07 ÖR.2006.5
§ 243, § 261 Abs 1, § 411 ZPO
Der Streitgegenstand wird durch das erhobene Entscheidungsbegehren und die zu dessen Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen bestimmt. Wird die Anspruchsgrundlage vom Antragsteller geändert, ändert sich der Streitgegenstand, sodass das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit nicht entgegensteht. Es steht auch die Rechtskraft des über den ersten Antrag ergehenden B einem zweiten Antrag, der sich auf eine geänderte Anspruchsgrundlage stützt, nicht entgegen.
§ 495 ZPO § 4 Abs 1 RFVG
Die zur Begründung eines Aufhebungsbeschlusses nicht erforderlichen und daher diesen nicht "tragenden" Ausführungen (obiter dicta) äussern keine Bindungswirkung für das Erstgericht.
[...]
9.5). Eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor. Das Rekursgericht hat hinsichtlich der für die Kostenentscheidung relevanten Frage des Vorliegens einer rechtskräftigen E eine vom LG abweichende Rechtsauffassung vertreten. Das LG hatte im B vom 05.09.2005 seiner Kostenentscheidung die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, dass die eingetretene Rechtskraft verhindere, dass über denselben Anspruch mit Bezug auf dieselben Parteien neuerlich entschieden werden könne. Die Rechtskraft des ersten B hat das OG verneint, weil verschiedene Anträge vorlagen und hat deshalb dem Erstgericht die neuerliche E über die Kosten aufgetragen.
Der tragende Grund für die E des OG lag daher darin, dass das OG die Rechtskraftwirkung des B vom 21.08. 2003 infolge unterschiedlicher Anspruchssachverhalte verneinte.
9.5). Dieser vom OG herangezogene Entscheidungsgrund beruht auf einer zutreffenden Beurteilung des zweigliedrigen Streitgegenstands und der objektiven Grenzen der Rechtskraft. Der Streitgegenstand wird durch das erhobene Entscheidungsbegehren und die zu dessen Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen bestimmt (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny, ZPO III § 411 Rz 41). Wird die Anspruchsgrundlage vom Antragsteller geändert, ändert sich der Streitgegenstand, sodass das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit nicht entgegensteht. Es steht auch die Rechtskraft des über den ersten Antrag ergehenden B einem zweiten Antrag, der sich auf eine geänderte Anspruchsgrundlage stützt, nicht entgegen.
Damit hat das OG zutreffend den erstgerichtlichen B aus diesem Grund aufgehoben, weil die strittige Kostenentscheidung bislang nur vor dem Hintergrund dieser -unrichtigen - Rechtsansicht getroffen wurde und das Erstgericht nunmehr eine Kostenentscheidung unter Zugrundelegung der allgemeinen Bestimmungen über Kostenentscheidungen im Rechtsfürsorgeverfahren (Art 2 Abs 1 RFVG, Art 35, 36 LVG) zu treffen haben wird. Eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt daher nicht vor.
9.6). Ausschliesslich die oben dargestellte Begründung des OG (fehlende Rechtskraft) führte zur Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses. Die übrigen Ausführungen im B des OG stellen sich nicht als tragende Begründungselemente der E dar, sondern haben den Charakter eines obiter dictums, weil sie zur Begründung der aufhebenden E des OG nicht erforderlich waren. Hierauf hat das OG insofern schon selbst verwiesen, als es diese Ausführungen "ohne Präjudiz auf die folgenden Entscheidungen" einleitete. Diese weiteren Ausführungen des OG in der angefochtenen E sind daher weder "tragend" für die Aufhebung des landgerichtlichen B noch vermögen sie auch nur irgendeine Bindungswirkung für das Erstgericht zu äussern.
Auf diese Ausführungen, aufgrund derer sich der Revisionsrekurswerber "materiellrechtlich beschwert" erachtet, muss daher nicht eingegangen werden, weil sie weder tragende Begründungselemente der angefochtenen E noch mit bindendem Charakter für das Erstgericht ausgestattet sind.
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