08 CG. 2007.150
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth und die Oberstrichter(In) Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Marcel Telser als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der Rechtssache der klagende Partei Dr. M. als Treuhänder des C. Trust Settlement, 9490 Vaduz, vertreten durch Dr. iur. Johannes Grabher, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei M., vertreten durch Advocatur Sprenger & Partner, Rechtsanwälte in 9495 Triesen, wegen USD 2.950.000,-- sA = CHF 3.623.000,-- infolge des Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 14.05.2008, 08 CG.2007.150, ON 38, mit dem die einstweilige Verfügung des Fürstlichen Landgerichts vom 18.02.2008, ON 18, als nichtig aufgehoben und der Antrag des Beklagten auf Erlassung eines Amtbefehls zurückgewiesen sowie weiters der Rekurs des Nebenintervenienten zurückgewiesen wurde, und infolge des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 30.03.2009, StGH 2008/133, mit dem Pkt 1 des Beschlusses des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 04.09.2008, 08 CG.2007.150-56, aufgehoben und diese Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
b e s c h l o s s e n:
Dem Revisionsrekurs des Beklagten wird insoweit F o l g e gegeben als die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 14. 05.2008, ON 38, in ihren Spruchpunkten 1 und 3 aufgehoben und dem Fürstlichen Obergericht eine inhaltliche Entscheidung über den Rekurs des Klägers ON 22 aufgetragen wird.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1). Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Frage, ob der Beklagte Begünstigter des C. Trust Settlement ist und berechtigte Ansprüche gegen diesen Rechtsträger hat.
Das C. Trust Settlement ist nach dem Vorbringen des Klägers am 11.05.1990 gegründet worden. Gemäss Treuhandurkunde vom 11.05.1990 sei C. Treugeberin. Diese habe am Gründungstag einen "Letter of Instructions" verfasst, in welchem sie ihren Bruder S. als Begünstigten mit einer Quote von 98% der verwalteten Vermögenswerte bestimmt habe. Mit einem undatierten Beschluss der ursprünglichen Treuhänderin gemeinsam mit dem Protektor sei S. in der Folge zum quasi Alleinbegünstigten des C. Trust Settlement bestimmt worden.
Mit Erklärung vom 31.01.1997 habe S. angeblich den C. Trust verpflichtet, GBP 2 Mio samt Zinsen und das Eigentum an einer Gesellschaft, deren Hauptvermögen ein Appartement in London bilde, an J. zu übertragen. Am gleichen Tag sei diese Erklärung dahin ergänzt worden, dass J. zu einem späteren Zeitpunkt den Beklagten zum Begünstigten der ursprünglichen Erklärung vom 31.01.1996 machen könne. Mit Schreiben vom 27.11.2006 habe der Beklagte die ursprüngliche Treuhänderin davon in Kenntnis gesetzt, dass die Begünstigung gemäß der Erklärung des S. vom 31.01.1996 auf ihn übertragen worden sei. Auf Verlangen des Klägers habe der Beklagte mit Schreiben vom 04.05.2007 eine Erklärung von J. vorgelegt, in der behauptet werde, dass S. der beklagten Partei zugesagt habe, den Betrag von GBP 2 Mio sowie das Londoner Appartement zu transferieren.
Der Kläger, der nach dem Klagsvorbringen seit 06.07.2004 einziger Treuhänder des C. Trust Settlement ist, begehrt mit der gegenständlichen Klage die Feststellung, dass der undatierte Beschluss der ursprünglichen Treuhänderin samt Protektor (mit dem S. die Stellung als Alleinbegünstigtem zuerkannt wurde) nichtig, allenfalls ungültig und rechtsunwirksam sei und dass der Beklagte nicht Begünstigter des C. Trust Settlement sei und diesem keine Forderungen gegen diesen Trust zustünden. Da neben dem ursprünglichen Anwartschaftsberechtigten und allfällig Begünstigten S. auch der Beklagte Ansprüche gegenüber dem C. Trust Settlement geltend mache, befinde er sich in der Zwangslage, an einen der beiden angeblich Begünstigten ausschütten zu müssen. Es liege im Interesse aller Anwartschaftsberechtigten, abzuklären, ob eine Verantwortung der ursprünglichen Treuhänderin vorliege bzw ob S. Begünstigter des Trusts sei. Darüber hinaus habe er auch aus Haftungsgründen ein persönliches Interesse an der Klärung der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang der Beklagte Begünstigter sei.
Der Beklagte hat die Zurück-, hilfsweise die Abweisung der Klage beantragt. Die Einbringung einer Feststellungsklage gegen ihn sei verfehlt. Allenfalls sei eine solche gegen S. einzubringen. Die Treugeberin C. sei eine Schwester von S. Sie habe den C. Trust im Auftrag ihres Bruders S. gegründet. Das Trustvermögen stamme aus der gemeinsamen Zusammenarbeit von S. mit dem Beklagten und J. Vor diesem Hintergrund sei der Letter of Instructions vom 11.05.1990 der Treugeberin C. zu verstehen, in dem festgehalten werde, dass S. zu 98% Begünstigter des Trustvermögens sein solle und 2% für die Schwester und die Eltern von S. verbleiben sollen. J. unter anderem schriftlich im Dokument vom 20.06.1996 die Annahme der Rechte aus dem Dokument und Addendum vom 31.01.1996 erklärt, da er in diesem Dokument ausdrücklich erkläre, die ihm aus dem Dokument vom 31.01.1996 zustehenden Ansprüche auf den Beklagten zu übertragen.
Mit einem am 22.02.2008 beim Fürstlichen Landgericht überreichten Schriftsatz hat sich S. dem gegenständlichen Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten des Klägers angeschlossen. Er sei Begünstigter des C. Trust Settlement und habe ein rechtliches Interesse daran, dass gemäss dem vom Kläger erhobenen Klagebegehren festgestellt werde, dass der Beklagte nicht Begünstigter des C. Trust sei.
Der Beklagte hat beantragt, die Nebenintervention des S. nicht zuzulassen. Diesen Antrag hat das Erstgericht mit Beschluss vom 09.04.2008, ON 32, zurückgewiesen.
Noch vor Einlangen der Anschlusserklärung des Nebenintervenienten hat der Beklagte am 15.02.2008 einen Antrag auf Erlassung eines Amtsbefehles mit folgendem Inhalt eingebracht:
Zur Sicherung der vom Sicherungsgegner im hängigen Verfahren 08 CG.2007.150 bestrittenen Ansprüche des Sicherungswerbers gegenüber dem Sicherungsgegner wird gestützt auf die in diesem Verfahren gelegten Bescheinigungsmittel dem Sicherungsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss des hiergerichtlichen Verfahrens 08 CG.2007.150 verboten, irgendwelche Verfügungen über die im C. Trust Settlement befindlichen Vermögenswerte vorzunehmen, insbesondere sämtliche Vermögenswerte des C. Trust Settlement an einen anderen Trust auszuschütten, noch sonst etwas zu unternehmen, was die Geltendmachung der Ansprüche des Sicherungswerbers gegenüber dem C. Trust Settlement, Vaduz, vereiteln oder erschweren könnte.
Der Beklagte beantragt, diesen Amtsbefehl für die Zeit bis 4 Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren 08 CG.2007.150 zu erlassen.
Hiezu brachte der Beklagte zusammengefasst vor:
Mit Schreiben vom 12.02.2008 habe der Rechtsvertreter der klagenden Partei dem Rechtsvertreter der beklagten Partei mitgeteilt, dass der Trustee beabsichtige, sämtliche Vermögenswerte des C. Trust Settlement an einen anderen Trust auszuschütten; für den Fall, dass der Beklagte sich durch dieses Vorgehen beschwert erachten würde, stehe es ihm frei, ein entsprechendes Sicherungsbot beim Fürstlichen Landgericht anhängig zu machen, wofür sich der Trustee eine Frist bis zum 19.02.2008 vorgemerkt habe.
Zum zu sichernden Anspruch brachte der Beklagte vor, dass der Kläger die Feststellung begehre, dass der Beklagte nicht Begünstigter des C. Trust Settlement sei und keinerlei Forderungen welcher Art auch immer gegenüber dem C. Trust Settlement habe. Wie die beklagte Partei in ihrer Klagebeantwortung ausführlich dargelegt habe, sei sie entgegen dem Vorbringen in der Klage gegenüber dem C. Trust Settlement begünstigt und habe sie Ansprüche gegenüber dem C. Trust Settlement. Würden nun sämtliche Vermögenswerte des C. Tust Settlement an einen anderen Trust ausgeschüttet werden, so würden die dargestellten Ansprüche der beklagten Partei vereitelt bzw deren Durchsetzung verunmöglicht werden. Der Zweck des gegenständlichen Amtsbefehls sei daher, die Vereitelung der Durchsetzung der von der klagenden Partei bestrittenen Ansprüche der beklagten Partei und die beklagte Partei gegen eine Veränderung des gegenwärtigen Zustandes zu schützen. Wie sich aus dem im Verfahren 08 CG.2007.150 vorgelegten Dokument und Addendum vom 31.01.1996 sowie den in der Klagebeantwortung gemachten Ausführungen und vorgelegten Dokumenten ergebe, habe die beklagte Partei Ansprüche auf GBP 2.000.000,-- zuzüglich zukünftiger Zinsen und außerdem Anspruch auf das Eigentum an der Gesellschaft, deren Hauptvermögen die als S. bekannte Immobilie sei. Selbst bei Berücksichtigung eines minimalen Zinssatzes von 6% betrage somit der Anspruch der beklagten Partei auf GBP 2.000.000,-- zuzüglich zukünftiger Zinsen per 31.01.2008 mindestens GBP 4.024.388,--; dies ohne Berücksichtigung der vorerwähnten Immobilie.
Gemäss dem mit der Klagebeantwortung vorgelegten Auszug des First Affidavit of N. vom 23.12.2005 habe das Vermögen des C. Trust Settlement - ohne Berücksichtigung der Londoner Wohnung - aus einem Barvermögen in Höhe von ca GBP 2.283.000,-- bestanden. Der derzeitige Anspruch der beklagten Partei über mindestens GBP 4.024.288,-- zuzüglich der Londoner Wohnung würde daher in wesentlichem Umfang das im Jahre 2005 im C. Trust Settlement befindliche Barvermögen in Höhe von GBP 2.283.00,-- übersteigen.
Der aktuelle Wert des im C. Trust Settlement befindlichen Vermögens sei der beklagten Partei nicht bekannt, da sich die klagende Partei bisher geweigert habe, die Höhe dieses Vermögens bekannt zu geben. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass der derzeitige Anspruch der beklagten Partei das im C. Trust Settlement befindliche Vermögen wesentlich übersteigen würde. Um sicherzustellen, dass der beklagten Partei kein unwiederbringlicher Schaden entstehe, sei daher der klagenden Partei jede Verfügung über das im C. Trust Settlement befindliche Vermögen, insbesondere jede Ausschüttung aus dem C. Trust Settlement, zu verbieten.
Zum Sicherungsgrund brachte die beklagte Partei vor, dass der Kläger mit Schreiben vom 12.02.2008 ausdrücklich angekündigt habe, das im C. Trust Settlement befindliche Vermögen vollumfänglich an einen anderen Trust auszuschütten und damit das Vermögen, auf welches die beklagte Partei Ansprüche habe, beiseite zu schaffen, womit die von der klagenden Partei bestrittenen Ansprüche der beklagten Partei definitiv vereitelt würden und damit der beklagten Partei ein unwiederbringlicher Schaden entstehen würde.
Mit Beschluss vom 18.02.2008, ON 18, erließ das Erstgericht die beantragte einstweilige Verfügung. Hiebei legte es den auszugsweise wiedergegebenen Inhalt der Treuhandurkunde vom 11.05.1990, den Inhalt des Letter of Instructions vom 11.05.1990 und den mit Zustimmung des Protektors gefassten undatierten Beschluss des ursprünglichen Treuhänders sowie die Erklärung samt Addendum des S. vom 31.01.1996, die Erklärung des J. vom 20.06.1996 samt Erklärung des Beklagten vom gleichen Tage und das Schreiben des Vertreters der klagenden Partei an den Vertreter der beklagten Partei vom 12.02.2008 der Entscheidung zugrunde und gelangte zu der Beurteilung, dass der Beklagte als Begünstigter des C. Trust Settlement anzusehen sei. Ein Beklagter, der im Verlaufe eines gegen ihn geführten Feststellungsverfahrens einstweiligen Rechtsschutz anstrebe, könne die Zuständigkeit des Hauptverfahrens in Anspruch nehmen, wenngleich sein allenfalls sicherungsbedürftiger Anspruch nicht mit demjenigen des anhängigen Hauptverfahrens identisch sei.
2). Das Fürstliche Obergericht hat aus Anlass des Rekurses der klagenden Partei die einstweilige Verfügung des Fürstlichen Landgerichts ON 18 samt dem den Sicherungsantrag betreffenden Verfahren als nichtig aufgehoben und den Sicherungsantrag des Beklagten zurückgewiesen. Den Rekurs des Nebenintervenienten S. wies es zurück.
Seine Entscheidung begründete das Fürstliche Obergericht im wesentlichen und zusammengefasst wie folgt:
Es bestehe Anlass, die Legitimation des Beklagten zur Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Art 276 Abs 1 lit b EO zu prüfen.
Der Beklagte sei nicht berechtigt, im Hauptverfahren 08 CG.2007.150 eine Regelungsverfügung mit dem von ihm gestellten Begehren zu beantragen. Der zu sichernde Anspruch und der Klagsanspruch seien nicht identisch. Der Beklagte sei im gegenständlichen Verfahren prozessual nicht befugt, eine Regelungsverfügung des Inhalts zu erwirken, dass dem Kläger verboten werde, Verfügungen über die im C. Trust Settlement befindlichen Vermögenswerte vorzunehmen.
Fehle die Antragslegitimation, die eine absolute Verfahrensvoraussetzung darstelle, dann sei das gesamte Verfahren nichtig und müsse ein Sicherungsantrag ohne Sachprüfung als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher sei das gesamte den Sicherungsantrag des Beklagten betreffende Verfahren einschließlich der angefochtenen einstweiligen Verfügung als nichtig aufzuheben und der Sicherungsantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Der Nebenintervenient sei nach dem Inhalt seiner Anschlusserklärung nur dem Hauptverfahren als Nebenintervenient beigetreten und nicht dem Provisorialverfahren. In einem Provisorialverfahren sei eine Nebenintervention überhaupt ausgeschlossen. Weil dem Nebenintervenienten die Rekurslegitimation fehle, sei sein Rekurs als unzulässig zurückzuverweisen.
3). Gegen diesen Beschluss erhoben der Beklagte und der NebenintervenientRevisionsrekurse:
3.1). Zum Revisionsrekurs des Beklagten:
Der Beklagte beantragt, den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts aufzuheben und die Rechtssache an das Fürstliche Obergericht zur Neuverhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, in eventu dahingehend abzuändern, dass der Rekurs des Klägers vollumfänglich kostenpflichtig abgewiesen und der Rekurs auf Seiten der klagenden Partei vollumfänglich kostenpflichtig zurückgewiesen, in eventu abgewiesen werde, und die einstweilige Verfügung des Landgerichts vollumfänglich bestätigt werde. Der Beklagte stellt auch einen Kostenantrag.
Im wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs des Beklagten aus:
Das Obergericht verkenne, dass es sich bei der vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügung um eine eigene Art von einstweiligen Verfügungen handle, die es ermögliche, bei drohendem unwiederbringlichen Schaden Mittel anzuordnen, die sich auf den Anspruch "beziehen". Solche Regelungsverfügungen seien inhaltlich nicht an den "Rahmen" dieses Anspruchs gebunden.
Ein Beklagter, der im Verlauf eines gegen ihn geführten Feststellungsverfahrens einstweiligen Rechtschutz anspreche, könne die Zuständigkeit des Hauptverfahrens in Anspruch nehmen, wenngleich sein sicherungs(regelungs)bedürftiger Anspruch nicht mit demjenigen des anhängigen "Hauptverfahrens" identisch sei.
Die beklagte Partei sei berechtigt, den gegenständlichen Amtsbefehl vom 18.02.2008 zu begehren. Sie sei nicht verpflichtet, ihre "nicht anspruchsgebundene" Regelungsverfügung mit einer Klage oder mit einem Zwischenantrag auf Feststellung zu verbinden.
3.2). Zum Revisionsrekurs des Nebenintervenienten:
Der Revisionsrekurswerber beantragt, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 38 dahingehend abzuändern, dass Punkt 2 ersatzlos aufgehoben und somit der Rekurs ON 21 nicht zurückgewiesen werde und der Sicherungswerber verpflichtet werde, dem Nebenintervenienten die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs aus:
Die Anschlusserklärung beziehe sich auf das Verfahren 08 CG.2007.150, worunter sowohl das Hauptverfahren, als auch das über Antrag der beklagten Partei eingeleitete Rechtssicherungsverfahren zu verstehen sei. Eine Beschränkung sei der Anschlusserklärung nicht zu entnehmen. Der Nebenintervenient sei rechtsmittellegitimiert. Die Qualifikation als streitgenössicher Nebenintervenient ergebe sich daraus, dass für den Fall, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, die damit einhergehende Feststellung, dass der Beklagte Begünstigter des C. Trust sei, zwangsläufig inkludiere, dass dem Nebenintervenienten nicht mehr diese Position zukomme. Das Ergebnis dieses Rechtsstreits werde daher Grundlage der rechtlichen Beurteilung im Verhältnis zwischen Nebenintervenient und Beklagtem sein, weshalb eine streitgenössische Nebenintervention vorliege.
Nur dann, wenn sich der Nebenintervenient nicht als streitgenössisch qualifiziere, wäre es gerechtfertigt, ihm die Rekurslegitimation abzusprechen und seinen Rekurs zurückzuverweisen. Überdies hätte das Fürstliche Obergericht dem Nebenintervenienten die Verfahrenskosten zusprechen müssen.
4). Der Kläger und der Nebenintervenient S. haben rechtzeitig Revisionsrekursbeantwortungen eingebracht. Beide beantragen, dem Revisionsrekurs der beklagten Partei keine Folge zu geben und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts zu bestätigen, sowie dem Beklagten den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
S. beantragt überdies, für den Fall der Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung diese nur mit bestimmten Modifikationen wiederherzustellen (siehe Revisionsrekursbeantwortung Seite 5): Jeweils wird auch ein Kostenantrag gestellt.
4.1). Die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers führt zusammengefasst und im wesentlichen aus, dass sich das Fürstliche Obergericht sehr ausführlich und gewissenhaft mit der Thematik auseinandergesetzt und sich schließlich der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Liechtenstein angeschlossen habe. Auch König sei sich bewusst, dass er mit seiner Lehrmeinung entgegen der herrschenden österreichischen Rechtsprechung argumentiere. Im Sinne der österreichischen Rechtsprechung habe auch der liechtensteinische OGH in seiner Entscheidung vom 05.08.1999 LES 2000, 29 im wesentlichen die Rechtsansicht vertreten, dass auch nach Art 276 Abs 1 lit b EO eine einstweilige Verfügung grundsätzlich anspruchsgebunden sei. Sicherungsanträge des Beklagten und Antragsgegners seien daher prinzipiell unzulässig.
Der Hinweis auf vereinzelte Lehrmeinungen könne nicht zum Anlass genommen werden, die Rechtsprechung umzustoßen.
4.2). Die Revisionsrekursbeantwortung des Nebenintervenienten führt im wesentlichen aus, dass einstweilige Verfügungen grundsätzlich anspruchsgebunden seien. Sicherungsanträge von Beklagten seien daher prinzipiell unzulässig, weil es im Hauptverfahren nicht um ihren Anspruch gehe.
Die Kehrseite der begehrten negativen Feststellung wäre lediglich die positive Feststellung, dass der Beklagte gegen den Rechtsstandpunkt des Klägers und des Nebenintervenienten Begünstigter sei. Davon unterscheide sich jedoch grundsätzlich das mit der gegenständlichen Regelungsverfügung ausgesprochene Verbot, irgendwelche Verfügungen über die Vermögenswerte des Trusts vorzunehmen, welches einen umfassenden Unterlassungsanspruch zu Gunsten des Beklagten erfordern würde.
5). Mit Beschluss vom 04.09.2008, 08 CG.2007.150, gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs des Beklagten Folge und stellte die Einstweilige Verfügung des Erstgerichts wieder her (Spruchpunkt 1). Der Revisionsrekurs des Nebenintervenienten und dessen Revisionsrekursbeantwortung wurden zurückgewiesen (Spruchpunkt 2). Zur Begründung führte der Fürstliche Oberste Gerichtshof aus:
"5.1). Zum Revisionsrekurs des Beklagten:
In der Entscheidung LES 2000,29, hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass eine einstweilige Verfügung nach Art 276 Abs 1 lit b EO grundsätzlich anspruchsgebunden ist. Die Antragsbefugnis stehe nur dem zu, der seinen privatrechtlichen Anspruch in einem gerichtlichen Verfahren geltend macht. Sicherungsanträge von beklagten Parteien und Antragsgegnern sind daher prinzipiell unzulässig, weil es im Hauptverfahren nicht um ihren Anspruch geht.
Auch in der Entscheidung LES 2003, 55, hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich eine einstweilige Verfügung grundsätzlich immer im Rahmen des Hauptanspruchs halten müsse.
An dieser Rechtsprechung ist im Grundsatz festzuhalten: Der in Art 276 EO verwendete Begriff der (zu sichernden) "Ansprüche" betrifft nur solche, die gerichtlich geltend gemacht werden, dh zumindest Gegenstand einer Rechtsverfolgung binnen der gem Art 284 Abs 2 EO regelmäßig mit 14 Tagen zu bemessenden Frist für eine Rechtfertigungsklage sind und sein können. Schon hieraus ergibt sich schlüssig, dass auch die einstweilige Verfügung gem Art 276 Abs 1 lit b EO an einen bereits geltend gemachten oder innerhalb gerichtlich zu bestimmender Frist klagsweise geltend zu machenden Anspruch gebunden ist. Daher kann grundsätzlich nur der Kläger (Antragsteller) bzw der betreibende Gläubiger des Hauptverfahrens einen Sicherungsantrag einbringen und sind Sicherungsanträge von Beklagten bzw Antragsgegnern prinzipiell unzulässig (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung [1992] 299 f).
Von diesem Grundsatz ist aber jedenfalls dort eine Ausnahme zu machen, wo der Kläger gegen den Beklagten mit einer negativen Feststellungsklage vorgeht. Wenn der Beklagte seinerseits zugunsten des umstrittenen Rechts eine positive Feststellungsklage erheben könnte, wenn also ein Leistungsanspruch des Beklagten im Sinne des Art 276 EO (=§ 381 öEO) gefährdet ist (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 308; noch weitergehend König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren3 [2007] Rz 6/27; derselbe, JBl 1998, 790 Anm 5 [Entscheidungsbesprechung]), dann kann der Beklagte seinerseits eine einstweilige Verfügung verlangen und hiefür die Zuständigkeit des Hauptverfahrens in Anspruch nehmen. Seine positive Feststellungsklage müsste nämlich an der Streitanhängigkeit scheitern und wäre daher nicht gem Art 284 Abs 2 EO dem Sicherungswerber aufzutragen. Insofern fällt in diesen Verfahrenssituationen das Argument, dass einstweilige Verfügungen als "anspruchsgebunden" nur dem Kläger bzw Antragsteller zustehen, deshalb weg, weil der Beklagte wegen des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit die Klage gegen den Kläger nicht einbringen kann.
Im vorliegenden Fall liegt eine negative Feststellungsklage vor, was der Erstrichter zutreffend erkannt hat (vgl ON 18 Seite14). Der Sicherungsantrag des Beklagten wiederum ist ein Ausfluss seines Rechtsstandpunkts, dass er Begünstigter des C. Trust Settlement ist, ein Standpunkt, der an sich einer positiven Feststellungsklage zugänglich wäre, allerdings wegen Streitanhängigkeit scheitern müsste: Eine negative Feststellungsklage bewirkt bei Parteienidentität und gleichem Rechtsschutzziel Streitanhängigkeit für eine später erhobene positive Feststellungsklage (RZ 1999/58).
Vor diesem Hintergrund ist dem Rekurs des Beklagten Folge zu geben und die obergerichtliche Entscheidung dahin abzuändern, dass die einstweilige Verfügung des Fürstlichen Landgerichts ON 18 wieder hergestellt wird.
5.2). Zum Revisionsrekurs des Nebeninternvenienten:
Das Fürstliche Obergericht hat den Rekurs des Nebenintervenienten zurückgewiesen, wobei es dazu begründet hat, dass die Anschlusserklärung sich nur auf das Hauptverfahren beziehe und darüber hinaus eine Nebenintervention in einem Provisorialverfahren überhaupt ausgeschlossen sei.
Die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts ist zutreffend: Für die Zulässigkeit einer Nebenintervention im Provisorialverfahren ist Voraussetzung, dass der Nebenintervenient diesem Verfahren beitritt. Dem Nebenintervenienten bloß des Hauptverfahrens fehlt ohne eigene Intervention im eV-Verfahren die Berechtigung, in diesem Anträge zu stellen oder Rechtsmittel zu ergreifen (König, Einstweilige Verfügungen Rz 6/71 mwN in FN 237; Schubert in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2, II/1 [2002] § 19 Rz 13).
Die Anschlusserklärung des Nebenintervenienten ON 19 bezog sich auf das Hauptverfahren, nicht aber ist eine Beitrittserklärung zum Provisorialverfahren vorhanden. Daher ist der Nebenintervenient in diesem Provisorialverfahren nicht beteiligt und auch nicht zu einem Rechtsmittel legitimiert. Sein Revisionsrekurs war daher ebenso wie seine Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen.
6). Zu den Kosten:
Eine gefährdete Partei, die mit ihrem Provisorialantrag oder Rekurs durchdringt, hat die Kosten dieser Rechtsbehelfe vorläufig immer selbst zu tragen. Falls sie in der Hauptsache obsiegt, kann sie die Kosten des Provisorialverfahrens vom Gegner nachträglich ersetzt verlangen (LES 2000, 208). Der in Art 286 Abs 1 EO festgelegte Grundsatz der vorläufigen Kostentragung durch den Sicherungswerber gilt auch für die Kosten der in einem Provisorial-Rechtsmittelverfahren siegreichen Partei (LES 1998, 234).
Der in diesem Provisorialverfahren siegreiche Beklagte hat daher die Kosten seines Revisionsrekurses vorläufig selbst zu tragen.
Der in diesem Provisorialverfahren unterlegene Kläger hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung jedenfalls selbst zu tragen".
7). Infolge der Individualbeschwerde des Klägers Dr. M. als Treuhänder des C. Trust Settlement, 9490 Vaduz, hat der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein mit Urteil vom 30.03.2009, StGH 2008/133, diesen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs in seinem Spruchpunkt 1 aufgehoben.
Der Staatsgerichtshof begründet seine aufhebende Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
"2.2 Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22; Erw. 5]; StGH 1996/31 LES 1998, 125 [130 f., Erw. 3.1] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
2.3 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der Oberste Gerichtshof begründen hätte müssen, weshalb die erstinstanzliche einstweilige Verfügung trotz der vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren erhobenen Einwendungen vollumfänglich wiederherzustellen und die Provisorialsache nicht zumindest an das Obergericht zur Behandlung dieses Rekursvorbringens zurückzuverweisen war. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Rekurs an das Obergericht insbesondere geltend gemacht, dass die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung keine Rücksicht auf die ständige OGH- und StGH-Rechtsprechung genommen habe, wonach die Blockierung sämtlicher Vermögenswerte einer juristischen Person unstatthaft sei, da dies nebst der Gefährdung der Existenz der juristischen Person auch eine wirksame Beschwerdeführung verunmögliche. Zudem habe es das Erstgericht unterlassen, dem Beschwerdegegner als Sicherungswerber eine angemessene Sicherheitsleistung aufzuerlegen. Da das Obergericht den Beschwerdegegner jedoch als zur Antragstellung in diesem Provisorialverfahren gar nicht legitimiert erachtete, hob es die erstinstanzliche einstweilige Verfügung auf, ohne dass es auf die materiellen Einwände des Beschwerdeführers einzugehen brauchte. Der Beschwerdeführer hatte im anschließenden Revisionsverfahren keinen Anlass, in seiner Revisionsbeantwortung zusätzlich zur Erwiderung auf das Revisionsvorbringen des Beschwerdegegners, welches sich allein gegen die Verweigerung der Antragslegitimation des Beschwerdegegners durch das Obergericht wendete, auch sein Rekursvorbringen noch einmal zu wiederholen.
Der Beschwerdeführer argumentiert nun richtigerweise, dass mit der Bejahung der Antragslegitimation des Beschwerdegegners durch den Obersten Gerichtshof das vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren erstattete Vorbringen wieder entscheidungsrelevant geworden ist. Der Oberste Gerichtshof hätte deshalb entweder die Sache an das Obergericht zurückverweisen müssen, damit sich dieses im zweiten Verfahrensgang mit dem Rekursvorbringen des Beschwerdeführers hätte auseinandersetzen können oder aber der Oberste Gerichtshof hätte auf dieses Rekursvorbringen selbst eingehen müssen, wenn er schon abschließend in der Sache entscheiden wollte. Da sich der Beschwerdeführer mit seinem Argument, dass mit der vollständigen Blockierung des Vermögens des Trusts gegen das grundrechtliche Beschwerderecht gemäß Art 43 Satz 1 LV verstoßen wurde, immerhin auf eine ständige OGH- und StGH-Rechtsprechung berufen konnte (StGH 2001/26, LES 2004/168 [176, Erw. 11] mit Verweis auf OGH vom 05.10.1999 zu 1 C 282/96, LES 2000, 37 [39]; StGH 2001/26, LES 2004, 168 [175, Erw.8]), wären an die Begründung eines Abweichens von dieser Praxis sogar besonders hohe Anforderungen zu stellen (StGH 2001/75; LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]). Doch auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdegegner eine Sicherheitsleistung hätte auferlegt werden müssen, ist jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet, sodass auch darauf hätte eingegangen werden müssen.
2.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall der grundrechtliche Anspruch auf Begründung gemäß Art. 43 Satz 3 LV verletzt. Der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes ist schon deshalb aufzuheben und dem Obersten Gerichtshof ist Gelegenheit zu geben, die fehlende Begründung im zweiten Verfahrensgang nachzuholen. Darüber hinaus ist es deshalb weder erforderlich noch angezeigt, hier auch noch auf die weiteren Grundrechtsrügen des Beschwerdeführers einzugehen
..."
8). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
Da der Staatsgerichtshof in seiner aufhebenden Entscheidung zu Erw. 2.3 auf die Ausführungen des Klägers im Rahmen seines Rekurses gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 18.02.2008, ON 18, verweist, sind diese hier kurz und zusammengefasst darzustellen:
Der gegenständliche Beschluss des Landgerichts wurde seinem gesamten Inhalt nach angefochten, als Rekursgründe wurden "wesentlicher Verfahrensmangel, unrichtige rechtliche Beurteilung" geltend gemacht.
Im wesentlichen und zusammengefasst führte der Rekurs des Klägers ON 22 aus:
8.1). Der Sicherungsanspruch sei nicht ausreichend bescheinigt worden. In der Feststellungsklage vom 06.06.2006 sei die Echtheit der einseitigen Erklärung des S. vom 31.01.1996 samt Zusatz (addendum) bestritten worden. Außerdem wurde beispielhaft die Frage der Verpflichtungsmöglichkeit des S. als Nichtorgan im Bezug auf das C. Trust Settlement aufgeworfen. Selbst die offenen Zinsen habe die Sicherungswerberin nicht mit Bestimmtheit darlegen können.
Das Erstgericht hätte zumindest gem Art 283 Abs 2 EO die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach Lage der Umstände von einer Sicherheitsleistung abhängig machen können, wenn der Sicherungswerber die ihm obliegenden Bescheinigungen in genügender Art beigebracht habe. Dazu erfolge eine Abwägung der Faktoren Sicherungs- bzw Regelungsbedürfnis der gefährdeten Partei auf der einen Seite gegenüber der Tiefe des Eingriffs der einstweiligen Verfügung in die Rechtssphäre des Gegners sowie Schadensträchtigkeit dieses Eingriffs auf der anderen Seite.
8.2). Es seien keinerlei Ausführungen enthalten, welche die Ermessensentscheidung des Erstgerichtes erkennen ließen, wiewohl für das Erstgericht anscheinend ausreichend bescheinigt gewesen sei, dass die Beklagte und Sicherungswerberin einen Anspruch in Höhe von GBP 2. Mio. zuzüglich Zinsen sowie das Recht an der Londoner Immobilie gegenüber dem C. Trust Settlement habe und andererseits per Ende 2005 das Vermögen dieses Trust sich aus GBP 2.283.000,-- sowie aus dem Londoner Appartement zusammensetze.
Ob das Erstgericht überhaupt eine Interessenabwägung vorgenommen oder allenfalls versehentlich die Fälle der Sicherheitsleistung übersehen habe, könne dem angefochtenem Beschluss nicht entnommen werden.
8.3). Die gegenständliche einstweilige Verfügung stelle einen schweren Eingriff in die Rechtssphäre des Sicherungsgegners dar. Immerhin könne der Sicherungsgegner bis zu rechtskräftigen Entscheidung keinerlei Verfügungen über die im C. Trust Settlement befindlichen Vermögenswerte vornehmen und sohin auch keine allfällige Vermögensverwaltung veranlassen. Von dieser einstweiligen Verfügung seien Vermögenswerte von mehreren Millionen Pfund betroffen.
Bei Vornahme einer Interessenabwägung wäre das Erstgericht eindeutig zur Überzeugung gelangt, dass die Sicherungswerberin verpflichtet sei, eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen.
8.4). Mit Bewilligung der einstweiligen Verfügung habe der Rekurswerber als Trustee des C. Trust Settlement keinerlei Möglichkeit mehr, sowohl die Wahrung der rechtlichen Interessen dieses Trusts im gerichtlichen Verfahren als auch die Existenz des C. Trust Settlement in Zukunft sicherzustellen. Die prozessuale als auch die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit sei beeinträchtigt.
Das Verfügungsverbot sei dahingehend einzuschränken, dass dem Sicherungsgegner eine Disposition über das Vermögen samt Erträgnissen des C. Trust Settlement insoweit gestattet werde, als dies ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung erforderten.
8.5). Das Erstgericht hätte Feststellungen dahingehend treffen müssen, ob die beklagte Partei nicht die Möglichkeit gehabt hätte, ihrerseits zuvor auf Feststellung zu klagen. Widrigenfalls sei das Vorgehen der beklagten Partei als rechtsmissbräuchlich anzusehen, da das C. Trust Settlement bei sämtlichen zukünftigen Ausschüttungen durch die beklagte Partei blockiert wäre. Es sei ein sekundärer Feststellungsmangel gegeben.
Das Erstgericht habe es verabsäumt, dem Sicherungswerber nach Art 283 Abs 2 EO trotz ausreichender Bescheinigung eine Sicherheitsleistung aufzutragen.
Neben der Bestimmung des Art 283 Abs 2 EO hätte das Erstgericht auch Art 283 Abs 3 EO anwenden müssen, weil es sich beim Sicherungswerber um einen ausländischen Antragsteller mit Wohnsitz in London handle und daher für die Prozesskosten in Liechtenstein sicherheitspflichtig wäre.
8.6). Der Rekurs des Klägers mündete in den Antrag, den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts aufzuheben und den Antrag des Sicherungswerbers vom 15.02.2007 zurückzuweisen. In eventu wurde eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Fürstlichen Landgerichts dahingehend beantragt, dass dem Sicherungswerber zur Einleitung des Rechtfertigungsverfahren eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung der gegenständlichen Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts eingeräumt werde. Ferner wurde beantragt, die Aufrechterhaltung des Sicherungsbotes von der Leistung einer Kaution in Höhe von CHF 800.000,-- sowie CHF 20.000,-- für Gerichtsgebühr abhängig zu machen. In eventu wurde weiters die Aufhebung und Rückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht beantragt. Auch ein Kostenantrag wurde gestellt.
8.7). Der Staatsgerichtshof hat in seiner aufhebenden Entscheidung dahingestellt gelassen, ob der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Sache an das Obergericht zurückverweist, damit sich dieses im zweiten Verfahrensgang mit dem Rekursvorbringen des Beschwerdeführers hätte auseinandersetzen können, oder aber der Oberste Gerichtshof auf dieses Rekursvorbringen selbst eingeht, wenn er abschließend in der Sache entscheiden wollte.
Dem Rekurs des Klägers ist nicht nur eine Rüge der vom Erstgericht angenommenen Bescheinigungsgrundlage (Pkt I/1 und 2) zu entnehmen, sondern hat der Rekurswerber auch Ausführungen einerseits zu einer mangelnden Begründung des Erstgerichtes hinsichtlich seiner Ermessenentscheidung (Pkt 3 des Rekurses) sowie zur Frage, ob das Erstgericht dem Sicherungswerber gem Art 283 Abs 2 EO trotz ausreichender Bescheinigung eine Sicherheitsleistung hätte auftragen müssen. Weiters beinhaltet der Rekurs auch Ausführungen zur Frage des Umfangs bzw der Einschränkung der einstweiligen Verfügung und der vom Rekurswerber behaupteten völligen Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit durch die einstweilige Verfügung.
8.8). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass insbesondere infolge der Rüge, ein ausreichender Sachverhalt sei nicht bescheinigt worden einerseits und der Ausführungen im Hinblick auf die gewünschte Sicherheitsleistung andererseits zunächst das Fürstliche Obergericht auf den Inhalt des Rekurses des Klägers einzugehen und die Bescheinigungsgrundlage abschließend festzustellen haben wird. Dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof als reine Rechtsinstanz ist eine Prüfung und Korrektur der Bescheinigungsannahmen verwehrt (LES 2000,26).
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof verweist daher die gegenständliche Rechtssache im Anschluss an die bindende Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs an das Fürstliche Obergericht, welches nunmehr inhaltlich auf den Rekurs des Klägers vom 04.03.2008, ON 22, einzugehen hat.
8.9). Dem Revisionsrekurs des Beklagten war daher in seinem Aufhebungsantrag Folge zu geben und die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts in ihren Spruchpunkten 1 (einstweilige Verfügung) und 3 (Kostenspruch) aufzuheben und dem Fürstlichen Obergericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen, in der entsprechend der bindenden Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs auf den Rekurs des Klägers ON 22 inhaltlich einzugehen sein wird.
Eine Aufhebung des Spruchpunkts 2 des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichts ON 38 (Zurückweisung des Rekurses des Nebenintervenienten S.) hatte zu unterblieben, zumal die Zurückweisung des Revisionsrekurses und der Revisionsrekursbeantwortung des Nebenintervenienten rechtskräftig entschieden ist: Der Staatsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 30.03.2009, StGH 2008/130 dessen Beschwerde gegen die Bestätigung der Zurückweisung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof keine Folge gegeben.
9). Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten (§ 52 Abs 2 ZPO).
Vaduz, am 04. Juni 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof