilnahme an der Beschlussfassung im Stiftungsrat verletzt worden und sei daher eine Feststellungsklage auf die Nachfolge im Stiftungsrat und auf die Nichtigkeit der Stiftungsratsbeschlüsse zuzulassen.
6.5. Das Fürstliche Obergericht sei dem Erfordernis einer nachvollziehbaren und ausreichenden Begründung gerecht geworden. Offensichtliches müsse nicht näher begründet werden. Die Ausführung des Fürstlichen Obergerichts, dass mit der Feststellungsklage das Rechtsverhältnis der Revisionsrekursgegnerin zur Stiftung ein für alle Mal und verbindlich geklärt werden solle, seien zutreffend. Die Revisionsrekurswerber hätten wiederholt die Rechtsposition der Revisionsrekursgegnerin als Stiftungsratsmitglied bestritten und hätten diese somit keinesfalls als Stiftungsbeteiligte im Sinne des Art 552 § 3 PGR betrachtet. Damit würde ihr in der Konsequenz aber auch keine Aktivlegitimation zukommen.
7.1. Gem § 23 Abs 1 JN hat das Landgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, sobald eine Rechtssache der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit anhängig wird. In bürgerlichen Streitsachen erfolgt diese Prüfung aufgrund der Angaben des Klägers, dafern diese dem Gericht nicht bereits als unrichtig bekannt sind (§ 23 Abs 2 JN). Für den Fall, dass das angerufene Landgericht für eine zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehörige Rechtssache nicht zuständig ist, so hat es seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss auszusprechen (§ 25 Abs 1 JN).
7.2. Diese Prüfung hat das Fürstliche Landgericht vorgenommen und die Klage wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs mit Beschluss vom 12.10.2011, ON 8, zurückgewiesen. Dem dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs hat das Fürstliche Obergericht Folge gegeben.
7.3. Die Rechtsprechung hat für die Entscheidung, ob der Rechtsweg zulässig ist oder nicht und die Rechtssache entweder auf den streitigen oder ausserstreitigen Rechtsweg gehört, in erster Linie auf den Wortlaut des Begehrens, darüber hinaus jedoch auf den vorgebrachten Sachverhalt abgestellt (LES 2009, 199; OGH 13.01.2011, 10 CG.2010.119). Dabei wurde mit der Entscheidung 10 CG.2010.119 nicht mehr bloss auf das Begehren, sondern "in vorsichtiger Rechtsfortbildung" die Betrachtung dahingehend erweitert, "dass das vom Kläger bzw Antragsteller verfolgte Rechtsschutzziel für die Entscheidung der Frage, ob das streitige oder das ausserstreitige Verfahren zum Zug kommt," ebenso als massgebend erachtet wurde. Vor diesem Hintergrund hat der Erstrichter daher seine "Zusammenschau des Wortlautes des Klagebegehrens und des vorgebrachten Sachverhaltes" zu Recht vorgenommen und auch auf das Rechtsschutzziel der Klägerin (Beschluss Fürstliches Landgericht ON 8 Seite 5) abgestellt.
7.4. Vor diesem Hintergrund ergibt sich folgende Beurteilung: Die wesentliche, ihren geltend gemachten Anspruch stützende Behauptung der Klägerin liegt darin, dass sie aufgrund einer in den Statuten der Erstbeklagten festgeschriebenen Nachfolgeregelung automatisch zum Mitglied des Stiftungsrates nach der Demission des HG*** geworden sei. Der Erstrichter hat völlig richtig erkannt, dass damit die Behauptungsbasis der Klägerin für die von ihr gestellten Begehren wesentlich darin liegt, sie sei bereits seit dieser Demission Stiftungsrätin und - gerade deshalb - seien auch die seit damals ohne ihre Beiziehung gefassten Beschlüsse des Stiftungsrats nichtig. Es ist auch zutreffend, dass diese Frage daher eine Vorfrage für die Beurteilung der Wirksamkeit der Stiftungsratsbeschlüsse darstellt, denn inhaltlich behauptet die Klägerin, dass die von ihr angegriffenen Beschlüsse des Stiftungsrats statutenwidrig zustande gekommen seien, weil sie an deren Zustandekommen nicht beteiligt war bzw nicht beteiligt wurde. Damit liegt aber das Rechtsschutzziel des Klagebegehrens der Klägerin zu 6.1.2 wesentlich in der Nichtigerklärung von Stiftungsratsbeschlüssen im Sinne des Art 552 §§ 29 Abs 3, 35 PGR, die eine stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahme darstellt und daher im ausserstreitigen Verfahren geltend zu machen ist.
7.5. Die dargestellte Behauptungsbasis der Klägerin, sie sei bereits automatisch Stiftungsrat geworden, zeigt freilich, dass die Klägerin in Wirklichkeit - entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts - sehr wohl behauptet, sie sei Stiftungsbeteiligte im Sinne Art 552 § 3 Z 6 PGR. Ein Stiftungsbeteiligter ist aber berechtigt, aufsichtsrechtliche Massnahmen im Ausserstreitverfahren zu beantragen (Art 552 § 29 Abs 4 PGR). Da die Frage, ob die Klägerin Stiftungsrat ist, Vorfrage für die begehrte Nichtigerklärung von Stiftungsratsbeschlüssen ist, ist sie auch als Hauptfrage im ausserstreitigen Verfahren geltend zu machen, behauptet doch die Klägerin inhaltlich, bereits Stiftungsbeteiligte zu sein. Abgesehen davon würde eine Geltendmachung beider Fragen in verschiedenen Verfahren zur Gefahr widersprechender Entscheidungen führen.
7.6. Das Obergericht meint (Seite 9 Pkt 6), die Klägerin mache ihre Ansprüche nicht als Stiftungsbeteiligte im Sinne von Art 552 § 3 PGR geltend. Ihre Stellung als Stiftungsrätin werde gerade von den Beklagten vehement bestritten. Für die Entscheidung der Frage, ob der streitige oder ausserstreitige Rechtsweg einzuhalten ist, kommt es allerdings nicht auf die Bestreitung der klägerischen Behauptung durch den Beklagten, sondern auf die im Rahmen der Klagsbehauptungen eingenommene Rechtsposition des Klägers an. Diese ist nun aber eindeutig von der Klägerin im Sinne ihrer Qualifikation als Stiftungsbeteiligte behauptet worden, weil sie ihre Anspruchsbasis damit begründet, sie sei "automatisch Stiftungsrätin anstelle des ausgeschiedenen HG***" geworden und eben gerade aus dieser Behauptung auch die Nichtigkeit der ohne ihre Beteiligung gefassten Stiftungsratsbeschlüsse ableitet. Entgegen der Rechtsansicht des Obergerichtes (Seite 9 Pkt 6), kommt es also nicht darauf an, ob die Rechtsposition der Klägerin als Stiftungsrätin von den Beklagten bestritten wird, sondern vielmehr darauf, was die Klägerin als Grundlage ihrer Rechtsansprüche behauptet. Diesbezüglich hat sie aber eindeutig eine Rechtsposition als Stiftungsbeteiligte im Sinne Art 552 § 3 PGR eingenommen.
7.7. Letztlich befindet sich diese Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs im Einklang mit der in der Entscheidung vom 03.09.2010, 02 CG.2010.145 (LES 2010, 359) vertretenen Rechtsansicht, nach der erhebliche Bedenken gegen direkte Beschlussanfechtungsrechte der Begünstigten ua deshalb vertreten wurden, weil Begünstigte - als Stiftungsbeteiligte - "hinlänglich durch Stiftungsaufsichtsrechte, welche sie im Rahmen des Rechtsfürsorgeverfahrens als Stiftungsbeteiligte beantragen können, geschützt" sind (Erw 12.3). Überdies hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof dort vertreten, dass eine jederzeit mögliche Feststellungsklage gegen Beschlüsse des Stiftungsrats zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit bei den Stiftungen führen würde, wenn unabhängig von möglichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen auch noch jederzeit seitens der Begünstigten streitige Verfahren wegen behaupteter Nichtigkeit eingeleitet werden können, folge daraus eine grundsätzlich zu vermeidende Anspruchsgrundlagenkonkurrenz gegenüber den Massnahmen der Stiftungsaufsicht (Erw 12.3).
7.8. In jenem Verfahren (LES 2010, 359) handelte es sich bei der Klägerin um eine Begünstigte, im vorliegenden Fall behauptet die Klägerin Mitglied des Stiftungsrats zu sein. Auch hier gelten die Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, dass grundsätzlich Feststellungsklagen in diesem Verhältnis, insbesondere wenn sie sich gegen Beschlüsse eines Stiftungsrats richten, zu vermeiden sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich nach der Behauptungsbasis und dem begehrten Rechtsschutzziel um aufsichtsrechtliche Massnahmen, sodass der streitige Rechtsweg der Klägerin verschlossen bleiben muss.
Daher war der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts ON 8 wiederherzustellen.
Vaduz, am 04. Mai 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat