07 CG. 2012.286
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Lothar Hagen, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. KLÄG 1 KLÄG 2 KLÄG 3 alle vertreten durch VTRA 1 gegen die beklagte Partei BEKL 1 vertreten durch VTRA 2 wegen CHF 48'433.00 s.A., über den Revisionsrekurs der beklagten Partei (Revisionsrekursinteresse CHF 51'433.00) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 15.10.2015, 07 CG.2012.286-78, mit dem die gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 22.04.2015, 07 CG.2012.286-60, gerichtete "Berufung der Beklagten (ON 63, ON 64 und ON 66)" und "soweit in den danach eingebrachten Schriftsätzen Nachträge zur Berufung enthalten sind", zurückgewiesen wurden, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Antrag, "die beiden mit Berufung vom 30. Juni 2015 der bereits zur Klage vom 09. August 2015 nicht aktiv legitimierten Revisionsrekursgegnerinnen (ON 61), und mit sogenannter (Anschluss-)Berufung vom 01. Juli 2015 der Revisionsrekurrentin, initiierten Berufungsverfahren werden zu einem Verfahren vereint", wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Antrag, "die klagenden Revisionsrekursgegnerinnen werden verpflichtet, der beklagten Revisionsrekurrentin eine angemessene pauschale Prozessentschädigung von CHF 2'000.00 zu bezahlen", wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben, sondern der angefochtene Beschluss mit der Massgabe b e s t ä t i g t, dass er lautet:
"Die Berufung der Beklagten (ON 63, ON 64 und ON 66) sowie deren Schriftsätze ON 68 hinsichtlich der Punkte 1. (Seite 2) bis 4. (Seite 5), ON 70 und ON 74 werden v e r w o r f e n ".
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien zu Handen ihrer Vertreterin binnen 4 Wochen die mit CHF 1'240.06 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Die Entscheidung über die prozessuale Behandlung des am 16.11.2015 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatzes der beklagten Partei vom 13.11.2015 (ON 81) und der dazu von den klagenden Pareteien erstatteten Äusserung vom 30.11.2015 einschliesslich der dafür verzeichneten Kosten (ausgeführt mit der Revisionsrekursbeantwortung ON 83) bleibt dem Berufungsgericht überlassen.
Der mit Datum 29.12.2015 versehene und an diesem Tag zur Post gegebene Schriftsatz (eingelangt beim Erstgericht am 30.12.2015) der beklagten Partei wird mit Ausnahme seiner Punkte lit a (Seite 2 und 8) z u r ü c k g e w i e s e n .
---------- ---------- und ---------- ---------- waren im Jahr 2007 je zur Hälfte Miteigentümerinnen der Triesenberger Parzelle ----------. Sie schlossen mit den Klägerinnen einen Vertrag, wonach diese als Generalunternehmerinnen eine Wohnanlage auf dieser Parzelle errichten sollten. Dieser Vertrag ermächtigte und bevollmächtigte die Klägerinnen auch zur Begründung von Stockwerkeigentum an der Wohnanlage sowie zum Verkauf der Stockwerkeinheiten. Zu diesem Zweck stellten sie zu Gunsten der Vertreter der Klägerinnen ---------- ----------, ---------- ---------- und ---------- ---------- eine entsprechende Spezialvollmacht aus.
Zwischen 20.11.2009 und 01.03.2010 unterzeichneten ---------- ---------- und ---------- ----------, beide vertreten durch durch ---------- ----------, ---------- ---------- und ---------- ---------- ----------, einerseits sowie die Beklagte und ihr damaliger Ehegatte ---------- ---------- einen undatierten Kaufvertrag (Beilage A), der am 24.03.2010 verbüchert wurde. Dieser Kaufvertrag betraf Miteigentumsanteile (Stockwerkeigentum) an der Liegenschaft Grundstück Nr.----------, Gemeinde Triesenberg. Nach dem Inhalt dieses Vertrages verkauften und übergaben die Verkäuferinnen den Käufern "nach Massgabe der Bestimmungen dieses Vertrages ihre Miteigentumsanteile an der in Ziffer 1. beschriebenen Liegenschaft Stockwerkeigentum Nr. ---------- samt Sondernutzungsrecht an zwei Garagenplätzen 25 m2 in der Parkgarage auf Ebene 0", die die Käufer nach dem Inhalt dieses Vertrages je zu Hälfte ins Miteigentum übernahmen. Der Kaufpreis betrug insgesamt CHF 805'000.00. Hievon sollte die Restzahlung von CHF 40'500.00 bei Schlüsselübergabe geleistet werden.
Die Klägerinnenbegehren nun von der Beklagten die Zahlung von CHF 48'433.00 s.A. und brachten vor, von der Restzahlung in Höhe von CHF 40'500.00 seien lediglich CHF 20'250.00 bezahlt worden. Weiters seien noch die unbestrittenen Mehrkosten von CHF 31'183.00 offen. Damit errechne sich eine Gesamtforderung von CHF 51'433.00. Die von der Beklagten bezüglich des Terrassenbodens geltend gemachten Mängel rechtfertigten eine Preisminderung von CHF 3'000.00. Daraus resultiere die Klagsforderung von CHF 48'433.00. Weitere Mängel bestünden nicht. Die Aktivlegitimation der Klägerinnen sei ebenso gegeben wie die Passivlegitimation der Beklagten.
Die Beklagtebestritt und wendete zusammengefasst ein, der noch aushaftende Kaufpreisrest werde von ---------- ---------- und nicht von der Beklagten geschuldet. Die die geltend gemachten Mehrkosten verursachenden Änderungswünsche seien nicht von der Beklagten sondern von ---------- ---------- in Auftrag gegeben worden. Der Kaufgegenstand weise diverse Mängel, insbesondere am Terrassenboden und in den Bereichen des Spülkastens eines WC und des Einganges auf. Umfangreiche Behebungsversuche der Klägerinnen seien erfolglos geblieben. Die Mängelbehebungskosten würden die Klagsforderung übersteigen und werden gegen diese kompensando eingewendet.
Das Fürstliche Landgerichtsprach mit Urteil vom 22.04.2015 (ON 60) aus, die Klagsforderung bestehe mit CHF 51'433.00, die eingewendete Gegenforderung hingegen mit CHF 45'000.00 zu Recht. Davon ausgehend verurteilte das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von CHF 6'433.00 samt 5 % Zinsen seit 09.03.2012 an die Klägerinnen. Die von der Beklagten den Klägerinnen Die von den klagenden Parteien der Beklagten zu bezahlenden Prozesskosten bestimmte das Erstgericht mit CHF 17'438.40. Über das restliche Klagebegehren sprach das Erstgericht nicht explizit ab.
Die Klägerinnenerhoben gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung mit dem Erklären, das Ersturteil in seinem Ausspruch über die Gegenforderung im Umfang von CHF 41'000.00 anzufechten.
Die Beklagtebrachte nach der Zustellung des Ersturteils mehrere Schriftsätze ein, die sie jeweils als "Berufung" bezeichnete.
Rechtsmittelbeantwortungen wurden von beiden Seiten eingebracht.
Das Fürstliche Obergerichtsprach mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.10.2015 (ON 78) aus, dass "die Berufung der Beklagten (ON 63, ON 64 und ON 66)" und "soweit in den danach eingebrachten Schriftsätzen Nachträge zur Berufung enthalten sind, diese ebenso zurückgewiesen werden". Die von der Beklagten den Klägerinnen zu ersetzenden Kosten des Berufungsverfahren bestimmte das Erstgericht Berufungsgericht mit CHF 1'132.28.
Begründend führte das Berufungsgericht aus, die Eingabe ON 63 sei nicht vollständig gewesen und habe damit einen offenkundigen Formmangel aufgewiesen, den die Beklagte vor Einleitung eines Verbesserungsverfahrens durch das Erstgericht zulässigerweise durch den nachfolgenden Schriftsatz ON 64 verbessert habe. Allerdings sei auch dieser Schriftsatz wieder unvollständig und sohin mit einem der Verbesserung zugänglichen Formmangel behaftet gewesen. Erst mit dem Schriftsatz ON 66 sei eine "vollständige" Berufung vorgelegen, die noch als rechtzeitig angesehen werden könne. Alle drei Schriftsätze enthielten aber schwer verständliche, sich einer sachlichen Behandlung entziehende Gemengengelage von - prozessordnungswidrigen - Anträgen, Behauptungen, Vorbringen sowie keiner Sacherledigung zugänglichen "Ausführungen", die den Mindeststandart einer prozessordnungsgemäss ausgeführten Berufung nicht erfüllten. Zusammengefasst lasse sich allen Eingaben weder eine Verfahrens- noch eine Beweis- oder Rechtsrüge entnehmen. Damit seien diese Schriftsätze zurückzuweisen. Weitere in der Folge eingebrachte Schriftsätze seien, soweit sie als Nachträge zur Berufung zu verstehen seien, schon wegen der Einmaligkeit des Rechtsmittels zurückzuweisen. § 84 Abs 1 ZPO beschränkte Verbesserungsaufträge ausdrücklich auf Formgebrechen. Die Eingaben der Beklagten seien aber mit nicht verbesserbaren inhaltlichen Mängeln behaftet.
Inhaltlich vertritt die Beklagte zusammengefasst die Meinung, der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts, an dessen Erlassung ein allenfalls befangener Richter mitgewirkt habe, sei in mehrfacher Hinsicht rechtlich verfehlt und in seiner Begründung "nicht genügend substantiiert", weshalb sich dieser "als willkürlich erweist und als unkorrekt zurückzuweisen ist".
Die Klägerinnenerstatteten fristgerecht eine Revisionsrekursbeantwortung und beantragen, dem Revisionsrekurs der Beklagten keine Folge zu geben. Ein Kostenersatzbegehren wird gestellt.
Am 16.11.2015 langte beim Erstgericht ein weiterer durch einen Boten übermittelter Schriftsatz derBeklagtenein, der an das Erstgericht gerichtet ist und als "Berufung ans Fürstliche Obergericht" bezeichnet wird (ON 81). Dieser Schriftsatz richtet sich nach seinen weiteren Ausführungen unmissverständlich an das Berufungsgericht, während er dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof nur "zur Kenntnis" übermittelt wurde. Dieser Schriftsatz ist daher nicht vom Revisionsrekursgericht sondern vom Berufungsgericht zu behandeln.
Am 30.12.2015 langte wieder beim Erstgericht ein am 29.12.2015 und damit nach Ablauf der Revisionsrekursfrist zur Post gegebener, an den Präsidenten des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes gerichteter weiterer Schriftsatz der Beklagtenmit Datum 29.12.2015 ein, der eine "Ablehnung von Richtern oder der Schriftführerin im vorliegenden Revisionsrekursverfahren" (Seite 2 Punkt a und Seite 8 Punkt a) anspricht und im Übrigen als Ergänzung zum Revisionsrekurs zu qualifizieren ist. Die als Ablehnungsanträge zu qualifizierenden Anträge wurden mit Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 14.01.2016 zurückgewiesen. Die Richter des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes --- ---------- und ---------- ---------- sind von sich aus wegen vorliegender Befangenheitsgründe bzw eines Verwandtschaftsverhältnisses in den Ausstand getreten.
Der Revisionsrekurs enthält Anträge, die ebenso wie die als Ergänzung des Revisionsrekurses zu betrachtenden Ausführungen laut Schriftsatz vom 29.12.2015 unzulässig und daher zurückzuweisen sind. Im Übrigen ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt, weshalb ihm insoweit keine Folge beschieden sein konnte.
Gemäss § 492 Abs 2 ZPO kann einem Rekurs, der sich wie hier gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts richtet, als Revisionsrekurs zu bezeichnen ist, unter näher normierten Voraussetzungen vom Gericht, gegen dessen Beschluss Rekurs (Revisionsrekurs) ergriffen wurde, auf Antrag die einstweilige Hemmung zuerkannt werden. In diesem Sinn wurde der Beklagten, die ohnehin rechtsfreundlich vertreten ist, mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.10.2015 (ON 78) eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Dennoch richtet sich der im Revisionsrekurs enthaltene Antrag, diesem "aufschiebende Wirkung" zuzuerkennen, ausdrücklich an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof (ON 79 ua Seite 17 letzter Absatz). Auf diese Rechtsmittelbelehrung nimmt die Beklagte in ihrem Revisionsrekurs auch dezidiert Bezug (Seite 2 Punkt 1. der Anträge). Daher ist davon auszugehen, dass die Beklagte in Kenntnis der Rechtslage den Antrag auf Zuerkennung der einstweiligen Hemmung, der mit keinem Wort begründet wurde, an das unrichtige Gericht gerichtet hat, sodass dieser auch nicht einer Verbesserung im Sinne der §§ 84, 85 ZPO zugänglich ist und auch nicht von Amts wegen an das Berufungsgericht zu überweisen war. Vielmehr war dieser offenbar in Kenntnis der wahren Gesetzeslage und damit bewusst an das funktionell unzuständige Gericht erhobene Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Über die von beiden Streitteilen eingebrachten Berufungen hat ausschliesslich das Fürstliche Obergericht als Berufungsgericht zu entscheiden. Dieses hat über zwei oder mehrere zulässigerweise und rechtzeitig erhobene Berufungen gewöhnlich in einem Berufungsverfahren und mit einem Erkenntnis (soweit nicht wie hier eine Berufung vorweg als unzulässig zurückgewiesen wird) zu befinden. Dazu ist es nicht erforderlich, über zwei oder mehrere Berufungen durchgeführte Verfahren in Anwendung des § 187 ZPO zu verbinden. Schon deshalb erweist sich der erkennbar wieder an das Revisionsrekursgericht erhobene und ebenfalls nicht begründete Antrag, die von den Klägerinnen am 30.06.2015 beim Erstgericht überreichte Berufung (ON 61) mit jener der Beklagten zu verbinden, als unzulässig. Dieser war daher ebenfalls zurückzuweisen.
Die Zivilprozessordnung sieht die Möglichkeit vor, eine unterliegende Partei bei offenbar mutwilliger Prozessführung über Antrag der Gegenpartei zur Leistung eines entsprechenden Entschädigungsbetrages zu verurteilen (§ 408 ZPO). Von einer derartigen mutwilligen Prozessführung der in erster Instanz teilweise unterliegenden klagenden Parteien kann hier keine Rede sein. Die Beklagte macht in ihrem Rechtsmittel aber ohnhin nicht geltend, dass die von ihr angesprochene "pauschale Prozessentschädigung von CHF 2'000.00" ihr als Folge einer mutwilligen Prozessführung der Klägerinnen zuzusprechen wäre. Dieser (ebenfalls nicht begründete) Antrag entbehrt daher einer gesetzlichen Grundlage und war sohin ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen ist der Revisionsrekurs der Beklagten, der sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung wendet, gemäss § 487 Ziff 1 ZPO zulässig. Soweit die von ihr eingebrachten Schriftsätze als Verbesserung der ursprünglich erhobenen, mit Formmängeln behafteten Berufung anzusehen sind, werden diese schon von Gesetzes wegen als Einheit angesehen (vgl § 85 Abs 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat aber die Schriftsätze der Beklagten ON 63, 64 und 66 ohnehin als einheitliche Berufungsschriftsätze betrachtet, sodass auf die entsprechenden Ausführungen im Revisionsrekurs nicht weiter einzugehen ist.
Die Revisionsrekurswerberin macht erkennbar geltend, die angefochtene Berufungsentscheidung sei gemäss § 472 Ziff 1 ZPO iVm § 446 Abs 1 Ziff 1 ZPO nichtig, weil mit ---------- an der Fassung der Berufungsentscheidung ein Richter beteiligt war, der in einem Parallelverfahren ("Wandlungsklage vom 08. März 2013, 02 CG.2013.233") mit der Rechtssache befasst gewesen sei. Allerdings hat das Berufungsgericht mit Verfügung vom 24./25.08.2015 (ON 75) den Parteien die Besetzung des Berufungsgerichtes und damit bekannt gegeben, dass ---------- als Beisitzer fungieren wird. Wenn auch mit dieser Verfügung die mündliche Berufungsverhandlung anberaumt wurde, war in Verbindung mit dem Hinweis auf Art 59 Abs 3 GOG noch hinreichend klargestellt worden, dass das Berufungsgericht in dieser Besetzung jedenfalls auch über die Berufung der Beklagten entscheiden wird, selbst wenn dies gemäss § 443 Abs 1 iVm § 441 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung geschehen würde, weil erst nach Anberaumung der Berufungsverhandlung das Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen festgestellt wurde (vgl dazu auch § 464 ZPO). Die Beklagte hat sich gegen diese bekannt gegebene Besetzung des Berufungsgerichts nicht ausgesprochen. Wie sich aus den Art 58 ff GOG und §§ 452 ff ZPO ergibt, dient die Berufungsverhandlung nicht der Abklärung allfälliger Ablehnungsgünde, selbst wenn diese dort noch wahrgenommen werden können, falls sie erst in dieser hervorkommen. Die Beklagte hat damit gemäss Art 59 Abs 3 GOG ihr Recht auf Ablehnung einer Gerichtsperson verwirkt. Nur am Rande sei daher erwähnt, dass die Beklagte mit ihrem Rechtsmittelvortrag keinen Ausschlussgrund im Sinne des Art 56 (vgl insbesondere lit d) GOG geltend macht.
Die behauptete Nichtigkeit des Berufungsverfahrens wurde sohin nicht verwirklicht.
Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verwiesen (vgl OGH 02 CG.2011.382 vom 11.04.2014 GE 2014, 353). Richtig ist auch, dass die von der Beklagten am 01. Juli 2015 zur Post gegebene Berufung (ON 63) offenbar unvollständig war und nach der Aktenlage mit Grund anzunehmen ist, dass dies auf ein technisches Gebrechen zurückzuführen war. Die am 03.07.2015 beim Erstgericht überreichte Berufung (ON 64) stellt sich inhaltlich und ihrer äusseren Erscheinung nach als vollständig verbesserter Schriftsatz zur Berufung ON 63 dar. Dies brachte die Klägerin auch in ihrem weiteren Schreiben vom 04. Juli 2015 (ON 65) definitiv zum Ausdruck. Auch in ihrem Revisionsrekurs bezeichnet die Beklagte ihren Schriftsatz vom 01. Juli 2015 (ON 64) als "inhaltlich vollständige Berufung" (ON 79, Seite 4 Mitte lit b). Das in dem Schriftsatz ON 64 unter den Rubriken "Beweis" die Worte "Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden" zu finden sind, kann unter diesen Umständen nicht als erkennbarer verbesserungsfähiger Formmangel angesehen werden, der die Beklagte berechtigt hätte, am 11.07.2015 und damit auch nach Ablauf der Berufungsfrist einen weiteren Schriftsatz "samt den zugehörigen Belegen und allen Querverweisen, sodass die Sache einfacher zu übersehen ist" (vgl ON 65, Seite 2) vorzulegen. Der Schriftsatz ON 66 und die nachfolgenden Schriftsätze, soweit sie als Berufungsschriftsätze aufgefasst werden können, wurden daher schon wegen des Verstosses gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels zu Recht vom Berufungsgericht zurückgewiesen. Zur Klarstellung war allerdings im Spruch anzuführen, welche Schriftsätze bzw Teile von diesen von der zurückweisenden Entscheidung betroffen sind.
Die Berufungsgründe sind in der Zivilprozessordnung nicht explizit in einer Bestimmung aufgezählt. Als solche kommen jedoch die Nichtigkeit des Verfahrens (§§ 441 Z 4 und 6, 446 Abs 1 ZPO), die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl § 465 Abs 1 Z 2 ZPO), Aktenwidrigkeit sowie unrichtige Sachverhaltsfeststellung infolge einer unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung in Betracht (vgl § 437 ZPO).
Nach § 437 Abs 1 Ziff 2 ZPO hat die Berufung unter anderem die Berufungsgründe bestimmt und kurz zu bezeichnen. Werden die Berufungsgründe weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweise einzeln angeführt, so ist über das Rechtsmittel nicht mündlich zu verhandeln, sondern in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden (§§ 441 Ziff 2, 443 Abs 1 ZPO).
23.1. In ihrer Berufung machte die Beklagte geltend, dem Ersturteil sei zu entnehmen, dass der Erstrichter befangen gewesen sei, weil er die Gegenforderung lediglich mit CHF 45'000.00 festgesetzt habe, während die dieser zugrundeliegenden Mängelbehebungskosten "unbekannt und schnell einmal CHF 150'000.00 bis CHF 300'000.00 betragen dürften". In diesem Zusammenhang sei auf die bereits zu einem Parallelverfahren eingebrachte Wandlungsklage vom 08. März 2013 hinzuweisen.
23.2. Entgegen den dazu weiter ergangenen Berufungsausführungen wurde die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Kostenverpflichtung der klagenden Parteien nicht unbefristet sondern unter Festsetzung einer Frist von 4 Wochen ausgesprochen. Dass dazu in den Ausspruch nicht die Worte "bei sonstiger Exekution" aufgenommen wurden, ist völlig irrelevant, weil eine Exekutionsführung unabhängig davon bei Vorliegen der sonstigen Exekutionsvoraussetzungen möglich ist.
23.3. Weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter bildet einen Ablehnungsgrund; dies selbst dann, wenn die Rechtsansicht von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wird. Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen (RIS-Justiz RS0111290). Dies bedeutet, dass die Beklagte in ihrer Berufung mit keinem Wort Gründe darlegte, aus denen sich die Befangenheit des Erstrichters ableiten lassen könnte. Es wird auch nicht geltend gemacht, dass die allfällige Befangenheit des Erstrichters die Nichtigkeit des Ersturteils nach sich gezogen hätte. Die Beklagte führte damit unter diesen Umständen des Einzelfalls weder explizit noch aus dem Inhalt ihrer Ausführungen erkennbar einen Berufungsgrund im Sinne des § 437 Abs 1 Ziff 2 ZPO aus.
24.1. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoss gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern. Dazu bedarf es zwar nicht des Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge gehabt habe, jedoch ist der Rechtsmittelwerber zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RIS-Justiz RS0043049).
24.2. Die Beklagte machte in ihrer Berufung diesen Rechtsmittelgrund weder explizit noch inhaltlich hinreichend erkennbar geltend. Die Beklagte bemängelt zwar, das vom Erstgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. --- sei ungenügend, ohne jedoch hinreichend konkret darzulegen, welche Ausführungen des Sachverständigen im Einzelnen von dieser Annahme der Berufungswerberin betroffen sein sollten. Dass dieser Sachverständige einen Subsachverständigen beizog, hat jedenfalls nicht die Unrichtigkeit seiner gutachterlichen Ausführungen zur Folge. Es wäre daher Sache der seinerzeitigen Berufungswerberin gewesen, in diesem oder einem anderen Zusammenhang die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels für die Herbeiführung einer zu ihren Lasten unrichtigen Entscheidung darzulegen. Die Berufungswerberin führte dazu aber auch nicht ins Treffen, dass das abgegebene Gutachten im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO so ungenügend sei, dass eine neuerliche Begutachtung durch denselben oder durch andere Sachverständige stattzufinden hätte. Ausserdem stellt die Frage, ob unter Berücksichtigung anderer Beweisergebnisse, insbesondere vorliegender Befunde oder widersprechender Privatgutachten, ein Sachverständigengutachten eine ausreichende Grundlage für die Feststellungen bildet, eine Frage der Beweiswürdigung dar (10 ObS 5/04 i; vgl RIS-Justiz RS0043163). Dasselbe gilt für die Frage, ob dem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ob ein weiteres einzuholen gewesen wäre (10 ObS 90/13 b ua). Zu diesem Berufungsgrund wird auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen.
25.1. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären. Dazu genügt es beispielsweise nicht, die "ersatzlose" Streichung einer Feststellung anzustreben (RIS-Justiz RS0041835).
25.2. Die Berufung enthielt aber keine Ausführungen, die selbst bei grosszügiger Auslegung der vorzitierten Rechtssätze die Annahme einer ordnungsgemässen Beweisrüge rechtfertigen könnten, sodass auch in diesem Punkt das Rechtsmittel nicht gesetzmässig ausgeführt ist.
26.1. Der Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist. Die Aktenwidrigkeit besteht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und dem zu ihrer Begründung angeführten Beweismittel, nicht aber in einem Widerspruch zwischen einer Feststellung und irgend einem vorhandenen Beweismittel; sie kann auch dann vorliegen, wenn im Urteil Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, die in den Akten überhaupt keine Grundlage haben. Keine Aktenwidrigkeit liegt indes in der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen, mögen diese auch unrichtig sein. Als Berufungsgrund kann die Aktenwidrigkeit nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie für das Urteil von wesentlicher Bedeutung ist (Kodek in Rechberger ZPO4 § 471 öZPO Rz 7).
26.2. Der Berufung der Beklagten sind aber auch in diese Richtung keinerlei Ausführungen zu entnehmen, die es dem Berufungsgericht ermöglicht hätten, eine allfällige Aktenwidrigkeit des Ersturteils aufzugreifen. Auch insoweit war vielmehr die Berufung inhaltsleer.
27.1. Eine Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen - ausgehend von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht unrichtig erscheint. Die Rechtsrüge hat also von den bindenden Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen. Orientiert sich aber die Rechtsrüge nicht an dem vom Erstgericht erarbeiteten Sachverhalt, so ist sie auch diesfalls nicht gesetzmässig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043603). Sekundäre Feststellungsmängel (also das Fehlen von für die abschliessende rechtliche Beurteilung massgeblichen Feststellungen) sind vom Berufungsgericht bei Vorliegen einer gesetzmässig ausgeführten Rechtsrüge von Amts wegen wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0114379). Solche können aber nicht geltend gemacht werden, wenn zu einem bestimmten Beweisthema bereits Feststellungen getroffen wurden, auch wenn sie nicht den Behauptungen bzw dem Rechtsstandpunkt der Rechtsmittelwerberin entsprechen (RIS-Justiz RS0043480). In einer Rechtsrüge ist ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz unrichtig erscheint. Der Rechtsmittelwerber muss konkret ausführen, aus welchen Gründen das Gericht seines Erachtens die Sache rechtlich unrichtig beurteilt habe. Das blosse Aufstellen einer Behauptung genügt ebensowenig wie das Vorbringen, der geltend gemacht Anspruch bestehe (nicht) zu Recht (vgl OGH 09 CG.2000.137, 19.07.2005, LES 2006,250).
Das liechtensteinische Zivilprozessrecht sieht insbesondere in seinen §§ 432 Abs 2, 437 Abs 3, 438 Abs 2 und 452 ZPO eine beschränkte Neuerungserlaubnis durch den möglichen Vortrag neuer Tatsachen und Beweise zu bereits in erster Instanz vorgebrachten Rechtsgründen und Einwendungen vor (OGH 08 CG.2010.262, 07.03.2014, LES 2014,117, GE 2014,309). Wenn die Unvollständigkeit des zur erschöpfenden Beurteilung notwendigen Sachvorbringens ausschliesslich auf einen Parteifehler, wie etwa nachlässige Prozessführung oder Unachtsamkeit, zurückzuführen ist, können die betreffenden Prozesshandlungen trotz der beschränkten Neuerungserlaubnis nicht in der Berufungsschrift saniert werden (vgl OGH 04 CG.2004.252, 07.09.2006, LES 2007,302).
27.2. Aber auch diese Kriterien an eine Berufung erfüllte das Rechtsmittel der Beklagten gegen das Ersturteil nicht. Soweit überhaupt Rechtsfragen inhaltlich ausgeführt wurden, entfernten sich diese von den Feststellungen und bauten auf einem "Wunschsachverhalt" auf. So ist nach den nicht wirksam bekämpften Feststellungen (im Hinblick auf die vorliegenden Beweisergebnisse aber ohnehin auch unbedenklich) davon auszugehen, dass die Beklagte und ihr Ehegatte ---------- ---------- mit dem strittigen Kaufvertrag gemeinsam Liegenschaftsanteile erworben haben. Das Erstgericht hat davon ausgehend hinreichend begründet, warum es die Ansicht vertritt, die Beklagte hafte auch für den auf ---------- ---------- entfallenden anteiligen Kaufpreis sowie für jene Mehrkosten, die durch Zusatzaufträge entstanden seien. Dem hält die Berufungswerberin keinen gesetzmässig ausgeführten Rechtsmittelgrund entgegen. Zur Aktivlegitimation der Klägerinnen, die in der Berufung - wenn auch nicht inhaltlich nachvollziehbar - wiederholt bestritten wurde, überging die Beklagte die Ausführungen des Erstgerichtes zur "entsprechenden Spezialvollmacht" und zur Abtretung der strittigen Forderungen an die Klägerinnen vollkommen.
27.3. Mit ihren Überlegungen zur mangelnden Fälligkeit des Kaufpreises wegen der am Kaufobjekt bestehenden Mängel übersieht die Beklagte die vom Erstgericht disloziert in die rechtliche Beurteilung aufgenommene Feststellung, wonach sie mit Schreiben vom 08.03.2012 keine weiteren Verbesserungsversuche mehr zuliess (ON 60 Seite 31 Abs 4). Die Feststellungen zu den Möglichkeiten der Behebung der Mängel am Terrassenboden und der Feuchtigkeitsschäden im WC blieben unbekämpft.
27.4. Hinsichtlich weiterer in der Berufung aufgezeigter Mängel (Feuchtigkeit im Eingangsbereich der Wohnung, Parkplätze, Kinderspielplatz, Überbauung) wurde in der Berufung nicht ausgeführt, infolge welcher unrichtigen rechtlichen Beurteilung das Erstgericht es unterlassen hat, zu diesen Beweisthemen Feststellungen zu treffen. Dasselbe gilt für angeblich die Beklagte belastende Versicherungswerte. Nicht gesetzmässig ausgeführt ist eine Berufung auch, soweit sie gegen das beschränkte Neuerungsverbot (vgl Erw 27.1. Abs 2) verstösst.
27.5. Wenn die Beklagte nach ihren eigenen Berufungsausführungen wie schon in erster und zweiter Instanz nicht in der Lage war, die Gegenforderung ziffernmässig zu präzisieren, so kann sie sich über den Ausspruch des Erstgerichts, die eingewendete Gegenforderung bestehe mit CHF 45'000.00 zu Recht, ohnehin nicht für beschwert erachten. Da die Beklagte die compensando eingewendeten Gegenforderungen in erster Instanz nicht im Hinblick auf die einzelnen Mängel hinreichend (ziffernmässig) präzisiert hatte (vgl zB ON 50, ON 57 Seite 2), wäre diese an sich nicht als Grundlage für einer gerichtliche Entscheidung geeignet gewesen (RIS-Justiz RS0034059, RS0037151, RS0040779). Die unterbliebene Erörterung dieser Frage (vgl § 182 ZPO) wurde von der Beklagten in ihrer Berufung ebensowenig bemängelt wie die Tatsache, dass das Erstgericht die Klagsforderung mit CHF 51'433.00 als zu Recht bestehend angenommen hat, obwohl diese von den Klägerinnen nur mit CHF 48'433.00 beziffert worden war. Der von der Berufungswerberin immer wieder angesprochenen Wandlungsklage, die Gegenstand eines Parallelprozesses ist, kommt in diesem Verfahren keine Bedeutung zu.
Auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung wurde mit der Berufung nicht wirksam bekämpft (vgl dazu ON 64, Seite 2 unten, Punkt 2.7., und Seite 50, Punkt 9.). Entgegen den Ausführungen der Beklagten sind die Klägerinnen nicht mit "0%" ihres Klagsanspruches sondern mit einem Betrag von CHF 6'433.00 durchgedrungen. Dies entspricht jedenfalls deutlich mehr als 10% des Streitgegenstandes. Ob und in welchem Ausmass die erstinstanzliche Kostenentscheidung davon ausgehend nicht richtig sein soll, wurde in der Berufung ebenfalls nicht dargelegt, sodass auch die darin enthaltene Kostenrüge nicht gesetzmässig ausgeführt wurde.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die nicht gesetzmässige Ausführung von Rechtsmitteln nicht in jedem Fall die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Folge hat. (RIS-Justiz RS0036173; 2 Ob 174/12 w; 10 ObS 150/09 w; vgl 05 CG.2008.49 vom 2.7.2010 GE 2010,221). Diesfalls liegt nämlich eine Form der Unschlüssigkeit vor, die im Gegensatz zu einem Formgebrechen (vgl § 84 Abs 1 ZPO) nicht dazu führen darf, dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtsmittelwerber eine Nachfrist zu setzen. Die fehlende gesetzmässige Ausführung der Rechtsmittelgründe ist ja - da dem Rechtsmittelverfasser, einem Rechtsanwalt, nicht das Fehlen der Kenntnis von den Erfordernissen einer Rechtsmittelschrift unterstellt werden kann - Ausdruck des Fehlens von Argumenten gegen die angegriffenen Urteilsausführungen (Kodek ZPO4 § 471 Rz 10).
Völlig zu Recht hat daher das Berufungsgericht vor Zurückweisung der Berufung der Beklagten von der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens abgesehen. Werden die Berufungsgründe nämlich weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweise einzeln angeführt (vgl §§ 437 Abs 1 Ziff 2, 441 Ziff 1 und 2 letzter Fall ZPO), so ist gemäss § 444 Abs 1 ZPO die Berufung zu verwerfen. In diesem Sinn war daher die zweitinstanzliche Entscheidung mit der entsprechenden Massgabe zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung ist in §§ 50, 40, 41 ZPO begründet. Wie oben ausgeführt, hat über den Schriftsatz der Beklagten vom 16.11.2015 (ON 81) das Berufungsgericht zu befinden. Entsprechendes gilt für die Äusserung der Klägerinnen zu diesem Schriftsatz. Vom Revisionsrekursgericht sind hingegen nur die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu bestimmen. Diese wurden von den Klägerinnen auf einer Bemessungsgrundlage von CHF 6'433.00 verzeichnet. Dementsprechend stehen ihnen für die (richtig) Revisionsrekursbeantwortung gemäss TP 3C RAT inklusive Einheitssatz von 50 Prozent (Art 23 Abs 4 RATG) CHF 1'069.50 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu. Streitgenossenzuschlag (Art 15 RATG) wurde nicht verzeichnet. Inhaltlich stellt das Rechtsmittel der Beklagten einen Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluss dar (§ 487 Z 1 ZPO). Gemäss Art 19 Abs 1 iVm Abs 5 GGG ist daher die Entscheidungsgebühr nur einfach zu entrichten. Auch insoweit war daher ein Abstrich vorzunehmen. Insgesamt belaufen sich daher die von der Beklagten den Klägerinnen für das Revisionsrekursverfahren zu ersetzenden Kosten auf CHF 1'240.06.