06 PG.2005-92
Die Bestellung eines Beistands durch ein liechtensteinisches Gericht wird durch eine von der betroffenen Person ausgestellte, nach deutschem Recht gültige «Vorsorgevollmacht» nicht verhindert. Eine solche «Vorsorgevollmacht» vermag auch nicht die gerichtliche Auswahl des Beistands oder dessen Befugnisse zurückzudrängen.Auch die Nichte einer zu entmündigenden Person ist zur Beschwerdeführung gegen Beschlüsse im Entmündigungsverfahren berechtigt. Angehörige haben im Entmündigungsverfahren ein Beschwerderecht, jedoch kein Anhörungsrecht.Im Rechtsfürsorgeverfahren ist ohne allzu grossen Formalismus darauf abzustellen, ob der Rekurs inhaltlich das Anliegen des Rekurswerbers und den Umfang der Anfechtung erkennen lässt.
Das LG hat mit Beschluss vom 28.09.2005 Frau G voll entmündigt und der Entmündigten in der Person der B einen Beistand zur Besorgung aller Angelegenheiten als gesetzlichen Vertreter bestellt.
Mit Schriftsatz vom 02.11.2005 haben die Rechtsanwälte W im Namen von G, diese vertreten durch Dr med Angela S, gegen den Beschluss des LG Rekurs erhoben und im Wesentlichen vorgebracht:
Es werde eingeräumt, dass Frau G an einem stoffwechselbedingten und altersbedingten cerebralen Abbau leide. Ob dies zu einer vollen Entmündigung führen müsse, könne aber erst nach Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens beurteilt werden. Man könne sich gut vorstellen, dass eine Zusammenarbeit zwischen Frau Dr med Angela S und Frau B sinnvoll und konstruktiv sein dürfte. Es könne nicht akzeptiert werden, dass Frau G ausschliesslich durch ihren beigeordneten Beistand als gesetzlicher Vertreter handeln könne. Frau G, welche Schweizer Staatsbürger sei und ein Aufenthaltsrecht in Liechtenstein habe, habe ganz bewusst zu Zeiten, als sie geschäftsfähig war, wiederholt schriftlich und mündlich erklärt, dass sie sich von ihrer nächsten Verwandten und persönlichen Vertrauten, nämlich Frau Dr med Angela S vertreten lassen will, wenn sie hierzu aus gesundheitlichen bzw Altersgründen nicht mehr in der Lage sei. Dieser Wille sei in der dem Gericht vorliegenden Vorsorgevollmacht vom 29.04.2004 zum Ausdruck gebracht, wo ausdrücklich Frau Dr med Angela S «soweit gesetzlich zulässig, in allen persönlichen Angelegenheiten, auch soweit sie meine Gesundheit betreffen, sowie in allen Vermögens-, Renten- oder Versorgungs-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder denkbaren Richtung zu vertreten» beauftragt sei.
Im Rekurs wurde die Auffassung des Gerichts geteilt, wonach die geografische Distanz zwischen Frau G und ihrer Nichte ein Problem darstelle, welches jedoch lösbar erscheine, doch könne dies nicht dazu führen, dass der ausdrückliche Wunsch der Frau G unberücksichtigt bleibe, wonach für die in der Vorsorgevollmacht vom 29.04. 2004 aufgeführten Verantwortungsbereiche Frau Dr med Angela S nicht mehr zuständig sein solle und diese Aufgaben alleine auf einen Beistand vor Ort übertragen würden.
Das OG hat dem Rekurs keine Folge gegeben und diese E im Wesentlichen wie folgt begründet:
Soweit im Rekurs die volle Entmündigung vorsorglich angefochten werde, habe das Rekursgericht keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des amtsärztlichen Gutachtens. Der Rekurs sei daher diesbezüglich unbegründet.
Das OG halte dafür, dass es einer zweckmässigen Regelung entspreche, wenn als Beistand eine Person ernannt werde, die für die Verbeiständete praktisch jederzeit erreichbar sei. Es erscheine auch eine Aufteilung der Beistandstätigkeit nicht sinnvoll und dem eigentlichen Beistand eine Hilfsperson zuzuordnen, die vor Ort die persönlichen und alltäglichen Geschäfte besorge. Es entspreche einer zweckmässigen Lösung, die Beistandschaft einer Person zu übertragen, die an Ort und Stelle alle Dienstleistungen eines Beistandes erbringen könne. Es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass es für die Alltags-Betreuung (Haushaltsführung und persönliche Betreuung) von G ohnehin einer weiteren Person bedarf. Daher sei der erstgerichtliche B zu bestätigen gewesen.
Gegen diesen B richtet sich der Revisionsrekurs der Dr med Angela S. Der Verhinderungskurator für G hat eine Rekursbeantwortung erstattet.
Der OGH hat erwogen:
Der Revisionsrekurs der Dr med Angela S ist zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäss § 22 Abs 2 SchlT PGR sind zur Beschwerdeführung ausser der zu bevormundenden Person in allen Fällen «ihre Angehörigen» und die Heimatgemeinde legitimiert. Eine Eingrenzung auf einen engeren Kreis der Angehörigen fehlt, sodass daher davon auszugehen ist, dass auch eine Nichte der zu bevormundenden Person zur Beschwerdeführung in einem Verfahren zur Entmündigung berechtigt ist. An der Legitimation der Dr med Angela S zur Erhebung eines Rechtsmittels in diesem Verfahren ist daher nicht zu zweifeln.
Das Gesetz zeigt freilich auch durch diese ausdrückliche Bestimmung der Schlussabteilung zum PGR, dass Angehörige ein Beschwerderecht, nicht aber ein Anhörungsrecht haben. § 280 ABGB verweist hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens bei Bestellung eines Beistands ausdrücklich auf die Schlussabteilung zum PGR. Der Gesetzgeber hätte dort zur Statuierung eines Anhörungsrechtes im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich normieren können, dass die Angehörigen des Betroffenen vor einer E zu hören sind. Eine solche Bestimmung fehlt. § 24 Abs 2 SchlT PGR sieht unter der Überschrift «Anhörung und Begutachtung» für den Fall einer Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche lediglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das sich auch über die Zulässigkeit einer vorgängigen Anhörung des zu Entmündigenden auszusprechen hat, vor.
Die Rekursbeantwortung weist im Übrigen mit Recht darauf hin, dass es sich nicht um ein «Recht» (einer dafür in abstracto in Frage kommenden Person) zur Bestellung als Beistand handelt, sondern in erster Linie das Wohl des Mündels entscheidet. Insofern ist eine «Anhörung» der Verwandten auch nicht geboten. Aus den von der Rekurswerberin zitierten Bestimmungen der §§ 198, 281 ABGB ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Abgesehen hievon hat die Revisionsrekurswerberin ihre Einwände in diesem Verfahren vorbringen können, sie wurde daher tatsächlich gehört: Sie hat insbesondere die «Vorsorgevollmacht» vom 29.04.2004 und die Verfügung vom 16.05.2003 in diesem Verfahren vorlegen können. Die Gerichte haben sich mit dieser Urkunde und dem darauf basierenden Einwand der Revisionsrekurswerberin befasst.
Der Revisionsrekurs führt zwar nicht aus, dass er im Namen der Dr med Angela S erhoben wird, inhaltlich vertritt er aber deren - bereits im Rekursverfahren gegen die E des LG ins Treffen geführten - Argumente. Es ist auch hier - ohne allzu grossen Formalismus - davon auszugehen, dass das Anliegen der Rekurswerberin erkennbar ist, was im Übrigen auch auf die von der Revisionsrekursbeantwortung vermissten Anträge zutrifft. Hiezu ist festzuhalten, dass alle gerichtlichen E im Rahmen des Entmündigungsverfahrens im Rechtsfürsorgeverfahren ergehen (§ 22 Abs 5 SchlT PGR) und sich gerade hier ein überspitzter Formalismus allein wegen der Antragsformulierung und -begründung verbietet (vgl StGH 22.06.1995, LES 1/96).
Der Verweis im Revisionsrekurs auf weitere Ausführungen («abschliessend Stellung nehmen») stellt keinen Verstoss gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels dar, weil im Revisionsrekurs bereits das Anliegen der Revisionsrekurswerberin hinlänglich deutlich und nachvollziehbar ausgedrückt wurde und auch kein «unzulässiger Ergänzungsschriftsatz» (LES 2002, 186) in diesem Fall zu beurteilen ist.
Die Revisionsbeantwortung verweist zutreffend (Punkt 3.1) auf die Bestimmungen des LVG, welche gem Art 4 Abs 1 RFVG im Rechtsfürsorgeverfahren ergänzend Anwendung finden. Es ist jedoch auch hier darauf zu verweisen, dass der Rekurs - wenngleich mangels ausdrücklicher Anfechtungserkärung - Art 93 Abs 2 lit b LVG nicht entsprechen mag, so doch inhaltlich erkennen lässt, dass der B des OG zur Gänze angefochten wird.
Der Revisionsrekurs ist auch im Hinblick auf Art 4 Abs 2 iVm Art 3 Abs 2 lit a RFVG zulässig.
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Der OGH zweifelt nicht an der Notwendigkeit der vollen Entmündigung der G, was im Übrigen auch die Revisionsrekurswerberin einräumt. Sie beruft sich jedoch darauf, dass Frau G «rechtsgeschäftlich verbindlich» Aufgaben an sie übertragen habe, die nicht durch einen «staatlichen Beschluss zunichte gemacht werden» könnten. Bereits das OG hat sich mit der von der Revisionsrekurswerberin vorgelegten «Vorsorgevollmacht» vom 29.04.2004 auseinandergesetzt. Die Rekurswerberin geht offensichtlich von der deutschen Rechtslage aus, nach der ein Betreuungsbedarf durch das Vorhandensein einer ausreichenden Vollmacht ausgeschlossen werden kann, sodass von einer Subsidiarität der Betreuung gesprochen wird. Für das deutsche Recht sind somit die Vorsorgevollmacht und die Betreuung zwei gleichwertige Gestaltungsformen der Fürsorge behinderter Personen, von denen die Vollmacht - freilich nur unter der Voraussetzung qualitativer Ebenbürtigkeit («ebenso gut wie durch einen Betreuer») - den Vorrang geniesst (zu allem Schauer, «Vorsorgevollmacht» für das österreichische Recht? -Rechtspolitische Bemerkungen zur geplanten Reform des Sachwalterrechts, RZ 1998, 100 [101]).
Das liechtensteinische Gesetz über das internationale Privatrecht (IPRG, LGBl 1996/194) sieht in Art 16 («Entmündigung») ausdrücklich vor, dass «für die Entmündigung einer Person durch ein liechtensteinisches Gericht und deren Wirkungen ... liechtensteinisches Recht massgebend (ist)». Diese - von § 15 des öIPRG, wonach für Voraussetzungen und Wirkungen der Entmündigung das Personalstatut des Betroffenen massgebend ist - abweichende Regelung zeigt, dass der liechtensteinische Gesetzgeber für die Entmündigung - insbesondere daher auch für deren Voraussetzungen - liechtensteinisches Recht ohne Weiterverweisung auf ein anderes Recht als grundsätzlich massgebend erklärt hat.
Eine «Vorsorgevollmacht» ist dem liechtensteinischen Recht fremd. Eine Verdrängung der Bestellung eines Beistandes durch eine von der betroffenen Person erteilte Vollmacht daher nach liechtensteinischem Recht nicht möglich. Nach liechtensteinischem Recht obliegt vielmehr die Bestellung eines Beistandes grundsätzlich dem Gericht (§ 280 ABGB): Eine volljährige Person, die infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche unfähig ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, und die zu ihrem Schutze oder zu Abwendung von Gefahren für die Sicherheit anderer dauernd der Fürsorge bedarf, ist vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen voll zu entmündigen (§ 270 ABGB). Für den voll zu Entmündigenden ist vom Gericht ein Beistand zur Besorgung aller Angelegenheiten als gesetzlicher Vertreter zu bestellen (§ 271 ABGB). Für eine Einschränkung der gerichtlichen Befugnisse bei der Entmündigung und Bestellung eines Beistands, selbst für eine Ermessensentscheidung dahin, dass eine sog «Vorsorgevollmacht» im Einzelfall die Beistandsbestellung etwa zurückdrängen oder auch nur die gerichtliche Auswahl der Person des zu bestimmenden Beistands beschränken könnte, bleibt angesichts dieser klaren Bestimmungen kein Raum.
Es muss freilich auch darauf hingewiesen werden, dass auch das deutsche Recht eine Gleichwertigkeit von Vorsorgevollmacht einerseits und Beistandsbestellung andererseits in dem Sinne voraussetzt, dass die Fürsorge des Behinderten durch eine Vollmacht der Bestellung des Beistands qualitativ ebenbürtig ist, diese also ebenso gut wie durch einen Betreuer gewährleistet wird (Schauer, RZ 1998, 101). Gerade diese Voraussetzung wäre im vorliegenden Fall ohnehin nicht gegeben: Das OG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es einer zweckmässigen Regelung entspreche, wenn als Beistand eine Person ernannt wird, die für den Betroffenen praktisch jederzeit erreichbar ist. Tatsächlich wäre es weder sinnvoll noch dem Wohl der Betroffenen zuträglich, die erforderliche Beistandstätigkeit - wie dies der Rekurs vorschlägt - zwischen mehreren Personen aufzuteilen. Zutreffend weist auch die Revisionsrekursbeantwortung darauf hin (Punkt 4.3), dass eine räumliche Distanz von rund 500 km bzw 5 Autofahrstunden per se gegen die Bestellung eines Beistands spricht. Dies gilt auch, wenn - wie der Rekurs meint - eine «Zusammenarbeit» mit der gerichtlich bestellten Beiständin angestrebt werden sollte. Der OGH ist vielmehr der Meinung, dass sich ein Auseinanderfallen der Kompetenzen zum Nachteil der G auswirken könnte und daher alle Rechte, die ein Beistand für die zu befürsorgende Person auszuüben hat, in einer Hand des vor Ort tätigen Beistands zu verbleiben haben.