08 CG. 2007.253
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Marcel Telser als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei JH***, vertreten durch das Advokaturbüro Jelenik & Partner AG in FL-9490 Vaduz, wider die beklagten Parteien 1. CA***, vertreten durch Mag. Martin Mennel, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, 2. DW***, nicht vertreten, und 3. DA***, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Gabriel Marxer, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, wegen Zahlung und Feststellung (Streitwert insgesamt CHF 10,300.000,-- s.A.) I. über die Revision des Klägers gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 4.11.2010, 8 CG.2007.253-230, mit dem seiner Berufung gegen das Urteil des F Landgerichts vom 16.4.2010 (ON 200) keine Folge gegeben wurde, sowie II. über den Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 4.11.2010, 8 CG.2007.253-232, mit dem in Stattgebung des Rekurses der erst- und drittbeklagten Partei der Beschluss des F Landgerichtes vom 30.11.2007 (idF des Berichtigungs-/Ergänzungsbeschlusses vom 18.12.2007) im Sinne der Abweisung des Antrags auf Zuspruch von Kosten abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Zu I.:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der erst- und drittbeklagten Partei binnen vier Wochen die je mit CHF 26.286,10 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Zu II.:
Auch dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, sowohl dem Erstbeklagten als auch dem Drittbeklagten binnen vier Wochen die mit je CHF 1.074,06 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Alleinaktionär der HF war der Kläger.
Die HF wurde vom Kläger als Fondsgesellschaft gegründet, um einen US Hightech-Fonds namens SVE*** (SVE) und weitere Fonds wie den GE*** (GE) als Anlageobjekt aufzulegen.
Die Statuten der HF lauten auszugsweise wie folgt:
"III. Gesellschaftsorgane
Art 7
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) die Generalversammlung
b) der Verwaltungsrat
c) die Revisionsstelle
A) Die Generalversammlung
Art 8
Kompetenzen
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie hat folgende Aufgaben:
a) Abnahme des Geschäftsberichtes nach vorausgegangener Berichterstattung der Revisionsstelle;
b) Erteilung der Décharge an die Verwaltungsorgane;
c) Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende;
d) Festsetzung der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates, sowie die Wahl und Abberufung derselben;
e) Wahl der Revisionsstelle;
f) Beschlussfassung über die Abänderung der Statuten, die Auflösung und die Fusion der Gesellschaft;
g) Beschlussfassung über Anträge des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle und der Aktionäre, ferner Erledigung aller Geschäfte, welche ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
Art 9
Ordentliche Generalversammlung / Universalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung wird innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Rechnungsjahres einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise einberufen werden.
Die Aktionäre können ihre Aktien selbst vertreten oder durch einen Dritten, der nicht Aktionär zu sein braucht, vertreten lassen.
Wenn sämtliche Aktionäre versammelt oder vertreten sind und kein Einspruch erhoben wird, können sie auch ohne Beobachtung der sonst vorgeschriebenen Formvorschriften für die Einberufung einer Generalversammlung bilden, und es kann in derselben über die in deren Befugnis liegenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden.
.....
B) Verwaltungsrat
Art 14
Zusammensetzung und Amtsdauer
Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung nach Zustimmung durch das Amt für Finanzdienstleistungen auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Verwaltungsrat wird erstmals in der Gründungsurkunde bestellt.
Der Verwaltungsrat kann sich unter der Zeit durch Zuwahl ergänzen. Die zugewählten Mitglieder des Verwaltungsrates unterliegen jeweils der Genehmigung des Amtes für Finanzdienstleistungen und der nächsten Generalversammlung.
Verwaltungsratsmitglieder können jederzeit ohne Angaben von Gründen von der Generalversammlung ihres Amtes entsetzt werden. Sie haben das Recht, ihr Amt jederzeit niederzulegen. ...
Art 16
Aufgaben
Der Verwaltungsrat hat folgende, nicht delegierbare Aufgaben:
a) die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der notwendigen Weisungen;
b) Festlegung der Organisation;
c) die Ernennung und Abberufung der Personen, denen die Geschäftsleitung und die Vertretung der Gesellschaft übertragen wurde;
d) die Oberaufsicht über die Personen, denen die Geschäftsleitung übertragen wurde, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente oder Weisungen;
e) das Festlegen des Inhalts der Geschäftsberichte sowie die Vorbereitung der Generalversammlung der Aktionäre und die Ausführung der Beschlüsse;
f) die Festlegung der jeweiligen Anlagepolitik und Anlagestrategie, einschliesslich einer Richtlinie über den Gebrauch von derivativen Finanzinstrumenten;
g) die Entscheidung über die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie über die damit zusammenhängenden Gebühren;
h) die Neuorientierung von Segmenten;
i) die Einrichtung neuer und die Liquidation bestehender Segmente;
j) die Festlegung der Inhalte des Prospekts, des Anlagereglements und der periodischen Berichte sowie
k) die Bestellung der Revisionsstelle gemäss IUG und die Behandlung ihrer Berichte.
Der Verwaltungsrat bestimmt neben den in den Statuten und im Organisations- und Geschäftsreglement festgelegten Angelegenheiten auch über alle nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehaltenen Angelegenheiten. ..."
Nach mehreren Änderungen im Verwaltungsrat wurden die drei beklagten Parteien jeweils zu Verwaltungsräten mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien bestellt und zu nachfolgenden Zeitpunkten als solche in das Öffentlichkeitsregister eingetragen: Der Erstbeklagte am 29.12.2003, der Zweitbeklagte am 10.7.2004 und der Drittbeklagte am 6.2.2004.
Hingegen wurde der Kläger am 10.7.2004 als Verwaltungsrat sowie Präsident des Verwaltungsrates im Öffentlichkeitsregister gelöscht. Er verblieb aber stellvertretender Geschäftsführer.
2.1 Mit der am 26.9.2007 eingebrachten Klage begehrte der Kläger von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von CHF 10 Mio aus dem Titel des Schadenersatzes bzw der Verantwortung. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens stellte der Kläger überdies den Zwischenantrag auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung vom 12.11.2004, auf die noch zurückzukommen ist.
Zusammengefasst brachte der Kläger vor, dass das fehlbare Verhalten der Beklagten in ihrer Funktion als Verwaltungsräte der HF zu einem grossen Schaden bei dieser Gesellschaft geführt habe, zumal diese in Liquidation treten habe müssen. Die HF habe ihre Forderungen gegen die Beklagten an den Kläger abgetreten.
Der Kläger habe seine Funktion als Präsident des Verwaltungsrates (im Juli 2004) niedergelegt, um Ruhe in das angespannte Verhältnis der HF zum Amt für Finanzdienstleistungen (AFDL) als Aufsichtsbehörde zu bringen. Dies vor allem mit dem Ziel, dass das über die HF behängende Monitoring Verfahren beendet werde.
Ende Juli 2004 sei es zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten wegen eines Protokolls einer Verwaltungsratssitzung der HF zu Unstimmigkeiten gekommen. Diese Unstimmigkeiten hätten dazu geführt, dass die Beklagten koordiniert und untereinander abgestimmt am 6.8.2004, somit nur elf Tage nach gesetzmässiger Verwaltungsratssitzung von ihren Ämtern demissioniert und ihre Tätigkeiten für die HF eingestellt hätten. Da die HF über keine Organe mehr verfügt habe und nach den Statuten mindestens drei Verwaltungsräte notwendig gewesen wären, habe ab dem 6/2004 kein gesetzmässiger Zustand mehr bestanden, was für das AFDL ein Grund für den Entzug der Konzession gewesen wäre.
Zum Zeitpunkt des Rücktritts der Beklagten habe die HF ein Fondsvermögen von ca CHF 6 Mio verwaltet und Zusicherungen für weitere USD 120 Mio gehabt. Den Kunden der HF sei im In- und Ausland bekannt geworden, dass der gesamte Verwaltungsrat zurückgetreten sei. Dadurch sei der HF ein enormer Schade entstanden. So hätten die Grossinvestoren noch im August 2004 begonnen, ihre Einlagen aus dem SVE und dem GE abzuziehen und dadurch eine Kettenreaktion ausgelöst. Der Fonds SVE sei Ende Oktober 2004 von einem Vermögen von USD 41,6 Mio (30.6.2004) auf ca USD 2,3 Mio eingebrochen. Auch die Einlagen bei der GE seien von EUR 2,2 Mio bis auf wenige EUR 100.000,-- gesunken. Dieser Abzug der Fondseinlagen sei die direkte Folge der rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltensweisen der Beklagten gewesen. Bei geordneter Übergabe ihrer Geschäfte an einen neu zu bestellenden Verwaltungsrat hätten die Anleger ihre Einlangen nicht abgezogen. Bei der ao Generalversammlung am 29.4.2005 habe deshalb die Auflösung und Liquidation der HF beschlossen werden müssen.
Von den Beklagten werde derzeit im Hinblick auf deren Leistungsfähigkeit nur ein Schade von CHF 10 Mio verlangt, wiewohl der Schade tatsächlich weitaus höher gewesen sei.
Soweit sich die Beklagten auf den Vergleich vom 12.11.2004 beriefen, mit dem die HF auf Schadenersatzansprüche verzichtet habe, werde die Unwirksamkeit dieses Vergleichs eingewendet. Die HF habe vom Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht rechtswirksam verpflichtet werden können. Dieser Umstand sei den Beklagten bekannt gewesen oder hätte ihnen bekannt sein müssen. Die HF habe nämlich damals keinen Vorstand aus drei Mitgliedern gehabt, wie dies in den Statuten vorgesehen sei. Überdies sei der Kläger zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Vereinbarung über wesentliche Vorgänge und Handlungen der Beklagten nicht im Bilde gewesen, so insbesondere nicht darüber, dass der Drittbeklagte beim AFDL und auch bei Grossanlegern in W*** vorgesprochen und sie über den Zustand der HF informiert habe. Der Kläger und die HF seien zum Vergleich auf listige Weise veranlasst worden. Im Vorfeld der Vereinbarung vom 12.11.2004 sei eine Lösung gesucht worden, um die HF vor dem Konkurs zu retten. Den Vergleichsverhandlungen sei eine Honorar- und Lohnforderung der Beklagten in Höhe von CHF 860.000,-- vorausgegangen. Man habe dann die Forderungen entsprechend reduziert und einvernehmlich festgelegt. Im Vorfeld des Vergleichs sei jedoch nie davon die Rede gewesen, dass die HF oder der Kläger auf etwaige Forderungen verzichten. Die nunmehr klagsgegenständlichen Ansprüche seien weder Gegenstand der Verhandlungen zwischen den Streitteilen noch der Vereinbarung gewesen. Somit beziehe sich die im Vergleich vom 12.11.2004 enthaltene Generalklausel nicht auf Schadenersatz- oder Verantwortlichkeitsansprüche des Klägers oder der HF gegen die Beklagten.
Im Hinblick auf diesen Vergleich stellte der Kläger einen Zwischenantrag auf Feststellung, "dass mit Wirkung zwischen der HF und den beklagten Parteien festgestellt werde, dass die Vereinbarung vom 12.11.2004 nicht bestehe und zwischen diesen Personen keine Rechtswirksamkeit entfalte, in eventu, dass sie in Bezug auf die streitgegenständlichen Schadenersatz- und Verantwortlichkeitsansprüche der HF nicht bestehe und zwischen diesen Personen keine Rechtswirksamkeit entfalte".
2.2 Die Beklagten beantragten die Abweisung des Zwischenantrages sowie der Klage und führten zusammengefasst ins Treffen:
Die Abtretung der Ansprüche von der HF an den Kläger sei nichtig bzw rechtsunwirksam, weil sie auf keinem gültigen Titel beruhe.
Die Beklagten seien zu Recht von ihrer Funktion als Verwaltungsräte zurückgetreten. Ein Verbleib sei schon wegen der durch das Verhalten des Klägers zu befürchtenden Handlungen gegenüber Anlegern unzumutbar gewesen. Der Kläger habe nämlich verlangt, dass das Verwaltungsratsprotokoll vom 26.7.2004 gefälscht bzw nach seinen Vorstellungen verfälscht werde, um es gegebenenfalls dem AFDL vorlegen zu können. Der Kläger habe darüber hinaus gedroht, die Beklagten als Verwaltungsräte zu entlassen, wenn sie das Protokoll nicht in seinem Sinne abänderten. Auch habe der Kläger den Erstbeklagten in seinem Mail vom 29.7.2004 aufgefordert, zu demissionieren, widrigenfalls er ihn mittels ao Generalversammlung entlassen werde. Mit Schreiben vom 9.8.2004 habe sich der Kläger sogar bedankt, dass die Beklagten zu 1. und 2. seinen Wunsch, die Mandate bei der HF zurückzulegen, erfüllt hätten.
Schliesslich hätten die Prozessparteien am 12.11.2004 einen Generalvergleich geschlossen und darin vereinbart, dass alle wechselseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen seien. Der Kläger sei bei Abschluss dieses Vergleichs anwaltlich vertreten gewesen und habe sich als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der HF bezeichnet. Wenn er sich nun darauf berufe, dass ihm eine Vertretungsbefugnis nicht zugekommen sei, handle der Kläger rechtsmissbräuchlich.
Schliesslich habe der Rücktritt der Beklagten als Verwaltungsräte auch nicht zum Konzessionsentzug von Seiten der AFDL geführt. Unwahr sei die Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten bei Grossinvestoren der HF zu deren Nachteil interveniert.
3.1 Das Erstgericht traf nach einem umfangreichen Beweisverfahren folgende Feststellungen:
"Am 26.7.2004 fand eine ausserordentliche Verwaltungsratsitzung der HF statt, an welcher die Beklagten und KK*** als Protokollführerin anwesend waren. Über diese Sitzung wurde ein Protokoll aufgenommen, welches unter anderem folgenden Inhalt aufweist:
Aufgrund der Börsenentwicklung gab es im Juli einige gesetzlich vorgesehene Volumenunterschreitungen (7., 8., 9., 19. und 20. Juli)
Die Performance Entwicklung im Juli ergibt ein Minus von -6.23 % (Stand 26.7.04)
Auch das AFDL spricht die Volumenunterschreitung an mit dem Hinweis, dass jede Volumenunterschreitung kraft Gesetzes zur Schliessung des Segmentes führen müsste; von Seiten des Amtes wird jedoch der besonderen Börsensituation Rechnung getragen. Angeblich gibt es bei anderen Fonds in Liechtenstein keine derartigen Unterschreitungen (abgesehen von Börsenschwankungen).
Das AFDL empfiehlt dringend für die Zukunft die Situation dadurch zu bereinigen, dass das Volumen alsbald aufgestockt wird.
Weiters teilt das AFDL mit, dass es immer wieder von der "Konkurrenz" auf die Situation bei GE aufmerksam gemacht wird.
Auch der Verwaltungsrat glaubt, dass eine Aufstockung des Fonds alsbald ins Auge gefasst werden sollte, um den gesetzlichen Vorgaben vollumfänglich Rechnung zu tragen.
Die Performance im Juli beträgt -16.51 % (Stand 26.7.04). Insgesamt beträgt die Jahresperformance -28 %. Dies wird von den Kunden immer wieder hinterfragt und es werden entsprechend fundierte und nachvollziehbare Erklärungen gefordert.
Dabei geht es den Kunden (vor allem Herrn S*** und Frau L***) um klare Marktanalysen bezogen auf getätigte Investments sowie die Nachvollziehbarkeit der gewählten und beabsichtigten Strategien.
Die Investoren erwarten, dass HF in regelmässigen Abständen entsprechende Analysen liefert, und zwar keine reine formale Darstellung der Situation (quantitative Charts uä) sondern vor allem auch qualitative Begründungen und Argumentationen. Die "Partner" selbst werden in Zeiten wie diesen immer wieder von ihren Kunden bzw Vorgesetzten/Aufsichtsorganen aufgefordert, Investments und Strategien zu begründen.
Der Verwaltungsrat sieht sich daher veranlasst, Herrn DI H*** als Fondsmanager diesbezüglich in die Pflicht zu nehmen und ihn in aller Dringlichkeit zu ersuchen, sich gerade in der derzeitigen Situation bei stets fallenden Börsen den Kundenwünschen hinsichtlich qualitativer Reportings erhöhtes Augenmerk zu schenken und Herrn Mag. A*** als an der Front stehenden mit allen erforderlichen Informationen und Berichten zu unterstützen.
Vor allem muss nach Ansicht des Verwaltungsrates gewährleistet sein, dass zwischen Herrn Mag. A*** und Herrn DI H*** eine uneingeschränkte und regelmässige Kommunikation stattfindet. Sollte Herr DI H*** über Tage nicht erreichbar sein, sollte er das Sekretariat im vorhinein informieren. Die Situation kann nicht ernst genug eingeschätzt werden und die Hauptinvestoren sind derzeit mehr als nervös und fordern ihr Recht, regelmässige und antizipative Informationen zu erhalten.
Herr Mag. A*** hält für die kommende Woche eine Telefonkonferenz zwischen ihm, Herrn S***, Herrn W***, Herrn F*** und DI H*** für erforderlich. Herr DI H*** möge Frau K*** seinen Terminplan für die nächste Woche bekannt geben.
Überhaupt wäre es wünschenswert, wenn Herr DI H*** über seine Kontakte, Gespräche und Abklärungen als Fondsmanager kurze, wöchentliche Berichte geben könnte. Der Verwaltungsrat sieht sich gegenüber den Investoren in der Pflicht und wird wegen seiner Verantwortlichkeit auch für das Fondsmanagement u.a. Rechenschaft abzulegen haben. Diese Sorge des Verwaltungsrates stützt sich auf die Kenntnis der Schwierigkeit, die Herr W*** offenkundig damit hatte, mit Herrn DI H*** die Anlagestrategie abzustimmen. Die aktuelle Volatilität der Märkte erfordert nach Ansicht des Verwaltungsrates eine regelmässige, strukturierte Kommunikation und Abstimmung der Strategien unter den Fondsmanagern.
Aus Sicht des Verwaltungsrates macht es Sinn, eine faktenbezogene Darstellung des Rückgangs der meisten Investments im SV*** zur Verständigung der Investoren zu liefern (inkl. realistische Einschätzung der Chancen und Risken bis Jahresende, und zwar ohne plakative euphemistische Wortwahl).
Nach eingehender Vorbesprechung stellt Mag. A*** unter Hinweis auf eine schriftliche Präsentation der Geschäftstätigkeit der HF dar.
Auch das AFDL zeigt sich von der Marktentwicklung einerseits enttäuscht und andererseits überrascht. Es anerkennt, dass gegen den bestehenden Trend auch HF keine Wunder wirken kann.
Das AFDL will vom Verwaltungsrat allerdings wissen, wie die Zusammenarbeit und die Entscheidungsfindung bezüglich Anlagestrategie stattfindet. Mag. A*** erklärt, dem Amt die Broschüre "Investmentguidelines" zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus würde es das Amt begrüssen, wenn ihm spätestens bis zum nächsten Quartalsbericht eine von den Fondsmanagern bzw dem Anlagekomitee gezeichnete Dokumentation über die Zusammenarbeit und den Entscheidungsprozess ausgefolgt werden könnte. ...
Nachdem dem Kläger dieses Protokoll zugestellt worden war, reagierte er unter anderem mit e-Mail vom 29.7.2004 an die Beklagten und begehrte die Abänderung des Verwaltungsratsprotokolls, wobei er unter anderem Folgendes ausführte:
Sicher werde ich mir nicht vorschreiben lassen - ein grundloses AFDL-Monitoring haben wir ja bereits - was ich nun auch noch dem VR zu berichten habe. ...
Konkret: Ich brauche keine Aufpasser in Liechtenstein und werde auch keinen solchen dulden. Ich gebe mein Bestes und dieses zum Wohle der Firma und ihrer Investoren. Wenn das nicht genügt - sprich ich Ihr und Dr. W*** Vertrauen nicht habe - dann trennen wir uns.
Ich weiss genau, was ich zu tun habe und Ihnen als VR schuldig bin.
Ich war ein Leben lang mein eigener Boss. In Liechtenstein habe ich den Rechtsrahmen aufgestellt, um meine Arbeit als Fonds verpackt anbieten zu können. Ich erachte es daher als Ihre Aufgabe, mich zu unterstützen und nicht wie M*** anzuzweifeln und sich mit unsinnigen Auflagen zu beschweren. ...
Wenn Sie Angst davon haben, verklagt zu werden, weil Sie nicht Einblick genommen haben in das, was wir tun, dann sollten Sie es bleiben lassen ... Wo kämen wir denn hin? Nein, ein solches Rapporting wird es sicher nie geben. Was es dazu gibt und woran Sie sich festhalten können, das ist das Anlagereglement, ein Reglement für das Investmentkomitee und ihre Verträge mit den einzelnen Mitgliedern C***, W** und H***. Das muss genügen plus das, was wir Ihnen in unserem Interesse berichten und als Workbook führen. Zudem können Sie sich auf Kosten der HF versichern lassen, falls Sie glauben, es könnte jemals eine Organhaftungsklage auf Sie zukommen. ...
Dieses Protokoll ist zu ändern. Lassen Sie sich was einfallen. Ich habe Beobachterstatus. Betrachten Sie es daher als Memo an mich zur Begutachtung und ändern Sie es ab. Das Ganze ist eine masslose Übertreibung. Das kann ich so nicht hinnehmen.
Blödsinn (bezugnehmend auf das Delikt der Urkundenfälschung). Berufen Sie eine neue VR-Sitzung ein und entscheiden Sie in Anbetracht dessen, was ich Ihnen geschrieben habe. NEU!!! Ich erachte das als schwerwiegenden Grund, den VR zu entlassen, falls dieses Protokoll nicht umgehend entkräftet wird.
Ich will und brauche keinen VR, der gegen mich arbeitet, der mich vor dem AFDL und der PWC, etc denunziert und quasi noch zusätzliche Gründe liefert, um das Monitoring aufrecht zu erhalten. ...
Nun hoffe ich Sie sind bereit, Ihre Meinung zu revidieren und es nicht darauf ankommen zu lassen. Sollten Sie demissionieren, so würde ich das zwar bedauern, jedoch hinnehmen und die VR-Position sofort wieder übernehmen. A*** kann sich dann überlegen, ob er die Strohmannfunktion des Geschäftsführers weiterhin stellt und Akquisitionsreise bleibt. ... Jedenfalls muss er - ob er will oder nicht - noch bis zum Jahresende bleiben, denn so steht's im Vertrag. Ich nehme an, dass Dr. W*** mit Ihnen zurücktreten wird. Ich bin mir all dieser Probleme vollends bewusst, nehme sie jedoch in Kauf. Denn lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende, denn Sie liegen total falsch!!!
Bitte teilen Sie mir noch diese Woche mit, wie Sie sich entscheiden. Diese e-Mail geht daher nur an Sie und K***. Den offiziellen Teil wollen wir dann AFDL-gerecht machen. Sie demissionieren oder ich entlasse den VR mittels aussersordentlicher GV. Solche, grundlose und absolut übertriebene, gegen mich und die HF gerichtete VR-Protokolle kann ich mir nicht bieten lassen. ...
Wenn Sie nicht einlenken, dann führt das zum Bruch unserer Beziehung, denn ich lasse mich nicht bevormunden, von niemandem. Weder von M*** noch von Ihnen. Seien Sie sich das im Klaren. ...
Über die Konsequenzen eines Bruches bin ich mir vollends im Klaren. Ich hoffe, Sie sind sich das auch. Sie machen mir damit meine Firma kaputt. Eine Firma, die knapp US$ 40 Mio anvertraut worden sind und beste Aussichten auf Erfolg hat, trotz M*** und Co.
Auf eine Antwort-Mail des Erstbeklagten vom 29.7.2004, in welcher dieser dem Kläger u.a. seinen Rücktritt anbot, erwiderte der Kläger mit E-Mail vom gleichen Tage u.a. wie folgt:
Wie gesagt, nehmen Sie mein Protokoll, lassen es von allen unterzeichnen und schmeissen Sie das alte weg. Andernfalls wollen Sie bitte demissionieren und dies Herrn Dr. W*** mitteilen. Das lasse ich mir ganz einfach nicht bieten. Ich brauche keinen zweiten M***, der zudem noch im VR sitzt. ...
Der Fonds wird korrekt gemanagt. Wir rapportieren soweit wir es für erforderlich und notwendig erachten und nicht wie der VR uns vorschreibt. Das gilt auch für die Infos, die HF über die Fonds rauslässt.
Zudem ist Ihre Angst, als VR belangt zu werden, weil Sie dem Fondsmanagement nicht genügend auf die Finger schauen, absolut unbegründet. Dass Sie mir aber nicht mehr vertrauen, ist wesentlich schlimmer. Daher mein Angebot wie vorstehend erwähnt. Etwas anderes gibt es nicht. Entweder Sie bringen das VR-Protokoll iO und stellen sich hinter mich oder wir trennen uns.
Nachdem der Erstbeklagte mit E-Mail vom 30.7.2004 dem Kläger u.a. mitgeteilt hatte, dass er den Protokollentwurf des Klägers selbstverständlich nicht übernehmen und das alte Protokoll nicht "wegschmeissen" werde und aus bestimmtem Grund nicht demissionieren werde, der Kläger schon seine Abberufung aussprechen müsse, er (Erstbeklagter) sich nicht vorwerfen lasse, ein "schlingerndes" Schiff zu verlassen oder gar der HF durch seinen "Abtritt" den Todesstoss versetzt zu haben, reagierte der Kläger mit E-Mail vom 31.7.2004, in welcher er u.a. ausführte:
Schauen Sie, ich brauche und will keinen VR, der mir grundlos Auflagen macht ...
Das Protokoll ist inhaltlich neu zu fassen, ... es ist daher offiziell zu widerrufen, da falsch und nicht den Tatsachen entsprechend. Dazu müssen Sie nichts Unkorrektes oder Gesetzwidriges tun, sondern lediglich eine VR-Sitzung einberufen. ...
Wenn Sie mir bis Montag kommender Woche nicht bestätigen, dass Sie eine VR-Sitzung einberufen, um dieses Protokoll aus der Welt zu schaffen, dass sie dabei meine Meinung vertreten und sich von meiner e-Mail-Korrespondenz überzeugen liessen - Sie einen Fehler gemacht haben - dann bleibt mir nichts anderes übrig, als Sie als VR-Präsident abzuberufen.
Ich überlasse es daher Ihnen nun Position zu beziehen. Falls Sie sich gegen mich und HF entscheiden und gutheissen, was Ihnen A*** aufgetischt hat, respektive mit besagtem VR-Protokoll festgeschrieben worden ist ... dann sind wir geschiedene Leute. Ich würde Sie unmittelbar als VR-Präsident abberufen, mich an Ihrer Stelle zum VR-Präsidenten ernennen und gleichzeitig einen vierten Verwaltungsrat bestellen. Wer dies ist, werde ich Ihnen nach Ihrer Entscheidung mitteilen. Ich nehme an, dass Dr. W*** demissionieren wird, wenn ich Sie abberufe. ...
A*** muss bleiben (siehe Vertrag). Ob er als GL oder VR sich noch um die Kontaktpflege kümmert oder nur noch als Strohmann dabei ist, ist mir egal. Er wird nach meiner Rückkehr so oder so von Herrn Mag. W*** ersetzt werden. Falls A*** einlenkt, kann er bleiben. Sollte er erfolgreich werden und Gelder bringen, dann wird ihm verziehen und es könnte sich doch noch eine gute Beziehung entwickeln, denn Erfolg verbindet, das Gegenteil trennt. ...
Sie können denken, was Sie wollen. Ich bin der Verantwortliche, denn es geht um mein Geld, meine Firma und meinen Namen. Sie können mich beraten, den VR bekleiden und Verantwortung mittragen, das letzte Wort aber habe ich. Das sollten Sie sich im Klaren sein, wenn Sie am Erfolg der HF teilhaben wollen.
In Bezug auf meine Teamfähigkeit möchte ich Ihnen daher sagen, dass ich nur solange ein gutes Teammitglied bin, solange ich als Teamleader respektiert werde. Das heisst: Gegen meinen Willen geht nichts. Wenn Sie mein OK wollen, dann müssen Sie mich überzeugen. In diesem Falle ist es Ihnen nicht gelungen und wird es auch nicht, denn Ihr Protokoll ist gegen mich, meine Arbeit und die HF gerichtet. Ein solches VR-Protokoll werde ich niemals akzeptieren!
Wenn wir uns trennen sollten - ich meine Sie und ich - dann hat es einen sehr simplen Grund. Nämlich: Sie haben den Ernst der Lage nicht erkannt und sehen nicht, wie mit Ihnen gespielt wird.
Der Erstbeklagte reagierte auf diese E-Mail mit einer ebensolchen am 3.8.2004 und führte darin u.a. aus:
Nach den Statuten der HF wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte den Präsidenten (Art 5). Es liegt also ausschliesslich und allein in der Kompetenz des VR, den Präsidenten zu wählen, abzuberufen oder einen anderen zu bestellen. Sie können mich also als Präsident nicht absetzen und sich selbst als Präsident zu installieren. Wenn Sie mich also sowohl als Präsident als auch als VR-Mitglied nicht mehr wollen, müssen Sie schon auf dem laut Statut vorgesehenen formellen Weg meine Abberufung und zwar nicht nur als Präsident, sondern als Mitglied des VR, beschliessen. ...
Am Rande möchte ich erwähnen, dass Sie sich im Innenverhältnis verpflichtet haben, den derzeitigen VR zumindest ein Jahr lang nicht abzuberufen, es sei denn aus wichtigem Grund. Sie laufen also durchaus Gefahr, dass eine ungerechtfertigt ausgesprochene Abberufung gerichtlich angefochten werden könnte. ...
Einen wichtigen Grund sehe zumindest ich nicht. Ihre Vorstellungen in Bezug auf das VR-Protokoll vom 26.7.2004 sind wohl alles andere als ein Grund zur Abberufung. Ihre Vorstellungen sind nämlich, um dies noch einmal deutlich zu machen, einfach rechtswidrig und greifen unzulässig in die Kompetenz des VR ein. Sie dokumentieren lediglich, dass Sie den VR als ein Organ nach Ihren Gnaden ansehen, dass Sie beliebig instrumentalisieren wollen. ...
Wie mit Ihnen vereinbart, wird folgendes Prozedere stattfinden:
Gemäss Ihrem Wunsch als derzeitiger Alleinaktionär der HF wird eine VR-Sitzung anberaumt, dies allerdings unter Berücksichtigung der Absenz des Herrn Dr. W*** und der 10-Tage-Frist.
Der Einberufung werden folgende Tagesordnungspunkte aufgenommen:
a) Genehmigung des VR-Protokolls vom 26.7.04
b) Stellungnahme Mag. A*** zum Protokoll, vor allem zu seinen Kontakten mit den "Grossinvestoren" im Hinblick auf deren allfälligen Wünschen und Anforderungen.
c) Stellungnahme Dl H*** zu den im Protokoll angeführten Passagen, soweit er als Fondsmanager sowie das Anlagekomitee angesprochen ist.
d) Stellungnahme des VR-Präsidenten über seine Kontakte und Rückfragen bei den "Grossinvestoren" hinsichtlich deren Wünsche und Anforderungen gegenüber Mag. A***.
e) Bericht über derzeitige Situation im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.7.04, womit das Monitoring inhaltlich aufgehoben wurde, jedoch möglicherweise eine neue Entscheidung durch das AFDL zu erwarten ist.
f) Definierung von Wünschen und Vorstellungen des VR gegenüber dem Fondsmanagement und dem Anlagekomitee, um seiner Verpflichtung als operatives Organ der HF nachzukommen, wie sie in Art 16 der Statuten definiert sind. ...
Der obige Text betrifft den Stand meiner Meinungsbildung von gestern Abend.
Nach reiflicher (nächtlicher) Überlegung und in Vermeidung vorschneller Entscheidungen habe ich mich nun zu folgender weiteren Vorgangsweise durchgerungen:
Ich möchte eigentlich nicht mehr für HF in irgendeiner Funktion tätig sein. Allerdings bin ich an einer geordneten Übergabe meiner Funktion schon deshalb interessiert, um mir nicht später (von Ihnen) vorwerfen lassen zu müssen, ich hätte die Existenz von HF gefährdet. Ich gehe einmal davon aus, dass sich auch Herr Dr. W*** und Herr Mag. A*** - was ihre VR-Mitgliedschaft betrifft - mir anschliessen. Ich muss Ihnen daher empfehlen, sich möglichst umgehend Verwaltungsräte zu suchen, die bereit sind, in der HF diese Funktion zu übernehmen. Das sollte bis zu der noch einzuberufenden nächsten VR-Sitzung möglich sein, weshalb ich in die Einladung den weiteren Tagesordnungspunkt aufnehme und den Tagesordnungspunkt lit f) entfallen lasse:
° Rücktritt des VR bzw dessen Abberufung und Weiterführung der Funktion, bis ein vom AFDL genehmigter VR installiert ist, längstens jedoch bis 30.9.2004.
Welche Begründung gegenüber dem AFDL für diesen neuerlichen "Umbruch" der HF gegeben wird, kann anlässlich der nächsten VR-Sitzung besprochen und ein einvernehmlicher Text formuliert werden. ...
Für mich ist der Entschluss unumstösslich. Ich habe weder Lust noch Zeit, mich weiterhin in einer Sache zu engagieren, die eigentlich nur Undank nach sich zieht und irgendwann zu einem Gesichtsverlust führen wird. Auch meine Kanzleikollegen sind nach Durchsicht Ihrer Ausführungen in den Mails der letzten Tage zur Ansicht gekommen, dass ich schon wegen meines Rufs und Ansehens nicht weiter im Verwaltungsrat bleiben soll. Ich habe Besseres zu tun, als mir völlig ungerechtfertigte und im Stil und Ton unannehmbare Vorwürfe machen zu lassen. ...
Am 4.8.2004 fand ein Telefongespräch zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten statt. Anschliessend teilte der Kläger dem Erstbeklagten mit E-Mail vom gleichen Tage u.a. Folgendes mit:
Ich nehme zur Kenntnis, dass Sie und Herr W*** morgen den 5.8.2004 Ihr VR-Mandat niederlegen. Ich bitte Sie daher parallel dazu ein Schreiben an das AFDL zu verfassen, in dem Sie mich in den VR aufnehmen und woraus hervorgeht, dass ich anstelle von Ihnen die Präsidentschaft wieder übernehme. ...
Bitte teilen Sie dies dem AFDL mit eigenen Worten mit. Auf jeden Fall müssen Sie mich vor Ihrem Austritt zusammen mit Dr. W*** und Mag. A*** als VR-Präsident berufen und bestätigen, sodass zumindest noch ein VR-Mitglied besteht, falls auch A*** demissionieren sollte (was ich natürlich nicht hoffe). Im Worstcase würde dann der VR noch über eine Person, nämlich mich verfügen.
Bitte teilen Sie dem Amt auch mit, dass Herr JF*** nun nach dem Wegfall des Monitorings in den VR eintreten wird. Da Herr JF*** zur Zeit noch in den Ferien weilt, konnte mit ihm noch nicht gesprochen werden. Ein vierter VR werde derzeit von mir gesucht. Es wird ein jüngerer Anwalt sein.
Dieses Schreiben und meine Bestätigung als VR-Präsident ist das Minimum, das ich von Ihnen erwarte, wenn Sie und Dr. W*** morgen Ihr Mandat niederlegen. Schliesslich kann es nicht sein, dass die Gesellschaft wegen Ihnen ohne VR da steht. Ich würde Sie und Dr. W*** für ein solches Vorgehen umgehend zur Verantwortung ziehen. Im Übrigen denke ich nicht, dass Sie daran interessiert sind, dies alles an die grosse Glocke zu hängen und sich durch diesen unüberlegten und aus meiner Sicht irrationalen Schritt hier in Liechtenstein eine Schadenersatzklage einzuhändigen.
Sie wissen sehr wohl, dass Sie Herrn M*** dadurch in die Lage versetzen, der HF allenfalls die Konzession zu entziehen. Ich erwarte daher umgehend Ihre Bestätigung, dass Sie wie vor handeln werden. Es ist klar, dass ich wegen Ihrem und Herrn Dr. W*** Austritt die HF nicht fallen lassen werde, im Gegenteil. Ich werde nun zurückreissen, was ich jedenfalls Ihnen zu verdanken habe.
Bitte verfassen Sie ein Schreiben, dass ich das von mir abgegebene Mandat wieder annehme und die diesbezüglich beim Amt eingereichten Unterlagen nach wie vor Gültigkeit haben ...
Mit einem mit 4.8.2004 datierten Scheiben erklärten der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte ihre sofortige Demission als Verwaltungsrat der HF. Mit Datum vom 5.8.2004 erklärte der Drittbeklagte seine Demission als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der HF mit sofortiger Wirkung.
Am 6.8.2004 wurde der Drittbeklagte (als Verwaltungsrat und Geschäfts- führer) im Öffentlichkeitsregister gelöscht. Die Löschung der Funktionen des Erstbeklagten (als Verwaltungsratspräsident) und des Zweitbeklagten (als Verwaltungsrat) erfolgte am 18.8.2004.
Auf eine E-Mail des Erstbeklagten vom 9.8.2004 antwortete der Kläger (cc unter anderem auch an den Zweitbeklagten und den Drittbeklagten) unter anderem wie folgt:
Sie sind auf meinen Wunsch hin ausgetreten und haben gleich alle mitgenommen. Das ging zwar etwas schneller als ich erwartet habe, doch wie Sie nun sehen, war ich mit der Substitution des VR mindestens so schnell.
Ich bin so glücklich, dass Sie nicht mehr im VR sind und freue mich auch auf ein Wiedersehen, denn jetzt können Sie mir meine Firma nicht mehr kaputt machen. Sie müssen daher meine Zeilen nur richtig lesen.
Glauben Sie mir, ich bin wirklich sehr erleichtert, dass Sie von alleine gegangen sind und ich Sie nicht über die Einberufung einer GV habe hinausschmeissen müssen.
In einer weiteren E-Mail vom 9.8.2008 an den Erstbeklagten (cc an den Zweitbeklagten und den Drittbeklagten) führte der Kläger unter anderem aus, dass "ich Sie dorthin buxiert (habe), wo ich Sie haben wollte. Nämlich draussen und das obwohl Sie im ersten Anlauf, als ich auf Ihr Demissionangebot einging, dieses widerriefen und mir schriftlich versicherten, dass Sie nicht demissionieren werden, dass ich Sie schon mittels GV-Beschluss entlassen müsse, etc., etc.".
In einer E-Mail vom 9.8.2004 an OG***, welcher mit E-Mail vom gleichen Tage Kommissionsausstände einforderte und einleitend bemerkte, dass er von den Rücktritten im Verwaltungsrat der HF gehört habe, teilte der Kläger unter anderem Folgendes mit:
Da ich heute Morgen den VR der HF zur Gänze substituiert habe, inklusive A***, kann ich Dir nur sagen, dass A*** Gerüchte verbreitet. Zudem ist A*** nach wie vor als GL dafür verantwortlich, dass Dir die Kommissionen bezahlt werden....
Es tut mir ausserordentlich leid, dass solches passiert ist, wo du uns mehrere USD 100'000.-- akquiriert hast. A*** hat anscheinend nicht einmal dies im Griff. Ich bin von ihm masslos enttäuscht. Anscheinend hat er nichts Gescheiteres zu tun, als wie Mist zu bauen und Verunglimpfungen in die Welt zu setzen.
Er meldet sich auch nicht mehr bei mir, ausser mit lapidaren E-Mails und inakzeptablen VR-Protokollen, was meine Rückkehr ausgelöst hat, und nun auch noch dies.
Für den Schaden, den er angerichtet hat, werden wir ihn zur Verantwortung ziehen. Wieso er allerdings mit dir so verfahren ist, ist mir schleierhaft. ...
Der neue VR ist bestellt. Ein neuer GL, der A*** den Takt blasen wird, ist in Rekrutierung. in der Zwischenzeit werde ich übernehmen und nun nach dem Rechten sehen.
In einer E-Mail vom 9.8.2004 an KK*** führte der Kläger unter anderem Folgendes aus:
Wir werden morgen darüber reden. A*** und W*** sind draussen. Das ist gut so. Nun wird Ruhe einkehren, denn wie gesagt, ich brauche keinen zweiten M***, und das schon gar nicht in meinem VR.
Dass A*** aus Gold Scheisse gemacht hat, ist ein Fakt. Zudem gilt des Weiteren: Die Freunde meiner Feinde sich auch meine Feinde. Merken Sie sich das und bitte richten Sie sich danach. ...
A*** muss als GL bleiben, denn er ist vertraglich gebunden. ...
Hingegen freut es mich, dass A*** und Co. endlich draussen sind. ...
Für mich ist das Gehen von A*** und W*** nur eine Fassadenangelegenheit. Diese Woche werden wir neu streichen! Dabei können Sie mir assistieren.
Mit E-Mail vom 10.8.2004 ersuchte CT***, Senior-Manager, PC***, um Übermittlung sämtlicher VR-Protokolle des laufenden Geschäftsjahres sowie den massgebenden Schriftwechsel, welche in einem Zusammenhang mit der Demission des bisherigen Verwaltungsrates und des Geschäftsführers stehen, um die aktuelle Situation, insbesondere den Grund der Demission, beurteilen zu können. Gleichzeitig wies CT*** darauf hin, dass das Vorhandensein eines VR eine Konzessionsvoraussetzung sei; da der bisherige VR demissioniert habe und für den neuen VR keine Annahmeerklärungen vorliegen würden, könnte derzeit die Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen gemäss Art 55 Abs 1b IUG nicht überprüft werden.
Der Kläger antwortete mit E-Mail vom 10.8.2004 (cc unter anderem an AFDL RM***, BJ*** und die Beklagten) und führte unter anderem aus:
Ich kann Ihnen dazu nur so viel sagen, als dass ich den VR mittels GV-Beschluss am Montag dieser Woche entlassen hätte, wenn dieser nicht umgehend zurückgetreten wäre.
Die Demissionierung des gesamten VR ist daher als ein Entgegenkommen der Verwaltungsräte zu werten. Sehen Sie dazu auch meinen Brief an die Verwaltungsräte Dr. A*** und Dr. W*** vom Montag dieser Woche.
Zudem bin ich Ihnen als Alleinaktionär der HF nicht verpflichtet Auskunft über meine Beweggründe zu geben, die zur Entlassung des gesamten VR geführt hätten, wenn dieser nicht von selbst zurückgetreten wäre. Ich werde Ihnen daher zu gegebener Zeit meine Gründe für diesen Schritt nennen und Ihnen auch Einblick in die besagten Dokumente geben. ...
Es ist, bleibt und war mein gutes Recht diesen VR zum Rücktritt zu bewegen und durch einen neuen VR zu ersetzen.
Konkret:
1.) Ich habe diesen Rücktritt gewollt und herbeigeführt und werde dafür niemandem Rechenschaft abliefern. ...
Zu Herrn A*** noch kurz Folgendes:
Wie Sie wissen, ist Herr A*** trotz vertraglich geschuldeter Verpflichtung nicht gewillt, seine Geschäftsführungstätigkeit fortzusetzen. Dies auch trotz der Auflage nicht, dass der mit ihm geschlossene GL-Vertrag bis zum Jahresende unkündbar ist.
Umgekehrt habe ich aufgrund der Vorkommnisse und Versäumnisse des Herrn A*** kein Interesse daran, Herrn A*** die Geschäftsführung weiterhin zu überlassen, geschweige denn, ihm diese aufzuzwingen. Physikalisch wäre eine Zwangsgeschäftsführung so oder so unmöglich, wodurch sich höchstens die Situation ergeben würde, dass HF auf dem Papier zwar über einen GL verfügt, dieser auch in Vertragsschuld steht, doch seine Schuld nicht deckt, respektive nicht bereit ist, diese zu decken. Uns bleibt somit lediglich die Möglichkeit, Herrn A*** für die Nichterbringung seiner Vertragsschuld schadenersatzpflichtig zu machen und auf Kostenersatz für einen interimistischen eingesetzten GL, nämlich mich, zu verklagen.
Da HF ihr Geld nicht mit prozessieren, sondern mit akquirieren und dem Managen von Geldern verdient, liegt es mir fern, Herrn A*** auf Schadenersatz zu verklagen.
Ich beabsichtige daher, Herrn A*** aus seiner Vertragsschuld zu entlassen und die Geschäftsleitung vorübergehend selbst zu übernehmen.
Abschliessend möchte ich noch bemerken, dass ich mich bis anhin, vor allem wegen den Problemen mit dem AFDL als auch wegen des geringen Volumens und der sehr schwierigen Zeit für Fonds, im Speziellen für SVE***, leider mit Mittelmässigkeit und Unbotmässigkeit abfinden musste, was die mir zur Verfügung stehende Wahl an Geschäftsführern und Verwaltungsräten anbelangte. ...
Mittlerweile bin ich also so weit, dass ich mir die Verwaltungsräte und Geschäftsführer aussuchen kann und nicht mehr länger um jeden froh sein muss, der sich der HF anbietet.
Das heisst: Für Herrn Dr. A*** war es wohl ein Experiment, das leider in die Hosen ging. Für Herrn Dr. W*** war es ein Freundschaftsdienst und für A*** wohl eine Nummer zu gross. A*** hat schlicht und einfach versagt, zu viel versprochen und zu wenig gehalten. Ich hoffe, er hat daraus gelernt und wird sich das nächste Mal einen Job suchen, dem er auch gewachsen ist.
Am 9.8.2004 hatte eine ausserordentliche Generalversammlung der Aktionäre der HF stattgefunden, bei welcher der Kläger als Vorsitzender und Alleinaktionär und lic. iur. MW***, Rechtsanwalt, als Protokollführer anwesend waren. Im Protokoll über diese Sitzung ist Folgendes festgehalten:
Der Alleinaktionär Dipl.Ing. JH*** stellt fest, dass durch die Anwesenheit seiner Person das gesamte Aktienkapital der HF*** vollständig vertreten ist. ...
Obwohl die heutige ausserordentliche Generalversammlung nicht nach den Bestimmungen von Art 10 der Statuten vom 1.6.2001 einberufen wurde, erhebt keiner der Anwesenden gegen deren Abhaltung Einspruch, sodass die heutige ausserordentliche Generalversammlung als Universalversammlung gemäss 167 Abs PGR durchgeführt wird. ...
Auf dieser ausserordentlichen Generalversammlung waren sodann folgende Beschlüsse gefasst worden:
Herr Dipl.Ing. JH*** wird zum Präsident des Verwaltungsrates gewählt. Dipl.Ing. JH*** nimmt diese Wahl gleichzeitig an.
Herr JF*** wird zum Mitglied des Verwaltungsrates auf ein Jahr gewählt. Es wird diesbezüglich festgehalten, dass Herr JF*** die Wahl bereits unter der Bedingung angenommen hat, dass das vom Amt für Finanzdienstleistungen verfügte Monitoring-Verfahren über die HF*** aufgehoben werde. Trotz der Tatsache, dass diese Bedingung durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 28.7.2004 (VGH 2004/48) nunmehr erfüllt ist, wird noch eine formelle Annahmeerklärung von Herrn JF*** eingeholt.
Herr Mag. CW*** wird zum Mitglied des Verwaltungsrates gewählt. Es wird noch eine Annahmeerklärung von Herrn Mag. CW*** eingeholt.
Nachdem der Vertreter des Klägers mit Schreiben vom 20.8.2004 unter anderem aufgefordert worden war, ein Protokoll oder einen Beschluss vorzulegen, in welchem das Zeichnungsrecht der neu bestellten Verwaltungsräte festgelegt werde, wurde am 24.8.2004 in Anwesenheit des Klägers (als Vorsitzender und Alleinaktionär) und lic. iur. MW*** (als Protokollführer) neuerlich eine ausserordentliche Generalversammlung der HF abgehalten, in welcher der Beschluss gefasst wurde, dass dem Kläger als Präsident des Verwaltungsrates das Einzelzeichnungsrecht eingeräumt werde.
Am 23.8.2004 wurde der Kläger sodann als Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsrecht und stellvertretender Geschäftsführer im Öffentlichkeitsregister eingetragen [und am 1.12.2004 wiederum gelöscht]. Am 18.11.2004 schlossen die CFM*** (im Folgenden CFM), HF und der Kläger eine Vereinbarung, wonach der Kläger von seinen Organstellungen als VR und GL zurücktritt und die Organe durch die CFM gestellt werden. Mit Genehmigung des AFDL setzte sich der VR der HF ab 24.11.2004 wie folgt zusammen: OO***, Präsident, MD***, Mitglied, und MS***, Mitglied.
Nachdem die Beklagten als Verwaltungsräte der HF - wie oben geschildert - demissioniert hatten, wurden sie vom AFDL eingeladen, über die Gründe für ihren gemeinsamen Rücktritt zu informieren. Diese Besprechung fand am Vormittag des 6.8.2004 statt. Anwesend waren der Erstbeklagte und der Drittbeklagte sowie RM*** und BJ*** von Seiten des AFDL. Bei dieser Besprechung wurde nicht erörtert oder mitgeteilt, dass eine Vorsprache in W*** erfolgen werde, bei welcher die Grossinvestoren über den Zustand der HF informiert würden und diese dazu veranlasst werden sollten, das bei der HF befindliche Anlagevermögen auf eine andere Gesellschaft, welche unter der Kontrolle des Verwaltungsrates stehen würde, zu transferieren und dort weiter zu veranlagen. Auch wurde von den Beklagten bei dieser Besprechung nicht ein Entzug der Konzession für die HF verlangt.
Am 13.8.2004 rief der Drittbeklagte Dr. BJ*** vom AFDL an und teilte dieser mit, dass gegen den Kläger am 12.8.2004 eine zivilrechtliche Klage eingebracht worden sei. Gleichzeitig informierte der Drittbeklagte Dr. BJ***, dass die Grossinvestoren an ihn herangetreten wären und Transparenz wollten. Er (Drittbeklagter) sei dabei, abzuklären, ob und wie eine neue Gesellschaft AGmvK zu gründen wäre oder ein Anlagefonds mit einer anderen Fondsleitung zu lancieren wäre, sodass die Gelder der Investoren dort untergebracht werden könnten. Den Investoren sei klar, dass bei einem Entzug der Konzession die Gelder ein halbes Jahr festsitzen würden und wollten dies unbedingt vermeiden. Schliesslich empfahl der Drittbeklagte Dr. BJ***, einen Bewilligungsentzug in Betracht zu ziehen.
Tatsächlich wurde der HF die Konzession vom AFDL damals nicht entzogen.
Nach der Wahl des Klägers zum einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungs- ratspräsident der HF wurde dieser - wie oben festgestellt - in dieser Funktion in das Öffentlichkeitsregister eingetragen. Dr. BJ*** verlangte daraufhin vom Leiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes die Löschung dieser Eintragung, weil das AFDL noch keine aufsichtsrechtliche Bewilligung erteilt habe. Dieser verweigerte die Löschung und vertrat den Standpunkt, dass das Öffentlichkeitsregister eine solche Eintragung auch ohne aufsichtsrechtliche Bewilligung vornehmen habe dürfen.
Nach der oben beschriebenen Demission der Beklagten und den persönlichen Zerwürfnissen zwischen dem Kläger und den Beklagten wurden gegenseitig aussergerichtlich Forderungen gestellt und kam es auch zu mehreren Prozessen, einer Privatanklage und einer Strafanzeige. Auch die Sekretärin der HF, KK***, wurde fristlos entlassen, was zu einem Arbeitsrechtsprozess führte.
Im Laufe des September 2004 begannen dann die Grossinvestoren mit dem Abzug ihrer Gelder. Das Kapital der HF schrumpfte von USD 56 Mio auf etwas über USD 5 Mio.
Es drohte ein Konkurs, welcher nach der damaligen Gesetzeslage zur Folge gehabt hätte, dass die Anlagegelder nicht ausgesondert werden hätten können, sondern in die allgemeine Konkursmasse gefallen wären. Es fanden dann mehrere Gespräche, insbesondere auch von Seiten des AFDL initiiert, statt, bei welchen es darum ging, prioritär die Interessen der Anleger zu schützen und einen drohenden Konkurs abzuwenden.
In diesem Zusammenhang teilte der Kläger in einer E-Mail vom 8.10.2004 an den Erstbeklagten (und cc an den Zweitbeklagten) unter anderem Folgendes mit:
A*** hätte bleiben müssen, auch wenn das nur dem Anschein nach so gewesen wäre, den HF lief auch ohne ihn, das wissen wir alle nur zu gut ...
Auch Sie hätten bleiben müssen. Ich habe darauf bestanden. Mindestens bis Ende Oktober. Damit eine problemlose VR-Ablösung möglich gewesen wäre. Was Sie dann aber getan haben, das macht kein vernünftiger Mensch.
Wie konnten Sie mir das antun? Es gibt nur eine Erklärung dafür: Hass!
Somit hatten Sie auch nur ein Ziel vor Augen, nämlich mir zu schaden und das soviel wie nur irgend möglich. Sie sind absolut grundlos, von einem Tag auf den anderen, gegangen und haben gleich alle mitgenommen. Doch damit noch nicht genug! ... Am schlimmsten haben sich somit ihre und Herr A*** Telefonate an unsere Grossinvestoren in W*** ausgewirkt. Damit haben Sie absichtlich und nur um der HF zu schaden, überall deponiert, dass der gesamte VR und die GL aus schwerwiegenden Gründen demissioniert sei, dass die HF ohne Organe dastehe, etc. Das hat ihre Wirkung nicht verfehlt. Unsere Investoren, vor allem die grossen, hat das total verunsichert. Um zu beruhigen und das schlimmste zu verhindern, bin ich viermal nach W*** geflogen. Habe versucht zu erklären, dass die Neubestellung der Organe im Gange sei, dass alles wie bisher weitergehe, etc. Sogar das AFDL hat diese Bemühungen mit einer offiziellen Erklärung unterstützt. Sie hingegen haben alles getan, um dies zunichte zu machen und hat mit weiteren Anrufen auch die C*** zum Abzug ihrer Gelder gebracht. Herr AS***, VR-Präsident und GL der C***, hat mir das bestätigt. Es war klar, dass er gezwungen war, seine Gelder abzuziehen. So wie das vorher schon die V*** und andere taten. Er hat jedoch bis zum Schluss zu mir gehalten. Schlussendlich hat er den Vertrag, der für die HF alles bedeutet hat, gekündigt und seine Gelder, knapp 20 Mio USD, mit der Begründung abgezogen, dass ihm widersprüchliche Informationen über die HF vorliegen und er daher die Gelder seiner Investoren zu schützen habe. Dies hätte Vorrang, denn man könne ja nicht wissen, was nun noch komme. Was mit HF passiere. Die widersprüchlichen Informationen kamen von Ihnen.
Heute steht die HF - dank Ihnen - wieder dort, wo wir vor einem Jahr, als Sie und A*** eingestiegen sind, waren. Sie haben mir damit alles kaputt gemacht, was ich aufgebaut und mir hart erkämpft habe. Dennoch bin ich bereit, Ihnen dafür Geld zu bezahlen, und das nicht wenig. Insgesamt CHF 140
Ich tue dies nur um Ruhe zu bekommen und HF und SVE auf freien Fuss zu setzen, denn sie haben dem Fonds und der Gesellschaft mit Ihren Prozessen und Verunglimpfungen eine Bleikugel angelegt. Wenn Sie das weiter tun und nicht einlenken, dann bleibt mir nichts anderes übrig als den Konkursantrag zu stellen. ... Es würde also nicht nur mich und die Anleger von SVE sehr hart treffen, denn ich verliere damit sehr viel Geld und habe keine Chance mehr, SVE jemals wieder zu errichten. Ich könne mir allerdings vorstellen, dass Sie, Dr. W*** und Herr A***, als verantwortliche VR's, den Konkurs zu verantworten haben, dass das keine sehr angenehme Sache wäre, und damit auch enorme Schadenersatzklagen auf Sie, die Konkursmacher, zukommen könnten.
Ähnliches hatte der Kläger bereits in einer E-Mail vom 4.10.2004 und 31.8.2004 mitgeteilt, indem er unter anderem anführte, dass die Anrufe des Erstbeklagten und des Drittbeklagten bei den Grossinvestoren in W*** ihre Wirkung nicht verfehlt hätten und dass der Abzug von Fondsgeldern auf das Konto des Drittbeklagten gehen würde, da dieser mit gezielten Anrufen bei den Grossinvestoren "wissentlich und absichtlich Unsicherheit erzeugt und damit diese Abzüge, insgesamt 13 Mio USD, ausgelöst" habe.
Im Zuge der vorbeschriebenen Verhandlungen wurde u.a. auch besprochen, das Fondsvermögen der Anleger aus der Anlagegesellschaft herauszulösen und in ein neues Fondskonstrukt unter der treuhänderischen Verwaltung der CFM*** zu überführen. Die CFM*** erklärte sich bereit, die Geschäftsleitung der HF zu übernehmen. Voraussetzung einer solchen Vorgangsweise war jedoch die Einigung der Beklagten mit der HF bzw dem Kläger und die Bereinigung der hängigen Prozesse.
Aufgrund dieser Überlegungen fand dann am 4.11.2004 in der Kanzlei des Rechtsanwaltes PH***, welcher den Kläger in einem Verfahren vertreten hatte, eine Besprechung statt, an welcher der Kläger, Rechtsanwalt MW***, JF*** von der BF***, der Erstbeklagte und der Drittbeklagte sowie PH*** anwesend waren. Es wurden dann die einzelnen anhängigen Verfahren besprochen und wurde versucht, zu einer Einigung zu kommen. Bei dieser Besprechung wurde nie erörtert und war es nie ein Thema, ob der Kläger die HF bei Abschluss eines Vergleichs vertreten kann. Für alle Beteiligten, auch für den Kläger, war vielmehr klar, dass dieser die HF wirksam vertreten und für diese einen allfälligen Vergleich unterschreiben kann. Nach dieser Besprechung wurden auf schriftlichem Wege Vergleichsentwürfe ausgetauscht. Ein vom Erstbeklagten abgefasster Vergleichsvorschlag wurde vom Kläger am 9.11.2004 überarbeitet und ergänzt. Der Erstbeklagte verfasste hiezu am 10.11.2004 wiederum eine Stellungnahme.
Schliesslich wurde am 12.11.2004 eine Vereinbarung nachfolgend angeführten Inhalts abgeschlossen, wobei der Kläger diese für sich und als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat für die HF unterfertigte. Zum damaligen Zeitpunkt war der Kläger (seit 30.6.2004) zudem auch Alleinaktionär der HF.
VEREINBARUNG
abgeschlossen zwischen
Mag. DA***,
KK***,
Dr. DW***,
vertreten durch RA Dr. CA***,
und
Dr. CA*** (Partei zu 4.) und die von ihm vertretenen Personen (Parteien zu 1. bis 4.) wiederum vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. et rer.pol. PH***, durch Vollmacht vom 12.11.2004
einerseits und
HF***, und
Dl JH***
Die Partei zu 5. vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat DI JH***
andererseits
wie folgt:
Die Parteien waren gesellschafts- und vertragsrechtlich miteinander verbunden. Die Beziehung wurde aus hier nicht zu erörternden Gründen Anfang August bzw Mitte September aufgelöst.
Als Folge der geschäftlichen Beziehung kam es zu Differenzen und Streitigkeiten, die in div. Verfahren mündeten.
Die HF und Dl H*** verpflichten sich, an die Parteien zu 1. bis 4. zu Handen RA Dr. CA*** auf dessen Kanzleikonto Nr. *** bei der BF*** abzugs- und kompensationsfrei den Betrag von CHF 270.000,-- (Schweizer Franken zweihundertsiebzigtausend) zu bezahlen, und zwar Zug um Zug mit Unterfertigung der Vereinbarung. Erfolgt die Zahlung nicht gleichen Tags und geht sie nicht spätestens bis 16.00 Uhr am 12.11.2004 bei der BF*** ein, ist der Vergleich hinfällig und gilt auch als nicht zustande gekommen und hat keine präjudizielle Wirkung. Die Zahlung stellt also eine aufschiebende Bedingung dar.
Mit dieser Zahlung sind alle Ansprüche der Parteien zu 1. bis 4. aus welchem Rechtstitel immer, so auch solche allfälliger schadenersatzrechtlicher Natur verglichen und bereinigt. Die Aufteilung des Betrages erfolgt zwischen den Parteien zu 1. bis 4. im Innenverhältnis.
Mit dieser Zahlung sind alle wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien bereinigt und verglichen. Allfällig entstandene Vertretungs- und Verfahrenskosten trägt jene Partei, die Auftraggeber der Vertretung war oder das Verfahren eingeleitet hat und sind von ihr auf die ökonomisch günstigste Weise zu erledigen, respektive zu beenden.
Die Parteien nehmen ihre Vorwürfe, Unterstellungen und gegenseitigen Anschuldigungen, soweit sie beleidigender Natur waren, mit dem Ausdruck des Bedauerns zurück und verpflichten sich, gleiche oder sinngemässe Äusserungen in Hinkunft zu unterlassen. Die Parteien zu 1. bis 4. verpflichten sich, gegenüber Dritten jedwelche negative Äusserungen hinsichtlich HF und Dl H*** zu unterlassen und den Inhalt dieses Vergleiches Dritten nicht zugänglich zu machen, ausser Personen und Amtsstellen, die bis heute in die Auseinandersetzungen involviert waren.
Im Falle des Zuwiderhandelns verpflichtet sich der Vertragsbrüchige für jedes Zuwiderhandeln an die jeweils betroffene Partei eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 100.000,-- (Schweizer Franken einhunderttausend) zu bezahlen.
Vaduz, den 12.11.2004
_______________________________________________
(DI JH***, für sich selbst und für die Partei zu 5.)
________________________________________________
(Rechtsanwalt lic.iur. et rer. pol. PH*** für die Parteien zu 1. bis 4.)
Nicht festgestellt werden kann, dass der Erstbeklagte und insbesondere der Drittbeklagte nach ihrer Demission in W*** bei den Grossinvestoren, VK*** und C***, vorgesprochen haben, diese über den Zustand der HF im Herbst 2004 informiert haben und diese Grossinvestoren dazu veranlassen wollten, das bei der HF befindliche Anlagevermögen auf eine andere Gesellschaft, welche unter der Kontrolle der Beklagten gestanden wäre, zu transferieren und dort weiter zu veranlagen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Drittbeklagte am 17.8.2004 bei den Vertretern der vorgenannten Grossinvestoren in W*** war und diese im vorerwähnten Sinne informiert hat und zur Transferierung des Vermögens in eine andere Gesellschaft veranlassen wollte. Der Zweitbeklagte hat ein solches Verhalten gegenüber den genannten Grossinvestoren in W*** nicht gesetzt.
In der a.o. Generalversammlung am 29.4.2005 wurde die Auflösung und Liquidation der HF beschlossen. Als Liquidatorin wurde die CFM*** bestellt. Nach der Demission der Liquidatorin am 20.2.2006 wurde mit Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes Mag. GJ***, Rechtsanwalt, zum neuen Liquidator der HF i.L. bestellt.
Mit Datum vom 1.8.2007 schlossen der Kläger und die HF, vertreten durch den Liquidator Mag. GJ***, nachfolgende Vereinbarung:
ZESSIONSERKLÄRUNG
Die Firma HF***, vertreten durch den amtlich bestellten Liquidator mit Einzelzeichnungsrecht Herrn Mag. GJ***, zediert hiermit sämtliche ihr zustehenden Forderungen aus welchem Rechtsgrund auch immer gegenüber Herrn Dr. CA***, Herrn Dr. DW*** und Herrn Mag. DA*** an Herrn DI JH***.
Herr DI JH*** erklärt, die oben dargestellte Abtretung aller Forderungen gegenüber Herrn Dr. CA***, Herrn Dr. DW*** und Herrn Mag. DA*** ausdrücklich anzunehmen.
Vaduz, am 1.8.2007
_______________________ ____________________
HF*** DI JH***
vertreten durch Mag. GJ***
Aus den zuvor wiedergegebenen Urkunden, so stellte das Erstgericht fest, kann der Schluss gezogen werden, dass es der Kläger war, der als erster solche Informationen an die Grossinvestoren in W*** übermittelt hat, welche bei diesen Skepsis hervorgerufen haben. So gesehen war es der Kläger, der erste Schritte gesetzt und Informationen an die Grossinvestoren geleitet hat, welche diese eine Abziehung der Gelder in Betracht ziehen liessen. Jedenfalls sind nach Zusammenschau aller Beweisergebnisse positive Feststellungen, wie vom Kläger behauptet, nicht möglich."
3.2 Aus rechtlicher Sicht würdigte das Landgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass die Vereinbarung vom 12.11.2004 einen Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB darstelle. Dabei entscheide der übereinstimmend erklärte Parteiwille, was die Streitteile als Gegenstand der Streitbeilegung unterstellten. Ein bei der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossener Vergleich erledige gemäss § 1389 ABGB alle damit im Zusammenhang stehenden vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Darunter fielen auch Ansprüche, an die die Partei zwar nicht gedacht habe, wohl aber habe denken müssen und von denen der andere Teil habe annehmen können, dass sie mitbereinigt sein würden.
Die Vereinbarung vom 12.11.2004 stelle eine umfassende Regelung aller vermögensrechtlichen Ansprüche der Parteien dar und enthalte in ihrem Punkt 5. eine Generalklausel. Der Kläger habe bereits bei Vergleichsabschluss daran gedacht, dass sich die Beklagten insbesondere durch ihr Verhalten gegenüber den Grossinvestoren schadenersatzpflichtig gemacht hätten und dafür verantwortlich seien. Auch aus diesem Grund sei der mit der Klage geltend gemachte Anspruch in der Vereinbarung vom 12.11.2004 mitverglichen worden und könne nicht mehr geltend gemacht werden.
Auch die Anfechtung dieses Vergleichs wegen Irrtums schlage fehl. Der Irrtum über einen von der Bereinigungswirkung erfassten Streitpunkt berechtige nur bei listiger Irreführung durch den Gegner zur Anfechtung. Eine Täuschung des Klägers durch Verschweigen der Aktivitäten der Beklagten gegenüber dem AFDL und den Grossanlegern in W*** liege nicht vor. Die Beklagten seien nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über ihre Tätigkeiten im Einzelnen zu informieren. Überdies sei zum Zeitpunkt des Vergleichs der Grossteil des Kapitals bereits abgezogen gewesen und habe der Kläger bereits zum damaligen Zeitpunkt mehrfach deponiert, dass die Beklagten dafür zumindest mitverantwortlich seien.
Zuletzt habe der Kläger die HF beim Vergleich auch rechtswirksam vertreten können. Er sei zum Zeitpunkt der Vereinbarung im Öffentlichkeitsregister als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat eingetragen gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger Alleinaktionär der HF gewesen sei und jederzeit eine Universalversammlung hätte einberufen können.
Das Obergericht verwarf die Beweisrüge des Klägers, soweit diese überhaupt gesetzmässig ausgeführt worden sei und übernahm alle Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung.
Das Berufungsgericht erachtete auch die Rechtsrüge für unbegründet. Hiezu führte es - wörtlich - aus:
"Der Schwerpunkt der Rechtsrüge liegt einerseits in der Frage, ob der Kläger beim Vergleichsabschluss am 4.11.2004 die HF vertreten konnte und ob sohin die HF durch den Vergleich überhaupt gegenüber den Beklagten verpflichtet wurde und im Weiteren, ob durch diesen Vergleich, insbesondere die Generalklausel, auch die nunmehr geltend gemachten Ansprüche mitbehandelt wurden oder nicht.
Der Kläger führt zusammengefasst aus, dass er nicht vorgebracht habe, dass der Kläger überhaupt nicht für die HF vertretungsbefugt gewesen sei. Der Kläger habe die HF an sich vertreten können, zumal er als Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsrecht im Öffentlichkeitsregister eingetragen gewesen sei. Der Kläger stütze sich auf Art 187a Abs 3 PGR und es gehe daher um die Frage, ob die HF durch den Kläger gegenüber den Beklagten rechtswirksam verpflichtet worden sei. Den Beklagten sei nämlich bei der Besprechung am 4.11.2004 und auch bei der Vereinbarung vom 12.11.2004 bekannt gewesen, dass es der HF an der erforderlichen Verwaltung fehle. Damit sei der Beweis im Sinne des Art 187a Abs 3 PGR erbracht, dass der Kläger mit seiner Handlung gegen die intern festgelegten Kompetenzen verstossen habe und dies den Beklagten bekannt gewesen sei. Damit falle eine Verpflichtung der HF gegenüber den Beklagten dahin. Da das Erstgericht von der falschen Rechtsmeinung ausgegangen sei, habe es auch Feststellungen darüber unterlassen, dass dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass die HF nicht über die notwendige Besetzung des Verwaltungsrates verfügt habe und dass sie gewusst hätten, welche intern festgelegten Kompetenzen für den Verwaltungsrat bestünden.
Zunächst ist zu dieser Rüge festzuhalten, dass der Kläger selbst davon ausgeht, dass er im Allgemeinen als im Öffentlichkeitsregister eingetragener Verwaltungsrat die HF im Aussenverhältnis verpflichten und berechtigen konnte. Es ist daher darauf nicht näher einzugehen. Auch wenn die Statuten mindestens einen dreigliedrigen Verwaltungsrat vorsehen, ist dann, wenn zumindest ein Organ für die Gesellschaft zur Vertretung nach aussen statutengemäss bestellt ist, eine Vertretungsmacht gegeben. JH*** wurde von der Generalversammlung zum Verwaltungsrat bestellt, im Übrigen, wie sich aus den Feststellungen ergibt, auch noch Mag. W*** und JF***, die allerdings dann das Mandat nicht annahmen. So käme auch Art 180 Abs 3 PGR zur Anwendung. Danach können dann, wenn während des Geschäftsjahres einzelne von mehreren Verwaltungsratsmitgliedern wegfallen, die verbleibenden bis zur nächsten Versammlung des obersten Organes die Geschäftsführung und Vertretung fortführen, soweit die Statuten es nicht anders bestimmen. Nichts anderes kann gelten, wenn während des Geschäftsjahres Verwaltungsratsmitglieder deshalb wegfallen, wie sie nach statutengemässer Bestellung das Amt nicht annehmen. Die vom Berufungswerber herangezogene Bestimmung des Art 187a Abs 3 PGR ist von vorn herein nicht einschlägig. Diese Bestimmung behandelt allgemein die Einschränkung der Vertretungswirkung von Organen einer Verbandsperson nach aussen. Abs 3 regelt insbesondere den Fall, dass intern die Statuten eine bestimmte Verteilung der Vertretungshandlungen vorsehen und sich das Organ in der Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten nicht an diese interne Beschränkung hält. Nur in diesem Falle und wenn dann die dritte Person die Beschränkung kennt oder hätte kennen müssen, ist die Handlung für die Verbandsperson unwirksam. Im gegenständlichen Falle ist schon logisch eine interne Kompetenzverteilung deshalb undenkbar, weil nur ein Verwaltungsrat für die HF bestellt und tätig war. Eine interne Kompetenzverteilung ist undenkbar, sodass Art 187a Abs 3 PGR überhaupt nicht zur Anwendung kommen kann. Es bedarf daher auch keiner diesbezüglichen Feststellungen über die Kenntnisse der beklagten Parteien. Es ist damit davon auszugehen, dass JH*** am 12.11.2004 durch diesen Vergleichsvertrag die HF auch gegenüber den drei beklagten Parteien berechtigen und verpflichten konnte und damit im Weiteren auf den Inhalt des Vergleiches und die Wirkungen einzugehen.
Zum Vergleichsvertrag vom 12.11.2004 führt der Berufungswerber zunächst aus, dass die Erwägungen des Erstgerichtes, dass die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses Gegenstand der Vereinbarung gewesen sei, nicht haltbar sei. Es sei um die Bereinigung von mehreren zwischen den Streitteilen und Frau K*** anhängigen Prozessen gegangen.
Die Ausdrucksweise des Erstgerichtes im Hinblick auf die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (S. 56 des Urteiles) mag nicht ganz klar gewesen sein. Das Erstgericht hat aber nicht rechtlich dargelegt, dass durch die Vereinbarung die bestehenden Dauerschuldverhältnisse der Beklagten zur HF aufgelöst worden seien, sondern wie sich auch aus dem Zusammenhang ergibt, festgehalten, dass die Ansprüche, die verglichen wurden, aus der Auflösung des Dauerschuldverhältnisses zwischen der HF und den Beklagten stammen. Diese rechtliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die von den Beklagten gegenüber der HF geltend gemachten Forderungen, die verglichen wurden, kommen daher, dass die Beklagten als Verwaltungsräte zurückgetreten sind und auch die nunmehr vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gehen nach dem eigenen Vorbringen auf den Rücktritt der Beklagten als Verwaltungsräte zurück. Insoweit ist also klärend festzuhalten, dass die Ansprüche, die mit dem Vertrag am 12.11.2004 zwischen den Parteien bereinigt wurden, gleich welche Ansprüche es waren, aus der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses stammten.
Des Weiteren macht der Berufungswerber geltend, dass in Bezug auf den Vertragsabschluss am 12.11.2004 allfällige Schadenersatzforderungen der HF gegenüber den Beklagten überhaupt nie ein Thema gewesen seien und Zweck der Vereinbarung nur die Bereinigung der zwischen den Streitteilen behängenden Verfahren gewesen sei, um die Übernahme der Verwaltung der HF durch die CFM*** sicherzustellen. Somit könne sich auch die Generalklausel nicht auf die nunmehrigen Schadenersatzansprüche erstrecken. Der Berufungswerber rügt sohin die Auslegung des Erstgerichtes im Hinblick auf den Inhalt des Vergleiches und im Weiteren, ob ein Irrtum vorliegt, der den Vergleich aufhebt.
Wie schon das Erstgericht gründlich erörterte, handelt es sich beim auszulegenden Vertrag vom 12.11.2004 um einen Vergleich gemäss §§ 1380 f ABGB. Das Wesen des Vergleiches besteht darin, dass die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechtsverhältnisse durch gegenseitiges Nachgeben dadurch bereinigen, dass sie neue und eindeutige Verbindlichkeiten festsetzen. Für die Auslegung von Vergleichen gelten die allgemeinen Regeln und es entscheidet der objektive Erklärungswert. Bei der Erledigung von Folgen der Auflösung von Dauerschuldverhältnissen durch einen Vergleich werden grundsätzlich alle im Zusammenhang stehenden vermögensrechtlichen Streitigkeiten erledigt. Ein Generalvergleich unter Einbeziehung nicht vorhersehbarer Folgen ist grundsätzlich zulässig (SZ 70/139, Ertl in RummeI³, § 1389 Rz 1). Die Bereinigungswirkung eines Vergleiches anlässlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses geht insoweit weiter, als sich diese im Zweifel auf alle aus diesem Dauerschuldverhältnis entstehenden und damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten erstreckt, gleich ob eine Generalklausel in den Vergleich aufgenommen wurde (Heidinger in Schwimann, ABGB³ VI § 1389 Rz 9 mwN). Im gegenständlichen Falle wurde unter Pkt. 5. des Vergleiches die Generalklausel eingefügt: "Mit dieser Zahlung sind alle wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien bereinigt und verglichen". Während die klagende Partei behauptet, dass die nunmehr geltend gemachten Schadenersatzansprüche dieser Generalklausel nicht unterliegen, gehen die beklagten Parteien vom Gegenteil aus. Nach den auch bei Vergleichen anzuwendenden Regeln der Auslegung in § 914 f ABGB ist nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie dies dem redlichen Verkehr entspricht. Ziel der einfachen Auslegung ist die Ermittlung der Absicht der Parteien, wofür der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung den Ausgangspunkt bildet (Bollenberger in KBB § 914 Rz 5 mwN). Wendet man diese Grundsätze auf den gegenständlichen Vergleich, insbesondere auf Z. 5 des Vergleiches im Zusammenhang an, so ergibt sich zunächst überhaupt kein Anhaltspunkt, dass die Parteien nur die damals anhängigen Prozesse bereinigen wollten. So ist in Ziff. 4 ausgeführt, dass mit der vereinbarten Zahlung alle Ansprüche der hier beklagten Parteien aus welchem Rechtstitel immer, so auch solche allfällige schadenersatzrechtlicher Natur verglichen und bereinigt sind. Wären nur die aus der Verwaltungsratsbestellung gemachten Ansprüche der drei beklagten Parteien (im dortigen Vertrag auch noch von Frau K***) zu bereinigen gewesen, hätte es der Ziff. 5 des Vergleiches nicht bedurft, wo ausdrücklich festgehalten ist, dass auch alle wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien bereinigt und verglichen sind. Der völlig klare Wortlaut dieses Vertrages lässt keine andere Deutung zu, als dass mit dem Vergleich sowohl die drei beklagten Parteien über den zuerkannten Betrag hinaus auf Ansprüche verzichteten aber auch die HF und der nunmehrige Kläger persönlich auf alle allfälligen Ansprüche. Ausgehend von den Feststellungen wurde zwar im Vorfeld des Vergleiches und beim Vergleichsabschluss nicht von allfälligen Schadenersatzansprüchen des Klägers bzw der HF gegenüber dem Beklagten ausdrücklich gesprochen und es standen aus Sicht des Klägers auch für die HF die Bereinigung der schon virulenten Forderungen der drei Beklagten durch den Vergleich im Hinblick auf die Fortführung der HF im Vordergrund, doch waren auch Schadenersatzansprüche der HF gegenüber dem Beklagten längst angesprochen. Es ist hier auf den festgestellten Mailverkehr zwischen den Parteien zu verweisen. So beispielsweise auf das Mail vom 4.8.2004 (S. 31/32 des Urteiles) ... kann es nicht sein, dass die Gesellschaft wegen ihnen ohne VR dasteht. Ich würde Sie und Dr. W*** für ein solches Vergehen umgehend zur Verantwortung ziehen...; oder Mali vom 8.10.2004 (Urteil S. 41) ... dass Sie, Dr. W*** und Herr A*** die verantwortlichen Verwaltungsräte den Konkurs zu verantworten haben, dass das keine sehr angenehme Sache wäre, und damit auch enorme Schadenersatzklagen auf sie (die Konkursmacher) zukommen könnten... . Es gibt also keinen Anhaltspunkt, dass für die beklagten Parteien nicht damals auch Schadenersatzforderungen durch den Kläger in der Zukunft im Raum standen. Immerhin ist auch zu beachten, dass die Beklagten mit dieser Vereinbarung auf einen Gutteil ihrer Forderungen von über CHF 800'000.-- verzichteten. Auch das starke Misstrauen zwischen den Parteien lässt sich aus den Zahlungsmodalitäten von Pkt. 3 der Vereinbarung herauslesen, wenn die Zahlung Zug-um-Zug mit der Unterfertigung des Vergleiches erfolgten musste.
Auch einen Irrtum bei Vergleichsabschluss kann der Kläger im Hinblick auf die Sonderbestimmung des § 1385 ABGB nicht rechtens geltend machen. Zu einer arglistigen Täuschung fehlen sämtliche Anhaltspunkte und damit auch Feststellungen. Der Kläger wusste ja, dass das schadensauslösende Ereignis - nach dem Vorbringen des Klägers der sofortige Rücktritt der drei Verwaltungsräte - stattgefunden hatte. Darüber konnten wohl die beklagten Parteien den Kläger nicht täuschen. Ein Vergleich ist nur anfechtbar, wenn beide Parteien in Bezug auf einen wesentlichen Umstand einem Irrtum unterliegen (gemeinsamer Irrtum) oder wenn ein Vertragspartner über einen wesentlichen Umstand geirrt hat, den die Parteien als feststehend angenommen haben (Heidinger in Schwimann ABGB³ VI § 1385 Rz 5, 8 f). Keiner dieser Fälle liegt vor. Wenn die klagende Partei vermeint, der Irrtum ihrerseits sei darin gelegen, dass damals durch die Handlungsweise der Beklagten noch gar kein Schade entstanden sei und er von der Rettung der HF ausgegangen sei, so ist dieser Irrtum, so er beim Kläger vorlag, irrelevant. Zu den Grundlagen des Vergleiches gehören nämlich nicht Vorstellungen über zukünftige Ereignisse wie etwa die weitere wirtschaftliche Entwicklung (Heidinger aaO, § 1385 Rz 9). Genau darum ginge es, wenn der Kläger davon ausgegangen wäre, dass die HF wieder gesunden kann. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Auslegung des Vergleichstextes ergibt, dass mit dem Vergleich sämtliche gegenseitigen Ansprüche, darunter auch allfällige Schadenersatzforderungen der HF oder des Klägers gegenüber den Beklagten bereinigt wurden und dass kein für die Vertragsaufhebung relevanter Irrtum vorlag.
Mit dem zuletzt Gesagten im Zusammenhang rügt die klagende Partei weiter, dass von ihm ein entgangener Gewinn geltend gemacht werde, der zwischen dem 31.12.2004 und 31.12.2006 entstanden sei. Damit habe die Schadenersatzforderung der HF am 12.11.2004 noch gar keinen Bestand gehabt und könne daher auch nicht Gegenstand der an diesem Tage geschlossenen Vereinbarung sein.
Es ist dem Kläger zu erwidern, dass es nicht um die Schadenersatzforderung, also um den Zeitpunkt wann der Kläger einen Schaden gegenüber den beklagten Parteien geltend machte, sondern um die Entstehung des Schadens geht. Es kann wohl keinem Zweifel unterliegen, dass nach Ansicht des Klägers ein Schade schon im November 2004 vorgelegen ist, ergibt sich doch aus den Feststellungen, dass die Grossanleger schon im August/September 2004 ihr Vermögen abgezogen haben. Genau auf diesem Abzug des Vermögens beruht aber die Schadensberechnung des Klägers in der Klage. Der Schade war sohin zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 12.11.2004 schon längst entstanden, nur vom Kläger noch nicht konkret eingefordert. Wobei auch noch einmal darauf zu verweisen ist, dass nach dem Vorbringen des Klägers sich die Schadenersatzforderung nicht auf die Informationen gegenüber den Grossinvestoren gründet sondern allein auf den koordinierten Rücktritt der Verwaltungsräte (dazu gedacht ohne ordnungsgemässe Übergabe der Geschäfte an die nachfolgenden) Anfang August 2004. Das Wissen um Informationen der Grossinvestoren durch die Beklagten spielt daher keine Rolle.
Soweit der Kläger in der Rechtsrüge dazu Stellung nimmt, dass die Berufung auf die Bestimmung des Art 187a PGR nicht rechtsmissbräuchlich sei, kann auf das zu 7.1.1 Gesagte verwiesen werden.
Wenn der Berufungswerber weiter rügt, dass die Ansicht des Erstgerichtes, dass der Kläger eine allfällige für die HF betreffende Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 12.11.2004 für sich nicht in Anspruch nehmen könne, so ist darauf nicht weiter einzugehen, da ohnehin, wie oben ausgeführt, der Vergleich mit der Generalklausel für die HF gültig ist.
Schliesslich bekämpft der Berufungswerber die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass der Kläger im November 2004 Alleinaktionär der HF gewesen sei und daher unabhängig von der Besetzung des Verwaltungsrates im Rahmen einer Generalversammlung jederzeit hätte beschliessen können, die Vereinbarung zu unterfertigen.
Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass es sich ohnehin nur um eine Hilfsbegründung des Erstgerichtes im Hinblick auf die Vertretungsmacht des Klägers für die HF zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses handelt. Nachdem rechtlich einwandfrei vom Erstgericht davon ausgegangen wurde, dass der Kläger die HF verpflichten konnte, ist es nicht mehr wesentlich, wie innerhalb der Strukturen der HF ein Beschluss hätte gefasst werden können. Es ist durchaus richtig, dass der Kläger bei der besonderen Rechtsform der HF nicht der alleinige Aktionär war, aber er war - dies ist ebenfalls unbestritten - der einzige stimmberechtigte Aktionär, sodass die Generalversammlung ausschliesslich aus ihm bestand und er mit der HF schon im Wege über die zulässige Universalversammlung ohne Fristen und Tagesordnungen mit der HF schalten und walten konnte wie er wollte.
Insgesamt erweist sich daher auch die Rechtsrüge als unberechtigt. Da sohin schon aufgrund der Bereinigungswirkung des Vergleiches vom 12.11.2004 die gegenständlichen Schadenersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können, ist auf die weitere nahe liegende Frage, ob die beklagten Parteien im Hinblick auf die Kommunikation nach der Verwaltungsratssitzung, vor allem der festgestellten Emails rechtswidrig handelten und für den Fall der Rechtmässigkeit des Handelns auch schon deshalb kein Schadenersatzanspruch des Klägers entstehen kann, nicht weiter einzugehen."
5.1 Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Revision des Klägers, der es mit einer Rechtsrüge seinem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärt und primär dessen Abänderung im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung sowohl des Zwischenantrages auf Feststellung als auch des Klagebegehrens begehrt. Ein Eventualantrag ist auf Feststellung des "Nichtbestehens der Vereinbarung vom 12.11.2004" hinsichtlich der streitgegenständlichen Schadenersatz- und Verantwortlichkeitsansprüche der HF und darauf gerichtet, dass die Vereinbarung vom 12.11.2004 insoweit keine Rechtswirksamkeit entfalte. Hilfsweise beantragt der Kläger schliesslich die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Rechtssache.
5.2 Die rechtsfreundlich vertretenen Beklagten zu 1. und 3. sowie der Zweitbeklagte erstatteten Revisionsbeantwortungen mit den Anträgen, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Sie verweisen im Wesentlichen auf die zutreffenden Darlegungen im Berufungsurteil.
Das Revisionsvorbringen des Klägers lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Bestimmung des Art 187a Abs 3 PGR spreche entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes von intern durch die Statuten festgelegten Kompetenzen, welche vom Vertretungsorgan überschritten würden. Im Falle der HF zähle das Beschlusserfordernis für Handlungen des Verwaltungsrates dazu. Soweit das Obergericht die Bestimmung des Art 187a Abs 3 PGR allein auf eine Kompetenzverteilung beziehe, verkenne es die Rechtslage. Gerade im Falle der HF, einem im Inland tätigen Unternehmen nach dem IUG hätten die Statuten erhöhte Anforderungen an die Verwaltung stellen müssen. Auch hätten die Mitglieder der Verwaltung aufsichtsrechtlich genehmigt werden müssen. Diese Erfordernisse wären gerade in Bezug auf den streitgegenständlichen Vergleich schlagend geworden, der für die HF weitreichende Folgen gehabt habe. Es bleibe heute noch fraglich, ob hier ein entsprechender Beschluss eines ordnungsgemäss besetzten Verwaltungsrates zu diesem Vergleich überhaupt zustandegekommen wäre. In jedem Fall könnten sich die Beklagten gegenüber der HF (und nicht gegenüber dem Kläger) nicht auf den Vergleich berufen, um die Schadenersatzansprüche abzuwenden.
Mit seiner Rechtsansicht, der Kläger hätte als Alleinaktionär schalten und walten und auch jederzeit beschliessen können, den Vergleich zu unterfertigen, verkenne das Berufungsgericht die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit einer Aktiengesellschaft in jeder Richtung. Bereits aus den Statuten der HF leite sich ab, dass die Generalversammlung einen genau umschriebenen Wirkungskreis eingeräumt erhalten habe und insbesondere all jene Geschäfte, die dem Verwaltungsrat zugewiesen worden seien, nicht in den Kompetenzen der Generalversammlung blieben. Diese habe weder nach dem Gesetz noch nach den Statuten die Möglichkeit, dem Verwaltungsrat vorzugeben, welche Beschlüsse er zu treffen habe bzw komme ihr auch nicht die Kompetenz zu, Angelegenheiten des Verwaltungsrates an sich zu ziehen.
Bei anderer Ansicht würde das "anzuwendende Recht ad absurdum geführt und wäre der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft handlungsunfähig und nur verlängerter Arm der Generalversammlung". Dies sei im Fall der HF gerade nicht so gewesen, "wie auch der festgestellte Disput zwischen dem Kläger und den Beklagten als vormalige Verwaltungsräte zeige", nachdem diese Massnahmen beschlossen hätten, mit denen der Kläger nicht einverstanden gewesen sei und diese auch nicht zurückgenommen worden seien, was schlussendlich zur Demission der Beklagten geführt habe. Gerade auch aus diesen Gründen sehe das PGR eine strikte Aufgabentrennung zwischen dem obersten Organ und der Verwaltung vor.
Tatsächlich hätte auch der Verwaltungsrat der HF autonom beschliessen müssen, ob der Vergleich in der vorliegenden Form einzugehen sei oder nicht. Dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger, die zu diesem Zeitpunkt noch Kapital in Höhe von ca CHF 5 Mio investiert gehabt hätten. Zu einer solchen Prüfung sei es nicht gekommen, weil der Verwaltungsrat nicht gesetzes- und statutenkonform bestellt gewesen sei. Dies sei den Beklagten bewusst gewesen.
Mit seiner Rechtsansicht habe das Berufungsgericht faktisch auf den Kläger "durchgegriffen" und damit die nach dem IUG bewilligte HF mit dem Kläger - unzulässigerweise - gleichgesetzt.
Es werde deshalb nachvollziehbar zu prüfen sein, inwieweit die Beklagten sich gegenüber der HF, und nicht gegenüber dem Kläger, auf den Vergleich berufen könnten. Auch wenn der Kläger Alleinaktionär der HF sei, könne dieser Gesellschaft der nur vom Kläger unter Nichteinhaltung der statutarischen Bestimmungen unterfertigte Vergleich nicht entgegengehalten werden, zumal diesem Vergleich kein rechtsgültiger Beschluss eines gesetzes- und statutenkonform bestellten Verwaltungsrates zugrundeliege.
Das Berufungsgericht habe schliesslich den strittigen Vergleich unrichtig ausgelegt.
Der Revisionswerber legt sodann unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 914 ff ABGB sowie unter Zitierung öRechtsprechung und öLehre seinen Standpunkt zur einfachen und ergänzenden Vertragsauslegung dar. Entgegen den Auslegungsregeln habe das Berufungsgericht nur auf den Wortlaut der Z 5 der Vereinbarung abgestellt und diesen Punkt fälschlicherweise als Generalklausel für sämtliche zwischen den Beklagten und der HF bzw dem Kläger bestehende Forderungen angenommen.
Aus den auszugsweise wiedergegebenen Passagen in den Punkten 2., 4. und 5. der Vereinbarung ergebe sich jedoch, dass der Vergleich "nur zur Bereinigung diverser Verfahren geschlossen worden sei, welche diversen Streitigkeiten und Differenzen zwischen den Streitteilen gefolgt seien". Nur die Beklagten, nicht aber der Kläger oder die HF hätten auf schadenersatzrechtliche Forderungen verzichtet.
Auch die - in der Revision im Einzelnen zitierten - Feststellungen des Erstgerichtes würden belegen, dass mit der strittigen Vereinbarung nur die zum damaligen Zeitpunkt hängigen Prozesse zwischen den Streitteilen bereinigt werden sollten. Dies sei aus der Sicht des Klägers vor allem deswegen erforderlich gewesen, weil die CFM*** dies als Voraussetzung dafür verlangt habe, die Verwaltung in der HF zu übernehmen und deren Fortbestand zu gewährleisten.
Eine gesetzmässige Auslegung des Wortlauts der Vereinbarung führe zum Ergebnis, dass die klagsgegenständlichen Schadenersatzansprüche nicht bereinigt worden seien. Aber selbst dann, wenn man nicht zu diesem Schluss komme, wäre es erforderlich gewesen, den Willen der Parteien zu erforschen, was weder vom Landgericht noch vom Obergericht geschehen sei. Dies begründe einen Feststellungsmangel.
Das Obergericht verkenne auch die Wirkungen des § 1389 ABGB, wenn es von einem Generalvergleich spreche. Gemäss § 1389 ABGB hätte eine eindeutige und klare Bestimmung getroffen werden müssen, wonach nicht nur die im Vergleich erwähnten Streitigkeiten und Ansprüche bereinigt und verglichen werden sollten, sondern auch alle anderen Ansprüche.
Verfehlt sei schliesslich die Ansicht des Obergerichtes, wonach die streitgegenständlichen Schadenersatzansprüche der HF zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits bestanden hätten. Ein Schade trete erst zu dem Zeitpunkt ein, in dem er zu einer Minderung der Aktiven bzw Erhöhung der Passiven führe. Aus der Klage sei deutlich zu entnehmen, dass der Kläger jenen Schaden der HF einfordere, der zwischen dem 31.12.2004 und dem 31.12.2006 entstanden sei. Dieser Schade könne aber denklogisch im November 2004 noch gar nicht bestanden haben. Er habe deshalb auch nicht bereinigt werden können.
Mit seiner Auffassung, der hier geltend gemachte Schade habe bereits im November 2004 Bestand gehabt, weiche das Obergericht auf näher dargelegte Weise von seinem Beschluss vom 29.11.2007 im Verfahren 9 CG.2007.180 ab; in diesem Verfahren habe der Kläger den identen Schaden von der BF*** ersetzt verlangt.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Vorliegend geht es schon um die primäre Frage, ob der HF überhaupt ein Schadenersatzanspruch zusteht, zumal sich die Beklagten primär darauf beriefen, sie seien zu Recht und vorzeitig von ihrer Funktion als Verwaltungsräte zurückgetreten. In diesem Falle bestünde überhaupt kein Schadenersatzanspruch der Gesellschaft, sodass es irrelevant ist, ob ein solcher mit dem Vergleich vom 12.11.2004 bereinigt wurde.
Die vom OGH nachfolgend vertretene Rechtsansicht musste den Parteien vor der Urteilsfällung des OGH nicht zur Kenntnis gebracht werden. Dies wäre nach ständiger Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn die vom OGH erstmals berücksichtigten rechtlichen Gesichtspunkte die Sammlung zusätzlicher Tatsachengrundlagen und damit weitere Feststellungen erfordern (LES 2009, 67; Fasching Komm IV 322 ff; SZ 49/3).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, umso weniger, als der Kläger zu den Behauptungen der Beklagten, sie seien zu Recht und aufgrund des Verhaltens des Klägers von ihrer Funktion als Verwaltungsräte zurückgetreten, im gesamten Verfahren inhaltlich nicht Stellung nahm.
7.1 Der Senat ist der Auffassung, dass der vom Kläger eingeklagte Schadenersatzanspruch von vorneherein nicht zu Recht besteht, weil die Beklagten zum sofortigen Rücktritt von ihrer Funktion als Verwaltungsräte berechtigt waren.
Anlass der Demission der Beklagten war das Protokoll der ao Verwaltungsratssitzung vom 26.7.2004, welches von der zur Protokollführerin bestellten Frau K*** verfasst wurde (Beilage 5). Der Verwaltungsrat war bei der Sitzung vollzählig anwesend. Das Protokoll hatte im Wesentlichen zum Inhalt, dass die dem Gesetz widersprechenden Volumensunterschreitungen bei GE*** zu beheben sind, dass hinsichtlich des Fonds SVE den Investoren klare Marktanalysen der getätigten Investments zu liefern sind und dass der Kläger als Fondsmanager künftig qualitativen Reportings erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken, dem Geschäftsführer (Drittbeklagten) erforderliche Informationen und Berichte zur Verfügung zu stellen und eine verbesserte Kommunikation zwischen dem Kläger und den in A*** tätigen Spezialisten stattzufinden habe.
Der Kläger, der dem Gremium des Verwaltungsrates gar nicht angehörte und auch an der Sitzung nicht teilnahm, forderte den Erstbeklagten nach Zustellung des Protokolls mit seinen - festgestellten - E-Mails vom 29.7. bis 31.7.2004 zur Abänderung des - seines Erachtens grundlosen und übertrieben gegen ihn bzw die HF gerichteten - Protokolls bzw zur Neueinberufung einer Verwaltungsratssitzung auf und deponierte unter anderem, dass er es als schwerwiegenden Grund, den Verwaltungsrat zu entlassen, erachten würde, falls das Protokoll nicht umgehend "entkräftet" werde. An anderer Stelle seiner Mails stellte der Kläger den Erstbeklagten als Präsidenten des Verwaltungsrates für den Fall seiner Weigerung zur Abänderung des Protokolls vor die Alternative der Demission oder der Entlassung des gesamten Verwaltungsrates mittels ao Generalversammlung. Zusammengefasst wurden die Beklagten, die offenbar am Protokoll festhalten wollten, vom Kläger zum sofortigen Rücktritt (bei sonstiger Abberufung durch die Generalversammlung) aufgefordert und zeigte sich der Kläger erleichtert und zufrieden, als die Beklagten mit ihrer Demission der Abberufung durch die Generalversammlung der HF zuvorkommen.
Zu seinen Ankündigungen und Aufforderungen zur Abänderung des Protokolls hielt sich der Kläger offenkundig als Alleinaktionär, stellvertretender Geschäftsführer der HF sowie als - vom Verwaltungsrat kritisierter - Fondsmanager berechtigt.
Allerdings griff der Kläger mit seiner Vorgangsweise unbefugterweise in die allein den Beklagten als Verwaltungsräte der HF obliegende Geschäftsführung und deren grundsätzliche Weisungsungebundenheit ein. Die Beklagten hatten die Verwaltung der HF ausschliesslich im Interesse der Anleger zu besorgen, denen sie auch schadenersatzrechtlich für Pflichtverletzungen hafteten (Susanne Zwiefelhofer, Das liechtensteinische Recht betreffend die Investmentunternehmen [2002] S 27, 43, 46, 171 mwN).
Darauf wie überhaupt die primäre Aufgabe der gesamten gesetzlichen Regelung des IUG für das Investmentgeschäft, die Anleger zu schützen, hat der OGH bereits in seinem Urteil vom 3.9.2010 zu 9 CG.2007.180 hingewiesen. Mit diesem Urteil wurden die Vorentscheidungen des Landgerichtes und des Obergerichtes bestätigt, mit denen ua das auf Zahlung von CHF 5,148.783 s.A. gerichtete Klagebegehren des Klägers gegen JF***, die BF*** sowie das CFM*** abgewiesen wurde.
Dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft steht schon analog dem § 1021 ABGB (§ 1021 öABGB) das Demissionsrecht bzw das Recht zum vorzeitigen einseitigen Rücktritt von seiner Funktion zu. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Verwaltungsrat nur aus einem Mitglied besteht oder wenn der gesamte Verwaltungsrat geschlossen demissioniert. Mit der Rechtsnatur des Demissionsrechtes als einseitig empfangsbedürftige und bedingungsfeindliche Rechtshandlung wäre es unvereinbar, wenn der Verwaltungsrat solange im Amt zu bleiben hätte, bis die Nachfolge oder die Bestellung eines Beistands gesichert ist. Allein eine Demission zur Unzeit und/oder ohne Vorliegen wichtiger Gründe kann Schadenersatzansprüche der Gesellschaft auslösen. Auch würde eine rechtsmissbräuchliche Demission den Verwaltungsrat zum Schadenersatz verpflichten (Martin Wernli in BSK OR II Art 711 N 4, 5, 10 mwN; BGE 104 Ib 321, 323 f; BGE 111 II 480, 483; vgl auch Strasser in Jabornegg/Strasser, Komm zum Aktiengesetz4 §§ 75, 76 Rz 53, 54; Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht Handbuch Rz 3/313; Schurr in Schwimann, ABGB-TaKomm § 1021 Rz 4).
Die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beklagten liegen hier offenkundig nicht vor.
Für die Beklagten bestanden gewichtige Gründe, von ihrer Funktion als Verwaltungsräte zurückzutreten. Die mehrfachen Aufforderungen des Klägers, das Verwaltungsratsprotokoll vom 26.7.2004 - in nicht näher bestimmter Weise - abzuändern bzw zu verwerfen bzw durch das Protokoll über eine neuerlich anzuberaumende Sitzung zu ersetzen, konnte von den Beklagten nur als Anweisung interpretiert werden, eine Falschprotokollierung vorzunehmen und damit eine Urkundenfälschung zu begehen. Als gesellschaftsinternes Dokument hatte das Protokoll die bei der Sitzung geführten Diskussionen, Verhandlungen und gefassten Beschlüsse wahrheitsgemäss wiederzugeben (Wernli aaO Art 713 N 25, 27, 28, 32). Die Sitzung des Verwaltungsrates ist das Instrument zur ordnungsgemässen Führung der Gesellschaft. Das hierüber verfasste Protokoll gilt als Urkunde im Sinn des Strafrechtes und ist von eminenter Bedeutung auch iZm zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeitsprozessen (vgl Roland Müller in SJZ 107 [2011] H. 3 S 45 ff).
Für das Verlangen des Klägers, das Protokoll in einem für seine Tätigkeit vorteilhafteren Sinn abzuändern, bestand nicht der geringste sachliche Grund und wurde ein solcher Grund auch im gegenständlichen Verfahren nie behauptet.
Durch die rechts- und kompetenzwidrige Vorgangsweise des Klägers wurde das Vertrauensverhältnis zwischen der durch den Kläger repräsentierten Gesellschaft und den Verwaltungsräten zerrüttet und mussten die Beklagten davon ausgehen, auch künftig entsprechenden Pressionen ausgesetzt und damit nicht in der Lage zu sein, ihre Aufgaben gemäss den gesetzlichen Obliegenheiten zu verrichten.
Die in den Mails enthaltenen Aufforderungen und Drohungen des Klägers sind auch als rechtswidrige "Nötigung" im Sinne des § 870 ABGB (§ 870 öABGB) zu werten, weil der Kläger damit einen vom Gesetz verpönten Zweck verfolgte (JBl 1966, 364; Bollenberger in KBB § 870 Rz 4, 5).
Die geschlossene Demission der Beklagten erfolgte zudem nicht zur Unzeit, zumal der Kläger seinerseits die sofortige Abberufung angekündigt hatte. Als Alleinaktionär der HF stand ihm ja die Möglichkeit zu Gebote, jederzeit und weitgehend formfrei eine Universalversammlung durchzuführen und damit neue Organe zu bestellen.
Zusammenfassend war also die Demission der Beklagten nicht rechtswidrig und fehlt damit von vorneherein eine Grundlage für den mit der gegenständlichen Klage verfolgten Schadenersatzanspruch.
Zum gleichen Ergebnis führt im Übrigen die hier nicht weiter zu vertiefende Erwägung, dass der Kläger, der als Alleinaktionär der HF deren Generalversammlung und damit das oberste Organ der Gesellschaft verkörperte, die Beklagten mit Androhung ihrer sofortigen Abberufung zur Demission aufforderte und sich nach erfolgtem Rücktritt damit einverstanden und zufrieden erklärte. Die Einwilligung einer Person zu ihrer "Schädigung" beseitigt deren Rechtswidrigkeit (Urteil des OGH vom 11.6.2010 zu CO.2009.3). Die nunmehrigen Revisionsausführungen über die strikte Aufgabentrennung zwischen dem obersten Organ einer AG und deren autonom handelnden und entscheidenden Verwaltung kontrastieren in auffälliger Weise das vom Erstgericht festgestellte Verhalten des Klägers im Anschluss an die Verwaltungsratssitzung vom 26.7.2004.
7.2 Da die HF aus der Demission der Beklagten keine Verantwortlichkeitsansprüche ableiten kann, ist es nicht mehr von Relevanz, ob die Gesellschaft mit dem Vergleich vom 12.11.2004 auf Ansprüche rechtswirksam verzichtete.
Der Senat teilt im Übrigen auch diesbezüglich die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, auf deren Ausführungen gemäss den §§ 469a ZPO (idF LGBl 2010/455) und 482 ZPO verwiesen werden kann.
Ergänzend ist den dies bestreitenden Revisionsausführungen entgegen zu halten:
7.2.1 Zur Bestimmung des Art 187a Abs 3 PGR:
Der Kläger war zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 12.11.2004 einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrates der HF. In dieser Funktion hatte er gemäss den Art 111 Abs 3 und 182 Abs 1 PGR die Vertretungsmacht und konnte für die Gesellschaft eine im Aussenverhältnis rechtsgültige Vereinbarung abschliessen (vgl BGer. 4A-357/2007 vom 8.4.2008).
Eine Verbandsperson wird durch die Handlung ihrer Organe dann nicht verpflichtet, wenn diese ihre durch die Statuten oder durch die Beschlüsse der zuständigen Organe festgelegten Kompetenzen überschreiten und die Gesellschaft beweist, dass diese Überschreitung dem Dritten bekannt war oder nach den Umständen bekannt sein musste (Art 187a Abs 3 PGR).
Nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes ist diese Bestimmung für die gegenständliche Sachverhaltskonstellation von vorneherein nicht einschlägig. Dies, weil eine Kompetenzüberschreitung im Sinne des Art 187a Abs 3 PGR von Seiten des Klägers als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat nicht vorliegt; die Statuten der HF oder Beschlüsse ihrer Organe sahen auch keine "interne" vom Gesetz abweichende Zuständigkeitsverteilung für die Vertretung der Gesellschaft vor. Der nach aussen auftretende und einzelzeichnungsberechtigte Kläger verpflichtete die HF somit ungeachtet des Umstandes, dass zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung nicht alle nach den Statuten erforderlichen Verwaltungsräte bestellt waren. Diese Vertretungsmacht im Aussenverhältnis einer Gesellschaft gegenüber Dritten ist von der "Vertretungsbefugnis", welche nur das Innenverhältnis betrifft, zu unterscheiden.
Die nach liechtensteinischem Gesellschaftsrecht grundsätzlich mögliche Verschiebbarkeit von Organkompetenzen, auf die der Art 187 Abs 3 PGR offenkundig Bezug nimmt, kann damit von vorneherein nur Regelungen ua jene des Art 348 Abs 1 PGR erfassen. Diese Bestimmung lässt die Übertragung der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft von der Generalversammlung oder vom Verwaltungsrat auf delegierte oder Drittpersonen zu. Eine solche Delegation müsste aber in den Statuten vorgesehen sein (vgl Art 279 Abs 1 Z 9, 10; Art 280 Abs 1 Z 16 PGR).
Die Statuten der HF sehen keine vom Gesetz abweichende Kompetenzen vor.
Damit wurde die Vereinbarung vom 12.11.2004 für die HF rechtsverbindlich abgeschlossen.
7.2.2 Zum Umfang der Vereinbarung vom 12.11.2004 (§ 1389 ABGB):
Auch die Frage der Auslegung dieser Vereinbarung ist nicht entscheidungswesentlich, da die sofortige und geschlossene Demission der Beklagten rechtens war.
Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Senat auch insoweit den Rechtsausführungen der Vorinstanzen zustimmt.
Ausgehend von den Feststellungen wurden nach dem Rücktritt der Beklagten gegenseitige Forderungen gestellt und kam es auch zu mehreren Prozessen, einer Privatanklage und einer Strafanzeige. Im Laufe des September 2004 begannen die Grossinvestoren mit dem Abzug ihrer Gelder. Das Kapital der HF schrumpfte von USD 56 Mio auf ca USD 5 Mio. Auch hat der Kläger in seinen dem Vergleich vorausgegangenen E-Mails an die Beklagten einen aus deren Abberufung bzw Demission resultierenden Schaden angesprochen.
Davon ausgehend können insbesondere die Punkte 1. und 4. der Vereinbarung vom 12.11.2004 nur dahin ausgelegt werden, dass damit alle auch im Zusammenhang mit der Demission der Beklagten stehenden Ansprüche der HF, an die der Kläger bei Abschluss der Vereinbarung zwar möglicherweise nicht dachte wohl aber denken musste, mitbereinigt wurden. Beim Rechtsverhältnis zwischen der HF und den Beklagten handelte es sich um ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 [2007] S 8). Die Bereinigungswirkung eines aus Anlass der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses geschlossenen Vergleiches erstreckt sich im Zweifel auf alle aus diesem Schuldverhältnis entspringenden Forderungen, soweit die Parteien daran denken konnten und von denen der andere Teil annehmen durfte, dass sie mitbereinigt werden. Zur Herbeiführung dieser Wirkung wäre im Übrigen die Aufnahme einer ausdrücklichen Generalklausel gar nicht erforderlich gewesen (LES 2006, 376; Neumayr in KBB § 1389 Rz 4 mwN).
Den zum Teil feststellungsfremden Behauptungen des Revisionswerbers unter anderem dahin, der eingeklagte Schade sei erst seit dem 31.12.2004 entstanden, ist damit die Grundlage entzogen. Auch übersieht der Kläger, dass die Vereinbarung vom 12.11.2004 auch und insbesondere im Lichte des Vertrauensgrundsatzes zugunsten der Beklagten auszulegen ist, wonach sich der Inhalt einer Erklärung nicht nach dem Willen des Erklärenden sondern danach richtet, wie sie der redliche Partner verstehen durfte und auch tatsächlich verstanden hat. Die Beklagten durften demnach davon ausgehen, dass die HF (und der Kläger), die sich in der Vereinbarung zur Zahlung von CHF 270.000,-- an die Beklagten verpflichteten, nicht kehrum aus der Demission Schadenersatzansprüche in Millionenhöhe abzuleiten versuchen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40, 41 ZPO. Der Erst- und Drittbeklagte haben ihre Kosten der Revisionsbeantwortungen mit je CHF 26.286,10 tarifgerecht verzeichnet. Der Zweitbeklagte hat in seinem Schreiben vom 11.1.2011 (ON 245) keinen Kostenersatz angesprochen (§ 52 Abs 3 ZPO).
Vor der für den 26.11.2007 um 14.00 Uhr anberaumten ersten Streitverhandlung brachte der Erstbeklagte am 12.11.2007 einen Schriftsatz ein, mit dem er die Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit bzw mangelnde inländische Gerichtsbarkeit beantragte. Dieser Schriftsatz wurde dem Klagsvertreter am 22.11.2007 zugestellt.
In der am 23.11.2007 (Freitag) um 14.00 Uhr beim Landgericht überreichten Eingabe bestritt der Kläger ua diese Einreden und beantragte deren Verwerfung. Bei der nachfolgenden Streitverhandlung am 26.11.2007 (Montag) machte auch der Drittbeklagte die Unzuständigkeit des Landgerichtes geltend. Als der Erstrichter die Verhandlung zunächst auf diese Einreden einschränkte, zogen der Erst- und Drittbeklagte diese Einreden zurück. Der Klagsvertreter stellte sodann den Antrag auf Zuspruch der von ihm mit - einschliesslich der Streitverhandlung - CHF 37.932,90 verzeichneten Kosten (ON 16 S 7 f).
Mit seinem Beschluss vom 30.11.2007 verpflichtete das Landgericht den Erst- und Drittbeklagten zum Ersatz der Kosten des Schriftsatzes des Klägers vom 23.11.2007 in Höhe von CHF 18.966,48. Es begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass der Kläger zwar nicht die Kosten der Streitverhandlung, wohl aber jene seines Schriftsatzes ansprechen könne, da dieser die Zuständigkeitsfrage betroffen habe. Bei der Streitverhandlung sei auch in der Hauptsache verhandelt worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 4.11.2010 gab das Obergericht dem gegen den Zuspruch der Kosten von CHF 18.966,48 erhobenen Rekurs der Beklagten zu 1. und 3. Folge; es wies den Kostenantrag des Klägers kostenpflichtig ab.
Das Obergericht begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass auch ein zulässiger vorbereitender Schriftsatz nicht zu entlohnen sei, wenn er so spät einlange, dass der Gegner keine Gelegenheit mehr finden könne, sich vor der nächsten Tagsatzung entsprechend vorzubereiten und allenfalls eine Information einzuholen. Da der Schriftsatz des Klägers vom 23.11.2007 erst am Freitag eingebracht worden und die Streitverhandlung schon am darauffolgenden Montag um 14.00 Uhr stattgefunden habe, sei den Beklagtenvertretern unter Berücksichtigung des dazwischen liegenden Wochenendes nur mehr ein Arbeitstag zur Besprechung mit den Parteien und Vorbereitung einer allfälligen Replik zur Verfügung gestanden. Dieser Zeitraum sei nicht ausreichend gewesen und damit der Schriftsatz als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig nicht zu honorieren.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs des Klägers, der ihn seinem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärt und dessen Abänderung im Sinne der kostenpflichtigen Abweisung der Rekurse der Beklagten zu 1. und 3. begehrt.
In ihren Rekursbeantwortungen beantragen der Erst- und Drittbeklagte, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Der Kläger argumentiert in seinem Rechtsmittel zusammengefasst, dass er den Schriftsatz, mit dem die Unzuständigkeitseinrede erhoben worden sei, erst am 22.11.2007 zugestellt erhalten und schon am nächsten Tage darauf repliziert habe. Sein sofort eingebrachter Schriftsatz vom 23.11.2007 sei nicht nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sondern jedenfalls auch rechtzeitig gewesen. Dass den Beklagten ausreichende Zeit zur Verfügung gestanden sei, sich dem Schriftsatz zu widmen und auf die Streitverhandlung vorzubereiten, zeige schon der Umstand, dass die Einreden noch bei der Streitverhandlung am 26.11.2007 zurückgenommen worden seien. Jedenfalls habe der Schriftsatz des Klägers eine umfassende Kostenersparnis "begründet". Hätte der Kläger sein Vorbringen erst bei der Streitverhandlung erstattet, wäre ein Zwischenverfahren notwendig geworden und hätte nicht schon bei dieser Streitverhandlung ein Beweisbeschluss erfolgen können. Auch hätte im Falle eines Vortrages des Schriftsatzes bei der Streitverhandlung diese länger als 60 Minuten gedauert. Zu allerletzt sei von den Beklagten nie behauptet worden, der Schriftsatz sei so spät eingelangt, dass ihnen eine Vorbereitung auf die Tagsatzung nicht mehr möglich gewesen sei.
Die Beklagten zu 1. und 3. treten dem Revisionsrekursvorbringen entgegen. Sie verweisen insbesondere darauf, dass das im Schriftsatz enthaltene Vorbringen des Klägers ohne Kostenmehraufwand auch bei der Streitverhandlung am 26.11.2007 hätte vorgetragen werden können.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Kläger übergeht zu allererst, dass der die Unzuständigkeitseinrede beinhaltende Schriftsatz ON 10 allein vom Erstbeklagten eingebracht wurde und sich der Drittbeklagte erst im Zuge der Streitverhandlung vom 26.11.2007 diese Einrede inhaltlich angeschlossen hat. Damit konnte die Replik des Klägers vom 23.11.2007 von vorneherein nur den Erstbeklagten betreffen und fehlt schon aus diesem Grunde eine Grundlage für die Kostenersatzpflicht des Drittbeklagten. Zudem übergeht der Kläger, dass er in seinem Schriftsatz auch zum Antrag des Erstbeklagten auf Leistung einer aktorischen Kaution (und nicht nur zur Unzuständigkeitseinrede) Stellung nahm. Schliesslich lässt der Kläger ausser Acht, dass er auch bei der Streitverhandlung am 26.11.2007 zur Frage der Zuständigkeit bzw inländischen Gerichtsbarkeit ein weiteres, seinen Schriftsatz ON 15 teilweise korrigierendes Vorbringen erstattete (ON 16 S 7).
Der OGH hat in seiner Entscheidung LES 2010, 221 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des öOGH und auf die öRechtslage (§ 257 Abs 3 öZPO idF der öZVN 2002) eingehend dargetan, dass ein knapp zwei Tage vor der Streitverhandlung eingebrachter Schriftsatz als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und/oder -verteidigung nicht zu honorieren ist.
Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht hier umso weniger Anlass, als der Schriftsatz des Klägers den beklagten Parteien erst bei der Streitverhandlung am 26.11.2007 ausgefolgt wurde (ON 16 S 17). Ob die vom Erstrichter noch am 23.11.2007 verfügte Zustellung des Schriftsatzes per Fax an den Erstbeklagten letzteren erreichte, bejahendenfalls, wann dies geschah, ergibt sich aus dem Akt nicht. Nach dem Inhalt des gemäss § 215 ZPO vollen Beweis liefernden Streitverhandlungsprotokolls ist deshalb von der Zustellung des hier strittigen Schriftsatzes auch an den Erstbeklagten erst bei der Streitverhandlung auszugehen.
Für alle Schriftsätze wie überhaupt für kostenverursachende Prozesshandlungen gilt der Grundsatz, dass diese unabhängig von ihrer prozessualen Zulässigkeit nur unter dem Erfordernis ihrer Notwendigkeit und Zweckmässigkeit zu honorieren sind, was von Amts wegen zu beurteilen ist. Der Aufwand für Schriftsätze kann vom Prozessgegner nicht ersetzt werden, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht notwendig waren (Obermaier, Kostenhandbuch² [2010] Rz 667).
Notwendig ist ein Schriftsatz, wenn dessen Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann. Eine Partei kann, wenn kostensparendere Verfahrenshandlungen zum gleichen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (EvBl 1958/351; RZ 1994/26).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war der Schriftsatz des Klägers vom 23.11.2007 weder notwendig noch zweckmässig. Der Kläger hätte das darin enthaltene Vorbringen ohne Schmälerung seiner prozessualen Rechte und auch ohne Kostenmehraufwand bei der Streitverhandlung am 26.11.2007 erstatten können. Aus der Einbringung des Schriftsatzes resultierte keinerlei Einsparung des Verhandlungsaufwandes, umso weniger, als der Kläger ja auch damit rechnen musste, dass sich die Beklagten zu 2. und 3. bei der Streitverhandlung den Unzuständigkeitseinreden des Erstbeklagten anschliessen.
Auch dem Revisionsrekurs des Klägers konnte sohin keine Folge gegeben werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40, 41 ZPO iVm TP 3 A I Z 5 lit. b RATG. Die von den Beklagten zu 1. und 3. (wie auch vom Kläger) unrichtigerweise nach TP 3 C verzeichneten Kosten waren deshalb auf je CHF 1.074,06 zu reduzieren.
Vaduz, am 6. Mai 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat