07 CG. 2015.32
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei KLÄG 1 vertreten durch VTRA 1 --- in gegen die beklagte Partei BEKL 1 CZ vertreten durch VTRA 2 wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Art 18 EO), Streitwert: CHF 33'333.33 s.A., über die Revision der beklagten Partei und den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.11.2015, 07 CG.2015.32-18, mit dem über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 20.07.2015, 07 CG.2015.32-10, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen die mit CHF 1'325.06 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Die Klägerin ist eine im Handelsregister zur Firmennummer FL----------- eingetragene Anstalt nach liechtensteinischem Recht. Am 31.05.2010 wurde der Klägerin ein vom Beklagten unterfertigter Gründungsauftrag übermittelt, worauf sie am 09.06.2010 stellvertretend für den Beklagten die ---------- Stiftung gründete. Dabei handelt es sich um eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht mit dem Sitz in Vaduz, die zur Firmennummer FL----------- in das Handelsregister eingetragen wurde. Dr. ---------- ----------, Partner der Klagsvertretung, ist regelmässig für die klagende Partei tätig. Er war bereits für die Vorgängerstiftung des Beklagten sowie dessen Bruder und Tochter im Rahmen der klagenden Partei tätig. Dr. ---------- war auch mit der Gründung der ---------- Stiftung beauftragt. Schliesslich wurde er auch Mitglied des Stiftungsrates der ---------- Stiftung. Beteiligt war auch eine in Tschechien ansässige Wirtschaftskanzlei (---------- bzw deren Mitarbeiter ---------- ----------).
Mit Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 26.11.2013, 09 CG.2013.235-17 wurde die nunmehrige Klägerin und damalige Beklagte zu Punkt 1.1. schuldig erkannt, dem hier Beklagten binnen 4 Wochen "sämtliche Unterlagen, Korrespondenzen, Belege und sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung der ---------- Stiftung, Vaduz, in Kopie herauszugeben." Aufgrund dieses Urteiles wurde dem Beklagten gegen die Klägerin mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.06.2014, 8 EX.2014.2123-2, unter Hinweis auf Art 257 EO (Exekution zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen) zur Durchsetzung des zitierten Anspruchs die Exekution bewilligt sowie der verpflichteten Partei und nunmehrigen Klägerin aufgetragen, der betreibenden Partei und dem nunmehrigen Beklagten binnen 5 Tagen "sämtliche Unterlagen, Korrespondenzen, Belege und sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung der ---------- Stiftung, Vaduz, herzustellen und herauszugeben". Gleichzeitig wurde die Verhängung einer Geldstrafe von CHF 1'000.00 über die verpflichtete Partei für den Fall angekündigt, dass sie dem erteilten Auftrag nicht entspreche.
Die Klägerinerhob daraufhin die vorliegende Oppositionsklage nach Art 18 EO, mit der sie die Erlassung des Urteiles begehrt, dass "der Anspruch der beklagten Partei wider die klagende Partei aus dem rechtskräftigen Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 26.11.2013, 09 CG.2013.235, auf Herausgabe einer Kopie sämtlicher Unterlagen, Korrespondenzen, Belege und sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung der ---------- Stiftung, Vaduz, zu dessen Durchsetzung der beklagten Partei mit Beschluss vom 11.06.2014, ON 2 zu 8 EX.2014.2123, die Exekution bewilligt wurde, seit dem 28.11.2014 erloschen" sei.
Dazu brachte die Klägerin zusammengefasst vor, sie habe dem Exekutionstitel unverzüglich und vollständig durch Herausgabe aller betreffenden Urkunden entsprochen. Angesichts der übergebenen Unterlagen könne der Beklagte den kurzen und einfachen Gründungsvorgang lückenlos nachvollziehen. Die Klägerin habe 40 Unterlagen, teils mit Anhängen, aufbewahrt und in Kopie an den Beklagten herausgegeben. Die Klägerin verfüge über keine weiteren Unterlagen im Zusammenhang mit der Stiftungsgründung. Sie besitze dazu auch keine Unterlagen in digitaler Form. Die E-Mail-Archive der Kanzlei von Rechtsanwalt Dr. ---------- ---------- gehörten ganz offensichtlich nicht der Klägerin. Sie habe darauf auch keinen Zugriff. Die vom E-Mail-Archiv von Dr. ---------- verfügbaren Ausdrucke seien dem Beklagten vollständig übermittelt worden. Da die gesamte E-Mail Korrespondenz von Dr. ---------- ---------- im Zusammenhang mit der Errichtung der Stiftung schriftlich vorliege und übergeben worden sei, bestehe ohnehin kein Anspruch mehr auf die Herausgabe elektronischer Daten dieser Mails, die nur auf einem Server von ---------- Rechtsanwälte gespeichert seien. Vermutlich wolle der Beklagte mit seinem betreffenden Begehren die Vornahme der notwendigen Schwärzungen auf den Urkunden umgehen. Die an den übergebenen Kopien vorgenommenen Schwärzungen beträfen ausschliesslich die parallel erfolgte Errichtung von zwei anderen Stiftungen, von denen eine für die Tochter des Beklagten errichtet worden sei. Dasselbe gelte für jene E-Mail-Anhänge, die sich nicht unter den übergebenen Unterlagen befänden. Diese Teile der Unterlagen seien vom Herausgabetitel nicht umfasst. Diese unterlägen ausserdem dem grundrechtlichen Schutz auf Geheimsphäre der beiden anderen Auftraggeber.
Es gäbe keine im Zeitraum vor dem 21.05.2010 geführte Korrespondenz. Bei den Beilagen zum Schreiben von ---------- an ---------- vom 04.06.2010 handle es sich nicht um Unterlagen der Klägerin. Sie habe davon mit Ausnahme des Gründungsauftrags vom 31.05.2010 im Original sowie der beglaubigten Passkopien keine Kopien zur Verfügung. Diese Unterlagen seien beim Handelsregister eingereicht bzw an die jeweiligen Stiftungen zu deren Unterlagen weitergeleitet worden. Die Annahmeerklärungen seien beim Handelsregister einsehbar. Dasselbe gelte für die weiteren in jenem Schreiben angeführten Dokumente, soweit sie nicht ohnehin bereits herausgegeben worden seien. Ein Antwortschreiben zum Schreiben vom 04.06.2010 existiere nicht. Es gebe weder eine Korrespondenz noch eine Telefonnotiz über die Diskussion der am 26.05.2010 übermittelten Entwürfe. Die im E-Mail vom 04.06.2010 angekündigten Kapitaleinzahlungsbestätigungen der --- Bank lägen der Klägerin auch nicht in Kopie vor. Diese könnten beim Handelsregister eingesehen werden. Eine Kopie davon sei im Stiftungsakt abgelegt worden. Die Antwort zum strittigen E-Mail vom 01.06.2010 sei in Kopie herausgegeben worden, obwohl sie nicht von der titelmässigen Verpflichtung umfasst sei. Weitere Folgekorrespondenz bestehe nicht.
So fehlten beispielsweise die Beilagen zum Schreiben von ---------- vom 04.06.2010, namentlich vor allem die Annahmeerklärungen. In den übergebenen Unterlagen seien auch keine Kopien der Kapitaleinzahlungsbestätigung der --- Bank enthalten gewesen. Natürlich seien auch die Beilagen zu einem Schreiben oder Belege über Einzahlungen herauszugeben. Auch die Folgekorrespondenz zum Schreiben vom 04.06.2010 sei dem Beklagten nicht übergeben worden. Die Klägerin habe auch nicht die Blankodemission von Dr. ---------- und die damit im Zusammenhang stehende Korrespondenz vorgelegt.
Die Klägerin habe sich im Titelverfahren nicht auf den Standpunkt gestellt, sie könne berechtigterweise auch geschwärzte Unterlagen herausgeben. Dementsprechend sei eine solche Einschränkung dem Exekutionstitel auch nicht zu entnehmen. Die Klägerin könne diesem daher mit der Vorlage von geschwärzten Urkunden nicht entsprechen. Andernfalls könne der Beklagte beispielsweise auch nicht überprüfen, ob und in welchem Umfang Interessen von anderen Familienmitgliedern oder sonstigen Personen in die Gründung der ---------- Stiftung eingeflossen seien. Es sei undenkbar, dass die Klägerin massgebliche Urkunden aus der Hand gegeben habe, ohne Kopien hievon zurückzuhalten. Die Klägerin könne den Beklagten nicht auf eine Einsicht in das Handelsregister verweisen.
"Die klagende Partei hat am 28.11.2014 an den Rechtsvertreter des Beklagten einen Ordner mit Kopien nachfolgender Unterlagen übergeben:
Dabei handelt es sich um den vollständigen Akt der klagenden Partei betreffend die Errichtung der ---------- Stiftung.
Dabei ist insbesondere noch weiters festzuhalten, dass es vor dem 21.05.2010 keine Korrespondenz und Aktenvermerke betreffend die Errichtung der Stiftung gab. Betreffend den mit Schreiben vom 04.06.2010 übermittelten Unterlagen ist Folgendes festzuhalten:
Der in Punkt 1. erwähnte Gründungsauftrag ist im vorliegenden Ordner enthalten. Bei Punkt 2. handelt es sich um die Annahmeerklärung der Stiftungsräte. Die Originale wurden von der Klägerin im Handelsregister eingereicht. Kopien wurden im -----------Akt nicht abgelegt, da dies nach Auffassung der klagenden Partei nicht mehr die Errichtung betraf. Kopien diesbezüglich werden üblicherweise im Stiftungsakt abgelegt.
In Punkt 3 des Schreibens geht es um die Nachfolgerbestellung eines Mitgliedes des Stiftungsrates. Dr. ---------- ---------- hat lediglich für den Stiftungsakt eine Kopie angefertigt und die Originale wieder an ---------- ---------- zurückgeschickt. Er hat deshalb keine Kopie für den Gründungsakt bei der klagenden Partei erstellt, da er davon ausging, dass dies die Verwaltung der Stiftung betrifft. Der in Punkt 4. genannte Protektorenbeschluss betraf die alte Stiftung. Er hat diesen an die alte Stiftung weitergereicht und keine Kopie für den -----------Akt angefertigt.
Von den in Punkt 5. erwähnten Passkopien liegen jene von zwei Stiftungsräten und des Stifters vor, die andere betraf nicht die Errichtung des ---------- Stiftung, weshalb Dr. ---------- ---------- auch keine Kopien für den -----------Gründungsakt zurückbehalten hat.
Auch zu dem in Punkt 6. genannten Kontounterlagen befinden sich im Gründungsakt keine Kopien. Diese hat Dr. ---------- ---------- an die ---------- Stiftung weitergeleitet, da sie seiner Meinung nach die Verwaltung der Stiftung betrafen.
Ein Antwortschreiben auf das Schreiben vom 04.06.2010 gab es nicht. Betreffend die Entwürfe, die am 26.05.2010 versendet wurden, gibt es keine Telefonnotiz über dieses Gespräch. Die Kapitaleinzahlungsbestätigung der --- Bank hat Dr. ---------- ---------- an die Fundationsanstalt weitergeleitet und diese wiederum hat das Original beim Handelsregister eingereicht. Er hat keine Kopie für den ---------- betreffend die Errichtung der ---------- Stiftung angefertigt, da er die Auffassung vertrat, dass diese nicht die Errichtung der Stiftung, sondern die freiwillige Eintragung der bereits errichteten Stiftungen im Handelsregister betrifft. Das E-Mail betreffend Kontoverbindung zwecks Zahlung der Eintragungsgebühr vom 01.06.2010 (Beilage 26) hat Dr. ---------- ---------- nicht im ---------- abgelegt. Er hat dieses erst bei der Überprüfung seines E-Mail-Archivs im Zusammenhang mit dem Exekutionsverfahren gefunden. Es weist keinen Betreff auf und bezieht sich inhaltlich teilweise auf die alten Stiftungen, ebenso betreffen die Beilagen die alten Stiftungen.
Dr. ---------- ---------- hat betreffend seine Eigenschaft als Stiftungsrat eine Blankodemissionserklärung erstellt und unterzeichnet und diese an ---------- ---------- versandt. Da er die Auffassung vertrat, dass dies nicht die Errichtung der ---------- Stiftung, sondern seine spätere Funktion als Stiftungsrat betraf, hat er keine Kopien für den ----------- Gründungsakt angefertigt. Ein Begleitschreiben zur Rückübermittlung hat er nicht angefertigt. Nach Einreichung der Oppositionsklage, ca. im März 2015 hat Dr. ---------- ---------- seine Blankodemissionserklärung wieder zurückverlangt und sie widerrufen.
In den übergebenen Unterlagen finden sich Schwärzungen; es wurden die Namen der beiden anderen zu errichtenden Stiftungen sowie die Namen anderer Rechtsträger geschwärzt. Dr. ---------- ---------- liess diese vornehmen, weil diese Rechtsträger nichts mit der Errichtung der ---------- Stiftung zu tun hatten zur Wahrung des Treuhändergeheimnisses im Interesse der beiden anderen Auftraggeber. Es wurden nur die Namen geschwärzt, die Inhalte nicht."
Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, die Klägerin habe ihre titelmässige Verpflichtung erfüllt, indem sie alle im Gründungsakt befindlichen Urkunden vorgelegt habe. Wenn man auch bei gewissen Unterlagen die Meinung vertreten könne, diese beträfen die Gründung und nicht die Verwaltung der Stiftung, so sei dennoch Fakt, dass die Klägerin über keine derartigen Urkunden verfüge. Daher könne sie auch nicht dazu verhalten werden, diese Urkunden vorzulegen. Eine Verpflichtung zur Wiederbeschaffung von Unterlagen bestehe nicht. Die Klägerin könne auch nicht verpflichtet werden, Unterlagen, die sich nicht bei ihr sondern bei Dr. ---------- befänden, herauszugeben. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass sämtliche Verschriftlichungen digitaler Unterlagen, soweit sie die ---------- Stiftung betroffen hätten, in ausgedruckter Form vorgelegt worden seien. Auch insoweit sei daher die Klägerin ihrer Verpflichtung nachgekommen, da Unterlagen in digitaler Form nur dann herauszugeben seien, wenn sie nicht verschriftlich worden seien. Dem ausreichend bestimmt und zutreffend formulierten Klagebegehren sei daher stattzugeben.
In Ergänzung zu den erstinstanzlichen Feststellungen nahm das Berufungsgericht den Inhalt eines Teils der "unbestrittenen" Urkunden unter Hinweis auf die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.09.2014, 02 CG.2012.145, in die Sachverhaltsgrundlage auf (ON 18, S 14 bis S 19 oben), worauf gemäss §§ 482, 469 a ZPO verwiesen wird.
Rechtlich erörterte das Berufungsgericht, die Klägerin habe nach ihrer titelmässigen Verpflichtung nur diejenigen Dokumente herauszugeben, die mit der Gründung der ---------- Stiftung in einem Zusammenhang stünden. Es bestehe keine konkrete Rechtsvorschrift (so auch nicht in Art 21 Abs 1 TrHG), wonach ein Treuhänder Dokumente derart zu erstellen habe, dass sie sich jeweils nur auf einen einzelnen Kunden bezögen. Die von der Klägerin in einigen der dem Beklagten überlassenen Urkunden vorgenommenen Schwärzungen, die nach den Feststellungen nichts mit der Errichtung der ---------- Stiftung zu tun hätten, hinderten daher die von der Klägerin zu erfüllende Verpflichtung nicht. Vielmehr habe die Klägerin durch die Vorlage der im Urteilsspruch einzeln angeführten Dokumente dieser entsprochen.
In Lehre und Judikatur sei umstritten, ob ein Verpflichteter zur Erfüllung seiner titelmässigen Verpflichtung Dokumente, die sich nicht mehr bei ihm befänden, wiederbeschaffen und dem betreibenden Gläubiger aushändigen müsse. Da es für den Schuldner ein Leichtes wäre, sich der ihn treffenden Verpflichtung zur Herausgabe der Exekutionsobjekte zu entledigen, in dem er Urkunden an dritte Personen weiterleite, bejahe das Berufungsgericht die Wiederbeschaffungspflicht. Das bedeute, dass die Klägerin auch jene Urkunden herausgeben und sich diese allenfalls zuvor wiederbeschaffen müsse, die mit der Gründung der ---------- Stiftung in einem Zusammenhang stünden, sich aber nicht mehr bei der Klägerin befänden. Es hätten sich nämlich Anhaltspunkte ergeben, dass die Klägerin derartige Urkunden an Dritte weitergegeben habe. Welche Bedeutung es im Hinblick auf die im Oppositionsprozess geltende Eventualmaxime habe, dass sich die Klägerin in ihrer Oppositionsklage nicht ausdrücklich auf die Unmöglichkeit der Wiederbeschaffung berufen habe, müsse an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Es wäre im Hinblick auf die dargestellte unklare Rechtslage zur "Wiederbeschaffungspflicht" denkbar, dass die diesbezüglichen Einwendungen als erst "während des Oppositionsverfahrens dem Verpflichteten bekannt geworden anzusehen" seien, sodass die Klägerin ohne Verstoss gegen die Eventualmaxime anlässlich der fortzusetzenden Streitverhandlung in erster Instanz entsprechendes Vorbringen erstatten könne. Davon ausgehend seien die Beweis- und die Verfahrensrüge nicht zu behandeln. Wegen der in Rechtsprechung und Lehre kontroversiell diskutierten Frage der "Wiederbeschaffungspflicht" sei gemäss § 487 Ziff 3 ZPO ein Rechtskraftvorbehalt zu setzen gewesen.
7.1. Die klagende Parteibekämpft diese Entscheidung in ihrem aufhebenden Teil mit ihrem rechtzeitigen Revisionsrekurs, in dem sie als Rekursgründe Aktenwidrigkeit (des Ersturteils), Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Die Rechtsmittelausführungen münden in einen Abänderungsantrag dahin, dass der Berufung des Beklagten gegen das Ersturteil keine Folge gegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
7.2. Die beklagte Parteirichtet hingegen ihre fristgerecht erhobene Revision gegen das bestätigende Teilurteil des Fürstlichen Obergerichtes. Nicht angefochten wird das Teilurteil hinsichtlich der unter den Punkten I. 1. bis 7., 10. bis 12., 15. bis 17., 20., 21., 23., 24., 26., 30., 32. bis 35., 37. bis 40. angeführten Urkunden. Als Revisionsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Dazu wird abschliessend der Antrag gestellt, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge der Revision Folge geben und das angefochtene Teilurteil dahingehend abändern, dass der Anspruch hinsichtlich der unter den Punkten I. 8., 9., 13., 14., 18., 19., 22., 25., 27., 28., 29., 31. und 36. des Berufungsurteiles angeführten Urkunden nicht erloschen sei. Ebenfalls erkennbar in diesem Umfang wird hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt.
7.3. Die Klägerin beantragt in ihrer rechtzeitigen Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben. Der Beklagte hingegen erstattete fristgerecht eine Rekursbeantwortung und beantragt, den (Revisions-) Rekurs der Klägerin zurück- bzw in eventu abzuweisen und den aufhebenden Teil der Entscheidung vom 17.11.2015 zu bestätigen, diesem sohin keine Folge zu geben.
8.1. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof bezeichnet im Interesse einer einheitlichen Terminologie alle an ihn herangetragenen Rechtsmittel gegen Beschlüsse der zweiten Instanz - gleichgültig, ob sie in einem Berufungs- oder in einem Rekursverfahren ergingen - als Revisionsrekurs (OGH 03.06.2015, SV.2014.36; OGH 07.09.2012 GE 2013, 45; OGH LES 1993/47).
8.2. Der Revisionsrekurs ist gemäss § 487 Ziff 3 ZPO zulässig.
8.3. Während sich die Revision als nicht berechtigt erweist, war dem Revisionsrekurs im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages stattzugeben.
9.1. Das Erstgericht traf im Zusammenhang mit den umstrittenen Annahmeerklärungen der Stiftungsräte der ---------- Stiftung die Feststellung, wonach "die Originale von der Klägerin im Handelsregister eingereicht wurden" (ON 10, S 21, dritter Absatz von unten). Die Klägerin weist nun in ihrem Revisionsrekurs darauf hin, dass der Zeuge Dr. ---------- ----------, dessen Aussage das Erstgericht seiner Feststellung zugrunde gelegt habe, im Zuge seiner Einvernahme ausgeführt habe, die Annahmeerklärungen der Stiftungsräte seien "vomRepräsentanten" der ---------- Stiftung beim Handelsregister eingereicht worden. Tatsächlich ist dem Protokoll über die Einvernahme dieses Zeugen eine derartige Aussage zu entnehmen (ON 9 S 6 letzter Absatz). Die Klägerin leitet daraus eine dem Ersturteil anhaftende Aktenwidrigkeit ab. Diese sei deswegen von entscheidender Bedeutung, weil nach dem Standpunkt der Klägerin die Annahmeerklärungen nicht im Zusammenhang mit der Gründung der ---------- Stiftung empfangen und weitergeleitet worden seien, sohin die Annahmeerklärungen nicht als "Teil der Eintragung (§ 19 StiftG)" sondern als Verwaltungshandlung der errichteten Stiftung zu qualifizieren seien, weshalb die ausschliessliche Dokumentation im Stiftungsakt stringent sei. Damit liege kein Fall einer "Wiederbeschaffung" vor.
9.2. Dem hält der Beklagte in seiner Rechtsmittelbeantwortung entgegen, die umstrittene Feststellung sei für die Berufungsentscheidung nicht kausal gewesen, weil sich diese nicht auf die angeblich aktenwidrige Tatsachenfeststellung des Ersturteiles stütze. Ausserdem sei die strittige Feststellung aufgrund einer wertenden Beweiswürdigung des Erstgerichts getroffen worden und vermöge schon deshalb keine Aktenwidrigkeit zu begründen.
9.3.1. Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn die davon angeblich betroffenen Tatfragen entscheidungswesentlich sind (vgl RIS-Justiz RS0043367; RS0043265). Mit anderen Worten bedeutet dies, dass die Aktenwidrigkeit entscheidungsrelevant sein muss (4 Ob 263/04m; 5 Ob 235/12p; vgl 3 Ob 51/15v; OGH 04.04.2002, 04 CG.333/1999-59, LES 2003, 36).
9.3.2. In diesem Verfahren war die beanstandete Feststellung weder für das Ersturteil noch für das Berufungsurteil von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Das Erstgericht verneinte nämlich eine "Wiederbeschaffungspflicht" der Klägerin unabhängig davon, aus welchen Gründen sich Urkunden nicht mehr im Gewahrsam der Klägerin befanden. Für das Berufungsgericht war hingegen nicht massgeblich, wer die Annahmeerklärungen der Stiftungsräte beim Handelsregister eingereicht hatte. Vielmehr stellte das Berufungsgericht darauf ab, dass es sich bei den "Annahmeerklärungen" der Stiftungsräte um solche handeln könne, die von den Stiftungsräten gegenüber der ---------- Anstalt als Repräsentantin der bereits errichteten ---------- Stiftung abgegeben worden seien, oder aber auch um solche, die der Klägerin laut dem Gründungsauftrag vom 31.05.2010 zugekommen seien. Entscheidend sei demnach also nicht, von wem die Annahmeerklärungen beim Handelsregister eingereicht worden seien, sondern wann und in wessen Auftrag diese errichtet worden seien und wer der Adressat derselben gewesen sei.
9.3.3. Schliesslich besteht Aktenwidrigkeit in einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen (die Entscheidung tragenden) Tatsachenfeststellung im Urteil, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist (OGH 03.04.2008, CO.2005.6-58, Pool 2008, 272). Eine Aktenwidrigkeit liegt also nicht vor, wenn eine Tatsachenfeststellung aufgrund von Schlussfolgerungen oder einer wertenden Betrachtung von Beweisergebnissen gewonnen wurde (vgl RIS-Justiz RS0043277; RS0043421 ua).
9.3.4. Der Beweiswürdigung des Ersturteils ist zu entnehmen, dass das Erstgericht die gesamte von ihm erarbeitete Sachverhaltsgrundlage "zum einen auf die vorliegenden Unterlagen, zum anderen auf die Aussage des Dr. ---------- ----------" gestützt hat. Dazu hat das Erstgericht eine Wertung der Aussage dieses Zeugen vorgenommen, indem es begründete, warum es diese als glaubwürdig erachtete. Auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof könnte die Aussage dieses Zeugen nicht ohne weiteres mit den Worten seiner Entscheidung zugrunde legen wie sie sich im Protokoll finden. Um dieses Beweisergebnis nämlich als Feststellungsgrundlage heranziehen zu können, müsste auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof beweiswürdigend die Angaben von Dr. ---------- ---------- als glaubhaft einstufen. Gerade eine solche Wertung ist aber nur im Zuge der Beweiswürdigung und der Überprüfung derselben möglich. Diese Kompetenz kommt aber nur den Tatsacheninstanzen und nicht dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof im Rahmen seiner funktionellen Zuständigkeit als Revisions- oder Revisionsrekursgericht zu.
Eine aufgreifbare Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor.
10.1. Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht habe einerseits gegen die im Berufungsverfahren beschränkte Neuerungserlaubnis und andererseits gegen die im Oppositionsverfahren auch für die beklagte Partei geltende Eventualmaxime verstossen. Der Beklagte habe in erster Instanz das Vorbringen der Klägerin, Unterlagen befänden sich nicht bei ihr, als blosse Schutzbehauptung abgetan und für undenkbar gehalten. Erst nachdem mit dem Ersturteil in diese Richtung Feststellungen getroffen worden seien, habe der Beklagte mit der Berufung den neuen Einwand vorgetragen, die Klägerin müsse Unterlagen, die sie nicht (mehr) habe, die aber vom Exekutionstitel umfasst sein könnten, (wieder) beschaffen und dann in Kopie herausgeben. Das Berufungsgericht habe davon ausgehend überraschend angenommen, es gebe Anhaltspunkte dafür, die Klägerin habe massgebliche Dokumente an Dritte weitergegeben. Obwohl dazu in erster Instanz kein Vorbringen des Beklagten erstattet worden sei, habe das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang sekundäre Feststellungsmängel geortet. Da der Beklagte in erster Instanz immer behauptet habe, die Klägerin verfüge über alle massgeblichen Urkunden, habe das Berufungsgericht den erstmals in der Berufung erhobenen Einwand der Beschaffungspflicht entgegen dem Neuerungsverbot und der Eventualmaxime aufgegriffen. Hätte das Berufungsgericht den unzulässigen neuen Einwand nicht berücksichtigt, so hätte keine Veranlassung zur teilweisen Aufhebung des Ersturteiles bestanden.
10.2. Nach Ansicht des Beklagten stellten hingegen seine Ausführungen zur Wiederbeschaffungspflicht in Bezug auf herauszugebende Unterlagen reine Rechtsausführungen dar, während als "neu" zu bezeichnende Tatsacheneinwendungen von ihm nicht vorgetragen worden seien. Die rechtlichen Erwägungen basierten auf der Tatsache, dass die Klägerin die Klagsvertreterin mit der Durchführung des Errichtungsvorgangs der Stiftung bevollmächtigt und Dr. ---------- als Kanzleipartner die damit verbundenen Aufgaben wahrgenommen habe. Dabei handle es sich um unstrittige Tatsachen. Die rechtlichen Argumente zur Wiederbeschaffungspflicht stützten sich hingegen nur auf die erstinstanzlichen Feststellungen und stellten auch deswegen keine unzulässigen Neuerungen dar.
10.3.1. Zutreffend hat die Klägerin mit ihrer Argumentation zur in Art 18 Abs 3 EO (vgl § 35 Abs 3 öEO) normierten Eventualmaxime auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach wegen des Gebots der Waffengleichheit der Parteien die Eventualmaxime - obwohl dies im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat - nicht nur für den Kläger (= Verpflichteter im Exekutionsverfahren) sondern auch für den Beklagten (= betreibender Gläubiger) gilt. Demnach müssen die entsprechenden Einwendungen bereits in der Klage oder in der Klagebeantwortung und nicht erst in der folgenden mündlichen Verhandlung, in der diese Schriftsätze vorzutragen sind, enthalten sein (RIS-Justiz RS0119637). Diese Judikatur findet ihre Zustimmung in der Literatur (Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 35 Rz 93 mwN). Die Eventualmaxime ist von Amts wegen zu beachten. Entgegenstehendes Vorbringen muss daher von Amts wegen unbeachtet bleiben. Eine Verletzung dieser Pflicht bewirkt einen rügepflichtigen Verfahrensverstoss, der als solcher im Berufungsverfahren geltend zu machen ist. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, das Erstgericht habe nicht gegen die Eventualmaxime verstossen, kann nicht mit Revision bekämpft werden. Verstösst hingegen das Berufungsgericht selbst gegen die Eventualmaxime, bildet dies, die rechtzeitige Rüge vorausgesetzt, einen Revisionsgrund (Jakusch Rz 92 mit Hinweis auf JUS Z 795).
10.3.2. Der Zweck der Eventualmaxime liegt in der Prozessökonomie. Es soll dem Verpflichteten verwehrt sein, durch sukzessives Vorbringen im Prozess die Befriedigung des betriebenen Anspruches, insbesondere wenn die Exekution aus Anlass der Oppositionsklage aufgeschoben wurde, zu verschleppen (3 Ob 98/09x). Schon aus diesem Zweck aber auch aus der Wortwahl des Gesetzes, das auf das "Im-Stande-sein" des Verpflichteten abstellt, lässt sich zwingend ableiten, dass es für die Prüfung, ob ein Vorbringen gegen die Eventualmaxime verstösst, allein auf die subjektive Kenntnis des Verpflichteten von den massgebenden Tatsachen ankommt. Während des Oppositionsverfahrens darf der Verpflichtete ohne Verstoss gegen die Eventualmaxime somit nur solche neue Tatsachen und - wie sich aus dem Zweck der Vorschrift ergibt - auch nur solche neue Beweismittel vorbringen, die entweder erst nach Klagserhebung entstanden sind oder die zwar bereits bestanden haben, deren Geltendmachung schon in der Klage dem Verpflichteten aber nicht möglich war, weil er sie nicht kannte. Darüber hinaus ist lediglich die Richtigstellung, Ergänzung oder Erläuterung des bereits erstatteten Vorbringens zulässig. Bei dieser Beurteilung ist ein strenger Massstab anzulegen (Jakusch Rz 86 mwN).
10.3.3. Der Beklagte hat in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erstmals vorgebracht, dass sich Dokumente, zu denen die Klägerin behaupte, sie hätte sie nicht oder nicht mehr, bei der Klagsvertreterin befänden. Diese sei von der Klägerin mit der Durchführung der Errichtung der ---------- ---------- beauftragt und bevollmächtigt worden. Aus diesem Bevollmächtigungsverhältnis habe die Klägerin einen Herausgabeanspruch gegenüber ihrer Vertreterin. Gleichzeitig treffe sie die Verpflichtung, sich diese Dokumente auch zu verschaffen (offenbar gemeint, um sie dem Beklagten herausgeben - ON 11, S 2 unten, S 3 oben). Es sei auch nicht davon auszugehen, dass sich die Klagsvertreterin gegen die Herausgabe von Dokumenten an die Klägerin wehren würde. Die Klägerin sei auch problemlos in der Lage, sämtliche nur bei Behörden befindlichen Dokumente zu beschaffen, da diese sich ebenfalls nicht gegen eine Herausgabe stellen würden. Dass die Klägerin nach ihren eigenen Behauptungen im Vorfeld der Übergabe der Dokumente am 28.11.2014 im Rahmen ihres Herausgabeanspruchs von der Klagsvertreterin Dokumente eingeholt habe, demonstriere, dass dies ohne weiteres möglich sei (ON 11 S 12,13).
10.3.4. Dieser Prozessvortrag enthält einerseits Tatsachenbehauptungen und andererseits daraus gezogene rechtliche Schlüsse. Dass die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der Klagsvertreterin im Zuge der Gründung der ---------- Stiftung so gestaltet gewesen sei, dass daraus der Schluss zu ziehen sei, herauszugebende Urkunden befänden sich bei der Klagsvertreterin und die Klägerin sei verpflichtet, diese Urkunden heraus zu verlangen, wurde in erster Instanz vom Beklagten ebenso wenig vorgetragen wie die Behauptung, dass die Klagsvertreterin wohl ohne weiteres bereit und in der Lage sei, einem derartigen Ersuchen zu entsprechen. Vielmehr hat der Beklagte in erster Instanz, wie von der Revisionsrekurswerberin zutreffend aufgezeigt wird, sinngemäss lediglich vorgebracht, die Behauptung der Klägerin, sie verfüge über einen Teil der Urkunden nicht, sei unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Dass der Beklagte aus welchen Gründen immer nicht in der Lage gewesen sei, dieses zusätzliche Vorbringen schon in erster Instanz zu erstatten, wurde von ihm weder in der Berufung noch im Rahmen des Revisionsrekursverfahrens behauptet. Der erstmals in der Berufung dargelegte Einwand der "Verschaffungspflicht" ist aber in rechtlicher Hinsicht aus den in erster Instanz vom Beklagten vorgetragenen Prozessbehauptungen nicht ableitbar. Vielmehr konnte dieser schlüssig erst im Zusammenhang mit dem im Berufungsverfahren erstmals vorgetragenen Tatsachenvorbringen erhoben werden. Es kann aber keine Rede davon sein, dass es sich dabei um Einwendungen handelt, die erst während des Oppositionsverfahrens entstanden oder dem Beklagten bekannt geworden sind. Diese Erwägungen bedeuten auch nicht eine blosse Richtigstellung, Ergänzung oder Erläuterung des bereits erstatteten Vorbringens.
10.3.5. Die Eventualmaxime steht aber neuen rechtlichen Erwägungen nur dann nicht entgegen, sofern es dazu keiner Erweiterung der Tatsachengrundlage bedarf (3 Ob 195/09m). An sich ist die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunktes bei der rechtlichen Beurteilung auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet wurden. In diesem Fall bildet auch die Eventualmaxime des Art 18 Abs 3 EO (vgl § 36 Abs 3 öEO) kein Hindernis. Dazu wurde judiziert, es könne keinem Zweifel unterliegen, dass jedenfalls in erster Instanz die Eventualmaxime neuen rechtlichen Erwägungen nicht entgegenstehen kann; dies allerdings nur, soweit es keiner Erweiterung der Tatsachengrundlage bedarf. Das muss schon aus Gründen der Waffengleichheit natürlich auch für den Beklagten gelten. Für das Verfahren zweiter Instanz ist darauf im Rahmen von zulässigen Neuerungen Bedacht zu nehmen (3 Ob 195/09m; vgl 3 Ob 135/08m). Von welcher Seite wesentliches Vorbringen erstattet wurde, ist dabei nicht relevant. Die Frage der Behauptungslast stellt sich erst, wenn zu einem entscheidungswesentlichen Thema Behauptungen fehlen.
10.3.6. Die Klägerin hat aber bereits in erster Instanz vorgetragen, dass die vom E-Mail-Archiv von Dr. ---------- ---------- verfügbaren Ausdrucke im Zusammenhang mit der Errichtung der -----------Stiftung dem Beklagten vollständig übermittelt worden seien (ON 1 S 7 unten, ON 7 S 16). Daraus lässt sich ableiten, dass die Klägerin offenbar bereit und in der Lage gewesen ist, auch nicht bei ihr aber bei Dr. ---------- befindliche Unterlagen an den Beklagten vollständig herauszugeben. In diesem Umfang stellt sich die Frage der Behauptungslast und der Verpflichtung zur "Wiederbeschaffung" von Unterlagen und Dergleichen nicht.
10.3.7. Dass die Klägerin aber auch zu anderen Rechtssubjekten auf tatsächlicher Ebene in einer Beziehung stehe, aus der rechtlich eine Verpflichtung zur "Wiederbeschaffung" von Urkunden etc abgeleitet werden könnte, wurde in erster Instanz nicht behauptet, weshalb in diese Richtung gehende Prozessvorträge schon wegen der geltenden Eventualmaxime nicht mehr nachgetragen werden konnten.
10.3.8. Das Berufungsgericht hätte daher die zu diesem Fragenkomplex erstmals in der Berufung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen des Beklagten nur im Sinne der vorstehenden Erwägungen seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen. Das Berufungsgericht formulierte in diesem Zusammenhang auch nur Vermutungen, wonach Derartiges vom Beklagten allenfalls noch vorgetragen werden könnte, während es aber selbst offenbar nicht davon ausging, dass im erstinstanzlichen Verfahren dazu ein ausreichendes Tatsachensubstrat vorgetragen wurde. Der Beklagte hat in seiner Berufung auch nicht geltend gemacht, dass er die entsprechenden Tatsachen nicht bereits in erster Instanz einbringen hätte können. Der Prozessvortrag des Beklagten in seiner Berufung legt vielmehr nahe, dass er sogar in der Lage gewesen wäre, die entsprechenden Tatsachenbehauptungen bereits im Titelverfahren vorzutragen. Es widerspricht aber den dargestellten Grundsätzen des Oppositionsverfahrens, derartige Tatsachenbehauptungen mit den daran angeknüpften rechtlichen Konsequenzen vom Titelverfahren in das Verfahren nach Art 18 EO zu verlegen. Insbesondere die Prozessökonomie als Zweck der Eventualmaxime, die lediglich eine Richtigstellung, Ergänzung oder Erläuterung des bereits erstatteten Vorbringens zulässt, ist damit nicht in Einklang zu bringen. Es sei daran erinnert, dass hier ein strenger Massstab anzulegen ist.
10.3.9. Die Klägerin hatte nach den in erster Instanz vorgetragenen Prozessbehauptungen keine Veranlassung, sich auf die Unmöglichkeit der Wiederbeschaffung von Urkunden und dergleichen zu berufen, weil der beiderseitige Prozessvortrag die Befassung mit dieser Thematik nicht geboten hat. Es bedeutet dabei einen Verstoss gegen die Eventualmaxime, ein erstinstanzliches Urteil in einem Verfahren nach § 18 EO aufzuheben, um einer Partei Gelegenheit einzuräumen, auch nicht ansatzweise in erster Instanz vorgetragene Prozessbehauptungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen.
10.3.10. Das Berufungsgericht hat von seiner vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht ausgehend dargelegt, es sei somit nicht auf die weiteren geltend gemachten Berufungsgründe einzugehen. Es mag sein, dass die mit der Berufung in Zweifel gezogene Feststellung "bei dem von der Klägerin am 28.11.2014 an den Beklagten übergebenen Ordner handelt es sich um den vollständigen Akt der klagenden Partei betreffend die Errichtung der ---------- Stiftung" unpräzise ist. Diese ist aber im Zusammenhang mit den weiteren Entscheidungsgründen des Ersturteiles (S 23 vorletzter Abs, S 24 vorletzter Abs) dahin zu verstehen, dass es sich dabei um alle Unterlagen handle, die der Klägerin noch zur Verfügung standen. An sich zutreffend hat der Beklagte in seiner Berufung darauf hingewiesen, dass der Exekutionstitel nicht auf den bei der Klägerin geführten "Gründungsakt" sondern ganz generell auf die für die Gründung massgeblichen Unterlagen abstellt. Versteht man aber die unpräzise Feststellung im Kontext mit den übrigen Entscheidungsgründen im Sinne der vorstehenden Ausführungen, so sind diese durchaus auch der Anfechtung durch die seinerzeit vom Beklagten ausgeführte Beweisrüge zugänglich. Nach dieser wären Feststellungen dahin zu treffen, dass diese Unterlagen entgegen der Ansicht des Erstgerichtes tatsächlich nicht vollständig dem Beklagten übergeben worden waren. In diese Richtung strebte der Beklagte mit seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil auch (Negativ-)Feststellungen an, ohne dass sich das Berufungsgericht mit dieser für die abschliessende Beurteilung massgeblichen Beweisrüge näher auseinandergesetzt hat (vgl dazu insbesondere ON 11 S 6). Sollte die in der Berufung ausgeführte Beweisrüge erfolgreich sein, stellte sich zumindest für die vom zweiten Teil der Beweisrüge erfassten Urkunden auch nicht die Frage nach der "Wiederbeschaffungspflicht", weil dann zu unterstellen wäre, dass sich die Urkunden ohnehin bei der Klägerin befinden. Auch die zu Punkt 2.2. der Berufung ausgeführte Beweisrüge (ON 11 S 6 ff) betrifft daher für eine abschliessende Beurteilung der Rechtssache unabdingbare Feststellungen. Das Berufungsgericht wird sich daher auch damit auseinandersetzen müssen.
10.3.11. Dabei wird aber erforderlichenfalls darauf zu achten sein, dass es näherer Feststellungen zu den Zeitpunkten und sonstigen Umständen der Errichtung (Verfasser derselben etc) von einzelnen Urkunden sowie zu deren Inhalten bedarf, um rechtlich beurteilen zu können, ob sie "im Zusammenhang mit der Gründung der ---------- Stiftung" errichtet wurden, sofern dies nicht unstrittig ist oder anhand sonstiger Kriterien geklärt werden kann.
10.4. Dem Beklagten ist grundsätzlich darin zuzustimmen (Berufung ON 11 S 10), dass im Oppositionsverfahren an die Behauptungs- und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen sind, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll. Dies ist dahin zu verstehen, dass jedeUnklarheit und jedes Beweisdefizit zu Lasten des Klägers geht (RIS-Justiz RS0048064; OGH 05.01.2012, 09 CG.2009.154, LES 2012, 38; Jakusch § 35 Rz 100/2). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass im Oppositionsverfahren, in dem § 272 Abs 1 ZPO (= § 272 Abs 1 öZPO) zur Anwendung kommt und demnach keine besonderen Beweisregeln gelten (vgl Rechberger in Rechberger ZPO 4. Aufl. § 272 Rz 1, vor § 266 Rz 6), ein anderes als das Regelbeweismass der "hohen Wahrscheinlichkeit" gilt (RIS-Justiz RS0110701). Dabei darf nicht übersehen werden, dass mit der Schaffung des Exekutionstitels in einem Verfahren, in dem gewöhnlich dieses Regelbeweismass gilt, im Allgemeinen ebenso gravierend in die Rechtssphäre der einen Partei eingegriffen wird wie durch die Beseitigung des Exekutionstitels in jene der anderen Partei. Die in diese Richtung in der Berufung ausgeführte Verfahrensrüge ist daher nicht berechtigt.
10.5. Zusammengefasst führt dies dazu, dass das angefochtene Berufungsurteil vom 17.11.2015 in seinem Punkt II. des Entscheidungsspruchs aufzuheben und dem Berufungsgericht unter Bindung an die dargestellten rechtlichen Erwägungen die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Beklagten, soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens ist, nach allfälliger Verfahrensergänzung aufzutragen war. Es bleibt dem Fürstlichen Obergericht überlassen, ob es für die Fassung der neuerlichen Entscheidung eine Ergänzung des Berufungsverfahrens für erforderlich hält oder nicht.
11.1. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird bemängelt, das Berufungsgericht habe mit dem Hinweis auf Art 21 TrHG den Exekutionstitel dahingehend zu restriktiv ausgelegt, als der Beklagte demnach nur Anspruch auf die "sein" Auftragsverhältnis betreffenden Inhalte habe. Demgegenüber sei der im Titelverfahren ergangenen Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, 09 CG.2013.235-26, zu entnehmen, dass dem Geschäftsherrn und damit dem Beklagten alle jene Unterlagen herauszugeben seien, bei denen ein sachlicher Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung bestehe. Demnach müsse der Auftraggeber in die Lage versetzt werden, die Überprüfung der Verhältnisse zu Dritten, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung stünden, zu ermöglichen. Der Beklagte habe ein besonderes Interesse daran, nachzuprüfen, ob bei der Errichtung der ---------- Stiftung Interessen Dritter eingeflossen seien. Dies ergebe sich schon aus den bisher ausgefolgten geschwärzten Unterlagen. Abschliessend überprüfen könne er dies aber nur bei der Ausfolgung von ungeschwärzten Unterlagen. Die Interpretation des Exekutionstitels habe ausschliesslich an dessen Wortlaut zu erfolgen. Dieser gestatte keinerlei Einschränkungen der Herausgabe, welcher Form diese auch immer sein mögen. Dies gelte insbesondere für die Vornahme von Schwärzungen. Wenn die Klägerin als treuhänderische Stifterin in der Korrespondenz im Zusammenhang mit der Gründung der ---------- ---------- mehrere Aufträge zur Errichtung weiterer Stiftung vermengt habe, so könne dies nicht zu Lasten des Beklagten und seines Informationsanspruchs gehen.
11.2. Dem hält die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung entgegen, das Berufungsgericht habe im Detail herausgearbeitet, dass die Schwärzungen von Daten, die andere Aufträge anderer Auftragnehmer zur Errichtung anderer Stiftungen beträfen, die Überprüfungsmöglichkeiten des Beklagten nicht schmälerten. Es sei von den Vorinstanzen festgehalten und vom Beklagten nicht bestritten worden, dass nur die Namen der beiden anderen zu errichtenden Stiftungen und anderer Rechtsträger geschwärzt worden seien, die mit der Errichtung der ---------- Stiftung nichts zu tun gehabt hätten. Schwärzungen von inhaltlichen Daten seien nicht vorgenommen worden. Die Güterschutzabwägung (Geheimhaltungsinteressen der anderen Auftraggeber in Bezug auf andere Stiftungen vs Informationsinteresse des Beklagten an den geschwärzten Daten) falle somit eindeutig zu Gunsten der anderen Auftraggeber aus. Soweit der Beklagte in seiner Revision erstmals vortrage, die Statuten und Beistatuten der ---------- Stiftung seien nicht für dieselbe entworfen, besprochen und geändert worden, stelle dies eine unzulässige und auch unzutreffende Neuerung dar. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass der Exekutionstitel Schwärzungen nicht ausschliesse, soweit solche ausschliesslich andere Aufträge beträfen, sei bereits vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof im Titelverfahren mit Urteil vom 06.11.2015 (ON 61) bestätigt worden.
11.3.1. Gemäss Art 18 Abs 1 EO (vgl § 35 Abs 1 öEO) können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, während des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt massgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte. Als Klagstatbestand kommt jeglicher nach den genannten Zeitpunkten verwirklichter Sachverhalt in Betracht, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben (Jakusch in Angst/Oberhammer EO3 § 35 Rz 12). Nach herrschender Ansicht verfolgt die Oppositionsklage als Ziel sowohl die Feststellung des Erlöschens bzw der Hemmung des Anspruches als auch die Unzulässigerklärung jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel (Jakusch § 35 Rz 3). Das Klagebegehren ist daher darauf auszurichten, dass ein bestimmter Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, erloschen ist. Dabei kann es zweckmässig sein, schon im Klagebegehren und dann im Urteilspruch den Zeitpunkt festzuhalten, zu dem der mit der Exekutionsbewilligung verfolgte Anspruch erloschen ist (Jakusch Rz 95). Diesen Anforderungen entspricht entgegen dem Standpunkt des Beklagten das von der Klägerin erhobene Klagebegehren.
11.3.2. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob im Rahmen der behaupteten und unter Beweis gestellten Erfüllungshandlungen dem Exekutionstitel zur Gänze entsprochen wurde und der betriebene Anspruch damit erloschen ist. Dazu ist zunächst der Umfang der vollstreckbaren Leistungsverpflichtung abzustecken. Dieser bestimmt sich in erster Linie nach dem Exekutionstitel selbst. Bei ihm beginnt die Auslegung (RIS-Justiz RS0000315). Unter Umständen bedarf es für die Auslegung der Tragweite des Spruchs der Heranziehung der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0000300). Im Rahmen einer Exekution nach Art 257 Abs 1 EO (vgl § 354 öEO) ist entscheidend, wozu der Schuldner im Exekutionstitel verpflichtet wurde, nicht hingegen, wozu er nach dem Gesetz verpflichtet ist (Klicka in Angst/Oberhammer § 354 Rz 1/1 mN aus der Judikatur).
11.3.3. Nach dem Exekutionstitel ist die Klägerin als Verpflichtete schuldig, dem Kläger "sämtliche Unterlagen, Korrespondenzen, Belege und sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung der ---------- Stiftung in Kopie herauszugeben". Seinem für sich klaren Wortlaut nach umfasst die Herausgabepflicht also jene Unterlagen etc, die mit der Gründungder Stiftung zusammenhängen (Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 26.11.2013 09 CG.2013.235-17). Es bedarf daher jedenfalls insoweit keiner Auslegung durch die Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Exekutionstitels. Dennoch sei erwähnt, dass darin zum "Umfang der gegenständlichen Herausgabepflicht" auf die allgemeinen Rechtsausführungen des damaligen erstinstanzlichen Urteils (vom 05.07.2013, 09 CG.2013.235-8) verwiesen wurde. Abschliessend wurde dazu im Zusammenhang mit dem Treuhändergeheimnis (allerdings zum Begehren auf Akteneinsicht) ausgeführt, die seinerzeitige Beklagte und nunmehrige Klägerin habe nicht substantiiert dargetan, welche schützenswerten Drittgeheimnisse tangiert sein sollen. Diese hätten auch ohne Namensnennung in anonymisierter Form gewahrt werden können (09 CG.2013.235-17, Erw 5.3. letzter Absatz). Das Fürstliche Landgericht hatte in seiner Entscheidung ON 8 des Titelverfahrens festgehalten, dass die Berufung auf das Treuhändergeheimnis nur gegenüber fremden Personen und nicht gegenüber dem eigenen Auftraggeber, auch wenn dieser nicht alleiniger Auftraggeber gewesen sei, zulässig sein könne. Ansonsten wäre die Konsequenz, dass keiner der verschiedenen Auftraggeber für sich allein das Recht hätte, den Auftragnehmer zu kontrollieren und Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, was niemals gerechtfertigt sein könne.
Dieser enge Zusammenhang mit der Gründung der Stiftung wurde auch im Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 09.05.2014 (ON 26 des Titelverfahrens) zum Ausdruck gebracht (Erw 7.2.2. aE). Weiters wurde dort festgehalten, dass der Beauftragte über die Ausführung des Auftrages und auch schon über den Stand der Geschäftsbesorgung oder eine allfällige Gefährdung unverzüglich Bericht zu erstatten hat. Diese Pflicht wird dann durch jene zu Rechnungslegung ergänzt. Die Berichtspflicht über die Geschäftsbesorgung beinhaltet geradezu logischerweise, dass dem Geschäftsherrn auch all jene Unterlagen - zumindest über Aufforderung - herausgegeben werden, die im sachlichen Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung stehen (und so den Bericht ergänzen und verifizieren lassen) und daher dem Geschäftsherren die Überprüfung der Erfüllung der Pflichten durch den Geschäftsbesorger, aber auch allenfalls die Überprüfung der Verhältnisse zu Dritten, die in Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung stehen, ermöglichen. Daran anschliessend wurde ausgeführt, bezogen auf den gegenständlichen Fall treffe dies noch umso mehr zu, als von den Parteien im Vorbringen in den Raum gestellt wurde, dass bei der Gründung der ---------- Stiftung auch andere Interessen (von Familienmitgliedern, mit denen man nunmehr in Zwist liegt, oder von der bestrittenen Vertretung durch die Kanzlei ----------, Prag) eingeflossen sein könnten.
Der Staatsgerichtshof erachtete in seiner dazu ergangenen Entscheidung StGH 2014/070 (Erw 3.3.) vom 28.10.2014 die titelmässige Verpflichtung als geeignet, notwendig sowie auch verhältnismässig, um den nunmehrigen Beklagten als Machtgeber in die Lage zu versetzen, seine Rechte gegenüber der nunmehrigen Klägerin bzw Auftragsnehmerin und die Einhaltung ihrer Verpflichtungen beurteilen zu können, insbesondere ob die Geschäftsbesorgung bzw die Gründung der ---------- Stiftung pflichtgemäss durchgeführt wurde. Als nicht vom Herausgabeanspruch umfasst sah der Staatsgerichthof rein interne Unterlagen wie Kalkulationen usw beziehungsweise die SPG-Unterlagen (im Gegensatz zu den direkt mit der durchgeführten Gründung der Stiftung zusammenhängenden Unterlagen, Korrespondenz usw).
11.3.4. Nach den Feststellungen betreffen die von der Klägerin in den übergebenen Unterlagen angebrachten Schwärzungen nur die Namen von zwei anderen zu errichtenden Stiftungen sowie von anderen Rechtsträgern. Dabei wurden nur die Namen, nicht aber die Inhalte geschwärzt. Die Feststellung, dass "Dr. ---------- ---------- diese (gemeint: Schwärzungen) vornehmen liess, weil diese Rechtsträger nichts mit der Errichtung der ---------- Stiftung zu tun hatten" ist in Zusammenschau mit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung der Feststellungen dahin zu verstehen, dass diese Rechtsträger nicht nur nach Ansicht von Dr. ---------- ---------- sondern tatsächlich (objektiv) nicht mit der Errichtung der ---------- Stiftung in einem Zusammenhang standen. Auch in den Ausführungen zu den einzelnen übergebenen Urkunden (Ersturteil ON 10 S 8,9) stellte das Erstgericht fest, dass die "Schwärzungen auftragsfremdeDetails" betrafen. Diese von den Parteien in den Rechtsmittelverfahren nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen werden durch jene, die vom Berufungsgericht anhand unbedenklicher Urkunden zulässigerweise ergänzt wurden (vgl OGH 05.09.2014, 02 CG.2012.145 Erw 8.1.; RIS-Justiz RS0121557), bestätigt.
11.3.5. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass von dieser massgeblichen Sachverhaltsgrundlage ausgehend die von der Klägerin auf einem Teil der herausgegebenen Unterlagen angebrachten Schwärzungen der Erfüllung der titelmässigen Verpflichtung nicht entgegenstehen. Dabei handelt es sich nämlich um Textpassagen, die nicht "im Zusammenhang mit der Gründung der ---------- Stiftung stehen". Genauso wie der Beklagte nach dem Exekutionstitel keinen Anspruch auf Herausgabe von ausschliesslich "die beiden anderen Stiftungen bzw Rechtsträger" betreffenden Unterlagen hat, steht ihm auch nicht der Anspruch auf Kenntnisnahme von Textpassagen zu, die nur "auftragsfremde Details" sowie die Namen anderer Rechtsträger und nicht die Inhalte betreffen. Schon vom Wortlaut des Exekutionstitels her erachtet sich der Beklagte durch die vorgenommenen Schwärzungen zu Unrecht als beschwert. Selbst wenn man aber eine darüber hinausgehende Auslegung des Exekutionstitels im Sinne der Entscheidungen der im Titelverfahren mit dieser Rechtssache befassten Gerichte für zulässig erachtet, kann auf Basis des ausschliesslich massgebenden Sachverhalts ein derartiges Interesse des Beklagten an der Kenntnisnahme von ungeschwärzten Unterlagen nicht erkannt werden. Diese Rechtsträger haben demnach mit der Errichtung der ---------- Stiftung nichts zu tun (Ersturteil S 23 Abs 2, S 25 Abs 3). Es wurden ausserdem nur deren Namen und nur auftragsfremde Details, nicht aber die Inhalte der Unterlagen geschwärzt (Ersturteil S 19 - 21, S 23 Abs 2). Damit ist auch eine Veränderung der Inhalte der Unterlagen auszuschliessen. Warum von dieser Sachverhaltslage ausgehend der Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe von ungeschwärzten Unterlagen haben soll, legt er in seinen Rechtsmittelschriftsätzen nicht konkret dar.
11.3.6. Richtig ist, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.05.2014 (ON 26 des Titelverfahrens) - wie erwähnt - zum Ausdruck gebracht hat, dass dem Geschäftsherrn die Überprüfung der Erfüllung der Pflichten durch den Geschäftsbesorger, aber auch allenfalls die Überprüfung des Verhältnisses zu Dritten, die im Zusammenhangmit der Besorgung der Geschäfte stehen, zu ermöglichen ist. Gerade ein solcher (inhaltlicher) Zusammenhang zwischen den geschwärzten Textpassagen und der Geschäftsbesorgung (Gründung der ---------- Stiftung) ist aber nach den hier massgeblichen Feststellungen zu verneinen. Soweit sich die Revision von diesem Sachverhalt entfernt, kann das Revisionsgericht darauf nicht eingehen. Dies trifft insbesondere auf jene Rechtsmittelausführungen zu (S 4 f), wonach bei der Gründung der ---------- Stiftung durch die Klägerin Interessen der beiden anderen Stiftungen eingeflossen seien. Gerade Derartiges ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
11.3.7. Die Revision setzt sich inhaltlich nur mit der Frage der (Un-)Zulässigkeit des Anbringens von Schwärzungen auf den übergebenen Unterlagen auseinander. Sonstige selbständige anspruchsbegründende oder -vernichtende Aspekte werden hingegen in der Revision nicht aufgegriffen, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (vgl RIS-Justiz RS0043338).
11.4. Die Revision musste daher erfolglos bleiben.
12.1. Gemäss §§ 52 Abs 1 erster Satz, 50, 40, 41 ZPO hat der im Revisionsverfahren unterlegene Beklagte seine Kosten der erfolglosen Revision selbst zu tragen und der obsiegenden Klägerin die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Das Streitinteresse wurde dem Titelverfahren entsprechend in der Oppositionsklage mit insgesamt CHF 33'333.33 (betriebener Anspruch) bewertet. Kostenmässig sind der bestätigende und der aufhebende Teil der angefochtenen Berufungsentscheidung gleichwertig zu gewichten. Vom bestätigenden Teilurteil war ca. ein Drittel der davon erfassten Urkunden, Unterlagen und dergleichen Gegenstand des Revisionsverfahrens. Daraus ergeben sich ein Revisionsinteresse von CHF 5'555.55. und zu ersetzende Kosten von CHF 1'325.06 (darin CHF 85.56 Mehrwertsteuer und CHF 170.00 an halber Entscheidungsgebühr).
12.2. Der ausgesprochene Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 2. Satz begründet.