07 CG. 2011.96
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle-Karth sowie die OberstrichterIn Univ. Prof. Dr. Reinhold Hotz, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A***, 2. B***, beide vertreten durch C***, wider die beklagte Partei D***, vertreten durch E*** sowie F***, wegen EUR 1,066.604,48 und EUR 1,021.963,25 je s.A. über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 02.05.2012, 07 CG.2011.96-22, mit dem in Stattgebung der Berufung der klagenden Parteien das Urteil des F Landgerichtes vom 09.12.2011 (ON 13) aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1.1 Mit der am 17.03.2011 beim Landgericht eingebrachten Klage stellten die beiden klagenden Parteien nachstehende Begehren:
"1. Die beklagte Partei D*** ist schuldig, dem Kläger zu 1. A***, einen Betrag von EUR 1,066.604,48 samt 5 % Zinsen ab Klagstag und der Klägerin zu 2. B***, einen Betrag von EUR 1,021.963,26 samt 5 % Zinsen ab Klagstag zu bezahlen, dies alles binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution.
in eventu
2.a) Die beklagte Partei D***, ist schuldig, dem Kläger zu 1., A***, einen Betrag von EUR 744.082,22 samt 5 % Zinsen ab Klagstag und der Klägerin zu 2. B***, einen Betrag von EUR 638.283,26 samt 5 % Zinsen ab Klagstag zu bezahlen, dies alles binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution.
2.b) Es wird der beklagten Partei D*** gegenüber festgestellt, dass diese den klagenden Parteien A*** und B*** für alle kausalen Schäden, insbesondere für sämtliche Forderungen bzw Vorschreibungen des Steueramtes Mailand, welche im Zusammenhang mit der gelöschten Stiftung G***, ergehen, sowie für sämtliche in diesem Zusammenhang den Klägern entstandenen und noch entstehenden Kosten, haftet und die beklagte Partei verpflichtet ist, den Klägern den diesbezüglichen Schaden zu ersetzen, dies abzüglich eines Betrages von EUR 149.111,-- im Falle des Erstklägers A*** und abzüglich eines Betrages von EUR 178.917,-- im Falle der Zweitklägerin B***.
Hiezu brachten die Kläger, zusammengefasst und, soweit für das derzeitige Verfahrensstadium entscheidungsrelevant, vor:
Von Seiten der Beklagten sei im Auftrag des Vaters der Kläger im Jahre 1976 die H*** errichtet worden, die 1986 auf G*** (im Folgenden auch Stiftung) umbenannt worden sei. Nach dem Ableben des Vaters (und Erstbegünstigten) am 26.08.1993 seien die beiden Kläger und deren Mutter I*** zu je einem Drittel als (ursprüngliche) Zweitbegünstigte in die Begünstigtenstellung des wirtschaftlichen Stifters eingetreten. Allerdings hätten die Kläger erst nach dem Tod ihres Vaters von der Existenz der Stiftung und von ihrer Begünstigung erfahren. Das Vermögen der Stiftung habe zu diesem Zeitpunkt ca CHF 30 Mio betragen. Die Mutter der Kläger sei am 02.02.2006 verstorben und seien die Kläger sodann zu gleichen Teilen auch in deren Begünstigungsrechte eingetreten.
Die italienische Regierung habe im Jahre 2003 eine bis zum 30.09.2003 laufende Steueramnestie, genannt Scudo beschlossen, wonach im Ausland befindliches unversteuertes Vermögen gegen Bezahlung eines Pauschalsteuerbetrages von 2,5 % auf den per 31.12.2001 ausgewiesenen Betrag nach Italien rückgeführt werden konnte. Der Erstkläger, der von der Möglichkeit dieses Scudo am 16.05.2003 durch Rückführung eines Betrages von ca EUR 2 Mio nach Italien Gebrauch gemacht habe, hätte ebenso wie die Zweitklägerin das gesamte Stiftungsvermögen in Italien deklariert, wenn nicht die Beklagte immer wieder die absolute Geheimhaltung der Stiftung sowie der Namen der Begünstigten beteuert und den ihr im Jänner 2003 bekannt gewordenen Datendiebstahl durch J*** nicht verschwiegen hätte. Wären die Kläger von diesem Diebstahl informiert worden, hätten sie jedenfalls das gesamte Stiftungsvermögen nach Italien gebracht, um in den Genuss der äußerst günstigen Bedingungen der italienischen Steueramnestie zu kommen. Die Beklagte habe es im Übrigen ihrem Angestellten J*** durch eine unglaubliche Nachlässigkeit ermöglicht, Kopien von Kundendaten anzufertigen.
Aufgrund der ihm übermittelten Daten habe das Steueramt Mailand im Jahre 2008 wegen der in der Stiftung gehaltenen Vermögenswerte eine steuerliche Untersuchung gegen die Kläger und deren verstorbene Mutter eingeleitet. Für seine Begünstigung an den von der Stiftung im Ausland gehaltenen Werten habe der Kläger zu 1 für die Jahre 2001 bis 2010 aufgrund von Vorschreibungen des Steueramtes sowie an Honoraren für beizuziehende Berater insgesamt EUR 731.885,37 bezahlt und müsse für die Jahre 2006 und 2007 mit weiteren Steuervorschreibungen über EUR 471.633,26 rechnen. Wenn der Erstkläger im Jahre 2003 den gesamten im Ausland befindlichen Betrag seiner Begünstigung mittels des Scudo in Höhe von 2,5 % reguliert bzw nach Italien zurückgeführt hätte, hätte er hiefür nur EUR 149.111,-- bezahlen müssen. Honorare für Steuerberater und für die Vertretung wären diesfalls nicht angefallen. Ausgehend von den tatsächlichen Steuervorschreibungen und Kosten von insgesamt EUR 1,203.518,63 sei dem Erstkläger somit ein Schade von EUR 1,054.407,63 erwachsen. Dazu komme noch der seiner Mutter I*** auf die gleiche Weise entstandene und wie zuvor errechnete Schade von EUR 24.393,69, für dessen Hälfte, sohin EUR 12.196,85 der Erstkläger aufzukommen habe.
In gleicher Weise und für den gleichen Zeitraum errechneten sich die Steuervorschreibungen und Kosten zu Lasten der Zweitklägerin mit EUR 1,188.683,41, die bei Inanspruchnahme des Scudo nur EUR 178.917,-- hätte bezahlen müssen. Unter Berücksichtigung der auch sie als Erbin nach ihrer Mutter treffenden Steuerlast von EUR 12.196,85 sei der Zweitklägerin deshalb ein Schade von EUR 1,021.963,26 s.A. erwachsen.
Die Beklagte hafte für den Klagsbetrag, weil .... als ihr Erfüllungsgehilfe deren Verschwiegenheitspflicht verletzt habe. Im Rahmen ihrer Informations- und Aufklärungspflichten wäre die Beklagte auch verhalten gewesen, die Kläger vom Datendiebstahl zu informieren.
Anders als in dem dem Urteil des OGH vom 01.12.2005 zu 10 CG.2000.199-94 zugrunde liegenden Fall werde mit der gegenständlichen Klage der Ersatz jenes Schadens verlangt, den die Kläger dadurch erlitten hätten, dass die Beklagte den Klägern durch ihr pflichtwidriges Verhalten die Möglichkeit genommen bzw diese daran gehindert habe, durch Inanspruchnahme der italienischen Steueramnestie den eingetretenen Schaden zu mindern. Diese Amnestie hätte die legale Möglichkeit geboten, durch Bezahlung eines äußerst geringen Prozentsatzes das Stiftungsvermögen zu legalisieren und nach Italien zu transferieren.
1.2 Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete, soweit für die nunmehrige Entscheidung wesentlich, ein:
Ausgehend vom Urteil des OGH vom 01.12.2005 zu 10 CG.2000.199-94 (LES 2007, 36 ff), wonach ein Kläger, dessen latente Steuerschulden und -strafen sich erst aufgrund eines Geheimnisbruches durch die Hilfsperson eines Geheimnisträgers aktualisierten, diese nicht ersetzt verlangen könne, sei auch den hier klagenden Parteien kein Schade erwachsen.
Durch die letztlich erfolgte Zahlung der Steuern sei es nicht zu einer Vermögensverringerung auf Seiten der Kläger gekommen, zumal sie bereits lange vor Eintritt des Geheimnisbruches die Steuerschulden hätten begleichen müssen. Sie seien deshalb gewissermassen von einer Zahlungsverpflichtung befreit worden. Das Zahlen von Steuern sei als vermögensneutral anzusehen und könne nicht als Schaden im Rechtssinne bzw der Differenztheorie gesehen werden.
Was die Steuerstrafen betreffe, so sei es in der Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass es sich bei Strafen ganz grundsätzlich um höchstpersönliche Verpflichtungen des Betroffenen handle, die ebenfalls nicht als Schaden bezeichnet werden könnten und die auch aus diesem Grunde keinesfalls ersatzfähig seien. Daran ändere die behauptete Verletzung von Geheimhaltungspflichten nichts. Es sei nicht der Schutzzweck des Treuhändergeheimnisses, einen Stifter oder Stiftungsbegünstigten vor persönlichen Steuerstrafen zu schützen. Für den Schadenersatzanspruch des Klägers fehle es somit auch am Rechtswidrigkeitszusammenhang.
Auch wenn man Steuerzahlungen und/oder Strafsteuern als Schaden qualifiziere, fehle es entsprechend den Ausführungen im zitierten OGH-Urteil vom 01.12.2005 an der Ersatzfähigkeit eines solchen Schadens. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung des OGH sei die Argumentation der Kläger, wonach diese nicht den Ersatz von geschuldeten (und bezahlten) Steuern geltend machen würden, sondern den Ersatz eines Schadens, den sie dadurch erlitten hätten, dass die Beklagte den Klägern durch ihr pflichtwidriges Verhalten die Möglichkeit genommen bzw sie daran gehindert habe, durch Inanspruchnahme der italienischen Steueramnestie den eingetretenen Schaden zu mindern, völlig verfehlt; die Kläger wären selbstverständlich schon lange vor der italienischen Steueramnestie des Jahres 2003 verpflichtet gewesen, die von der Stiftung gehaltenen Vermögenswerte als deren Begünstigte in Italien zu deklarieren. Bei den von den Klägern bisher bezahlten und noch zu bezahlenden Beträgen handle es sich somit um latente Steuerschulden und Strafen, die sich aktualisiert hätten und deshalb einschliesslich der Vertretungskosten keinen erstattungsfähigen Schaden darstellten.
Soweit die gegenständliche Klage den Ersatz von Steuerberater- und Anwaltskosten betreffe, sei ebenfalls auf das OGH-Urteil vom 01.12.2005 zu verweisen, worin eindeutig ausgesprochen worden sei, dass auch Beraterkosten keinen erstattungsfähigen Schaden darstellten.
Somit sei die Klage bereits aufgrund des Umstandes, dass die geforderten Beträge schon aus rein rechtlichen Erwägungen nicht erstattungsfähig seien, zum Scheitern verurteilt, weshalb es keines Beweisverfahrens bedürfe.
Mit Darlegungen, auf die verwiesen werden kann, stellte die Beklagte schliesslich ein Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen, ihre Benachrichtigungspflicht gegenüber den Klägern sowie eine Fahrlässigkeit hinsichtlich der Anstellung des J*** in Abrede.
2.1 Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und der von den Klägern vorgelegten Urkunden vertrat der Erstrichter bei der Streitverhandlung am 27.09.2011 die Ansicht, dass mit der Klage "nicht nur Beträge aus dem Verlust des Scudo geltend gemacht würden, sondern auch Strafzahlungen, die auf jeden Fall rechtlich anders zu werten seien und diesbezüglich auch eine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege; diesbezüglich hätten die Kläger ihr Vorbringen entsprechend zu präzisieren und die jeweiligen Beträge aufzuschlüsseln, gegebenenfalls auch ihre rechtlichen Ausführungen anzupassen. Weiters sei das Klagsvorbringen insoweit unschlüssig, als der Scudo am 30.09.2003 geendet habe, jedoch auch nach diesem Zeitpunkt ein Schade aus dem Verlust des Scudo geltend gemacht werde. Die Kläger hätten deshalb zu präzisieren, wie sich der Scudo ausgestaltet habe und zu erklären, warum auch ein Schade aus dem Verlust des Scudo nach dem 30.09.2003 geltend gemacht werde." Den Klägern wurde vom Landgericht die Möglichkeit eingeräumt, ein entsprechendes Vorbringen mittels Schriftsatzes zu erstatten (ON 10 S 3).
2.2 Mit ihrer Eingabe vom 18.10.2011 ON 11 erstatteten die Kläger ein weiteres Vorbringen, mit dem sie die Klagsforderungen für die Jahre 2001 bis 2007 unterteilt in die (aus der italienischen Sprache übersetzten) Begriffe "Steuern, Zinsen, Strafen und Sanktionen" aufgliederten. Auch stellten die Kläger die Kosten der von ihnen beigezogenen Steuerberater, ihrer strafrechtlichen Vertretung sowie der Beratungen auch in der Schweiz im Einzelnen dar.
Zudem wurde ein umfangreiches Vorbringen zum Scudo und zu dessen gesetzlichen Grundlagen erstattet. Daraus ergebe sich, dass die Klagsforderung bereits bezahlte und noch vorzuschreibende Steuern, Abgaben, Kosten und sonstige Zahlungen erfasse; diese Zahlungen seien ausschliesslich auf das schuldhafte Verhalten der Beklagten zurückzuführen.
Nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens im Mai bzw September 2003 sei das Vermögen der Stiftung vom italienischen Steueramt für die Jahre 2001 bis 2007 einer zusätzlichen Besteuerung zu Lasten der Kläger unterzogen worden. Das italienische Steuerrecht kenne keine direkte Vermögenssteuer und würden lediglich die Erträgnisse oder Renditen von Vermögensanlagen der Besteuerung unterzogen. Keinerlei Steuerfolgen würden durch Anlagen im Grundbesitz ausgelöst, wenn daraus kein direktes Einkommen erzielt werde. Weitere nicht steuerpflichtige Investitionen könnten sodann in neu gegründete Firmen oder in bestehende Gesellschaften erfolgen, die auf absehbare Zeit keine Gewinne erwirtschafteten. Aufgrund der Struktur der G*** seien Investitionen in Immobilien und neue Gesellschaften zumindest nicht sinnvoll gewesen, wobei steuerliche Überlegungen bei der Anlage des Vermögens keine Rolle gespielt hätten. Die Investitionen der Stiftung seien daher im Wesentlichen in Aktien, Obligationen und auf dem Geldmarkt erfolgt. Ausschliesslich diese Art der Vermögensveranlagung bzw die durch diese Anlagen erzielten Erträgnisse hätten die Steuervorschreibungen für die Jahre 2001 bis 2007 zur Folge gehabt. Hätte die Beklagte die Kläger rechtzeitig über den Datendiebstahl informiert, hätten die Kläger nach Inanspruchnahme des Scudo die Vermögenswerte der Stiftung bereits im Jahre 2003 in steuerbegünstigte oder steuerbefreite Anlagen wie Immobilien und Gesellschaften, anstatt in Aktien und Obligationen investieren können. Bei der von den Klägern üblicherweise vorgenommenen sorgfältigen Anlage ihrer Vermögenswerte wären somit bei Inanspruchnahme des Scudo für die Kläger auch in den Jahren 2004 bis 2007 keine zusätzlichen Steuern, Zinsen, Kosten oder sonstige Zahlungen angefallen.
Anders als in dem der Entscheidung des OGH vom 01.12.2005, 10 CG.2000.199 zugrunde liegenden Fall werde mit den hier eingeklagten Steuernachzahlungen nicht ein unerlaubter, nicht ersatzfähiger Vorteil geltend gemacht, sondern gehe es um die von der Beklagten verursachte, schuldhafte Verhinderung der Inanspruchnahme eines erlaubten Vorteils. Ein solcher sei jedenfalls als ersatzfähig zu beurteilen.
Die Situation der Kläger unterscheide sich sowohl von der Faktenlage her als auch wirtschaftlich von dem vom OGH in seiner Entscheidung vom 04.02.2011 zu 6 CG.2009.162 beurteilten Sachverhalt. Anders als dort hätten die Kläger auch nicht ein gerichtlich zu ahndendes Strafdelikt, sondern eine verwaltungsbehördliche Übertretung begangen.
Der italienische Staat habe durch die Einführung des Scudo seinen Staatsbürgern die Möglichkeit geboten, die im Ausland befindlichen Vermögenswerte ohne weitere Sanktionen und sonstige Folgen welcher Art auch immer für alle Zeit zu legalisieren. Der italienische Staat habe somit ausdrücklich und unwiderruflich darauf verzichtet, das Verhalten seiner Staatsbürger strafrechtlich oder administrativ zu sanktionieren. Wenn somit der zuständige Staat darauf verzichte, eine Strafe zu verhängen bzw wenn dieser Staat in Bezug auf die Betroffenen die Strafsanktionen aufgehoben habe, könne nicht ein ausländischer Staat, ein ausländisches Gericht oder gar die Beklagte ein höheres Interesse an einer Bestrafung dieser Personen geltend machen und trotzdem auf Verhängung solcher Strafen gegen die Betroffenen beharren. Dies gelte umso mehr, als die Unterlassung der Information der Kläger jedenfalls eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten darstelle, die offensichtlich aus rein eigennützigem Interesse, nämlich zur versuchten Wahrung ihres Rufs und zur Vermeidung der Abwanderung von Kunden erfolgt sei.
2.3 Dieser Schriftsatz vom 18.10.2011 wurde vom Klagsvertreter bei der Streitverhandlung am 25.10.2011 vorgetragen. Der Beklagtenvertreter stellte sodann in Abrede, dass ihm dieser Schriftsatz zugestellt oder sonst auf irgend eine Weise zuvor zur Kenntnis gelangt sei. Das darin enthaltene Vorbringen wurde von der Beklagten bestritten.
Der nachfolgend vom Landgericht gefasste Beweisbeschluss beschränkte sich auf den Hinweis, dass "Beweis lediglich durch Urkunden aufgenommen werde, weil aufgrund der Rechtsauffassung des Landgerichtes keine Ersatzfähigkeit des geleisteten Schadens gegeben sei" (ON 12).
Der Tatbestand und die Entscheidungsgründe beinhalten zunächst eine wörtliche Wiedergabe des Klagsvorbringens, der Klagebeantwortung sowie der Schriftsätze der Kläger ON 9 und 11.
Daran anknüpfend begründete das Landgericht seine Rechtsansicht, "wonach die Rechtssache ausgehend vom Vorbringen der Kläger aus rechtlichen Überlegungen spruchreif sei, weshalb das "Treffen von Feststellungen" (und damit im Zusammenhang eine Beweiswürdigung) nicht nötig sei, sondern lediglich das Vorbringen der Kläger einer rechtlichen Bewertung bedürfe", wörtlich wie folgt:
"Die Kläger machen einen Schadenersatzanspruch geltend. Grundvoraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist das Vorliegen eines Schadens und dessen Ersatzfähigkeit. Strafen und Sanktionen die im Zusammenhang mit Steuervergehen verhängt worden sind, sind nach der Rechtsprechung nicht ersatzfähig, ebenso nicht Kosten der steuerlichen Vertretung, die damit im Zusammenhang stehen (vgl dazu OGH vom 04.02.2011, 6 CG.2009.162; OGH vom 07.12.2011, 5 CG.2010.95; OG vom 07.12.2011, 2 CG.2010.173 mit weiteren Nachweisen und eingehender Begründung). Die unter diesem Titel geltend gemachten Beträge sind jedenfalls nicht ersatzfähig, weshalb die Klage bezüglich dieser Teilbeträge auf jeden Fall abzuweisen war.
Was die im Übrigen geltend gemachten Steuern betrifft, zitieren die Kläger die Rechtsprechung, dass Steuern, die nachgezahlt werden müssen, nicht ersatzfähig seien. Sie argumentieren aber dahingehend, dass sie nicht den Ersatz von geschuldeten Steuern geltend machen würden, sondern den Ersatz eines Schadens, den sie dadurch erlitten hätten, dass die beklagte Partei den Klägern durch ein pflichtwidriges Verhalten eine Möglichkeit genommen bzw sie daran gehindert habe durch Inanspruchnahme der italienischen Steueramnesie den eingetretenen Schaden zu mindern.
Wie die Kläger ausführten, handelt es sich beim Scudo um Gesetze, mit denen der italienische Staat den italienischen Staatsbürgern gegen Entrichtung einer Ersatzsteuer von 2,5 % auf das per Stichtag 31.12.2001 bzw 31.12.2002 vorhandene Vermögen, Vermögenswerte welche dadurch immer nach Italien zurückzuführen und sämtliche steuerlichen Angelegenheiten hiermit zu regeln.
Mit Entrichtung der genannten Ersatzsteuer von 2,5 % waren demnach sämtliche bis dahin entstandenen Steuern der betroffenen Personen vollumfänglich abgegolten und der Staat verzichtete auf die Vorschreibung jeglicher weiterer Steuern, Abgaben oder sonstigen Massnahmen oder Sanktionen, die anderenfalls angefallen wäre bzw hätten anfallen können.
Damit weist der Scudo in seinen Wirkungen viele Parallelen mit dem Instrument einer strafbefreienden Selbstanzeige auf. Da auch bei einer strafbefreienden Selbstanzeige und dem Verlust dieser Möglichkeit durch unterlassene Informationen keine Ersatzfähigkeit gegeben ist (vgl OGH vom 04.02.2011, 6 CG.2009.162), kann auch für eine generelle Amnestie wie den Scudo nichts anderes gelten.
Dies wird auch deutlich aus den Ausführungen des OGH zur Einstellungsauflage nach deutschem Recht. Der OGH führt dazu aus, dass es sich um eine einverständliche - nicht strafrechtliche - Sanktion aufgrund des Verdachts einer vom Beschuldigten begangenen Straftat, die spezial- und generalpräventiv wirken und damit den Beschuldigten zu einem künftig gesetzestreuen Verhalten anhalten soll, handle. Als Ziel einer Einstellungsauflage können deshalb - einfach formuliert - Resozialisierung bzw Rückfallvermeidung des Betroffenen und auch die Wiederherstellung des Rechtsfriedens genannt werden (vgl OGH vom 07.12.2011, 5 CG.2010.95).
Genau diese Ziele werden auch mit dem Scudo verfolgt. Durch die Rückführung von bisher unversteuertem Vermögen wird der Steuerdelinquent zu einem künftig gesetzestreuen Verhalten angehalten und durch die generelle Amnestierung der Rechtsfrieden wiederhergestellt.
Im Übrigen würde es mit den Prinzipien des Schadenersatzrechtes, insbesondere mit den Grundwertungen zur Ersatzfähigkeit eines Schadens im Widerspruch stehen, wenn man es einem Beschuldigten ermöglichen würde, ein Amnestieangebot betreffend Steuervergehen abzulehnen und ihm im Falle seiner (nach dem Aufdecken seiner Vergehen) steuerlichen Sanktionierung noch im nachträglichen Wege des Schadenersatzrechtes die Möglichkeit geben würde, die Vorteile einer gewährten Amnestie zu beanspruchen, zeigt doch das weitere Verschweigen der Vermögenswerte trotz Amnestieangebotes, dass der Betreffende nicht bereit war, auf den ihm eröffneten gesetzestreuen Weg zurückzukehren, was den wesentlichen Sinn eines Amnestieangebotes ausmacht.
Es erweist sich somit auch betreffend diesen Teil des geltend gemachten Schadenersatzanspruches, dass eine Ersatzfähigkeit des Schadens nicht gegeben ist, weshalb die Klage abzuweisen war."
Das Obergericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
"Vorliegend hat das Erstgericht in der Streitverhandlung vom 25.10.2011 (ON 12) nur einen Teil der angebotenen Beweismittel, nämlich die von den Streitteilen ins Recht gelegten Urkunden, aufgenommen, ‚weil aufgrund der Rechtsauffassung des Gerichtes keine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Schadens gegeben ist'. Ferner hat es im Urteil ‚die Rechtssache ausgehend vom Vorbringen der Kläger aus rechtlichen Gründen (für) spruchreif' betrachtet, ‚weshalb das Treffen von Feststellungen nicht nötig ist'.
Damit hat das Erstgericht aber keinerlei tatsächliche Feststellungen getroffen. Aus diesem Grunde ist das Urteil so mangelhaft, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann und daher nichtig ist im Sinne von § 446 Abs 1 Ziff 9 erster Fall ZPO. Aus dem Wort ‚Sicherheit' ergibt sich, dass der Urteilsmangel nicht solcher Art sein muss, dass die Überprüfbarkeit völlig ausgeschlossen ist; es genügt eine Unklarheit, die logisch begründete Zweifel an der Überprüfungsfähigkeit des Urteils auftauchen lässt (vgl Pimmer in Fasching, Zivilprozessgesetze² Rz 79 zu § 477).
Davon ist vorliegend auszugehen. Das Erstgericht hat nicht erklärt, dass das Klagsvorbringen in vollem Umfange festgestellt wird, sondern lediglich ausgeführt, dass ‚ausgehend vom Vorbringen der Kläger' die Rechtssache entscheidungsreif ist. Damit hat das Erstgericht aber offen gelassen, in welchem Umfange es das Klagsvorbringen, und zwar im Hinblick auf die Sachbehauptungen wie auch auf die rechtlichen Ausführungen, tatsächlich übernommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Hat es - wie die Formulierung suggeriert - das Klagsvorbringen vollständig und unverändert seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, hätte es davon ausgehen müssen, dass die Kläger vorliegend nicht den Ersatz von Steuern begehren, die ihnen vorgeschrieben wurden und die sie zu bezahlen hatten, sondern den Ersatz jenen Schadens, der ihnen ausschliesslich deshalb entstanden ist, weil die Beklagte ihre Schutz- und Informationsverpflichtungen als Treuhänderin verletzt und die Kläger nicht über wesentliche Angelegenheiten informiert hat, die es ihnen ermöglicht hätten, Massnahmen zu treffen, um den durch das Verschulden der Beklagten eingetretenen Schaden zu verhindern, und zwar entweder durch die Inanspruchnahme des Scudo oder durch die Investierung der Vermögenswerte der Stiftung bereits im Jahre 2003 in steuerbegünstigte oder steuerbefreite Anlagen wie Immobilien oder Gesellschaften. Letztlich um die legale Ausnützung einer von staatlicher Seite gebotenen Möglichkeit, durch die Bezahlung eines verhältnismässig äusserst geringen Prozentsatzes steuerbefreit Vermögen zu legalisieren und nach Italien zu transferieren. Ferner, dass es bei dem vorliegend geforderten Ersatz der von den Klägern zusätzlich bezahlten Steuern, Zinsen und Kosten nicht um den Verlust eines unerlaubten Vorteiles handelt, sondern um die von der Beklagten verursachte, schuldhafte Verhinderung der Inanspruchnahme eines erlaubten Vorteiles, der jedenfalls ersatzfähig ist (S 46 des Urteiles). Und schliesslich, dass es sich beim Scudo nach italienischem Recht und der nach deutschem Recht möglichen Selbstanzeige um zwei völlig verschiedene Rechtsinstitute handelt, insbesondere dass mit dem Scudo allen italienischen Staatsbürgern und damit auch den Klägern die Möglichkeit geboten wurde, ihre im Ausland befindlichen Vermögenswerte ohne weitere Sanktionen oder sonstige Folgen, welcher Art auch immer, für alle Zeit zu legalisieren, und dass der italienische Staat ausdrücklich und unwiderruflich darauf verzichtet hat, das Verhalten seiner Staatsbürger strafrechtlich oder administrativ zu sanktionieren (S 48 des Urteiles).
Hätte das Erstgericht dieses Klagsvorbringen übernommen, hätte es nicht zur Auffassung gelangen können, dass der Scudo in seinen Wirkungen viele Parallelen mit der strafbefreienden Selbstanzeige nach deutschem Recht aufweist und dass mit dem Scudo dieselben Ziele wie mit der Einstellungsauflage nach deutschem Recht verfolgt werden, und schliesslich dass die geltend gemachten Klagsbeträge ebenso wenig ersatzfähig sind, wie die in einem deutschen Steuer- oder Steuerstrafverfahren verlangten Steuern, Strafen, Auflagen etc.
Das Urteil ist aber auch aus einem anderen Grunde nichtig.
Das Ersturteil lässt nämlich jede Begründung darüber vermissen, wie das Erstgericht zur Beurteilung gelangt ist, der Scudo nach italienischem Recht weise in seinen Wirkungen viele Parallelen mit der strafbefreienden Selbstanzeige auf. Ferner fehlt es an einer überprüfbaren Begründung für die Auffassung, dass der Scudo die gleichen Ziele wie die Einstellungsauflage nach deutschem Recht verfolge.
Der Nichtigkeitsgrund nach § 446 Abs 1 Ziff 9 dritter Fall ZPO ist nämlich nicht nur dann gegeben, wenn das Urteil rein formal keine Entscheidungsgründe gemäss § 417 Abs 2 ZPO enthält, sondern auch dann, wenn konkrete Gründe für die Entscheidung fehlen und nur allgemeine Wendungen gebraucht werden, also eine Scheinbegründung vorliegt, und daher das Urteil so mangelhaft begründet ist, dass es sich nicht überprüfen lässt (vgl Pimmer in Fasching, Zivilprozessgesetze² Rz 84 f zu § 477 mit weiteren Literatur- und Judikaturnachweisen). Denn der Scudo nach italienischem Recht stellt keine Sanktion dar, steht jedem italienischen Staatsbürger offen und hat keinerlei spezial- oder generalpräventive Wirkung. Der Scudo nach italienischem Recht verfolgt nur das Ziel, dem italienischen Staatsbürger die Möglichkeit zu geben, gegen Entrichtung einer sehr geringen Steuer (2,5 %) im Ausland gelegene Vermögenswerte zu repatriieren. Damit bietet der Scudo nichts anderes als eine Teilamnestie im Steuerbereich an.
Diese Teilamnestie kann von vornherein mit den Wirkungen eines individuellen Steuer- und Steuerstrafverfahrens nicht verglichen werden, das aufgrund einer Anzeige oder von Amtes wegen eingeleitet wird. Soweit die Beklagte einwendet, dass sich die strafbefreiende Selbstanzeige vom Scudo lediglich dadurch unterscheidet, dass bei ihr alle in der Vergangenheit nicht entrichteten Steuern nachentrichtet werden müssten, während beim Scudo alle Steuerverbindlichkeiten aus der Vergangenheit auf das für einen bestimmten Stichtag vorhandene Vermögen gegen die Bezahlung von 2,5 % abgegolten werden, nimmt sie nur einseitig auf das Steuerbetreffnis Bezug, lässt aber andere wesentliche Aspekte ausser Betracht, nämlich dass der Scudo mit Verfügung der Regierung angeordnet wurde, hiedurch Gesetze umgewandelt wurden und allen italienischen Staatsbürgern die Möglichkeit eröffnet hat, gegen die blosse Entrichtung der Ersatzsteuer die im Ausland befindlichen Vermögenswerte nach Italien zurückzuführen. Gleichzeitig hat der italienische Staat auf die Vorschreibung jeglicher weiterer Steuern, Abgaben oder sonstiger Massnahmen oder Sanktionen, die andernfalls angefallen wäre bzw hätten anfallen können, verzichtet. Damit hat der italienische Staat eine generelle Steueramnestie im blossen kurzfristigen Fiskalinteresse des Staates erlassen. Dem italienischen Staat ist es nicht darum gegangen, durch irgendwelche Sanktionen strafrechtlicher oder administrativer Art gegen fehlbare Steuerschuldner vorzugehen.
Aus diesen Gründen fehlt zwischen dem Scudo nach italienischem Recht und der strafbefreienden Selbstanzeige bzw der Einstellungsauflage nach deutschem Recht eine erhebliche Vergleichsgrundlage. Bereits aus diesen Gründen ist der Nichtigkeitsrüge der Kläger Folge zu geben, das Urteil des Erstgerichtes antragsgemäss aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dass die Kläger in ihrem Berufungsantrag bloss die Aufhebung des Urteiles (ohne Hinweis auf die Nichtigkeit) begehrt haben, schadet nicht, da die Berufungsbegründung klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass die Aufhebung des Urteiles wegen Nichtigkeit begehrt wird."
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung stellen die Kläger den Antrag, den Beschluss des Berufungsgerichtes vollumfänglich zu bestätigen.
6.1 Im Wesentlichen und zusammengefasst macht die Revisionsrekurswerberin geltend:
Beim Urteil des Landgerichtes handle es sich um ein sogenanntes Unschlüssigkeitsurteil, das vom Erstrichter nach Einräumung einer Verbesserungsmöglichkeit in der mündlichen Streitverhandlung am 27.09.2011 zu Recht erlassen worden sei.
Der Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Z 9 erster Fall ZPO könne hier schon deshalb nicht vorliegen, weil der Richter bei Überprüfung der Schlüssigkeit eines Klagsvorbringens ausschliesslich auf den Sachvortrag des Klägers abzustellen und das Sachbegehren des Klägers abzuweisen habe, wenn dieses aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen nicht abgeleitet werden könne.
Das Obergericht habe mit seiner Begründung dieses Nichtigkeitsgrundes nichts anderes getan, als die falschen Rechtsausführungen der Kläger zu übernehmen, die von vornherein nicht feststellungsfähig seien. Mit diesen Rechtsausführungen hätten die Kläger den zum Scheitern verurteilten Versuch unternommen, die geforderten Beträge rechtlich umzuetikettieren, um damit einen nach der Rechtsprechung des OGH eindeutig nicht erstattungsfähigen Schaden rechtlich ersatzfähig zu machen. Aus dem Klagsvorbringen und insbesondere auch aus dem vorbereitenden Schriftsatz vom 18.10.2011 sei ersichtlich, dass die Kläger mit der gegenständlichen Klage den Ersatz nachgezahlter Steuern und Zinsen auf diese, Geldstrafen, wozu auch Sanktionen zu zählen seien, sowie steuerliche Vertretungskosten begehren. Schon aus dem seither mehrfach bestätigten Urteil des OGH vom 01.01.2005 (LES 2007, 36) ergebe sich, dass insbesondere steuerliche Vertretungskosten, nachgezahlte Steuern sowie darauf erhobene Zinsen nicht erstattungsfähig seien. Mit der gleichen Argumentation, er hätte bei rechtzeitiger Information vom Datendiebstahl die Steueramnestie nützen können, sei ein anderer Kläger im Verfahren 6 CG.2009.162 (LES 2011, 53) bereits in erster Instanz gescheitert.
Dass die Kläger durch Inanspruchnahme des Scudo ihr Vermögen steuerbegünstigt in Italien hätten investieren können, sei erstmals in der Berufungsschrift behauptet worden, weiters falsch und aus rechtlicher Sicht irrelevant. Massgeblich könne nur sein, was die Kläger nach ihren eigenen Tatsachenbehauptungen effektiv verlangten. All dies sei nicht erstattungsfähig, wie der Erstrichter zutreffend ausgeführt habe.
Die Nichterstattungsfähigkeit gelte dabei für sämtliche möglichen Fälle, der Inanspruchnahme eines Geheimnisträgers und für sämtliche "Arten" von Steuerschäden. Es sei also irrelevant, ob die Aktualisierung der latenten Steuerschulden der Kläger durch einen Geheimnisbruch bei der Beklagten letzterer zurechenbar oder durch ein anderes oder zusätzliches behauptetes Fehlverhalten auf Seiten der Beklagten oder aus ganz anderen Gründen ausgelöst worden sei.
Zu diesem Ergebnis gelange man auch durch einen Grössenschluss aus dem Urteil des OGH vom 01.12.2005. Der OGH habe dort die Haftung der Beklagten für das vorsätzliche Verschulden ihrer Hilfsperson bejaht, gleichzeitig aber ausgesprochen, dass der dem Kläger entstandene Schade nicht erstattungsfähig sei. In den dann in den Jahren 2010 und 2011 gegen die Beklagte eingebrachten Klagen sei im Hinblick auf das OGH-Urteil vom 01.12.2005 der Anspruch damit zu begründen versucht worden, dass er nicht auf die Haftung für den Datendiebstahl (also fremdes vorsätzliches Verschulden), sondern darauf gestützt worden sei, die Beklagte habe es unterlassen, den jeweiligen Kläger unverzüglich vom Datendiebstahl zu benachrichtigen, wodurch der Kläger um die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige gekommen sei. Bei diesem Haftungsgrund (Verletzung der Informationspflicht) handle es sich also um eine Haftung für eigenes fahrlässiges Verschulden der Beklagten. Nachdem nun aber schon bei einer Haftung für vorsätzliches Verschulden eine Erstattungsfähigkeit des Schadens verneint worden sei, müsse umso mehr bei einer Haftung für bloss fahrlässiges (eigenes) Verschulden die Erstattungsfähigkeit verneint werden.
Mit Darlegungen, auf die verwiesen werden kann, zitiert die Beklagte sodann Instanzurteile des Land- und Obergerichtes, aus denen sich ergebe, dass der Beklagten eine Verletzung der Informationspflicht gar nicht vorgeworfen werden könne.
Schliesslich sei auch der vom Obergericht festgestellte Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Z 9 dritter Fall ZPO nicht gegeben. Das Landgericht habe seine Auffassung, der Scudo nach italienischem Recht weise in seinen Wirkungen viele Parallelen mit einer strafbefreienden Selbstanzeige auf und verfolge die gleichen Ziele wie die Einstellungsauflage nach deutschem Recht, sehr wohl begründet. Diese Fragen seien im Übrigen für die Ersatzfähigkeit der in der Klage geforderten Beträge ohne rechtliche Relevanz, weil ja nicht der Scudo begehrt, sondern dieser von den eingeklagten Beträgen abgezogen werde. Der Scudo sei also nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Mehrere deutsche Steuersünder hätten mit ihren Klagen unter anderem auch den Ersatz der von ihnen bezahlten Einstellungsauflage gefordert, dies jedoch ohne Erfolg. Es sei somit rechtlich völlig unerheblich, ob und welche Parallelen der Scudo zur strafbefreienden (deutschen) Selbstanzeige aufweise und ob er die gleichen Ziele wie die Einstellungsauflage nach deutschem Recht verfolge oder nicht. Was immer man dazu für eine Meinung vertrete, ändere dies an der Nichterstattungsfähigkeit der in der Klage geforderten Beträge nicht das Geringste. Das Erstgericht habe zu Recht betont, dass es mit den Prinzipien des Schadenersatzrechtes nicht vereinbar wäre, wenn die Kläger das Amnestieangebot ablehnen könnten und nach Aufdeckung ihrer Vergehen steuerliche Sanktionierungen von dritter Seite erstattet bekämen, um somit letztlich wiederum die Situation herzustellen, als hätten sie die Vorteile der Amnestie genutzt. Vielmehr zeige das weitere Verschweigen der Vermögenswerte trotz Amnestieangebot, dass der Betreffende nicht bereit gewesen sei, auf den eröffneten gesetzestreuen Weg zurückzukehren.
6.2 Die Kläger treten in ihrer Revisionsrekursbeantwortung diesen Argumenten entgegen. Erstmals im Revisionsrekurs werde vorgebracht, dass das Klagsvorbringen unschlüssig sein solle; die Klage sei vom Landgericht nicht deshalb, sondern wegen seiner vom Obergericht zu Recht nicht geteilten Rechtsauffassung abgewiesen worden, der damit geltend gemachte Schade sei nicht ersatzfähig.
Den von der Beklagten zitierten OGH-Entscheidungen in anderen Verfahren lägen ein völlig anderer Sachverhalt und andere rechtliche Bestimmungen zugrunde.
Das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung überzeugend dargelegt, dass die Rechtsnatur und die Wirkungen des Scudo sowie die damit verbundenen Absichten des italienischen Gesetzgebers in keiner Weise mit einer Selbstanzeige und Einstellungsauflage nach deutschem Recht zu vergleichen seien. Die Kläger forderten auch nicht den Ersatz von Steuern, die von ihnen geschuldet und bezahlt worden seien, sondern den Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden sei, dass die Beklagte in Verletzung ihrer gesetzlichen Schutz- und Informationspflichten als Treuhänderin den Klägern nicht einmal ermöglicht habe, den durch ihr Verschulden eingetretenen Schaden zu mindern, und zwar entweder durch Inanspruchnahme des Scudo mit nachfolgender steuerbegünstigter Investition der vorhandenen Mittel oder durch Investition der Vermögenswerte der Stiftung bereits im Jahre 2003 in steuerbegünstigte Anlagen. Bei all diesen Möglichkeiten, insbesondere auch bei Vornahme entsprechender Investitionen durch die Stiftung, handle es sich jedenfalls um absolut legale Möglichkeiten der Steuerersparnis oder Steuervermeidung, deren Inanspruchnahme durch das gesetz- und treuwidrige Verhalten der beklagten Partei verhindert worden sei.
Die Kläger wiederholen sodann ihr schon im Schriftsatz vom 18.10.2011 vorgetragenes Vorbringen zum italienischen Steuerrecht. Mit der Klage werde der Ersatz desjenigen Schadens begehrt, der rechtmässig und legal gar nicht angefallen wäre, hätte die Beklagte die Kläger so rechtzeitig über den Datendiebstahl informiert, wie dies ihre gesetzliche Pflicht gewesen wäre. Für einen Vergleich mit der Einstellungsauflage nach deutschem Recht gebe es daher in diesem Zusammenhang keinerlei Basis. Als angemessene vergleichsweise Grundlage könne in einem solchen Fall lediglich die Beurteilung der Haftung eines Steuerberaters angesehen werden, der es verabsäume, steuerliche Vorteile für seine Klienten geltend zu machen. Bei einer solchen Forderung handle es sich zweifelsfrei um einen ersatzfähigen Schaden, der auch kausal auf das Verhalten der beklagten Partei zurückzuführen sei.
Es sei darauf hinzuweisen, dass die Kläger nicht nur den Schaden geltend gemacht hätten, der ihnen dadurch entstanden sei, dass die Beklagte durch treuwidrige Verheimlichung wesentlicher Tatsachen eine informierte Entscheidung der Kläger über die Frage der Inanspruchnahme des Scudo verhindert habe, sondern auch, dass es durch das Verschulden der beklagten Partei unterlassen worden sei, die Anlage des Stiftungsvermögens so vorzunehmen, dass diese keine steuerlichen Folgen nach sich gezogen hätte, und zwar mit oder ohne Inanspruchnahme des Scudo. Die Beurteilung dieser Frage sei vorerst allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH.
Was die mit der Klage geforderten Zinsen und Kosten sowie den Ersatz der bezahlten Sanktionen anlange, so handle es sich hiebei um Nachteile, die akzessorisch mit der Hauptforderung verbunden seien und deshalb auch deren Schicksal teilten.
Das Landgericht habe auf viele angebliche Parallelen des Scudo mit der Selbstanzeige und der Einstellungsauflage nach deutschem Recht verwiesen, doch nur eine einzige, nämlich die Zahlung einer "Ersatzsteuer" erwähnt. Auch bei dieser "Parallele" handle es sich nur um eine vermeintliche Ähnlichkeit. Im Falle der Selbstanzeige nach deutschem Recht seien jedenfalls die gesamten geschuldeten Steuern nachzuzahlen, nicht jedoch im Falle des Scudo, bei welchem für alle Zukunft (ebenso wie für die Vergangenheit) keine zusätzlichen Steuern, Abgaben oder sonstige Zahlungen anfielen. Die Forderung der Kläger beziehe sich daher nicht auf den Ersatz einer bestehenden Steuerlast (wie dies nach deutschem Recht der Fall wäre), sondern auf den Ersatz von Beträgen, die bei gesetzmässigem Verhalten der beklagten Partei rechtmässig und legal überhaupt nicht angefallen wären. Dies betreffe auch die weiteren Forderungen der Kläger, nämlich den Ersatz für Steuern, die auf eine mangels Informationen durch die beklagte Partei nicht sachgemäss erfolgte Anlage des Vermögens der Stiftung zurückzuführen seien.
Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Dieser Nichtigkeitsgrund liegt vor, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann. Massgebend ist hiebei das Urteil als logische Gesamtheit. Der Urteilsspruch bedarf zu seiner Überprüfbarkeit gewisser Mindestangaben in den Entscheidungsgründen. Lässt sich der Spruch eines Urteils bzw Entscheidung aus ihren Gründen einwandfrei erschliessen, dann kann die Überprüfung "mit Sicherheit" vorgenommen werden (vgl Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 § 477 Rz 79).
Das Landgericht hat das Klagebegehren abgewiesen, weil es die Klage, ohne diesen Rechtsbegriff ausdrücklich zu benennen, implizit als unschlüssig erachtete. Eine Klage ist unschlüssig, wenn sich aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen das von ihm gestellte Klagebegehren rechtlich nicht ableiten lässt, insbesondere, weil sich der behauptete Sachverhalt, auch wenn er zuträfe, nicht unter den Tatbestand der Rechtsnorm subsumieren lässt, welche die mit dem Klagebegehren angestrebte Rechtsfolge vorsieht. Bei Unschlüssigkeit ist die Klage mit Urteil abzuweisen (LES 2008, 246; LES 2008, 29; LES 2010, 189; LES 2004, 233 uva; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht8 [2010] Rz 524).
Vorliegend vertrat das Landgericht die - im Rahmen der Beurteilung der vom Obergericht bejahten Nichtigkeit vom OGH nicht weiter zu kommentierende - Auffassung, dass die mit der Klage geltend gemachten Beträge grundsätzlich nicht ersatzfähig seien. Es begründete diese seine Rechtsansicht mit dem Hinweis auf die Judikatur des OGH sowie mit Darlegungen zum sogenannten Scudo bzw des Scudo fiscale des Jahres 2003, somit der in diesem Jahr geltenden Steuer- und Strafamnestie für italienische Staatsbürger.
Dieses Unschlüssigkeitsurteil bedurfte somit begriffsimmanent nicht der vom Obergericht vermissten tatsächlichen Feststellungen und war das Erstgericht auch nicht gehalten, sowohl die Sachbehauptungen als auch die rechtlichen Ausführungen der Kläger "zu übernehmen". Die Klage wurde als unschlüssig abgewiesen, weil nach Ansicht des Landgerichtes die vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen nicht ausreichten, um das Schadenersatzbegehren zu begründen bzw weil die Kläger auch ausgehend von ihrem eigenen Vorbringen Schäden geltend machten, auf deren Ersatz sie, so das Landgericht, keinen Anspruch haben.
Das Ersturteil war insoweit also nachvollziehbar und einer Überprüfung durch das Obergericht zugänglich.
Die Vorinstanzen und die Parteien beriefen sich auf mehrere Entscheidungen des OGH, in denen dieser die Ersatzfähigkeit der aus einer Steuerhinterziehung resultierenden Steuerschulden sowie Steuerstrafen, Bewährungs- und Einstellungsauflagen verneinte (vgl LES 2007, 36 ff; LES 2011, 53; LES 2012, 31; Urteil des OGH vom 07.12.2011, 2 CG.2010.173, abrufbar von der Publikationsplattform www gerichtsentscheidungen.li).
Alle diese Vorentscheidungen betrafen in Deutschland wohnhafte Kläger und setzten sich deshalb ausschliesslich mit Rechtsfragen des deutschen Steuer- und Strafrechts sowie seinen Sanktionen auseinander.
Abgesehen davon, dass der OGH im Rahmen seiner bisherigen Entscheidungen den Fall einer möglichen Haftung der Beklagten für die durch eine "Warnpflichtverletzung" unmöglich gemachte Inanspruchnahme einer Steueramnestie bislang nicht zu beurteilen hatte (im Verfahren 6 CG.2009.162 wurde festgestellt, dass der Kläger die deutsche Steueramnestie 2004 auch bei entsprechender Information durch die Beklagte nicht in Anspruch genommen hätte [LES 2011, 53 f]), ist im gegenständlichen Fall der in Italien beschlossene "Scudo Fiscale II 2003" zu beurteilen, zu dessen Inhalten und rechtlichen Konsequenzen wegen unzureichender Ermittlung des italienischen Rechts im derzeitigen Verfahrensstadium keine gesicherten Aussagen getroffen werden können.
Die vom Erstgericht angestellten Vergleiche des Scudo mit einer Selbstanzeige und Einstellungsauflage nach deutschem Recht und dessen Darlegungen über die Zielsetzungen dieses Scudo entbehren damit bislang ebenso einer tragfähigen Grundlage wie auch der Rechtsstandpunkt des Landgerichtes, dass es einem Steuersünder, der ein Amnestieangebot ablehnt, grundsätzlich und ausnahmslos verwehrt sei, nachträglich und im Wege einer Schadenersatzforderung gegen Dritte im Bezug auf seine Steuer- und Abgabenverbindlichkeiten so gestellt zu werden, als hätte er diese Amnestie in Anspruch genommen. Ein vertragliches oder ausservertragliches Fehlverhalten eines Dritten, durch welches eine Abgabenverbindlichkeit ausgelöst wird, die nicht entstanden wäre, wenn der Steuerpflichtige seine steuerlichen Verhältnisse in legaler Weise auf andere Weise gestaltet hätte, kann unter hier nicht weiter zu erörternden Voraussetzungen durchaus zur Schadenersatzpflicht des Dritten führen (vgl Thomas Koller, Steuern und Steuerbussen als privatrechtlich relevanter Schade in ZSR 1994, 183 f [197 f, 200]). Dies gilt freilich nicht für Geldstrafen und solche Sanktionen aufgrund einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung, die gemäss den einschlägigen Vorentscheidungen des OGH eine höchstpersönliche, nicht auf dritte Personen überwälzbare Pflicht zur Zahlung begründen. Hiebei ist es ohne Belang, ob eine solche "Sanktionierung" im Rahmen eines Administrativ(Verwaltungsstraf)verfahrens oder eines gerichtlichen Strafverfahrens erfolgte.
Aber auch die Darlegungen des Berufungsgerichtes über die Unterschiede zwischen den Scudo und einer strafbefreienden Selbstanzeige bzw Einstellungsauflage nach deutschem Recht sowie dessen Schlussfolgerungen, dass es dem italienischen Staat mit dem Scudo nicht darum gegangen sei, durch irgendwelche Sanktionen strafrechtlicher oder administrativer Art gegen Steuerschuldner vorzugehen, beruhen auf der Wiedergabe des Prozessstandpunktes der Kläger, der von der Beklagten bestritten wird. Zum einen fehlen Feststellungen über den Inhalt und die Ziele der italienischen Steueramnestie 2003. Zum anderen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die mit der Inanspruchnahme der Steueramnestie verbundene Strafzahlung von 2,5 % gar nicht Gegenstand der Klage ist. Vielmehr verlangen die Kläger auch den Ersatz der von ihnen für die Jahre 2001 bis 2007 bezahlten bzw noch zu bezahlenden Steuern für die ihnen als Begünstigte der Stiftung zugerechneten Einkünfte samt den auf diese Steuern entfallenden Zinsen.
Allerdings wären das Vermögen der Stiftung und/oder dessen Erträgnisse auch bei Inanspruchnahme des Scudo ab dem Jahre 2003 in Italien der Steuerpflicht unterlegen und müssten die solchermassen allenfalls für die Jahre 2001 bis 2007 "ersparten" Steuern unter dem Titel der Vorteilsausgleichung Berücksichtigung finden. Die Kläger bestreiten eine solche Steuerersparnis mit der Behauptung, sie hätten zugleich mit der Inanspruchnahme des Scudo das Vermögen der Stiftung steuerbegünstigt (gemeint wohl: steuerbefreit) investiert. Ob eine solche Möglichkeit bestanden hätte und bejahendenfalls, welche Schritte von den Klägern diesfalls zu unternehmen gewesen wären, wird von diesen im fortgesetzten Verfahren noch näher darzulegen und zu beweisen sein.
Gegenstand der Klage sind auch die über die Kläger verhängten Strafen sowie "Verwaltungssanktionen" und die im Zusammenhang mit den diversen Verfahren entstandenen Vertretungs- und Beratungskosten.
Hiezu ist festzuhalten, dass der OGH in seinen schon zitierten Vorentscheidungen insbesondere die Ersatzfähigkeit einer Geldstrafe, Bewährungs- und Einstellungsauflage im Wesentlichen mit der Begründung verneinte, dass deren - nach deutschem Recht beurteilte - Zielsetzungen ihres Inhalts beraubt würden, könnten diese eine höchstpersönliche Pflicht zur Zahlung begründenden Sanktionen im Wege des Schadenersatzes auf Dritte abgewälzt werden (LES 2012, 31 ff).
Zur verlässlichen Beurteilung der Frage, ob diese Erwägungen ganz oder teilweise auch für die hier von den Klägern geltend gemachten Forderungen fortgeschrieben werden können, bedarf es zu allererst ausreichender Feststellungen insbesondere zum Inhalt der italienischen Steueramnestie 2003 sowie zu den Rechtsgrundlagen und Berechnungsweisen der streitgegenständlichen "Steuern, Strafen und Sanktionen", insbesondere auch dahin, ob diesen eine vorsätzliche Steuerhinterziehung zugrunde gelegt wurde. Auch das Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 18.10.2011 ON 11 gibt hierüber keinen Aufschluss. Erst nach Klarstellung dieser Kriterien kann die hier primäre Frage beantwortet werden, ob es sich bei den eingeklagten Beträgen überhaupt um einen ersatzfähigen Schaden handelt.
Ergänzend bleibt anzumerken, dass der Vorwurf der Kläger, die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, (schon) das Stiftungsvermögen dergestalt anzulegen, dass diese Anlage mit oder ohne Inanspruchnahme des Scudo keine steuerlichen Folgen in Italien nach sich gezogen hätte, erstmals in der Revisionsrekursbeantwortung erhoben wird und mit dem Vortrag im Schriftsatz der Kläger vom 18.10.2011 nicht in Einklang steht (ON 11 S 8). Sollte die Klage auch auf diesen Klagegrund ausgedehnt werden, wird es den Klägern obliegen, hiezu ein substantiiertes Vorbringen auch zu der daraus abgeleiteten Schadenshöhe zu erstatten. Sodann wird die Zulässigkeit dieser Klagsänderung zu beurteilen sein, wenn sich die Beklagte dagegen ausspricht.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf die §§ 50, 52 Abs 1 ZPO (Obermeier Kostenhandbuch² Rz 423).
Vaduz, am 31. Oktober 2012.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat