06 NZ. 2008.38
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle-Karth sowie der OberstrichterIn Dr. Helmut Neudorfer, Dr. Marie-Theres Frick, lic.iur. Thomas Ritter und Dr. Thomas Hasler als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der Ausserstreitsache des Antragstellers, Revisionsrekurswerbers und Revisionsrekursgegners JL*,vertreten durch Sele, Frommelt & Partner, Rechtsanwälte AG, Meierhofstrasse 5, 9490 Vaduz, wider die Antragsgegnerin, Revisionsrekurswerberin und Erstrevisionsrekursgegnerin RA*, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Heeb, Felbaweg 10, Postfach 943, 9494 Schaan, sowie die weiteren Antragsgegner: 2. ML*, 3. MM*, 4. GM*, 5. UÖ*, 6. MS*, wegen Einräumung eines Notweges infolge der Revisionsrekurse des Antragstellers JL* und der Antragsgegnerin RA*, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts als Rekursgericht vom 25.11.2010 (ON 104), womit den Rekursen des Antragstellers und der Erstantragsgegnerin in der Hauptsache keine Folge gegeben wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung
beschlossen:
1. Dem Revisionsrekurs des Antragstellers wird, soweit das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss auf Abweisung des Antrages auf Einräumung eines Notweges über die Parzellen 338, 819 und 926 (Punkt 3. des erstgerichtlichen Beschlusses) bestätigte, dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen wird.
2. Die Kostenentscheidung in Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses wird ebenfalls aufgehoben.
3. Dem Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin wird keine Folge gegeben, soweit er sich gegen die Bestätigung der Einräumung eines Notweges über die Parzelle 339 (Punkt 1. des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes ON 92) richtet.
4. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Bei der Wiedergabe des Parteienvorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen beschränkt sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof gemäss Art 71 AussStG iVm Art 1 Abs 3 und Art 189 Abs 2 AussStG auf das, was zum Verständnis der Rechtsausführungen erforderlich ist.
Die Eigentumsverhältnisse an den von den Anträgen des Antragstellers erfassten Grundstücke (ON 60) stellen sich, wie folgt, dar (alle Grundstücke sind in der Gemeinde Schaan gelegen):
Der Antragsteller JL* ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 929.
Die Erstantragsgegnerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 339.
Die Zweit- bis Sechstantragsgegner ML*, MM*, GM*, CÖ* und MS* sind zu je einem Fünftel Eigentümer des Grundstücks 338.
Die Drittantragsgegnerin MM* ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 926.
Die Sechstantragsgegnerin MS* ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 819.
Diese Grundstückseigentümer sind Parteien im gegenständlichen Ausserstreitverfahren; ihnen ist im ergänzenden Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren.
Der Antragsteller begehrte mit seinem Antrag vom 13.02.2007 (ON 1) die Einräumung eines Notweges über das Grundstück der Erstantragsgegnerin RA* im Ausmass von 1m2 entsprechend der auf der Planbeilage (Beilage I) gelb eingezeichneten Fläche zum Gehen und Befahren mit allen Fahrzeugen, die für die Erschliessung des Grundstücks Nr. 929 notwendig und nützlich sind.
Er bringt zusammengefasst vor:
Sein Grundstück 929 verfüge über keine genügende Verbindung zum öffentlichen Strassennetz. Deshalb sei sein Baugesuch zur Errichtung eines Wohnhauses auf diesem Grundstück abgelehnt worden. Die Zufahrt zum Grundstück Nr. 929 mit einem zweiachsigen LKW, z.B. zwecks Lieferung von Heizmaterial oder für den Einsatz von Feuerwehrautos und dergleichen sei ohne Einräumung des beantragten Notweges nicht möglich.
Die Erstantragsgegnerin RA* beantragte die Abweisung dieses Antrages und wendete zusammengefasst ein:
Es sei unrichtig, dass der Antragsteller keinen genügenden Zugang zu seiner Parzelle Nr. 929 habe. Ein Zugang zu dieser Parzelle sei über den Wagnerweg möglich, der direkt an die Südgrenze der Parzelle Nr. 929 führe. Abgesehen davon könne der Antragsteller sein Grundstück schon aufgrund der bereits bestehenden Wegerechte mit PKW erreichen, ohne dass es hiezu eines Notweges bedürfte.
Mit Beschluss vom 29.08.2007 (ON 12) wies das Erstgericht den Antrag auf Einräumung eines Notweges ab. Es begründete diese Entscheidung zusammengefasst, wie folgt:
Durch die Anordnung des beantragten Notweges würde es im Falle der Überbauung der Parzelle Nr. 929 zu einem Mehrverkehr und damit zu einer Beeinträchtigung der auf der Parzelle 339 befindlichen Parkplätze kommen. Selbst bei Einräumung des beantragten Notweges wäre die Erschliessung der Parzelle Nr. 929 nicht sichergestellt, da die erforderlichen Wende- und Rückfahrmanöver beim Befahren des Weges mit einem LKW im Bereich der Parzelle 927 unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit höchst problematisch erschienen. Die Zufahrt über den Wagnerweg auf die Parzelle 929 sei sinnvoller.
Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs gab das Fürstliche Obergericht als Rekursgericht mit Beschluss vom 24.01.2008 dahingehend statt, dass es den angefochtenen Beschluss aufhob und die Rechtssache an das Erstgericht zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwies.
In der Begründung dieses Beschlusses führt das Rekursgericht zusammengefasst aus:
Ein genügender Zugang zu einer im Wohngebiet gelegenen Parzelle sei erst gegeben, wenn eine Zufahrt für die üblichen Transporte (Lieferung von Brennstoffen, Möbel-LKW, Müllabfuhr etc.) möglich ist. Bei einer historischen Betrachtung als dem ersten gesetzlichen Kriterium bei der Wahl eines Notweges komme es nicht darauf an, wie eine Parzelle bewirtschaftet wird sondern darauf, wie die Wegnot historisch entstand. Bezüglich der Parkplatzsituation seien Feststellungen darüber zu treffen, wie sich die Einräumung eines Notweges auf die Parkmöglichkeiten auf der Parzelle Nr. 339 auswirke. Das Erstgericht werde abzuklären haben, ob bei Einräumung des beantragten Notweges die Zufahrt zur Parzelle 929 mit zweiachsigen LKW möglich ist oder ob weitere zwangsweise Dienstbarkeiten eingeräumt werden müssen. Schliesslich sei auch zu prüfen, ob die Zufahrt zur Parzelle 929 über den Wagnerweg eine geringere Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke mit sich bringe als der beantragte Notweg.
Das Erstgericht beauftragte im zweiten Rechtsgang den verkehrstechnischen Sachverständigen WL* mit der Erstellung eines Gutachtens über die Zufahrtsmöglichkeit mit zweiachsigen LKW zur Parzelle 929 und die hiezu allenfalls erforderliche Ausdehnung des zu Gunsten der Parzelle 929 bereits bestehenden Fuss- und Fahrrechtes.
Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zum Ergebnis (ON 59), dass auch die Einräumung des beantragten Notweges von 1 m2 über die Parzelle 339 nicht ausreiche, um mit zweiachsigen LKW auf die Parzelle 929 zuzufahren, sondern dass zu diesem Zweck das bereits bestehende Wegerecht des Antragstellers auf weitere Parzellen erstreckt werden müsse.
Daraufhin dehnte der Antragsteller seinen Antrag auf Einräumung eines Notweges auf die Parzellen 338, 926 und 819 aus. Er beantragte, dass diese Parzellen zusätzlich zur Parzelle 339 in den Notweg in dem Mass einbezogen werden mögen, als dies der Sachverständige für eine Zufahrt mit zweiachsigen LKW für erforderlich hält (ON 60).
Das Hochbauamt erstattete im Auftrag des Gerichts ein Gutachten, worin es die Ansicht vertritt, dass im Hinblick auf eine Änderung des Baugesetzes nunmehr die Baureife der Parzelle 929 gegeben sei, weil nach den bereits bestehenden Fuss- und Fahrrechten mit PKW zu diesen Grundstücken zugefahren werden könne. Das Befahren mit zweiachsigen LKW sei nicht vordringlich.
Mit Beschluss vom 07.05.2010 erkannte das Fürstliche Landgericht die Erstantragsgegnerin für schuldig, dem Antragsteller einen Notweg über die Parzelle Nr. 339 im Ausmass von 1 m2 gegen eine Entschädigung von CHF 183,50 einzuräumen; den Antrag auf Einräumung eines Notweges über die Grundstücke 338, 926 und 819, die im Eigentum der Zweit- bis Sechstantragsgegnerin stehen, wies das Erstgericht ab.
In der Begründung dieser Entscheidung vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass das in einer Breite von mindestens 3,5 m bestehende Fuss- und Fahrrecht des Antragstellers zur Parzelle 929 über die Parzellen 338, 927 und 928 für die Zufahrt zur Parzelle 929 mit PKW ausreiche. Die Befahrbarkeit des Wegs mit zweiachsigen LKW sei nach dem Gutachten des Hochbauamtes für die Erschliessung dieses Grundstückes nicht erforderlich. Es bedürfe nur der Einräumung des Notweges auf einer Fläche von 1 m2 über die Parzelle 339, wie ursprünglich beantragt.
Den gegen diesen Beschluss vom Antragsteller und der Erstantragsgegnerin erhobenen Rekursen gab das Fürstliche Obergericht, abgesehen von der Kostenentscheidung, keine Folge.
In der Begründung dieses Beschlusses führt das Rekursgericht zusammengefasst aus:
Nach Einräumung des Notweges über die Parzelle 339 im Ausmass von 1 m2 leide das Grundstück des Antragstellers Parzelle 929 nicht mehr an einer Wegenot; dies auch dann nicht, wenn die Zufahrt zu dieser Parzelle mit LKW nicht möglich ist.
Das Erstgericht habe sich mit der Variante Wagnerweg ausführlich auseinandergesetzt. Es habe festgestellt, dass für eine Erschliessung der Parzelle 929 Fahrrechte des Antragstellers über die Parzellen 337, 927, 928, 330 und 331 nötig wären. Die Eigentümerin der Parzelle 337 habe sich bereits ausdrücklich geweigert, dem Antragsteller ein Wegerecht über den Wagnerweg einzuräumen.
Der Anspruch auf Einräumung eines Notweges richte sich gemäss Art 102 Abs 3 SR in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden dürfe. Nach den Feststellungen des Erstgerichts hätten die Grundstücke Nr. 929 des Antragstellers und Nr. 339 der Antragsgegnerin zu 1. zusammen mit weiteren Grundstücken der Antragsgegnerinnen zu 2. bis 6. vor der Erbteilung eine Einheit gebildet. Die gegenständliche Wegenot sei in der Folge durch Parzellierungen entstanden, weshalb die Antragsgegnerin zu 1. in erster Linie als passivlegitimiert anzusehen sei.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Revisionsrekurse des Antragstellers und der Erstantragsgegnerin.
Der Antragsteller macht als Revisionsrekursgründe unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Gesetz- und Verfassungswidrigkeit geltend. Dem zuletzt genannten Revisionsrekursgrund kommt keine selbständige Bedeutung zu; er wird vom Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung umfasst.
Zusammengefasst führt der Antragsteller in seinem Revisionsrekurs aus:
Das Rekursgericht gebe keine Gründe dafür an, warum es von seiner im ersten Rechtsgang geäusserten Ansicht zum Bestehen einer Wegenot abgehe. Diese Meinungsänderung erfülle den Tatbestand der "verfassungsrechtlichen Willkür". Richtigerweise sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine Wegenot bestehe, die nur dann beseitigt sei, wenn die Zufahrt auch mit zweiachsigen LKW gewährleistet ist. Dies sei Voraussetzung für die Baureife der Parzelle 929. Ohne die Erweiterung des bestehenden Wegerechtes zugunsten der Parzelle 929 über die Grundstücke 339, 338, 819 und 926 sei die Zufahrt mit zweiachsigen LKW zur Parzelle 929 nicht möglich. Auf Grundlage der heute bestehenden Dienstbarkeiten wäre der Weg zur Parzelle 929 nur mit PKW befahrbar.
Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluss des Rekursgerichtes ON 104 vom 15.11.2010 aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückzuverweisen; eventualiter: den angefochtenen Beschluss des Rekursgerichts ON 104 vom 15.11.2010 zur Gänze und den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts ON 92 vom 07.05.2010 in seiner Ziffer 3 aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen; eventualiter: den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts dahin abzuändern, dass der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Landgerichts im Sinne der Stattgebung der Anträge des Antragstellers abgeändert werde.
Die Erstantragsgegnerin macht Revisionsrekursgründe rechtswidrige Erledigung der Rechtssache, Verletzung von rechtlich anerkannten Interessen der Beschwerdeführerin, unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Alle diese Revisionsrekursgründe sind unter den der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu subsumieren.
Die Erstantragsgegnerin beantragt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass der Antrag zu 1. abgewiesen wird und dem Antragsteller die Kosten des Revisionsverfahrens sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden in eventu: der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Rekursgericht zurückverweisen.
Sie führt dazu zusammengefasst aus:
Wenn entsprechend der Rechtsansicht der Untergerichte die fehlende Möglichkeit, mit zweiachsigen LKW zur Parzelle 929 zuzufahren, keine Wegenot begründet dann hätte auch dem Antrag auf Einräumung eines Notweges von 1 m2 auf der Parzelle 339 nicht stattgegeben werden dürfen, denn mit PKW sei der Weg auch ohne die Einräumung dieses Notweges befahrbar. Überdies hätten die Untergerichte nicht berücksichtigt, dass durch den eingeräumten Notweg die Parkiermöglichkeiten auf der Parzelle 339 verringert würden.
Die Gerichte hätten es verabsäumt, Feststellungen über die Einräumung eines Notweges auf dem Wagnerweg zu treffen. Diese Variante sei nach dem Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen vorzuziehen und zur Behebung der Wegenot der Parzelle 929 ohne wesentliche Belastung der betroffenen Grundstücke möglich.
Die Erstantragsgegnerin erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung, worin sie beantragte, der Oberste Gerichtshof wolle dem Revisionsrekurs des Antragstellers keine Folge geben.
Der Antragsteller erstattete keine Revisionsrekursbeantwortung.
Die Revisionsrekurse und die Revisionsrekursbeantwortung der Erstantragsgegnerin sind rechtzeitig erhoben.
Zur Zulässigkeit der Revisionsrekurse gilt Folgendes:
Gemäss Art 189 Abs 2 AussStrG findet dieses Gesetz auf Verfahrensschritte Anwendung, die nach dessen Inkrafttreten gesetzt wurden. Nach dem Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Schaffung eines Ausserstreitgesetzes gilt für den Rekurs und Revisionsrekurs das bisherige Recht, wenn der bekämpfte Beschluss vor Inkrafttreten des Ausserstreitgesetzes erging (Seite 180 Abs 2). Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Die Zulässigkeit der Revisionsrekurse ist daher nach altem Recht zu beurteilen. Aus Art 101 Abs 1 Ziffer 3 letzter Satz der Übergangsbestimmungen zum Sachenrecht ist dort, wo in den einzelnen Bestimmungen über das Sachenrecht das Rechtsfürsorgeverfahren für anwendbar erklärt worden ist, im Rechtsmittelzuge die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig. lege non distinguente ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht auf difforme Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz beschränkt sondern gilt auch für konforme Entscheidungen der Untergerichte (LES 1987, 171).
Die Revisionsrekurse sind daher zulässig. Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist auch berechtigt, der der Erstantragsgegnerin hingegen nicht.
Der Vorwurf ist im Ergebnis unberechtigt.
Richtig ist, dass das Rekursgericht in seinem Aufhebungsbeschluss vom 24.01.2008 unter Berufung auf Schweizer Literatur und Rechtsprechung den Standpunkt vertrat, die Wegenot der Parzelle Nr. 929 sei nur beseitigt, wenn die Zufahrt mit zweiachsigen LKW zur Lieferung von Brennstoffen, Möbeln, etc, möglich ist.
Im zweiten Rechtsgang hielt das Rekursgericht an dieser Rechtsansicht nicht fest sondern entschied, die Parzelle 929 sei ausreichend erschlossen, wenn dorthin mit PKW zugefahren werden könne. Da dies nach den Feststellungen des Erstgerichtes zutreffe, sei die Einräumung eines Notweges über den ursprünglich auf der Parzelle Nr. 339 beantragten hinaus nicht erforderlich und die Anträge auf Einräumung eines weiteren Notweges über die Parzellen Nr. 338, 819, 926 seien daher abzuweisen.
Damit verstiess das Rekursgericht tatsächlich gegen die Bindung an seinen Aufhebungsbeschluss. Die als Begründung angeführte Änderung des Baugesetzes rechtfertigt diesen Verstoss nicht, denn die Beurteilung der Frage, ob Anspruch auf Einräumung eines Notweges besteht, allenfalls in welchem Umfang, erfolgt allein nach sachenrechtlichen Kriterien (dazu später).
Die Verfahrensrüge des Antragstellers ist dennoch unberechtigt, denn ein Verstoss gegen die Bindung des Rekursgerichtes an einen vorangegangenen Aufhebungsbeschluss bildet nur dann einen erheblichen Verfahrensmangel, wenn die Ausserachtlassung der Bindung eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet ist (Pimmer in Fasching, Kommentar zur ZPO2 Rz 18 zu § 499 öZPO). Im vorliegenden Fall hat die Frage der Bindungswirkung auf das Verfahren keinerlei Einfluss, denn die rechtliche Beurteilung liegt letzten Endes beim Revisionsrekursgericht, das die Rechtsfrage unabhängig von der Rechtsansicht des Rekursgerichtes zu lösen hat.
Das Rekursverfahren ist daher nicht mangelhaft und erfüllt erst recht nicht den "Tatbestand der verfassungsrechtlichen Willkür", wie der Antragsteller behauptet.
Baurechtliche Vorschriften und deren Änderungen sind für die Entscheidung, ob und in welchem Ausmass ein Anspruch auf Einräumung eines Notweges für ein Baugrundstück besteht, nur insoweit von Bedeutung, als die Baureife des Grundstückes eine Voraussetzung für diesen Anspruch und konkrete Pläne für eine Überbauung bestehen. Würde ein Baubewilligung auch bei einer verkehrsmässigen Erschliessung des Grundstücks durch einen Notweg nicht erteilt werden, weil andere privat-rechtliche oder öffentlich-rechtliche Voraussetzungen für die Baureife des Grundstückes fehlen, oder ist die konkrete Absicht einer Überbauung des Grundstückes nicht erkennbar, besteht kein Anspruch auf Einräumung eines Notweges (Beschluss des OGH vom 02.03.2000, Entscheidung des StGH 1998/69).
Die baurechtlichen Prämissen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das Baugesuch des Antragstellers vom 24.01.2006 wurde mit der Entscheidung des Hochbauamtes vom 29.05.2006 ausschliesslich wegen des Mangels einer ausreichenden Erschliessung des Grundstückes durch eine gesicherte Verbindung zum öffentlichen Wegenetz abgewiesen (Beilage D). Nach dem im vorliegenden Verfahren vom Gericht eingeholten Gutachtens des Hochbauamtes (ON 78, 83 und 88) ist nach der Abänderung des Baugesetzes und der hiezu erlassenen Verordnung die Baureife des Grundstücks Nr. 929 aus baurechtlicher Sicht auch gegeben, wenn die Zufahrt zu dieser Parzelle nur mit PKW möglich ist. Nicht unbedingt erforderlich ist, dass die Zufahrt zu dieser Parzelle auch mit zweiachsigen LKW erfolgen kann (Gutachten ON 78, Seite 2, dritter Absatz). Die Baureife der Parzelle Nr. 929 des Antragstellers ist somit aus baurechtlicher Sicht bereits jetzt zu bejahen. Die Absicht des Antragstellers, auf dieser Liegenschaft ein Einfamilienhaus zu errichten, ist evident und unbestritten. Damit erübrigt sich sowohl ein Vergleich der alten mit den neuen baurechtlichen Vorschriften als auch eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des VGH.2008/56, 2008/53, denn, um es nochmals zu betonen, die gerichtliche Entscheidung über die Einräumung eines Notweges sowie über dessen Lage und Beschaffenheit erfolgt ausschliesslich nach sachenrechtlichen Kriterien.
Damit kann zur zentralen Frage dieses Rechtsstreites übergeleitet werden, die sich dahin stellt, ob dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Einräumung eines Notweges zusteht; wenn ja, in welchem Umfang.
§ 102 Abs 1 SR gewährt einen Anspruch auf einen Notweg, wenn ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von einem Grundstück zur öffentlichen Strasse hat. Diese Gesetzesstelle entspricht wörtlich Art 694 Abs 1 ZGB; deshalb kann zu ihrer Interpretation Schweizer Lehre und Rechtsprechung herangezogen werden. Danach ist ein Weg dann ungenügend, wenn die vorhandene Verbindung nicht ausreicht, um die rationelle Bewirtschaftung oder die bestimmungsgemässe Nutzung des Grundstücke zu ermöglichen (Meier-Hayoz, Berner Kommentar RZ 48 zu Art 694 ZGB; Rey in Basler Kommentar RZ 6 zu Art 694 ZGB; Schmid SR RZ 982).
Bei der Beantwortung der (Rechts-) Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Einräumung eines Notweges erfüllt sind, ist von folgenden erstgerichtlichen Feststellungen, die vom Rekursgericht übernommen wurden, auszugehen:
es handelt sich bei der Parzelle 929 um ein Baugrundstück, dessen Überbauung mit einem Einfamilienhaus beabsichtigt ist.
dem Antragsteller steht ein Geh- und Fahrrecht in einer Breite von mindestens 3.5 m auf der Trasse des Weges zu, über den er zu seinem Grundstück zuzufahren beabsichtigt.
die bereits bestehenden Wegerechte des Antragstellers reichen wohl aus, um mit PKW zur Parzelle 929 zuzufahren, sie genügen jedoch nicht, um auch die Zufahrt mit zweiachsigen LKW zu ermöglichen.
für die Zufahrt mit LKW bedarf es einer Erweiterung der bestehenden Wegerechte über die Parzellen 339, 338, 819 und 926 in dem Ausmass, das der Sachverständige in den seinem Gutachten beigeschlossenen Plänen (ON 59) als Varianten 1, 1a, 1c und 1d festlegte. Die Variante 1b scheidet aus, weil mit dieser Variante auch die Parzelle 927 betroffen wäre, die vom Antrag aber nicht erfasst ist.
Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen ist zu beurteilen, ob eine genügende Verbindung der Parzelle 929 zum öffentlichen Wegenetz bereits besteht, weil dieses Grundstück mit PKW erreichbar ist oder ob eine genügende Verbindung erst dann hergestellt ist, wenn der Weg auch mit zweiachsigen LKW befahren werden kann.
Dazu vertritt der erkennende Senat folgende Ansicht:
Eine genügende Zufahrt zu einem Einfamilienhaus ist dann gewährleistet, wenn sie gerechtfertigte Lebensbedürfnisse der Bewohner dieses Hauses, wie sie den heutigen wirtschaftlichen und sozialen Standards entsprechen, abdeckt. Dazu gehört auch die Möglichkeit der Zufahrt für Zulieferer (z.B. Heizmaterial, Möbel), öffentliche Dienste (Müllabfuhr) und Einsatzfahrzeuge (Feuerwehr, Rettung). Die Zufahrt für diese privaten und öffentlichen Dienste gehört heute zum allgemeinen Wohnstandard; sie ist daher durch die Einräumung eines Notweges sicherzustellen (BGE 107 II 323 E4, Meier-Hayoz aaO RZ 50 zu Art 694 ZGB).
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass grundsätzlich ein Anspruch des Antragstellers auf Einräumung eines Notweges nicht nur über die Parzelle 339 sondern auch über die Parzellen 338, 819 und allenfalls 926 besteht.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes stammen die Parzelle 929 und die Parzellen der Antragsgegner aus dem Familienbesitz der Familie Hilti; sie bildeten bis 1931 eine Einheit. Die vom Notweg betroffenen Parzellen entstanden durch Erbteilungen und Parzellierungen dieses Familienbesitzes. Schon aus dieser historischen Sicht ist abzuleiten, dass sich der Anspruch des Antragstellers primär gegen die Antragsgegner bzw. deren Grundstücke richtet.
Der Vorwurf des Erstantragsgegners, die Untergerichte hätten die Führung des Notweges über den Wagnerweg nicht ausreichend geprüft und keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen, ist nicht berechtigt. Das Erstgericht setzte sich mit dieser Variante ausführlich auseinander (Seite 69, 75, 76 des erstgerichtliche Beschlusses) und traf die Feststellung, dass durch die Variante Wagnerweg eine ganze Reihe von Parzellen, nämlich die Nrn. 926, 927, 928, 929, 330 und 331 betroffen wären, über die der Antragsteller kein Wegerecht hat (Seite 69, zweiter Absatz des erstgerichtlichen Beschlusses ON 92). Es bedürfte daher nach dieser Variante viel weitergehender Eingriffe in die Rechte von Grundeigentümer als sie mit der Trassierung des Notweges entsprechend dem Antrag verbunden sind. Auch das Rekursgericht prüfte die Variante des Notweges über den Wagnerweg und setzte sich damit gründlich auseinander (Seite 40/41 in ON 104). Es kam zum Ergebnis, dass das erstgerichtliche Urteil diesbezüglich nicht an Feststellungsmängeln leide, und es bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass sowohl bei historischer Betrachtungsweise als auch wegen der mit der Variante Wagnerweg verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten die Passivlegitimation der Antragsgegner zu bejahen sei.
Der Sachverständige zeigte in seinem Gutachten mehrere Möglichkeiten (Varianten) der Trassierung des Notweges auf. Im ergänzenden Verfahren wird der verkehrstechnische Sachverständige zu beauftragen sein, unter diesen Möglichkeiten diejenige auszuwählen, die die betroffenen Grundstücke am wenigsten belastet aber doch verkehrstechnisch noch vertretbar ist.
In keinem Fall kann der Antragsteller verlangen, dass das Befahren des Notweges mit allen Fahrzeugen, die für die Erschliessung des Grundstückes Nr. 929 notwendig und nützlich sind, möglich sein muss. Die Einräumung des Notweges ist auf PKW und ähnlich dimensionierte Fahrzeuge sowie zweiachsige LKW zu beschränken, soweit dies für die oben bezeichneten Dienste notwendig, nicht bloss nützlich, ist.
Der verkehrstechnische Sachverständige wird, allenfalls in Zusammenarbeit mit einem Vermessungstechniker, einen vermessungstechnisch exakten Plan, der die Grundlage für die Verbücherung des Notweges bildet, zu erstellen haben. In diesen Plan möge der Sachverständige auch die auf der Parzelle 339 bestehenden Parkplätze einzeichnen, die allenfalls durch die Einräumung des Notweges von 1 m2 über diese Parzelle betroffen sind und das Ausmass der Verringerung dieser Parkmöglichkeiten feststellen. Dies wird allenfalls für die Festsetzung der Entschädigung von Bedeutung sein.
Die teilweise Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bedingt auch eine Aufhebung der Kostenentscheidung gemäss Punkt 2. dieses Beschlusses.
Soweit der Erstantragsgegner jenen Teil des angefochtenen Beschlusses bekämpft, mit dem das Rekursgericht die Einräumung eines Notweges über die Parzelle 339 bestätigt, ist der Revisionsrekurs aus den oben dargelegten Erwägungen abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
Vaduz, 01.04.2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat