07 ES.2012.24
07 ES. 2012.24
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 2. Senat im Beisein der Schriftführerin in der
S t r a f s a c h e
gegen A, vertreten durch B und C, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Zurückziehung der Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 07.12.2012 (ON 80) wird zur Kenntnis genommen und das Revisionsverfahren für beendet erklärt.
Das Land Liechtenstein hat gem § 307 StPO binnen 14 Tagen A die Kosten seiner Gegenäußerung zur Revision in Höhe von CHF 1.822,50 zu ersetzen.
Das Fürstliche Landgericht verurteilte am 31.05.2012 A wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB in Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je à CHF 800 und sah gem § 43a Abs 1 StGB einen Teil der Strafe von 80 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach (ON 64).
Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 07.12.2012 der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit keine Folge. Seiner Berufung wegen Strafe gab es dahin Folge, dass die Geldstrafe gem § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Das Berufungsgericht verpflichtete gem § 307 StPO das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft zog mit der am 01.03.2013 bei Gericht eingegangenen Note im Hinblick auf das Urteil des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 11.12.2012, StGH 2012/76, und die Kundmachung vom 19.02.2013, LGBl 2013 Nr 89, betreffend die Aufhebung von § 235 Abs. 2 StPO und die Teilaufhebung von § 235 Abs 1 der StPO die Revision zurück.
A hatte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14.02.2013 eine Revisionsbeantwortung erstattet und hiefür Kosten in Höhe von CHF 1.822,50 verzeichnet.
Zufolge der Zurückziehung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft hat das Land Liechtenstein gem § 307 StPO dem Revisionsgegner die Kosten der Gegenäusserung zu ersetzen. Diesem steht der hiefür verzeichnete Betrag zu.
Vaduz, am 08. März 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat