08 CG. 2008.3
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei MB***, vertreten durch RB***, wider die beklagte Partei LG***, vertreten durch BK***, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. HS***, 2. SS***, beide vertreten durch die Stiftungsräte MR***, 3.PM***, und 4.PR***, die Nebenintervenienten zu 3. und 4. vertreten durch MR***, wegen Zahlung von CHF 1,913.648,-- und CHF 930.002,-- s.A., über den Revisionsrekurs des Klägers und seiner Vertreterin gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 7.9.2011, 8 CG.2008.3-155, mit dem dem Rekurs der Genannten gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 17.5.2011 (ON 134) teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Kläger, seine Vertreterin und die Nebenintervenienten zu 3. und 4. haben ihre Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
".....
Die auch vom Staatsgerichtshof bestätigte Aussichtslosigkeit der gegenständlichen Klagsführung hat im Rahmen der vorliegenden Entscheidung ausser Betracht zu bleiben. Ob daraus sowie aus den zahlreichen vom Kläger angestrengten kostenaufwändigen Rechtsstreitigkeiten (siehe Vorbringen der Nebenintervenienten bei der Streitverhandlung am 12.9.2005) für den offenbar mittellosen Kläger nicht unübersehbare finanzielle Verpflichtungen und Nachteile entstehen können, die es in seinem Interesse durch allfällige Massnahmen im Sinne der §§ 6 f ZPO abzuwenden gilt, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen haben (vgl LES 1982, 187; RIS-Justiz RS0072687)."
Damit bezog sich der OGH auf das zum gegenständlichen Verfahren ergangene Urteil des StGH vom 26.3.2007 zu StGH 2006/67 (ON 43), mit welchem der Individualbeschwerde des Klägers gegen die den Beschluss des Landgerichtes vom 11.11.2005 bestätigende Rekursentscheidung des Obergerichtes vom 8.6.2006 (womit der Verfahrenshilfeantrag des Klägers für das gegenständliche Verfahren wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgewiesen wurde) keine Folge gegeben wurde. Der StGH konstatierte gleich dem Land- und Obergericht aus mehreren Erwägungen die Aussichtslosigkeit des vom Kläger mit der gegenständlichen Klage vom 8.8.2005 gegen die Beklagte angestrengten Schadenersatzprozesses (ON 53 Erw. 3.2, 3.3 und 7).
Dennoch setzte der Kläger den gegenständlichen Prozess fort. Er erstattete, nunmehr vertreten durch seine Ehegattin RB***, am 21.3.2008 einen umfangreichen Schriftsatz, in dem er - ohne inhaltliches Eingehen auf die Staatsgerichtshofentscheidung - an seiner Auffassung festhielt, die Beklagte habe - mit der über Auftrag der Stiftungsräte zweier Stiftungen erfolgten Überweisung von insgesamt CHF 2,851.650,-- an die Mutter des Klägers GB*** in Erfüllung des aussergerichtlichen Vergleichs vom April 2005 - den Kläger mit Wissen und Willen sowie böswillig geschädigt, weshalb dieser einen direkten Anspruch gegen die Bank habe (ON 58).
Bei der Streitverhandlung am 15.4.2008 erörterte das Erstgericht die oben wiedergegebenen Ausführungen des OGH mit den Streitteilen. Hiezu erklärte der Kläger, dass er diese Entscheidung nicht gelesen habe. Auf die Frage, ob er wisse, wieviele Verfahren er gegen wen führe, gab der Kläger an, dass er die ganze Rechtsangelegenheit an seine Frau übergeben habe; diese führe die Verfahren und vertrete ihn; es bestehe keine Anwaltspflicht und sei der Kläger berechtigt, seine Frau zu beauftragen.
Über Vorhalt des wesentlichen Vorbringens der Nebenintervenientenvertreter bei der Tagsatzung am 12.9.2005 gab der Kläger an, dass er es seiner Frau übergeben habe, einzuschätzen, gegen wen sie mit welchem Betrag vorgehen würde; wenn seine Frau der Ansicht sei, dass Chancen bestehen würden, dann sei sie von ihm beauftragt und bevollmächtigt, gerichtlich vorzugehen; er vertraue diesbezüglich seiner Frau.
Über Vorhalt der wesentlichen Punkte ua des Urteils des StGH vom 26.3.2006 und dem ausdrücklichen Vorhalt, dass demnach die Gerichtsinstanzen klar zum Ausdruck gebracht hätten, dass die gegenständliche Prozessführung aussichtslos sei, gab der Kläger an, dass er dies nicht wisse; er habe seine Frau bevollmächtigt; diese vertrete ihn.
Auf die Frage, ob er über seinen Schriftsatz in ON 58, in welchem einleitend ausgeführt worden sei, dass die Bestimmung des § 6 ZPO vorliegend nicht anwendbar sei, an der Prozessfähigkeit aufgrund der Rechtsfähigkeit kein Zweifel bestehe und der Kläger keiner gesetzlichen Vertretung bedürfte und somit parteifähig sei, erklärte der Kläger, dass er von seiner Frau über jeden Prozess, den diese führe, informiert werde; über die einzelnen Schriftstücke und Schriftsätze müsse er aber gar nicht Bescheid wissen; er werde von seiner Frau vertreten und von dieser auch über jeden Prozessschritt informiert.
Auf die Frage des Richters, ob der Kläger und die Klagsvertreterin allenfalls bereit wären, zu einem Gutachter zuzureisen, um ihre allfällige Prozess- bzw Geschäftsfähigkeit prüfen zu lassen, erklärten der Kläger und die Klagsvertreterin, dass dies eine absolute Frechheit und Beleidigung sei. Der Kläger gab an, dass er keine Veranlassung sehe, sich begutachten zu lassen. Die Klagsvertreterin erklärte, es gebe keine Gründe, ihre Prozessunfähigkeit anzunehmen. Ferner erklärte sie, dass sie ihren Ehemann nicht nur in diesem Verfahren sondern auch in allen anderen Verfahren in Liechtenstein und auch in Deutschland vertrete.
Auf die Frage des Richters, ob sich der Kläger allenfalls vorstellen könne, einen anderen Vertreter als die Klagsvertreterin zu bestellen, gab dieser an, dass er nicht wisse, wie er sich einen Rechtsanwalt leisten könne; ausserdem habe seine Frau auch sämtliche Schriftsätze für jene Rechtsanwälte vorbereitet, welche ihn im Verfahren in Liechtenstein vertreten würden (ON 59).
Mit Beschluss vom 23.12.2008 bestellte das Landgericht Herrn TS***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zum Sachverständigen und trug diesem auf, zur (allenfalls partiellen) Geschäfts- bzw Prozessfähigkeit des Klägers MB*** und der Klagsvertreterin RB*** ein Gutachten zu erstatten und insbesondere gutachterlich zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Genannten an (psychischen) Störungen leiden, bejahendenfalls an welchen, und ob und welche Auswirkungen die allenfalls festgestellten psychischen Störungen auf die Prozess- und Verpflichtungsfähigkeit der Betroffenen haben.
Dieser Beschluss des Landgerichtes vom 23.12.2008 erwuchs nach erfolglosen Rekursen und Individualbeschwerden des Klägers und der Klagsvertreterin in Rechtskraft (ON 71, 85, 87, 115).
Der Kläger und die Klagsvertreterin meldeten sich trotz zweimaligem Anschreiben nicht beim Sachverständigen Dr.S***. Sie erklärten auch schriftlich gegenüber dem Landgericht, nicht zum Sachverständigen zureisen zu wollen. Damit war eine medizinische Begutachtung durch TS*** nicht möglich.
Das Landgericht ersuchte deshalb mit Rechtshilfeersuchen vom 1.7.2010 das zuständige Amtsgericht, einen Sachverständigen aus dem Bereich für Neurologie und Psychiatrie zu bestellen und diesem einen Gutachtensauftrag im Sinne des Beschlusses vom 23.12.2008 zu erteilen. Aufgrund dieses Rechtshilfeersuchens lud das Amtsgericht S*** den Kläger und die Klagsvertreterin für den 23.8.2010 vor das Gericht. Zum Termin erschien die Klagsvertreterin mit einem Rechtsvertreter, welcher mitteilte, dass sich der Kläger auf absehbare Zeit nicht in Deutschland sondern im Ausland aufhalte; seine Anschrift sei zur Zeit nicht bekannt. Die Klagsvertreterin erklärte, dass sie im Moment den Kläger in dem hier vorliegenden Verfahren in Liechtenstein nicht vertrete; im Übrigen sei sie nicht bereit, sich auf ihre Prozess- bzw Postulationsfähigkeit untersuchen zu lassen (ON 122, 132).
Im Zusammenhang mit der Einholung und Erledigung des Rechtshilfeersuchens vom 1.7.2010 langten mehrere Schreiben des Klägers und seiner Vertreterin bei Gericht ein:
In einem Schreiben vom 11.8.2010 (ON 125a) führten die Genannten ua aus, dass die Aufsicht zu Hilfe gerufen sei, weil der Erstrichter in Bezug auf den Kläger und seine Ehefrau weiterhin rechtswidrige Verfügungen in die Wege leite, um diese wissentlich zu schädigen; in diesem Sinne habe der Landrichter das Amtsgericht S*** aufgesucht, um einen Sachverständigen bzw einen Arzt für Neurologie und Psychiatrie zu bestellen; dieses rechtswidrige Vorgehen des Richters überschreite die Grenze der Zulässigkeit; der bestehende Vernichtungswille sei nicht mehr hinnehmbar; der Richter habe nicht die Aufgabe, die Eheleute B*** zu schädigen; hier gehe es um die Verhinderung der weiteren Schädigung der Begünstigung durch den Richter und eine effektive Beschwerdeführung; die Behörde habe die Pflicht, die Zerstörung durch den Richter zu verhindern; kein Mensch könne in einem Rechtsstaat gezwungen werden, sich körperlich oder psychiatrisch untersuchen zu lassen, wenn der Fall unbequem geworden sei; es scheine sehr eigenartig, wenn der Erstrichter anstatt über die Klage zu entscheiden lieber die rechtswidrigen Verfügungen über die Personen, hier den Kläger und seine Frau, vorantreibe (ON 125a).
In einem weiteren Schreiben vom 9.10.2010 regten der Kläger und seine Vertreterin an, "eine eigene Selbstanzeige [des Richters] als befangen wegen des Interessenskonfliktes aufgrund der Ermöglichung des Vergleichs zu erstatten (zu 8 CG.2005.117), anstatt einer weiteren Schädigung des Klägers voranzutreiben; dem Erstrichter sollten die Rechtswidrigkeit seiner Sanktionen gegen den Kläger und dessen Ehefrau bewusst sein, und selbstverständlich deren verehrende Folgen" (ON 128).
In einem Schreiben vom 9.10.2010 an den OGH führten der Kläger und die Klagsvertreterin ua aus, dass das liechtensteinische Gericht überhaupt keinen Rechtsgrund habe, dem Kläger und seiner Ehegattin die Prozessunfähigkeit "ins Gesicht zum Zwecke der Rechtsverhinderung vorzuwerfen". Die rechtswidrigen Eingriffe der Menschenwürde des Klägers und dessen Ehefrau lägen dem internationalen Gericht zur Bekanntgabe und Behandlung vor; die menschenwidrigen Eingriffe gegen die Geschädigten seien nicht haltbar, stossend und mit der Rechtsordnung nicht vereinbar; in diesem Sinne habe das Amtsgericht S*** das Ersuchen des liechtensteinischen Richters auf Bestellung eines Psychiaters für den Kläger und dessen Ehefrau abgewiesen, da dieses Vorgehen mit einer Rechtsordnung nicht vereinbar sei, da es gar keinen Grund für die Bestellung eines Psychiaters gebe; derartige Eingriffe zum Schaden des Klägers und zum Zwecke der Erniedrigung seiner Person und der Person seiner Ehegattin seien die schwersten Beleidigungen, da dem Gericht die Rechtswidrigkeit des Vorgehens bewusst sei; der StGH habe die Verletzung der Rechte nicht geheilt (ON 129).
Festgestellt wird, dass der Kläger MB*** (und die Klagsvertreterin RB***) für das gegenständliche Verfahren 8 CG.2008.3 (vormals 8 CG.2005.233) prozessunfähig ist (sind).
Diese Entscheidung begründete das Landgericht wie folgt:
"Nach § 1 ZPO ist eine Person insoweit fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln (Prozessfähigkeit), als sie selbständig gültige Verpflichtungen eingehen kann. Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, alle Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam setzen oder entgegennehmen zu können. Sie entspricht der Handels- und Geschäftsfähigkeit des bürgerlichen Rechts. Prozessfähig sind nur natürliche volljährige Personen, die volle Geschäftsfähigkeit besitzen.
Die Prozessfähigkeit setzt also die bürgerlich-rechtliche Verpflichtungsfähigkeit voraus. Massgebend sind für die Prozessfähigkeit daher nur jene Normen des bürgerlichen Rechts, in denen geregelt wird, inwieweit eine Person sich selbständig im eigenen Namen verpflichten kann.
Nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts sind nicht verpflichtungsfähig und somit auch nicht prozessfähig volljährige Personen, die an einer psychischen Krankheit leiden oder geistig behindert sind (behinderte Personen) und die (deswegen) alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermögen (§ 269 ABGB).
Der Mangel an Prozessfähigkeit, und somit auch als Teil dieser Prozessfähigkeit die mangelnde Urteilsfähigkeit, ist gemäss § 6 ZPO in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen. Hat ein Gericht Zweifel über den Bestand der Prozessfähigkeit einer Partei, so hat es von Amtes wegen die notwendigen Erhebungen zu pflegen, um diese Zweifel nach der einen wie nach der anderen Richtung hin auszuräumen. Nur dann, wenn sich die Zweifel des Gerichts durch diese Erhebungen bestätigen sollten, besteht Anlass zu Verfügungen nach den §§ 6 f ZPO.
Andernfalls ist das Verfahren ohne solche Verfügungen fortzusetzen. Diese Erhebungen zum Zwecke, die Frage der Prozessfähigkeit einer Partei zu klären, dürfen nicht in dem Sinn interpretiert werden, dass dadurch die prozessualen Rechte der betreffenden Partei eingeschränkt werden sollten. Das Gegenteil ist der Fall. Die Bestimmungen der ZPO über die Prozessfähigkeit dienen der Rechtsfürsorge für handlungsunfähige Parteien. Sie sollen vor allen Nachteilen geschützt werden, die eine Prozessführung gegen sie trotz gegebener Prozessunfähigkeit mit sich brächte.
Die Notwendigkeit, von Amts wegen alles vorzukehren, was zur Klarstellung von Zweifeln über die Prozessfähigkeit einer Partei erforderlich ist, ergibt sich auch aus der Prozessleitungspflicht des Gerichtes im Sinne der Bestimmungen des § 182 Abs 2 ZPO. Zu den Mitteln, die dem Gericht zu dieser Klarstellung in tatsächlicher Hinsicht zur Verfügung stehen, gehört insbesondere auch die Bestellung eines oder mehrerer Sachverständiger, selbst gegen den Willen der Parteien.
Es müssen begründete Anhaltspunkte für eine mangelnde Prozessfähigkeit vorliegen. Die Anhaltspunkte müssen konkret sein und sich auf die Unfähigkeit im Sinne der Bestimmung des § 269 ABGB, die eigenen Angelegenheiten gehörig zu besorgen, beziehen. Ebenso muss sich daraus die Notwendigkeit rechtsfürsorglicher Massnahmen ergeben. Diese Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Partei nicht in der Lage ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen. Unter solchen Angelegenheiten sind auch Prozesse und andere Behördenverfahren zu verstehen.
Für die Annahme einer solchen Unfähigkeit, die eigenen Angelegenheiten selbst zu besorgen, spricht etwa der Umstand, dass eine Partei in ihren Eingaben ein geradezu unverständliches, an Absurdität heranreichendes Verhalten setzen, wenn irreale Vorwürfe erhoben werden, wenn jemand unsinnige Schritte setzt und sich dadurch selbst erhebliche Nachteile zufügt. Anhaltspunkte für eine zumindest teilweise Geschäfts-/Prozessunfähigkeit liegen vor, wenn das Verhalten einer Partei deutlich unflexibel und unangepasst ist, wenn diese Partei Zeichen einer themenbezogenen, wahnhaften Entwicklung mit deutlicher Einschränkung der entsprechenden Kritikfähigkeit bei zunehmend eingeschränktem Realitätsbezug aufweist. Eine solche Person ist immer weniger in der Lage, eine entsprechend distanzierte, klar abschätzende und differenzierte Betrachtungsweise der gesamten Problematik eines Rechtsstreits zu etablieren, wodurch es mitunter für einen bestimmten Themenbereich an der notwendigen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit mangelt.
Nach der oben wiedergegebenen Auffassung des Obersten Gerichtshofs in seiner Entscheidung ON 53 sind vorliegend insofern Anhaltspunkte im Sinne voriger Ausführungen gegeben, als der Kläger trotz der Tatsache, dass mehrere Gerichtsinstanzen von einer Aussichtslosigkeit der gegenständlichen Klagsführung ausgehen, weiterhin auf seinem Rechtsstandpunkt verharrt und zudem zahlreiche kostenaufwendige Rechtsstreitigkeiten (mit einer Überklagung im zweistelligen CHF-Millionenbereich) angestrengt hat, wodurch für den mittellosen Kläger nicht übersehbare finanzielle Verpflichtungen und Nachteile entstehen können.
Im Sinne dieser Ausführungen hat das Gericht zwecks Abklärung der Notwendigkeit rechtsfürsorglicher Massnahmen ein Gutachten wie oben ausgeführt in Auftrag gegeben. Der Kläger und dessen Vertreterin wollen jedoch zu dem vom Gericht bestellten Sachverständigen nicht zureisen und kann - wie ausgeführt - auch im Rechtshilfeweg ein solches Gutachten nicht eingeholt werden, sodass die vom Obersten Gerichtshof angesprochenen Zweifel über den Bestand der Prozessfähigkeit des Klägers weder nach der einen noch nach der anderen Richtung hin ausgeräumt werden können.
Nach deutschem Recht trifft im Falle der Nichteinholbarkeit eines Sachverständigengutachtens das Risiko der Nichterweislichkeit der Prozessfähigkeit den Kläger. Dieser trägt die "objektive" Beweislast. In der vom Amtsgericht Schöneberg in der Rechtshilfeerledigung in diesem Zusammenhang genannten Entscheidung des BGH, Urteil vom 9.1.1996, NJW 1996, 1059 f wird unter anderem Folgendes ausgeführt:
Zwar sind nach der Lebenserfahrung Störungen der Geistestätigkeit als Ausnahmeerscheinung anzusehen, sodass im Allgemeinen von der Prozessfähigkeit einer Partei auszugehen ist; dies kann allerdings dann nicht gelten, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozessunfähigkeit vorliegen könnte. Ist letzteres der Fall und lässt sich die Prozessfähigkeit des Klägers nicht feststellen, so gehen verbleibende Zweifel zu seinen Lasten. Dies bedeutet nur, dass die "objektive" Beweislast im Sinne eines Risikos der Nichterweislichkeit seiner Prozessfähigkeit vom Kläger zu tragen ist. Hingegen trifft ihn nicht auch die "subjektive" Beweisführungslast. Vielmehr ist insoweit das Gericht gehalten, da es um eine Prozessvoraussetzung geht, alle in Frage kommenden Beweise von Amts wegen zu erheben, wobei es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden ist, weil der Grundsatz des "Freibeweises" gilt. Muss daher das Gericht von sich aus alles tun, um die Frage der Prozessfähigkeit so weit wie möglich einer Klärung zuzuführen, so kommt dann die Beweislastentscheidung zu Ungunsten des Klägers erst dann in Betracht, wenn sich nach Erschöpfung aller erschliessbaren Erkenntnisquellen nicht klären lässt, ob seine Prozessfähigkeit vorliegt. Erst die in diesem Sinne "nicht aufklärbaren Zweifel" gehen zu Lasten der betroffenen Partei.
Grundsätzlich bestimmt sich die Prozessfähigkeit eines Ausländers nach seinem Heimatrecht. Nach diesem ist zu beurteilen, ob die Frage der Prozessfähigkeit im Prozessrecht gelöst oder auf das materielle Recht weiterverwiesen wird. Subsidiär, das heisst wenn der Ausländer danach nicht prozessfähig ist, kommt liechtensteinisches Recht zur Anwendung. Ein Ausländer, der durch die Behörden seines Heimatstaates voll oder beschränkt entmündigt wurde, ist grundsätzlich auch nach liechtensteinischem Prozessrecht prozessunfähig oder beschränkt prozessfähig. Anders würde es sich nur verhalten, wenn die Zuständigkeit liechtensteinischer Gerichte für vormundschaftsgerichtliche Massnahmen hinsichtlich eines Ausländers gegeben wäre.
Vorliegend ist der Kläger im Sinne oben wiedergegebener BGH-Rechtsprechung nicht prozessfähig. Diese prozessrechtliche Beurteilung (aufgrund der Beweislastverteilung) ist für die Bestimmung der Prozessfähigkeit des Klägers im gegenständlichen Verfahren aber nicht bindend und kann dies auch nicht sein. Ein Ausländer - wie hier der Kläger, welchem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, ist vor dem inländischen Gericht als prozessfähig zu behandeln, wenn ihm nach den im Inland geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Prozessfähigkeit zukommt (§ 3 ZPO). Nach überwiegender Lehrmeinung ist die Bestimmung des § 3 ZPO iVm jener des Art 12 Abs 1 IPRG primär als Verweisung auf das internationale Privatrecht und damit auf die Geschäftsfähigkeit (Prozessfähigkeit) nach dem Heimatrecht aufzufassen. Eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit des Klägers (und der Klagsvertreterin) nach deutschem Recht oder durch deutsche Gerichte liegt nicht vor. Ebenso ist eine Zuständigkeit liechtensteinischer Gerichte für vormundschaftsgerichtliche Massnahmen hinsichtlich des Klägers oder der Klagsvertreterin gemäss § 57 JN schon mangels eines Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Klägers (und der Klagsvertreterin) in Liechtenstein nicht gegeben. Es ist also wieder "zurückzukehren" zu einer Prüfung der Prozessfähigkeit in dem gegenständlichen Verfahren und nach liechtensteinischem Recht.
Die oben wiedergegebenen Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit des Klägers (und der Klagsvertreterin) können vorliegend - wie bereits mehrfach ausgeführt - insbesondere deshalb nicht ausgeräumt werden, weil eine entsprechende medizinische Abklärung infolge der Weigerung des Klägers und der Klagsvertreterin nicht möglich ist. Andererseits zeigt diese Verweigerung der Mitwirkung zur Abklärung der Prozessfähigkeit verbunden mit den zahlreichen Eingaben des Klägers und der Klagsvertreterin, dass diese nicht in der Lage sind, die Problematik des gegenständlichen Rechtsstreites differenziert zu betrachten und entsprechend klar und distanziert abzuschätzen. Wenn der Kläger bzw die Klagsvertreterin vorbringen, dass der für diese Rechtssache zuständige Richter rechtswidrige Verfügungen in die Wege leiten würde, um den Kläger und die Klagsvertreterin wissentlich zu schädigen und in dem Zusammenhang von einem "Vernichtungswillen" und von einer "Zerstörung durch den Richter" geschrieben wird (ON 125a), oder wenn vorgetragen wird, dass der Richter eine Selbstanzeige wegen eines Interessenkonflikts aufgrund der "Ermöglichung des Vergleichs" zu 8 CG.2005.117 erstatten solle, anstatt eine weitere Schädigung des Klägers voranzutreiben (ON 128) oder dass das liechtensteinische Gericht "überhaupt keinen Rechtsgrund (habe), dem Kläger und seiner Ehegattin die Prozessunfähigkeit ins Gesicht zum Zwecke der Rechtsverhinderung vorzuwerfen" (ON 129), so indiziert solches Vorbringen auch Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers bzw der Klagsvertreterin. Die erhobenen Vorwürfe sind nicht nachvollziehbar und erfassen nicht die Realität - jedenfalls nicht die ganze -, die ja an und für sich ganz einfach ist: Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat, wie bereits mehrfach dargestellt, dem Erstgericht aufgetragen, zu prüfen und zu beurteilen, ob im Interesse des Klägers rechtsfürsorgliche Massnahmen im Sinne der §§ 6 f ZPO zu treffen sind. Gerade dieser - wohlgemerkt der Rechtsfürsorge dienenden - Verpflichtung will der diesen Beschluss schreibende Richter nachkommen, unter anderem eben durch Anhörung des Klägers und der Klagsvertreterin sowie durch Einholung eines medizinischen Gutachtens. Nach Vorliegen des Gutachtens würde das Verfahren - mit oder ohne Verfügung im Sinne der §§ 6 f ZPO - fortgesetzt werden.
Aufgrund der oben wiedergegebenen Rechtslage und Rechtsprechung in Deutschland, welche aufgrund der objektiven Beweislastverteilung zu einer Prozessunfähigkeit des Klägers führt und der oben wiedergegebenen, sich immer mehr verdichtenden, die Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers bzw der Klagsvertreterin indizierenden Anhaltspunkte kommt das Gericht nicht umhin, die Prozessunfähigkeit des Klägers und der Klagsvertreterin für das gegenständliche Verfahren festzustellen. Aufgrund der Weigerung des Klägers und der Klagsvertreterin, an medizinischen Abklärungen zur Feststellung der Prozessfähigkeit mitzuwirken und der Unmöglichkeit der Einholung eines medizinischen Gutachtens im Rechtshilfeweg stösst das Gericht mit seinen Erhebungen im Sinne des § 6 ZPO zur Bejahung oder Verneinung der Prozessfähigkeit an Grenzen. Ein Sachwalterschaftsverfahren kann - wie oben ausgeführt - mangels Zuständigkeit liechtensteinischer Gerichte ebenfalls nicht eingeleitet werden. So bleibt - nachdem auch keine Unterbrechung des Verfahrens in analoger Anwendung des § 190 ZPO oder (im Zweifel noch weniger) nach § 158 ZPO eingetreten ist (vgl Fasching, Zivilprozessgesetze, 2. Auflage, insbesondere Rdb 2 zu § 158 ZPO mwN) - im Grunde nichts anderes übrig, als diesen "Zwischenstreit" über die Prozessfähigkeit des Klägers durch eine (anfechtbare) Entscheidung zu beenden. Diese Entscheidung fällt aus vordargelegten Erwägungen wie aus dem Spruch ersichtlich aus.
Nach Rechtskraft dieser Entscheidung kann im Sinne der §§ 6 Abs 2, 7 und 8 ZPO fortgefahren werden. Der allenfalls dann rechtskräftig festgestellte Mangel der Prozessfähigkeit kann vorliegend nur dadurch geheilt werden, dass für den Kläger (über Antrag des Gegners - ein amtswegiges Vorgehen durch das Prozessgericht ist ausgeschlossen) ein Prozesskurator im Sinne des § 8 ZPO bestellt wird. [Die Bestellung eines Sachwalters ist - wie oben ausgeführt - mangels inländischer Gerichtszuständigkeit nicht zulässig.] Ein solcher Prozesskurator nach § 8 ZPO kann die gegenständliche Klagsführung genehmigen oder nicht. Im letzten Fall ist das Verfahren für nichtig zu erklären und die Klage zurückzuweisen. Diesfalls wird im Sinne des § 51 Abs 3 ZPO mit einer gegenseitigen Kostenaufhebung vorzugehen sein. Bei Nichtigerklärung des Verfahrens und Zurückweisung der Klage wegen fehlender - und nicht geheilter - Prozessunfähigkeit des Klägers kommt eine Kostenersatzpflicht nämlich nicht in Betracht, da die Beschränkung der an die Geschäftsfähigkeit angelehnten Prozessfähigkeit (§ 1 f ZPO) ja gerade dem Schutz der betreffenden Person dient und daher die Wahrnehmung dieses Prozesshindernisses grundsätzlich nicht zu einer Ersatzpflicht des nicht (hinreichend) Geschäftsfähigen führen kann (vgl insbesondere M. Bydlinski, Kostenersatz 382 f)."
Das Rekursgericht hielt Verbesserungsaufträge des Erstgerichtes zur Behebung der fehlenden Prozessfähigkeit des Klägers und der Klagsvertreterin für erforderlich. Hiezu führte es aus:
"3.1 Die Frage, ob der Kläger und die Klagsvertreterin im gegenständlichen Verfahren prozessfähig sind oder nicht, hängt ausschliesslich davon ab, ob sie nach deutschem Recht für das gegenständliche Verfahren geschäftsfähig sind. Das BGB geht von der Regel aus, das jeder Mensch voll geschäftsfähig ist. Die Ausnahmen sind in den §§ 104 ff BGB geregelt, wobei im gegenständlichen Fall ohnehin nur § 104 Z 2 BGB in Betracht kommt.
Gemäss § 6 ZPO (für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen ist liechtensteinisches Recht anzuwenden) ist der Mangel der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung, sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Prozessführung in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen.
Kann dieser Mangel beseitigt werden, so hat das Gericht die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosen Ablaufe der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt (Abs 2).
Die in Abs 2 bezeichneten gerichtlichen Verfügungen können durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden (Abs 3).
Nur dann, wenn Zweifel an der Prozessfähigkeit bestehen, besteht Anlass zu Aufträgen im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO (LES 1982, 187, 189).
3.2 Das Gesetz sieht nicht vor, dass mit einem gesonderten Beschluss festgestellt wird, dass eine Partei prozessunfähig ist, wie dies das Erstgericht getan hat. Im Gegenteil ergibt sich insbesondere aus § 6 Abs 2 ZPO im Zusammenhang mit Abs 3, dass bei Bedenken an der Prozessfähigkeit die entsprechenden Aufträge zu erteilen sind und dass bei Erteilung solcher Aufträge die davon betroffene Partei kein abgesondertes Rechtsmittel hat.
Wenn aber das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss - entgegen der gesetzlichen Regelung - eine abgesonderte Rechtsmittelbefugnis einräumt, entspricht dies nicht dem Gesetz, sodass dieser Beschluss aufzuheben ist.
Das Rekursgericht übersieht nicht, dass die erstgerichtliche Beschlussfassung durchaus zweckmässig ist, da in diesem Fall verhindert wird, dass allfällige ungerechtfertigte Aufträge, gegen die kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig ist, erteilt werden. Die erstgerichtliche Vorgangsweise widerspricht aber klar der Bestimmung des § 6 Abs 3 ZPO bzw wird diese Bestimmung dadurch ausser Kraft gesetzt, was aber gesetzwidrig ist.
Wenn eine Heilung des Mangels möglich ist, muss das Erstgericht im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO vorgehen. Eine Ausserachtlassung dieser Verpflichtung stellt einen schweren Verstoss gegen die Prozessgesetze dar, der einen Beschluss auf Nichtigkeiterklärung des Verfahrens erheblich mangelhaft erscheinen liesse. Über einen Rekurs (im Falle der Nichtigerklärung des Verfahrens) müsste dann das Rechtsmittelgericht einen unter Ausserachtlassung dieser Verpflichtung zustande gekommenen Beschluss aufheben und selbst die entsprechenden Aufträge nach § 6 Abs 2 ZPO erteilen (Fasching II, 155, Schubert in Fasching/Konecny² § 6 ZPO Rz 15).
3.3 Ausgehend von der vorerwähnten Rechtsansicht des Rekursgerichtes kommt dieses nicht umhin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Das Erstgericht wird, wenn es seine im Beschluss vertretene Rechtsansicht zur Prozessunfähigkeit aufrecht erhält, die erforderlichen Aufträge im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO zu erteilen haben. Die beschwerte Partei kann dann die Verfügung im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO noch in dem Rechtsmittel gegen die nächste zulässigerweise anfechtbare Entscheidung bekämpfen, in der Regel also, falls eine Nichtigerklärung erfolgte, mit dem Rekurs gegen diese Entscheidung; falls jedoch eine Heilung des Mangels angenommen wurde, dann mit dem Rekurs gegen den Beschluss, mit dem eine diesbezügliche Einrede des Gegners zurückgewiesen wurde oder letzten Endes mit dem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung (Schubert in Fasching/Konecny² § 6 ZPO Rz 21).
......
3.4 Der Vollständigkeit halber - ohne das Erstgericht diesbezüglich zu binden - wird zu den Ausführungen in den Rechtsmittelschriften wie folgt Stellung genommen:
3.5 Der Rekurs enthält zum grossen Teil Ausführungen, die mit der Frage der Prozessfähigkeit nichts zu tun haben, sondern das gegenständliche Verfahren an sich oder auch andere Verfahren betrifft bzw die Vorgangsweise des Erstrichters kritisiert.
Bei dieser Kritik wird aber vor allem übersehen, dass das Erstgericht ausschliesslich im wohlverstandenen Interesse der Rekurswerber gehandelt hat, und zwar aufgrund einer Anregung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Prozessfähigkeit dienen nämlich ausschliesslich der Rechtsfürsorge für handlungsunfähige Parteien. Insofern hat das Erstgericht seine Rechtsfürsorgepflicht für die unter den besonderen Schutz der Gesetze stehenden, in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkten Personen wahrgenommen und nicht - wie die Rekurswerber meinen - sie grundlos in ihren Rechten beschränkt. Richtig ist, dass grundsätzlich alle natürlichen Personen geschäfts- und somit prozessfähig sind, wovon auch das Erstgericht ausgegangen ist. Die Rekurswerber sehen im Spruch, wonach die Prozessunfähigkeit "für das gegenständliche Verfahren" festgestellt wurde das Bestreben des Erstrichters, das Hauptverfahren zur Einstellung zu bringen. Einerseits ist die Einschränkung auf das gegenständliche Verfahren deshalb zweckmässig, weil der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt nicht auf alle anderen Verfahren zutrifft und es für das Erstgericht praktisch unmöglich ist, ohne Sachverständigengutachten zu beurteilen, ob ganz Allgemein die Prozessfähigkeit fehlt oder eben nur für das gegenständliche Verfahren. Entgegen der Meinung der Rekurswerber hätte ihre Prozessunfähigkeit auch nicht zur Folge, dass das Hauptverfahren nicht fortgesetzt werden kann. Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre ein Prozesskurator (über Antrag der beklagten Partei) zu bestellen, der dann das Verfahren genehmigen könnte, allerdings nicht müsste.
Die Beurteilung, ob eine Partei prozessfähig ist, ist eine Rechtsfrage. Ein medizinisches Gutachten könnte diesbezüglich nur die entsprechende Unterlage bieten, was aber von den Rekurswerbern verweigert wird.
3.6 Richtig ist, dass die Vertreterin des Klägers nicht Partei ist, doch ist sie diejenige, die den Kläger über das Verfahren jeweils informiert und die auch die entsprechenden verfahrensrechtlichen Schritte unternimmt. Wenn es ihr als Vertreterin des Klägers an der erforderlichen Prozessfähigkeit fehlt, hat dies zwangsläufig Aufträge im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO zur Folge, um zu gewährleisten, dass der Mangel der Prozessfähigkeit beseitigt werden kann. Wenn der Kläger nicht prozessfähig war, so konnte er allenfalls auch nicht die Vollmacht an seine Vertreterin erteilen. Selbstverständlich ist vor der Vollmachtserteilung nicht zu bescheinigen, dass die Prozessfähigkeit vorliegt. Vielmehr hat das Gericht nur dann entsprechende Erhebungen zu pflegen und Aufträge zu erteilen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit vorliegen.
3.7 Wenn die Rekurswerber kritisieren, dass der gegenständliche Beschluss den Vertretern der Nebenintervenienten zugestellt wurde, bevor er ihnen zugestellt worden ist, so ist vor allem darauf hinzuweisen, dass eine Zustellung an die Rekurswerber im Rechtshilfeweg in Deutschland zu erfolgen hatte, während die Zustellung an die Vertreter der Nebenintervenienten selbstverständlich in Liechtenstein weit weniger Zeit in Anspruch nimmt als eine Zustellung im Rechtshilfeweg im Ausland. Die Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses an die Rekurswerber wurde bereits am 23.5.2011 und somit am selben Tag abgefertigt wie die Zustellung an die Vertreter der Nebenintervenienten.
3.8 Sofern die Rekurswerber das "Urteilsvermögen" des Erstrichters in Frage stellen, wäre im Sinne des § 86 ZPO die Verhängung einer Ordnungsstrafe gerechtfertigt, doch sieht das Rekursgericht im Hinblick auf die schlechte finanzielle Situation der Rekurswerber davon ab. Dies auch im Hinblick darauf, dass die diesbezügliche Äusserung zum Teil nicht nachvollziehbar ist und möglicherweise darauf zurückzuführen ist, dass die Rekurswerber überreagieren.
3.9 Wenn sich die Rekurswerber auf die Menschenrechte berufen, wird übersehen, dass von einem Verstoss gegen die Bestimmung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte schon deshalb nicht gesprochen werden kann, weil der angefochtene Beschluss aus Gründen der Rechtsfürsorge ergangen ist, um die Rekurswerber von Nachteilen zu schützen (LES 1982, 187, 189). Im Übrigen ist es unrichtig, dass das Land Liechtenstein vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen MB*** durch Gerichtsentscheidungen zugefügte Menschenrechtsverletzungen verurteilt wurde. Tatsache ist allein, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dem das gegenständliche Verfahren (ebenso das Verfahren nach 8 CG.2005.233) betreffenden Beschwerdefall, der aber nicht den hier angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss betrifft, einen Vergleichsvorschlag beinhaltend die Zahlung einer Entschädigung von EUR 6.000,-- erstattet hat. Dieser Vorschlag wurde zwar von der Regierung angenommen, von MB*** aber abgelehnt, sodass der Gerichtshof in die Prüfung des Falles eintreten wird (vgl OGH vom 2.8.2011, 120/2011, 103/2011, 106/2011-14).
3.10 Die Rekurswerber befassen sich sachlich mit den Argumenten des Erstgerichtes ohnehin nicht, sodass darauf nicht weiter einzugehen wäre. Trotzdem wird - ohne Präjudiz - Folgendes ausgeführt:
3.10.1 Die Rekurswerber weisen darauf hin, dass sie die vom Erstgericht zitierte Entscheidung des BGH nicht kennen und diese auch nicht von Bedeutung sei, da sie prozessfähig seien. Die Entscheidung des BGH, die auch in der Folge aufrecht erhalten wurde (BGHZ 110, 294, BGHZ vom 9.11.2010, 240/09 in NJW 2009, 3051) führt aus, dass dann, wenn nach Erschöpfung aller erschliessbaren Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit verbleiben, noch etwa vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen Partei gehen. Diese Rechtsprechung ist aber auf den gegenständlichen Fall - entgegen der Ansicht der Rekursbeantwortung - nicht anzuwenden, da sie ausschliesslich das Prozessrecht in Deutschland betrifft, nicht jedoch jenes in Liechtenstein.
3.10.2 Es erhebt sich daher die Frage, ob die Prozessunfähigkeit der Rekurswerber als gegeben anzunehmen ist. Hiebei ist - wie bereits erwähnt - grundsätzlich von der Prozessfähigkeit (Geschäftsfähigkeit) einer volljährigen Person auszugehen. Das Erstgericht hatte jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass es an der Prozessfähigkeit der Rekurswerber fehlt, sodass es zu Recht eine amtswegige Prüfung vorgenommen hat. Diese amtswegige Prüfung hat ergeben, dass nach wie vor erhebliche Bedenken an der Prozessfähigkeit der Rekurswerber besteht, wobei auf die diesbezügliche Begründung des Erstgerichtes verwiesen wird.
Auch nach österreichischer Rechtsprechung (nicht nur nach der Rechtsprechung des BGH) ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jene Partei, die eine für sie günstige Sachentscheidung will, die objektive Beweislast für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen trifft (öOGH 9 ObA 95/02i mwN). An dieser Beweislast ändert auch die Tatsache nichts, dass die Prozessvoraussetzungen von Amts wegen zu ermitteln sind.
Die Rekurswerber könnten daher nur durch ihre Zustimmung, ein medizinisches Gutachten erstellen zu lassen, die drückenden und konkreten Anhaltspunkte an ihrer fehlenden Prozessfähigkeit widerlegen."
Den Rechtskraftvorbehalt begründete das Obergericht damit, dass zwar nach seiner Ansicht eine abändernde Entscheidung vorliege, da der erstgerichtliche Beschluss ersatzlos aufgehoben worden sei. Da aber auch eine andere Ansicht denkbar sei, werde ein Rechtskraftvorbehalt beigesetzt.
Dementsprechend wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung auf die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses an den OGH hingewiesen.
4.1 Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene Revisionsrekurs sowohl des Klägers als auch der Klagsvertreterin, mit dem sie die Rekursentscheidung wegen Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit anzufechten erklären und deren Aufhebung sowie den Zuspruch ihrer mit insgesamt CHF 1.520,-- bezifferten Kosten für alle drei Instanzen begehren.
Soweit einigermassen sachbezogen und nachvollziehbar rügen die Revisionsrekurswerber, dass ihnen vom Obergericht vor dessen Entscheidung keine Möglichkeit zur Ablehnung des Rekurssenates eingeräumt worden sei. Das Obergericht sei in einem Interessenkonflikt gestanden. Sein Entscheid stehe im Widerspruch zu seinem Spruch und verletze die Grundrechte des Klägers und der Klagsvertreterin. Das Obergericht habe zu akzeptieren, dass der Kläger und seine Vertreterin als natürliche Personen prozessfähig seien; das Gericht habe nicht das Recht, über deren Menschenwürde nach Belieben zu disponieren und diese als Mittel zum Zweck der Verhinderung des berechtigten Haftungsanspruchs gegen die Beklagte zu missbrauchen. Weiters führen die Revisionsrekurswerber wörtlich aus:
"Es ist schon schlimm genug, dass die vom Gericht aufgesetzte Stiftungsräte, uns das gesamte Vermögen mit Hilfe der Behörde entzogen haben. Das Sanktionen der Behörde gegen uns persönlich sind unzulässig und höchst rechtsmissbräuchlich und in einem Rechtsstaat mit einem geregelten Rechtssystem gar nicht denkbar. Das Obergericht kann schlechthin die gesetzlichen Bestimmungen im Sinne des §§ 6 ZPO auf die natürliche Personen, denen an der Prozessfähigkeit nicht mangelt, verwenden. Zudem kann es nicht so grenzenlos gehen, dass das Obergericht den Hauptanspruch des MB*** mit arglistigen Einwenden seit Jahren mit allen rechtswidrigen Mitteln zu verhindern suche und ihm den Zugang zum materiellen Recht widerrechtlich verweigert.
Die liechtensteinische Regierung ist auf den Vorschlag des Europäischen Gerichtshofes für eine friedliche Einigung eingegangen und hat sich bereit erklärt, eine Genugtuung an uns in Höhe von CHF 6 000.00 wegen der gravierenden Verletzungen unserer Rechte zu erstatten. Die liechtensteinische Regierung hat die rechtswidrigen Vorgänge ihrer Organe anerkannt und wollte uns für die Zufügung der gravierenden Verletzungen entschädigen.
Der Oberhaupt des Fürstentums Liechtenstein Prinz Aloe [gemeint: Alois] hat uns persönlich angeschrieben und darauf hingewiesen, dass die Regierung eine friedliche Einigung wollte und sich zum Ersatz der Genugtuung an uns bekenne.
Dem Obergericht steht es nicht zu, losgelöst vom jeglichen Recht seinen Vernichtungsfeldzug über uns weiterhin voranzutreiben und uns weiterhin zu schädigen suchen. Mit Eröffnung der ständigen Nebenschauplätze verhindert das Obergericht wissentlich die Durchsetzung meines materiellen Anspruches. Es liegt nicht im Ermessen des Obergerichtes die widerrechtlichen Zwangsmassnahmen gegen uns anzudrohen oder gar zu verwenden. Selbst der Erstrichter hat in seinem Beschluss festgehalten, dass "ein amtswegiges Vorgehen durch das Prozessgericht ausgeschlossen und die Bestellung eines Sachverwaltes im Sinne des § 8 ZPO mangels inländischer Gerichtszuständigkeit nicht zulässig ist .." .Seite 13, ON 134 Nun verfügt das Obergericht als Amtsperson darüber, dass das unzulässige zulässig wird. Dies ist Amtsmissbrauch. Insbesondere ist es schwerwiegend, dass die widerrechtliche Amtsführung des Obergerichtes nur dahin gerichtet ist, dem MB*** noch mehr zu schaden als er bereits beschädigt worden ist. Die gesetzlichen Rechtfertigungsgründe sind hier nicht gegeben und werden offensichtlich verschwiegen. Dem Kläger und der Vertreterin ist nicht zumutbar, den Rechtsschutz beim Obersten Gerichtshof zu suchen und noch wenigen zu erwarten. Der Oberste Gerichtshof hat gerade dem Erstrichter die widerrechtlichen Sanktionen gegen uns an die Hand gelegt und für den Zwischenstreit zur rechtswidrigen Verhinderung des Hauptverfahrens wissentlich beigetragen. Beschluss des OGH ON 53 zu 8 CG.2005.233. Deshalb haben wir diesen Beschluss beim Europäischen Gerichtshof als willkürlich angefochten. Demnach ist die Bestellung des unabhängigen Senats dringend geboten."
4.2 Die Nebenintervenientinnen zu 1. und 2. verzichteten, vertreten durch ihre Stiftungsräte, auf eine Beantwortung des Revisionsrekurses (ON 161, 162).
Hingegen erstatteten die Nebenintervenienten zu 3. und 4. eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Rechtsmittel kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensganges führen die Nebenintervenienten aus, dass der Erstrichter mit ausführlicher und überzeugender Begründung festgestellt habe, weshalb mangels (dem Kläger obliegenden) Beweises des Gegenteils von der Prozessunfähigkeit des Klägers und seiner Ehegattin auszugehen sei. Dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs habe das Obergericht allein aus formalen, nicht jedoch aus inhaltlichen Gründen Folge gegeben. Das Obergericht habe nämlich die Auffassung vertreten, dass der § 6 ZPO keine abgesonderte Entscheidung über die Prozessfähigkeit zulasse. Vielmehr müssten im Falle des Mangels der Prozessfähigkeit Aufträge gemäss § 6 Abs 2 ZPO erteilt werden, die nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle nicht gesondert anfechtbar seien. Auch das Obergericht sei aber der Meinung gewesen, dass von einem Mangel der Prozessfähigkeit auszugehen sei. Den Kläger treffe auch die objektive Beweislast für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen. Daher könne er und seine Vertreterin "nur durch ihre Zustimmung, ein medizinisches Gutachten erstellen zu lassen, die drückenden und konkreten Anhaltspunkte an ihrer fehlenden Prozessfähigkeit widerlegen".
Die Revisionsrekursgegner verweisen im Übrigen auf das Urteil und den Beschluss des OGH vom 2.8.2011 zu 6 CG.2005.231 und 6 CG.2005.241, womit der Kläger mit seiner gegen sie persönlich eingereichten Schadenersatzklage auf Zahlung von EUR 13 Mio und ca CHF 1,2 Mio letztlich unterlegen und zum Ersatz von Verfahrenskosten von rund CHF 675.000,-- verurteilt worden sei. Gleichzeitig mit seiner am 2.9.2011 dagegen erhobenen Individualbeschwerde an den StGH habe der Kläger einen Vermittleramtsantrag eingereicht. Dem darin beinhalteten Klagebegehren sei zu entnehmen, dass der Kläger in diesem neuerlichen Verfahren neben diversen angeblichen Kosten und entgangenem Gewinn genau das fordere, was er im vorgenannten Verfahren nicht erhalten habe; zudem fordere er noch den Ersatz der den Nebenintervenienten bereits rechtskräftig zugesprochenen Kosten. Insgesamt verlange er die Zahlung von nunmehr ca CHF 33,7 Mio. Auch diese Klage werde von vorneherein zum Scheitern verurteilt sein. Ganz offensichtlich seien sich der Kläger und seine ihn vertretende Ehegattin nicht bewusst, was für Kostenfolgen dies habe. Bezeichnend sei auch, dass diese neuerliche Klage auch namens der AG***, AN***, HE*** und SE*** Stiftung erhoben werden solle, obwohl der Kläger weder Organstellung noch sonst eine Vertretungsbefugnis habe. Hiezu legen die Nebenintervenienten Kopien des Vermittleramtsantrages vom 2.9.2011 sowie der Vorladung des Vermittleramts vom 26.9.2011 vor. Dies "in Kenntnis" des grundsätzlich geltenden Neuerungsverbotes, zumal die Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigen sei.
Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen sei dem Kläger mit Schreiben des Obergerichtes vom 5.7.2011 die Besetzung des Senates gemäss Art 59 GOG bekanntgegeben worden und habe dieser die geltende 5-Tages-Frist zur Ablehnung ungenützt verstreichen lassen.
Die Hinweise der Rechtsmittelwerber auf einen Interessenkonflikt des Obergerichtssenates sowie auf einen Widerspruch "zwischen dem Entscheid des Beschlusses und seinem Spruch" seien auf näher dargestellte Art unrichtig bzw nicht nachvollziehbar.
Der Kläger meine, das Obergericht habe zu akzeptieren, dass er und seine Rechtsvertreterin als natürliche Personen prozessfähig seien. Dabei übersehe er, dass es der OGH gewesen sei, der an der Prozessfähigkeit seine Zweifel gehabt habe. Diese Zweifel könnten nur dadurch ausgeräumt werden, dass ein Sachverständiger in einem Gutachten die entsprechenden Grundlagen für eine andere Entscheidung liefere. Aktenkundigerweise stünden der Kläger und seine Rechtsvertreterin zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens nicht zur Verfügung. Zwar könne man sie hiezu nicht zwingen; allerdings müssten sie dann auch die daraus folgenden Konsequenzen akzeptieren.
Der Vorwurf des Amtsmissbrauchs sei nicht nur unhaltbar sondern verleumderisch.
Dem im Revisionsrekurs allein gestellten Aufhebungsantrag, der keine Abänderung der Rekursentscheidung inkludiere, komme schliesslich auch aus prozessualen Erwägungen keine Berechtigung zu.
4.3 Der Kläger und seine Vertreterin erstatteten mit E-Mail vom 13.12.2011 eine "Stellungnahme zur Rekursbeantwortung" (ON 166). Eine Wiedergabe dieser gegen den Grundsatz der Einmaligkeit von Rechtsmittelschriften verstossenden Eingabe erübrigt sich, weil schon der Revisionsrekurs als unstatthaft zurückgewiesen werden muss.
Vorweg ist festzuhalten:
4.4 Der auf die Vorentscheidung des OGH vom 6.12.2007 ON 53 gestützte Ablehnungsantrag der Revisionsrekurswerber vom 20.12.2011 ist rechtsmissbräuchlich und war im Sinne der den Ehegatten B*** bekannten Rechtsprechung des OGH und des StGH mit Amtsvermerk zu erledigen.
Der gegenständliche Revisionsrekurs ist gemäss § 6 Abs 3 ZPO (§ 6 Abs 3 öZPO) unzulässig und ist zurückzuweisen.
Dies aus folgenden Erwägungen:
Das Rekursgericht teilte diese Auffassung des Erstgerichtes. Allerdings sehe das Gesetz keinen Beschluss vor, mit dem festgestellt werde, dass eine Partei bzw deren Vertreter prozessunfähig sei. Vielmehr habe das Gericht bei Bedenken gegen die Prozessfähigkeit die erforderlichen Aufträge im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO zu erteilen, gegen die kein abgesondertes Rechtsmittel zustehe. Erst die einem Auftrag gemäss § 6 Abs 2 ZPO nachfolgende Entscheidung könne von der hiedurch beschwerten Partei bekämpft werden. In der Regel also, falls eine Nichtigerklärung erfolgt sei, mit dem Rekurs gegen diese Entscheidung; falls jedoch eine Heilung des Mangels angenommen worden sei, dann mit dem Rekurs gegen den Beschluss, mit dem eine diesbezügliche Einrede des Gegners zurückgewiesen worden sei oder letzten Endes mit dem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung.
Die Rekursentscheidung ist prozessual und inhaltlich als Beschluss im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO anzusehen, die nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden kann. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt auch dann, wenn eine gerichtliche Verfügung im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO nicht von der ersten, sondern von der zweiten Instanz getroffen wird, wobei es keine Rolle spielt, ob die zweite Instanz selbst Schritte zur Behebung des Mangels der Prozessfähigkeit unternimmt oder ob sie, wie hier, dem Erstgericht mittels eines Aufhebungsbeschlusses aufträgt, geeignete Massnahmen in dieser Richtung zu ergreifen (JBl 1957, 48; EvBl 1969/184; Fasching Komm II S 156 f je mwN; Schubert in Fasching/Konecny² II/1 § 6 Rz 21 bis 23).
Der Unzulässigkeit des nunmehrigen Revisionsrekurses steht auch der Umstand nicht entgegen, dass das Obergericht seinem Aufhebungsbeschluss einen Rechtskraftvorbehalt beisetzte. Eine, wie hier, im Gesetz verankerte Unanfechtbarkeit der Rekursentscheidung kann der Rechtskraftvorbehalt nicht beseitigen. Die Beisetzung eines gegen eine Rechtsmittelbeschränkung verstossenden Rechtskraftvorbehaltes ist nach der hier heranzuziehenden öLehre und öRechtsprechung wirkungslos (EvBl 1969/184; Novak in JBl 1953, 62; RS0035525; LES 2010, 385).
Schliesslich konnte auch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes den vom Gesetz versagten Rechtsmittelzug nicht eröffnen (LES 2007, 34; LES 2006, 236).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 52 und 40 ZPO. Die Revisionsrekurswerber haben schon aufgrund der Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels keinen Anspruch auf Kostenersatz. Dies gilt auch für die Nebenintervenienten zu 3. und 4., die in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 4. Mai 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat