06 NZ. 2011.40
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie der OberstrichterInnen , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der Ausserstreitsache des Antragstellers und Revisionsrekursgegners A, sowie der Antragsgegnerin zu 2.) und Revisionsrekursgegnerin B, beide vertreten durch C***, wider die Antragsgegner und Revisionsrekurswerber D*** (Antragsgegner zu 1.), E*** (Antragsgegner zu 3.) F*** (Antragsgegner zu 4.), G*** (Antragsgegner zu 5.), H*** (Antragsgegner zu 6.) alle vertreten durch die RechtsanwaltskanzleiI I***, wegen Einräumung eines Notwegerechtes (Streitwert: CHF 3'000,--) infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner und Revisionsrekurswerber zu 1.), 3.), 4.), 5.), und 6.) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 13.12.2012 (ON 185), womit dem Rekurs der Antragsgegner zu 1.), 3.), 4.), 5.) und 6.) keine Folge gegeben wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung
beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner zu 1.), 3.), 4.), 5.) und 6.) sind schuldig, binnen vier Wochen den Revisionsrekursgegnern A*** und B*** die Kosten des Revisionsrekursverfahrens in Höhe von CHF 1'046,28 zu je einem Fünftel, das sind CHF 209,25, zu ersetzen.
Mit dem am 13.02.2007 beim Erstgericht eingereichten Schriftsatz beantragte der Antragsteller die Einräumung eines Notweges zu Gunsten seines *** Grundstückes Nr. *** und zu Lasten des im Eigentum der Erstantragsgegnerin stehenden *** Grundstückes Nr. *** im Ausmass von 1 m2.
Mit Beschluss vom 29.08.2007 (ON 12) wies das Erstgericht diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Erschliessung des Grundstückes Nr. *** sei über den bereits bestehenden *** weit sinnvoller als über das Grundstück der Antragsgegnerin zu 1.
Mit Beschluss vom 24.01.2008 (ON 20) gab das Rekursgericht dem gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom Antragsteller erhobenen Rekurs dahin Folge, dass es den angefochtenen Beschluss aufhob und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies. Das Rekursgericht hielt weitere Abklärungen und Feststellungen über den zuweckmässigsten und die Interessen der betroffenen Grundeigentümer am wenigsten beeinträchtigenden Verlauf des Notweges, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Befahrens mit zweiachsigen LKW für erforderlich.
Mit Schriftsatz vom 30.04.208 (ON 20) dehnte der Antragsteller seinen Antrag auf Einräumung eines Notweges zu Gunsten seines Grundstückes Nr. *** auf weitere Personen aus, deren Rechte durch den Notweg tangiert werden könnten.
Mit Beschluss vom 15.05.2008 (ON 25) verfügte das Fürstliche Landgericht die Einbeziehung weiterer Grundeigentümer, Dienstbarkeitsberechtigter und Pfandgläubiger, darunter auch der nunmehrigen Antragsgegner und Revisionsrekurswerber, in das Verfahren.
Mit Beschluss vom 07.05.2010 (ON 92) erkannte das Erstgericht die Antragsgegnerin zu 1. für schuldig, dem Antragsteller zu Lasten des Grundstückes Nr. *** und zu Gunsten des Grundstückes Nr. *** die Dienstbarkeit eines Fuss- und Fahrrechtes laut Mutation Nr. *** der Gemeinde *** im Ausmass von 1 m2 einzuräumen. Es stellte fest, dass das Grundstück des Antragstellers an einer Wegnot leide, da es nach dem festgestellten Sachverhalt ohne Einräumung eines Notweges vom öffentlichen Verkehrsnetz her nicht erreicht werden könne. Eine verkehrsmässige Erschliessung über den bereits bestehenden *** sei rechtlich nicht gesichert, weil verschiedene Dienstbarkeiten fehlten.
Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin zu 1. Rekurs an das Fürstliche Obergericht. Der Antragsteller beantragte die Einräumung eines Notweges zu Gunsten seiner Liegenschaft Nr. *** und zu Lasten der Liegenschaften Nr. ***, *** und ***. Die Antragsgegnerin zu 1. beantragte die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Rekursgerichtes; in eventu: die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses und die Abweisung des Antrags auf Einräumung eines Notweges.
Die Erstantragsgegnerin erstattete eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag das Rekursgericht möge dem Rekurs des Antragstellers hinsichtlich seines Hauptantrages keine Folge geben, hingegen dem Eventualantrag des Antragstellers Folge geben und den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes an das Erstgericht zurückverweisen.
Mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 25.11.2010 gab das Fürstliche Obergericht dem Rekurs des Antragstellers sowie dem Rekurs der Antragsgegnerin zu 1. In der Hauptsache keine Folge. Hingegen gab das Fürstliche Obergericht dem Rekurs der Antragsgegnerin zu 1. Im Kostenpunkt teilweise Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichtes dahingehend ab, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, dem Antragsteller Verfahrenskosten in Höhe von CHF 11'919,-- (statt CHF 14'990,60) zu bezahlen.
Dem gegen diesen Beschluss vom Antragsteller erhobenen Revisionsrekurs gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 01.04.2011 dahingehend Folge, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof trug dem Erstgericht auf, unter den vom Sachverständigen zur Trassierung des Notweges für möglich erachteten Varianten jene auszuwählen, die die betroffenen Grundstücke am wenigsten belastet, aber doch verkehrstechnisch vertretbar ist. Die Einräumung des Notweges über den *** lehnte der OGH im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass diese Variante noch viel weitergehende Eingriffe in die Rechte der betroffenen Grundeigentümer zur Folge hätte als die Erweiterung des bereits zu Gunsten des Grundstückes Nr. *** rechtlich gesicherten Geh- und Fahrrechtes über das Grundstück der Revisionsrekurswerber. Im Übrigen kann auf die rechtlichen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes verwiesen werden (ON 119).
Dem Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof hingegen keine Folge. Die Einräumung des Notweges über das Grundstück der Erstantragsgegnerin Nr. *** erwuchs damit in Rechtskraft.
Nach Ergänzung des verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens im Sinne des vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof erteilten Auftrages und weiteren Beweisaufnahmen fasste das Erstgericht am 04.06.2012 den Beschluss, dessen Tenor im Folgenden wörtlich wiedergegeben wird:
"1.a) Die Antragsgegnerin zu 1. ist schuldig, dem Antragsteller einen Notweg in Form einer Grunddienstbarkeit des Fuss- und Fahrwegrechts grundbuchlich einzuräumen, und zwar mit folgendem Inhalt:
Zulasten des Grundstücks *** Nr. *** und zugunsten des Grundstücks *** Nr. *** wird die Dienstbarkeit des Fuss- und Fahrwegrechts eingeräumt.
Für die Lage der Dienstbarkeit und deren Fläche massgebend ist die Mutation Nr. *** der Gemeinde *** vom 09.02.2007, Dienstbarkeit Fuss- und Fahrwegrecht.
Die Dienstbarkeit des Fuss- und Fahrwegrechts beinhaltet auf der in der Planbeilage gelb eingezeichneten Fläche von 1 m2 die Rechte eines unbeschränkten und allgemeinen Fuss- und Fahrweges, insbesondere auf dem belasteten Grundstück einen Fuss- und Fahrweg zu erstellen bzw. auf dem schon erstellten Weg unbeschränkt zu gehen und zu fahren, und zwar mit allen Fahrzeugen, die für die Erschliessung des Grundstücks Nr. *** notwendig und nützlich sind.
Die Dienstbarkeit wird gegen eine Entschädigung von CHF 183.50,-- und ohne zeitliche Beschränkung eingeräumt. Die Entschädigung ist mit der Anmeldung der Dienstbarkeit zur Eintragung im Grundbuch zur Zahlung fällig.
Die Kosten des Unterhalts, der Reparatur und der Erneuerung der vom Notweg betroffenen Fläche werden von den involvierten Grundeigentümern gemäss der gesetzlichen Regelung nach den Interessen der berechtigten und belasteten Grundstücke getragen.
b) Das Grundbuch wird nach Einlangen der Entschädigung von CHF 183.50.- bei der Antragsgegnerin zu 1. angewiesen, Punkt 1.a) dieses Beschlusses wie folgt buchlich durchzuführen:
Nr. *** Grundstück, Grundbuch ***, ***, Plan Nr. 4
Dienstbarkeiten Eintragung
Last: Fuss- und Fahrwegrecht
zugunsten Nr. ***
Nr. *** Grundstück, Grundbuch ***, ***, Plan Nr. 4
Dienstbarkeiten Eintragung
Recht: Fuss- und Fahrwegrecht
zulasten Nr. ***
2.a)Die Antragsgegnerinnen zu 2.-6. als Miteigentümerinnen des *** Grundstücks Nr. *** sind schuldig, dem Antragsteller einen Notweg in Form einer unbefristeten Grunddienstbarkeit des Fuss- und Fahrwegrechts (für PW und zweiachsige LKW) grundbuchlich einzuräumen, und zwar zulasten des Grundstücks *** Nr. *** und zugunsten des Grundstücks *** Nr. ***. Für die Lage der Dienstbarkeit und deren Fläche von 24 m2 massgebend ist die Planbeilage B des Ingenieurbüro *** AG vom 12.04.2012 (im Anhang zu ON 165). Die Entschädigung für diesen Notweg wird mit CHF 6'000 festgesetzt.
b) Nach Bezahlung der Entschädigung von CHF 6'000 durch den Antragsteller an die Antragsgegnerinnen zu 2.-6. wird das Grundbuchamt mit dem Vollzug bzw. der Eintragung der Dienstbarkeit gemäss Punkt 2.a) hievor beauftragt.
3.a)Die Antragsgegnerin zu 6. als Eigentümerin des *** Grundstücks Nr. *** ist schuldig, dem Antragsteller einen Notweg in Form einer unbefristeten Grunddienstbarkeit des Fuss- und Fahrwegrechts (für PW und zweiachsige LKW) grundbuchlich einzuräumen, und zwar zulasten des Grundstücks *** Nr. *** und zugunsten des Grundstücks *** Nr. ***. Für die Lage der Dienstbarkeit und deren Fläche von 21 m2 massgebend ist die Planbeilage B des Ingenieurbüro *** AG vom 12.04.2012 (im Anhang zu ON 165). Die Entschädigung für diesen Notweg wird mit CHF 5'250 festgesetzt.
b) Nach Bezahlung der Entschädigung von CHF 5'250 durch den Antragsteller an die Antragsgegnerin zu 6. wird das Grundbuchamt mit dem Vollzug bzw. der Eintragung der Dienstbarkeit gemäss Punkt 3.a) hievor beauftragt.
5.a)Die Antragsgegnerinnen zu 1. und 4.-6. sind verpflichtet, dem Antragsteller binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution die mit total CHF 30'285 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
b) Die Kosten des Antragstellers und der Antragsgegnerin zu 3. (einerseits als Miteigentümerin des Grundstücks Nr. *** und andererseits als Alleineigentümerin der *** Parzelle Nr. ***) werden gegeneinander aufgehoben.
c) Die Antragsgegnerin zu 2. hat ihre Kosten selbst zu tragen."
Dem vom Antragsteller und der Zweitantragsgegnerin gegen den Beschluss des Erstgerichtes erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 13.12.2012 (ON 185) insoweit Folge, indem es die vom Erstgericht gewählte Beschreibung der Fahrzeugkategorien, denen das Befahren des Notweges erlaubt ist, präzisierte. Statt der vom Erstgericht in Klammer gesetzten Bezeichnung dieser Fahrzeuge mit den Worten "für PW und zweiachsige LKW" wählte das Rekursgericht die Formulierung: "maximal für zweiachsige Fahrzeuge befahrbar". Darüber hinaus bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss vollinhaltlich. Dem Rekurs der Antragsgegner zu 1.), 3.), 4.), 5.) und 6.) gab das Rekursgericht keine Folge.
Dem Beschluss des Rekursgerichtes ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel des Revisionsrekurses zustehe.
Von der ihnen gemäss dieser Rechtsmittelbelehrung eingeräumten Befugnis machten die Antragsgegner zu 1., 3. bis 6. Gebrauch und erhoben gegen den Beschluss des Rekursgerichtes Revisionsrekurs mit dem Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge die unterinstanzlichen Beschlüsse aufheben und den Antrag abweisen; in eventu: der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverweisen.
Die Revisionsrekurswerber rügen in ihren Rechtsmittelausführungen, dass das Rekursgericht es unterlassen habe, die Trassierung des Notweges über den bereits bestehenden *** in seine rechtlichen Erwägungen einzubeziehen, obwohl diese Variante nach den gegebenen faktischen und rechtlichen Prämissen die einzig richtige sei.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2.) die auch als Revisionsrekursgegnerin auftritt, erstattete eine Revisionsrekurs-beantwortung. Sie wendeten ein, der Revisionsrekurs sei unzulässig, weil gleichlautende Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz vorlägen. Im Übrigen bestritten sie die Richtigkeit der Ausführungen im Revisionsrekurs und wiesen darauf, dass die Unterinstanzen an die vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof in seinem Beschluss vom 01.04.2011 (ON 119) vertretene Rechtsansicht, wonach die Einräumung eines Notweges über den *** aus rechtlichen Erwägungen ausscheide, gebunden seien.
Der Einwand der Unzulässigkeit des Rekurses ist berechtigt.
Art 101 Z 3 der Übergangsbestimmungen zum Sachenrecht (aF) eröffnete den Rechtszug an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof auch gegen konforme Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz (siehe Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes ON 119, Seite 10). Diese Gesetzesbestimmung wurde mit dem Gesetz vom 24.04.2008, in Kraft getreten am 01.10.2008, LGBl. 2008, Nr. 139, aufgehoben. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist seit Inkrafttreten des Ausserstreitgesetzes nach dessen Art 62 zu beurteilen. Danach ist der Revisionsrekurs gegen gleichlautende Beschlüsse erster und zweiter Instanz, abgesehen von einigen hier nicht zutreffenden Ausnahmen, nicht zulässig.
Wie bereits oben ausgeführt, bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss vollinhaltlich mit Ausnahme der Bezeichnung der Fahrzeugkategorien, denen das Befahren des Notweges gestattet ist.
In beiden unterinstanzlichen Entscheidungen wird das Fahrrecht nach oben hin dahin begrenzt, dass LKW die mit mehr als zwei Achsen ausgestattet sind, das Befahren des Notweges verboten ist. Dies war selbstverständlich auch die Ansicht des Erstgerichtes; sie wurde vom Rekursgericht lediglich präzisiert.
Die hier vertretene Auffassung, dass derartige Präzisierungen nichts an der Konformität der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidung ändern, entspricht der österreichischen Lehre und Rechtsprechung. Danach vermag auch die verschiedene Formulierung des Spruches in erster und zweiter Instanz nichts daran zu ändern, dass es sich um eine Bestätigung im Sinne des § 528 öZPO handelt (Fasching, Kommentar IV Rz 6 zu § 528 ZPO). Unterschiede in den Entscheidungen erster und zweiter Instanz in Details sind unbeachtlich (Zechner in Fasching/ Konecny 2IV/1 § 528 Rz 123).
Ebenso wenig kommt in der gegenständlichen verfahrensrechtlichen Konstellation jene in der österreichischen Lehre vertretene Rechtsansicht zum Tragen, die besagt, dass ein Beschluss des Rekursgerichtes dann nicht als bestätigend gilt, wenn im ersten Rechtsgang ein Beschluss des Erstgerichts ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und die Sache mit Ausspruch einer bindenden Rechtsansicht an dieses Gericht zur Erneuerung und Ergänzung des Verfahrens zurückverwiesen wurde, das Erstgericht daraufhin unter Bindung an diese Rechtsansicht neuerlich entschieden hat und dieser Beschluss nun vom Rekursgericht bestätigt wurde (Fasching, Lehrbuch 2 Rz 2017; Rechberger ZPO Rz 35 zu § 528 öZPO). Im vorliegenden Fall bindet nicht die Rechtsansicht des Rekursgerichtes das Erstgericht, sondern die vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof in seinem Beschluss vom 01.04.2011 (ON 119) vertretene Rechtsansicht bindet sowohl beide Unterinstanzen als auch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof selbst. Dieser hätte daher, selbst wenn er seine Rechtsansicht in der Zwischenzeit geändert hätte (was nicht zutrifft) gar keine Möglichkeit, von seiner früheren Rechtsansicht abzurücken.
Ebenso wenig vermag die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Rekursgerichtes die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu begründen, denn eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung eröffnet nicht ein vom Gesetz versagtes Rechtsmittel (LES 2007, 34; LES 2006, 383 u.a.).
Zum Kostenspruch:
Gemäss Art 78 Abs 2 erster Satz Ausserstreitgesetz sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer Partei zu ersetzen, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erfolg hatte. Im vorliegenden Fall sind die Revisionsrekurswerber als im Revisionsrekursverfahren unterlegen anzusehen, da sich ihr Revisionsrekurs als unzulässig erweist und die Revisionsrekursgegner auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben.
Gemäss § 46 Abs 1 ZPO haften mehrere zum Kostenersatz verpflichtete Parteien nach Kopfteilen, wenn sie in der Hauptsache nicht solidarisch haften. Im vorliegenden Fall bilden die durch einen Rechtsanwalt vertretenen Revisionsrekurswerber im Hinblick auf ihr gemeinsames Wirken, das heisst die Führung dieses Rechtsstreites, eine Gelegenheitsgesellschaft im Sinne des Art 756 PGR (Obermaier, Kostenhandbuch 2, Rz 337), bei der die Gesellschafter nach Art 760 Abs 4 PGR nach ihren Geschäftsanteilen haften. Da eine unterschiedliche Beteiligung der Revisionsrekurswerber am Rechtstreit nicht ersichtlich ist, haften sie für die mit CHF 1.046,28 richtig verzeichneten Kosten der Revisionsrekursgegner zu je einem Fünftel, das sind CHF 209,25.
Vaduz, 07.06.2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat