08 CG. 2010.262
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei A***, vertreten durch B***, wider die beklagte Partei O***, vertreten durch D***, wegen R*** s.A. über den Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 9.6.2011, x CG.2010.xxxx-yy, mit dem der Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 18.3.2011 (ON 8) als unzulässig zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird dahin F o l g e gegeben, dass die Rekursentscheidung einschliesslich ihrer Kostenentscheidung a u f g e h o b e n und dem Rekursgericht die meritorische Entscheidung über den Rekurs des Klägers unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wird.
Die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Bei der ersten Tagsatzung stellte die Beklagte den Antrag, dem Kläger den Erlag einer aktorischen Kaution von CHF 338.722,46 aufzutragen. Der Kläger widersprach diesem Antrag und bestritt die Voraussetzungen seiner Kautionspflicht.
Mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 22.12.2010 verpflichtete das Landgericht den Kläger, binnen vier Wochen zur Sicherstellung der Prozesskosten der Beklagten eine Kaution von CHF 150.000,-- sowie als Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren einen Betrag von CHF 9.000,-- zu erlegen oder binnen derselben Frist zum Zweck der eidlichen Bekräftigung seiner Unfähigkeit zum Erlag beim Landgericht um die Anberaumung einer Tagsatzung zu ersuchen, widrigenfalls die Klage über Antrag der Beklagten für zurückgenommen erklärt bzw als zurückgezogen gelten würde. Das Kautionsmehrbegehren der Beklagten wurde abgewiesen.
Binnen der vierwöchigen Frist, und zwar mit Schriftsatz vom 3.2.2011 beantragte der Kläger "die Anberaumung einer Tagsatzung zum Zweck des Paupertätseides sowohl hinsichtlich der Prozesskosten der Beklagten als auch der Gerichtsgebühren, wobei die eidliche Bekräftigung im Sinne des § 336 Abs 5 ZPO im Rechtshilfeweg abgegeben werden solle".
Hiezu führte der Kläger aus, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sei, die aufgetragenen Sicherheiten zu erlegen. Er sei bereit, seine Bedürftigkeit zu beeiden. Der Kläger sei seit dem Jahre 2010 arbeitslos und habe zudem Sorgepflichten für zwei mj. Kinder, die bei Erlag der aufgetragenen Sicherheiten nicht mehr erfüllbar wären.
Die Beklagte beantragte in ihrer Äusserung vom 23.2.2011 ua, dem Begehren des Klägers keine Folge zu geben und stattdessen eine Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides in Liechtenstein anzuberaumen. Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Gründe für die Untunlichkeit der Eidesleistung im Rechtshilfeweg kann auf deren Schriftsatz ON 7 verwiesen werden.
2.1 Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschluss vom 18.3.2011 beraumte das Landgericht die Tagsatzung zur Leistung des Paupertätseides (und allenfalls Durchführung der Parteienvernehmung des Klägers) für den 14.4.2011 an (Punkt 1). Der Antrag des Klägers, seine eidliche Bekräftigung zur Unfähigkeit zum Erlag der auferlegten Sicherheitsleistungen im Rechtshilfeweg vorzunehmen, wurde abgewiesen (Punkt 2).
Das Landgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
"Trotz der unterschiedlichen Formulierung des § 60 Abs 2 ZPO in der liechtensteinischen und der österreichischen Zivilprozessordnung (in der liechtensteinischen Bestimmung fehlt der Passus "Die Ablegung des Eides kann bei dem Gericht des Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Klägers erfolgen.") ist nach der liechtensteinischen Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Ablegung des Paupertätseides im Rechtshilfeweg nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, sondern die Tagsatzung zur eidlichen Bekräftigung der Unfähigkeit eines ausländischen Klägers zum Erlag der Sicherheitsleistung auch vor dem für den Kläger zuständigen Rechtshilfegericht veranlasst werden kann.
Das Gericht ist nun der Ansicht, dass es dem Kläger durchaus zumutbar ist, zum Fürstlichen Landgericht zuzureisen, um hier den Paupertätseid abzulegen. Dass der Kläger nicht einmal in der Lage wäre, die finanziellen Aufwendungen zu tragen, die mit einer Zureise zum Fürstlichen Landgericht entstehen, wird vom Kläger gar nicht vorgebracht. Eine derart völlige Mittellosigkeit des Klägers erscheint auch nicht sonderlich wahrscheinlich. In den dem gegenständlichen Aberkennungsverfahren vorausgegangenen Sicherungs-, Schuldentrieb- und Rechtsöffnungsverfahren hat sich der Kläger für seine Vertretung eines Rechtsanwaltes bedient. Dass er die nicht unerheblichen Mittel seiner bisherigen Vertretung nicht bestritten hat oder nicht bestreiten hat können, ist weder behauptet noch dargetan noch sonderlich glaubwürdig. Die Durchführung der Paupertätseidtagsatzung vor dem erkennenden Gericht dient auch der Vermeidung einer unnötigen Verfahrensverzögerung.
Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass das Gericht beabsichtigt, nach Ablegung des Paupertätseides durch den Kläger dessen Parteienvernehmung durchzuführen - allenfalls nach vorhergehender Erstattung eines Vorbringens durch die Beklagte."
In seiner Rechtsmittelbelehrung wies das Landgericht auf die Möglichkeit der Rekurserhebung gegen den Punkt 2 seines Beschlusses hin (ON 8).
2.2 Der Kläger focht den Punkt 2 des erstgerichtlichen Beschlusses fristgerecht wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit Rekurs mit dem primären Begehren an, diesen im Sinne der Stattgebung seines Antrages auf eidliche Bekräftigung seiner Unfähigkeit zum Erlag der auferlegten Sicherheitsleistungen im Rechtshilfeweg abzuändern. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
In seinem Rechtsmittel vertrat der Kläger im Wesentlichen die Auffassung, dass die Entscheidung, ob die Eidesleistung im Inland oder Ausland erfolge, nicht im Ermessen des Gerichtes liege sondern - unter Anwendung des § 60 Abs 2 öZPO - von der Antragstellung des Klägers abhänge. Die Fragen der Zumutbarkeit seiner Zureise nach Liechtenstein sowie seiner Mittellosigkeit seien deshalb nicht entscheidungsrelevant (ON 9).
In ihrer Rekursbeantwortung beantragte die Beklagte primär die Zurückweisung des ihres Erachtens unzulässigen Rekurses und hilfsweise, diesem Rechtsmittel, das aus näher dargestellten Gründen auch inhaltlich unbegründet sei, keine Folge zu geben (ON 11).
In seinem Rekurs hatte der Kläger auch einen Aufschiebungsantrag gemäss § 492 Abs 2 ZPO mit der sinngemässen Begründung gestellt, er könne im Falle der Stattgebung seines Rechtsmittels den Paupertätseid in Russland ablegen, womit der Zweck der für die Eidesleistung für den 14.4.2011 anberaumten Tagsatzung hinfällig würde. Die Zuerkennung der Hemmungswirkung sei notwendig, um den Rekurszweck nicht von vorneherein zu vereiteln.
Mit den Beschlüssen des Landgerichtes vom 5. und 26.4.2011 wurden die Eidestagsatzung abgesetzt und der Kläger mit seinem Aufschiebungsantrag auf diese Abberaumung "verwiesen" (ON 8, 12).
2.3 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 9.6.2011 wies das Obergericht den Rekurs des Klägers kostenpflichtig als unzulässig zurück, ohne zum Rechtsmittelvorbringen der Streitteile inhaltlich Stellung zu nehmen.
Das Obergericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
"Gemäss § 277 Abs 4 ZPO ist gegen Beweisbeschlüsse ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gegen Beschlüsse, durch welche angebotene Beweise oder gemäss § 278 Abs 2 ZPO neue tatsächliche Anführungen und Beweisanbietungen zurückgewiesen, Beweisaufnahmen angeordnet oder zum Zweck der Beweisaufnahme Ersuchschreiben erlassen werden, ferner gegen Beschlüsse, durch welche Fragen der Parteien bei der Beweisaufnahme zurückgewiesen werden, endlich gegen Beschlüsse, durch welche die Benützung eines Beweises nach § 279 Abs 2 ZPO bewilligt oder ausgeschlossen oder eine nach § 286 Abs 2 ZPO in Antrag gebrachte Ergänzung der Beweisaufnahme verweigert wird, ist ein abgesondertes Rechtsmittel ebenfalls nicht zulässig (§ 291 Abs 1 ZPO).
Daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Anfechtung von Entscheidungen im Zuge der Beweisaufnahme aus prozessökonomischen Erwägungen rigoros beschränkt. Ihre Rechtfertigung finden diese Rechtsmittelbeschränkungen im provisorischen Charakter vieler Beschlüsse des Beweisverfahrens, deren Tragweite in diesem Prozessstadium noch nicht absehbar ist (Rechberger in Fasching/Konecny² III § 291 ZPO, Rz 1).
Nach ständiger österreichischer Rechtsprechung gilt der Rechtsmittelausschluss nach § 277 Abs 4 ZPO nicht nur für Beweisbeschlüsse, sondern auch für die zum Zweck einer Beweisaufnahme getroffenen gerichtlichen Verfügungen (RIS-Justiz RS0040338). Dies trifft u.a., wie der öOGH in seiner Entscheidung 4 Ob 356/84 ausgesprochen hat, auch für die Anordnung einer Vernehmung vor dem erkennenden Gericht statt im Rechtshilfeweg zu. Grundsätzlich wird auch die Zulässigkeit eines abgesonderten Rechtsmittels gegen die Anordnung der Vernehmung eines Zeugen im Rechtshilfeweg nach § 291 Abs 1 ZPO verneint (RIS-Justiz RS0040401; 2 Ob 664/57).
Nachdem für die Ablegung des Paupertätseides die gleichen Verfahrensvorschriften wie für die Parteienvernehmung Geltung haben (LES 2003, 53), ist auch die Rechtsmittelzulässigkeit in diesem Verfahren nach den genannten Bestimmungen der ZPO zu beurteilen. Daraus folgt, dass gegen die Anordnung der Ablegung des Paupertätseides vor dem Fürstlichen Landgericht kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig ist, d.h. dass die Vorladung des Klägers vor das erkennende Gericht und die Abweisung des auf Ablegung des Paupertätseides im Rechtshilfeweg gerichteten Antrages nicht abgesondert anfechtbar ist. Ohne auf die Zumutbarkeit der Anreise des Klägers nach Liechtenstein eingehen und die Frage beantworten zu müssen, ob die Ablegung des Paupertätseides im Rechtshilfeweg - entsprechend dem Antrag des Klägers - zu erfolgen hätte, war daher der unzulässige Rekurs zurückzuweisen."
3.1 Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der zulässige Revisionsrekurs des Klägers, der sie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollumfänglich mit den Anträgen anzufechten erklärt, diese im Sinne der Stattgebung seines Antrages abzuändern und in eventu aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des OGH sowie unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen.
Zusammengefasst und im Wesentlichen vertritt der Kläger den Standpunkt, dass es alleiniger Sinn und Zweck der vom Rekursgericht angezogenen Rechtsmittelbeschränkungen sei, Zwischenstreite über die Zulassung von Beweismitteln zu verhindern. Diese Beschränkungen liessen sich dadurch rechtfertigen, dass solche Aspekte mit der Hauptsache am Schluss des Verfahrens angefochten werden könnten. Im Vergleich dazu unterscheide sich die Ausgangslage hier massgeblich. Gegenstand des nunmehrigen Zwischenstreits sei die Frage, ob der Kläger den von ihm angebotenen Paupertätseid vor dem erkennenden Gericht oder vor einem ausländischen Gericht im Rechtshilfeweg ablegen könne bzw müsse. Diese Thematik habe nichts mit einem Beschluss gemeinsam, der das Beweisverfahren betreffe. Ein solcher Beschluss zeichne sich dadurch aus, dass er provisorischer Natur sei. Zudem sei von vorneherein nicht unbedingt erkennbar, in welcher Art und Weise sich der Beschluss auf die Sachverhaltsfeststellungen und auf die Entscheidung in der Hauptsache auswirke. In jedem Falle seien Mängel in der Sammlung des Prozessstoffs, die durch Beschlüsse des Beweisverfahrens verursacht würden, am Ende des Verfahrens mit der Hauptsache anfechtbar.
Die Rechtsmittelbeschränkungen in § 277 Abs 4 und § 291 ZPO beträfen daher den Gang des Beweisverfahrens, insbesondere den Beweisbeschluss. Als Grundlage der Beweisaufnahme bezeichne der Beweisbeschluss einerseits das Beweisthema und andererseits die Beweismittel. Es handle sich dabei um einen typischen Beschluss prozessleitender Natur.
Demgegenüber handle es sich bei der Entscheidung, ob ein beantragter Paupertätseid vor dem erkennenden oder vor einem Rechtshilfegericht abgelegt werde, nicht um einen Beschluss des Beweisverfahrens. Die Eidesleistung habe ihre gesetzliche Grundlage in § 60 ZPO. Eine grundsätzlich kautionspflichtige Partei habe nur die Wahlmöglichkeit, entweder den auferlegten Sicherheitsbetrag gerichtlich zu erlegen oder die Unfähigkeit zum Erlag eidlich zu bekräftigen. Diese Anordnung bzw Einräumung von Wahlmöglichkeiten geschehe mittels Beschlusses. Entscheide sich die kautionspflichtige Partei für die Ablegung des Paupertätseides, so sei es grundsätzlich zulässig, dass sie die Ablegung dieses Eides im Rechtshilfeweg beantrage. Wäre nun die diesbezügliche gerichtliche Entscheidung nicht anfechtbar, so hätte ein durch die prekären finanziellen Verhältnisse verursachtes Nichterscheinen der kautionspflichtigen Partei zur Paupertätseidtagsatzung zur Folge, dass ihre Klage auf Antrag der Beklagten für zurückgenommen erklärt würde, was wiederum mittels Beschlusses geschehe.
Beim Verfahren zur Auferlegung einer aktorischen Kaution bzw zur Ablegung des Paupertätseides handle es sich somit um ein Zwischenverfahren im Zivilprozess. Dabei gehe es, im Gegensatz zum zivilprozessualen Hauptverfahren, nicht um ein Beweisverfahren, dessen Ziel die Stoffsammlung sei. Vielmehr handle es sich um ein eigenständiges Zwischenverfahren, das der Klärung der Frage diene, ob eine Prozesskostensicherheitsleistung zu erlegen sei, in welcher Höhe sie bestehe und binnen welcher Frist sie zu leisten sei. Ausserdem gehe es um die Frage, ob anstatt des Erlages einer Sicherheit der Paupertätseid abgelegt werden könne. Durch ein solches Zwischenverfahren werde sohin erst die Voraussetzung für die Führung des zivilprozessualen Hauptverfahrens geschaffen. In diesem Zwischenverfahren gehe es damit nicht um die Beweisaufnahme sondern lediglich um die Frage, ob der Beklagte bzw der Rechtsmittelgegner eine Sicherheit für seine Prozesskosten erhalte oder nicht. Eine Beweisaufnahme sei damit in keinem Fall verbunden.
Dies zeige sich auch an den Konsequenzen, die die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes für den Kläger hätte. Wäre die Beschlussfassung des Erstgerichtes nicht bekämpfbar, so würde dies mangels finanzieller Möglichkeiten des Klägers dazu führen, dass er zur Eidestagsatzung nicht erscheinen könnte, was schliesslich auf Antrag der Beklagten die Klagszurücknahmeerklärung durch das Erstgericht zur Folge hätte. Dadurch würde der Rechtsstreit beendet, ohne dass zur Hauptsache überhaupt verhandelt worden wäre. Zwar wäre ein solcher Beschluss wiederum anfechtbar. Allerdings würde ein solcher Beschluss gar nicht über die Hauptsache aussprechen. Die Konsequenzen wären äusserst weitreichend. Einer kautionspflichtigen Partei wäre damit der Rechtsweg zur Bekämpfung einer für sie nachteiligen Erstgerichtsentscheidung faktisch verwehrt, was zentralen Verfahrensgrundsätzen widerspreche.
Daraus ergebe sich, dass die Rechtfertigung für die beschriebenen Rechtsmittelbeschränkungen im gegenständlichen Verfahren ohnehin ausschieden. Der vom Erstgericht getroffene Beschluss habe damit nicht bloss provisorischen Charakter und betreffe auch nicht das Beweisverfahren. Es sei deshalb nicht richtig, dass das Obergericht gestützt auf die §§ 277 Abs 4 und 291 Abs 1 ZPO in analoger Weise eine Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers angenommen habe.
Dem Rekursgericht sei überdies zu entgegnen, dass in den zitierten Gesetzesstellen kein Hinweis auf Prozesskostensicherheitsleistungen bzw auf das Ablegen von Paupertätseiden enthalten sei. Auch in den einschlägigen ZPO-Bestimmungen zur aktorischen Kaution finde sich keinerlei Rechtsmittelbeschränkung, weshalb im Umkehrschluss von einer Rechtsmittelzulässigkeit auszugehen sei. Ebenfalls nicht behilflich sei der Verweis des Rekursgerichtes auf die nicht einschlägige Entscheidung LES 2003, 53.
Richtigerweise hätte sich das Obergericht daher materiell mit dem Rekurs des Klägers auseinandersetzen müssen. Bei einer korrekten rechtlichen Beurteilung wäre es zum Ergebnis gelangt, dass das Erstgericht seinen Antrag, den Paupertätseid im Rechtshilfewege abzulegen, zu Unrecht abgewiesen habe.
In weiterer Folge wiederholt der Revisionsrekurswerber seinen schon im vorinstanzlichen Verfahren verfochtenen Standpunkt insbesondere dahin, dass ein ausländischer Kläger die Wahlmöglichkeit habe, den Paupertätseid auch an seinem Wohnsitz- oder Aufenthaltsort abzulegen, falls er dies beantrage.
3.2 In ihrer Revisionsrekursbeantwortung beantragt die Beklagte primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels als verspätet, zumal die Rekursentscheidung am 28.6.2011 zugestellt worden sei und der Revisionsrekurs den Eingangsstempel des Landgerichtes mit Datum 13.7.2011 ausweise. Eine frühere Postaufgabe sei im Eingangsstempel nicht vermerkt.
In der Sache selbst macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass die Rekursentscheidung überzeugend begründet worden sei. So habe der Kläger in seinem Rechtsmittel selbst erkannt, dass der Punkt 1 des erstinstanzlichen Beschlusses, nämlich die Anberaumung der Tagsatzung zur Leistung des Paupertätseides vor dem erkennenden Gericht nicht anfechtbar sei. Nichts anderes könne jedoch für die beschlussmässige Abweisung des gegenteiligen Antrages des Klägers gerichtet auf Vornahme seiner Beeidigung im Rechtshilfeweg gelten. Eine solche beschlussmässige Abweisung wäre in Anbetracht der Ladung gar nicht notwendig gewesen.
Der Sinn und Zweck der in den §§ 277 und 291 ZPO enthaltenen Rechtsmittelbeschränkungen sei nicht nur die Verhinderung von Zwischenstreitigkeiten über die Zulassung von Beweismitteln, sondern generell die Verhinderung zeitraubender Zwischenstreitigkeiten über verfahrensleitende Anordnungen, wie eben auch die Ladung zur Parteieneinvernahme vor das erkennende Gericht anstelle eines Rechtshilfeersuchens. Es sei kein Unterschied einer solchen verfahrensleitenden Anordnung zum vorliegenden Fall erkennbar. In beiden Fällen müsse die Partei, wenn sie eine Aussage oder eben einen Eid ablegen wolle, vor das erkennende Gericht anreisen. Genau darauf beziehe sich die Rechtsprechung des öOGH zu 4 Ob 356/84 und 7 Ob 62/01w.
Der Kläger übersehe deshalb, dass es nicht um die Frage gehe, ob er einen Paupertätseid ablegen könne sondern nur, wo dieser abzulegen sei. Vorliegend habe das Erstgericht im Rahmen seines Ermessens geprüft, ob dem persönlichen Erscheinen des Klägers vor dem erkennenden Gericht unübersteigliche Hindernisse entgegenstünden. Dies sei richtigerweise schon angesichts der Tatsache, dass der Kläger keine Verfahrenshilfe beantragt habe, nicht anzunehmen gewesen. Soweit der Kläger erstmals im Revisionsrekurs auf mangelnde finanzielle Möglichkeiten zur Anreise vor das erkennende Gericht anspiele, handle es sich dabei um eine unzulässige Neuerung. Eine solche Mittellosigkeit sei vom Erstgericht gerade verneint worden. Im Rekurs habe der Kläger lediglich behauptet, einen Anspruch auf seine Eidesleistung im Rechtshilfeweg zu haben. Auch im Eidesleistungsantrag habe der Kläger nur davon gesprochen, dass es sich anbiete, ihn zusammen mit Zeugen im Rechtshilfeweg in Russland einzuvernehmen. Von einer Unfähigkeit, die Reisekosten nach Vaduz zu zahlen, sei nie die Rede gewesen.
Es liege auf der Hand, dass der gegenständliche Revisionsrekurs nur zur Verzögerung der Sache angebracht worden sei.
Falls der OGH wider Erwarten zur Auffassung gelange, dass der Rekurs des Klägers zulässig gewesen sei, sei dem Obergericht eine meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel aufzutragen. Die Beklagte verzichte deshalb auf eine Wiederholung ihrer Ausführungen zur materiellen Unbegründetheit des Rekurses.
Der Revisionsrekurs ist im Sinne der Aufhebung der Rekursentscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen inhaltlichen Entscheidung des Obergerichtes über den Rekurs des Klägers berechtigt. Hiezu hat der Senat erwogen:
4.1 Entgegen der Behauptung der Beklagten enthält die Eingangsstampiglie des Landgerichtes auf dem gegenständlichen Revisionsrekurs auch einen Postaufgabevermerk, demzufolge das Rechtsmittel am 12.7.2011, sohin binnen der 14-tägigen Rekursfrist gerechnet ab 28.6.2011 zur Post gegeben wurde. Der Verspätungseinwand der Beklagten ist deshalb nicht berechtigt (ON 18).
4.2 Den Revisionsrekursausführungen zur Zulässigkeit des Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluss kann vollinhaltlich zugestimmt werden.
Ergänzend ist festzuhalten:
Allen vom Obergericht herangezogenen Rechtsmittelbeschränkungen, insbesondere auch jenem des § 291 Abs 1 ZPO (§ 291 öZPO = Ausschluss eines abgesonderten Rekurses) sowie der vom Rekursgericht und von der Beklagten zitierten öRechtsprechung und Lehre ist zu eigen, dass sie Beschlüsse im Zuge oder anlässlich einer Beweisaufnahme und damit das Beweisverfahren betreffen. Diese Rechtsmittelbeschränkungen finden ihre Rechtfertigung im provisorischen Charakter dieser Entscheidungen, die als typische Verfügungen bloss prozessleitender Natur gemäss § 425 Abs 2 ZPO jederzeit auch von Amts wegen wieder aufgehoben oder abgeändert werden können; sie betreffen die Sammlung des Tatsachenstoffes und können kein vom Ablauf des Verfahrens losgelöstes "Eigenleben" entfalten. Es handelt sich also dabei um vorbereitende (prozessleitende) Massnahmen, deren provisorischer Charakter die Tragweite der Entscheidung in diesem Stadium überhaupt nicht erkennen lässt. Werden im Zusammenhang mit solchen Beschlüssen oder Verfügungen Verfahrensbestimmungen verletzt, so können diese "Formalfehler des Verfahrens" mit dem Rechtsmittel gegen die Hauptsachenentscheidung mit einer Mängelrüge geltend gemacht werden, die allerdings nur dann zum Erfolg führen, wenn sie einen Einfluss auf den Inhalt der Sachentscheidung hatten (Delle Karth in ÖJZ 1993, 10 f [12 f]; Fasching Komm III 357; 2 Ob 102/89 ua).
Als prozessleitende Beschlüsse dienen diese vorbereitenden und/oder prozessleitenden Verfügungen, zu denen auch die Anordnung der Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei im Rechtshilfeweg zählen, der notwendigen und zweckmässigen Durchführung des Verfahrens. Die Grundsätze der Prozessbeschleunigung und der Prozessökonomie rechtfertigen die rigorosen Beschränkungen der Anfechtungsmöglichkeit (Bydlinski in Fasching/Konecny² III vor § 425 ZPO Rz 10; Rechberger in Fasching/Konecny² III § 291 Rz 1; LES 2009, 60; LES 2000, 205 je mwN).
Von diesen die Beweisaufnahme und deren Modalitäten betreffenden Beschlüssen prozessleitender Natur sind die sogenannten verfahrensgestaltenden Beschlüsse zu unterscheiden. Darunter fallen Beschlüsse, die zwar das Verfahren weder endgültig abschliessen noch als verfahrensleitende Verfügungen bloss vorläufig und ohne besondere Voraussetzungen wieder abänderbar sind. Dazu gehören abschliessende Entscheidungen über Zwischenstreitigkeiten sowie solche, die für den weiteren Ablauf des Verfahrens bindende Vorgaben enthalten. Diese verfahrensgestaltenden Beschlüsse haben damit unter Umständen entscheidenden Einfluss auf den späteren Prozessausgang, erwachsen in Rechtskraft und binden diesfalls das Gericht sowie die Parteien. Charakteristisch für einen verfahrensgestaltenden Beschluss ist es deshalb, dass er sich nicht darin erschöpft, "der zweckmässigen und erfolgreichen Formung und Ausführung des Verfahrens zu dienen, sondern dass dieser darüber hinausreichende Rechtswirkungen zu entfalten vermag". Solche Beschlüsse sind selbständig mit Rekurs anfechtbar, wenn das Gesetz keine klare Aussage gegenteiliger oder einschränkender Art trifft (Bydlinski aaO Rz 8, 11; derselbe aaO § 425 Rz 3).
Der Beschluss des Landgerichtes vom 18.3.2011, mit dem der Antrag des Klägers, seinen Paupertätseid im Rechtshilfeweg abzulegen, abgewiesen wurde, beschränkt sich nicht auf die Anordnung einer Beweisaufnahme oder deren Modalitäten im zuvor erörterten Sinne, umso weniger, als die Ablegung des Eides ja nicht der Stoffsammlung für die Sachentscheidung über das Klagebegehren dient sondern allein zum Zweck erfolgen soll, den Erlag der Sicherheitsleistungen zu ersetzen und die Fortsetzung des Verfahrens durch den Kläger zu ermöglichen.
Die Anträge auf Sicherheitsleistungen durch den Kläger oder einen Rechtsmittelgegner sind gemäss § 59 Abs 1 ZPO vor Einlassen in die Hauptsache bzw im Rechtsmittelverfahren vor oder mit der Berufungsmitteilung oder Revisionsbeantwortung, also vor Einleitung der Sacherörterungen zu stellen und ist hierüber vom Gericht vor Beginn des Beweisverfahrens zu entscheiden. Das Verfahren über die Bestellung einer Prozesskostensicherheit ist damit ein abgesondertes Zwischenverfahren ausserhalb des Verfahrens in der Hauptsache und kann dazu führen, dass die beklagte Partei oder der Rechtsmittelgegner die Einlassung in den (Haupt-)Rechtsstreit bzw in das Rechtsmittelverfahren verweigern dürfen. Die in den §§ 60 Abs 2 und 61 Abs 1 ZPO genannten Rechtsfolgen verleihen einem Kautionsantrag die Wirkungen einer besonderen Prozess(Rechtsschutzgewährungs-)voraussetzung für die Zulässigkeit des (weiteren) Verfahrens in der Hauptsache. Im Gegensatz zu allen anderen Prozessvoraussetzungen bilden diese Kautionsanträge und - nach deren Stattgebung durch das Gericht - der Erlag der Prozesskostensicherheit bzw dessen Substitution durch den Paupertätseid eine Schranke für die Zulässigkeit der Sachverhandlung und Sachentscheidung in dieser Rechtssache. Wenn ein Kläger den fristgerechten Erlag einer Sicherheitsleistung oder die ihm aufgetragene Eidesleistung unterlässt, wird seine Klage über Antrag der beklagten Partei ohne Sachverhandlung und Sachentscheidung für zurückgenommen erklärt (§ 60 Abs 3 ZPO). Auch diese Rechtsfolge stellt klar, dass es sich bei der Abweisung des Antrages des Klägers, den Paupertätseid im Rechtshilfeweg leisten zu können, nicht um einen jederzeit widerruflichen oder abänderbaren prozessleitenden Beschluss des Gerichtes handelt sondern vielmehr um einen solchen, der im Falle seiner Rechtskraft ohne Durchführung des Beweisverfahrens gemäss den §§ 266 bis 389 ZPO den weiteren Ablauf des Verfahrens determiniert (Schoibl in Fasching/Konecny² II/1 § 59 ZPO Rz 1, 17; § 60 ZPO Rz 1).
Das Rekursgericht hat deshalb entgegen der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Landgerichtes den Rekurs des Klägers zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. In Stattgebung des Revisionsrekurses war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Nach zutreffender Ansicht der Beklagen ist es dem OGH verwehrt, zu den sich hier stellenden Verfahrensfragen, die vom Obergericht unerörtert blieben, Stellung zu nehmen geschweige im Sinne des primären Revisionsrekursantrages in der Sache selbst zu entscheiden (LES 2010, 16).
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
Vaduz, am 04. November 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat