07 CG. 2011.218
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den 1. Senat durch den Präsidenten *** sowie die Oberstrichter , , *** und , ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch C, wider die beklagte Partei D, vertreten durch F, wegen EUR 2'452'006.74 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 13.03.2013, 07 CG.2011.218, ON 29, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 25.10.2013, ON 21, Folge gegeben und das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird F o l g e gegeben. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts ON 29 wird im Sinne der Wiederherstellung des Urteils des Fürstlichen Landgerichts vom 25.10.2013, ON 21, abgeändert.
Die Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreter die mit CHF 22'860.50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen.
Weiters ist die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreter die mit CHF 35'300.75 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen.
Gründungsgesellschafter der Klägerin waren die I*** GmbH (nachfolgend kurz "I***") als deren Komplementärin, J*** als Kommanditist sowie Rechtsanwalt K*** als Treuhandkommanditist für die Treugeberin L*** (nachfolgend kurz: "L***") hinter der wiederum Anleger standen. Die zunächst treuhändisch von K*** gehaltene Kommanditbeteiligung wurde Anfang des Jahres 2009 auf L*** übertragen, im August 2009 trat L*** einen Teil der Kommanditbeteiligung an die G*** (nachfolgend kurz "G*** ") ab. Die I*** GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 03.02.2006 gegründet. Der alleinige Gesellschafter ist der Sohn von J***, M***.
Die Pflichteinlage und Hafteinlage von J*** bezifferte sich auf einen Betrag von je EUR 1'000.00. Die Pflichteinlage von K*** bzw L***, welche später dessen Kommanditistenrolle übernahm, betrug EUR 15 Mio. und deren Hafteinlage EUR 4'000.00.
Die Kommanditistin L*** ist eine Zweckgesellschaft der N***. Das Geld für die von L*** geleistete Einlage stammt aus einem Zertifikat, das L*** aufge-legt hat und von einem Investmentfonds der O*** mit Sitz in *** gezeichnet wurde.
Am 15.06.2007 eröffnete die klagende Partei, vertreten durch deren damalige Komplementärin, die I***, welche wiederum durch deren allein vertretungsbefugten Geschäftsführer J*** vertreten wurde, ein Geschäfts-kontokorrentkonto mit der Nr. , lautend auf die klagende Partei mit einem Anfangssaldo von EUR 2'500'000.00. J wurde als alleiniger Zeichnungs-berechtigter auf der Unterschriftenkarte eingetragen. M*** wies sich mit seinem Reisepass und den entsprechenden Handelsregisterauszügen der klagenden Partei vom 26.03.2007 sowie der I*** vom 28.03.2007 als für die klagende Partei vertretungsberechtigt aus. Die I*** war zum damaligen Zeitpunkt allein vertretungsberechtigte Komplementärin der klagenden Partei und M*** gemäss Handelsregisterauszug der allein vertretungsbefugte Geschäftsführer der I***.
Ebenfalls am 15.06.2007 stellte M*** persönlich bei der beklagten Partei einen Kreditantrag über den Betrag von CHF 3'500'000.00. Als Verwendungs-zweck wurde die Ablöse eines Kreditengagements der P*** genannt. Zur Sicherstellung sollte die Verpfändung des Kontoguthabens der von ihm ver-tretenen klagenden Partei auf dem Konto Nr. *** dienen. Der Kredit wurde von der beklagten Partei bewilligt. Der revolvierend ausnutzbare Kontokorrent-kredit sollte längstens bis zum 30.06.2010 laufen. Noch am gleichen Tag wurde das Kontoguthaben der klagenden Partei in voller Höhe zugunsten der beklagten Partei verpfändet, um damit den an M*** gewährten Kredit zu besichern.
Soweit ist der Sachverhalt unstrittig.
Das Landgericht *** habe weiters am 24.08.2009 eine einstweilige Verfügung dahingehend erlassen, dass der I*** und M*** wegen grober Pflicht-verletzung die Geschäftsführung der klagenden Partei entzogen und der G*** übertragen worden sei. Die Entziehung der Vertretungsbefugnis im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens sei gesellschaftsrechtlich ausge-schlossen gewesen. Während die Vertretungsbefugnis nach aussen hin unverändert geblieben sei, seien die I*** und J*** im Innenverhältnis fortan den Weisungen der G*** unterlegen. Im Rahmen dieser neuen Funktion habe die G*** schliesslich vom treuwidrigen Verhalten des M*** erfahren.
Mit Schreiben vom 26.08.2009 an die beklagte Partei habe der Rechts-vertreter der G*** entsprechende Unterlagen vorgelegt und um Auskunft hinsichtlich der geführten Konten und jeweiligen Kontostände ersucht. Die erbetene Kontoauskunft habe die beklagte Partei unter Hinweis auf das Bankgeheimnis verwehrt. Obwohl die G*** in der Folge verschiedenste Dokumente zu ihrer Legitimation beigebracht habe, darunter auch das Endurteil des Landgerichts *** hinsichtlich der Entziehung der Geschäfts-führungsbefugnis, habe sich die beklagte Partei geweigert, die geforderten Unterlagen herauszugeben.
Mit Gesellschafterbeschlüssen vom 17.12.2009, 18.12.2009 und 08.02.2010 sei die I*** sowie M*** aus der klagenden Partei ausgeschlossen worden. Zur neuen Komplementärin sei die G*** ernannt worden. Diesbezüglich hätten die I*** sowie M*** jeweils Feststellungsklage erhoben, welche jedoch letztlich nicht erfolgreich gewesen sei.
Am 26.03.2010 habe eine Besprechung zwischen M***, Q***, R*** und S*** (letztere beiden als Angestellte der Beklagten) stattgefunden. Bei dieser Besprechung habe M*** erklärt, dass er nur zu einem 1% Minderheits-beteiligter an der klagenden Partei gewesen sei, die restlichen 99% seien immer schon im Besitz einer Fondsgesellschaft gewesen, welche nun versuche, ihn auf dem Gerichtswege als Geschäftsführer abzusetzen. M*** habe die beklagte Partei darauf aufmerksam gemacht, dass sie keine Information an die klagende Partei weitergeben dürfe.
Am 20.04.2010 habe die beklagte Partei einen Anruf von Q***, einem Berater von M*** erhalten, wobei er darauf hingewiesen habe, dass M*** hoch verschuldet sei und man nicht ausschliessen könne, dass M*** Gelder der klagenden Partei veruntreut habe. Die Kreditaufnahme bei der beklagten Partei sei hauptsächlich aus dem Grund erfolgt, weil die P*** der T*** ihren Kredit fällig gestellt habe.
Am 22.04.2012 habe sich Q*** erneut bei der beklagten Partei gemeldet und mitgeteilt, dass M*** bzw. der I*** die Vertretungsbefugnis für die klagende Partei gerichtlich abgesprochen worden sei. Die beklagte Partei habe daraufhin M*** kontaktiert und habe die sofortige Fälligstellung des Kredits angekündigt. Mit Schreiben vom 23.04.2010 habe dann die beklagte Partei das Kreditverhältnis mit M*** mit sofortiger Wirkung gekündigt und die Kreditsumme sogleich fällig gestellt. Gleichzeitig mit der Aufkündigung des Privatkredits von M*** habe die beklagte Partei am 23.04.2010 das Konto der klagenden Partei mit einem Betrag von EUR 2'452'006.74 belastet, was sie im Schreiben vom 23.04.2010 dem Kreditnehmer, nicht aber der klagenden Partei angezeigt habe. Die von der klagenden Partei im Kündigungsschreiben angegebenen Gründe seien nur vorgeschoben, weshalb die Rechtmässigkeit der ausserordentlichen Kündigung des Darlehens bestritten werde.
Mit Beschluss des Landgerichts *** vom 13.04.2010 seien die I*** verpflichtet worden, der G*** gegenüber der beklagten Partei eine Vollmacht auszustellen, nach welcher diese berechtigt war, Dokumente und Informationen entgegen zu nehmen. Die entsprechende Vollmacht sei der G*** am 23.04.2010 ausgestellt worden. Die G*** habe diese Vollmacht der beklagten Partei übermittelt, worauf es am 28.04.2010 zu einem Gespräch gekommen sei. Der Kontostand per 31.03.2010 habe noch EUR 2'689'247.46 betragen, am 23.04.2010 sei der Zahlungsausgang von EUR 2'452'006.74 gewesen, weshalb der Kontostand danach EUR 237'240.72 betragen habe.
Die Verpfändung des Kontoguthabens der klagenden Partei zugunsten der beklagten Partei sei unwirksam gewesen, ausserdem habe sich die be-klagte Partei gegenüber der klagenden Partei schadenersatzpflichtig gemacht, weil sie in mehrfacher Weise sorgfaltsplicht- und vertragswidrig gehandelt habe.
Bereits zum Zeitpunkt der Verpfändung des Kontoguthabens der klagenden Partei hätte die beklagte Partei eine umfassende Prüfung der Berechtigung von M*** vornehmen müssen. Allein die Tatsache, dass dieser zunächst für die klagende Partei ein Geschäftskontokorrent eröffnet habe und dieses dann als Sicherheit für einen Privatkredit verpfändet habe, hätte die beklagte Partei zu erhöhter Vorsicht verpflichtet. Der Missbrauch der Vertretungsmacht oder gar eine Untreuehandlung sei geradezu augenfällig gewesen, weshalb es unerlässlich gewesen sei, Nachforschungen zur Berechtigung von M*** anzustellen. Durch diese Unterlassung sei die beklagte Partei der gebotenen Sorgfalt nicht nachgekommen und habe die Interessen ihrer Kundin der klagenden Partei, aufs Gröbste verletzt.
Des Weiteren habe die beklagte Partei auch dann nicht reagiert, als ihr bewusst werden habe müssen, dass M*** seine Vertretungsmacht missbraucht habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie an die klagende Partei herantreten und über die Verpfändung und deren Hintergrund informieren müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe die beklagte Partei nämlich davon ausgehen müssen, dass die Verpfändung nicht rechtsgültig begründet worden sei. Sie sei deshalb ihrer Pflicht zur Benachrichtigung bei ausser-ordentlichen Ereignissen, die aus der allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflicht der Bank gegenüber ihren Kunden hervorgehe, nicht nachgekommen. In diesem Falle hätte die klagende Partei allenfalls Weisungen gegenüber der Bank erlassen können, die eine Verwertung ihres Vermögens verhindert hätten. Diese Möglichkeit zu reagieren sei der klagenden Partei durch die unterlassene Benachrichtigung genommen worden, wodurch die beklagte Partei ihre Treue- und Sorgfaltspflicht verletzt habe.
Die beklagte Partei habe stattdessen ihre eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt und das Kontoguthaben der klagenden Partei verwertet, obwohl sie gewusst habe, dass dieses gar nie als Sicherheit bestellt werden hätte dürfen. Damit habe sie ihre vertragliche Treuepflicht gegenüber ihrer Kundin in gravierender Weise verletzt.
Als die klagende Partei die beklagte Partei schliesslich aufgefordert habe, sich zur Verpfändung und Verwertung ihres Kontoguthabens sowie zum Privatkredit an M*** zu erklären, habe diese jegliche Auskunft verweigert. Dies habe sie zumindest solange getan, bis sie den Kredit fällig gestellt und das Pfandsubstrat vom Konto der Klägerin bezogen gehabt habe. Mit dieser un-kooperativen und offensichtlich treuwidrigen Haltung habe die beklagte Partei den Interessen der klagenden Partei zusätzlich geschadet. Die beklagte Partei wäre stattdessen verpflichtet gewesen, die klagende Partei vollständig und wahrheitsgemäss und vor allem rechtzeitig zu informieren. Darüber hinaus wäre zu erwarten gewesen, dass sie die Verwertung rückgängig macht, als sie erkennen habe müssen, dass sie offensichtlich gegen die Interessen der Kunden gehandelt habe und dass diese Verwertung gar nie hätte geschehen dürfen.
Das Verhalten der beklagten Partei von der Verpfändung bis zur Verwertung habe gegen die gesetzliche und vertragliche Treue- und Sorgfaltspflicht einer Bank gegenüber ihren Kunden verstossen, sodass sie den daraus erlittenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen habe.
Zu den Ausführungen der beklagten Partei, dass M*** allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer und daher auch befugt gewesen sei, mit dem Vermögen der Klägerin umzugehen, wie wenn er der Eigentümer der Klägerin gewesen wäre, sei anzuführen, dass der beklagten Partei aus den ihr vorliegenden Handelsregisterauszügen bekannt gewesen sei, dass M*** nicht Alleingesellschafter der klagenden Partei, sondern vielmehr der Minderheitsgesellschafter gewesen sei.
Die beklagte Partei habe es unterlassen, die erforderlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Verknüpfungen für eine Verpfändung im vorliegenden Fall zu prüfen. Obwohl die fehlende Berechtigung der I***, Geschäftsgelder für private Zwecke des M*** zu verpfänden evident gewesen sei, sei keine Überprüfung durch die beklagte Partei erfolgt. Sie habe weder beim damaligen Mehrheitsgesellschafter K*** nachgefragt, noch habe sie sich den Gesellschaftsvertrag der klagenden Partei vorlegen lassen, aus welchem hervorgegangen wäre, dass für ein solches Geschäft zumindest die Zustimmung des Beirats erforderlich gewesen wäre.
Wenn nun einer Person nach aussen hin unbeschränkte alleinige Verfügungsgewalt eingeräumt werde, sei eine allfällige Überschreitung der Befugnisse nicht jener Person vorzuwerfen, die auf den Registerstand vertraut habe, sondern jenen, die die verfügungsberechtigte Person nicht - auch nach aussen erkennbar - näher kontrolliert oder eine nach aussen wirksame Beschränkung gesetzt haben.
Es sei allgemein üblich, sich auf öffentliche Handelsregisterauszüge abzustützen, das generelle Einsehen von darüber hinausgehenden internen Gesellschaftsunterlagen sei unüblich und entspreche nicht den Gepflogen-heiten am liechtensteinischen Bankplatz. Zum gültigen Abschluss von Rechts-geschäften sei allein die Beurteilung der Vertretungsmacht rechtlich relevant und nicht allfällige Gesellschaftsbeteiligungen bzw. eine Haft- und (im Übrigen im Registerauszug nicht ausgewiesene) Pflichteinlage von Gesellschaftern.
Die beklagte Partei habe im Zuge des gegenständlichen Geschäftes zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von Anlagegeldern des *** Fonds gehabt. Es sei richtig, dass M*** den Gesellschaftsvertrag nie vorgelegt habe und die beklagte Partei habe daher nicht wissen können, dass ein allfälliger Beirat zustimmen hätte müssen.
M*** habe der beklagten Partei vor kompetenten Zeugen dargelegt, dass er wirtschaftlich hinter der klägerischen KG stehe und dass er über mehrere Gesellschaften verfüge. Die Existenz dieser weiteren T*** sei von Zeugen, und zwar vom Unternehmensberater des M*** Q***, bestätigt worden. Dies-bezügliche Gebäudekomplexe seien auch im Internet gefunden worden. So sei etwa die Q*** an derselben Firmenanschrift wie die klagende Partei gewesen.
Der gegenständliche Geschäftsfall sei durchaus üblich gewesen, es komme öfters vor, dass Kreditverbindlichkeiten umgeschichtet oder abgelöst würden. Es sei auch nicht unplausibel gewesen, dass aus mehrfach denk-baren Gründen ein Kredit nicht direkt durch eine andere Gruppengesellschaft abgelöst werde, sondern durch eine zwischengeschaltete Person.
Der gegenständliche Kredit habe auch nach dem Vorbringen der Klägerin zur Abdeckung eines Firmenkredits einer M*** gehörenden Gesell-schaft gedient und sei sohin geschäfts- und firmenbezogen gewesen. Die gegenständliche Eurokreditablöse des Kredits der P*** sei bei der damaligen Währungs-, Zins- und Länderumfeldsituation plausibel und gut begründbar gewesen.
Die Kontoeröffnungsunterlagen seien nicht sorgfaltswidrig ausgefüllt worden. Bei tätigen Gesellschaften sei es im Zeitpunkt der Kontoeröffnung im Juni 2007 so gewesen, dass bei solchen tätigen Gesellschaften eine einzelne natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter nicht angegeben habe werden müssen.
Bis zur Fälligstellung des gegenständlichen Kredites und der Pfandver-wertung sei der beklagten Partei keinerlei Strafverfahren gegen J*** bekannt gewesen, welches Bezug zu den gegenständlich verpfändeten Sicherheiten gehabt hätte. Dass gegen J*** eine Strafanzeige erstattet worden sei, habe die beklagte Partei erst im September 2010 erfahren. Bis dahin sei die beklagte Partei von rein internen gesellschafts- bzw. handelsrechtlichen Querelen rund um M*** ausgegangen.
Auskünfte hätten der G*** aufgrund des liechtensteinischen Bankge-heimnisses nicht erteilt werden können. Das liechtensteinische Bankgeheimnis hätte mangels Vollstreckungssübereinkommen mit Deutschland nur durch Entscheide der liechtensteinischen Gerichte durchbrochen werden können. Dies habe die G*** nicht wahrhaben wollen.
Die beklagte Partei sei jedenfalls Ende April 2010 aufgrund der vereinbarten Kreditvertragsbedingungen berechtigt gewesen, den ursprünglich im Jahr 2007 eingeräumten Kredit rechtskonform vorzeitig fällig zu stellen und das im Jahr 2007 rechtmässig bestellte und rechtmässig erworbene Drittpfandrecht der Klägerin zu verwerten.
Zum Geschehen sei auszuführen, dass ein paar Tage vor dem 15. Juni 2007 Vvon der Deutschen Vermögensberatung R von der beklagten Partei kontaktiert habe. Er habe einen sehr vermögenden seriösen deutschen Unternehmer in der Person von J*** aus *** an der Hand, der einen CHF-Kredit benötige zur Abdeckung bzw. Umschuldung eines kredittechnisch ungünstigen Euro-Firmenkredites. R*** habe in der Folge eine Internet-recherche zu M*** gemacht, und sich darüber informiert, dass es sich bei M*** um einen real existierenden erfolgreichen Geschäftsmann mit Firmenbe-teiligungen handle. So habe sich ergeben, dass die A***, die I*** und die T*** sämtliche ihren Sitz an der Adresse von M***, in *** gehabt hätten, was plausibel bestätigt habe, dass all diese Gruppengesellschaften in wesent-lichem Einfluss von ihm gestanden seien. Des Weiteren seien im Internet auch Informationen über M*** als Grossaktionär, Vorstand der W*** zu finden gewesen. R*** sei daher davon ausgegangen, dass es sich bei M*** um einen Geschäftsmann aus *** mit realem und grösserem Wirtschaftshintergrund handle.
Am 05.06.2007 sei es dann zu einem Besprechungstermin bei der D*** in *** gekommen. Neben Vund J seien auch Q***, der Finanz- und Unternehmensberater von M*** und R*** anwesend gewesen.
Primärer Gegenstand der Besprechung sei die Gewährung einer CHF-Kontokorrentkreditlinie mit Laufzeit 30.06.2010 an den Unternehmer J*** im Betrag von CHF 3.5 Mio. (dies habe damals ca. EUR 2.12 Mio. entsprochen) zur Abdeckung einer Eurokreditlinie, welche von der P*** an das M*** nahestehende Unternehmen T*** gewährt worden sei. M*** habe einen Kredit in Schweizer Franken gewollt, weil die CHF-Zinsen deutlich unter den Euro-Zinsen gelegen seien und der Schweizer Franken damals seit 2004 tendenziell gegenüber dem Euro schwächer geworden sei. Der Kreditnehmer habe sich einerseits einen Zinsvorteil, andererseits einen schwächeren Frankenkurs bei der Rückzahlung des Kredites erhofft. Der abzulösende Kredit bei der P*** sei deutlich höher verzinst gewesen. Eine Ablösung dieses Kredites sei sohin völlig plausibel gewesen.
Als Besicherung der CHF-Kreditlinie habe nach den Vorgaben von M*** eine Kontoeinlage über EUR 2.5 Mio. auf einem der A*** gehörenden Konto bei der beklagten Partei dienen sollen. Es sei mitgeteilt worden, dass auch unternehmensinternen Überlegungen die beiden Gesellschaften durch eine Darlehensgewährung nicht direkt verbunden werden sollten, sondern die Verbindung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer M*** indirekt vorgenommen werden sollte. Diese Vorgangsweise stellte sich für die beklagte Partei als nicht unüblich dar.
Um die als Drittpfandsicherstellung dienende Einlage der A*** transferieren zu können, sei bei der beklagten Partei ein Konto für diese Gesellschaft eröffnet worden. Bei dem Gespräch am 15.06.2007 habe M*** klar zu erkennen gegeben, dass die in der genannten Gesellschaft befind-lichen Vermögensmittel grundsätzlich ihm zuzurechnen seien, was auch plausibel gewesen sei, da er gemäss Handelsregister uneingeschränkte Vertretungs- und Verfügungsbefugnis gehabt habe. Als Nachweis des Vorhandenseins der entsprechenden wirtschaftlichen Mittel habe M*** R*** einen Kontoauszug bei einer Y*** mit einem Guthaben in Höhe von EUR 7.5 Mio. vorgelegt.
Nachdem der gegenständliche Kredit- bzw. Geschäftsfall plausibel gewesen sei, habe die beklagte Partei kurzfristig die interne Genehmigung der Kreditlinie beim Vorstandsvorsitzenden der Mutterbank eingeholt und die Konto- und Kreditunterlagen noch in der Besprechung vom 15.06.2007 aufbereitet und erstellt.
Vor Unterfertigung der Verträge habe R*** ausdrücklich insbesondere auf die mögliche Inanspruchnahme bei Kreditfälligstellung hingewiesen, wobei die Pfandgeberin in der vertretungsberechtigten Person von M*** dabei nochmals bestätigt habe, dass ihm das alleinige Verfügungsrecht über das auf dem Konto der A*** befindliche Guthaben zustehe. M*** habe bei dieser Besprechung am 15.06.2007 bei der Y*** angerufen und über seine Beraterin die Überweisung von EUR 2.5 Mio. auf das Konto der A*** bei der Y*** veranlasst. Kaum eine halbe Stunde später sei das Geld da gewesen. Im Gegenzug sei dann der Auftrag für die Überweisung der Forderungsablöse P*** vertragskonform ausgeführt worden.
Die beklagte Partei habe zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Integrität von M*** gehabt. Im Gegenteil, R*** habe M*** als kompetenten und um-sichtigen Geschäftsmann wahrgenommen. Es habe bei der beklagten Partei insbesondere im Juni 2007 absolut kein Verdacht oder Zweifel daran be-standen, dass M*** in irgendeiner Form seine Kompetenzen, welche ihm von der Klägerin durch die öffentlich ausgewiesene alleinige Vertretungs- und Verfügungsbefugnis auch eingeräumt worden sei, rechtswidrig überschreiten würde. Hätte die beklagte Partei irgendwelche Zweifel gehabt, hätte sie das vorliegende Geschäft nicht getätigt.
Das Kreditgeschäft sei, wie auch die Bestellung von Geschäftsführern, auch nach einer ordentlichen Prüfung immer noch in wesentlichen Teilen ein Vertrauensgeschäft. Im Kreditgeschäft müsse sich der Kreditgeber, wenn ihm keine Zweifel an der Person des Kreditnehmers bekannt seien und auch nicht bekannt sein müssten, auf die Angaben des Kreditwerbers verlassen können. Wenn der Kreditwerber glaubwürdig zum Ausdruck bringe, dass er über die Mittel, welche er als Sicherheit anbiete, frei und ohne Beschränkungen verfügen könne, so müsse sich der Kreditgeber grundsätzlich auch darauf verlassen können, wenn bei ihm keine massiven Zweifel oder unerklärbare Widersprüchlichkeiten bestünden. Im Übrigen habe M*** mit seiner Unter-schrift auf dem Pfandvertrag bestätigt, dass ihm in diesem Sinne das Verfügungsrecht über die Pfandsache zustehe und keine wie immer geartete Verfügungsbeschränkung oder Rechte Dritter der Verbindung entgegen-stünden.
Die Rückführung des Kredites sei aus der Realisierung der Errichtung des Betriebes eines Altenpflegeheims geplant gewesen. M*** habe die Rückführung der Kreditlinie innerhalb von drei Jahren darlegen können. Auf die verfahrensgegenständliche Sicherheit hätte bei der geplanten ordentlichen Rückführung des Kredits nicht zurückgegriffen werden müssen.
Dass Depot- bzw. Einlagenverpfändungen nur intern ausgewiesen würden, habe nichts mit Verheimlichung zu tun. Es wäre absolut bankunüblich gewesen, Verpfändungsvermerke auf fortlaufende Konto- und Depotauszüge zu drucken. Betreffend die Zahlungsmoral des Kreditnehmers sei anzuführen, dass zumindest bis 31.12.2009 die laufend anfallenden Zinsen jeweils ordent-lich nach Vorschreibung bedient worden seien.
Am 22.04.2010 sei vom einstigen Vertrauensmann des M*** Q*** telefonisch eine äusserst prekäre finanzielle Situation M*** dargelegt worden, was die beklagte Partei banküblich veranlasst habe, den Kredit sofort fällig zu stellen. Gemäss den vereinbarten Kreditbedingungen sei die beklagte Partei zu einer sofortigen Fälligstellung berechtigt gewesen, wenn Umstände bekannt würden, die geeignet sind, das Vertrauen in die fortbestehende Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers zu erschüttern.
Das Erstgericht ging von folgendem Sachverhalt aus:
"Im Mai 2007 kam V***, der zum damaligen Zeitpunkt als selbständiger Consultant im Bereich Finanzen tätig war, mit Q***, der einen Finanzmakler suchte, in Kontakt. Q*** stellte sich ihm als Projekt-entwickler vor. Als V*** ihm mitteilte, dass er schon Finanzierungen in Liechtenstein und der Schweiz gemacht habe, bekundete dieser sein Interesse und teilte mit, er habe einen besonders dringenden Kunden und zwar Herr M***. Dieser habe mehrere Firmen und sei bei diesen auch Geschäftsführer. Die Firmen gehörten praktisch ihm.
Herr M*** habe einen ganz dringenden Fall in , diesbezüglich habe Q eine Projektentwicklung für ein Altersheim gemacht. Der Gebäudekomplex sei schon errichtet worden, es sei geplant, das Alters-heim aus der gesamten Liegenschaft herauszutrennen und in eine Schweizer Firma zu übertragen. Diese Schweizer Firma, ist die Z***, solle dann Verpächterin sein. Das Projekt sei aber sehr teuer zwischen-finanziert mit Zinsen in Höhe von rund 7 oder 8 % und laufe demnächst aus, weshalb dringend eine neue Finanzierung gefunden werden müsse. Da das Ganze in eine Schweizer Firma überführt werden solle, sei es sinnvoll, die Finanzierung von einer Schweizer Bank machen zu lassen, auch vom Zinssatz her.
V*** erhielt in der Folge von Q*** Planunterlagen betreffend das projektierte Altersheim und das Bestehende sowie einen Grund-buchsauszug sowie eine Kalkulation mit den Daten der Projektkosten und den zu erwartenden Erträgen sowie eine Mieterliste betreffend der bestehenden Objekte.
V*** wandte sich dann an R*** von der beklagten Partei und brachte zu einer Besprechung mit ihm die von Q*** erhaltenen Unterlagen mit. Er erklärte ihm gegenüber, er habe einen vermögenden deutschen Kunden kennen gelernt, der aufgrund des hohen Zinsniveaus in Deutschland eine Finanzierung in Schweizer Franken wünsche. Es handle sich um Liegenschaften in Deutschland, die umgeschuldet werden und in eine Schweizer Gesellschaft eingebracht werden sollen, weshalb auch eine Finanzierung in Schweizer Franken erfolgen solle. Die von Herrn V*** gewünschte hypothekarische Besicherung wurde von R*** unter Hinweis darauf, dass sie bei Liegenschaften in Deutschland keine hypothekarische Besicherung machen würden, abgelehnt.
R*** schlug als Alternative die Finanzierung über die AA*** in *** vor. Er schilderte, welche Unterlagen diese brauche, und zwar die Bilanzen der letzten drei Jahre von allen Firmen, die Saldolisten vom laufenden Jahr, von allen Objekten Schätzgutachten, Grundbuchsauszüge von allen Objekten, Einkommensbestätigungen über sonstige Einkünfte von M*** und seinen Kindern. Er schilderte, dass die AA*** sich ein Bild über die gesamte Firmenkonstellation machen wolle. Dieser Vorschlag wurde von V*** verworfen, weil er meinte, dass sie dies in der kurzen Zeit nicht schaffen würden. Als weitere Möglichkeit schlug R*** vor, vielleicht habe die Schweizer Firma auch noch andere Sicherheiten, die man belehnen könne.
V*** traf sich daraufhin in der Folge mit M*** in , um ihn über den Inhalt des Gesprächs mit R zu informieren und das Ganze zu besprechen. M*** sagte dann gegenüber V***, er habe mehrere Firmen mit Vermögen. Er habe zwar ein grösseres Anwesen in , sein Privatvermögen wolle er aber nicht belasten. Er sagte, er habe auch eine Firma A, der das Objekt in *** gehöre. Ebenso eine I***, die eine reine Beteiligungsfirma sei. Er habe auch noch eine A***, diese gehöre ihm und seinem Sohn und einem befreundeten Anwalt. Er sei bei allen Firmen alleiniger Geschäftsführer und könne schalten und walten wie er wolle. Dabei legte er V*** entsprechende Handelsregisterauszüge vor. Die Z*** habe noch kein Vermögen, die A*** habe aber relativ hohes Barvermögen liegen, das als Sicherheit verwendet werden könne. Auf die Frage von V***, warum er denn ein Darlehen brauche, wenn er in einer seiner Firma so viel Bargeld habe, sagte er, er wolle die einzelnen Geschäfte nicht vermischen, es sei aber kein Problem, wenn er Gelder einer seiner Gesellschaften veranlage und diese zur Besicherung anbiete. Wichtig sei für ihn bei der Veranlagung nur, dass das Geld Zinsen abwerfe. Er bat V*** bei R*** nachzufragen, ob er das Darlehen bekomme, wenn er Geld von der A*** bei der D*** veranlage und wie viel er veranlagen müsse, um einen Kredit von ca. EUR 2 Mio. zu bekommen.
In der Folge traf sich dann V*** mit R*** und teilte ihm mit, der Kunde könne auch anderer Sicherheiten stellen, so habe der Kunde mehrere Firmen, die ihm gehörten und über die er verfügen könne. Er habe Gelder, die er als Sicherheit bereitstellen könne. R*** sagte, für ein Darlehen von EUR 2 Mio. brauche es eine Einlage von EUR 2'500'000.00. Er werde schauen, dass er es hinbekomme, dass die Kreditzinsen nur einen Punkt über den Anlagezinsen liegen würden. Er sagte V***, welche Unterlagen er brauche und wies ihn darauf hin, dass M*** über die Gelder im Rahmen seiner Firma verfügungsberechtigt sein müsse.
V*** informierte M*** über dieses Angebot. Dieses sagte M*** zu und er liess V*** einen Termin zur Annahme ausmachen.
Es kam dann zu diesem Termin am 15.06.2007 bei der D*** , an dem neben M*** und R*** auch V*** und Q***, der R*** bis dahin noch unbekannt gewesen war, teilnahmen. Dabei wurde der beklagten Partei gegenüber dargestellt, dass es um eine Zwischenfinanzierung für ein Altenwohnheimprojekt handelt und die Rückführung der Kreditlinie solle aus Erlösen der Projektabwicklung innerhalb von drei Jahren erfolgen, innerhalb dieser Zeit soll der Kredit besichert werden. Betreffend die Besicherung erklärte M*** gegenüber R***, er werde für die A***, die ihm gehöre, ein Konto eröffnen und die Sicherheit stellen. Auf die Frage von V***, warum er denn einen Kredit aufnehme, wenn er auf der anderen Seite Gelder zur Verfügung habe, sagte M***, dass er dies getrennt haben wolle. Er führte dies nicht näher aus, R*** fragte auch nicht nach, weil es ihm plausibel schien.
Dann wurden die Kontoeröffnungen besprochen. Einerseits sollte ein Konto für M*** persönlich als Geschäftsmann und andererseits ein Konto für die klagende Partei geöffnet werden. M*** hat auch einen Handelsregisterauszug von der A*** vom 23.03.2007 vorgelegt, sowie einen der I*** vom 28.03.2007. Daraus war für R*** ersichtlich, dass die I*** persönlich haftende Gesellschafterin der A*** ist und M*** und K*** als Kommanditisten ausgewiesen waren. M*** und sein Sohn waren jeweils einzelvertretungsbefugte Organe der I***. Auf die Frage von R***, wer der zweite Kommanditist sei, antwortete dieser, dies sei ein Freund des Hauses. K*** vertrete Investoren. Auf die näheren Kapital-verhältnisse wurde dann aber nicht näher eingegangen. M*** erweckte gegenüber R*** aber den Eindruck, dass ihm wesentliche Anteile gehören. Auf die Frage von R***, was der zweite Kommanditist zur Verpfändung sage, erwiderte er, dass dieser selbstverständlich einver-standen sei. Eine schriftliche Unterlage hinsichtlich des Einver-ständnisses des zweiten Kommanditisten hat er aber nicht vorgelegt und wurde von R*** auch nicht verlangt, weil ihm M*** glaubwürdig erschien.
Die beklagte Partei entschloss sich dann, den Kredit zu vergeben, da alles plausibel und glaubwürdig schien, dass er über die Mittel verfügen kann und ihm immerhin ein Grossteil davon gehört. R*** hatte bei Recherchen zuvor den Namen von M*** gegoogelt. R*** hat daraus die Erkenntnis gewonnen, dass M*** in Deutschland eine sehr honorige Persönlichkeit sei und dass er Vorstand und Grossaktionär der W*** sei. Er hat dort im Internet ein Kaufangebot für die X*** von einer Firma von M*** gesehen, wobei ein Aktienpaket mit einem Wert von rund EUR 9 Mio. ausgewiesen war, das zu 2/3 M*** über verschiedene Gesellschaften gehörte. Als Entscheidungsgrundlage für die Kreditver-gabe dienten sowohl die Recherchen im Internet sowie die von M*** vorgelegten Unterlagen und zwar seine Projektkalkulation, Projektpläne, Handelsregisterauszüge der I*** und der A***, eine Eröffnungsbilanz der A***. Grundbuchsauszüge wurden nicht vorgelegt. Weiters dienten als Entscheidungsgrundlage die Angaben von M*** im Gespräche am 15.06.2007. Eine Abfrage beim System "WorldCheck" hat nichts Negatives ergeben.
M*** legte einen Kontoauszug von dem Konto der A*** bei Y*** mit einem Guthabensstand von ca. EUR 7.5 Mio. vor. Auf Frage von R*** nach der Mittelherkunft teilte er mit, dass diese Titel von ihm selber seien und von Investoren.
R*** ging mit M*** in der Folge den Kredit- und Pfandvertrag durch. Betreffend dem Transfer des Geldes rief M*** bei der Y*** an und gab die Anweisung EUR 2.5 Mio. auf das neu eröffnete Konto bei der D*** zu überweisen. R*** sprach noch direkt mit dieser Mitarbeiterin und fragte, ob alles passe und in Ordnung geht, worauf sie erwiderte, es ginge alles in Ordnung, sie kenne M*** schon seit mehreren Jahren als seriösen Geschäftsmann.
Den Pfandvertrag ging er gezielt mit M*** durch, da der Kreditnehmer ein anderer als der Pfandgeber war. Er wies ausdrücklich auf Punkt 4 des Pfandvertrages hin, wonach der Pfandbesteller bei der Pfandbe-stellung frei von jeglichen Verpflichtungen sein muss, woraufhin M*** nochmals erklärte, dass er frei über die Gelder verfügen könne und keinerlei Beschränkungen bestehen würden. Wenn R*** gewusst hätte, dass im Innenverhältnis der A*** Beschränkungen gewesen wären, hätte er die Gelder nicht als Pfand akzeptiert. Den Gesellschaftsvertrag der A*** liess er sich nicht vorlegen, da dies für ihn nicht üblich war. Wenn R*** gesagt worden wäre, dass der zweite Kommanditist, K***, nichts von der Verpfändung weiss, hätte er voraussichtlich aufgrund der Alleinvertretungsbefugnis des M*** das Pfand akzeptiert.
R*** war sich des Risikos bewusst, dass die Handelsregisterauszüge ca. 3 Monate alt waren, weil aber M*** mit dem Telefonanruf für die Bereitstellung des Geldes sorgte und das Geld innert einer halben Stunde da war, hatte er keine Bedenken.
Beim Profil der Geschäftsbeziehung wurde bei "Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person" deshalb keine Eintragung gemacht, weil zum damaligen Zeitpunkt bei operativ tätigen Gesellschaften wie der A*** die Gesellschaft selbst als wirtschaftlich berechtigt galt und keine Angaben diesbezüglich gemacht werden mussten. In der Kreditantrag-Privaturkunde (Beilage I) ist folgendes zum Grund des Kredites angegeben:
'Mit gegenständlichem Kredit wird das Kreditengagement der T*** bei der P*** abgelöst. Es handelt sich um eine derzeit bebaute Liegenschaft. Der Altgebäudebestand soll abgerissen und neu überbaut werden.
Geplant ist die Errichtung eines Altenpflegeheimes mit 80 Betten (inkl. vollstationärer Pflege) mit Gesamtinvestitionskosten von über EUR 6.5 Mio. Das Altenpflegeheim soll langfristig verpachtet werden. Die jährliche Rendite wird mit 7 bis 8% kalkuliert. (ca. EUR 525.000,-- Mietertrag p.a..)
Besichert ist die Kreditlinie mit einer Einlage der A*** über EUR 2.5 Mio.'
J*** wurde daraufhin zu Konto Nr. *** am 05.06.2007 ein revolvierend ausnutzbarer Kontokorrentkredit in Höhe von CHF 3'500'000.00 gewährt, wobei eine Ausnutzung nur mit Zustimmung der Kreditgeberin möglich ist. Als Verwendungszweck wurde genannt 'Ablöse Grund Flur Nr. *** und *** in *** und *** die Laufzeit wurde bis 30.06.2010 festgelegt. Der Kreditvertrag wurde von M*** persönlich unterzeichnet sowie durch ihn als Vertreter der A*** als Pfandgeberin. In den vereinbarten allgemeinen Kredit- und Darlehensbedingungen ist zu Punkt 8. folgendes enthalten:
'Die Bank ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur vorzeitigen Auflösung des Kreditverhältnisses mit sofortiger Wirkung berechtigt. Hierunter fallen z.B. Verletzungen von Bestimmungen des Kredit-verhältnisses durch den Kreditnehmer oder das Bekannt werden von Umständen, die geeignet sind, das Vertrauen in seine fortbestehende Kreditwürdigkeit oder die eines Bürgen zu erschüttern, weiters auch alle Umstände, die eine wesentliche Verschlechterung seines Einkommens - oder Vermögensverhält-nisse oder der eines Bürgen, seine Zahlungsunfähigkeit oder die eines Bürgen befürchten lassen. Sollte der Kreditnehmer mit der Zahlung einer fälligen Leistung mindestens seit sechs Wochen ab Fälligkeit im Verzug sein und die Bank ihn unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben, so ist die Bank berechtigt, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust).'
Weiters erfolgte am 15.06.2007 die Verpfändung des Kontoguthabens. Die Vereinbarung, welche von M*** als Vertreter der A*** unterschrieben wurde, lautete wie folgt:
'Verpfändung von Kontoguthaben
Die oben angeführte Bank, im folgenden kurz 'Bank' genannt, steht mit
J***
im Folgenden kurz 'Kunde' genannt, in Geschäftsverbindung, in deren Rahmen unter anderem auch das Konto *** geführt wird.
Konto-Nummer; ***
derzeitige Höhe : EUR 2.500.000,-
samt allen künftigen Gutschriften sowie samt allen Zinsen, die für das Guthaben bereits aufgelaufen sind bzw. noch auflaufen werden.
Die Verpfändung des Guthabens wird durch die Ziehung und Anerkennung eines Saldos eines Kontokorrents nicht eingeschränkt und aufgehoben und bleibt in voller Höhe bis zur vollständigen, anfechtungsfesten Abdeckung aller Verpflichtungen gemäss Punkt 1 gegenüber der Bank aufrecht. Während der Dauer der Verpfändung ist der Pfandgeber zur Disposition über dieses Konto nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Bank berechtigt (Kontosperre).
Die Bank ist berechtigt, das Guthaben samt Zinsen bei Fälligkeit einer ihrer Forderungen gemäss Punkt 1 ohne vorherige Verständigung des Pfandgebers zur Abdeckung ihrer Forderungen zu verwenden. In diesem Zusammenhang verzichtet der Pfandgeber auf ihm gegen den Kunden im Falle dessen Konkurses zustehende Aufrechnungs-möglichkeiten.
Der Pfandgeber erklärt, dass ihm das alleinige Verfügungsrecht über das ihm oben genannte Konto und des darauf befindlichen Guthabens zusteht und keine wie immer gearteten Verfügungsbeschränkungen oder Rechte Dritter der Verpfändung entgegenstehen.
(...)'
Nachdem das Geld nach Unterzeichnung der Verträge auf dem Konto eingelangt war, überwies die beklagte Partei auftragsgemäss EUR 2 Mio. an AC***.
Zweck dieser Zahlung war aber nicht, wie von M*** angegeben die Umschuldung im Zusammenhang mit einer Zwischenfinanzierung betreffend des von ihm vorgestellten Immobilienprojekts, sondern die Bezahlung seiner grundbücherlich besicherten Privatdarlehen aus dem Jahre 1999, um die im Eigentum seiner Kinder stehenden befindlichen Grundstücke aus einer Zwangsverwaltung herauszulösen (die Darlehen wurden ursprünglich bei der AD*** aufgenommen, in die AE*** ausgegliedert, dann an die AF*** verkauft, wobei die Verwaltung durch AC*** erfolgte). J*** wurde auch mit Urteil des Landgerichts *** vom 18.04.2012 wegen Untreue rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt."
Der Pfandvertrag habe von M*** in Folge seiner Alleinvertretungs-befugnis der A*** rechtswirksam abgeschlossen werden können.
M*** habe die ihm gesellschaftsrechtlich intern eingeräumte Vertretungs-befugnis durch Verpfändung des Kontoguthabens weit überschritten. Daher wurde er auch in Deutschland wegen des Verbrechens der Untreue zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die beklagte Partei habe keinesfalls absichtlich mit M*** zusammengewirkt, um den Vertretenen, vorliegendenfalls die A***, zu schädigen.
Eine Einsichtnahme in den Gesellschaftsvertrag der A*** hätte genügt, um zu erkennen, dass gewisse Geschäfte durch einen Beirat genehmigt werden mussten und solche Geschäfte nicht vom Gesellschaftszweck gedeckt seien. Damit wäre der Beklagten klar gewesen, dass durch die Verpfändung des Kontoguthabens M*** die unbeschränkte Alleinvertretungsbefugnis missbraucht habe.
R*** habe gewusst, dass es einen weiteren Kommanditisten, sohin einen Mitgesellschafter, gegeben habe, weiters, dass es noch Investoren gegeben habe. Die Beklagte habe sich auch keine Unterlagen betreffend den abzulösenden Kredit vorlegen lassen. Hätte sie dies getan, hätte sie erkennen müssen, dass die Angaben des M*** betreffend einer Umschuldung der Zwischenfinanzierung unrichtig sind und es sich vielmehr um Altschulden handle.
Die Einsicht in Projektunterlagen, die vom Kunden selbst erstellt worden seien, könne die Einsichtnahme in weitere unabhängige Urkunden, wie Bilanzen und Kreditverträge, die es abzulösen gelte, nicht ersetzen. Die Beklagte habe nicht davon ausgehen können, dass eine wirtschaftliche Identität zwischen M*** und der A*** bestehe. Nach Einsichtnahme in den Gesellschaftsvertrag wäre deutlich geworden, dass M*** seine Vertretungsmacht missbrauche.
Es liege grob fahrlässige Unkenntnis vom Vertretungsmachtmissbrauch durch M*** seitens der Beklagten vor. Es liege daher ein der Kollusion gleichzuhaltender Fall vor, weshalb der abgeschlossene Pfandvertrag unwirk-sam sei. Daher sei die Beklagte nicht berechtigt, das Pfand zu verwerten und habe aufgrund bereicherungsrechtlicher Vorschriften den eingezogenen Betrag von EUR 2'452'006.74 an die klagende Partei zurückzuerstatten.
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründet das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
Die Umsetzung der Rechtsauffassung des Erstgerichtes würde bei inter-national agierenden Banken zu grossen Unsicherheiten in der Abwicklung von internationalen Bankgeschäften führen. Der Handelsregisterauszug würde alleine für die Bestimmung der Vertretungsvollmacht eines Verwaltungsrates nicht mehr ausreichen und müssten zusätzlich Statuten, Beistatuten sowie die Zustimmung des Inhabers der Gründerrechte und/oder des letztlich wirtschaft-lich Berechtigten für die Kontoeröffnung und weitere Transaktionen einzuholen sein. Der Publizitätsgrundsatz des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisters würde dadurch ad absurdum geführt.
Im vorliegenden Fall seien keine Umstände vorgelegen, die bei der beklagten Partei einen Verdacht nahelegten, ja geradezu aufdrängten, dass M*** seine Vertretungsmacht missbrauche. Aus dem festgestellten Sachver-halt könne bei einer ex ante Betrachtung nicht angenommen werden, dass sich der Beklagten ein Missbrauch der Vertretungsmachten durch M*** aufdrängen hätte müssen. Es liege daher kein einer Kollusion gleichzu-haltender Sachverhalt vor.
Das Berufungsgericht sei nicht der Auffassung, dass die Beklagte Einsicht in den Gesellschaftsvertrag der klagenden Partei nehmen hätte müssen. Auch habe die Beklagte keine Überprüfungen darüber vornehmen müssen, ob der Kommanditist K*** der gegenständlichen Verpfändung zustimme. Ebenso wenig habe eine Nachforschungspflicht bezüglich allfälliger Investoren, zum wirtschaftlichen Interesse der Klägerin und zur tatsächlichen Verwendung des Privatkredites bestanden.
Der Pfandvertrag sei daher wirksam und die Beklagte berechtigt gewesen, das Pfand zu verwerten.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision der Klägerin aus:
7.1. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Das Obergericht habe sich mit den Ausführungen der Klägerin zu Schadenersatzansprüchen in Folge von Verletzung von Vertragstreuepflichten nicht auseinandergesetzt. Selbst wenn eine Kollusion verneint würde, sei zumindest von einer groben Sorgfalts- bzw Vertragspflichtwidrigkeit seitens der Beklagten auszugehen.
7.2. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:
Das Obergericht habe sich in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an Feststellungen des Erstgerichtes gehalten. Es habe vermeintlich erst-gerichtliche Feststellungen wiedergegeben. Zur Feststellung "Die Vertretungs-macht des M*** unterlag nach dem Handelsregisterauszug keinen Beschränkungen.", finde sich im Urteil des Erstgerichtes nichts. Ebenso zur Feststellung "M*** war alleiniger und allein zeichnungsberechtigter Geschäfts-führer der Klägerin". Geschäftsführer sei gemäss den Feststellungen des Landgerichts vielmehr die I*** als Komplementärin gewesen. Auch finde sich die Feststellung, nach der "die Komplementärin ... wirtschaftlich gleichfalls der Familie J*** (gehörte)", nicht im erstgerichtlichen Urteil. Auch fänden sich keine Feststellungen des Landgerichts im Sinne der folgenden: "Von Bedeutung ist auch, dass die Geschäftsverbindung von Finanzfachleuten angebahnt wurde, die offenbar näheren Einblick in das Firmengeflecht der Familie J*** haben und diesen als vertrauenswürdig eingestuft haben. Diese Personen waren beim Abschluss der verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäfte anwesend und stützten die Angaben des M*** ".
7.3. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Das Berufungsgericht habe nicht dargelegt, weshalb es die vom Land-gericht begründete Auffassung, der Gesellschaftsvertrag wäre einzusehen gewesen, nicht teile.
Die Tatsache, dass K*** als Freund des Hauses "vorgestellt" worden sei, könne nicht als Entschuldigung für mangelnde Abklärung herangezogen werden.
7.4. Das Fürstliche Obergericht habe sich genau wie die beklagte Partei im Ergebnis lediglich auf die Vorlage eines veralteten Handelsregisterauszugs, aus dem sich die angebliche Alleinvertretungsbefugnis des J*** ergeben habe, verlassen. Es reiche nach Auffassung des Berufungsgerichtes aus, wenn ein im Handelsregister eingetragener alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer einer Gesellschaft, bei der er nicht allein Gesellschafter sei, erkläre, er sei alleine vertretungsberechtigter Geschäftsführer. Damit würden Banken von jeglicher Abklärungspflicht dispensiert.
7.5. Warum habe R*** zunächst umfassende Unterlagen verlangt, dann aber aufgrund behaupteter Zeitgründe ohne eine umfassende Dokumentation zu verlangen die Geschäfte über die D*** finanziert? Dies zeige von vornherein die Verletzung von Sorgfaltspflichten.
7.6. Es sei in den Feststellungen nicht davon ausgegangen worden, dass der Eindruck entstanden sei, M*** gehöre das ganze Firmengeflecht. Dass ihm "wesentliche" Teile gehörten, sei ein Umstand gewesen, der eine Nachfragepflicht auf Seiten der Beklagten begründen hätte müssen.
7.7. Der Handelsregisterauszug habe andere Informationen als jene des M*** gegenüber der Beklagten enthalten. M*** habe einerseits behauptet, er sei alleiniger Inhaber der Klägerin, andererseits sei aus dem Handels-registerauszug ein Kommanditist mit einer viermal so grossen Hafteinlage ausgegangen, hinter welcher nach Kenntnis der Beklagten zudem andere Investoren gestanden seien. Der Zeuge R*** habe bestätigt, dass ihm bekannt gewesen sei, dass hinter K*** andere Investoren steckten. Damit sei aber auch bekannt, dass die weitere Aussage von M***, ihm gehöre die Klägerin alleine, falsch sein habe müssen. Hätte die Beklagte die Vorlage des Gesellschaftsvertrags verlangt, wäre M*** aufgeflogen.
7.8. Nachdem durch die schuldbefreiende Zahlung ein Kredit-engagement der T*** abgelöst werden hätte sollen, sei für die Beklagte schon wegen des Namens indiziert gewesen, dass bei dieser Gesellschaft weder die Klägerin noch K*** beteiligt seien, sondern die Ablösung allein im Interesse des M*** bzw ihm nahestehender Familienangehöriger gedient habe. Das Erstgericht habe richtigerweise bemerkt, dass eine Pfandbestellung für einen Dritten nur dann nachvollziehbar sei, wenn beide Gesellschaften ein und derselben Person gehörten.
7.9. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob es rechtmässig ist, dass die Gelder der Klägerin als Dritte für ein Geschäftsprojekt einer anderen Gesellschaft verpfändet würden.
7.10. Es sei Geld eines Dritten verpfändet worden. Man hätte sich fragen müssen, was das Interesse der Klägerin an diesem Geschäft sei. Die Frage, ob der zweite Kommanditist mit der Verpfändung einverstanden sei, habe nicht ausgereicht. R*** habe gewusst, dass der Kreditnehmer ein anderer als der Pfandgeber sei und die Aufnahme zu persönlichen Zwecken des M*** erfolge, die in keinem Zusammenhang mit der Klägerin gestanden sei. R*** hätte ein Dokument verlangen müssen, das die Zustimmung des weiteren Kommanditisten (und der dahinter stehenden Investoren) glaubwürdig gemacht hätte. Alleine auf die Aussage M*** zu vertrauen, die zudem durch ihn selbst bzw die von ihm vorgelegten Dokumente widerlegt worden sei, sei zu wenig gewesen und stelle eine Treuepflichtverletzung gegenüber der Bankkundin A*** dar. Durch die Verpfändung des Kontos sei gerade erst recht eine Vermischung der Vermögensverhältnisse, die M*** angeblich vermeiden wollte, eingetreten.
7.11. Ungeachtet all dieser Unstimmigkeiten habe die Beklagte keine schriftlichen Unterlagen hinsichtlich des Einverständnisses des zweiten Kommanditisten verlangt, weil ihr M*** angeblich glaubwürdig erschienen sei.
7.12. Es seien im Übrigen Schutz- und Sorgfaltspflichten seitens der Beklagten verletzt worden (Hinweis auf LES 2007, 208). Eine Bank müsse aktiv werden, um Schaden von ihrem Kunden abzuhalten, sie müsse die Interessen des Kunden schützen. Sie müsse auch für den Fall einer Gefahr eines Vollmachtsmissbrauchs nachfragen und das Innenverhältnis überprüfen. Die bereits aufgezeigten Punkte zur Kollusion seien nach der oberst-gerichtlichen Rechtsprechung Grund genug für die Beklagte gewesen, das Innenverhältnis abzuklären. Hiezu sei nicht einmal eine Frage der Beklagten gegenüber M*** erfolgt. Der Gesellschaftsvertrag hätte dann nicht verlangt werden müssen, wenn man das Innenverhältnis auf andere Art und Weise abgeklärt hätte. Auch die Fälligstellung und Pfandverwertung sei nicht zulässig gewesen. Aufgrund des Anrufs von Q*** am 22.04.2010 habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass ein Vollmachtsmissbrauch gegeben sein könnte und M*** gar nicht berechtigt gewesen sei, die Gelder der Klägerin als Pfand für ein Kreditgeschäft zu geben. Die Fälligstellung und Pfandverwertung sei ein Treuebruch gewesen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei aus:
8.1. Selbst wenn der Gesellschaftsvertrag zu erkunden gewesen wäre, wäre noch kein Vollmachtsmissbrauch anzunehmen gewesen: Der Vertreter M*** sei eine sehr glaubwürdige Persönlichkeit gewesen. Er habe in der Verpfändungsurkunde ausdrücklich bestätigt, dass er uneingeschränkt frei gewesen sei, über die gegenständlichen Mittel zu verfügen. Er habe die zu verpfändeten Geldmittel mit dem speziell von der beklagten Partei angefragten begleitenden "Okay" der Hausbank der klägerischen Gesellschaft binnen einer halben Stunde ab Anruf bei der Hausbank weitergeleitet erhalten. Im Gesellschaftsvertrag sei in § 8 eine Verpfändung explizit nicht erwähnt.
8.2. Es wäre dem im Bankgeschäft essentiellen Vertrauensverhältnis zum Kunden ungemein abträglich, wenn Banken verpflichtet wären, plausiblen Darstellungen des Kunden offen zu misstrauen.
8.3. K*** sei ein enger Freund des M*** bzw des Hauses J*** gewesen. Er sei der einzige Kommanditist der gegenständlichen Gesellschaft mit einer Einlage von nur EUR 4'000.00 gewesen. Ein Kollektivzeichnungsrecht gemeinsam mit M*** habe es nicht gegeben und habe dies der beklagten Partei signalisiert, dass der Vertreter M*** zu gegenständlichem Geschäft frei handhaben sollte. Es sei bejaht worden, dass K*** gegenständlicher Verpfändung zustimme.
8.4. Auch eine allfällige Pflichteinlage von K***, wie sie die Klägerin ex post und erst im Zuge rundum dieses Gerichtsverfahren argumentiert habe, sei der Beklagten ex ante nicht bekannt und aus öffentlichen Urkunden oder sonstig von M*** vorgelegten Urkunden für die Beklagte nicht ersichtlich gewesen. Die allgemeine Kenntnis von Investoren sei kein Verdachtsmoment dafür gewesen, dass ein Organ der Gesellschaft ein Vollmachtsverhältnis missbrauche. Es hiesse den Verkehrsschutz auf den Kopf zu stellen, wenn Dritte prüfen müssten, ob alle Geschäfte den Vorgaben der Investoren entsprechen würden.
8.5. Es habe ex ante keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Kreditgewährung samt Pfandbestellung innerhalb der T*** ungewöhnlich oder unplausibel sein sollte. Einen betriebswirtschaftlich ungünstigen Kredit vorzeitig abzudecken und in Schweizer Franken umzufinanzieren sei völlig unverfänglich, üblich und plausibel gewesen. Deutsche Banken hätten in der Regel Schweizer-Franken-Finanzierungen abgelehnt.
8.6. Die Verpfändung sei für die Beklagte zu Recht plausibel gewesen, weil es denkbare wirtschaftliche Interessen gab, weshalb dieses Geschäft im konkreten Fall im Konzern gemacht worden sei. Verluste bzw ungünstige wirt-schaftliche Entwicklungen bei einer Gruppengesellschaft seien für den ge-samten Konzern unvorteilhaft gewesen. Die beklagte Bank habe zumindest in-direkt ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Verpfändung erhoben und sei ihr dies im Gesamtzusammenhang als plausibel erschienen. Andern-falls würden sehr viele im internationalen Geschäftsleben übliche und aner-kannte Gruppenhilfekonstrukte (wie zB auch übliche, harte Patronats-erklärungen) in Frage gestellt, von vornherein diskriminiert und würden auf Banken im internationalen Geschäftsverkehr praktisch kaum lösbare Aufgaben zukommen.
8.7. Die Antwort, die Gesellschaftsvermögen der beiden Gesellschaften nicht direkt vermischen zu wollen, sei für die Beklagte plausibel argumentiert und nicht unüblich. Dass eine Finanzierung über einen Gesellschafter abge-wickelt werde, sei ein gewöhnlicher Vorgang.
8.8. Banken müssten sich Verträge, die der Kunde mit Dritten abschliesse, grundsätzlich nicht vorlegen lassen und wäre dies eine nicht unerträgliche Belastung.
8.9. Es sei eine Gesamtbeurteilung der sich für die beklagte Partei speziell im Jahre 2007 ergebenden Situation vorzunehmen. Einzelne Sachverhaltselemente dürften nicht isoliert herangezogen werden:
Es sei ein Handelsregisterauszug mit unbeschränkter Vertretungsvollmacht des M*** vorgelegen;
M*** sei alleiniger und allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin gewesen;
Die Komplementärin habe wirtschaftlich der Familie J*** bzw seinem Sohn (Gesellschafter) gehört;
M*** sei zudem Kommanditist der Klägerin gewesen;
Die Handelsregisterauszüge der A*** und der I*** würden vermerken, dass die I*** bzw J*** einzelvertretungsbefugt gewesen seien, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschliessen;
Bei einem Rechtsanwalt - K*** - habe die Beklagte davon ausgehen können, dass diesem die Bedeutung einer unbeschränkten Ver-tretungsmacht und die damit verbundenen Risken bekannt seien;
Irgendwelche internen Pflichteinlagebeträge von M*** und dem befreundeten K*** seien der Beklagten nicht bekannt gewesen;
Bei den relevanten Gesprächen zur Anbahnung und zum Abschluss der Rechtsgeschäfte seien mehrere, bei M*** Einsicht habende Personen dabei gewesen, welche die Richtigkeit der Angaben des M*** gestützt und bestätigt hätten;
M*** habe über die gegenständlichen Gelder auf "Knopfdruck" verfügt und sie ins Ausland abdisponiert;
Es sei von der deutschen Hausbank der Klägerin insbesondere bestätigt worden, dass M*** im Jahre 2007 ein seriöser Geschäftsmann gewesen sei;
M*** habe schriftlich und ausdrücklich bestätigt, dass er zu gegenständlicher Verpfändung von Geldmitteln der Klägerin befugt und dabei nicht eingeschränkt gewesen sei;
Sämtliche vorgängigen Internet-Recherchen hätten ein klares und unverdächtiges Bild eines realen, im *** Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmanns mit gutem Ruf, der zudem sehr vermögend erschien, ergeben;
Auch ein sorgfaltspflichtgemässer "WorldCheck" zu M*** bei der beklagten Partei habe 2007 keinerlei Hinweise oder Verdachtsmomente ergeben.
8.10. Zur Verfahrensrüge:
Das Berufungsgericht habe sich mit seinem Ausspruch, der festgestellte Sachverhalt biete "daher auch für schadenersatzrechtliche Ansprüche" keinen Anhaltspunkt, mit dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch aus-einandergesetzt, sodass keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege. Ausserdem sei das Schadenersatzvorbringen unschlüssig.
8.11. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:
Eine Aktenwidrigkeit liege nicht vor: Aus dem Handelsregisterauszug sei ersichtlich, dass die Vertretungsmacht des M*** keinen Beschränkungen unterlegen sei. Im Übrigen habe das Erstgericht entsprechende Feststellungen getroffen: M*** habe gegenüber Vgesagt, dass er bei allen Firmen alleiniger Geschäftsführer sei und "schalten und walten könne wie er wolle" und habe V "entsprechende Handelsregisterauskünfte" vorgelegt. Auch weitere Fest-stellungen zur Befugnis des M*** stünden im Einklang mit den Handels-registerauszügen. Die zutreffenden Feststellungen, welche das Obergericht übernommen habe, würden die Argumentation stützen, dass im gegen-ständlichen Fall in einer ex ante Gesamtbeurteilung keine Kollusionslage (weder vertretungsrechtlich noch schadenersatzrechtlich) gegeben gewesen sei. Das Obergericht habe sich eben doch mit dem relevanten Sachverhalt auseinandergesetzt.
8.12. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Aus LES 2007, 208 könne für den Standpunkt der Klägerin nichts gewonnen werden, der Sachverhalt sei gänzlich anders gelegen: Es sei eine Exekutionsbewilligung der beklagten Bank vorgelegen gewesen, aus der Exekutionen des Treuhänders über hohe Schulden ersichtlich gewesen seien. Im gegenständlichen Fall seien jedoch der Bank keine Umstände vorgelegen gewesen, die sie an der Vertretungsmacht des M*** zweifeln lassen hätten müssen und habe M*** auch nicht als Treuhänder, sondern als Gesellschafter-Geschäftsführer fungiert.
8.13. Die Verschlechterung der Vermögenslage berechtige den Kredit-geber nach unstrittiger Lehre und Rechtsprechung zum österreichischen Bankvertragsrecht zur ausserordentlichen Aufkündigung des Kreditver-hältnisses. Überdies sei die Beklagte auch wegen Verlust des Vertrauens zur ausserordentlichen Auflösung des Dauerschuldverhältnisses berechtigt gewesen.
8.14. Aus advokatorischer Vorsicht werde ein massives bzw eklatantes Mitverschulden der Klägerin geltend gemacht, insbesondere die vorsätzliche Überschreitung der Vertretungsmacht durch M***, welche der Klägerin zuzu-rechnen sei. Dies müsste zu einer massiven Minderung eines allfälligen Schadenersatzanspruchs führen.
8.15. Weiters rügt die Revisionsgegnerin in ihrer Revisionsbeantwortung verschiedene angebliche Verfahrensmängel des Berufungsverfahrens.
9.1. Der gegenständlich Fall betrifft die Frage der wirksamen Begründung von Bankgeschäften, insbesondere eines Pfandbestellungs-vertrages durch den hiezu nicht ermächtigten Vertreter der Pfandbestellerin und die Frage, inwieweit der Vollmachtsmangel dem rechtsgeschäftlichen Partner, hier der beklagten Partei, wirksam entgegen gehalten werden kann.
a. Liechtensteinische Rechtsprechung:
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 08.06.2006, 08 Cg.2004.63, LES 2007, 208 grundsätzlich Schutzpflichten der Bank gegenüber einer Verbandspersonen dann bejaht, wenn diese bei gravierenden Anhaltspunkten für einen Miss-brauch der Vertretungsmacht nicht die zu Gebote stehenden Mass-nahmen ergreift. Es könne nicht angehen, dass eine Bank ungeachtet einer sich ihr aufdrängenden Gefahr die missbräuchliche Verwendung von Geldern durch ein Vertretungsorgan in Kauf nehme (Hinweis auf dBGH WM 1976, 474; WM 1984, 730 f; WM 1957, 28, 30). Es habe sich im Laufe der deutschen Rechtsentwicklung eine Reihe typischer Ver-dachtsmomente herauskristallisiert. Als gemeinsamer Nenner zahlreicher Einzelfallentscheidungen könne die schon im Jahr 1936 vom deutschen Reichsgericht formulierte Formel herangezogen werden, dass eine Bank das Innenverhältnis überprüfen muss, wenn sich ihr "bei redlicher Rück-sichtnahme auf die Belange der juristischen Person bzw des Vollmacht-gebers begründete Zweifel an der Treue des Organs/Bevollmächtigten aufdrängen mussten und ihr Schritte zur Aufklärung zuzumuten sind (vgl RG JW 1936, 643; Canaris, Bankvertragsrecht3 I Rz 170 a und 171 mwN; vgl auch BGE 111 I b 126 E 2a; 106 I b 148 f E 2)."
Darüber hinaus wurde in dieser Entscheidung (LES 2007, 208) ausgesprochen, dass aus der in Art 19 BankG normierten Verpflichtung zu einer "einwandfreien Geschäftstätigkeit" die Verpflichtung einer Bank resultiere, auch die wirtschaftlichen Hintergründe von Bankgeschäften abzuklären, wenn Anzeichen darauf hindeuten, dass diese Teil eines strafgesetzwidrigen Sachverhaltes bilden könnten. Aus der zitierten Norm, die als Schutzgesetz iS des § 1311 ABGB anzusehen sei, sei nicht nur die Pflicht zur Abklärung, sondern auch das Verbot jeglicher Mitwirkung der Bank an unrechtmässigen oder sittenwidrigen Geschäften eines Kunden (dort: eines Treuhänders) abzuleiten. Die Bestimmung des Art 19 BankG solle nach ihrem Zweck - zumindest auch - den Miss-brauch der Vertretungsmacht durch einen - hinsichtlich von Bankkonten bzw der bei einer Bank deponierten Vermögenswerte - Zeichnungs-berechtigten und damit den im vorliegenden Fall eingetretenen Schaden verhüten.
b. Österreichische Judikatur:
Der öOGH befasste sich mit Missbrauch der Vertretungsmacht, Kollusion und der Berufung auf den Mangel der Vertretungsmacht dem Dritten gegenüber vor allem unter dem Aspekt der sog "Einlagenrückgewähr", also der (mittelbaren) Ausschüttung von Gesellschaftereinlagen durch die Gesellschaft (vgl § 82 Abs 1 öGmbHG, § 52 öAktG), indem für Kredite des Gesellschafters Sicherheiten bestellt werden. Eine zur Nichtigkeit der Sicherheiten führende "Kollusion" wurde dann ange-nommen, wenn Vertreter und Dritter absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen. Kollusion wird dem Fall gleich-gehalten, dass der Gesellschafter bewusst zum Nachteil der Gesellschaft handelt und der Dritte (die Gesellschaft) davon gewusst hat oder sich der Missbrauch ihm geradezu aufdrängen musste (SZ 58/123; 4 Ob 2078/96h ÖBA 1997, 193 = RdW 1996, 471). Eine Erkundigungspflicht wird in der öRsp für den Fall bejaht, dass besondere Umstände den Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen. Beim Missbrauch der Vertretungsmacht genüge daher für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten grob fahrlässige Unkenntnis des Voll-machtsmissbrauchs (öOGH 4 Ob 2078/96h, ÖBA 1997, 193 = RdW 1996, 471). In der Entscheidung des öOGH 16.05.2000, 5 Ob 164/99z, ÖBA 2001/941, 242 = SZ 73/80 wurde Kollusion ausdrücklich nicht nur bei einem absichtlichen Zusammenwirken zwischen Vertreter und Dritten, um den Vertretenen zu schädigen, angenommen, sondern schon dann, wenn der Dritte gewusst hat oder der Missbrauch sich ihm geradezu aufdrängen musste (SZ 58/123). Diese Rechtsprechung wurde seit 4 Ob 2078/96h (= SZ 69/149) fortgeschrieben (öOGH 8 Ob 84/08y RdW 2008/671, 717). Hinsichtlich eines erforderlichen Tätigwerdens des Dritten wurde in der Judikatur angenommen, dass bei besonderen Um-ständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, der Dritte eine Erkundigungspflicht habe. Für die Unwirk-samkeit des Geschäfts mit dem Dritten genüge demnach dessen grob fahrlässige Unkenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht (öOGH 28.05.2003, 3 Ob 117/03g, NZ 2004/25, 84; öOGH 8 Ob 84/08y RdW 2008/671, 717; siehe auch RIS-Justiz RS0061587; RS0061579).
Speziell hinsichtlich der Verletzung von Kapitalerhaltungsvorschriften (§ 82 Abs 1 öGmbHG, § 52 öAktG) sprach der öOGH aus, dass eine Nichtigkeit (zB eines Bürgschaftsvertrags) der kreditgebenden Bank dann erfolgreich entgegengehalten werden könne, wenn sich ihr der Ver-dacht einer unzulässigen Einlagenrückgewähr "mit an Gewissheit grenzender Deutlichkeit aufdrängen musste"; in von vornherein verdächtigen Fällen sei die Bank zu Nachforschungen verpflichtet (öOGH 29.09.2010, 7 Ob 35/10p, GesRZ 2/2011 Karollus). In der Entscheidung des öOGH vom 14.09.2011 (6 Ob 29/11z, ÖBA 2012/1818, 460 Bollenberger) wurde hervorgehoben, dass keine allgemeine Er-kundigungs- und Prüfpflicht der Bank bestehe. Eine Nachfrage sei aber dort zu fordern, wo sich der Verdacht einer unzulässigen Einlagen-rückgewähr schon soweit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt.
In der Entscheidung des öOGH vom 14.09.2011, 6 Ob 29/11z, ÖBA 2012/1818, 460 = RdW 2012/96, 86) wurde ausgesprochen, dass es ungewöhnlich und auffällig sei, dass eine Gesellschaft, die mit dem Kreditnehmer in keinem ersichtlichen Zusammenhang stehe, für diesen eine Sicherheit bestellt. Diesfalls habe die kreditgebende Bank das Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung zu hinterfragen.
c. Österreichische Lehre:
Die österreichische Lehre zieht im Anschluss an Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht 1830, eine Parallele zwischen Vollmachts- und Treu-handmissbrauch, zumal es bei diesen jeweils um die Aussenwirkung interner Beschränkungen geht (Iro in Apathy/Iro/Koziol [Hrsg], Öster-reichisches Bankvertragsrecht2 I [2007] Rz 1/272). Sie verweist auf die neuere Rechtsprechung des öOGH, nach der bereits das Wissen des Dritten genüge, dass der betreffende Vermögenswert einer Treu-handbindung unterliege, ohne auf die (konkrete) Kenntnis des Verstosses gegen diese abzustellen (ÖBA 2001, 550; ÖBA 2002, 52 Karner; ÖBA 2004, 702). In diesen Fällen stehe der Bank ab dem Zeitpunkt, in dem ihr die Treuhandbindung bekannt wird, kein Sicherungs- oder Aufrechnungsrecht an dem treuhändisch gehaltenen Kontoguthaben zu (öOGH ÖBA 2001, 550 Apathy; ÖBA 2002, 52 Karner).
Böhler (in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht VIII/I Rz 1/180) erachtet es als fraglich, in welchen Fällen über die Kollusion hinaus der Dritte nicht schutzwürdig erscheint. Diese Autorin verweist auf die jüngere Rsp, nach der die Schutzwürdigkeit zu verneinen sei, wenn sich dem Kreditgeber der Verdacht eines Verstosses gegen das Verbot der Ein-lagenrückgewähr mit an Gewissheit grenzender Deutlichkeit aufdrängen habe müssen, sodass er das Vorliegen einer betrieblichen Recht-fertigung hinterfragen und diesbezüglich Nachforschungen hätte anstellen müssen (öOGH GesRZ 2011, 110 Karollus).
d. Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts:
Das Schweizerische Bundesgericht wies zu Fragen des Selbst-kontrahierens des Stellvertreters darauf hin, das OR enthalte im Gegensatz zum deutschen BGB (§ 181) keine Bestimmung darüber, ob und allenfalls in welchen Fällen der Stellvertreter befugt sei, namens des Vertretenen Rechtsgeschäfte mit sich selbst vorzunehmen. In BGE 39 II 566 ff hat das Bundesgericht diese Gesetzeslücke auf Grund von Art. 1 Abs 2 und 3 ZGB ausgefüllt, indem es in Anlehnung an die erwähnte deutsche Vorschrift und ihre Auslegung in Lehre und Rechtsprechung entschied, das Kontrahieren des Stellvertreters mit sich selbst sei, von reinen Erfüllungsgeschäften abgesehen, grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme greife - ausser im Fall ausdrücklicher Ermächtigung zu solchen Handlungen - nur dann Platz, "wo keine Gefahr der Über-vorteilung des Vertretenen durch den Vertreter besteht und daher anzunehmen ist, jener habe diesem das 'Selbstkontrahieren' gestattet" (BGE 89 II 321, 324). Die Folge des unzulässigen Kontrahierens wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund der regelmäßig vorhandenen Interessenkollision in der Ungültigkeit des betreffenden Ge-schäft erblickt, sofern es nicht nachträglich vom Vertretenen genehmigt wird (BGE 39 II 572 oben, BGE 63 II 175, BGE 82 II 393; BGE 89 II 321, 326; vgl weiters BGE 106 Ib 145, 148; 111 Ib 126).
In BGE 111 Ib 126, 127 wurde grundsätzlich ausgesprochen, dass die Banken die wirtschaftlichen Hintergründe eines Geschäfts abzuklären haben, wenn Anzeichen darauf hindeuten, dass dieses Teil eines unsittlichen oder rechtswidrigen Sachverhalts bilden könnte (Hinweis auf BGE 106 Ib 148 f, E 2) und sich einer Mitwirkung an unrechtmässigen oder sittenwidrigen Geschäften eines Kunden zu enthalten haben .
9.2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist zunächst festzuhalten: J*** war alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der "I***", die zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kredites und Verpfändung des streitgegenständlichen Betrages vertretungsberechtigte Komplementärin der klagenden Partei war. J*** stellte einen Kreditantrag über den Betrag von CHF 3.5 Mio für sich persönlich, wobei als Verwendungszweck die Ablöse eines Kredit-engagements der P*** genannt wurde. Als Sicherstellung sollte die Verpfändung eines Kontoguthabens der von ihm vertretenen Klägerin auf dem Konto Nr. *** dienen. Dieser Umstand - Besicherung eines persönlich durch den Geschäftsführer aufgenommenen Kredits durch Vermögen der von ihm vertretenen Gesellschaft - musste bereits Erkundigungen der Bank auslösen, weil ohne weiteres nicht anzunehmen ist, dass das Gesellschaftsvermögen zur Besicherung persönlicher Kreditaufnahmen eines Vertretungsorgans der Gesellschaft herangezogen werden darf.
9.3. Nach den Erklärungen des M*** gegenüber dem Vertreter der beklagten Partei (R***) sollte der Kredit binnen drei Jahren beglichen werden. Hinsichtlich der Besicherung erklärte M*** , er werde für die A***, "die ihm gehöre", ein Konto eröffnen und die Sicherheit stellen. Auf die Frage von V***, warum er denn einen Kredit aufnehme, wenn auf der anderen Seite Gelder zur Verfügung stünden, meinte M***, "dass er dies getrennt haben wolle". Näheres führte er nicht aus und wurde auch nicht weiter gefragt. Aus dem Handels-registerauszug war allerdings ersichtlich, dass M*** und K*** als Kommanditistenausgewiesen waren. Auf die Frage des Vertreters der Beklagten, wer der zweite Kommanditist sei, antwortete M***, dies sei ein Freund des Hauses. K*** vertrete Investoren. Auf die Kapitalverhältnisse wurde dann aber nicht näher eingegangen. M*** habe gegenüber R*** den Eindruck erweckt, dass ihm wesentliche Anteile gehörten. R*** fragte aber, was der zweite Kommanditist zur Verpfändung sage und erwiderte M*** darauf, dass "dieser selbstverständlich einverstanden sei". Eine schriftliche Unterlage hinsichtlich dieses Einverständnisses wurde aber nicht vorgelegt und von R*** auch nicht verlangt, weil ihm M*** glaubwürdig erschien.
9.4. Nachdem die Beklagte wusste, dass M*** als Geschäftsführer der Klägerin zu Lasten dieser und zur Besicherung eines ihm persönlich gewährten Kredits einen hohen Geldbetrag der Klägerin verpfändete, entsprach diese Vorgangsweise keineswegs den bereits ausgelösten Er-kundigungspflichten. Freilich, diese - hinzukommenden - Umstände stellten weitere Verdachtsmomente dar, welche die Beklagte jedenfalls zu ein-gehenden Erkundigungen hätten veranlassen müssen: Die Beklagte konnte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin M*** "gehörte", zumal einerseits nach den Feststellungen ein anderer Kommanditist vorhanden war und anderseits dieser (K***) ausdrücklich als Vertreter von Investoren bezeichnet wurde. Eine Schlussfolgerung, wie sie die Beklagte traf, dass M*** wesentliche Anteile der Klägerin "gehörten", war schon allein aufgrund dieser Kenntnis und sowohl aufgrund des Vorhandenseins eines anderen Kommanditisten als auch des Umstandes, dass dieser "Investoren vertrete", nicht vertretbar. Sie wäre freilich auch per se nicht ausreichend, würde doch der Umstand, dass "wesentliche" Anteile des Vermögens dem Geschäftsführer und Kreditnehmer gehörten, angesichts der Höhe des verpfändeten Betrags die Einholung weiterer Erkundigungen, insbesondere einer Zustimmung des anderen Kommanditisten nicht ersetzen können. Die bloße Zusicherung, dass der angeblich befreundete Rechtsanwalt als Kommanditist der Verpfändung zustimme, war keine Erkundigung, die der gebotenen Sorgfalt der Beklagten angesichts der nun vorliegenden Verdachtsmomente entsprechen konnte.
9.5. Vielmehr hätte dieser Kenntnisstand die Beklagte vor allem dazu veranlassen müssen, in den Gesellschaftsvertrag Einsicht zu nehmen. Dies war nach den Feststellungen ohnehin (zunächst) die Absicht der Beklagten, wollte sie sich doch "ein Bild über die gesamte Firmenkonstellation machen" (Feststellungen Erstgericht Seite 18 Abs 2). Denn, der Umstand, dass laut Handelsregisterauszug K*** als Kommanditist aufschien und die R*** ge-gebene Information dahin lautete, dass dieser "Investoren vertrete" muss als ein sich der Beklagten aufdrängender Anlass angesehen werden, die Ver-fügungsbefugnis des M*** nicht bloss formaliter nach dem Handels-registerauszug zu überprüfen, sondern überdies den Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu überprüfen. Gleichzeitig war es erforderlich, sich davon zu über-zeugen, dass der Kommanditist K*** mit der Verpfändung einverstanden ist.
9.6. Nach den Feststellungen des M*** verurteilenden Erkenntnisses des Landgerichts *** vom 18.04.2012 hat dieser seine Geschäftsführers- und Vertretungsbefugnis missbraucht, indem er das Konto der A*** bei der D*** als Sicherheit für seinen privat aufgenommenen Kontokorrentkredit verpfändete und Guthaben der A*** in Höhe von EUR 2.5 Mio von der Y*** auf dieses Konto transferierte. Gem § 8 Nr 1 des Gesellschaftsvertrags war die M*** übertragene Geschäftsführungsbefugnis "auf die Vornahme aller Rechts-geschäfte, die zum üblichen Betrieb der Gesellschaft gehören, beschränkt" (Erstgericht Seite 26). Nach § 8 Nr 6e des Gesellschaftsvertrags erlaubte es dieser dem M*** grundsätzlich nicht, Darlehen an Dritte oder andere Unternehmen zu gewähren.
9.7. Gem § 164 dHGB (= § 164 öUGB) können Kommanditisten, die von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft grundsätzlich ausge-schlossen sind, einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter dann widersprechen, wenn "die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht." Der Fürstliche Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass es für die Beklagte jedenfalls ersichtlich war und ersichtlich sein musste, dass das gegenständliche Geschäft über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen würde. Dies war angesichts der Höhe des verpfändeten Gesellschaftsvermögens zumindest indiziert. Dass Vermögen der Gesellschaft zur Sicherung und damit potentiell zur Abdeckung eines dem Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich gewährten Kredits herangezogen wurde, war der Beklagten ebenso klar. Dagegen bestand auch kein nachge-wiesenes wirtschaftliches Interesse der Klägerin an dieser Kreditierung, wie-wohl sie einen sehr hohen Betrag für ihren Geschäftsführer als Pfand ein-setzte. Dass sich die Beklagte freilich ungeachtet dessen auch über die nahe-liegende Einholung einer Zustimmung des Investoren vertretenden zweiten Kommanditisten hinwegsetzte und sich auch den Gesellschaftsvertrag der Klägerin nicht vorlegen ließ, ist eine massive Verletzung ihrer Erkundigungs-pflicht. Eine Bestimmung, wie die des § 164 HGB wäre für die Beklagte im Übrigen zumindest "in Reichweite" ihrer Überprüfungsmaßnahmen gelegen gewesen, handelte es sich doch bei der Klägerin um eine deutsche KG.
9.8. Hinzu kommt: Im gegenständlichen Fall musste sich für die Beklagte auch im Sinne der österreichischen Rechtsprechung "aufdrängen", dass kein wie immer gearteter Nachweis für eine Verwendung des gegen-ständlichen Kredits im Interesse der Klägerin erbracht wurde. Wenn M*** schon keinen Nachweis für die Zustimmung des anderen Kommanditisten, der bekanntermaßen eine Reihe von Investoren vertrat, erbrachte, dann musste die Beklagte umso mehr ins Auge fassen, ob die Ablöse eines Kredites einer Drittfirma (T***) durch den vom Geschäftsführer der Sicherungsgeberin privat aufgenommenen Kredit unmittelbar im gesellschaftlichen Interesse der Klägerin steht. Hiefür gab es aber keinerlei Anhaltspunkte, sodass die Vorgangsweise des M*** ganz erheblichen Verdacht erwecken musste.
9.9. Schlüssig überhaupt nicht erklärbar und daher aufklärungsbedürftig musste für die Beklagte das von M*** gewünschte Kreditkonstrukt überdies aus folgenden Gründen erscheinen: Wenn zum Grund der Kreditaufnahme angegeben wurde, dass mit dem gegen-ständlichem Kredit das Kreditengagement der T***, bei der P*** abgelöst werden sollte, so konnte von vornherein nicht einleuchten, weshalb M*** einen Kredit selbst und nicht die T*** aufnehmen sollte. Dafür, dass der Geschäftsführer der Klägerin den Kredit selbst aufnahm und die Klägerin wiederum (und nicht die angeblich in den Genuss der Kreditmittel gelangende T*** die Haftung für diesen übernehmen sollte, fehlte jeder schlüssige Zusammenhang. Dass schließlich die Überweisung von € 2 Mio auch noch an eine - nach den Behauptungen des M*** keine zusammenhängende Rolle spielende - AC*** in *** erfolgen sollte, und diese gerade nicht der angeblich abzulösende Gläubiger (P***) war, musste bei der Beklagten bei sorgfältiger Vorgangsweise gravierende Bedenken auslösen. Schließlich kommt die nicht nachvollziehbare Erklärung des M*** auf die Frage von Herrn V*** hinzu, weshalb er einen Kredit benötige, wenn ohnehin so viel Bargeld vorhanden sei. Die Antwort des M***, er wolle "dies getrennt haben", war völlig un-schlüssig und konnte in Wirklichkeit seinen Kreditwunsch nicht erklären.
9.10. Zusammenfassend ist daher der Beurteilung des Erstgerichtes zuzustimmen, wonach es angesichts solch stoßender Diskrepanzen und Unschlüssigkeiten höchst angezeigt gewesen war, weitere Unterlagen, insbe-sondere den Gesellschaftsvertrag und die Zustimmung des zweiten Kommanditisten K*** zu verlangen. Es ist auch zutreffend, dass die Diskrepanz zwischen Kreditnehmer einerseits und der Klägerin als Pfand-bestellerin anderseits der Beklagten die Frage nahe legen musste, welches wirtschaftliche Interesse die verpfändende Gesellschaft daran haben könnte, ihr eigenes Vermögen zugunsten ihres Geschäftsführers zu verpfänden. Auf diese Frage gab es keine schlüssige Antwort, die geeignet gewesen wäre, die offen aufliegenden Verdachtsmomente auszuräumen.
9.11. Eine Erkundigungspflicht besteht jedenfalls für den Dritten immer dann, wenn besondere Umstände den Verdacht des Missbrauchs der Ver-tretungsmacht nahelegen (öOGH 16.05.2000, 5 Ob 164/99z, SZ 73/80). Vor-liegendenfalls ist davon auszugehen, dass sich der Beklagten eine Reihe so gravierender Verdachtsmomente, dass M*** seine Vollmacht missbrauche, aufdrängten (SZ 58/123), dass sie gehalten war, nähere Erkundigungen einzuziehen: Die Vorlage des Gesellschaftsvertrags hätte ergeben, dass M*** zur Verpfändung des hohen Barbetrags allein nicht befugt war. Das Verlangen nach einer Zustimmungserklärung des Kommanditisten K*** hätte dies ebenso ergeben. Beide Erkundigungen waren der Beklagten ohne weiteres zumutbar. Im gegenständlichen Fall waren diese Erkundigungen aufgrund einer Reihe gravierender Verdachtsmomente geboten. Nach der schweizerischen Recht-sprechung (BGE 111 Ib 126, 127) wird sogar verlangt, dass Banken die wirtschaftlichen Hintergründe eines Geschäfts schon dann abzuklären haben, wenn bloß Anzeichen darauf hindeuten, dass dieses Teil eines unsittlichen oder rechtswidrigen Sachverhalts bilden könnte. Im vorliegenden Fall waren nicht bloß Anzeichen für Malversationen des Geschäftsführers, sondern massiv den Verdacht aufdrängende Momente gegeben. Die Unterlassung dieser Erkundigungen ist angesichts dieser schweren Verdachtsmomente grob fahrlässig, sodass das Geschäft der Klägerin mit der Beklagten als nichtig anzusehen ist und die Beklagte den erhaltenen Betrag samt Zinsen der Klägerin herauszugeben hat (vgl öOGH 4 Ob 2078/96h ÖBA 1997, 193 = RdW 1996, 471).
9.12. Die von der Beklagten in der Revisionsbeantwortung geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor: Die unter diesem Prätext gewünschten (ergänzenden) Feststellungen (Revision Seite 28 ff) und Feststellungen aufgrund Vorbringens in der Berufung (Revision Seite 36 ff) vermögen rechtlich zu keiner abweichenden Beurteilung zu führen. Die von den Unterinstanzen getroffenen Feststellungen ergeben eine hinlängliche Basis für die entscheidungsrelevanten rechtlichen Schlussfolgerungen. Auf der Grundlage des von den Untergerichten festgestellten Sachverhalts war der Klage stattzugeben. Ein Schadenersatzanspruch ist angesichts der bereits infolge des Vollmachtsmissbrauchs, dessen Kenntnis der Beklagten zuzu-rechnen ist und zur Nichtigkeit des Geschäfts und Rückleistungspflicht der Beklagten führt, nicht entscheidungsrelevant. Auf das von der Beklagten "aus advokatorischer Vorsicht" behauptete Mitverschulden der Klägerin ist daher nicht weiter einzugehen.
9.13. Es war daher das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Vaduz, am 06. Dezember 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat