08 CG. 2009.333
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter/-in Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. IF*** 2. MT***, beide vertreten durch AJ***, wider die beklagte Partei GS***, vertreten durch WS***, wegen Rechnungslegung (Streitinteresse CHF 50.000,--) und Zahlung EUR 21.709,08 s.A. (Revisionsrekursinteresse CHF 82.780,60) über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 15.6.2011, 08 CG.2009.333-38, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 15.11.2010 (ON 24) Folge gegeben, das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht unter Abstandnahme des bisher angezogenen Aufhebungsgrundes z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Die Beklagte ist eine im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister zur Register-Nr *** seit 17.1.2007 eingetragene Aktiengesellschaft. Der Zweck der Gesellschaft ist unter anderem die Erbringung von administrativen Dienstleitungen für konzessionierte Vermögensverwalter und Banken sowie von Tätigkeiten gemäss dem Art 12 VVG.
Die IF*** AG Zukunftsunternehmen für Investment, Fonds, Finanzen (im Folgenden kurz: IF***) ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in, Deutschland, gegründet bzw im Handelsregister eingetragen per 9.12.2005. Die IP*** (im Folgenden kurz: IP***) ist eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in, Deutschland, gegründet bzw im Handelsregister (erst-)eingetragen per 19.5.2005.
RL***, ein Gesellschafter der Beklagten, und der Zweitkläger kennen und kannten sich schon längere Zeit vom (gemeinsamen) Vertrieb verschiedener Versicherungsprodukte. Gegen Jahresende 2005 entstand die Idee, ein eigenes Versicherungsprodukt, nämlich eine fondsgebundene Vermögensverwaltung, zu kreieren und zu vertreiben. In der Folge fanden viele Gespräche zwischen RL*** und dem Zweitkläger statt, wobei die Vorbereitungsarbeiten für das geplante Versicherungsprodukt während des ganzen Jahres 2006 liefen. Zu Jahresanfang 2007 waren die Eckpunkte des Versicherungsprodukts geregelt. Die DP*** übernahm die Vermögensverwaltung, die Suisse Quote Bank fungierte als Depotbank. Die Beklagte wurde gegründet.
2.1 Mit ihrer am 16.10.2009 eingebrachten Klage stellten die Kläger - nach Präzisierung in der Tagsatzung vom 29.6.2010 (ON 23 Seite 9) - letztlich nachstehendes Begehren:
"1. Die beklagte Partei GS*** verpflichtet, gegenüber der IF*** (Erstkläger) und MT*** (Zweitkläger) Rechnung zu legen, über sämtliche provisionsauslösenden Geschäfte, welche die klagenden Parteien im Zusammenhalt mit den Vermittlern der IF*** und im Rahmen der Struktur der Erstklägerin für die Beklagte angebahnt und vermittelt haben im Zusammenhang mit den Produkten der Beklagten, GS***, GS*** und FV***, seit 1.1.2009 bis zum Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung, insbesondere wird die beklagte Partei verpflichtet, die für die Berechnung der den klagenden Parteien von der Beklagten zustehenden Abschlussprovisionen, Bestandspflegeprovisionen im Zusammenhang mit den vermittelten Produkten GS*** , und FV*** relevanten Berechnungsunterlagen vorzulegen und einen Eid dahingehend zu leisten, dass die von ihr gelegten Abrechnungen vollständig und richtig sind, dies binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang, und
Die Kläger brachten dazu zusammengefasst vor, es sei von allem Anfang an mit der Beklagten in Bezug auf die von ihr vertriebenen Vermögensanlageprodukte geplant gewesen, dass der Zweitkläger sein Vertriebsnetz und die Erstklägerin die von ihr unter Vertrag stehenden Vermittler für den Vertrieb der SB*** Produkte einsetzen würden und dass hiefür - branchenüblich - entsprechende Provisionszahlungen an die Kläger geleistet würden. Tatsächlich sei es zur Auszahlung von Provisionen gekommen, letztmals im April 2009. Beim Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen habe es sich um einen reinen Vertriebsvertrag bzw um provisionsberechtigte Vermittlungsgeschäfte gehandelt. Die einzelnen Provisionsansprüche seien in Einheiten berechnet worden.
Die Erstklägerin habe als Nachfolgegesellschaft der IF*** fungiert. Die IF*** habe vormals die Vertriebsaufgaben für die Beklagte wahrgenommen und auch entsprechende Provisionszahlungen erhalten. Mit der IF*** sei auch abgerechnet worden. Die IPhabe die Administrationsaufgaben in Deutschland zunächst für die IF und in weiterer Folge für die Erstklägerin wahrzunehmen gehabt, wobei klar gewesen sei, dass sowohl die Erstklägerin als auch der Zweitkläger provisionsberechtigt seien.
Die derzeit der Höhe nach noch unbekannten Forderungen der Kläger würden sich aus zwei provisionsauslösenden Geschäftssparten zusammensetzen:
a) Bereits aufgelaufene, aber nicht abgerechnete Ratensparer:
Hiebei würde es sich um Provisionsansprüche handeln, bei denen von den Klägern vermittelte Ratensparer bereits mit den Zahlungen begonnen und auf die die Kläger mindestens einmal eine Provision ausbezahlt erhalten hätten; die Provisionen würden so berechnet, dass für solche Ratensparer die Provision auf 51 Monate verteilt ausbezahlt werde.
b) Noch nicht angelaufene Ratensparer:
Hiebei handle es sich um Verträge, die bereits durch die Kläger angebahnt und vermittelt worden seien, diese allerdings noch niemals Provisionen ausbezahlt erhalten hätten, weil sie ohne Kenntnis darüber seien, welche Verträge nun tatsächlich aktiviert worden und welche nicht angelaufen seien; auch diesbezüglich würden die Kläger Informationen benötigen, wie sich der Provisionsanspruch der Höhe nach errechne.
Zum Zahlungsbegehren brachten die Kläger vor, dass die seit Mai 2009 angefallenen Provisionsansprüche deshalb berechnet hätten werden können, weil von dritter Seite entsprechende Informationen erteilt worden seien. Daraus ergebe sich definitiv und nachweislich ein offener Provisionsanspruch von EUR 21.709,--. Diese Provisionsansprüche würden - unabhängig davon, ob das Zusammenarbeitsverhältnis zwischen den Streitteilen aufgekündigt worden sei oder nicht - weiterlaufen.
2.2 Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen und zusammengefasst ein, sie biete in Zusammenarbeit mit der liechtensteinischen Vermögensverwaltungsgesellschaft DP*** Vermögensanlageprodukte an, welche vor allem in Deutschland mit professionellen Vermittlern vertrieben würden. Diese stünden zu ihr in keinem Anstellungsverhältnis, sondern würden für sie auf Basis eines Vertriebsvertrages als selbständige Vermittler arbeiten. Nach diesen Vertriebsverträgen sei die Entlohnung (Provision) der Vermittler von der Zahl der von ihnen vermittelten Kunden und vom Umfang der jeweils vermittelten Finanzanlage abhängig. Die Beklagte habe stets sämtliche Provisionsansprüche der einzelnen Vermittler befriedigt und tue dies auch nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehungen zum Zweitkläger und dessen Gesellschaften.
Bis Mitte des Jahres 2008 habe die IF***, die wirtschaftlich dem Zweitkläger zuzurechnen sei, folgende Dienstleistungen für die Beklagte erbracht:
a) Verteilung von Werbeunterlagen der Beklagten an die einzelnen Vermittler;
b) Einsammlung der von den Kunden ausgefüllten Anträge von den Vermittlern und Vorprüfung derselben;
c) EDV-technische Erfassung der Kundenanträge;
d) Errechnung der Provisionsansprüche der einzelnen Vermittler.
Von Mitte 2008 bis April 2009 seien dieselben Dienstleistungen nicht mehr von der IF***, sondern von der IP***, ebenfalls wirtschaftlich dem Zweitkläger zurechenbar, erbracht worden. Weder die IF*** noch die IP*** seien jemals direkt als Vermittler für die Beklagte tätig gewesen. Mit diesen Gesellschaften sei seitens der Beklagten auch niemals ein Vertriebsvertrag abgeschlossen worden.
Die beschriebenen Tätigkeiten der IF*** bzw der IP*** seien vielmehr aufgrund einer mündlichen Vereinbarung zwischen RL***, einem Gesellschafter der Beklagten, und dem Zweitkläger erfolgt. In Bezug auf die finanzielle Gegenleistung sei vereinbart gewesen, dass die Höhe des Werklohnanspruchs der IF*** bzw der IP*** vom Unternehmenserfolg der Beklagten abhängen solle. Basierend auf dieser mündlichen Vereinbarung habe die IF*** bzw die IP*** einerseits die angeführten Leistungen erbracht und die Beklagte andererseits einen (variablen) Werklohn an die IF*** bzw IP*** gezahlt.
Anfang des Jahres 2009 habe die Beklagte feststellen müssen, dass der Zweitkläger und seine Gesellschaften für die liechtensteinische LC*** AG im Zusammenhang mit deren Produktnamen "SV***" dieselben Dienstleistungen erbringen würden wie für die Beklagte. Das von der LC*** AG vertriebene Produkt "SW***" sei fast spiegelbildlich zum Produkt "GS***" und daher ein Konkurrenzprodukt. Die Verletzung der von der Beklagten und dem Zweitkläger getroffenen Exklusivitätsvereinbarung habe das Vertrauensverhältnis der Parteien erschüttert und die Beklagte dazu gezwungen, die Geschäftsbeziehungen zum Zweitkläger und der IP*** abzubrechen.
Dazu komme, dass der Zweitkläger Anfang des Jahres 2009 vom Oberlandesgericht München und vom Landgericht Memmingen wegen sittenwidrigen Verhaltens und im Zusammenhang mit der Bewerbung von Finanzanlageprodukten zu Schadenersatzzahlungen verurteilt worden sei. Diese Verurteilungen hätten zu einem breiten Echo in den deutschen Medien geführt. Ein Anbieter von Vermögensanlageprodukten wie die Beklagte habe es sich nicht leisten können, ihre Produkte von Personen bewerben zu lassen, deren Image in der breiten Öffentlichkeit derart beschädigt sei. Auch um einen nachhaltigen Imageschaden der Beklagten bzw der von ihr vertriebenen Vermögensanlageprodukte zu verhindern, habe sich die Beklagte im April 2009 gezwungen gesehen, sämtliche Geschäftsbeziehungen mit dem Zweitkläger und dessen Gesellschaften zu beenden.
Zwischen der Beklagten und der Erstklägerin habe zu keinem Zeitpunkt ein Dienstleistungs- oder Werkvertrag bestanden. Die Erstklägerin habe daher auch niemals ein Entgelt von der Beklagten erhalten. Die Erstklägerin habe nie irgendwelche Forderungen gegenüber der Beklagten gehabt und könne solche auch nicht haben.
Zudem sei das Klagebegehren unschlüssig. Insbesondere sei nicht klar, in welchem Verhältnis die beiden klagenden Parteien in Bezug auf die angebliche Provisionsvereinbarung zueinander stünden. Beim Begriff "provisionsauslösende Geschäfte" handle es sich um einen reinen rechtlichen Terminus. Die Kläger müssten vielmehr spezifizieren, welche Art von Geschäften konkret unter Rechnungslegung fielen.
3.1 Das Fürstliche Landgericht legte seiner Entscheidung über den eingangs wiedergegebenen, nicht weiter streitigen Sachverhalt hinaus noch folgende wesentlichen Feststellungen zu Grunde:
Der Zweitkläger übernahm nach der zwischen RL*** und ihm (nur) mündlich getroffenen Vereinbarung - ein schriftlicher Vertrag existiert nicht bzw wurde nicht abgeschlossen - die Aufgabe, Vertriebspartner zu akquirieren, zu schulen und auszubilden. Ebenso stellte er die (Vertriebs-)Mitarbeiter seiner Firmen (IF*** und IPS) der Beklagten "zur Verfügung". Diese Vertriebsmitarbeiter, die mit der IF*** einen Vertriebs(partner)vertrag abgeschlossen hatten, schlossen in der Folge solche Vertriebsverträge auch mit der Beklagten ab. Die IF*** bzw IP*** war nach der zwischen RL*** und dem Zweitkläger (ebenfalls nur) mündlich getroffenen Vereinbarung - ein schriftlicher (Vertriebs-)Vertrag existiert nicht bzw wurde nicht abgeschlossen - zuständig für die Verteilung von Werbeunterlagen der Beklagten an die einzelnen Vertriebsmitarbeiter. Die von diesen abgeschlossenen Verträge wurden an die IF*** bzw IP*** gesandt, dort vorgeprüft und EDV-mässig erfasst. Die IF*** bzw IP*** war auch zuständig für die Erstellung der Provisionsabrechnungen der einzelnen Vertriebsmitarbeiter.
Die Provisionsabrechnung erfolgte dergestalt, dass AN***, ein Angestellter der IP***, von RL*** eine Textdatei mit den von den Vertriebspartnern abgeschlossenen Verträgen erhielt. Diese Textdatei wurde in das EDV-System der IP*** eingelesen und wurden so automatisch die Provisionsabrechnungen erstellt. Diese wurden dann elektronisch der Beklagten übermittelt, die die Auszahlungen der Provisionen an die Vertriebsmitarbeiter veranlasste.
In dem Provisionsabrechnungsstufenmodell war für jeden Aussendienstmitarbeiter eine Provisionsstufe vorgesehen. An einem abgeschlossenen Vertrag partizipierten die in diesem Stufensystem jeweils übergeordneten Mitarbeiter mit. Die IF***, als (von der IP*** intern) so genannte "Vertriebsgesellschaft", wurde in der Stufe 132 geführt. Sie hat dadurch an jedem Vertrag eines Vertriebspartners, der eine Provision ausgelöst hat, mitpartizipiert. Dieses Provisionsstufenmodell stellte eine Pyramide dar, an deren Spitze die "Vertriebsgesellschaft" stand; unterhalb befanden sich Direktionsleiter und diese wiederum hatten verschiedene Aussendienstmitarbeiter.
Die IF*** war durchgehend Adressat bzw Empfänger der vorbeschriebenen Provisionsabrechnungen. Ab einem gewissen Zeitpunkt wurde die IF*** intern von der IP*** bzw AN*** nicht mehr als "Vertriebsgesellschaft", sondern als Inkassoberechtigte für die "Vertriebsgesellschaft" IF***, die Erstklägerin, geführt. Von der Beklagten wurden tatsächlich nie irgendwelche Zahlungsüberweisungen an die Erstklägerin durchgeführt. Der Zweitkläger wurde (von der IP*** bzw AN***) in dem vorbeschriebenen Provisionsabrechnungsstufenmodell nicht geführt. Tatsächlich erhielt der Zweitkläger von der Beklagten jedoch Zahlungen, wobei nicht festgestellt werden kann, wofür/für welche Leistungen und nach welcher Vereinbarung dem Zweitkläger diese Zahlungen geleistet wurden.
Zwischen der Erstklägerin und der Beklagten wurde nie ein (schriftlicher oder mündlicher) Vertrag abgeschlossen. Nicht festgestellt werden kann, dass die im Frühjahr 2007 zwischen RL*** und dem Zweitkläger hinsichtlich der (Dienst-)Leistungen und der Vergütung der IF*** geschlossene Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt einvernehmlich auf die Erstklägerin übertragen wurde bzw die Erstklägerin anstelle der IF*** in dieses Vertragsverhältnis eingetreten ist.
Im April 2009 teilte RL*** dem Zweitkläger telefonisch mit, dass die Geschäftsbeziehung beendet und die Anfang 2007 mündlich getroffene Vereinbarung aufgehoben würde. Nach diesem Telefongespräch versandte der Geschäftsführer der Beklagten, Ulli Bock, ein Rundschreiben an alle Vertragspartner der Beklagten, in dem er Folgendes ausführte:
"...
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie sicherlich schon erfahren haben, haben wir jegliche Geschäftsbeziehung zur IF*** (IF***) eingestellt. Einer der Gründe hierfür liegt in der Tatsache, dass die IF*** mit der Vermarktung des Produktes "SV***" aktiv dazu beiträgt, die Rechte der GS*** zu verletzen, da "SV***" eine eins-zu-eins Kopie von GS*** ist. Lediglich in den Kosten weicht "SV" nach oben ab:
keine einzige Kostenposition ist niedriger als bei GS"""
die Vorabverwaltungsgebühr ist gleich hoch, nur teilweise anders dargestellt
die laufende Verwaltungsgebühr ist für Einmalbeitragsgeschäft immer und für Kombis und ratierliches Geschäft ab dem 13. Jahr höher
zusätzlich wird eine 20 % Performance Fee belastet.
Unsere Anwälte überprüfen daher derzeit, welche rechtlichen Schritte gegen die IF*** unternommen werden sollten und ob eine Schadenersatzklage eingereicht wird.
Die Tatsache, dass wir jegliche Geschäftsbeziehung zur IF*** eingestellt haben, hat jedoch keinen Einfluss auf die bestehenden Verträge mit allen unseren Vertriebspartnern.
Wir werden sämtliches bestehendes und zukünftiges Geschäft auf jeder Ebene voll verprovisionieren. Hierzu benötigen wir von Ihnen und Ihren Geschäftspartnern eine aktualisierte Vergütungsvereinbarung mit der aktuellen Provisionsstufe, der aktuellen NAV-Stufe, der aktuellen Bankverbindung und der aktuellen E-Mail. Für die bereits angelaufenen Verträge, insbesondere kleine Kombis und ratierliche Verträge, benötigen wir dieselbe Information auf einem Antragsbegleitschein, damit wir die laufenden Provisionen und zum Halbjahresende die NAV-Vergütungen korrekt auszahlen können.
Wir bedauern die vorliegende Entwicklung sehr und hoffen auf ihr Verständnis, dass wir eine solche plumpe Rechteverletzung nicht hinnehmen. Wir werden alles dafür tun, damit Ihre Geschäfte schnell, sauber und korrekt abgewickelt werden.
..."
Mit Schreiben an die einzelnen Vertriebsmitarbeiter teilte der Geschäftsführer der Beklagten die "Kündigung der Zusammenarbeit mit der IF***" mit, wobei er ausdrücklich darauf hinwies, dass diese Kündigung nicht die zwischen der Beklagten und dem einzelnen Vertriebspartner bestehende Vermittler- und Abschlussvereinbarung betreffen würde, die unabhängig davon auch in Zukunft ihre Gültigkeit haben werde; das bisher und zukünftig bei der Beklagten eingereichte Geschäft werde aufgrund der direkten vertraglichen Anbindung weiterhin bevorzugt abgewickelt und dem einzelnen Vertriebspartner direkt vergütet werden.
3.2 In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht zunächst den Standpunkt, dass das Rechnungslegungsbegehren den Bestimmtheitserfordernissen des § 232 ZPO nicht gerecht werde. Die in diesem Begehren verwendeten Begriffe seien derart unbestimmt, dass ein klagsstattgebendes Urteil nicht exekutierbar wäre. Das provisionsauslösende Geschäft werde mit verschiedenen, unbestimmten, nichtssagenden und verwirrenden Begriffe wie "in Zusammenhalt", "mit den Vermittlern der IF***", "im Rahmen der Struktur der Erstbeklagten", "angebahnt" oder "im Zusammenhang mit den Produkten" beschrieben, dass selbst mit bestem Willen nicht klar sei, was nun ein provisionsauslösendes Geschäft sei, über das Rechnung gelegt werden solle.
Die Kläger hätten auf den Einwand der Beklagten, das Klagsvorbringen und das daraus abgeleitete Begehren seien unschlüssig, nicht reagiert bzw in der Tagsatzung vom 29.6.2010 das Klagebegehren präzisiert, ohne jedoch ein weiteres Vorbringen zu erstatten. Wer derart klar auf die mangelnde Nachvollziehbarkeit seines Begehrens aufmerksam gemacht werde, müsse nicht noch weitergehend vom Gericht belehrt und nicht noch einmal zur Konkretisierung des Begehrens aufgefordert werden.
Das Leistungsbegehren sei von den Klägern nicht nachvollziehbar dargestellt worden. Gleichermassen sei der Umstand offen geblieben, warum der geltend gemachte Geldbetrag nur der Erstklägerin und nicht auch dem Zweitkläger zustehen solle, während das Rechnungslegungsbegehren beide Kläger betreffen solle. Aufgrund des nicht ausreichenden Klagsvorbringens müsste der Inhalt einer allfälligen Vereinbarung zwischen den Parteien, insbesondere zwischen der Erstklägerin und der Beklagten erst durch die Beweisaufnahme erforscht werden (gemeint wohl im Sinne eines Erkundungsbeweises), was aber gerade nicht Aufgabe eines Zivilprozesses sei. Das Klagebegehren sei daher auch wegen Unschlüssigkeit des Klagsvorbringens abzuweisen.
Dazu komme, dass nach den getroffenen Feststellungen das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen der Erstklägerin und der Beklagten gar nicht erwiesen sei. Insoweit sei den Klägern der ihnen auferlegte Nachweis nicht gelungen. Dasselbe gelte aufgrund der getroffenen Negativfeststellungen auch für das Klagebegehren des Zweitklägers. Es sei nicht erwiesen, dass die Zahlungen an den Zweitkläger "Provisionsabrechnungen" gewesen seien und die Vereinbarung bestanden habe, dass der Zweitkläger eine Provision pro vermittelten Vertrag erhalten solle. Folglich stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Rechnungslegung zu.
4.1 Den von den Klägern geltend gemachten Nichtigkeitsgrund gemäss dem § 446 Abs 1 Z 9 ZPO vermochte das Berufungsgericht nicht zu erkennen. Im Übrigen stelle seiner Ansicht nach eine Überraschungsentscheidung keine Nichtigkeit, sondern allenfalls einen Verfahrensmangel dar. Die von den Klägern behauptete Nichtigkeit sei jedenfalls zu verneinen (eine formelle Verwerfung der Nichtigkeitsberufung iS des § 443 Abs 1 ZPO [~ § 473 Abs 1 öZPO] durch das Obergericht erfolgte nicht).
4.2 Hingegen erachtete das Obergericht die von den Berufungswerbern geltend gemachte Verfahrensrüge als begründet. Das Erstgericht hätte, um der Anleitungs- und Prozessleitungspflicht nach dem § 182 ZPO zu genügen, aufgrund der Einwände der Beklagten darauf hinwirken müssen, dass die Kläger alle entscheidungswesentlichen Angaben machen und alle nötigen Aufschlüsse geben. Das Gericht müsse, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widersprüchliches Begehren abweise, eine Verbesserung anregen. Hier habe das Erstgericht die Kläger in keiner Weise auf die Unschlüssigkeit oder Unbestimmtheit des Begehrens bzw des Vorbringens aufmerksam gemacht oder sie zur Behebung dieser Mängel aufgefordert. Insbesondere habe es auf die Einwände der Beklagten nicht reagiert und den Klägern auch keine Verbesserung aufgetragen, womit offen geblieben sei, ob es den Einwand der Beklagten für wesentlich halte. Somit hätten die Kläger erstmals mit der Zustellung des Urteils davon erfahren, dass das Klagsvorbringen nicht schlüssig und das Klagebegehren nicht ausreichend bestimmt sei.
Es sei zwar richtig, dass der Rechtsmittelwerber in seiner Verfahrensrüge darlegen müsse, welches Vorbringen er bei Erteilung von Verbesserungsaufträgen erstattet und wie sich dieses Vorbringen auf die Entscheidung ausgewirkt hätte. Von dieser Darlegungspflicht seien die Kläger aber "wegen Offenkundigkeit" befreit gewesen. Wörtlich heisst es dazu in der Begründung:
"Die Kläger hätten nämlich, wenn sie vom Erstgericht hiezu aufgefordert worden wären, unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen darlegen können, in welchem Verhältnis die Kläger zueinander stehen, ferner, dass die verwendeten Begriffe so zu verstehen sind, wie sie im Zusammenhalt mit den bisherigen Vorbringen und den angebotenen Beweismitteln zu verstehen sind. So hätte das Erstgericht zusammengefasst erkennen können, dass der Zweitkläger die Aufgabe übernommen hatte, das gemeinsam mit der Beklagten kreierte Versicherungsprodukt zu vertreiben, wobei er einerseits die Aufgabe hatte, Vertriebspartner zu akquirieren, zu schulen und auszubilden und andererseits der Beklagten die Vertriebsmitarbeiter seiner Firma IF*** und IP*** zur Verfügung zu stellen, wofür seine Mitarbeiter sowie die Firmen IF*** und IP*** mit jedem abgeschlossenen Vertrag nach dem Stufenmodell Provisionszahlungen und der Zweitkläger von der Beklagten sonstige Zahlungen erhielten, und schliesslich die Erstklägerin an die Stelle der IF*** und IP*** getreten ist. Aus diesem Hintergrund muss es der Beklagten als Vertragspartnerin klar sein, was unter den im Klagebegehren verwendeten Begriffen zu verstehen ist. Insbesondere wäre für das Erstgericht der Grund der bisherigen Abrechnung ohne weiteres erkennbar gewesen, was unter den ‚provisionsauslösenden Geschäften' zu verstehen ist, ebenso was unter den ‚Vermittlern der IF' zu verstehen ist oder ‚im Rahmen der Struktur der Erstklägerin' ".
Im Übrigen seien die von den Klägern verwendeten Begriffe im Vermögensverwaltungsgeschäft absolut üblich und bedürften keiner weiteren Auslegung. Die Kläger hätten mit der Präzisierung des Klagebegehrens sämtliche Produkte, auf die sich ihre Ansprüche stützen, aufgelistet. Sie hätten die Zeiträume, für die die Rechnungslegung begehrt werde, angegeben und die anspruchsauslösenden Geschäfte dargestellt, sodass nach Ansicht des Obergerichts nicht zu erkennen sei, weshalb der Urteilsspruch im Falle des Obsiegens nicht exekutierbar sein solle.
Der Revisionsrekurs wendet sich gegen die im obergerichtlichen Aufhebungsbeschluss vertretene Rechtsansicht, dass der Hinweis der Beklagten auf die Unbestimmtheit und Unschlüssigkeit des Klagebegehrens allein nicht ausreichend und das Erstgericht seiner Manuduktionspflicht nicht nachgekommen sei, und bringt im Wesentlichen vor:
5.1 Die Beklagte habe die Kläger ausdrücklich, ausführlich und wiederholt auf die Unbestimmtheit ihres Klagebegehrens und die Unschlüssigkeit ihres Vorbringens hingewiesen. In einem solchen Fall bedürfe es nach ständiger Rechtsprechung und einheitlicher Lehre keiner richterlichen Anleitung mehr. Ungeachtet der Bemängelungen des Klagebegehrens durch die Beklagte und die Rechtsausführungen des Erstgerichts, dass das Klagebegehren nicht ausreichend bestimmt und unschlüssig sei, hätten es die Kläger auch im Berufungsverfahren nicht für notwendig erachtet, ihr Klagebegehren zu präzisieren und schlüssig zu stellen.
5.2 Im Übrigen sei der Verfahrensmangel, worauf die Beklagte bereits in ihrer Berufungsmitteilung hingewiesen habe, nicht gesetzmässig ausgeführt worden. Da der Rechtsmittelwerber die Kausalität des Verfahrensmangels darzulegen habe, hätten die Kläger konkret vorbringen müssen, wie sich ein mängelfrei geführtes Verfahren vor dem Erstgericht ausgewirkt hätte. Die Rechtsansicht des Obergerichts, dass die Kläger "wegen Offenkundigkeit" von dieser Darlegungspflicht befreit gewesen seien, sei verfehlt. Von einer Offenkundigkeit der Kausalität zwischen der vermeintlichen Verletzung der Manuduktionspflicht und dem Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens könne keine Rede sein. Da es die Kläger trotz wiederholter Hinweise seitens der Beklagten und trotz der Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil nicht für notwendig erachtet hätten, ihr Klagebegehren (zu ergänzen: im Berufungsverfahren) zu konkretisieren und schlüssig zu stellen, scheine es vielmehr offenkundig, dass auch eine entsprechende Belehrung durch das Erstgericht anlässlich der mündlichen Streitverhandlung zu keiner Konkretisierung und Schlüssigstellung des Klagebegehrens geführt hätte.
Zusammengefasst wird in der Rechtsmittelbeantwortung der Argumentation der Revisionsrekurswerberin entgegengehalten:
6.1 Völlig zutreffend habe das Obergericht die Ansicht vertreten, dass das Fürstliche Landgericht die Kläger gemäss dem § 182 ZPO dazu hätte anleiten müssen, ihr Klagsvorbringen zu präzisieren und schlüssig zu stellen. Die Anleitungspflicht des Gerichts bestehe grundsätzlich auch bei anwaltlicher Vertretung. Sachverhaltswidrig bringe die Revisionsrekurswerberin vor, dass sie die Kläger ausdrücklich, ausführlich und wiederholt auf die Unbestimmtheit ihres Klagebegehrens und auf die Unschlüssigkeit ihres Vorbringens hingewiesen habe. Tatsache sei vielmehr, dass in der Klagebeantwortung eine allfällige Unschlüssigkeit der Klage mit keinem Wort erwähnt werde. Die Beklagte habe darin wider besseres Wissen und rechtsmissbräuchlich die geltend gemachten Provisionsansprüche als blosse Werklohnansprüche abzutun versucht, welches Verhalten keinen Rechtsschutz verdiene. Tatsache sei ferner, dass die Kläger zu keinem Zeitpunkt vom Erstgericht auf eine allfällige Unschlüssigkeit aufmerksam gemacht und auch nicht zur Behebung einer Unschlüssigkeit oder Unbestimmtheit aufgefordert worden seien. Das Gericht dürfe aber ein Klagebegehren wegen ungenügender Substantiierung des Anspruchs erst abweisen, wenn es auf die Vervollständigung des Tatsachenvorbringens hingewirkt und dem Kläger verdeutlicht habe, welche Konsequenzen sich aus einer Weigerung ergeben könnten.
6.2 Entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin sei das Fürstliche Obergericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger hier von ihrer Darlegungspflicht wegen Offenkundigkeit befreit gewesen seien. Die diesbezügliche Argumentation des Obergerichts sei klar und nachvollziehbar.
Dazu hat der Fürstliche OGH erwogen:
7.1. Vorweg ist festzuhalten, dass eine - wie hier in Pkt 1. des Klagebegehrens gewählte - Kombination Aufklärungsanspruch-Eidesleistungsanspruch keine Stufenklage iSd Art 15 EGZPO (~ Art XLII öEGZPO) darstellt, sondern eine schlichte Klagenhäufung, die in einem einheitlichen Endurteil erledigt werden kann (Konecny in Fasching/Konecny² II/1 Art 42 XLII EGZPO Rz 117).
7.2.1 Die richterliche Anleitungspflicht verhält den Richter dazu, darauf hinzuwirken, dass alle entscheidungserheblichen Angaben gemacht und alle nötigen Aufschlüsse gegeben werden (Fucik in Rechberger³ § 182 Rz 1). Dabei hat sich die Manuduktionspflicht des Gerichts im Rahmen des behaupteten Anspruchs zu bewegen. Nur in diesem Bereich ist auf die Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, dass das Begehren schlüssig gemacht werde (RIS-Justiz RS0108818; Klauser/Kodek ZPO16 § 182 E 11a). Die Prozessleitungspflicht besteht, wie das Obergericht zutreffend ausgeführt hat, auch im Anwaltsprozess (LES 2007, 302; 7 Ob 149/03t; Klauser/Kodek aaO § 182 E 4, 12; Fucik aaO § 182 Rz 1).
Bei einem unbestimmten, unschlüssigen oder widerspruchsvollen Begehren ist - in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Obergerichts - die Klage nicht ohne weiteres abzuweisen, sondern vorerst eine Verbesserung anzuregen (LES 2008, 81; LES 2007, 314; LES 1998, 111; RIS-Justiz RS0117576; Klauser/Kodek aaO § 182 E 13). Die Grenzen der vom Gericht wahrzunehmenden Anleitungspflicht richten sich dabei stets nach den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0120057 [T1, T8], RS0114544; Schragel in Fasching/Konecny² II/1 §§ 182, 182a ZPO Rz 11; Fucik aaO § 182 Rz 1 mit zahlreichen weiteren Beispielen aus der Judikatur). Eine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht begründet einen erheblichen Verfahrensmangel, der die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache verhindert (Schumacher, Richterliche Anleitungspflichten [2000] Seite 78; LES 2007, 314; LES 1998, 235; 1 Ob 117/00p immolex 2000/178).
7.2.2 Wenn aber der Kläger erfolglos zur Verdeutlichung oder Ergänzung seines Tatsachenvortrags angehalten wurde, muss ein unschlüssiges Klagebegehren abgewiesen werden. Um so mehr gilt dies für den Fall, dass sich bereits der Beklagte in seinen Einwendungen auf die Unschlüssigkeit und die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Klagebegehrens beruft (LES 2007, 302). Wer sich also trotz ausdrücklicher Rüge des Gegners einer Präzisierung widersetzt, ist nicht weiter anzuleiten (ecolex 1991, 109 = MR 1991, 154; vgl auch RIS-Justiz RS0080019).
7.2.3 Die - in Liechtenstein nicht rezipierte - Bestimmung des § 182 öZPO (eingefügt durch Art II Z 14 Zivilverfahrensnovelle 2002) hat zwar die Erörterungs- und Anleitungspflicht des Gerichts erweitert (vgl Schragel aaO §§ 182, 182a ZPO Rz 11), sie hat aber nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat der Kläger seinen Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach dem § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RIS-Justiz RS0122365, zuletzt etwa 8 ObS 2/11v).
7.3 Abgesehen davon, dass das Erstgericht am Beginn der Streitverhandlung vom 27.5.2010 (ON 19 Seite 2) die Exekutierbarkeit des Klagebegehrens zu Pkt 1. erörtert hat - mangels Widerspruchs liefert das gesetzmässig errichtete Protokoll vollen Beweis über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung (§ 215 Abs 1 ZPO [= § 215 Abs 1 öZPO]) - , hat die Beklagte in dieser Tagsatzung ausdrücklich eingewendet, dass das Klagebegehren unschlüssig sei, und dazu konkrete Ausführungen gemacht, insbesondere in Bezug auf das Verhältnis der beiden klagenden Parteien zueinander die behauptete Provisionsvereinbarung betreffend und in Bezug auf den konkreten Inhalt der behaupteten Vereinbarung (ON 19 Seite 3). Nachdem die Kläger in der Tagsatzung vom 29.6.2010 das Klagebegehren zu Pkt 1. präzisiert (ON 23 Seite 9) und auch nach Vorlage weiterer Urkunden (Beilagen X, Y und Z) ein ergänzendes Vorbringen erstattet hatten (ON 23 Seite 23, 24), wiederholte die Beklagte ihren Unschlüssigkeitseinwand, in dem sie einwendete, dass sich auch nach der Konkretisierung des Klagebegehrens und nach dem ergänzenden Vorbringen das Klagebegehren nicht aus den Klagsbehauptungen ableiten lasse (ON 23 Seite 24).
Damit weist die Rechtsmittelwerberin zu Recht darauf hin, die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt auf die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens hingewiesen zu haben. Wer sich aber trotz ausdrücklicher Rüge des Gegners der (allenfalls notwendigen) Schlüssigstellung des Klagebegehrens widersetzt, ist unter Bedachtnahme auf die oben zitierte höchstgerichtliche Judikatur nicht weiter anzuleiten. Selbst unter Zugrundelegung der in der öZPO normierten Verschärfung der Erörterungs- und Anleitungspflicht hätte - bezogen auf den konkreten Fall - eine Manuduktion des Gerichts nicht bestanden.
Damit hat aber das Berufungsgericht zu Unrecht eine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht angenommen, sodass der dem Aufhebungsbeschluss zu Grunde gelegte Verfahrensmangel einer Grundlage entbehrt. Die weiters von der Beklagten in ihrem Rechtsmittel aufgeworfene Frage, ob die von den Klägern im Berufungsverfahren erhobene Mängelrüge überhaupt gesetzmässig ausgeführt war, kann daher auf sich beruhen.
7.4 Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das Obergericht mit seinen Ausführungen in der Berufungsentscheidung (Pkt 8 und 9 in Seite 36) zu erkennen gibt, dass seiner Ansicht nach nicht nur das Klagebegehren ausreichend bestimmt, sondern auch der Klagsvortrag schlüssig ist, sodass unter diesem Gesichtspunkt die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung nicht nur nicht verständlich ist, sondern es dem herangezogenen Aufhebungsgrund auch an der Wesentlichkeit mangelt.
7.5 Zusammenfassend liegt der von den Klägern im Berufungsverfahren relevierte und vom Obergericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Verfahrensmangel nicht vor. In Stattgebung des eventualiter gestellten Revisionsrekursbegehrens wird sich das Obergericht unter Abstandnahme der bisher angenommenen Mangelhaftigkeit mit der Beweisrüge und der Rechtsrüge in der Berufung der Kläger auseinanderzusetzen und insoweit erneut über das Rechtsmittel zu entscheiden haben.
7.6 Der Kostenvorbehalt stützt sich auf den § 52 Abs 1 ZPO.
Vaduz, 7. Dezember 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat