08 CG. 2008.331
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter(In) Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und Annemarie Hassler-Gstöhl als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der Rechtssache des Sicherungswerbers H., vertreten durch .................., wider den Sicherungsgegner R., vertreten durch .........., wegen CHF 50.000.000,--, infolge Revisionsrekurses des Sicherungswerbers gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 11.12.2008, 08 CG.2008.331, ON 22, mit dem dem Rekurs des Sicherungsgegners gegen das Sicherungsbot des Fürstlichen Landgerichts vom 10.10.2008, ON 4, berichtigt mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 14.10.2008, ON 6, teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert wurde, dass der Sicherungsantrag teilweise abgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben und das Sicherungsbot des Fürstlichen Landgerichts vom 10.10.2008, ON 4, in seiner berichtigten Fassung laut Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 14.10.2008, ON 6, und in der durch das Fürstliche Obergericht zu Pkt 1 ("Sicherungsgegner") berichtigten Fassung wiederhergestellt, wobei Pkt 3 des Sicherungsbots wie folgt zu lauten hat:
"3. Weiters wird dem Sicherungsgegner verboten, seine Aktionärsrechte, insbesondere sein Stimmrecht an der Generalversammlung, sein Recht auf Bezug von Dividenden oder anderen Vergütungen bezüglich der in seinem Eigentum stehenden Aktien an der M. auszuüben, wenn dadurch die Exekutionsführung auf die Aktien vereitelt oder erheblich erschwert wird, insbesondere der Wert der Aktien verringert wird oder diese veräußert oder belastet werden."
Der Sicherungswerber hat seine Kosten vorläufig selbst zu tragen.
1). Mit Schriftsatz vom 10.10.2008 stellte der Sicherungswerber das aus dem Spruch der Untergerichte ersichtliche Begehren und begründete seinen Antrag auf Erlass eines Sicherungsbotes im wesentlichen und zusammengefasst wie folgt:
Die Streitteile hätten in der Vergangenheit gemeinsam Beteiligungen an verschiedenen ..... Unternehmen erworben.
Aus organisatorischen Gründen hätte man sich dazu entschlossen, in Liechtenstein eine Muttergesellschaft in der Form einer Liechtensteinischen AG mit reiner Holding-Funktion zu gründen.
Neben den gemeinsamen Beteiligungen an ......... Unternehmen hätten die Streitteile auch je 25 %-Anteile an einer Gesellschaft nach US-amerikanischen Recht mit einem Nominalwert von je USD 200.000,-- und je eine 24.096 % Beteiligung als Limited Partner Investors am N. Bond Fund mit einem Nominalwert von je USD 5.000.000,-- erworben. Diese Beteiligungen habe der Sicherungswerber in die ihm wirtschaftlich zuzurechnende F. Anstalt und der Sicherungsgegner in die ihm zuzurechnende H. Anstalt eingebracht. Verwaltungsrat sei bei diesen Anstalten ebenfalls M., als Repräsentantin fungiere wiederum die F.
Infolge des illoyalen Verhaltens des Sicherungsgegners, der im Zusammenwirken mit M. ua mit allen Mitteln versucht habe, den Sicherungswerber aus den entscheidungsbefugten Gremien der gemeinsamen Gesellschaften zu verdrängen, sei es zu einer Vielzahl von (vormals anhängigen) Rechtstreitigkeiten, sowohl vor den liechtensteinischen als auch den Schweizerischen Gerichten gekommen.
Zwecks Beendigung des Konflikts seien die Streitteile eine Vergleichslösung mit einer Entflechtung der gegenseitigen Rechtsverhältnisse eingegangen.
Hiezu hätten die Streitteile am 12.06.2008 einen "Entflechtungsvertrag" geschlossen, gemäß dessen Punkt 5 sich der Sicherungswerber gegenüber dem Sicherungsgegner zum Verkauf der im Eigentum des Sicherungswerbers stehenden 245 Namensaktien der M. rückwirkend per 31.12.2007 an den Sicherungsgegner verpflichtete. Der Kaufpreis habe CHF 60 Millionen betragen.
Ein Restkaufpreis von CHF 43.509.490,-- sei dem Sicherungsgegner in Form eines Darlehens gestundet worden. Das Darlehen sollte spätestens am 31.08.2008 zurückbezahlt werden. Bis heute habe der Sicherungsgegner keine Zahlung an den Sicherungswerber geleistet.
In Ergänzung und Ausführung des Entflechtungsvertrags vom 12.06.2008 sei am selben Tag ein Aktienkaufvertrag über die im Eigentum des Sicherungswerbers stehenden 245 Namensaktion der M. abgeschlossen worden.
Der Aktienkaufvertrag sei durch Übertragung der M.-Aktien durch Besitzanweisung an die Verwahrungsstelle F., vertreten durch M., vollzogen worden, wodurch der Sicherungsgegner Eigentümer der 245 Namensaktien der M. geworden sei.
Nachdem sich herausgestellt habe, dass der Sicherungsgegner den Entflechtungsvertrag nicht erfülle und die Kaufpreisrestforderung von CHF 43.509.490,-- bis heute nicht bezahlt worden sei, habe der Sicherungswerber gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlass eines Sicherungsbotes die Erlassung eines Zahlbefehls gegen den Sicherungsgegner beantragt.
Die Kaufpreisrestforderung sei mit 6 % Zinsen pa zu verzinsen, die ebenfalls zu sichern seien. Mit den Kosten des Verfahrens zusammen sei gerundet ein Betrag von CHF 50.000.000,-- sicherzustellen.
Es bestehe die dringende Gefahr, dass der Sicherungsgegner seine Vermögenswerte während des laufenden Rechtsstreits aus Liechtenstein abziehe. Der Sicherungsgegner wohne nicht in Liechtenstein (Art 274 Abs 3 lit c EO).
Die Zuständigkeit des liechtensteinischen Gerichts stütze sich auf § 50 JN.
Mit Entflechtungsvertrag vom 12.06.2008 seien die im Eigentum des Sicherungswerbers stehenden 49 % der Aktien der M. an den Sicherungsgegner übertragen worden, der seither gesamt über 98 % der Aktien an der M. verfüge. Der Aktienkaufvertrag vom 12.06.2008 sei in Ausführung des Entflechtungsvertrags geschlossen worden, wobei die Übertragung der M.-Aktien durch Besitzanweisung an die Verwahrungsstelle F., vertreten durch M., vollzogen worden sei, wodurch der Sicherungsgegner Eigentümer der 245 Namensaktien der M. geworden sei.
Weiters sei der Sicherungsgegner Inhaber der Gründerrechte der H. Es sei dem Sicherungswerber nicht bekannt, ob der Sicherungsgegner diese Gründerrechte persönlich halte, oder ob sie von einem der Verwaltungsräte M. oder C. oder von der Repräsentantin dieser Anstalt, F., treuhänderisch für den Sicherungsgegner gehalten würden. Um nachteilige Vermögensverschiebungen im Zusammenhang mit diesen Gründerrechten zu Lasten des Sicherungswerbers zu vermeiden sei es erforderlich, das Verfügungsverbot bezüglich dieser Rechte auch auf die beiden Verwaltungsräte und die Repräsentantin auszudehnen.
Der Sicherungsgegner verfüge schließlich über Konten und Depots bei der V.-Bank AG, Vaduz.
2). Das Erstgericht erließ mit Beschluss vom 10.10.2008, ON 4, in der mit Beschluss vom 14.10.2008, ON 6, berichtigten Fassung das folgende Sicherungsbot:
1. Dem Sicherungsgegner wird jede Verfügung über seinen Anspruch auf Ausfolgung der bei der Firma F. oder M. oder C. verwahrten Aktien der M., insbesondere deren Einziehung, untersagt und an die F. sowie M. und C. wird der Befehl gerichtet, bis auf weitere gerichtliche Anordnung die dem Sicherungswerber (richtig: "Sicherungsgegner", siehe Beschluss Obergericht Pkt I/1 und Seite 23 Pkt 5.1) gehörigen 98% der Aktien der M. bei eigener Haftung weder auszufolgen noch sonst in Bezug auf sie etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die geschuldeten oder herauszugebenden Sachen vereiteln oder erheblich erschweren könnte.
2. Dem Sicherungsgegner wird verboten, über die in seinem Eigentum stehenden Aktien der M. in irgendeiner Weise zu verfügen, insbesondere diese zu veräussern, zu verpfänden oder sonst in Bezug auf sie etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren könnte.
3. Weiters wird dem Sicherungsgegner verboten, seine Aktionärsrechte, insbesondere sein Stimmrecht an der Generalversammlung, sein Recht auf Bezug von Dividenden oder anderen Vergütungen bezüglich der in seinem Eigentum stehenden Aktien an der M. auszuüben.
4. Dem Sicherungsgegner wird jede Verfügung über die Gründerrechte der H., insbesondere deren Veräußerung oder Verpfändung, verboten mit der Wirkung, dass eine verbotswidrige Veräußerung oder Verpfändung ungültig ist, sofern nicht der gutgläubige Erwerber nach den Bestimmungen des Sachenrechtes geschützt ist.
5. Den Verwaltungsräten der H., M. und C. und der Repräsentantin dieser Anstalt, F. verboten, über die Gründerrechte der H. in irgendeiner Weise zu verfügen und sie insbesondere nicht auf den Sicherungsgegner zu übertragen und auch sonst nichts zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren könnte.
6. Dem Sicherungsgegner wird jede Verfügung über alle seine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber der V.-Bank, Vaduz, vor allem Ansprüche auf Zahlung von Geld und Ausfolgung von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten auf Grund bestehender Konto- und Depotverbindungen des Sicherungsgegners bis zur Höhe von CHF 50.000.000,-- untersagt.
7. An die V.-Bank, Vaduz, wird der Befehl gerichtet, bis auf weitere gerichtliche Anordnung das dem Sicherungsgegner Geschuldete bei eigener Haftung bis zur Höhe von CHF 50.000.000,-- nicht zu zahlen und die ihm zukommenden Sachen weder auszufolgen noch sonst etwas in Bezug auf die Geldforderungen oder auf die geschuldeten oder herauszugebenden Sachen zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf diese vereiteln oder erheblich erschweren könnte.
8. Dieses Sicherungsbot gilt bis 14 Tage über den Zeitpunkt hinaus, zu dem der Sicherungswerber seinen Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen kann.
9. Der Drittschuldnerin V.-Bank, Vaduz, wird aufgetragen, sich gemäss Art. 223 EO über die sicherungsweise gepfändeten Ansprüche des Sicherungsgegners binnen 14 Tagen zu äussern.
10. Den Drittschuldnern M., C. und F. wird aufgetragen, sich gemäss Art. 223 EO über die sicherungsweise gepfändeten Ansprüche des Sicherungsgegners binnen 14 Tagen zu äussern, insbesondere ob sie den Anspruch des Sicherungsgegners auf Ausfolgung von 98 % der Aktien der M. anerkennen und ob sie anerkennen, die Gründerrechte der H. treuhänderisch für den Sicherungsgegner zu halten.
11. Die Ansetzung einer Frist für die Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens im Sinne des Art 284 Abs 2 EO erfolgt erst nach Rechtskraft des Beschlusses vom 10.10.2008, 08 CG.2008.331-3, mit welchem der Antrag des Gläubigers/Sicherungswerbers, gegen den Schuldner/Sicherungsgegner einen Zahlbefehl zu erlassen, zurückgewiesen wurde.
2.1). Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Sicherungswerber und der Sicherungsgegner erwarben in der Vergangenheit gemeinsam Beteiligungen an verschiedenen ............. Unternehmen. Im Jahre 2006 entschlossen sie sich, diese Beteiligungen nicht mehr persönlich zu halten, sondern in eine Muttergesellschaft einzubringen, die die Beteiligungen für sie zu gleichen Teilen halten sollte. Zu diesem Zweck erteilten die Parteien dem Liechtensteinischen Treuhandunternehmen F., vertreten durch deren Verwaltungsrat M., den Auftrag zur Gründung einer Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht mit dem Namen M.
Die M. wurde am 24.08.2006 zu .................... im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen. Zweck dieser Gesellschaft ist unter anderem das Halten von Beteiligungen und Finanzierung von anderen Unternehmern. Verwaltungsratspräsident ist M. Der Sicherungsgegner ist Mitglied des Verwaltungsrats, der Sicherungswerber war Mitglied und wurde als solches am 22.07.2008 im Öffentlichkeitsregister gelöscht.
Der Sicherungswerber und der Sicherungsgegner erwarben darüber hinaus je 25 % Anteile an der N., einer Gesellschaft nach US-amerikanischem Recht mit Sitz in F. und je eine 24.096 Beteiligung als Limited Partner Investors am N. Bond Fund. Diese Beteiligungen brachten der Sicherungswerber in die ihm wirtschaftlich zuzurechnende F., und der Sicherungsgegner in die ihm wirtschaftlich zuzurechnende H. ein. Verwaltungsräte dieser Anstalten sind M. und C., als Repräsentantin fungiert jeweils die F.
Am 12.06.2008 wurde unter anderem zwischen den ................. ein Vertrag betreffend Entflechtung und außergerichtliche Einigung hinsichtlich gewisser direkter und indirekter Beteiligungs-, Gläubiger- sowie Schuldnerverhältnisse abgeschlossen.
Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
......
H. verpflichtet sich gegenüber R. gemäss einem zeitgleich mit dem vorliegenden Entflechtungsvertrag zu unterschreibenden Kaufvertrag ... die im Eigentum von H. stehenden 245 Namensaktien der M. zu nominal je CHF 100,-- (entsprechend 49 % des Aktienkapitals) rückwirkend per 31.12.2007 an R. zu verkaufen. Der Kaufpreis beträgt CHF 60.000.000, --.
......
Die Akontozahlung von CHF 2.000.000,-- wird per 15. Juli 2008 fällig. Das im Umfang des Restkaufpreises eingeräumte Darlehen wird innert 10 Tagen nach Erhalt beider Testate der Revisionsstellen für die Jahresabschlüsse 2007 der A. sowie der W. unverzüglich, spätestens aber am 31. August 2008, zur Zahlung an H. fällig. R. verpflichtet sich, die Testate der Revisionsstelle so rasch als möglich beizubringen.
......
Die durch R. geschuldeten und diesem von H. mittels Novation als Darlehen eingeräumten Beträge (Akontozahlung und Restkaufpreis) im Betrag von gesamthaft CHF 45.509.490,-- werden durch die vorbezeichneten Schuldbriefe und N. Bonds sichergestellt. Werden die Darlehensbeträge fristgerecht zurückbezahlt, sind keine Zinsen geschuldet. Erfolgt die Rückzahlung nicht bei Fälligkeit, sind die Darlehensbeträge ab Unterzeichnung dieses Vertrags zu 6 % p.a. zu verzinsen.
......
In Ergänzung zu diesem Entflechtungsvertrag schlossen die Parteien am 12.06.2008 einen Aktienkaufvertrag betreffend Kauf- und Verkauf von 49 % der Aktien der M. Gegenstand dieses Vertrages war der Verkauf von 245 Namensaktien der M. zu nominal je CHF 100,--. Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende wesentliche Bestimmungen:
Das Eigentum an den Aktien soll bei Vollzug dieses Vertrages mittels Anweisung an ... und die Pfandverwahrungsstelle vom Verkäufer auf den Käufer übertragen werden.
......
Der Kaufpreis beträgt CHF 60.000.000,--. Die Tilgung des Kaufpreises erfolgt durch Verrechnung mit Gegenforderungen sowie der Einräumung eines Darlehens mit novierender Wirkung in Höhe von CHF 45.509.490, bestehend aus (a) einer Akontozahlungsverpflichtung von CHF 2.000.000,-- sowie (b) eines Restdarlehens von CHF 43.509.490,--.
Die Akontozahlung von CHF 2.000.000,-- wird per 15. Juli 2008 fällig. Das im Umfang des Restkaufpreises eingeräumte Darlehen wird innert 10 Tagen nach Erhalt beider Testate der Revisionsstelle für die Jahresabschlüsse 2007 der A. sowie der W. unverzüglich, spätestens aber am 31. August 2008, zur Zahlung an H. fällig. R. verpflichtet sich, die Testate der Revisionsstelle so rasch als möglich beizubringen.
Der Kaufpreis entspricht dem Marktwert der Aktien im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung.
Die durch R. geschuldeten und diesem von H. mittels Novation als Darlehen eingeräumten Beträge (Akontozahlung und Restkaufpreis) im Betrag von gesamthaft CHF 45.509.490,-- werden durch die nachfolgend bezeichneten Schuldbriefe und N. Bonds sichergestellt. Werden die Darlehensbeträge fristgerecht zurückbezahlt, sind keine Zinsen geschuldet. Erfolgt die Rückzahlung nicht bei Fälligkeit, sind die Darlehensbeträge ab Unterzeichnung dieses Vertrags zu 6 % p.a. zu verzinsen.
......
Der Sicherungsgegner verfügte zumindest im Juni 2008 über ein Konto bei der V.-Bank, Vaduz.
2.2). Rechtlich vertrat das Erstgericht nachstehende Ansicht (zusammengefasst):
Die Zuständigkeit des Landgerichtes sei gem § 50 Abs 1 JN gegeben, da nach dem bescheinigten Sachverhalt davon auszugehen sei, dass sich die vom Sicherungsgegner gehaltenen Aktien der M. im Fürstentum Liechtenstein befänden, der Sicherungsgegner Inhaber der Gründerrechte der H. sei und er außerdem über Konten und Depots bei der V.-Bank AG verfüge.
Es sei die Forderung des Sicherungswerbers gegen den Sicherungsgegner in Höhe von CHF 43.509.490,-- samt Zinsen und Kosten hinreichend bescheinigt. Mit den voraussichtlichen Kosten sei der zu sichernde beantragte Betrag von CHF 50 Mio. nicht überhöht.
Da der Sicherungsgegner nicht in Liechtenstein wohne, sei die Gefährdung der Hereinbringung der Geldforderung (Art 274 Abs 3 lit c EO) bereits aus diesem Grunde zu bejahen. Ungeachtet der Schiedsvereinbarung im Entflechtungsvertrag sei eine einstweilige Verfügung vor einem staatlichen Gericht nicht unzulässig.
3). Das Fürstliche Obergericht gab dem Rekurs des Sicherungsgegners teilweise Folge.
Vorab berichtigte das Fürstliche Obergericht das erstgerichtliche Sicherungsbot in seinem Pkt 1 dahin, dass es dort heißen muss "...dem Sicherungsgegner gehörigen 98% der Aktien".
Im wesentlichen und zusammengefasst begründete das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung im - hier interessierenden - abweisenden Teil wie folgt:
3.1). Die Frage des Stimmrechts und der Gründerrechte seien im Antrag ausschließlich unter dem Punkt "zur Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte" behandelt worden. Bezüglich der Aktien werde in keiner Weise geltend gemacht, dass ohne Verbot, das Stimmrecht an der Generalversammlung auszuüben, die Rechte des Sicherungswerbers gefährdet seien. Hinsichtlich der Gründerrechte werde ausgeführt, dass nicht bekannt sei, ob der Sicherungsgegner diese Gründerrechte persönlich halte oder durch Verwaltungsräte. Hier werde zur Gefährdung nur folgendes ausgeführt: "Um nachteilige Vermögensverschiebungen im Zusammenhang mit diesen Gründerrechten zu Lasten des Sicherungswerbers zu vermeiden, ist es erforderlich, das Verfügungsverbot bezüglich dieser Rechte auch auf die beiden Verwaltungsräte und die Repräsentantin auszudehnen".
Es handle sich bei den Sicherungsmaßnahmen in Art 275 Abs 1 EO um solche, die mit der Sicherung von Geldforderungen in einem unmittelbaren Zusammenhang stünden. Das Verbot der Ausübung eines Stimmrechts oder die Verfügung über die Gründerrechte betreffe Sicherungsmaßnahmen, die unter dem Titel "Amtsbefehle" einzuordnen seien, die ihre Grundlage in einem Unterlassungsbegehren hätten. Eine analoge Anwendung von Art 275 EO komme nicht in Betracht.
Die Punkte 3., 4. und 5. des angefochtenen Beschlusses hätten daher zu entfallen bzw sei das diesbezügliche Begehren abzuweisen.
4). Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig überreichte Revisionsrekurs des Sicherungswerbers aus dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem der angefochtene Beschluss insoweit angefochten wird, als das Begehren des Sicherungswerbers auf Erlassung von Sicherungsmaßnahmen abgewiesen wurde. Der Revisionsrekurswerber beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Sicherungsantrag in vollem Umfang stattgegeben wird, in eventu der Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen wird.
Im wesentlichen und zusammengefasst macht der Revisionsrekurs geltend:
4.1). Aus LES 1989/80 ergebe sich, dass die Auswahl der Sicherungsmaßnahmen (auch) zur Sicherung von Geldforderungen ausschließlich durch den Sicherungszweck bestimmt sei und das Gesetz keinerlei Einschränkungen bei der Anordnung solcher Maßnahmen vorsehe.
Der OGH habe in diesem Fall als Sicherungsmaßnahmen ein an den Verwaltungsrat gerichtetes Verbot, über Patentrechte zu verfügen, erlassen, welche Sicherungsmaßnahme nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der im zitierten Fall zu sichernden Geldforderung gestanden sei.
4.2). Das Verbot der Ausübung des Stimmrechtes sichere die Erhaltung des statutarischen und rechtlichen status quo der M. Die Gefahr, dass die Aktien der M. durch Umtriebe des Sicherungsgegners und seiner Komplizen entwertet würden, sei im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Sicherungsgegners konkret und imminent. Bis heute habe der Sicherungsgegner weder die Aktien zurückgegeben noch das Darlehen zurückbezahlt. Der Sicherungswerber verfüge weder über die M. noch über das hiefür vereinbarte Entgelt, noch über auch nur annähernd ausreichende Sicherheiten für seine Forderung.
4.3). Die Feststellung des Erstgerichtes, dass die H. wirtschaftlich dem Sicherungsgegner zuzuordnen sei, bedeute nach liechtensteinischem Sprachgebrauch nichts anderes, als dass der Sicherungsgegner über die Gründerrechte dieser Anstalt verfügen könne.
Da die Gründerrechte einer Anstalt gem Art 544 Abs 1 PGR grundsätzlich verkehrsfähig seien und daher veräußert oder belastet werden könnten, sei es für den Inhaber der Gründerrechte ein Leichtes, diese an andere Personen zu übertagen, deren Identität vom Gläubiger nicht feststellbar sei, weil sie dem Treuhändergeheimnis unterliege.
Es sei inkonsequent, wenn das Rekursgericht zwar in Punkt 7 seines Spruchs dem Drittschuldner M., C. und F. auftrage, sich darüber zu äußern, ob sie anerkennen, die Gründerrechte der H. treuhänderisch für den Sicherungsgegner zu halten, aber auf der anderen Seite die Erlassung eines Verfügungsverbotes über diese Rechte als unzulässig ansehe.
5). Der Sicherungsgegner hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, mit der er beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben und die Kosten des Revisionsrekursverfahrens dem Revisionsrekurswerber aufzuerlegen.
Im wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung des Sicherungsgegners aus:
5.1). Der Revisionsrekurs verstoße gegen das Neuerungsverbot, insbesondere in seinen Ausführungen zum angeblich vertragswidrigen und gegen Treu und Glauben verstoßenden Verhalten des Sicherungsgegners.
5.2). Das Verbot der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung und das Verbot der Verfügung über die Gründerrechte würden Sicherungsmaßnahmen betreffen, welche nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Sicherung von Geldforderungen stünden.
Diese Sicherungsmaßnahmen entsprächen daher nicht den gesetzlichen Vorgaben und ebenso wenig dem in ständiger Rechtsprechung entwickelten Übermaß - bzw Übersicherungsverbot.
Diese Sicherungsmittel seien im Schriftsatz ON 1 weder begründet noch bescheinigt worden. Ein ausreichendes Vorbringen sei nicht erstattet worden.
Der Sicherungswerber räume selbst ein, dass die begehrten Sicherungsmittel nur in beschränkten Maß zur Erhaltung des Befriedigungsfonds für die Forderung des Sicherungswerbers beitragen würden.
5.3). Es sei unzulässig und das Verbot der Ausübung des Stimmrechts daher ein untaugliches Sicherungsmittel, die Entscheidungsfähigkeit des obersten Organs einer AG, der Generalversammlung, für den gesamten Zeitraum eines Gerichtsverfahrens über Jahre zu blockieren. Die Generalversammlung müsse in der Lage sein, eine Verwaltung zu wählen, den Jahresabschluss zu genehmigen und weitere ihr gesetzlich oder statutarisch übertragene Aufgaben auszuführen. Eine einstweilige Verfügung dürfe nur in jenem Umfang bewilligt werden, als zur Erreichung des Sicherungs- bzw Regelungszwecks unbedingt erforderlich sei.
Ein generelles Verbot der Ausübung des Stimmrechtes sei jedenfalls zu unbestimmt.
Es werde im übrigen nicht begründet, inwiefern der Sicherungswerber durch die Ausübung des Stimmrechtes in seinen Rechten gefährdet sein solle.
5.4). Der Revisionsrekurswerber habe nicht begründend ausgeführt, worin die Gefährdung des angeblichen Anspruchs des Sicherungswerbers bestehe. Es müsse wenigstens dargelegt werden, inwiefern ein Sicherungsmittel zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sei. Der Antrag auf Erlass eines Sicherungsbots sei auch in diesem Punkt nicht ausreichend begründet.
Überdies mache das in Punkt 5 des Sicherungsbots (ON 4) an die Verwaltungsräte und die Repräsentantin der H. gerichtete Verbot, über die Gründerrechte der H. zu verfügen, keinen Sinn. Nur der Gründerrechtsinhaber, nicht aber der Verwaltungsrat oder der Repräsentant könne über die Gründerrechte verfügen.
Überdies könne mit einem Sicherungsbot grundsätzlich nur in die Rechtssphäre des Gegners der gefährdeten Partei eingegriffen werden. Es werde aber versucht, dass Sicherungsbot auch auf Dritte auszuweiten, was unzulässig sei.
6). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
6.1). Zur Abweisung des Begehrens laut Punkt 3 des Verfügungsantrags:
Das Fürstliche Obergericht hat das in erster Instanz zugesprochene Sicherungsbot in seinem Punkt 3 abgewiesen. Dieser Teil des erstinstanzlich bewilligten Sicherungsbots lautet:
"Weiters wird dem Sicherungsgegner verboten, seine Aktionärsrechte insbesondere sein Stimmrecht an der Generalversammlung, sein Recht auf Bezug von Dividenden oder anderen Vergütungen bezüglich der in seinem Eigentum stehenden Aktien an der M. auszuüben."
Die Begründung des Fürstlichen Obergerichts für diese Abweisung geht einerseits dahin, dass bezüglich der Aktien in keiner Weise geltend gemacht werde, dass ohne Verbot, das Stimmrecht an der Generalversammlung auszuüben, die Rechte des Sicherungswerbers gefährdet seien. Anderseits wird ausgeführt (Seite 25), die Frage des Stimmrechts sei im Antrag ausschließlich zum Punkt "Zur Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte" behandelt worden.
Dieser Rechtsmeinung des Fürstlichen Obergerichts ist nicht beizutreten: Es ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Sicherungsgegner Eigentümer von Aktien ist, die zur Befriedigung der Geldansprüche des Sicherungswerbers in Frage kommen. Verfügungen über Vermögensrechte können den Befriedigungsanspruch der gefährdeten Partei vereiteln. Freilich muss nicht jede "Ausübung eines Stimmrechts" eines Aktionärs per se bereits eine Gefährdung der Ansprüche des Geldgläubigers dieses Aktionärs bedeuten. Sehr wohl aber kann dem Aktionär verboten werden, seine Aktionärsrechte auszuüben, wenn dadurch die Exekutionsführung auf die Aktien vereitelt oder erheblich erschwert wird, insbesondere der Wert der Aktien verringert wird, diese veräußert oder belastet werden. Verbote an den Gegner der gefährdeten Partei bzw an Dritte zur Sicherung von Vermögenswerten sind bereits aufgrund der demonstrativen Aufzählung des Art 275 Abs 1 lit b und c EO anerkannt. Ein Verbot an den Sicherungsgegner, seine Aktionärsrechte nicht dergestalt auszuüben, dass dadurch im Ergebnis der mögliche Zugriff des Sicherungswerbers auf diese zur Befriedigung seiner Geldansprüche beeinträchtigt wird, ist daher ein taugliches Sicherungsmittel zur Sicherung einer Geldforderung im Sinne des Art 275 Abs 1 EO. Von einer Blockade der AG kann daher entgegen den Ausführungen der Revisionsrekursbeantwortung keine Rede sein.
Im übrigen ist der Aktienbesitz des Sicherungsgegners an der M. hinlänglich klar in Pkt 19 vorgebracht worden und ergibt sich gerade im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlass des Sicherungsbots zu Pkt 3 deutlich, dass dieses Vorbringen auch als solches in der Sache, nicht bloß zur Zuständigkeit zu verstehen ist. Dass Aktien grundsätzlich auch Stimmrechte verbriefen bedarf als Folge ihrer Rechtsnatur keiner eigenen Ausführung.
6.2). Das vom Erstgericht zu Pkt 3 seines Beschlusses ON 4 erlassene Sicherungsbot ist daher wiederherzustellen, wobei das Verbot der Ausübung der Aktionärsrechte des Sicherungsgegners, insbesondere seines Stimmrechts dahingehend einschränkend durch die Wortfolge zu konkretisieren ist, dass die Ausübung dann untersagt ist, "wenn dadurch die Exekutionsführung auf die Aktien vereitelt oder erheblich erschwert wird, insbesondere der Wert der Aktien verringert wird oder diese veräußert oder belastet werden".
6.3). Zu Punkt 4 des abgewiesenen Sicherungsantrags:
Das Obergericht hat weiters Pkt 4 des vom Erstgericht erlassenen Sicherungsbots aufgehoben: Pkt 4 des erstgerichtlichen Sicherungsbots hat folgenden Wortlaut:
"Dem Sicherungsgegner wird jede Verfügung über die Gründerrechte der H., insbesondere deren Veräußerung oder Verpfändung, verboten mit der Wirkung, dass eine verbotswidrige Veräußerung oder Verpfändung ungültig ist, sofern nicht der gutgläubige Erwerber nach den Bestimmungen des Sachenrechtes geschützt ist."
Hiezu hat das Fürstliche Obergericht (Seite 25) ausgeführt, dass das Verbot der Verfügung über die Gründerrechte eine Sicherungsmaßnahme sei, die unter dem Titel "Amtsbefehl" einzuordnen sei, die ihre Grundlage in einem Unterlassungsbegehren hätten. Eine analoge Anwendung von Art 275 EO komme nicht in Betracht. Auch hiezu wird ausgeführt, dass die Gründerrechte im Antrag ausschließlich zum Zuständigkeitspunkt vorgebracht worden seien (Obergericht Seite 25).
Hiezu ist vorab festzuhalten, dass die Aufzählung der Sicherungsmittel in Art 275 Abs 1 EO nicht taxaktiv, sondern bloß demonstrativ erfolgt. Daher kann es - auch entgegen der Revisionsrekursbeantwortung - nicht darauf ankommen, ob eine Sicherungsmaßnahme "in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Sicherung von Geldforderungen" steht, welcher Bezug auch immer mit diesem Einwand gemeint ist.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch die Verfügung eines Sicherungsgegners über vermögenswerten Rechte die Durchsetzung einer zu sichernden Geldforderung beeinträchtigen oder vereiteln kann, weil gerade die Veräußerung oder Belastung solcher Rechte, die ansonsten für den Gläubiger pfändbar wären, diesen Zugriff zu verhindern vermag.
Die Revisionsrekursbeantwortung meint, es sei hinsichtlich des begehrten Verfügungsverbotes über die Gründerrechte der H. kein ausreichendes Vorbringen erstattet worden. Dem ist hier zu entgegen, dass im Sicherungsantrag zu Punkt 20 behauptet wurde, der Sicherungsgegner sei Inhaber der Gründerrechte der H., wobei dem Sicherungswerber allerdings nicht bekannt sei, ob der Sicherungsgegner selbst diese Gründerrechte halte, oder ob sie von einem der Verwaltungsräte M. oder C. oder von der Repräsentantin dieser Anstalt, F. treuhänderisch für den Sicherungsgegner gehalten würden.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Sicherungswerber die Rechte des Sicherungsgegners, auf die er im Wege des Verfügungs- und Drittverbotes greifen will, nur zu behaupten und die zur Individualisierung erforderlichen Angaben zu machen hat. Ob und inwieweit ein solcher Anspruch zu Recht besteht, ist im Provisorialprozess nicht zu prüfen (LES 2008, 275).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Sicherungswerber ausreichende Behauptungen darüber, dass der Sicherungsgegner Gründerrechte halte, in seinem Sicherungsantrag aufgestellt hat. Hinsichtlich der Gründerrechte ist darauf hinzuweisen, dass Gründerrechte eine vermögensrechtliche Komponente beinhalten, weshalb sie auch abgetreten werden können (LES 2001, 81). Insofern steht daher außer Frage, dass die Behauptung des Sicherungswerbers, der Sicherungsgegner halte "Gründerrechte" an einer liechtensteinischen Anstalt, die Behauptung von vermögenswerten Rechten, die Gegenstand eines zur Sicherung von Geldforderungen zu erlassenden Sicherungsbots sein können, beinhaltet. Abgesehen davon haben die Untergerichte festgestellt, dass der Sicherungsgegner Beteiligungen in die ihm "wirtschaftlich zuzurechnende H." eingebracht habe (Landgericht Seite 9), und weiters, das Verwaltungsräte M. und C. seien und als Repräsentantin die F. fungiere.
Vor diesem Hintergrund ist das begehrte Verbot einer Verfügung über diese Gründerrechte, insbesondere deren Veräußerung oder Verpfändung vom Erstgericht zu Recht erlassen worden.
6.4). Zur Abweisung des Sicherungsantrags zu Punkt 5:
Das Fürstliche Obergericht hat weiters Punkt 5 des vom Erstgericht erlassenen Sicherungsbots aufgehoben. Punkt 5 des erstgerichtlichen Sicherungsbots lautet wie folgt:
"5. Den Verwaltungsräten der H., M. und C. und der Repräsentantin dieser Anstalt, F., wird verboten, über die Gründerrechte der H. in irgendeiner Weise zu verfügen und sie insbesondere nicht auf den Sicherungsgegner zu übertragen und auch sonst nichts zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren könnte."
Insoweit die Revisionsrekursbeantwortung darauf hinweist, dass die begehrten Sicherungsmittel mit dem Verbot einer Übersicherung nicht in Einklang stünden, sondern "überschießende Mittel zur Sicherung des Anspruchs des Sicherungswerbers" seien, geht sie daran vorbei, dass von einer Übersicherung schon angesichts einer sehr erheblichen und offenen Kaufpreisforderung von CHF 43.509.490,-- s.A. keine Rede sein kann. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass etwa die anderen, von den Untergerichten erlassenen Sicherungsbote bereits eine hinlängliche Sicherung des Sicherungswerbers ergeben würden. Solches behauptet auch der Antragsgegner nicht, der ungeachtet der im Juni 2008 eingegangenen Zahlungsverpflichtung diese bei Fälligkeit bereits im August 2008 nicht eingehalten hat.
Schon angesichts der Höhe der zur sichernden Forderung kann daher von einer "überschießenden" Sicherung keine Rede sein. In LES 2008, 266 ging der Fürstliche Oberste Gerichtshof davon aus, dass das sogenannte Übermaßverbot verhindere, dass es zu einer "Übersicherung des Sicherungswerbers" dergestalt führe, dass bereits einzelne Sicherungsmittel bzw ein Teil der vom Drittverbot erfassten Forderungen genügen würden, die sichere und vollständige Befriedigung des Sicherungswerbers herbeizuführen. Gerade hievon kann, schon angesichts der exorbitanten Höhe der zu sichernden Forderung nicht annähernd die Rede sein.
Die Revisionsrekursbeantwortung führt weiters hinsichtlich der Gründerrechte der H. lediglich aus, dass Punkt 5 des Sicherungsbotes an die Verwaltungsräte und die Repräsentantin keinen Sinn mache, weil nur der Gründerrechtsinhaber, nicht aber der Verwaltungsrat oder der Repräsentant über die Gründerrechte verfügen kann.
Hiezu ist festzuhalten, dass der Antrag des Sicherungswerbers auf Erlass des Sicherungsbotes zu Punkt 20 ausführt, dass dem Sicherungswerber nicht bekannt sei, ob der Sicherungsgegner selbst die Gründerrechte halte oder ob sie von einem der Verwaltungsräte M. oder C. oder von der Repräsentantin dieser Anstalt treuhänderisch gehalten würden.
Ausgehend hievon kann nicht gesagt werden, dass ein Sicherungsbot gegenüber dieser Personen ex ante sinnlos wäre. Beweise oder Bescheinigungen für einen materiell bestehenden Rechtsanspruch des Verpflichteten gegen den vom Sicherungswerber im Sicherungsantrag angegebenen Drittschuldner müssen nicht vorgelegt werden.
Warum der Sicherungsantrag hinsichtlich der Gründerrechte der H. völlig unbestimmt sei, führt die Revisionsrekursbeantwortung nicht aus. Insoweit sie diesbezüglich nur auf Ausführungen an anderer Stelle verweist, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Zutreffend ist dagegen, dass mit einer EV grundsätzlich nur in die Rechtssphäre des Gegners der gefährdeten Partei eingegriffen werden kann. Verfügungen, welche die Rechtssphäre eines Dritten, an den rechtlichen Beziehungen zwischen der gefährdeten Partei und ihrem Gegner Unbeteiligten berühren, sind grundsätzlich unzulässig. Auch mit einem Drittverbot können nur Handlungen bezüglich des dem Gegner der gefährdeten Partei zustehenden Anspruchs gegenüber dem Dritten verboten werden (LES 2003, 150). Diese Fälle liegen hier aber nicht vor:
Der Sicherungswerber hat Punkt 5 seines Sicherungsantrags gegen die genannten Verwaltungsräte insoweit als Drittschuldner geltend gemacht, als er vermutet, dass diese die Gründerrechte "treuhänderisch" für den Sicherungsgegner halten. Aus der Behauptung, dass dies "treuhänderisch" sei, ist freilich auch die Behauptung, dass der Sicherungsgegner ein Weisungsrecht gegenüber diesen Personen besitze, abzuleiten. Insofern ist der Sicherungswerber seiner Behauptungslast noch hinlänglich nachgekommen.
Damit stellt sich das Verbot an die genannten Verwaltungsräte aber nicht als Eingriff in die Rechtssphäre unbeteiligter Dritter dar, vielmehr geht es um deren potentielle Position als Schuldner des Sicherungsgegners, die dessen Weisungen zu befolgen haben. Das Verbot an eine als Drittschuldner in Frage kommende Person ist aber kein Eingriff in die Rechtssphäre unbeteiligter Dritter, sondern ein zulässiges Mittel zur Sicherung von Ansprüchen im Rahmen des Art 275 EO.
Im Sicherungsverfahren ist jedoch nicht zu klären, ob die Behauptung des Sicherungswerbers materiell zutreffend ist oder nicht. Die zu Punkt 5 genannten Personen werden vom Verbot als Drittschuldner erfasst, sodass es sich nicht, wie von der Revisionsrekursbeantwortung ausgeführt, um "Dritte" ohne jeden Bezug zu den Rechtsbeziehungen der Parteien handelt, in deren Rechtsphäre unzulässig eingegriffen würde. Drittverbote sind auch gem Art 275 Abs 1 lit c EO zulässig. Sie können daher mangels einer taxaktiven Aufzählung auf Verbote an den Treuhänder des Sicherungsgegners ausgeweitet werden.
Daher ist der Revisionsrekurs des Sicherungswerbers auch in diesem Punkt berechtigt.
7). Der Sicherungsgegner hat daher insgesamt im Revisionsrekursverfahren bloß in einem geringfügigen Teil der gegen ihn erlassenen Sicherungsbote obsiegt, nämlich lediglich hinsichtlich der einschränkenden Konkretisierung des Punktes 3 des Sicherungsantrags (Verbot der Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere des Stimmrechts). Ein Kostenzuspruch an den Sicherungsgegner erfolgt nicht, zumal es sich um einen verhältnismäßig höchst geringfügigen Teil des Anspruchs des Sicherungswerbers handelt, mit dem er unterlegen ist und dessen Geltendmachung keine besondere Kosten veranlasst hat (§ 43 Abs 2 ZPO, Art 48, 51, 297 EO). § 43 Abs 2 ZPO gilt auch hier (öOGH 1 Ob 219/98g NZ 1999, 221; König, einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren3 Rz 6/126).
Gem Art 286 Abs 1 EO hat der Sicherungswerber seine Kosten vorläufig selbst zu tragen (LES 2000, 208).
Vaduz, 02. April 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof