08 AG. 2009.37
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, Dr. iur. Thomas Hasler sowie Dr. iur. Stefan Becker und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
A r b e i t s s t r e i t s a c h e
des Antragstellers A. wider den Antragsgegner B. wegen CHF 9'662.90 s.A., infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners vom 30.12.2010 (ON 23) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 14.12.2010 (ON 22), womit dem Rekurs des Antragstellers vom 13.09.2010 (ON 16) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 20.08.2010 (ON 15) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I.
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 14.12.2010 (ON 22) wird aufgehoben; die Arbeitsstreitsache wird im Sinn der Erwägungen zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
II.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit ("Klage", richtig) Antrag im Rechtsfürsorgeverfahren vom 29.05.2009 (ON 1) begehrte der Antragsteller beim Fürstlichen Landgericht, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 9'476.00 samt näher bestimmten Zinsen sowie eine vom Richter festzulegende Entschädigung nach § 1173a Art.56 Abs.3 ABGB zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen. Geltend gemacht wurden Lohnansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, insbesondere als Folge einer ungerechtfertigten Entlassung. In der nichtöffentlichen Verhandlung vom 09.03.2010 (ON 8a, S.2 f. [10]) berichtigte der Antragsteller die eingeklagte Forderung auf CHF 9'662.90.
Mit Beschluss vom 20.08.2010 (ON 15) wies das Fürstliche Landgericht das Begehren des Antragstellers (vorstehende Ziff.1) ab und verpflichtete diesen, dem Antragsgegner näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
Nach Massgabe aufgenommener Beweise (ON 15, S.5 f.) und deren Würdigung (ON 15, S.10 ff.) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Beschluss (vorstehende Ziff.2) folgenden Sachverhalt fest (ON 15, S.6 ff.):
3.1.
Der Antragsteller war beim Antragsgegner ab April 2006 als Lackierer beschäftigt. Der vereinbarte Monatslohn betrug CHF 3'600.00, brutto.
3.2.
Im September 2007 kaufte sich der Antragsteller ein Fahrzeug der Marke Volvo. Der Antragsgegner als Betreiber einer Ford-Garage wies daraufhin den Antragsteller an, sein Fahrzeug nicht vor dem Gebäude seiner Garage, sondern auf einem anderen Parkplatz abzustellen. Zunächst befolgte der Antragsteller diese Weisung.
3.3.
Am Morgen des 17.10.2007 fand der Antragsteller keinen geeigneten Parkplatz für sein Fahrzeug. Deshalb stellte er es, entgegen der Weisung des Antragsgegners, auf dessen Firmengelände ab. Gegen 08.15 Uhr kam der Antragsgegner zum Antragsteller in den zweiten Stock der Lackiererei und forderte ihn auf, sein Fahrzeug wegzustellen. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung nicht nach; vielmehr erklärte er, dass der Antragsgegner ihm ja kündigen könne. Daraufhin schlug der Antragsgegner eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor. Der Antragsteller lehnte dies ab. Nachdem der Antragsgegner zwei Mitarbeiter, C. und D., geholt hatte, forderte er den Antragsteller erneut zum Umparkieren auf und beförderte ihn deshalb Richtung Tür zum Treppenhaus. Dabei fasste er den Antragsteller am Kragen im Nacken und schob ihn Richtung Tür. Unmittelbar nach der Tür zum Treppenhaus, auf dem dortigen Treppenpodest, hielt sich der Antragsteller am Treppengeländer, um eben noch zu verhindern, dass er hinfiel. Ob er dabei vom Antragsgegner gestossen wurde oder ob er sich absichtlich hatte hinfallen lassen, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls erklärte der Antragsteller nach diesem (eben noch verhinderten) Hinfallen, dass er den Antragsgegner anzeigen werde. Danach stieg er das Treppenhaus hinunter, kleidete sich um, stieg in sein Fahrzeug und fuhr davon.
3.4.
Noch am Vormittag des 17.10.2007, gegen 11.00 Uhr, erstattete der Antragsteller bei der Landespolizei Anzeige gegen den Antragsgegner wegen Körperverletzung. Unmittelbar nach dem Ausrutschen/Hinfallen im Treppenhaus (vorstehende Ziff.3.3) hatte er keine Schmerzen verspürt. Dann war er zu seiner Grossmutter nach Balzers gefahren. Von dort aus rief er seinen Hausarzt, Dr. med. E., an. Dieser riet dem Antragsteller, den Vorfall anzuzeigen. Bei der klinischen Untersuchung konnte Dr. med. E. keine Blutergüsse, Abschürfungen oder Prellmarken feststellen. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Antragsteller überhaupt verletzt wurde.
3.5.
Mit Schreiben vom 19.10.2007 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner Folgendes mit:
Einsprache gegen die fristlose Kündigung
Sehr geehrter Herr E.
Sie haben mir am 17. Oktober 2007 mündlich per sofort gekündigt. Ich betrachte diese fristlose Kündigung als nicht gerechtfertigt und erhebe dagegen Einsprache. Ich beantrage, dass Sie diese Kündigung in eine ordentliche Kündigung umwandeln und dabei die gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Monaten einhalten.
Ich bin meinerseits bereit, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, und bitte Sie, mir innert 7 Tagen, bis zum 26. Oktober, mitzuteilen, ob sie damit einverstanden sind oder ob Sie an der fristlosen Kündigung festhalten. Diesfalls ersuche ich Sie, mir innert der gleichen Frist ihre Kündigungsgründe schriftlich bekannt zu geben.
Sollten Sie an der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung festhalten, behalte ich mir rechtliche Schritte vor.
3.6.
Mit Schreiben vom 24.10.2007 teilte der Vertreter des Antragsgegners dem Antragsteller Folgendes mit:
Sehr geehrter Herr A.
In obiger Angelegenheit hat mich die Firma B. mit ihrer rechtlichen Vertretung beauftragt und mir Ihr Schreiben vom 19. Oktober 2007, zugestellt am 20. Oktober 2007, zur Beantwortung übergeben.
Aufgrund der mir erteilten Informationen habe ich Ihnen Folgendes mitzuteilen:
Es ist unrichtig, dass meine Mandantin am 17. Oktober 2007 eine fristlose Kündigung ausgesprochen hat. Vielmehr ist richtig, dass meine Mandantin beabsichtigte, Ihnen aufgrund Ihrer beharrlichen Weigerung der Befolgung der Weisungen meiner Mandantin sowie auf[grund] Ihrer ungenügenden und unzureichenden Arbeitsleistung das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist auf den 31. Dezember 2007 zu kündigen. Ihrem ausdrücklichen Wunsch, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden, ist meine Mandantin insofern nachgekommen, als sie angeboten hatte, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich sofort aufzulösen. Sie sind auf diesen Vorschlag eingegangen und wurde das Arbeitsverhältnis somit am 17. Oktober 2007 in beidseitigem Einverständnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Wohl aus diesem Grund sind Sie ab diesem Zeitpunkt ohne weitere Nachricht dem Unternehmen meiner Mandantin ferngeblieben, sodass für meine Mandantin klar war, dass Sie der Arbeit auch in Hinkunft definitiv fernbleiben werden. Dadurch haben Sie, vorbehaltlich der einvernehmlichen Auflösung, den Arbeitsvertrag zur fristlosen Auflösung gebracht.
Soweit Sie mit Ihrem Schreiben vom 19. Oktober 2007 nunmehr erklären, das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu wollen, teile ich Ihnen mit, dass meine Mandantin kein Interesse an der neuerlichen Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen hat, sodass es bei der sofortigen einvernehmlichen Auflösung bzw. fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ihrerseits bleibt.
Rein vorsorglich erklärt meine Mandantin jedoch nunmehr hiermit die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages gemäss § 1173a Art.53 ABGB. Dies lediglich für den Fall, dass sie hinsichtlich der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 17. Oktober 2007 einem Willensmangel unterlagen bzw. die fristlose Auflösung von Ihnen angefochten wird.
Der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses liegt in der gegen Herrn B. ungerechtfertigt erstatteten Strafanzeige. Es ist Ihnen bewusst, dass Ihre Strafanzeige unberechtigt ist, da die erhobenen Vorwürfe jeder Grundlage entbehren. In diesem Zusammenhang mache ich Sie weiter darauf aufmerksam, dass Sie sich durch die ungerechtfertigte Anzeige, von welcher Sie wussten, dass die darin erhobenen Vorwürfe falsch sind, gemäss § 297 StGB strafbar gemacht haben. Ungeachtet, dass Sie diesbezüglich mit einer entsprechenden Strafanzeige zu rechnen haben, stellt eine strafbare Handlung eine schwere Verletzung der Treuepflicht und somit einen wichtigen Grund für die fristlose Entlassung dar. Im Zusammenhang mit der ungerechtfertigten Strafanzeige gegen B. gewinnen nunmehr auch Ihre vormaligen Verfehlungen an Gewicht, sodass die fristlose Kündigung auch durch diese Gründe gerechtfertigt ist. Es bedarf somit wohl keiner weiteren Erklärung, dass meiner Mandantin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Den von Ihnen angedrohten rechtlichen Schritten sieht meine Mandantin somit mit grösster Gelassenheit entgegen...
3.7.
Aufgrund der erwähnten Strafanzeige des Antragstellers (vorstehende Ziff.3.4) wurde gegen den Antragsgegner ein Strafverfahren (zu 14 UR.2008.25, 5 ES.2008.10) wegen Nötigung und Körperverletzung geführt. In der Schlussverhandlung vom 05.03.2008 wurde es mit einem Freispruch nach § 207 Ziff.3 StPO beendet.
3.8.
Mit Feststellungen, auf die verwiesen werden kann (ON 15, S.9 f.), ermittelte das Fürstliche Landgericht die Kosten, die dem Antragsgegner im erwähnten Strafverfahren (vorstehende Ziff.3.7) entstanden waren.
Aufgrund des wiedergegebenen Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht (ON 15, S.13 ff.) das Begehren des Antragstellers (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt:
4.1.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 15, S.13 f.), äusserte sich das Fürstliche Landgericht zur fristlosen Entlassung nach § 1173a Art.53 ABGB im Allgemeinen, insbesondere zum wichtigen Grund, verwirklicht durch eine Strafanzeige des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber.
4.2.
Am 17.10.2007 sei weder eine ordentliche Kündigung noch eine fristlose Entlassung ausgesprochen worden. Ebenso wenig sei das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden. Erst mit dem Schreiben vom 24.10.2007 (vorstehende Ziff.3.6) sei die fristlose Entlassung erfolgt. Als wichtiger Grund hierfür sei die gegen den Antragsgegner erstattete Strafanzeige geltend gemacht worden.
4.3.
In der Tat habe der Antragsteller den Antragsgegner nach dem gegenständlichen Vorfall (vorstehende Ziff.3.3), noch am Vormittag des gleichen Tages, wegen Körperverletzung angezeigt (vorstehende Ziff.3.4). Darauf hin sei ein Strafverfahren gegen den Antragsgegner wegen Nötigung und Körperverletzung geführt worden, das mit einem Freispruch nach § 207 Ziff.3 StPO beendet worden sei (vorstehende Ziff.3.7).
4.4.
Die gesamten Umstände des konkreten Vorfalls ergäben einen wichtigen Grund für die gegenständliche fristlose Entlassung. Der Antragsteller habe sich geweigert, sein Fahrzeug umzuparkieren. Unmittelbar nach seinem "Hinfallen" im Treppenhaus habe er eine Strafanzeige gegen den Antragsgegner angekündigt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt keine Schmerzen verspürt habe. Er sei zu seiner Grossmutter nach Balzers gefahren, habe von dort aus seinen Hausarzt angerufen, der bei der klinischen Untersuchung nichts Auffälliges habe feststellen können. Die angekündigte Strafanzeige, die mit einem Freispruch geendet habe, habe er tatsächlich erstattet. All dies mache es für den Antragsgegner unzumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Der Antragsgegner sei deshalb nicht gehalten, den Antragsteller bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu bezahlen; dieser habe bis zur fristlosen Auflösung seinen Lohn ordnungsgemäss erhalten.
Einem gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 18.01.2010 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) erhobenen Rekurs des Antragstellers vom 13.09.2010 (ON 16) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 14.12.2010 (ON 22) Folge. Es hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Fürstlichen Landgericht nach Verfahrensergänzung eine neue Entscheidung auf. Seinen Beschluss versah das Fürstliche Obergericht mit einem Rechtskraft- und mit einem Kostenvorbehalt. In seiner Begründung standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
5.1.
Weder im Rekurs noch in der Rekursbeantwortung seien zentrale (Negativ-)Feststellungen des Fürstlichen Landgerichts gerügt worden; einzig in der Rekursbeantwortung sei die (nicht erhebliche: ON 22, S.18 [3. Abschnitt]) Präzisierung einer Feststellung gewünscht worden. Deshalb sei vom festgestellten Sachverhalt (vorstehende Ziff.3) auszugehen, den das Fürstliche Obergericht in der Folge erneut - ergänzend zur vollständigen Wiedergabe (ON 22, S.6 ff.) - kurz zusammenfasste (ON 22, S.14 f.).
5.2.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 22, S.15 f.), erörterte das Fürstliche Obergericht allgemeine Grundsätze zum Untersuchungsgrundsatz und zur Beweislastverteilung im arbeitsvertragsrechtlichen Rechtsfürsorgeverfahren und zu den wichtigen Gründen als Voraussetzung einer fristlosen Entlassung.
5.3.
Im Schreiben vom 24.10.2007 habe der Antragsgegner als wichtigen Grund für die fristlose Entlassung die gegen ihn erstattete Strafanzeige genannt. Er habe den Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass er sich durch die ungerechtfertigte Anzeige, von welcher er gewusst habe, dass die darin erhobenen Vorwürfe falsch seien, gemäss § 297 StGB strafbar gemacht habe; ungeachtet dessen, dass er mit einer entsprechenden Strafanzeige zu rechnen habe, stelle eine strafbare Handlung eine schwere Verletzung der Treuepflicht und somit einen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung dar. Unbestritten sei, dass der Antragsteller in dem gegen ihn geführten Strafverfahren (zu 5 ES.2008.24) wegen des Verdachts der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung (nach § 298 StGB) rechtskräftig (nach § 207 Ziff.3 StPO) freigesprochen worden sei. Die Beweislast dafür, dass der Verdacht berechtigt gewesen sei, trage der Antragsgegner als Arbeitgeber. Könne die verdächtigte Tat nicht bewiesen werden, so träten grundsätzlich die Folgen der ungerechtfertigten Entlassung ein.
5.4.
Die Beweislast für Tatsachen, aus denen die Berechtigung zur ausserordentlichen fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgeleitet werde, trage jene Partei, welche die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausspreche. Dem Antragsgegner sei der ihm obliegende Nachweis nicht gelungen, dass der Antragsteller mit seiner Anzeige vom 17.10.2007 wissentlich eine falsche Verdächtigung gegenüber Behörden zu verantworten habe.
5.5.
Die Tatsache, dass der Antragsgegner in dem aufgrund der Strafanzeige des Antragstellers eingeleiteten Strafverfahren vom Vorwurf der Nötigung und der Körperverletzung rechtskräftig freigesprochen worden sei, vermöge eine deswegen ausgesprochene fristlose Entlassung noch nicht zu rechtfertigen.
5.6.
Es habe nicht festgestellt werden können, ob der Antragsteller gestossen worden sei, ob er sich absichtlich habe fallen lassen oder ob er sich beim Vorfall überhaupt verletzt habe. Diese Negativ-Feststellung gehe nicht zulasten des Antragstellers, sondern zulasten des Antragsgegners. Nur wenn es dem Antragsgegner trotz des diesbezüglich erfolgten Freispruchs des Antragstellers gelungen wäre, nachzuweisen, dass dieser eine Anzeige erstattet habe, obwohl er vom Antragsgegner weder gestossen noch verletzt worden sei, wäre die fristlose Entlassung gerechtfertigt gewesen.
5.7.
Es sei unbestritten, dass der Antragsgegner bereits am Nachmittag des 17.10.2007, durch seine Einvernahme bei der Landespolizei, Kenntnis von der seines Erachtens falschen Anschuldigung bzw. Verdächtigung des Antragstellers erfahren habe. Nach unbekämpften Feststellungen sei davon auszugehen, dass das Schreiben, mit welchem die fristlose Entlassung ausgesprochen worden sei, erst eine Woche später, am 24.10.2007, verfasst worden sei. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 22, S.19 f.), begründete das Fürstliche Obergericht, inwiefern die gegenständliche fristlose Entlassung verspätet ausgesprochen worden und deshalb verwirkt sei.
5.8.
Mit Erwägungen, auf die ebenfalls verwiesen werden kann (ON 22, S.20 unten f.), konkretisierte das Fürstliche Obergericht, was die Verfahrensergänzung angeht, seinen Auftrag an das Fürstliche Landgericht.
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 14.12.2010 (vorstehende Ziff.5) richtete sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners vom 30.12.2010 (ON 23) mit den Anträgen: den angefochtenen Beschluss dahin gehend abzuändern, dass dem Rekurs des Antragstellers keine Folge gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 20.08.2010 bestätigt wird; in eventu: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht oder an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In seiner Revisionsrekursbeantwortung vom 17.01.2011 (ON 25) beantragte der Antragsteller (Revisionsrekursgegner) dem Revisionsrekurs des Antragsgegners vom 30.12.2010 (vorstehende Ziff.6) keine Folge zu geben, den angefochtenen Beschluss zu bestätigen und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs erwies sich als zulässig (§ 1173a Art.71 Abs.3 ABGB [in der Fassung vom 16.06.1992: LGBl. 1992 Nr.83], Art.4 Abs.1 [alt] RFVG, Art.90 Abs.1 und Art.103 LVG sowie § 483 Abs.1 und § 495 Abs.2 ZPO [wobei es im gegenständlichen Rechtsfürsorgeverfahren keines Rechtskraftvorbehalts bedurft hätte: OGH, Beschluss vom 05.06.2009 zu 6 NP.2007.48, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 429 Erw.12.1] sowie Art.1 Abs.1 Bst.c GOG). Er wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.91 LVG, § 224 Abs.1 Ziff.5 und § 488 f. ZPO; ON 22 [Empfangsbestätigung] und ON 23 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsrekursbeantwortung (ON 24 [Empfangsbe-stätigung] und ON 25 [Postaufgabevermerk]).
Als Revisionsrekursgründe machte der Antragsgegner (Revisionsrekurswerber) unrichtige Tatsachenfeststellung, Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und gliederte sein Vorbringen entsprechend. Ebenso gliederte der Antragsteller seine Einwendungen in der Revisionsrekursbeantwortung. Von daher erschien es zweckmässig, der Beurteilung des Revisionsrekurses die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung der Vorbringen des Antragsgegners unter dem je geltend gemachten Revisionsrekursgrund die hierzu erhobenen Einwendungen des Antragstellers gegenüberzustellen, um dann die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (nachstehender Abschnitt A) zur geltend gemachten unrichtigen Tatsachenfeststellung, als Zweites (nachstehender Abschnitt B) zur geltend gemachten Aktenwidrigkeit, als Drittes (nachstehender Abschnitt C) zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens und als Viertes (Abschnitt D) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Hinzu kamen als Fünftes (nachstehender Abschnitt E) abschliessende Erwägungen.
A. UNRICHTIGE TATSACHENFESTSTELLUNG
Unter dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung brachte der Antragsgegner (ON 23, S.2 ff. [1]) im Wesentlichen vor:
10.1.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 23, S.2 f.), erörterte der Antragsgegner die Zulässigkeit seiner Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellung.
10.2.
Das Fürstliche Landgericht habe festgestellt:
Unmittelbar nach der Tür zum Stiegenhaus auf dem dortigen Stiegenpodest fiel der Antragsteller hin bzw. konnte ein Hinfallen durch Halten am Stiegengeländer gerade noch verhindern; nicht festgestellt werden kann, ob er dabei vom Antragsgegner gestossen wurde oder ob er sich absichtlich und von sich aus hinfallen liess.
Richtigerweise hätte es jedoch feststellen müssen:
Unmittelbar nach der Tür zum Stiegenhaus auf dem dortigen Stiegenpodest fiel der Antragsteller hin bzw. konnte ein Hinfallen durch Halten am Stiegengeländer gerade noch verhindern. Der Antragsteller wurde dabei vom Antragsgegner nicht gestossen. Der Antragsteller liess sich vielmehr absichtlich und von sich aus hinfallen.
10.3.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 23, S.3 unten f.), legte der Antragsgegner dar, aufgrund welcher Beweisergebnisse die von ihm begehrte Feststellung hätte getroffen werden müssen; ferner, inwiefern das Fürstliche Obergericht die beanstandete Feststellung für wesentlich erachtet habe und inwiefern der Antragsgegner dies in Frage stelle.
10.4.
Das Fürstliche Landgericht habe ferner festgestellt:
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Antragsteller überhaupt verletzt wurde.
Richtigerweise hätte es jedoch feststellen müssen:
Der Antragsteller wurde beim Vorfall vom 17 Oktober 2007 im Stiegenhaus des Antragsgegners nicht verletzt.
10.5.
Die begehrte Feststellung ergebe sich schon allein aus der (näher ausgeführten: ON 23, S.4 unten f.) Beweiswürdigung des Fürstlichen Landgerichts.
10.6.
Weder das Fürstliche Landgericht noch der Antragsteller hätten die Rechtzeitigkeit der fristlosen Entlassung in Frage gestellt. Entsprechend habe er keinen Anlass gehabt, im Berufungsverfahren ergänzende Feststellungen zu dieser Rechtzeitigkeit zu begehren, wie sie nunmehr (ON 23, S.6 [1.3]) begehrt würden.
10.7.
Die begehrten Feststellungen (vorstehende Ziff.10.6) seien wesentlich. Denn der Antragsgegner sei bis zum 20.10.2007 davon ausgegangen - und habe davon ausgehen dürfen -, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst sei. Der Antragsteller sei ja nicht mehr zur Arbeit erschienen und habe nichts mehr von sich hören lassen. Der 21.10.2007 sei ein Sonntag gewesen. Der Antragsgegner habe sich noch juristisch beraten lassen wollen. Deshalb habe er die fristlose Entlassung des Antragstellers vom 24.10.2007 rechtzeitig ausgesprochen. Arbeitsfreie Tage seien nicht in die Überlegungsfrist einzurechnen.
Der Antragsteller (ON 25, S.2 f. [A]) anerkannte die Zulässigkeit der vom Antragsgegner erhobenen Rügen (vorstehende Ziff. 10), erachtete diese jedoch für nicht berechtigt.
11.1.
Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 25, S.2 [A.1]), legte er dar, dass weder die Strafverfolgung noch das Fürstliche Landgericht hätten feststellen können, dass sich der Antragsteller absichtlich habe fallen lassen. Bei den für die begehrte Feststellung angerufenen, angeblich unbeteiligten Zeugen handle es sich um den Sohn des Antragsgegners und um einen langjährigen Mitarbeiter. Abgesehen davon, hätte der Antragsgegner nachweisen müssen, dass der Antragsteller ihn absichtlich falsch angezeigt habe. Vom zuständigen Gericht sei diese Frage indes geklärt und der Antragsteller in der Folge freigesprochen worden.
11.2.
Im erstgerichtlichen Verfahren habe nicht festgestellt werden können, ob der Antragsteller verletzt worden sei. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 25, S.3 [A.2]), legte der Antragsteller dar, dass diese Unsicherheit tatsächlich bestanden habe und nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden dürfe.
11.3.
Die zeitliche Abfolge zwischen den einzelnen Briefen und die Reaktion auf die Anzeige durch den Antragsteller seien exakt und nachvollziehbar festgestellt worden. Wenn das Fürstliche Obergericht daraus geschlossen habe, dass die gegenständliche fristlose Entlassung nicht rechtzeitig ausgesprochen worden sei, so habe es damit eine Rechtsfrage beantwortet, nicht aber eine Tatsache festgestellt.
Hierzu (vorstehende Ziff.10 und Ziff.11) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
12.1.
Zutreffend haben beide Parteien die Feststellungsrüge für grundsätzlich zulässig erachtet. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass eine Prozesspartei, die ein erstinstanzliches Urteil unangefochten lässt, nicht gehalten ist, im Berufungsverfahren oder in der Berufungsmitteilung die ihr nachteiligen Feststellungen des Landgerichts zu bekämpfen und zu ihren Lasten vorgefallene Verfahrensfehler zu rügen. In einem solchen Fall kann die Partei die Beweis- und Verfahrensrüge in der Revision nachholen. Im Falle einer Beweisrüge oder bei Berechtigung der Verfahrensrüge führt dies dazu, dass das Berufungsurteil wegen (unverschuldeter) Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aufzuheben ist (OGH, Beschluss vom 06.08.2010 zu 1 CG.2009.205 Erw.7.1, mit Verweisung auf frühere Entscheidungen, unter anderem vom 05.11.1998 zu 6 C 434/93, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1999 196, oder vom 01.12.1978 zu 2 C 35/72-32, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1981 62).
12.2.
Die wiedergegebene ständige Rechtsprechung (vorstehende Ziff.12.1) wurde in erster Linie für das ordentliche Verfahren (zu § 438 ZPO) entwickelt. Sachliche Gründe, die rechtfertigen würden, in einem (altrechtlichen) arbeitsvertragsrechtlichen Rechtsfürsorgeverfahren davon abzuweichen, bestehen indes nicht.
12.2.1.
Zum einen wurde bei der arbeitsvertragsrechtlichen Rechtsprechung regelmässig darauf geachtet, unnötige Differenzen zwischen dem ordentlichen Verfahren (§ 1173a Art.71 Abs.1) und dem Rechtsfürsorgeverfahren (§ 1173a Art.71 Abs.3 [in der Fassung vom 16.06.1992: LGBl. 1992 Nr.83]) zu vermeiden. Abgesehen davon, dass heute alle arbeitsvertraglichen Streitigkeiten im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind - § 1173a Art.71 Abs.3 ABGB wurde durch LGBl. 2010 Nr.457 aufgehoben - , waren in beiden Verfahren materiellrechtlich gleiche Fragen zu beurteilen. Ob das eine oder das andere Verfahren zum Tragen kam, hing einzig vom eher zufälligen Umstand ab, ob der Streitwert CHF 30'000.00 übersteige oder nicht.
12.2.2.
Zum andern konkretisieren § 438 ZPO und die wiedergegebene ständige Rechtsprechung hierzu (auch) den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, der für alle Verfahren gilt (Art.31 Abs.1 [erster Satz] LV und Art.6 Abs.1 EMRK; zur Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs stellvertretend: Urteil vom 05.09.1997 zu StGH 1997/3 Erw.4, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2000 57 Erw.4).
12.3.
Die vom Antragsgegner beanstandeten Negativ-Feststellungen (vorstehende Ziff.10.2 und Ziff.10.4) beruhten, soweit hier wesentlich, auf folgender Beweiswürdigung (ON 15, S.10 ff.):
12.3.1.
Erste beanstandete Negativ-Feststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, "ob er [der Antragsteller] dabei [beim Vorfall im Treppenhaus] gestossen wurde oder ob er sich absichtlich und von sich aus hinfallen liess" (ON 15, S.7 [1. Abschnitt]):
Dass der Antragsgegner den Antragsteller während des "Hinausbeförderns" "am Kragen" gepackt hat ergibt sich insbesondere aus den Schilderungen des Antragsgegners und der Zeugen C. und D.... [was in der Folge näher belegt wird]. Unstrittig ist..., dass der Antragsteller auf dem Podest im Stiegenhaus hingefallen bzw. ein Hinfallen nur durch Festhalten am Geländer verhindern konnte. Ob Ursache dieses Hinfalls ein Stoss des Antragsgegners war oder ob der Antragsteller sich absichtlich ohne irgendwelche Einwirkungen durch den Antragsgegner hinfallen hat lassen, konnte nicht festgestellt werden, weil die diesbezüglichen Angaben der einvernommenen Personen... widersprüchlich sind...
(ON 15, S.10 unten f.).
12.3.2
Zweite beanstandete Negativ-Feststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, "ob der Antragsteller überhaupt verletzt wurde" (ON 15, S.7 [2. Abschnitt]).
Die (Nicht-)Feststellung von Verletzungen durch Dr. [med.] E. anlässlich der klinischen Untersuchung ergibt sich aus dessen ärztlichem Attest... Aufgrund der Ausführung des Dr. [med.] E. ist für das Gericht nun nicht einmal erwiesen, ob der Antragsteller seinerzeit überhaupt verletzt wurde [was in der Folge näher belegt wird].
(ON 15, S.12 unten).
12.4.
Gegen die Beweiswürdigung zur ersten beanstandeten Negativ-Feststellung (vorstehende Ziff.12.3.1) machte der Antragsgegner ON 23, S.3 f. [1.1]) in seinem Revisionsrekurs geltend, die Angaben der einvernommenen Personen seien nicht widersprüchlich. Einzig der Antragsteller behaupte, vom Antragsgegner gestossen worden zu sein. Die beiden Zeugen C. und D. hätten übereinstimmend angegeben, dass der Antragsteller sicher nicht zu Boden gedrückt oder gestossen worden sei. Gegen die Beweiswürdigung zur beanstandeten zweiten Negativ-Feststellung (vorstehende Ziff.12.3.2), machte der Antragsgegner (ON 23, S.4 f. [S.3]) geltend, allein schon daraus ergebe sich die von ihm begehrte Feststellung (vorstehende Ziff.10.4).
12.5.
Das Fürstliche Obergericht (ON 22, S.14 [3. Abschnitt], S.18 [3. Abschnitt] oder S.19 [1. Abschnitt]) stellte entscheidungswesentlich auf die vom Antragsgegner beanstandete Negativ-Feststellung ab, die "weder im Rekurs noch in der Rekursbeantwortung... gerügt" worden seien (On 22, S.14 [3. Abschnitt]). Nach der wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung (vorstehende Ziff.12.1) war der Antragsgegner hierzu indes nicht verpflichtet. Weil er die entsprechende Beweisrüge zulässigerweise im Revisionsrekursverfahren nachholte, führte dies dazu, dass das angefochtene Urteil wegen (unverschuldeter) Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aufzuheben ist.
12.6.
Ob sich die beiden Negativ-Feststellungen im Sinn der Einwendungen des Antragstellers (vorstehende Ziff.11) bestätigen lassen, wird sich im zweiten Rechtsgang zu erweisen haben. Aufgrund seiner funktionalen Zuständigkeit war es dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof verwehrt, wie ein Berufungsgericht erstmalig hierüber zu befinden.
12.7.
Soweit der Antragsgegner geltend machte, im Berufungsverfahren habe er keinen Anlass gehabt, ergänzende Feststellungen zur Rechtzeitigkeit zu begehren (vorstehende Ziff.10.6), galt die wiedergegebene ständige Rechtsprechung (vorstehende Ziff.12.1) sinngemäss. Genau so, wie eine Prozesspartei, die ein erstinstanzliches Urteil unangefochten lässt, nicht gehalten ist, im Berufungsverfahren oder in der Berufungsmitteilung die ihr nachteiligen Feststellungen des Landgerichts zu bekämpfen und zu ihren Lasten vorgefallene Verfahrensfehler zu rügen, ist sie auch nicht gehalten, fehlende Feststellungen zu rügen oder ergänzende Feststellungen zu begehren. Vielmehr kann dies im Revisionsrekursverfahren nachholen, wenn sie sich - wie hier der Antragsgegner - durch fehlende Feststellungen erst durch die abweichende rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht für beschwert erachtet und dieses seine Beurteilung (auch) auf die (nach Ansicht der betreffenden Partei) unvollständigen Feststellungen stützt (LES 1996 196, sinngemäss). Ob die rechtliche Beurteilung, wonach die gegenständliche fristlose Entlassung des Antragstellers verspätet ausgesprochen und deshalb verwirkt sei, wird sich nach Ergänzung der Feststellungen zu erweisen haben.
12.8.
Unter dem Revisionsrekursgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erwies sich die (unter dem unter dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung geltend gemachte) erste Rüge demnach als berechtigt.
B. AKTENWIDRIGKEIT
Unter dem Revisionsrekursgrund der Aktenwidrigkeit brachte der Antragsgegner (ON 23, S.7 f. [2]) im Wesentlichen vor:
13.1.
Das Fürstliche Obergericht habe das seiner Ansicht "unbekämpfte Feststellungssubstrat" wie folgt wiedergegeben:
Der Antragsteller ist nach einer Auseinandersetzung mit dem Antragsgegner, in dessen Zuge dieser gegen ihn handgreiflich wurde und ihn am Kragen gepackt und Richtung [Türe] geschoben hat, nach der Tür zum Stiegenhaus auf dem dortigen Stiegenpodest hingefallen bzw. konnte ein Hinfallen durch Halten am Steigengeländer gerade noch verhindern.
13.2.
Das Fürstliche Landgericht habe diese Feststellung nie getroffen. Namentlich habe es keine Handgreiflichkeit des Antragsgegners festgestellt. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 23, S.7 [letzter Abschnitt]), verwahrte sich der Antragsgegner gegen den Eindruck, dass er handgreiflich geworden oder dass sich am 17.10.2007 eine Art Handgemenge ereignet habe, bei dem es durchaus möglich gewesen wäre, dass der Antragsteller verletzt worden sei.
Der Antragsteller (ON 25, S.3 [B]) widersetzte sich dem Vorbringen des Antragsgegners (vorstehende Ziff.13), indem er im Wesentlichen einwendete, mit dem Ausdruck "handgreiflich werden" bezeichne das Fürstliche Obergericht zusammenfassend den Vorfall vom 17.10.2007, den das Fürstliche Landgericht (in näher ausgeführtem Sinn) im Einzelnen festgestellt habe.
Hierzu (vorstehende Ziff.13 und Ziff.14) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
15.1.
Die Aktenwidrigkeitsrüge betraf die Zusammenfassung des "unbekämpften Feststellungssubstrats" im angefochtenen Urteil (ON 22, S.14 [4. Abschnitt]).
15.2.
Eben dieses Feststellungssubstrat beruhte jedoch auf den beiden beanstandeten, entscheidungswesentlichen Negativ-Feststellungen. Diese wiederum waren Gegenstand der im Revisionsrekursverfahren zulässigen Beweisrüge, die sich, wie dargelegt (vorstehende Ziff.12), unter dem Revisionsrekursgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens als berechtigt erwies. Vor diesem Hintergrund kam der Aktenwidrigkeitsrüge keine selbständige Bedeutung zu.
C. MANGELHAFTIGKEIT DES VERFAHRENS
Unter dem Revisionsrekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens brachte der Antragsgegner (ON 23, S.8 f. [3]) im Wesentlichen vor:
16.1.
Im Rekursverfahren habe der Antragsgegner gerügt, es sei nicht festgestellt worden, dass der [richtig wohl] Antragsteller unmittelbar nach dem Vorfall bekundet haben soll, gegen den Antragsgegner eine Anzeige wegen Körperverletzung erstatten zu wollen. Das Fürstliche Obergericht habe diese Rüge bestätigt, sich jedoch überhaupt nicht damit auseinandergesetzt. Hätte es dies getan, so hätte es feststellen müssen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner sofort mit einer Anzeige wegen Körperverletzung gedroht habe: zu einem Zeitpunkt, zu dem er nach eigenen Angaben noch gar keine Schmerzen verspürt habe. Diese Feststellung hätte das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Antragstellers noch deutlicher klargemacht.
16.2.
Das Rekursverfahren erweise sich auch insofern als mangelhaft, als sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner von der Rechtsansicht, die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei verspätet erfolgt, überrascht worden seien. Entsprechende Feststellungen habe das Fürstliche Obergericht nicht getroffen, sondern lediglich (unzulässige) Umkehrschlüsse aus den Beweislastregeln gezogen.
Der Antragsteller (ON 25, S.3 unten f. [C]) widersetzte sich dem Vorbringen des Antragsgegners (vorstehende Ziff.16), indem er im Wesentlichen einwendete:
17.1.
Ob und wann der Antragsteller seine Absicht, eine Anzeige zu erstatten, kundgetan habe, sei nicht wesentlich. Ob dies im Zorn sofort oder erst später geschehen sei, habe keinen Einfluss darauf, ob die Anzeige überhaupt, zu Recht oder wissentlich und willentlich falsch erfolgt sei. Für Letzteres jedoch gebe es keine Anhaltspunkte.
17.2.
Um die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtzeitig ausgesprochen worden sei, habe es keiner weiteren Feststellungen bedurft.
Hierzu (vorstehende Ziff.16 und Ziff.17) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
18.1.
Mit Bezug auf die Verfahrensrüge galt sinngemäss Gleiches wie für die Aktenwidrigkeitsrüge (vorstehende Ziff.15).
18.2.
Das Fürstliche Obergericht (ON 22, S.18 unten f.) bezog sich auf die Rekursbeantwortung des Antragsgegners, wonach die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber unzumutbar sei, wenn jemand der nicht verletzt worden sei, dennoch eine Strafanzeige wegen Körperverletzung einbringe und im Hinblick auf die angedrohte, tatsächlich eingebrachte Strafanzeige diese Körperverletzung und die Schmerzen vortäusche. Das Fürstliche Obergericht (ON 22, S.19 oben) erwog, dass sich der Antragsgegner "von den diesbezüglichen (Negativ-) Feststellungen entferne".
18.3.
Angesprochen waren damit erneut die beiden beanstandeten, entscheidungswesentlichen Negativ-Feststellungen: somit erneut der Gegenstand der im Revisionsrekursverfahren zulässigen Beweisrüge, die sich, wie dargelegt (vorstehende Ziff.12), unter dem Revisionsrekursgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens als berechtigt erwies.
18.4.
Soweit der Antragsgegner Feststellungen zur Verspätung der fristlosen Entlassung vermisste und rügte, das Fürstliche Obergericht habe lediglich (unzulässige) Umkehrschlüsse aus den Beweislastregeln gezogen (vorstehende Ziff.16.2), galt die wiedergegebene ständige Rechtsprechung (vorstehende Ziff.12.1) wiederum sinngemäss (vorstehende Ziff.12.7).
18.5.
Vor diesem Hintergrund kam auch der Verfahrensrüge keine selbständige Bedeutung zu.
D. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
Unter dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachte der Antragsgegner (ON 23, S.9 ff. [4]) im Wesentlichen vor:
19.1.
Entgegen der (näher ausgeführten: ON 23, S.9 [4.1, 1. Abschnitt]) Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts sei der Antragsgegner nicht verpflichtet, nachzuweisen, dass er den Antragsteller nicht gestossen und dieser dabei nicht verletzt worden sei. Die Anzeige des Antragstellers wäre nämlich schon dann wider besseres Wissen erstattet worden, wenn der Antragsgegner nur eine dieser Varianten beweisen könne. Die Feststellung, dass die eine oder die andere Variante nicht zutreffe, vermöchte die gegenständliche fristlose Entlassung zu rechtfertigen.
19.2.
Das Fürstliche Obergericht habe die Negativ-Feststellung betreffend die Verletzung des Antragstellers des Fürstlichen Landgerichts missverstanden; sie bedeute (in näher ausgeführtem Sinn: ON 23, S.10 f.) nicht Ungewissheit darüber, ob der Antragsteller beim Vorfall vom 17.10.2007 verletzt worden sei, sondern Gewissheit darüber, dass er nicht verletzt worden sei. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 23, S.11 f.), erörterte der Antragsteller die Problematik der Beweislastverteilung bei NEGATIVA [NEGATIVA NON SUNT PROBANDA] im Allgemeinen.
19.3.
Unzutreffend nehme das Fürstliche Obergericht an, die vermeintlich einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses vermöge die kurze Überlegungsfrist nicht zu verlängern. Diese Ansicht sei insofern widersprüchlich, als das Fürstliche Obergericht grundsätzlich zugestehe, dass besondere Umstände die Überlegungsfrist verlängern könnten. Im gegenständlichen Fall sei die fristlose Entlassung eben wegen der vermeintlich einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht sofort ausgesprochen worden. Die in der Lehre erörterten Gründe für die kurze Überlegungsfrist träfen hier nicht zu. Der Antragsteller sei zunächst ohne Erklärung zwei Tage der Arbeit ferngeblieben, so dass der Antragsgegner aufgrund der vorgängigen Ereignisse und Diskussionen angenommen habe, der Arbeitsvertrag sei einvernehmlich aufgelöst worden. Auf das Schreiben des Antragstellers, mit dem dieser eine ordentliche Kündigung gefordert habe, habe er innerhalb von drei Werktagen reagiert.
Der Antragsteller (ON 25, S.4 f. [D]) widersetzte sich dem Vorbringen des Antragsgegners (vorstehende Ziff.19), indem er im Wesentlichen die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts bestätigte; auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
Hierzu (vorstehende Ziff.19 und Ziff.20) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
21.1.
Soweit der Antragsteller (ON 23, S.9 ff. [4.1]) seine Rechtsrüge mit den beiden beanstandeten, entscheidungswesentlichen Feststellungen begründete, kam ihr keine selbständige Bedeutung zu. Die Erwägungen zur Aktenwidrigkeitsrüge (vorstehende Ziff.15) und zur Verfahrensrüge (vorstehende Ziff.18) galten sinngemäss auch hier.
21.2.
Im Übrigen - bereits unter dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung (ON 23, S.6 f. [1.3]) - machte der Antragsgegner geltend, weder das Fürstliche Landgericht noch der Antragsteller hätten die Rechtzeitigkeit der fristlosen Entlassung in Frage gestellt. Entsprechend habe er keinen Anlass gehabt, im Berufungsverfahren ergänzender Feststellungen zu dieser Rechtzeitigkeit zu begehren.
21.3.
In diesem Punkt galt, wie dargelegt (vorstehende Ziff.12.7) die wiedergegebene ständige Rechtsprechung (vorstehende Ziff.12.1) sinngemäss.
21.4.
Vor diesem Hintergrund kam auch der Rechtsrüge keine selbständige Bedeutung zu.
E. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
Der Revisionsrekurs erwies sich demnach insofern als berechtigt, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Arbeitsstreitsache spruchgemäss an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen war. Dieses wird die erst im Revisionsrekursverfahren erhobenen, aber zulässigen Beweis- und Verfahrensrügen zu beurteilen haben: insbesondere betreffend die beiden beanstandeten Negativ-Feststellungen und betreffend die fehlenden Feststellungen zur Rechtzeitigkeit oder Verspätung der fristlosen Entlassung. Der Ausgang des Verfahrens wird durch diese Zurückverweisung nicht präjudiziert.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 1173a Art.71 Abs.3 ABGB, Art.4 Abs.1 [alt] RFVG, Art.103 LVG sowie § 43 Abs.1 und § 52 ZPO (? § 52 öZPO).
23.1.
In seinem Beschluss vom 07.02.2007 zu 2 NZ.2004.95 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 240) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Einzelnen begründet, inwiefern die zivilprozessrechtlichen Kostenbestimmungen sinngemäss auch im (auf den gegenständlichen Fall noch anwendbaren) Rechtsfürsorgeverfahren gelten. Darauf war hier nicht näher einzugehen, nachdem die Untergerichte ihren Kostensprüchen unangefochten die zivilprozessrechtlichen Kostenbestimmungen zugrunde gelegt hatten (ON 15, S.16 [3. Abschnitt]; ON 22, S.22).
23.2.
Prozessbeendende Beschlüsse haben einen Kostenspruch zu enthalten (Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.3 zu § 52 öZPO). Mit dem gegenständlichen Beschluss wird die weiterhin anhängige Arbeitsstreitsache jedoch nicht beendet, so dass spruchgemäss ein Kostenvorbehalt anzubringen war (hierzu ergänzend: Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz.1 und Rz.3 zu § 52 öZPO).
Vaduz, 10. Juni 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat