08 CG. 2009.357
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Marcel Telser, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei H***, vertreten durch Mag. Antonius Falkner, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei L***, diese vertreten durch Lampert & Schächle, Rechtsanwälte AG in 9490 Vaduz, wegen Unterlassung (Revisionsinteresse CHF 50.000,--) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 13.1.2011, 08 CG.2009.357-18, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 23.6.2010 (ON 10) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen vier Wochen die mit CHF 1.796,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
2.1 Mit seiner am 10.11.2009 eingebrachten Klage begehrte der Kläger, die beklagte Partei zur Unterlassung nachstehender Äusserungen im laufenden Amtshaftungsverfahren oder auch sonst gleicher oder ähnlicher Behauptungen zu verpflichten:
"Der Kläger hat mit ON 31 ein sehr wahrscheinlich gefälschtes GV-Protokoll vorgelegt, um seine Aktivlegitimation zu beweisen.
Nunmehr werden die obigen Behauptungen des Klägers, welche allesamt entweder bewusste Unwahrheiten oder inkompetente Äusserungen darstellen, mit der Realität verglichen.
Aus alledem folgt, dass es für zwei Behauptungen des Klägers nur zwei mögliche Erklärungen gibt.
a) der Kläger hat bewusst die Unwahrheit gesprochen oder
b) der Kläger ist unkompetent und hat keine Erfahrung im Umgang mit Fonds und mit dem Lesen von einfachen Tabellen.
Es bleibt lediglich die Variante ‚b)' übrig, wonach der Kläger unfähig war und ist, einfache Tabellen zu lesen und daraus einfache Schlüsse zu ziehen.
Zu Recht wurde der Kläger nicht als Geschäftsleiter eines Fonds bewilligt, da selbst zum heutigen Zeitpunkt der Kläger weder simple Tabellen/Charts lesen noch daraus richtige Schüsse ziehen kann! Folglich wäre der Kläger (auch heute) nicht im Stande, die Geschäfte eines Fonds zu führen!
Eingangs sei erwähnt, dass diese Aussage per se als völlig unglaubwürdig zu qualifizieren ist oder aber der Kläger (als stellvertretender Geschäftsleiter) war nicht fähig, den Rückkauf der Anteile sowie den Geldfluss zu durchschauen und zu instruieren.
Es liegt auf der Hand, dass durch diese Publikation abermals versucht wird, die Beklagte zu einem Vergleich zu bewegen, was die Unseriosität und Unfähigkeit des Klägers unterstreicht."
Der Kläger begründete sein Unterlassungsbegehren im Wesentlichen damit, dass die beklagte Partei mit ihren beleidigenden und diffamierenden Äusserungen die Grenzen des Zulässigen überschreite und das Amtshaftungsverfahren als Plattform für Beleidigungen und strafrechtlich relevante Vorwürfe ihm gegenüber nütze. Er werde der Lächerlichkeit ausgesetzt und es würden seine beruflichen und sonstigen Fähigkeiten als minderwertig hingestellt. Gemäss Art 39 PGR habe er das Recht, die beklagte Partei auf Unterlassung zu klagen.
2.2 Die beklagte Partei beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete - soweit im Revisionsverfahren noch relevant - zusammengefasst ein, dass die vom Kläger behaupteten Unterlassungsansprüche nicht zu Recht bestünden bzw die ihnen zu Grunde liegenden Äusserungen gerechtfertigt wären. Schon in einem vor dem gegenständlichen Verfahren eingeleiteten Provisorialverfahren seien die behaupteten Unterlassungsansprüche geprüft und deren Bestand verneint worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst auf der von ihm aufgeschalteten Homepage www.*** diffamierende und unwahre Behauptungen gegenüber der beklagten Partei und deren Organen publiziert habe. Die beklagte Partei sei daher berechtigt, mit klaren und unumwundenen Worten zu replizieren.
Es traf über den eingangs wieder gegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende wesentliche Feststellungen:
3.1Die beklagte Partei brachte in dem Amtshaftungsverfahren in der Klagebeantwortung vom 3.10.2007 (CO.2007.4-10) unter anderem vor, dass der Kläger nicht aktiv legitimiert sei. Allfällige Schadenersatzansprüche würden angeblich der H*** zustehen. Die Zessionserklärung vom 22.2.2007 sei entweder zur Gänze oder zumindest grösstenteils unwirksam, weil daraus das Titelgeschäft nicht erkennbar sei, da es kein Titelgeschäft geben würde; ohne Titel sei die Zession ungültig. Das A*** habe den Kläger nicht als Geschäftsführer der H*** bewilligt, da er weder die fachlichen noch die persönlichen Voraussetzungen erfüllt habe.
Der Kläger erwiderte mit vorbereitendem Schriftsatz vom 29.4.2008 (CO.2007.4-31) unter anderem, dass bereits am 1.11.2005 eine ordentliche Generalversammlung der H*** stattgefunden habe, bei der die Abtretung der Ansprüche an den Kläger beschlossen worden sei. Im bezughabenden Protokoll zur Generalversammlung sei zu Traktandum 8 der Beschluss über die Abtretung allfälliger Schadenersatz- und Amtshaftungsansprüche der H*** gegenüber der beklagten Partei an den Kläger festgehalten worden. Diesem vorbereitenden Schriftsatz beigeschlossen war ein Protokoll zur Generalversammlung der H*** vom 1.11.2005. Dieses Protokoll beinhaltete unter anderem, dass neben den Forderungen der H*** gegenüber verschiedenen Schuldnern auch mögliche Forderungen aus Amtshaftungsansprüchen gegenüber der beklagten Partei und ihren fehlbaren Beamten an den Kläger abgetreten würden. Die beklagte Partei legte auf diesen Schriftsatz replizierend ein Protokoll der Generalversammlung der H*** vom 1.11.2005 vor, das eine Abtretung der Amtshaftungsansprüche gegenüber der beklagten Partei an den Kläger nicht enthielt.
Mit Schriftsatz vom 13.5.2008 (CO.2007.4-34) erwiderte der Kläger, dass es zwar richtig sei, dass das Protokoll zur Generalversammlung vom November 2005, welches im Dezember 2005 sowohl der F*** als auch der C*** vorgelegt worden sei, im Vergleich zum nunmehr vorgelegten Protokoll die von der beklagten Partei aufgezeigten Unterschiede aufweisen würde, dieses Protokoll sei jedoch fehlerhaft und sei die beschlossene Übertragung der Ansprüche gegenüber der beklagten Partei und der ehemaligen Verwaltungsräte irrtümlich nicht im Protokoll festgehalten worden; der Kläger als Alleinaktionär der H*** habe dies im Januar 2006 bemerkt, weshalb über seine Intervention und nach Rücksprache mit dem Protokollführer eine Korrektur des Protokolls vorgenommen worden sei; nach dieser Korrektur stelle sich das Protokoll so dar, wie das mit letztem Schriftsatz vorgelegte. Die Übertragung auch der Ansprüche gegenüber der beklagten Partei sei anlässlich der Generalversammlung vom 1.11.2005 beschlossen, jedoch vom Protokollführer im Protokoll irrtümlich nicht festgehalten worden; aus diesem Grund sei sodann über Intervention des Klägers die Korrektur des Protokolls erfolgt und sei dies zur Unterscheidung auch mit dem Vermerk des Klägers "geprüft H*** 1.11.2005" versehen und nochmals im Original vom Protokollführer unterzeichnet worden.
Weil der Kläger das Original der Urkunde an den Beklagtenvertreter nicht herausgab, stellte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 7.10.2008 den Antrag, das Gericht möge dem Kläger die Herausgabe des Originals des GV-Protokolls auftragen. In der Begründung dieses Antrags ist unter anderem der Satz enthalten: "Der Kläger hat mit ON 31 ein sehr wahrscheinlich gefälschtes GV-Protokoll vorgelegt, um seine Aktivlegitimation zu beweisen."
Im Zuge seiner Vernehmung im Rahmen der Tagsatzung vom 19.5.2008 sagte der Kläger unter anderem aus, dass er über die erforderlichen Voraussetzungen als Geschäftsführer an der H*** verfügt habe, und stellte seinen Werdegang dar, in dem allerdings auch enthalten war, dass er nie eine fond- oder bankenspezifische Ausbildung absolviert hatte, aber sicher aufgrund der Praxis in der Lage sei, Vermögen zu veranlagen.
Im schon zitierten Schriftsatz wurde auch zur Parteienaussage des Klägers Stellung genommen und von der beklagten Partei Folgendes vorgebracht:
"Nunmehr werden die obigen Behauptungen des Klägers, welche allesamt entweder bewusste Unwahrheiten oder inkompetente Äusserungen darstellen, mit der Realität verglichen. Aus alledem folgt, dass es für die zwei Behauptungen des Klägers nur zwei mögliche Erklärungen gibt.
a) der Kläger hat bewusst die Unwahrheit gesprochen oder
b) der Kläger ist inkompetent und hat keine Erfahrung im Umgang mit Fonds und mit dem Lesen von einfachen Tabellen.
Es bleibt lediglich die Variante "b)" übrig, wonach der Kläger unfähig war und ist, einfache Tabellen zu lesen und daraus einfache Schlüsse zu ziehen. Zu Recht wurde der Kläger nicht als Geschäftsleiter eines Fonds bewilligt, da selbst zum heutigen Zeitpunkt der Kläger weder simple Tabellen/Charts lesen noch daraus richtige Schlüsse ziehen kann! Folglich wäre der Kläger (auch heute) nicht im Stande, die Geschäfte eines Fonds zu führen!"
Dabei wurde auch auf die Parteienaussage des Klägers Bedacht genommen, dass Technologiefonds der L*** damals und heute noch im Keller lägen und der Kläger auf Vorlage von zwei Tabellen über die Wertsteigerung des Anlagefonds der H*** und des L*** bzw die Nasdaq-Zahlen hiezu keine Aussage machen konnte. Im ersten Rechtsgang im Amtshaftungsverfahren führte das Fürstliche Obergericht auch aus, dass unklar geblieben sei, wie es in den Sommermonaten 2004 zur Rückzahlung der Anlagegelder gekommen und ob jemand so wie er befugt gewesen sei, der Depotbank die diesbezüglichen Anweisungen zu geben. In der Tagsatzung am 19.5.2008 sagte sodann der Kläger dazu befragt aus, dass er nicht wisse, wer gegenüber der Depotbank verfügt bzw die Depotbank angewiesen habe, die Anlagegelder an die Anleger auszuzahlen. Unter Bezugnahme auf diese Aussage führte die beklagte Partei im gegenständlichen Schriftsatz unter anderem aus: "Eingangs sei erwähnt, dass diese Aussage per se als völlig unglaubwürdig zu qualifizieren ist oder aber der Kläger (als stellvertretender Geschäftsleiter) war nicht fähig, den Rückkauf der Anteil sowie den Geldfluss zu durchschauen und zu instruieren."
Am 5.7.2008 schaltete der Kläger im L*** ein Verkaufsprospekt hinsichtlich der "200-Millionen-Klage". Im Schriftsatz brachte dann die beklagte Partei unter Bezugnahme auf dieses Inserat und die Homepage www.*** unter anderem vor: "Es liegt auf der Hand, dass durch diese Publikation abermals versucht wird, die Beklagte zu einem Vergleich zu bewegen, was die Unseriosität und Unfähigkeit des Klägers unterstreicht."
Im Ersturteil wurde das Inserat im L*** vom 5.7.2008 bildlich dargestellt und auch der Inhalt der Homepage www.*** festgestellt (Seite 18 des Ersturteils). Auf der Homepage wird die beklagte Partei als Gauner- und Schmarotzerstaat bezeichnet. Die liechtensteinische Regierung wird einer gestörten Beziehung zur Rechtsstaatlichkeit und zur Geschäftsmoral geziehen. Die F*** wird der Unterstützung von Untreue und Betrug bezichtigt. Es wird dargestellt, dass die beklagte Partei eine Eiterbeule sei, die von einer Finanzmafia regiert werde; Liechtensteins Landtag tage seit neuestem unter einer Narrenkappe.
Dem gegenständlichen Unterlassungsverfahren ging ein Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wider die beklagte Partei voraus, in dem ihr die Äusserungen, deren Unterlassung nunmehr begehrt wird, sofort verboten werden sollten. Das Fürstliche Landgericht hat diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Über Rekurs des Klägers bestätigte das Fürstliche Obergericht die Abweisung des Provisorialantrags.
3.2 In seiner rechtlichen Beurteilung gab das Fürstliche Landgericht die rechtlichen Überlegungen des Landgerichts bzw des Rekursgerichts im Provisorialverfahren wörtlich wieder und hiess diese Ausführungen für zutreffend, sodass es ausreichend erscheine, auf diese Begründung zu verweisen. Die Äusserungen der beklagten Partei seien teilweise nicht persönlichkeitsverletzend, teilweise zwar persönlichkeitsverletzend, aber gerechtfertigt.
4.1 Das Obergericht verneinte die vom Berufungswerber geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Es liege eine vollständige, ohne weiteres überprüfbare rechtliche Beurteilung des Erstgerichts vor. Das Erstgericht habe unter Zitierung von Vorentscheidungen die festgestellten Äusserungen unter den gesetzlichen Tatbestand subsumiert.
4.2 Im Rahmen der Erörterung der Rechtsrüge stellte das Obergericht zunächst klar, dass sich der Umstand, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliege, nach einem objektiven Massstab beurteile. Es seien Tatsachenbehauptungen und Werturteile zu unterscheiden. Bei den dem gegenständlichen Unterlassungsbegehren zu Grunde liegenden Äusserungen handle es sich um gemischte Werturteile, die unnötig die Ehre des Klägers verunglimpfen. Einzig die Äusserung, dass die Aussage des Klägers per se als völlig unglaubwürdig zu qualifizieren oder der Kläger nicht fähig sei, den Rückkauf der Anteile sowie den Geldfluss zu durchschauen und zu instruieren, stelle im Hinblick auf die Parteienaussage des Klägers ein zulässiges Werturteil dar, weil mit diesem Vorbringen nur dessen Glaubwürdigkeit erschüttert und aufgezeigt werden sollte, dass der Kläger selbst erklärt habe, nicht zu wissen, wer gegenüber der Depotbank verfügt bzw diese angewiesen habe, die Gelder an die Anleger auszuzahlen.
Bei allen anderen Äusserungen lägen Rechtfertigungsgründe vor. Bei der unter Bedachtnahme auf Art 10 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung sei von Bedeutung, dass der Kläger nicht nur Inserate zur Finanzierung seines "200-Millionen-Prozesses" gegen die beklagte Partei geschaltet, sondern eine eigene Webseite eingerichtet habe, in der die beklagte Partei bzw deren Organe unnötig verletzt und verunglimpft würden. Der Kläger habe auf seiner Homepage veröffentlicht, dass der Landtag wie die Regierung Grundwerte wie Freiheit und rechtsstaatliche Rahmenbedingungen mit Füssen treten würden, dass die Liechtensteiner Regierung eine gestörte Beziehung zur Rechtsstaatlichkeit und zur Geschäftsmoral habe, das Land von einer Finanzmafia regiert werde und der Landtag unter einer Narrenkappe tage. Wer solche Kritik öffentlich mache, müsse auch im Rahmen von ihn betreffenden Werturteilen von einer weit grösseren Toleranz als ein Durchschnittsbürger ausgehen und damit schärfere Kritik vertragen. Dabei spiele die Frage, ob die beklagte Partei die Möglichkeit gehabt hätte, zivil- oder strafrechtlich gegen die Äusserungen des Klägers auf seiner Homepage vorzugehen, ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob die dem Unterlassungsbegehren zu Grunde liegenden Äusserungen dem gebräuchlichen Umgang zwischen Parteien entsprechen bzw dem Standesrecht der Rechtsanwälte widersprechen.
Die Revision bringt zusammengefasst im Wesentlichen vor:
Entgegen der Ansicht des Obergerichts handle es sich bei der Äusserung der beklagten Partei, die Aussage des Klägers sei per se als völlig unglaubwürdig zu qualifizieren oder der Kläger sei nicht fähig, den Rückkauf der Anteile sowie den Geldfluss zu durchschauen und zu instruieren, um kein zulässiges Werturteil. Es wäre ausreichend gewesen, die Parteiaussage des Klägers als unrichtig zu bezeichnen, nicht aber seine Aussage per se als unglaubwürdig abzutun und damit zu unterstellen, der Kläger würde bewusst die Unwahrheit sagen. Ebenso wenig habe eine Veranlassung bestanden, den Kläger als unfähig hinzustellen, gewisse Tätigkeiten und Vorgänge zu durchschauen. Bei dem vom Obergericht unrichtig als Werturteil taxierten Vorbringen der beklagten Partei habe es sich um einen unnötig verletzenden und beleidigenden Angriff auf die Person des Klägers gehandelt.
Unrichtig sei schliesslich auch die Rechtsansicht des Obergerichts, alle übrigen dem Unterlassungsbegehren zu Grunde liegenden Äusserungen seien gerechtfertigt gewesen. Da der Art 28 ZGB die Rezeptionsgrundlage für den Art 39 PGR darstelle, sei hier auf die Lehre und Rechtsprechung in der Schweiz abzustellen. Die Argumentation des Obergerichts, eine Rechtfertigung für die verletzenden Äusserungen der beklagten Partei in einem angeblich vorab ebenfalls ehrverletzenden Verhalten des Klägers im Rahmen diverser Internetauftritte zu sehen, sei der "falsche Ansatz". Unrecht könne zu keinem Zeitpunkt als Grundlage dafür dienen, selbst widerrechtlich zu handeln. Die in Art 39 PGR genannten Rechtfertigungsgründe lägen allesamt nicht vor.
Im Übrigen könne die beklagte Partei gar nicht Trägerin von Persönlichkeitsrechten sein, sodass sie vom Kläger durch seine Internetauftritte auch nicht habe verletzt werden können, womit es der vom Obergericht gebilligten "Racheaktion" auch an der notwendigen Gegenseitigkeit fehle.
Sie führt darin im Wesentlichen aus:
In Bezug auf die inkriminierte Äusserung betreffend das Generalversammlungsprotokoll sei auszuführen, dass das Original dieses Protokolls bis heute nicht vorgelegt worden sei. Diesem Generalversammlungsprotokoll komme im Hinblick auf die Aktivlegitimation des Klägers im Amtshaftungsverfahren eine zentrale Bedeutung zu. Da zur Frage, ob ein gefälschtes bzw verfälschtes GV-Protokoll zum Nachweis der Prozessbehauptung vorgelegt worden sei, ein kriminaltechnisches Gutachten notwendig wäre, habe die Äusserung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (gemeint wohl: Rechtsverteidigung) gedient.
Die Äusserung betreffend die Unglaubwürdigkeit der Parteienaussage des Klägers stelle keine Persönlichkeitsverletzung dar. Die Aussage beziehe sich auf einen konkreten Sachverhalt. Ebenso wenig sei die Äusserung, es werde versucht, die beklagte Partei zu einem Vergleich zu bewegen, was die Unseriosität und Unfähigkeit des Klägers unterstreiche, ehrverletzend.
Die vom Kläger via Internetportal, Postwurfsendung und per E-Mail in die Weltöffentlichkeit getragenen Äusserungen beinhalteten - ohne sachlichen Kern - zum Teil sehr wüste Beschimpfungen, wie insbesondere Gauner- und Schmarotzerstaat, Finanzmafia, Eiterbeule, gestörte Beziehungen zur Rechtsstaatlichkeit und zur Geschäftsmoral. Dem gegenüber stünden nun einzelne Äusserungen der beklagten Partei, die im Amtshaftungsverfahren einem sehr eingeschränkten Personenkreis, nämlich den Streitparteien und dem Gericht, zugänglich gemacht worden seien, auf dem Prüfstand. Die Äusserungen der beklagten Partei seien belegbar bzw objektiv nachvollziehbar und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Bei Abwägung der wechselseitigen Interessen seien die Äusserungen der beklagten Partei jedenfalls gerechtfertigt.
Die Revision ist nicht berechtigt.
7.1 Die Bestimmung des Art 39 PGR enthält abweichend von ihrer Schweizer Rezeptionsgrundlage, dem Art 28 ZGB, eine Mischung von Generalklausel und Rechtsgüteraufzählungen. Aber auch sie stellt auf die rechtswidrige Verletzung von Persönlichkeitsgütern (ua der Ehre) ab und posuliert eine Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall. Zutreffend weist der Revisionswerber daraufhin, dass zur Auslegung primär auf die chRspr und die chLehre abzustellen ist (LES 2010, 24).
7.2 Der Normzweck des Art 28 ZGB ist der Schutz natürlicher und juristischer Personen vor persönlichkeitsverletzenden faktischen Beeinträchtigungen durch Dritte. Unter dem Begriff der Persönlichkeit versteht man im Bereich der Art 27 ff ZGB die "Gesamtheit der individuellen Grundwerte einer Person", also das, "was eine Person ‚ausmacht' und sie von anderen Personen unterscheidet" bzw die Gesamtheit der Werte, die einer Person um ihrer selbst willen zustehen. Der Einzelne ist sowohl in seiner Existenz (Dasein) wie auch in seiner individuellen Besonderheit (Sosein) schutzbedürftig und -würdig. Der Persönlichkeitsbegriff ist im Sinne einer Generalklausel offen für neue Schutzbedürfnisse des Einzelnen, die sich unter anderem im Zusammenhang mit technischem Fortschritt (zB elektronische Datenverarbeitung) und sozialem Wandel (zB Urbanisierung der Gesellschaft, Entwicklung der Medien) ergeben (CHK-R. E. Aebi-Müller ZGB 28 N 1f; BSK ZGB I-Meili, Art 28 N 5).
7.3 Lehre und Praxis haben verschiedene, besonders bedeutsame Ausprägungen der umfassend geschützten Persönlichkeit als "Persönlichkeitsgüter" anerkannt. Dabei differieren die verwendeten Begriffe teilweise, ohne dass in materieller Hinsicht grössere Differenzen auszumachen wären. Zu den anerkannten Teilbereichen des Persönlichkeitsrechts gehören drei Schutzbereiche, nämlich der physische Schutzbereich, der psychische (seelische oder affektive) Schutzbereich und der soziale Schutzbereich, zu dem unter anderem das Recht auf Ehre gehört (Meili aaO Art 28 N 17; R. E. Aebi-Müller unterscheidet im Handkommentar zum Schweizer Privatrecht die physische Persönlichkeit, die affektive [emotionale] Persönlichkeit, die Ehre, die informationelle Privatheit und die wirtschaftliche Persönlichkeit).
Unter Ehre ist die Geltung zu verstehen, auf die eine Person in der Gesellschaft Anspruch hat. Der Art 28 ZGB umfasst die Bereiche des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ansehens einer Person (R. E. Aebi-Müller aaO Art 28 N 18; Meili aaO Art 28 N 28 je mN aus der chRspr; Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Art 28 N 623).
7.4.1 Der Art 14 RAG (~ § 9 Abs 1 öRAO) verpflichtet den Rechtsanwalt, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäss zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann treu und gewissenhaft zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetze zur Vertretung seiner Partei als dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seiner Vollmacht, seinem Gewissen und dem Gesetze nicht widerstreiten.
Es ist also ein Vorrecht des Rechtsanwalts - dem auch entsprechende Verpflichtungen gegenüberstehen - , unter Benützung aller Angriffs- und Verteidigungsmittel, und zwar in jeder Weise, für seine Partei einzutreten. Das bedeutet, dass die Grenze, die der Rechtsanwalt in seiner Tätigkeit nicht überschreiten darf, sehr hoch liegt. Sie ist definiert durch den dem Rechtsanwalt erteilten Auftrag, durch sein Gewissen und durch den zu meidenden Widerstreit mit dem Gesetz. Wenn der Gesetzgeber von "seinem Gewissen" spricht, dann meint er nicht irgendein, allenfalls durchschnittliches Gewissen, sondern das durch den Gesetzgeber selbst beschriebene anwaltliche Gewissen, ein Gewissen, das hohen berufsethischen Grundsätzen verpflichtet ist (Tades/Hoffmann, RAO8 [2005] 26 f).
7.4.2 Gerichtliche Verfahren sollen ruhig und sachlich ausgetragen werden (vgl 1 Ob 235/97h). Der § 86 ZPO (~ § 86 öZPO) untersagt ungebührliche Ausdrucksweisen in Schriftsätzen, und zwar einerseits dem Gericht gegenüber, andererseits in Bezug auf andere Verfahrensbeteiligte, und bedroht sie mit der Verhängung einer Ordnungsstrafe. Die Verhängung von Ordnungsstrafen ist nicht zwingend vorgeschrieben. Das Gericht darf selbst dann, wenn die Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegeben sind, von ihr absehen, zumal die Grenzen der zulässigen Ausdrucksweise nicht immer leicht zu finden sind (Konecny in Fasching/Konecny2 II/2 § 86 ZPO Rz 1 mwN). Verboten sind ungebührliche Formulierungen, die eine Verletzung der dem Gericht bzw den Verfahrensbeteiligten geschuldeten Achtung darstellen. Das gilt auch für eine sachlich gerechtfertigte Kritik am Verhalten der von Beleidigungen geschützten Personen, die ein zu billigendes Mass überschreitet und in beleidigende bzw ausfällige Form gekleidet ist (Konecny aaO § 86 ZPO Rz 15; Gitschthaler in Rechberger3 § 86 Rz 3; 1 Ob 235/97h; 1 Ob 181/98v; 10 Ob 322/02d = EFSlg 101.914).
7.5 Zu einem Vorgehen nach § 86 ZPO, das amtswegig zu erfolgen hat, sah sich das Fürstliche Obergericht als für das Amtshaftungsverfahren zuständige Erstgericht offensichtlich nicht veranlasst (in Österreich ist der § 86 Abs 2 ZPO, der eine Ordnungsstrafgewalt auch gegenüber dem Rechtsanwalt vorsieht, durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 [Art IV Z 21 BGBl 1983/135] aufgehoben worden). Es kann darüber hinaus dahingestellt bleiben, ob die beanstandeten Äusserungen des Beklagtenvertreters, die sich die beklagte Partei zurechnen lassen muss, gemäss der Rechtsmeinung des Revisionswerbers als persönlichkeitsverletzend iSd § 39 PGR anzusehen sind, weil nämlich - wie das Berufungsgericht zutreffend erörtert hat - Rechtfertigungsgründe vorliegen.
7.5.1 Der Art 28 Abs 2 ZGB nennt beim Persönlichkeitsschutz drei Kategorien von Rechtfertigungsgründen, nämlich die Einwilligung des Verletzten, das überwiegende private oder öffentliche Interesse und das Gesetz (dh rechtfertigende Gesetzesvorschriften). Die Wahrung höherer Interessen ist neben der Einwilligung der wichtigste Rechtfertigungsgrund. Die zu wahrenden Interessen sind öffentlicher Natur, wenn das allgemeine Interesse (namentlich das Informationsinteresse der Öffentlichkeit) im Vordergrund steht. Daneben kann die Persönlichkeitsverletzung aber auch durch private Interessen des Verletzers gerechtfertigt werden (R. E. Aebi-Müller aaO Art 28 N 32). Da also die Wahrung höherer Interessen eine Verletzung rechtfertigt, hängt der Entscheid über die Widerrechtlichkeit weitgehend von einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Güter oder Interessen ab (Meili aaO Art 28 N 49). Als überwiegende Drittinteressen des Verletzers kommen die Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit (Art 10 EMRK) in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen: Je stärker sich jemand in der Öffentlichkeit (Politik, Showbusiness) profiliert und je stärker sich jemand durch rechts- oder sittenwidriges Verhalten exponiert, desto mehr öffentliche Kritik und Angriffe auf seine Person muss er sich gefallen lassen (Brückner aaO Art 28 N 454).
7.5.2 Wenn der Kläger auf einer eigenen Webseite, also gewissermaßen vor der "Weltöffentlichkeit", mit der beklagten Partei "abrechnet" und ihr rechts- und sittenwidriges Verhalten unterstellt, indem er ihr eine Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze unterstellt, der Regierung der beklagten Partei mafiöse Strukturen vorwirft und das verfassungsrechtlich vorgesehene Gesetzgebungsorgan ins Lächerliche zieht, muss er sich verbale Angriffe auf seine Person und seine Fähigkeiten, wie sie im Amtshaftungsverfahren erfolgt sind, jedenfalls gefallen lassen. Die Interessenabwägung macht deutlich, dass seitens der beklagten Partei die Grenzen zulässiger Kritik damit nicht überschritten wurden; ein Wertungsexzess kann in den Äusserungen der beklagten Partei nicht erblickt werden. Ausserdem ist ein Hinaustragen in die (Welt-)Öffentlichkeit durch die beklagte Partei ohnehin nicht erfolgt.
Zusammenfassend ist der beklagten Partei - die als juristische Person entgegen der Ansicht des Klägers selbst Subjekt des Persönlichkeitsschutzes ist (Meili aaO Art 28 N 32) - der ihr obliegende Nachweis rechtfertigender Sachumstände gelungen (R. E. Aebi-Müller aaO Art 28 N 29), sodass das Fürstliche Obergericht das erstinstanzliche Urteil zu Recht bestätigt hat. Die Revision hat erfolglos zu bleiben.
7.5.3 Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch nach der öRspr ehrverletzende und rufschädigende Prozessbehauptungen über den Prozessgegner wegen des Rechts auf ungehinderte Prozessführung gerechtfertigt sein können. Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hiebei, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt ist (Danzl in KBB³ § 1330 ABGB Rz 8; RIS-Justiz RS0114015). Dass die beklagte Partei die inkriminierten Prozessbehauptungen wider Treu und Glauben (vgl Art 2 PGR) aufgestellt hat, wurde vom Kläger weder behauptet noch ist dies im Beweisverfahren zu Tage getreten.
7.6 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Kosten der beklagten Partei für die Revisionsbeantwortung wurden mit CHF 1.796,25 richtig verzeichnet.
Vaduz, 06. Mai 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat