08 CG. 2008.161
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter/-in Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Marcel Telser als weitere Mitglieder des Senats, weiters im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei R***, vertreten durch den gerichtlich bestellten Kurator Dr. Patrick Roth, Rechtsanwalt in 9495 Triesen, dieser vertreten durch Mayer & Roth Rechtsanwälte AG in 9495 Triesen, wider die beklagten Partei 1) V*** 2) V***, beide vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte in 9494 Schaan, wegen CHF 38,602.822,42 s.A., über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse CHF 158.590,39 s.A.) und der beklagten Parteien (Revisionsinteresse CHF 38,512.221,81 s.A.) gegen die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 18.11.2010, 08 CG.2008.161-30, mit der der Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 29.12.2008, 08 CG.2008.161-19, teilweise Folge gegeben und das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
I. Der Revision der klagenden Parteien wird t e i l w e i s e Folge und der Revision der beklagten Parteien F o l g e gegeben:
"Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen den Betrag von CHF 90.600,61 samt 5 % Zinsen aus CHF 38,602.822,42 vom 8.12.2007 bis 31.1.2008, 5 % Zinsen aus CHF 158.550,-- vom 1.2.2008 bis 30.5.2008 und 5 % Zinsen aus CHF 90.600,61 seit 31.5.2008 zu bezahlen, wird a b g e w i e s e n .
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten."
II. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Die Klägerin wurde im Auftrag von A*** gegründet. A*** wurde am 8.8.1931 in Piatra (Rumänien) geboren, war deutscher Staatsangehöriger und verstarb am 7.7.2003 in Aarau in der Schweiz. Zwischen A*** und dem D*** wurde am 9.8.1999 ein Mandatsvertrag abgeschlossen. Gemäss Pkt II. dieses Mandatsvertrages übte das D*** das Mandat, nämlich die Besorgung der Verwaltung der Klägerin (Pkt I.), ausschliesslich auf Weisungen von A*** aus. In Pkt. III. wurde festgehalten, dass Weisungen das D*** nur binden, wenn deren Befolgung weder Gesetz, Statuten und gute Sitten verletzt.
Die am 11.8.1999 durch das D*** als (rechtlicher) Stifter erlassenen Statuten der Klägerin lauten in den für den gegenständlichen Rechtsstreit wesentlichen Passagen wie folgt:
"...
§ 4
Zweck:
Zweck der Stiftung ist
a) der Erziehung und Bildung
b) der Ausstattung und Unterstützung
c) des Lebensunterhaltes im Allgemeinen
von Angehörigen bestimmter Familien sowie Verfolgung ähnlicher Zwecke.
Die Stiftung kann ferner ausserhalb des Familienkreises Ausschüttungen an bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen, Institutionen udgl vornehmen oder ihnen sonstige wirtschaftliche Vorteile gewähren.
...
§ 7
Stiftungsbegünstigung:
a) Anlässlich der Errichtung der Stiftung hat der Stifter und in der Folge der Stiftungsrat die Befugnis, die Begünstigten, die Voraussetzung für eine solche Begünstigung sowie deren Inhalt zu bestimmen und diese wiederum zu entziehen, und zwar nach freiem Ermessen.
b) Den Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Auflösung der Stiftung, auf einzelne Stücke des Stiftungsvermögens oder dessen Teilung oder auf Ausrichtung von Erträgen und Vermögensteilen der Stiftung, somit insbesondere auch kein Klagerecht gegenüber der Stiftung zu.
...
§ 8
Organ der Stiftung:
Der Stiftungsrat:
a) Einziges und oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Dieser besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die physische und juristische Personen sein können und wird erstmals in der Gründungsurkunde bestellt. Die Amtsdauer des Stiftungsrates ist unbeschränkt.
Jedes Mitglied des Stiftungsrates hat einen Stellvertreter zu bestellen, der im Fall der Verhinderung das betreffende Stiftungsratsmitglied in den Sitzungen des Stiftungsrates vertritt. Die Bestellung der Stellvertreter bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.
Sollte ein Mitglied des Stiftungsrates seinen Stellvertreter nicht binnen vier Wochen ab Antritt bestellt haben, so kann die Bestellung des fehlenden Stellvertreters durch den Stiftungsrat erfolgen.
Die Stellvertreter haben für die Stiftung keine Vertretungsbefugnis.
b) Der Stiftungsrat verwaltet die Stiftung und vertritt sie nach aussen. Der Stiftungsrat kann die Ausübung von Befugnissen an Dritte übertragen und Bevollmächtigte ernennen.
c) Der Stiftungsrat versammelt sich, so oft es notwendig oder zweckmässig ist, über Einladung eines Mitgliedes, falls ein Präsident ernannt wurde, durch diesen. Der Präsident muss zu einer einzigen Sitzung einladen, wenn ein Mitglied des Stiftungsrates unter Angabe der Tagesordnung es verlangt.
Kommt der Präsident seiner Verpflichtung nicht nach, so kann jedes Mitglied eine Sitzung einberufen. Die Einberufung des Stiftungsrates hat mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen. Die Einladung muss Ort, Zeit und Tagesordnung enthalten und mindestens zehn Tage vor der Sitzung, gerechnet vom Tage der Absendung an, erfolgen. In dringenden Fällen kann auch mit einer kürzeren Frist eingeladen werden.
Wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates bei einer Sitzung anwesend oder ordnungsgemäss durch ihre Stellvertreter vertreten sind, kann der Stiftungsrat auch ohne Einhaltung der vorerwähnten Formalitäten beschlussfähig tagen.
d) Den Vorsitz führt der Präsident. Ist kein Präsident bestellt oder ist dieser nicht anwesend, so übernimmt das an Jahren älteste Mitglied des Stiftungsrates den Vorsitz. Sind nur Stellvertreter anwesend, so bestellt die Versammlung den Vorsitzenden.
e) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder persönlich anwesend oder ordnungsgemäss durch ihre Stellvertreter vertreten sind.
Ist Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so muss auf Verlangen eines in der Sitzung anwesenden Mitgliedes oder Stellvertreters eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, welche nicht früher als fünf und nicht später als zehn Tage, gerechnet vom Tage der ersten Sitzung stattzufinden hat. Bei dieser zweiten Sitzung ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden und vertretenen Mitglieder gegeben.
f) Besteht der Stiftungsrat aus zwei Mitgliedern, so bedürfen seine Beschlüsse der Einstimmigkeit. Sind mehr als zwei Stiftungsratsmitglieder bestellt, so erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
...
i) Die Haftung des Stiftungsrates, seiner Mitglieder und deren Stellvertreter beschränkt sich auf absichtliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen.
...
n) Das Ausscheiden eines Mitgliedes des Stiftungsrates bewirkt auch das Ausscheiden seines Stellvertreters.
o) Jedes Mitglied des Stiftungsrates hat bei Amtsantritt oder zu einem späteren Zeitpunkt für den Fall seiner Handlungsunfähigkeit, seines Ablebens, wie auch für den Fall des Ausscheidens aus dem Stiftungsrat aus sonstigen Gründen, einen Nachfolger zu bestellen. Die Bestellung eines Nachfolgers erfolgt unter dem Vorbehalt eines Widerrufs und bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Stiftungsrates.
Sollte aus irgendeinem Grund einmal ein Mitglied des Stiftungsrates keinen Nachfolger bestellt haben, so ergänzt sich der Stiftungsrat selbst. Wenn dies aus irgendeinem Grund nicht möglich sein sollte, zB weil kein Mitglied des Stiftungsrates mehr vorhanden ist, so wird derselbe auf Antrag des Repräsentanten, eines Beteiligten oder der Kontrollstelle vom Registeramt ernannt.
...
§ 15
Statutenänderung, Erlassung und Aenderung von Beistatuten:
a) Anlässlich der Errichtung der Stiftung hat der Stifter und in der Folge der Stiftungsrat das Recht, Beistatuten zu erlassen. Sie bedürfen der schriftlichen Form und sind vom Stifter resp. von den Mitgliedern des Stiftungsrates zu unterzeichnen. Solche Beistatuten haben die gleiche Rechtswirkung wie die Statuten selbst.
b) Der Stiftungsrat ist unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Ergänzung und Aenderung der Statuten einschliesslich des in den Statuten vorgesehenen Zwecks und der Organisation der Stiftung und eventueller Beistatuten befugt.
c) Die unter a) und b) erwähnten Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit."
Am 16.8.1999 erliessen die Beklagten als Stiftungsräte der Klägerin ein Beistatut, wobei die Echtheit ihrer Unterschriften amtlich beglaubigt wurde. Die massgeblichen Bestimmungen des Beistatuts lauten wie folgt:
"Gemäss §§ 7 und 15 der Statuten vom 11. August 1999 erlässt der Stiftungsrat das nachstehende
BEISTATUT
zur Regelung der Begünstigung im Rahmen der Stiftung.
Art 1
1.1. Erstbegünstigter zeit seines Lebens ist
A***, geboren am 8. August 1931,
derzeit wohnhaft:
E***
F***
1.2. Die Begünstigung des Erstbegünstigten unterliegt keiner Beschränkung oder Bedingung. Der Stiftungsrat ist somit verpflichtet, an den Erstbegünstigten sowohl aus der Substanz wie auch aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens Ausschüttungen nach seinen Anweisungen in beliebiger Höhe, in beliebiger Form und zu beliebigen Zeitpunkten vorzunehmen.
Art 2
2.1. Mit dem Ableben des Erstbegünstigten wie auch für den Fall, dass er aus irgendeinem Grunde zu Lebzeiten nicht mehr Begünstigter sein kann oder sein will, wird Zweitbegünstigter:
B***
derzeit wohnhaft:
S***
F***
2.2. Die Begünstigung des Zweitbegünstigten unterliegt keiner Beschränkung oder Bedingung. Der Stiftungsrat ist somit verpflichtet, an den Zweitbegünstigten sowohl aus der Substanz wie auch aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens Ausschüttungen nach seinen Anweisungen in beliebiger Höhe, in beliebiger Form und zu beliebigen Zeitpunkten vorzunehmen.
Art 5
5.2. Dieses Beistatut hat dieselbe Rechtswirkung wie die Statuten und allfällige weitere Beistatuten der Stiftung. Im Falle einer Kollision der Bestimmungen dieses Beistatutes mit Bestimmungen der Statuten und/oder allfälliger Beistatuten gilt, dass die später wirksam gewordene Regelung der früher wirksam gewordenen Regelung vorgeht.
...
Art 7
Dieses Beistatut kann zu Lebzeiten des Erstbegünstigten mit dessen schriftlicher Zustimmung vom Stiftungsrat jederzeit abgeändert, ergänzt oder aufgehoben und die erteilten Begünstigungen jederzeit zur Gänze oder zum Teil widerrufen werden."
A*** und B*** verband zunächst eine Anfang der 80-er Jahre begonnene geschäftliche, dann ab 1995 auch persönliche Beziehung. B*** war Vertrauter von A*** in persönlichen Angelegenheiten und Vermögensangelegenheiten. Er führte für A*** jedenfalls seit dem Jahr 2000 diverse Erledigungen und Organisationsarbeiten durch und betreute A*** in regelmässigen Abständen während dessen stationären Aufenthalten in verschiedenen Pflege- und Krankeneinrichtungen. Für seine diesbezüglichen Tätigkeiten wurde er mit einem Pauschalbetrag in nicht genau feststellbarer Höhe von zwischen CHF 20.000,-- und CHF 50.000,-- entlohnt.
2.1 Mit ihrer am 2.6.2008 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihr den Betrag von CHF 38,602.822,42 s.A. zu zahlen und die Prozesskosten zu ersetzen, und brachte dazu zusammengefasst und im Wesentlichen vor, die von den Beklagten als Stiftungsräte am 24.5.2000 vorgenommene Änderung des Beistatuts, das Legate in Höhe von CHF 80.000,-- an M*** bzw von CHF 60.000,-- an den Erstbeklagten und die Einbringung des restlichen Vermögens in eine gemeinnützige Stiftung mit der K*** als Begünstigte vorgesehen habe, stelle eine radikale Zweck- und Organisationsänderung dar und sei von Anfang an ungültig bzw nichtig gewesen. Am 7.8.2003 hätten die Beklagten als Stiftungsräte die beiden Legate an die im neuen Beistatut genannten Begünstigten ausgeschüttet sowie das Restvermögen von CHF 33,086.377,42 auf die J*** [Bezeichnung aus "J***" und "A***" gebildet] übertragen, deren Zweck die Unterstützung der K***, insbesondere die Finanzierung von Kirchenrenovationen und Schulbauten, Förderung des Bildungswesens sowie die Vornahme von Ausschüttungen an Orden, die sich armer Jugendlicher und alter Menschen annehmen, sei. Da dadurch das gesamte Stiftungsvermögen ausgeschüttet worden sei, habe das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt am 28.8.2003 bestätigt, dass die Klägerin von Gesetzes wegen aufgehoben sei.
Die Aufforderung des im Pflegschaftsverfahren rechtskräftig zum Kurator der Klägerin bestellten Rechtsanwalts Dr. R***, die zu Unrecht ausgeschütteten Beträge samt 3 % Zinsen an entgangenem Gewinn, sohin insgesamt CHF 38,444,272,42 zu zahlen, sei von den Beklagten abgelehnt worden. Die Haftung der Beklagten sei darin begründet, dass diese einen gesetzes-, statuten- und beistatutenwidrigen Beschluss auf Änderung der Beistatuten gefasst hätten. Hinsichtlich der Ausschüttung von CHF 60.000,-- an den Erstbeklagten werde die Klage auch auf den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt.
2.2 Die Beklagten beantragten die Nichtigerklärung des Verfahrens und die kostenpflichtige Klagszurückweisung, in eventu -abweisung und wendeten dazu zusammengefasst und im Wesentlichen ein, dass die Klägerin sachlich und rechtlich gar nicht existent und damit auch nicht rechts- und parteifähig sei, sodass das Verfahren ein "rechtliches Nichts" darstelle, soweit die Klagsforderung nicht auf die Zessionserklärung von B*** gestützt werde. Die Wirkung eines allfälligen Urteils erstrecke sich Kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auch auf die J***, weil die Beklagten im Falle einer Verurteilung mangels eigenen Vermögens die J*** auflösen müssten, um deren Vermögen auf die Klägerin zurückzuübertragen. Die Klägerin hätte die J*** im gegenständlichen Verfahren auf der Beklagtenseite beteiligen müssen, welche Unterlassung zu einer fehlenden Sachlegitimation, allenfalls zu einer fehlenden Prozessführungsbefugnis führe.
Die Änderung der Beistatuten sei rechtskonform erfolgt, weil der Stiftungsrat die Befugnis gehabt habe, die Begünstigten, die Voraussetzungen für eine solche Begünstigung sowie deren Inhalt zu bestimmen und diese nach freiem Ermessen wieder zu entziehen. Den Begünstigten und Anwartschaftsberechtigten stehe nach den Statuten kein Klagerecht gegenüber der Stiftung zu, weshalb es B*** ebenso wie dem Kurator der Klägerin an einer Grundvoraussetzung für die Bekämpfung der Änderung der Beistatuten fehle. Eine allfällige Anwartschaft sei gegenüber B*** auch nie rechtswirksam geworden, weil ihm diese vom Stiftungsrat wegen des provisorialen Charakters nie mitgeteilt worden sei. Zur Begünstigung bzw Anwartschaft des B*** sei es nur deswegen gekommen, weil dieser in dem Bankformular A (Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten) als wirtschaftlich Berechtigter bezeichnet worden und es ihm dadurch möglich gewesen sei, A*** davon zu überzeugen, dass er deswegen auch im Beistatut genannt werden müsse.
B*** sei lediglich vorläufig und provisorisch als Zweitbegünstigter eingesetzt gewesen. A*** habe nicht den geringsten Zweifel daran gelassen, dass das von ihm in die Stiftung eingebrachte Vermögen nach seinem Tod gemeinnützigen und sozialen Zwecken zu Gute kommen solle. Er habe den Erstbeklagten am 22.5.2000 gebeten, ein neues Beistatut zu erlassen, wonach an M*** sowie an den Erstbeklagten Beträge in Höhe von CHF 80.000,-- bzw CHF 60.000,-- auszuschütten seien und das gesamte verbleibende Vermögen in eine neu zu gründende gemeinnützige (kirchliche) Stiftung einfliessen solle, deren alleinige Begünstigte die K*** sei. Der Erstbeklagte habe den Betrag von CHF 60.000,-- in eine rein gemeinnützige Stiftung eingebracht, weshalb er um diesen Betrag auch nicht bereichert sei.
Bei der Klägerin handle es sich bestenfalls um eine gemischte Familienstiftung. Allerdings sei auch eine derartige Annahme zu verneinen, weil A*** selbst gar keine Familie gehabt habe und es nicht sein Wille gewesen sei, B*** und dessen Familie das Stiftungsvermögen zukommen zu lassen. Im Übrigen sei der Stiftungsrat ohnehin auch zur jederzeitigen Zweckänderung befugt gewesen.
Aufgrund des zwischen dem D*** und A*** abgeschlossenen Mandatsvertrages sei Letzterer faktisches oberstes Organ der Klägerin gewesen, sodass die beiden Beklagten nicht für Handlungen verantwortlich gemacht werden könnten, die sie als Stiftungsräte gemäss den Weisungen des Auftraggebers gesetzt hätten.
In Bezug auf den geltend gemachten Gewinnentgang wendeten die Beklagten schliesslich ein, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, die Verjährungsbestimmung des § 1480 ABGB zu umgehen.
3.1 Das Erstgericht legte seiner Entscheidung über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende wesentliche Feststellungen zu Grunde:
Am 24.5.2000 erliessen die Beklagten als Stiftungsräte der Klägerin ein weiteres Beistatut, wobei die Echtheit ihrer Unterschriften wiederum amtlich bestätigt wurde. Mit diesem Beistatut wurde der Inhalt des Beistatuts vom 16.8.1999 in den massgeblichen Passagen wie folgt abgeändert:
"Art 2
Nach Ableben des Erstbegünstigten wie auch für den Fall, dass er aus irgendeinem Grunde zu Lebzeiten nicht mehr Begünstigter sein kann oder sein will, sind als Legate folgende einmalige Zahlungen vorzunehmen:
a) CHF 80.000,-- an
M***, geboren am 25.8.1952
derzeit wohnhaft: S***, W***
b) CHF 60.000,-- an
V***, geboren am 15.6.1943
derzeit wohnhaft: R***, B***
Art 3
Das nach Vornahme der in Art 2 bestimmten Zahlungen verbleibende Stiftungsvermögen ist in eine gemeinnützige Stiftung einzubringen, deren Begünstigte die K*** wird. Mit den Ausschüttungen dieser gemeinnützigen Stiftung sollen insbesondere Institutionen und Projekte im Bereich Bildungswesen unterstützt werden (zB Schulbauten, Weiterbildung, Seminare).
Art 7
Dieses Beistatut wird mit dem Datum seiner Erlassung rechtswirksam."
Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Änderung der Beistatuten auf Weisung des A*** erfolgte und/oder dass A*** dieser Beistatuten-Änderung seine schriftliche Zustimmung erteilte. Vor der Abänderung der Beistatuten vom 16.8.1999 (in die Fassung des Beistatuts vom 24.5.2000) wurde B*** weder angehört noch leistete er in diesem Zusammenhang einen ausdrücklichen Verzicht auf seine Begünstigtenstellung.
Mit Vereinbarung vom 8.7.2002 erteilte A*** dem B*** (und für dessen Verhinderung als Stellvertreter dem L***) eine General- bzw Vorsorgevollmacht, mit der B*** unter anderem ermächtigt wurde, A*** jederzeit in allen persönlichen sowie vermögensrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich wie aussergerichtlich zu vertreten und an dessen Stelle sowie in dessen Interesse entsprechend zu handeln.
Anlässlich eines Aufenthalts in der Wohnung von A*** ca im April 2003 erlangte B*** Kenntnis von den Beistatuten vom 24.5.2000. Seit Juli/August 2003 wusste B***, dass das Vermögen der Klägerin abdisponiert worden war. Er wusste zu diesem Zeitpunkt aber nicht, dass das abdisponierte Vermögen in eine andere Stiftung eingebracht worden war.
Die Beklagten schütteten am 8.7.2003 folgende Beträge des Stiftungsvermögens der Klägerin aus: CHF 80.000,-- an M***, CHF 60.000,-- an den Erstbeklagten und CHF 33,946.377,42 an eine gemeinnützige Stiftung. Eine förmliche Widmungserklärung hinsichtlich des an die gemeinnützige Stiftung ausgeschütteten Betrages existiert nicht. Damit wurde das gesamte Vermögen der Klägerin ausgeschüttet. Mit Beschluss vom 7.8.2003 genehmigten die Beklagten als Stiftungsräte der Klägerin nachträglich diese Ausschüttungen.
Bei der gemeinnützigen Stiftung, an die der oben genannte Betrag ausgeschüttet wurde, handelt es sich um die "J***" mit Sitz in Balzers, die als selbständige juristische Person im Sinne von Art 552 ff PGR am 16.7.2003 errichtet worden war. Als Stiftungsräte mit Kollektivzeichnungsrecht fungieren dabei die Beklagten sowie V*** und V***. Repräsentant der Stiftung ist das V*** in B***. Zweck der J*** ist gemäss § 4 Abs 1 der Statuten die Unterstützung der K***, insbesondere die Finanzierung von Kirchenrenovationen und Schulbauten, Förderung des Bildungswesens sowie die Vornahme von Ausschüttungen an Orden, die sich armer Jugendlicher und alter Menschen annehmen.
Mit Beschluss vom 28.8.2003 stellten die Beklagten als Stiftungsräte der Klägerin fest, dass diese über kein Vermögen mehr verfügen würde und somit ihr Zweck unerreichbar geworden sei. Gleichzeitig beauftragten die Beklagten das V***, dem Öffentlichkeitsregisteramt Vaduz von der Aufhebung dieser Stiftung kraft Gesetzes Mitteilung zu machen. Mit Urkunde vom 28.8.2003 bestätigte das Öffentlichkeitsregisteramt Vaduz amtlich, dass aufgrund des im Stiftungsregister hinterlegten Beschlusses des Stiftungsrates vom 28.8.2003 die Klägerin infolge Unerreichbarkeit ihres Zweckes von Gesetzes wegen aufgehoben worden sei.
Der wirtschaftliche Stifter A*** wollte jedenfalls zum Zeitpunkt der Gründung der Klägerin deren Vermögen nicht kirchlichen Zwecken zuführen. Es kann nicht festgestellt werden, ob A*** nach der Gründung der Klägerin konkret das Vermögen der Klägerin für jene kirchlichen Zwecke verwenden wollte, denen die J*** nachgeht.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 4.9.2006 zu 06 NP.2006.49 wurde für die Klägerin ein Kurator in der Person von Rechtsanwalt Dr. R*** bestellt. Die Aufgabe des Kurators bestand beschlussgemäss darin, für die Klägerin allfällige Rückerstattungsansprüche gegenüber den Empfängern von Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen, insbesondere gegenüber M***, dem Erstbeklagten und einer gemeinnützigen Stiftung, sowie allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den ehemaligen Stiftungsräten, namentlich V*** und V***, zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen, wobei eine allfällige Klageerhebung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte. Dieser Beschluss wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 8.11.2007 bestätigt.
Mit Schreiben vom 7.12.2007 forderte die Klägerin die Beklagten auf, den nunmehr eingeklagten Betrag bis spätestens 31.1.2008 zu zahlen, was die Beklagten jedoch ablehnten.
Mit Zessionserklärung vom 19.3.2008 trat B*** sämtliche Ansprüche, die ihm gegenüber den Beklagten zustehen oder zustehen könnten, zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung an die Klägerin ab. Die Klägerin nahm diese Abtretung dankend an.
Am 29.5.2008 widerrief der gerichtlich bestellte Kurator der Klägerin den von den Beklagten als seinerzeitige Stiftungsräte gefassten Beschluss auf Widerruf des Beistatuts vom 16.8.1999 und Erlass neuer Beistatuten vom 24.5.2000. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 12.2.2008 wurden dieser Widerruf sowie die gegenständliche Klagsführung pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Am 14.5.2008 beantragte die Klägerin beim Vermittleramt Balzers die Vermittlung des gegenständlichen Begehrens, welches in der am 30.5.2008 abgehaltenen Vermittlungsverhandlung unvermittelt blieb.
3.2 In rechtlicher Hinsicht qualifizierte das Erstgericht die Klägerin als gemischte Familienstiftung, deren Hauptzweck in der Begünstigung von Angehörigen bestimmter Familien bzw die Verfolgung ähnlicher Zwecke sei. Über 99 % des Stiftungsvermögens sei entgegen dem statutarischen (familiären) Hauptzweck für kirchliche Zwecke verwendet worden, woran auch die Unterfertigung der Aktennotiz vom 22.5.2000 durch den wirtschaftlichen Stifter nichts ändern würde. Eine Zweckänderung der Stiftung sei nie erfolgt.
Wenngleich die beiden Ausschüttungen an M*** und den Erstbeklagten unter die Nebenzwecke der Stiftung subsumierbar wären, seien sie mangels notwendiger schriftlicher Zustimmung des A*** dennoch zu Unrecht erfolgt. Ausserdem sei der Erstbeklagte in Bezug auf die Ausschüttung von CHF 60.000,-- ungerechtfertigt bereichert, weil er als Geschenknehmer infolge Interessenkollision von der Beschlussfassung ausgeschlossen gewesen wäre. Dieser Betrag könne daher aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung von den Beklagten zurückgefordert werden.
Die Klägerin sei einerseits durch die zweck- und statutenwidrige Ausschüttung an die J*** und andererseits durch die beistatutenwidrige Ausschüttung an M*** und den Erstbeklagten geschädigt worden. Da zum ersatzfähigen Schaden auch der potentielle Veranlagungserlös zwischen dem Ausschüttungszeitpunkt und der Zahlungsaufforderung durch die Klägerin gehöre, belaufe sich der Gesamtschaden auf CHF 38,602.822,42. Das Verhalten der Beklagten sei grob fahrlässig gewesen. Da auch die Aktiv- und Passivlegitimation der Streitteile zu bejahen sei und der Einwand der Verjährung nicht greife, bestehe der Klagsanspruch mit Ausnahme eines geringfügigen Teils des Zinsenbegehrens zu Recht.
"1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen CHF 38,444.272,42 zzgl 5 % Zinsen seit 1.2.2008 zu bezahlen.
Das Mehrbegehren,
a) die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen weitere EUR [richtig: CHF] 90.641,-- samt 5 % Zinsen seit 8.12.2007 sowie 5 % Zinsen aus EUR [richtig: CHF] 38.444,72 vom 8.12.2007 bis 31.1.2008 sowie 5 % Zinsen aus CHF 67.944,59 vom 1.2.2008 bis 30.5.2008 zu bezahlen, und
b) die zweitbeklagte Partei sei schuldig, zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten Partei binnen vier Wochen weitere CHF 67.944,59 [richtig wohl: CHF 67.949,39] samt 5 % Zinsen seit 31.5.2008 zu bezahlen,
wird abgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen die mit CHF 301.260,14 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen die mit CHF 150.780,58 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen."
4.1 Das Obergericht erachtete ein Eingehen auf die im Zusammenhang mit den getroffenen Negativfeststellungen, dass nämlich nicht festgestellt werden könne, dass die Änderung der Beistatuten auf Weisung des A*** erfolgt sei und/oder dass A*** dieser Beistatutenänderung seine schriftliche Zustimmung erteilt habe und dass nicht festgestellt werden könne, ob A*** nach der Gründung der Klägerin deren Vermögen für jene kirchlichen Zwecke verwenden habe wollen, die der J*** nachgehe, erhobene Beweisrüge und auf das diesbezüglich erstattete neue Vorbringen der Beklagten aus rechtlichen Überlegungen, die es im Rahmen seiner Auseinandersetzung mit der Rechtsrüge der Beklagten anstellte, nicht für notwendig.
4.2 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Obergericht zusammengefasst aus, dass auf den hier zu beurteilenden Fall nach dem Grundsatz "altes Recht für Altstiftungen" die alte Rechtslage vor der Novelle LGBl 2008/220 anzuwenden sei, ohne dass die in Art 1 Abs 4 normierten Ausnahmen vorlägen. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der gegenständlichen Stiftung um eine gemischte Stiftung iSd Art 553 Abs 3 PGR handle. Entgegen der Rechtsansicht der Berufungswerber stelle der familiäre Zweck den Hauptzweck der Klägerin dar, zumal in den Statuten ausdrücklich darauf abgestellt werde, dass "ferner" auch Ausschüttungen ausserhalb des Familienkreises vorgenommen werden können. Unter Berücksichtigung des festgestellten Wortlauts der Statuten und insbesondere des festgestellten Willens des Stifters sollte das Vermögen der Stiftung nicht kirchlichen Zwecken zukommen.
Wenngleich hier eine Änderung des in den Statuten vorgesehenen Zwecks möglich gewesen wäre, sei es dazu dennoch nicht gekommen. Es seien vielmehr am 16.8.1999 und am 24.5.2000 Beistatuten erlassen worden. Während jene vom 16.8.1999, nach denen der Stifter Erstbegünstigter und für den Fall seines Ablebens B*** Zweitbegünstigter sein sollten, der Zweckbestimmung der Statuten entsprochen hätten, werde das Beistatut vom 24.5.2000 durch die nachfolgende Ausschüttung von über 99 % des Stiftungsvermögens an eine gemeinnützige Stiftung, deren Begünstigte die K*** sie, diesem Erfordernis nicht gerecht. Nach der hier relevanten Rechtsprechung des OGH sei das Beistatut mit der Stiftungsurkunde nicht gleichrangig, sondern stelle eine die Stiftungsurkunde weiter ausführendes Dokument dar, das der Stiftungsurkunde nicht widersprechen dürfe. Daraus folge, dass die gemäss Art 3 des Beistatuts vom 24.5.2000 verfügte Auszahlung des verbleibenden Stiftungsvermögens von CHF 33,946.377,42 an eine gemeinnützige Stiftung, deren Begünstigte die K*** sei, mit dem im § 4 der Statuten festgelegten Zweck in Widerspruch stehe und damit rechtswidrig erfolgt sei.
Das am 24.5.2000 erlassene Beistatut betreffend die Ausschüttung von CHF 80.000,-- an M*** habe den Statuten der Klägerin nicht widersprochen und sei daher nicht rechtswidrig gewesen, sodass entgegen der Ansicht des Erstgerichts dieser Betrag nicht von den Beklagten zurückgefordert werden könne. Anders verhalte es sich mit der an den Erstbeklagten erfolgten Ausschüttung von CHF 60.000,--. Diesbezüglich liege ein In-sich-Geschäft vor, die Ausschüttung aus dem Vermögen der Klägerin sei daher unwirksam. Der Klägerin stehe gemäss Art 925 PGR iVm §§ 1009, 1016 ABGB ein Herausgabe- bzw Bereicherungsanspruch zu. Da keine rechtsverbindliche Erklärung der Klägerin darüber vorliege, ob sie die Ausschüttungen an den Erstbeklagten genehmige oder deren Genehmigung verweigere, mangle es an der für einen Schadenersatzanspruch notwendigen Voraussetzung eines Schadens. Der Klägerin stehe derzeit nur ein Bereicherungsanspruch gegenüber dem Erstbeklagten, nicht jedoch ein Schadenersatzanspruch gegenüber beiden Beklagten zu.
Da die Beklagten als einzige und oberste Organe der Klägerin deren in den Statuten festgelegten Zweck erkennen haben müssen, sei deren Verhalten, nämlich einen Betrag von CHF 33,946.377,42 an die J*** anzuschütten, grob fahrlässig gewesen. Auf die Frage, ob die Haftung für leichte Fahrlässigkeit (§ 8 lit i der Statuten) ausgeschlossen werden könne, sei nicht weiter einzugehen.
Der Rechtsansicht der Berufungswerber, die Klägerin sei voll beendet und daher nicht mehr parteifähig, stehe entgegen, dass rechtskräftig ein Kurator mit der Aufgabe bestellt worden sei, allfällige Ansprüche gegenüber den Beklagten geltend zu machen. Die Rechtsfähigkeit einer Verbandsperson sei erst dann nicht mehr gegeben, wenn feststehe, dass auch keine Verantwortlichkeitsansprüche mehr bestehen. Gleichermassen gehe die Argumentation der Berufungswerber fehl, die Klage hätte auch gegen die J*** bzw gegen die K*** als alleinige Begünstigte im Sinne einer notwendigen Streitgenossenschaft gerichtet werden müssen, weil durch das Verhalten der Beklagten als vormalige Stiftungsräte die Klägerin in ihrem Vermögen geschädigt worden sei, unabhängig davon, wohin die Vermögenswerte tatsächlich geflossen seien.
Den rückforderbaren Beträgen von CHF 33,946.377,42 und CHF 60.000,-- sei - zumal die vom Erstgericht vorgenommene Schadensberechnung und die Fälligkeit der Forderungen im Berufungsverfahren nicht mehr strittig seien - der potentielle Veranlagungserlös von 3 % zwischen dem Ausschüttungszeitpunkt und der Zahlungsaufforderung durch die Klägerin hinzuzurechnen, sodass sich gegenüber beiden Beklagten ein Schadenersatzanspruch von CHF 38,444.272,42 (zzgl 5 % Zinsen seit 1.2.2008) und gegenüber dem Erstbeklagten ein Bereicherungsanspruch von CHF 67.949,39 (samt 5 % Zinsen seit 31.5.2008) errechne. Insoweit sei in teilweiser Stattgebung der Berufung die angefochtene Entscheidung abzuändern gewesen.
5.1 Gegen diese Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 18.11.2010 richten sich die fristgerecht eingebrachten Revisionen beider Streitteile. Während die Klägerin die zweitinstanzliche Entscheidung insoweit bekämpft, als diese einen Betrag von CHF 90.641,-- s.A. sowie die Solidarverpflichtung des Zweitbeklagten hinsichtlich eines Betrages von CHF 67.944,59 s.A. abweist, richtet sich die Revision der Beklagten gegen den klagsstattgebenden Teil. Die Klägerin stellt den Antrag, in Stattgebung ihrer Revision das erstinstanzliche Urteil, das einen vollen Zuspruch vorgesehen hat, wieder herzustellen, die Beklagten beantragen, das Berufungsurteil im Umfang des Zuspruchs von CHF 38,444.272,42 s.A. und das diesbezüglich vorausgegangene Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen, im Übrigen den klagszusprechenden Teil abzuweisen; hilfsweise wird von den Beklagten ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag an das Obergericht gestellt. Beide Revisionen enthalten auch einen Kostenantrag.
5.2 In ihren ebenfalls rechtzeitig eingebrachten Revisionsbeantwortungen bestreiten die Parteien das Vorliegen der jeweils geltend gemachten Revisionsgründe und beantragen, der jeweiligen Revision kostenpflichtig keine Folge zu geben.
6.1 Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts, dass das in Art 7 des Beistatuts vom 16.8.1999 enthaltene schriftliche Zustimmungserfordernis der Stiftungsurkunde bzw den Statuten widerspreche, weshalb das Beistatut auch ohne Zustimmung des Stifters abgeändert habe werden können und folglich die Beklagten nicht für den an M*** ausgezahlten Betrag von CHF 80.000,-- haften würden und auch keine Solidarverpflichtung des Zweitbeklagten für den an den Erstbeklagten ausgezahlten Betrag von CHF 60.000,-- bestehen würde, sei unrichtig. Nach § 15 lit a und b der Statuten habe der Stiftungsrat keine Kompetenz gehabt, erlassene Beistatuten gänzlich aufzuheben und durch neue zu ersetzen, wie dies die Beklagten als Stiftungsräte durch das Beistatut vom 24.5.2000 getan hätten. Die Beklagten hätten ihre Kompetenzen überschritten, sodass das Beistatut vom 24.5.2000 zur Gänze ungültig sei.
Im Übrigen widerspreche das in Art 7 des Beistatus vom 16.8.1999 vorgesehene schriftliche Zustimmungserfordernis des Erstbegünstigten und Stifters den Statuten nicht. Die Beklagten hätten selbst gestützt auf § 7 lit a der Statuten als Voraussetzung für die Begünstigung die schriftliche Zustimmung des Erstbegünstigten festgelegt. Die beiden Bestimmungen seien ohne Widerspruch und würden korrespondieren.
Darüber hinaus sei der Einwand der Beklagten, dass Art 7 des Beistatuts vom 16.8.1999 den Statuten widerspreche, rechtsmissbräuchlich erfolgt. Dass das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung ohne jeden Zweifel dem Willen des A*** entsprochen habe, werde von den Beklagten nicht nur nicht bestritten, sondern dadurch zugestanden, dass sie behaupten, auf der Aktennotiz Beilage 6 befinde sich die schriftliche Zustimmung des Stifters. Der Erstbeklagte habe in diesem Zusammenhang auch eingeräumt, die Vorgangsweise in ihrem Büro sei stets dergestalt, "dass der Klient entweder die Beistatuten mit ‚einverstanden' unterfertige oder eben so ein Aktenvermerk wie in Beilage 6". Die Beklagten würden also selbst vom schriftlichen Zustimmungserfordernis ausgehen. Mit ihrer Behauptung der Ungültigkeit von Art 7 der Beistatuten liege ein klassischer Fall eines "venire contra factum proprium" vor, das keinen Rechtsschutz verdiene. Nach oberstgerichtlicher Judikatur seien zumindest die Personen, die ein Stiftungsdokument verfasst hätten, daran gebunden.
Soweit das Obergericht der Klägerin bezüglich der Ausschüttung von CHF 60.000,-- an den Erstbeklagten lediglich einen Kondiktionsanspruch gegenüber dem Erstbeklagten zugestehe, übersehe es, dass festgestelltermassen der Kurator der Klägerin am 29.5.2008 den von den Beklagten als seinerzeitige Stiftungsräte gefassten Beschluss auf Aufhebung des Beistatuts vom 16.8.1999 und Erlass neuer Statuten vom 24.5.2000 widerrufen habe und dieser Widerruf pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden sei.
Zusammenfassend habe das Obergericht das erstinstanzliche Urteil zu Unrecht abgeändert. Vielmehr würden beide Beklagten für die Rückerstattung von CHF 140.000,-- zzgl entgangenem Gewinn und Zinsen haften.
6.2 Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Die Klägerin habe sämtliche in ihrer Rechtsrüge angeführten Argumente bereits in ihrer Berufungsmitteilung geltend gemacht, ohne dass sich das Berufungsgericht damit auseinandergesetzt habe. Das Berufungsverfahren leide daher an einem qualifizierten Begründungsmangel iSd § 472 Z 2 ZPO.
7.1 Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Die Beklagten hätten die zentralen Negativfeststellungen im erstinstanzlichen Urteil im Rahmen ihrer Berufung nicht nur mit einer Beweisrüge bekämpft, sondern dazu auch ein umfangreiches neues Vorbringen erstattet, dass es nämlich niemals die Absicht des wirtschaftlichen Stifters gewesen sei, eine Familienstiftung zu errichten, dass das beträchtliche Vermögen vielmehr nach seinem Willen ausschliesslich für gute Zwecke im weitesten Sinn verwendet werden sollte, dass es sich bei der Unterschrift auf der Aktennotiz vom 22.5.2000 sehr wohl um die Unterschrift des A*** handle und dass die Bestellung des B*** zum Zweitbegünstigten vom wirtschaftlichen Stifter nicht ernsthaft gewollt gewesen sei. Ausgehend von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe das Obergericht diesem neuen Vorbringen und den dazu angebotenen Beweisen keine Bedeutung beigemessen. Das Berufungsverfahren leide daher an einem Mangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet gewesen sei.
7.2 Unrichtige rechtliche Beurteilung:
7.2.1 Der Auslegung der Untergerichte, der Hauptzweck der Stiftung liege in den familiären Zuwendungen, während die Zuwendungen ausserhalb des Familienkreises einen bloss subsidiären Zweck darstellten, sei zu widersprechen. Das Bindewort "ferner" verbinde nämlich zwei gleichwertige Begriffe, sodass schon aus diesem Grund nicht von einem Haupt- und einem Nebenzweck gesprochen werden könne. Ebenso wenig sei aus der Gegenüberstellung des Hilfszeitwortes "ist" mit dem Modalverb "kann" auf einen Haupt- und Nebenzweck zu schliessen. Es liege daher keine gemischte Familienstiftung vor (unter Hinweis auf Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Seite 276).
7.2.2 Die vom Obergericht vorgenommene rein grammatikalische Auslegung werde dem Stifterwillen nicht gerecht. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH sei der Stifterwille die oberste Richtschnur für die Interpretation von Statuten. Zur Erforschung des Stifterwillens seien die Statuten und das Beistatut in Zusammenhang zu bringen und allenfalls unklare Statutenbestimmungen so auszulegen, wie es dem aus dem Beistatut hervorleuchtenden Willen des Stifters entspreche. Es sei unstrittig, dass das Beistatut vom 16.8.1999 vom Stiftungsrat und dem (wirtschaftlichen) Stifter gemeinsam erarbeitet und beschlossen worden sei, dass also dieses Beistatut (mit dem Vorbehalt einer jederzeitigen Änderung) dem Willen des Stifters entsprochen habe. Die Bestellung des A*** und des B*** als Erst- bzw Zweitbegünstigter sei ad personam erfolgt, nicht etwa als Angehörige einer bestimmten Familie. Der Übergang der Begünstigung an die Nachkommen oder sonstige Erbberechtigte komme nur dann in Betracht, wenn die Statuten bzw das Beistatut Derartiges ausdrücklich anordnen. Somit ergebe sich aus dem Beistatut mit aller Deutlichkeit, dass es nicht dem Willen des Stifters entsprochen habe, das Stiftungsvermögen primär Familienzwecken zu widmen, sondern dessen Wunsch gewesen sei, ausserfamiliäre Zuwendungen an von ihm ausgewählte Begünstigte zu gewähren. Entgegen der Rechtsansicht der Untergerichte liege eine gemischte Familienstiftung nur vor, wenn die familiären Zwecke eindeutig im Vordergrund stehen und sich die Überordnung dieser Zwecke auch aus dem Stifterwillen erschliessen lasse. Beides sei bei der Klägerin nicht der Fall.
7.2.3 Das Vorgehen des Stiftungsrates, das restliche Stiftungsvermögen an die neu errichtete J*** auszuschütten, sei durch Art 18 lit a und c der Statuten gedeckt. Davon ausgehend, dass das Beistatut vom 24.5.2000 zu Recht bestanden habe, sei die Aufhebung der Klägerin überhaupt nach Art 568 PGR a.F. erfolgt. Ein rechtswidriges Vorgehen der Beklagten sei nicht erfolgt, eine Schadenersatzpflicht sei daher nicht gegeben.
7.2.4 Aufgrund des bestehenden Mandatsvertrages seien die Beklagten verpflichtet gewesen, die Weisungen des Stifters, die im Beistatut vom 24.5.2000 ihren Niederschlag gefunden hätten, zu respektieren und zu erfüllen. Die Erfüllung dieser Weisungen durch die Beklagten könne niemals rechtswidrig sein und daher auch keine Schadenersatzpflicht auslösen. Aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung habe das Obergericht dazu keine Feststellungen getroffen, was als sekundärer Feststellungsmangel gerügt werde.
7.2.5 Die vom Obergericht angenommene Bereicherung des Erstbeklagten sei aus den besonderen Gründen dieses Falls nicht gerechtfertigt. Der Erstbeklagte habe nämlich den Geldbetrag von CHF 60.000,--, so wie er es gegenüber A*** zugesagt habe, unverzüglich nach Auszahlung in eine gemeinnützige Stiftung eingebracht, sodass richtigerweise davon auszugehen sei, dass dieser Betrag direkt der gemeinnützigen Stiftung zugeflossen sei. Zu einer Bereicherung des Erstbeklagten sei es nicht gekommen.
7.2.6 Im Falle der Bestätigung des Berufungsurteils müsste die J*** zur Gänze aufgelöst und das gesamte Stiftungsvermögen an die Klägerin rückgeführt werden. Unterstelle man, dass die Auflösung der Klägerin und die Ausschüttung ihres mehr oder weniger gesamten Vermögens an die J***, wie es die Unterinstanzen vermeinen, rechtswidrig gewesen sei, dann habe sich die J*** dieses Handeln der beiden Beklagten, die auch Mitglieder der Stiftungsräte der J*** seien, zurechnen zu lassen. Die Klage hätte daher, soweit es sich um den an die J*** ausgeschütteten Betrag handle (= Pkt 1 des Berufungsurteils), richtigerweise auch gegen die J*** und - in Form eines entsprechenden Feststellungsbegehrens - gegen die K*** in ihrer im Statut der J*** festgelegten Eigenschaft als Alleinbegünstigte gerichtet werden müssen, weil deren Interessen unmittelbar und direkt betroffen seien und daher nur einheitlich festgestellt werden könnten. Den Beklagten allein fehle die Prozessführungsbefugnis, was zur Nichtigkeit des Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage führen müsse.
Da sich die Streitteile in ihren Revisionsbeantwortungen grundsätzlich auf die in ihren Revisionen angezogenen Argumente beziehen, kann eine detaillierte Darstellung der Revisionsbeantwortungen unterbleiben.
Die Revision der Klägerin ist teilweise, nämlich iS des dem Abänderungsantrag innewohnenden Aufhebungsantrages hinsichtlich des abgewiesenen Betrages von CHF 67.944,59 s.A. (hinsichtlich des Zweitbeklagten) berechtigt. Hingegen kommt der Revision der Beklagten iS des Aufhebungs- und Rückverweisungsantrages zur Gänze Berechtigung zu.
Dazu hat der Fürstliche OGH erwogen, wobei die Revisionen, zumal sie thematisch ineinander greifen, gemeinsam abgehandelt werden:
9.1 Prozessuales:
9.1.1 Die mangelnde Parteifähigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen die Klage zurückzuweisen ist. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, das sind alle natürlichen Personen, alle juristischen Personen sowie auch sonstige Gebilde, denen die Rechtsordnung nicht den Status einer juristischen Person, aber die Fähigkeit vor Gericht zu klagen oder geklagt zu werden, verliehen hat (RIS-Justiz RS0110705, zuletzt 3 Ob 137/10h; LES 2003, 21; Schubert in Fasching/Konecny² II/1 Vor § 1 ZPO Rz 24 ff). Auch einer im Öffentlichkeitsregister gelöschten Verbandsperson kommt für den zivilrechtlichen Bereich so lange die Parteifähigkeit zu, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind. Die Löschung im Öffentlichkeitsregister hat nur deklaratorische Wirkung (LES 2001, 32; RIS-Justiz RS0035195; Schubert aaO, Vor § 1 ZPO Rz 35). Eine aufgelöste und gelöschte juristische Person ist jedenfalls so lange als parteifähig anzusehen, solange sie als klagende Partei einen Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozess führt (RIS-Justiz RS0035195 [T7]).
Die im obgenannten Rechtssatz genannten Ansprüche gegenüber Dritten umfassen auch Ansprüche gegenüber früheren Gesellschaftern, Geschäftsführern oder Liquidatoren (Schubert aaO, Vor § 1 ZPO Rz 35) oder - wie hier - die Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Beklagten als ehemalige Stiftungsräte. Es verstiesse gegen den Justizgewährungsanspruch der Klägerin, könnten die Beklagten durch ihren Auflösungsbeschluss vom 28.8.2003, in dem sie aufgrund der von ihnen veranlassten Ausschüttungen bzw Vermögenseinbringung die Unerreichbarkeit des Stiftungszwecks festgestellt haben, und dessen Hinterlegung beim Öffentlichkeitsregisteramt die Klägerin ihrer juristischen Existenz entkleiden und damit dem Gericht die Überprüfung allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche entziehen. Ungeachtet eines solchen Auflösungsbeschlusses ist daher die Parteifähigkeit der Klägerin zu bejahen (vgl LES 2002, 186). Der mangelnden Vertretung der Klägerin wurde durch Bestellung eines Kurators Rechnung getragen.
9.1.2 Eine einheitliche und notwendige Streitgenossenschaft iSd § 14 Abs 1 ZPO (= § 14 öZPO) liegt vor, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf mehrere Personen erstreckt. Dies ist der Fall bei vollständiger Identität und Untrennbarkeit des Streitgegenstandes, wenn über den strittigen Anspruch durch die mehreren Kläger oder Beklagten nur gemeinschaftlich verfügt werden kann oder wenn es sich um ein den Streitgenossen gemeinschaftliches Rechtsverhältnis handelt, das nur für oder gegen alle einheitlich festgestellt oder gestaltet werden kann (LES 2002, 302). Eine notwendige Streitgenossenschaft ist im Zweifel nur gegeben, wenn bei Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen zu besorgen wäre (LES 2008, 62; 4 Ob 227/01p EvBl 2002/86; 6 Ob 299/01s MietSlg 53.646). So begründet die Klage gegen mehrere Beklagte, die zu derselben Leistung, aber aus gesonderten Titeln verpflichtet sind, keine notwendige Streitgenossenschaft (Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 14 ZPO E 75).
Das Klagebegehren beruht im Wesentlichen auf einem vertraglichen Schadenersatzanspruch - bei der Verantwortlichkeitshaftung handelt es sich um eine Vertragshaftung (vgl LES 2008, 363) - , während ein allfälliger Haftungsgrund gegenüber der J*** und der K*** mangels des Bestehens eines Vertragsbandes nur deliktischer Natur sein könnte, sodass schon infolge unterschiedlicher Haftungsgründe eine notwendige Streitgenossenschaft ausscheidet. Dies gilt im Übrigen auch hinsichtlich des (eventualiter) geltend gemachten Bereicherungsanspruchs. Im Übrigen wäre es den Beklagten freigestanden, der J*** und der K*** den Streit zu verkünden und diese aufzufordern, auf ihrer Seite als Streithelfer beizutreten.
9.2 Zur Sache:
9.2.1 Das neue Stiftungsrecht ist mit Gesetz vom 26.6.2008 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (LGBl 2008/220) am 1.4.2009 in Kraft getreten. Von den in Art 1 Abs 4 StiftungsG genannten Normen abgesehen kommt altes Recht für "alte Stiftungen" und neues Recht für "neue Stiftungen" zur Anwendung (LES 2010, 7; LES 2010, 84; Schauer, Grundelemente des neuen Stiftungsrechts, PSR [2009] Seite 32).
Es ist nicht mehr streitig, dass die Klägerin am 11.8.1999 gegründet wurde und sich der hier zu beurteilende Sachverhalt auch vor dem Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts zugetragen hat, sodass die Verantwortlichkeit der Beklagten auch gemäss § 5 ABGB nach "altem" Recht zu beurteilen ist. Die Bestimmung des § 5 ABGB (§ 5 öABGB) enthält die Zweifelsregel der Nichtrückwirkung eines Gesetzes auf früher verwirklichte Sachverhalte (RIS-Justiz RS0008715; P. Bydlinski in KBB³ § 5 Rz 1 mwN).
9.2.2 Der Zweck der liechtensteinischen Stiftung ist auf die Perpetuierung des Stifterwillens ausgerichtet, was seinen plastischen Ausdruck in dem vom OGH in ständiger Rechtsprechung judizierten sogenannten "Erstarrungsprinzip" findet. Demnach löst sich die Stiftung mit ihrer Konstituierung von der Person des Stifters und ist folglich der Wille des Stifters im Stiftungsbrief und in den - allfälligen - Beistatuten gleichsam erstarrt. Bezüglich des Stiftungsvermögens und seines Zweckes hat nur das Geltung, was in der Stiftungsurkunde und in den Beistatuten festgelegt ist. Die Stiftung ist also auf den dauerhaften Vollzug der ihr vom Stifter vorgegebenen Zwecke, zu denen vorrangig die Begünstigten zählen, angelegt (LES 2002, 94 uva).
Die Stiftungsurkunde ist als einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung nach dem Willensprinzip auszulegen. Auch bei dieser Auslegung sind der Wortlaut und der Inhalt der Statuten und Reglemente in deren Gesamtzusammenhang zu betrachten (LES 2010, 239). Die Berücksichtigung von ausserhalb der Stiftungsurkunde liegenden Umständen wie Erklärungen und Vereinbarungen des Auftraggebers mit dem Stiftungserrichter setzt unabdingbar voraus, dass die vom Auftraggeber verfolgte Absicht und das einzelne Auslegungsergebnis einen ausreichenden Niederschlag in den Statuten gefunden haben. Unzulässig ist es, dass ein Wille, der nicht einmal von mehreren Deutungen des Wortlautes der Statuten gedeckt ist, in die Statuten hineininterpretiert wird. In diesem Sinne werden die Statuten (die Stiftungsverfassung) auch als der "verobjektivierte Wille des Stifters" bezeichnet (LES 2008, 354; LES 2000, 240).
Der Zweck einer Familienstiftung und/oder einer gemischten Familienstiftung nach Art 553 Abs 2 und 3 PGR aF ist die Begünstigung von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien oder einzelner individuell bestimmter Destinatäre (LES 2000, 240).
9.2.3 In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Unterinstanzen ist die gegenständliche Stiftung als gemischte Familienstiftung zu qualifizieren (Bösch, Stiftungsrecht S 275 f mwN). In § 3 der Statuten ist zunächst der Hauptzweck der Stiftung festgelegt, nämlich die Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung und Unterstützung, des Lebensunterhalts im Allgemeinen (Z 1) und die wirtschaftliche Förderung im weitesten Sinne (Z 2) von Angehörigen bestimmter Familien sowie die Verfolgung ähnlicher Zwecke. Wenn im nachfolgenden Absatz von Ausschüttungen ausserhalb des Familienkreises die Rede ist, dann sind zwei Punkte zu beachten: Zum einen das Bindewort "ferner" (als Synonym für "ausserdem", "überdies", "zudem" uva) und die "Kann-Bestimmung" (im Gegensatz zur "Ist-Bestimmung" beim Familienzweck). Beides zusammen macht deutlich, dass es sich - entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten - bei der Ausschüttung ausserhalb des Familienkreises um den Nebenzweck der gegenständlichen Stiftung handelt.
Soweit sich die Beklagten zur Stützung ihrer diesbezüglichen Revisionsausführungen auf Bösch beziehen, der in seinem Werk "Liechtensteinisches Stiftungsrecht" (Seite 276) die Meinung vertritt, dass, wenn die Statuten einer Stiftung neben den in Art 553 Abs 2 PGR aF angeführten Zwecken auch nicht näher spezifizierte "Ausschüttungen ausserhalb des Familienkreises an bestimmbare natürliche oder juristische Personen" vorsehen, jedenfalls nicht mehr von einer gemischten Familienstiftung gesprochen werden könne, gehen sie nicht von den konkreten, den Feststellungen zu Grunde liegenden Statuten aus, wonach Ausschüttungen ausserhalb des Familienkreises nur "ferner" erfolgen und überdies nicht erfolgen müssen, sondern nur erfolgen "können".
9.2.4 Die Beurteilung der hier gegenständlichen Schadenersatzansprüche hängt im Kern von der Frage ab, ob eine das Verschulden ausschliessende vertretbare Rechtsansicht der Beklagten zu bejahen ist bzw deren Vorgangsweise den Schwellenwert der groben Fahrlässigkeit erreicht. Um diese Frage abschliessend beantworten zu können, erweisen sich die bisher getroffenen Feststellungen als nicht ausreichend bzw bedarf es der Überprüfung der von den Beklagten im Rahmen ihrer Beweisrüge in der Berufungsmitteilung bekämpften Feststellungen, allenfalls auch der ergänzenden Beweisaufnahme zu dem dort erstatteten neuen Vorbringen; dies aus nachstehenden Erwägungen:
9.2.4.1 Da es sich bei der Haftung von Stiftungsorganen gemäss dem Art 226 Abs 1 PGR iVm § 1298 ABGB um eine Vertragshaftung handelt, obliegt grundsätzlich dem verantwortlichen Organ der Beweis seiner Verschuldensfreiheit (LES 2008, 363; Öhri, Die Grundlagen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsführung einer AG, Anstalt oder Stiftung betrauten Organe, LJZ 2007, 100 ff). Nach ständiger Rechtsprechung ist indes grobes Verschulden auch bei Beweislastumkehr vom Geschädigten zu beweisen (SZ 5/53; 8 Ob 14/94 JBl 1995, 248 Apathy; 2 Ob 79/94 JBl 1997, 390); die Novellierung des § 1298 öABGB durch BGBl I 1997/6, wonach in Fällen, in denen ein vertraglicher Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit vereinbart wurde, der Schädiger beweisen muss, dass ihn kein grobes Verschulden trifft, wurde in Liechtenstein nicht rezipiert. Da hier - zulässigerweise (vgl LES 2010, 73) - im § 8 lit i der Statuten für die Stiftungsräte eine Haftungsfreistellung für leichte Fahrlässigkeit vereinbart wurde, hat die Klägerin den Nachweis für grobe Fahrlässigkeit zu erbringen.
9.2.4.2 Dem Vorbringen der Beklagten kann implizit auch die Bestreitung ihres Verschuldens entnommen werden. Neben anderen Einwendungen haben sich die Beklagten in ihrem Vorbringen gerade auf den Änderungsvorbehalt des Art 7 des Beistatuts gestützt und diesbezüglich auch vorgebracht, sie hätten die Befugnis gehabt, die Begünstigten, die Voraussetzungen für eine solche Begünstigung sowie deren Inhalt zu bestimmen und diese Begünstigung nach freiem Ermessen wieder zu entziehen. Zu beurteilen ist daher, ob den Beklagten - auf Basis der noch zu überprüfenden und allenfalls zu ergänzenden Feststellungen - eine vertretbare Rechtsansicht zugute zu halten ist. Eine vertretbare Rechtsansicht im Rahmen der Gesetzes- oder Vertragsauslegung bewirkt grundsätzlich und vor allem bei Fehlen von einschlägiger Rechtsprechung keine Verletzung der gebotenen Sorgfalt (Reischauer in Rummel³, § 1299 Rz 15 mwN; Karner in KBB³ § 1299 Rz 8).
Grundsätzlich ist eine Auslegung einer (gesetzlichen oder vertraglichen) Bestimmung dann unvertretbar, wenn sie weder in einer höchstgerichtlichen Entscheidung noch in der Lehre oder in den Gesetzesmaterialien Deckung findet (ecolex 1995, 173). "Vertretbar" ist die Rechtsansicht insbesondere dann, wenn sie mit einem Teil der Lehre oder Rechtsprechung in Einklang steht (JBl 1959, 416). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass im Bereich des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts im Allgemeinen und im Bereich des Stiftungsrechts, das weitgehend frei von wissenschaftlicher Kontrolle von der Treuhandpraxis geprägt wurde, im Besonderen, bis in die jüngste Zeit eine Vielzahl von grundlegenden rechtlichen Fragen dogmatisch nicht eindeutig geklärt wurden bzw sind (StGH 3.10.2006, StGH 2005/84).
9.2.4.3 Die Beklagten führen in ihrer Revision zutreffend aus, dass sich das Berufungsgericht zu Unrecht nicht mit ihrer im Berufungsverfahren erhobenen Beweisrüge auseinandergesetzt hat; ebenso wenig mit ihrem in der Berufungsmitteilung erstatteten neuen Vorbringen.
In ihrer Beweisrüge bekämpften die Beklagten die beiden zentralen Negativfeststellungen, es könne nicht festgestellt werden, 1. "dass diese Änderung der Beistatuten [zu ergänzen: vom 24.5.2000] auf Weisung des A*** erfolgte und/oder dass A*** dieser Beistatutenänderung seine schriftliche Zustimmung erteilte" und 2. "ob A*** nach der Gründung der Klägerin konkret das Vermögen der Klägerin für kirchliche Zwecke verwenden wollte, denen die J*** nachgeht". Sie begehrten statt dessen alternativ festzustellen, dass die Änderung der Beistatuten auf Weisung, zumindest aber auf Wunsch des A*** erfolgte und dieser dem Beistatut vom 24.5.2000 ausdrücklich und schriftlich zustimmte, ferner dass A*** nach Gründung der klagenden Partei deren Vermögen für kirchliche Zwecke der K***, welchen die J*** nachgeht, zu verwenden.
Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung Bedenken gegen die erstgerichtlichen (Negativ-)Feststellungen geäussert (Berufungsurteil Pkt 5.2, Seite 19). Tatsächlich wäre die festgestellte Vorgangsweise der beiden Beklagten, die das wesentliche Vermögen der Klägerin in die J*** einbrachten, kaum nachvollziehbar, wenn der wirtschaftliche Stifter der Klägerin, A***, dies nicht gewünscht und gewollt und seine Zustimmung zur Zweckänderung erteilt hätte. Dazu sei nur beispielsweise auf die Aussagen der beiden Zeugen M*** und M*** hingewiesen; daraus könnte abgeleitet werden, dass nach den Äusserungen des A*** dessen Vermögen nach seinem Tod an die Kirche gehen sollte (ZV M*** ON 18, Seite 9 ff; ZV M*** ON 18, Seite 2 ff). Immerhin wurde das klagsgegenständliche Beistatut mehr als drei Jahre vor dem Ableben des A*** erlassen. Der Aussage des Erstbeklagten ist zu entnehmen, dass er dieses Beistatut seinerzeit auch an A*** ausgehändigt hat (ON 18 Seite 23). Dies wurde vom Zeugen B*** indirekt bestätigt, indem er angab, das geänderte Beistatut sei anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des A*** im Jahre 2003 bei dessen Unterlagen gefunden worden (ON 10 Seite 13). Auch auf Grund dieser Umstände könnte als gesichert angenommen werden, dass das geänderte Beistatut von A*** zustimmend zur Kenntnis genommen wurde.
9.2.4.4 Was die Echtheit der Unterschrift des A*** auf der Aktennotiz des Erstbeklagten vom 22.5.2000 (Beilage 6) anlangt, weisen die Beklagten in ihrer Berufung zutreffend auf die Beweisregel des § 224 ZPO (~ § 294 öZPO) und die mangelnde Bestreitung der Echtheit der Urkunde durch die Klägerin (Protokoll ON 12 Seite 6) hin, sodass auch hier die unterlassene Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung die obergerichtliche Entscheidung mangelhaft macht.
Sollte die Auseinandersetzung mit der Beweisrüge der Beklagten und mit deren Neuvorbringen (Pkt C der Berufungsmitteilung) ergeben, dass vom wirtschaftlichen Stifter eine Änderung des Stiftungszwecks gewünscht und - allenfalls mit schriftlicher Bestätigung - gewollt war, und zwar dergestalt, dass das überwiegende Vermögen in eine gemeinnützige Stiftung gehen sollte, dann erschiene die von den Beklagten gewählte Vorgangsweise in Bezug auf den von ihnen gemäss § 8 lit i der Statuten zu verantwortenden Haftungsmassstab der groben Fahrlässigkeit unter Umständen in einem anderen Licht.
9.2.4.5 Zu bedenken ist nämlich, dass es zum Zeitpunkt der Erlassung des neuen Beistatuts vom 24.5.2000 weder Schrifttum (vgl StGH vom 3.10.2006, StGH 2005/84) noch Rechtsprechung zu der erst späterhin judizierten und von der Lehre mitgetragenen Rechtsmeinung gegeben hat, wonach ein Beistatut (Reglement) mit der Stiftungsurkunde (Statuten) nicht gleichrangig ist, sondern ein die Stiftungsurkunde weiter ausführendes Dokument darstellt, das der Stiftungsurkunde nicht widersprechen darf. Nachdem der OGH in seiner Entscheidung vom 7.5.1998 zu 5 C 219/95-96 noch die Meinung vertreten hat, dass die Beistatuten in ihren rechtlichen Wirkungen den Statuten gleichgestellt sind, hat er erstmals und in neuer Besetzung in seiner Entscheidung vom 5.6.2003, veröffentlicht in LES 2004, 67 - die Publikation fand demnach erst nach der Einbringung des Vermögens der Klägerin in die J*** statt - die Subsidiarität des Reglements gegenüber der Stiftungsurkunde betont und ausgesprochen, dass ein Widerspruch zwischen Statut und Beistatuten grundsätzlich unter Berücksichtigung der Rangordnung dieser Urkunden zueinander zu lösen ist (vgl auch LES 2005, 41). Die Lehre hat sich in der Folge dieser Judikaturlinie angeschlossen (Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005], Seite 498 ff; Jakob, Die liechtensteinische Stiftung [2009], Seite 94 f). Bezeichnenderweise wurden hier die Statuten und das Beistatut - ganz im Geiste und häufiger Praxis der damaligen Zeit - erlassen. In § 15a der Statuten heisst es, dass solche Beistatuten die gleiche Rechtswirkung wie die Statuten selbst haben, und nach Art 5 des Beistatuts vom 11.8.1999 hat dieses Beistatut dieselben Rechtswirkungen wie die Statuten und allfällige weitere Beistatuten der Stiftung (vgl auch Rechtsprechungs- und Literaturhinweise in Bösch aaO S 502).
9.2.4.6 Sollte also eine Änderung des Stiftungszwecks vom wirtschaftlichen Stifter dergestalt gewollt gewesen sein, dass das (wesentliche) Vermögen nach seinem Tod gemeinnützigen und sozialen Zwecken zugute kommen soll, wäre die Vorgangsweise der Beklagten, nur das Beistatut zu ändern, nicht aber das - höherrangige - Statut und den darin festgelegten Hauptzweck selbst, wozu sie nach dem Wortlaut des § 15 lit b der Statuten berechtigt gewesen wären, möglicherweise vertretbar, nicht aber grob fahrlässig gewesen.
Gleiches gilt, wenn man bedenkt, dass die Beklagten im Rahmen des zwischen dem D*** und A*** abgeschlossenen Mandatsvertrages an dessen Weisungen gebunden waren (vgl LES 2011, 76). Die Beklagten haben dazu ausdrücklich vorgebracht, dass sie nicht für Handlungen verantwortlich gemacht werden können, die sie als Stiftungsräte gemäss den Weisungen des Auftraggebers gesetzt hätten. Auch in dieser Beziehung ist eine Überprüfung der erstgerichtlichen Feststellungen im Rahmen der Beweisrüge unabdingbar.
9.2.5 Was die Ausschüttung von CHF 60.000,-- an den Erstbeklagten anlangt, ist Folgendes auszuführen:
Entsprechend der Treuepflicht hat der Gewalthaber Interessenkollisionen zu vermeiden. Daher sind Insichgeschäfte, also Selbstkontrahieren sowie Doppel- und Mehrfachvertretung, nach der jüngeren Rechtsprechung unzulässig, soweit die Gefahr einer Interessenkollision besteht (Apathy in Schwimann, ABGB³ IV, § 1009 Rz 14; P. Bydlinski in KBB³ § 1017 Rz 5; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner ABGB37 [2009] § 1009 E 9). Die gesetzlichen Bestimmungen über Insichgeschäfte und Interessenkollisionen beziehen sich auch auf die organschaftliche Vertretungsmacht bei Verbandspersonen. Der Stiftungsrat ist mangels abweichender Anordnung in den Statuten und vom Auslagen- und Entschädigungsersatz abgesehen nicht berechtigt, irgendwelche Vorteile aus dem Stiftungsvermögen zu ziehen. Dagegen verstossende Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind primär aufzuheben. Wenn diese nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wird der Stiftungsrat schadenersatzpflichtig (LES 2009, 202).
Auch hier ist eine Auseinandersetzung mit der Beweisrüge der Beklagten und deren Neuvorbringen geboten. Die Zustimmung des Machtgebers liesse nämlich die Gefahr einer Interessenkollision wegfallen und bestünden dann gegen die Ausschüttung des im neuen Beistatut festgelegten Betrages an den Erstbeklagten keine Gültigkeitsbedenken (vgl SZ 54/57; EvBl 1983/39; 2 Ob 126/04z GesRZ 2005, 136 mwN).
Auch der von der Klägerin eventualiter angezogene Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung würde im Falle des gültigen Zustandekommens des Beistatuts vom 24.5.2000 entfallen, weil eine gerechtfertigte Vermögensverschiebung bereicherungsrechtlich nicht korrigiert werden kann (Koziol in KBB³ § 1431 Rz 3; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 [2009] § 1431 E 4a ff).
9.2.6 Im Ergebnis zutreffend ist indes die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der an M*** ausgeschüttete Betrag von CHF 80.000,-- nicht mehr rückforderbar ist. Die Auszahlung dieses Betrages war nämlich schon im Rahmen des in den Statuten festgelegten Nebenzwecks gedeckt, sodass in dieser Hinsicht dahingestellt bleiben kann, ob die Beklagten, wie die Klägerin in ihrer Revision vermeint, mit der Erlassung der Beistatuten vom 24.5.2000 ihre Kompetenzen überschritten haben und ob das in Art 7 des Beistatuts vom 16.8.1999 vorgesehene schriftliche Zustimmungserfordernis des Erstbegünstigten den Statuten nicht widersprochen hat. Auch der nachträgliche Widerruf des neuen Beistatuts durch den Kurator machte die Ausschüttung von CHF 80.000,-- an M*** nicht unrechtmässig, sodass eine diesbezügliche Schadenersatzpflicht (CHF 90.600,61 einschliesslich entgangener Gewinn) der Beklagten zu entfallen hat.
9.2.7 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Entscheidung insoweit, als sie sich nicht mit der Beweisrüge und dem Neuvorbringen der Beklagten in deren Berufungsschrift auseinandergesetzt hat und folglich noch keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage besteht, als mangelhaft, sodass in teilweiser Stattgebung der Revision der Klägerin und in gänzlicher Stattgebung der Revision der Beklagten das angefochtene Urteil im Umfang von CHF 38,512.221,81 s.A. aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung und allfälligen Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war. Die Abweisung des Betrages von (richtig) CHF 90.600,61 s.A. konnte - einschliesslich des bereits in erster Instanz rechtskräftig abgewiesenen Zinsenbegehrens - als Teilurteil aufrechterhalten werden. Bei der Formulierung des diesbezüglichen Spruchs war nicht nur die versehentlich vom Obergericht verwendete Euro-Währung (Pkt 2a des Spruchs) gemäss § 419 ZPO zu berichtigen, sondern waren auch die offenbaren Unrichtigkeiten in Bezug auf die Abweisung des Mehrbegehrens an Hauptsache und Zinsen zu beheben.
9.2.8 Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 50, 52 ZPO iVm § 392 ZPO. Da der wertmässige Anteil des Teilurteils am Gesamtstreitwert nicht so gross ist, dass er für einen sofortigen Zuspruch eines nennenswerten Teils der Gesamtkosten hinreicht (4 Ob 221/09t), war die Kostenentscheidung vorzubehalten (Obermaier, Kostenhandbuch² [2010] Rz 414 mwN).
Vaduz, 2. September 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat