07 CG. 2013.170
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die Oberstrichter , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssicherungssache der Sicherungswerberin A, vertreten durch die B, wider die Sicherungsgegnerin C, vertreten durch D***, wegen CHF 41.995,05 s.A. über die beiden Revisionsrekurse der Sicherungsgegnerin I. gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 6.3.2013, 7 CG.2013.170-7, mit dem in Stattgebung des Rekurses der Sicherungswerberin der den Sicherungsantrag abweisende Beschluss des F Landgerichtes vom 4.2.2013 (ON 2) im Sinne der Erlassung des Sicherungsbots abgeändert wurde, sowie II. gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 3.4.2013, 7 CG.2013.170-18, mit dem der Antrag der Sicherungsgegnerin, ihrem Revisionsrekurs zu I. die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Zu I.: Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben und die Rekursentscheidung im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 4.2.2013 (Abweisung des Sicherungsantrages) abgeändert.
Die Sicherungswerberin ist schuldig, der Sicherungsgegnerin zu Handen ihrer Rechtsvertreter binnen vier Wochen die mit CHF 1.796,25 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Zu II.: Der Revisionsrekurs, dessen Kosten die Sicherungsgegnerin selbst zu tragen hat, wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Auch die Sicherungswerberin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Zum Revisionsrekurs zu Punkt I.:
1.1 Mit ihrem Antrag vom 31.1.2013 begehrte die Sicherungswerberin zur Sicherung ihres näher aufgeschlüsselten Anspruchs auf Zahlung von CHF 41.995,05 s.A. die Erlassung eines - im Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung wörtlich wiedergegebenen - Verfügungs- und Drittverbots gemäss dem Art 275 Abs 1 lit. c iVm Abs 2 EO hinsichtlich der der Sicherungsgegnerin gegenüber der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Pensionsversicherung für das Staatspersonal bestehenden Rentenansprüche.
Zur Begründung ihres Anspruchs brachte die Sicherungswerberin zusammengefasst vor, dass sie für die bzw in der Wohnung *** von der die Sicherungsgegnerin behauptet habe, sie sei deren Eigentum, eine neue Küche geliefert und montiert sowie für ihre Arbeiten insgesamt CHF 58.373,90 in Rechnung gestellt hat. Die Sicherungsgegnerin habe dies Rechnungen nicht bezahlt und habe sich in der Folge herausgestellt, dass sie gar nicht Eigentümerin der Wohnung geworden sei. Nach Erwirkung eines Zahlbefehls am 11.7.2012, gegen den Widerspruch erhoben worden sei, und mehrfacher nie eingehaltener Zahlungsversprechen der Sicherungsgegnerin habe der Verwaltungsrat der Sicherungswerberin Strafanzeige bei der Landespolizei erstattet. Seither werde gegen die Sicherungsgegnerin zur Aktenzahl 14 UR.2012.342 ein Verfahren wegen des Verdachtes des schweren Betruges zum Schaden von insgesamt fünf Handwerksbetrieben im Umfange von CHF 136.484,20 geführt. Die Sicherungsgegnerin habe die Forderung der Sicherungswerberin in diesem Strafverfahren ausdrücklich anerkannt. Zum geltend gemachten Sicherungsgrund behauptete und bescheinigte die Sicherungswerberin - wörtlich - wie folgt:
"Sicherungsgrund
Gemäss Art 274 Abs 2 EO liegt ein Sicherungsgrund dann vor, wenn es wahrscheinlich ist, dass ohne die begehrte einstweilige Verfügung der Schuldner durch Handlungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erschweren könnte.
Gegen die Sicherungsgegnerin behängt, wie oben ausgeführt, zur Aktenzahl 14 UR.2012.342 eine Strafuntersuchung wegen des Verdachtes des schweren Betruges (§§ 146 und 147 StGB). Konkret wird sie verdächtigt, durch Vortäuschung der Eigentümerschaft an einer Attikawohnung an der *** sowie durch weitere Vortäuschung von Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit fünf Handwerksbetrieben im Zusammenhang mit dem Umbau der besagten Wohnung einen Gesamtschaden von CHF 136.484,20 verursacht zu haben (vgl Abschlussbericht/Anlassbericht LAPO vom 5.11.1012 zu 14 UR.2012.342, ON 2, AS 89).
Die Sicherungsgegnerin hat in jenem Verfahren auch unumwunden eingestanden, dass sie der Sicherungswerberin den begehrten Betrag schulde. Sie verfüge einfach nicht über das nötige Geld, die Forderung zu begleichen (Vernehmungsprotokoll ON 13 zu 14 UR.2012.342, S 5 ff). Dass die Sicherungsgegnerin nicht mit Geld umgehen kann, zeigt ein Blick ins Betreibungsregister, welches seit 2002 nicht weniger als 24 Exekutionsverfahren ausweist. Es ist angesichts dieser Umstände dringend zu befürchten, dass die Sicherungsgegnerin ohne diese einstweilige Verfügung auch künftige Renten nicht zur Tilgung ihrer Schulden, sondern für andere Zwecke verwenden würde.
Bescheinigungsmittel: Abschlussbericht/Anlassbericht LAPO vom 5.11.2012 (ON 2 zu 14 UR.2012.342) Geschäftsliste Fürstliches Landgericht vom 25.9.2012 wie vor"
1.2 Mit Sicherungsbot (gemeint wohl: Beschluss) vom 4.2.2013 wies das Landgericht ohne Einbeziehung der Sicherungsgegnerin in das Verfahren den Sicherungsantrag vollinhaltlich ab.
Das Landgericht nahm nachstehenden Sachverhalt als bescheinigt an und beurteilte diesen rechtlich wie folgt:
"Die Sicherungsgegnerin hat bei der Sicherungswerberin im Herbst 2011 eine Küche, beinhaltend Demontage/Entsorgung der alten Küche, Lieferung einer neuen Küche samt separater Wirtschaftsküche und entsprechenden Elektrogeräten bestellt und in Auftrag gegeben. Nach Durchführung der Arbeiten stellte die Sicherungs-werberin der Sicherungsgegnerin mit Rechnungen vom 13.12.2011 für die Lieferung und Montage der Küche CHF 55.490,-- sowie die Demontage und Entsorgung der alten Küche CHF 2.883,90 in Rechnung.
Die Sicherungswerberin hat diese Rechnungen erhalten, an den Leistungen hat sie nichts zu beanstanden und bestreitet deren Höhe auch nicht. Gegen den Zahlungsbefehl vom 11.7.2012 erhob sie Widerspruch, nachdem sie nicht über das nötige Geld zur Bezahlung verfügt. Gegen die Sicherungswerberin wird derzeit auch ein Strafverfahren geführt, weil sie auch Rechnungen anderer Handwerksbetriebe nicht bezahlte. Diesbezüglich besteht der Verdacht, dass sie durch Vortäuschung der Eigentumsverhältnisse an der Wohnung sowie von Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit diverse Leistungen betrügerisch veranlasst hat. Inklusive der klagsgegenständlichen Rechnungen beträgt der mutmassliche Gesamtschaden CHF 136.484,20.
Die Sicherungswerberin verhandelte auch mit dem Eigentümer der Wohnung, in welche die Küche eingebaut worden war. Mit diesem wurde eine Vereinbarung getroffen, dass dieser CHF 20.000,-- für die Wertsteigerung bezahlt. Der Sicherungswerberin entstanden in diesem Zusammenhang Anwaltskosten in Höhe von CHF 2.621,15.
Die Sicherungsgegnerin verfügt nicht über die entsprechenden Mittel der Sicherungswerberin den begehrten Betrag zu bezahlen. Gegen sie sind zahlreiche Exekutionsverfahren anhängig, wobei diese Forderungen zum Teil nicht einbringlich gemacht werden konnten.
Die Sicherungsgegnerin bezieht von der Liechtensteinischen AHV eine jährliche Rente in Höhe von CHF 27.859,--. Von der Pensionsversicherung für das Staatspersonal erhält sie eine Ehegattenpension in Höhe von jährlich CHF 17.173,20.
Der als bescheinigt festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden, insbesondere aus den Rechnungen und dem Vernehmungsprotokoll der Sicherungsgegnerin, die einräumt, dass sie gegen den Rechnungsbetrag nichts einzuwenden hat. Dass zahlreiche Exekutionen gegen die Sicherungsgegnerin anhängig sind, ergibt sich einerseits aus der vorgelegten Geschäftsliste, andererseits aus der Einsichtnahme in das Exekutionsregister.
Aus rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Die Sicherungswerberin hat den Sicherungsanspruch, nämlich das Bestehen der Forderung in Höhe von CHF 41.995,05 bescheinigt.
Zweifelhaft ist aber das Vorliegen eines Sicherungsgrundes. So hat die Sicherungsgegnerin den Wohnsitz in Liechtenstein und es sind keine Anzeichen dafür gegeben, dass sie Anstalten treffen würde, zu fliehen. Dass sie ihre Rente anderweitig ausgeben könnte, ohne ihre Verbindlichkeiten zu bezahlen, könnte angesichts der zahlreichen Exekutionsverfahren, die doch ein Bild zeichnen, unter Umständen als Sicherungsgrund angesehen werden.
Unabhängig davon greift das beantragte Sicherungsbot jedoch zu weit. Mit dem Sicherungsbot in der vorliegenden Form würde die Sicherungsgegnerin auch nicht das Existenzminimum ausbezahlt bekommen. Es liegt auf der Hand, dass mit einem Sicherungsbot nicht gesichert werden kann, was einer Exekution entzogen ist. Darüber hinaus sind auch andere Exekutionen anhängig. Das Sicherungsbot in der vorliegenden Form würde in deren Rang eingreifen, was ebenfalls nicht zulässig ist.
Nachdem zwingende gesetzliche Bestimmungen dem Sicherungsbot entgegenstehen, war es daher abzuweisen."
1.3 Dem gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 4.2.2013 gerichteten Rekurs der Sicherungswerberin gab das Obergericht - wiederum ohne Beteiligung der Sicherungsgegnerin am Verfahren - mit dem nunmehr zu Punkt I. angefochtenen Beschluss vom 6.3.2013 Folge, wobei abweichend vom Sicherungsantrag das beantragte Verfügungs- und Zahlungsverbot nur hinsichtlich der das gesetzliche Existenzminimum übersteigenden Rentenansprüche der Sicherungsgegnerin erlassen wurden.
In tatsächlicher Hinsicht hielt das Obergericht ua eine Forderung der Sicherungswerberin gegenüber der Sicherungsgegnerin von CHF 41.995,05 und weiters für bescheinigt, dass die Sicherungsgegnerin gegenüber der AHV und der Pensionsversicherung für das Staatspersonal monatliche Rentenansprüche in Höhe von CHF 2.321,60 und CHF 1.431,10 besitze.
Auszugehen sei auch davon, dass diese Ansprüche nur insoweit pfändbar seien, als sie das gesetzliche Existenzminimum von derzeit CHF 1.980,-- monatlich überstiegen.
Strittig sei einzig die Gefährdung des Anspruchs der Sicherungswerberin. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes habe die Sicherungswerberin in ihrem Antrag nicht behauptet, dass Anzeichen bestünden, dass die Sicherungsgegnerin Anstalten zur Flucht von Liechtenstein treffe.
Ausgehend von den Feststellungen des Landgerichtes habe die Sicherungswerberin den Sicherungsgrund nach Art 274 Abs 2 EO und nicht den nach Art 274 Abs 3 lit. a oder b EO geltend gemacht. Ersterer Sicherungsgrund sei aus nachfolgenden Erwägungen gegeben:
"Danach können zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen erlassen werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass ohne sie der Schuldner durch Handlungen, wie Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Vermögensstücken, durch Veräusserung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere durch darüber mit Dritten getroffene Vereinbarungen oder durch Unterlassungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erschweren könnte. Verlangt wird daher eine zum Nachteil des Gläubigers schädigende Handlung des Schuldners ("subjektive Gefährdung"). Hiebei kommen nicht nur die in Art 274 Abs 2 EO angeführten Gefährdungshandlungen in Betracht, sondern auch andere, die die Hereinbringung der Geldforderung durch den Gläubiger vereiteln oder erschweren können. Insoweit sind die in Art 274 Abs 2 EO erwähnten konkreten Gefährdungshandlungen nur beispielhaft aufgezählt (ZBI 1932/189; EvBI 1968/363, 577). Die bloss abstrakte Gefährdungsmöglichkeit genügt aber nicht (EvBI 1974/153; SZ 51/17 ua). Vielmehr muss der Gläubiger für die Annahme der subjektiven Gefährdung konkrete Umstände behaupten und bescheinigen, die es wahrscheinlich machen, dass durch das Verhalten des Schuldners die Hereinbringung der Forderung eines bestimmten Gläubigers vereitelt oder erheblich erschwert werden könnte (EvBI 1968/363; EF 39.358 = EvBI 1989/171 ua). Bescheinigte Eigenschaften oder bescheinigtes Verhalten des Sicherungsgegners müssen diesen in einem Licht zeigen, aus dem die hohe Wahrscheinlichkeit der Vornahme von Vereitelungshandlungen sich ableiten lässt (LES 2008, 397).
Dieser Behauptungs- und Bescheinigungslast hat die Sicherungswerberin dadurch entsprochen, dass sie unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht der Landespolizei vom 5.11.2012 vorgetragen hat, dass gegen die Sicherungsgegnerin hiergerichts ein Strafverfahren wegen Verdachtes des schweren Betruges anhängig ist und dass die Sicherungsgegnerin konkret verdächtigt wird, unter Vortäuschung der Eigentümerschaft an der gegenständlichen Attikawohnung sowie der Vortäuschung von Zahlungsfähigkeit und -willigkeit fünf Handwerksbetriebe im Zusammenhang mit dem Umbau der Wohnung einen Gesamtschaden von CHF 136.484,20, darunter der Sicherungswerberin in der Höhe von CHF 41.995,05, verursacht zu haben. Dadurch hat die Sicherungswerberin geltend gemacht, dass die Sicherungsgegnerin laufend weitere Verbindlichkeiten begründet, dass es ihr aber aufgrund ihrer Einkommens-verhältnisse unmöglich ist, die bestehenden Verbindlichkeiten auch nur annähernd zu begleichen. Damit ist die subjektive Gefährdung des Sicherungsanspruches bescheinigt.
Aus diesem Grunde ist dem Rekurs Folge zu geben und spruchgemäss zu entscheiden.
.....
Dass das Sicherungsbot in bestehende Exekutionen eingreifen würde, ist nicht ersichtlich, zumal die Begründung des sicherungsweisen Pfandrechtes zeitlich den früher begründeten Pfandrechten anderer Gläubiger nachgeht."
Die Rekursentscheidung wurde der Sicherungsgegnerin am 13.3.2013 zugestellt.
1.4.1 Mit ihrem am 27.3.2013, sohin rechtzeitig überreichten Revisionsrekurs ficht die Sicherungsgegnerin die Rekursentscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, erheblicher Verfahrensmängel und Nichtigkeit an und beantragt primär deren Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihrer Rechtsmittelschrift stellte die Sicherungsgegnerin bzw Revisionsrekurswerberin auch die Anträge, ihrem Revisionsrekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie ihr die Verfahrenshilfe im vollen Umfange zu bewilligen.
Tatsächlich wurde der Sicherungsgegnerin mit Beschluss vom 22.4.2013 die Verfahrenshilfe im vollen Umfange und rechtskräftig bewilligt (ON 25).
In ihrem Revisionsrekurs vertritt die Sicherungsgegnerin mit Darlegungen, auf die verwiesen werden kann, den Standpunkt, dass sowohl ihr Rentenanspruch gegenüber der AHV als auch jener gegenüber der Pensionsversicherung für das Staatspersonal unpfändbar seien. Für die AHV-Rente bestimme dies der Art 54 Abs 1 AHVG, welche Gesetzesstelle jede Rentenverpfändung als nichtig qualifiziere; aus Gründen anwaltlicher Vorsicht werde deshalb der Rekursgrund der Nichtigkeit geltend gemacht.
Es liege auch kein Sicherungsgrund vor:
Das Obergericht stütze die Bescheinigung der subjektiven Gefährdung vollumfänglich auf die in der Vergangenheit liegenden und zum Verfahren zu 14 UR.2012.342 erörterten Vorgänge, nämlich die Renovation- und Umbauarbeiten der streitverfangenen Liegenschaft.
Hieraus lasse sich jedoch keinesfalls ableiten, dass entsprechende Handlungen in der Zukunft wahrscheinlich seien. Es liege sohin, wenn überhaupt, lediglich eine abstrakte Gefährdungsmöglichkeit vor, was für die Begründung des Sicherungsgrundes nicht ausreichend sei. Aufgrund der Feststellungen des Obergerichtes sei, wenn überhaupt, lediglich davon auszugehen, dass diverse Exekutionstitel aus der Vergangenheit vorlägen. Dies allein begründe jedoch noch keine subjektive Gefährdung, solange nicht zukunftsbezogene Elemente hinzuträten.
Der vom Obergericht für bescheinigt erachtete Sicherungsbetrag von CHF 41.995,05 sei mit Rücksicht auf die von der Sicherungswerberin zugegebenermassen bereits von der Eigentümerin der Wohnung bezahlten CHF 20.000,-- nicht nachvollziehbar.
Mit seiner - gesetzes-, verfassungs- und EMRK-widrigen - Vorgehensweise, von der Zustellung des Rekurses der Sicherungswerberin gegen den erstinstanzlichen Beschluss an die Sicherungsgegnerin Abstand zu nehmen, habe das Obergericht den - im Einzelnen dargelegten - Gehörsanspruch der Sicherungsgegnerin verletzt, was erhebliche Verfahrensmängel begründe.
1.4.2 In ihrer Revisionsrekursbeantwortung beantragt die Sicherungswerberin die Abweisung des Revisionsrekurses.
Mit Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, bestreitet die Sicherungswerberin die im Revisionsrekurs behaupteten Verfahrensmängel, weiters jedenfalls die von der Sicherungsgegnerin behauptete Unpfändbarkeit der von der Pensionsversicherung für das Staatspersonal bezogenen Rente und legt dar, dass im eingeforderten Sicherungsbetrag der von der Sicherungsgegnerin monierte Abzug von CHF 20.000,-- bereits berücksichtigt worden sei. Einzuräumen sei der Sicherungsgegnerin allerdings, dass deren AHV-Rente gemäss Art 54 Abs 1 AVG nicht pfändbar gewesen sei. Die AHV habe diesbezüglich ohnehin erklärt, dass sie aufgrund dieses Umstandes nach wie vor die volle Rente an die Sicherungsgegnerin auszahle. Die Sicherungswerberin werde dagegen auch nichts unternehmen. Es sei insoweit fraglich, ob die Sicherungswerberin noch beschwert sei.
Zur Rüge der Sicherungsgegnerin, es liege kein Sicherungsgrund vor, nahm die Sicherungswerberin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung - wiederum wörtlich - wie folgt Stellung:
"Diese Rüge ist schon allein deshalb nicht nachvollziehbar, weil wohl weder die Revisionsrekursgegnerin, noch das Fürstliche Obergericht mit den Gaben der Prophetie gesegnet sind. Aus diesem Grunde blieb der Revisionsrekursgegnerin nichts anderes übrig, als vergangene Verhaltensweisen anzuführen, aus welchen auf eine zukünftige subjektive Gefährdung geschlossen werden kann. Dass diese Befürchtungen im Übrigen mehr als gerechtfertigt waren bzw immer noch sind, zeigt allein schon die Tatsache, dass sich am 8.3.2013 ein weiterer Gläubiger gezwungen sah, auf die Ansprüche der Revisionsrekursgegnerin gegenüber der Pensions-versicherung für das Staatspersonal Exekution zu führen (Verfahren zu 2R EX.2012.136). Die Revisionsrekurswerberin musste in jenem Verfahren sogar am 25.2.2013 zu einem Offenbarungseid angehalten werden, da sie diese Renten offenkundig immer noch nicht an ihre Gläubiger weiterleitet, sondern ihr bisheriges Vereitelungsgebaren unvermindert fortsetzt. Auch dadurch wird bescheinigt, dass die Exekutionsaussichten der Revisionsrekursgegnerin ohne das gegenständliche Sicherungsbot durch das Verhalten der Revisionsrekurswerberin wahrscheinlich erheblich verschlechtert würden. Die Revisionsrekurswerberin zieht es nämlich offensichtlich immer noch vor, ihre Rente durch das Eingehen von laufenden weiteren Verbindlichkeiten zu verbrauchen bzw anderweitig zu verbringen, anstatt mit demjenigen Teil, welcher ihr über das Existenzminimum hinaus verbleibt, ihre ausgewiesenen Gläubiger zu befriedigen.
Gerade in der von der Revisionsrekurswerberin angeführten Rechtsprechung wird denn auch betont, dass das Vorliegen der subjektiven Gefährdung dann zu bejahen ist, wenn Eigenschaften und ein Verhalten des Sicherungsgegners glaubhaft gemacht werden, die ihn in einem Licht zeigen, aus dem sich die hohe Wahrscheinlichkeit der Vornahme von Vereitelungshandlungen ableiten lässt. Dass sich diese zu bescheinigenden Eigenschaften und Verhaltensweisen nach jeder Logik nur auf die Vergangenheit beziehen können, versteht sich von selbst. Im konkreten Fall reichen diese nach Auffassung der Revisionsrekursgegnerin jedenfalls mehr als aus, um eine subjektive Gefährdung auch für die Zukunft unter Beweis zu stellen. Das Fürstliche Obergericht hat dies absolut richtig erkannt und das Sicherungsbot deshalb auch rechtskonform erlassen.
Beweis: Beizug des Aktes 2R EX.2012.136"
Zum Revisionsrekurs zu Punkt II.:
2.1 Mit seinem Beschluss vom 3.4.2013 wies das Obergericht den im Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin gestellten Antrag, diesem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab.
Dies mit hier nicht wiederzugebenden und auf die Art 297, 44 EO iVm § 492 Abs 2 ZPO gestützten Erwägungen dahin, dass die hier vorzunehmende Interessenabwägung für die Sicherungswerberin ausschlage.
2.2.1 Auch dieser Beschluss wird von der Sicherungsgegnerin mit dem fristgerecht überreichten Revisionsrekurs mit dem Antrag angefochten, diesen im Sinne der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuändern. Auf die Wiedergabe dieses Rechtsmittelvorbringens kann wegen dessen Unerheblichkeit für die dem OGH obliegende Entscheidung verzichtet werden.
2.2.2 Die Sicherungswerberin erstattete hiezu eine Revisionsrekursbeantwortung, in der zum Revisionsrekurs eingehend Stellung genommen und dessen Berechtigung in Abrede gestellt wird. Auch die inhaltliche Wiedergabe dieser Rechtsmittelgegenschrift ist mangels Entscheidungsrelevanz entbehrlich.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Zu I.: Der Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin ist im Sinne der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Abweisung des Sicherungsantrages berechtigt.
Dies, weil die Sicherungswerberin in ihrem Sicherungsantrag, auf den wegen der Massgeblichkeit der für das Landgericht gegebenen Sach- und Rechtslage auch im Revisionsrekursverfahren allein abzustellen ist, den Sicherungsgrund der subjektiven Gefährdung ihres Anspruchs gemäss Art 274 Abs 2 EO (vgl § 379 Abs 2 Z 1 öEO) nicht schlüssig behauptete geschweige bescheinigte.
Der OGH hat zu den Voraussetzungen der hier strittigen subjektiven Gefährdung bereits mehrfach Stellung genommen. Für die Annahme einer subjektiven Gefährdung müssen im Sicherungsantrag konkrete Umstände behauptet und bescheinigt werden, die es wahrscheinlich machen, dass durch das - künftige - Verhalten des Schuldners bzw Sicherungsgegners die Hereinbringung der Forderung eines oder von bestimmten Gläubigern vereitelt oder - ohne EV - doch erheblich erschwert würde. Eine ungünstige Vermögenslage, das Aufschlagen von Verbind-lichkeiten, die Vortäuschung von Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, Schuld-eingeständnisse, die Anhängigkeit zahlreicher Exekutionen und dergleichen begründen von vorneherein keinen Sachverhalt einer subjektiven Gefährdung. Diese subjektive Gefährdung setzt - mit anderen Worten - die Behauptung und Bescheinigung eines "zusätzlichen" Verhaltens bzw von Machenschaften des Sicherungsgegners voraus, die darauf hindeuten, dass der Sicherungsgegner damit die Befriedigung eines oder bestimmter Gläubiger in der Zukunft hintertreibt oder zu hintertreiben versuchen wird. Ob ein anhängiges Strafverfahren oder eine straf-gerichtliche Voruntersuchung die Wahrscheinlichkeit begründet, der Sicherungs-gegner werde die Hereinbringung bestimmter Geldforderungen seiner Gläubiger vereiteln oder erheblich erschweren, kann nur im Einzelfall bei Anlegung obiger Kriterien beurteilt werden. Das vorliegend gegen die Sicherungsgegnerin wegen Verdachts des Betruges behängende Strafverfahren indiziert, abgesehen von der geltenden Unschuldsvermutung und der Rechtfertigung der Sicherungsgegnerin im Strafverfahren, sie habe die Investitionen in ihrer Wohnung aufgrund entsprechender Finanzierungszusagen ihres leiblichen Vaters vorgenommen, von vorneherein nicht die Annahme eines auf Vereitelung oder Erschwerung der Hereinbringung der Forderungen einzelner Gläubiger gerichteten positiven Handelns der Sicherungsgegnerin.
Ein Sicherungsbot ist nicht dazu bestimmt, der Sicherungswerberin einen Vorrang vor anderen Gläubigern zu sichern. Selbst eine Insolvenzgefahr könnte nur dann eine subjektive Gefährdung begründen, wenn zu besorgen ist, dass die Sicherungsgegnerin ihre Gläubiger nicht gleichmässig befriedigen werde (LES 2010, 200; LES 2008, 397 je mwN; König, Einsteilige Verfügungen4 [2012] Rz 3/7; RIS-Justiz RS0005401; RS0005419; 3 Ob 67/04f; 4 Ob 76/06i; Angst/Jakusch/Mohr, EO15 [2012] § 379 E 26, 36, 43 ff).
Ausgehend von diesen Kriterien kann dem Vorbringen der Sicherungswerberin zum Sicherungsgrund neben der Verschuldung das allenfalls strafrechtlich verpönte Aufschlagen von Schulden durch die Sicherungsgegnerin und deren Unvermögen, mit Geld umzugehen, entnommen werden, was freilich für die Annahme einer subjektiven Gefährdung des Anspruchs der Sicherungswerberin in Ermangelung der vorbe-schriebenen zusätzlichen Elemente nicht ausreicht. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung der Sicherungswerberin, die Sicherungsgegnerin würde ohne EV künftige Renten nicht zur Tilgung ihrer Schulden, sondern für andere Zwecke verwenden. Darin liegt, abgesehen von der von der Sicherungswerberin nunmehr eingeräumten Unpfändbarkeit der AHV-Rente (Art 54 Abs 1 AHVG; vgl LES 1998, 264), von vorneherein keine auf Exekutionsvereitelung bestimmter Gläubiger abzielende Handlung. Vielmehr würde das von der Sicherungswerberin hier bean-tragte Sicherungsbot und das damit - im Unterschied zur österreichischen Rechtslage - erlangte aufschiebend bedingte Pfandrecht diese gegenüber anderen Gläubigern, die zur Hereinbringung ihrer Forderungen nach Schaffung eines Exekutionstitels Exekutionsschritte in die Wege leiten müssen, bevorzugen (vgl LES 2005, 384).
Soweit in der Revisionsrekursbeantwortung auf das Exekutionsverfahren 2R EX.2012.136 und das dort bescheinigte "Vereitelungsgebaren" hingewiesen wird, ist darauf schon wegen des im Revisionsrekursverfahren bestehenden Neuerungsverbotes nicht Bedacht zu nehmen.
Der Revisionsrekurs erweist sich deshalb schon wegen Fehlens eines Sicherungsgrundes als berechtigt und war ihm im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses Folge zu geben.
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Revisionsrekurswerberin geltend gemachte Unpfändbarkeit insbesondere auch ihres Rentenanspruchs gegenüber der Pensionsversicherung für das Staatspersonal sowie auf die vermeintliche Verletzung ihres Gehörsanspruchs. Letzterer Rüge ist entgegen zu halten, dass das Provisorialverfahren nach der Rechtsprechung des StGH und OGH bis zur Erlassung der EV gegebenenfalls durch das Rekursgericht einseitig gestaltet werden kann, um den Sicherungszweck nicht zu gefährden. Dem rechtlichen Gehör des Sicherungsgegners wird durch die Möglichkeit eines Revisionsrekurses gegen die vom Rekursgericht erlassene EV sowie eines Einspruchs dagegen ausreichend Rechnung getragen (LES 2007, 289 ua).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Art 297, 48, 51 EO iVm den §§ 50, 41 ZPO. Die im Revisionsrekurs von der Sicherungsgegnerin verzeichneten Gerichtsgebühren werden von ihr aufgrund der ihr gewährten Verfahrenshilfe nicht geschuldet. Die im Übrigen tarifkonform verzeichneten Kosten des Revisionsrekurses errechnen sich mit CHF 1.796,25.
Zu II.: Zwar ist die Versagung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsrekurses durch das Obergericht mit Revisionsrekurs abgesondert anfechtbar.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist jedoch über einen solchen - zweiten - Revisionsrekurs nur dann meritorisch abzusprechen, wenn der - erste - Revisionsrekurs noch nicht spruchreif ist, insbesondere, wenn hiefür noch Zwischen-erledigungen notwendig sind. Bei gleichzeitiger und endgültiger Entscheidung in der Hauptsache ist der Revisionsrekurs mangels Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0004527).
Mit der - vorliegend erfolgten - Entscheidung über den ersten Revisionsrekurs ist die Sicherungsgegnerin durch die Entscheidung in der Hemmungsfrage nicht mehr beschwert und muss ihr Revisionsrekurs zurückgewiesen werden. Auch für die Sicherungswerberin war die sofortige Entscheidung über den Revisionsrekurs und damit der Wegfall der Beschwer der Sicherungsgegnerin vorhersehbar. Da in der Revisionsrekursbeantwortung darauf nicht hingewiesen wurde, war diese nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und gebührt der Sicherungswerberin hiefür kein Kostenersatz (LES 2009, 22; LES 2010, 193 mwN ua).
Der Kostenausspruch stützt sich damit auf die Art 48, 51 EO iVm den §§ 50, 40 ZPO.
Vaduz, am 2. August 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat