07 CG. 2012.140
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und , ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch C, wider die beklagte Partei D, vertreten durch F***, wegen CHF 277'080.26 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 03.10.2013, ON 33, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 21.02.2013, ON 25, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen zu Handen der Beklagtenvertreter die mit CHF 7'811.50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.
1.1. Die Klägerin brachte hiezu vor, dass sie am 16.11.2005 bei der Beklagten ein CHF/EUR-Kontokorrentkonto mit der Stamm-Nr. *** eröffnet habe. Dabei sei sie von G***, einem Vizedirektor der Bank, der in weiterer Folge auch ihr Kundenbetreuer gewesen sei, empfangen worden.
Im Rahmen des Geschäftsanbahnungsgespräches habe die Klägerin im Beisein ihres Begleiters H*** unmissverständlich erklärt, sie wünsche lediglich eine festverzinsliche Geldanlage, also ein Festgeld, und keinesfalls irgend-welche Anlagen in Wertpapieren oder dergleichen. Man habe eine Fest-verzinsung von 6 bis 6,5% vereinbart. Im Übrigen hätte die Post banklagernd bei der Bank bleiben sollen. Gleichentags habe die Klägerin auf das neu eröffnete Konto einen Betrag von CHF 370'000.-- in bar einbezahlt, welcher Betrag ihr mit Valuta 27.12.2005 gutgeschrieben worden sei.
Hinsichtlich dieses Kontos seien am 06.01.2006 entgegen der ausdrücklichen Weisung, ausschliesslich Festgeldanlagen zu tätigen, CHF 365'284.-- zum Zwecke des Ankaufs von Fondsanleihen eines Investmentfonds namens J*** von der Bank weisungswidrig abdisponiert worden. Von dieser Disposition habe die Klägerin nichts gewusst, da sie hinsichtlich der Bankpost "banklagernd" vereinbart gehabt hätte. Zudem habe sie auch nie mit einer solchen Disposition gerechnet. Der J*** Fonds sei immer mehr in die Verlustzone geraten, ohne dass die Bank zur Schadensminderung zu einem noch einigermassen vernünftigen Zeitpunkt die Angelegenheit rückgängig gemacht oder überhaupt gestoppt hätte. Jedenfalls habe die Klägerin auch am 17.04.2008, als sie nochmals in Begleitung von H*** bei der Beklagten erschienen sei und ein weiteres Kontokorrentkonto eröffnet habe, keinerlei Informationen erhalten.
Anlässlich einer Besprechung vom 19.07.2010 habe G*** dann im Rahmen eines Termins, mit dem in der Folge beigezogenen langjährigen Freund der Klägerin namens I***, die Gesamtsituation geschildert. Über I*** habe die Klägerin erstmals von der Anlage in diesen Investment Fonds, von den Verlusten, von einer FMA-Untersuchung etc. erfahren. Die Schadenersatz-forderung sei spätestens ab Kenntnis zur Zahlung fällig geworden, weshalb ab dem 19.07.2010 samt 5% Verzugszinsen begehrt würden.
1.2. Die Beklagte hat dieses Vorbringen bestritten, kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt und zusammengefasst vorgebracht, dass die Klägerin bei einem ersten Besuch am 04.05.2005 in Begleitung von H*** zum Anlageprofil ausgeführt habe, dass sie gern einen Teil des zu verwaltenden Vermögens in China bzw in chinesische Aktien investieren wolle und erklärt habe, dass sie es wie im Casino sehe und mit Verlusten leben könne.
Am 16.11.2005 sei sie gemeinsam mit H*** zu einem zweiten Besuch zur Beklagten nach Vaduz gekommen. Über ausdrücklichen Wunsch der Klägerin sei zum einen Banklagerung der Post vereinbart worden und zum anderen H*** ein uneingeschränktes Auskunftsrecht über das zu eröffnende Konto/Depot eingeräumt worden.
Bei diesem Treffen am 16.11.2005 habe die Klägerin im Beisein von H*** mit G*** von der Beklagten ausdrücklich vereinbart, die einzubringenden Gelder in den J*** Fonds zu investieren. Die Klägerin habe nämlich die explizit ausgesprochene Erwartung einer Rendite von zumindest 6% gehabt. Mit einer blossen Festgeldanlage hätte eine solche Rendite niemals erzielt werden können.
G*** habe ihr das Wesen und die Inhalte dieses Fonds dargestellt und habe hierin ein für die Klägerin angemessenes und passendes Investment gesehen.
Die Klägerin habe nach entsprechender Aufklärung und Belehrung ausdrücklich in die Veranlagung in den J*** Fonds eingewilligt. Die Zeichnung sei sodann mit Valuta 06.01.2006 abgerechnet worden und die für die Klägerin gezeichneten Anteile seien auftragsgemäss in das Depot der Klägerin bei der Beklagten gelegt worden.
H*** , welcher stets als Vertreter der Klägerin aufgetreten sei und welchem die Klägerin ausdrücklich eine umfassende Auskunftsermächtigung eingeräumt habe, so dass dessen Wissen der Klägerin zuzurechnen sei, habe sich wiederholt mit der Beklagten telefonisch in Verbindung gesetzt und sich jedes Mal nach dem Stand des J*** Fonds erkundigt.
Mit E-Mail vom 03.07.2006 habe G*** an H*** eine vollständige Vermögensaufstellung des Kontos / Depots der Klägerin per 30.06.2006 übermittelt. Weder die Klägerin noch H*** hätten anlässlich der nachweislichen Übermittlung der Vermögensaufstellung per 30.06.2006 oder anlässlich sämtlicher weiterer periodischer Informationen jemals gegen diese dort ausdrücklich ausgewiesene Investition in den J*** Fonds protestiert.
Aus Gründen, welche die beklagte Partei in keiner wie immer gearteten Weise zu verantworten habe, habe der J*** Fonds im Oktober 2008 vollkommen unvorhersehbar einen Verlust von nahezu 80% erlitten. Es sei keineswegs schleichend über einen längeren Zeitraum hinweg zu diesen markanten Wertverlusten des Fondsvermögens gekommen, sondern gleichsam über Nacht vollkommen unvorhersehbar durch Vorgänge, die über Initiative der Beklagten dann Gegenstand der Untersuchung der FMA geworden seien.
G*** habe die Klägerin über diese Verlustsituation im Fonds informiert und ihr in persönlichen Gesprächen wie auch mit E-mail-Schreiben vom 05.03.2009 die Situation und die Hintergründe dazu erklärt. Schon zu diesem Zeitpunkt sei der Klägerin die Situation im Zusammenhang mit ihrer Vermögensveranlagung in J*** Fonds bestens bewusst und bekannt gewesen. Schriftliche Auszahlungsaufträge der Klägerin beispielsweise vom 16.04.2009, 08.06.2009 oder 10.08.2009 würden belegen, dass der Klägerin bewusst gewesen sei, dass ihr Vermögen in Wertpapieren veranlagt gewesen sei und für die Auszahlung von Bargeld ihre Wertpapiere zunächst hätten verkauft werden müssen.
Am 31.08.2009 habe es neuerlich ein Treffen mit der Klägerin in Begleitung von H*** bei der Beklagten mit G*** gegeben. Auch bei diesem Gespräch habe sich die Klägerin bzw Herr H*** nicht dahingehend geäussert, dass nicht in J*** Fonds investiert hätte werden dürfen. Die Klägerin wisse spätestens seit Juli 2006 von einer allfälligen vereinbarungswidrigen Veranlagung.
Wenn das Investment tatsächlich vereinbarungs- und rechtswidrig erfolgt wäre, hätte die Klägerin dies beim erstmaligen Erkennen rügen und geltend machen müssen, weshalb auch ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben werden.
2.1. Dazu traf das Erstgericht zusammengefasst folgende Feststellungen:
"Die Klägerin hatte bei der K*** in *** Geld aus einer Erbschaft liegen. Sie wandte sich diesbezüglich wegen einer Veranlagung an ihren Bekannten H***, der mit ihr am 04.05.2005 zu einem Termin bei der beklagten Partei fuhr, den er zuvor mit G*** vereinbart hatte. An diesem Termin nahmen H*** und die Klägerin einerseits sowie G*** und L*** von der beklagten Partei andererseits teil. Bei diesem Termin wurde der Klägerin unter anderem die Bank gezeigt. Die Klägerin führte zu diesem Zeitpunkt noch ihr Unternehmen "Die M***". Sie stellte sich als Unternehmerin vor und vermittelte das Bild einer aktiven und wohlhabenden Person. Sie wies darauf hin, dass sie ihr Geld grundsätzlich konservativ veranlagen wolle, andererseits wolle sie auch einen Teil der Summe in chinesische Aktien investieren. Als L*** ihr davon abriet, sagte sie ihm, dass sie bereit sei, einen Teil des Geldes in China zu investieren und sich auch bewusst sei, dass dies einen Totalverlust ihres Engagements bedeuten könnte. Sie sei risikoliebend, das Geld benötige sie nicht.
Von G*** wurden dann verschiedenste Anlagemöglichkeiten geschildert. In diesem Zusammenhang kam von Herrn H*** die Rede auf den J*** Fonds, der 6,5% Rendite biete. Auf die Frage der Klägerin, wie es mit Festgeldanlagen aussehe, teilte G*** ihr mit, dass die Anlagen bei weitem nicht so rentieren würden. L*** und G*** gaben mehrere Erläuterungen zum J*** Fonds, dass die beklagte Partei die Depotbank sei und sie den Initiator dahinter, N***, kennen würden und der Initiator zusätzlich von der FMA überwacht sei. Der Fonds investiere in Schuldverschreibungen Dritter, welche jeweils 4% über EURIBOR verzinst seien. Weiters wurden Erklärungen dazu gegeben, dass Obligationen auch nicht ganz sicher seien, weil Schuldner auch Konkurs gehen könnten und dass bei jeder Anlage ein Risiko bestehe. Dennoch ging auch die beklagte Partei davon aus, dass es sich beim J*** Fonds um eine konservative Anlage handelt.
Die Klägerin vermittelte bei dieser Besprechung auf L*** und G*** den Eindruck, dass sie das ihr Dargelegte verstand, insbesondere dass sie den Unterschied zwischen einer Festgeldanlage und Fondspapieren kennt. Die Beteiligten des Gesprächs verblieben schliesslich so, dass sich die Klägerin noch einmal alles überlegen werde.
Am 16.11.2005 kam es aufgrund eines Anrufes von Herrn H*** zu einem weiteren Termin mit der Klägerin und HerrnH***. Dabei erklärte die Klägerin, sie wolle ein Konto eröffnen und in den J*** Fonds investieren. Das Geld werde von der K*** überwiesen werden. An diesem Tag wurde dann ein Konto mit der Stamm Nr. *** eröffnet, als Kontoart wurde lediglich "Kontokorrent" angekreuzt. Weiters wurde als Zustelladresse "banklagernd" vereinbart, nachdem die Klägerin erklärt hatte, dass die Gelder bei der K*** in Deutschland nicht bekannt seien. Auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin wurde H*** ein Auskunftsrecht über diese Kundenbeziehung eingeräumt, weil zwischen Liechtenstein und Deutschland keine Verbindung sein sollte. Wenn Herr H*** Auskünfte haben hätte wollen, so war besprochen, dass ihm jeweils eine Kopie geschickt werden sollte.
Am 27.12.2005 langte schliesslich der vom Konto der K*** überwiesene Betrag von CHF 370'000.00 auf dem Konto *** ein. Aufgrund des von der Klägerin erteilten Auftrages wurden schliesslich 2'200 Stk. des J*** Fonds erworben und CHF 365'284.80 dem Konto der Klägerin belastet und die Papiere wurden in das Depot der Klägerin mit derselben Konto-Nummer gelegt.
Mit E-Mail Nachricht vom 03.07.2006 wurde an H*** eine Vermögensaufstellung per 30.06.2006 geschickt, aus der ersichtlich war, dass für die Klägerin ein Depot besteht, in dem 2'200 Stk J*** Fondsanteile liegen zum Kurswert von EUR 239'866.00. H*** hat das dann an die Klägerin weitergeleitet. Auch die Vermögensaufstellung per 31.12.2006, aus der ersichtlich war, dass die Klägerin ein Depot mit 2'200 Anteilen am J*** Fonds hat, wurde an H*** geschickt, der dies an die Klägerin weitergeleitet hat.
Am 06.04.2008 wurde über Wunsch der Klägerin ein weiteres Konto eröffnet für Gelder, die in Deutschland bekannt waren. Die zweite Kontoeröffnung war deswegen, damit es nicht zu einer Vermengung kam. Bei diesem Konto wurde als Zustelladresse die Adresse der Klägerin in Deutschland angegeben.
Im Jahre 2008 rief G*** Herrn H*** an und erklärte, dass die 6,5% Rendite nicht zu halten seien, sondern nur 6%, was für die Klägerin in Ordnung war.
Vor Oktober 2008 wurde von O*** ein Produkt in den Fonds gekauft mit der Zusicherung, dass dieses Produkt zu 100% zurückgezahlt wird. Im Oktober 2008 gab es dann grosse Turbulenzen auf den Finanzmärkten, wobei O*** nur noch bereit war, 83 oder 84% zu bezahlen.
Da aber einige Anleger aus dem Fonds bereits im Vorfeld ausgestiegen waren, hatte dies zur Folge, dass die Performance des Fonds kräftig eingesackt ist.
Im Herbst 2008 rief G*** die Klägerin an und teilte ihr mit, dass es Schwierigkeiten mit den Papieren gebe und derzeit kein Geld ausgezahlt werden könne. Die Klägerin könne derzeit nur Geld auf Kreditbasis beziehen. Am 05.03.2009 teilte G*** der Klägerin auch schriftlich mit, dass die beklagte Partei derzeit mit dem Promotor des Fonds in einer Auseinandersetzung stehen würde. Es sei bis auf Weiteres keine Rücknahme oder Ausgabe von Anteilen möglich.
Am 31.08.2009 war die Klägerin zusammen mit H*** bei der beklagten Partei. G*** schilderte die Geschehnisse um den J*** Fonds. G*** bot an, in die vorliegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. Von diesem Angebot machten sie jedoch keinen Gebrauch. Mit Schreiben vom 27.10.2010 teilte die FMA Liechtenstein der beklagten Partei mit, dass die Untersuchungen und Abklärungen betreffend der beklagten Partei als Depotbank des J*** Fonds hiermit formell abgeschlossen seien und aus aufsichtsrechtlicher Sicht das Verhalten der P*** zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gebe.
Insgesamt wurden der Klägerin von ihrem Konto *** Rückzahlungen im Betrag von CHF 88'203.74 geleistet."
2.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Klägerin "tatsächlich bewusst" den Auftrag zum Kauf der J*** Fonds Anteile erteilt hätte und ihr auch spätestens im Juli 2006 bekannt gewesen sei, dass dieser Auftrag entsprechend ausgeführt worden sei. Die Beklagte habe nicht weisungswidrig gehandelt, weshalb die geltend gemachte Schadenersatzgrundlage nicht zum Tragen komme.
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
3.1. Das Berufungsgericht übernahm die durch die Beweisrüge der Klägerin nicht erschütterten Feststellungen des Erstgerichtes und legte sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
Die Klägerin ignoriere das Feststellungssubstrat und sei ihre Rechtsrüge daher einer rechtlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich.
Ebenso verhalte sich mit dem weiteren Vortrag, das Erstgericht hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass die Bank das Geld der Klägerin nicht absprachegemäss, sondern weisungswidrig angelegt habe. Sollte das Klagebegehren hierin darauf gestützt werden, dass die Klägerin den Kauf der J*** Fonds Anteile zwar in Auftrag gegeben, dies aber auf eine falsche oder unvollständige Beratung der Klägerin zurückzuführen sei, handle es sich um eine im Berufungsverfahren unzulässige Klagsänderung.
3.2. Das Erstgericht habe frei von Rechtsirrtum beurteilt, dass die Klägerin gem §§ 1002 ff ABGB einen Auftrag zum Kauf von Anteilen des J*** Fonds erteilt habe. Allfällige Verstöße gegen Nebenleistungspflichten, insbesondere gegen Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, seien in erster Instanz nicht zur Anspruchsgrundlage erhoben und nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht gegeben. Der Berufung sei deshalb ein Erfolg zu versagen gewesen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision der klagenden Partei aus:
4.1 Die Berufungsschrift sei gesetzesgemäss gewesen. Das Berufungsgericht hätte auf die Berufungsgründe näher eingehen müssen.
Die Elemente, welche das Fürstliche Obergericht unter Berufung auf die Rechtsprechung aufzähle, seien tatsächlich in der Berufung auch eingehalten worden. Feststellungen seien von der Berufungswerberin deutlich und unmissverständlich bekämpft worden. Das Berufungsgericht sei mit keinem Wort auf die geltend gemachten Feststellungsrügen der Berufungswerberin eingegangen. Darin sei ein Mangel des Berufungsverfahrens gelegen.
Wenn man die Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer PV lese, müsse man zum Ergebnis kommen, dass der Umstand, ob die E-Mails tatsächlich die Klägerin erreicht haben, alles andere als irrelevant sein. Darauf sei das Berufungsgericht mit keinem Wort eingegangen. Dies sei eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.
4.2. Lese man die Protokolle über die Zeugenvernehmungen, finde sich nirgends eine Stelle, wo bestätigt würde, dass H*** tatsächlich auf den J*** zu sprechen gekommen sei. Das Erstgericht sei dagegen zur Feststellung gelangt, dass von Herrn H*** die Rede auf die J*** Fonds gekommen sei.
Der Erstrichter und das Berufungsgericht seien nicht auf die widersprüchlichen Aussagen der Zeugen L*** und G*** eingegangen. Es handle sich um eine Aktenwidrigkeit.
Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sei nur sehr oberflächlich behandelt worden, da das Berufungsgericht fälschlicherweise argumentiere, die Berufungswerberin habe das Feststellungssubstrat ignoriert. Sie habe aber dies nicht ignoriert, sondern bekämpft. Es sei nicht nachvollziehbar die Überlegung des Berufungsgerichtes, dass eine unzulässige Klagsänderung vorliege, wenn die Berufungswerberin das Klagebegehren darauf stütze, dass sie den Kauf der Fondsanteile zwar in Auftrag gegeben habe, dies aber auf eine falsche und unvollständige Beratung der Klägerin zurückzuführen sei. Die Beklagte habe vertragswidrig gehandelt und hafte deshalb für den entstandenen Schaden.
Die Beklagte hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung überreicht, mit der sie beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung der Beklagten aus:
6.1 Das Obergericht habe sich mit der klägerischen Beweisrüge umfassend befasst und sei auf die Argumentationen der Berufungswerberin eingegangen. Es hat jede einzelne Feststellungsrüge der Klägerin eingehend, nachvollziehbar und inhaltlich richtig behandelt. Es liege keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor.
6.2 Eine Aktenwidrigkeit liege nicht vor, diese sei lediglich bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks und dessen Wiedergabe durch das Berufungsgericht gegeben. Dann, wenn an bestimmte, in den Prozessakten enthaltene Tatsachen Schlussfolgerungen geknüpft würden, liege ein nicht-reversibler Akt der Beweiswürdigung vor.
6.3 Das Berufungsgericht habe seine rechtliche Beurteilung auf Basis der getroffenen und unbekämpften Feststellungen vorgenommen. Die Rechtsrüge der Revisionswerberin sei nicht gesetzmässig ausgeführt und inhaltlich unberechtigt.
7.1. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens setzt die Darlegung voraus, welche Auswirkungen der Verfahrensmangel auf die Entscheidung in der Hauptsache gehabt habe, sohin die Behauptung und Ausführung der Kausalität des Verfahrensmangels (LES 2010, 150 ua). Insbesondere dient aber dieser Revisionsgrund nicht dazu, das Ergebnis der unterinstanzlichen Stoffsammlung und die Tatsachenfeststellungen zu überprüfen. Nur dann ist das Berufungsverfahren mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweis- oder Verfahrensrüge überhaupt nicht auseinandersetzte (LES2009, 196 ua). Der von den Untergerichten festgestellte Sachverhalt ist aber für das Revisionsgericht unüberprüfbar. Auch die Frage, ob die Vorinstanzen verpflichtet wären, weitere Beweise aufzunehmen, ist grundsätzlich als Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nicht zu beurteilen (LES 2009, 186 ua).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verfahrensrüge der Revision als nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit der Beweisrüge der Revisionswerberin auseinandergesetzt (Pkt. 5.1 ff, Seite 13 ff). Bereits zu Punkt 1.d) lässt die Revision die allgemeine Voraussetzung der Darlegung der Kausalität des Verfahrensmangels vermissen. Es werden Versäumnisse des Berufungsgerichtes aufgezeigt, es wird aber nirgends ausgeführt, welche Auswirkungen der Verfahrensmangel auf die Entscheidung in der Hauptsache genau hatte. Damit ist bereits dieser Punkt der Rüge des berufungsgerichtlichen Verfahrens mangels Kausalitätsbehauptung nicht gesetzmässig ausgeführt.
Das Berufungsgericht hat aufgezeigt, welche entscheidungswesentlichen Feststellungen von der Revisionswerberin gar nicht bekämpft wurden und hat sich sohin auch mit der Beweisrüge hinreichend befasst. Die vom Berufungsgericht genannten Feststellungen (Seite 14) sind unbekämpft geblieben, sodass sich das Berufungsgericht auch nicht weiter damit auseinandersetzen musste. Die weiteren Ausführungen zu Punkt 1.b) und 1.c) der Berufungsschrift stellen eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Unterinstanzen dar.
7.2. Bereits der unbekämpft festgestellte Sachverhalt reicht freilich für eine Beurteilung im Sinne der Klagsabweisung aus. Daher bedurfte es auch keines weiteren Eingehens des Berufungsgerichtes auf das Neuvorbringen bzw neue Beweismittel. Die Revision führt im Übrigen auch hier nicht aus, welche Kausalität diesem von ihr behaupteten Verfahrensmangel zukomme.
7.3. Entgegen ihren Ausführungen in der Mängelrüge der Revision (Seite 4) hat die Klägerin auch nicht die Feststellung, dass sie erklärt habe, sie wolle ein Konto eröffnen und in den J*** Fonds investieren, mit der Berufung bekämpft. Auch insoweit ist den Ausführungen des Berufungsgerichtes zu folgen.
7.4. Die Ausführungen zu 1.c) der Revision betreffen wiederum die Beweiswürdigung der Untergerichte, zumal hier ausgeführt wird, dass der Zeuge H*** eine E-mail nicht weitergeleitet haben konnte, weder über den Zeugen Q***, den Bruder der Klägerin, noch auf anderem Wege, weil er gar keine e-mail-Adresse gehabt habe (Revision Seite 5). Hier geht es um Fragen der Beweiswürdigung, die an den OGH nicht mehr herangetragen werden können. Das Berufungsgericht hat sich freilich auch damit auseinandergesetzt, dass für die Klägerin selbst mit einer Negativfeststellung zum Zugang der Vermögensaufstellung vom 30.06.2006 im Ergebnis nichts gewonnen sei (siehe hiezu auch in der rechtlichen Beurteilung). Damit war aber auch das in der Berufungsschrift vorgelegte Schreiben des Zeugen Q**** nicht geeignet, an der Beweiswürdigung etwas zu ändern.
7.5. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:
Wie die Revisionsbeantwortung zutreffend ausführt, liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn - ohne weitere Schlussfolgerungen - die in Prozessakten enthaltenen Tatsachen fehlerhaft in das Urteil übertragen wurden. Eine Aktenwidrigkeit setzt voraus, dass für eine entscheidungswesentliche Feststellung überhaupt keine beweismässige Grundlange besteht. Sie liegt dann nicht vor, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch eine Schlussfolgerung gewonnen wurde (LES 2009,17 ua). Daher wird für eine Aktenwidrigkeit immer ein konkreter Widerspruch zwischen dem Inhalt eines aktenmässigen Vorgangs und dessen Wiedergabe durch das Berufungsgericht vorausgesetzt, es handelt sich schliesslich um einen "Übertragungsfehler" (LES 2008, 431).
Erwägungen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimme Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung und können daher eine Aktenwidrigkeit nicht darstellen (öOGH 7.11.2013, 16 Ok 7/13). Die Ausführungen zu diesem Revisionsgrund zeigen freilich auf, dass in Wirklichkeit hier ebenso die Beweiswürdigung der Untergerichte angegriffen wird und nicht ein Übertragungsfehler geltend gemacht wird. Die Revision setzt sich mit Aussagen der Klägerin einerseits und mit Aussagen der Zeugen L*** und G*** auseinander, mit dem "veritablen Interesse" der beiden Zeugen am Ausgang des Rechtsstreites etc. Dies zeigt bereits deutlich auf, dass hier Schlussfolgerungen der Untergerichte im Rahmen der Beweiswürdigung angegriffen werden, nicht aber wird ein Übertragungsfehler geltend gemacht. Dieser Revisionsgrund ist daher auch nicht gesetzmässig ausgeführt.
7.6. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Rechtliche Schlussfolgerungen des Berufungsgerichtes werden hier nicht bekämpft. Vielmehr wird dem Berufungsgericht inhaltslos vorgeworfen, es hätte den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung "nur sehr oberflächlich behandelt".
Das Berufungsgericht hat rechtlich richtig ausgeführt, dass für die Klägerin selbst mit einer Negativfeststellung zum Zugang der Vermögensaufstellung vom 30.06.2006 im Ergebnis nichts gewonnen wäre:
Die Ausführungen zur "unzulässigen Klagsänderung" betreffend die vom Berufungsgericht eventualiter zu 6.2. getätigten Ausführungen, wonach möglicherweise "recht verklausuliert" das Klagebegehren auf einen Beratungsfehler der Beklagten zurückzuführen sei. Die Klägerin behauptet selbst nicht, eine derartige Behauptung aufgestellt zu haben, sodass auf diese Ausführungen auch nicht weiter einzugehen ist. Abgesehen davon entbehrt der festgestellte Sachverhalt jeglicher Anhaltspunkte für ein von der Beklagten zu vertretendes Aufklärungsmanko.
Dass die Beklagte "vertragswidrig gehandelt" habe, steht mit den getroffenen Feststellungen in Widerspruch und geht die Revision damit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus: Am 16.11.2005 kam es aufgrund eines Anrufes von Herrn H*** zu einem weiteren Termin mit der Klägerin und Herrn H***. Dabei erklärte die Klägerin, sie wolle ein Konto eröffnen und in den J*** Fonds investieren. Das Geld werde von der K*** überwiesen werden.
Angesichts dieser Feststellungen haben die Untergerichte zu Recht das Klagebegehren abgewiesen.
Der Revision war daher ein Erfolg nicht beschieden.
Vaduz, am 07.02.2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat