06 PG. 2008.90
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache des Antragstellers Mxxx, vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte in 9494 Schaan, gegen die Antragsgegnerin Exxx, vertreten durch Mayer+Roth, Rechtsanwälte in 9495 Triesen, wegen Abänderung des Besuchsrechtes infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 17.12.2009, ON 49, mit dem 1. dem Rekurs der Antragsgegnerin keine Folge und 2. dem Kostenrekurs des Antragstellers iS einer Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung dahingehend, dass dem Antragsteller voller Kostenersatz zuerkannt würde, Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die Entscheidung der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
1. Der Antragsgegnerin wird bis auf Weiteres an jedem 1. und 3. Samstag Nachmittag im Monat ein begleitetes Besuchsrecht für den mj. Sxxx gewährt; das begleitete Besuchsrecht wird von der Sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) organisiert und im Auftrag des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) des Amtes für Soziale Dienste (ASD) im Rahmen eines Besuchstreffs in der KITA der Landesverwaltung am Dammweg 8 in Vaduz durchgeführt; beide Elternteile sind verpflichtet, zur Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts mit der Sozialpädagogischen Familienbegleitung in den Räumlichkeiten des Besuchstreffs in der KITA Kontakt aufzunehmen und deren Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der Festsetzung der Besuchszeiten, Folge zu leisten. Der Antragsteller hat den mj. Sxxx zur Ausübung des begleiteten Besuchsrechts der Antragsgegnerin jeweils zum Besuchstreff hinzubringen und von dort wieder abzuholen.
2. Die weiteren Anträge des Kindesvaters des Inhalts, die Besuchsrechtsvereinbarung vom 21.7.2006 derart abzuändern, dass von einer Ausübung des Besuchsrechts vorläufig Abstand genommen werde, in eventu nach Aufnahme der angebotenen Zeugen und Einholung der angebotenen Beweismittel und Einholung eines Sachverständigengutachtens das Kindeswohl im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht neuerlich zu beurteilen und eine neue Regelung hinsichtlich der Ausübung des Besuchsrechts zu beschließen, werden a b g e w i e s e n .
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rekurs- sowie des Revisionsrekursverfahrens werden gegenseitig a u f g e h o b e n .
1. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 21.1.2003, 06 PG 2002.128-6, wurde das in der zwischen Nxxx und Mxxx am 17.1.2003 abgeschlossenen Vereinbarung in Ziffer 1 beantragte gemeinsame Sorgerecht für den mj. Sxxx nicht genehmigt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die nicht verheirateten Kindeseltern an verschiedenen Adressen wohnen, mithin nicht zusammenleben würden; gleichzeitig wurde festgehalten, dass die rechtliche Unmöglichkeit der Zuteilung der gemeinsamen Obsorge einer freiwilligen - und aus der Sicht des Kindeswohls grundsätzlich zu begrüßenden - Einbeziehung des Vaters in die Erziehung des Pflegebefohlenen nicht entgegenstehe. Einem dagegen von den Kindeseltern erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 20.2.2003, 06 PG 2002.128-10, keine Folge gegeben. Infolge des von den Kindeseltern eingelegten Revisionsrekurses wurde der Fürstliche Oberste Gerichtshof befasst; er bestätigte mit seiner Entscheidung vom 6.5.2003, 06 PG 2002.128-14, die Entscheidung der Vorinstanzen. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 19.9.2003, 06 PG 2002.128-21, wurde der Kindesvater Mxxx bei Zwangsvermeidung schuldig erkannt, ab Dezember 2002 für seinen mj. Sohn Sxxx einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 800,-- zzgl der Kinderzulage zu Handen der Kindesmutter zu bezahlen.
Anlässlich der Verhandlung vom 21.7.2006 in dem zu 06 PG 2002.67 geführten Verfahren schlossen Mxxx und Exxx folgende Vereinbarung:
"1. Exxx steht das Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Samstag, 13.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu. Mxxx bringt den mj. Sxxx jeweils am Samstag zu Frau Exxx und diese bringt ihn am Sonntag zurück. Das Besuchsrecht wird so bald wie möglich wahrgenommen.
Exxx steht das Recht zu, mit dem mj. Sxxx in die Ferien zu fahren. Der Zeitpunkt und die Dauer der Ferien wird jeweils nach Vereinbarung festgelegt, beträgt zumindest jedoch eine Woche in den Sommerferien. Exxx hat bis zum 15. April des jeweiligen Jahres mitzuteilen, welche Sommerwoche von ihr gewünscht wird.
Ebenfalls steht Exxx das Besuchsrecht am 25.12., 12.00 Uhr, bis 26.12., 18.00 Uhr, zu, wobei Mxxx Sxxx holt und bringt und nach vorheriger Absprache mit Mxxx auch entweder an Pfingsten oder Ostern, und zwar längstens von Freitag, 18.00 Uhr, bis am Montag, 18.00 Uhr. Bei vorzeitiger telefonischer oder schriftlicher Absprache sind Änderungen im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
Das Besuchsrecht wird im Hinblick auf die derzeitigen Schwierigkeiten im Mutter-Kind-Verhältnis zurückhaltend formuliert. Die Wahrnehmung des Besuchsrechts im obigen Sinne hat in gemeinsamer Absprache mit Frau Cxxx von der Sozialpädagogischen Familienbegleitung zu erfolgen. Sowohl Frau Exxx als auch Herr Mxxx werden sich im Sinne des Kindeswohls nach diesen Absprachen richten. Bei einer merklichen Verbesserung des Mutter-Kind-Verhältnisses ist eine Ausweitung des Besuchsrechts möglich. Dies erfolgt jedenfalls in Absprache mit Cxxx."
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.7.2006, 06 PG.2006.67-8, wurde die Obsorge hinsichtlich des mj. Sxxx, geboren am 26.4.1988, von der Kindesmutter Exxx auf den Kindesvater Mxxx übertragen. Gleichzeitig wurde die zwischen den Parteien am 21.7.2006 abgeschlossene Vereinbarung hinsichtlich des Besuchsrechts der Kindesmutter gegenüber dem mj. Sxxx pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Am 24.4.2008 stellte die Kindesmutter Exxx beim Fürstlichen Landgericht einen Exekutionsantrag hinsichtlich der Besuchsrechtsvereinbarung vom 21.7.2006, 06 PG.2006.67, woraufhin das Exekutionsverfahren 08 EX.2008.2542 eröffnet wurde. Anlässlich der dortigen Tagsatzung vom 5.6.2008 beantragte der Kindesvater kostenpflichtige Abweisung des besagten Exekutionsantrages. Im Anschluss daran wurde zwischen den Kindeseltern und dem zuständigen Exekutionsrichter einvernehmlich besprochen, dass das gegenständliche Exekutionsverfahren unterbrochen werden soll, bis im Pflegschaftsverfahren über einen von der verpflichteten Partei beabsichtigten Antrag auf Abänderung der Besuchsrechtsvereinbarung entschieden worden ist. Gleichzeitig teilte der Exekutionsrichter den Kindeseltern mit, dass über den gegenständlichen Exekutionsantrag nicht entschieden und das Verfahren nicht fortgesetzt werde, solange nicht von einer der Parteien die Fortsetzung des Verfahrens beantragt werde.
1.1. Am 5.6.2008 beantragte der Kindesvater, das Besuchsrecht wie folgt abzuändern:
"Das Fürstliche Landgericht wolle die Besuchsrechtsvereinbarung vom 21.7.2006 derart abändert, dass von einer Ausübung des Besuchsrechts vorläufig Abstand genommen wird."
In eventu:
"Das Fürstliche Landgericht wolle nach Aufnahme der angebotenen Zeugen und Einholung der angebotenen Beweismittel und Einholung eines Sachverständigengutachtens das Kindeswohl im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht neuerlich beurteilen und eine neue Regelung hinsichtlich der Ausübung eines Besuchsrechts beschließen."
Der Kindesvater brachte dazu - zusammengefasst und soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung - vor, die Probleme im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts hätten unmittelbar nach dem Auszug des mj. Sxxx am 23.1.2006 begonnen. Seit dem Auszug bei der Antragsgegnerin weigere sich Sxxx vehement und konsequent, irgendeinen Kontakt mit der Antragsgegnerin zu pflegen.
Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin im Exekutionsverfahren zu 08 EX.2008.2542 habe sich der Antragsteller gegen die Ausübung des Besuchsrechts keineswegs gewehrt. Es hätten mehrere Versuche eines Kontaktes bzw der Wahrnehmung des Besuchsrechts gegeben, so bereits im Juli 2006. Am 8.6.2006 habe ein vereinbarter begleiteter Besuch stattgefunden. Frau Cxxx habe dabei mitbekommen, dass sich Sxxxx vehement geweigert habe. Auch gegen den für den 22.7.2006 vereinbarten begleiteten Besuch habe sich Sxxx vehement ausgesprochen.
Am 25.1.2007 habe der Antragsteller mit Frau Cxxx und Herrn Gxxx im Kinder- und Jugenddienst des Amtes für Soziale Dienste in Schaan ein neuerliches Standortgespräch gehabt. Dabei habe er klar erwähnt, dass er zu Sxxx immer gesagt habe und auch heute noch sage, er könne jederzeit zu seiner Mutter. Er sei jetzt aber froh, dass er das nicht mehr wolle, weil er mittlerweile der festen Überzeugung sei, dass der Kontakt zwischen der Antragsgegnerin und Sxxx nicht zu seinem Wohl sei. Dieser Überzeugung seien übrigens noch mehrere Personen, nämlich Personen, die mit der Antragsgegnerin schon zu tun gehabt hätten und diese als psychisch krank und unberechenbar einstufen würden. Die Antragsgegnerin habe mehrfach versucht, Sxxx in der Schule zu besuchen. Die Lehrerschaft habe dabei mitbekommen, dass sich Sxxx jeweils entweder durch die Hintertüre weggeschlichen habe oder sonst nicht erfreut gewesen sei, wenn seine Mutter aufgetaucht sei. Es sei sogar so weit gekommen, dass die Antragsgegnerin von der Schule für das Schulareal ein mündliches Betretungsverbot erhalten habe.
Auffällig sei, dass Sxxx vor dem Jänner 2006, als er noch bei der Antragsgegnerin gewohnt habe, teilweise monatlich krank gewesen sei und mit ihm ein Arzt habe aufgesucht werden müssen. Seit Jänner 2006 habe er keinen einzigen Tag mehr in der Schule gefehlt und sei auch keinen einzigen Tag mehr krank gewesen. Sxxx habe sich auch nach dem Umzug zum Antragsteller in der Schule sehr zum Positiven entwickelt.
Der Kinder- und Jugenddienst habe im Rahmen des Exekutionsverfahrens 08 EX.2008.2542 am 20.5.2008 eine Stellungnahme abgegeben und darin vorgeschlagen, dass das Besuchsrecht exekutiert werden solle. Diese Stellungnahme sei vollkommen unverständlich, weil beide Personen über die neueste Entwicklung des mj. Sxxx überhaupt nicht informiert seien. Um das Kindeswohl im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht fachmännisch überprüfen zu können, sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Psychologen oder einen Psychiater unerlässlich.
1.2. In ihrer Gegenäußerung vom 18.6.2008 stellte die Antragsgegnerin ihrerseits folgende Anträge:
"Das Fürstliche Landgericht wolle die Anträge des Antragstellers abweisen.
Das Fürstliche Landgericht wolle nachfolgende Besuchsrechtsvereinbarungen beschließen:
Exxx steht das Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Samstag, 13.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu. Mxxx bringt den mj. Sxxx jeweils am Samstag zu Frau Exxx und diese bringt ihn am Sonntag zurück. Das Besuchsrecht wird sobald wie möglich wahrgenommen.
Exxx steht das Recht zu, mit dem mj. Sxxx in die Ferien zu fahren. Der Zeitpunkt und die Dauer der Ferien wird jeweils nach Vereinbarung festgelegt, beträgt zumindest jedoch eine Woche in den Sommerferien. Exxx hat bis zum 15. April des jeweiligen Jahres mitzuteilen, welche Sommerwoche von ihr gewünscht wird.
Ebenfalls steht Exxx das Besuchsrecht vom 25.12., 12.00 Uhr, bis zum 26.12., 18.00 Uhr, zu, wobei Mxxx den mj. Sxxx abholt und bringt und nach vorheriger Absprache mit Mxxx auch entweder an Pfingsten oder Ostern, und zwar längstens vom Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr.
Bei vorzeitiger telefonischer oder schriftlicher Absprache sind Änderungen im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
Die Wahrnehmung des Besuchsrechts im obigen Sinn soll durch eine psychotherapeutische Begleitung von Sxxx, Mxxx und Exxx durchgeführt/unterstützt werden. Insbesondere hat der mj. Sxxx zweimal wöchentlich an einer psychotherapeutischen Sitzung teilzunehmen. Bei einer merklichen Verbesserung des Mutter-Kind-Verhältnisses erfolgt eine Ausweitung des Besuchsrechts."
Die Antragsgegnerin wendete dazu - im Wesentlichen und zusammengefasst - ein, sie habe das Besuchsrecht deshalb nicht ausüben können, weil der Antragsteller keinen ihrer Anrufe entgegen genommen habe bzw sie nur seine Combox erreicht habe. Wenn sie ihn persönlich getroffen habe, habe er sie nicht zu Wort kommen lassen. Er habe jeweils mitgeteilt, dass er ihren Sohn in Ruhe lassen solle bzw er sie (angeblich) gar nicht sehen wolle. Der Antragsteller mache auch nicht davor halt, sein gesamtes Umfeld gegen sie aufzubringen. Er wolle Sxxx für sich alleine haben und dulde es nicht, wenn er Kontakt zur Antragsgegnerin aufnehme bzw wenn er merke, dass sich Sxxx und die Antragsgegnerin annähern. Es könne keine Rede davon sein, dass der Antragsteller ernsthafte Versuche unternommen habe, die Antragsgegnerin könnte das ihr zustehende Besuchsrecht ausüben.
Der Antragsteller erzähle Lügengeschichten über die Antragsgegnerin, damit Sxxx sie abweise bzw er ein schlechtes Bild von ihr bekomme. Dieses Verhalten des Kindesvaters sei unverantwortlich, nicht nur ihr gegenüber, sondern auch Sxxx gegenüber. Den Ratschlag bzw Auftrag von Dr. Mxxx an den Antragsteller, wonach er seine Rolle als Vater aktiver wahrnehmen und einseitige Parteiennahme weder zulassen noch tolerieren solle, habe er schlichtweg ignoriert. Die Einschätzung von Dr. Mxxx, wonach eine psychotherapeutische Begleitung von Sxxx, des Vaters und auch der Mutter erforderlich sei, sei zweifelsohne korrekt. Denn alleine habe die Antragsgegnerin keine Chance gegen die "Übermacht" des Kindesvaters, der in Gegenwart von Sxxx nur Negatives über sie erzähle. Nur so könne es zu einer Veränderung kommen, insbesondere könne sich Sxxx nur so von der Überidentifikation von seinem Vater lösen.
In dem von ihr angestrengten Exekutionsverfahren habe keine einvernehmliche Lösung gefunden werden können, weil der Antragsteller seiner strikten Auffassung treu geblieben sei, wonach eine Kontaktaufnahme für den mj. Sxxx zu seiner Mutter schädlich sei. Einvernehmlich sei in der Folge die Unterbrechung des Exekutionsverfahrens festgelegt worden, bis im Pflegschaftsverfahren über einen von der verpflichteten Partei einzubringenden und beabsichtigten Antrag auf Abänderung der Besuchsrechtsvereinbarung entschieden sei. Sie habe dem deshalb zugestimmt, weil sie mit einer allfälligen Exekution keinen Schritt weiter komme. Der einzige Weg, sich ihrem Sohn wieder anzunähern, liege in einer psychotherapeutischen Begleitung von Sxxx, dem Kindesvater und ihr. Nur diese Vorgehensweise könne dazu führen, dass sich Sxxx aus der Abhängigkeit seines Vaters löse, sich Schritt für Schritt öffne und sie wieder ein "normales" Verhältnis zu ihrem Sohn aufbauen könne. Aus diesem Grund habe sie einer Unterbrechung des Exekutionsverfahrens zugestimmt, dies mit der Hoffnung, es werde im gegenständlichen Pflegschaftsverfahren beschlossen, dass eine psychotherapeutische Begleitung der vorerwähnten Personen stattfinde.
2. Das Fürstliche Landgericht hat die mit Beschluss vom 21.7.2006, 06 PG.2006.67-8, pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung zwischen den Kindeseltern hinsichtlich des Besuchsrechts der Kindesmutter gegenüber dem mj. Sxxx zur Gänze aufgehoben, und zwar dahingehend, dass der Kindesmutter kein Besuchsrecht mehr zusteht. Gleichzeitig wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Das Erstgericht stellte über die eingangs wieder gegebenen Feststellungen hinaus noch folgenden Sachverhalt fest:
Der Kinder- und Jugenddienst begleitete während der mehr als zwei Jahre dauernden Fallgeschichte die Kindeseltern bei der Kontaktanbahnung betreffend die Kontakte Mutter-Sxxx ohne Erfolg. Der Kindesvater betonte immer wieder, dass er den Willen von Sxxx respektieren wolle. Letztlich äußerte er, dass er den Kontakt von Sxxx zur Kindesmutter nicht befürworte, weil Sxxx aus dem Kontakt zur Kindesmutter Schaden nehmen werde. Damit fehlte Sxxx die innere Erlaubnis des Vaters, den Kontakt zur Mutter zu pflegen. Sxxx Weigerung, die Mutter zu sehen, wurde durch die Haltung des Vaters zementiert. Es drohte folglich der Dauerverlust der Mutter. Der Kinder- und Jugenddienst hielt es aus kinderpsychologischer Sicht für wichtig, eine völlige Entfremdung der Kindesmutter zu vermeiden, damit Sxxx ein emotionale Beziehung zu beiden Eltern leben kann. Der Kinder- und Jugenddienst vertrat in seinem im Verfahren 08 EX.2008.2542 eingeholten Bericht die Auffassung, dass das Besuchsrecht exekutiert werden muss, damit Sxxx wieder Elan für eine Kontaktnahme zur Mutter erhält. Jedoch empfahl der Kinder- und Jugenddienst, dem Kindesvater in einer Anbahnungsphase die Gelegenheit zu bieten, Sxxx an den Kontakt zur Mutter heranzuführen. Integrativer Teil dieser Anbahnungsphase sollte die Kontaktnahme zur Mutter unter kontrollierten Bedingungen im Besuchstreff in Vaduz sein. Der Kinder- und Jugenddienst empfahl weiter, dass nach dieser Anbahnungsphase das Besuchsrecht gemäß Besuchsrechtsvereinbarung stattfinden bzw exekutiert werden soll. Sollte während der Anbahnungsphase einer der geplanten Termine ausfallen, weil der Kindesvater Sxxx nicht in den Besuchstreff bringt, empfahl der Kinder- und Jugenddienst, das Besuchsrecht sofort zu exekutieren, da nur Klarheit und die strikte Umsetzung der Rechte hier noch eine Aussicht auf Erfolg der Besuchsrechtsfrage zeitigen werde. In seiner gutachterlichen Stellungnahme zu Handen des Pflegschaftsgerichtes vom 3.7.2008 bekräftigte der Kinder- und Jugenddienst seine Auffassung, dass mj. Sxxx mit Unterstützung des Kindesvaters Mxxx und unter therapeutischer Begleitung an die Kindesmutter Exxx herangeführt werden soll, damit Sxxx eine emotionale Beziehung zu beiden Eltern leben kann.
Die im Exekutionsverfahren vom Kinder- und Jugenddienst empfohlene Anbahnungsphase fand nicht statt, zumal der Kindesvater zwischenzeitlich den gegenständlichen Antrag beim Pflegschaftsgericht auf Aufhebung des Besuchsrechts der Kindesmutter gestellt hatte. Bei Sxxx sind Widerstände vorhanden, seine Mutter zu sehen. Wenn Sxxx jedoch weiterhin keinen Kontakt zur Kindesmutter hat, so wird seine Angst nur noch größer und macht sich gleichsam selbständig mit der Folge, dass die Kindesmutter dämonisiert wird. Grundsätzlich bestünden zwei Strategien, um dieses Problem zu lösen. Entweder wird jeglicher Kontakt vermieden, was vom Kinder- und Jugenddienst nicht begrüßt würde, zumal der Kontakt von Sxxx zur Mutter wichtig ist. Vielmehr sollte der Widerstand von Sxxx nach Auffassung des Kinder- und Jugenddienstes aktiv angegangen werden. Dabei spielt der Kindesvater eine wichtige Rolle. Mit Unterstützung einer Fachperson sollte Sxxx dazu bewegt werden, wieder zur Mutter zu gehen. Ziel wäre es, das seinerzeit vereinbarte Besuchsrecht wieder auszuüben. Hiezu müsste jedoch eine Übergangsphase von ca sechs Monaten vorgesehen werden, während welcher einerseits der Kindesvater mit Sxxx und andererseits die Kindesmutter eine Beratung in Anspruch nehmen müssten. Nach ca einem halben Jahr könnte dann der erste Kontaktversuch zwischen Sxxx und seiner Mutter stattfinden und zwar zB im Besuchstreff unter Anwesenheit einer Fachperson. Dabei könnte der anfängliche Kontakt zB ein bis zwei Stunden betragen und sukzessive ausgeweitet werden, bis wieder ein normales Besuchsrecht ausgeübt werden könnte.
Im Rahmen der damaligen Abklärungen des Kinder- und Jugenddienstes sprach Sxxx vom 29.1.2007 davon, dass er sich umbringen würde, wenn er zur Mutter müsste. Gleichzeitig wirkte Sxxx damals sehr ambivalent. Der Grundtenor war derjenige, dass er zur Mutter gehen würde, aber nur in Begleitung seines Vaters und wenn er ein Geschenk erhalten würde. Dann sprach er wieder davon, dass er fünf Minuten bei der Kindesmutter bleiben würde, um diese Aussage dann wieder dahingehend einzuschränken, dass er nur in Anwesenheit seines Vaters zur Mutter gehen würde. Es war damals ein ständiges Hin und Her.
Ein Verhalten eines Kindes wie dasjenige von Sxxx ist in der Regel nicht auf einen Faktor zurückzuführen, sondern verschiedenen Determinanten unterworfen. Dabei spielt insbesondere das Verhalten der Kindeseltern und deren Beziehung untereinander eine wesentliche Rolle. Bei einer Konfliktsituation wie der vorliegenden neigt ein Kind im Sinne einer Überlebensstrategie dazu, einen Elternteil völlig abzuspalten. Der Kinder- und Jugenddienst hatte den Kindesvater auch als kooperativ erlebt, wobei er sich dann nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. Mxxx gegen das Besuchsrecht der Kindesmutter aussprach. Es konnte im Rahmen der Abklärungen durch den Kinder- und Jugenddienst nicht festgestellt werden, dass der Kindesvater einen aktiven Beitrag zur Entfremdung der Kindesmutter geleistet hätte. Doch erhielt man beim Kinder- und Jugenddienst den Eindruck, dass der Kindesvater mehr hätte machen können, um dieser Entfremdung entgegenzuwirken. Dass die vom Kinder- und Jugenddienst unternommenen Anbahnungsversuche zwischen Sxxx und der Mutter erfolglos blieben, war auf das Verhalten beider Kindeseltern zurückzuführen. Wenn der Kindesvater unter Beizug einer Fachperson und unter Einbezug der Kindesmutter zu einer Kontaktanbahnung zwischen Sxxx und der Mutter bereit gewesen wäre, so hätte dies mutmaßlich erreicht werden können. Da der Kindesvater jedoch dabei nicht mitmachte, sah der Kinder- und Jugenddienst als letztes Mittel nur noch eine allfällige Zwangsvollstreckung des Besuchsrechts der Kindesmutter. In diesem Kontakt mit dem Kinder- und Jugenddienst verhielt sich die Kindesmutter betreffend Sxxx immer vernünftig und dachte zuerst immer an diesen statt an sich selbst. Sie wägte jeweils ab, ob etwas gut für Sxxx wäre oder nicht. Sie erklärte auch, nichts unternehmen zu wollen, was nicht dem Wohl von Sxxx entsprechen würde.
Der zweite Versuch eines Besuchskontakts zwischen Sxxx und seiner Mutter fand noch vor der Obsorgeübertragung statt. Es wurde dann von der Sozialpädagogischen Familienbegleitung ein weiterer Versuch unternommen, einen Kontakt zwischen Sxxx und der Mutter auf dem Spielplatz durchzuführen. Der Kindesvater teilte jedoch der Sozialpädagogischen Familienbegleitung telefonisch mit, dass Sxxx seine Mutter nicht sehen wolle und er dessen Wunsch respektieren möchte. Auch dieser Kontakt kam dann nicht zu Stande. Am selben Tag führte die Sozialpädagogische Familienbegleitung ein Gespräch mit der Kindesmutter durch, worauf der Kindesvater erklärte, Sxxx von Dr. Mxxx abklären lassen zu wollen.
Zuvor war die Kindesmutter einmal bei Sxxx in der Schule aufgetaucht. Am 2.11.2006 führte Cxxx von der Sozialpädagogischen Familienbegleitung ein Gespräch mit dem Kindesvater. Damals schilderte ihr dieser aus seiner Sicht, was Dr. Mxxx empfohlen habe. Der Kindesvater meinte damals, dass die Besuchskontakte zwischen Sxxx und der Mutter vorsichtig angebahnt werden sollten. Für Cxxx war jedoch nicht klar, ob es auch dem Wunsch des Kindesvaters entsprach, dass Sxxx zur Mutter gehen würde. Cxxx sah Sxxx erstmals anlässlich des ersten begleiteten Besuchs am 6.8.2006. Letztmals zu tun hatte sie mit dieser Angelegenheit am 13.2.2007 anlässlich eines Gesprächs mit den Kindeseltern. Der Kindesvater hatte zuvor vorgeschlagen, den Kontakt zur Kindesmutter über die Halbgeschwister zu Sxxx herzustellen. Nachdem dies nicht funktioniert hatte, zog sich die Sozialpädagogische Familienbegleitung von dieser Angelegenheit zurück.
Anfänglich erklärte der Kindesvater gegenüber der Sozialpädagogischen Familienbegleitung, den Kontakt zwischen Sxxx und der Kindesmutter herstellen zu wollen, später lehnte er jedoch unter Berufung auf den Wunsch von Sxxx mit der Begründung ab, dass Sxxx große Angst vor der Mutter habe und es nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, Sxxx praktisch zu zwingen, zur Mutter zu gehen. Sxxx ist einem großen Loyalitätskonflikt ausgesetzt, was es für ihn schwierig macht, sich zur Mutter zu bekennen. Dieses Problem ließe sich nur dadurch lösen, dass der Kontakt zwischen Sxxx und seiner Mutter sukzessive wieder hergestellt würde. Es wäre jedoch schlecht, Sxxx mit Gewalt zum Besuchskontakt mit seiner Mutter zu zwingen.
Als Ergänzungslehrer von mj. Sxxx hatte Rxxx regen Kontakt mit dessen Klassenlehrerinnen Frau Sxxx und Bxxx. Es fanden dabei wöchentliche Besprechungen statt, wobei auch Sxxx öfter ein Thema war. Dies ging auf Abmachungen zurück, die mit der Lehrerin von mj. Sxxx in der ersten und zweiten Klasse, Kxxx, getroffen worden waren. Als Folge davon fanden wöchentliche Besprechungen zwischen dem Kindesvater und der Klassenlehrerin statt. Dies hatte damit zu tun, dass die Klassensituation vorher sehr problematisch war, weshalb, als Sxxx noch in der ersten Klasse war, für diese Klasse eine zusätzliche Betreuungsperson mit einem Pensum von 10 Stunden pro Woche beigezogen wurde, die der Klassenlehrerin zur Seite stehen sollte. Nachdem sich die Situation zwischenzeitlich verbessert hatte, war diese Maßnahme nicht mehr notwendig und musste die zusätzliche Betreuungsperson nicht mehr beigezogen werden. Die ganze Problematik war auf eine Gruppendynamik zurückzuführen, die noch aus der Kindergartenzeit stammte. Die Knaben provozierten sich gegenseitig, was zu Fehlverhalten und Unaufmerksamkeit führte. Sxxx war dabei eher dominant und blieb es auch, doch hatte er sich zwischenzeitlich besser integriert und sich wesentlich besser im Griff. Nach dem ersten Schuljahr trat in der ganzen Klasse namentlich auch bei Sxxx eine wesentliche Beruhigung ein. So besserte sich auch das Arbeitsverhalten von Sxxx, er wurde wesentlich belastbarer.
Nachdem der Kindesvater das Sorgerecht für Sxxx erhalten hatte, war er für die Schule der alleinige Ansprechpartner. Die Kindesmutter erschien jedoch einmal vor dem Schulzimmer und wurde ein weiteres Mal auf dem Pausenplatz angetroffen. Dabei fand zwischen ihr und Rxxx ein Gespräch statt, das sich um die Frage des Auskunftsrechts der Elternteile und die Auskunftspflicht der Schule drehte. Dabei gab Rxxx der Kindesmutter trotz allem Verständnis zu verstehen, dass ihr Verhalten problematisch sei und seitens der Schule nicht gewünscht werde, dass Konflikte zwischen den Eltern in die Schule hineingetragen würden. Vielmehr erwartet die Schule in solchen Fällen eine klare Absprache zwischen den Erziehungsberechtigten. Die Kindesmutter reagierte darauf betroffen und meinte, dass ihre Situation schwierig sei, sie habe zwar das Sorgerecht abgegeben, doch bereue sie dies mittlerweile. Sxxx bekam mit, dass seine Mutter zweimal in der Schule auftauchte. Die Beruhigung der Situation von Sxxx ist nicht nur auf sein Älterwerden zurückzuführen, sondern auf die getroffenen schulischen Maßnahmen und die Begleitung durch die erwähnte Betreuungsperson, wobei auch die Zusammenarbeit mit den Eltern wichtig ist.
Die Verbesserung der Situation von Sxxx ist sicherlich nicht ausschließlich auf den Sorgerechtswechsel zurückzuführen, doch ist es für die Förderung der Kinder sehr wichtig, wenn die Eltern am gleichen Strick ziehen wie die Schule, was beim Kindesvater der Fall ist. Als Sxxx die Mutter auf dem Pausenplatz traf, diente der von ihr mitgeführte Hund quasi als Anziehungspunkt, der auch andere Kinder anlockte. Aus der Sicht der Schule ist es ideal, wenn zwischen Elternteilen nach ihrer Trennung ein gutes Einvernehmen besteht und zwischen ihnen hinsichtlich Kindererziehung ein Grundkonsens vorhanden ist. Wenn zwischen den Kindeseltern jedoch ein Hickhack herrscht, so tut dies keinem Kind gut. In einer solchen Situation ist es für das Kindeswohl oft besser, wenn das Kind eine klare Bezugsperson hat, die ihm die nötige Sicherheit gibt.
Der mj. Sxxx sah seine Mutter vor längerer Zeit in der Schule, wo sie von sich aus erschien. Sxxx sprang damals weg, zumal er keine große Freude hatte sie zu sehen. Sxxx befürchtete nämlich, das seine Mutter ihn nach Hause nehmen würde. Dies schloss er daraus, dass seine Mutter regelmäßig unangemeldet in der Schule erschienen sei und dabei auch schon den Unterricht gestört habe. Sxxx möchte keine festen Besuchskontakte mit seiner Mutter, weil er befürchtet, dass sie ihn dann nicht mehr zu seinem Vater zurücklassen würde. Auch möchte er nicht zu seiner Mutter, weil sie ihn schlecht behandelt habe. Als wichtigsten Grund dafür gab Sxxx an, dass es beim Mittagessen einmal Brot gegeben habe, wovon alle gegessen hätten. In der Folge habe seine Mutter Spaghetti serviert. Als er danach noch ein Stück Brot habe essen wollen, habe sie ihm mit dem Brotmesser auf die Finger geschlagen. Sein Vater sagte zu Sxxx nie, dass er nicht zur Mutter gehen dürfe. Vielmehr sagte er ihm, dass er ihn zur Mutter bringen wolle, wenn er nicht zu ihr gehen wolle. Gleichzeitig sagte der Vater Sxxx aber auch, dass, wenn er nicht zur Mutter wolle, er auch nicht müsse. Der Kindesvater erklärte Sxxx, dass seiner Mutter eigentlich ein Besuchsrecht zustehe, doch wollte Sxxx dies nicht. Sxxx möchte seine Mutter gar nicht mehr sehen und kann sich auch keine vorsichtige Anbahnung des Besuchsrechts vorstellen. Als seine Mutter einmal in der Schule erschien, sprach Sxxx kurz mit ihr; ein anderes Mal will er dagegen weggerannt sein. Als Sxxx damals bei Dr. Mxxx war, hatte er noch keine Kenntnis von der zwischen seinem Vater und seiner Mutter getroffenen Besuchsrechtsvereinbarung. Darüber wurde er von seinem Vater erst informiert, als die Tagsatzung vom 16.1.2009 anberaumt wurde. Dabei erklärte der Kindesvater Sxxx, dass er gemäß dieser Vereinbarung seine Mutter regelmäßig sehen könne. Zu seinem Halbbruder Fxxx hat Sxxx ein gutes Verhältnis, jedoch keinen regelmäßigen Kontakt. Sxxx hat jedoch kein Problem damit, Fxxx zu treffen.
Bei dem mj. Sxxx liegt ein Parentel Alienation Syndrom (PAS) vor. Dieses Syndrom wird definiert als eine rigorose Abkehr eines Kindes von einem Elternteil bei gleichzeitiger Zuwendung zu dem Elternteil, bei dem es lebt. Typisch für die betroffenen Kinder ist, dass sie ständig betonen, dies sei ihre eigene Meinung. Dieses Syndrom umfasst auch den Umstand, dass die handelnden Elternteile meist nicht in der Lage sind, diesen Umstand zu reflektieren. In der psychologischen Fachliteratur wird ein solches Verhalten als dem Wohl des Kindes entgegenstehend betrachtet. Die Konsequenzen werden allerdings unterschiedlich angesehen, zum Teil führen sie bis zur Forderung des Entzugs des Sorgerechts für den betreuenden Elternteil. Ob es richtig wäre, eine bestehende positive Beziehung zu einem Elternteil auf diese Weise zu belassen, erscheint allerdings sehr fraglich. Meist haben Kinder in solchen Situation verlernt, ihrer eigenen Wahrnehmung zu trauen oder diese zu benennen. Die verbale Botschaft lautet oft: "Geh zu deiner Mutter", nonverbal könnte dies heißen: "Aber wehe, wenn du gehst". Dies kann Kinder äußerst negativ beeinflussen. Dies lässt sich hier etwa daraus erkennen, dass der Kindesvater sich überzeugt gezeigt hat, dass der Kontakt zur Mutter dem Kindeswohl abträglich wäre, ohne real nachvollziehbare Gründe dafür nennen zu können. Auch die Abwesenheit von Schuldgefühlen war erkennbar, indem Sxxx meinte, dass es der Mutter ja völlig recht geschehe, dass er keinen Kontakt zu ihr habe. Im Gesamten ist ein mäßiges bis schweres PAS zu erkennen. Bei schwerem PAS ist eine Uneinsichtigkeit des programmierenden Elternteils zu erkennen, wenn ein endgültiger Beziehungsabbruch droht oder bereits eingetreten ist. Von Gxxx wird in solchen Fällen eine Sorgerechtsübertragung an den nicht betreuenden Elternteil empfohlen. Nach Peer-Macek (österreichischer Amtsvormund 2005) haben Kinder mit einem PAS verlernt, ihrer eigenen Wahrnehmung zu trauen und diese zu benennen. Nach Boch-Galhau werden beim Verlust eines Elternteils daselbst die Struktur und der Kern eines Kindes tiefgreifend erschüttert. Das PAS führt zu einer tiefen Selbstentfremdung. Eine hoher Anpassungswunsch ließ sich hier etwa in der Hamburger-Neurotizismus- und Extraversionsskala erkennen, in der die Lügenskala sehr hoch ausgebildet war, als Wunsch sich anzupassen.
Ähnliches gilt auch für die "Sonnenfamilie". Als für das PAS wesentliches Modell beschreibt Kodjoe das Modell der verstrickt-symbiotischen Familienbeziehung. Dabei kommt es zu einer massiven Besitznahme des abhängigen Kindes auf der affektiven Ebene durch die Ausbeutung kindlicher Abhängigkeitswünsche. Auf Ebene des Gewissens wird das Loyalitätsbedürfnis des Kindes zu einem starken einseitigen Verpflichtungsgefühl instrumentalisiert. Da sich der betreuende Elternteil und das Kind in einem sich selbst stabilisierenden System befinden, müsste jede Intervention zwangsläufig darauf abzielen, diesen Verbund erst einmal aufzubrechen, damit es möglich werde, die innerhalb seiner Grenzen geltenden Gesetzesmäßigkeiten außer Kraft zu setzen. Die faktische Verursachung eines drohenden Dauerverlustes des anderen Elternteils zählt nach einhelliger Erkenntnis der Entwicklungspsychologie zu den gravierendsten Eingriffen in der Persönlichkeit und Autonomie eines Kindes.
Im vorliegenden Fall betont der Kindesvater immer wieder, er stehe Besuchen keinesfalls im Weg und wenn Sxxx wolle, könne er jederzeit zur Mutter gehen. Gleichzeitig äußert er erhebliche Zweifel, ob dies dem Kindeswohl dienen würde, und gab damit auch die entsprechende Antwort aus seiner Sicht. All dies bleibt Sxxx keinesfalls verborgen, und es fehlt ihm die innere Erlaubnis des Vaters, die Mutter besuchen zu dürfen. Möglicherweise ist dem Kindesvater dies alles wenig bewusst, und er glaubt, das Kind vor der Mutter retten zu müssen. Die gesamte Beziehungsgeschichte erscheint äußerst konfliktbelastet und auch die Beziehung zwischen dem Vater und Sxxx zumindest aus den Beschreibungen der Kindesmutter recht problematisch. Positiv war, dass Sxxx über den Besuch der Mutter in der Schule recht gelöst und ohne größere Abwertung berichtete. Lediglich bei den Tests, wo es um eine aktive Äußerung ging, bekannte er sich wieder klar gegen sie und gab Äußerungen, die vollkommen unadäquat waren und überraschten.
Die Lebensgemeinschaft der Eltern scheint von Beginn an unter keinem besonders glücklichen Stern gestanden zu sein. Im Besonderen scheint es nicht einfach gewesen zu sein, die Kinder aus den verschiedenen Beziehungen in die Patchwork-Familie einzugliedern. Meinte der Kindesvater zuletzt, er befürchte, dass die Kindesmutter zu lax wäre, berichtete die Kindesmutter über ein enormes Verwöhnungsverhalten Sxxx gegenüber, wobei der Vater ihn von klein auf mit "Chef" tituliert und nach seinen jeweiligen Wünschen gefragt habe. Sie berichtete auch über Privilegien, die Sxxx gegenüber allen anderen Geschwistern erhalten habe, die gleichzeitig zu Spannungen geführt hätten. Es scheint auch für den Kindesvater nicht leicht gewesen zu sein, die Wünsche und Bedürfnisse seiner Kinder aus erster Ehe mit den Wünschen und Bedürfnissen der Kinder der Kindesmutter und Sxxx auf eine Reihe zu bringen.
Der Bericht der Kindesmutter von Weihnachten/Silvester 2005/2006 scheint zumindest im Einklang mit den früheren Berichten zu sein. Möglicherweise stellt sich das Ganze aus Sicht des Kindesvaters auch zum Teil anders dar. Die Berichte der Kindesmutter klangen jedenfalls sehr glaubwürdig. Vorhaltungen seitens der Eltern scheint es mehrfach gegeben zu haben. So betonte der Kindesvater, die Kindesmutter habe ihn mit Geld und Einkäufen betrogen, die Kindesmutter wiederum beklagte sich, sie wisse zumindest über drei Frauen, mit denen sie der Kindesvater betrogen hätte. Ein schwieriger Umgang und Verletzungen auf jeweils spezifische Weise scheinen mehrfach vorhanden gewesen zu sein. Der Kindesvater habe sie und ihre Familie in vielen Dingen herabgewürdigt und dabei auch entsprechende Unterstützung durch seine Mutter erhalten. Seitens des Kindesvaters wurde die Kindesmutter als notorische Lügnerin bezeichnet und suizidale Aktion geschildert. Daraus müsse man erkennen, dass sie große psychische Probleme habe. Während des Gutachtensgesprächs bei Dr. Mxxx schien die Kindesmutter psychisch vollkommen unauffällig, besorgt und auch in Bezug auf die weitere Bearbeitung der Situation sehr vorsichtig und rücksichtsvoll. So schien sie Zwangsmaßnahmen zum Wohle des Kindes auf keinen Fall zu unterstützen. Gleichzeitig äußerte sie sich äußerst besorgt um das Wohl von Sxxx und dass sie Kontakt haben wolle. Die Problematik des PAS ist als sehr schwierig bekannt und stellt ein großes Problem bei der Bewältigung dar.
Zur Frage, wie mit einem PAS umzugehen sei, gibt es viele Auffassungen und Überlegungen. Gemeinsam ist allen, dass versucht werden muss, mit welchen Möglichkeiten auch immer, den Kontakt zum abgelehnten Elternteil wieder herzustellen. So dies nicht gelingt, wird von vielen Autoren eine große psychische Störungsgefährdung gesehen. Zwangsmaßnahmen im Sinne der Exekution des Besuchsrechts sind sicher sehr problematisch, weshalb mit der Jugendwohlfahrtseinrichtung nochmals konkrete Überlegungen besprochen werden müssten. Dies selbstverständlich auch mit dem Vater, der die große Problematik, die er zumindest miterzeugt und nach wie vor unterhält, unterschätzen dürfte.
Die psychische Problematik Sxxx zeigte sich in den projektiven Tests, wie etwa die Familientiere, aber auch im Baumtest. Positiv ist, dass seitens Sxxx eine gute Beziehung zumindest zu seinem Halbbruder Fxxx geäußert wird und auch zu den anderen Geschwistern. Wie nun ein konkreter Weg erfolgen kann, diese Kontakte wieder anzubahnen, müsste wohl im Detail, allenfalls auch wieder zusammen mit dem Vater, besprochen werden. Seine Haltung, dass alles freiwillig und alles lediglich dem Willen von Sxxx entspricht, dürfte aufgrund der Gesamtsymptomatik leider wenig wahrscheinlich sein. Es hat sich hier eine Pathologie entwickelt, die einer Veränderung bedarf, möchte man die psychische Gesundheit des Buben nicht aufs Spiel setzen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die 2006 vereinbarte Besuchsregelung grundsätzlich nicht als nachteilig zu bezeichnen ist und mit dem Kindeswohl vereinbart wäre. Leider ist sie bislang nie zur Durchführung gekommen. Ein generelles Aussetzen von Besuchen wäre dem Kindeswohl nicht förderlich. Ein PAS ist als schwerwiegende psychische Dynamik anzusehen, die nach allgemeiner fachlicher Auffassung mit einer gravierenden Beeinflussung des Kindes durch den betreuenden Elternteil einhergeht. Als positiv sind die von Sxxx durchaus positiv geschilderten Begegnungen zu seiner Mutter (vor allem in der Schule) anzusehen, auch wenn diese nicht von ihm angestrebt wurden. Eine Flucht oder radikale Abwehr bei diesen Begegnungen, wie sie vom Kindesvater (angeblich aufgrund der Schilderungen Sxxx) geschildert wurden, scheint nicht vorgekommen zu sein. Sxxx dürfte dies möglicherweise im Sinne des von ihm vermuteten Wunsches des Vaters erzählt haben, um ihn nicht zu "enttäuschen". Auch die positive Rückmeldung Sxxx bezüglich seines Halbbruders Fxxx ist positiv zu erwähnen. Im Sinne einer positiven Lösung, die eine Besuchsausübung Sxxx zu seiner Mutter einschließt, sollten nochmals zwischen den Beteiligten (Kindeseltern, Rechtsvertreter der Eltern, Amt für Soziale Dienste, Richter) Gespräche für eine positive Kontaktaufnahme gesucht werden. Diese könnten über den Halbbruder Fxxx angebahnt oder auch in zu besprechender Form in der Schule erfolgen. Es ist ein Unterschied, in welchem Alter ein Kind eine solche Abwehr signalisiert, mit welchem konkreten Hintergrund. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres ist dies anders zu bewerten als mit zehn Jahren. Eine Exekution des Besuchsrechts wäre als sehr problematisch zu bewerten und allenfalls nur dann daran zu denken, wenn seitens des Kindesvaters keinerlei Bereitschaft zur Mitarbeit in diese Richtung zu erkennen wäre. Beim Kindesvater ist der zentrale "Schlüssel" für eine positive Lösung zu suchen. Es geht beim Kindesvater um eine Änderung der inneren Haltung (nicht um eine allenfalls nach außen wieder gegebene Absichtserklärung). Ob dem Kindesvater dies möglich sein wird, müsste sich zeigen. Es wird leider häufig über eine nicht wieder gutzumachende Entfremdung in den Fällen berichtet, in denen eine solche Kontaktaufnahme nicht gelungen ist. Ebenso häufig wird in diesem Zusammenhang von mehr oder weniger psychischen Störungen der betroffenen Kinder und Jugendlichen berichtet.
Im gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. Mxxx hat sich im Vergleich zum ersten Privatgutachten in etwa der gleiche Befund ergeben. Bereits damals waren viele Hinweise für ein PAS vorhanden. Andererseits erhielt Dr. Mxxx im Rahmen des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens einige Hinweise, wonach Sxxx doch nicht so radikal dagegen sein könnte, Kontakt mit der Kindesmutter aufzunehmen. Dies schloss der Sachverständige insbesondere aus dem einen in der Schule stattgefundenen Gespräch zwischen Sxxx und seiner Mutter. In der Folge präsentierte sich die innere Stimmung von Sxxx aber so, dass er einen Kontakt mit seiner Mutter nicht zulassen möchte. Insofern hatte sich in den Jahren zwischen 2007 und 2008 nicht viel geändert. Erfreulich war, dass sich die Feindseligkeit von Sxxx nicht auf die ganze Familie der Kindesmutter ausdehnte (Stichwort: Fxxx). Insofern war die Situation eher günstiger als in anderen Fällen eines PAS. Es hat sich hier jedoch eine sehr schwierige Situation entwickelt. Dazu hat auch der Kindesvater seinen Beitrag geleistet, auch wenn er die entstandene Entfremdung nicht aktiv betrieben hat. Eine gerichtliche Aufhebung des Besuchsrechts würde grundsätzlich nicht dem Kindeswohl entsprechen. Vom gerichtlich bestellten Sachverständigen wurde deshalb vorgeschlagen, über den Halbbruder mütterlicherseits von Sxxx eine erneute Kontaktanbahnung zur Kindesmutter zu versuchen in der Hoffnung auf eine Veränderung.
In der Fachliteratur wird das PAS unterschiedlich behandelt und es werden dazu unterschiedliche Empfehlungen abgegeben. Eine radikale Meinung geht dahin, dem obsorgeberechtigten Elternteil die Obsorge zu entziehen und auf den anderen Elternteil zu übertragen. Diese Meinung wird vom gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Mxxx nicht geteilt. Erfreulich ist, dass sich die Kindesmutter gegen eine zwangsweise Vollstreckung des Besuchsrechts ausspricht. Der Kindesvater hat sicherlich auch seinen Beitrag zur entstandenen Situation geleistet, auch wenn er die Entfremdung zwischen Sxxx und seiner Mutter nicht aktiv betrieben hat. Von daher müsste der Weg aus der unerfreulichen Situation ebenfalls über den Kindesvater führen, indem er Sxxx ermutigt, Kontakt zu seiner Mutter wieder herzustellen. Denn die heutige Situation ist für Sxxx sehr schädlich. Wenn es nicht gelingt, die bestehende Entfremdung zwischen Sxxx und seiner Mutter abzubauen, so ist dies der Seele von Sxxx nicht zuträglich. Der gerichtlich bestellte Sachverständige empfahl deshalb nochmals den Kontakt zwischen Sxxx und seiner Mutter über die Halbgeschwister anzubahnen. Als denkbar wurden auch Treffen in der Schule angesehen, zumal diese für Sxxx nach Einschätzen von Dr. Mxxx kein Drama wären. Eine andere Frage ist freilich, ob die Schule zu einer solchen Lösung bereit wäre.
Der Grund für die Entfremdung zwischen Sxxx und seiner Mutter ist psychisch bedingt und beruht auf nicht nachvollziehbaren Kriterien. Selbst wenn sich das fragliche Mittagessen abgespielt haben sollte, scheint es nicht stimmig, dass Sxxx deswegen seine Mutter nicht mehr sehen möchte. Es gab zwar dramatische Ereignisse zwischen Kindeseltern, aber nicht zwischen Sxxx und seiner Mutter. Es handelt sich bei der Entfremdung zwischen Sxxx und seiner Mutter um ein psychisch-dynamisches Syndrom. Es fällt auf, dass sich Sxxx völlig und in einer Schwarz-Weiß-Manier mit seinem Vater vollkommen identifiziert. Dies zeigt die von Sxxx angefärbte Zeichnung beispielhaft, auf welcher der Elefant sowohl Sxxx als auch seinen Vater darstellt, was auf eine völlige Verschmelzung mit seinem Vater hinweist. Der Kindesvater ist nicht gut auf die Kindesmutter zu sprechen, wobei Sxxx innerlich die Gefühle seines Vaters übernimmt. Dazu kommt, dass der Kindesvater Sxxx offenbar übermäßig verwöhnt und ihn als "Chef" bezeichnet hat. Dies spricht zwar für eine an und für sich begrüßenswerte Zuwendung, doch ist problematisch, dass sich hier das Ganze gegen die Kindesmutter wendet.
Es sind keine Einzelereignisse ersichtlich, die zur Entfremdung zwischen Sxxx und seiner Mutter geführt haben. Vielmehr handelt es sich um eine dynamische Entwicklung, die eng mit der Trennungs- und Familiengeschichte zusammenhängt. Der dramatische Auszug von Sxxx bei der Kindesmutter war für ihn einschneidend, stellte aber kein Trauma dahingehend dar, dass er davon eine posttraumatische Störung davongetragen hätte. Der Auszug kann für das PAS nicht ausschlaggebend gewesen sein. Bereits vor dem Auszug bei der Kindesmutter bestand zwischen Sxxx und seinem Vater eine enge Beziehung. Nach der Trennung seiner Eltern wusste Sxxx, dass er sich bei Problemen mit seiner Mutter nur hilfesuchend an seinen Vater wenden musste. Es gab eine Reihe von Ereignissen, die zu der besagten Entfremdung führten. Es wäre zu kurz gegriffen, wenn man aus dem Auszug von Sxxx bei der Kindesmutter das bestehende PAS ableiten würde. Sxxx hatte bereits zuvor eine innige Beziehung zu seinem Vater, während dessen das Verhältnis zur Kindesmutter seit der fraglichen Wegweisung sehr beeinträchtigt war. Sxxx hat dann die innere Stimme seines Vaters stark übernommen. Nicht nur die äußeren Ereignisse, sondern die inneren Empfindungen und Bindungen haben hier zu einer Entfremdung zwischen Sxxx und seiner Mutter geführt.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat keine Anhaltspunkte dafür erhalten, dass die Kindesmutter selbstmordgefährdet wäre oder gar einen erweiterten Suizid begehen könnte. Sxxx ist zu sehr mit dem Kindesvater verbunden, als dass er sich selbst etwas antun könnte. Die Situation präsentierte sich hier zunächst positiv. Zum einen waren die Begegnungen zwischen Sxxx und der Kindesmutter in der Schule einigermaßen reibungslos verlaufen. Zum anderen hatte sich die Entfremdung zwischen Sxxx und seiner Mutter nicht auf deren ganze Familie ausgedehnt. Es war aber an der Zeit dafür zur sorgen, dass die bereits eingetretene Entfremdung zwischen Sxxx und seiner Mutter nicht fortschreitet. Eine Anbahnung des Besuchsrechts zB "übermorgen auf dem Spielplatz" wäre völlig unrealistisch. Es wären viele Wege denkbar, um hier das Eis zu brechen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige schlug vor, den Kontakt über den Halbbruder Fxxx anzubahnen, wobei die Kontakte zwischen diesem und Sxxx ohne Anwesenheit der Kindesmutter und des Kindesvaters durchzuführen gewesen wären. Die zweite Möglichkeit hätte darin bestanden, den Kontakt zwischen Sxxx und seiner Mutter im Rahmen der Schule anzubahnen. Eine Exekution des vereinbarten Besuchsrechts, wie dies vom Kinder- und Jugenddienst angeregt worden war, ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Um das Eis zu brechen, bedürfte es der inneren Zustimmung des Kindesvaters, für welche jedoch Zweifel angebracht waren. Auch wenn Sxxx seinen Halbbruder Fxxx seit zwei Jahren nicht mehr gesehen hatte, war es besser, den ersten Kontakt zwischen Fxxx und Sxxx in Abwesenheit des Kindesvaters stattfinden zu lassen.
Anlässlich seiner Anhörung in der Tagsatzung vom 16.1.2009 verhielt sich Sxxx nicht viel anders als bei den Gesprächen im Rahmen der Begutachtung durch Dr. Mxxx. Anlässlich seiner gerichtlichen Anhörung hatte Sxxx jedoch gegen Schluss im Sinne einer psychischen Belastung etwas zu kämpfen. Das Kindeswohl von Sxxx wäre bei der Kindesmutter nicht gefährdet.
Anlässlich der Tagsatzung vom 16.1.2009 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung:
Die Kindeseltern kommen überein, dass mj. Sxxx während einer Dauer von sechs Monaten im Zeitraum Februar 2009 bis und mit Juli 2009 seinen Halbbruder Fxxx pro Monat während eines halben Tages trifft. Die genauen Termine werden von den Parteien bzw ihren Vertretern im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
Während der in Z 1 hievor festgelegten Dauer wird das zwischen den Parteien am 21. Juli 2006 vereinbarte Besuchsrecht der Kindesmutter Exxx sistiert.
Nach Ablauf der in Z 1 hievor festgelegten Dauer verhandeln die Parteien beim Pflegschaftsgericht über das weitere Vorgehen.
Nur die ersten beiden vorgesehenen Besuchskontakte zwischen mj. Sxxx und seinem Halbbruder Fxxx fanden wirklich statt, die anderen kamen nicht zu Stande. Als Sxxx mit seinem Halbbruder während der Besuchskontakte allein war, war er diesem gegenüber ziemlich offen, wenn auch etwas angespannt. Der erste Besuchtermin zwischen mj. Sxxx und seinem Halbbruder Fxxx kam erst ca ein bis 1 1/2 Monate nach der entsprechenden Anfrage des Rechtsvertreters der Kindesmutter zu Stande. Wenn der Kindesvater bei den Besuchstagen dabei war, wurde mj. Sxxx jeweils aggressiv, dem gegenüber war mj. Sxxx anlässlich des ersten Besuchstages trotz anfänglicher Ablehnung gegenüber seinem Halbbruder Fxxx diesem gegenüber ruhig. Am zweiten Besuchstag sprang mj. Sxxx zunächst weg und spielte dann mit seinem Halbbruder Fxxx. An den folgenden Besuchstagen, als der Kindesvater anwesend war, reagierte mj. Sxxx aggressiv. Der letzte Besuchstag kam nicht zu Stande, weil der Halbbruder Fxxx versehentlich zunächst zu mj. Sxxx nach Hause fuhr, worauf er feststellte, dass dieser Besuchskontakt im Malbun vereinbart war. Als der Halbbruder dann um 17.15 Uhr beim Ferienhaus des Kindesvaters ankam, öffnete mj. Sxxx das Fenster und meinte, er solle wieder gehen, worauf sein Halbbruder Fxxx wieder wegfuhr.
Ein Besuchskontakt zwischen mj. Sxxx und seinem Halbbruder Fxxx fand am 27.2.2009 in Malbun statt. Als Fxxx dort erschien, fragte er mj. Sxxx, ob er mit diesem zum Iglubauen mitgehen dürfe, worauf mj. Sxxx nicht begeistert reagierte, was auch mit dem Altersunterschied zu tun gehabt haben dürfte. Ein weiterer Besuch von Fxxx bei mj. Sxxx fand am 19.4.2009 statt und führte schließlich nach Buchs, wobei auch Verwandte des Kindesvaters dabei waren. Dabei verhielt sich mj. Sxxx gegenüber seinem Halbbruder Fxxx eher distanziert.
Beim ersten und zweiten Besuchskontakt zwischen mj. Sxxx und seinem Halbbruder Fxxx war auch die Nichte des Kindesvaters und Cousine von mj. Sxxx dabei. Anlässlich des ersten Besuchs in Malbun wollte mj. Sxxx zunächst von seiner Tante und Cousine väterlicherseits, dass sie ihn gegenüber Fxxx dahingehend verleugnen sollten, dass er mit seinen Freunden bereits Iglubauen gegangen sei. Fxxx ging aber dann mit mj. Sxxx zum Iglubauen mit. Anschließend schien sich Sxxx von seinem Halbbruder Fxxx eher zu distanzieren.
Anlässlich des Besuchs vom 19.4.2009 kam Fxxx nach Nendeln auf Besuch, als dort Verwandte des Kindesvaters weilten. Fxxx brachte dabei ein Geschenk und einen Brief seiner Mutter für mj. Sxxx mit. Während mj. Sxxx das Geschenk entgegennahm, nahm er zunächst vom Brief seiner Mutter nicht groß Notiz. In der Folge fuhr man zusammen nach Buchs, um dort Enten zu füttern. Fxxx fuhr dabei mit seinem Auto nach, während mj. Sxxx mit seiner Cousine und deren Ehemann sowie deren Kindern nach Buchs fuhr. In Buchs angekommen begab sich Sxxx zusammen mit seinem Halbbruder Fxxx auf den Spielplatz, wo sie gemeinsam Minigolf spielten. Mj. Sxxx verhielt sich auch am zweiten Besuchstag gegenüber Fxxx zurückhaltend. Bereits zuvor hatte er erklärt, dass er lieber nicht mit Fxxx mit wolle.
Ausgangslage der geplanten Kontaktanbahnung zwischen mj. Sxxx und seinem Halbbruder Fxxx war, dass der Kindesvater zuvor erklärt hatte, dass er den Besuch von mj. Sxxx bei der Mutter oder grundsätzlich bei der mütterlichen Familie als kindeswohlgefährdend ansehe. Umgekehrt hatte mj. Sxxx im Gespräch mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Mxxx geäußert, dass er sich Besuche durch seinen Halbbruder Fxxx gut vorstellen könne, weil er mit ihm ein gutes Verhältnis habe. Dies war die Ausgangslage, diese Versuchsanordnung zu beginnen, um Sxxx wieder Kontakt zu seiner mütterlichen Familie zu ermöglichen. Sxxx stand damals und steht heute unter einem großen Druck, der ihm bewusst oder unbewusst von seinem Vater gemacht wird, der es nicht zulässt, dass sich Sxxx in Besuchen frei der mütterlichen Familie zuwenden kann. Die Vorbereitung zu den Besuchen lässt erkennen, dass diese Besuche nicht besonders willkommen waren. Die Einbeziehung von Sxxx in die große Abneigung, die der Vater der Kindesmutter und ihrer Familie entgegenbringt, ist letzten Endes als kindeswohlschädigend anzusehen. Dennoch ist Sxxx von seinem Vater vollkommen überzeugt und es wäre noch kindeswohlschädigender, Sxxx vom Vater weg zur Mutter zu geben. Es stellt sich aus psychologisch-psychiatrischer Sicht die Frage, ob Sxxx diesem Druck, der letzten Endes von der väterlichen Familie kommt, Stand halten kann, ohne daran Schaden zu nehmen.
Die Besuchskontakte zwischen Sxxx und seinem Halbbruder Fxxx funktionierten in Abwesenheit des Kindesvaters besser als bei dessen Anwesenheit. Die Anbahnung weiterer Besuchskontakte in Abwesenheit des Kindesvaters wäre jedoch vergebliche Liebesmüh, zumal der Kindesvater im Hintergrund immer noch großen Einfluss auf Sxxx hat und Sxxx diesen Einfluss voll mitträgt. Dass der Kindesvater seine negativen Gefühle gegenüber der Kindesmutter auf Sxxx überträgt, ist als kindeswohlschädigend anzusehen. Noch schädlicher für das Kind wäre jedoch, wenn das Sorgerecht dem anderen Elternteil übertragen würde. Sxxx sollte vielmehr nun in Ruhe gelassen werden. In Abwägung einer für das Kindeswohl schädigenden und einer noch schädlicheren Konstellation sowie in Anbetracht der Tatsache, dass der Druck auf Sxxx während der Versuchsanordnung von sechs Monaten nicht nachgelassen hat, sollte Sxxx nicht noch mehr dem Druck von allen Seiten ausgesetzt werden, dies unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls.
Sxxx hat seine zunächst positive Haltung gegenüber einer Kontaktanbahnung gegenüber seinem Halbbruder auf Rücksicht auf seinen Vater zwischenzeitlich geändert. Es bestünden zwei Möglichkeiten, dieses Dilemma anzusehen. Zum einen könnte ein weiterer Versuch einer Kontaktanbahnung mit neutraler Begleitung unternommen werden, wobei auch eine solche Variante an Grenzen stößt, wenn das Machtspiel weiter dauert. Die zweite Variante wäre, das Besuchsrecht auszusetzen, um Sxxx nicht weiter in eine psychische Zwickmühle zu bringen, die ihn letztlich ebenfalls sehr belastet und möglicherweise auch schädigt. Wenn es gelingen würde, den Kindesvater zu überzeugen, seine Haltung zu überdenken, wäre der neutralen Variante der Vorzug zu geben. Wenn sich jedoch an der Haltung des Kindesvaters nichts ändert, so macht ein weiterer Versuch der Kontaktanbahnung zwischen Sxxx und seiner Mutter keinen Sinn mehr. Die erforderliche Haltungsänderung müsste vom Kindesvater selbst kommen. Es gibt kein Patentrezept zur Lösung des PAS-Problems.
Der geplante Besuchskontakt vom 22.6.2006 war deshalb gescheitert, weil Sxxx damals Angst vor einem Kontakt mit der Kindesmutter hatte. Einen Tag vor dem geplanten Besuchskontakt fand eine Besprechung statt, an der auch Frau Cxxx von der Sozialpädagogischen Familienbegleitung teilnahm. Dabei wurde angedacht, dass Frau Cxxx zusammen mit der Kindesmutter zum Kindesvater nach Hause kommt und sie eine Stunde lang spielen würden. Sxxx, der bei dem Gespräch zwischen dem Kindesvater und Frau Cxxx zugegen war, stimmte am Vortag dieser Vorgehensweise zu. Zunächst wollten Frau Cxxx und die Kindesmutter bereits um 15.00 Uhr zum Kindesvater kommen, was dieser keine gute Idee fand. Als dann die Kindesmutter in Begleitung von Frau Cxxx beim Kindesvater läutete, rannte Sxxx in den oberen Stock und begann zu schreiben und zu weinen. Er wollte mit seiner Mutter nichts mehr zu tun haben. Frau Cxxx brach das Ganze dann jedoch ab und wollte mit dem Kindesvater im unteren Stock noch ein Gespräch führen, was jedoch nicht möglich war, da Sxxx den Kindesvater nicht mehr losließ. Anfänglich wollte der Kindesvater, dass Sxxx Kontakt zu seiner Mutter hatte. Es hätten auch Besuchskontakte stattfinden sollen, doch wurden diese von Sxxx abgelehnt. Auch nach der Sorgerechtsübertragung auf den Kindesvater gab dieser gegenüber Sxxx nochmals zu verstehen, dass er jederzeit seine Mutter besuchen könne, und keine Angst haben müsse, bei ihr zu bleiben. Er könne jederzeit zurückkommen. Sxxx weigerte sich jedoch standhaft, seine Mutter zu sehen.
Damals wandte sich der Kindesvater an Dr. Gxxx und Dr. Mxxx, um herauszufinden, weshalb Sxxx seine Mutter nicht mehr sehen wollte. Damals erklärte der Kindesvater gegenüber Dr. Mxxx, dass es ihm ein Anliegen sei, einen normalen Kontakt von Sxxx zu seiner Mutter herzustellen. Dr. Mxxx ermutigte den Kindesvater dann, weiterhin mit Frau Cxxx und dem Amt für Soziale Dienste zusammenzuarbeiten. Damals war der Kindesvater der Meinung, dass die einzige Möglichkeit, den Kontakt zwischen Sxxx und seiner Mutter wieder herzustellen, der Weg über den Halbbruder Fxxx wäre.
Nach der Gerichtsverhandlung vom 26.1.2009, als die besagte Vereinbarung abgeschlossen wurde, richtete der Rechtsvertreter der Kindesmutter ein Schreiben an die Rechtsanwältin des Kindesvaters, in welchem Besuchstermine vorgeschlagen wurden. In der Folge kam es jedoch zu einem Konflikt wegen des Termins am 27. Februar, was zu einer einwöchigen Verzögerung führte. Am 11. Februar 2009 wurden dann die von Seiten der Kindesmutter vorgeschlagenen Besuchstermine seitens des Kindesvaters bestätigt. Sxxx hatte auch anlässlich des vierten Besuchstermins einen gewissen Kontakt zu seinem Halbbruder Fxxx. Als der Kindesvater anlässlich des Besuchs des Halbbruders Fxxx zugegen war, begann Sxxx zu weinen und bat darum, in Ruhe gelassen zu werden, wobei der Kindesvater ihn anschließend trösten musste.
Der Kindesvater ist zwischenzeitlich zum Schluss gekommen, dass ein Kontakt von Sxxx zur Kindesmutter nicht dem Kindeswohl entsprechen würde. Sxxx befindet sich nun seit ca drei Jahren beim Kindesvater. In dieser Zeit hat sich die Kindesmutter nie dort gemeldet, sondern Sxxx vielmehr auf dem Sportplatz oder in der Schule aufgesucht, was Sxxx nicht schätzte. Im Dezember 2007 fragte der damalige Rechtsvertreter der Kindesmutter beim Kindesvater an, ob Sxxx an Weihnachten zur Kindesmutter könnte, zumal er dies wünsche. Als der Kindesvater Sxxx darauf ansprach, meinte dieser, dass dies nicht stimme. Zu Weihnachten brachte dann die Kindesmutter Sxxx kein Geschenk vorbei.
Nach dem besagten Vorfall vom Januar 2006 hatte die Kindesmutter sich eine Woche später beim Kindesvater gemeldet, um Sxxx zu sprechen, was dieser ablehnte. Seit Sxxx sich beim Kindesvater aufhält, haben sich seine Leistungen und sein Sozialverhalten in der Schule verbessert, während Sxxx früher verhaltensauffällig war und kaum Kollegen hatte, was nun nicht mehr der Fall ist. Sxxx ist ein guter Sportler, und zwar ist er im Fußball und im Schifahren erfolgreich. Seit dem Jahr 2006 ist er nie mehr krank gewesen und hat in der Schule nicht gefehlt.
Der Kindesvater ist heute der Meinung, dass Sxxx nun in Ruhe gelassen werden sollte. Er möchte jedoch Sxxx nicht im Wege stehen, wenn er von sich aus Kontakt zu seiner Mutter aufnehmen möchte. Der Kindesvater kam im Frühling 2008 zum Schluss, dass eine Kontaktanbahnung zur Kindesmutter gegen den Willen von Sxxx nicht dessen Wohl entsprechen würde, und hat deshalb seine Haltung geändert, was er auf dem Amt für Soziale Dienste kommunizierte. Er hat nicht das Gefühl, dass bei Sxxx eine psychische Störung zu befürchten ist, wenn die Kontaktanbahnung zur Mutter misslingt. Der Kindesvater hatte Sxxx damals über die im Zusammenhang mit der Obsorgeübertragung am 21.6.2006 abgeschlossene Besuchsrechtvereinbarung informiert.
Vor dem Besuchskontakt vom 8.6.2006 war über Vermittlung des Kinder- und Jugenddienstes vereinbart worden, dass die Kindesmutter mit Frau Cxxx zum Kindesvater gehen würde, um Sxxx zu sehen. Als sie dort ankamen, befand sich Sxxx im ersten Stock und weigerte sich herunterzukommen. Der Kindesvater versuchte dann mit ihm zu reden, was aber nichts nützte. Daraufhin versuchte auch Frau Cxxx Sxxx zu überzeugen, was ebenfalls nicht fruchtete. Die Kindesmutter erklärte dann Frau Cxxx, dass sie Sxxx gegen seinen Willen nicht zwingen möchte, sie zu sehen. Als Frau Cxxx dann herunterkam, gab die Kindesmutter ihr zu verstehen, dass es nichts nützen würde, weiter zu insistieren, worauf sie gingen.
Der besagte Vorfall vom 23. Januar 2006 ereignete sich wie folgt:
Am Wochenende zuvor hatte sich Sxxx bei seinem Vater in Malbun aufgehalten, wobei er von diesem am Montag direkt in die Schule gebracht wurde, statt am Sonntagabend wie vereinbart nach Hause. Der Kindesvater sollte Sxxx eigentlich am Sonntagabend jeweils nach Hause bringen, was er oftmals nicht tat, seit sich die Kindeseltern anfangs Januar 2006 getrennt hatten. Als Sxxx am besagten Montag um ca 15.00 Uhr nach Hause kam, wollte er nach den Hausaufgaben zu seinem Vater gehen und bei ihm übernachten, womit die Kindesmutter nicht einverstanden war, da dies nicht der Abmachung mit dem Kindesvater entsprach. Nachdem Sxxx seine Hausaufgaben gemacht hatte, drängte er um ca 18.00 Uhr darauf, zum Vater zu gehen, während dem die Kindesmutter darauf bestand, dass er zu Bett ging. Daraufhin telefonierte Sxxx mit seinem Vater, wobei dann die Kindesmutter ans Telefon ging und dem Kindesvater zu verstehen gab, dass Sxxx unter der Woche zu Hause bleibe, da er ja die Wochenenden bei seinem Vater verbringe. Die Kindesmutter bat den Kindesvater, Sxxx zu erklären, dass er nicht zu ihm könne. Der Kindesvater weigerte sich jedoch, dies Sxxx zu erklären, sondern meinte vielmehr, dass Sxxx jederzeit zu ihm kommen könne, wenn er wolle. Daraufhin legte die Kindesmutter den Hörer auf und erklärte Sxxx nochmals, dass er jetzt nicht zu seinem Vater könne. Daraufhin begann Sxxx zu toben und telefonierte noch ein paar Mal mit seinem Vater, worauf er im Pyjama ins Freie ging. Da die Kindesmutter an jenem Abend eine Sitzung zu besuchen hatte, erteilte sie ihrer Tochter den Auftrag, Sxxx zu Bett zu bringen. Sxxx ließ sich jedoch nicht beruhigen, wobei sich die Kindesmutter mangels Unterstützung durch den Kindesvater mit dieser Situation überfordert fühlte. Daraufhin sagte sie zu Sxxx, dass er dann eben zu seinem Vater sollte, und holte seine Kleider aus dem Schrank.
Während sich die Kindesmutter an besagte Sitzung begab, telefonierte Sxxx mit seinem Vater, worauf er von diesem abgeholt wurde. In der Folge brachte die Kindesmutter die Kleider und die Schulsachen von Sxxx zu seinem Vater. In weiterer Folge versuchte die Kindesmutter immer wieder, Kontakt zu Sxxx aufzunehmen, und kontaktierte deswegen den Kindesvater wiederholt telefonisch. Dieser meinte jedoch, dass die Kindesmutter Sxxx in Ruhe lassen solle und hängte den Hörer jeweils auf. Einmal begab sich die Kindesmutter zum Haus des Kindesvaters, wobei dieser zusammen mit Sxxx und zwei anderen Kindern draußen beim Zaun stand. Die Kindesmutter brachte für Sxxx eigens eine Schokolade mit. Als sie auf Sxxx zuging, sprang dieser davon und begann zu schreien. Daraufhin übergab die Kindesmutter dem Kindesvater die Schokolade, wobei dieser die Schokolade an die anderen Kinder weiterreichte mit der Aufforderung, sich zu bedienen, obwohl diese Schokolade für Sxxx bestimmt war.
Ein anderes Mal kam Sxxx mit seinem Vater bei der Kindesmutter vorbei, um seine Lego-Stadt abzuholen. Dabei schlug die Kindesmutter Sxxx vor, mit ihm am Sonntag ins "Alpamare" zu gehen, womit Sxxx einverstanden war, aber meinte, da müsse er zunächst seinen Vater fragen. Dieser erklärte daraufhin, dass sie ja selber ins "Alpamare" gehen könnten, und zwar am nächsten Tag.
Die Kindesmutter sah Sxxx letztmals am vorletzten Geburtstag am 26. April 2008, als sie ihm ein Geschenk gab. Sie vermutet den Grund, dass Sxxx sie nicht mehr sehen möchte darin, dass er seine Treue zu seinem Vater beweisen müsse. Der große Wunsch der Kindesmutter wäre, mit Sxxx wieder regelmäßigen Kontakt zu haben, wie dies seinerzeit bei der Sorgerechtsübertragung vereinbart wurde.
Das besagte Exekutionsverfahren hinsichtlich Besuchsrecht wurde auf Empfehlung des Amtes für Soziale Dienste eingeleitet. Die Kindesmutter nimmt dem Kindesvater nicht ab, dass es ihm um das Kindeswohl gehe. Vielmehr hat sie das Gefühl, dass sich der Kindesvater von Rachegelüsten ihr gegenüber leiten lässt. Die Kindesmutter würde eine langsame Kontaktanbahnung zu Sxxx ebenfalls für sinnvoll erachten, zumal sie schon längere Zeit keinen Kontakt mehr miteinander hatten. Sie schickte Sxxx zu seinen Geburtstagen und zu den Feiertagen immer Karten, dies auch aus den Ferien. Vor Weihnachten 2007 traf sie Sxxx in der Turnhalle beim Fußballspielen, wobei er erklärte, dass er Weihnachten bei ihr verbringen wolle und sich überhaupt überlege, wieder zu ihr zu ziehen, da ihm die Haushälterin seines Vaters nicht passe. Da der Kindesvater vorzeitig nach Malbun verreiste, verbrachte Sxxx die Weihnachten dann doch nicht bei seiner Mutter. Es wurde dann zwischen dem neuen Rechtsvertreter der Kindesmutter und dem Kindesvater vereinbart, dass Sxxx zwar nicht zu ihr kommen könne, sie ihm aber ein Geschenk vorbeibringen könne. Als sich die Kindesmutter am Nachmittag des 21.12. zum Haus des Kindesvaters nach Nendeln begab, stand sie vor verschlossenen Türen, zumal der Kindesvater mit Sxxx bereits nach Malbun verreist war. Die Kindesmutter wollte dann das Geschenk für Sxxx nicht einfach vor der Tür deponieren, sondern ließ ihm dieses später überbringen.
Sxxx wurde anfangs März bis Ende Mai 2006 beim Kindesvater durch eine Tagesmutter betreut, die vom Eltern-/Kind-Forum vermittelt worden war. Während dieser Zeit kam die Kindesmutter Sxxx zweimal besuchen, worauf Sxxx sie nur kurz begrüßte, um dann wieder mit dem Kind und der Tagesmutter zu spielen. Das Verhältnis von Sxxx zur Kindesmutter erschien damals weder besonders herzlich noch ablehnend. Im Übrigen konnte die besagte Tagesmutter bei Sxxx keine besonderen Feststellungen machen.
Bis anfangs 2006 war das Verhältnis von Sxxx zur Kindesmutter gut. Bereits damals hielt sich Sxxx oft bei seinem Vater auf. Am besagten Abend vom 23.1.2006 wollte Sxxx wieder einmal zu seinem Vater. Dieser hatte ihm seine Telefonnummer gegeben und gemeint, Sxxx könne jederzeit zu ihm kommen, wenn er wolle. Damals war für Sxxx zu wenig klar, dass er sich unter der Woche bei der Mutter und an den Wochenenden beim Vater aufhielt. Am besagten Abend machte er einen Terror, worauf die Kindesmutter die Fassung verlor, indem sie angesichts der untragbaren Situation Sxxx hinauswarf. In der Folge behielt der Kindesvater Sxxx bei sich und ließ nichts mehr von sich hören. Im Rahmen der Besuchsanbahnung zu Sxxx über den Halbbruder Fxxx war auch einmal dessen Halbschwester Nxxx dabei, und zwar mit ihrer Tochter.
Die Halbgeschwister von Sxxx hatten zusammen mit dem Kindesvater im selben Haushalt gelebt, als dieser noch mit ihrer Mutter zusammen war, und zwar in den Jahren 1998 bis 2002. Wenn in der Folge Konflikte entstanden, flüchtete Sxxx jeweils zu seinem Vater, um diesen Konflikten auszuweichen. Der Kindesvater ermutigte Sxxx dazu, indem er erklärte, er komme ihn gleich holen, wenn etwas los sei. Sxxx wurde bereits als kleines Kind verwöhnt. Dies führte dazu, dass er in der Rangordnung in der Familie höher gestellt wurde, als dies einem Kind in seinem Alter entsprochen hätte. Dies führte dann zu Problemen. Anfänglich, als die Kindesmutter und der Kindesvater noch zusammenlebten, wurde Sxxx von beiden verwöhnt, nach der Trennung der Kindeseltern ging die Verwöhnung von Sxxx dann vor allem vom Kindesvater aus. Gegenüber den Halbgeschwistern von Sxxx war die Kindesmutter eine gute Mutter und kam ihren Pflichten nach. Diese Kinder litten jedoch unter der Trennung der Kindesmutter von ihrem leiblichen Vater.
Nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Kindeseltern im Jahr 2002 zog die Kindesmutter an die Wiesengasse. Die Beziehung zwischen den Kindeseltern wurde erst Anfang Januar 2006 beendet. In der Zwischenzeit gab es zwischen den Kindeseltern wegen Sxxx nie Probleme, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Frage der Übernachtung. Nach der Beendigung der Beziehung zwischen den Kindeseltern dauerte es nur noch 21 Tage, bis Sxxx zum Kindesvater zog. In der Zeit zwischen der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Kindeseltern und der Beendigung ihrer Beziehung übernachtete die Kindesmutter mit Sxxx häufig in der Wohnung des Kindesvaters, wobei man zum Teil auch im Ferienhaus in Malbun war. Die Haltung des Kindesvaters bezüglich des Besuchsrechts der Kindesmutter hat sich bis zum Schluss der Verhandlung nicht geändert. Der Kindesvater ist nach wie vor der Meinung, dass es für Sxxx am Besten ist, wenn er seine Mutter nicht mehr gegen seinen Willen sieht. Wenn er es jedoch selbst möchte, kann Sxxx die Kindesmutter laut Kindesvater jederzeit sehen.
Die Kindesmutter hat Sxxx in der Zwischenzeit nicht mehr gesehen. Auch die versuchten Besuchsanbahnungen über den Halbbruder Fxxx sind nicht mehr fortgesetzt worden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die hier zur Anwendung kommende Norm § 148 ABGB auf österreichischer Rezeptionsvorlage beruhe, sodass praxisgemäß auch die dortige Judikatur und Literatur heranzuziehen sei. Danach sei eine gänzliche Versagung des Besuchsrechts nur ausnahmsweise aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig, wenn das Wohl des Kindes eine solche Maßnahme unumgänglich mache.
Im vorliegenden Fall sei zwischen dem 11-jährigen Sxxx und seiner Mutter Exxx eine unüberwindbare Entfremdung eingetreten. Zu der damit verbundenen Kindeswohlgefährdung hätten beide Elternteile ihren Beitrag geleistet, indem die Kindesmutter anlässlich des Vorfalls vom 23.1.2006 nicht kindgerecht reagiert habe, während der Kindesvater in der Folge seine feindselige Haltung gegenüber der Kindesmutter auf Sxxx mit der Folge übertragen habe, dass der Minderjährige aufgrund einer Überidentifikation mit seinem Vater jeglichen Kontakt zu seiner Mutter kategorisch ablehne. Nach dem Sachverhalt müsse auch die über den Halbbruder Fxxx versuchte Kontaktanbahnung als klar gescheitert angesehen werden. Weitere Versuche, Sxxx zur Wiederaufnahme des Kontaktes zu seiner Mutter zu drängen, müssten als für das Kindeswohl noch schädlicher angesehen werden als die Inkaufnahme des besagten PAS-Syndroms im Mutter-/Kind-Verhältnis. Vielmehr gebiete es das Kindeswohl, den Willen von Sxxx, auch wenn dieser vom Kindesvater zumindest unbewusst beeinflusst werde, zu respektieren und ihn in Ruhe zu lassen, um seine ungetrübten Beziehungen zu seinem obsorgeberechtigten Vater nicht in kindeswohlschädigender Weise zu belasten und zu beeinträchtigen.
Aus diesen Gründen komme das Pflegschaftsgericht nicht umhin, das Besuchsrecht der Kindesmutter gegenüber mj. Sxxx - wenn auch "nolens volens" - gänzlich aufzuheben.
Kostenrechtlich komme eine analoge Anwendung des § 41 ZPO hier nicht in Frage, weil die Aufhebung des Besuchsrechts der Kindesmutter ihren Grund darin habe, dass der Kindesvater nicht bereit gewesen sei, seine ablehnende Haltung gegenüber einem Besuchsrecht aufzugeben, und diese Haltung auf Sxxx übertragen habe. Dieses an Rechtsmissbrauch grenzende Verhalten des Kindesvaters rechtfertige eine gegenseitige Kostenaufhebung.
3. Das Fürstliche Obergericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin keine Folge und verpflichtete die Antragsgegnerin zum Ersatz der Kosten des Rekursverfahren. Hingegen gab es dem Kostenrekurs des Antragstellers statt und änderte die angefochtene Kostenentscheidung dahin ab, dass die Antragsgegnerin zum Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verpflichtet wurde; ebenso wurde der Antragsgegnerin der Ersatz der Kosten betreffend das Kostenrekursverfahren auferlegt.
Das Fürstliche Obergericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Der von der Antragsgegnerin relevierte Verfahrensmangel, wonach der Antrag, von der Ausübung des Besuchsrechts sei "vorläufig" Abstand zu nehmen, zu unbestimmt sei, liege nicht vor. Aus dem als Rechtsgestaltungsbegehren zu wertenden Antrag ergebe sich mit der erforderlichen Klarheit, dass nicht eine einstweilige Verfügung angestrebt werde, sondern eine Aufhebung (Sistierung) des Besuchsrechts der Mutter zumindest für eine gewisse Zeit. Das "vorläufig" könne nur so verstanden werden, dass es nicht Absicht des Antragstellers sei, der Mutter ein Besuchsrecht für immer abzusprechen, sondern dass er die Meinung vertrete, die Ausübung des Besuchsrechtes widerspreche derzeit dem Kindeswohl. Das Begehren sei daher eindeutig darauf gerichtet, das Besuchsrecht der Mutter derzeit auszusetzen und nicht etwa der Mutter das Besuchsrecht für immer zu entziehen.
3.2. Ein mündiger Minderjähriger könne nach der hier maßgeblichen Lehre und Rechtsprechung in Österreich zur Aufnahme des persönlichen Verkehrs nicht gezwungen werden, weil dadurch seine ablehnende Haltung noch vertieft und verstärkt würde. Ein solcher Zwang würde dem Kindeswohl widersprechen.
Die Ablehnung des persönlichen Kontaktes des mj. Sxxx zu seiner Mutter sei auf das Bestehen des PAS-Syndrom zurückzuführen, das zumindest überwiegend seine Ursache im Verhalten des Kindesvaters habe. Dieses PAS habe zu einer tiefen Selbstentfremdung geführt. Wenn die Entfremdung zwischen Sxxx und seiner Mutter nicht abgebaut werde, sei dies für Sxxx sehr schädlich. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes habe die Kindesmutter keinen Beitrag zur Entfremdung des mj. Sxxx geleistet.
Die Rekurswerberin übersehe, dass es bei der Beurteilung des Besuchsrechts nicht darauf ankomme, worauf die Entfremdung zurückzuführen sei, ob allenfalls den einen oder anderen Elternteil daran ein Verschulden treffe, sondern ausschließlich darauf, ob durch die (hier weitere) Besuchsrechtsausübung seitens der Kindesmutter das Kindeswohl gefährdet sei. Da nach den Feststellungen des Erstgerichts mit einer Gefährdung des Kindeswohls bei der derzeitigen Situation zu rechnen sei, wenn das Besuchsrecht der Kindesmutter aufrecht erhalten bzw durchgesetzt werde, komme dem Umstand, dass die Kindesmutter kein Verhalten gesetzt habe, das den Entzug des Besuchsrechts rechtfertigen könnte, und dass es im Allgemeinen dem Kindeswohl entspreche, wenn zwischen der Mutter und dem Kind ein Kontakt bestehe, keine maßgebliche Bedeutung zu.
Das Fürstliche Obergericht stellte klar, dass die derzeitige Situation nicht aufrecht erhalten werden dürfe. Es sei vielmehr notwendig, dem Kindesvater mit Hilfe des Kinder- und Jugenddienstes oder einer psychologischen Behandlung zu einer positiveren Betrachtung des Besuchsrechts der Mutter zu mj. Sxxx hinzuführen. Sollte der Kindesvater dazu nicht bereit sein, müssten erhebliche Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit aufkommen. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht sei nach dem derzeitigen Stand der Dinge eine Besuchsrechtsausübung durch die Kindesmutter nicht gerechtfertigt. Es müsse allerdings alles versucht werden, in unmittelbarer Zukunft die bestehende Entfremdung des Kindes zur Mutter abzubauen und so eine - wenn auch eingeschränkte, allenfalls begleitende - Besuchsrechtsausübung durch die Mutter zu gewährleisten.
3.3. Die Änderung der angefochtenen Kostenentscheidung begründete das Fürstliche Obergericht damit, dass es sich bei den hier maßgeblichen Kostenbestimmungen nicht um Ermessensentscheidungen, sondern um die Berücksichtigung des Erfolgsprinzips handle. Eine Ermessensentscheidung käme nur bei Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO in Betracht, welche Bestimmung hier aber nicht zum Tragen komme. Das einem Rechtsmissbrauch nahekommende Verhalten des Kindesvaters müsse insofern relativiert werden, als er die entstandene Entfremdung nicht aktiv betrieben habe bzw dies nicht festgestellt werden habe können, sondern überzeugt davon sei, dass der Kontakt zur Mutter dem Kindeswohl abträglich wäre, ohne jedoch real nachvollziehbare Gründe dafür nennen zu können. Abgesehen davon könnte ein schuldhaftes Verhalten des Kindesvaters an der Kostenentscheidung im Hinblick auf das Erfolgsprinzip nichts ändern. Das Verursachungsprinzip im Sinne des § 48 ZPO scheide hier ohnehin aus. Der Antragsteller habe daher Anspruch auf die tarifmäßig verzeichneten Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens.
4. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig eingebrachte Revisionsrekurs der Antragstellerin. Sie macht darin die Revisionsrekursgründe der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts dahingehend zu ändern, dass die Anträge des Antragstellers zur Gänze kostenpflichtig abgewiesen werden. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag an das Fürstliche Obergericht gestellt, weiters ein Antrag auf Änderung der Kostenentscheidung im Beschluss des Fürstlichen Obergerichts, und zwar dahingehend, dass die Kostenentscheidung des Erstgerichts wieder hergestellt werde.
Im Wesentlichen und zusammengefasst bringt die Revisionsrekurswerberin vor:
4.1. Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes sei nichtig, weil das Rekursgericht der sich aus Art 106 Abs 1 lit a iVm Art 43 LV ergebenden Pflicht zu ausreichender Begründung des Beschlusses nicht nachgekommen sei. Das Rekursgericht habe nämlich keinen Zusammenhang zwischen der Abweisung des Rekurses und des Vorliegens eines PAS-Syndroms beim mj. Sxxx hergestellt.
4.2. Mit der Feststellung, die gegenständliche Situation sei nicht mit den im Rekurs zitierten Entscheidungen vergleichbar, verletze das Rekursgericht § 148 Abs 1 ABGB. Wenngleich die mit Vollendung des 14. Lebensjahres eintretende Mündigkeit keine starre Grenze für die Beachtlichkeit der Verweigerung des persönlichen Verkehrs durch den Minderjährigen darstelle und jüngere Kinder auch gegen ihren Willen zu einem Besuchsrecht verhalten werden könnten, sei dem Willen des Kindes umso mehr Gewicht beizumessen, je älter es sei. Maßgebend seien immer die Umstände des Einzelfalles. Umgekehrt müsse es zulässig sein, dem Willen des Kindes bei entsprechend jungem Alter oder bei Vorliegen besonderer Umstände keine Bedeutung beizumessen, anderenfalls die Beachtung des Willens und die damit einhergehende Einschränkung bzw Untersagung des Besuchsrechts das Kindeswohl gefährden würde.
Das beim Pflegebefohlenen mj. Sxxx, der am 26.4.2010 zwölf Jahre alt werde, vorliegende PAS beeinträchtige die Willensbildung und -äußerung des Kindes in Bezug auf den es nicht betreuenden Elternteil. In Wahrheit sei er vom betreuenden Elternteil dermaßen stark beeinflusst, dass er zu einem selbständigen Willen in Bezug auf den anderen Elternteil nicht mehr fähig sei.
Es dürfe nicht versucht werden, den Kindesvater allein mit Hilfe des Kinder- und Jugenddienstes oder einer psychologischen Behandlung zu einer positiveren Betrachtung des Besuchsrechts der Mutter zum mj. Sxxx zu bewegen. Diese Maßnahmen mögen zwar der Sache dienen, doch sei hier vor allem gegen den Kindesvater mittels einer Exekution bzw deren Androhung gemäß Art 257 EO vorzugehen. Nach der österreichischen Rechtslage seien in Ansehung der §§ 79 Abs 2, 110 Abs 2 öAußStrG Vollzugsmaßnahmen zur Verwirklichung der Kontaktregelung und der Wahrung der Interessen aller Beteiligten anzuordnen. Insbesondere komme die Verhängung von Geldstrafen gegen den betreuenden Elternteil in Betracht. Nach der liechtensteinischen Rechtslage seien Verpflichtungen eines Elternteiles, die mit der Pflege und Erziehung des Kindes und/oder Ausübung des Besuchsrechts zusammenhängen, nach Art 257 EO durchzusetzen und zu vollstrecken.
4.3. Das Besuchsrecht sei daher wie bis anhin unter vorsichtiger Kontaktanbahnung aus folgenden Gründen weiter zu gewähren:
Die faktische Verursachung eines drohenden Dauerverlustes des anderen Elternteiles zähle nach einhelliger Erkenntnis der Entwicklungspsychologie zu den gravierendsten Eingriffen in die Persönlichkeit und Autonomie des Kindes. Das Rekursgericht halte selbst fest, dass es für Sxxx sehr schädlich sei, wenn die Entfremdung zwischen ihm und seiner Mutter nicht abgebaut werde. Die Auffassung des Rekursgerichtes, das Begehren das Antragstellers auf vorläufige Abstandnahme vom Besuchsrecht der Mutter sei genügend bestimmt, ändere nichts daran, dass nicht gesagt werden könne, wie lange diese Kontaktunterbrechung zwischen der Kindesmutter und dem mj. Sxxx gegebenenfalls dauern würde. Insbesondere sei nicht klar, nach welcher Frist erhebliche Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters aufkommen müssten, sollte sich dieser der angeregten Betreuung durch den Kinder- und Jugenddienst oder einer psychologischen Behandlung entziehen.
Von Bedeutung sei, dass die Antragsgegnerin psychisch vollkommen unauffällig, besorgt und auch in Bezug auf die weitere Bearbeitung der Situation sehr vorsichtig und rücksichtsvoll sei. Zwangsmaßnahmen unterstütze sie keinesfalls. Andererseits habe sie geäußert, Kontakt haben zu wollen. Es sei daher gar nicht nötig, der Antragsgegnerin das Besuchsrecht zu untersagen, um Sxxx nicht weiter in eine psychische Zwickmühle zu bringen, ihn in Ruhe zu lassen und das Kindeswohl nicht zu gefährden.
Mit der vorläufigen Abstandnahme vom Besuchsrecht der Kindesmutter würde ein verheerendes Präjudiz geschaffen. Gelänge es nämlich dem obsorgeberechtigten Elternteil, sich so lange begleitenden Maßnahmen zu entziehen, bis das Kind ein gewisses Alter erreicht habe, ohne dass ihm die Erziehungsberechtigung entzogen werde, bzw zeitigten diese Maßnahmen keine Wirkung, so werde das Verhältnis zwischen dem Kind und dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil unwiederbringlich zerstört. Dies sei dem Kindeswohl einerseits äußerst abträglich und verletze andererseits das Recht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils auf persönlichen Verkehr mit dem Kind gemäß Art 8 EMRK.
4.4. Die gänzliche Untersagung des Besuchsrechts sei nur in ganz besonderen Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe in Betracht zu ziehen, insbesondere dann, wenn die konkrete Gefahr bestehe, dass das Kind durch die Besuchskontakte des nicht obsorgeberechtigten Elternteiles mit großer Wahrscheinlichkeit schwere und nachhaltige Schäden in körperlicher und seelischer Hinsicht davontragen werde. Nach Auffassung des Rekursgerichtes schädige die fortgesetzte Ausübung des Besuchsrechts durch die Kindesmutter den mj. Sxxx nur möglicherweise. Damit mangle es an der geforderten Qualität der Wahrscheinlichkeit, sodass das Rekursgericht zu Unrecht der Antragsgegnerin die fortgesetzte Besuchsrechtsausübung versage.
4.5. Die bloße Unterlassung einer positiven Einflussnahme auf das Kind, mit der eine schleichende Entfremdung zum nicht obsorgeberechtigten Elternteil einhergehe, sei einer negativen Beeinflussung gleichzusetzen und somit als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Hier stünden sich das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Antragstellers, dem die Rechtsordnung keinen Schutz zuerkenne, und das Kindeswohl als oberste Maxime im Pflegschaftsverfahren scheinbar unversöhnlich gegenüber. Da das Kindeswohl auch bei Weitergewährung des Besuchsrechts gewahrt bleibe, habe das Rekursgericht rechtsirrig der Antragsgegnerin die Weitergewährung des Besuchsrechtes verweigert.
5. Der Antragsteller hat in seiner rechtzeitigen Äußerung zum Revisionsrekurs das Vorliegen der geltend gemachten Revisionsrekursgründe bestritten und beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
Im Einzelnen brachte er vor:
5.1. Der Beschluss des Rekursgerichtes sei nicht mit Nichtigkeit behaftet. Er sei vielmehr in jeder Hinsicht ausreichend begründet.
5.2. Ebenso verfehlt sei die Rechtsansicht der Antragsgegnerin, die angefochtene Entscheidung verletzte die Bestimmung des § 148 Abs 1 ABGB. Das Fürstliche Obergericht habe sich an die Rechtslage gehalten und richtigerweise auch das gegenständlich maßgebliche Vorliegen eines PAS-Syndroms in seine Entscheidung eingebunden. Von den zwei möglichen Maßnahmenvarianten, nämlich einerseits neutrale Begleitung und andererseits einstweiliges Aussetzen des Besuchsrechts, komme im Sinne des Kinderwohls nur die vorübergehende Entziehung des Besuchsrechts als einzige Regelungsmöglichkeit in Frage, weil eine neutrale Begleitung aufgrund der gegenwärtigen Konstellation nicht aussichtsreich erscheine. Dies habe das Fürstliche Obergericht völlig richtig erkannt.
5.3. Unbestritten sei es nunmehr Aufgabe des Antragstellers, die infolge des Entzuges des Besuchsrechts beruhigte Situation zu nutzen, um positiv auf Sxxx einzuwirken, sodass dieser nach und nach seine tief verwurzelte Aversion gegen die Antragsgegnerin ablege. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sei ein solches Verhalten keineswegs mittels Exekutionsmaßnahmen gemäß Art 257 EO zu erzwingen. Der Antragsteller habe auch während der Zeit des aufrecht bestehenden Besuchrechts die Antragsgegnerin niemals an der Rechtsausübung gehindert und lange Zeit den mj. Sxxx diesbezüglich positiv unterstützt. Auch jetzt versuche er im Rahmen der Erziehung, Einfluss auf seinen Sohn auszuüben, damit sich das aufrechte PAS abbaue. Um eine langsame Kontaktanbahnung zu ermöglichen, erscheine aber eine Beruhigung der Situation dadurch, dass das Besuchsrecht ausgesetzt werde, erforderlich.
5.4. Aus derzeitiger Perspektive wäre bei unverzüglichen weiteren Kontaktaufnahmeversuchen der Antragsgegnerin auch in Folge des bei Sxxx vorliegenden PAS jedenfalls mit einer Gefährdung des Kindeswohls zu rechnen. Demgemäß könne keine Rede davon sein, dass lediglich eine unzureichende Möglichkeit einer folgenschweren Schädigung der psychischen Integrität des mj. Sxxx bei Aufrechterhaltung des Besuchsrechtes der Antragsgegnerin bestehe; vielmehr sei eine Schädigung zu erwarten. Die Aussetzung des Besuchsrechts sei daher geboten.
6. Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
6.1. Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt nicht vor.
Der Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Z 9 ZPO (entspricht § 477 Abs 1 Z 9 öZPO) soll die objektive Überprüfbarkeit des Urteils (Beschlusses) schützen; dies aber nur so weit, als durch das Urteil (den Beschluss) die Grunderfordernisse einer zivilprozessualen Entscheidung verletzt wurden. Diese Bestimmung enthält drei verschiedene Tatbestände einer mangelnden Überprüfbarkeit der Entscheidung, die deren Nichtigkeit begründen: a) Die Fassung der Entscheidung ist so mangelhaft, dass ihre Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann; b) die Entscheidung steht mit sich selbst im Widerspruch; c) für die Entscheidung sind gar keine Gründe angegeben (Pimmer in Fasching/Konecny² § 477 ZPO Rz 76; 5 Ob 155/08t).
Die drei Nichtigkeitsgründe sind streng voneinander zu trennen. Es ist unzulässig, fehlende Tatbestandsmerkmale einer dieser drei Nichtigkeitsgründe durch ein Tatbestandsmerkmal eines anderen - für sich allein ebenfalls nicht verwirklichten - Nichtigkeitstatbestandes heranzuziehen. Der hier von der Revisionsrekurswerberin erkennbar geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt vor, wenn die Fassung der Entscheidung so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann. Dieser Fehler hat nicht den Spruch des Urteils (Beschlusses) oder dessen Gründe isoliert im Auge: Maßgeblich ist vielmehr das Urteil (der Beschluss) als logische Gesamtheit. Der Spruch bedarf zu seiner Überprüfbarkeit gewisser Mindestangaben in den Entscheidungsgründen. Völliges Fehlen des Urteilsspruchs bewirkt Nichtigkeit. Lässt sich aber der vollständige Inhalt eines den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechenden unvollständig gebliebenen Spruches aus den Entscheidungsgründen logisch einwandfrei ergänzen, dann kann die Überprüfung "mit Sicherheit" geschlossen vorgenommen werden. Wie sich aus dem Wort "Sicherheit" ergibt, muss der Urteilsmangel nicht solcher Art sein, dass die Überprüfbarkeit völlig ausgeschlossen ist; es genügt vielmehr eine Unklarheit, die logisch begründete Zweifel an der Überprüfungsfähigkeit des Urteils auftauchen lässt. Das ist vor allem dann gegeben, wenn die logischen Grundelemente des Urteils, nämlich die Annahme eines Tatbestands oder seine Merkmale fehlen und kein gedanklicher Konnex zwischen vorhandenen Urteilsgründen und dem Urteilsspruch hergestellt werden kann. Gleiches gilt, wenn zwar die logischen Grundelemente im Urteil erwähnt werden, aber jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, weshalb ihr Vorhandensein vorausgesetzt oder angenommen wird (Pimmer aaO, § 477 ZPO Rz 78 f). Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 öZPO ist dann gegeben, wenn die Entscheidung so mangelhaft begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (7 Ob 51/01b). Sie ist aber nicht gegeben, wenn nur eine mangelhafte Begründung vorliegt (RIS-Justiz RS0042133; RS0042206).
6.1.2. Unter Bedachtnahme auf diese Rechtssätze ist der hier relevierte Kritikpunkt der Antragsgegnerin verfehlt. Die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts stellt nicht nur eine logische Gesamtheit dar, sondern wurde auch ausreichend begründet. Wenn das Gericht den festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nicht konsequent zu Ende denkt oder - wie hier - infolge eines Rechtsirrtums die falschen oder unvollständigen Schlussfolgerungen zieht, liegt zwar eine nicht vom OGH geteilte Rechtsansicht, aber keinesfalls eine mangelhafte, geschweige denn mit einer Nichtigkeit behaftete Begründung vor (vgl RIS-Justiz RS0042133 [T3]).
6.2.1. Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen einem mj. Kind und dem von diesem getrennt lebenden Elternteil - kurz "Besuchsrecht", "Umgangsrecht" oder "Verkehrsrecht" genannt - stellt als "Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung" ein allgemein anerkanntes Menschenrecht dar (ständige Rechtsprechung; EF 100.197; EF 110.764; 4 Ob 131/06b; 2 Ob 26/07y; 7 Ob 34/07m iFamZ 2007/150 = EF 116.813; 5 Ob 59/08z uva); sein Schutz ist durch Art 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art 9 f der UN-Konvention über die Rechte des Kindes (KRK) verbürgt. Die KRK ist das erste weltweit zwischenstaatliche Vertragswerk, das sich ausschließlich mit dem Schutz des Kindes befasst und in dem zum ersten Mal mit umfassender völkerrechtlicher Verbindlichkeit subjektive Rechte des Kindes anerkannt wurden. Sie ist außerdem das Menschenrechtsabkommen mit der höchsten Akzeptanz und wohl auch das international bekannteste Vertragswerk auf dem Gebiet der Kinderrechte (Jausovec, Das Besuchsrecht zwischen Eltern und Kindern, LexisNexis 3 f).
6.2.2. Das in § 148 Abs 1 ABGB normierte Besuchsrecht dient dazu, ein Naheverhältnis zwischen Elternteil und Kind aufrecht zu erhalten bzw herzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung ist daher ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und wird im Dienste der gesunden Entwicklung des Kindes auch allgemein gefordert (RIS-Justiz RS0047754).
Zweck des Besuchsrechts ist mit anderen Worten, das auf der Blutsverwandtschaft zwischen Elternteil und Kind beruhende Naheverhältnis aufrecht zu erhalten und eine geistige Entfremdung zu verhindern, die gedeihliche Entwicklung des Kindes (auf geistiger, seelischer und körperlicher Ebene) sicherzustellen und zu fördern, nach Maßgabe psycho- und soziologischer Erkenntnisse die mit der Aufrechterhaltung der persönlichen Kontakte zwischen Kind und Elternteil verbundene Persönlichkeits- und Charakterbildung des Kindes zu gewährleisten, sowie dem nicht betreuenden Elternteil die Möglichkeit zu geben, sich von der Erziehung und dem Gesundheitszustand des Kindes zu überzeugen (Nademleinsky in Schwimann, ABGB³ I, § 148 Rz 3 mzN aus der Judikatur). Besuchskontakte sind schon im Sinne einer geglückten Identitätsfindung des Kindes erforderlich; das Kind soll sowohl eine mütterliche als auch eine väterliche Bezugsperson in verschiedenen Lebenssituation haben (Beck, Kindschaftsrecht [2009] Rz 402 E 2).
6.2.3. Die Ausübung des persönlichen Verkehrs sollen das Kind und die Eltern einvernehmlich regeln. Wenn kein Einvernehmen über die Besuchsrechtsausübung erlangt wird, sich eine Partei nicht an die ("freie") Vereinbarung hält, der Vereinbarung die gerichtliche Bewilligung versagt wird, aber auch wenn die andere Partei bloß auf die tatsächliche Übung des Besuchsrechts verweist und die Mitwirkung an deren gerichtlicher Niederschrift verweigert, sowie bei Änderung wesentlicher Umstände seit seiner letzten Entscheidung, hat auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils eine gerichtliche Besuchsregelung zu ergehen (Nademleinsky aaO § 148 Rz 5; Stabentheiner in Rummel³, § 148 Rz 1d).
Oberster Grundsatz jeder Besuchsrechtsregelung ist das Kindeswohl (ständige Rechtsprechung; zuletzt etwa 9 Ob 35/08z). Bedacht zu nehmen ist auch auf die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes, womit zu dem nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Kindeswohl auch subjektive Elemente hinzukommen. Dem gegenüber treten Wünsche und Bedürfnisse der Eltern in den Hintergrund. Das Ausmaß des Besuchsrechts ist nach den Umständen des Einzelfalls und unter Berücksichtigung seines Zweckes sowie der Persönlichkeit des Kindes, insbesondere seines Alters und seiner Entwicklung, seiner Wünsche und Bedürfnisse, aber auch unter Bedachtnahme auf die Lebensverhältnisse der Eltern festzulegen. Wichtig ist dabei, dass Kind und Elternteil regelmäßig Zeit miteinander verbringen. Die Rechtsprechung hat hiefür gewisse Leitlinien entwickelt. Im Allgemeinen wird das Besuchsrecht 14-tägig oder zweimal im Monat gewährt. Die Dauer des Besuchskontakts hängt vor allem vom Alter des Kindes ab. Bei Kleinkindern werden häufigere, jedoch kürzere Kontakte bevorzugt; je älter das Kind ist, desto länger kann die jeweilige Besuchszeit sein. Sie reicht von einigen Stunden bei Kleinkindern bis zu ganzen Wochenenden mit Übernachtung bei Schulkindern. Darüber hinaus wird bei Schulkindern im Allgemeinen ein Ferienbesuchsrecht im Ausmaß von zwei Wochen gewährt. Dazu können weitere Besuchstage in den Weihnachts-, den Oster- oder den Semesterferien kommen (Tades/Hopf/Stabentheiner/Kathrein, ABGB337 [2009] § 148 Rz 5 ff mzN aus der Judikatur; Stabentheiner aaO § 148 Rz 2, 2a; Nademleinsky aaO § 148 Rz 6, 16 ff).
6.2.4. Bei der Ausübung des Besuchsrechts haben beide Eltern zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von seinen Aufgaben erschwert (allgemeine "Wohlverhaltensklausel"). Der betreuende Elternteil hat dazu beizutragen, dass die Besuchskontakte zu einem positiven und erwünschten Erlebnis für das Kind werden. Dabei trifft ihn nicht nur die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Besuchsrecht beeinträchtigt, sondern die Pflicht, aktiv und einfühlsam die Zuneigung und Liebe des Kindes zum anderen Elternteil zu fördern, ein Kind, das gegen Besuchskontakte eingestellt ist, zu motivieren und nicht seine Erinnerung an allfällige in der Vergangenheit geschehene Unzukömmlichkeiten und Enttäuschungen zu wecken und dadurch das Kind gegen den Besuchsberechtigten aufzubringen (Beck aaO, Rz 412). Um eine klaglose Ausübung des Besuchsrechts zu gewährleisten, muss er das Kind auch - unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung - bestmöglich auf den Besuch vorbereiten, einer unberechtigten Ablehnung des Kindes gegen den Besuch entgegenzuwirken und mit ihm die Besuchskontakte unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl verarbeiten (9 Ob 55/08s EF-Z 2009/7 = iFamZ 2009/23 uva).
6.2.5. Das Besuchsrecht kann aus schwerwiegenden, im Wohl des Kindes liegenden Gründen eingeschränkt oder - vorübergehend, nicht auf immer - untersagt werden. Voraussetzung ist insbesondere eine konkrete Gefährdung des körperlichen oder seelischen Wohles des Kindes. Dabei muss es sich um eine massive, unerträgliche Störung des Verhältnisses des Kindes zum Obsorgeträger handeln. Tendenziell legt die Rechtsprechung einen strengen Maßstab an und anerkennt nur ausnahmsweise einen Grund für die Einschränkung oder Untersagung des Besuchsrechts (Tades/Hopf/Stabentheiner/Kathrein aaO, § 148 Rz 7; Stabentheiner aaO, § 148 Rz 4). So erachtete die Rechtsprechung die Untersagung des Besuchsrechts als geboten, wenn die psychische und physische Integrität des Kindes bedroht ist (EF 96.527; EF 100.238; EF 100.239), etwa bei seelischer Irritation des Kindes, die das Maß der natürlichen Folge der Trennung der Eltern übersteigt (ÖA 2002, 263/S 36 = EF 100.240), bei (bestimmten Formen) psychischer Erkrankung des besuchenden Elternteils (EF 43.256; EF 100.248), bei Gewalttätigkeiten des besuchsberechtigten Vaters gegen die Kindesmutter (EF 83.952; EF 96.530), bei kriminellem Vorleben des Vaters einer sensiblen 12-jährigen Tochter und seinen Kontakten zum Rotlichtmilieu (EF 51.191), bei gewalttätigem Charakter und Selbstmordneigung des besuchsbegehrenden Vaters (EF 53.912), bei Alkoholmissbrauch während der Besuchszeit (EF 71.711; EF 86.937), bei nachteiliger Ausübung des Besuchsrechts (EF 86.939; EF 92.975), insbesondere bei sexuellen Übergriffen (EF 100.247).
6.2.6. Das Fürstliche Obergericht hat zutreffend erkannt, dass nach den hier maßgeblichen Feststellungen die Antragsgegnerin nicht nur keinen Beitrag zur Entfremdung des mj. Sxxx geleistet, sondern überhaupt kein Verhalten gesetzt hat, das den Entzug des Besuchsrechts rechtfertigen könnte. Der Vorfall vom Abend des 23.1.2006, an dem die Antragsgegnerin schließlich ihren Widerstand aufgab und dem mj. Sxxx die Erlaubnis gab, zu seinem Vater gehen zu können, woraufhin er von diesem auch abgeholt wurde, wurde durch das insistierende Verhalten von Sxxx, zum Vater gehen zu wollen, wobei dieses durch die ständige Aussage des Vaters, dass er jederzeit zu ihm kommen könne, genährt wurde, und durch die geradezu kontraproduktive und jede elterliche Verantwortung untergrabende Haltung des Vaters provoziert. Angesichts dieser untragbaren Situation war ihr Verhalten, den mj. Sxxx gehen und vom Vater abholen zu lassen, nicht unverständlich. Der dramatische Auszug führte überdies nicht zu einer posttraumatischen Störung und war auch nicht für die Entwicklung des PAS ausschlaggebend. Eine Irritation, wie sie die vorläufige Untersagung des Besuchsrechts voraussetzen würde, trat jedenfalls nicht ein. Es liegen daher insgesamt keine schwerwiegenden Gründe vor, die die Versagung des Besuchsrechts der Antragsgegnerin rechtfertigen könnten. Auch würde nach den Feststellungen die Aufhebung des Besuchsrechts nicht dem Kindeswohl entsprechen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Der Kontakt zur Mutter ist wichtig und sollte sukzessive wieder hergestellt werden. Die seinerzeit festgelegte Besuchsrechtsregelung ist mit dem Kindeswohl vereinbar.
Das beim mj. Sxxx bestehende PAS führte zu einer tiefen Selbstentfremdung. Durch das PAS kommt es zu einer massiven Besitznahme des abhängigen Kindes auf der affektiven Ebene durch die Ausbeutung kindlicher Abhängigkeitswünsche. Auf der Gewissensebene wird das Loyalitätsbedürfnis des Kindes zu einem stark einseitigen Verpflichtungsgefühl instrumentalisiert. Der Umstand, dass der Verlust des anderen Elternteils auf Dauer droht, zählt entwicklungspsychologisch zu den gravierendsten Eingriffen in der Persönlichkeit und Autonomie des Kindes. Dem mj. Sxxx, der sich in einer Schwarz-Weiß-Manier völlig mit seinem Vater identifiziert, fehlt dessen Erlaubnis, die Mutter besuchen zu dürfen. Bei Vorliegen eines PAS muss versucht werden, den Kontakt zum abgelehnten Elternteil wieder herzustellen. Die derzeitige Situation ist für Sxxx sehr schädlich.
Zusammenfassend besteht also Handlungsbedarf dahingehend, den Kontakt zwischen der Antragsgegnerin und dem mj. Sxxx wieder anzubahnen.
6.2.7. Einen sachgerechten Lösungsansatz bietet dazu das Rechtsinstitut der Besuchsbegleitung als besondere Form der Besuchsrechtsausübung. In Österreich wurde die in der Praxis gebrauchte Möglichkeit im Rahmen des KindRÄG 2001 positiv-rechtlich geregelt (§ 185c öAußStrG aF, dem der heute geltende § 111 öAußStrG im Wesentlichen entspricht; vgl auch den "begleiteten Umgang" in § 1684 Abs 4 Satz 3 und 4 BGB [Jausovec aaO, 184]).
Die inhaltliche Voraussetzung für die Anordnung der Besuchsbegleitung ist, dass das Wohl des betroffenen Kindes persönliche Kontakte zu dem nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil erfordert. Die Besuchsbegleitung eignet sich aus psychologisch-psychiatrischer Sicht wohl in erster Linie für die Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontaktes zwischen nichterziehendem Elternteil und Minderjährigem. Es sind jedoch Fallkonstellationen denkbar, in denen aufgrund der seelisch-psychischen Ausnahmeverfassung und/oder vorübergehend eingeschränkten Einsichtsfähigkeit der Beteiligten auch sonst eine objektive dritte Person für die Abwicklung des Besuchskontakts erforderlich ist. Das Rechtsinstitut der Besuchsbegleitung kann also in bestimmten Fällen auch über eine angemessene Übergangszeit hinaus - zB durch wiederholte Anordnung - zu einer Art Dauereinrichtung für die laufende Besuchsabwicklung in bestimmten, zB besonders konfliktgeschädigten Eltern-Kind-Verhältnissen werden (RIS-Justiz RS0118258).
Die Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters sind vom Gericht zumindest in den Grundzügen festzulegen (§ 185c öAußStrG). Die den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie Flexibilität Rechnung tragende Regelung ermöglicht es, Details wie die zeitliche Festlegung des mit Besuchsbegleitung auszuübenden Besuchsrechts dem Besuchsbegleiter nach den Ressourcen zu überlassen (10 Ob 61/03y EF 109.989; 3 Ob 238/03a ecolex 2004/124 = EF 106.826).
Der obsorgeberechtigte Elternteil bringt das Kind in die Räumlichkeiten des Besuchscafes, wo die anwesenden Sozialarbeiter/-innen versuchen, eine ungezwungene Atmosphäre herzustellen (3 Ob 238/03a). Der persönliche Umgang des Besuchsberechtigten mit dem Kind im Rahmen eines Besuchscafes lässt die für das Kindeswohl notwendigen persönlichen Kontakte in einer geschützten und kontrollierten Atmosphäre zustande kommen. Dem besuchsberechtigten Elternteil wird dadurch ein Beziehungsaufbau über mehrere Wochen oder Monate ermöglicht; gleichzeitig wird auf die Ängste und Befürchtungen des anderen Elternteils Rücksicht genommen, weil bei den Besuchsterminen speziell geschulte Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung ständig anwesend sind, sodass etwaige Streitigkeiten zwischen den Eltern oder allfällige verbale Angriffe des einen auf den anderen sofort unterbunden werden können. Dem Kind wiederum werden im Rahmen des Besuchscafes Möglichkeiten geboten, wieder positive Beziehungserlebnisse mit diesem Elternteil zu machen (Beck aaO, Rz 531).
Dem Antragsteller kommt bei der Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts eine zentrale Rolle zu, weil er seine innere, negative Haltung gegenüber der Antragsgegnerin nicht nur zu überdenken, sondern aufzugeben hat. Er ist unter Hintanhaltung seiner eigenen emotionalen Situation geradezu verpflichtet, Sxxx für die Besuche positiv zu beeinflussen und erzieherische Überzeugungsarbeit zu leisten, dass die Besuchskontakte zwischen dem Kind und seiner Mutter von diesem akzeptiert und in der Folge auch gewünscht werden (vgl 6 Ob 68/09g). In Anbetracht der wiedergegebenen Ausführungen des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen Dr. Mxxx (er bevorzugt die Kontaktanbahnung mit neutraler Begleitung, wenn es gelänge, den Kindesvater zu überzeugen, seine Haltung zu überdenken) kann dann erwartet werden, dass sich jener Loyalitätskonflikt, in dem sich Sxxx befindet, auflöst und eine tragfähige Basis für die Besuchsrechtsausübung herbeigeführt wird. Auf diese Weise kann auch die bereits eingetretene Entfremdung - der letzte Kontakt der Antragsgegnerin zu Sxxx liegt beinahe zwei Jahre zurück - abgebaut werden.
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses war daher bis auf Weiteres ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen und waren beide Elternteile zu verpflichten, zu dessen Umsetzung die Kontaktaufnahme mit der Sozialpädagogischen Familienbegleitung in den Räumlichkeiten des Besuchstreffs wahrzunehmen und deren Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der Festsetzung der Besuchszeiten, Folge zu leisten (vgl 3 Ob 238/03a; 10 Ob 61/03y; Fucik/Kloiber, AußStrG § 111 Rz 4). Für das Hinbringen und Abholen des mj. Sxxx ist der Antragsteller verantwortlich (vgl Beck aaO, Rz 531).
6.3.1. Die Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache hat auch die Neufassung der Kostenentscheidung der Vorinstanzen zur Folge. Diese beruht auf den Art 4 Abs 1 RFVG iVm den Art 35ff, 41, 103 LVG sowie den §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Die nunmehr angeordnete Besuchsbegleitung stellt gegenüber der vom Kindesvater begehrten (vorläufigen) gänzlichen Untersagung des Besuchsrechtes einen nicht exakt quantifizierbaren Misserfolg dar. Die Ausmaße von Obsiegen und Unterliegen der Parteien halten sich in etwa die Waage, sodass eine Kostenaufhebung vorzunehmen ist (vgl Obermaier, Das Kostenhandbuch [2005] Rz 123 mN aus der Judikatur).
Mit ihrer Kostenrüge wird die Antragsgegnerin auf diese Kostenentscheidung verwiesen.
6.3.2. Auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den zitierten Gesetzesstellen und den obigen Erwägungen.
Vaduz, 5. März 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Senat 1