07 CG. 2011.66
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch B, wider die beklagte Partei C, vertreten durch D***, wegen CHF 15.000,-- über die Revision des Klägers gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 25.10.2012, 7 CG.2011.66-51, mit dem der Berufung des Klägers gegen das - klagsabweisende - Urteil des F Landgerichtes vom 11.6.2012 (ON 41) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 1.880,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Der Kläger war am Abend des *** bis in die Nacht zum *** im Restaurant *** zu Gast und hat dort mehrere Gläser Wein konsumiert. Es kam an diesem Abend zwischen dem Kläger und dem Beklagten als Geschäftsführer des Restaurants dort zu einer verbalen Auseinandersetzung.
Der Kläger brachte in seiner Klage vom 21.2.2011 vor, der Beklagte habe ihm im Verlauf der Auseinandersetzung mit der geschlossenen Faust ins Gesicht geschlagen. Der Kläger sei daraufhin zu Boden gegangen. In der Folge sei der Kläger auf Anweisung des Beklagten gewaltsam von Gästen des Lokals vor die Türe gesetzt worden. Der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt durch Tabletteneinnahme und Alkoholeinfluss nicht zurechnungsfähig gewesen. Hiezu wurde behauptet, dass der Bewirtungsvertrag nicht schon mit der Konsumation des verkauften Getränks und der Bezahlung durch den Gast ende, sondern erst mit der Beendigung des "Naheverhältnisses". Es gehöre zur vertraglichen Schutzpflicht des Gastwirtes im Rahmen des rechtsgeschäftlichen Kontaktes, einen durch Trunkenheit beeinträchtigten Gast so aus dem Lokal zu schaffen, dass dessen körperliche Integrität nicht beeinträchtigt werde. Die Aufwendung dieser besonderen Sorgfalt habe der Gastwirt und Geschäftsführer des Restaurants *** unterlassen, weshalb er dem Kläger schadenersatzrechtlich hafte.
Hilfsweise brachte der Kläger vor, dass zudem der Beklagte den Kläger getreten habe und die Verletzung des Klägers möglicherweise durch die Tritte des Be-klagten zustande gekommen sei, für welche der Beklagte wiederum zu haften habe.
Durch den Hinauswurf habe sich der Kläger erheblich verletzt, er habe einen medialen Seitenbandabriss am linken Knie, multiple Prellungen und Abschürfungen rechts thorakal, obere Extremität beidseitig (Handgelenk, Unterarm und Ellbogen) und Rücken links sowie eine Rissquetschwunde an der Oberlippe linksseitig erlitten. Unmittelbar nach dem Hinauswurf aus dem Lokal habe sich der Kläger in stationäre Krankenhausbehandlung begeben und sich operieren lassen müssen. Weiters sei durch den Hinauswurf seine Brille im Wert von CHF 900,-- beschädigt worden.
Am Schluss der letzten Streitverhandlung am 27.3.2012 brachte der Kläger noch vor, dass der Beklagte im Eingangsbereich seines Geschäftslokales Gasthaus *** eine behördlich nicht genehmigte Rampe aufgestellt habe, welche am besagten Abend rutschig gewesen sei. Der Beklagte habe hiedurch eine behördlich nicht genehmigte Gefahrenquelle geschaffen und hafte dem Kläger für den erlittenen Schaden deshalb nicht nur deliktisch, sondern auch aus Vertrag. Der Beklagte wäre als Gastwirt verpflichtet gewesen dafür zu sorgen, dass seine Gäste ohne zusätzliche Gefahrenquellen sein Geschäftslokal verlassen können und hafte demnach für den entstandenen Schaden.
Aufgrund der erlittenen Verletzungen begehrte der Kläger zunächst ein Schmerzengeld in Höhe von CHF 10.000,-- und Schadenersatz für die Brille in Höhe von CHF 900,--, insgesamt also Schadenersatzansprüche in Höhe von CHF 10.900,--. Im Laufe des Verfahrens dehnte der Kläger das Klagebegehren hinsichtlich der Position Schmerzengeld um CHF 4.100,-- aus, sodass er insgesamt CHF 15.000,-- begehrte. In diesem Zusammenhang brachte der Kläger vor, der Teilbetrag in Höhe von CHF 4.100,-- sei vom Beklagten ausdrücklich "zur Zahlung" anerkannt worden. Der Beklagte habe nämlich nach Vorladung vor das Vermittleramt *** von der weiteren Klagsforderung Kenntnis erlangt und dem Vermittler persönlich mitgeteilt, dass er den Betrag zahlen werde.
Der Kläger habe dann das Notebook, welches im Restaurant *** als Musikquelle diene, grob in die Hand genommen. Als der Beklagte ihn darauf hingewiesen habe, er solle das Notebook nicht anfassen, sei der Kläger handgreiflich geworden und habe den Beklagten an die Wand gedrückt. Um sich aus dieser bedrohlichen Situation zu befreien, habe der Beklagte den Kläger mit den Händen weggestossen, ohne diesen aber zu verletzen. Der Beklagte habe den Kläger nicht geschlagen.
Der Beklagte habe den Kläger mehrmals aufgefordert, das Lokal zu verlassen. Als der Kläger dieser Aufforderung nicht Folge geleistet habe, hätten ihn die Gäste F*** und G*** vor die Türe gesetzt. Der Kläger habe sich zwar gewehrt, verletzt worden sei er aber nicht. Der Kläger sei mit höchster Vorsicht vor die Tür des Gasthauses gebracht worden und habe es keine Gewaltanwendung gegeben. Man habe ihm sogar die Brille abgenommen, damit nichts und niemand zu Schaden komme.
Als sich der Kläger vor der Türe befunden habe, habe er seine Brille unbeschädigt zurückerhalten. Zudem habe H*** die Türe abgeschlossen, um den Kläger am Wiedereintritt in das Gasthaus zu hindern. Der Kläger habe daraufhin die Verglasung der Türe mit Fusstritten eingeschlagen und sei anschliessend mehrfach gestürzt. Der Beklagte habe dann die Polizei gerufen.
Der Kläger habe auch gegenüber der Landespolizei jede Hilfe verweigert, die Polizeibeamten beschimpft und versucht, gegen den Bereitschaftspolizist I*** handgreiflich zu werden. Verletzungen habe die Polizei keine feststellen können. Die Polizei habe den Kläger daraufhin nach Hause gebracht, wo der Kläger keinerlei Schmerzen verspürt habe und sich schlafen legte.
Jedwede Haftung des Beklagten oder ein Verschulden auf dessen Seite seien zu verneinen. Niemand habe den Kläger tätlich angefasst. Es habe auch keinerlei Anzeichen dafür gegeben, dass der Kläger dermassen betrunken gewesen sei; es sei auch nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger, nachdem er an die frische Luft gesetzt worden sei, plötzlich aggressiv werde und gegen die Tür trete.
Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt das Klagebegehren auch nur teilweise anerkannt.
Der Hinweis auf die (rutschige) Rampe begründe keine Haftung des Beklagten. Der Kläger bringe nicht vor, inwiefern die Rampe bewilligungspflichtig sei bzw ge-fährlich gewesen sein solle. Dies, zumal kein einziger Gast vor dem Kläger jemals Probleme mit dieser Rampe gehabt oder sich beim Beklagten über diese beschwert habe.
Es traf folgende Feststellungen:
"Der Kläger war am Abend des *** bis in die Nacht des *** im Gasthaus *** zu Gast. Um ca 03.00 Uhr beabsichtigte der Beklagte das Gasthaus zu schliessen, weshalb er die Musik ausschaltete und die Getränke einkassiert wurden. Der Kläger war damit aber nicht einverstanden und hat geschrien, der Beklagte solle die Musik wieder einschalten. Der Kläger begab sich zum Notebook des Beklagten, mit welchem die Musik abgespielt wurde und nahm dieses grob in die Hand. Der Beklagte forderte ihn auf, das Notebook nicht anzufassen und es kam zu einer verbalen Aus-einandersetzung zwischen dem Kläger und dem Beklagten, woraufhin der Kläger den Beklagten an die Wand drückte. Der Beklagte stiess den Kläger weg, wobei dieser aber nicht verletzt wurde. Der Kläger hat sich daraufhin wieder an den Tisch gesetzt und angefangen die Gäste ua mit "pädophile Nazischweine" zu beschimpfen.
Der Beklagte bat den Kläger mehrfach, das Lokal zu verlassen. H***, die Mutter des Beklagten, bot dem Kläger an, seine Ehefrau anzurufen. Der Kläger wollte dieses Angebot aber nicht annehmen und weigerte sich, das Lokal zu verlassen. Auch ein Gast und zwar E*** bot ihm an, ihn nach Hause zu bringen, aber auch dieses Angebot nahm der Kläger nicht an.
Der Kläger wurde zusehends aggressiver, weshalb der Beklagte, H***, G*** und F*** beschlossen, den Kläger vor die Tür zu stellen. Die Gäste G*** und F*** hielten den Kläger an beiden Oberarmen fest und brachten ihn hinaus. Als der Kläger draussen war, schloss H*** hinter ihm die Türe ab, um ihn daran zu hindern, das Lokal erneut zu betreten. Nachdem der Kläger vor die Tür gesetzt worden war, schimpfte er weiter und trat mit den Füssen mehrmals gegen die Türe, sodass die Glasscheibe der Türe zerbrach. In der Folge ist der Kläger rücklings die Rampe hinunter gestürzt und zu Boden gefallen. Er ist wieder aufgestanden und nochmals hingefallen.
Der Beklagte hat dann die Polizei gerufen. Die Polizei fand den Kläger vor dem Gasthaus am Boden liegend vor. Er war sehr aggressiv, sichtbare Verletzung hatte er aber keine. Der Kläger wurde von der Polizei nach Hause gebracht.
Der Kläger hat an jenem Abend im Gasthaus *** mehrere Gläser Wein getrunken und zwar insgesamt 10 dl Weisswein. Hinsichtlich des Zustandes des Klägers steht fest, dass der Kläger alkoholisiert war und seine Atemluft einen Alkohol-gehalt von 1.38 Gew. %o aufwies. Er konnte noch selbständig stehen und gehen.
Das Gasthaus *** befindet sich im Ortsgebiet der *** an einer einspurigen Hauptstrasse. Der Eingang des Gasthauses liegt an einem kleinen Vorplatz, welcher zur Strasse führt. Vor der Türe des Gasthauses befindet sich eine Treppe aus Beton mit vier Stufen. Über den untersten beiden Stufen ist eine Rampe mit Handlauf auf beiden Seiten angebracht, die abflachend hinunter läuft. Bei der Rampe handelt es sich um eine Schiffseinstiegsrampe und es liegen Fussabstreifermatten darauf.
Aufgrund des Sturzes zog sich der Kläger folgende Verletzungen zu: Riss des Innenseitenbandes am linken Knie, mehrfache Prellungen und Abschürfungen im Bereich der Handgelenke, der Unterarme und der Ellbogen beidseits, Prellung und Abschürfung im Bereich des rechten Brustkorbes und am Rücken links, Rissquetschwunden an der Oberlippe links.
Es steht fest, dass beim Kläger schon in der Zeit vor dem Ereignis am *** eine psychische und körperliche Beeinträchtigung bestand, welche aufgrund einer seit Jahren bestehenden leicht- bis mittelgradigen depressiven Störung und einem lang-zeitmässigen Alkoholüberkonsum eingetreten ist. Am *** kam es durch die noch überlagerte akute Alkoholeinwirkung und die sonstigen belastenden Faktoren, wie sie durch die Auseinandersetzung aufgetreten sind, zu einer höhergradigen psychischen Störung, die beim Kläger Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit bewirkt hat.
Beim Sturz des Klägers wurde dessen Brille beschädigt. In welchem Umfang sie beschädigt wurde, kann nicht festgestellt werden. Es sind in jedem Fall Reparaturkosten von CHF 400,-- angefallen."
Das Landgericht legte seine Erwägungen zur Beweiswürdigung auf den Seiten 9 bis 13 seines Urteils ausführlich dar und begründete im Einzelnen, warum es vor allem der Aussage des Klägers, er sei zweimal im Gastlokal nur vom Beklagten geschlagen worden, für unglaubwürdig erachtete.
Rechtlich beurteilte das Landgericht die Rechtssache wie folgt:
"Der Kläger hat sich am *** durch einen Sturz vor dem Gasthaus *** Verletzungen zugezogen. Da er zuvor in demselben Gasthaus Wein getrunken hat, lag ein vertragliches Bewirtungsverhältnis zwischen dem Kläger als Gast und dem Beklagten als Geschäftsführer des Gasthauses vor.
Gemäss ständiger österreichischer Rechtsprechung, die auch zur Beurteilung von Sachverhalten in Liechtenstein herangezogen werden kann, gehört es zu den Schutzpflichten des Gastwirtes, einen durch Trunkenheit beeinträchtigten Gast in einer Weise aus dem Lokal zu schaffen, dass dessen körperliche Integrität nicht beeinträchtigt wird, zumal die Beeinträchtigung gerade aus der Erfüllung der Hauptleistung des Alkoholausschankes bewirkt wird. Die Schutzpflichten dauern solange an, als das durch den Bewirtungsvertrag begründete Naheverhältnis zwischen den Vertragsparteien weiter besteht. Wird der Gast aber gegen seinen Willen aus dem Lokal entfernt, so kann im Hinblick auf einen mehr oder minder höhergradigen Alkoholisierungszustand und die daraus erfolgte Beeinträchtigung des Gastes in seiner Fähigkeit zu einem angepassten und vernünftigen Handeln, nicht von einer Beendigung des Naheverhältnisses gesprochen werden (öOGH 7 Ob 524/90).
Der Kläger wurde gegen seinen Willen in alkoholisiertem Zustand aus dem Gasthaus *** entfernt. Vor dem Gasthaus ist er gestürzt und hat sich dadurch verletzt. Wäre der Kläger nicht vor die Tür gesetzt worden, wäre er nicht gestürzt und hätte sich nicht verletzt.
Auch wenn dem Beklagten die Alkoholisierung des Klägers erkennbar war bzw sein musste, so war es aber keinesfalls voraussehbar, dass sich der Kläger vor dem Gasthaus verletzen könnte, zumal er kurz davor noch in der körperlichen Verfassung war, den Beklagten an die Wand zu drücken. Darüber hinaus konnte die psychische Beeinträchtigung des Klägers dem Beklagten nicht erkennbar sein. Dass der Kläger plötzlich so ausrastet, dass er gegen die Türe tritt und in der Folge stürzt und sich verletzt, war keinesfalls vorhersehbar. Selbst der Umstand, dass der Kläger eine Treppe bzw Rampe zu bewältigen hatte, konnte nicht als Gefährdung angesehen werden. Bei der Rampe handelt es sich sogar eher um eine Hilfe bzw Unterstützung um das Gasthaus, einfacher als über eine Treppe, verlassen oder betreten zu können. Diese verfügte sogar über ein Geländer. Abgesehen davon, dass man für eine solche Rampe keine Baubewilligung benötigt und auch keine Gefahrerhöhung im Gegensatz zu Stufen gegeben war und zudem der Kläger vor allem aufgrund der Folgen seines Trittes gegen die Türe stürzte, kann diese nicht die Grundlage einer Haftung bilden.
Darüber hinaus war es dem Beklagten aufgrund des zunehmend aggressiveren Verhaltens des Klägers, insbesondere auch im Hinblick auf die anderen Gäste, nicht mehr zumutbar, diesen weiterhin im Gasthaus zu bewirten. Das Angebot von H***, die Ehegattin des Klägers anzurufen, sowie das Angebot von E***, den Kläger nach Hause zu bringen, hat dieser nicht angenommen. Es wurden daher zuerst gelindere Mittel ausgeschöpft, um den Kläger zu bewegen, sicher nach Hause zu kommen, die für den Kläger jedenfalls zumutbar gewesen wären. Dem Beklagten kann daher nicht eine Verletzung seiner Sorgfalts- und Schutzpflichten als Gastwirt gegenüber dem Kläger vorgeworfen werden, weshalb er auch nicht für dessen Schaden haftet.
Ein Anerkenntnis des Beklagten gegenüber dem Kläger betreffend den Teilbetrag von CHF 4.100,-- liegt nicht vor. Dieses Vorbringen des Klägers beruht auf einer Annahme des Vermittlers J***, der jedoch in der Verhandlung ausführte, dass der Beklagte die Forderung nicht konkret anerkannt hatte, er habe aber das Gefühl gehabt, er werde dies wohl tun. Der Beklagte führte auch aus, er habe nicht erklärt, dass er die Forderung anerkennen werde. Es zeigte sich somit, dass der Beklagte weder den Willen gebildet noch eine entsprechende Äusserung getätigt hat, die Forderung anzuerkennen.
Die Klage war daher abzuweisen."
Das Obergericht erachtete die Beweisrügen, soweit diese überhaupt gesetzmässig ausgeführt worden seien, für allesamt nicht berechtigt. Das Erstgericht habe überzeugend dargetan, warum es die bekämpften Feststellungen getroffen habe und lägen keine Beweisergebnisse vor geschweige würden solche in der Berufung aufgezeigt, welche die vom Kläger gewünschten Feststellungen rechtfertigten.
So habe der Kläger gar nicht behauptet, dass ihn die Zeugen G*** und F*** in unsachgemässer Weise und somit sorgfaltswidrig aus dem Lokal gebracht hätten. Selbst wenn der Kläger beim Hinausbringen durch die beiden Zeugen verletzt worden wäre, was aber aufgrund der unbedenklichen Feststellung des Erstgerichtes nicht der Fall gewesen sei, wäre zu berücksichtigen, dass der Beklagte, der den Hinauswurf mitbeschlossen habe, im Rahmen seines Selbsthilferechtes gehandelt habe. Wenn der Beklagte im Rahmen seines Selbsthilferechtes den Kläger aus dem Lokal habe bringen lassen, was nach dem Berufungsvorbringen nur "durch erhebliche Kraftan-wendung gelingen habe können, die die Verletzungen an den Armen und Ellbogen des Klägers zur Folge gehabt habe", so sei diese Gewaltanwendung jedenfalls angemessen und keineswegs sorgfaltswidrig gewesen.
Auch die Verfahrensrüge sei aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
"In dieser Rüge wird geltend gemacht, dass das Erstgericht zu den Lichtverhältnissen und zum Zustand der Rampe keine Feststellungen getroffen hat. Beim diesbezüglichen Berufungsvorbringen handelt es sich um Neuerungen, zu welchen keine Beweise angeboten wurden. Hinzu kommt aber auch, dass der Kläger seine Schadenersatzansprüche primär auf den "Hinauswurf" stützt und zum Eventual-vorbringen (Gefahrenquelle bezüglich der Rampe) nicht behauptet hat, dass der Kläger auf dieser Rampe gestürzt sei, was natürlich ein Widerspruch zur Behauptung auch in der Berufung wäre, dass sich der Kläger die Verletzungen nicht aufgrund des Sturzes zugezogen hat. Ausserdem wird in der Beweisrüge ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob es überhaupt einen Sturz gab. In der Klage wurde vorge-bracht, dass "nach der Behauptung des Beklagten" der Kläger die Treppe hinunter-gestürzt sei. Dass sich der Kläger diese Behauptungen des Beklagten zu seinen eigenen Behauptungen macht, ist nicht ersichtlich und wäre auch widersprüchlich zum Vorbringen, dass der Kläger sich durch den Hinauswurf erheblich verletzt habe.
Hinzu kommt, dass das Erstgericht festgestellt hat, dass der Kläger "in der Folge" (also nach dem Tritt mit den Füssen gegen die Tür) rücklings die Rampe hinuntergestürzt und zu Boden gefallen ist, er dann aufgestanden und nochmals hingefallen ist. Das "in der Folge" ist im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur so zu verstehen, dass damit nicht nur ein zeitlicher Ablauf gemeint ist, sondern ein kausaler. In der Beweiswürdigung heisst es nämlich, dass der Kläger "in Folge des Tritts gegen die Tür" zu Sturz kam. Hiebei stützt sich das Erstgericht hauptsächlich auf die Aussage des Zeugen E***, der den Sturz auch beobachtet und beschrieben hat.
Wenn geltend gemacht wird, das Erstgericht hätte durch ein gerichts-medizinisches Gutachten aufklären müssen, ob bei einem Sturz über die Rampe die massiven und vielfältigen Verletzungen überhaupt eintreten haben können, ist festzu-halten, dass ein diesbezügliches Gutachten zur behaupteten Gefahrenquelle nicht angeboten wurde, sodass auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegen kann. Vielmehr stützte sich der Kläger zu dieser Behauptung auf die "bisherigen Verfahrensergebnisse".
Das erstgerichtliche Verfahren ist daher auch nicht mangelhaft, sodass der diesbezügliche Aufhebungsantrag unberechtigt ist."
Zur Rechtsrüge nahm das Berufungsgericht wie folgt Stellung:
"Wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, gehört es zu den Schutzpflichten des Gastwirtes, einen durch Trunkenheit beeinträchtigten Gast in einer Weise aus dem Lokal zu schaffen, dass dessen körperliche Integrität nicht beeinträchtigt wird, zumal die Beeinträchtigung gerade aus der Erfüllung der Hauptleistung des Alkoholausschankes bewirkt wird. Es ist vom Gastwirt bei der Entfernung eines solchen Gastes die Anwendung besonderer Sorgfalt und ein entsprechendes geschicktes Verhalten zu verlangen (RIS-Justiz RS0019147).
Der Beklagte beabsichtigte um ca 03.00 Uhr (10.1.2010) das Gasthaus zu schliessen, womit der Kläger nicht einverstanden war. Es gab zwischen den Parteien auch eine verbale Auseinandersetzung und gegenseitige Tätlichkeiten (ohne Ver-letzung) sowie Beschimpfungen der Gäste. Der Kläger weigerte sich trotz mehrfacher Aufforderung des Beklagten, das Lokal zu verlassen. Er hat auch Angebote, ihn von seiner Ehefrau abholen zu lassen oder vom Zeugen E*** nach Hause zu bringen, abgelehnt. Der Kläger wurde auch zusehends aggressiver, was dann zur Umsetzung des Beschlusses führte, den Kläger vor die Tür zu stellen.
Der Berufungswerber meint zunächst, dass der Kläger gar nicht mehr in der Lage war, sicher den Ort des Geschehens zu verlassen. Hiezu ist aber darauf hinzuweisen, dass der Kläger kurz vor dem Hinauswurf den Beklagten noch an die Wand drückte und dass er noch selbständig stehen und gehen konnte. Sein Alkoholgehalt betrug 1,38 Promille.
Zum Unfallszeitpunkt hatte der Kläger eine höhergradige psychische Störung, die bei ihm eine Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit bewirkt hat.
Der Kläger hat nie behauptet, dass dem Beklagten diese Ausnahmesituation bekannt war bzw hätte bekannt sein müssen. Soweit dies in der Rechtsrüge erstmals behauptet wird, liegt eine Neuerung vor, für die aber keine Beweise angeboten wurden. Im Übrigen würde ein solches Vorbringen in Widerspruch zu der Behauptung des Klägers stehen, dass er die Verletzungen durch den "Hinauswurf" erlitten habe.
Die Behauptung der "kaum zu überwindenden Herausforderung" der Stiegen-Rampen-Kombination berücksichtigt nicht die massgebliche Feststellung des Erstgerichtes, dass der Kläger aufgrund des Tretens gegen die Tür zu Sturz kam und nicht etwa wegen der "Stiegen-Rampen-Kombination".
Wenn insofern ein Feststellungsmangel geltend gemacht wird, als das Erstgericht hätte feststellen müssen, wie gut und wie lange der Beklagte und seine Erfüllungsgehilfen den Kläger kennen und wie genau sie über dessen höhergradige psychische Störung Bescheid wussten, ist der Berufungswerber auf die diesbezüglich fehlende Behauptung zu verweisen.
Die Rüge, das Erstgericht habe es unterlassen, Feststellungen zu treffen, ob die Verletzungen an den Armen durch die grobe Behandlung beim Hinauswerfen ent-standen sind oder ob sie tatsächlich auf den Sturz zurückzuführen sind, ist unberechtigt. Es liegt schon deshalb kein Feststellungsmangel vor, weil das Erst-gericht ja festgestellt hat, dass sich der Kläger die Verletzungen "aufgrund des Sturzes" zugezogen hat.
Dasselbe gilt zur Behauptung einer fehlenden Feststellung zur Frage, ob und wieweit sich das Begehen einer Treppe vom Begehen einer Rampe unterscheidet und ob und welche Anpassungen im Gehverhalten erforderlich sind sowie ob das Anbringen einer Matte auf der besagten Rampe nicht zu einer weiteren Erschwerung der Begehbarkeit führen kann.
Dem Berufungswerber ist durchaus beizupflichten, dass die Zeugen G*** und F***, die den Kläger vor die Tür brachten, Erfüllungsgehilfen des Beklagten waren, da sich dieser diesen beiden Personen bedient hat (vgl öOGH 5 Ob 555/78).
Da aber ein vertragswidriges, unfallskausales Verhalten dieser beiden Personen nicht behauptet wurde und auch nicht festgestellt worden ist, scheidet eine Haftung des Beklagten aus.
Der Beklagte würde für den eingetretenen Schaden nur dann haften, wenn behauptet und festgestellt worden wäre, dass für ihn erkennbar war, dass der Kläger nach dem Hinauswurf Gefahr läuft, dass er sich aufgrund seines Zustandes auf dem Weiterweg (bis zum Verlassen der Stiege, einschliesslich der Rampe) verletzen könnte, insbesondere - unter Bedachtnahme auf die unbekämpften Feststellungen - dass er mit den Füssen mehrmals gegen die Tür treten wird und dann die Rampe hinunterstürzen könnte. Solche Anhaltspunkte hat jedoch das Beweisverfahren nicht ergeben und wurde diesbezüglich auch nichts behauptet.
Das Erstgericht hat daher zu Recht das Klagebegehren abgewiesen, sodass der Berufung ein Erfolg zu versagen ist."
In seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Beklagte, der gegnerischen Revision keine Folge zu geben. Auf die darin enthaltenen Ausführungen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revision zurückzukommen sein.
7.1 Der vom Kläger relevierte Revisionsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung bzw unrichtigen Tatsachenfeststellung ist der ZPO fremd und ist dem OGH, der nur als Rechts- und nicht Tatsacheninstanz fungiert, die Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung entzogen (LES 2009, 17; LES 2001, 157 ua).
Der überdies vom Kläger benannte, tatsächlich existente Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit läge nur vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unter-laufenen Irrtum, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist; die Aktenwidrigkeit muss für das Urteil von wesentlicher Bedeutung sein; sie liegt auch dann vor, wenn für eine Tatsachenfeststellung überhaupt keine beweismässige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlussfolgerung gewonnen wurde (Kodek in Rechberger³ § 503 Rz 17).
Eine solche Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils wird in der Revision nicht geltend gemacht.
Vielmehr unternimmt der Revisionswerber zu Punkt A seines Rechtsmittels den unzulässigen Versuch, die Überlegungen der Vorinstanzen und insbesondere des Berufungsgerichtes zur Beweiswürdigung als unrichtig bzw unvollständig darzustellen.
Hiebei übersieht er, dass die Verwerfung von Beweisrügen des Berufungs-werbers durch das Berufungsgericht vor dem OGH nur dann bekämpft werden könnte, wenn sich das Berufungsgericht mit diesen Rügen überhaupt nicht auseinandersetzte, nicht aber schon dann, wenn es nicht zu jedem einzelnen Argument des Berufungs-werbers Stellung nahm. Geht aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils hervor, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erst-gerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist und warum es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht teilt bzw die erstgerichtlichen Feststellungen für richtig hält, kann weder von einer Aktenwidrigkeit geschweige einem Mangel des Berufungsverfahrens die Rede sein (RIS-Justiz RS0043162; RS0043268 uva).
Vorliegend hat sich das Berufungsgericht ausführlich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes und den dagegen in der Berufung vorgebrachten Argumenten aus-einandergesetzt. Ob jede einzelne der dabei angestellten Überlegungen richtig ist, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (RS0043371); auch die Rüge, dass sich das Berufungsgericht nicht mit bestimmten Verfahrensergebnissen oder Argumenten auseinandergesetzt habe, bedeutet in Wahrheit nur einen im Revisions-verfahren unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes (RS0043131).
Der Revisionswerber versucht, soweit nachvollziehbar, unter diesem Revisionsgrund darzulegen, dass er sich nicht alle festgestellten Verletzungen bei seinen Stürzen ausserhalb des Gastlokals zugezogen haben könne; tatsächlich habe sich im Beweisverfahren ergeben, dass insbesondere die Rissquetschwunden an der Oberlippe und der Riss des Innenbandes des Knies auf andere Ursachen, nämlich seine gewaltsame Entfernung aus dem Gastlokal durch die Zeugen G*** und F*** zurückgeführt werden könne. "Das Obergericht habe das Faktum, dass das Erst-gericht nicht zu begründen vermochte, wie es bei einem solchen Sturz zu derart mannigfaltigen Verletzungen über den gesamten Körper des Klägers verteilt kommen solle, nicht hinterfragt." Dieser Argumentation sind, abgesehen davon, dass auch sie sich als nicht statthafte Beweisrüge darstellt, die gegenteiligen Aussagen des unfall-chirurgischen Sachverständigen K*** sowie mehrerer Zeugen entgegenzuhalten.
Die Schilderung des Klägers als Partei, ausschliesslich vom Beklagten beide Male im Gastlokal geschlagen worden zu sein, wurde durch eine Vielzahl gegen-teiliger Verfahrensergebnisse widerlegt und vermag der Kläger auch in seiner Revision kein einziges Beweisergebnis zu nennen, welches den in der Klage darge-stellten Geschehensablauf stützen kann.
Inwieweit das Berufungsurteil und/oder die vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Verwerfung der Beweisrüge angestellten Überlegungen aktenwidrig im zuvor aufgezeigten Sinne sein sollen, kann der Revisionsschrift nicht entnommen werden.
Die ebenfalls unter dem Revisionsgrund "unrichtige Tatsachenfeststellung/ Aktenwidrigkeit" bekämpften Darlegungen des Berufungsgerichtes zum Selbst-hilferecht des Beklagten bezogen sich ausschliesslich auf die hypothetische Annahme des Obergerichtes, dass der Kläger von den Zeugen G*** und F*** in unangemessener Weise bzw sorgfaltswidrig aus dem Lokal geschafft und dabei ver-letzt worden ist. Dies war jedoch ausgehend von den vorinstanzlichen Feststellungen nicht der Fall, sodass sich an dieser Stelle ein Eingehen auf die Rüge des Klägers erübrigt.
7.2 Der Revisionswerber behauptet zusammengefasst eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (gemeint wohl des Berufungsverfahrens), weil das Berufungsgericht sein Vorbringen zu den Lichtverhältnissen und zum Zustand der Rampe in der Mängelrüge der Berufung als Neuerung qualifiziert habe, zu der kein Beweis angeboten worden sei.
Tatsächlich habe, so der Kläger, das Erstgericht festgestellt, dass sich vor der Tür des Gasthauses eine Treppe mit vier Stufen befunden habe, wobei über zwei Stufen eine Rampe angebracht worden sei, auf der Matten gelegen seien. Davon ausgehend habe das Landgericht diese Rampe - zu Unrecht - als Hilfsmittel und Unterstützung und nicht als Gefahrenquelle beurteilt und deren Bewilligungspflicht verneint.
Dem entgegen habe der Kläger ausgehend von den Zeugenaussagen G*** und F*** im Verfahren davon ausgehen dürfen, dass die Rampe als zusätzliche Gefahren-quelle angesehen werde, ohne dass diesbezüglich eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt werden müsse. Die obige, gegenteilige Rechtsansicht des Erstgerichtes in Bezug auf die ein Geländer aufweisende Rampe sei für den Kläger überraschend gekommen und entscheidend für die rechtliche Beurteilung gewesen.
Bei richtiger Qualifikation der Treppen-Rampen-Kombination als zusätzliche vom Beklagten geschaffene Gefahrenquelle hätte sich in rechtlicher Hinsicht ergeben, dass der Beklagte den Kläger durch den Hinauswurf aus dem Lokal einer Gefahr aus-gesetzt habe; durch Einholung medizinischer Gutachten hätte geklärt werden können, ob bei einem Sturz über eine solche Rampe die massiven und vielfachen Verletzungs-folgen des Klägers überhaupt hätten eintreten können. Weiterhin bestünden nämlich erhebliche Zweifel an den Feststellungen des Erstgerichtes, welche vom Obergericht völlig unkritisch übernommen worden seien, sodass das Berufungsverfahren mangel-haft geblieben sei.
Auch die Verfahrensrüge des Revisionswerbers geht fehl.
Soweit diese in prozessual unzulässiger Weise dazu dient, erneut die Fest-stellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen anzugreifen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Entgegen der Meinung des Revisionswerbers kann auch von einer über-raschenden Rechtsansicht des Erstgerichtes keine Rede sein. Von einer solchen könnte nur gesprochen werden, wenn die Streitteile im Urteil mit einer von keiner Partei vorgebrachten Rechtsansicht konfrontiert werden, an die sie nicht dachten oder denken mussten (Klauser/Kodek, ZPO17 [2012] § 182 E 20, 21a).
Eine Überraschungsentscheidung des Erstgerichtes liegt nicht vor.
Vorweg kann auch in diesem Zusammenhang gemäss den §§ 469a und 482 ZPO auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im Berufungsurteil zu Punkt 7.2 verwiesen werden. Ergänzend ist zu bemerken:
Der Kläger behauptete unmittelbar vor Schluss der letzten Streitverhandlung am 27.3.2012 nach mehr als einjähriger Verfahrensdauer im Wesentlichen, dass der Beklagte im Eingangsbereich seines Gastlokals in Gestalt der behördlich nicht be-willigten Rampe eine zusätzliche Gefahrenquelle geschaffen habe und deshalb auch nach Vertragsgrundsätzen hafte. Zum Beweis für diesen neuen Klagegrund berief sich der Kläger ausschliesslich auf die "bisherigen Verfahrensergebnisse". Der Beklagte entgegnete sogleich, dass es sich bei den Behauptungen des Klägers in Bezug auf die behördliche Bewilligungspflicht und die Gefährlichkeit der Rampe um ein völlig unsubstantiiertes Vorbringen handle (ON 40, S 14, 15).
Nach diesem Vorbringen der Streitteile hielt das Landgericht "einvernehmlich fest, dass alle Beweise aufgenommen worden seien".
Den Verfahrensergebnissen entsprechend traf das Erstgericht die eingangs wiedergegebenen Feststellungen zur Beschaffenheit des Stiegenaufgangs zum Gast-haus einschliesslich der Rampe auf den beiden ersten bzw letzten beiden Stufen, die mit einem Geländer versehen sowie mit Teppichen abgedeckt war. Aus keinem Ver-fahrensergebnis ergab sich auch ein Indiz für die behördliche Bewilligungspflicht der Rampe. Ebenso wenig ein Hinweis, dass der Kläger aufgrund des rutschigen Zu-standes dieser Rampe, auf der Fussabstreifermatten lagen, zu Sturz geriet. Vielmehr schlug der Kläger nach den Zeugenaussagen und Konstatierungen des Landgerichtes nach seiner Entfernung aus dem Lokal mit den Füssen mehrmals gegen die Tür, so-dass deren Glasscheibe zerbrach; in der Folge bzw vor allem aufgrund der Folgen seines Trittes gegen die Tür sei der Kläger rücklings die Rampe hinuntergestürzt und zu Boden gefallen; er sei wieder aufgestanden und nochmals hingefallen.
Die vom Berufungsgericht im Einzelnen erörterte Verfahrensrüge des Klägers in seiner Berufung, in der er vor allem die Unterlassung von Erhebungen und Fest-stellungen zu den Lichtverhältnissen und zum Zustand der Rampe sowie die Nicht-einholung eines weiteren gerichtsmedizinischen Sachbefundes rügte, konnte aus-gehend vom Beweisanbot des Klägers in erster Instanz (bisherige Verfahrens-ergebnisse) keinen Stoffsammlungsmangel aufzeigen. Vielmehr handelte es sich um einen von vorneherein untauglichen Beweisantrag, dessen Beweisanbot bzw Beweis-mittel nicht geeignet waren, die vom Kläger in der späteren Berufung vermissten Fest-stellungen unter Beweis zu stellen. In Ansehung der angeblich fehlenden behördlichen Bewilligung der Rampe, auf die der Kläger in seiner Revision auch nicht mehr zurück-kommt, handelt es sich offenkundig um einen unzulässigen Ausforschungs- oder Erkundungsbeweis (Delle Karth in ÖJZ 1993 S 10 ff [19, 20]).
Ein Neuvorbringen in Bezug auf die Rampe bzw ein Beweisanbot hiezu wurde vom Kläger im Berufungsverfahren nicht erstattet, sodass es dem Berufungsgericht nur oblag, die Verfahrensrüge des Klägers in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren zu beurteilen.
7.3 Auch die Rechtsrüge des Klägers ist nicht berechtigt.
Bedauerlicherweise lässt auch dieser Revisionsgrund eine prozess-ordnungskonforme Darstellung vermissen.
Zutreffend macht der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung geltend, dass der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nur dann vorliegt, wenn aufgezeigt wird, dass der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde. Die gesetzmässige Ausführung dieses Revisionsgrundes verlangt daher ein konkretes Vorbringen, warum die rechtliche Beurteilung des Gerichtes unzutreffend sein soll; dieses Vorbringen muss sich strikt an den festgestellten Sachverhalt halten und darf keine feststellungsfremden Elemente einführen (LES 2003, 36 ua).
Wird eine Rechtsrüge nicht gesetzmässig ausgeführt, was insbesondere auch dann zutrifft, wenn der Revisionswerber nicht von den getroffenen Feststellungen aus-geht, liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass auch die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils nicht weiter zu überprüfen ist (JBl 1957, 566; öRZ 1977/50 ua).
Der Revisionswerber macht gleich wie schon in seiner Rechtsrüge der Be-rufung zusammengefasst geltend, dass der Beklagte im Hinblick auf die besonderen Umstände und "die besondere Verfasstheit des Klägers, die durch die besondere Aggressivität und die doch unübliche Derbheit und Ausgefallenheit der Be-schimpfungen für jeden Beteiligten deutlich geworden sein musste", verpflichtet ge-wesen wäre, eine viel höhere Sorgfalt walten zu lassen und besondere Schutz-massnahmen zu treffen. Im Hinblick auf die Alkoholisierung von 1,38 Promille sowie den die psychische Erkrankung des Klägers verstärkenden Medikamenteneinfluss, welcher weder dem Beklagten noch den Zeugen verborgen geblieben sei, hätte der Beklagte nicht den Hinauswurf des Klägers beauftragen dürfen.
Diesen Darlegungen liegen, wie schon vom Berufungsgericht zutreffend festge-halten, feststellungsfremde Prämissen zugrunde, wenn darin die Erkennbarkeit des Medikamenteneinflusses auf den Kläger bzw der psychischen Beeinträchtigung des Klägers für den Beklagten bzw die übrigen Gäste unterstellt wird. Dem entgegen ist dem Revisionswerber mit den Vorinstanzen zu erwidern, dass für den Beklagten trotz erkennbarer Alkoholisierung des Klägers nicht vorhersehbar war, dass sich dieser vor dem Gasthaus verletzen könne; dies schon deshalb, weil der Kläger kurz zuvor in der Lage war, den Beklagten in dessen Lokal an die Wand zu drücken.
Soweit der Revisionswerber auf die in der Berufung - vermeintlich - aufge-zeigten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Feststellungen des Erstgerichtes verweist und bestreitet, dass er sich bei seinem Sturz aus geringer Höhe eine Vielzahl von Verletzungen zugezogen habe, entfernt er sich von den anderslautenden Fest-stellungen der Vorinstanzen und ist darauf nicht weiter einzugehen.
Schliesslich hat das Erstgericht vom Berufungsgericht gebilligt zutreffend darauf hingewiesen, dass die mit einem Geländer versehene, über die unteren zwei Stufen führende Treppen-Rampen-Kombination nicht eine erhöhte Gefahrenquelle darstellte, sondern eine Einrichtung, die das Betreten oder Verlassen des Gasthauses durch Personen einfacher als über deren Zugang über die Treppe gestaltete; zudem wurde festgestellt, dass der Kläger vor allem aufgrund der Folgen seines Tritts gegen die Tür stürzte und nach seinem Aufstehen von diesem Sturz ein weiteres Mal zu Boden fiel.
Zu den vertraglichen Schutzpflichten des Beklagten als Gastwirt gehörte es, den alkoholisierten Kläger in einer Weise aus dem Lokal zu schaffen, dass dieser dabei in seiner körperlichen Integrität nicht beeinträchtigt bzw nicht verletzt wird (RIS-Justiz RS0019147; SZ 51/55 ua).
Die Vorinstanzen haben unter Beachtung dieser Grundsätze sowohl ein unfallskausales als auch ein rechts- bzw vertragswidriges Verhalten des Beklagten und damit dessen Haftung für die Klagsforderung zu Recht verneint. Der Revision können ausgehend vom bindenden Feststellungssubstrat keine Argumente ent-nommen werden, die diese rechtliche Beurteilung in Frage stellen könnten. Der Revisionswerber zeigt auch nicht auf, welche Massnahmen der Beklagte nach seiner Ansicht hätte setzen sollen, um ihn aufgrund seines inakzeptablen Verhaltens im Gastlokal aus diesem zu entfernen.
Der Revision kann sohin kein Erfolg beschieden sein.
Der Beklagte hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung - einschliesslich der mit CHF 340,-- geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr - tarifkonform verzeichnet.
Vaduz, am 2. August 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat