07 CG. 2013.297
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** und durch die Richter , , *** und , ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der Sicherungswerberin 1. A, 2. B, beide vertreten durch den Masseverwalter C, dieser vertreten durch D, wider die Sicherungsgegnerin E***, vertreten durch F***, wegen Sicherung eines Anfechtungsanspruches über CHF 29.5 Mio s.A., infolge Revisionsrekurses der Sicherungswerberinnen gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 10.07.2013, 07 CG.2013.297, ON 13, mit dem zu Folge Rekurses der Sicherungsgegnerin gegen das Sicherungsbot des Fürst-lichen Landgerichts vom 15.05.2013, ON 2, teilweise Folge gegeben und dieses Sicherungsbot in Spruchpunkt 6., abgeändert wurde in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 15.05.2013, ON 2, in seinem Spruchpunkt 6. wieder hergestellt.
Die Sicherungswerberinnen haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens vorläufig selbst zu tragen.
Begründet wurde der Antrag zusammengefasst damit, dass J*** Verwaltungsrat der A*** und der B*** gewesen sei. Über diese Gesellschaften habe ein gewisser K*** seit dem Jahre 1998 ohne behörd-liche Bewilligung von Dritten Gelder unter Vorgabe von ausserordentlich hohen Gewinnen zu Anlagezwecken entgegengenommen und diesen im Gegenzug ein "Zertifikat" ausgehändigt. Die erwirtschafteten Gelder hätten für die zurückgegeben Zertifikate nicht ausgereicht, weshalb im Schnee-ballsystem Gelder neuer Kunden hierfür verwendet worden seien. Dies habe zu einer Vernichtung der Anlegergelder geführt.
Als K*** die Ausweglosigkeit der Situation erkannt habe, habe er am 02.09.2009 den Freitod gewählt.
Wegen Überschuldung der beiden Gesellschaften habe J*** am 15.09.2009 Antrag auf Konkurseröffnung gestellt. Mit Beschlüssen vom 29.09.2009 sei die Konkurseröffnung bewilligt und Rechtsanwalt C*** zum Masseverwalter bestellt worden.
Zeitnah, nämlich am 17.09.2009 mit der Beglaubigung habe J*** die E*** gegründet, deren Begünstigte seine Ehegattin L*** und ihr Sohn M*** seien. Zum Zeitpunkt der Gründung seien J*** und N*** Stiftungsräte gewesen, am 23.04.2012 sei J*** aus dem Stiftungsrat ausgeschieden. Am selben Tag habe J*** mit seiner Ehegattin einen Kaufvertrag über mehrere in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücke zum Steuerschätzwert von CHF 1.843.806,-- abgeschlossen. Am 22.09.2009 sei der Eigentümerwechsel im Grundbuch verbüchert worden. Eine Woche später, nämlich mit Zustiftungs-vertrag vom 29.09.2009 habe L*** die Grundstücke auf die Familienstiftung übertragen. Ferner habe J*** seine Anteile an der G***, der H*** und an der I*** mit Nachstiftung auf die Familienstiftung übertragen. Schon die zeitliche Abfolge von Konkurseröffnung, Stiftungsbegründung und Vermögens-übertragung würden darauf hindeuten, dass J*** in der Absicht gehandelt habe, die Konkursgläubiger zu benachteiligen. Diese Benachteiligungs-absicht sei L*** als Ehegattin, als Mitarbeiterin im Betrieb des J*** und auch deswegen erkennbar gewesen, weil sie selbst Anlagen bei der A*** getätigt und in deren Konkurs eine Forderung angemeldet habe, ebenso der Sicherungsgegnerin, da J*** von der Gründung der Stiftung bis zum 23.04.2012 selbst Stiftungsrat gewesen sei und sein Wissen jedenfalls der Sicherungsgegnerin anzurechnen sei.
J*** habe offensichtlich K*** beim Betrieb seines betrügerischen Anlage-systems weder als Verwaltungsrat noch als Revisionsstelle kontrolliert, sondern ungehindert schalten und walten lassen, und habe damit seine Pflichten als Verwaltungsrat oder Revisor in grober Weise verletzt.
Der Masseverwalter habe für die A*** deswegen im Jahr 2012 eine Schadenersatzklage über CHF 16,5 Mio gegen ua J*** zu 03 CG.2012.346 eingebracht. Mit (Teil-)urteil vom 11.02.2013 sei J*** zur Zahlung eines Betrages von CHF 4.125.000,-- samt Zinsen an die A*** verpflichtet worden. Dieses Urteil sei noch nicht rechtskräftig.
Ferner habe er für die B*** ebenso im Jahr 2012 zu GZ 04 CG.2012.148 eine Klage gegen J*** auf Bezahlung eines Betrages von CHF 13 Mio eingebracht. In diesem Verfahren hätten die Streitteile Ruhen vereinbart.
Schliesslich habe der Masseverwalter für die B*** im gleichen Jahr eine Anfechtungsklage gegen die O*** eingebracht, mit der die Unwirksamerklärung und Rückzahlung einer von der Klägerin an die O***, vertreten durch J*** geleisteten Zahlungen von CHF 4.095,05 begehrt worden sei. Mit Urteil vom 08.03.2013 habe der Oberste Gerichtshof das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichtes bestätigt, wobei er ausgeführt habe, dass J*** bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit zufolge seiner Nahebeziehung zur Klägerin ohne weiteres deren Schädigungsabsicht bei Zahlung des Klagsbetrages hätte erkennen können.
J*** habe sich seines gesamten Privatvermögens auf diese Weise entledigt. Im Verfahren 03 CG.2012.346 sei ihm - weil angeblich seine Mittel aufge-braucht worden seien - am 18.03.2013 über Antrag Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt worden. Eine direkte Durchsetzung der Forderungen der Konkursitin gegen J*** sei nicht mehr möglich.
Aus diesem Grunde würden die Rechtshandlungen, die von J*** zur "Rettung seines Vermögens" getätigt wurden, wegen Benachteiligung der Konkurs-gläubiger angefochten werden. Die Gefährdung liege darin, dass die Stiftung geradezu darauf ausgerichtet sei, Vermögen zum Wohle der begünstigten Familienangehörigen auszuschütten. Dadurch verringere sich das Haftungs-substrat der Masse.
Zur Dauer der Sicherungsmassnahme führte der Masseverwalter an, dass die gesamte Causa A***/B*** sehr komplex sei, weshalb es zweckmässig erscheine, die Sicherungsmassnahmen auf 4 Wochen nach Rechtskraft der oben angeführten Anfechtungsverfahren zu befristen.
Zur Bescheinigung legte der Masserverwalter eine Vielzahl von Urkunden vor, die als Beilagen A bis T zum Akt genommen wurden.
Am 15.05.2013 erliess das Fürstliche Landgericht zur Sicherung eines Anspruchs über CHF 29,5 Mio das folgende Sicherungsbot (ON 2):
Der Sicherungsgegnerin wird bis auf weitere gerichtliche Anordnung und bei sonstiger eigener Haftung jede Verfügung über ihre Liegenschaften *** und *** (Stammgrundstück Nr.***), *** (Stammgrundstück Nr. ***) verboten, insbesondere deren Veräusserung, Belastung oder Verpfändung.
Der Sicherungsgegnerin wird auf weitere gerichtliche Anordnung und bei sonstiger eigener Haftung jede Verfügung über ihre Anteile an der G***, der H*** und I*** verboten, insbesondere deren Veräusserung, Belastung oder Verpfändung.
Der Sicherungsgegnerin als Anteilinhaberin der in Ziff. 2 bezeichneten Gesellschaften wird bis auf weitere gerichtliche Anordnung und bei sonstiger eigener Haftung jede Verfügung über das Vermögen, die Erträgnisse sowie Gewinne dieser Gesellschaften verboten, insbesondere deren Veräusserung, Übertragung oder Ausschüttung.
Der Sicherungsgegnerin wird bis auf weitere gerichtliche Anordnung und bei sonstiger eigener Haftung überhaupt jede Verfügung über ihr Vermögen (Stiftungsvermögen) untersagt.
Das Amt für Justiz, Abteilung Grundbuch, wird angewiesen, die Verfügungsbeschränkungen (Verbot der Veräusserung, Belastung und Verpfändung) an den Liegenschaften der Sicherungsgegnerin *** (Stammgrundstück Nr. ***), *** (Stammgrundstück Nr. ***) im Grundbuch vorzumerken.
Den Sicherungswerbern wird aufgetragen, binnen drei Monaten nach rechtskräftiger Erledigung der Schadenersatzverfahren zu 03 CG.2012.346 und 04 CG.2012.148 ihre Anfechtungsansprüche gegen die Sicherungsgegnerin und J*** gerichtlich geltend zu machen.
Dieses Sicherungsbot hat bis vier Wochen nach rechtskräftiger Erledigung des Anfechtungsverfahrens gemäss vorstehender Ziff. 6 Gültigkeit.
Das Sicherungsgebot wird auf Kosten der Sicherungswerber erlassen und durchgeführt, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten.
Wenn der von den Sicherungswerbern behauptete Anspruch, für den das Sicherungsbot erlassen worden ist, rechtskräftig aberkannt wird, wenn ihr Begehren sich sonst als ungerechtfertigt erweist oder wenn sie die zur Rechtfertigung bestimmte Frist versäumen, so haben die Sicherungs-werber der Sicherungsgegnerin für alle dieser durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten.
Das Erstgericht traf umfangreiche Feststellungen (Seite 7 bis 16 Obergericht ON 13) auf die hier verwiesen werden kann. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass es den Sicherungswerbern gelungen sei, einen Anfechtungstatbestand und einen Rechtsanspruch gegen L*** zu bescheinigen. Das gleiche gelte für die Sicherungsgegnerin betreffend die Zustiftungen von L*** sowie jene von J*** , nachdem der Sicherungsgegnerin die Kenntnis ihres Stiftungsrates J*** zuzurechnen sei. Den Sicherungs-werbern sei es auch gelungen einen Sicherungsgrund zu bescheinigen. Aufgrund der zeitnahen Verbringung sämtlicher Vermögenswerte des J*** in die Stiftung, und nachdem dieser nun im Wesentlichen mittellos sei, sei es nicht abwegig anzunehmen, dass ähnlich vorgegangen werde, wenn Anfechtungen bevorstünden.
Eine Rechtfertigung komme zweckmässigerweise nur dann in Frage, wenn der Ersatzanspruch gegen J*** rechtskräftig festgestellt worden sei. Der Zuspruch eines Schadenersatzanspruches zugunsten der Sicherungswerber gegen J*** sei insofern eine präjudizielle Vorfrage. Für den Fall, dass im Verfahren 03 CG.2012.346 ein Schadenersatzanspruch nicht rechtskräftig auferlegt werde, würde wohl auch im gegenständlichen Verfahren eine Rechtfertigung scheitern. Das Verfahren 03 CG.2012.346 bilde demnach eine Vorfrage für dieses Verfahren. Das gegenständliche Verfahren wäre daher jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 03 CG.2012.346 zu unterbrechen. Da die Bestimmung des Art 284 Abs 2 EO nicht zwingend eine 14-tägige Einleitungsfrist für das Rechtfertigungsverfahren vorsehe, sondern dies nur "in der Regel" anordne, scheine es in der gegenständlichen Rechtssache angemessen zu sein, eine davon abweichende Rechtfertigungsfrist anzuordnen, welche berücksichtige, dass die Verfahren 03 CG.2012.346 und 04 CG.2012.148 präjudiziell für das gegenständliche Verfahren seien.
"6. Den Sicherungswerberinnen wird aufgetragen, binnen vier Wochen die Rechtfertigungsklage gegen die Sicherungsgegnerin einzubringen."
Das Fürstliche Obergericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen und zusammengefasst wie folgt:
3.1 Zwar sehe Art 284 Abs 2 EO für die Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens in der Regel eine Frist von 14 Tagen vor. Das bedeute aber nicht, dass die Frist für die Einbringung der Rechtfertigungsklage übermässig lang angesetzt werden könne. Art 284 Abs 2 EO verfolge den Zweck, die Sicherungswerberin unter Androhung der Aufhebung des Sicherungsbotes zu zwingen, die zur Geltendmachung des behaupteten Anspruches notwendige Klage in möglichst kurzer Frist anzubringen, damit eine durch die einstweilige Verfügung geschaffene Lage unverzüglich einer Klärung zugeführt werde.
Im Sinne einer unverzüglichen Klärung der durch die einstweilige Verfügung geschaffenen Lage, die für die Sicherungsgegnerin zweifellos eine erhebliche Belastung darstelle, sei daher das Rechtfertigungsverfahren baldmöglichst einzuleiten, wobei nach Auffassung der Obergerichtes eine Frist von vier Wochen für die Klagseinreichung ausreiche.
Im Wesentlichen und zusammengefasst macht der Revisionsrekurs der Sicherungswerberinnen geltend:
4.1 Es handle sich gegenständlich nicht um eine Anfechtungsklage im Sinne der KO, sondern um Rechtshandlungen, die das Privatvermögen des J*** und nicht unmittelbar das Vermögen der Gemeinschuldnerin betroffen hätten. Diese Geschäfte seien von J*** nicht mit den Gemeinschuldnerinnen, sondern mit Dritten, nämlich der Sicherungsgegnerin und L*** abgeschlossen worden.
4.2 Es scheide eine Anfechtung gem Art 70 KO aus. Es handle sich bei einer Gläubigeranfechtung nach Art 67 RSO um eine dreipersonale Konstellation (Gläubiger, Schuldner und Anfechtungsgegner). Die Sicherungswerberinnen seien mit ihren noch nicht rechtskräftig festgestellten Schadenersatz-ansprüchen (künftige) Gläubiger gegenüber - J***. J*** habe sein Privatvermögen auf die Sicherungsgegnerin und L*** übertragen, in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen. Der Sicherungsgegnerin sei diese Absicht erkennbar gewesen. Nachdem eine Zwangsvollstreckung gegen J*** voraussichtlich nicht zu einer Befriedigung der Sicherungswerberinnen führen werde, seien sämtliche Voraussetzungen für eine Anfechtungsklage nach Art 67 und 64 RSO erfüllt. Es liege eine "normale" Anfechtungssituation nach RSO vor.
4.3 Die Sicherungswerberinnen würden innert vier Wochen über keinen rechtskräftig festgestellten Anspruch gegenüber J*** verfügen, der es ihnen erlaubte, gegen die Sicherungsgegnerin eine Anfechtungsklage einzu-bringen. Während das Erstgericht eine Frist von drei Monaten nach rechtskräftiger Erledigung der Schadenersatzverfahren gegen J*** verlangt habe, verlange das Obergericht quasi die sofortige Geltendmachung der Anfechtungsansprüche, ohne dass die Schadenersatzverfahren gegen J*** Berücksichtigung fänden. Zunächst müssten aber die Schadenersatz-ansprüche rechtskräftig festgestellt werden und erst dann könnten An-fechtungsansprüche gegen die Sicherungsgegnerinnen gerichtlich geltend gemacht werden. Es fehlen den Sicherungswerberinnen heute an einem voll-streckbaren Anspruch gegen J***, daher könne die Einbringung der Anfechtungsklage auch nicht "ab heute" befristet werden. Die Frist müsste erst ab Vorliegen der Klagsvoraussetzungen zu laufen beginnen.
Zusammengefasst und im Wesentlichen führt die Sicherungsgegnerin aus:
5.1 J*** sei nicht Sicherungsgegner, daher könne das Zivilverfahren 03 CG.2012.346 keine Bedeutung für dieses Rechtssicherungsverfahren haben. Es sei damit zu rechnen, dass die Schadenersatzprozesse gegen J*** und dessen Bruder P*** noch Jahre dauern würden. Es sei der Sicherungs-gegnerin auf keinen Fall zumutbar, dass das Sicherungsbot des Landgerichts vom 15.05.2013 auf eine von niemandem zu errechnende oder auch nur einzuschätzende Zeit in seiner ursprünglichen Fassung im Schlusspunkt 6. aufrecht bleiben solle. Art 284 Abs 2 EO verfolge den Zweck, die Sicherungs-werberinnen unter Androhung der Aufhebung des Sicherungsbotes zu zwingen, die zur Geltendmachung des behaupteten Anspruches notwendige Klage in möglichst kurzer Frist anzubringen, damit eine durch die einstweilige Verfügung geschaffene Lage unverzüglich einer Klärung zugeführt werde.
6.1 Art 284 Abs 2 EO verfügt, dass dann, wenn eine einstweilige Verfügung vor Eintritt der Fälligkeit des vom Sicherungswerber behaupteten Rechtes oder sonst vor Einleitung des Zivilverfahrens, Ausserstreitverfahrens, Ver-waltungsverfahrens oder Exekutionsverfahrens bewilligt wird, im Beschluss eine Frist von "in der Regel 14 Tagen für die Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens anzusetzen" ist. Die Bestimmung entspricht § 391 Abs 2 öEO, wonach dann, wenn eine einstweilige Verfügung vor Eintritt der Fälligkeit des von der antragstellenden Partei behaupteten Rechtes oder sonst vor Einleitung des Prozesses oder bei Exekution bewilligt wird, im Beschluss eine "angemessene Frist für die Einbringung der Klage oder für den Antrag auf Bewilligung der Exekution zu bestimmen" ist. Die hM zu dieser Bestimmung geht davon aus, dass der Zeitraum, für den die EV getroffen werden soll, nicht nur mit einem bestimmten Kalendertag, sondern auch durch Anführung eines Ereignisses, eines Vorfalls oder eines Umstands begrenzt werden könne, bis zu dessen Eintritt der gefährdeten Partei die Sicherung zugutekommen soll, also etwa mit der Rechtskraft des Urteils in einem für die EV massgeblichen Verfahren oder mit jenem Zeitpunkt, in dem eine Forderung mit Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden kann (Kodek in Angst (Hrsg), EO² § 391 Rz 2).
6.2 Gem Art 64 Abs 2 RSO ist zur Anfechtung jeder Gläubiger mit einer vollstreckbaren Forderung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung befugt (Anfechtungsbefugnis), sofern die Zwangsvollstreckung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder bei der Bewilligung der Vollstreckung anzunehmen ist, dass sie zu einer solchen nicht führen werde. Die Anfechtungsordnung geht daher davon aus, dass ein Eingriff in das Rechtsgut Dritter (Anfechtungsgegner) voraussetzt, dass eine vollstreckbare Forderung seitens des Gläubigers gegen seinen vertraglichen Schuldner vorhanden ist. Erst dann ist die Legitimation zur Erhebung der Anfechtungsklage gegeben, wenn der Gläubiger zunächst bei seinem Schuldner die Befriedigung versucht hat. Die Einzelanfechtungsbefugnis eines Gläubigers ist daher - vergleichbar mit § 8 öAnfO - vom Vorhandensein eines vollstreckbaren Anspruchs und eines Exekutionsversuchs abhängig. Im Hinblick darauf, dass eine Anfechtung nach der RSO das Vorhandensein einer - exekutiv nicht gedeckten - vollstreckbaren Forderung voraussetzt (Art 64 Abs 2 RSO) vermag eine Klage zur Rechtfertigung eines Sicherungsbots, welches Einzelanfechtungsansprüche sichern soll, nur dann zielführend zu sein, wenn eine solche Frist für die Rechtfertigungsklage angeordnet wird, innerhalb derer die Voraussetzungen für diese Klage auch erworben werden können.
6.3 Die Sicherung eines Anfechtungsanspruchs mittels einstweiliger Verfügung ist grundsätzlich möglich (öOGH 19.05.2005, 6 Ob 103/05y, MietSlg 57.827; RIS-Justiz RS0004848; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung4 [2009] Rz 17/112). Es ist dem Revisionsrekurs auch zuzugeben, dass die Rechtfertigungsfrist gem Art 284 Abs 2 EO im Ermessen des Gerichtes steht, zumal von einer Anordnung der Frist von "in der Regel 14 Tagen" die Rede ist, daher das Gericht auf die Gegebenheiten des Einzelfalls bei Bestimmung der Rechtfertigungsfrist Rücksicht nehmen kann. Im Fall der Sicherung eines Anfechtungsanspruchs muss freilich bedacht werden, dass die Anfechtungs-klage die Stelle der Rechtfertigungsklage einnimmt und daher zu prüfen ist, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen eine solche Klage überhaupt eingebracht werden kann. Die beabsichtigte Sicherung des Anfechtungs-klägers mittels einer einstweiligen Verfügung würde dann nicht erreichbar sein, wenn eine Anfechtungsklage als Rechtfertigung der Sicherung schon in jenem Zeitpunkt bei Gericht zu überreichen wäre, in dem sie mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des Art 64 Abs 2 RSO zulässig gar nicht erhoben werden könnte und daher das Sicherungsbot wiederum in Wegfall käme.
Es war daher die Fristbestimmung gem Spruchpunkt 6. des erstinstanzlichen Beschlusses wieder herzustellen.
Der Kostenspruch stützt sich auf Art 286 Abs 1 EO: Die mit dem Provisorialantrag oder dem Rekurs durchdringende oder gefährdete Partei hat die Kosten dieser Rechtsbehelfe vorläufig selbst zu tragen (LES 2009, 199).
Vaduz, am 27.09.2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat