06 PG. 2003.80
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der ausserstreitigen Rechtssache des Betroffenen JG*** geboren am ***, wohnhaft ***, wegen Sachwalterschaft nach § 269 Abs 3 Z 3 ABGB über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 12.1.2012, 6 PG.2003.80-47, mit dem den Rekursen des Betroffenen gegen die Beschlüsse des F Landgerichtes vom 10.8.2011 und vom 17.8.2011 (ON 33, 36) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Am 16.5.2011 wurde die mit Beschluss vom 8.3.2004 angeordnete beschränkte Entmündigung von JG*** , welche seit 1.1.2011 einer Sachwalterschaft nach § 269 Abs 3 Z 3 ABGB in der heutigen Fassung (LGBI 2010, Nr. 122) entsprach, ersatzlos aufgehoben und der gerichtlich bestellte Beistand bzw Sachwalter KG unter Verdankung seiner Dienste seines Amtes enthoben. Gleichzeitig wurde dem bisherigen Sachwalter KG aufgetragen, für JG*** die Schlussrechnung ab dem Zeitpunkt der letzten zu NP 2004.30 gelegten Rechnung bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses binnen vier Wochen vorzulegen. Weiters wurde dem bisherigen Sachwalter KG aufgetragen, binnen vier Wochen das Vermögen von JG*** diesem zu übergeben und dem Gericht davon Mitteilung zu machen. Dazu wurde im Wesentlichen erwogen, dass dahingestellt bleiben könne, ob die psychische Störung von JG*** im Sinne von § 269 Abs 1 ABGB als geheilt anzusehen sei oder nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass hier aufgrund von § 269 Abs 2 ABGB das Subsidiaritätsprinzip zum Tragen komme, werde doch JG*** die nötige Hilfe und Unterstützung von seiner heutigen Lebenspartnerin, mit welcher er in Berlin in einem stabilen Konkubinat lebe, gewährleistet; dies aufgrund der glaubhaften Angaben des Sachwalters KG, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass bestand. Im Übrigen wäre hier ohnehin die Zuständigkeit des hiesigen Pflegschaftsgerichtes aufgrund von § 57 JN weggefallen, nachdem JG*** seinen Wohnsitz von Liechtenstein nach Berlin verlegt habe und zudem die schweizerische Staatsangehörigkeit besitze. Nach dem Gesagten bestand aber für eine Übertragung der gegenständlichen Sachwalterschaft an das dafür am neuen Wohnort von JG*** zuständige Gericht im Sinne von § 58 JN kein Anlass. Vielmehr war die gegenständliche Sachwalterschaft ersatzlos aufzuheben (ON 25). Dieser Beschluss ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen (ON 29).
2.1 Mit einem vom Obergericht im Wortlaut wiedergegebenen Schreiben vom 7.7.2011, auf das verwiesen werden kann, ersuchte JG***, "seine Angelegenheit noch einmal einer Klärung bzw Prüfung zu unterziehen, wobei ihm insbesondere daran gelegen sei, seine "Niederlassung" (Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein) zu behalten. Weiters wurde vorgebracht, KG im Jahre 2002 auch die Verwaltung der finanziellen Angelegenheiten einschliesslich der Abstattung der seinerzeitigen Verbindlichkeiten übertragen worden sei. Der Betroffene habe mittlerweile erfahren, dass nach wie vor Schulden samt Zinsen ausständig seien.
2.2 Der Sachwalter KG, der bereits vor Aufhebung der beschränkten Entmündigung darauf hingewiesen hatte, dass das Ausländer- und Passamt Kenntnis davon erlangt habe, dass der Betroffene seit längerer Zeit den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach Berlin verlagert und deshalb dessen Niederlassungsbewilligung gemäss Art 51 Abs 2 lit. a Personenfreizügigkeitsgesetz (PFZG) mit Wirksamkeit ab 1.3.2010 für erloschen erklärt habe, verwies in seiner Stellungnahme erneut auf diesen Umstand. Es treffe auch zu, dass sich die Schuldensanierung des JG*** länger als ursprünglich gedacht hingezogen habe und K seine Zusage gegenüber der nunmehrigen Lebenspartnerin des Betroffenen IN*** , die Sanierung sei bald abgeschlossen, nicht habe einhalten können. Grund dafür sei gewesen, dass bis dahin nicht bekannte Verbindlichkeiten aufgetaucht seien, über die der Betroffene zuvor keine Angaben habe machen können oder wollen.
2.3 Mit Beschluss vom 10.8.2011 wies das Landgericht das als Abänderungsantrag gemäss den Art 72 ff AussStrG aufgefasste Schreiben des Betroffenen vom 7.7.2011 als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, dass der Betroffene durch seine Ausführungen selbst bestätigt habe, dass er nicht mehr auf eine Sachwalterschaft angewiesen sei, zumal er durch seine heutige Lebenspartnerin so unterstützt werde, dass das Subsidiaritätsprinzip im Sinne von § 269 Abs 2 ABGB zum Tragen komme. Soweit JG*** die Wiedererlangung seiner Niederlassungsbewilligung in Liechtenstein begehre, sei dafür nicht das Landgericht zuständig. Im Übrigen bleibe es dabei, dass die Zuständigkeit des liechtensteinischen Pflegschaftsgerichtes weggefallen sei, nachdem JG*** als schweizerischer Staatsangehöriger seinen Lebensmittelpunkt zwischenzeitlich von Liechtenstein nach Berlin verlegt habe.
Vorbehalten bleibe jedenfalls die Prüfung der Schlussrechnung des bisherigen Sachwalters.
Mit Beschluss vom 17.8.2011 nahm das Landgericht diese Schlussrechnung zur Kenntnis und bestätigte diese gemäss Art 137 Abs 1 AussStrG als richtig und vollständig (ON 36).
Das Obergericht verwies zunächst auf die Bestimmung des Art 47 Abs 3 AussStrG, wonach ein Rekurs hinreichend erkennen lassen müsse, aus welchen Gründen sich die Partei für beschwert erachte und welche andere Entscheidung sie anstrebe.
Dem "Rekursvorbringen" gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 10.8.2011 (Abweisung des Abänderungsantrages betreffend die Aufhebung der beschränkten Entmündigung bzw Sachwalterschaft) könne gerade noch erkennbar entnommen werden, dass sich der Betroffene dagegen wehre, dass ihm die Niederlassungsbewilligung in Liechtenstein entzogen worden sei. Überdies wolle JG*** wissen, welche Verbindlichkeiten und aus welchem Grunde diese noch offen seien.
Damit nehme G*** "positiv zur Kenntnis", dass weitere Massnahmen eines Beistandes bzw Sachwalters für ihn erloschen seien. Er wehre sich daher nicht dagegen, dass seinem Abänderungsantrag, der sich auf die Aufhebung der Sachwalterschaft mit Beschluss vom 16.5.2011 bezogen habe, nicht stattgegeben worden sei. Insoferne sei er durch die angefochtene Entscheidung auch nicht beschwert.
Der angefochtene Beschluss befasse sich nicht mit der Frage des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung, da dies nicht Sache des Gerichtes sei sondern des Ausländer- und Passamtes (APA). Ob die Voraussetzungen für die Löschung der Niederlassungsbewilligung vorliegen, könne daher im gegenständlichen Verfahren nicht beurteilt werden, da dies mit der Frage der Aufhebung der Sachwalterschaft, die im Interesse des Betroffenen erfolgt sei, nichts zu tun habe. Das Erstgericht, das keine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über die Sache habe fällen können, habe deshalb den Abänderungsantrag zu Recht abgewiesen.
Selbstverständlich habe der Betroffene das Recht, Einsicht in sämtliche Unterlagen, die ihn beträfen, zu nehmen. Über seinen diesbezüglichen Antrag auf Einsichtnahme in die Unterlagen werde das Erstgericht zu entscheiden haben.
Schliesslich werde der Beschluss des Landgerichtes vom 17.8.2011 (mit dem die Schlussrechnung für die Rechnungsperiode vom 1.1. bis zum 5.7.2011 als richtig und vollständig bestätigt worden sei) in keiner Weise in Frage gestellt. Der Betroffene mache lediglich geltend, dass in den Jahren davor allenfalls keine Rechnungslegung erfolgt sei bzw die Rechnungslegung nicht genehmigt worden sei. Dies sei jedoch unrichtig; aus dem Akt NP 2004.30 ergebe sich klar, dass jeweils Schlussrechnungen gelegt und genehmigt worden seien.
Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass der Rekurs gegen beide Beschlüsse des Landgerichtes unberechtigt sei, da diese aufgrund eines ordnungsgemässen Verfahrens den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erlassen worden und in keiner Weise zu beanstanden seien. Weder die Frage des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung noch der finanziellen Situation des Betroffenen noch der Einsicht in die Sachwalterschaftsakten sei nämlich Gegenstand dieser Beschlüsse gewesen.
Die Rekursentscheidung wurde mit einer detaillierten Rechtsmittelbelehrung gemäss den Art 65 und 66 AussStrG insbesondere über den Inhalt und die Gründe eines gegen die Entscheidung des Obergerichtes möglichen Revisionsrekurses versehen.
"Niederlassung
Die Angelegenheit der Niederlassungsentziehung wurde durch verspätete Ummeldung vom xx meiner neuen Wohnung in Schaan verschuldet. Dadurch ist es nach meinem Wissen nur möglich gewesen, dass sich die Fremdenpolizei eingeschaltet hat. Für die Ummeldung war Herr K vom xx zuständig. Wie bereits erwähnt, war meine Niederlassung noch bis 2012 ausgestellt und mir ist bis heute noch nicht klar, weshalb ich zu dem Zeitpunkt überhaupt meine Unterlagen einschicken musste. Ich bestehe auf Klärung dieses Punktes, notfalls um Weiterleitung an die zuständige Stelle.
Einsicht und Übergabe meiner damaligen finanziellen Situation an Herrn K
Im Jahre 2004 habe ich bei der Übergabe an Herrn K offene Rechnungen vorgelegt und ihn gebeten, alle Betreibungen gegen mich unbedingt zu überprüfen. Darauf hatte ich mich verlassen. Deshalb ist es mir unerklärlich, dass erst nach drei Jahren der Übergabe die hohen Verbindlichkeiten durch das Nachfragen meiner Lebensgefährtin und durch mich von Herrn F*** Licht in die Angelegenheit gekommen ist. Dadurch sind natürlich im Laufe der Zeit entsprechende Zinsen angefallen. Ich stelle den Antrag auf Einsicht meiner Unterlagen seit der Übergabe an Herrn K. Ich werde sicherlich wieder in diesem Jahr im Land sein und dann hoffentlich vorort eine Klärung herbeiführen können.
Ich bitte um entsprechende Bearbeitung meines heutigen Schreibens und um Mitteilung, wie Sie weiterhin handhaben werden."
Diese Eingabe wurde dem OGH als "Revisionsrekurs" vorgelegt. Das xx bzw der frühere Beistand KG äusserten sich dazu nicht.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Gemäss Art 65 Abs 3 lit. b AussStrG hat ein Revisionsrekurs die bestimmte Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird, eine ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung und schliesslich die Angabe zu enthalten, ob die Aufhebung oder welche Abänderung des Beschlusses beantragt wird. Diese Bestimmtheitserfordernisse sind strenger als die an Rekurse gegen erstinstanzliche Beschlüsse nach Art 47 Abs 3 AussStrG (§ 47 Abs 3 öAussStrG), worin angeordnet wird, dass im Zweifel der gesamte Beschluss als angefochten anzusehen sei. Gleichwohl soll auch im Revisionsrekursverfahren an die Form- und Inhaltserfordernisse der Rechtsmittelschrift insbesondere dann, wenn das Wohl eines Pflegebefohlenen betroffen ist, kein allzu strenger Massstab angelegt werden (Fucik/Kloiber, AussStrG [2005] § 65 Rz 4; 6 Ob 314/05b).
Die Eingabe des Betroffenen wird allerdings den gesetzlichen Vorgaben auch bei Anlegung eines grosszügigen Massstabes nicht gerecht.
Gegenstand des Rekursverfahrens waren die Beschlüsse des Landgerichtes, mit denen die beschränkte Entmündigung des Betroffenen aufgehoben, dessen als Abänderungsantrag gemäss Art 72 AussStrG interpretierte Eingabe vom 7.7.2011 abgewiesen und schliesslich die Schlussrechnung des Sachwalters für die Rechnungsperiode vom 1.1. bis zum 5.7.2011 genehmigt wurden.
Zu Recht wies das Obergericht darauf hin, dass der Betroffene keine dieser Entscheidungen inhaltlich bekämpfte sondern sich einerseits darüber beschwerte, dass ihm die Niederlassungsbewilligung in Liechtenstein entzogen worden sei; andererseits habe er bemängelt, dass eine Rechnungslegung durch den Beistand für den Zeitraum vor dem 1.1.2011 nicht erfolgt sei. Der Betroffene wurde in der Rekursentscheidung dahin belehrt, dass über die Frage des Erlöschens bzw der allfälligen Wiedererlangung der Niederlassungsbewilligung nicht im Pflegschaftsverfahren zu entscheiden sei. Ihm wurde auch zur Kenntnis gebracht, dass sich aus dem Akt NP 2004.30 klar ergebe, dass der Beistand auch für die Vergangenheit jeweils Schlussrechnungen gelegt habe und diese genehmigt worden seien.
Der nunmehrige Einspruch des JG*** enthält keinerlei neuen Aspekte geschweige kann diesem Rechtsbehelf entnommen werden, inwieweit die vorinstanzlichen Beschlüsse angefochten werden und welche Abänderungen derselben begehrt wird. Ob, wie der Betroffene behauptet, die Niederlassungsentziehung vom xx durch verspätete An- bzw Ummeldung einer neuen Wohnung in Schaan verschuldet wurde, war bzw ist nicht im - mittlerweile ohnedies rechtskräftig abgeschlossenen - Pflegschaftsverfahren zu beurteilen und war auch nicht Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse. Der Betroffene wird sich diesbezüglich mit dem Ausländer- und Passamt auf der Basis des schon zitierten PFZG LGBl 2009/348 ins Einvernehmen zu setzen haben. Auch bleibt es ihm unbenommen, in die Pflegschaftsakten Einsicht zu nehmen und die vom Beistand KG vorgelegten und vom Landgericht genehmigten Rechnungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Vaduz, am 1. Juni 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat