08 CG. 2009.106
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Rolf Sele und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei A. B., ..., I-..., vertreten durch LNR Lorenz Nesensohn Rabanser, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei C. Foundation, c/o ..., vertreten durch Advocatur Sprenger & Partner AG, Rechtsanwälte in 9495 Triesen, wegen Auskunftserteilung und Rechnungslegung s. A. (Streitwert: CHF 50.000,-- s. A.), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 28.07.2010, 08 CG.2009.106, ON 32, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 23.03.2010, ON 24, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen vier Wochen zu Handen der Klagsvertreter die mit CHF 2.554,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Die Beklagte sei eine liechtensteinische Stiftung, die am 18.10.2006 errichtet und beim Öffentlichkeitsregister hinterlegt worden sei. Aus den Beistatuten ergebe sich, dass Erstbegünstigte der Beklagten Frau E. F., ..., gewesen sei. Der Kläger sei nach diesen Beistatuten Zweitbegünstigter der Beklagten und zwar im Umfang von 40% an den Erträgnissen der Beklagten nach dem Tod der Erstbegünstigten. Am 30.10.2007 sei Frau E. F. in Italien verstorben, weshalb dem Kläger nunmehr die Stellung eines Erstbegünstigten zukomme. Beim Kläger handle es sich um den gesetzlichen und testamentarischen Erben der Verstorbenen E. F. Durch den Tod der früheren Erstbegünstigten sei der Kläger der neue Erstbegünstigte der Beklagten. Deshalb würden ihm alle Rechte zustehen, die einem Erstbegünstigten zustehen würden, da er in dessen Stellung nachgerückt sei. Somit habe der Kläger ein umfassendes Auskunftsrecht gegenüber der Beklagten. Er habe das Recht in alle relevanten Unterlagen der C. Stiftung Einsicht zu nehmen und ein umfassendes Recht auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung.
Die Beklagte bestritt und brachte insbesondere vor, der Kläger sei nicht Begünstigter der Beklagten. Denn es sei unrichtig, dass es sich beim Kläger um den gesetzlichen und testamentarischen Erben der verstorbenen Erstbegünstigten E. F. handle. E. F. habe insgesamt zwei Testamente hinterlassen. Im Testament vom 04.05.2006 habe sie G. H. und I.-J. K. als Erben eingesetzt. Im Testament vom 07.10.2007 habe sie die vorangegangenen Testamente widerrufen und habe verfügt, ihr gesamtes Vermögen dem Kläger A. B. zu überlassen. Das zweite Testament vom 07.10.2007 sei in Italien Gegenstand sowohl einer zivilrechtlichen als auch einer strafrechtlichen Anfechtung. Es bestehe der Verdacht, dass das zweite Testament vom 07.10.2007 - allfällig unter Einflussnahme des Klägers - gefälscht worden sei. Aufgrund des in Italien hängigen Verfahrens könne der Erbenstatus des Klägers nicht als erwiesen angenommen werden. Falls sich aufgrund des in Italien hängigen Verfahrens herausstellen sollte, dass der Kläger sich beispielsweise einer Testamentsfälschung oder anderer strafbarer Handlungen schuldig gemacht haben sollte, sei die Stiftungsbegünstigung wegen Treuunwürdigkeit zu widerrufen. Da aus den oben genannten Gründen, mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des in Italien gegen den Kläger geführten Verfahrens, nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger Begünstigter der Beklagten sei, habe der Kläger kein Recht, Einsicht in die Unterlagen der Beklagten zu nehmen bzw Auskunft über das Vermögen der Beklagten zu erhalten.
Die Klägerin replizierte, dass im Grunde genommen nur wichtig sei, dass der Kläger Begünstigter an der Beklagten sei, was sich schon aus den Beistatuten ergebe. Ob der Kläger Erbe der verstorbenen E. F. sei oder welche Rechtsstreite in Italien angängig wären, sei irrelevant.
Die Beklagte erwiderte, dass es nicht primär um die Frage der Erbenstellung des Klägers gegenüber der E. F. gehe, sondern um die Frage, ob der Kläger durch allfällige strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Testament vom 07.10.2007 treuunwürdig und somit nicht Begünstigter der Beklagten sei.
Die Klägerin erwiderte, dass die Fälschung des Testaments vom 07.10.2007 nicht rechtskräftig von einem Gericht festgestellt sei. Erst wenn dies so sei, könne geprüft werden, ob die Testamentsfälschung ein hinreichend schweres Verbrechen darstelle, um die Treuunwürdigkeit zu bewirken, sodass ein Widerruf möglich werde. Solange eine derartige rechtskräftige Entscheidung nicht vorliege, sei die Rechtsstellung des Begünstigten unverändert und uneingeschränkt aufrecht, sie sei auch nicht einstweilen ausgesetzt.
Die Klägerin brachte weiter vor, dass eine Begünstigung wegen Treuunwürdigkeit nicht ex lege untergehe, sondern erst mit dem Widerruf der Begünstigung durch den Treugeber oder durch seine gesetzlichen Erben. Ein solcher Widerruf liege nicht vor und die Begünstigung des Klägers bleibe entsprechend den Beistatuten in vollem Umfange bestehen.
"Die C. Foundation ist eine liechtensteinische Stiftung mit Sitz in ..., welche am 18.10.2006 errichtet und beim Öffentlichkeitsregister hinterlegt wurde. L. M., liechtensteinischer Staatsangehöriger, ..., N. O., schweizerischer Staatsangehöriger, ..., P. H., italienischer Staatsangehöriger, ..., und Q. R., schweizerischer Staatsangehöriger, ..., sind als Stiftungsräte mit Kollektivzeichnungsrecht zu dreien ins Öffentlichkeitsregister eingetragen. Repräsentantin der C. Foundation ist die S. Treuhand AG, ....
Die Statuten der C. Foundation vom 17.10.2006 sehen unter anderem folgendes vor:
Zweck der Stiftung ist
a. die Bestreitung der Kosten
der Erziehung und Bildung
Unterhalt und wirtschaftliche Unterstützung
b. die wirtschaftliche Förderung im weitesten Sinne
von bestimmte in Reglement vorgesehene Begünstigte. ...
Das Stiftungsvermögen beträgt zur Zeit der Errichtung CHF 30'000.-- (Schweizer Franken dreissigtausend).
Das Stiftungsvermögen kann jederzeit grenzenlos erhöht werden mittels zuzügliche Schenkungen, sodass solche Schenkungen dem Vermögen der Stiftung angerechnet werden müssen, respektiv dem Reservefond und die auf jeden Fall unter den Bestimmungen des Statutes fallen. ...
Die Begünstigten der Stiftung und die Art der Zuwendung sollten anfänglich vom Stifter bei der Errichtung der Stiftung festgesetzt werden, und in der Folge durch den Stiftungsrat in Anwendung der errichteten Reglemente und Normen.
Auf keinen Fall lässt eine Begünstigung der Stiftung irgendwelchen Rechtsanspruch aufleben.
Deshalb können Begünstigungen auch nicht zediert werden.
Der Stiftungsgenuss kann den Begünstigten durch ihre Gläubiger auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entzogen werden (Art 567 PGR), weder können die Begünstigten gepfändet oder in Verwahrung genommen werden. ...
Dem Stiftungsrat steht das Recht zu, die Statuten sowie Reglemente zu errichten.
Jede Erlassung der Statuten muss legalisiert werden. Die Erlassung und Errichtung der Reglemente benötigt der einfachen schriftlichen Form, um gültig zu sein. ...'
Die am 25.10.2006 vom Stiftungsrat der C. Foundation erlassenen Beistatuten haben unter anderem folgenden Inhalt:
I.
Zu Erstbegünstigten Person aller Erträge und des ganzen Vermögens, sowie eines eventuellen Gewinnes aus der Liquidation, wird Lebenslänglich und ohne Einschränkungen folgende Person bestimmt:
Name: E. F.
Adresse: ...
Geboren am: ...
II.
Bei Ableben der Erstbegünstigten treten an deren Stelle:
Name:
Adresse:
Geboren am:
(im Umfang von
Name:
Adresse:
Geboren am:
(im Umfang von
Name:
Adresse:
Geboren am:
(im Umfang von
Name: A. B.
Adresse: ...
Geboren am: ...
(im Umfang von 40%)
Name:
als Zweitbegünstigte. Diese werden jährlich im angegebenen Rahmen von den Zinsen und der Einnahmen empfangen, die von der Verwaltung des Vermögens entstehen. ...
V.
Dieses interne Reglement kann vom Stiftungsrat nur auf schriftlicher Anweisung des Stifters geändert oder aufgehoben werden. ...
Der Stifter Der Stiftungsrat
Diese Beistatuten wurden von E. F. (als Stifterin) unterschrieben.
E. F. verstarb am 30.10.2007 in Ranco (VA). Sie war eine Cousine der Mutter des Klägers.
E. F. hat zwei Testamente hinterlassen. In einem Testament vom 04.05.2006 setzte sie G. H. und I.-J. K. als Erben ein. Das (zweite) Testament vom 07.10.2007 lautet:
'Ich widerrufe all meine vorangegangenen Testamente. Ich verfüge, dass mein gesamtes Vermögen A., meinem Alleinerben, der mich gern hat und der sich für seine Mutter aufgeopfert hat, zufällt. Erinnere dich an X. und an das, was ich T., U. und V. versprochen habe. Das ist mein letzter Wille.'
Hinsichtlich des Testaments vom 07.10.2007 ist beim Gericht von Varese ein (mit Klageschrift vom 30.04.2008 von G. H. und I. J. K. eingeleitetes) Zivilverfahren anhängig. Beklagte Gegenpartei ist A. B., 'zumal dieser das hiermit angefochtene Dokument [Testament vom 07.10.2007] eröffnen liess und gemäss den aus der Urkunde vom 07.10.2007 hervorgehenden Verfügungen Alleinerbe wäre'). Die Kläger G. H. und I. J. K. erheben in ihrer Klageschrift einen 'Fälschungseinwand gemäss Art. 221 ff. ZPO' gegen das Testament vom 07.10.2007 und begehren vom Gericht, das vorerwähnte Testament als Fälschung zu erklären und anzuordnen, dass dieses auf Rechnung der unterliegenden Partei annulliert werde und dass dieses Testament als unwirksam und nicht vollstreckbar erklärt werde und sämtliche Aktivitäten oder Handlungen, die im Zusammenhang mit dem Nachlassvermögen stehen würden und vom Beklagten (A. B.) direkt oder indirekt über Dritte ausgeübt worden wären, für nichtig zu erklären."
Das Erstgericht begründete die Stattgebung der Klage im Wesentlichen und zusammengefasst damit, dass nach den Feststellungen der Kläger Begünstigungs-/Anwartschaftsberechtigter der Beklagten gewesen sei und als solcher im Sinne der Gesetzesbestimmung des Art 52 Abs 4 PGR in der hier zur Anwendung gelangenden Fassung vor dem LGBl 2008/220 iVm § 68 TrUG die geltend gemachten Informations- und Rechnungslegungsrechte habe. Der Begünstigungsberechtigte habe seine Rechtsstellung solange inne, als diese nicht wegen Treuunwürdigkeit rechtskräftig widerrufen worden sei. Es sei nicht behauptet worden, dass ein Widerruf der Stiftungsbegünstigung des Klägers wegen Treuunwürdigkeit erfolgt sei. Was sich allenfalls und irgendwann und vielleicht in einem italienischen Verfahren herausstellen sollte, sei solange irrelevant, als ein solches treuunwürdiges Verhalten des Klägers nicht zu einem tatsächlichen Widerruf seiner Stiftungsbegünstigung geführt habe. Im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung sei ein solcher Widerruf wegen Teuunwürdigkeit unstrittig nicht erfolgt.
Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen und zusammengefasst wie folgt:
4.1) Die Nichtigkeitsrüge sei unbegründet, weil der Kläger das gegenständliche Begehren am 23.03.2009 und somit vor Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechtes eingebracht habe. Nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des Art 552 Abs 4 PGR aF iVm § 68 TrUG sei die Klage beim Landgericht im streitigen Verfahren einzubringen gewesen (LES 2008, 439). Die Zuständigkeit sei rechtmässig begründet worden. Nach dem Grundsatz der perpetuatio fori sei das Fürstliche Landgericht zuständig geblieben.
4.2) Die begehrten Feststellungen, der Kläger könne mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit der Fälschung des Testaments vom 07.10.2007 schuldig gesprochen werden bzw dass zunächst der Abschluss der in Italien gegen den Kläger behängenden Verfahren abgewartet werden müsste, würden nicht den Sachverhalt, sondern rechtliche Schlussfolgerungen aus Sachumständen darstellen, die vom Erstgericht gar nicht festgestellt worden seien. Die von der Beklagten angeführten Urkunden liessen diese Feststellungen nicht zu. Die Rechtsrüge sei insoweit nicht prozesskonform ausgeführt, als es die Beklagte unterlasse, bestimmt zu begründen, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt worden sei. Eine unrichtige Urkundenauslegung werde von der Beklagten gar nicht behauptet.
Abzustellen sei allein auf den Umstand, dass der Kläger nach den Beistatuten Stiftungsbegünstigter sei, weshalb ihm die entsprechenden Informations- und Auskunftsrechte gegenüber der Stiftung zustünden.
Was sich allenfalls und irgendwann und vielleicht in den italienischen Verfahren herausstellen sollte, sei solange unerheblich, als ein treuunwürdiges Verhalten des Klägers nicht tatsächlich zum Widerruf der Stiftungsbegünstigung geführt habe. Mangels Präjudizialität bestehe für eine Unterbrechung des Verfahrens keine Veranlassung.
4.3) Es seien die materiell-rechtlichen Vorschriften des neuen Stiftungsrechts, nämlich Art 552 §§ 9 bis 12 PGR über die Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten anzuwenden. Es könne zur Auslegung der neuen Vorschriften auf die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Das Recht des Begünstigten dürfe nicht in unlauterer Absicht, nicht in missbräuchlicher oder nicht in einer den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigten widersprechenden Weise ausgeübt werden. Die Beklagte hätte entsprechende Einwendungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren behaupten und bescheinigen müssen, habe diese aber nicht erhoben. Selbst wenn das Vorbringen zulässig wäre, wären die Einwendungen zu unsubstantiiert und unkonkret. Die Beklagte unterlasse es zu behaupten, sie hätte wegen Treuunwürdigkeit die Begünstigung des Klägers bereits widerrufen. Ferner, welche legitimen Geheimhaltungsinteressen der Beklagten und der Rechte der anderen Begünstigten durch eine Rechtsgewährung an den Kläger verletzt würden.
Es könne nicht angehen, dass dem Kläger die Ausübung der ihm aus seiner Begünstigung unbestritten zustehenden Informations- und Auskunftsrechte durch irgendwelche Eventualitäten versagt werde.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision der Beklagten aus:
5.1) Als Nichtigkeit gem § 472 Z 1 iVm § 446 Abs 1 Z 6 ZPO wird geltend gemacht, dass Verfahrensgesetze grundsätzlich nach dem letzten Stand anzuwenden seien, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen worden sei, und daher das Erstgericht das gegenständliche Verfahren nicht als streitiges Verfahren hätte fortführen dürfen, sondern die Klage zurückweisen bzw das Verfahren als Ausserstreitverfahren weiterführen hätte müssen. Es sei daher das vom Erstgericht durchgeführte streitige Verfahren nichtig. Der Grundsatz der perpetuatio fori gelte für die anzuwendende Verfahrensart innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht, insbesondere im Verhältnis streitiges und ausserstreitiges Verfahren.
5.2) Unter dem Blickwinkel einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Revision geltend, das Fürstliche Obergericht habe sich inhaltlich mit den Argumenten der beklagten Partei im Rahmen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gar nicht auseinandergesetzt. Die Nichteinvernahme der Zeugen RA W. Y., G. H. und I.-J. K. sowie die Nichteinvernahme der Stiftungsräte der Beklagten würden sekundäre Feststellungsmängel darstellen. Bei deren Einvernahme hätten das Berufungsgericht bzw das Erstgericht zunächst festgestellt, dass in Italien gegen den Kläger ein Strafverfahren im Zusammenhang mit dem vor dem Gericht in Varese eingeleiteten Zivilverfahren wegen Testamentsfälschung anhängig sei.
Das Erst- bzw Berufungsgericht hätte bei Berücksichtigung des von der Beklagten vorgelegten graphologischen Gutachtens feststellen müssen, dass eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit der Fälschung des Testaments vom 07.10.2007 durch den Kläger bestehe.
5.3) Weiters hätten die Gerichte feststellen müssen, dass zunächst der Abschluss der gegen den Kläger behängenden Verfahren abgewartet werden müsste, um eine mögliche Treuunwürdigkeit und damit den Entfall als Begünstigter der Beklagten auszuschliessen.
5.4) Das Berufungsgericht hätte die Klage zum jetzigen Zeitpunkt abweisen müssen oder dem Unterbrechungsantrag bis zur rechtskräftigen Erledigung der in Italien anhängigen Zivil- und Strafverfahren stattgeben müssen oder selbst die Frage einer allfälligen Fälschung der Testamente durch den Kläger prüfen müssen. Eine Unterbrechung des Verfahrens auch während des Berufungs- und Revisionsverfahrens sei zulässig.
5.5) Dass ein Widerruf der Begünstigung bis heute nicht erfolgt sei, verstehe sich von selbst, weil zunächst durch die in Italien geführten Verfahren gegen den Kläger festgestellt werden müsse, ob eine Treuunwürdigkeit vorliege. Eine Feststellung eines treuunwürdigen Verhaltens des Klägers sei in den italienischen Verfahren durchaus möglich. Es seien die Voraussetzungen für eine Unterbrechung nach §§ 190, 191 ZPO gegeben, wenn die Entscheidung von der Gültigkeit eines Testamentes abhänge, weil die Entscheidung für die gegenständlichen Verfahren präjudiziell sei.
5.6) Die Beklagte habe auch ausführlich dargelegt, wie die konkrete Interessenabwägung der Interessen der Stiftung gegenüber den Interessen des Klägers vorzunehmen sei. Es würde den legitimen Geheimhaltungsinteressen der Stiftung und insbesondere auch den Rechten der anderen Begünstigten widersprechen, wenn der Kläger Informationen und Auskünfte von der Beklagten erhalten würde, ohne dass vorab in den in Italien geführten Zivil- und Strafverfahren rechtskräftig geklärt sei, ob eine Treuunwürdigkeit des Klägers gegeben sei. Der Kläger mache in seiner Klage auch nur geltend, dass er als behaupteter Begünstigter Auskünfte von der Beklagten möchte, ohne jedoch konkrete Gründe dafür anzuführen, wozu er diese Informationen benötige. Es würden nicht nur die Geheimhaltungsinteressen der Beklagten, sondern auch diejenigen der weiteren Begünstigten verletzt werden, wenn der Kläger in den Besitz von Informationen über die Beklagte käme, die ihm gar nicht zugestanden wären, und er solche Informationen dann allfällig zum Nachteil der Beklagten und auch der weiteren Begünstigten verwenden könnte.
5.7) Der Schriftsatz des Klägers vom 13.11.2009 sei nicht zu honorieren, weil er erst am späten Freitagnachmittag des 13.11.2009 zugestellt worden sei und somit vor der Verhandlung vom Dienstag, 17.11.2009, lediglich der Montag für eine Behandlung dieses Schriftsatzes verblieben sei.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung des Klägers aus:
6.1) Zur behaupteten Nichtigkeit führt die Revisionsbeantwortung aus, dass der Kläger entsprechend der Rechtslage bei Klagseinbringung korrekterweise den streitigen Rechtsweg beschritten habe. Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuständigkeit und ihrer Fortdauer sei der Zeitpunkt der rechtmässigen Anhängigmachung bei Gericht. Die perpetuatio fori sei ein fundamentaler Grundsatz im Interesse der Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten, der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit. Andernfalls müsse ein seit Jahren geführtes Verfahren infolge einer Gesetzesänderung für nichtig erklärt werden.
Gem Art 1 Abs 4 der Übergangsbestimmungen zum neuen Stiftungsrecht ist ua Art 552 § 9 PGR auch auf Stiftungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden seien. Dies gelte auch für Art 552 § 9 Abs 4 PGR, der für die Geltendmachung der Rechte des Begünstigten das Rechtsfürsorgeverfahren vorsehe. Diese Bestimmung bedeute jedoch lediglich, dass Informationsbegehren auch gegen bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts bestehende Stiftungen im Rechtsfürsorgeverfahren geltend zu machen seien, nicht aber dass sich die Zuständigkeiten bzw die Verfahrensart bei behängenden Verfahren ändere. Das neue Stiftungsrecht habe auf die Verfahrensart bereits behängender Streitigkeiten keine Auswirkung.
6.2) Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt der Kläger aus, richtig sei, wie vom Erstgericht festgestellt, dass in Italien beim Gericht in Varese ein von G. H. und I.-J. K. gegen die klagende Partei angestrengtes Zivilverfahren anhängig sei. In der Klagsschrift werde die Feststellung begehrt, dass das Testament vom 07.10.2007 gefälscht sei, es werde darin nicht behauptet, dass dieses Testament von der klagenden Partei gefälscht sein solle.
Es bleibe unbegründet, weshalb das Erstgericht aufgrund des Gutachtens von Frau Z. entgegen anderen Gutachten und der Stellungnahme hätte feststellen müssen, dass eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit der Fälschung des Testamentes bestünde. Die gewünschte Feststellung hätte zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung geführt, als zu jener, die das Erstgericht getroffen habe.
6.3) Es sei der Beklagten voll beizupflichten, dass erst festgestellt werden müsse, ob eine Treuunwürdigkeit vorliege und erst in der Folge bei festgestellter Treuunwürdigkeit ein Widerruf nach § 86 TrUG erfolgen könne.
6.4) Eine Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens unter Berufung auf §§ 190, 191 ZPO komme nicht in Frage, da das italienische Urteil in Liechtenstein keine Bindungswirkung habe. Ein Strafverfahren sei in Italien nicht anhängig.
Die Argumentation der Beklagten würde zur Abschaffung der Auskunfts- und Informationsrechte von Begünstigten führen, da niemals ausgeschlossen werden könnte, ob ein Begünstigter treuunwürdig sein könnte.
Für den Nachweis des Geheimhaltungsinteresses gelte ein strenger Massstab. Die Behauptung der Beklagten genüge nicht einmal dem Versuch einer Konkretisierung.
6.5) Die Begünstigtenstellung des Klägers sei von der Beklagten auch nie bestritten worden und durch Vorlage des Beistatuts nachgewiesen.
6.6) Eine Begünstigung wegen Treuunwürdigkeit gehe gem § 86 TrUG nicht ex lege unter, sondern erst durch einen konstitutiven Akt, nämlich den Widerruf der Begünstigung durch den Treugeber selbst oder durch seine gesetzlichen Erben. Solange ein derartiger Widerruf nicht vorliege, bleibe die Begünstigung des Klägers entsprechend der Definition der Beistatuten in vollem Umfange bestehen.
Das Auskunfts- und Informationsinteresse der klagenden Partei knüpfe ausschliesslich an der unbestrittenen Begünstigtenstellung der klagenden Partei an. Die Beklagte habe keinerlei Geheimhaltungsinteressen konkret dargetan und es verabsäumt, die Voraussetzungen für eine Informationsverweigerung nach § 9 Abs 2 zu bescheinigen.
6.7) Hinsichtlich der Kostenrüge der Beklagten wird ausgeführt, dass der Schriftsatz vom 13.11.2009 nicht verspätet gewesen sei.
Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7.1) Zur behaupteten Nichtigkeit:
Eine Unzulässigkeit des Rechtswegs ist nicht gegeben. Auszugehen ist davon, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erhebung seiner Klage den streitigen Rechtsweg zu Recht beschritten hat. Der Umstand, dass gem Art 1 Abs 4 der Übergangsbestimmungen zum neuen Stiftungsrecht (Gesetz vom 17.09.2009, Inkrafttreten am Tag der Kundmachung) ua Art 552 § 9 PGR auch auf Stiftungen anzuwenden ist, die vor Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts errichtet wurden, führt nicht dazu, dass behängende - zu Recht im streitigen Verfahren geltend gemachte - Klagen wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen wären. Die Übergangsbestimmung des Art 1 Abs 4 des neuen Stiftungsrechts bezieht sich zwar auch auf die hinsichtlich alter Stiftungen geltend zu machenden Informations- und Auskunftsrechte gem Art 552 § 9 PGR, nicht jedoch, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes zu Recht anhängig gemachte Verfahren geführt wurden.
Abgesehen davon, dass eine andere Auslegung den Schutz des Vertrauens auf die rechtmäßige Einleitung des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht verletzen würde, widerspräche dies auch den Geboten der Prozessökonomie. Es ist daher die Bestimmung des Art 1 Abs 4 der Übergangsbestimmungen zum neuen Stiftungsrecht dahingehend einschränkend auszulegen, dass sich die Verfahrensart für bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Stiftungsrechts anhängig gewesene Auskunftsansprüche, die nunmehr materiellrechtlich gem § 9 des neuen Stiftungsrechts zu beurteilen sind, nicht ändert.
Diese Auslegung der Übergangsbestimmung entspricht auch dem Grundsatz des Rechtsinstituts der "perpetuatio fori", der als allgemeiner Rechtsgedanke ungeachtet der Nichtrezeption des § 29 öJN durch den liechtensteinischen Gesetzgeber im gegenständlichen Fall zumindest zur Untermauerung dieses Auslegungsergebnisses herangezogen werden kann.
Festzuhalten ist daher, dass die Übergangsvorschrift des § 1 Abs 4 der Übergangsbestimmungen des neuen Stiftungsrechts die materiellrechtliche Anwendbarkeit der Bestimmung des Art 552 § 9 PGR auch auf Stiftungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, anordnet und daher auch Informationsbegehren, soweit sie sich gegen sogenannte "Altstiftungen" richten, im Rechtsfürsorgeverfahren geltend zu machen sind. Die gegenständliche Bestimmung führt aber nicht dazu, dass sich für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Stiftungsrechts bereits behängende Ansprüche recte begründete Zuständigkeiten bzw Verfahrensarten ändern.
7.2) Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt entgegen den Ausführung der Revision auch im Verhältnis zwischen streitiger und ausserstreitiger Gerichtsbarkeit (vgl Mayr in Rechberger § 29 JN RZ 2).
7.3) Soweit die Revision im Zusammenhang mit der von ihr begehrten Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens auf ein in Italien gegen den Kläger behängendes "Strafverfahren" verweist, ist sie nicht gesetzmässig ausgeführt, zumal nach den Feststellungen der Untergerichte nicht von einem Strafverfahren, sondern von einem Zivilverfahren beim Gericht von Varese die Rede ist (vgl Obergericht Seite 8 bis 9). Damit erweisen sich freilich die Ausführungen der Revision zu § 191 ZPO, der den "Verdacht einer strafbaren Handlung" voraussetzt, schon aus diesem Grund nicht zielführend. Präjudiziell im Sinne des § 190 ZPO ist das italienische Zivilverfahren allerdings schon allein deshalb nicht, weil das von den Untergerichten festgestellte Klagebegehren in diesem Verfahren nicht zum Gegenstand hat, dass der Kläger seinerseits das Testament gefälscht hat, vielmehr G. H. und I.-J. K. objektiv die Feststellung einer Fälschung bzw Unwirksamkeit des Testamentes wünschen. Die Beklagte macht dagegen geltend, dass eine Unterbrechung deshalb gerechtfertigt sei, weil es um ein "treuunwürdiges Verhalten des Klägers" (Revision Punkt 2) gehe, womit sie aber bereits am Streitgegenstand des italienischen Verfahrens vorbei geht. Daher kommt auch die Entscheidung LES 1986, 27, hier nicht zum Tragen.
7.4) Der Kläger ist als Begünstigter im Sinne der §§ 5 f Art 552 PGR anzusehen. Die Untergerichte haben zu Recht darauf verwiesen, dass seine Begünstigung bis dato nicht widerrufen wurde, wobei es irrelevant ist, aus welchen Gründen dies nicht geschehen ist. Mutmassungen und Wahrscheinlichkeiten, ob ein Begünstigter durch ein ausländisches Gericht einer strafbaren Handlung überführt werde oder ob ein ausländisches Gericht zu einer (zivilrechtlichen) Beurteilung der Unwirksamkeit eines Testaments gelangen, spielen im hier streitgegenständlichen Zusammenhang keine Rolle. Die Ausführungen der Revision gehen daran vorbei, dass für die Untergerichte und den Fürstlichen Obersten Gerichtshof die derzeitig getroffene Feststellung, wonach der Kläger Begünstigter ist und als solcher auch Informations- und Auskunftsrechte gem Art 552 § 9 PGR hat, maßgebend sind. Einen Widerruf der Begünstigtenposition behauptet die Beklagte nicht.
7.5) Insoweit die Revision auf angeblich überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Stiftung und der anderen Begünstigten verweist, übersieht sie, dass diese, wie dies auch bereits das Fürstliche Obergericht ausgeführt hat, nicht substantiiert und konkret ausgeführt wurden. Für eine von der Beklagten gewünschte "Interessenabwägung" fehlen konkret behauptete - und festgestellte - Geheimhaltungsinteressen, da der blosse Verweis auf solche praktisch jedem Auskunftsbegehren entgegengehalten werden könnte. Der Umstand allein, dass ein Zivilverfahren in einem anderen Land über die Qualifikation des Begünstigten als Erben anhängig ist, führt nicht dazu, dass dieser sein Informationsinteresse der Stiftung gegenüber verlieren würde.
7.6) Die in der Revision geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel sind ebenso wenig gegeben. Denn, Feststellungen über eine "Wahrscheinlichkeit der Fälschung des Testaments" führen im gegenständlichen Fall nicht dazu, dass von einem Widerruf der Begünstigung auszugehen ist. Vielmehr erfordert der Entfall der Begünstigung den Widerruf als konstitutiven Akt, der in diesem Verfahren weder festgestellt ist noch in diesem Prozessstadium neu vorgebracht werden könnte.
7.7) Die Kostenrüge der Beklagten verfängt nicht: Der gegenständliche Schriftsatz vom 13.11.2009, ON 19, besteht aus 6 Seiten und wurde bei Gericht am 13.11.2009 überreicht. Nach den Ausführungen der Beklagten wurde ihr der Schriftsatz am Freitagnachmittag desselben Tages zugestellt. Damit verblieb bis zu der am Nachmittag (13:30 Uhr) des 17.11.2009 begonnenen Streitverhandlung (vgl Protokoll ON 20) noch hinlänglich Zeit, um das 6-seitige Vorbringen des Klägers zu verarbeiten und sich auf dieser Basis für die Verhandlung vorzubereiten. Eine Stellungnahme in der Verhandlung war somit möglich (und wurde auch seitens der Beklagten vorgebracht, Protokoll ON 20 Seite 3). Die Honorierung durch das Fürstliche Obergericht bzw durch das Erstgericht ist daher nicht zu beanstanden.
Insgesamt war daher der Revision keine Folge zu geben.
Vaduz, 3. Dezember 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat