08 CG.2006.17
Art 68 Abs 1 EheG
Kündigt der zur Unterhaltszahlung verpflichtete geschiedene Ehegatte ohne Not sein Arbeitsverhältnis, so ist er unterhaltsrechtlich auf sein hypothetisches Einkommen beim bisherigen Arbeitgeber anzuspannen.
Art 68 Abs 2 EheG
Zum nachehelichen Bedarf gehört der gebührende Unterhalt einschliesslich einer angemessenen Altersvorsorge. Die obere Grenze stellt die bisherige Lebensführung dar. Der unterhaltsberechtigten Person muss auch eine entsprechende Sparquote verbleiben, insbesondere dann, wenn sie durch eigene Erwerbstätigkeit nicht unerheblich zum Einkommen - und damit zu Sparmöglichkeiten - beiträgt.
Art 70 Abs 1 EheG
Im Fall der Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten ist lediglich die Hälfte des zusätzlichen Verdienstes im Wege der Kürzung anzurechnen, da andernfalls der Unterhaltsberechtigte jeden Anreizes beraubt werden würde, für eine wirtschaftliche Besserstellung selbst zu sorgen.
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7.1). Zunächst ist davon auszugehen, dass der Kläger seine Stelle beim Kanton X ohne Not gekündigt hat. Insofern ist mit den Untergerichten davon auszugehen, dass der Kläger auf seinen Verdienst beim Kanton X anzuspannen ist, weil er seine Einkommenssituation selbst und ohne hinreichenden Grund verschlechtert hat. Nach den Feststellungen der Untergerichte wurde die Stelle des Klägers mit Juli 2006 neu besetzt. Die Ausführungen der Revision, wonach die Stelle des Revisionswerbers nur maximal bis Ende 2006 gesichert gewesen sei, entspricht daher nicht diesen Feststellungen.
Eine blosse Ungewissheit über die Fortsetzung des Projekts beim Kanton X berechtigte den Kläger aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. In einem solchen Fall konnte sich der Kläger - auch ohne Kündigung - vorerst auch über andere Stellen informieren, abgesehen davon, dass der Kläger ohnehin deshalb kündigte, weil er Chancen für eine selbstständige externe Tätigkeit sah. Zur Kündigung wäre der Kläger auch deshalb nicht veranlasst gewesen, weil ihm der zuständige Volkswirtschaftsdirektor des Kantons erklärte, er müsse sich keine Sorgen machen, dass seine Stelle gestrichen werde. Tatsächlich wurde die Stelle des Klägers in der Folge auch neu besetzt. Es liegt daher ein Verschulden des Klägers an seiner derzeitigen Einkommenssituation vor.
Daher erübrigen sich auch Feststellungen über allfällige weitere Motivationen des Klägers zur Kündigung, wie sie von der Revisionsgegnerin gewünscht werden.
Vor diesem Hintergrund ist der Kläger auf sein hypothetisches, das ist hier sein früheres Einkommen beim Kanton X, anzuspannen (Schwenzer, Scheidung [2005] Art 125 Rz 16; LES 2002, 227; LES 2002, 288). Auf die zutreffenden Ausführungen des OG, wonach dieser Grundsatz sowohl im schweizerischen wie auch im österreichischen Recht gilt, kann hier verwiesen werden . Eine Herabsetzung des Unterhalts aus dem Titel, dass der Kläger derzeit über kein Einkommen verfüge, kommt daher nicht in Betracht.
Ein Anlass für eine "Sistierung" der Unterhaltspflicht (zu dieser Schwenzer, Scheidung Art 129 Rz 27) bestand daher ebenso wenig.
7.2). Gem Art 70 Abs 1 EheG kann das Gericht dann, wenn eine wesentliche und dauernde Änderung in den einkommens- und vermögensrechtlichen Verhältnissen eingetreten ist, auf Klage die Rente erhöhen, herabsetzen, aufheben oder für eine bestimmte Zeit einstellen. Aus den Materialien zu dieser Bestimmung kann entnommen werden, dass als massgebend der Grundsatz angesehen wurde, dass der Unterhalt aufgrund der Verhältnisse, wie sie während der Ehe geherrscht haben, festgesetzt wird (vgl Elkuch/Gassner/Gassner/Mähr, EheG2 [1998] 71).
Zum nachehelichen Bedarf gehört der gebührende Unterhalt einschliesslich einer angemessenen Altersvorsorge, wobei die obere Grenze die bisherige Lebensführung darstellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der unterhaltsberechtigten Person nicht auch eine entsprechende Sparquote verbleiben muss, insbesondere wenn sie durch eigene Erwerbstätigkeit nicht unerheblich zum Einkommen - und damit zu Sparmöglichkeiten - beiträgt (Schwenzer, Scheidung Art 125 Rz 3, 4).
7.3). Zur Lösung der Angemessenheitsfrage ist es aber entgegen der Revision nicht erforderlich, den derzeitigen Bedarf der Beklagten festzustellen, weil die Angemessenheit des Unterhalts, wie oben ausgeführt, einerseits massgeblich von den Verhältnissen während der Ehe abhängt und anderseits davon auszugehen ist, dass die bisher vom Kläger akzeptierte Unterhaltsbemessung gemäss dem vor dem Kreisgericht R im Jahr 2003 abgeschlossenen Vergleich den "Bedarf" der Beklagten berücksichtigt hat:
Gem Pkt 1.3 dieses Vergleichs hatte die Beklagte einen Eigenverdienst von CHF 4060.-. Gem Pkt 2.1 vereinbarten die Streitteile vor diesem Hintergrund monatliche Unterhaltszahlungen des Klägers in Höhe von CHF 2300.-ab 01.05.2003, gingen also von einem Gesamtbedarf der Beklagten von CHF 6360.- aus. Die von den Untergerichten festgestellte Einkommenssteigerung der Beklagten von monatlich CHF 1600.-, die nach der Rsp - s unten 7.4) - nur zu 50 %, im vorliegenden Fall also bloss mit CHF 800.- anzurechnen ist, vermag daher den Unterhaltsbedarf der Beklagten nicht in Frage zu stellen. Das Eigeneinkommen der Beklagten steigt damit auf CHF 4860.- (4060.- + 800.-), was mit dem zugesprochenen Unterhaltsbetrag von monatlich CHF 1400.- zu einem Gesamteinkommen der Beklagten in Höhe von CHF 6260.- führt. Dieser Betrag liegt sogar unterhalb des vom Kläger bereits aufgrund des Vergleichs von 2003 anerkannten - erforderlichen - Gesamtbedarfs der Beklagten und entspricht damit dem, was die Streitteile als angemessene Unterhaltsleistung schon seinerzeit vereinbarten. Davon, dass die Beklagte keinen Unterhaltsbedarf mehr hat, kann daher keine Rede sein.
Damit konnten aber die Untergerichte den gebührenden, sohin (auch) den Bedürfnissen der Beklagten angemessenen Unterhalt ausgehend von obiger Relation bemessen.
7.4). Die hier anwendbare schweizerische Rsp - Rezeptionsvorlage der Ehegesetznovelle 1999 ist schweizerisches Recht: LES 2002, 288 - rechnet in den Fällen der Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten nicht den vollen Betrag des zusätzlichen Verdienstes im Wege der Kürzung an, da andernfalls die Unterhaltsberechtigte jeden Anreizes beraubt werden würde, für eine wirtschaftliche Besserstellung selbst zu sorgen. In diesen Fällen wird eine 50%-ige Anrechnung als angemessen angesehen (Schwenzer, Scheidung Art 129 Rz 26).
Nach den Feststellungen hat sich der Eigenverdienst der Beklagten seit 01.01.2005 um durchschnittlich rund CHF 1600.- verbessert, sodass eine hälftige Anrechung dieses Betrags iS obiger Grundsätze des schweizerischen Rechts zu einer Herabsetzung des Anspruchs um CHF 800.- führte. Die untergerichtliche Unterhaltsfestsetzung von CHF 1400.- liegt damit im Rahmen der Bemessungsgrundsätze. Dagegen vermag der Revisionswerber stichhaltige Gründe nicht vorzutragen.
7.5). Was der Revisionswerber im Hinblick auf die Trennung der Wirtschaftsgemeinschaft der geschiedenen Ehegatten (in der Revision als "clean-break-Prinzip" bezeichnet) und Art 68 EheG einwendet, überzeugt nicht. Denn gerade eine Rsp, die eine bloss teilweise Anrechnung des Mehrverdienstes des Unterhaltsberechtigten auf dessen Anspruch vertritt, gewährleistet, dass diesem nicht jeder Antrieb zu einem finanziellen Aufstieg genommen wird. Darauf hat das OG zu Recht hingewiesen. Gerade die vom Revisionswerber gewünschte "Vollanrechnung" jedes Mehrverdienstes führte dagegen zu einem dauerhaften unterhaltsrechtlichen "Abstützen" des Berechtigten beim Unterhaltsverpflichteten, was wiederum nicht die vom Revisionswerber ins Treffen geführten "Trennung" der wirtschaftlichen Verhältnisse bewirken könnte.
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