06 PG. 2009.6
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** und durch die Richter ***, ***, *** und ***, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Ausserstreitsache der Pflegebefohlenen 1. A, geboren am ***, , 2. B, geboren am , , 3. C, geboren am , , vertreten durch die obsorgeberechtigte Kindesmutter D, , vertreten durch den Verfahrenshelfer E, wider den Kindsvater F, vertreten durch den Verfahrenshelfer G, wegen 1. Obsorgeübertragung, 2. Entzug bzw Neuregelung Besuchsrecht und 3. Durchsetzung Besuchsrecht, infolge Revisionsrekurses des Kindsvaters gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 21.03.2013, 06 PG.2009.6, ON 125, mit dem dem Rekurs des Kindsvaters gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 16.10.2012, ON 115, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.10.2008 (02 EG.2007.30) wurde die Ehe zwischen der Kindsmutter D*** und dem Kindsvater F*** geschieden. Gleichzeitig wurde die von den Parteien in der Tagsatzung vom 23.10.2008 abgeschlossene Teilvereinbarung zu den Nebenfolgen genehmigt. In dieser Vereinbarung wurde unter anderem zur Obsorge und dem Besuchsrecht folgende Regelung getroffen:
Pflege und Erziehung der Kinder:
Die Obsorge über die drei gemeinsamen ehelichen Kinder A***, B*** und C*** steht der Kindsmutter D*** alleine zu.
8.1. Dem Kindsvater steht ein Besuchsrecht bei den drei gemeinsamen ehelichen Kindern, A***, B*** und C*** wie folgt zu:
8.1.1. An jedem ersten und dritten Wochenende des Monats von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr
8.1.2. In den Sommerferien für 2 Wochen jeweils in der letzten Juli und der ersten August Woche von Samstag, 10.00 Uhr bis übernächsten Samstag, 17.00 Uhr,
8.1.3. In den Skiferien für eine Woche von Samstag, 10.00 Uhr, bis darauffolgenden Samstag, 17.00 Uhr,
8.2. Die Kindsmutter ist verpflichtet, die minderjährigen Kinder jeweils zu Beginn eines Besuchsrechtes in ausgehbereitem Zustand an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort bereit zu halten und sie bis zu Ende des Besuchsrechtes dort wieder in Empfang zu nehmen.
Der Kindsvater ist berechtigt, die minderjährigen Kinder jeweils zu Beginn eines Besuchsrechtes an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort abzuholen. Er ist weiters verpflichtet, die Kinder zum Ende der Besuchszeit an deren gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kindsmutter zu übergeben.
Der Kindsvater darf die Wohnung der Kindsmutter nur mit deren ausdrücklichem Einverständnis betreten, ansonsten haben Übergabe und Übernahme an der Wohnungstüre zu erfolgen.
8.3. Wenn der Kindsvater die Kinder an einem Besuchsrecht gemäss Ziffer 8.1.1. bis eine Stunde nach Besuchsbeginn nicht abgeholt hat, so hat er den Besuchsrechtsanspruch für das jeweilige Wochenende verwirkt. Dies gilt aber nicht, wenn er die Kindsmutter vorab über einen von ihm gewünschten späteren Besuchstermin informiert.
(...)"
1.1. Mit Schriftsatz vom 24.11.2009 stellte der Kindsvater den Antrag auf Entziehung bzw Zuweisung der Obsorge an ihn selber.
Am 26.11.2009 stellte die Kindsmutter ihrerseits einen Antrag dahingehend, dass die bisherige Regelung des Besuchsrechtes aufzuheben sei und dem Kindsvater ein begleitetes Besuchsrecht für die drei Kinder jeden zweiten Samstagnachmittag von 13.00 bis 16.00 Uhr einzuräumen sei.
1.2. Anlässlich der Verhandlung vom 28.11.2011 schlossen die Parteien nach mündlicher Erörterung des Sachverständigengutachtens von H*** hinsichtlich des vorläufigen Besuchsrechtes für die drei Kinder für die Dauer des Verfahrens eine Vereinbarung dahingehend, dass der Kindsvater zunächst berechtigt sei, die drei Kinder am Samstag, 19.02.2011, sowie Samstag, 05.03.2011, von 14.00 bis 17.00 Uhr im Besuchstreff der KITA der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu besuchen. Danach sei der Kindsvater berechtigt, die drei Kinder jeweils am 1. und 3. Samstag jeden Monats von 14.00 bis 17.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei der Kindsvater die Kinder zu den genannten Zeitpunkten jeweils im Besuchstreff der KITA abhole und wieder zurückbringe. Die Besuchskontakte würden durch die Familientherapeutin I*** evaluiert. Sobald I*** zum Schluss komme, dass die Besuchskontakte des Kindsvaters mit den drei Kindern in einen normalen Rahmen überführt werden könnten, würde sie dies dem Pflegschaftsgericht mitteilen.
1.3. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 15.03.2012 im Hinblick auf die Verhandlung vom 23.03.2012 stellte der Kindsvater den Antrag, ihm hinsichtlich der beiden mj. Töchter B*** und C*** ein Besuchsrecht jedes 1. und 3. Wochenende im Monat von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, einzuräumen. Ebenso stellte der Kindsvater den Antrag ihm hinsichtlich der beiden Mädchen ein Ferienbesuchsrecht im Sommer und im Winter einzuräumen, wobei hinsichtlich des Zeitraums anlässlich der Tagsatzung zwischen den Eltern eine Regelung gefunden werden solle.
1.4. Anlässlich der Verhandlung vom 23.03.2012 stellte die Kindsmutter einen Antrag auf Entziehung des Besuchsrechtes des Kindsvaters und sprach sich dafür aus, das Besuchsrecht des Kindsvaters auf unbestimmte Zeit zu sistieren. Zudem wurde für die weitere Dauer des Verfahrens bis zur definitiven Regelung des Besuchsrechtes zu dessen einstweiliger Regelung zwischen den Parteien die Vereinbarung abgeschlossen, dass der Kinds-vater im Sinne eines vorläufigen Besuchsrechtes berechtigt sei, die beiden B*** und C*** alle 14 Tage von Samstag auf Sonntag zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Kindsmutter die beiden Töchter jeweils am Samstagvormittag um 9.00 Uhr zur Praxis von I*** bringe und der Kindsvater die Kinder dort abhole. Am Sonntag bringe der Kindsvater die Töchter jeweils um 17.00 Uhr zur Praxis von I*** zurück, wo sie von der Kindsmutter abgeholt würden.
1.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Erstgericht in der Hauptsache über den Antrag des Kindsvaters auf Obsorgeübertragung auf ihn sowie den Antrag der Kindsmutter auf Entzug bzw die einstweilige Sistierung des Besuchsrechtes zu entscheiden hatte. Für den Fall, dass es beiden Anträgen nicht stattgeben würde, hatte das Erstgericht auch über den Antrag des Kindsvaters auf Ausdehnung des Besuchsrechtes von Freitag auf Sonntag sowie das mit der einstweiligen Regelung weggefallene Ferienbesuchsrecht und den diesbezüglichen Antrag des Kindsvaters zu entscheiden.
"a) Das in den Punkten 8.1.2. und 8.1.3. geregelte Ferienbesuchsrecht des Vaters wird ersatzlos aufgehoben.
b) Der letzter Absatz von Punkt 8.2. wird durch folgende Neufassung ersetzt: "Der Kindsvater hat bei der Ausübung seines Besuchsrechtes direkt Kontakt mit der Kindsmutter zu vermeiden. Die Kindseltern haben diesbezüglich die Unterstützung des Kinder- und Jugenddienstes des ASD in Anspruch zu nehmen.
c) Punkt 8.3. wird ersatzlos aufgehoben. Besuchstermine werden nicht verschoben und verpasste Besuchskontakte nicht nachgeholt. Weiter wurde der vom Kindsvater gestellte Anspruch auf Antrag auf Durch-setzung des Besuchsrechtes hinsichtlich seiner Töchter abgewiesen. Hinsichtlich des A*** beschloss das Erstgericht von der Fortsetzung der Durchsetzung des Besuchsrechtes abzusehen.
2.1. Gegen diesen Beschluss rekurrierte der Kindsvater in Bezug auf die Abweisung des Antrags auf Ausdehnung des Besuchsrechtes von Freitag auf Sonntag sowie in Bezug auf die Abweisung des Antrags auf Einräumung eines Ferienbesuchsrechtes. Die Entscheidung des Erstgerichtes, dass die Obsorge der Kinder bei der Kindsmutter bleibt, akzeptierte der Kindsvater.
Das Erstgericht stützte sich in seiner Entscheidung unter anderem auf die Berichte von I*** - insbesondere auf deren Abschlussbericht vom 19.09.2012 - welche die Besuche zwischen den beiden Kindern B*** und C*** und ihrem Vater seit März 2011 begleitete, sowie auf das Gutachten und dessen Ergänzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen H*** vom 11.11.2010 bzw vom 08.08.2012 sowie auf die mündliche Erörterung dieser Berichte und Gutachten.
2.1.1 Gemäss dem abschliessenden Bericht von I*** vom 19.09.2012 hätten die ersten zwei Kontakte im Besuchstreff der sozialpädagogischen Familienbegleitung in Vaduz von 14.00 bis 17.00 Uhr stattgefunden. Danach seien die Besuche unbegleitet in der gleichen Zeit fortgesetzt worden. Im Sinne eines normalen Besuchsrechtes hätten die Besuche für die beiden Töchter B*** und C*** mit dem Einverständnis der Mutter weiter ausgebaut werden können, d.h. ab dem 20.08.2011 von drei Stunden auf einen ganzen Samstag von 9.00 bis 17.00 Uhr und ab dem 26.11.2011 hätten sogar Übernachtungen von Samstag auf Sonntag beim Vater stattgefunden. Bis zu den Übernachtungen seien die Mädchen gern zum Vater gegangen, aber bereits nach den ersten Übernachtungen im November und Dezember 2011 seien B*** und C*** vor und nach den Besuchen immer einsilbiger geworden und die Vorfreude und die Herzlichkeit zum Vater habe auffälligerweise abgenommen. Betreffend die Ursache sei von den Mädchen jedoch nichts Konkretes zu erfahren gewesen. Das nächste Besuchswochenende sei auf nach den Schulferien vereinbart worden, wobei der Kindsvater am verein-barten Wochenende ohne Benachrichtigung nicht erschienen sei. Nach einigem Warten und Telefonieren sei Frau I*** nichts anderes übrig geblieben, als die Kinder wieder zur Mutter nach Hause zu bringen. Am 03.01.2012 sei der Vater des Kindsvaters in Serbien verstorben, wobei der Kindsvater über I*** ausrichten liess, ob die Kinder an der Beerdigung teilnehmen dürften. Die Kindsmutter habe jedoch mitgeteilt, dass sie zu gegebenem Zeitpunkt mit den Kindern bereits nicht mehr in Serbien sei. Der Kindsvater habe diese Aussage stark angezweifelt und behauptet, sie sei mit den Kindern erst am 06.01.2012 von Serbien nach Liechtenstein zurück-gereist. Nach diesen Ereignissen habe der Kindsvater in der Weiter-verfolgung seines Besuchsrechtes keinen Sinn mehr gesehen, wobei er I*** telefonisch mitgeteilt habe, dass er am nächsten Besuchssamstag kurz mit den Mädchen sprechen und ihnen mitteilen wolle, warum er sein Besuchs-recht künftig nicht mehr wahrnehmen wolle. Nach einem Gespräch mit seinem Anwalt und seinem Bewährungshelfer habe der Kindsvater jedoch mitgeteilt, dass er die Besuchswochenenden weiterhin wahrnehmen werde. Nach diesem Zwischenfall sei keine Regelmäßigkeit mehr in die Wochenend-besuche gekommen. Bereits Ende Januar 2012 habe die Kindsmutter I*** mitgeteilt, dass jetzt auch Bnicht mehr zum Vater gehen wolle, sie werde ihr aber gut zureden, dass sie es nochmals versuchen werde. B habe daraufhin folgende drei Gründe angegeben, warum sie nicht mehr weiter zum Vater wolle, erstens er komme nicht verlässlich an den abgemachten Wochenenden, das Fernbleiben des Kindsvaters im Januar ohne Mitteilung an irgendjemanden hatte sie sehr beeindruckt. Als zweiten Grund habe sie angegeben, dass sie an den Wochenenden immer bei der Grossmutter wohnten, sie wäre lieber allein mit dem Vater gewesen. Zudem habe ihr der Vater gesagt, dass, weil A*** nicht an den Besuchswochenenden teilnehmen würde, dürfe er nie mehr einen Fuß nach Serbien setzen. Das habe sie nicht gut gefunden. Nach der Tagsatzung vom 23.03.2012 habe noch ein Besuchswochenende stattgefunden, das den Mädchen gut gefallen habe. Sie seien wieder in der Wohnung bei ihrem Vater alleine gewesen und er hätte ihnen selbst erfundene Geschichten erzählt, was sie am schönsten gefunden hätten. Danach seien Osterferien gewesen und der Kindsvater habe in der Türkei geweilt und danach in Serbien, wo er angeblich seinen Pass verloren habe, I*** sei dann jeweils sehr kurzfristig mitgeteilt worden, dass er noch nicht zurück sei. I*** habe sich vergebens ein weiteres ver-längertes Wochenende freigehalten. Für das Pfingstwochenende habe die Kindsmutter angefragt, ob der Kindsvater mit einer Verschiebung einver-standen sei, womit er einverstanden gewesen sei. Am Wochenende vom 16./17.06. seien die Mädchen auf Anfrage des Vaters bereits am Freitag-abend beim Vater gewesen, womit die Mutter einverstanden gewesen sei. Am Besuchswochenende vom 30.06./01.07. seien die Mädchen von einem Onkel väterlicherseits abgeholt worden, da der Vater am Samstagvormittag noch für einen Kollegen gearbeitet habe. Dann sei der Kindsvater nach Schulbeginn im August 2012 für drei Wochen in Serbien gewesen, sodass die Besuche erst wieder am 01.09.2012 und 02.09.2012 stattgefunden hätten. Der Kindsvater habe sich sehr kurzfristig während der Evaluation der Kinder bei I*** gemeldet, dass sie wieder durch einen Bruder abgeholt würden, da er arbeiten müsse. I*** habe ihm dann gesagt, dass sie gerne bereit sei, den Abholtermin zu verschieben, aber dass sie kein weiteres Mal mehr toleriere, dass die Kinder durch jemand anderen abgeholt würden. Am letzten Besuchswochenende vom 15. und 16.09.2012 habe der Kindsvater die Vereinbarung eingehalten.
In ihrem abschliessenden Bericht vom 19.09.2012 bedauere I***, dass es auch durch ihre Unterstützung nicht möglich gewesen sei, Kontinuität, Stabili-tät und ein gewisses Mass an Verlässlichkeit und damit Sicherheit in die Situation zu bringen. Zur Entlastung der Kinder auch bezüglich der Loyali-tätskonflikte empfehle I*** als weiteres Vorgehen auf Übernachtungen ganz zu verzichten und die Besuche wieder auf einen ganzen Samstag oder Sonntag zu reduzieren. Dies mit der Begründung, dass die Besuche nicht ohne klar strukturierte Begleitung bei der Übergabe möglich sein würden.
2.1.2. Gemäss dem Sachverständigengutachten von H*** habe trotz Unterstützung durch I*** kein kontinuierliches Besuchsrecht umgesetzt werden können, da jede kleine Unstimmigkeit, Ungereimtheit oder Änderung des Besuchsplans grosse Auswirkungen habe. Jedoch sei aufgrund der Erzählungen der B*** und C*** gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen davon auszugehen, dass die Mädchen die Besuche beim Vater und auch bei dessen Familie im Grossen und Ganzen geniessen würden. Durch Frau I*** Intervention habe die Situation jedoch nicht in dem Masse beruhigt werden können, dass die Eltern gelernt hätten, minimale Absprachen in Bezug auf das Besuchsrecht zu treffen. Aufgrund der Beschreibungen von I*** und der Beobachtung und der Interaktion zwischen der B*** und C*** im Rahmen der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen, sowie in Anbetracht der Tatsache, dass A*** die Kontakte mit dem Vater verweigere, werde deutlich, dass die mj. Kinder unter einem Loyalitätskonflikt leiden würden. Hauptursache dieses Konfliktes seien die elterlichen Konflikte, respektive die Tatsache, dass die Eltern keine Absprachen treffen könnten. Jedoch wäre eine Sistierung des Besuchsrechtes nicht die geeignete Lösung, da B*** und C*** die Besuche beim Vater in der Gesamtbetrachtung geniessen würden und die Kinder von keinem negativen Erlebnis mit dem Vater berichten würden. Die Interaktion zwischen der B*** und C*** im Rahmen der Begutachtung lasse darauf schliessen, dass die Beziehung zum Vater gut sei, jedoch würden die Unstimmigkeiten und die Unruhe, welche sich in der Organisation des Besuchsrechtes ergeben hätten, die Beziehung belasten.
Nach H*** wäre es überlegenswert, das Besuchsrecht in dem Sinne auszuweiten, dass der Kindsvater die B*** und C*** am Freitagnachmittag abholen und am Sonntag wieder zurückbringen würde. Sollte nach Beendi-gung der Intervention von I*** keine adäquate Anschlusslösung gefunden werden, könne überlegt werden, ob nicht gegebenenfalls Göti, Gota oder Geschwister der Eltern die Übergaben anfangs begleiten würden. Auch könne aus Sicht des gerichtlich bestellten Sachverständigen dem Kindsvater ein Ferienbesuchsrecht zugesprochen werden. Sollte die empfohlene Unter-stützungsmassnahme (Familientherapie) aufgegleist und durchgeführt werden, scheine ein Ferienbesuchsrecht von vier Wochen auf das ganze Jahr verteilt angemessen zu sein. Aus Sicht des gerichtlich bestellten Sach-verständigen sollte eine familientherapeutische Intervention durchgeführt werden.
Gemäss H*** würden die Kinder in zwei unterschiedlichen Welten bedingt durch die Konflikte der Kindseltern leben. Dadurch bestehe wenig Anlass zu Optimismus, dass ein funktionierendes Besuchsrecht eingefädelt werden könne. Offensichtlich würden die Kindseltern nicht konfliktfrei miteinander kommunizieren können, was die Kinder spüren würden. Deshalb wäre eine familientherapeutische Intervention sinnvoll, wobei es dabei um die Zukunft gehe, nämlich die Gestaltung eines einigermassen funktionierenden Besuchsrechtes. Demgegenüber seien heute bei einem Zusammentreffen der Kindseltern Konflikte vorprogrammiert. Doch selbst wenn eine familien-therapeutische Intervention nicht möglich sein sollte, würde sich der gerichtlich bestellte Sachverständige gegen eine Sistierung des Besuchs-rechtes des Vaters aussprechen, zumal dadurch die Loyalitätskonflikte nicht gelöst würden. Der bestellte Sachverständige teile die Empfehlung von I*** nicht, wonach auf Übernachtungen gänzlich verzichtet werden sollte.
2.1.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt das Erstgericht fest, dass dem Sach-verständigen zu folgen sei, dass angesichts der geschilderten Vor- und Verfahrensgeschichte ein direkter Kontakt zwischen den Kindseltern im Rahmen des Besuchsrechts tunlich zu vermeiden sei. Mit dem Sachver-ständigen sei jedoch auch davon auszugehen, dass eine Sistierung des Besuchsrechtes nur als ultima ratio in Frage komme, dies mit Blick auf das Kindeswohl. Mit dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen sei davon auszugehen, dass die Ausübung des Besuchsrechtes durch den Kindsvater als solches keine Kindeswohlgefährdung begründen würde, zumal der festgestellte Loyalitätskonflikt der Kinder auf den Konflikt der Eltern unter-einander zurückzuführen sei. Nicht recht nachvollziehbar sei jedoch, weshalb angesichts dieser Elternkonflikte das im Verlauf dieses Verfahrens einstweilig vereinbarte und gerichtlich genehmigte Besuchsrecht für die beiden Töchter auf Freitagnachmittag bis Sonntag ausgeweitet werden sollte, nachdem be-reits das provisorische Besuchsrecht von Samstag auf Sonntag mit einer Übernachtung alles andere als reibungslos funktioniert habe. Fakt sei zudem, dass nach der Einstellung der Evaluation der Besuchskontakte durch I*** mangels weiterer Finanzierung durch das ASD keine adäquate Anschluss-lösung habe gefunden werden können und nach wie vor nicht in Sicht sei, nachdem die Kindsmutter eine familientherapeutische Intervention kate-gorisch ablehne und nicht dazu verpflichtet werden könne. Ebenso wenig würden Familienangehörige und/oder neutrale Vertrauenspersonen zur Ver-fügung stehen, welche die Übergabe der Kinder an den Wochenenden be-gleiten könnten.
Ernsthafte Bedenken würden hinsichtlich des vom Sachverständigen in Be-tracht gezogenen Ferienbesuchsrechtes bestehen, zumal bisher bereits die Besuchswochenenden nicht reibungslos über die Bühne gegangen seien und ein Ferienbesuchsrecht noch weit grösseres Konfliktpotenzial bergen würde, dessen Entschärfung eine minimale Kooperation und Kommunikation zwischen den Eltern voraussetzen würde, was hier jedoch nicht gegeben sei.
Zwischen der vom gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgeschlagenen Ausdehnung des Besuchsrechtes für die beiden Mädchen und dem von I*** empfohlenen Verzicht auf Übernachtung gäbe es noch einen Mittelweg, nämlich jeweils nur eine Übernachtung von Samstag auf Sonntag, wie dies zuletzt hinsichtlich der beiden Mädchen, wenn auch nicht regelmässig praktiziert worden sei. Hingegen sei von einem Ferienbesuchsrecht aus den genannten Gründen abzusehen.
2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht unter anderem aus, dass sich das Ausmass des Besuchsrechtes nach dessen Zweck und dem Leitbild des Kindeswohls und nach den Umständen des Einzelfalles richte. Ein Wochen-endbesuchsrecht über zwei Tage mit Übernachtung und zwar an zwei Wochenenden pro Monat oder im Abstand von zwei Wochenenden sei bei Kindern ab etwa dem 6. Lebensjahr die Regel. Zudem könne das Gericht eine geeignete und dazu bereite Person zur Unterstützung bei Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr heranziehen, wenn es das Wohl des Minderjährigen verlange. Die Besuchsbegleitung ziele darauf ab, einver-nehmliche oder kontradiktorische gerichtliche Besuchsregelungen leicht durchsetzbar zu machen.
In casu komme eine Besuchsbegleitung nicht in erster Linie mangels Finanzierung nicht in Frage, sondern in Ermangelung einer geeigneten Per-son oder Stelle. Das Dilemma, dass hier zwar eine Besuchsbegleitung ange-sichts des erheblichen Konfliktpotenzials zwischen den Kindseltern und der damit verbundenen Loyalitätskonflikte der mj. Kinder wünschenswert wäre, aber wie gesehen an der normativen Kraft des Faktischen scheitere, dürfe nicht damit gelöst werden, dass dem Kindsvater das Recht auf persönlichen Verkehr gänzlich entzogen oder massiv eingeschränkt würde. Angesichts der nach wie vor bestehenden erheblichen Spannungen zwischen den Eltern und in Anbetracht des Umstandes, dass die während des Verfahrens getroffene vorläufige Besuchsrechtsregelung nicht reibungslos habe umgesetzt werden können, sei jedoch das dem Kindsvater bei der Scheidung eingeräumte Ferienbesuchsrecht ersatzlos aufzuheben, zumal dessen Ausübung noch ein weit grösseres Konfliktpotenzial bergen würde als die regelmässigen Besuchswochenenden. Was Letztere betreffen würde, so sei die bei Scheidung der Kindseltern getroffene Besuchsrechtsregelung dahingehend zu modifizieren, dass ein direkter Kontakt zwischen den Kindseltern bei der Übergabe der Kinder vermieden werden sollte. Der Antrag der Kindsmutter auf Entziehung des Besuchsrechtes des Kindsvaters sei jedoch abzuweisen.
3.1 Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei nicht gegeben. Das Fürstliche Obergericht begründet die Ablehnung der Verfahrensrüge ausführlich zu Punkt 4.1 (Seite 13 bis 15).
3.2 In rechtlicher Hinsicht begründete das Fürstliche Obergericht seine Ent-scheidung damit, dass der Konflikt der Eltern die Unfähigkeit miteinander zu kommunizieren einen vernünftigen Umgang zwischen den Eltern in Bezug auf die Besuchsrechte der Kinder verunmögliche. Es sei für das Obergericht nicht vorstellbar, wie es den Kindseltern gelingen sollte, angesichts ihrer fehlenden Kommunikationsfähigkeit mehrere Ferienwochen im Jahr für ihre Kinder beim Kindsvater zu organisieren. Es könne daher auch vorliegend nicht auf die übliche Regelung betreffend das Ferienbesuchsrecht abgestellt werden, sondern gebiete es der vorliegende Fall auf ein Ferienbesuchsrecht zu verzichten. Es sei daher von einem Ferienbesuchsrecht bis auf weiteres abzusehen. Dies zumindest bis es den Eltern gelinge, ein gewissen Mass an Kommunikation untereinander walten zu lassen. Daher sei auch die Rechts-rüge des Kindsvaters unberechtigt und dem Rekurs in diesem Punkt keine Folge zu geben.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs des Kindsvaters aus:
4.1 Zur Verfahrensrüge:
Das Obergericht habe unerledigt gebliebene Anträge in erster Instanz nicht in Behandlung gezogen. Der Kindsvater habe mit Schriftsatz vom 15.03.2012 den Antrag gestellt, hinsichtlich seiner beiden minderjährigen Töchter das Besuchsrecht auf jedes zweite Wochenende von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr auszudehnen. Dieser Antrag sei vom Erstgericht unbe-handelt geblieben. Das Obergericht bliebe für seine Begründung auf Seite 13 zu Z 4.1, dieser Vorwurf des Kindsvaters sei unberechtigt, eine nachvoll-ziehbare Begründung schuldig. Es seien die Vorinstanzen verpflichtet gewesen, auch die Anträge des Kindsvaters in Behandlung zu ziehen und darüber formell abzusprechen.
4.2 Es sei angesichts des Gutachtens des Sachverständigen H*** ON 109, Seite 55, nicht nachzuvollziehen, weshalb dem Vorschlag des Sachverständigen einer Ausdehnung des Besuchsrechtes von Freitag bis Sonntag nicht nachgekommen wurde. Eine fehlende Kommunikationsfähigkeit der beiden Kindseltern spiele für die Beurteilung dieser Frage keine Rolle. An den Kontakten der Kindseltern ändere sich nach der vorliegenden Entscheidung des Landgerichts nichts, sofern das Besuchsrecht hinsichtlich der beiden Töchter auf einen Zeitraum von Freitag bis Sonntag ausgedehnt würde. Es sei derselbe Kontakt erforderlich, wie er bereits im heutigen Zeitpunkt im Rahmen des reduzierten Besuchsrechtes stattfinde.
4.3 Zur Rechtsrüge:
Das Vorbringen zum ausgedehnten Besuchsrecht werde auch unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung releviert. Der Kindsvater habe einen grundsätzlichen Anspruch darauf, mit seinen mj. Töchtern alle 14 Tage von Freitag bis Sonntag Kontakt zu halten.
4.4 Unrichtig sei die Rechtsansicht des Obergerichts zum begehrten Ferien-besuchsrecht. Mit dem Ferienbesuchsrecht sei keine weitergehende Kommunikation notwendig, als dies im Zusammenhang mit dem derzeit ohne Probleme ausgeübten Besuchsrecht des Kindsvaters notwendig sei. Es sei nicht zu erkennen, weshalb zusätzliche Kontakte zwischen den Kindseltern im Zusammenhang mit einem zweimaligen Ferienbesuchsrecht pro Jahr weitergehendes Konfliktpotenzial in sich bergen solle.
Die Pflegebefohlenen haben, vertreten durch die Kindsmutter, rechtzeitig eine Gegenäusserung zum Revisionsrekurs erstattet. Sie beantragen, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Gegenäusserung zum Revisionsrekurs aus:
5.1 Das Erstgericht habe sich umfassend mit der Frage des Besuchsrechts auseinandergesetzt und dabei die eingeholten Gutachten des Sachver-ständigen H***, des Amts für soziale Dienste sowie den Berichten von I*** auseinandergesetzt. Das Fürstliche Landgericht habe sich mit diesen Gut-achten befasst und ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie der Sachverständige H*** trotz bestehender und von ihm auch festgestellter Probleme zum Ergebnis komme, dass eine Verlängerung des Besuchs-rechtes ohne Beeinträchtigung des Kindeswohls möglich sei und habe folglich auch von einer Ausdehnung des Besuchsrechtes abgesehen.
5.2 Gem Art 36 Abs 4 AussStrG sei das Gericht bei seiner Entscheidung nicht an die gestellten Anträge der Parteien gebunden. Verfahren wegen Pflege und Erziehung von Kindern seien typischerweise amtswegige Verfahren, bei denen das Gericht nicht nur über Antrag der Parteien, sondern von Amts wegen alle Entscheidungen zum Wohl des Kindes zu treffen habe, was auch für ein Verfahren über ein Besuchsrecht gelte. Das Gericht sei im vorliegenden Verfahren nicht an die vom Revisionsrekurswerber gestellten Anträge gebunden.
Es sei auch in der Zwischenzeit zu Zwischenfällen gekommen, so habe das Besuchswochenende vom 01. und 02.06.2013 nicht stattfinden könne. Die Kinder seien krank gewesen, der Kindsvater habe den Aussagen der Kindsmutter nicht geglaubt und habe ihr unterstellt, dass die Kinder gar nicht krank seien. Der Kindsvater habe sogar die Polizei eingeschaltet und veran-lasst, dass sich diese in der Schule nach dem Verbleib der beiden Mädchen erkundige. Dies obwohl die Kindsmutter jederzeit bereit gewesen sei, dem Kindsvater ein ärztliches Zeugnis betreffend den Gesundheitszustand der Kinder vorzulegen.
Es habe sich gezeigt, dass schon eine normale Kommunikation zwischen Kindsmutter und Kindsvater bei Krankheit der beiden Mädchen und dem damit verbundenen Ausfall des Besuchsrechts nicht möglich sei. Es sei nicht erkennbar, wie ohne solches Mindestmass an Kommunikation ein Ferienbe-suchsrecht konfliktfrei und reibungslos abgewickelt werden solle.
6.1 Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist zunächst allgemein festzuhalten, dass sich der Erstrichter sehr ausführlich und eingehend mit den vorliegenden Beweisergebnissen, insbesondere mit dem Gutachten des Sachverständigen H*** auseinandergesetzt hat. Das Obergericht hat sich ebenso eingehend mit der Verfahrensrüge des Kindsvaters auseinander gesetzt. Ein Verfahrensfehler liegt aber auch nicht darin, dass die Unter-gerichte dem Sachverständigen zur Frage der Ausdehnung des Besuchsrechts bzw zum Ferienbesuchsrecht nicht gefolgt sind:
Was die vom Kindsvater gewünschte Ausdehnung des Besuchsrechts seiner beiden minderjährigen Töchter auf jedes zweite Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag 18.00 Uhr betrifft, so hat sich der Erstrichter damit sehr eingehend befasst: Er hat ausgeführt (Seite 61), dass nicht recht nachvollziehbar ist, weshalb angesichts der festgestellten Elternkonflikte das im Verlaufe dieses Verfahrens einstweilig vereinbarte und gerichtlich ge-nehmigte Besuchsrecht für die beiden Töchter auf Freitagnachmittag bis Sonntag ausgeweitet werden sollte, nachdem bereits das provisorische Be-suchsrecht von Samstag auf Sonntag mit einer Übernachtung alles andere als reibungslos funktioniert hat (Ersturteil Seite 61). Auch im Folgenden kommt das Erstgericht darauf zurück, dass es der Empfehlung des Sach-verständigen auf Ausdehnung des Besuchsrechtes für die beiden Mädchen auf Freitag bis Sonntag nicht zu folgen vermag (Seite 63). Es gäbe zwischen der vom gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgeschlagenen Aus-dehnung des Besuchsrechtes für die beiden Mädchen und dem von I*** empfohlenen Verzicht auf Übernachtungen jedoch einen "Mittelweg", nämlich jeweils nur eine Übernachtung von Samstag auf Sonntag, wie dies zuletzt hinsichtlich der beiden Töchter, wenn auch nicht regelmässig praktiziert worden war (Ersturteil Seite 64).
Auf dieser Basis änderte das Erstgericht das mit Scheidungsurteil zu 02 EG.2007.30-58 geregelte bzw genehmigte Besuchsrecht gem Z 2 des Beschlusstenors ab. Der Antrag der Kindsmutter auf Entziehung des Besuchsrechts des Kindesvaters wurde abgewiesen.
6.2 Damit steht klar, dass das Erstgericht das im Zuge dieses Verfahrens "einstweilig vereinbarte und gerichtlich genehmigte Besuchsrecht für die beiden Töchter B*** und C***" (erstgerichtlicher Beschluss Seite 61; Protokoll ON 92 Seite 12) nicht ausdehnen wollte und damit dem vom Antragsteller gestellten Antrag auf Ausdehnung keine Folge gegeben hat. Es ist zu-treffend, wie bereits das Fürstliche Obergericht ausgeführt hat (Pkt 4.1), dass die Entscheidung des Erstrichters insgesamt auf einer Abänderung bzw Anpassung des Scheidungsurteils vom 27.10.2008 beruht und Punkt 8 des Spruchs jenes Scheidungsurteils, welcher das Besuchsrecht des Kindsvaters regelte, durch Spruchpunkt 2 des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichts ON 115 eine Änderung dahingehend beinhaltet, dass das Ferien-besuchsrecht des Vaters (Pkt 8.1.2 und 8.1.3 Scheidungsurteil) und der letzte Absatz von Punkt 8.2 und Punkt 8.3 ersatzlos aufgehoben wurden. Die restlichen Punkte blieben damit bestehen, sohin auch das Besuchsrecht, wie es bereits in Punkt 8.1.1 im seinerzeitigen Scheidungsurteil geregelt wurde. Danach steht dem Kindsvater an jedem ersten und dritten Wochenende des Monats von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr ein Besuchsrecht zu. Die begehrte Ausdehnung des Besuchsrechts hat daher das Erstgericht mit dieser Regelung abgelehnt und damit alle Anträge erledigt.
6.3 Insoweit unter dem Titel einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens vom Revisionsrekurswerber darauf eingegangen wird, dass dem Vorschlag des Sachverständigen H*** zu folgen gewesen wäre, verlässt der Revisions-rekurs den Boden der festgestellten Tatsachen und bekämpft die erst-richterlich vorgenommene und obergerichtlich überprüfte Beweiswürdigung. Insoweit ist der Revisionsrekurs gesetzwidrig. Festzuhalten ist hier lediglich, dass die Entscheidung über das Besuchsrecht eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Be-dachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll und grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist (öOGH 11.03.2008, 4 Ob 19/08k, EFSlg 122.171 ua; RIS-Justiz RS0097114). An die Meinung des Sachverständigen ist das Gericht nicht gebunden. Der Erstrichter hat hier seine nachvollziehbaren und wohlbegründeten Erwägungen, weshalb eine Aus-dehnung des Besuchsrechts und das Ferienbesuchsrecht nicht in Frage komme, im Rahmen der Beweiswürdigung getroffen. An diesen ist eine fehlerhafte Ermessensausübung nicht zu erkennen.
6.4 Seine Rüge, dass die Untergerichte nicht den Ausführungen des Sachverständigen H*** über eine Ausdehnung des Besuchsrechtes gefolgt sind, kleidet der Revisionsrekurs in der Folge in die Rechtsrüge ein. Freilich wird damit ebenso unzulässig die Feststellungsbasis vor dem Obersten Gerichtshof bekämpft. Darauf war daher nicht weiter einzugehen.
6.5 Soweit der Revisionsrekurs die Abweisung des Begehrens des Kindsvaters auf Einräumung eines Ferienbesuchsrechts bekämpft, ist ihm auch hier eine gesetzwidrige Ausführung des Rechtsmittels vorzuhalten, da auch insoweit das Erstgericht ein seiner ausführlichen Sachverhaltsfeststellung für die rechtliche Beurteilung hinlängliche Feststellungen getroffen hat. Dabei ist das Erstgericht wie auch das Rekursgericht zu Recht von der zentralen Bestimmung des § 176 Abs 1 ABGB ausgegangen und hat das Kindeswohl in das Zentrum seiner Betrachtungen gestellt.
6.6 Vor diesem Hintergrund hat das Erstgericht auf der Basis seiner Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die nach wie vor bestehenden erheblichen Spannungen zwischen den Eltern und die auch während des Verfahrens nicht mögliche reibungslose Umsetzung der vorläufigen Besuchs-regelung das anlässlich der Scheidung eingeräumte Ferienbesuchsrecht ersatzlos aufgehoben, wobei es auch begründete, dass dessen Ausübung noch ein weit grösseres Konfliktpotenzial in sich berge, als die regelmässigen Besuchswochenenden. Diesbezüglich hat das Erstgericht (Seite 46 ff) eingehende Feststellungen getroffen, wonach insbesondere nach den Be-suchen die Töchter immer einsilbiger geworden seien und die Vorfreude und Herzlichkeit zum Vater auffälligerweise abgenommen habe. Teilweise wurden die Besuchswochenenden vom Kindsvater auch nicht wahr-genommen, der auch in der Folge der I*** mitgeteilt hat, er wolle den Mädchen mitteilen, warum er sein Besuchsrecht künftig nicht mehr wahrnehmen wird. Der Erstrichter stellte einen Loyalitätskonflikt der mj. Kinder fest, wobei "Hauptursache dieses Loyalitätskonflikts" die elterlichen Konflikte sind, respektive die Tatsache, dass die Eltern keine Absprachen treffen können.
6.7 Die Rechtsausführungen des Revisionsrekurses gehen an diesen Feststellungen vorbei, weil das Erstgericht sehr wohl im Verhalten der Eltern zueinander die Ursache für "Loyalitätskonflikte" der Kinder festgestellt hat. Die Ausübung eines Ferienbesuchsrechts würde zweifellos Absprachen und Kontakte zwischen den Eltern erfordern, zu diesen seien aber die Eltern nicht in der Lage. Hiervon ausgehend hat das Erstgericht gefolgert, dass das Kindeswohl längerfristig gefährdet sein könnte, wenn nicht mit ent-sprechenden Interventionen gegen den Loyalitätskonflikt vorgegangen wird. Damit hat das Erstgericht - ausgehend von dem zu wahrenden Kindeswohl - in rechtlicher Hinsicht begründet, weshalb es das Ferienbesuchsrecht ersatz-los aufgehoben hat. Bei der Festlegung des Besuchsrechtes ist freilich das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen (vgl etwa OGH 28.08.2003, 8 Ob 98/03z, EFSlg 104.221 = EFSlg 106.677 = EFSlg 106.695; Stabentheiner in Rummel ABGB3 § 148 Rz 2a).
6.8 Daher gelingt es dem Rechtsmittelwerber insgesamt auch nicht darzulegen, dass auf das Kindeswohl nicht ausreichend Bedacht genommen worden sei (vgl öOGH 16.08.2007, 3 Ob 161/07h, EFSlg 118.842). Er setzt sich freilich in seinem Revisionsrekurs darüber hinweg, dass nach den Feststellungen der Untergerichte keine Regelmäßigkeit in der Wahrnehmung der Besuchs-wochenenden gegeben war und er ohne Benachrichtigung zu deren Wahrnehmung nicht erschienen war. Die Tochter B*** hat den Umstand, dass er nicht verlässlich an den abgemachten Wochenenden erschien und das Fernbleiben des Kindsvaters im Januar ohne Mitteilung an irgend-jemanden als Grund dafür angegeben, dass sie nicht mehr zum Vater wolle.
6.9 Dem Revisionsrekurs war daher keine Folge zu geben.
Vaduz, am 06.09.2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat