07 CG. 2012.241
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat, im Beisein der Schriftführerin, in der Rechtssache des Sicherungswerbers A, vertreten durch B, wider die Sicherungsgegnerin C, vertreten durch D, wegen CHF 400.000,-- s.A. über den Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 23.8.2012, 7 CG.2012.241-8, mit dem dem Rekurs des Sicherungswerbers gegen den (antragsabweisenden) Beschluss des F Landgerichtes vom 16.7.2012 (ON 2) Folge gegeben und ein näher bestimmtes Sicherungsbot erlassen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben und die Rekursentscheidung im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses (Abweisung des Sicherungsantrages) abgeändert.
Der Sicherungswerber hat die Kosten des Sicherungsantrages sowie des Rechtsmittelverfahrens hiezu endgültig selbst zu tragen. Er ist schuldig, der Sicherungsgegnerin binnen vier Wochen die mit CHF 10.004,65 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Über Antrag der C wurde - in Entsprechung des Entflechtungsvertrages - das genannte Sicherungsbot mit rechtskräftigem Beschluss des Landgerichtes vom 10.06.2008 aufgehoben. Mit einem weiteren, insoweit in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 08.07.2008, 5 CG.2008.135-27, ordnete das Landgericht die (Rück-)Überweisung des Betrages von CHF 400.000,-- an die C an. Offen blieb nach kontroversen Eingaben des Sicherungswerbers, seiner Ehegattin F und der C die Zahlstelle, die von den Genannten jeweils mit ihrem Bankkonto angegeben wurde (ON 16, 27).
Mit der am 01.10.2008 beim Landgericht zu 6 CG.2008.267 eingebrachten Klage stellte F das Begehren, die C schuldig zu erkennen, der Ausfolgung der im Verfahren zu 5 CG.2008.135 hinterlegten Sicherheitsleistung von CHF 400.000,-- s.A. an sie (als Klägerin) zuzustimmen. Dieses Klagebegehren wurde vom Landgericht mit Urteil vom 08.03.2010 abgewiesen. Die von der Klägerin dagegen erhobenen Rechts-mittel der Berufung und der Revision blieben erfolglos. Das Urteil des OGH datiert vom 01.7.2011 zu 6 CG.2008.267-74 (abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li). Der von der Klägerin dagegen ergriffenen Verfassungsbeschwerde gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 29.6.2012 zu StGH 2011/111 keine Folge.
Der Kautionsbetrag von CHF 400.000,-- befindet sich nach wie vor beim Landgericht und gelangte bislang nicht zur Auszahlung.
"Zur Sicherung des Anspruchs des Sicherungswerbers auf Bezahlung von CHF 400.000,-- samt angereifter Zinsen wird der Sicherungsgegnerin untersagt, über ihre im Verfahren 5 CG.2008.135 hinterlegte Sicherheit von CHF 400.000,-- zu verfügen ihren (verfahrensrechtlichen) Anspruch auf Ausfolgung der im Verfahren 5 CG.2008.135 hinterlegten Sicherheit von CHF 400.000,-- zu verfügen.
Gleichzeitig wolle an den Rechnungsführer des Fürstlichen Landgerichtes, 9490 Vaduz, der Befehl gerichtet werden, bis auf weitere gerichtliche Anordnung die hinterlegte Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 400.000,-- samt angereifter Zinsen nicht auszuzahlen und diesen Betrag weder auszufolgen noch sonst etwas in Bezug auf diesen Geldbetrag zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf diesen Betrag vereiteln oder erheblich erschweren könnte."
Zur Begründung seines Provisorialantrages brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er der Inhaber jenes Kontos bei der Kantonalbank gewesen sei, von welchem die Sicherheitsleistung von CHF 400.000,-- erfolgt sei. Dieses Konto sei jedoch seiner Ehegattin F wirtschaftlich zuzurechnen gewesen. Die C habe seinerzeit über keine liquiden Mittel zum Erlag der Sicherheit verfügt. Die Klage von F sei in allen Instanzen abgewiesen worden, weil die Gerichte den Standpunkt vertreten hätten, allein A als Kontoinhaber sei Eigentümer der auf dem Konto der Zuger Kantonalbank liegenden Vermögenswerte gewesen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass F auf diesem Konto das Alleinzeichnungsrecht besessen habe und das Konto zumindest teilweise aus ihrem Vermögen gespeist worden sei. Als Ergebnis der Verfahren 5 CG.2008.135 und 6 CG.2008.267 sei daher Folgendes festzuhalten: a) es sei unstrittig, dass die Mittel zum Erlag der Sicherheit im Verfahren 5 CG.2008.135 nicht von der Sicherungsgegnerin C gestammt hätten; b) nach den vom Erstgericht im Verfahren 6 CG.2008.267 getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen hätten die Mittel für den Erlag der Sicherheit aus dem Konto bei der Zuger Kantonalbank gestammt, dessen Inhaber A sei. Der OGH führe diesbezüglich in seinem Urteil vom 01.07.2011 wörtlich aus: "Eigentümer des Kontos bei der Zuger Kantonalbank war also, um es zu wiederholen, allein A als Kontoinhaber, woran auch der Umstand nichts ändere, dass dieses Konto teilweise aus Mitteln der Klägerin gespeist wurde". In diesem Urteil des OGH vom 1.7.2011 habe der OGH weiters wörtlich ausgeführt: "Mangels Aufbringung der Sicherheitsleistung aus eigenen Mitteln konnte der C kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Zahlung der CHF 400.000,-- zustehen. Gemäss Punkt 6.1 hatte die Beklagte als Sicherungswerberin nur einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Ausfolgung der in ihrem Namen, jedoch aus dem Vermögen des Kontoinhabers A geleisteten Sicherheit".
Aus diesen rechtlichen Erwägungen des OGH, so führte der Sicherungswerber weiter aus, ergebe sich mit aller Deutlichkeit, dass die C keinen materiell-rechtlichen, sondern bloss einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der Sicherheit habe, der materiell-rechtliche Anspruch aber A zustehe. Diesen Anspruch mache der Sicherungswerber im vorliegenden Verfahren geltend. Er stütze sich dabei auf die - näher dargestellten - Rechtsgründe der §§ 1042 (Aufwandersatz), 1036, 1037 (notwendige und nützliche Geschäftsführung) ABGB, der ungerechtfertigten Bereicherung und hilfsweise auf alle anderen in Frage kommenden Rechtsgründe. Jeder der genannten Gesetzestatbestände verleihe dem Sicherungswerber einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Vergütung des von ihm für die C getätigten Aufwandes. Dass dem Sicherungswerber ein solcher materiell-rechtlicher Anspruch zustehe, ergebe sich bereits aus den zitierten Ausführungen des OGH in dessen Urteil vom 1.7.2011, S 39, dritter Absatz, wo das Höchstgericht zum Ergebnis komme, dass der C kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Zahlung der CHF 400.000,-- zustehe, sondern sie nur einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Ausfolgung der Sicherheit habe. Der materiell-rechtliche Anspruch könne, nachdem die Gerichte einen Anspruch von F verneint hätten, nur dem Sicherungswerber zustehen.
Das Landgericht "nahm Beweis auf" durch Einsichtnahme in die Akten 6 CG.2008.267 und 5 CG.2008.135 und erachtete zunächst den auf den S 2 bis 10 zu den Punkten 1., 2. und 3.1 des OGH-Urteils vom 1.7.2011 festgehaltenen Tatbestand als bescheinigt, der wie folgt wiedergegeben wurde:
"Ausgangspunkt der von der Klägerin F am 1.10.2008 eingebrachten Rechtfertigungsklage zu 6 CG.2008.267 ist das von der C, Genf (der nunmehrigen Beklagten; im Folgenden nur C) zu 5 CG.2008.135 gegen deren Verwaltungsrat E und G (Sicherungsgegner zu 1. und 2.) am 14.5.2008 eingeleitete Rechtssicherungsverfahren (im Folgenden auch: Vorverfahren). Präsident des Verwaltungsrates der C war zum Zeitpunkt der Einleitung des Sicherungsverfahrens bis einschliesslich 12.6.2008 A.
Diesem Sicherungsverfahren zu 5 CG.2008.135 lagen diverse Streitigkeiten insbesondere zwischen A und E aus von diesen gemeinsam erworbenen Gesellschaften, ua. auch der C zugrunde. Mit einem sogenannten Entflechtungsvertrag vom 12.6.2008 wurde eine aussergerichtliche Einigung erzielt. Darin wurde ua. vereinbart, dass der Verwaltungsrat der C ua. von E besetzt wird, der dann auch am 16.6.2008 in diese Funktion bestellt wurde.
Das Landgericht erliess im Vorverfahren am 15.5.2008 ein näher bestimmtes Sicherungsbot, mit dessen Vollzug gemäss den Punkten 7 und 8 erst nach Erlag von Sicherheiten von insgesamt CHF 400.000,-- (gemäss Art 283 Abs 2 und 3 EO) begonnen werden sollte.
Mit Schriftsatz vom 26.5.2008 teilte die Sicherungswerberin C mit, dass sie die ihr auferlegten Sicherheiten am 23.5.2008 überwiesen habe. Gemäss der zugleich vorgelegten Faxkopie der ZBank vom 23.5.2008 wurde die Überweisung der Sicherheitsleistung "im Auftrag des A am genannten Tag durchgeführt".
In Stattgebung eines - nicht näher begründeten - Antrages der Sicherungswerberin vom 10.6.2008 hob das Landgericht mit Beschluss vom 10.6.2008 das Sicherungsbot wieder auf (ON 15, 16).
Mit Schriftsatz vom 2.7.2008 stellte die C, vertreten durch ihre ursprünglichen (von A bestellten) rechtsfreundlichen Vertreter unter Hinweis auf die mittlerweile erfolgte Aufhebung des Sicherungsbots den Antrag, die von ihr hinterlegte Sicherheitsleistung samt angereiften Zinsen "an die Sicherungswerberin zu Handen ihres Verwaltungsrates A auf dessen näher bezeichnetes Konto bei der ZBank zurückzuüberweisen". Mit dem - dem Erstsicherungsgegner E am 15.7.2008 zugestellten - Beschluss vom 8.7.2008 entsprach das Landgericht diesem Antrag mit der Massgabe, dass die Sicherheitsleistungen erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu überweisen sind (ON 25, 27).
Mit Schriftsatz vom 16.7.2008 gab die C unter Hinweis auf das mittlerweile erfolgte Ausscheiden des A aus ihrem Verwaltungsrat sowie den Eintritt des E in diese Funktion bekannt, dass sie neue Rechtsanwälte mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe. Die C habe trotz Ausscheidens von A aus ihrem Verwaltungsrat ohne Information der Sicherungswerberin die Übertragung der Sicherheitsleistungen auf dessen Privatkonto beantragt. Mit diesem Schriftsatz werde der Ausfolgungsantrag vom 2.7.2008 zurückgezogen und beantragt, das Landgericht möge seinen Beschluss vom 8.7.2008 vor dessen Rechtskraft aufheben und die Sicherheitsleistungen bis zur weiteren Antragstellung und Klärung der Verhältnisse vorläufig nicht auszahlen (ON 31).
In einem Aktenvermerk vom 17.7.2008 deponierte der zuständige Landrichter seine Rechtsansicht, dass für den Fall der - noch nicht eingetretenen - Rechtskraft seines Beschlusses vom 8.7.2008 nur jener Beschlussteil gegenüber den beiden Sicherungsgegnern rechtskräftig werde, mit welchem die Auszahlung der Sicherheitsleistungen an die Sicherungswerberin angeordnet worden sei. Die Sicherungswerberin könne jederzeit selbst bestimmen, wohin die Sicherheitsleistungen auszufolgen seien. Die diesbezügliche Anordnung im Beschluss vom 8.7.2008 (Auszahlung zu Handen des Verwaltungsrates A) werde nicht rechtskräftig. Aufgrund des Vorbringens der Sicherungswerberin im Schriftsatz vom 16.7.2008 sei deshalb der Betrag von CHF 400.000,-- vorerst nicht auszufolgen (ON 32).
Mit Bezug auf diesen Aktenvermerk teilte die Sicherungswerberin mit Schriftsatz vom 24.7.2008 mit, dass sie um Ausfolgung der Sicherheitsleistungen auf ihr Konto bei der Raiffeisen Suisse ersuche (ON 35).
Am 29.7.2008 stellte A als "Verfahrensbeteiligter" den Antrag, die Sicherheitsleistungen zu seinen Handen auf das Konto bei der ZBank zu überweisen. Er machte zusammengefasst geltend, dass die C seinerzeit nicht über ausreichende Mittel zum Erlag der Sicherheiten verfügt habe. Aus diesem Grunde habe A den Geldbetrag der Sicherungswerberin zur Verfügung gestellt. Er habe die Überweisung dieser Geldsumme von einem Konto seiner Ehefrau F (der nunmehrigen Klägerin) bei der ZBank veranlasst. F habe diesen Betrag A vorübergehend zur Verfügung gestellt. Hiezu wurde ua eine Bestätigung der F vom 22.5.2008 vorgelegt, auf die noch zurückzukommen ist (ON 36).
In ihrer Äusserung vom 4.8.2008 beantragte die C die Zurückweisung des Antrages des A als unzulässig mit der wesentlichen Begründung, dass die Sicherheitsleistung in ihrem Auftrag und Namen hinterlegt worden sei (ON 37a).
Mit Schriftsatz vom 29.8.2008 stellte auch F (die nunmehrige Klägerin) den Antrag, die Sicherheitsleistungen an sie auf ihr Konto bei der ZBank zu überweisen. Sie berief sich zusammengefasst auf das Vorbringen ihres Ehegatten A im Schriftsatz vom 29.7.2008 und darauf, dass dieser in Vertretung der C deren Anspruch auf Rückzahlung der Kaution (so die C überhaupt einen solchen Anspruch haben sollte) laut Bestätigung vom 22.5.2008 an F abgetreten habe. Entsprechend dem Sicherungsbot vom 15.5.2008 habe die aufgetragene Sicherheitsleistung auch seitens eines Dritten (gemeint: F) erlegt werden können, weshalb die Bestimmung des Art. 292 EO, die auf den Erlag durch die Sicherungswerberin abstelle, nicht durchschlage. F sei als Erlegerin Verfahrensbeteiligte und seien die Kautionen an sie auszufolgen (ON 40).
Mit ihrem Schriftsatz vom 3.9.2008 wiederholte die Sicherungswerberin C ihren Antrag vom 24.7.2008 auf Überweisung der Sicherheitsleistungen auf ihr Konto. Auch der Ausfolgungsantrag der F als am Sicherungsverfahren nicht beteiligte Dritte sei als unzulässig zurückzuweisen (ON 43).
Mit Beschluss vom 5.9.2008 wies das Landgericht die Ausfolgungsanträge sowohl des A als auch der F zurück. Es verwies im Wesentlichen auf seinen mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 8.7.2008, wonach die Sicherheitsleistungen an die Sicherungswerberin C auszufolgen seien. Dieser Beschluss stehe der von F und A begehrten Ausfolgung entgegen (ON 44).
Der gegen diesen Beschluss von A und F am 23.9.2008 erhobene Rekurs wurde vom Obergericht mit Beschluss vom 18.12.2008 als unzulässig zurückgewiesen. Das Obergericht begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass den Rekurswerbern, die nicht Parteien im Rechtssicherungsverfahren gewesen seien, die Prozesslegitimation fehle. Die Sicherheitsleistungen seien von der Sicherungswerberin C erlegt worden und sei es ohne Relevanz, ob dieser Erlag durch die Sicherungswerberin von dritten Personen erfolgt sei. Es habe sich jedenfalls nur um eine Sicherheitsleistung der Sicherungswerberin gehandelt. Selbst bei Bejahung der Prozesslegitimation der Rekurswerber müsse deren Rechtsmittel erfolglos bleiben, da deren Anträgen die in Rechtskraft erwachsene Ausfolgungsentscheidung des Landgerichtes vom 8.7.2008, mit der die Ausfolgung der Kautionen an die Sicherungswerberin verfügt worden sei, entgegenstehe (ON 51).
Nach der Aktenlage gelangten die Sicherheitsleistungen - auch in Entsprechung einer im nunmehrigen Verfahren 6 CG.2008.267 von der Klägerin erwirkten einstweiligen Verfügung vom 2.9.2008 - bislang nicht zur Auszahlung.
Mit ihrer am 1.10.2008 im Verfahren 6 CG.2008.267 eingebrachten Rechtfertigungsklage stellte die Klägerin F das Begehren, die Beklagte C schuldig zu erkennen, "der Ausfolgung der im Verfahren zu 5 CG.2008.135 hinterlegten Sicherheitsleistungen von CHF 400.000,-- samt angereiften Zinsen an die klagende Partei zuzustimmen".
Die Klägerin machte zusammengefasst geltend, dass die C mangels liquider Mittel seinerzeit nicht in der Lage gewesen sei, die aufgetragenen Sicherheitsleistungen zu erbringen. Aus diesem Grunde habe sich der damalige Verwaltungsratspräsident der C, A, entschlossen, die Geldsumme vom Konto seiner Ehefrau F zu entnehmen und an das Gericht zu überweisen. Dieser Erlag der Sicherheitsleistung durch F habe auch nicht dem Inhalt des Sicherungsbotes widersprochen. Nach Wegfall des Sicherungsbotes sei die Sicherheitsleistung an denjenigen, der sie für einen anderen erlegt habe, auszufolgen. Dies entspreche auch dem zwischen diversen Parteien abgeschlossenen Entflechtungsvertrag (Punkt 9.1). Abgesehen davon habe A den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Vertretung der C laut Bestätigung der Klägerin vom 22.5.2008 vorsorglich an seine Ehegattin abgetreten.
Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte primär die kostenpflichtige Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges und res iudicata. In jedem Falle sei die Klage aber abzuweisen.
Hiezu brachte die Beklagte vor, dass A als vormaliger Verwaltungsrat der C im Vorverfahren anfänglich erklärt habe, dass die C die Sicherheitsleistung erlegt habe und daher diese an sie auszufolgen sei. Später habe er behauptet, dass er als Hinterleger der Sicherheitsleistung Anspruch auf die Sicherheitsleistung habe und die Auszahlung daher an ihn erfolgen müsse. Nachdem er auf seine Verzichtserklärung im Entflechtungsvertrag hingewiesen worden sei, habe er seine Taktik nochmals geändert und seine Ehegattin vortragen lassen, dass nicht die C und auch nicht er, sondern F die Sicherheitsleistung finanziert habe und dass er ausserdem den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Vertretung der C vorsorglich an sie abgetreten habe. Hiefür gebe es aber keinerlei Beweise. Ausserdem sei die Klägerin nicht am Entflechtungsvertrag beteiligt gewesen. Schliesslich sei das Klagebegehren auch unschlüssig. Es gebe keine gesetzliche oder vertragliche Anspruchsgrundlage, die der Klägerin das Recht einräumen würde, von der Beklagten die Zustimmung zur Ausfolgung der bei Gericht auf deren Namen und Rechnung hinterlegten Sicherheitsleistung zu verlangen. Gemäss Art. 292 EO sei eine nicht mehr benötigte und unverbrauchte Sicherheitsleistung an den Sicherungswerber auszufolgen. Über diesen öffentlich-rechtlichen Anspruch könne nicht disponiert werden. Auch sei die Abtretung an die Klägerin unwirksam gewesen, weil es sich um ein unzulässiges Insichgeschäft handle.
Mit Urteil vom 8.3.2010 wies das Landgericht die gegenständliche Klage vollumfänglich ab. Der gegen das Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufung gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 10.12.2010 keine Folge. Mit Urteil vom 1.7.2011 gab der OGH der dagegen erhobenen Revision keine Folge. Der StGH gab mit Urteil vom 29.6.2012 der Individualbeschwerde der F keine Folge.
Bei der Sicherungsgegnerin handelt es sich um eine im Handelsregister des Kantons Genf eingetragene Aktiengesellschaft. Bis 12. Juni 2008 fungierte A als Präsident des Verwaltungsrates der Sicherungsgegnerin. Seit dessen Ausscheiden bei der Sicherungsgegnerin fungiert E als Verwaltungsrat derselben.
Die im vorerwähnten Provisorialverfahren 5 CG.2008.135 von der dortigen Sicherungswerberin und nunmehrigen Sicherungsgegnerin erlegte Sicherheitsleistung im Betrag von insgesamt CHF 400.000,-- war am 23.5.2008 im Auftrag von A durch die ZBank an die LBank AG zugunsten des Fürstlichen Landgerichtes, Vaduz, überwiesen worden. Am 22.5.2008 hatte A seine Ehefrau F um Einverständnis gebeten, vom Konto bei der ZBank, hinsichtlich welchem sie einzelzeichnungsberechtigt war, den Betrag von CHF 400.000,-- als Sicherheitsleistung im Verfahren 5 CG.2008.135 zu überweisen; dabei wurde F von A als damaligen Verwaltungsratspräsident der C zugesichert, "dass der Betrag nur kurzfristig benötigt wird, da das Verfahren nach der Einsichtnahme in die Konten der Herren E und G aufgehoben werden soll und damit die Sicherheit frei wird", womit ihr persönlich der Rückzahlungsanspruch zustehe.
Das Konto bei der ZBank, von welchem die gegenständliche Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 400.000,-- überwiesen wurde, lautete auf A. F war hinsichtlich dieses Kontos ebenfalls einzelunterschriftsberechtigt, wobei die darauf befindlichen Vermögenswerte wirtschaftlich zum Teil ihr gehörten. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass sie an den streitgegenständlichen CHF 400.000,-- wirtschaftlich allein berechtigt gewesen wäre. Da hinsichtlich der gegenständlichen Sicherheitsleistung Eilbedürftigkeit bestand und sich die Eheleute F und A damals in Frankreich aufhielten, wurde die Überweisung der CHF 400.000,-- am 22.5.2008 durch A per E-Banking veranlasst. Die Beklagte verfügte damals nicht über die Mittel, um die gegenständliche Sicherheitsleistung aus eigenem Vermögen zu erlegen.
Am 12.6.2008 wurde zwischen der Beklagten, A, E und weiteren Parteien ein Entflechtungsvertrag betreffend "Entflechtung und aussergerichtliche Einigung hinsichtlich gewisser direkter und indirekter Beteiligungs-, Gläubiger- sowie Schuldnerverhältnisse" abgeschlossen. Dieser Entflechtungsvertrag enthält in Punkt 9.1 im letzten Satz folgende Bestimmung: "(...) Überdies bestätigen die Parteien, keinen Anspruch auf irgendeinen Anteil allfälliger in den Verfahren durch die jeweilige Gegenseite geleisteten Sicherheiten, Kautionen, hinterlegten Vermögenswerte udgl zu erheben." In Ziffer 12.1 des Entflechtungsvertrages erklärten sich die Parteien mit Unterzeichnung dieses Vertrages "unwiderruflich und vorbehaltlos per Saldo aller Ansprüche, bekannte und unbekannte", auseinandergesetzt, "entschädigt und angemessen abgefunden". Über die gegenständlichen CHF 400.000,-- wurde im Zusammenhang mit dem Entflechtungsvertrag zwischen den Parteien nicht konkret gesprochen. E verstand die Regelung in Ziffer 9.1 so, dass die gegenständliche Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 400.000,-- der Beklagten verbleiben sollte. Demgegenüber verstand A die einschlägige Formulierung dahingehend, dass die Sicherungsgegnerin auf die CHF 400.000,-- keinen Anspruch erheben würde. Der Entwurf des Entflechtungsvertrages wurde vom damaligen Rechtsvertreter von E, Rechtsanwalt H, verfasst."
Mit Schreiben vom 3.7.2012 beantragten im Verfahren 6 CG.2008.267 die Vertreter der C die Auszahlung der Sicherheitsleistung samt angereifter Zinsen, nachdem der StGH der Individualbeschwerde der F gegen das Urteil des OGH vom 1.7.2011 keine Folge gegeben habe. Die Rechtsvertreter, welche auch F im Verfahren 6 CG.2008.2767 vertreten, sprachen sich mit Schreiben vom 13.7.2012 dagegen aus, insbesondere unter Hinweis auf das zur gegenständlichen Geschäftszahl 7 CG.2012.142 (gemeint: 7 CG.2012.241) eingebrachte Sicherungsbot."
Aus rechtlicher Sicht führte das Landgericht aus, dass die Grundvoraussetzung für den Erlass eines Sicherungsbots die Bescheinigung des Anspruchs sei. Nachdem sich der Sicherungswerber auf die beiden oben genannten Akten, insbesondere auf die Entscheidung des OGH vom 1.7.2011 zur Bescheinigung seines Anspruchs berufen habe, sei diesbezüglich auf alle Aspekte des Anspruchs Bedacht zu nehmen, die sich aus den angeführten Beweismitteln ergäben; auch auf solche, auf die der Sicherungswerber nicht explizit Bezug nehme. So könne auch bei einem Versäumungsurteil nach § 396 ZPO nur so weit das Vorbringen für wahr gehalten werden, als es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt sei.
Zur Anspruchsgrundlage wiederholte das Landgericht die Ausführungen im OGH-Urteil vom 1.7.2011 auf den S 41 bis 43 (mit denen der OGH zum Revisionsvorbringen zu Punkt 6.5 Stellung genommen hatte) - wörtlich - wie folgt:
"Es wurde bereits mehrfach hervorgehoben, dass nicht A, sondern - verfahrensrechtlich - die Beklagte Erlegerin der Sicherheitsleistung war, die allerdings aus dem Vermögen des Erstgenannten stammte.
Der von insgesamt 16 Personen abgeschlossene Entflechtungsvertrag vom 12.6.2008 enthielt eine Vielzahl von beiderseitigen Verpflichtungen ua. des A und des E und waren die daraus resultierenden Streitigkeiten ua. zwischen den Genannten bereits Gegenstand mehrerer Verfahren, mit denen sich auch der OGH zu befassen hatte. So betrieb A im Rechtsstreit 10 CG.2009.203 gegen E eine Forderung von CHF 43,509.490,-- s.A. (LES 2010, 385 f). Mit seiner Klage vom 13.11.2008 begehrte A auch die Feststellung, er sei alleiniger Inhaber der Gründerrechte einer Anstalt mit dem Sitz in Schaan (Urteil des OGH vom 1.4.2011, 9 CG.2008.332).
Aus der Bestimmung in Punkt 9.1 des Entflechtungsvertrages, wonach die Parteien bestätigen, "keinen Anspruch auf irgendeinen Anteil allfälliger in den Verfahren durch die jeweilige Gegenseite geleisteten Sicherheiten, Kautionen, hinterlegten Vermögenswerte udgl" zu haben, lässt sich nach zutreffender Ansicht der Vorinstanzen und der Beklagten kein Bezug auf die gegenständliche Kaution ableiten, zumal die Beklagte beim Erlag der Sicherheit im Vorverfahren keine Gegenseite zu A (als deren Verwaltungsratspräsident) darstellte. Auch wurde die im Anhang 9.1 erfolgte, freilich nicht abschliessende Auflistung der mit dem Vergleich erledigten Verfahren nicht vorgelegt. Offensichtlich fand dort das Provisorialverfahren zu 5 CG.2008.135 keinen Niederschlag.
Die nunmehr strittige Sicherheitsleistung wurde von der Beklagten als dortige Sicherungswerberin wenngleich aus dem Vermögen des A stammend, der nicht Partei war, erlegt. Verfahrensgegner in diesem Provisorialvorbringen waren E und G, die keine Kaution erlegt hatten. Schon deshalb hätte es zur Klarstellung der Rechtszuständigkeit hinsichtlich der Klagsforderung einer ausdrücklichen Regelung in Bezug auf die gegenständliche Sicherheitsleistung bedurft, zumal die Sicherungs-werberin bzw. nunmehrige Beklagte nach dem insoweit unstrittigen Inhalt des Entflechtungsvertrages E zufallen sollte.
Auch nach Ansicht des Senates kommt damit die Generalklausel in Z 12.1 des Entflechtungsvertrages vom 12.6.2008 zum Tragen, laut der sich A "unwiderruflich und vorbehaltlos per Saldo aller Ansprüche, bekannt und unbekannt, auseinandergesetzt, entschädigt und angemessen abgefunden erklärte". A musste bei Unterfertigung des Entflechtungsvertrages die zwei Tage zuvor erfolgte Aufhebung des Sicherungsbots im Vorverfahren und damit auch der verfahrensrechtliche Anspruch der Beklagten auf Rückausfolgung der Sicherheitsleistungen bekannt sein. Nach dem Inhalt obiger Erklärung verzichtete A damit auch persönlich auf die Rückerstattung der Sicherheitsleistungen. Davon abgesehen bereinigt ein Vergleich, der, wie hier, anlässlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses geschlossen wird, im Zweifel alle damit zusammenhängenden Forderungen, selbst wenn keine Generalklausel in diesen aufgenommen wurde. Mit einem solchen Vergleich werden selbst Ansprüche bereinigt, an welche eine Partei zwar nicht gedacht hat, aber denken konnte, und von denen der andere Teil annehmen durfte, dass sie mitbereinigt würden (Hohensinn in Schwimann aaO § 1389 ABGB Rz 5 mwN).
Diese Rechtslage entspricht vollinhaltlich jener nach chRecht. Auch danach ist der Vergleich ein Vertrag, mit dem ein Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen beigelegt wird. Dabei ersetzen die Parteien ein vorbestandenes Rechtsverhältnis im Sinne von Art. 116 OR durch ein neues. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich bei einem komplexen Rechtsverhältnis, wie hier, auf eine Saldozahlung einigen und beide Parteien damit auf weitere Ansprüche gegeneinander verzichten. Mit dieser Novation werden eine ursprüngliche Schuld bzw Ansprüche der Vertragsteile aufgehoben (BGE 105 II 273 Erw 3 mwN).
Warum mit der Abweisung des Klagebegehrens ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch geschützt würde, ist für den Senat nicht nachvollziehbar und wird von der Revisionswerberin auch nicht schlüssig aufgezeigt. A, aus dessen Vermögen die Sicherheitsleistungen stammten und der sich gegen Abgeltung aller seiner Ansprüche auch gegenüber E im Entflechtungsvertrag mit einer Pauschalsumme von CHF 60 Mio für abgefunden erklärte, stand es selbstverständlich auch frei, im Rahmen eines umfassenden Generalvergleichs auf seine hier klagsgegenständliche Rückerstattungsforderung zu verzichten."
Resümierend gelangte das Landgericht zum Ergebnis, dass sich aus den (obigen) Feststellungen und Ausführungen des OGH ergebe, dass die gegenständlichen Mittel vom Konto des Sicherungswerbers gestammt hätten und dieser deren Eigentümer gewesen sei. Aus den Ausführungen des OGH ergebe sich jedoch auch weiters, dass aufgrund des Entflechtungsvertrages vom 12.6.2008 diese Forderung verglichen worden sei und der Sicherungswerber auf diese Forderung verzichtet habe.
Da somit der Anspruch des Sicherungswerbers erloschen sei, fehle es am zu sichernden Anspruch, "weshalb das Sicherungsbot abzuweisen sei".
3.1 Der Sicherungswerber focht den erstinstanzlichen Beschluss mit einem auf die Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Rekurs an.
Im Rahmen seiner Mängelrüge beanstandete der Sicherungswerber, dass das Landgericht seine Entscheidung auf ein obiter dictum im OGH-Urteil vom 1.7.2011 gegründet habe; darin vertrete das Höchstgericht die Ansicht, der Sicherungswerber habe im Entflechtungsvertrag vom 12.6.2008 auf die Rückzahlung der von ihm im Verfahren 5 CG.2008.135 geleisteten Sicherheit in Höhe von CHF 400.000,-- verzichtet. Deshalb stehe ihm kein Anspruch auf Ausfolgung der Sicherheitsleistung zu.
Diese Begründung des Landgerichtes sei ungenügend, denn das Gericht habe selbst auf Grundlage der vom Sicherungswerber vorgelegten Bescheinigungsmittel den Sachverhalt festzustellen, den es als bescheinigt annehmen, um daraus selbständig die rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen. Dass es sich bei den im angefochtenen Beschluss zitierten Ausführungen des OGH um ein blosses obiter dictum handle, ergebe sich daraus, dass der OGH im zitierten Urteil primär die Ansicht vertrete, die dortige Klägerin F sei nicht berechtigt, die Rückzahlung der Sicherheit zu verlangen, weil das Geld nicht aus ihrem Vermögen, sondern aus dem ihres Ehemannes, des Sicherungswerbers stamme. Auch der Staatsgerichtshof bezeichne in seinem Urteil vom 29.6.2012 die Ausführungen des OGH über den (angeblichen) Verzicht des A als "blosses Zusatzargument", auf das der StGH nicht einzugehen habe, da es genüge, wenn zumindest eine Variante willkürfrei sei.
Streitgegenstand des Verfahrens 6 CG.2008.267 sei ausschliesslich der Anspruch von F auf Rückzahlung der Sicherheitsleistung gewesen, nicht der des Sicherungswerbers A. Mit dem obiter dictum habe der OGH somit über einen Anspruch abgesprochen, der gar nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits gewesen sei, ohne dass der Sicherungswerber Gelegenheit gehabt habe, vorzutragen und zu beweisen, dass er keineswegs auf seinen Anspruch auf Rückzahlung der Sicherheit verzichtet hätte. Dem Sicherungswerber sei damit das rechtliche Gehör versagt, wenn nunmehr das Gericht den Sicherungsantrag aus einem Rechtsgrund abweise, zu dem der Sicherungswerber nie Stellung habe nehmen können.
Ein weiterer Verfahrensmangel des erstgerichtlichen Verfahrens liege darin, dass der Sicherungswerber seine unbeeidete Vernehmung als Partei als Bescheinigungsmittel angeboten habe, das Erstgericht dieses Bescheinigungsmittel jedoch nicht aufgenommen habe. Durch seine Einvernahme hätte der Sicherungswerber die Annahme des Erstgerichtes, er habe auf den Anspruch auf Rückforderung der Sicherheit verzichtet, entkräften können.
Dem Sicherungswerber obliege es lediglich, in seinem Sicherungsantrag die rechtserzeugenden Tatsachen, das heisse seinen Anspruch auf Rückzahlung der Sicherheit zu bescheinigen. Das Vorbringen der rechtsvernichtenden Tatsachen, im vorliegenden Fall die Behauptung eines Verzichts des Sicherungswerbers auf Rückzahlung dieser Sicherheit, sei Sache der Sicherungsgegnerin und nicht des Gerichtes.
Der OGH habe somit rechtsirrigerweise den Anspruch des Sicherungswerbers auf Rückzahlung der Sicherheitsleistung, der gar nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, verneint. Dies mit dem Hinweis auf die Punkte 9.1 und 12.1 des Entflechtungsvertrages, welche Punkte vom OGH auf näher dargestellte Art falsch ausgelegt worden seien.
Ob von Seiten des Sicherungswerbers ein rechtsgültiger Verzicht geleistet worden sei, werde erst im - gegenständlichen - Rechtfertigungsverfahren geklärt werden und könne die unrichtige Auslegung des Entflechtungsvertrages durch den OGH nicht schon a priori zur Abweisung des Sicherungsantrages führen.
Sollte auch das Rekursgericht zur Ansicht gelangen, dass der Anspruch des Sicherungswerbers nicht ausreichend bescheinigt sei, so werde es das Sicherungsbot unter Auflage einer Sicherheit im Sinne des Art. 283 EO zu erlassen haben. Eine Abweisung des Sicherungsantrages mangels Bescheinigung der zu sichernden Forderung dürfe nach Lehre und Rechtsprechung nur dann erfolgen, wenn der zu sichernde Anspruch überhaupt nicht bescheinigt sei. Davon könne hier keine Rede sein (Rekurs ON 3).
3.2 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 23.8.2012 gab das Obergericht dem Rekurs - ohne Beiziehung der Sicherungsgegnerin zum Verfahren - Folge und erliess ein Sicherungsbot, in dessen Punkten a) und b) zum einen der Sicherungsgegnerin untersagt wurde, über ihren (verfahrensrechtlichen) Anspruch auf Ausfolgung der im Verfahren 5 CG.2008.135 hinterlegten Sicherheit von CHF 400.000,-- zu verfügen und zugleich an die Gerichtskasse des Landgerichtes der Befehl gerichtet wurde, bis auf weitere gerichtliche Anordnung die hinterlegte Sicherheitsleistung von CHF 400.000,-- s.A. nicht auszuzahlen und diesen Betrag weder auszufolgen noch sonst etwas in Bezug auf diesen Geldbetrag zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf diesen Betrag vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Der Vollzug des Sicherungsbots wurde vom Erlag einer Sicherheitsleistung von CHF 20.000,-- durch den Sicherungswerber abhängig gemacht (lit. e) des Sicherungsbots).
Das Rekursgericht vermochte sich der Rechtsansicht des Landgerichtes nicht anzuschliessen. Grundsätzlich habe nämlich der Sicherungswerber den Anspruch zu behaupten und zu bescheinigen, während der Gegner, wenn er vor Erlassung des Sicherungsbots gehört worden sei, den behaupteten Anspruch durch geeignete Bescheinigungsmittel entkräften könne. Sei er nicht gehört worden, könne er dies im Einspruch geltend machen.
Wenn das Erstgericht sinngemäss auf die Rechtslage beim Versäumungsurteil nach § 396 ZPO und die Ausführungen des OGH verweise, übersehe es, dass es sich bei Letzteren nicht um "vorliegende Beweise", sondern um Rechtsausführungen handle. Davon abgesehen habe sich der Sicherungswerber nur insofern auf das Urteil des OGH vom 1.7.2011 gestützt, als dort die Ansicht vertreten worden sei, dass der C kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Zahlung von CHF 400.000,-- zustehe. Kontoinhaber sei der nunmehrige Sicherungswerber gewesen. Zum Inhalt des Entflechtungsvertrages seien im Sicherungsantrag keine Behauptungen aufgestellt worden, sodass sich das diesbezügliche Beweisanbot nur auf das Vorbringen beziehe, wonach ein solcher Vertrag zustandegekommen sei.
Der Sicherungswerber weise in seinem Rekurs in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hin, dass er zur Frage der Auslegung des Entflechtungsvertrages nicht gehört worden sei, sodass ihm jedenfalls im Falle der Einspruchserhebung der Sicherungsgegnerin diesbezüglich die Möglichkeit eingeräumt werden müsse.
Da der Inhalt des Entflechtungsvertrages nicht Gegenstand des beantragten Sicherungsbotes sei, sei es auch dem Rekursgericht verwehrt, eine diesbezügliche Auslegung vorzunehmen. Vielmehr werde erst über entsprechenden Antrag bzw. Einwand der Sicherungsgegnerin zu prüfen sein, ob der Sicherungswerber auf die Auszahlung der Sicherheitsleistung verzichtet habe.
Jedenfalls habe der Sicherungswerber ausreichend bescheinigt, dass er einen Anspruch auf Ausfolgung der Sicherheitsleistung habe. Er habe zumindest eine nützliche Geschäftsführung getätigt und daher Anspruch auf Rückersatz des diesbezüglichen Aufwandes. Dass der Sicherungswerber einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Ausfolgung der Sicherheitsleistung habe, sei im Übrigen auch vom Obersten Gerichtshof bejaht worden.
Zuletzt begründete und errechnete das Rekursgericht die dem Sicherungswerber gemäss dem Art. 283 Abs 3 EO auferlegte Sicherheitsleistung von CHF 20.000,--.
Diese Sicherheitsleistung wurde mittlerweile vom Sicherungswerber erlegt (ON 9).
Im Revisionsrekurs ficht die Sicherungsgegnerin die Rekursentscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollumfänglich an und beantragt primär die Zurückweisung des Sicherungsantrages und die Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens. Hilfsweise wird ein Abänderungsantrag im Sinne der Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses begehrt.
In seiner Revisionsrekursbeantwortung stellt der Sicherungswerber den Antrag, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
In Ermangelung einer gegenteiligen Erklärung von Seiten der Sicherungsgegnerin wurde vom Obergericht - zutreffend - zuerst über den Rekurs entschieden (König, Einstweilige Verfügungen4 [2012] Rz 6/97). Das Erstgericht hat aus diesem Grunde den Einspruch dem Sicherungswerber bislang nicht zugestellt (ON 14).
5.1 Im Wesentlichen und zusammengefasst macht die Revisionsrekurswerberin geltend:
Der Sicherungswerber habe mit dem Entflechtungsvertrag vom 12.6.2008 auf den nunmehr von ihm betriebenen Anspruch verzichtet, was im Verfahren 6 CG.2008.267 rechtskräftig geklärt worden sei. Dabei könne es der Sicherungsgegnerin nicht schaden, dass der Sicherungswerber in seinem Provisorialantrag offensichtlich höchst einseitig aus dem von ihm vorgelegten OGH-Urteil vom 1.7.2011 zitiert und sich mit dem in diesem Urteil bestätigten Anspruchsverzicht nicht befasst habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Sicherungswerbers oder eine Überraschungsentscheidung liege angesichts der Kenntnis des Sicherungswerbers aller seiner Bescheinigungsmittel nicht vor.
Das Landgericht habe im Übrigen in seinem Beschluss den Inhalt der Vertragsklauseln Z 9.1 und Z 12.1 des Entflechtungsvertrages, mit denen der Sicherungswerber auf seinen Anspruch verzichtet habe, festgestellt. Diese Feststellungen seien eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Anspruchsverzichts, insbesondere in Kenntnis der dazu im OGH-Urteil vorgenommenen rechtlichen Würdigung. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass im Rechtssicherungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gelte, sodass nicht bloss das Vorbringen des Sicherungswerbers berücksichtigt werden dürfe, wenn aus den vorliegenden Bescheinigungsmitteln offenkundig weitere, rechtlich bedeutsame Aspekte hervorgingen. Die Vorgehensweise des Sicherungswerbers verdiene keinen Rechtsschutz und sei die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung trotz klarem Anspruchsverzicht weder prozessökonomisch noch den Interessen der Sicherungsgegnerin gerecht werdend. Es könne nicht Sinn der EO oder der ZPO sein, ein erkennbar unrichtiges Sicherungsbot zu erlassen, nur um den Einspruch des Sicherungsgegners abzuwarten.
Der hier geltend gemachte Anspruch auf Ausfolgung (Rückzahlung) der immer noch bei Gericht erliegenden Sicherheitsleistung wäre gegen die Gerichtskasse zu richten gewesen, weshalb der Sicherungsgegnerin die Passivlegitimation fehle.
Schliesslich sei der einzige vom Sicherungswerber geltend gemachte Gefährdungstatbestand des Art. 274 Abs 3 lit. e EO aus näher dargestellten Erwägungen nicht erfüllt. Auch sei der von den Vorinstanzen nicht erörterte Vermögensgerichtsstand "zumindest fraglich", da der Sicherungswerber mit seinem Antrag einen exklusiven materiell-rechtlichen Anspruch auf genau diese Sicherheitsleistung als angebliches Vermögen der Sicherungsgegnerin geltend mache. Der Sicherungsantrag wäre deshalb mangels inländischer Gerichtsbarkeit auch zurückzuweisen gewesen.
5.2 Der Sicherungswerber tritt diesem Vorbringen in seiner Revisionsrekursbeantwortung entgegen.
Das Obergericht habe die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt.
Im Rekursverfahren sei der OGH an den vom Rekursgericht als bescheinigt angesehenen Sachverhalt gebunden.
Ausgehend davon und insbesondere der unterschiedlichen Auslegung des Entflechtungsvertrages durch die Parteien könne kein Verzichtsvertrag im Sinne des § 1444 ABGB zustandegekommen sein.
Der Sicherungswerber sei im Verfahren 6 CG.2008.267 nicht Partei gewesen, sondern sei dort nur als Zeuge zur Forderung seiner Ehegattin auf Rückerstattung der Kaution vernommen worden. Er habe nie Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt gegen die unwahre Behauptung der Sicherungsgegnerin, er habe auf die Rückerstattung der Kaution verzichtet, darzulegen.
Auch mangels Identität der Verfahren 6 CG.2008.267 und des gegenständlichen Verfahrens könne von einer rechtskräftigen Klärung der Frage, ob der Sicherungswerber auf die Rückzahlung der Kaution verzichtet habe, keine Rede sein.
Das rechtliche Gehör des Sicherungswerbers würde verletzt werden, würde ihm aufgrund eines obiter dictums des OGH im Verfahren 6 CG.2008.267 sein Anspruch auf Rückerstattung der Sicherheit abgesprochen werden. Der Sicherungswerber trete im vorliegenden Verfahren erstmals als Partei des Rückforderungsanspruchs auf. Dass er grundsätzlich Anspruch auf Rückforderung der Kaution habe, könne nicht zweifelhaft sein. Dass er auf diesen Anspruch verzichtet habe, stelle eine im Revisionsrekursverfahren unzulässige Behauptung der Sicherungsgegnerin dar.
Unrichtig sei, dass zufolge des im Sicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes nicht nur das Vorbringen des Sicherungswerbers berücksichtigt werden dürfe, wenn sich aus den vorliegenden Bescheinigungsmitteln offenkundig weitere rechtlich bedeutsame Aspekte ergäben; woraus König im Übrigen die Geltung dieses Grundsatzes im Provisorialverfahren ableite, sei unklar und für das liechtensteinische Recht unzutreffend.
Auch sei die Passivlegitimation der Sicherungsgegnerin für den behaupteten Anspruch auf Rückzahlung der Sicherheitsleistung gegeben. Der Sicherungswerber fordere nicht die Auszahlung der Sicherheitsleistung an ihn. Er akzeptiere die Rechtsansicht des OGH im Verfahren 6 CG.2008.267, dass der Sicherungsgegnerin ein formeller verfahrensrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der Sicherheit zustehe. Der Sicherungswerber widersetze sich der Auszahlung der Sicherheit an die Sicherungsgegnerin daher nicht deswegen, weil er die Auszahlung an sich selbst verlange, sondern weil ihm ein materiell-rechtlicher Anspruch wider die Sicherungsgegnerin aus den Rechtsgründen des Aufwandersatzes, der notwendigen, zumindest aber nützlichen Geschäftsführung und der ungerechtfertigten Bereicherung zustehe. Im Falle der Auszahlung der Sicherheit an die Sicherungsgegnerin wäre der Anspruch des Sicherungswerbers gefährdet, weil die Sicherungsgegnerin ihren Sitz im Ausland habe und der Sicherungswerber seinen Anspruch im Ausland durchsetzen müsse. Der verfahrensrechtliche Anspruch der Sicherungsgegnerin auf Auszahlung der Sicherheit sei, soweit dem Sicherungswerber bekannt, das einzige Vermögen der Sicherungsgegnerin im Inland. Wenn sich der Anspruch des Sicherungswerbers im Rechtfertigungsverfahren als berechtigt herausstelle, sei dieser Anspruch der Sicherungsgegnerin das einzige Exekutionsobjekt, mit dem der Sicherungswerber seine Forderung befriedigen könne.
Schliesslich seien aus näher angeführten Gründen auch der Gefährdungstatbestand des Art. 274 Abs 3 lit. e EO und die Zuständigkeit der liechtensteinische Gerichte gemäss § 50 JN gegeben.
Hiezu hat der Senat erwogen:
6.1 Auch der OGH vertritt die Auffassung, dass der Sicherungswerber unter Berücksichtigung der Ergebnisse des zu 6 CG.2008.267 des Landgerichtes durchgeführten Verfahrens seinen hier zu sichernden Anspruch auf Zahlung von CHF 400.000,-- in keiner Weise bescheinigt hat. Der völlige Mangel der Bescheinigung des behaupteten Anspruchs konnte durch eine Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden (Angst/Jakusch/Mohr, EO15 [2012] § 390 E 6 ff).
Dabei kann die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage dahingestellt bleiben, inwieweit das Verfügungsgericht an das Vorbringen eines Sicherungswerbers zum zu sichernden Anspruch im Sicherungsantrag gebunden ist bzw ob es bei seinen Bescheinigungsannahmen hiezu auch über die Behauptungen im Provisorialantrag hinausgehen kann, wenn dies - wie hier - die vorgelegten Bescheinigungsmittel indizieren.
Gemäss den Art. 297 und 34 Abs. 3 EO (§§ 402 Abs 4, 55 Abs 3 öEO) gilt im Provisorialverfahren der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, der das Verfügungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, was freilich die Beteiligten von ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht entbindet (König aaO Rz 6/44). Gemäss diesem Untersuchungsgrundsatz hat das Gericht jedenfalls die vom Sicherungswerber vorgelegten Bescheinigungsmittel gemäss Art 283 EO (vgl § 390 öEO) ohne Bindung an das Antragsvorbringen dahin zu prüfen, ob diese den Anspruch ausreichend glaubhaft machen. Bringt diese Prüfung das Fehlen einer Bescheinigung oder, wie hier, die Bescheinigung des Nichtbestehens des zu sichernden Anspruchs zutage, ist der Provisorialantrag abzuweisen.
Insoweit bestehen durchaus Parallelen zu der vom Erstgericht aufgezeigten Rechtslage bei Erlassung eines Versäumungsurteils gemäss § 396 ZPO (vgl § 396 öZPO). Auch hier darf das Gericht entsprechend dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz das Vorbringen der allein erschienenen Partei seiner Entscheidung ua. dann nicht zugrundelegen, wenn dieses durch die der Klage beigeschlossenen oder vom Gericht beigeschafften Beweismittel widerlegt wird bzw das Gegenteil offenkundig oder gerichtsbekannt ist (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² II/2 § 144 Rz 4; dieselbe in Fasching/Konecny² III § 396 Rz 4, 14; vgl auch gmg Verlag Exekutionsordnung [2009] Art 34 OGH-Beschluss vom 4.5.2006, EX.2005.3228-20 zitiert zu EP 2006, 0237 S 80).
Nun hat sich der Sicherungswerber in seinem Provisorialantrag zwar auf die Ergebnisse des Verfahrens 6 CG.2008.267 und insbesondere das in diesem Verfahren ergangene Urteil des OGH vom 11.7.2011 berufen, jedoch in seinem Vorbringen jene Teile der Entscheidungsbegründung des Höchstgerichtes ausgespart, in denen der OGH, so wie die Vorinstanzen, zur Auffassung gelangte, dass die im gegenständlichen Verfahren zu sichernde Forderung nicht zu Recht besteht, weil der Sicherungswerber darauf verzichtet habe. Bei den vom Erstgericht wiedergegebenen Ausführungen des OGH, denen eine entsprechende Tatsachengrundlage, insbesondere der Entflechtungsvertrag vom 12.6.2008 zugrundelag, handelt es sich auch um kein obiter dictum im Sinne einer beiläufigen Bemerkung, sondern um Darlegungen, mit denen das Prozess- und Rechtsmittelvorbringen der Ehegattin des Sicherungswerbers F rechtlich beurteilt wurde (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 511 Rz 4). F hatte sich nämlich in diesem Verfahren auf die Abtretung des Rückzahlungsanspruchs durch den Sicherungswerber berufen, wobei der Sicherungswerber im Verfahren auch als Zeuge einvernommen wurde. Sowohl das Land- als auch das Obergericht verneinten die auch aus der behaupteten Abtretung abgeleitete Aktivlegitimation der F mit der Begründung, der nunmehrige Sicherungswerbers habe im Entflechtungsvertrag vom 12.6.2008 auf die Rückzahlung verzichtet. Mit den vom Erstgericht wiedergegebenen Erwägungen zu den Punkten 6.4 und 6.5 des Urteils vom 1.7.2011 trat der OGH dieser Rechtsauffassung bei.
Ungeachtet des Umstandes, dass dieses OGH-Urteil gegenüber dem nunmehrigen Sicherungswerber mangels Beteiligung als Partei oder Nebenintervenient am Rechtsstreit keine Rechtskraft- und Bindungswirkung entfalten kann, war das Landgericht berechtigt und auch verpflichtet, amtswegig daraus zumindest die Nichtbescheinigung des hier zu sichernden Anspruchs abzuleiten.
6.2 Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Sicherungswerbers kann bei dieser Sach- und Rechtslage nicht gesprochen werden. Die vom Sicherungswerber (auch) nunmehr behaupteten Rechtsgründe des Aufwandersatzes, der Geschäftsführung und der ungerechtfertigten Bereicherung vermögen den Bestand des zu sichernden Anspruchs nicht zu bescheinigen, auf den der Sicherungswerber nach den Ergebnissen des Verfahrens 6 CG.2008.267, in dem sämtliche auch im nunmehrigen Sicherungsantrag angebotenen Beweise aufgenommen wurden, verzichtete.
Auch die im Rekurs des Sicherungswerbers geltend gemachte Verfahrensrüge, das Erstgericht habe die von ihm im Provisorialantrag angebotene unbeeidete Vernehmung als Partei nicht durchgeführt, war nicht berechtigt. Dies, weil es sich bei der Parteienvernehmung des in Uruguay wohnhaften Klägers von vorneherein um kein parates, rasch zur Verfügung stehendes Bescheinigungsmittel handelte (König aaO Rz 6/47 mwN).
6.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten:
Der OGH hat in seinem Urteil vom 1.7.2011 auf die Problematik hingewiesen, die sich daraus ergibt, dass im Verfahren 5 CG.2008.135 über die Ausfolgung der gegenständlichen Sicherheitsleistung, welches einen Bestandteil des Provisorial-verfahrens bildet, am 08.07.2008 ein rechtskräftiger Beschluss ergangen ist, der den Rechnungsführer des Landgerichtes anweist, die Sicherheitsleistung von CHF 400.000,-- s.A. an die Firma C zu überweisen. Dem Klagebegehren der F, die C schuldig zu erkennen, der Ausfolgung der Sicherheitsleistung an sie zuzustimmen, könne deshalb, so der OGH, der Einwand der Unmöglichkeit der Leistung entgegengehalten werden (Erw 9).
Mit dem gegenständlichen, vom Sicherungswerber beantragten Sicherungsbot soll der C untersagt werden, über ihren (verfahrensrechtlichen) Anspruch auf Ausfolgung der Sicherheitsleistung zu verfügen. Laut Revisionsrekursbeantwortung anerkennt der Sicherungswerber damit zwar den "formellen verfahrensrechtlichen" Anspruch der C auf Rückzahlung der Sicherheit, widersetzt sich jedoch der Auszahlung dieser Sicherheit an C, weil die Hereinbringung seiner Geldforderung durch den Sitz dieser Firma in der Schweiz gefährdet sei. Auch dem im gegenständlichen Verfahren begehrten Sicherungsbot müsste deshalb entgegen-gehalten werden, dass es dem rechtskräftigen Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes vom 8.7.2008 zuwiderläuft und das darin begehrte Auszahlungs- bzw Ausfolgungsverbot an den Rechnungsführer im Widerspruch zu dem dem Rechnungsführer im Verfahren 5 CG.2008.135 erteilten Überweisungsauftrag an die Firma C steht, bei dem nur die Zahlstelle der C offen geblieben ist (OGH-Urteil vom 1.7.2011 Erw 9).
Die sich daraus ergebenden Konsequenzen können unerörtert bleiben, weil der Sicherungsantrag schon aus den zu Punkt 6.1 genannten Gründen der Abweisung verfallen muss.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 48, 51, 297 EO iVm den §§ 50, 40, 41 ZPO. Die Sicherungsgegnerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung tarifkonform verzeichnet.
Vaduz, am 8. März 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat