08 CG. 2010.166
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers RL***, vertreten durch den Verfahrenshelfer (ON 20 bis ON 23) wider die Beklagte Stiftung Sozialfonds für das Gewerbe im Fürstentum Liechtenstein, Essanestrasse 152, 9492 Eschen, vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte, Landstrasse 30, 9494 Schaan; Nebenintervenientin aufseiten des Klägers: AXA Leben AG, General-Guisan-Strasse 40, CH-8400 Winterthur, vertreten durch Kieber & Nuener, Rechtsanwälte, Austrasse 56, Postfach 452, 9490 Vaduz, wegen CHF 64'297.60, infolge Revision des Klägers vom 23.02.2012 (ON 47) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 22.12.2011 (ON 46), womit der Berufung des Klägers vom 17.10.2011 (ON 38) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 01.09.2011 (ON 37) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 22.12.2011 (ON 46) wird bestätigt.
II.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 2'136.25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit Klage vom 08.06.2010 (ON 1) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 37'033.60 an rückständigen Invaliden- und Invalidenkinderrenten für die Zeit vom 01.05.2007 bis zum 30.06.2010 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen; ferner, ihm ab Juli 2010 eine quartalsmässige Invalidenrente von CHF 3'408.00 bis jeweils spätestens zum fünften des ersten Monats eines Quartals zu bezahlen. Hinzu kam ein Begehren auf Ersatz der Prozesskosten.
Mit Urteil vom 01.09.2010 (ON 37) wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
Aufgrund zugelassener und aufgenommener Beweise (ON 37, S.9) und deren Würdigung (ON 37, S.11 ff.) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) folgenden Sachverhalt als erwiesen fest (ON 37, S.10 f.):
3.1.
Der Kläger war vom Oktober 1993 bis zum Februar 2004 bei der FF*** als Hilfsschreiner beschäftigt. Nach der Insolvenz der Arbeitgeberin war er arbeitslos und bezog vom 01.03.2004 bis zum 30.06.2005 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Ab März 2005 war er (ausserdem) als Aushilfe für RB*** (voll-)beschäftigt. Er half bei Transport und Montage von Schreinerarbeiten (Innenausbau) mit. Die RB*** löste das am 07.03.2005 begonnene, befristete Arbeitsverhältnis auf, weil für den Kläger keine geeignete Beschäftigung mehr gefunden werden konnte.
3.2.
Während seines Arbeitsverhältnisses bei der FF*** war der Kläger (ab 1997) bei der Beklagten gegen die Risiken des Todes und der Invalidität versichert.
3.3.
Der Kläger leidet an progredienten lumbalen Rückenschmerzen bzw. an einem chronischen Lumbago [? sog. Hexenschuss, Lendenlähmung; näher bestimmter, akut auftretender heftiger Kreuzschmerz] nach dorsaler Distraktionsspondylodese [Distraktion ? chirurgisches Verfahren zur Reposition ineinander verschobener Knochenfragmente; Spondylodese ? operative Versteifung von Wirbelsäulensegmenten]. Aufgrund dieser Beschwerden war er seit dem 18.05.2005 zeitweilig zu 100% arbeitsunfähig. Er erhielt unter Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit nach dem IVG seit dem 01.05.2006 bis zum 28.02.2007 eine halbe Invalidenrente; seit dem 01.03.2007 erhält er eine ganze Invalidenrente.
3.4.
Bereits während seines Arbeitsverhältnisses bei der FF*** litt der Kläger an Rückenbeschwerden. Deshalb verrichtete er ab etwa 1997/1998 vermehrt leichtere Arbeiten; schwerere Arbeiten überliess er seinen (damals knapp 30) Mitarbeitern, ohne dass dies zu einer Lohneinbusse führte.
3.5.
Für diese (jedenfalls während der letzten fünf bis sechs Jahre seines Arbeitsverhältnisses tatsächlich ausgeübte) Tätigkeit als Hilfsschreiner und Hilfsarbeiter bei der FF*** war der Kläger voll arbeitsfähig. Ohne Insolvenz der Arbeitgeberin wäre er dies auch nach dem Februar 2004 noch gewesen.
Aufgrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt (ON 37, S.18 f.):
4.1.
Der Kläger beziehe seit Mai 2006 aufgrund seiner Beschwerden eine Invalidenrente. Dabei sei davon ausgegangen worden, dass er ab Mai 2005 zumindest zu 40% arbeitsunfähig gewesen sei. Um aus der invaliditätsbegründenden Arbeitsunfähigkeit auf eine Leistungspflicht der Beklagten zu schliessen, müsste festgestellt werden können, dass der Kläger während des aufrechten Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten zumindest zu 20% arbeitsunfähig gewesen sei; die dieser Arbeitsunfähigkeit zugrunde liegenden Beschwerden müssten zu der nach dem Ausscheiden aus dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten festgestellten Invalidität des Klägers geführt haben.
4.2.
Eben dies (vorstehende Ziff.4.1) aber habe hier aufgrund des Beweisergebnisses nicht festgestellt werden können. Vielmehr sei der Kläger bis zur Beendigung des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten - trotz vorhandener Rückenbeschwerden - voll arbeitsfähig gewesen. Eine Leistungspflicht der Beklagten bestehe deshalb nicht.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 01.09.2011 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) erhobenen Berufung des Klägers vom 17.10.2011 (ON 38) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 22.12.2011 (ON 46) keine Folge.
In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim wiedergegebenen Sachverhalt (vorstehende Ziff.3) sein Bewenden. Denn das Fürstliche Obergericht beschloss in seiner öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 22.12.2011 (ON 44, S.2), im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen. Beweisrügen erachtete es für nicht berechtigt (ON 46, S.12 f. [4.2]), neues Vorbringen für nicht entscheidungswesentlich (ON 46, S.14 f. [4.4]).
In rechtlicher Hinsicht standen, soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 46, S.10 ff. [4.1]):
7.1.
Massgebend sei hier die Frage, ob die den Beschwerden des Klägers angepasste Tätigkeit des Klägers während seiner Anstellung bei der FF*** eine Leistungspflicht der Beklagten auslöse.
7.2.
Im Fürstentum Liechtenstein komme im Bereich der Sozialversicherung das sog. Dreisäulenkonzept zur Anwendung. Dieses habe seinen Ursprung in der schweizerischen Gesetzgebung. Nach Art.23 Bst.a des schweizerischen Gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (CH-BVG) hätten Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, wenn sie im Sinn der Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid seien und beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, versichert gewesen seien. Als Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, gelte nach (näher zitierter) schweizerischer Rechtsprechung eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Arbeitsbereich. Als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen nach dem CH-BVG müsse ein zeitlicher Zusammenhang bestehen zwischen der Arbeitsunfähigkeit, wie sie während der versicherten Zeit bestanden haben, und der später eingetretenen Invalidität. Für den Eintritt der anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit sei die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgebend. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität dagegen beurteile sich nach der Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; eine solche Tätigkeit müsse, bezogen auf die angestammte Tätigkeit erlauben, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsfähigkeit, wie sie während der versicherten Zeit bestanden habe, und der später eingetretenen Invalidität sei unterbrochen, wenn die versicherte Person während einer bestimmten Zeit wieder arbeitsfähig gewesen sei; die Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf eine zumutbare, der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Tätigkeit.
7.3.
Das BPVG enthalte keine Bestimmungen über den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Nach der Rechtsprechung sei auf das IVG zurückzugreifen, wenn das BPVG oder das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine Regelung zu einem bestimmten Tatbestand enthalten würden. Nach Art.53 Abs.4 IVG bestehe ein Anspruch der versicherten Person nur, wenn diese während mindestens eines Jahres zu 40% arbeitsunfähig gewesen sei. Auch das IVG setze - wie das schweizerische BVG - einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und der Leistungspflicht des Versicherers bzw. dem Anspruch der versicherten Person voraus. Entgegen der Ansicht des Klägers seien die Regelungen über die Voraussetzungen des Leistungsbeginns in der Schweiz und in Liechtenstein somit inhaltlich gleich. Deshalb rechtfertige es sich, hierzu die schweizerische Rechtsprechung heranzuziehen.
7.4.
Nach den Feststellungen habe der Kläger während seiner Anstellung bei der FF*** zu jedem Zeitpunkt zu 100% gearbeitet, wenn auch während der letzten fünf bis sechs Jahre vor der Insolvenz dieses Unternehmens in einer seiner körperlichen Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit. Eine Lohneinbusse habe er deswegen nicht hinnehmen müssen. Während seiner gesamten Anstellung bei der FF*** sei der Kläger somit in einer seiner körperlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig gewesen und habe dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als einer weiteren Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistung der Vorsorgeeinrichtung sei daher nicht gegeben bzw. unterbrochen worden.
7.5.
Abgesehen davon (vorstehende Ziff.7.4), würde die [durchschnittliche] 20%ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers für die Wartefrist nach Art.53 Abs.4 IVG nicht ausreichen; nur für die Berechnung des Beginns der Wartefrist werde eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit mit einberechnet. Erforderlich wäre vielmehr eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40%. Weil der Klägers während seiner Anstellung bei der FF*** zu keinem Zeitpunkt zu mehr als 20% arbeitsunfähig gewesen sei, würden die für einen Rentenanspruch notwendigen 40% während mindestens eines Jahres auf keinen Fall erreicht.
7.6.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, legte das Fürstliche Obergericht (ON 46, S.15 unten f. [5]) dar, dass der Streitwert CHF 27'264.00 betrage und bestimmte danach den Kostenersatz.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 22.12.2011 (vorstehende Ziff.5 bis Ziff.7) richtete sich die Revision des Klägers. Mit Schriftsatz vom 23.02.2012 (ON 47) beantragte er (als Revisionswerber), das angefochtene Urteil im Sinn des Klagebegehrens (vorstehende Ziff.1) abzuändern; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 20.03.2012 (ON 49) beantragte die Beklagte (als Revisionsgegnerin), der Revision keine Folge zu geben und den Kläger zum Ersatz näher bestimmter Prozesskosten zu verpflichten.
Nach Art.24 BPVG, soweit hier wesentlich, werden Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten durch die ordentlichen Gerichte entschieden. Besondere Verfahrensbestimmungen enthält das BPVG nicht. Nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen (§ 471 und § 535 [E CONTRARIO] ZPO sowie § 1 Abs.1 Bst.c GOG) erwies sich die Revision als zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 474 f. ZPO; ON 46 [Empfangsbestätigung] und ON 47 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (§ 476 Abs.2 und 3 ZPO; ON 48 [Empfangsbestätigung] und ON 49 [Eingangsvermerk]).
Als Revisionsgrund machte der Kläger (ON 47, S.2 ff.) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
11.1.
Bei Regelungslücken im BPVG sei auf das IVG zurückzugreifen, nicht auf die schweizerische Rechtsprechung zu Art.23 CH-BVG. Im BPVG bestehe eine Regelungslücke mit Bezug auf den Beginn des Rentenanspruchs; es gebe keine Bestimmung, die sich mit Art.23 CH-BVG vergleichen lasse. In Liechtenstein (BPVG) - anders als in der Schweiz (CH-BVG) - bestimme sich der Leistungsbeginn nach dem BPVG gleich wie nach dem IVG; die Tatbestände, welche die Invalidität auslösen würden, seien hier wie dort dieselben.
11.2.
Nach Art.53 Abs.3 und Abs.4 IVG entstehe der Rentenanspruch, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne Unterbruch durchschnittlich zumindest zu 40% arbeitsunfähig gewesen sei. Nach Ablauf dieses Wartejahrs setze nach Massgabe des Invaliditätsgrades die Rentenzahlung ein.
11.3.
Seit der 5. IV-Revision in der Schweiz, die am 01.01.2008 in Kraft getreten sei, würden die heutigen Bestimmungen des schweizerischen IVG nicht mehr genau jenen des liechtensteinischen IVG entsprechen. Deshalb sei die schweizerische Rechtsprechung zu den früheren Bestimmungen des CH-IVG heranzuziehen. Danach werde die Wartefrist bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von zumindest 20% ausgelöst. Arbeitsunfähigkeit bedeute die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich; die finanziellen Konsequenzen einer solchen Einbusse seien nicht wesentlich. Selbst der Bezug von Arbeitslosenentschädigung stehe deshalb der Annahme der Arbeitsunfähigkeit nicht entgegen. Ob eine versicherte Person bei Lohnfortzahlung tatsächlich im rechtlich relevanten Ausmass arbeitsunfähig sei, sei von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen; denn die Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art.53 Abs.4 IVG sei von der Erwerbsunfähigkeit abzugrenzen.
11.4.
Ob eine in Liechtenstein versicherte Person gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche habe, beurteile sich somit nach dem Beginn des Laufs der Wartefrist nach dem IVG: also nach jenem Zeitpunkt, an den die Leistungspflicht nach dem IVG anknüpfe.
11.5.
Nach den Feststellungen habe der Kläger während seiner Anstellung bei der FF*** Rückenbeschwerden gehabt. Seit etwa 1997/1998 habe er vermehrt nur noch leichtere Arbeiten verrichtet und schwerere Arbeiten seinen Mitarbeitern überlassen, ohne dass dies zu einer Lohneinbusse geführt habe. Dem Kläger sei seine ursprüngliche mittelschwere bis schwere Tätigkeit bei seiner vormaligen Arbeitgeberin somit nicht mehr möglich gewesen; bis zu seinem Ausscheiden aus dem Betrieb habe er vermehrt leichte Arbeiten erledigen müssen. Auch wenn dies zu keiner Lohneinbusse geführt habe, sei er in seinem Leistungsvermögen ab 1998 massgeblich eingeschränkt gewesen. Nach den Feststellungen habe die entsprechende gesundheitliche Beeinträchtigung zur Invalidität geführt.
11.6.
Für den Fall, dass die bereits getroffenen Feststellungen nicht ausreichen sollten, um seinem Begehren zu entsprechen, rügte der Kläger (ON 47, S.5 ff. [2.2]) sekundäre Feststellungsmängel. Zusätzlich festzustellen sei zunächst:
Der Kläger war in seiner effektiven Arbeitsfähigkeit sicher seit 1999 zu 20% eingeschränkt, insbesondere zum Zeitpunkt 28.02.2004. Durch betriebsinterne Anpassungen und Entgegenkommen bezüglich Arbeitsschwere und Belastungsanforderungen im Rahmen der einzelnen Arbeitsabläufe konnte eine ganztägige Arbeitsumsetzung erfolgen.
Zusätzlich festzustellen sei sodann:
Die heute bestehende Invalidität des Klägers steht mit Sicherheit im Zusammenhang mit den gegenständlichen Rückenbeschwerden des Klägers schon im Jahre 1999.
11.7.
Mit den begehrten zusätzlichen Feststellungen (vorstehende Ziff.11.6) werde eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im vormaligen Beruf und Aufgabenbereich im Ausmass von 20% belegt, ebenso der Kausalzusammenhang zwischen dieser Einbusse und der heute bestehenden Invalidität. Der Beginn der Wartefrist sei somit im Jahr 1999 anzunehmen; nach diesem Zeitpunkt würden sich die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Beklagten bestimmen.
11.8.
Nach Art.53 Abs.4 und Abs.5 IVG sei zu prüfen, in welchem Zeitpunkt die Wartefrist zu laufen beginne. Denn dies sei der Zeitpunkt, in dem sich eine allfällige Leistungspflicht der Invalidenversicherung wie auch eine allfällige Leistungspflicht der Beklagten beurteile. Für den Beginn der Wartefrist reiche eine Arbeitsunfähigkeit von zumindest 20% in der angestammten Tätigkeit aus, unabhängig von Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit. Nach den Feststellungen habe eine derartige Arbeitsunfähigkeit bereits seit 1999 vorgelegen; damals habe deshalb die Wartefrist zu laufen begonnen. Für die Leistungspflicht der Beklagten nicht wesentlich sei, wann die Wartefrist geendet und der Rentenanspruch entstanden sei.
11.9.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 47, S.7 f.), legte der Kläger dar, inwiefern das Fürstliche Obergericht den Zeitpunkt der Entstehung eines Rentenanspruchs mit dem Zeitpunkt vermenge, in welchem die Wartefrist zu laufen beginne. Zwar sei der Kläger während des aufrechten Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten zu keinem Zeitpunkt zu 40% arbeitsunfähig gewesen; die Wartefrist habe jedoch bereits im Jahr 1999, während des aufrechten Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten, zu laufen begonnen; denn seit diesem Zeitpunkt sei er, verglichen mit seiner angestammten Tätigkeit, durchgehend zu mindestens 20% arbeitsunfähig gewesen.
11.10.
Als Folge seiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe das Fürstliche Obergericht zu Unrecht die vom Kläger gerügten sekundären Feststellungsmängel, seine Beweisrügen und sein neues Vorbringen nicht beachtet.
11.11.
Für den Fall, dass sich seine Revision als berechtigt erweisen sollte, legte der Kläger (ON 47, S.8 f. [3]) dar, inwiefern das Fürstliche Obergericht ohne gesetzliche Grundlage den von der Beklagten nicht bemängelten Streitwert korrigiert habe. Er räumte indes ein, dass er dadurch nicht beschwert wäre, falls sich seine Revision als nicht berechtigt erweisen sollte. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
Die Beklagte (ON 49, S.2 ff.) widersetzte sich dem Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff.11), indem sie die Rechtslage aus ihrer Sicht zunächst allgemein erläuterte, um fallbezogen die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts zu ergänzen und zu bestätigen. Auf Einzelheiten kann an dieser Stelle verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen.
Zum Vorbringen der Klägerin (vorstehende Ziff.11) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Beklagten (vorstehende Ziff.12) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
13.1.
Im Berufungsverfahren stellte sich die Rechtsfrage, ob die den Beschwerden des Klägers angepasste Tätigkeit während seiner Anstellung bei der FF*** eine Leistungspflicht der Beklagten auslöse (vorstehende Ziff.7.1). Das Fürstliche Obergericht (ON 46, S.10 ff. [4.1]) verneinte sie. Der Kläger bejahte sie, wobei er sich auf die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bezog, insbesondere auf ein Urteil vom 01.04.2011 zu 1 CG.2009.197.
13.2.
Art.8a BPVG regelt Invalidenleistungen und verwendet in diesem Zusammenhang den Begriff der Invalidität. Nach Art.8a Abs.3 BPVG, soweit hier wesentlich, läuft die Invalidenrente, solange die versicherte Person im Sinn der staatlichen Invalidenversicherung invalid ist.
13.3.
In einem Urteil vom 07.08.2008 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 385 Erw.12.1) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen, dass der im BPVG verwendete Begriff der Invalidität den gleichen Inhalt hat wie der im IVG verwendete gleich bezeichnete Begriff. Bei der Anwendung des BPVG soll deshalb der Begriff der Invalidität gleich verwendet werden wie bei der Anwendung des IVG.
13.4.
Im gleichen Urteil (LES 2008 385 Erw.12.2) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof dem Begriff der Invalidität ein zeitliches Moment beigemessen, um daraus abzuleiten, dass späteren Entscheiden über die Invalidität - auch über deren Beginn und Ende - die entsprechende Entscheidung jener Behörden und Gerichte zugrunde gelegt werden soll, die über die staatliche Invalidenversicherung befinden (LES 2008 385 Erw.12.3 bis Erw.13, Erw.16 bis Erw.18). Solcher Bindung hielt der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 07.08.2008 zu StGH 2008/123) den Anspruch einer Personalvorsorgeeinrichtung auf rechtliches Gehör entgegen.
13.5.
Vom erwähnten Urteil des Staatsgerichtshofs (vorstehende Ziff.13.4) nicht betroffen blieb die Erwägung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, wonach die einheitliche Verwendung des Begriffs der Invalidität gewährleisten soll, dass eine versicherte Person, die nach dem IVG als invalid gilt, in gleicher Weise auch nach dem BPVG als invalid gelten soll (vorstehende Ziff.13.3). In dem vom Kläger beigezogenen Urteil vom 01.04.2011 zu 1 CG.2009.197 Erw.14 sah der Fürstliche Oberste Gerichtshof keinen Anlass auf diese Erwägung zurückzukommen: umso weniger, als diese sich mit dem Wortlaut von Art.8a BPVG, mit sozialversicherungsrechtlichen Systemzusammenhängen und mit den Materialien (Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Abänderung des BPVG [Nr.44/2005, S.54 f.]) zwanglos begründen lässt.
13.6.
Im Bereich des BPVG wird der Begriff der Invalidität nur dann gleich verwendet wie im IVG, wenn auch die in Art.53 Abs.6 IVG definierten Begriffe des Validen-einkommens, des Invalideneinkommens, der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse und des Invaliditätsgrades gleich verwendet werden.
13.7.
Wenn dem im BPVG verwendeten Begriff der Invalidität der gleiche Inhalt beigemessen wird wie dem im IVG verwendeten gleich bezeichneten Begriff, dann wird damit in zwei Gesetzen ein gleich bezeichneter Tatbestand einheitlich verstanden. Die zwei Gesetze können indes an diesen gleichen Tatbestand unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen. Entsprechend begründet der Tatbestand der Invalidität nach Art.53 Abs.5 IVG andere Rentenansprüche als nach Art.8a Abs.1 BPVG. Aus den unterschiedlichen Rechtsfolgen lässt sich indes nicht ableiten, dass auch die Tatbestände unterschiedlich zu verstehen wären.
13.8.
Wie der Kläger (ON 47, S.2 f. [1.1]) zutreffend vorbrachte, findet sich der Beginn des Rentenanspruchs der versicherten Person bzw. der Beginn der Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung im BPVG nicht eigens geregelt, wohl aber im IVG. Art.26 Abs.1 CH-BVG stellt für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen ausdrücklich auf die entsprechenden Bestimmungen des CH-IVG ab. Nach der wiedergegebenen Rechtsprechung (vorstehende Ziff.13.5) gilt Gleiches grundsätzlich auch in Liechtenstein. Nach Art.53 Abs.5 IVG gilt eine Person als im rentenbegründenden Ausmass invalid, wenn sie auch nach Ablauf der Wartefrist nach Art.53 Abs.4 IVG weiterhin zu mindestens 40% invalid ist. Nach Art.53 Abs.4 IVG gilt das Wartejahr als erfüllt am 1. Tag des Monats, der auf den Ablauf der Wartefrist folgt. Die Wartefrist ist abgelaufen, nachdem die versicherte Person während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist. Art.53 Abs.4 und Abs.5 IVG entsprechen inhaltlich Art.28 Absl.1 Bst.b und Bst.c CH-IVG. Der in Art.53 Abs.4 IVG (Art.28 Abs.1 Bst.b CH-IVG) verwendete Begriff der Arbeitsunfähigkeit bezeichnet die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder anerkannten Aufgabenbereich, wogegen die finanziellen Konsequenzen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich nicht erheblich sind (Ulrich MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [2. A. Zürich/Basel/Genf 2010] S.278, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts bzw. [in Sozialversicherungssachen bis Ende 2006] des Eidgenössischen Versicherungsgerichts).
13.9.
Nach den Feststellungen (ON 37, S.10 unten f.; vorstehende Ziff.3.1 und Ziff.6) arbeitete der Kläger vom Oktober bis zum Februar 2004 als Hilfsschreiner bei der FF*** . Seit etwa 1997/1998 litt er an Rückenbeschwerden und verrichtete deshalb vermehrt leichtere Arbeiten; schwerere Arbeiten überliess er seinen Mitarbeitern. Mit dieser Anpassung war er während der letzten fünf bis sechs Jahre seines Arbeitsverhältnisses voll arbeitsfähig und wäre es ohne Insolvenz der FF*** auch geblieben. Diese Feststellungen vermittelten keine Anhaltspunkte für eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40%. Der Kläger (ON 47, S.5 unten [2.2]) bestritt dies zu Recht nicht, indem er (nur, aber immerhin) die ergänzende Feststellung begehrte, "in seiner effektiven Arbeitsfähigkeit sicher seit 1999 zumindest zu 20% eingeschränkt" gewesen zu sein.
13.10.
Das zeitliche Erfordernis der einjährigen Arbeitunfähigkeit limitiert den Zeitraum, in welchem sich der rentenbegründende Sachverhalt verwirklicht haben muss. Deshalb spielt es grundsätzlich keine Rolle, wie hoch der Grad der bestehenden Arbeitsunfähigkeit anfänglich war, sofern er nur die Erheblichkeitsschwelle von jedenfalls 20% erreicht. Die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit kann nach Monaten vorgenommen werden (MEYER, S.280; BGE 96 V 34). Dass jedoch der Leistungsbeginn nach dem IVG auf den Beginn des Laufs der Wartefrist abstellen soll, so dass dieser Beginn den Rentenanspruch auslöst (ON 47, S.3 ff. [2]), lässt sich weder dem BPVG noch dem IVG entnehmen. Die Erheblichkeitsschwelle von 20% löst nach der wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung zwar den Beginn des Wartejahrs aus; ein Rentenanspruch nach Art.54 Abs.4 und Abs.5 IVG entsteht indes nur, nachdem (unter anderem) das Wartejahr mit einer durchschnittlichenArbeitsunfähigkeit von 40% erfüllt ist. Darauf hat die Beklagte (ON 49, S.9 unten ff. [32 ff.]) zutreffend hingewiesen. Vorher hat sich der rentenauslösende Tatbestand, nämlich die Invalidität nach Art.53 Abs.4 und Abs.5 IVG, nicht verwirklicht. Der Beginn des Wartejahrs entspricht somit nicht dem Beginn des Rentenanspruchs nach dem IVG. Würde man für den Beginn des Rentenanspruchs des Klägers bzw. für den Beginn der Leistungspflicht der Beklagten unbesehen auf das IVG abstellen, so wäre der Kläger während seines Arbeitsverhältnisses bei der FF*** nie in rentenauslösendem Ausmass invalid gewesen. Um den geltend gemachten Rentenanspruch zu beurteilen, drängte sich deshalb eine differenziertere Sichtweise auf.
13.11.
Nach Art.4 Abs.4 BPVG, soweit hier wesentlich, erlischt die Versicherung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Nach Eintritt eines Versicherungsfalls läuft die Versicherung weiter, bis sämtliche versicherten Leistungen erbracht sind. Versicherungsfall wäre hier die Invalidität des Klägers. Während des Arbeitsverhältnisses bei der FF*** war der Kläger nicht invalid (vorstehende Ziff.13.9 und Ziff.13.10); nach den Feststellungen ist er es jedoch seit dem 01.05.2006 (ON 37, S.10; vorstehende Ziff.3.1 und Ziff.6). Wie der Kläger (ON 47, S.6 [3. Abschnitt]) zutreffend vorbrachte stellte sich deshalb die Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Rückenbeschwerden und der später eingetretenen Invalidität. Diese Frage stellt sich im liechtensteinischen und im schweizerischen Recht gleich. Im liechtensteinischen Recht wird sie nicht eigens beantwortet: weder im BPVG noch im IVG.
13.12.
Nach Art.23 CH-BVG, soweit hier wesentlich, haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, wenn sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Zutreffend brachte der Kläger (ON 47, S.2 [1.1]) vor, dass sich die schweizerische Rechtsprechung zu Art.23 CH-BVG nicht unbesehen auf das liechtensteinische Recht übertragen lässt, zumal das BPVG keine entsprechende Bestimmung enthält. Dies gilt namentlich, wenn sich lückenhafte Regelungen des BPVG durch Bestimmungen des IVG sinnvoll ergänzen lassen, nicht aber, wenn sich, wie hier, eine bestimmte Frage im liechtensteinischen und im schweizerischen Recht gleich stellt, im liechtensteinischen Recht jedoch nicht beantwortet wird: umso weniger, als die sich hier interessierende schweizerische Rechtsprechung nicht auf allfällige schweizerische Besonderheiten von Art.23 CH-BVG bezieht, sondern auf allgemeine Grundsätze zum Kausalzusammenhang, auf denen das liechtensteinische und das schweizerische Sozialversicherungsrecht gleichermassen beruhen.
13.13.
Nach solch allgemeinen Grundsätzen (BGE 130 V 270 Erw.4.1 S.275; BGE 134 V 20 Erw.3.2 S.22) wird ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität vorausgesetzt. Als Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, gilt im Sinne von Art. 23 CH-BVG (wie auch im Sinn von Art.53 Abs.4 IVG: vorstehende Ziff.13.8) eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich. Dabei (BGE 114 V 281 Erw.1c S.283, bestätigt in: BGE 134 V 20 Erw.3.2.2 S.23) ist die Arbeitsunfähigkeit nach einer bestimmten Anpassungszeit jedoch nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, welche die versicherte Person bei gutem Willen ausüben könnte, wenn von ihr vernünftigerweise verlangt werden kann, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig verwertet. Schliesslich (BGE 134 V 20 Erw.5.3 S.27) beurteilt sich der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als einer weiteren Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung nach der Arbeitsunfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten, zumutbaren Tätigkeit. Diese Tätigkeit muss jedoch, bezogen auf die angestammte Tätigkeit, die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben.
13.14.
Das Fürstliche Obergericht (ON 46, S.12) erwog, dass der Kläger während seiner gesamten Anstellung bei der FF*** in einer seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten, zumutbaren Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig war und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte. Im Einklang mit den wiedergegebenen allgemeinen Grundsätzen (ON 46, S.11; vorstehende Ziff.13.13) - und insofern in richtiger rechtlicher Beurteilung - verneinte es deshalb den zeitlichen Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität des Klägers als einer weiteren Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten. Denn nach den wiedergegebenen allgemeinen Grundsätzen, anders als der Kläger (ON 47, S.7 [3. Abschnitt]) vorbrachte, waren während seiner Anstellung bei der FF*** keine "Beschwerden im rentenrelevanten Ausmass" aufgetreten. Wie die Beklagte (ON 49, S.9 [30] und bereits zuvor) zutreffend einwendete, war nicht massgebend, ob sich die während des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der FF*** aufgetretenen Rückenbeschwerden später verstärkten und schliesslich zur nunmehr gegebenen Invalidität beitrugen. Massgebend war vielmehr, ob diese Rückenschmerzen bereits während des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der FF*** den Kläger daran hinderten, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Dies traf nach den Feststellungen nicht zu, so dass der für die Leistungspflicht der Beklagten erforderliche enge zeitliche Zusammenhang fehlte.
13.15.
Weil sich die Revision demnach (vorstehende Ziff.13.1 bis Ziff.13.14) als nicht berechtigt erwies, war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO, wobei das Kostenverzeichnis der Beklagten (ON 49, S.12) in zweifacher Hinsicht zu berichtigen war.
14.1.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, legte das Fürstliche Obergericht (ON 46, S.16; vorstehende Ziff.7.6) dar, dass der von den Parteien mit CHF 64'297.60 veranschlagte Streitwert nicht dem Gesetz entspreche; er betrage lediglich CHF 27'264.00. Auf der Grundlage dieses (verminderten) Streitwerts bestimmte es den Prozesskostenersatz, den es der im Berufungsverfahren obsiegenden Beklagten zusprach. Weil die Beklagte den Kostenspruch des Berufungsverfahrens nicht angefochten hatte, galt der dort rechtskräftig festgelegte Streitwert auch im Revisionsverfahren. Wie der Kläger (ON 47, S.8 f. [3]; vorstehende Ziff.11.11) zutreffend vorbrachte, war er durch die im Berufungsverfahren vorgenommene Verminderung des Streitwerts und - als Folge davon - des Kostenersatzes nicht beschwert, nachdem sich seine Revision als nicht berechtigt erwiesen hatte. Seinen beiläufigen, nur für den Fall der Berechtigung seiner Revision erhobenen Einwendungen hierzu kam somit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weshalb nicht näher darauf einzugehen war.
14.2.
Die Nebenintervenientin hatte sich am Revisionsverfahren in keiner Weise mehr beteiligt, so dass sich kein Streitgenossenzuschlag rechtfertigte (Josef OBERMAIER, Kostenhandbuch [2. A. Wien 2010] S.298 f., Rz.639 f.).
14.3.
Die Prozesskosten, welche der Kläger der Beklagten zu ersetzen hat, betragen demnach:
Vaduz, 1. Juni 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat