08 CG. 2008.94
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter/-in Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei KF***, vertreten durch AG***, wider die beklagte Partei GV***, vertreten durch CH***, wegen EUR 107.095,26 s.A. über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 28.7.2011, 08 CG.2008.94-81, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 10.10.2010 (ON 60) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters die mit CHF 5.652,37 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen.
Die Beklagte ist eine Anstalt nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in .... Ihr Zweck ist unter anderem der Verlag und der Vertrieb von Druckwerken auf eigene und fremde Rechnung sowie die Werbung und das Marketing auf eigene und fremde Rechnung.
2.1 Mit ihrer am 10.4.2008 eingelangten Klage begehrte die Klägerin, die Beklagte zur Zahlung von EUR 107.095,26 samt gestaffelten Zinsen zu verpflichten, und brachte zusammengefasst vor, sie sei von der Beklagten zur Erstellung und zum Versand eines Prospektes beauftragt worden. Dieser Auftrag sei von ihr vollumfänglich und zur Zufriedenheit der Beklagten ausgeführt und am 2.6.2006 in Rechnung gestellt worden. Trotz mehrfacher Zahlungsaufforderung habe die Beklagte keine Zahlungen geleistet.
2.2 Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, sie habe an die Klägerin keinen Auftrag erteilt. Zwischen den Streitteilen habe keine Geschäftsbeziehung bestanden, weshalb ausdrücklich der Einwand der mangelnden Passivlegitimation erhoben werde. Die Klägerin mache offenbar mit der gegenständlichen Rechnung Leistungen für die Firma CC*** geltend, für die die Beklagte jedoch nicht hafte. Im Übrigen habe die Firma CC*** gemäss Rechnung vom 1.12.2005 eine offene Forderung von EUR 51.188,05 gegenüber der Klägerin, die bisher von ihr nicht bezahlt worden sei. Dazu komme, dass die von der Klägerin für die Firma CC*** erbrachten Leistungen nicht nur verspätet, sondern auch mangelhaft durchgeführt worden seien, sodass der mit den bestellten Leistungen angestrebte Erfolg der Werbeaktion faktisch ausgeblieben sei.
Es traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen:
Mit Rechnung vom 2.6.2006 stellte die Klägerin der Beklagten die darin näher aufgelisteten Leistungen (im Detail Seite 4 des Ersturteils) mit EUR 107.025,26 in Rechnung. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte der Klägerin den Auftrag erteilt hat, die Leistungen laut vorerwähnter Rechnung vom 2.6.2006 zu erbringen.
3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei nicht erwiesen, dass die Beklagte die Klägerin mit den der Rechnung vom 2.6.2006 zu Grunde liegenden Leistungen beauftragt habe, welche Negativfeststellung zu Lasten der behauptungs- und beweispflichtigen Klägerin gehe. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen.
4.1 Im Rahmen der Erörterung der Mängelrüge, in der die Klägerin die Unterlassung der Parteienvernehmung des Verwaltungsrats der Beklagten, NS*** monierte, bejahte das Obergericht zunächst die formelle Beschwer der Klägerin. Das Erstgericht sei aber berechtigt gewesen, von der Vernehmung des NS*** Abstand zu nehmen und sein Verhalten gemäss § 381 ZPO zu würdigen, weil er der Tagsatzung vom 18.5.2010 unentschuldigt ferngeblieben sei und sein Ausbleiben bei der Tagsatzung vom 28.6.2010 unsubstantiiert und nicht bescheinigt mit einer Terminkollision entschuldigt worden sei. Es liege daher kein Verfahrensmangel vor.
4.2 Gleichermassen hafte der erstgerichtlichen Entscheidung eine Aktenwidrigkeit nicht an. Mit ihrer Kritik, dass sich die erstgerichtliche Urteilsbegründung lediglich auf Zeugenaussagen stütze und die von Klägerseite vorgelegten Urkunden geradezu ignoriert worden seien, mache die Klägerin keine Aktenwidrigkeit geltend, weil eine solche nicht vorliegen könne, wenn das Gericht zu Tatsachenfeststellungen gelange, die auf im Rahmen der Beweiswürdigung gewonnenen Schlussfolgerungen beruhen.
4.3 Im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge stellte das Obergericht voran, dass das Erstgericht seine Überlegungen ausführlich und eingehend dargelegt habe und die Berufung keine Umstände aufzuzeigen vermöge, die die erstgerichtlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen geeignet wären.
Wenn auch das Nichterscheinen des Verwaltungsrats der Beklagten gemäss § 381 ZPO zu würdigen sei und von der Klägerin die Unglaubwürdigkeit des Zeugen HH*** aufgezeigt werde, könne die Berufung keine Beweisergebnisse dartun, die die angestrebte Feststellung, dass nämlich die Klägerin von der Beklagten beauftragt worden sei, rechtfertigen würden. Dies gelte auch für die in der Berufung zitierten Urkunden Beilagen I, J und K. Zusammenfassend seien die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer ausführlichen und mit den Denkgesetzen im Einklang stehenden Beweiswürdigung zu übernehmen und der Entscheidung im Berufungsverfahren zu Grunde zu legen.
4.4 Bei dem im Rahmen der Rechtsrüge geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruch nach § 1431 ABGB handle es sich um einen neuen Klagsgrund und damit eine im Berufungsverfahren unzulässige Klagsänderung. Ausserdem mangle es an einem entsprechenden Vorbringen.
4.5 Soweit das in der Berufung erstattete neue Vorbringen nicht ohnehin verspätet sei, lasse sich aus den - grösstenteils bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellten - Tatsachenbehauptungen keine Auftragserteilung durch die Beklagte erschliessen. Dem Standpunkt der Klägerin, durch das neue Vorbringen liesse sich das Bestehen einer "Rechtsschein- bzw Anscheinsvollmacht" begründen, sei zu entgegnen, dass sich weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch aus dem Neuvorbringen in der Berufung ein Hinweis auf eine zurechenbare Verursachung eines Vertrauenstatbestandes durch die Beklagte ergebe. Damit sei eine Anscheinsvollmacht iSd § 1029 ABGB auszuschliessen und bedürfe es folglich auch nicht der Aufnahme der im Berufungsverfahren angebotenen Beweise.
Die Revision führt im Wesentlichen aus:
5.1 Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäss § 472 Z 2 ZPO:
Unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände hätte das Erstgericht den Verwaltungsrat der Beklagten, NS*** auf jeden Fall noch einmal zur Vernehmung laden müssen. Der Vernehmungsverzicht stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindert habe. Als einziger Verwaltungsrat der Beklagten hätte NS*** jedenfalls darüber Auskunft geben können bzw müssen, ob die Parteien in Geschäftsbeziehung gestanden seien und ob der gegenständliche Auftrag im Namen der Beklagten erteilt worden sei. Zu dieser Frage hätten ihm unter anderem auch die von der Klägerin als Beilagen I, J und K sowie III gelegten Urkunden vorgehalten werden müssen, aus denen hervorgehe, dass HH*** namens der Beklagten gehandelt habe.
Soweit das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der in der Berufungsschrift erhobenen Beweisrüge und der darin gewünschten Alternativfeststellung, "dass die Beklagte - allenfalls vertreten durch HH*** - den klagsgegenständlichen Auftrag erteilt hat", ausgeführt habe, ein weiteres Eingehen auf die Berufung erübrige sich, weil eine unrichtige Würdigung durch das Erstgericht nicht behauptet worden sei, weiters keine "konkreten Feststellungen angegriffen" worden seien und die angestrebten Tatsachenfeststellungen fehlen würden, sei zu entgegnen, dass sich all jene Punkte in der Berufungsschrift befunden hätten. Die anderslautende Ansicht des Berufungsgerichts stelle einen überspitzten Formalismus dar.
Unter Bedachtnahme auf das in der Berufungsschrift zur Anscheinsvollmacht konkret erstattete Vorbringen sei die Begründung des Obergerichts, es sei kein Hinweis auf eine zurechenbare Verursachung des Vorliegens eines Vertrauenstatbestandes durch die Beklagte vorgebracht worden, nicht nachvollziehbar. Hätte das Obergericht die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht geprüft und die entsprechend angebotenen und aussagekräftigen Beweise aufgenommen, wäre es zur Überzeugung gelangt, dass die Beklagte sich die Handlungen des HH***, insbesondere die Erteilung des gegenständlichen Druckauftrages, zurechnen lassen müsse. Auch diese Unterlassung des Obergerichts stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
5.2 Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Da dem Verwaltungsrat der Beklagten, NS***, die Ladung zur Parteienvernehmung erst zehn Tage vor der Streitverhandlung vom 28.6.2010 zugestellt worden sei, liege keine ordnungsgemässe Zustellung vor. Die verspätete Übermittlung der Parteienladung stehe einer Anwendung des § 381 Abs 1 ZPO entgegen.
Im Übrigen sei gemäss ständiger Praxis der liechtensteinischen Gerichte der Verweis auf die berufliche Tätigkeit eines Treuhänders als Begründung für ein entschuldigtes Fernbleiben ausreichend. Dies müsse umso mehr gelten, wenn das Erstgericht den Verhandlungstermin kurzfristig verschiebe und die entsprechende Parteiladung erst zehn Tage vor dem Verhandlungstermin der einzuvernehmenden Partei zukommen lasse. Zudem habe der Rechtsvertreter der Beklagten bei der Verhandlung darauf hingewiesen, dass er nicht ausdrücklich auf die Parteienvernehmung des NS*** verzichte, sodass die diesbezügliche Rechtsansicht des Obergerichts nicht nachvollzogen werden könne.
Schliesslich habe das Erstgericht das Nichterscheinen der Partei überhaupt nicht iSd § 381 ZPO gewürdigt.
6.1 Zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Die unter diesem Revisionsgrund erfolgten Ausführungen seien in Bezug auf ihre Relevanz nicht nachvollziehbar und würden sich nicht auf die Fakten bzw die Feststellungen des Berufungsgerichts stützen. Soweit die Klägerin in ihrer Revision auf die Seiten 4 bis 6 ihrer Berufungsschrift verweise, in der sie unrichtige Beweiswürdigung und mangelnde Feststellungen gerügt habe, könne der Einfachheit halber und zur Vermeidung unnötiger Weitwendigkeiten iSd Pkt 6.1.7 der berufungsgerichtlichen Entscheidung entgegnet werden, dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung nicht gesetzmässig erfolgt seien.
Das im Zusammenhang mit der Anscheinsvollmacht erstattete Vorbringen lasse nicht in der notwendigen Deutlichkeit erkennen, worin konkret die zurechenbare Verursachung des Vorliegens eines Vertrauenstatbestandes durch die Beklagte liegen soll, weshalb die Ausführungen des Berufungsgerichts zutreffend seien. Dem Vorbringen der Klägerin sei ausserdem nicht zu entnehmen, ob und inwieweit die Klägerin tatsächlich auf eine Vollmacht des HH*** vertraut habe. Die (erstmalige) Ausführung in der Berufung, wonach die Klägerin aufgrund bestimmter Umstände auf eine Vollmacht "vertrauen habe dürfen", könne nicht das konkrete Vorbringen ersetzen, dass die Klägerin - insbesondere auch wer bei der Klägerin - tatsächlich gutgläubig auf eine Vollmacht des HH*** vertraut habe.
Im Übrigen habe sich die Klägerin erstmalig im Berufungsverfahren auf den Rechtsgrund des Vorliegens einer Anscheinsvollmacht berufen und insoweit einen neuen Klagegrund geltend gemacht, was jedoch - ebenso wie der geltend gemachte Bereicherungsanspruch - als unzulässige Klagsänderung im Berufungsverfahren zu qualifizieren und daher nicht beachtlich sei.
6.2 Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Das Berufungsgericht habe nachvollziehbar ausgeführt, dass das Erstgericht aufgrund der vorliegenden Umstände respektive der festgestellten Tatsachen berechtigt gewesen sei, von der Vernehmung des NS*** als Partei Abstand zu nehmen. Im Übrigen habe die Klägerin gar nicht vorgebracht, wie das Erstgericht das Nichterscheinen des NS*** hätte würdigen und welche Feststellungen es deswegen treffen hätte müssen.
Schliesslich sei darauf zu verweisen, dass die Klägerin aus der Unterlassung der Einvernahme des NS*** als Partei schon deswegen keinen Fehler des Erstgerichts herleiten habe können, weil die Klägerin die Einvernahme des NS*** als Partei gar nicht angeboten habe. Eine Partei, die ein Beweismittel gar nicht erst anbiete, könne sich nicht darauf berufen, durch die Unterlassung der Aufnahme dieses Beweises sei ihr ein Nachteil entstanden. Dem stehe schon die Parteimaxime des Zivilverfahrens entgegen.
Der Vollständigkeit halber werde noch angeführt, dass das Beweismittel der Parteienvernehmung des NS*** für das vorliegende Verfahren auch nicht von Bedeutung sei, weil es nichts daran ändern könne, dass NS*** als (einziger) Verwaltungsrat der Beklagten und vormaliger anwaltlicher Vertreter derselben eine jemals erfolgte Auftragserteilung durch die Beklagte bestritten habe, dass die Klägerin gar kein schlüssiges Vorbringen dazu erstattet habe, wann, von wem und in welcher Form der verfahrensgegenständliche Auftrag erteilt worden sei und dass die Aussagen der zum Thema der Auftragserteilung gehörten Zeugen keinen schlüssigen Hinweis auf eine Auftragserteilung seitens der Beklagten erbracht hätten.
Der F OGH hat erwogen:
7.1 Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit:
7.1.1 In der Berufung behauptete Verfahrensmängel erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (LES 2010, 189; LES 2009, 196; LES 2008, 439 uva; RIS-Justiz RS0042963, zuletzt etwa 1 Ob 39/11h).
7.1.2 Mit der von der Klägerin in der Revision neuerlich als Verfahrensmangel gerügten Unterlassung der Parteienvernehmung des (einzigen) Verwaltungsrats der Beklagten, NS***, setzte sich bereits das Berufungsgericht eingehend auseinander. Es verneinte in einer ausführlichen Begründung den in der Berufungsmitteilung behaupteten Verfahrensmangel, weshalb er im Revisionsverfahren auch nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann.
7.1.3 Soweit die Klägerin - erkennbar - einen weiteren Verfahrensmangel darin erblickt, dass den Argumenten des Obergerichts, auf die Beweisrüge mangels gesetzmässiger Ausführungen nicht näher eingehen zu müssen, ein "überspitzter Formalismus" zu Grunde liege, ist zu entgegnen, dass diese Ausführungen offenbar nur auf den Pkt 6.1.7 der obergerichtlichen Entscheidung abstellen, hingegen die weitere Darstellung des Obergerichts in Pkt 6.3 seiner Entscheidung ausser Acht lassen. Zusammenfassend ist den diesbezüglichen Überlegungen des Obergerichts zu entnehmen, das nicht nur die Berufung keine Beweisergebnisse aufzuzeigen vermöge, die die angestrebte Feststellung einer Auftragserteilung durch die Beklagte rechtfertigen würden, sondern auch die im Einzelnen referierten Inhalte der Beilagen I, J und K im Zusammenhalt mit den weiteren Beweisergebnissen keine geeignete Grundlage für die gewünschte Feststellung seien. Das Obergericht erachtete schliesslich die vom Erstgericht in seiner Beweiswürdigung angestellten Darlegungen für schlüssig, sodass die darauf beruhenden Feststellungen auch dem Berufungsverfahren zu Grunde zu legen seien. Damit hat das Berufungsgericht nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und in seinem Urteil auch festgehalten, sodass die Entscheidung des Obergerichts über die Beweisrüge mängelfrei ist (Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 503 E 82). Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit dem geltend gemachten Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befasst hat (LES 2011, 83; LES 2010, 296; LES 2009, 196; Kodek in Rechberger³ § 503 Rz 11). Davon kann hier nicht die Rede sein.
7.1.4 Dem schliesslich noch geltend gemachten Verfahrensmangel, den die Klägerin in der Nichtbeachtung ihres in der Berufung erstatteten ergänzenden Vorbringens zur Anscheinsvollmacht zu erkennen glaubt, ist entgegen zu halten:
7.1.4.1 Das ergänzende Vorbringen, dass nicht die beklagte Partei selbst den Auftrag erteilt habe, sondern der für sie im Rahmen einer Anscheinsvollmacht auf deren Rechnung handelnde HH*** , stellt zweifelsohne eine Klagsänderung dar. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff ist eine Klagsänderung immer dann anzunehmen, wenn entweder das Klagebegehren oder - wie hier - die anspruchsbegründenden Tatsachen (Klagegrund) geändert werden (LES 2010, 249; LES 2002, 249). Eine Klagsänderung kann aber im Berufungsverfahren - selbst mit Einwilligung der beklagten Partei - nicht mehr vorgenommen werden (LES 2002, 249; LES 2000, 34). Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit entbehrt daher einer tragfähigen Grundlage.
7.1.4.2 Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass dem zur Anscheinsvollmacht erstatteten Vorbringen in der Berufungsmitteilung kein neuer Klagegrund zu Grunde liege, sondern darin in Zusammenhalt mit dem bisherigen Vorbringen nur eine neue Rechtsqualifikation zu erblicken sei, wäre für die Klägerin nichts gewonnen. Voraussetzung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit gemäss § 465 Abs 1 Z 3 ZPO ist es nämlich, dass die Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlage aus einer Verfahrensverletzung des Gerichts resultiert. Wenn hingegen die Unvollständigkeit des zur erschöpfenden Beurteilung des Streitfalles notwendigen Sachvorbringens ausschliesslich auf einen Fehler - wie etwa die nachlässige Prozessführung der klagenden Partei - zurückzuführen ist, begründet dies keinen Verfahrensmangel. Solche Parteifehler können trotz der beschränkten Neuerungserlaubnis im liechtensteinischen Berufungsverfahren in der Berufungsschrift nicht saniert werden (LES 2007, 302). Daher scheitert der hier geltend gemachte Verfahrensmangel auch unter diesem Gesichtspunkt, weil die Klägerin ohne Weiteres bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein entsprechendes Sachvorbringen zur Anscheinsvollmacht hätte erstatten können.
7.2 Zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
7.2.1 Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 472 Z 4 ZPO = § 503 Z 4 öZPO) liegt nur vor, wenn aufgezeigt wird, dass der vom Berufungsgericht festgestellte bzw von ihm übernommene Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde. Hiebei muss der Revisionswerber konkret und bestimmt begründen, warum der festgestellte Sachverhalt materiell-rechtlich falsch beurteilt wurde. Wird die Rechtsrüge nicht gesetzmässig ausgeführt, was insbesondere dann zutrifft, wenn der Revisionswerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, dann liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass diesfalls die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts gar nicht zu überprüfen ist (LES 2006, 493; LES 2003, 36; LES 2002, 334; F OGH vom 10.6.2011, 04 CG.2008.364; Kodek in Rechberger³ § 503 Rz 22, § 528 Rz 6 je mit Nachweisen aus der öRspr; RIS-Justiz RS0043312).
7.2.2 Die der geltend gemachten Rechtsrüge zu Grunde liegenden Ausführungen der Klägerin werden den Anforderungen einer gesetzmässig ausgeführten Rechtsrüge nicht gerecht. In Wahrheit wiederholt die Klägerin auch unter dem "Deckmantel" der Rechtsrüge ihre Kritik, dass das Erstgericht nicht berechtigt gewesen sei, von einer Parteienvernehmung des NS*** Abstand zu nehmen, und dass das Erstgericht das Nichtkommen des NS*** auch nicht (gemeint: im Sinne des Standpunktes der Klägerin) gewürdigt habe. Damit macht sie abermals einen Verfahrensmangel geltend, der vom Obergericht bereits verneint wurde und folglich nicht neuerlich an das Revisionsgericht herangetragen werden kann.
Insoweit die Klägerin damit argumentiert, dem Verwaltungsrat der Beklagten sei die Ladung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28.6.2010 erst zehn Tage vorher zugestellt worden und es liege daher keine ordnungsgemässe Zustellung vor, steht dies im Widerspruch zu ihrer Behauptung, das Erstgericht habe das Nichtkommen des Verwaltungsrats der Beklagten nicht iSd § 381 ZPO gewürdigt, weil nämlich die - von ihr eingeforderte - Anwendung des § 381 ZPO die ordnungsgemässe Ladung voraussetzt (Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 381 E 5). Eine gesetzmässige Ladung ist indes aktenkundig (siehe Rückschein in ON 57). Der vom Erstgericht eingenommene Standpunkt, das Verhalten des NS*** sei dahin zu verstehen, dass er nicht zur Verhandlung habe erscheinen wollen (vgl EFSlg 32.038), wurde vom Obergericht im Rahmen der Erörterung der Verfahrensrüge als zutreffend erkannt und wurde insoweit diesem Rechtsmittelgrund der Boden entzogen. Die Behauptung der Klägerin, es sei das rechtliche Gehör (welcher Partei?) verletzt worden, ist nicht nachvollziehbar.
Wenn auch zutreffend ist, dass - wie die Klägerin ausführt - das Nichterscheinen bzw die Aussageverweigerung einer Partei dazu führen kann, die Behauptung der Gegenseite für wahr zu halten, darf nicht übersehen werden, dass dies keinesfalls zwingend ist (Rechberger aaO § 381 Rz 5 mit Hinweis auf Spenling in Fasching/Konecny² III § 381 ZPO Rz 14 und die öJudikatur) und dass die sorgfältige Würdigung nicht nur das Ausbleiben, sondern alle aus dem Akt bekannten Umstände zu umfassen hat (Klauser/Kodek aaO § 381 E 14a). Dies kommt in der obergerichtlichen Entscheidung klar zum Ausdruck; die Einbeziehung aller wesentlichen Beweisergebnisse seitens des Erstgerichts wurde vom Obergericht in seiner Rechtsmittelentscheidung klar bestätigt. Im Übrigen ist nicht nur die Frage, ob die Parteienvernehmung durchzuführen gewesen wäre, im Allgemeinen eine an den OGH nicht heranzutragende Beweis- bzw Beweiswürdigungsfrage (vgl LES 2007, 433), sondern auch die Frage, wie das Gericht das grundlose Ausbleiben von der Parteienvernehmung würdigt, eine Frage der (irrevisiblen) Beweiswürdigung (9 Ob 302/00b; MietSlg 55.745 = 10 Ob 12/03t). Der OGH ist als reine Rechtsinstanz an den von den Untergerichten angenommenen Sachverhalt gebunden und kann die aus der freien Beweiswürdigung der Untergerichte resultierende Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen nicht überprüfen (LES 2009, 225; LES 2002, 162).
7.3 Zusammenfassend bleibt die Revision der Klägerin zur Gänze erfolglos.
7.4 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Bei einem in Fremdwährung bestehenden Klagebegehren ist zur Ermittlung der Kostenbemessungsgrundlage auf den Umrechnungskurs zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz abzustellen. Der Umrechnungskurs Euro-CHF betrug zum Zeitpunkt 28.6.2010 1,3427; daraus errechnet sich eine Bemessungsgrundlage von CHF 143.796,80. Der Honoraransatz für die Revisionsbeantwortung beträgt sohin CHF 2.614,-- (anstatt verzeichnet CHF 2.852,--); zzgl 40 % Einheitssatz, 8 % USt und der halben Entscheidungsgebühr errechnet sich der von der Klägerin zu tragende Kostenersatzanspruch der Beklagten mit CHF 5.652,37.
Vaduz, am 9. März 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat